Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zu öffentlichen Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren im Internet

A. Vorbemerkung

Die vorgelegte Änderungsverordnung dient der Anpassung der InsoBekV an die europäischen Vorgaben. Zugleich bestünde jedoch die Möglichkeit, auch die aktuellen Praxisprobleme[1] öffentlicher Bekanntmachungen insolvenzrechtlicher Pflichtinformationen, insbesondere im Hinblick auf die datenschutzrechtlichen Belange der Betroffenen, einer Lösung zuzuführen.

Die geplante Verordnung, lässt diese Chance – trotz der zwischenzeitlichen Änderungen im Vergleich zum Referentenentwurf – weitgehend ungenutzt.

 

B. Im Einzelnen

1. Schutz personenbezogener Daten (Änderung des § 1 InsoBekV)

 In der Begründung zur Änderung des § 1 InsoBekV wurde nunmehr aufgenommen, dass der Schutz personenbezogener Daten unberührt bleibe. Diese Änderung ist grundsätzlich zu begrüßen, reicht jedoch nicht weit genug.

Die Auswertung der aktuellen Rechtspraxis zu öffentlichen Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren im Internet zeigt, dass auch ein Jahr nach Geltung der Datenschutz-Grundverordnung noch immer deutliche und teilweise rechtlich bedenkliche Varianzen im gerichtlichen Umgang mit personenbezogenen Daten[2] bestehen. So wurden folgende (hier nachträglich anonymisierte) personenbezogene Angaben der Schuldner/-innen veröffentlicht:

AG Berlin-Charlottenburg[3]

  • Adresszusatz, wonach die (verstorbene) Schuldnerin in einem Pflegeheim untergebracht war
  • Hinweis, wonach der ehemals als Berufsbetreuer tätige Schuldner nun als Kampfsportlehrer tätig ist
  • Angaben zur Nachtragsverteilung unter Nennung des konkret bezeichneten Mietverhältnisses des Schuldners im Hinblick auf den Kautionserstattungsanspruch

AG München[4]

  • unter der Angabe der derzeitigen Anschrift: Anschrift der hiesigen Justizvollzugsanstalt
  • Angabe der Beschäftigung als Fotograf, Buchhalterin, Koch, Metzgerhelfer, bzw. arbeitslos
  • Hinweis, dass der Insolvenzbeschlag für Kirchensteuererstattungsansprüche des Schuldners aufrechterhalten bleibt

AG Köln[5]

  • Angaben, wonach im Hinblick auf die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters eine Erhöhung des Regelsatzes auf einen Betrag von 12.400,38 € gerechtfertigt ist
  • Angaben zu Schuldnern: Angestellte, bzw. „Hausfrau+Mutter“

AG Hamburg[6]

  • Angaben zu Schuldnern: „Auszubildener in Veranstaltungstechnik (Theater), Ausbildung zur Hotelfachfrau, Projektassistent, Gärtner, Modeberaterin, Immobilienkaufmann, Kurierfahrer, Reinigungskraft, Fachangestellter für Bäderbetriebe, Staplerfahrer, Verkäuferin, Wagenpfleger, Kraftfahrer, medizinische Fachangestellte“
  • Angaben, wonach im Hinblick auf die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters diesem eine Regelvergütung i.H.v. 1.669,25 € zusteht

Die vorgenannten Beispiele – die lediglich einen Auszug der Veröffentlichungspraxis der großen deutschen Insolvenzgerichte darstellen – veranschaulichen, dass eine einheitliche und den Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung entsprechende Handhabung der Gerichte, welche (personenbezogenen) Daten über den Schuldner, bzw. die Schuldnerin veröffentlicht werden, (noch) nicht besteht. Dazu treten technische Probleme[7].

So findet sich bspw. trotz des folgenden Hinweises in der Bekanntmachung: „Veröffentlichungstext noch nicht zum Veröffentlichungsserver übermitteln.“ (in Fettdruck), die Veröffentlichung einer Vergütungsentscheidung unter bezifferter Angabe der Regelvergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters.

Im Hinblick auf die fortgeführte Veröffentlichungspraxis soll an dieser Stelle nicht zuletzt auf die dringenden Haftungsgefahren der öffentlichen Hand im Hinblick auf Datenschutzverletzungen der Betroffenen hingewiesen werden. Eine Ergänzung expliziter Regelungen zum Datenschutz bei öffentlichen Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren im Internet erscheint nach wie vor dringend geboten[8].

 

2. Verbraucherbegriff des § 304 InsO (Änderung des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 InsoBekV)

Art. 27 Abs. 3 EuInsVO regelt, dass die Mitgliedstaaten den Zugang zu Pflichtinformationen bezüglich natürlicher Personen, die keine selbständige gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit ausüben sowie bezüglich natürlicher Personen, die eine selbständige gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit ausüben, sofern sich das Insolvenzverfahren nicht auf diese Tätigkeit bezieht, von zusätzlichen, über die Mindestkriterien nach Artikel 25 Abs. 2 Buchstabe c hinausgehenden Suchkriterien in Bezug auf den Schuldner abhängig machen können.[9]

Im Rahmen der Anpassung der InsoBekV an die europäischen Vorgaben führt die Änderungsverordnung dazu aus: „Um den Vorgaben des Art. 27 EuInsVO zu entsprechen, wird § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 InsoBekV auf solche Insolvenzverfahren beschränkt, in denen der Schuldner keine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausübt oder ausgeübt hat. Der Begriff „selbständige wirtschaftliche Tätigkeit“ orientiert sich an § 304 Absatz 1 Satz 1 InsO und umfasst – im Einklang mit Artikel 27 Absatz 3 EuInsVO – sowohl eine selbständige gewerbliche als auch freiberufliche Tätigkeit.[10]Die Eingabe weiterer Suchbegriffe gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 InsoBekV ist künftig nur noch für den Abruf von Daten solcher Insolvenzverfahren vorgesehen, in denen der Schuldner keine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausübt oder ausgeübt hat. In allen übrigen Verfahren können die Daten des Insolvenzverfahrens auch nach Ablauf von zwei Wochen nach dem ersten Tag ihrer Veröffentlichung ohne Eingabe weiterer Suchbegriffe abgerufen werden“, so die Einleitung zur Änderungsverordnung.[11]

Während in Art. 27 Abs. 3 EuInsVO von „ausüben“ die Rede ist, verwendet § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 InsoBekV-E die Formulierung ausübt oder ausgeübt hat“. Der Wortlaut der geplanten Änderung der InsoBekV geht damit über den Wortlaut des europ. Gesetzgebers hinaus und führt zu einer Einschränkung des Schutzes der Betroffenen.

Die Begründung der Änderungsverordnung führt dazu weiter aus:

Nicht in den vorgeschlagenen § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 InsoBekV einbezogen werden ehemals selbständig wirtschaftlich tätige Schuldner, bei denen die Vermögensverhältnisse überschaubar sind und gegen die keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen (§ 304 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 InsO). Einer Einbeziehung steht Artikel 27 Abs. 3 EuInsVO entgegen.“[12] Maßgeblich seien die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Antragstellung. Spätere Änderungen der Verhältnisse seien für Veröffentlichungszwecke unbeachtlich, mögen sie etwa die Aufnahme oder die Beendigung einer selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit oder das Ableben des Schuldners samt Überleitung des Verfahrens in ein Nachlassinsolvenzverfahren betreffen. Dies ermögliche eine einfache Bestimmung derjenigen öffentlichen Bekanntmachungen, bei denen nach Ablauf von zwei Wochen zusätzliche Abrufbeschränkungen erfolgen müssen. [13]

Nachdem in der Verordnungsbegründung explizit erwähnt wird, dass auch ehemals selbständig wirtschaftlich tätige Schuldner, die der Verbrauchereigenschaft des § 304 Abs. 1 Satz 2 InsO unterfallen, nicht vom Schutzbereich des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 InsoBekV-E profitieren sollen, stellt sich im Umkehrschluss die Frage, ob diejenigen Schuldner, die eine selbständige Tätigkeit ausgeübt haben, bei denen jedoch die Vermögensverhältnisse nicht überschaubar sind und gegen die Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen, in den Schutzbereich einbezogen werden sollen. Dies würde jedoch dazu führen, dass ein Schuldner mit 20 Gläubigern, der seit vielen Jahren wieder angestellt tätig ist, aber noch offene Verbindlichkeiten aus einer gescheiterten früheren Selbständigkeit hat, im Hinblick auf die Veröffentlichung anders behandelt würde als derjenige, der nur 19 Gläubiger hat. Womit die unterschiedliche Behandlung ehemals Selbständiger, die hier mit Blick auf die Wirkung der öffentlichen Bekanntmachung erhebliche (wirtschaftliche) Folgen haben kann, gerechtfertigt werden sollte, erscheint fraglich.

Im Ergebnis schützt der Verordnungsgeber danach lediglich die sog. „Nur-Verbraucher“ über die Detail-Suche, während neben den Unternehmensinsolvenzen die Verfahren aller Selbständigen und ehemals Selbständigen ohne weitere Suchkriterien auffindbar bleiben sollen. Der Verordnungsgeber hat damit deutlich gemacht, dass er über den Wortlaut des europ. Gesetzgebers hinausgehen will. Dem europ. Gesetzgeber der Datenschutz-Grundverordnung war die EuInsVO bekannt. Das in der EuInsVO markierte Datenschutzniveau kann damit als datenschutzkonform angesehen werden. Ein geringeres Schutzniveau, wie jetzt durch die Änderung des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 InsoBekV-E vorgesehen, dagegen nicht. Das geringere Schutzniveau ehemals Selbständiger lässt sich auch nicht mit Blick auf das nationale Recht rechtfertigen. Es fehlt der sachliche Differenzierungsgrund für eine Regelung, die in ihren praktischen Auswirkungen den Unterschied zwischen einer „zweiten Chance“[14] und jahrelangen Hindernissen bei der Wiederaufnahme einer selbständigen Tätigkeit machen kann.

Etwaige Ausführungen zur etwaigen sachlichen Differenzierung des Verordnungsgebers zwischen „sog. „Nur-Verbrauchern“ und „ehemals selbständigen Verbrauchern“ finden sich in der Begründung der Änderungsverordnung nicht. Ebenso fehlen Ausführungen zur Abwägung des Informationsinteresses von Gläubigern[15] und Gerichten mit den datenschutzrechtlichen Belangen des Schuldners.

 

3. Übergangsregelung (neu eingeführter § 5 InsoBekV)

Die Verordnung soll am 30.06.2021 in Kraft treten. Die im Nachgang des Referentenentwurfs unter § 5 eingeführte Übergangsregelung sieht dazu folgendes vor: „Für öffentliche Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren, die vor dem 26. Juni 2018 eröffnet oder vor dem 26. Juni 2018 mangels Masse abgewiesen worden sind, bleiben die Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum 29. Juni 2021 geltenden Fassung anwendbar. Gleiches gilt für öffentliche Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren, wenn der Antrag auf Eröffnung des Verfahrens vor dem 26. Juni 2018 anderweitig Erledigung gefunden hat.“[16]

Das bisherige System bleibt mithin nur für die vor dem Stichtag (26.06.2018) eröffneten Verfahren maßgeblich. Die Verfahren, die nach dem Stichtag eröffnet werden, unterfallen dem neuen Regelungsregime. Es soll an dieser Stelle darauf hingewiesen werden, dass dies auch für die Nutzer des Insolvenzportals zu überraschenden Ergebnissen führen kann. Da die Detail-Suchfunktion für einen Teil der Verfahren aufgehoben wird, würden sich plötzlich auch solche Verfahren im Rahmen der uneingeschränkten Suche wiederfinden, die vorher – mangels Unkenntnis der Suchparameter – nicht auffindbar waren.

Berlin, den 04.09.2019

 

[1] Zur Darstellung der dringenden Praxisprobleme öffentlicher Bekanntmachungen insolvenzrechtlicher Pflichtinformationen im Hinblick auf die datenschutzrechtliche Belange der Betroffenen vgl. Stellungnahme des VID zum Referentenentwurf zur Ersten Verordnung zur Änderung der Verordnung zu öffentlichen Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren im Internet vom 07.09.2018, abrufbar unter https://www.vid.de/stellungnahmen/entwurf-einer-verordnung-zur-aenderung-der-verordnung-zu-oeffentlichen-bekanntmachungen-in-insolvenzverfahren-im-internet-insobekv/.

[2] Bereits zu den Beispielsfällen der Varianzen im gerichtlichen Umgang mit personenbezogenen Daten im Jahr 2018 vgl. auch VID-Stellungnahme zum RefE.

[3] Abruf vom 27.08.2019 unter www.insolvenzbekanntmachungen.de.

[4] Abruf vom 27.08.2019 unter www.insolvenzbekanntmachungen.de.

[5] Abruf vom 28.08.2019 unter www.insolvenzbekanntmachungen.de.

[6] Abruf vom 28.08.2019 unter www.insolvenzbekanntmachungen.de.

[7] Ausführlich zum Datenschutz bei öffentlichen Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren im Hinblick auf den Datentransfer vom Insolvenzgericht an den Portalbetreiber sowie der Veröffentlichung auf dem Portal selbst vgl. Stellungnahme des VID zum Referentenentwurf zur Ersten Verordnung zur Änderung der Verordnung zu öffentlichen Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren im Internet vom 07.09.2018, S. 8 ff.

[8] Der VID hatte sich bereits in seiner Stellungnahme zum Referentenentwurf für eine Ergänzung des § 1 InsoBekV um einen neuen Absatz 2 eingesetzt, wonach „Zum Schutz personenbezogener Daten ist ihre Veröffentlichung auf das jeweils zur Abfrage erforderliche Mindestmaß zu beschränken. Soweit die Wirkung der öffentlichen Bekanntmachung gerichtlicher Entscheidungen für Verfahrensbeteiligte auch durch ihre direkte elektronische Zustellung oder die Einrichtung ihrer elektronischen Abrufbarkeit erzielt werden kann, genügt ihre auszugsweise Veröffentlichung nach § 9 Abs. 1 InsO ohne Tenor und Begründung.“, vgl. Stellungnahme des VID zum Referentenentwurf zur Ersten Verordnung zur Änderung der Verordnung zu öffentlichen Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren im Internet vom 07.09.2018, dort S. 16, abrufbar unter https://www.vid.de/stellungnahmen/entwurf-einer-verordnung-zur-aenderung-der-verordnung-zu-oeffentlichen-bekanntmachungen-in-insolvenzverfahren-im-internet-insobekv/.

[9] In Art. 24 Abs. 4 EuInsVO wird zudem ausgeführt: „Die Mitgliedstaaten sind nicht verpflichtet, die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Informationen über natürliche Personen, die keine selbständige gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit ausüben, in die Insolvenzregister aufzunehmen oder diese Informationen über das System der Vernetzung dieser Register öffentlich zugänglich zu machen, sofern bekannte ausländische Gläubiger gemäß Artikel 54 über die in Absatz 2 Buchstabe j dieses Artikels genannten Elemente informiert werden. Macht ein Mitgliedstaat von der in Unterabsatz 1 genannten Möglichkeit Gebrauch, so berührt das Insolvenzverfahren nicht die Forderungen der ausländischen Gläubiger, die die Informationen gemäß Unterabsatz 1 nicht erhalten haben.“

[10] Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zu öffentlichen Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren im Internet (BR-Drs. 338/19), S. 6.

[11] Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zu öffentlichen Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren im Internet (BR-Drs. 338/19), S. 1.

[12] Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zu öffentlichen Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren im Internet (BR-Drs. 338/19), S. 6.

[13] Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zu öffentlichen Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren im Internet (BR-Drs. 338/19), S. 6.

[14] Vgl. RICHTLINIE (EU) 2019/1023 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 20. Juni 2019 über präventive Restrukturierungsrahmen, über Entschuldung und über Tätigkeitsverbote sowie über Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz von Restrukturierungs-, Insolvenz- und Entschuldungsverfahren und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132 (Richtlinie über Restrukturierung und Insolvenz.

[15] Zu den Vorschlägen der Arbeitsgruppe für ein Insolvenzverfahren 4.0 im Hinblick auf die künftige Gestaltung der Informationen für die Gläubiger vgl. auch Eckpunktepapier „Insolvenzverfahren 4.0“, abrufbar unter: https://www.vid.de/wp-content/uploads/2018/07/eckpunktepapier-insolvenzverfahren-4.0.pdf.

[16] Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zu öffentlichen Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren im Internet (BR-Drs. 338/19), S. 2.

 

Spezialisierung der Zivilgerichte auf insolvenzbezogene Streitigkeiten | Beschwerderecht der Staatskasse bei der Prozesskostenhilfe für die Partei kraft Amtes | Hinzuziehung von Sachverständigen nach der ZPO

Stellungnahme des Verbandes Insolvenzverwalter Deutschlands (VID) Referentenentwurf eines Gesetzes zur Regelung der Wertgrenze für die Nichtzulassungsbeschwerde in Zivilsachen, zum Ausbau der Spezialisierung bei den Gerichten sowie zur Änderung weiterer zivilprozessrechtlicher Vorschriften[1]

 

A. Vorbemerkung

Die nachfolgende Stellungnahme beschränkt sich auf die im Referentenentwurf (im Folgenden: RefE) vorgeschlagenen Neuregelungen mit insolvenzrechtlichem Bezug.

 

1. Zum Ausbau der Spezialisierung der Gerichte in Zivilsachen in Bezug auf insolvenzbezogene Streitigkeiten – §§ 72a, § 119a GVG-E

Der RefE sieht dazu vor, den Katalog der obligatorischen Spezialspruchkörper bei den Land- und Oberlandesgerichten um die Rechtsmaterie der insolvenzbezogenen Streitigkeiten sowie der Anfechtungssachen nach dem Anfechtungsgesetz zu erweitern. Durch die Einführung von Spezialspruchkörpern soll die Qualität der richterlichen Arbeit gesteigert und eine effiziente Verfahrensführung in wichtigen Rechtsbereichen begünstigt werden. [2]

Daneben sollen die Landesregierungen ermächtigt werden, landesweit spezialisierte Spruchkörper einzurichten und Rechtsstreitigkeiten an ausgesuchten Gerichten zu konzentrieren. Die Ermächtigung kann dabei auf die Landesjustizverwaltungen übertragen werden.[3]

Insolvenzbezogene Streitigkeiten und Anfechtungssachen nach dem Anfechtungsgesetz i.S.d. RefE[4] sollen solche sein, die im internationalen Insolvenzrecht von Art. 6 Abs. 1 EuInsVO[5] erfasst werden. Dazu gehören insbesondere Streitigkeiten über Insolvenzanfechtungen nach den §§ 129 ff. InsO, Streitigkeiten über die Unwirksamkeit von Rechtshandlungen nach § 88 InsO, Feststellungsklagen nach den §§ 179, 184
InsO, Haftungsklagen gegen Insolvenzverwalter wegen Verletzung ihrer insolvenzrechtlichen Pflichten nach § 60 InsO, Haftungsklagen gegen Geschäftsleiter wegen Zahlungen bei materieller Insolvenz nach § 64 GmbHG und vergleichbaren Anspruchsgrundlagen wie die §§ 92 Abs. 2, 93 Abs. 2 Nr. 6 des AktG oder die §§  130a, 177a HGB sowie Klagen, mit denen nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 15a InsO und vergleichbaren Anspruchsgrundlagen wie die §§ 130a, 177a HGB Haftungsansprüche wegen Insolvenzverschleppung geltend gemacht werden. Anfechtungssachen nach dem Anfechtungsgesetz sollen wegen der systematischen Bezüge zum Insolvenzanfechtungsrecht vom Sachgebiet ebenfalls umfasst werden.[6]

Der VID begrüßt diesen Vorschlag und sieht lediglich punktuellen Ergänzungsbedarf.

 

a) zu § 72a GVG-E

72a GVG dient dem Zweck, „eine effiziente und ressourcensparende Bearbeitung und Entscheidung von Verfahren dadurch zu fördern, dass innerhalb des Gerichts eine häufigere Befassung der entscheidenden Spruchkörper mit den genannten Materien eintritt.[7]

72a Abs. 1 Nr. 8 GVG-E sieht dafür auf Landgerichtsebene die obligatorische Einrichtung von Spezialkammern für insolvenzbezogene Streitigkeiten vor.

Nach der Gesetzesbegründung fallen unter § 72a Abs. 1 Nr. 8 GVG-E Streitigkeiten, die im internationalen Insolvenzrecht von Art. 6 Abs. 1 EuInsVO erfasst werden. Art. 6 Abs. 1 EuInsVO regelt, dass die Gerichte des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet das Insolvenzverfahren nach Artikel 3 eröffnet worden ist, zuständig für alle Klagen sind, die unmittelbar aus dem Insolvenzverfahren hervorgehen und in engem Zusammenhang damit stehen, wie beispielsweise Anfechtungsklagen.

Eine solche Spezialzuständigkeit sollte sich auch auf Beschwerden nach Art. 5 EuInsVO erstrecken. Eine Sonderzuständigkeit für Beschwerdesachen führt dazu, dass Streitigkeiten über die internationale Zuständigkeit effektiver und schneller entschieden werden können. Die häufigere Befassung der Spezialkammern mit Rechtsfragen rund um die internationale Zuständigkeit führt zu einer höheren Spezialisierung auf diesem Gebiet und damit zu einer Effizienzsteigerung.

 

b) zu § 119a GVG-E

119a Abs. 1 Nr. 8 GVG-E sieht entsprechend der Regelung des § 72a Abs. 1 Nr. 8 GVG-E auf der Ebene der Oberlandesgerichte die obligatorische Einrichtung von Spezialspruchkörpern für insolvenzspezifische Ansprüche vor. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.

 

 2. Beschwerderecht der Staatskasse – § 127 Abs. 3 S. 2 ZPO-E

Mit dem hier vorgeschlagenen Beschwerderecht verbindet sich durch den neuen Verweis auf § 116 Satz 3 ZPO eine weitere Erschwerung der Prozesskostenhilfe für Insolvenzverwalter als Partei kraft Amtes.

Der in der Begründung angeführte BGH-Beschluss vom 21. Januar 2016, Az. IX ZB 24/15, führt die Nichterstreckung des Beschwerderechts der Staatskasse auf Insolvenzverwalter auch auf ein sachliches Argument (Rz.12) zurück:

„Die Beschränkung des Beschwerderechts der Staatskasse auf Prozesskostenhilfeanträge natürlicher Personen erscheint im Übrigen auch sachgerecht. Denn der Bezirksrevisor als Vertreter der Staatskasse wird regelmäßig nicht in der Lage sein, zu beurteilen, wie groß die von einer Person kraft Amtes – etwa einem Insolvenzverwalter –verwaltete Vermögensmasse ist, in welchem Umfang sie zur Bestreitung der Prozesskosten einzusetzen ist und ob es wirtschaftlich Beteiligte gibt, denen es zuzumuten ist, die Kosten aufzubringen.“

Zur Begründung einer Beschwerde hätte der Bezirksrevisor die vom BGH genannten Umstände zu ermitteln. Dazu müsste er regelmäßig Einsicht in die Verfahrensakten des Insolvenzgerichts nehmen um daraus die notwendigen Informationen abzuleiten. In Abwesenheit einer elektronischen Akteneinsicht, die nach § 298a Abs.1a ZPO erst ab dem 1.1.2026 zur Verfügung stehen wird, muss die Akte versandt oder kopiert werden. Eine unter Kosten- und Effizienzgesichtspunkten sinnvolle Beschränkung der Prüfung auf summenmäßig größere PKH-Anträge dürfte hier ausgeschlossen sein, weil hierdurch Ausweichstrategien begünstigt und eine einheitliche Rechtsanwendung gefährdet werden könnten. Schon zur Vermeidung einer umfangreichen Prüftätigkeit sollte deshalb auf das hier vorgeschlagene Beschwerderecht verzichtet werden.

Der geschilderte Prüfaufwand wäre im Übrigen nur dann gerechtfertigt, wenn sowohl die Zahl der positiv entschiedenen PKH-Anträge durch Insolvenzverwalter wie auch die Zahl der unbegründeten Anträge in diesem Bereich einen nennenswerte Größe erreichen würden. Beides ist nicht der Fall.

Die an dieser Stelle restriktive Rechtsprechung (vgl. ausführlich hierzu etwa Uhlenbruck/Mock, § 80 Rz.189 ff. m. w. N.) der Instanzgerichte hat bereits heute dazu geführt, dass spezialisierte Prozessfinanzierer mit ihren Angeboten die Lücke füllen und dabei von der Zurückhaltung der Gerichte profitieren. Diese Rechtsprechung sowie die Rechtsaufsicht der Insolvenzgerichte über die Insolvenzverwalter sorgt auch dafür, dass PKH-Anträge, wenn überhaupt, nur dort gestellt werden, wo eine antragsgemäße Gewährung aussichtsreich ist und der damit verbundene Aufwand des Insolvenzverwalters deshalb gerechtfertigt erscheint. Eine weitere Aufsichtsinstanz erscheint deshalb an dieser Stelle verzichtbar.

Die hier vorgeschlagene Erweiterung des Beschwerderechts durch Einbeziehung der PKH-Anträge von Insolvenzverwaltern als Partei kraft Amtes sollte deshalb ersatzlos entfallen.

  

3. Hinzuziehung von Sachverständigen – § 144 Abs. 1 S. 1 ZPO-E

Die Begründung des RefE (S.16) führt zu diesem Punkt aus:

„Durch die Umformulierung des § 144 Absatz 1 Satz 1 ZPO-E soll deutlicher als bisher geregelt werden, dass sich das Gericht zur fachlichen Unterstützung der besonderen Sachkunde von Sachverständigen auch unabhängig von einer Beweisaufnahme in einem frühen Verfahrensstadium verfahrensbegleitend zu Beratungszwecken bedienen kann. Der Sachverständige ist in dieser Funktion nicht Beweismittel, sondern Berater des Gerichts (vergleiche Stamm, ZZP 124 (2011), 433, 437).“

Die Insolvenzordnung enthält bereits in § 5 Abs.1 InsO eine ähnliche Regelung:

„Das Insolvenzgericht hat von Amts wegen alle Umstände zu ermitteln, die für das Insolvenzverfahren von Bedeutung sind. Es kann zu diesem Zweck insbesondere Zeugen und Sachverständige vernehmen.“

Auch in § 22 Abs. 1Satz 2 Nr. 3 InsO wird der Sachverständige erwähnt.

Mit der im RefE vorgeschlagenen Regelung soll der Anwendungsbereich von Sachverständigen erweitert werden. Dabei bleibt unklar, ob diese Erweiterung über § 4 InsO auf Insolvenzverfahren anwendbar sein wird und über den bereits in der Insolvenzordnung geregelten Anwendungsbereich der Amtsermittlung hinausgehen soll.

Eine Beweisaufnahme im kontradiktorischen Verfahren, deren Einschränkungen durch entsprechende Beweisanträge mit dem § 144 Abs. 1 S. 1 ZPO-E offenbar teilweise aufgehoben werden sollen, findet im Insolvenzverfahren nicht statt. Das Gericht darf sich insbesondere im Insolvenzeröffnungsverfahren nicht auf die Beibringung des Tatsachenstoffs durch die Beteiligten verlassen (vgl. etwa Uhlenbruck/Pape, § 5 Rz.7 m. w. N.). Gleichzeitig findet die Amtsermittlung und damit die Möglichkeit einer Unterstützung des Gerichts durch Sachverständige hier eine Grenze durch den Verfahrenszweck der Haftungsverwirklichung.

Pape (a.a.O.Rz.22) formuliert dazu:

Alles was nicht der Haftungsverwirklichung zugunsten der Gläubiger dient, unterfällt nicht den Amtsermittlungen. Weiterhin hat die Amtsermittlungspflicht dort ihre Grenzen, wo schutzwürdige Interessen Dritter entgegenstehen oder wenn der Antragsteller verpflichtet ist, selbst vorzutragen und glaubhaft zu machen, wie z.B. im Rahmen der Restschuldbefreiung. Das Insolvenzgericht ist nicht berechtigt, die Ermittlungen auf die Verfahrensabwicklung durch den Insolvenzverwalter zu erstrecken.“

Ein verschiedentlich begrüßte Unterstützungsmöglichkeit der Insolvenzgerichte auch außerhalb des durch § 5 Abs.1 InsO gezogenen Rahmens sollte in Ansehung der pauschalen Verweisungsnorm in § 4 InsO und der oben angeführten Erwägungen auf klar definierte Anwendungsfälle begrenzt werden. Art. 14 Abs.2 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über präventive Restrukturierungsrahmen, über Entschuldung und über Tätigkeitsverbote sowie über Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz von Restrukturierungs-, Insolvenz- und Entschuldungsverfahren und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132 (Richtlinie über Restrukturierung und Insolvenz) – ABl L 172 vom 26.6.2019, S.18 ff. kann hier als Beispiel für einen solchen Anwendungsfall genannt werden.

 

B. Fazit

1. Die Spezialzuständigkeit sollte sich auch auf Beschwerden nach Art. 5 EuInsVO erstrecken.

2. Die vorgeschlagene Erweiterung des Beschwerderechts der Staatskasse sollte ersatzlos entfallen.

3. Die Hinzuziehung eines Sachverständigen außerhalb des Anwendungsbereichs des §  5 InsO sollte auf klar definierte Anwendungsfälle begrenzt werden.

 

[1] Bearbeitungsstand: 29.05.2019, 08:35 Uhr.

[2] Vgl. Begründung des RefE, S. 11.

[3] Vgl. Begründung des RefE, S. 1, 21.

[4] Vgl. 72a Abs. 1 Nr. 8 GVG-E.

[5] Verordnung 2015/848 über Insolvenzverfahren (ABl. L 141 vom 5. Juni 2015, S. 19; L 349 vom 21.12.2016, S. 6), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/946 (ABl. L 171 vom 6.7.2018, S. 1) geändert worden ist.

[6] Vgl. Begründung des RefE, S. 20f.

[7] Vgl. Begründung des RefE, S. 20 (m.w.N.).

RefE eines Gesetzes zur Änderung von Vorschriften über die außergerichtliche Streitbeilegung in Verbrauchersachen

A. Vorbemerkung

Die Verbraucherschlichtung dient grundsätzlich dazu, für den Verbraucher eine im Vergleich zum Klageweg vor den ordentlichen Gerichten kostengünstige, schnelle und ressourcenschonende Alternative zur Verfügung zu stellen.

Mit dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz vom 19.02.2016 (VSBG) wurden erstmalig die Rahmenbedingungen dafür geschaffen, dass sich Verbraucher bei Streitigkeiten mit Unternehmern stets an eine – bestimmten Qualitätsanforderungen genügende – Schlichtungsstelle wenden können. [1] Erste Erfahrungen mit der Anwendung des VSBG zeigen, dass in einzelnen Punkten Nachbesserungsbedarf besteht, die der Referentenentwurf (nachfolgend RefE) bislang nicht ausreichend berücksichtigt.

 Insbesondere in Insolvenzverfahren mit massenhafter Betroffenheit zeigt sich, dass die zuständigen Schlichtungsstellen bereits im Vorfeld des Insolvenzantrages mit einer Vielzahl von Schlichtungsanträgen befasst sind.[2]

Kommt es in der Folge dann zur Stellung eines Insolvenzantrages, stellt sich bereits im Insolvenzeröffnungsverfahren die Frage, wie sich Schlichtungsstelle, betroffene Antragsteller und vorläufige Insolvenzverwalter im Hinblick auf die laufenden Schlichtungsanträge zu verhalten haben. Die Frage gilt gleichermaßen, wenn das Insolvenzverfahren eröffnet und ein Insolvenzverwalter bestellt wird.

§ 14 Abs. 1 und 2 VSBG sehen bereits heute Gründe vor, die zu einer Ablehnung der Durchführung eines Streitbeilegungsverfahrens führen können. Hintergrund dieser Regelungen war u. a. „die Effizienz der Schlichtungsstelle ab[zu]sichern und die Stelle von Verfahren [zu] entlasten, die sich aus unterschiedlichen Gründen typischerweise für eine Bearbeitung durch die Schlichtungsstelle nicht eignen.“[3]

Die Insolvenz eines Unternehmens vor oder während der Durchführung eines Schlichtungsverfahrens nach VSBG stand jedoch nicht im Fokus des Gesetzgebers und erfährt bislang keine gesetzliche Regelung. Lediglich in der Gesetzesbegründung zu § 14 VSBG fand sich der Hinweis: „Die Verfahrensordnung kann auch Fälle von der Bearbeitung ausschließen, die in sonstiger Weise den effektiven Betrieb der Verbraucherschlichtungsstelle ernsthaft beeinträchtigen würden. Denn die Verbraucherstreitbeilegung zielt auf die zügige Beilegung einfach gelagerter, häufig wiederkehrender Streitigkeiten und nicht auf komplexe Tatsachenfeststellungen oder die Klärung grundsätzlicher Rechtsfragen. Buchstaben (…) nennen Regelbeispiele, etwa, dass eine Streitigkeit wegen komplexer Tatsachenfeststellungen mit erforderlicher Beweisaufnahme oder schwieriger rechtlicher Vorfragen (…) oder wegen ungeklärter Rechtsfragen, besser vor Gericht gelöst wird (…). Die Liste der Beispiele ist nicht abschließend; denkbar wäre eine Ablehnung beispielsweise auch bei Insolvenz des Antragsgegners.“[4]

So lässt jedenfalls die Gesetzesbegründung erkennen, dass die Insolvenz des Antragsgegners einer Eignung der Bearbeitung durch die Schlichtungsstelle entgegenstehen kann.

  

B. Im Einzelnen

1. Insolvenzeröffnung vor Aufnahme des Schlichtungsverfahrens

Die Praxis zeigt, dass die Verfahrensordnungen der in der Liste[5] des Bundesamtes für Justiz geführten Schlichtungsstellen den Ablehnungsgrund für den Fall der Insolvenz bislang i.d.R. nicht aufgenommen haben.

Nur teilweise informieren die Schlichtungsstellen außerhalb ihrer jeweiligen Verfahrensordnungen zur Frage, ob ein Schlichtungsverfahren möglich ist, wenn über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde. So gibt bspw. die Schlichtungsstelle Energie auf ihrer Homepage an: „Die Insolvenz eines Unternehmens hat im Allgemeinen zur Folge, dass der Schuldner (in diesem Fall der Gas- oder Stromanbieter) über sein Vermögen nicht mehr verfügen darf, sondern ein Insolvenzverwalter eingesetzt wird, der alle Entscheidungen trifft. Daher kann ein insolventes Unternehmen auch eine Schlichtungsempfehlung nicht mehr selbst anerkennen. Der Insolvenzverwalter ist an die Insolvenzordnung gebunden und daher ebenfalls in seinem Handlungsspielraum beschränkt. Das Schlichtungsverfahren kann in diesen Fällen nicht mehr zu einer einvernehmlichen Lösung führen. Aus diesem Grund wird nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens kein Schlichtungsverfahren mehr durchgeführt. Als ehemalige Kunden eines insolventen Gas- oder Stromanbieters haben Verbraucher jedoch weiterhin die Möglichkeit, ihre Forderungen beim Insolvenzverwalter anzumelden.“[6]

 

2. Insolvenzantrag (und -eröffnung) während eines laufenden Schlichtungsverfahrens

Neben einer fehlenden (gesetzlichen) Regelung zur zwingenden Ablehnung der Durchführung eines Schlichtungsverfahrens nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des betroffenen Unternehmens, fehlt es an einer gesetzlichen Regelung für die Fälle, in denen durch das betroffene Unternehmen während eines laufenden Schlichtungsverfahrens ein Insolvenzantrag gestellt wird. Die Tätigkeitsberichte der Schlichtungsstellen zeigen, dass insbesondere in Insolvenzfällen mit massenhafter Betroffenheit wie bspw. im Bereich des Luftverkehrs und der Energie bereits an dieser Stelle ein erheblicher Mehraufwand für die Schlichtungsstellen besteht[7]. So sind aktuell allein ca. 6.000 Schlichtungsverfahren zur Bayerischen Energieversorgungsgesellschaft mbH (BEV)[8] bei der Schlichtungsstelle Energie anhängig.

Dass die Schlichtungsstellen Fälle laufender Schlichtungsverfahren aufgrund des Insolvenz(eröffnungs)verfahrens bereits heute vorzeitig abschließen (wollen), zeigt bspw. der Tätigkeitsbericht der Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personennahverkehr (SÖP). Diese berichtete für das Jahr 2017 zur Ursache des Anstiegs abgeschlossener Fälle: Der Anstieg (…) ist im Wesentlichen auf zwei Ursachen zurückzuführen: Die Vielzahl der zur Effizienzsteigerung umgesetzten Maßnahmen (…) und die aufgrund einer Insolvenz eines Mitgliedsunternehmens im Bereich Flug vorzeitig abzuschließenden Schlichtungsanträge.“ [9]

 

C. Fazit und Vorschlag

Der Umstand, dass sich ein Unternehmen vor, bzw. während eines Schlichtungsverfahrens im Insolvenz(eröffnungs)verfahren befinden kann, findet im VSBG bisher nicht ausreichend Berücksichtigung. Die Praxis zeigt jedoch, dass eine einheitliche gesetzliche Regelung zum Umgang mit laufenden Schlichtungsverfahren sowohl im Insolvenzeröffnungs-, als auch im späteren Insolvenzverfahren dringend notwendig ist. Dies schafft Rechtssicherheit nicht nur auf Seiten der Verbraucher und der (vorläufigen) Insolvenzverwalter, sondern führt auch dazu, unnötigen Personal- und Ressourcenaufwand der Schlichtungsstellen zu vermeiden.

Aufgrund der insolvenzrechtlichen Besonderheiten[10] steht das Insolvenz(eröffnungs)verfahren über das Vermögen des Antragsgegners der Eignung einer Bearbeitung von Streitigkeiten durch die Schlichtungsstelle entgegen.[11] Dies nicht nur in Fällen, in denen das Insolvenzverfahren bereits eröffnet wurde und die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf den Insolvenzverwalter übergegangen ist (§ 80 InsO). Auch in den Fällen, in denen der Insolvenzantrag gestellt wurde und im Insolvenzeröffnungsverfahren zunächst geprüft wird, ob ein Insolvenzgrund besteht und eine die Verfahrenskosten deckende Masse vorhanden, ist die (weitere) Durchführung eines Schlichtungsverfahrens nicht zielführend i.S.d. VSBG.

 

Es sollte daher ausdrücklich gesetzlich klargestellt werden, dass  

  1. laufende Schlichtungsverfahren bei einem Insolvenzantrag über das Vermögen des Antragsgegners ausgesetzt werden.
  1. laufende Schlichtungsverfahren mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Antragsgegners unverzüglich beendet werden.
  1. die Durchführung von Schlichtungsverfahren nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Antragsgegners von der Schlichtungsstelle abzulehnen ist.

 

[1] RefE, Seite 1.

[2] Vgl. Tätigkeitsbericht der Schlichtungsstelle Energie 2017, S. 1 zur Insolvenz eines Energieversorgers.

[3] Gesetzentwurf zur Umsetzung der Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten und zur Durchführung der Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten, BT-Drucksache 18/5089 vom 09.06.2015, zu § 14 Abs. 2 (nach Bericht und Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses § 14 Abs. 1), S. 60.

[4] Gesetzentwurf zur Umsetzung der Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten und zur Durchführung der Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten, BT-Drucksache 18/5089 vom 09.06.2015, zu § 14 Abs. 2 (nach Bericht und Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses § 14 Abs. 1), S. 61.

[5] https://www.bundesjustizamt.de/DE/Themen/Buergerdienste/
Verbraucherstreitbeilegung/Verbraucherschlichtungsstellen/Uebersicht_node.html.

[6] https://www.schlichtungsstelle-energie.de/insolvenz-des-anbieters.html.

[7] Vgl. Tätigkeitsbericht 2017 der Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personennahverkehr (SÖP), Seite 17 zur Insolvenz eines großen deutschen Flugunternehmens, abrufbar unter:
https://soep-online.de/assets/files/-s%C3%B6p_Jahresbericht%202017_V.pdf;
Tätigkeitsbericht der Schlichtungsstelle Energie 2017 zur Insolvenz eines Energieversorgers, S. 1 f.

[8] Auskunft des vorläufigen Insolvenzverwalters Axel W. Bierbach vom 14.02.2019.

[9] Tätigkeitsbericht 2017 der Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personennahverkehr (SÖP), Seite 9.

[10] Vgl. u. a. Vollstreckungsverbot (§ 89 InsO) und Rückschlagsperre (§ 88 InsO).

[11] Bereits heute regelt § 240 ZPO, dass im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei das Verfahren, wenn es die Insolvenzmasse betrifft, unterbrochen wird, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird. Entsprechendes gilt, wenn die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter übergeht.

RegE zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 im Strafverfahren sowie zur Anpassung datenschutzrechtlicher Bestimmungen an die DSGVO

A. Vorbemerkung

Der vorliegende Regierungsentwurf dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 und der Anpassung des bereichsspezifischen Datenschutzrechts an die Datenschutz-Grundverordnung. So sind für den Bereich des Strafverfahrens- und des übrigen Verfahrensrechts sowie in einzelnen Bereichen des Justizverwaltungsrechts Umsetzungsmaßnahmen vorgesehen.

Regelungen zum insolvenzrechtlichen Verfahren sind im vorliegenden Entwurf nicht enthalten. Diese Lücke ist unverständlich und sollte in den parlamentarischen Beratungen geschlossen werden.

Mit rund 20.100 Unternehmensinsolvenzen und 72.000 Verbraucherinsolvenzen[1] sind insolvenzrechtliche Verfahren stets von einer Vielzahl von Verarbeitungsvorgängen personenbezogener Daten geprägt.

Bereits 2016 hatte der VID darauf hingewiesen[2], dass das nationale Datenschutzrecht im Sinne eines modernen und funktionsfähigen Insolvenzrechts[3] anzupassen sei. So müsse bei der Übertragung von (hoheitlichen) Aufgaben auf den Insolvenzverwalter aus Gründen der Rechtssicherheit ersichtlich sein, in welcher datenschutzrechtlichen Funktion dieser auftrete.

Nachdem im Rahmen der Novellierung des BDSG zunächst mögliche Spielräume für den Bereich der öffentlichen Stellen in Bezug auf die Tätigkeit des Insolvenzverwalters ungenutzt blieben, lässt der vorliegende Regierungsentwurf nun auch Konkretisierungen im bereichsspezifischen Datenschutz vermissen. Dabei fehlt es weiterhin an der notwendigen Klarstellung zur datenschutzrechtlichen Verantwortlichkeit des Verwalters – in seiner jeweiligen Rolle[4] als Sachverständiger, (vorläufiger) Insolvenzverwalter, (vorläufiger) Sachwalter, Treuhänder, bzw. Sonderinsolvenzverwalter – gegenüber Gericht, Schuldner, Insolvenzgläubigern und Dritten.

Die aktuelle Rechtsunsicherheit wird zum einen dadurch gefördert, dass – mangels gesetzlicher Regelung – seitens der einzelnen Landesdatenschutzbeauftragten[5] keine ausreichende Differenzierung der datenschutzrechtlichen Verantwortlichkeit des Verwalters nach seiner jeweiligen Rolle im einzelnen Verfahrensstadium erfolgt. Mithin sind die mit einer etwaigen Verantwortlichkeit verbundenen Pflichten gegenüber Betroffenen unklar. Zum anderen sind die datenschutzrechtlichen Anforderungen der einzelnen Landesdatenschutzbeauftragten an die Verwalter aufgrund des föderalen Systems unterschiedlich[6], so dass die Voraussetzungen einer rechtskonformen Sanierung, bspw. beim sog. Asset-Deal, derzeit in Abhängigkeit vom jeweiligen Bundesland stehen. Dies stellt ein ernsthaftes Sanierungshindernis dar und gefährdet den Erhalt von Arbeitsplätzen.

 

B. Darstellung im Einzelnen

Die Einordnung des Verwalters hat anhand der Begriffsbestimmungen des Art. 4 DSGVO zu erfolgen. Der Verwalter kann danach – je nach Rolle und Verfahrensstadium – entweder nur als Verantwortlicher, bzw. gemeinsam Verantwortlicher, Auftragsverarbeiter oder Dritter tätig sein.

„Verantwortlicher“ i.S.d. Art. 4 Satz 1 Nr. 7 DSGVO ist die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet; sind die Zwecke und Mittel der Verarbeitung durch das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedsstaaten vorgegeben, so kann der Verantwortliche beziehungsweise können die bestimmten Kriterien seiner Benennung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedsstaaten vorgesehen werden.

„Auftragsverarbeiter“ i.S.d. Art. 4 Satz 1 Nr. 8 DSGVO ist eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die personenbezogene Daten im Auftrag des Verantwortlichen verarbeitet (Art. 4 Satz 1 Nr. 8 DSGVO).[7]

„Dritter“ ist nach Art. 4 Satz 1 Nr. 10 DSGVO eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, außer der betroffenen Person, dem Verantwortlichen, dem Auftragsverarbeiter und den Personen, die unter der unmittelbaren Verantwortung des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters befugt sind, die personenbezogenen Daten zu verarbeiten.

Die Abgrenzung des Verantwortlichen[8] vom Auftragsverarbeiter erfolgt mithin danach, wer über Zweck und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet.

Die Fähigkeit der Entscheidung über den „Zweck“ der Verarbeitung, die Folge rechtlicher und/oder faktischer Gegebenheiten sein kann, bedingt die Einstufung als (de facto) für die Verarbeitung Verantwortlicher. Dagegen kann eine Entscheidung über die „Mittel“ der Verarbeitung von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen in Bezug auf technische oder organisatorische Fragen delegiert werden.

Die Existenz des Auftragsverarbeiters hängt von der Entscheidung des für die Verarbeitung Verantwortlichen ab. Dieser kann beschließen, die Daten entweder innerhalb seiner Organisation zu verarbeiten oder die Verarbeitungstätigkeiten ganz oder teilweise an eine externe Organisation zu delegieren. Für eine Einstufung als Auftragsverarbeiter muss eine Organisation zwei grundlegende Bedingungen erfüllen: Sie muss in Bezug auf den für die Verarbeitung Verantwortlichen rechtlich eigenständig sein und sie muss personenbezogene Daten im Auftrag des für die Verarbeitung Verantwortlichen verarbeiten. Diese Verarbeitungstätigkeit kann auf eine ganz spezielle Aufgabe oder einen speziellen Kontext beschränkt sein oder dem Auftragsverarbeiter einen gewissen Ermessensspielraum einräumen. Der Ermessenspielraum bezieht sich auf die Frage, wie der Auftragsverarbeiter den Interessen des für die Verarbeitung Verantwortlichen am besten gerecht wird und kann ihm die Wahl der geeigneten technischen und organisatorischen Mittel überlassen. Hilfreiche Kriterien für die datenschutzrechtliche Einordnung der Akteure wurden nicht nur im Hinblick auf die Ausführlichkeit der von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen erteilten Weisungen, die den Handlungsspielraum des Auftragsverarbeiters bestimmen, definiert. Ferner können die Überwachung der Erbringung der Dienstleistung durch den für die Verarbeitung Verantwortlichen, der Eindruck, den der für die Verarbeitung Verantwortliche den betroffenen Personen vermittelt, und die hieraus resultierenden Erwartungen der betroffenen Personen sowie die die traditionelle Rolle und Fachkompetenz der Parteien, die die Einstufung des Dienstleisters als für die Verarbeitung Verantwortlicher bedingen können, als Kriterien herangezogen werden.[9]

Die nachfolgenden Ausführungen zur datenschutzrechtlichen Einordnung des Verwalters orientieren sich daher an der Rolle des Verwalters im jeweiligen Verfahrensstadium und seinen (gesetzlichen) Aufgaben nach der Insolvenzordnung (nachfolgend InsO).

 

1. Eröffnungsverfahren

a) Sachverständiger

Bei jährlich rund 20.100 Unternehmensinsolvenzen werden regelmäßig Sachverständige nach § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 InsO bestellt und mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragt. Damit gehören die in Insolvenzverfahren bestellten Sachverständigen zur Gruppe der häufig bestellten Sachverständigen in Deutschland. Die Anzahl der gerichtlichen Sachverständigengutachten in Zivil-, Arbeits-, Finanz- und Verwaltungsgerichten sowie in FamFG-Verfahren wird auf jährlich 300.000 geschätzt, davon 30.000 in Zivil-, Arbeits-, Finanz- und Verwaltungsgerichtsverfahren sowie 270.000 in FamFG-Verfahren zzgl. weiterer 95.000 Gutachten in sozialgerichtlichen Verfahren, insgesamt mithin 395.000 Sachverständigengutachten pro Jahr.[10]

Grundsätzlich handelt es sich beim Insolvenzverfahren um ein Amtsermittlungs- und kein Parteiverfahren, d. h. das Insolvenzgericht hat von Amts wegen alle Umstände zu ermitteln, die für das Insolvenzverfahren von Bedeutung sind (§ 5 Abs. 1 Satz 1 InsO). Das Insolvenzgericht wird im Regelfall auf die Beiziehung eines Sachverständigen dann nicht verzichten können, wenn die Bemühungen des Insolvenzgerichts um eine Klärung der Zulässigkeitsvoraussetzungen oder des Insolvenzgrundes keinen Erfolg haben, bzw. es sich bei dem Schuldnerunternehmen um ein größeres Unternehmen handelt.[11] Der Sachverständige wird dabei regelmäßig mit der Prüfung beauftragt, ob ein Insolvenzgrund besteht und eine die Verfahrenskosten deckende Masse vorhanden ist[12], bzw. ob Sicherungsmaßnahmen, wie bspw. die vorläufige Insolvenzverwaltung oder Vollstreckungsschutz, anzuregen sind. Die Bestellung des Sachverständigen i.S.d. § 5 Abs. 1 InsO erfolgt durch (unanfechtbaren) gerichtlichen Beschluss, welcher den Gutachterauftrag genau zu bezeichnen hat. Der Sachverständige ist dabei Helfer des Insolvenzgerichts.[13] Er ist nicht befugt, seinen Aufgabenbereich selbständig zu erweitern, selbst dann nicht, wenn dies dringend geboten erscheint.[14]

Da sich der Sachverständige bei der Erstellung des Gutachtens nicht allein auf die Angaben des Schuldners verlassen darf, ist er berechtigt und verpflichtet eigene Ermittlungen anzustellen. Die Auskunfts- und Mitwirkungspflichten des Schuldners bestehen im Eröffnungsverfahren jedoch nur gegenüber dem Gericht und dem vorläufigen Insolvenzverwalter (vgl. §§ 20, 22 Abs. 3 Satz 3, 97 InsO), so dass der Sachverständige grundsätzlich auf die Mitwirkung des Schuldners angewiesen ist. Das Gericht gibt dem Schuldner im Beweisbeschluss daher regelmäßig auf, dem Sachverständigen als „verlängertem Arm“ des Gerichts alle zur Aufklärung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Dies vor dem Hintergrund, dass der Schuldner die Kooperation mit dem Sachverständigen nicht mit der Begründung, er sei nur gegenüber dem Gericht selbst auskunftspflichtig, verweigern kann.[15]

Verweigert der Schuldner jedoch die freiwillige Mitwirkung, hat der Sachverständige keine Möglichkeit zur zwangsweisen Durchsetzung.[16] Vermag der Sachverständige mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln keine hinreichend tatsächliche Grundlage für das in Auftrag gegebene Gutachten zu schaffen, nimmt der Sachverständige regelmäßig Rücksprache mit dem zuständigen Richter. So können bei mangelnder Kooperationsbereitschaft des Schuldners die richterliche Vernehmung, die Anordnung von Zwangsmaßnahmen und/oder der Erlass von Sicherungsmaßnahmen in Betracht kommen. Jedoch entscheidet allein das Gericht, welche konkreten Maßnahmen zu treffen sind.[17]

Die Rechtsstellung des gerichtlichen Sachverständigen im Insolvenzeröffnungsverfahren weicht damit teilweise von der des Sachverständigen im Zivilprozess ab, da vielfach nicht die besondere Sachkunde, sondern die Ermittlungstätigkeit im Vordergrund steht[18]. So ist der Sachverständige – anders als im Zivilprozess – kein Beweismittel, sondern Ermittlungsorgan des Gerichts.[19]

Der gerichtlich bestellte Sachverständige im Insolvenzeröffnungsverfahren (der nicht zugleich vorläufiger Verwalter ist) ist danach (ausschließlich) als Auftragsverarbeiter des Gerichts i.S.d. Art. 4 Satz 1 Nr. 8 DSGVO einzuordnen. So hat das Gericht mit der Bestellung des Sachverständigen entschieden, die Verarbeitungstätigkeiten zu delegieren. Die Verarbeitungstätigkeit des insolvenzrechtlichen Sachverständigen ist dabei streng an den im gerichtlichen Beschluss definierten Gutachterauftrag gebunden. So geben das Gericht, bzw. die Insolvenzordnung die zu klärenden Fragen, d. h. das „Ob“ und „Was“ explizit vor. Dass dem Sachverständigen dabei überlassen bleibt, wie und auf welche Weise er im Einzelfall Feststellungen trifft, steht einer Einordnung als Auftragsverarbeiter nicht entgegen. So kann insbesondere eine Entscheidung über die „Mittel“ der Verarbeitung, d. h. das „Wie“, von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen in Bezug auf technische oder organisatorische Fragen delegiert werden. Auch die Fachkompetenz des Sachverständigen im Insolvenzeröffnungsverfahren allein führt nicht zu einer pauschalen Einordnung als Verantwortlichem. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass bei diesem vielfach nicht die besondere Sachkunde, sondern die Ermittlungstätigkeit im Vordergrund steht. So hat bspw. das AG Köln eine detaillierte Handreichung u. a. auch im Hinblick auf die Erstellung des insolvenzrechtlichen Gutachtens herausgegeben.[20]

Für die gerichtlich bestellten Sachverständigen sieht § 404a ZPO[21] bereits heute vor, dass das Gericht die Tätigkeit des Sachverständigen zu leiten hat und ihm für Art und Umfang seiner Tätigkeit Weisungen erteilen kann (Abs. 1).

Der Sachverständige ist danach weisungsgebundener Gehilfe, bzw. Berater des Gerichts bei sachkundiger Auswertung der ihm vorgegebenen Tatsachen. „Dementsprechend ist das Gericht verpflichtet, den Sachverständigen in den Grund, Inhalt und Zweck des Gutachtensauftrages vollständig und unmissverständlich einzuweisen.“[22]

Ein Vergleich zum österreichischen Recht zeigt, dass dort die justizielle Tätigkeit der Gerichte alle Tätigkeiten umfasst, die zur Erfüllung der Aufgaben in Angelegenheiten der ordentlichen Gerichtsbarkeit erforderlich sind (§ 83 Abs. 2 GOG i.d.F. BGBl I 32/2018). Befundaufnahme und Gutachtenserstattung der gerichtlich bestellten Sachverständigen sind ausweislich der Gesetzesmaterialien[23] Teil des gerichtlichen Beweisverfahrens und gehören somit in diesem Umfang zur justiziellen Tätigkeit der Gerichte[24] (a.A. BVwG vom 27.09.2018, W214 2196366-2/6E).

 

b) vorläufiger Insolvenzverwalter

Sofern im Schwerpunkt nicht bereits darauf abgestellt wird, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten ohnehin stets (nur) auf Veranlassung des Gerichts erfolgt und dieses über den Umfang der Pflichten des vorläufigen Verwalters nach gemäß § 22 Abs. 2 Satz 1 InsO entscheidet, ist wie folgt zu differenzieren:

Mit der Bestellung als Sachverständiger erfolgt in der Praxis häufig die gleichzeitige Bestellung zum vorläufigen Insolvenzverwalter. Die rechtliche Stellung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist davon abhängig, ob der vorläufige Insolvenzverwalter als sog. schwacher oder starker Verwalter bestellt wird. Bei Bestellung des sog. starken vorläufigen Verwalters wird dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt und die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners geht auf den vorläufigen Verwalter über (§ 22 Abs. 1 Satz 1 InsO).

Dieser Übergang der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf den vorläufigen Verwalter ist das maßgebliche Abgrenzungskriterium zu den Formen der schwachen vorläufigen Insolvenzverwaltung.

aa) vorläufig schwacher Insolvenzverwalter

Der vorläufig schwache Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO) oder Einzelermächtigung(en) (§ 22 Abs. 2 Satz 1 InsO) ist kein Verantwortlicher i.S.d. Art. 4 Satz 1 Nr. 7 DSGVO. Er ist schon deshalb – je nach Besonderheit des einzelnen Verfahrens – lediglich als Auftragsverarbeiter, bzw. Dritter einzuordnen, weil die Bestellung eines vorläufigen Verwalters mit Zustimmungsvorbehalt nichts anderes bedeutet, als dass der Schuldner verfügungsberechtigt bleibt, jedoch die Wirksamkeit von Verfügungen von der Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters abhängig gemacht wird.[25]

So wird durch den Zustimmungsvorbehalt weder die Verfügungsbefugnis des Schuldners beseitigt, noch erfasst dieser die Geschäftsführung außerhalb von Verfügungen[26]. Die Entscheidung über das „Ob“ und „Wie“ der Verarbeitung personenbezogener Daten liegt mithin nicht beim vorläufigen Verwalter.

Nichts anderes kann für den vorläufig schwachen Insolvenzverwalter mit Einzelermächtigungen gelten, bei dem das Gericht gemäß § 22 Abs. 2 Satz 1 InsO die Pflichten des vorläufigen Verwalters bestimmt.

bb) vorläufig starker Insolvenzverwalter

Wird dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt, geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf den vorläufig starken Insolvenzverwalter über (§§ 22 Abs. 1, 80 Abs. 1 InsO). Die Eigentumsrechte an den zur Insolvenzmasse (§ 35 InsO) gehörenden Gegenständen werden vom Verlust der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis nicht berührt. Der Schuldner, bzw. das schuldnerische Unternehmen bleibt Eigentümer der insolvenzbefangenen Sachen und Inhaber der in die Masse fallenden Rechte und Forderungen.[27]

Der vorläufig starke Insolvenzverwalter hat das Vermögen des Schuldners zu sichern und zu erhalten, das schuldnerische Unternehmen bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens fortzuführen soweit nicht das Gericht einer Stilllegung zustimmt und zu prüfen, ob das Vermögen des Schuldners die Kosten des Verfahrens decken wird (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1-3 InsO). Bei den in § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 InsO festgelegten Prüfungspflichten handelt es sich um gesetzliche Prüfungspflichten, die nicht etwa in gesetzliche und gerichtliche Gutachterpflichten aufgeteilt werden können.[28]

Sofern die Entscheidung über den Zweck der Verarbeitung personenbezogener Daten auch bei Übergang der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis nicht schon aufgrund der gerichtlichen Bestellung und der Übertragung (der vorgenannten gesetzlich geregelten) Aufgaben determiniert bleibt, ist nach rechtlicher und tatsächlicher Herrschaftsmacht über die Daten zu differenzieren.

Der vorläufige Insolvenzverwalter mit Verfügungsbefugnis ist berechtigt und im Regelfall verpflichtet, das Vermögen des Schuldners in Besitz zu nehmen, vor allem, wenn ein entsprechendes Sicherungsbedürfnis besteht oder wenn die Betriebsfortführung dies erfordert.[29]

Im Hinblick auf die (etwaige) Besitzergreifung an Datenbeständen/Datenträgern beim Insolvenzschuldner ist der Argumentation von Thole [30] zu folgen, wonach die Besitzergreifung und die Betriebsfortführung (allein) sichernden Charakter haben und insolvenzrechtlich keine Verantwortlichkeit oder Haftung für etwaige Pflichten bezogen auf lediglich irgendwo beim Schuldner vorhandene Daten begründen. Vielmehr können lediglich die neuen vom Insolvenzverwalter kraft bewusster Entscheidung gesteuerten, Datenverarbeitungsvorgänge zur Verantwortlichkeit und Bindung der Masse führen. Diese Einordnung berücksichtigt auch, dass anstelle der rechtlichen Zuordnung oft die tatsächlichen Verhältnisse darüber entscheiden, welche Akteure Daten verwenden können. So werden Daten zwar durch unterschiedliche Regelungsregime, wie bspw. im Datenschutz-, Urheberrecht-, Strafrecht oder allgemeinen Zivilrecht geschützt, diese Regime haben jedoch unterschiedliche Voraussetzungen, Schutzumfänge, und Verfügungsberechtigte, die je nach Ziel gegenläufige Zuordnungen vorsehen und unter Umständen im Widerspruch zueinander stehen.[31]
 

c) vorläufiger Sachwalter

Für den vorläufigen Sachwalter kommt eine Verantwortlichkeit i.S.d. Art. 4 Satz 1 Nr. 7 DSGVO ebenfalls nicht in Betracht. So folgt dessen Rechtsstellung aus § 270a Abs. 1 Satz 2 InsO i.V.m. §§ 274 und 275 InsO. Die dort angelegte Überwachungsrolle des Sachwalters schließt eine eigenständige Entscheidung über Mittel und Zwecke der Datenverarbeitung aus.

 

2. Eröffnetes Verfahren

a) Insolvenzverwalter

Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das schuldnerische Vermögen auf den Insolvenzverwalter über (§ 80 Abs. 1 InsO) und der Verwalter hat das gesamte zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen sofort in Besitz und Verwaltung zu nehmen (§ 148 Abs. 1 InsO).

Die Besitzergreifung vollzieht sich dabei nicht kraft Gesetzes (wie etwa im Rahmen des § 857 BGB), sondern setzt – wie dem von § 80 Abs.  1 abweichenden Wortlaut des § 148 Abs. 1 InsO und der Vollstreckungsmöglichkeit durch §  148 Abs.  2 InsO zu entnehmen ist – die Erlangung der tatsächlichen Gewalt (§  854 BGB) durch den Insolvenzverwalter voraus.[32]

Die Pflicht, die Gegenstände der Insolvenzmasse in Besitz und Verwaltung zu nehmen, vollzieht sich in der Praxis regelmäßig in zwei Schritten. So nimmt der Verwalter zunächst die gesamte sog. „Ist-Masse“, d. h. alle beim Schuldner vorgefundenen Vermögenswerte, in Besitz, um diese dann zur sog. „Soll-Masse“ zu bereinigen. Dies nimmt wegen der notwendigen Prüfung in der Regel einige Zeit in Anspruch.[33]

Der Insolvenzverwalter darf jedoch davon absehen, an massefremden Gegenständen Besitz zu begründen, die er nicht für die Masse zu nutzen beabsichtigt[34], bzw. an solchen, die für die Masse keinen Wert haben oder wegen ihrer Belastung mit Absonderungsrechten keinen Überschuss für die Masse versprechen.[35]

Sofern die Entscheidung über den Zweck der Verarbeitung personenbezogener Daten auch bei Übergang der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis nicht schon aufgrund der gerichtlichen Bestellung und der Übertragung (der gesetzlich geregelten) Aufgaben determiniert bleibt, ist auch insoweit der Argumentation von Thole[36] zu folgen. Danach kann eine datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit des Insolvenzverwalters nach Art. 4 Satz 1 Nr. 7 DSGVO im eröffneten Verfahren überhaupt nur dann angenommen werden kann, wenn die rechtliche Verfügungsbefugnis auch mit der tatsächlichen Herrschaft über die Daten einhergeht. Dazu müssen die Daten dem Insolvenzverwalter zumindest im Sinne eines mittelbaren Besitzes zugänglich sein und er muss faktisch darauf zugreifen können. Bei Besitzverlust endet die Eigenschaft als verantwortliche Stelle, weil die betreffende Person dann in tatsächlicher Hinsicht keine Möglichkeit mehr hat, auf den Verarbeitungsvorgang einzuwirken.[37]

Eine Einordnung des Insolvenzverwalters als Verantwortlicher i.S.d. Art. 4 Satz 1 Nr. 7 DSGVO kommt trotz Vorliegens rechtlicher Verfügungsbefugnis und tatsächlicher Herrschaft über die Daten jedoch dann nicht in Betracht, wenn der Verwalter für das Gericht die Erstellung der Tabelle (§§ 174, 175 InsO) und die Durchführung von Zustellungen (§ 8 Abs. 3 InsO) übernimmt.

Die Erstellung der Tabelle ist seit Inkrafttreten der InsO dem Insolvenzverwalter übertragen (§§ 174, 175 InsO).[38] Unter der Konkursordnung oblag sie dem Insolvenzgericht. So war die Anmeldung der Forderung schriftlich bei Gericht, bzw. zu Protokoll der Geschäftsstelle anzubringen (§ 139 KO). Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hatte die Forderung dann in die Tabelle einzutragen (§ 140 Abs. 2 KO). Mit Einführung der InsO wurde für das Insolvenzgericht daneben die Möglichkeit geschaffen, den Insolvenzverwalter mit Zustellungen gem. § 8 Abs. 1 InsO zu beauftragen (§ 8 Abs. 3 InsO).[39] Zustellungen durch den Insolvenzverwalter lösen, wie Zustellungen durch das Gericht, Handlungsobliegenheiten, bzw. Handlungspflichten aus.

Wurde der Verwalter vom Gericht mit der Erstellung der Tabelle (§§ 174, 175 InsO) und der Durchführung von Zustellungen beauftragt, fehlt es an einer eigenen Entscheidung über Zweck und Mittel der Verarbeitung von personenbezogener Daten. Das „Ob“ und „Wie“ der Datenverarbeitung ist durch die Insolvenzordnung explizit vorgegeben.
 

b) Sachwalter

Eine Verantwortlichkeit des Sachwalters i.S.d. Art. 4 Satz 1 Nr. 7 DSGVO kann ebenfalls nicht in Betracht kommen. Die Rechtsstellung und die Aufgaben des vom Gericht bestellten Sachwalters (gem. § 270c Satz 1 und den §§ 274 und 275 InsO) erschöpfen sich in einer Prüfungs- und Überwachungsrolle. Diese schließt eine eigenständige Entscheidung über Zwecke und Mittel der Datenverarbeitung aus. § 280 InsO steht dieser grundsätzlichen Annahme nicht entgegen, da es sich hierbei um eine ausnahmsweise Durchbrechung des Grundsatzes handelt, die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis beim Schuldner zu belassen[40].

 

3. Umgang mit Datenbeständen
 

a) Freigabe von („kontaminierten“) Datenbeständen

Von dem Fall, dass der (vorläufig starke) Insolvenzverwalter den Gegenstand von vornherein mangels Besitzergreifung nicht massebefangen macht, ist die sog. Freigabe zu unterscheiden.

Auch wenn die Freigabe, d. h. die Rückgabe des dem Insolvenzbeschlag unterliegenden Gegenstandes in das insolvenzfreie Schuldnervermögen durch den Insolvenzverwalter, gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt ist, ist die Möglichkeit der Freigabe unter der Geltung der InsO ebenso anerkannt wie unter der früheren Konkursordnung.[41] Auch bei Gesellschaften wird die Möglichkeit der Freigabe heute überwiegend befürwortet.[42]

Die Freigabeerklärung erfolgt dabei regelmäßig durch einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung gegenüber dem Schuldner, bzw. den Organen des Schuldnerunternehmens und bedarf keiner besonderen Form. Auch ist eine Zustimmung des Schuldners, bzw. des schuldnerischen Unternehmens nicht erforderlich.[43]

Stellt der (vorläufig starke) Insolvenzverwalter fest, dass die massebefangenen (personenbezogenen) Datenbestände „kontaminiert“ sind, d. h. nicht den Anforderungen der DSGVO und des BDSG genügen, ist zu klären, wie er sich von diesen trennen kann. Dies vor dem Hintergrund, dass die kontaminierten Datenbestände nicht für die Masse nutzbar sind, bzw. die Aufarbeitung aus Kostengründen nicht in Betracht kommt. Regelmäßig wird sich der Verwalter zu einer Freigabe immer dann entschließen, wenn die Kosten der Verwaltung und Verwertung den voraussichtlichen Verwertungserlös übersteigen werden.[44]

Es stellt sich die Frage, ob im Hinblick auf „kontaminierte“ Datenbestände Parallelen zu den sog. Altlastenfällen im Umweltrecht zu ziehen sind. So wurde in der Vergangenheit bei kontaminierten Grundstücken die Möglichkeit der Freigabe genutzt, um den Insolvenzverwalter, bzw. die von diesem verwaltete Insolvenzmasse von der ordnungsrechtlichen, insbesondere umweltrechtlichen Haftung zu befreien.[45]

Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass der Insolvenzverwalter, der die kontaminierten Grundstücke aus der Masse freigegeben hat, nach BBodSchG nicht mehr für die Sanierung in Anspruch genommen werden darf.[46] Das Gericht verwies in diesem Zusammenhang darauf, dass die Schonung der Masse mit dem Ziel, eine möglichst hohe Quote für die Insolvenzgläubiger zu erzielen, Pflicht des Insolvenzverwalters sei. Mithin könne die Freigabe von Masse belastenden Vermögenswerten durchaus eine Amtspflicht des Verwalters nach § 60 InsO sein.[47]

Streitig war bei den sog. Altlastenfällen jedoch, ob der Insolvenzverwalter grundsätzlich zunächst als Zustandsverantwortlicher für eine Sanierung in Pflicht genommen werden kann. Das Bundesverwaltungsgericht (sowie andere Verwaltungsgerichte) und der BGH verfolgen dazu unterschiedliche Ansätze. „Die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte geht von dem Grundsatz aus, dass den Insolvenzverwalter die Pflicht zur Beseitigung der Störung treffe. Diese Ordnungspflicht sei, da es sich um eine Zustandsstörung handele, als Masseverbindlichkeit anzusehen und daher nicht nur eine reine Insolvenzforderung, und zwar unabhängig davon, ob die jeweilige Altlast oder Gefahr bereits bei Verfahrenseröffnung bestanden hatte oder sie erst nach Verfahrenseröffnung verursacht wurde. Das Ordnungsrecht entscheide, unter welchen Voraussetzungen die Ordnungspflicht einsetzt. Ob dafür die Inbesitznahme eines Grundstücks oder eines Gegenstands durch den Verwalter ausreicht oder ob es eines darüber hinausgehenden Verhaltens des Verwalters bedarf, ist nach der jeweiligen Norm zu entscheiden. (…) Ist eine Ordnungspflicht nach diesen Maßstäben entstanden, bewertet die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung sie als Masseverbindlichkeit, auch wenn die Störungsursache bereits vor Verfahrenseröffnung gelegt war. Allerdings kann sich der Verwalter durch Freigabe und Besitzaufgabe grundsätzlich von den öffentlich-rechtlichen Pflichten befreien. “[48]

 Nach Ansicht des BGH[49] begründet die sicherstellende Inbesitznahme störender Sachen des Gemeinschuldners durch einen Insolvenzverwalter allein noch keine Haftung der Masse für die Kosten der Störungsbeseitigung.[50]Der Verwalter hat zwar möglicherweise künftige Gefahren für oder durch die in seinem Besitz befindlichen Sachen abzuwenden, nicht aber allein kraft seines Besitzes entsprechende Pflichtverletzungen aus der Zeit vor der Insolvenzeröffnung für die von ihm verwaltete Masse auszugleichen. Allenfalls wenn der Verwalter als Ergebnis seiner Prüfung die fraglichen Sachen für die Masse nutzt oder verwertet, könnte er durch sein Verhalten möglicherweise eine Haftung (…) auslösen.“[51]

Eine Freigabe (kontaminierter) Datenbestände durch den Insolvenzverwalter ist danach grundsätzlich möglich.

Eine Haftung des (vorläufig starken) Insolvenzverwalters als Zustandsstörer für Daten, die bereits vor Verfahrenseröffnung „kontaminiert“ waren, kommt sowohl nach dem Ansatz der Verwaltungsgerichte als auch nach dem Ansatz des BGH nicht in Betracht. So ist – wie unter B. 2. a) ausgeführt – für eine datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit des (vorläufig starken) Insolvenzverwalters nicht nur die rechtliche Verfügungsbefugnis, sondern auch die tatsächliche Sachherrschaft über die Datenbestände/Datenträger notwendig. Ferner kann im Hinblick auf die Besitzbegründung der (allein) sichernde Charakter derselben insolvenzrechtlich keine Verantwortlichkeit oder Haftung für etwaige Pflichten, bezogen auf lediglich irgendwo beim Schuldner vorhandene Daten, begründen. Lediglich die neuen, vom Insolvenzverwalter kraft bewusster Entscheidung gesteuerten, Datenverarbeitungsvorgänge können zur Verantwortlichkeit und Bindung der Masse führen.[52] Liegen solche nicht vor, kommt auch eine Haftung als Zustandsstörer nach dem Ansatz der Verwaltungsgerichte nicht in Betracht.

In der Praxis sollte die Freigabe daher künftig gegenüber dem Schuldner, bzw. den Organen des schuldnerischen Unternehmens durch einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung erklärt werden können. Handelt es sich bei dem Schuldner um eine juristische Person, deren handelnde Organe für den Empfang der Freigabeerklärung tatsächlich nicht mehr zur Verfügung stehen, sollte der (vorläufig starke) Insolvenzverwalter diese Erklärung öffentlich zustellen lassen können. Bei der Freigabe von Datenbeständen sollte der (vorläufig starke) Insolvenzverwalter nachrichtlich die zuständige Datenschutzbehörde informieren.
 

b) Veräußerung von Unternehmen (sog. Asset-Deals)

Zunächst ist festzuhalten, dass die Veräußerung von Unternehmen, bzw. Unternehmensteilen kein insolvenzrechtliches Spezifikum darstellt, sondern zum „Tagesgeschäft“ einer funktionierenden Marktwirtschaft gehört. Vom Veräußerungsvorgang sind dabei häufig auch personenbezogene Daten i.S.d. Art. 4 Satz 1 Nr. 1 DSGVO betroffen.

Das Insolvenzverfahren – was typischerweise dadurch gekennzeichnet ist, dass die vorhandenen Ressourcen nicht zur Befriedigung aller Verfahrensbeteiligten ausreichen – dient dazu, die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen, indem das Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös verteilt oder in einem Insolvenzplan eine abweichende Regelung insbesondere zum Erhalt des Unternehmens getroffen wird (vgl. § 1 Satz 1 InsO).

Das Insolvenzrecht sieht dabei die Möglichkeit der übertragenden Sanierung vor. Vorhandene Vermögenswerte des schuldnerischen Unternehmens, bzw. Teile davon, werden dabei auf einen anderen Rechtsträger übertragen (sog. Asset-Deal[53]). Dabei sind für potentielle Erwerber, insb. im Hinblick auf die Höhe des Veräußerungserlöses, bspw. auch Informationen über das Bestell- und Zahlungsverhalten der Kunden des Insolvenzschuldners von wesentlicher Bedeutung. In der Praxis gehören deshalb die Kundendaten des Unternehmens, insb. bei sog. Start-Ups, zu den zentralen Assets des schuldnerischen Unternehmens.

Bereits nach BDSG a.F. gab es in der zeitlich gedrängten Situation eines Unternehmensverkaufes in der Insolvenz erhebliche rechtliche Unsicherheiten[54]. Diese lagen darin begründet, dass die einzelnen Landesdatenschutzbeauftragten unterschiedliche Anforderungen an eine rechtskonforme Gestaltung des Asset-Deals stellten. So forderte bspw. der Thüringer Landesbeauftragte eine Einwilligungslösung[55] der Betroffenen, während das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht die sog. „Widerspruchslösung“ [56] für ausreichend hielt.

Die Chancen einer Sanierung von Unternehmen standen damit in Abhängigkeit vom Unternehmensstandort.

Die dringend notwendige bundeseinheitliche Lösung sollte den Unternehmensverkauf in der Insolvenz nicht unnötig behindern. So stünde ein Scheitern der Übertragung und damit der Verlust von Arbeitsplätzen und Sanierungschancen aufgrund datenschutzrechtlicher Belange im Widerspruch zur Intention des Gesetzgebers, der mit dem Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) gerade Impulse zum Erhalt von Unternehmen geben wollte. Auch der europäische Gesetzgeber zeigt mit der Einführung eines vorinsolvenzlichen Sanierungsverfahrens[57], dass der Fokus auf dem Erhalt und der Sanierung von Unternehmen liegt.

 

C. Fazit und Vorschläge

1.

Es bedarf einer gesetzlichen Klarstellung, welchen Grad der datenschutzrechtlichen Verantwortung der Insolvenzverwalter in seiner jeweiligen Rolle als Sachverständiger, (vorläufiger) Insolvenzverwalter, (vorläufiger) Sachwalter, bzw. Treuhänder und Sonderinsolvenzverwalter zu tragen hat.

In seiner Rolle als Sachverständiger, vorläufig schwacher Insolvenzverwalter sowie als (vorläufiger) Sachwalter ist der Insolvenzverwalter dabei nicht als Verantwortlicher i.S.d. Art. 4 Satz 1 Nr. 7 DSGVO einzuordnen.

Sofern die Entscheidung über Zweck (und Mittel) der Verarbeitung personenbezogener Daten auch bei Übergang der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis nicht schon aufgrund der gerichtlichen Bestellung und der Übertragung gesetzlich geregelter Aufgaben determiniert bleibt, sind bei der datenschutzrechtlichen Einordnung des (vorläufig starken) Insolvenzverwalters als Verantwortlichem i.S.d. Art. 4 Satz 1 Nr. 7 DSGVO die sich aus der Insolvenzordnung ergebenden Ausnahmen (Tabelle/Zustellung) vollumfänglich zu berücksichtigen.

2.

In den Fällen, in denen nach Ziff. 1 die Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag des Gerichts erfolgt, ist als Grundlage der Auftragsverarbeitung ein Rechtsinstrument nach Art. 28 III DSGVO zu schaffen. Die zu schaffende Regelung sollte in der InsO verortet werden.[58]

3.

Die Freigabe von (kontaminierten) Datenbeständen ist gesetzlich zu regeln.

4.

Bei der Veräußerung von Unternehmen, bzw. Unternehmensteilen im Rahmen des sog. Asset-Deals ist eine bundeseinheitliche Lösung zu schaffen, die eine Veräußerung nicht unnötig behindert.

Beim Asset-Deal konkurriert der staatliche Verwertungsauftrag des Insolvenzverwalters aus der Insolvenzordnung mit dem Datenschutzrecht. Es ist Aufgabe des Gesetzgebers hier eine praktische Konkordanz herzustellen.

Sofern die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung nach neuem Recht nicht bereits nach Art. 6 Abs. 1b) DSGVO für die Erfüllung eines Vertrages oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich ist, bzw. nach Art. 6 Abs. 1c) DSGVO zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung, der der Verantwortliche unterliegt, erforderlich ist, sollte die Verwertung im Rahmen eines Asset-Deals stets von Art. 6 Abs. 1f) DSGVO gedeckt sein. So ist die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Art. 6 Abs. 1f) DSGVO zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen.

Der Gesetzgeber sollte klarstellen, dass die Verwertung personenbezogener Daten durch den Insolvenzverwalter im Rahmen des Asset-Deals stets zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen, bzw. Dritten erforderlich ist.

Es ist insoweit Härting [59]zu folgen, der keine Grundlage für ein ergänzendes schutzwürdiges Interesse des Kunden an einer Verhinderung der Datenweitergabe gemäß Art. 6 Abs. 1f) DSGVO sieht, da mit jeder Datenverarbeitung kraft „berechtigter Interessen“ jetzt ein unabdingbares Widerrufsrecht des Betroffenen i.S.d. Art. 21 DSGVO verbunden ist. Zum anderen beruht die Verarbeitung von Kundendaten vielfach auf einer Einwilligung des Kunden, die dieser fortan jederzeit ohne Begründung und mit sofortiger Wirkung widerrufen kann (Art. 7 Abs. 3 DSGVO).

 

[1] 2017: 20.093 Unternehmensinsolvenzen und 71.896 Verbraucherinsolvenzverfahren zzgl. 23.643 Verfahren übriger Schuldner wie ehemals selbständig Tätige, natürliche Personen als Gesellschafter sowie Nachlässe (Quelle: Statistisches Bundesamt, abrufbar unter: https://www.destatis.de/DE/ZahlenFakten/GesamtwirtschaftUmwelt/UnternehmenHandwerk/Insolvenzen/Tabellen/AnzahlderbeantragtenInsolvenzverfahren.html;jsessionid=8409E569B4AC1E04484E5006E4AC17B8.InternetLive2).

[2] Vgl. VID-Stellungnahme zum 1. Datenschutzanpassungsgesetz vom 07.12.2016, abrufbar unter https://www.vid.de/stellungnahmen/stellungnahme-des-vid-zum-referentenentwurf-eines-gesetzes-zur-anpassung-des-datenschutzrechts-an-die-verordnung-eu-2016679-und-zur-umsetzung-der-richtlinie-eu-2016680-dsanpug-eu/

[3] Vgl. dazu Art. 23 Abs. 1 e) und f) DSGVO, wonach durch Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten, denen der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter unterliegt, einzelne Pflichten und Rechte aus der DSGVO im Wege von Gesetzgebungsmaßnahmen beschränkt werden können, sofern die Beschränkung (…) eine notwendige und verhältnismäßige Maßnahme darstellt, die den Schutz sonstiger wichtiger Ziele des allgemeinen öffentlichen Interesses des Mitgliedsstaates, insb. eines wichtigen wirtschaftlichen oder finanziellen Interesses des Mitgliedsstaates, bzw. den Schutz der Unabhängigkeit der Justiz und den Schutz von Gerichtsverfahren sicherstellt.

[4] Differenzierend bspw. auch Thole in ZIP 2018, 1001 (1003 ff.), Bornheimer/Park in NZI 22/2018, 877 (878 ff), Schmitt/Heil in NZI 22/2018, 865 (866 f.).

[5] So ordnet das Bayer. Landesamt für Datenschutzaufsicht den „Insolvenzverwalter“ pauschal als sog. Verantwortlichen i.S.d. Art. 4 Satz 1 Nr. 7 DSGVO ein.

[6] So forderte bspw. der Thüringer Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit beim sog. Asset-Deal nach BDSG a.F. eine Einwilligungslösung der Betroffenen, während das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht eine Widerspruchslösung für ausreichend hielt.

[7] Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch einen Auftragsverarbeiter erfolgt auf der Grundlage eines Vertrages oder eines anderen Rechtsinstruments nach (dem Unionsrecht oder) dem Recht der Mitgliedsstaaten, der, bzw. das den Auftragsverarbeiter in Bezug auf den Verantwortlichen bindet und in dem Gegenstand und Dauer der Verarbeitung, Art und Zweck der Verarbeitung, die Art der personenbezogenen Daten, die Kategorien betroffener Personen und die Pflichten und Rechte des Verantwortlichen festlegt (Art. 28 III 1 DSGVO). Der Auftragsverarbeiter und jede dem Verantwortlichen oder dem Auftragsverarbeiter unterstellte Person, die Zugang zu personenbezogenen Daten hat, dürfen diese Daten ausschließlich auf Weisung des Verantwortlichen verarbeiten, es sein denn, dass sie nach (dem Unionsrecht) oder dem Recht der Mitgliedsstaaten zur Verarbeitung verpflichtet sind (Art. 29 DSGVO).

[8] Die Art.-29-Datenschutzgruppe (Stellungnahme 1/2010, WP 169, dort S. 27) verwies bereits darauf, dass das Unvermögen, alle Verpflichtungen eines für die Verarbeitung Verantwortlichen direkt zu erfüllen, z. B. das Recht auf Information oder Auskunft zu gewährleisten, die Einstufung als für die Verarbeitung Verantwortlicher nicht ausschließt. So sei es möglich, dass diese Verpflichtungen in der Praxis problemlos durch andere Parteien, die manchmal ein engeres Verhältnis mit der betroffenen Partei haben, im Auftrag des für die Verarbeitung Verantwortlichen erfüllt werden können.

[9]  Ausführlich zu den Abgrenzungskriterien: Stellungnahme 1/2010 zu den Begriffen „für die Verarbeitung Verantwortlicher“ und „Auftragsverarbeiter“ der WP 169 der Artikel-29-Datenschutzgruppe, angenommen am 16.02.2010, 00264/10/DE, S. 30 ff.

[10] BR-Drs. 438/15: Gesetz zur Änderung des Sachverständigenrechts und zur weiteren Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, S. 3.

[11] Vgl. Pape in Uhlenbruck, InsO-KO, 15. Auflage., § 5 Rn. 10 m.w.N.

[12] Vgl. Rüther in Hamburger-KO zur InsO, 7. Aufl. 2019, § 5, Rn. 16.

[13] Vgl. Pape a.a.O. § 5 Rn. 13.

[14] Vallender in ZinsO 2010, S. 1457 ff. (1462).

[15] Vgl. Rüther in Hamburger-KO zur InsO, 7. Aufl. 2019, § 5, Rn. 17.

[16] Vgl. Pape, a.a.O., § 5, Rn. 10, 14.

[17] Vallender a.a.o., S. 1462.

[18] Vgl. Pape a.a.O. § 5 Rn. 13 m.w.N.

[19] Vallender in ZinsO 2010, S. 1458.

[20] „Kölner Leitlinien zur Zusammenarbeit mit dem Insolvenzgericht“, abgedruckt in ZInsO 2017, 637 ff.

[21] Die Regelungen der ZPO finden über § 4 InsO Anwendung.

[22] Greger in Zöller, ZPO-KO, 32. Aufl. 2018, § 404a, Rn. 1.

[23] abrufbar unter: https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXVI/I/I_00065/fname_686351.pdf., S. 150.

[24] In der österr. Literatur wird daher die Auffassung vertreten, dass vom Gericht im Rahmen der Verfahrensführung beigezogene Sachverständige bei ihrer Tätigkeit im Umfang des Bestellungsbeschlusses als Auftragsverarbeiter zu qualifizieren sind und Verantwortlicher für die Datenverarbeitung bei justizieller Tätigkeit das jeweils verfahrensführende Gericht ist; im Streitfall sei die Frage der datenschutzrechtlichen Einordnung der Tätigkeit der gerichtlichen Sachverständigen durch die Rechtsprechung zu entscheiden (vgl. Handout StA Mag. Michael Reiter, stv. Abteilungsleiter in der Legislativabteilung für freie Rechtsberufe, Sachverständige, Dolmetscher und Amtshaftungsachen im Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz (abrufbar unter https://wien.gerichts-sv.at/fileadmin/user_upload/Aktuelles/Datenschutz_SV.pdf).

[25] Vallender in Uhlenbruck, InsO-KO, 15. Aufl., § 21, Rn. 18.

[26] Vgl. auch Bornheimer/Park in NZI 22/2018, S. 877 (879).

[27] Mock in Uhlenbruck, InsO-KO, 15. Aufl., § 80, Rn. 11 ff.

[28] Vallender, a.a.O., § 22, Rn. 253 m.w.N.

[29] Vallender, a.a.O., § 22, Rn. 23 m.w.N.

[30] Dazu ausführlich Thole in ZIP 2017, 1001 ff. (1009).

[31] Schulz in PinG 02.2018, 74-75 m.w.N., der darauf hinweist, dass im geltenden Recht kein homogenes „Dateneigentum“, sondern ein „Flickenteppich“ divergierender Schutzrechte besteht.

[32] BGH (IX ZR 84/07) in ZIP 2008, 1736, Rn. 19: „Für diese rechtliche Würdigung spricht auch die dem Insolvenzverwalter bei einer schuldhaften Verzögerung der Inbesitznahme drohende Schadensersatzpflicht, die bei Annahme eines ohnehin bestehenden gesetzlichen Besitzerwerbs nie zum Tragen käme.“

[33] Sinz in Uhlenbruck, InsO-KO, 15. Aufl., § 148, Rn. 1.

[34] BGH (IX ZR 84/07) in ZIP 2008, 1738, Rn. 20.

[35] Sinz in Uhlenbruck, a.a.O., § 148, Rn. 2.

[36] Thole in ZIP 2018, 1001 ff. (1003).

[37] Thole a.a.O. mit Verweis unter anderem auf OLG Hamburg v. 2.8.2011 – 7 U 134/10.

[38] Der ursprüngliche Entwurf der Insolvenzordnung, die 1999 die Konkursordnung ablöste, sah zunächst ebenfalls eine gleich lautende Regelung vor. Erst durch die Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages wurde vorgesehen, dass die Übertragung dieser hoheitlichen Aufgaben nunmehr vom Gericht auf den Insolvenzverwalter erfolgen sollte (vgl. BT-DS 12/7302, S. 75 zu §§ 201, 202).

[39] Der Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages begründete seine Beschlussempfehlung zur Aufgabenverlagerung vom Gericht auf den Insolvenzverwalter im Jahr 1994 wie folgt: „Vorbild für den vom Rechtsausschuß vorgeschlagenen Absatz 3 ist § 6 Abs. 3 GesO. Danach obliegt in Gesamtvollstrekkungsverfahren dem Verwalter die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die ihm bekannten Gläubiger. Die positiven Erfahrungen mit dieser Regelung gaben den Anstoß für eine weiterreichende Möglichkeit der Aufgabenverlagerung vom Insolvenzgericht auf den Insolvenzverwalter. Es obliegt dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts, dem Insolvenzverwalter alle oder einen Teil der Zustellungen zu übertragen. Maßgeblich für eine solche richterliche Entscheidung wird häufig die damit verbundene erhebliche Entlastung des Gerichts sein.“ (BT-DS 12/7302, S. 155 zu § 8).

[40] Vgl. Zipperer in Uhlenbruck, InsO-KO, § 280, Rn. 1.

[41] Hirte/Praß in Uhlenbruck, InsO-KO, § 35, Rn. 71 m.w.N. (BGH, RG und BVerwG).

[42] Hirte/Praß, a.a.O., § 35, Rn. 72 m.w.N.

[43] Hirte/Praß, a.a.O., § 35, Rn. 73 m.w.N. (BGH, RG).

[44] Hirte/Praß, a.a.O., § 35, Rn. 74 m.w.N. (BGH und BVerwG).

[45] Hirte/Praß, a.a.O., § 35, Rn. 74 m.w.N.

[46] BVerwG, Urteil vom 23.09.2004, AZ 7 C 22.03, 2. Leitsatz, veröffentlicht in ZIP 2004, 2145 ff.

[47] BVerwG, Urteil vom 23.09.2004, AZ 7 C 22.03, a.a.O, S. 2147.

[48] Thole in ZIP 2018, 1001 ff. (1007).

[49] Zwar nicht zur öffentlichen-rechtlichen Pflicht, jedoch zu Andienungsrechten und Freistellungsansprüchen bzgl. abbruchreifer Gebäude gem. SachenRBerG als Gesamtvollstreckungs- bzw. Insolvenzforderung.

[50] Verweis des BVerwG (Urteil vom 23.09.2004, AZ 7 C 22.03, a.a.O., S. 2146) auf BGHZ 150, 305, 311.

[51] BGH, Urt. v. 18.04.2002 – IX ZR 161/01 (= BGHZ 150, 305 ff)  in ZIP 2002, 1043 (1045).

[52] wie unter B. 1. b) bb) bereits ausgeführt.

[53] Anders beim sog. Share Deal, bei dem das erwerbende Unternehmen in die Rechtsposition des Erwerbers eintritt.

[54] Ausführlich Eckhardt / Menz, ZInsO 2016, 1917 ff. (Datenschutz bei der Übertragung von Kundendaten in der Insolvenz) m.w.N.

[55] Thüringer Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, 2. Tätigkeitsbericht zum Datenschutz: nicht-öffentlicher Bereich 2014/2015, S. 353 f.

[56] Pressemitteilung des BayLDA v. 30.7.2015

[57] Proposal for a Directive of the European Parliament and of the Council on preventive restructuring frameworks, second chance and measures to increase the efficiency of restructuring, insolvency and discharge procedures and amending Directive 2012/30-Confirmation of the final compromise text with a view to agreement, EU Com (2016) 723 final, abrufbar unter: https://data.consilium.europa.eu/doc/document/ST-15556-2018-INIT/en/pdf.

[58] Vgl. auch Gesetzentwurf der Bundesregierung Zweites Datenschutz-Anpassungs-und Umsetzungsgesetz EU – 2. DSAnpUG-EU zur geplanten Änderung des AZR-Gesetzes, Ziff. 2 (S. 63): § 1 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Das Bundesverwaltungsamt verarbeitet die gespeicherten Daten im Auftrag und nach Weisung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, soweit das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Daten nicht selbst verarbeitet.“ sowie § 2 Abs. 5 S. 2 Bundeskriminalamtgesetz („Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten in den Fällen von Satz 1 Nummer 3 und 4 erfolgt nach den Weisungen der Polizeien des Bundes und der Länder und nach deren Vorschriften über die Auftragsverarbeitung“)

[59] Härting in CR 2017, 724 ff. (727) „Kundendaten beim Unternehmenskauf nach DSGVO“.

VID-Stellungnahme zum §§-Teil des JVEG

A. Vorbemerkung

Vor dem Hintergrund der aktuellen empirischen Marktanalyse zu den Honorarsätzen der Sachverständigenvergütung nach dem JVEG wurden Anmerkungen zu den Erfahrungen mit den im Paragraphenteil des JVEG verankerten Vorschriften für die Sachverständigenvergütung erbeten.

Die nachfolgenden Anmerkungen beziehen sich ausschließlich auf diese, im Paragraphenteil des JVEG verankerten, Vorschriften für die Sachverständigenvergütung. Zu den Erfahrungen mit der Sachgebietsliste zum JVEG (Anlage 1 zum JVEG) hatte der VID im März 2017 ausführlich Stellung[1] genommen.

 

B. Im Einzelnen

Den Paragraphenteil des JVEG und dort insbesondere § 9 Abs. 2 JVEG hatte der VID bereits in seiner Stellungnahme vom 28.03.2017 angesprochen. § 9 Abs. 2 JVEG war durch Art. 7 des 2. KostRMoG vom 23. Juli 2013[2] neu gefasst worden:

„Beauftragt das Gericht den vorläufigen Insolvenzverwalter, als Sachverständiger zu prüfen, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens des Schuldners bestehen (§ 22 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 der Insolvenzordnung, auch in Verbindung mit § 22 Absatz 2 der Insolvenzordnung), beträgt das Honorar in diesem Fall abweichend von Absatz 1 für jede Stunde 80 Euro.“

Dagegen enthält § 9 JVEG in der Fassung des 2. KostRMoG eine ausdrückliche Regelung weder für die Vergütung des so genannten „isolierten“ Sachverständigen, d. h. eines insolvenzrechtlichen Sachverständigen, der in einem Insolvenzantragsverfahren nicht gleichzeitig zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt wurde, noch für einen vorläufigen Sachwalter, der gleichzeitig zum Sachverständigen bestellt wurde.

Die nachfolgenden Ausführungen verstehen sich als Ergänzung der vorgenannten Stellungnahme des VID aus dem Jahre 2017.

 

1. Bewertung durch das Bundesverfassungsgericht

Eine frühere – nach ihrem Wortlaut auf den in der Praxis selten bestellten sog. „starken“ vorläufigen Insolvenzverwalter gem. § 22 Abs. 1 InsO beschränkte – Fassung des § 9 Abs. 2 JVEG (damals: 65 Euro) war durch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (nachfolgend BVerfG) vom 29.11.2005 (1BvR 2035/05; ZIP 2006, 86 ff.; NZI 2006, 93ff.) auch hinsichtlich ihrer analogen Anwendung auf den „schwachen“ vorläufigen Insolvenzverwalter und gleichzeitgen Sachverständigen für verfassungsrechtlich unbedenklich erklärt worden. Das Gericht hatte damals seine Billigung auch an den Maßstäben der Art. 3 Abs. 1 und 12 Abs. 1 GG, d. h. auch unter Berücksichtigung der damaligen Höhe der Vergütung des Sachverständigen orientiert, der gleichzeitig als vorläufiger Insolvenzverwalter fungierte.

Das BVerfG (ZIP 2006, 87) führte zu Art. 12 Abs. 1 GG in diesem Zusammenhang aus:

Auch das vom Oberlandesgericht gefundene Ergebnis, wonach der Beschwerdeführer für seine Sachverständigentätigkeit mit 65 € pro Stunde vergütet wird, ist mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar.

Art. 12 Abs. 1 GG schützt den Grundrechtsträger auch davor, dass ihm durch staatliche Regelung eine unangemessen niedrige Vergütung zugemutet wird (vgl. BVerfGE 101, 331, 350). Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Staat bei der Indienstnahme Privater für öffentliche Aufgaben, wie etwa für Sachverständigentätigkeit, eine Vergütung in der auf dem freien Markt für vergleichbare Leistungen erzielbaren Höhe vorzusehen hätte (vgl. BVerfGE 33, 240, 247; BVerfGE 85, 329, 334). Insbesondere muss sich der Gesetzgeber nicht an den Einkünften von Spitzenverdienern orientieren (vgl. BVerfGE 33, 240, 247). Es war daher nicht gehalten, seiner Vergütungsregelung die vom Beschwerdeführer angeführten Stundensätze von über 300 € zugrunde zu legen.

 Hinzu kommt, dass die Sachverständigenvergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters nicht isoliert betrachtet werden darf, sondern im Kontext mit der ihm zusätzlich zustehenden Vergütung für die Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter zu sehen ist. Unbeschadet der Zuweisung weiterer Pflichten nach § 22 Abs. 2 InsO nimmt der „schwache“ vorläufige Insolvenzverwalter im Insolvenzeröffnungsverfahren zumindest Aufsichts- und Sicherungsfunktionen wahr (vgl. Uhlenbruck, in: Gottwald, Insolvenzrechts-Handbuch, 2. Aufl., 2001, § 14 Rz. 29). Ihm obliegt es insbesondere, dem Gericht Erkenntnisse über Beeinträchtigungen des Sicherungszwecks mitzuteilen, damit weitere Sicherungsmaßnahmen geprüft und angeordnet werden können (vgl. MünchKomm-Haarmeyer, InsO, 2001, § 22 Rz. 30). Da sich beide Tätigkeiten überschneiden, etwa bei der Erarbeitung des Gutachtens auf Erkenntnisse aus der Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter zurückgegriffen werden kann, oder die Ergebnisses des Gutachtens auch für die Aufsichtstätigkeit nutzbar sind, kommt es in gewissem Umfang zu einer doppelten Vergütung.

Verfassungsrechtlich unbedenklich ist auch, dass bei der vom Oberlandesgericht gefundenen Lösung der Vergütungssatz von 65 € pro Stunde festgelegt ist und nicht gesondert den konkreten Umständen des Einzelfalls angepasst werden kann. Damit können zwar im Einzelfall die herausragende fachliche Qualifikation eines Sachverständigen und die Notwendigkeit, diese Fähigkeiten zur Erstellung eines Gutachtens einzusetzen, keine Berücksichtigung finden. Der Gesetzgeber ist jedoch nicht gehindert, bei der Festsetzung der Vergütung von Sachverständigen zu verallgemeinern (vgl. BVerfGE 33, 240, 247). Außerdem gilt auch hier, dass sich solche besonderen Umstände des Einzelfalls entsprechend in der Vergütung für den vorläufigen Insolvenzverwalter niederschlagen (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 2 InsVV) und damit die starre Vergütungsregelung für Sachverständige mildern.

Zu berücksichtigen ist zudem, dass ein Insolvenzverwalter mit der hohen Qualifikation, wie sie der Beschwerdeführer für sich in Anspruch nimmt, den ganz überwiegenden Teil seiner Einkünfte nicht durch Gutachten der hier in Rede stehenden Art, sondern durch Vergütungen als Insolvenzverwalter erzielen wird. Der Beschwerdeführer macht demgemäß auch nicht geltend, durch die nach seiner Einschätzung zu geringe Vergütung existenziell betroffen zu sein.

Schließlich kann dahinstehen, ob entgegen der in den Gesetzesmaterialien (BT-Drucks. 15/2487, S. 140) vertretenen Ansicht nach früherem Recht ein regelmäßiger Stundensatz von 78 € zulässig gewesen wäre. Selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte und der Beschwerdeführer somit durch die Neuregelung eine Kürzung hinnehmen muss, führt dies nicht zur Verfassungswidrigkeit des § 9 Abs. 2 JVEG. Es gibt keinen verfassungsrechtlich garantierten Besitzstandsschutz hinsichtlich der Höhe von Sachverständigenvergütungen. Die Verfassungsmäßigkeit wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Gesetzgeber dann von seiner erklärten Absicht, die Vergütung zu erhöhen (BT-Drucks. 15/2487, S. 140), unwissentlich abgewichen wäre.

Schon aus diesen Ausführungen und dem Verweis auf die Gesetzesmaterialien in BT-Drucks. 15/2487, S. 140 wird deutlich, dass § 9 Abs. 2 JVEG mit der derzeitigen Vergütung von 80 Euro für jede Stunde lediglich ein Vergütungsniveau erreicht, das in ähnlicher Höhe bereits nach früherem Recht bestand.

Aktuell entspricht die Vergütung des § 9 Abs. 2 JVEG der Honorargruppe 4, in die gemäß Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 u.a. die Tätigkeiten von Bausachverständigen eingeordnet werden.

Zum Prüfungsmaßstab des Art. 3 Abs. 1 GG formuliert das BVerfG vor diesem Hintergrund (a. a. O.):

Art. 3 Abs. 1 GG ist ebenfalls nicht verletzt. Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet zwar auch, Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln, auch wenn der Gesetzgeber nicht gehalten ist, Ungleiches unter allen Umständen ungleich zu behandeln (vgl. BVerfGE 110, 141, 147).

Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters als Sachverständiger mit 65 € pro Stunde stellt jedoch nur scheinbar eine Gleichbehandlung mit den Sachverständigen auf den Gebieten der Honorargruppe 4 des § 9 Abs. 1 JVEG dar. In der Gliederung des § 9 JVEG wird dies deutlich in der gesonderten Erwähnung des Falles in einem eigenen Absatz. Der sachliche Unterschied liegt in dem oben erwähnten Umstand, dass die Sachverständigenvergütung in der Sonderkonstellation des § 9 Abs. 2 JVEG faktisch ergänzt wird durch einen Teil der Vergütung als vorläufiger Insolvenzverwalter, so dass sich bei wirtschaftlicher Betrachtung letztlich eine höhere Vergütung ergibt.

 

2. Anpassung der Vergütungshöhe

Folgt man dem BVerfG in dieser Argumentation dann wäre zumindest jede weitere Anpassung der Vergütungshöhe in der Honorargruppe 4 auch in § 9 Abs. 2 JVEG nachzuvollziehen. Die Ergebnisse der durch das BMJV beauftragten Marktanalyse werden die Notwendigkeit einer solchen Anpassung ermitteln. Unabhängig davon sollte zur Vermeidung eines zukünftigen isolierten Anpassungsbedarfs in § 9 Abs. 2 JVEG kein fester Betrag des Stundenhonorars mehr genannt, sondern auf die einschlägige Honorargruppe, derzeit Honorargruppe 4, verwiesen werden.

 

3. Überprüfung der ursprünglichen Annahmen des Gesetzgebers zur Einordnung des insolvenzrechtlichen Sachverständigen

Es wäre jedoch auch eine grundsätzlichere Überprüfung der ursprünglichen Annahmen des Gesetzgebers an dieser Stelle notwendig. Die Gesetzesbegründung des JVEG (a.a.O.) hatte damals zur Einordnung des insolvenzrechtlichen Sachverständigen wörtlich ausgeführt:

Der Rechtsausschuss schlägt vor, für die Sachverständigentätigkeit im Insolvenzverfahren in dem neuen Absatz 2 ein besonderes Honorar vorzusehen. Nach § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 InsO kann das Gericht den vorläufigen Insolvenzverwalter beauftragen, als Sachverständiger zu prüfen, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens des Schuldners bestehen. Es handelt sich dabei um eine Sachverständigenleistung eigener Art, die ausschließlich im Insolvenzverfahren erbracht wird und die nicht einem bestimmten Sachgebiet im Sinne des § 9 Abs. 1 zugeordnet werden kann. Eine Aufnahme dieser Tätigkeit in den Sachgebietskatalog der Anlage 1 zu § 9 erscheint daher nicht sachgerecht. Der in dieser Anlage vorgesehenen Zuordnung der einzelnen Sachgebiete zu verschiedenen Honorargruppen liegt eine Bewertung der Sachverständigenleistungen nach dem jeweiligen Marktwert zugrunde. Ein solcher Marktwert existiert jedoch im vorliegenden Fall nicht, da hier als Auftraggeber ausschließlich Gerichte in Betracht kommen und sich die Vergütung daher stets nach dem JVEG-E bemisst.

Zur Vermeidung von Abrechnungsschwierigkeiten soll auch für diese Sachverständigentätigkeit ein festes Stundenhonorar festgelegt werden. Derzeit wird die Tätigkeit regelmäßig mit dem in § 3 Abs. 2 Satz 1 ZuSEG vorgesehenen Höchststundensatz von 52 Euro entschädigt. Ein Berufs-sachverständigenzuschlag kommt dabei nicht in Betracht. Da ein Marktwert als Ausgangsgröße für die Bemessung des künftigen Stundensatzes nicht zur Verfügung steht, wird vorgeschlagen, den jetzigen Stundensatz in dem Maße anzuheben, in dem nach dem JVEG-E die Sachverständigenvergütung durchschnittlich steigen soll. Ausgehend von einem Prozentsatz von 22 Prozent ergibt sich dadurch – auf volle 5 Euro gerundet – ein Stundensatz von 65 Euro.

Die hier vorgetragene Argumentation (Nichtexistenz eines Marktwertes) bedeutet in Verbindung mit den vom Bundesverfassungsgericht (s. o.) eingeräumten weiten Ermessensspielräumen (Verallgemeinerung, keine Besitzstandsgarantie) nicht, dass dem Gesetzgeber bei der Einordnung des insolvenzrechtlichen Sachverständigen nach § 9 Abs. 2 JVEG keine Gestaltungsgrenzen gesetzt sind. Dies gilt auch dort, wo die Kombination mit einer Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters eine ansonsten deutlich zu niedrige und damit nach verfassungsrechtlichem Maßstab unangemessene Vergütung auszuschließen scheint. Nicht ohne Grund hatte der Gesetzgeber des JVEG in seiner Gesetzesbegründung vom 11.2.2004 (s. o.) darauf hingewiesen, dass insolvenzrechtliche Sachverständige nach dem ZSEG regelmäßig mit dem höchsten Stundensatz vergütet wurden. Diese Praxis umfasste vor dem Inkrafttreten des JVEG auch die heute in § 9 Abs. 2 JVEG angesprochene Konstellation einer Kombination von Sachverständigentätigkeit mit der vorläufigen Insolvenzverwaltung. Sie war schon damals ein Produkt des offensichtlichen Missverhältnisses zwischen der vielfach arbeits- und zeitintensiven Bewältigung von gerichtlich definierten Ermittlungsaufgaben und deren gesetzlicher Bewertung durch das ZSEG.

Die Kombination mit den ebenfalls umfangreichen Aufgaben eines vorläufigen Insolvenzverwalters führte auch bei Insolvenzgerichten zu Verwechslungen[3]. Ein exemplarischer Fall aus der jüngeren Vergangenheit macht deutlich, dass auch Sachverständige vor der Schwierigkeit stehen können, ihre Tätigkeit rechtssicher einzuordnen[4]. Dies gilt besonders dort, wo Insolvenzgerichte über den Rahmen des § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 InsO hinausgehen[5].

  

4. Fehlende gesetzliche Regelung der Vergütung des zum vorläufigen Sachwalter bestellten Sachverständigen

In der besonderen Konstellation der vorläufigen Sachwaltung, die in § 9 Abs.2 JVEG nicht angesprochen wird, kann eine solche Erweiterung die Zuordnungsprobleme noch verstärken[6]. Eine analoge Anwendung des § 9 Abs. 2 JVEG auf den vorläufigen Sachwalter dürfte wegen des grundsätzlich einschränkenden Charakters dieser Vorschrift nicht in Frage kommen[7]. Die durch höchstrichterliche Rechtsprechung aufgeworfene Frage nach einer eigenständigen Anspruchsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Sachwalters verstärkt das Analogieverbot an dieser Stelle, weil § 9 Abs. 2 JVEG die gerichtliche Beauftragung des vorläufigen Insolvenzverwalters anspricht und damit eine eigenständige Anspruchsgrundlage für dessen Vergütung voraussetzt[8].

Die Vergütung des zum vorläufigen Sachwalter bestellten Sachverständigen bestimmt sich demnach ausschließlich gem. § 9 Abs. 1 JVEG[9]. Damit ergibt sich hier ein unabweisbarer Wertungswiderspruch mit der Regelung des § 9 Abs. 2 JVEG, deren Bewertung auf der auch durch das BVerfG maßgeblich herangezogenen Parallelität von Tätigkeiten beruht. Diese Parallelität ist teilweise auch in der Konstellation eines zum vorläufigen Sachwalter bestellten Sachverständigen angelegt.

Eine „Orientierung“ der nach § 9 Abs. 1 JVEG festzusetzenden Honorare des zum vorläufigen Sachwalter bestellten Sachverständigen an der Regelung des § 9 Abs. 2 JVEG kommt dennoch nicht in Betracht. Eine solche „Orientierung“ soll sogar für die Honorierung des isolierten Sachverständigen erfolgen[10]. Sie kann jedoch schon vor dem Hintergrund des Auffangtatbestandes in § 9 Abs. 1 Satz 3 JVEG keinen Bestand haben[11]. Ein Vergleich der Aufgaben des vorläufigen Sachwalters mit denen des vorläufigen Insolvenzverwalters macht zudem deutlich, dass die zurückgenommene Aufsichtsfunktion eines Sachwalters im Eröffnungsverfahren deutlich schwächer ausgeprägt ist als die durch § 22 InsO definierten Pflichten eines vorläufigen Insolvenzverwalters. Selbst im häufigsten Fall eines sog. schwachen vorläufigen Insolvenzverwalters, dem regelmäßig nur ein Zustimmungsvorbehalt bei Verfügungen des Schuldners nach § 21 Abs. 2 Ziff. 2 InsO eingeräumt wird, begründet bereits diese Anordnung des Gerichts einen signifikanten Unterschied zum Aufgabenkreis des vorläufigen Sachwalters. Dies kommt in der regelmäßig deutlich herabgesetzten Vergütung für diese Tätigkeit zum Ausdruck[12]. Folgt man der höchstrichterlichen Rechtsprechung, dann fehlt dieser Vergütung sogar eine eigene Anspruchsgrundlage[13]. Damit fehlt hier auch die Kompensationswirkung des § 9 Abs. 2 JVEG, die ausweislich der Gesetzesbegründung auf dem eigenständigen Vergütungsanspruch des vorläufigen Insolvenzverwalters beruht.

 

5. Fehlende gesetzliche Regelung der Vergütung des „isolierten“ Sachverständigen

Schon nach der ursprünglichen Regelung des § 9 JVEG in seiner Fassung vor dem 2. KostRMoG war die Bestimmung der Vergütung des insolvenzrechtlichen Sachverständigen, der nicht gleichzeitig zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt wurde, der Rechtsprechung nach § 9 Abs. 1 Satz 3 JVEG a. F. überlassen. Hierzu hatte sich dann auch eine umfangreiche Judikatur entwickelt, die überwiegend nach der Systematik der vorgenannten Vorschrift nach billigem Ermessen auf Honorargruppe 7, damals 80,00 EUR pro Stunde abstellte[14]. Gleichwohl richtete sich die Vergütungshöhe des isolierten insolvenzrechtlichen Sachverständigen im Ergebnis nach der Rechtsprechung des jeweiligen regionalen Oberlandesgerichts, was zu regional unterschiedlichen Vergütungserhöhen für gleichartige Tätigkeiten der Sachverständigen führte.

Obwohl der Gesetzgeber des 2. KostRMoG den Regelungsbedarf für den so genannten schwachen vorläufigen Insolvenzverwalter und gleichzeitigen Sachverständigen bei § 9 Abs. 2 JVEG erkannte, konnte er sich trotz Kenntnis des ebenso dringenden Regelungsbedarfs für die Vergütung des isolierten Sachverständigen offenbar nicht zu einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung entschließen. Vielmehr beließ er es bei einem Hinweis in der Gesetzesbegründung[15], in dem es heißt:

„Im Fall einer isolierten Gutachtertätigkeit soll sich das Honorar jedoch ausschließlich nach Absatz 1 bemessen. Dies wird zukünftig regelmäßig ein Sachgebiet sein, dass in der neuen Sachgebietsliste unter Nr. 6 aufgeführt ist.“

Dadurch wurde zumindest klargestellt, dass § 9 Abs. 2 JVEG für die Vergütung des isolierten insolvenzrechtlichen Sachverständigen nicht mehr analog anwendbar ist. Dagegen führte der Hinweis auf Nr. 6 der neuen Sachgebietsliste in der Praxis zu erheblicher Rechtsunsicherheit und hat im Ergebnis sein Ziel verfehlt.

Nr. 6 Nr. 6 der Sachgebietsliste in ihrer aktuellen Fassung enthält unter der Überschrift Betriebswirtschaft die Unterpunkte

6.1.  Unternehmensbewertung, Betriebsunterbrechungs- und – verlagerungsschäden             
(Honorargruppe 11 [115,00 €]),

6.2   Kapitalanlagen und private Finanzplanung (Honorargruppe 13 [125,00 €])

6.3   Besteuerung (Honorargruppe 3 [75,00 €]).

Für die Einordnung der Tätigkeit des insolvenzrechtlichen Sachverständigen bietet sich danach Nr. 6.1 der Sachgebietsliste (Unternehmensbewertung, Honorargruppe 11) in Unternehmensinsolvenzverfahren und für gewerblich tätige natürliche Personen sowie Nr. 6.2 (private Finanzplanung, Honorargruppe 13) für die Insolvenz natürlicher Personen an. Dieser gesetzgeberischer Absicht ist die Rechtsprechung aber nicht gefolgt. Vielmehr hat sich eine materiell rechtlich und regional höchst unterschiedliche Rechtsprechung zur Vergütung des isolierten Sachverständigen entwickelt.

Einige Gerichte haben sich auf den Standpunkt gestellt, dass sich aus der neuen Sachgebietsliste wegen der unterschiedlichen Honorargruppen in Nr. 6 gerade keine regelmäßige Einordnung der Tätigkeit des insolvenzrechtlichen Sachverständigen ergebe. Eine Einordnung unter Unternehmensbewertung sei nicht möglich, da schon die bisherige Rechtsprechung eine solche Zuordnung zu der bereits vorher existierenden Honorargruppe abgelehnt habe[16]. Lediglich bei einer eingehenden Bewertung eines werbenden Unternehmens komme die Anwendung der Honorargruppe 11 (115,00 €) in Betracht[17]. Ansonsten bleibe es dabei, dass auch nach der Neufassung des JVEG der isolierte Sachverständige regelmäßig nach Honorargruppe 7 (95,00 €) zu vergüten sei.

Andere Gerichte sahen zwar ebenfalls keine Möglichkeit einer eindeutigen Zuordnung der Tätigkeit des Sachverständigen, erkannten aber zumindest den Willen des Gesetzgebers, von der regelmäßigen Zuordnung der Tätigkeit zu Honrargruppe 7 abzurücken[18].Dies führte dann auf dem Weg über § 9 Abs. 1 Satz 3 JVEG zu einer Interpolation der Honorargruppen in Nr. 6 der Sachgebietsliste und zu einem Stundensatz in Höhe von 105,00 EUR.

Lediglich das OLG Karlsruhe und ihm folgend einige weitere Gerichte nahmen den gesetzgeberischen Hinweis auf und ordneten die Tätigkeit des insolvenzrechtlichen Sachverständigen unter das Sachgebiete Unternehmensbewertung ein, zumindest wenn im Rahmen des Sachverständigenauftrags zur Prüfung der Eröffnungsgründe ein Unternehmen des Schuldners, unabhängig von dessen Größe, bewertet werden musste[19].Eine Zuordnung könne im Einzelfall auch zu anderen Sachgebieten erfolgen, gegebenenfalls auch auf dem Weg des § 9 Abs. 1 Satz 4 JVEG. Eine Einordnung in Honorargruppe 7 (Medizintechnik, 95,00 EUR pro Stunde) sei aber nicht mit der Tätigkeit eines insolvenzrechtlichen Sachverständigen in Einklang zu bringen[20].

Zur Herstellung einer bundesweit einheitlichen Vergütungspraxis erscheint es daher nicht zuletzt unter Berücksichtigung des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz erforderlich, § 9 Abs. 2 JVEG um einen weiteren Satz zu ergänzen und dort festzulegen, dass der insolvenzrechtliche Sachverständige, der nicht gleichzeitig zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt wurde, zumindest nach der Honorargruppe 11 des § 9 Abs. 1 JVEG vergütet wird.

 

C. Fazit

 1.

Im Rahmen einer Anpassung der Honrargruppen in § 9 Abs. 1 JVEG an die Ergebnisse der durchgeführten Marktanalyse sollte bei einer Erhöhung der Stundenhonorare in der Honorargruppe 4 eine analoge Anhebung in § 9 Abs. 2 JVEG erfolgen, die durch eine dortige Verweisung auf diese Honorargruppe im Gesetzestext umgesetzt werden sollte.

2.

Eine „Orientierung“ an der Honorierung sollte zudem künftig auch in der Konstellation des § 9 Abs. 2 JVEG (Sachverständiger und vorläufiger Insolvenzverwalter) ausnahmsweise ausgeschlossen sein, wenn der Gutachtenauftrag und/oder die notwendige Ermittlungstätigkeit über den Zuschnitt eines normalen Insolvenzverfahrens[21] deutlich hinausreicht. Hier ist eine Kompensation durch Zuschläge auf die Vergütung des vorläufigen Verwalters schon nach der Rechtsprechung des BGH gar nicht möglich, da die bereits vergütete Tätigkeit des insolvenzrechtlichen Sachverständigen streng von der vergütungsrelevanten Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters zu unterscheiden ist, um nach der Diktion des BGH eine Doppelvergütung zu vermeiden[22]. Selbst wenn die Gerichte entgegen dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung dem vorläufigen Insolvenzverwalter für spezifisch sachverständige Tätigkeiten Vergütungszuschläge gewähren, verpufft der Effekt deshalb, weil häufig einer aufwändigen Ermittlung keine entsprechenden Massezuflüsse gegenüberstehen.

Um dennoch ohne nähere Begründung subjektiv als zu hoch bewertete Sachverständigenvergütungen nicht zusprechen zu müssen, wird bis heute durch die Gerichte oftmals eine rechtswidrige Begrenzung der abgerechneten Stunden unabhängig von dem tatsächlich entstandenen Zeitaufwand des Sachversständigen eingefordert. Diese Praxis muss vielfach von den Insolvenzverwaltern akzeptiert werden, um andernfalls keine unverblümt angedrohten Nachteile bei künftigen Bestellungen zu erfahren[23].

Eine solche einschränkende, rechtswidrige Anwendung des § 9 Abs. 2 JVEG kann zumindest dort keinen Bestand haben, wo die geschilderte Kompensation des überdurchschnittlichen Aufwands des Sachverständigen durch Zuschläge auf die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters nicht stattfindet und könnte für entsprechende Fälle durch eine Klarstellung des Gesetzgebers zu dieser rechtswidrigen Praxis oder durch eine ergänzende Bezugnahme auf § 9 Abs. 1 Satz 3 JVEG in der Regelung des § 9 Abs. 2 JVEG verhindert werden.

3.

Zur Klarstellung sollte der Gesetzgeber im Rahmen der nun vorgeschlagenen Reform des JVEG in § 9 JVEG auch eine explizite Regelung für den Sachverständigen treffen, der gleichzeitig zum vorläufigen Sachwalter bestellt wurde.

Dessen Einordnung bei § 9 Abs. 2 JVEG kommt dabei nicht in Betracht. Eine gesetzliche Regelung in § 9 JVEG muss den vorläufigen Sachwalter bei seiner gutachterlichen Tätigkeit deutlich höher einordnen, weil sein Aufgabenkreis gegenüber dem vorläufigen Insolvenzverwalter reduziert ist und er deshalb nicht die gleichen Paralleleffekte erzielen kann, die eine Bestellung zum vorläufigen Insolvenzverwalter mit sich bringen. Mit Blick auf einen evtl. künftige gesetzliche Regelung der Vergütung des vorläufigen Sachwalters sollte durch eine Ergänzung des § 9 Abs. 2 JVEG ausdrücklich eine Einordnung wie bisher durch die Rechtsprechung für den sog. isolierten Sachverständigen in der Honorargruppe 7 erfolgen, denn es erscheint nach den praktischen Erfahrungen mit der aktuellen Rechtslage fraglich, ob dies im Rahmen des § 9 Abs. 1 S. 3 JVEG allein durch einen entsprechenden Hinweis in der Gesetzesbegründung geschehen kann.

4.

Aus diesen Gründen wird es nicht zuletzt unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten für erforderlich gehalten, auch die Vergütung des isolierten insolvenzrechtlichen Sachverständigen ausdrücklich in § 9 Abs. 2 JVEG mit einem Verweis auf die Honorargruppe 11 zu regeln, um insoweit bundesweit eine Rechtsvereinheitlichung und damit Rechtssicherheit zu erreichen.

5.

Es ist zu erwarten, dass gegen die vorgeschlagenen gesetzlichen Änderungen mit einer übermäßigen Belastung der Landeskassen argumentiert werden wird. Dem ist entgegenzuhalten, dass es sich bei der Vergütung des insolvenzrechtlichen Sachverständigen überwiegend nicht um endgültige Aufwendungen der Staatskasse handelt. Vielmehr stellen diese Aufwendungen eine gerichtliche Auslage dar, die im eröffneten Insolvenzverfahren als Gerichtskosten zu den Masseverbindlichkeiten nach § 54 Nr. 1 InsO gehört und für die bereits unmittelbar nach Verfahrenseröffnung durch die Gerichtskasse entsprechende Vorschüsse angefordert werden können. Bei Rücknahme oder Abweisung eines Gläubigerantrages haftet der Antragsteller nach § 23 Abs. 1 Satz 2 GKG auch für die betreffenden gerichtlichen Auslagen (Nr. 9005 des Kostenverzeichnisses). Lediglich bei Abweisung eines Schuldnerantrages mangels kostendeckender Masse dürfte sich regelmäßig der Regressanspruch der Gerichtskasse hinsichtlich der entstandenen Auslagen als nicht werthaltig erweisen, sodass nur in diesen wenigen Fällen eine endgültige Belastung der Staatskasse eintreten wird.

 

[1] VID- Stellungnahme zur Überprüfung der Vergütungsregelungen des JVEG für Sachverständige vom 28.03.2017, abrufbar unter https://www.vid.de/stellungnahmen/jveg-verguetungsregelungen-fuer-sachverstaendige/

[2] BGBl. I S. 2683.

[3] Vgl. hierzu etwa OLG Nürnberg, ZIP 2006, 1503 zum sog. „starken Gutachter“.

[4] Vgl. LG Duisburg, ZinsO 2018,2676 m. Anm. Schröder a.a.O. S.2626.

[5] Instruktiv zu diesem Rahmen und seinen Erweiterungsmöglichkeiten bzw. Grenzen Vallender, ZinsO 2010, 1459 m. w. N.

[6] Vgl. Schröder, a.a.O., S. 2627.

[7] Vgl. zur (höheren) Einordnung des sog. isolierten Sachverständigen im Insolvenzverfahren zuletzt ausführlich OLG Bamberg, ZInsO 2017, 2457 m. w. N.

[8] Vgl. Ausführlich und kritisch zur Rechtsprechung des BGH (IX ZB 70/14 und IX ZB 71/14) Zimmer, InsVV, § 12 Rz. 104 m. w. N.

[9] Das LG Duisburg (a.a.O.) spricht deshalb vorsichtig nur von einer „Orientierung“ an § 9 Abs.2 JVEG.

[10] Vgl. Greiner, ZInsO 2018, 1714 gegen die h. M, vgl. nur beispielhaft AG Darmstadt ZIP 2013, 2372 (Honorargruppe 7); OLG Karlsruhe ZIP 2016,430, ZInsO 2015, 355; OLG Bamberg, 29.09.2017, BeckRS 2017, 128549; LG Göttingen ZInsO 2017, 2459; AG Göttingen, ZInsO 2018, 277(Honorargruppe 11).

[11] Greiner a.a.O. S. 1715 räumt das Fehlen einer Regelungslücke ein und sieht deshalb den Gesetzgeber aufgefordert, zur Erleichterung von Honorarfestsetzungen bei isolierten Sachverständigen gegen die h. M. (vgl. vorherige FN) eine Analogie zu § 9 Abs. 2 JVEG herzustellen.

[12] Vgl. hierzu BGH IX ZB 70/14.

[13] Vgl. BGH a. a. O. Fn. 6 und 10.

[14] OLG München ZIP 2005, 1329; NZI 2005, 501; OLG Frankfurt/Main ZInsO 2005, 1042; ZIP 2006, 676; OLG Koblenz ZInsO 2006, 31; OLG Hamburg ZInsO 2010, 634.

[15] BT-Drs. 517/12, S. 402 oben.

[16] AG Darmstadt ZIP 2013, 2372; OLG Frankfurt/M., 25.02.2015, 26 W 52/14; 29.09.2016, 26 W 2/16.

[17] AG Darmstadt a. a. O.; Anm. Flöther/Wehner jurisPR-InsR 10/2014, Anm. 6.

[18] AG Stuttgart, 10.01.2014, NZI 2014,227.

[19] OLG Karlsruhe, 16.09.2015, 15 W 57/15, NZI 2016, 324; AG Mannheim, Richtl. für SV/Verw. unter amtsgericht-mannheim.de;
AG Göttingen, ZIP 2016, 1792, 2284; ZInsO 2018, 277; LG Göttingen ZInsO 2017, 2459; OLG Bamberg, 29.09.2017, BeckRS 2017, 128549.

[20] OLG Karlsruhe a. a. O.

[21] Vgl. hierzu Vallender a.a.O.

[22] Vgl. beispielhaft BGH 22.04.2004, IX ZB 136/03, BeckRS 2004, 05218; BGH 18.06.2009, IX ZB 97/08; EWiR 2010, 65 (Prasser)

[23] Vgl. Schröder, a.a.O. S. 2628.

RegE zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/943 zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen

A. Einführung

Der Gesetzentwurf dient der Umsetzung der sog. Know-How-Richtlinie (EU) 2016/943.

Bislang wird der Schutz von Geschäftsgeheimnissen im deutschen Recht über die Strafvorschriften im UWG (§§ 17-19) sowie im BGB (über die §§ 823 und 826) gegebenenfalls in Verbindung mit § 1004 BGB analog gewährleistet. Dies ist für eine Umsetzung der Vorgaben der Richtlinie (EU) 2016/943 nicht ausreichend. Die Richtlinie soll nun durch ein neues Stammgesetz umgesetzt werden, um einen in sich stimmigen Schutz vor rechtswidriger Erlangung, rechtswidriger Nutzung und rechtswidriger Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen zu erreichen.

Im Insolvenzverfahren stellen sich beim Umgang mit Geschäftsgeheimnissen wichtige Fragen u. a. zu den Befugnissen und der Haftung von Insolvenzverwaltern. Ihre Beantwortung muss gesetzliche Regelungen einerseits sowie Rechtsprechung andererseits in den Blick nehmen und führt nach der aktuellen Rechtslage zu widersprüchlichen Ergebnissen.

Im Bilanzrechtsreformgesetz vom 4.12.2004 wurde mit dem § 321a Abs. 3 Satz 1 HGB eine Regelung geschaffen, die dem Insolvenzverwalter den Schutz von Geschäftsgeheimnissen erleichtern soll:

„Der Insolvenzverwalter oder ein gesetzlicher Vertreter des Schuldners kann einer Offenlegung von Geheimnissen, namentlich Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen, widersprechen, wenn die Offenlegung geeignet ist, der Gesellschaft einen erheblichen Nachteil zuzufügen.“

Diese Regelung soll ausweislich der Begründung des BilReG auch für Fälle gelten, in denen eine Eröffnung des Verfahrens mangels Masse abgelehnt wurde (BT Drs. 15/3419, S. 44).

Die Abweisung mangels Masse setzt nach § 26 Abs. 1 Satz 1 InsO voraus, daß das Vermögen des Schuldners voraussichtlich nicht ausreichen wird, um die Kosten des Verfahrens zu decken. Ist der Schuldner eine Kapitalgesellschaft (GmbH, AG, KGaA etc.) führt die Abweisung mangels Masse zur Auflösung des Rechtsträgers (z. B. §§ 60 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG, § 262 Abs. 1 Nr. 4 AktG). Da die Pflicht zur Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts nach §§ 316 ff. HGB nur Kapitalgesellschaften trifft, soll das Widerspruchsrecht des Insolvenzverwalters nach § 321a Abs. 3 HGB den angestrebten Schutz von Geschäftsgeheimnissen nach dem erklärten Willen des Gesetzgebers auch im Fall der Liquidation der Gesellschaft sicher stellen.

Demgegenüber geht das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung (vgl. etwa BVerwG Beschlüsse vom 5.4.2013 – BVerwG 20 f 4.12. – juris Rn.12 und vom 12.4.2013 – BVerwG 20 F 6.12 – juris Rn.12) davon aus, dass ein berechtigtes Interesse an der Nichtverbreitung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen im Insolvenzverfahren jedenfalls dann nicht anzunehmen sei, wenn die Sanierung des Unternehmens und eine Fortsetzung des Geschäftsbetriebes nicht beabsichtigt ist und deshalb die notwendige Wettbewerbsrelevanz der Informationen entfallen sei. Das VG Berlin hat am 4.6.2015 zu dieser Rechtsprechung zuletzt (2 K 84.13 – juris) folgende Orientierungssätze formuliert:

  1. Der Anspruch auf Informationszugang (Anm.: Nach dem IFG) wird nicht durch die Regelungen der Konkurs – bzw. Insolvenzordnung verdrängt.
  2. Der Preisgabe von Betriebs-und Geschäftsgeheimnissen kann der Konkurs- bzw. Insolvenzverwalter nur mit Erfolg widersprechen, wenn der Geschäftsbetrieb fortgeführt wird.

Auch die Rechtsprechung des EuGH (Entscheidung vom 12. November 2014 – Az: C-140/13) bewahrt den Insolvenzverwalter lediglich in eng begrenzten Fällen vor der hier geschilderten Konfliktsituation. Das vorlegende VG Frankfurt a. M. hatte unter Ziff. 2 folgende Vorlagefrage gestellt: „Kann sich eine Aufsichtsbehörde wie die BaFin gegenüber einer Person, die bei ihr den Zugang zu Informationen über einen bestimmten Finanzdienstleister nach dem IFG beantragt hat, auch dann auf die ihr u. a. nach Unionsrecht obliegenden Verschwiegenheitspflichten berufen, wie sie in § 9 KWG und § 8 WpHG normiert sind, wenn das wesentliche Geschäftskonzept der Gesellschaft, die Finanzdienstleistungen angeboten hatte, zwischenzeitlich aber wegen Insolvenz aufgelöst worden ist und sich in Liquidation befindet, in groß angelegtem Anlagebetrug verbunden mit der bewussten Schädigung von Anlegern bestand und Verantwortliche dieser Gesellschaft rechtskräftig zu mehrjährigen Freiheitsstrafen verurteilt worden sind?“

Der EuGH hat daraufhin folgenden Leitsatz formuliert:

„Art. 54 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates ist dahin auszulegen, dass sich eine nationale Aufsichtsbehörde im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens auf die Pflicht berufen kann, gegenüber einer Person, die bei ihr in einem Fall, der weder unter das Strafrecht fällt noch ein zivil- oder handelsrechtliches Verfahren betrifft, Zugang zu Informationen über eine nunmehr in Liquidation befindliche Wertpapierfirma beantragt hat, das Berufsgeheimnis zu wahren, auch wenn das wesentliche Geschäftskonzept dieser Firma in groß angelegtem Anlagebetrug, verbunden mit der bewussten Schädigung von Anlegern, bestand und mehrere Verantwortliche der Firma zu Freiheitsstrafen verurteilt wurden.“

Es sind damit schon nach dem geltenden Recht widersprüchliche Bewertungen von Befugnissen und Haftung des Insolvenzverwalters beim Umgang mit Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen offensichtlich. Die dabei aufgeworfenen Fragen werden durch den vorliegenden Entwurf leider nicht gelöst.

  

B. Im Einzelnen

 

Schutz von Geschäftsgeheimnissen durch Insolvenzverwalter?

Nach § 1 Abs.2 RegE sollen öffentlich-rechtliche Vorschriften zur Geheimhaltung, Erlangung, Nutzung oder Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen den Regelungen des RegE vorgehen.

Zu diesen Regelungen zählen auch die Vorschriften des IFG, die Grundlage der oben geschilderten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind (vgl. Begründung RegE S. 20).

Das Verhältnis der Regelungen des RegE zu § 321a HGB wird demgegenüber in § 1 RegE nicht angesprochen. Es kann daher nur aus den allgemeinen Kollisionsregeln erschlossen werden. Danach könnte die Regelung des § 321a HGB die Regelungen des RegE als lex specialis verdrängen.

Damit wäre der Insolvenzverwalter auch künftig daran gehindert, sein Widerspruchsrecht nach § 321a Abs. 3 HGB auszuüben, wenn ein Informationsanspruch nach § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG geltend gemacht wird und die Sanierung des Unternehmens und eine Fortsetzung des Geschäftsbetriebes nicht beabsichtigt sind.

Dieses Hindernis würde auch dort bestehen, wo eine Offenlegung nach dem Wortlaut des § 321a Abs. 3 Satz 1 HGB geeignet wäre, der Gesellschaft einen erheblichen Nachteil zuzufügen und damit eine mögliche Haftung des Insolvenzverwalters nach § 60 InsO zu begründen.

Würde man demgegenüber annehmen, dass der RegE als lex posterior die Regelung des § 321a HGB verdrängt, wäre für Insolvenzverwalter der Anwendungsbereich des § 1 RegE eröffnet.

Er könnte der Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen im Rahmen von Auskunftsverlangen nach dem IFG jedoch unter Verweis auf die Vorschriften des RegE weiterhin nur entgegentreten, wenn die Sanierung des Unternehmens und eine Fortsetzung des Geschäftsbetriebes beabsichtigt wären. Bei einer Offenlegung ohne diese Absicht würde er sich wieder in potentiellem Widerspruch zum erklärten Schutzzweck des § 312a Abs.3 HGB verhalten.

 

Insolvenzverwalter als Rechtsverletzer i. S. d. § 2 Ziff. 3 RegE?

Anders als die in der Begründung des RegE (S. 21) angesprochenen Notare können die Insolvenzverwalter nicht als Träger eines öffentlichen Amtes eingeordnet und damit auch nicht nach § 2 Abs. 1 RegE vom Anwendungsbereich des RegE ausgenommen werden (vgl. Uhlenbruck/Zipperer § 56 Rn.6 m. w. N.). Sie kommen deshalb grundsätzlich auch als Rechtsverletzer i. S. d. § 2 Ziff.3 RegE in Betracht, wenn sie im Rahmen eines Insolvenzverfahrens Geschäftsgeheimnisse des Schuldners unerlaubt erlangen, nutzen oder offenlegen.

In den unterschiedlichen Stadien eines Insolvenzverfahrens übernimmt der Insolvenzverwalter verschiedene, gesetzlich definierte Aufgaben. In Erfüllung dieser Aufgaben wird er regelmäßig auch Kenntnis von Geschäftsgeheimnissen des Schuldners i. S. d. § 2 Ziff. 1 RegE erlangen.

Jedenfalls solange das Verwaltungs- und Verfügungsrecht gem. § 80 Abs. 1 InsO nicht auf den Insolvenzverwalter übergegangen ist, bleibt der Schuldner auch Inhaber seiner Geschäftsgeheimnisse. Man wird annehmen können, dass der Insolvenzverwalter nach diesem Zeitpunkt als Inhaber i. S. d. § 2 Ziff. 2 RegE gelten kann, da er dann die rechtmäßige Kontrolle über das Unternehmen des Schuldners und dessen Geschäftsgeheimnisse innehat.

Vorher wäre er jedenfalls als sog. schwacher vorläufiger Insolvenzverwalter immer potentieller Rechtsverletzer i. S. d. § 2 Ziff. 3 RegE. Gleiches hätte für seine Tätigkeit als Sachverständiger sowie als gerichtlich bestellter Sachwalter, Koordinationsverwalter oder Sonderinsolvenzverwalter zu gelten.

Sein Handeln wäre durch den Erlaubnistatbestand des § 3 Abs. 2 RegE gedeckt, wenn es durch Gesetz, auf Grund eines Gesetzes oder durch Rechtsgeschäft gestattet ist.

Er handelt bei der Erlangung von Geschäftsgeheimnissen des Schuldners im Rahmen seiner gesetzlichen Aufgaben aufgrund der Insolvenzordnung. Dem Vorwurf der unerlaubten Nutzung oder Offenlegung könnte er jedoch nur entgehen, wenn auch diese Handlungen aufgrund der Insolvenzordnung gestattet wären. Eine ausdrückliche Gestattung zur Nutzung oder Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen enthält die Insolvenzordnung nicht. Die Gestattung kann deshalb nur aus einzelnen Regelungen geschlossen werden, die entweder eine solche Handlung implizieren (z. B. im Rahmen seiner Pflicht zur Verwertung nach § 159 InsO) oder sie für das gerichtliche Verfahren voraussetzen (z. B. im Rahmen des Berichtstermins nach § 156 InsO).

Schon die hier angelegte Unterscheidung zwischen dem sog. starken vorläufigen Insolvenzverwalter sowie dem Insolvenzverwalter im eröffneten Verfahren einerseits und den sonstigen Formen einer Tätigkeit aufgrund insolvenzgerichtlicher Bestellung erscheint nicht nachvollziehbar.

Sie setzt die in solchen Formen Tätigen schon bei der Erlangung der zu ihrer Tätigkeit notwendigen Kenntnis von Geschäftsgeheimnissen des Schuldners – spätestens aber bei ihrer Nutzung oder Offenlegung im Verfahren – der Gefahr aus, durch den Schuldner als vermeintliche Rechtsverletzer nach den §§ 6 ff. RegE durch Klage zum Landgericht nach § 15 Abs. 1 RegE in Anspruch genommen zu werden.

In diesem Fall wäre damit zu rechnen, dass häufig der Vorwurf einer Erlangung, Nutzung oder Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen ultra vires erhoben würde.

In der Praxis werden Sachverständige und vorläufige Insolvenzverwalter immer wieder mit Vorwürfen von Schuldnern konfrontiert, die ihnen vermeintliche Übertretungen der Ermittlungstätigkeit oder vermeintliche Übertretungen ihrer gesetzlichen Befugnisse im Rahmen des Eröffnungsverfahrens zum Vorwurf machen. Dies gilt insbesondere in solchen Fällen, in denen die Schuldner mit einer persönlichen Inanspruchnahme (etwa von Geschäftsführern) rechnen müssen und deshalb den Versuch unternehmen, die Ermittlungs- und Sicherungsarbeit zugunsten der Gläubiger zu behindern.

Der Rechtfertigungsgrund des § 5 Ziff. 2 RegE wird in diesen Fällen regelmäßig eingreifen, müsste aber für jeden Einzelfall unter Einschluss des subjektiven Tatbestandsmerkmals (Absicht) behauptet und bewiesen werden. Schon die oben zitierte Rechtsprechung des EuGH zeigt, dass selbst der Anlagebetrug dem Schutz der Geschäftsgeheimnisse unterfallen kann. Auch der zur Rechtfertigung nach § 5 Ziff. 2 RegE notwendige Schutz des allgemeinen öffentlichen Interesses wird hier also nicht ohne weiteres anzunehmen sein.

Damit werden der Sachverständige und der vorläufige Insolvenzverwalter gerade in den Verfahrensstadien einem unwägbaren Haftungsrisiko ausgesetzt, in denen die Gefahr einer Auseinandersetzung der geschilderten Form am größten Ist. Demgegenüber soll der Insolvenzverwalter im eröffneten Verfahren, in dem er durch seine Verwaltungs- und Verfügungsrechte weitaus besser geschützt ist, von dieser Gefahr ausgenommen sein.

 

Regelungsvorschlag

Der hier angelegte Wertungswiderspruch sollte deshalb durch eine gesetzliche Klarstellung aufgelöst werden, die eine Tätigkeit aufgrund und im Rahmen einer gerichtlichen Bestellung den in § 1 Abs.3 RegE genannten Ausnahmen gleichstellt und damit vom Anwendungsbereich des RegE ausnimmt.

Sollte eine solche Ausnahme mit Blick auf andere gerichtlich bestellte Personen zu weit greifen, wäre mit Blick auf die geschilderte besondere Konstellation des Insolvenzverfahrens ein Schutz der handelnden Personen durch eine Aufnahme unter die Regelbeispiele der erlaubten Handlungen nach § 3 Abs. 1 RegE geboten.

Wenn nach § 3 Abs. 1 Ziff. 3 das Ausüben von Informations- und Anhörungsrechten der Arbeitnehmer oder Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte der Arbeitnehmervertretung eine erlaubte Erlangung sein soll, dann ist es nicht nachvollziehbar warum eine Ausübung von Informationsrechten im gerichtlichen Auftrag abweichend behandelt werden sollte.

Der weiter formulierte Erlaubnistatbestand des § 3 Abs. 2 RegE, der auch die Nutzung und Offenlegung erfasst, sollte daneben für diese beiden Handlungsformen im Rahmen von Insolvenzverfahren Bestand haben. Zwischen § 3 Abs.1 und Abs. 2 RegE ist nach dem Wortlaut keine Exklusivität anzunehmen, da § 3 Abs.1 Ziff. 3 RegE einen Unterfall von 3 § Abs. 2 RegE darstellt. 

 

C. Fazit

Der vorliegende Entwurf versäumt bislang die Möglichkeit, widersprüchliche Regelungen beim Schutz von Geschäftsgeheimnissen in einer Insolvenz zugunsten einer konsistenten Regelung aufzulösen.

Damit belastet er die Tätigkeit der Sachverständigen, vorläufig schwachen Insolvenzverwalter, (vorläufigen) Sachwalter, Koordinationsverwalter und Sonderinsolvenzverwalter mit erheblicher Rechtsunsicherheit und setzt sie zusätzlichen Haftungsgefahren aus. Diese Rechtslage beruht auf Wertungswidersprüchen, die im Rahmen der weiteren Beratung des RegE zugunsten einer einheitlichen, hier beschriebenen Regelung aufgelöst werden sollten.

Directive (EU) on Preventive Restructuring

Statement of the Verband Insolvenzverwalter Deutschlands (VID) [Registered Association of lnsolvency Administrators] regarding the general approach of the Council of the European Union on the Proposal for a DIRECTIVE OF THE EUROPEAN PARLIAMENT AND OF THE COUNCIL on preventive restructuring frameworks, second chance and measures to increase the efficiency of restructuring, insolvency and discharge procedures and amending Directive 2012/30/EU  (12536/18, Comm. doc. 14875/16)

 

A. Introduction

The Council has attached to the general approach (hereinafter GA) adopted on 11/12 October 2018 on the Proposal for a Directive of the European Parliament and of the Council on preventive restructuring frameworks, second chance and measures to increase the efficiency of restructuring, insolvency and discharge procedures and amending Directive 2012/30/EU, a range of proposals for amendment that are intended to create more leeway for national implementation through the adoption of flexibility clauses.

At a different point, the GA attempts to refute national reservations by concretisation and specification and to more specifically define the scope of the adopted regulations.

In some cases, the GA also goes beyond the Commission’s draft in recognisably making the attempt to maintain the central effective elements of this draft despite the aforementioned measures.

The VID has already commented on the draft Directive of the Commission in extensive statements.[1]

Given their different methodology, the following comments are limited to such changes that cause the GA to stand in contrast to the resolutions of the European Parliament. The deviating wording regarding the protection of workers and the wording regarding the professional rights of the administrators are not illustrated.

As regards the protection of workers, the wording of the Parliament and the GA differ considerably and on many occasions. This indicates underlying differences in valuation that cannot be discussed within the confines of this statement.

As regards the professional rights of the administrators, various degrees of codification apply across Europe. In Germany, the professional public is currently discussing for the first time and based on an according statement of intent by the legislator the introduction of a professional law that would also have to comply with the framework conditions set by the Directive.

On 10 October 2018, the German federal government approved the report on the experience with the application of the law on further facilitation of restructuring of companies (ESUG). This report is based on a decision of the Deutscher Bundestag from 27 October 2011 in which the German federal government was obliged to evaluate the experience with implementation of that law five years after its adoption and to report to the Deutscher Bundestag immediately on this basis.

The 353-page evaluation presented by the commissioned scientists covers the period from 1 March 2012 until 28 February 2017. Their recommendations were included and cited in this statement because the ESUG anticipated elements of the scheduled restructuring proceedings and because the experience with it may therefore be helpful in the further discussion.

 

B. In Detail

 

1)          Recital 2 GA
         
(concept of operational adaptations) 4

2)          Recital 4 sentence 2 GA
         
(occupational bans) 5

3)          Recital 7 sentence 2 und 8 sentence 3 GA
         
(occupational bans) 5

4)          Recital 10a GA
         
(cross-border recognition of proceedings) 6

5)          Recital 14 sentence 5 / Art. 1 section 2(g) GA
         
(public sector entities under national law) 6

6)          Recital 17 sentence 4 / Art. 7 section 5 GA
         
(protection of own contractual clauses) 7

7)          Recital 17(a) / Art. 4 section 1(a) GA
         
(viability review as underlying condition) 8

8)          Recital 17(b) / Art. 1 section 1(a) GA
         
(debtor in difficulties not of financial nature) 9

9)          Recital 19 sentence 2 GA
         
(suspension also towards third parties) 10

10)       Recital 19 sentence 4 and 5 as well as Recital 21 / Art. 7 section 1 and 2 GA
         
(effects of insolvency on restructuring proceedings) 11

11)       Recital 19(a) sentence 2 / Art. 6 section 2(b) GA
         
(excluding claims or claims categories from scope of suspension) 13

12)       Recital 19(b) sentence 2 / Art. 6 section 5 GA
         
(extension of suspension of enforcement measures) 13

13)       Recital 19(b) sentence 5 und 6 / Art. 6 section 7(a) GA
         
(unlimited extension of time until confirmation of a plan) 14

14)       Recital 20 sentence 1 / Art. 6 section 8 GA
         
(lifting suspension of enforcement measures) 15

15)       Recital 21 sentence 1 / Art. 7 section 1 GA
         
(effect of suspension on application obligations and application rights) 16

16)       Recital 22(a) / Art. 7 section 5(a) GA
         
(inclusion of liabilities incurred already at an earlier point) 16

17)       Recital 28 und 28(a) / Art. 9-12 GA
         
(protection of minority creditors) 17

18)       Recital 29 sentence 1 / Art. 12 GA
         
(reservation of approval of a majority of creditor groups) 19

19)       Recital 30(c) sentence 2 GA
         
(unknown claims) 19

20)       Recital 31 sentence 2 GA
         
(definition of financial support) 21

 

 

1)   Recital 2 GA (concept of operational adaptations)

Recital 2 GA now contains a number of clarifying additions that have the recognisable aim of limiting the intrusive character of restructurings and to thus make them more bearable for creditors.

Sentence 2 refers to the concept of operational adaptations newly introduced in sentence 1:

“Unless provided for otherwise in national legislation, operational adaptations such as the cancellation or amendment of contracts or the sale or other disposal of assets shall be in accordance with the general requirements that are provided for under national law – especially under civil law and regulations of employment law – for such measures. Also in a conversion of liabilities into equity, the guarantees provided for in national legal regulations shall be complied with.”

Their inclusion in the canon of measures that can be planned and implemented in the course of restructuring proceedings expands restructuring beyond financial facilitation into operative measures.

In very many cases, the ability to survive of companies during a crisis cannot solely be secured by financial concessions to the creditors. These have to be accompanied by operational measures that improve the cost structure and income structure as quickly as possible and therefore prevent the repeated incurrence of unsustainable levels of debt. According to the examples set out in sentence 2, the concept of operational adaptation addresses such operational measures.

Their inclusion in a potential catalogue of measures of restructuring proceedings, however, seems problematic. With the operative measures agreed in the restructuring plan, the debtor would commit to the implementation of these measures towards the creditors who are immediately affected with own claims under Art. 2 section 3 GA. Since the intended effect of operational adjustments can also affect unaffected creditors or uninvolved third parties, it seems questionable what effect a court confirmation of the restructuring plan is to have in this case. In this regard, the recital refers to national law by assigning to it the decision on reliability and effect of such agreements. Art. 10 section 1 GA sees in a confirmation issued by a court or a public authority a security for the parties involved, which has to be effective at least in the cases set out in that section.

The protection of unaffected creditors or uninvolved third parties is not addressed here. Such protection, however, has to result in approval being withheld in case of an obvious violation of national law, if such violation (e.g. of dismissal protection regulations) were already apparent at the time the decision was made and if such would result in legal unimplementability of the planned operational adjustments.

With the addition of the limitation “at least” in Art. 10 section 1 GA it is indicated that the member states can also place further cases under the reservation of approval. The Recital 30 sentence 2 GA also speaks of the possibility given to member states to specify the requirement of an approval in further cases. The protection purpose of this condition as set out in Recital 30 sentence 1 GA, however, only covers affected creditors and shareholders.

To protect the persons affected by operational adjustments in terms of Art. 2 section 2 GA that are not participating in the restructuring measures it should be explicitly recorded in Recital 30 that the members states can guarantee the protection of this group of persons as well by reserving approval.

 

2)   Recital 4 sentence 2 GA (occupational bans)

Connected to the occupational bans addressed now in Recital 4 sentence 2 GA is a general classification of such occupational bans as inefficient framework for a new start within an appropriate period. This cannot be convincing in cases where such occupational bans are based on legally binding criminal convictions.

The Recital 4 should not mention occupational bans or should at least limit mention thereof to such occupational bans that are not based on criminal convictions.

 

3)   Recital 7 sentence 2 und 8 sentence 3 GA (occupational bans)

The criticism already stated in regard to Recital 4 sentence 2 GA can also be transferred to the newly added mention of occupational bans in Recital 7 sentence 2 GA. The connection formed here between the functioning of the internal market and the harmonisation of occupational bans required for it on the one hand and on the other hand disregards the national rights to reservation in criminal law and, moreover, implies that occupational bans under criminal law would constitute an impediment to smooth functioning of the internal market. In Recital 8 sentence 3 GA, the criticism of the occupational bans is repeated: “Furthermore, the obstacles that are caused by long occupational bans in connection with excessive debt of a company supress entrepreneurship.” This criticism stems from the original draft of the Commission and – insofar as could be determined – was not yet addressed in parliamentary debates. In connection with the concerns set out above in regard to Recitals 4 and 7 GA, mentioning of occupational bans should be refrained from at this point as well, or such occupational bans should be limited to such that are not based on criminal convictions.

No mention of occupational bans should be made in Recital 7 and 8, or any such should be limited to occupational bans not based on criminal convictions.

 

4)   Recital 10a GA (cross-border recognition of proceedings)

Firstly, the newly added Recital 10a GA makes it clear that an application of the European Insolvency Regulation (Regulation EU 2015/848) to future restructuring proceedings according to this Directive is only the case if they also meet the information requirements according to Art. 24(2) Regulation EU 2015/848. However, the Recital then states as goal of the Directive the facilitation of cross-border recognition of proceedings across its area of application even if they do not meet this requirement.

The appeal formulated here does not pose any problems at first glance. It does, however, carry a considerable danger for the constitutional legitimisation of future restructuring proceedings. If they are to be able to trigger cross-border effects and thus interfere with the rights of creditors across borders or even provide for cross-border operational adjustments (see above), then a waiver of publicity seems like a considerable limitation of co-determination rights such as demanded by the European Parliament in their proposed Recital 8(a), for example.

Recital 10a sentence 4 GA should not be adopted.

  

5)   Recital 14 sentence 5 / Art. 1 section 2(g) GA (public sector entities under national law)

Recital 14 sentence 5 and following it Art. 1 section 2(g) GA now exclude public authorities in general from application of the Directive. This means that these public authorities cannot be restructured as debtor in restructuring proceedings. This newly introduced exception has an example in section 12 InsO [Insolvency Code] that exempts legal persons under public law in general from the application of the Insolvency Code.

According to the first cases from the municipal level (e.g. in 2014 – Stadtwerke Gera AG), the insolvency of municipal enterprises seems to be a conceivable and enforceable solution for handling crises caused by high levels of debt and the demographic development, not only in Germany. This would have to apply all the more to restructuring proceedings that would be particularly suitable in this area given their preventative nature.

Recital 14 sentence 5 and following it Art. 1 section 2(g) GA should be made more specific in regard to not having legal persons under private law and under public ownership fall under the definition of public authority.

  

6)   Recital 17 sentence 4 / Art. 7 section 5 GA (protection of own contractual clauses)

InRecital 17 sentence 4, the GA now adds:

“The member states can decide whether claims that are due or arise after the proceedings were requested or opened are to be included in the preventative restructuring measures or the suspension of individual enforcement measures. The member states are free to decide whether the interest on claims are subject to the effects of suspension of individual enforcement measures.”

This extension is extremely problematic. It contradicts Art. 7 section 5 GA, the points c and e of which have now also been newly added, and as compulsory regulation now strips affected creditors of the protection of own contractual clauses that would allow for refusal of performance or cancellation of contract based on application for or opening of preventative restructuring proceedings.

If the creditor is, based on a national regulation following Recital 17 sentence 4 GA, also bound by liabilities arising after opening of the proceedings or already after filing of an application, he can simply not be expected to waive the protection of such contractual clauses. A corresponding national constellation would be an unbearable risk for any creditor who is affected by a restructuring risk in their position as suppliers. He would have to continue to provide deliveries in the certain knowledge that any of his claims against the debtor arising from such deliveries could be partially or fully devalued as part of restructuring proceedings. The continuation of a financing of the supplier (e.g. through factoring) or a credit insurance would also be excluded in this case because the corresponding bank or credit insurer could no longer insure the foreseeable (partial) default.

Contrary to the Parliament, the GA does not provide for a hardship clause either, which would enable the affected creditors to assert special circumstances on a case-by-case basis in order to effect an individual exception for themselves. Neither does the Parliament propose a mandatory regulation at this point, but with good reason would like to leave it to member states whether they want to utilise an exclusion of such contractual clauses.

Recital 17 section 4 and Art. 7 section 5 c, e, and f GA should not be adopted.

 

7)     Recital 17(a) / Art. 4 section 1(a) GA (viability review as underlying condition)

Recital 17(a) and following it Art. 4 section 1(a) GA now concede the option of a viability review as underlying condition for restructuring proceedings. This viability review is to be placed under the reservation that it must not cause any negative effects on the assets of the debtor and that their purpose is, according to the wording of the newly added Art. 4 section 1(a) GA, excluding debtors with no prospect of viability from restructuring proceedings. Within this limitation, it is to remain possible to have the debtor himself pay for the costs of the review.

At this point, the GA falls considerably short of the proposal of the Parliament that had pleaded in a much more specific and practice-oriented manner for demanding from the debtor proof for proper accounting and balancing as underlying conditions for restructuring proceedings.

The German experience with the so-called shield process [Schutzschirmverfahren] the evaluation of which (prescribed by law) was only presented a few days ago[2], confirms the findings that the certification to be submitted pursuant to section 270b section 1 InsO is not considered to be a suitable basis for proceedings[3]. Here, the debtor has to submit together with the reasoned application of a certification of a tax consultant, auditor or lawyer with experience in insolvency matters or another person with comparable qualification that states that insolvency or excessive debt but not insolvency is impending, and that the intended restructuring is not past hope.

Since the viability review proposed by the GA is not defined in more detail, it most likely would contain the form of the certification pursuant to section 270b section 1 InsO in order to comply with the further requirements of the GA, especially in regard to avoiding negative effects. This would lead to a similar result as was set out in the recent evaluation of section 270b. Instead, one should turn the proof for proper accounting and balancing as now also proposed in the evaluation of the German regulations[4] into an underlying condition for restructuring proceedings that can be regulated on the national level.

Instead of a not further defined viability review, the stipulation of proper accounting and balancing (Parliament proposal to Recital 17(b) as underlying condition for restructuring proceedings that can be regulated on a national level seems to be clearly preferable. 

 

8)   Recital 17(b) / Art. 1 section 1(a) GA (debtor in difficulties not of financial nature)

In the newly added Recital 17(b) and Art. 1 section 1(a), the GA now returns to Recital 17 Regulation EU 2015/848 by opening restructuring proceedings also for debtors who are in difficulties that are not financial in nature. According to the proposed wording of Recital 17(b), this opening shall, however, be subject to “these difficulties coming with the actual and considerable risk of the debtor not being able to satisfy liabilities on their due dates or of not being able to do so in the future. The decisive period for determination of such a risk can span several months or longer, in order to account for cases in which the debtor is in difficulties that are not financial in nature that threaten the continuation of his company and, in the medium term, his liquidity.

Listed as example is (as was the case in Regulation EU 2015/848) the loss of a major contract.

The opening of restructuring proceedings as outlined by the Directive for these cases seems to be extremely problematic. First, it remains unclear if a danger to the continuation of the company has to be already determinable or if the proceedings are also to include cases in which it was not yet determined if such a danger actually exists. In addition to the lack of semantic clarity, the question also arises if restructuring proceedings could, if in doubt, also be opened if it is not yet clear if there is a risk to the company.

Such an option would open up a considerable potential for abuse given the options to influence creditor’s rights (suspension of enforcement measures and cram-down)[5]. In case of default of major customers, debtors would no longer have to make relief efforts by increasing operational activities (acquisition of new customers) but would have their creditors participate directly in the risk of such default by initiating restructuring proceedings immediately. Especially on markets with intense competition and small margins the temptation to seek relief with these measures would be particularly strong. If in doubt, competitors could only react by also utilising this option. The unclear definition of “difficulties not financial in nature” and the use of an only medium-term risk to liquidity as basis would, on such markets, cause almost all market participants to become potential restructuring candidates.

Art. 1 section 1(a) GA might well still provide for the necessity of impending liability, but simultaneously, Recital 37 sentence 5 and Art. 2 b GA refer to national law when defining this concept. This means that they do not follow the proposal of the Parliament that would have been preferable, which had proposed in Art. 2 section 2(a) a separate and stand-alone regulatory concept of impending insolvency as actual and real threat to solvency of the debtor. This proposal would prevent individual national regulations deviating from this concept and applying a very wide interpretation and therefore creating considerable leeway for the abuse strategies described above.

Opening of restructuring proceedings for debtors in “difficulties that are not financial in nature”, and a national option for definition of the concept of impending insolvency open up considerable potential for abuse. The proposal of the Parliament for a stand-alone regulatory definition of the concept of impending insolvency without inclusion of debtors in “difficulties that are not financial in nature” is clearly preferable from a practical point of view.

 

9)   Recital 19 sentence 2 GA (suspension also towards third parties)

In Recital 19 sentence 2, the GA now talks of suspension now also being available towards third parties that provide securities, including guarantors and issuers of securities, if this has a basis in national law.

This new approach that has no equivalent in a change proposal to the regulatory wording of the Directive, seems to be highly problematic. It implies that uninvolved third parties (e.g. credit insurance companies) can be included in the intervention scope of restructuring proceedings. If members states were to use this option and, for example, prohibit credit insurance companies to withdraw from the insurance of their customers, who in turn are obliged to supply the debtor, this would have considerable and serious effects on this insurance market, which is vital in the supplier industry in particular.

Here, it would make little difference whether all or only some member states would utilise this option. Given the cross-border supply chains and the already stated expectation that restructuring proceedings are recognised across Europe under the proposed Directive, even the individual use by member states would be highly problematic already. Furthermore, this version would at least in Germany also pose constitutional concerns because it would interfere with the private autonomy of third parties that are not obliged towards the debtor under the law of obligations.

The Recital 19 sentence 2 GA should be rejected without replacement.

 

10) Recital 19 sentence 4 and 5 as well as Recital 21 / Art. 7 section 1 and 2 GA (effects of insolvency on restructuring proceedings)

Addressed with Recital 19 sentence 4 and 5 as well as Recital 21 GA that refer to Art. 7 section 1 and 2 GA are the effects of occurrence of insolvency on restructuring proceedings.

Apparent here are considerable and again problematic deviations from the line that the Parliament determined in its discussions.

Firstly, Art. 4 section 1 GA talks further of access upon impending insolvency, analogous to the draft of the Commission, but leaves open whether access under national law is to remain possible also after insolvency has occurred already.

Companies that are already insolvent entering into restructuring proceedings has to be rejected absolutely, with reference to the considerable potential for abuse of such regulation[6]. Such proceedings would be used as evasion strategy by solvent companies. The affected creditors, whose losses already became obvious upon insolvency, would then have to jointly bear the further restructuring attempts of the debtor. They would be prevented from limiting their losses by total enforcement (insolvency) and would therefore be pushed into a blackmail situation in which a debtor could drive them towards more and more concession with the threat of long restructuring proceedings. The regulatory competence of the EU for such hidden insolvency proceedings would seem highly doubtful, apart from everything else.

This is precisely why the Parliament had opened the option for an application for suspension of enforcement measures only for such debtors that would not yet have to file an application for insolvency under national law by making an addition to Art. 6 section 1 sentence 1. This was to prevent them from refusing creditors access to the insolvency estate by requesting restructuring proceedings.

The GA would like to pass over this aspect and therefore adopts the original wording of the Commission’s draft that does not provide for such insolvency reservation. Instead, it only concedes in Recital 19 sentence 5 the option of a national regulation that prohibits the suspension enforcement measures until insolvency of the debtor. For this purpose, it envisages the option of refutable legal assumptions in national law that, here analogously to the case law of the Supreme Federal Court, can intervene if taxes or social security contributions are no longer paid. According to the assumptions of the GA, also the suspension of the application obligation of the debtor pursuant to Art. 7 section 1 is to be maintained in the very debtor-friendly version of the Commission’s draft. The Parliament did not formulate a change proposal for this point but deviated from the proposal of the Commission in regard to the application rights of the creditors in Art. 7 section 2. It had not adopted the suspension of application rights in case of a general suspension of enforcement measures as proposed by the Commission in order to prevent the withdrawal of the insolvency estate as already described above.

The newly worded Recital 21 GA now even goes beyond the proposal of the Commission by making clear that the suspension of the application rights of creditors are to be not only limited to the case of general suspension of enforcement measures. Rather, it is to only apply to a limited number of creditors even in case of suspension of individual enforcement measures. This last correction completes the contradiction of the proposed regulation and the protection rights of the affected creditors, which are also secured by the constitution. In the future, they would be impeded in the enforcement of their rights even if the suspension was not even targeted at them, for example because they have already made an unsuccessful enforcement attempt and can only enforce their rights by way of insolvency proceedings.

In case of insolvency occurring after enforcement measures were suspended, the GA would now certainly like to accept the national regulation of a resurgence of the application obligation, but at the same time still does not permit opening of insolvency proceedings without the additional condition of consideration of the general interest of the creditors.

It remains open, however, how such interest can be determined in this situation. Usually, this could only be achieved by way of coordination, which is, however, only envisaged for the acceptance of a restructuring plan.

In regard to effects of the occurrence of insolvency on restructuring proceedings, the rejection or termination of suspension of enforcement measures and the maintaining of the total insolvency application rights of the affected creditors proposed by the Parliament are preferable to the contrary proposals of the GA.

  

11) Recital 19(a) sentence 2 / Art. 6 section 2(b) GA
(excluding claims or claims categories from scope of suspension)

For the first time, Recital 19(a) sentence 2 and following it Art. 6 section 2(b) GA now provide for member states being able to exclude certain claims or categories of claims from a suspension.

The examples listed hereto include, amongst others, claims secured with assets the seizure of which would not jeopardise the restructuring of the company.

It remains unclear how jeopardising the restructuring can be excluded if individual creditors can effect an exception from the restructuring measures with this method. The assertion that the seizure of a security would not jeopardise restructuring would without a doubt be made in several cases and in just as many cases would be challenged by other creditors or the debtor themselves. Court action in these disputes could not be excluded and with their duration can themselves become a risk to restructuring.

Recital 19(a) sentence 2 list as another example claims of creditors for whom a suspension would constitute an inappropriate limitation, such as a result of a non-compensated loss or a write-off of securities. Again, it remains unclear here which further cases of inappropriate limitation could result in an exception. Court cases would be unavoidable in this case as well and again could, due to the fundamental effects of an exception on the restructuring plan and therefore the results thereof, jeopardise the approval of the other creditors and thus restructuring as a whole. Furthermore, a solution cannot be sought here, as was already discussed, by accessing the liabilities that the creditors conclude with third parties (e.g. credit insurances) in order to secure losses. The cancellation of a credit insurance in case of impending loss of value or even the loss of securities is likely to generally inappropriately affect the creditor in question. Apart from everything else, it remains questionable if not even already the opening of restructuring proceedings would habitually trigger a need for write-offs among creditors who would then be kept from utilising their securities.

Recital 19(a) sentence 2 as well as Art. 6 section 2(b) GA should not be adopted.

 

12) Recital 19(b) sentence 2 / Art. 6 section 5 GA (extension of suspension of enforcement measures)

Recital 19(b) sentence 2 and following it in part Art. 6 section 5 as in the GA now provide for an extension of the suspension of enforcement measures beyond a period of four months if the member states meet set conditions.

Recital 19(b) sentence 2 GA includes in these conditions, amongst others, also the size of the debtor. Using sheer size as a basis poses a problem because it creates a distorting effect on competition in favour of large companies. They can rely on an extension of the suspension period simply because of their size, while small and medium-sized companies do not enjoy this advantage.

The size of the debtor should be removed as justifying condition for an extension of the time period of suspension of enforcement measures in Recital 19(b) sentence 2 without replacement. 

 

13) Recital 19(b) sentence 5 und 6 / Art. 6 section 7(a) GA (unlimited extension of time until confirmation of a plan)

Recital 19(b) sentence 5 and following it Art. 6 section 7(a) GA extend the option for extension as set out in Art. 6 section 7 in a highly problematic manner by allowing for an unlimited extension of time until confirmation of a plan, if the restructuring plan has to be submitted within eight months after start of the original suspension of enforcement measures under national law.

Already using this long submission period as a basis poses the question how such regulations are to be compatible with the provisions of Art. 6 section 4 that limit the original duration of a suspension to no more than four months. According to the provisions of Art. 6 section 5, required in all cases would be an application of the debtor including a presentation of the clearly specified circumstances that would sufficiently justify the extension. The examples for such circumstances listed in Recital 19(b) sentence 2 (see above) do not include the simple deviation of national law. A generalised extension under national law would otherwise provide the debtor with a considerable blackmail potential versus their creditors in regard to achieving a quick agreement on a restructuring plan.

Also unclear in this context is the meaning of Recital 19(b) sentence 6 GA. Here, the member states are given the option to provide for an unlimited suspension as soon as the debtor becomes insolvent under national law.

A general suspension stop is usually a feature of insolvency proceedings. If this general feature is addressed here, Recital 19(b) sentence 6 GA, however, would make very little sense because a national outline for insolvency proceedings is expressly not intended by the Directive and this is also why a granting of options for defining outlines would be of no reason here. It therefore has to be assumed that Recital 19(b) sentence 6 GA is to extend the general effect of insolvency proceedings to the individual enforcement measures of creditors into the restructuring proceedings as soon as grounds for insolvency applies under national law.

Such extension would, however, be highly problematic because it would transform the estate-protecting effect of the general and unlimited suspension stop that is to ensure equal treatment of creditors into a debtor-protecting effect in the restructuring proceedings. A central protective element of insolvency proceedings, the intensity with which it takes effect can only be justified by the effect of insolvency proceedings that affect all creditors, thus becomes a protective element for the debtor that does not have to apply to all creditors in the restructuring proceedings and is aiming at maintaining the assets of the debtor. This means that occurrence of insolvency would even increase the protection for the debtor further instead of replacing it with a protection of the estate in favour of the creditors.

Recital 19(b) sentence 5 and 6 as well as Art. 6 section 7(a) GA should not be adopted.

 

14) Recital 20 sentence 1 / Art. 6 section 8 GA (lifting suspension of enforcement measures)

With Recital 20 sentence 1 and Art. 6 section 8, the GA again departs considerably and very one-sidedly in favour of the debtor from the line of the Parliament.

While the Parliament provides for lifting the suspension of enforcement measures upon occurrence of insolvency, the GA at this point only intends to hold a review if the suspension can still fulfil the purpose of supporting the negotiations. Only in this case does the GA see an unnecessary disadvantage for creditors, while coming to the opposite conclusion that the suspension of enforcement measures to support negotiations is to be declared a “necessary” disadvantage for creditors.

The decision of the Parliament in favour of termination of suspension in the case of insolvency is definitely preferable here because it ensures the protective effect of insolvency proceedings for all creditors. It can therefore dispense with questionable conditions such as protection applications of individual creditors or a minimum duration of suspensions, such as are to be introduced now by Recital 20 sentence 3 and 4 GA. Driving back or limiting individual creditors is rendered superfluous by the insolvency proceedings since all creditors are involved in the proceedings in this case.

The solution of lifting the suspensions in case of insolvency is preferable to the proposal of the GA regarding the wording of Recital 20 sentence 1 and Art. 6 section 8. The proposals of the GA should not be adopted here.

 

15) Recital 21 sentence 1 / Art. 7 section 1 GA (effect of suspension on application obligations and application rights)

The newly worded Recital 21 sentence 1 and following it Art. 7 section 1 GA would like to considerably extend the effect of suspension on application obligations and application rights under national insolvency law.

Against the decision of the Parliament for maintaining at least the application rights of creditors, first of all, a further limitation of these rights is proposed (see above). Additionally, this effect is to occur already if the national regulations provide for the option of a limited suspension of individual enforcement measures for a limited number of creditors only (see above).

All this is also to apply if national insolvency law, despite extensive restructuring instruments, does not exclude the liquidation of the debtor. With this last limitation, the GA assigns insolvency law, independent from its national variation, the general role of liquidation law and thus blocks the options that are given with extensive restructuring instruments under insolvency proceedings in particular.

The expanding proposals of the GA for Recital 21 sentence 1 and 2 as well as Art. 7 section 1 should not be adopted.

 

16) Recital 22(a) / Art. 7 section 5(a) GA (inclusion of liabilities incurred already at an earlier point)

The newly added Recital 22(a) of the GA adopts the content of Recital 21 of the Commission’s draft but softens it with the option for national deviation and additionally establishes a necessary package deal consisting of making owed payments under current deliveries and of the inclusion of liabilities incurred at an earlier point in a suspension.

Art. 7 section 5(a) GA, however, does not adopt this package deal for the wording of the directive, but only provides for an inclusion of liabilities incurred already at an earlier point into the limiting effect of suspension. The obligation of the debtor to pay outstanding deliveries as contained in Recital 21 sentence 4 of the Commission’s proposal is not repeated here. This follows the draft of the Commission that also did not provide for such a package deal in Art. 7 section 4.

The Parliament had therefore included in Art. 7 section 4 the proviso that the obligation of the affected creditors as stated in that section must not bring the affected creditors themselves into financial difficulties. The GA now deviates from this creditor-protecting line, which is urgently required at this point as corrective action.

The regulation with identical wording offered as compensation by the Commission and the GA in Art. 7 section 6, which the Parliament did not adopt, cannot provide a compensation at this point. It only makes clear that the Directive did not want to keep the debtor from the payment for ongoing deliveries.

In Art. 7, section 5(a) GA should not be adopted, and section 4 in the wording of the Parliament should be adopted instead. 

 

17) Recital 28 und 28(a) / Art. 9-12 GA (protection of minority creditors)

The Recitals 28 and 28(a) as well as the corresponding regulations in Art. 9-12 GA make the attempt of replacing the changes to protect minority creditors introduced by the Parliament with other regulations that are allegedly less obstructive to a decision being adopted.

For this purpose and first of all, these ignore the principle introduced by the Parliament in Recital 28 sentence 1 and Art. 9 section 4 sentence 1 that in addition to a majority of creditors within each group of affected creditors also a majority of all affected creditors would be required to adopt a plan.

In deviation from the draft of the Commission, the GA only proposes to provide for a facultative (instead of mandatory) option for plan approval if a majority in each class of affected creditors is not achieved.

This means that it is left to the member states to implement this highly problematic regulation despite its negative effects on classes that do not agree. In order to at least mitigate the disadvantages, which are especially obvious in case of a cross-class cram-down, the GA proposes in Recital 28 sentence 3 and 4 a fall-back solution. Yet at the same time it stresses in sentence 5 that all member states must not provide for an acceptance by the majority within all classes. According to the wording of Recital 28 sentence 6, the GA is intending to prevent the situation where a rejection by one class if only two classes are formed can derail a plan.

Here, however, the Parliament offers a much more convincing solution. The majority support by all affected creditors demanded by the Parliament ensures that it is not possible for an actual rejection by the majority of creditors to be ignored by a clever establishment of the classes.

Finally, with Recital 28(a) the GA makes the attempt of further moderating the disadvantages of its proposal for creditors in cross-class cram-downs. To achieve this, it allows the member states several compensation varieties that are to ensure that rejecting creditors must be largely or completely satisfied before lower-tier creditors obtain satisfaction under the restructuring plan.

Even more flexibility is ultimately accorded under Recital 28(a) sentence 4 GA that permits the member states a preferential treatment of shareholders and certain suppliers of essential utilities and therefore a deviation from the initially postulated principle of complete satisfaction of rejecting higher-priority creditors. In regard to shareholders, reasons of fairness[7] that are not described in detail are cited. This version would permit proceedings with extensive debtor-friendly premises and would simultaneously strip affected creditors even of the minimum protection of their rank under insolvency law, which they would retain under insolvency proceedings.

In Art. 9 section 3, the GA does not want to permit the review of voting rights of creditors as demanded by the Parliament. The GA may well adopt the possibility of an earlier review as introduced by the Parliament, which would prevent a delay in the proceedings by the review process, but at the disadvantage of the creditors actually entitled to vote, the creditors without voting rights are not to be kept from voting. This opens up considerable potential for abuse, for example via creditors “invented” by the debtor. The solution of the Parliament is therefore much more preferable at this point.

In Art. 9 section 4 sentence 1, the GA maintains the widely criticised wording of the Commission’s draft that had provided only for a so-called summary majority and no per-head majority in each class of creditors for acceptance of the restructuring plan. This reduction of creditor protection aims at a definition of classes in which a few creditors act at the disadvantage of a majority of creditors and in doing so put their own interests before the interests of this majority. This possibility also illustrates how important the review of voting rights as set out above is.

The proposals set out in the Recitals 28 and 28(a) as well as Art. 9-12 regarding creditor protection in the voting on restructuring plans fall in part short of the ideas of the Parliament and even the draft of the Commission at the disadvantage of some affected creditors and should therefore not be adopted.

 

18) Recital 29 sentence 1 / Art. 12 GA (reservation of approval of a majority of creditor groups)

In Recital 29 sentence 1 and Art. 12 as well the GA does not adopt the reservation of approval of a majority of creditor groups as provided for in the wording of the Parliament.

Instead, Recital 29 sentence 2 and 5 et seqq. propose an alternative version that offers member states the option of several different versions.

The reservation of acceptance as introduced by the Parliament, however, is more suited to ensure that indeed only such restructuring plans intervene in the rights of shareholders that are also supported by the majority of creditor classes and which therefore are likely to be accepted.

In contrast, the solution proposed by the GA opens up considerable legal uncertainty if it uses factors such as size, limiting effect on shareholder rights or the type of shareholders as a basis for the assessment of justification of interventions from the group of shareholders.

It seems highly likely that such criteria will give rise to severe legal disputes, the resolution of which would have to be awaited even just in order to protect the assets of the shareholders before any intervention can take place.

Art. 12 section 1 should not be adopted in the form as proposed by the GA. Instead, the wording of the Commission should be supplemented by reserving approval by the majority of creditor classes as proposed by the Parliament. 

 

19) Recital 30(c) sentence 2 GA (unknown claims)

For the first time, Recital 30(c) sentence 2 GA also includes unknown claims in the potential scope of restructuring plans.

The affected party is defined in Art. 2 section 3 as a creditor whose claims are directly affected by a restructuring plan. These creditors, according to Art. 8 section 1(c), do not have to be listed by name in a restructuring plan, but it is necessary to list their claims that fall under the restructuring plan in the restructuring plan.

This listing ensures that all affected creditors have an overview over their share in the restructuring and can therefore gauge whether they will be inappropriately disadvantaged or limited in comparison to other creditors. A determination of majority relationships such as envisaged in Art. 9 section4 for the acceptance of the plan is also possible only if all claims of the affected creditors are known.

Recital 30(c) sentence 1 and Art. 10 section 2 (ab) of the GA therefore now also supplement the acceptance requirements with the ruling that the restructuring plan was sent to all affected parties in accordance with national law.

Recital 30(c) sentence 2 does now, however, seem to be of the opinion that also unknown claims can be included in the effects of the plan because the Recital allows members states to provide for a special form of sending also for such claims and to thus bring about the acceptance effects of Art. 14 section 1 for such claims as well.

First of all, this contradicts the regulation Art. 8 section 1(c) as cited above.

Unknown claims can per definitionem not be listed in a restructuring plan. If this were to be permitted, an abstract description of the reason for indebtedness (e.g. a contract) would be sufficient for bringing about the plan effects and the described protective regulations in favour of the affected creditors would be futile. Since the affected creditors do not have an overview over the total liabilities of the debtor, they may not be able to oppose any attempted abuse. The debtor could simply not name problematic creditors and could include their claims in the scope of the restructuring plan by way of a general description of the reason of indebtedness. Affected creditors would also become aware of the acceptance after the plan was approved and would not be able to exercise their voting rights pursuant to Art. 9 section 1. During the approval process, they may not even be protected by Art. 10 section 2(b) GA that only provides for a review of the plan based on the criterion of creditor interest if there were creditors who rejected the plan.

Art. 14 section 2 GA may now provide for the member states to ensure that creditors who were not involved in the approval of a restructuring plan under national law are not affected by the plan. The reference to national law added by the GA, however, leaves open the option for a national regulation possibly refraining from involvement under certain circumstances. This option corresponds to the discussed expansion of the restructuring proceedings to unknown claims.

Ultimately, such extension of restructuring measures to unknown claims has to be strictly rejected, not just because it opens up extensive potential for abuse, but also because it moves the restructuring proceedings in its effects alongside insolvency proceedings. In these, effectiveness for all creditors is one of the underlying principles that simultaneously necessitates the compliance with legal protective regulations. Bypassing these protective regulations by initiating restructuring proceedings with simultaneous equivalence of the effect of such proceedings would at this point raise the question of the sense of insolvency proceedings.

Recital 30(c) sentence 2 GA should not be adopted.

 

20) Recital 31 sentence 2 GA (definition of financial support)

With Recital 31 sentence 2, the GA extends the definition of financial support in order to exempt it from the effects of contested insolvency proceedings the goal of which is to declare such financing in later insolvency proceedings as void, contestable or unenforceable as actions that place the creditors in their entirety at a disadvantage.

Already the introduction of such an exception meets with fundamental and justified criticism because it results in the undifferentiated replacement of national law at this point, despite the criteria of the so-called serious restructuring attempt that were developed, for example under German insolvency law, that prevent the aimless and general contestation of insolvency in regard to such financial aid.

Its extension to the provision of financial aid or third-party guarantees as well as goods, inventory, raw materials, and utilities services, for example by granting the debtor a longer repayment period, may initially seem justified in order to the put the trade creditors on equal footing. They would otherwise be at a considerable disadvantage compared to financial creditors in a potential subsequent insolvency.

At the same time, however, it cannot be correct to postulate an exception to contestation of insolvency based simply on a change of payment periods. This would open up considerable potential for abuse. Together with the debtor, creditors would be able to significantly improve their own situation in a subsequent insolvency at the costs of all other creditors by making even the smallest of concessions. Under the threat of a significant worsening of delivery conditions in the future or even the termination of deliveries, major suppliers could force their inclusion in a plan under conditions that see them get off very lightly (e.g. smallest concessions regarding payment targets) in order to take precautions regarding any subsequent insolvency of the debtor.

Apart from the above, placing extended payment targets within the definition of interim financing or new financing seems at least doubtful, since no new resources in order to overcome the crisis are made available to the debtor at this point.

In Recital 31 sentence 2 GA, the mention of granting longer repayment terms should not be adopted.

 

[1] https://www.vid.de/wp-content/uploads/2017/03/vid-stn-zum-rl-vorschlag-com-2016-723-final.pdf.
https://www.vid.de/wp-content/uploads/2017/06/stellungnahme-axel-w-bierbach-sachverstaendigenanhoerung-20-06- 2017-bruessel.pdf (also available in English)
https://www.vid.de/wp-content/uploads/2017/08/vid-aenderungsvorschlaege-zu-com-2016-723-final.pdf (also available in English and French)

[2] https://www.bmjv.de/SharedDocs/Downloads/DE/News/Artikel/101018_Gesamtbericht_Evaluie-rung_ESUG.pdf?__blob=publicationFile&v=2

[3] L.c., page 31

[4] L.c., page 80.

[5] See Full Report, l.c., page.139.

[6] See Full Report, l.c., page 139.

[7] The fairness test proposed in Art 11 section 2(a) GP affects, according to its wording, only rejecting creditors and can therefore not be applied to shareholders.

EU-Richtlinienentwurf über präventive Restrukturierungsrahmen

Stellungnahme des Verbandes Insolvenzverwalter Deutschlands (VID) zur allgemeinen Ausrichtung des Rates der Europäischen Union zum Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über präventive Restrukturierungsrahmen, die zweite Chance und Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz von Restrukturierungs-, Insolvenz- und Entschuldungsverfahren und zur Änderung der Richtlinie 2012/30/EU (12536/18, Komm.dok. 14875/16)

 

A. Vorbemerkung

Mit der am 11./12.10.2018 beschlossenen allgemeinen Ausrichtung (im Folgenden: aA) zum Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über präventive Restrukturierungsrahmen, die zweite Chance und Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz von Restrukturierungs-, Insolvenz- und Entschuldungsverfahren und zur Änderung der Richtlinie 2012/30/EU hat der Rat eine Reihe von Änderungsvorschlägen verbunden, die durch die Schaffung von Öffnungsklauseln der nationalen Umsetzung mehr Spielraum verschaffen sollen.

An anderer Stelle versucht die aA durch Konkretisierung und Präzisierung nationale Vorbehalte zu entkräften und die Reichweite der getroffenen Regelungen genauer einzugrenzen.

In einigen Fällen geht die aA auch über den Kommissionsentwurf hinaus, indem sie erkennbar den Versuch unternimmt, trotz der geschilderten Maßnahmen die zentralen Wirkungselemente dieses Entwurfs zu erhalten.

Der VID hat sich bereits mit umfangreichen Stellungnahmen zum Richtlinienentwurf der Kommission[1] geäußert. 

Die nachfolgenden Anmerkungen beschränken sich angesichts ihrer unterschiedlichen Methodik auf solche Änderungen, die die aA in einen Widerspruch zur Beschlusslage des Europäischen Parlaments bringen. Dabei werden die abweichenden Formulierungen zum Arbeitnehmerschutz und die Formulierungen zum Berufsrecht der Verwalter nicht dargestellt.

Zum Arbeitnehmerschutz weichen die Formulierungen des Parlaments und der aA erheblich und an vielen Stellen voneinander ab. Dies deutet auf grundsätzliche Wertungsunterschiede hin, die im Rahmen dieser Stellungnahme nicht erörtert werden können.

Zum Berufsrecht der Verwalter gibt es unterschiedliche Grade der Kodifizierung in Europa. In Deutschland diskutiert die Fachöffentlichkeit derzeit, ausgehend von einer entsprechenden Willensbekundung des Gesetzgebers, erstmals über die Einführung eines Berufsrechts, das auch den Rahmenbedingungen der Richtlinie entsprechen müsste.

Am 10.10.2018  hat die Bundesregierung den Bericht über die Erfahrungen mit der Anwendung des Gesetzes zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) beschlossen. Dieser Bericht geht auf einen Beschluss des Deutschen Bundestages vom 27.10.2011 zurück, in dem die Bundesregierung verpflichtet wurde, die  Erfahrungen mit der  Anwendung  des  Gesetzes  fünf  Jahre  nach  dessen  Inkrafttreten zu evaluieren und auf dieser Grundlage dem Deutschen Bundestag unverzüglich Bericht zu erstatten.

Die von den beauftragten Wissenschaftlern vorgelegte Evaluation im Umfang von 353 Seiten erfasst den Zeitraum vom 01.03.2012 bis zum 28.2.2017. Ihre Empfehlungen werden in dieser Stellungnahme verarbeitet und zitiert, weil das ESUG Elemente des geplanten Restrukturierungsverfahrens vorweggenommen hat und die mit ihm gemachten Erfahrungen deshalb bei der weiteren Diskussion hilfreich sein können. 

B. Im Einzelnen

 1)   Erwägungsgrund 2 aA

      (Begriff der betrieblichen Anpassungen)

2)   Erwägungsgrund 4 Satz 2 aA

      (Berufsverbote)

3)   Erwägungsgrund 7 Satz 2 und 8 Satz 3 aA

      (Berufsverbote)

4)   Erwägungsgrund 10a aA

       (grenzüberschreitende Anerkennung von Verfahren)

5)   Erwägungsgrund 14 Satz 5  / Art. 1 Abs. 2g aA

      (öffentliche Stellen nach nationalem Recht)

6)   Erwägungsgrund 17 Satz 4 / Art. 7 Abs. 5 aA

      (Schutz von eigenen Vertragsklauseln)

7)   Erwägungsgrund 17a / Art. 4 Abs. 1a aA

      (Rentabilitätspürfung als Eingangsvoraussetzung)

8)   Erwägungsgrund 17b / Art. 1 Abs. 1a aA

      (Schuldner in nicht-finanziellen Schwierigkeiten)

9)   Erwägungsgrund 19 Satz 2 aA

      (Aussetzung auch gegenüber Dritten)

10) Erwägungsgrund 19 Satz 4 und 5 sowie Erwägungsgrund 21 / Art. 7 Abs. 1 und 2 aA

       (Wirkungen des Eintritts der Zahlungsunfähigkeit auf ein Restrukturierungsverfahren)

11) Erwägungsgrund 19a Satz 2  / Art. 6 Abs. 2b aA

       (Forderungen o. Forderungskategorien v. Geltungsbereich der Aussetzung ausschl.)

12) Erwägungsgrund 19b Satz 2 / Art. 6 Abs. 5 aA

       (Verlängerung der Aussetzung von Vollstreckungsmaßnahmen)

13) Erwägungsgrund 19b Satz 5 und 6 / Art. 6 Abs. 7a aA

       (zeitlich unbegrenzte Verlängerung bis zur Bestätigung eines Plans)

14) Erwägungsgrund 20 Satz 1 / Art. 6 Abs. 8 aA

       (Aufhebung der Aussetzung von Vollstreckungsmaßnahmen)

15) Erwägungsgrund 21 Satz 1 /  Art. 7 Abs. 1 aA

       (Wirkung der Aussetzung auf Antragspflichten und Antragsrechte)

16) Erwägungsgrund 22a / Art. 7 Abs. 5a aA

       (Einbeziehung der bereits vorher entstandenen Verbindlichkeiten)

17) Erwägungsgrund 28 und 28a / Art. 9-12 aA

       (Schutz von Minderheitsgläubigern)

18) Erwägungsgrund 29 Satz 1 / Art. 12 aA

       (Vorbehalt der Zustimmung einer Mehrheit der Gläubigerklassen)

19) Erwägungsgrund 30c Satz 2 aA

       (unbekannte Forderungen)

20) Erwägungsgrund 31 Satz 2 aA

       (Definition der finanziellen Hilfe)

 

1)   Erwägungsgrund 2 aA (Begriff der betrieblichen Anpassungen)

Erwägungsgrund 2 aA enthält nun eine Reihe klarstellender Ergänzungen, die erkennbar darauf abzielen, den intrusiven Charakter von Restrukturierungen einzugrenzen und damit für Gläubiger erträglicher zu gestalten. 

Satz 2 nimmt auf den in Satz 1 neu eingefügten Begriff der betrieblichen Anpassungen Bezug:

„Sofern in den nationalen Rechtsvorschriften nichts anderes vorgesehen ist, sollten betriebliche Anpassungen wie die Beendigung oder Änderung von Verträgen oder der Verkauf oder die sonstige Verfügung von Vermögenswerten mit den allgemeinen Anforderungen, die nach nationalem Recht – insbesondere nach dem Zivilrecht und nach arbeitsrechtlichen Vorschriften – für solche Maßnahmen vorgesehen sind, übereinstimmen. Auch bei einer Umwandlung von Verbindlichkeiten in Eigenkapital sollten die in den nationalen Rechtvorschriften vorgesehenen Garantien eingehalten werden.“

Ihre Einbeziehung in den Kanon der Maßnahmen, die in einem Restrukturierungsverfahren geplant und umgesetzt werden können, erweitert die Restrukturierung über die finanzielle Erleichterung hinaus auf operative Maßnahmen. 

Die Überlebensfähigkeit von Unternehmen in einer Krise kann in sehr vielen Fällen nicht allein durch finanzielle Zugeständnisse der Gläubiger gesichert werden. Hinzukommen müssen operative Maßnahmen, die Kostenstruktur und Ertragsstruktur möglichst schnell verbessern und damit einen erneuten Aufbau untragbarer Verschuldung verhindern.  Mit dem Begriff der betrieblichen Anpassungen sind ausweislich der in Satz 2 genannten Beispiele solche operativen Maßnahmen angesprochen.

Ihre Einbeziehung in den potentiellen Maßnahmenkatalog eines Restrukturierungsverfahrens erscheint jedoch problematisch.  Durch im Restrukturierungsplan vereinbarte operative Maßnahmen würde sich der Schuldner zur Durchführung dieser Maßnahmen gegenüber den nach Art. 2 Abs. 3 aA mit eigenen Forderungen unmittelbar betroffenen Gläubigern verpflichten. Da die geplante Wirkung betrieblicher Anpassungen auch nicht betroffene Gläubiger oder unbeteiligte Dritte erfassen kann, erscheint fraglich, welche Wirkung eine gerichtliche Bestätigung des Restrukturierungsplans in diesem Fall entfalten soll. Der Erwägungsgrund verweist dazu auf das nationale Recht, dem er die Entscheidung über Zulässigkeit und Wirksamkeit solcher Vereinbarungen zuweist. Art. 10 Abs. 1 aA sieht in der gerichtlichen oder behördlichen Bestätigung von Restrukturierungsplänen eine Sicherung der betroffenen Parteien, die zumindest in den dort geschilderten Fällen greifen muss.

Der Schutz nicht betroffener Gläubiger oder unbeteiligter Dritter ist hier nicht angesprochen. Dieser Schutz muss aber bei einem offensichtlichen Verstoß gegen nationales Recht zu einer Versagung der Bestätigung führen, wenn dieser Verstoß (z.B. gegen Kündigungsschutzvorschriften) bereits im Zeitpunkt der Entscheidung deutlich ist und zur rechtlichen Undurchführbarkeit der geplanten betrieblichen Anpassungen führen würde.

Mit der Ergänzung der Einschränkung „zumindest“ in Art. 10 Abs. 1 aA ist angedeutet, dass die Mitgliedstaaten auch weitere Fälle unter den Vorbehalt einer Bestätigung stellen können.  Erwägungsgrund 30 Satz 2 aA spricht ebenfalls von der den Mitgliedstaaten eingeräumten Möglichkeit, in weiteren Fällen die Notwendigkeit der Bestätigung vorzusehen. Der in Erwägungsgrund 30 Satz 1 aA geschilderte Schutzzweck dieser Vorschrift schließt aber nur betroffene Gläubiger und Anteilseigner ein.

Zum Schutz der von betrieblichen Anpassungen i.S.d. Art. 2 Abs. 2 aA betroffenen Personen, die nicht am Restrukturierungsverfahren teilnehmen, sollte in Erwägungsgrund 30 ausdrücklich festgehalten werden, dass die Mitgliedstaaten auch den Schutz dieses Personenkreises durch den Vorbehalt der Bestätigung gewährleisten können.

 

 2)   Erwägungsgrund 4 Satz 2 aA (Berufsverbote)

Mit den in Erwägungsgrund 4 Satz 2 aA nunmehr angesprochenen Berufsverboten ist eine pauschale Einordnung dieser Berufsverbote als ineffizienter Rahmen für den Neubeginn innerhalb eines angemessenen Zeitraums verbunden. Dies kann dort nicht überzeugen, wo diese Berufsverbote auf rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilungen beruhen.

In Erwägungsgrund 4 sollte die Erwähnung der Berufsverbote unterbleiben oder zumindest auf solche Berufsverbote beschränkt werden, die nicht auf strafrechtlichen Verurteilungen beruhen.

 

3)   Erwägungsgrund 7 Satz 2 und 8 Satz 3 aA(Berufsverbote)

Die bereits zu Erwägungsgrund 4 Satz 2 aA angesprochene Kritik lässt sich auch auf die neu eingefügte Erwähnung von Berufsverboten in Erwägungsgrund 7 Satz 2 aA übertragen. Der hier gebildete Zusammenhang zwischen dem Funktionieren des Binnenmarktes und der hierzu notwendigen Harmonisierung von Berufsverboten übergeht zum einen die nationalen Vorbehaltsrechte im Strafrecht und unterstellt zudem, dass die strafrechtlichen Berufsverbote eine Behinderung der reibungslosen Funktion des Binnenmarktes darstellen.

In Erwägungsgrund 8 Satz 3 aA wird die Kritik an Berufsverboten wiederholt: „Darüber hinaus unterdrücken die Hindernisse, die durch lange Berufsverbote im Zusammenhang mit der Überschuldung eines Unternehmers verursacht werden, das Unternehmertum.“ Diese Kritik entstammt dem ursprünglichen Kommissionsentwurf und wurde in den parlamentarischen Beratungen – soweit erkennbar – bisher nicht thematisiert. Im Zusammenhang mit den oben zu den Erwägungsgründen 4 und 7 aA geschilderten Bedenken sollte jedoch auch hier die Erwähnung der Berufsverbote unterbleiben oder zumindest auf solche Berufsverbote beschränkt werden, die nicht auf strafrechtlichen Verurteilungen beruhen. 

In Erwägungsgrund 7 und 8 sollte die Erwähnung der Berufsverbote unterbleiben oder zumindest auf solche Berufsverbote beschränkt werden, die nicht auf strafrechtlichen Verurteilungen beruhen.

 

4)   Erwägungsgrund 10a aA (grenzüberschreitende Anerkennung von Verfahren)

Der neu eingefügte Erwägungsgrund 10a aA stellt zunächst klar, dass eine Anwendung der EuInsVO (Verordnung EU 2015/848) auf künftige Restrukturierungsverfahren nach dieser Richtlinie nur dann in Frage kommt, wenn sie auch dem Publizitätserfordernis des Art. 24 Abs. 2 EuInsVO genügen. Er bezeichnet es anschließend aber als ein Ziel der Richtlinie, die grenzüberschreitende Anerkennung von Verfahren in ihrem Anwendungsbereich auch dann zu erleichtern, wenn sie diesem Erfordernis nicht genügen.

Der hier formulierte Apell erscheint auf den ersten Blick unproblematisch. Er birgt jedoch eine erhebliche Gefahr für die rechtsstaatliche Legitimation künftiger Restrukturierungsverfahren. Sollen sie grenzüberschreitende Wirkungen auslösen können und dabei auch grenzüberschreitend in die Rechte betroffener Gläubiger eingreifen oder sogar grenzüberschreitende betriebliche Anpassungen (s.o.) vorsehen, dann erscheint ein Verzicht auf Publizität als deutliche Verkürzung von Mitwirkungsrechten, wie sie etwa durch das Europäische Parlament in dem von ihm vorgeschlagenen Erwägungsgrund 8a gefordert werden.

Der Erwägungsgrund 10a Satz 4 aA sollte nicht übernommen werden.

 

 5)   Erwägungsgrund 14 Satz 5  / Art. 1 Abs. 2g aA(öffentliche Stellen nach nationalem Recht)

Erwägungsgrund 14 Satz 5 und ihm folgend Art. 1 Abs. 2g aA nehmen nun öffentliche Stellen nach nationalem Recht pauschal vom Anwendungsbereich der Richtlinie aus. Dies bedeutet, dass diese öffentlichen Stellen nicht als Schuldner in einem Restrukturierungsverfahren re-strukturiert werden können. Diese neu eingefügte Ausnahme findet ein Vorbild in § 12 InsO, der juristische Personen des öffentlichen Rechts pauschal vom Anwendungsbereich des Insolvenzrechts ausnimmt.

Nach ersten Fällen aus dem kommunalen Bereich (z.B. in 2014 – Stadtwerke Gera AG) erscheint die Insolvenz von kommunalen Betrieben nicht nur in Deutschland aufgrund hoher Schuldenstände und demographischer Entwicklungen als denkbare und durchführbare Lösung zur Bewältigung von Krisen. Dies muss dann erst recht für Restrukturierungsverfahren gelten, die wegen ihres präventiven Charakters in diesem Bereich besonders geeignet wären.

Erwägungsgrund 14 Satz 5 und ihm folgend Art. 1 Abs. 2 g aA sollten dahingehend präzisiert werden, dass juristische Personen des Privatrechts in öffentlicher Hand nicht unter den Begriff der öffentlichen Stelle fallen.

 

 6)   Erwägungsgrund 17 Satz 4 / Art. 7 Abs. 5 aA(Schutz von eigenen Vertragsklauseln)

In Erwägungsgrund 17 Satz 4 ergänzt die aA nun:

Die Mitgliedstaaten könnten festlegen, ob Forderungen, die fällig werden oder entstehen, nachdem das Verfahren beantragt oder eröffnet wurde, in die präventiven Restrukturierungsmaßnahmen oder die Aussetzung einzelner Vollstreckungsmaßnahmen einbezogen werden. Den Mitgliedstaaten steht es frei zu entscheiden, ob die Zinsen auf Forderungen der Wirkung der Aussetzung einzelner Vollstreckungsmaßnahmen unterliegen.“

Diese Erweiterung ist höchst problematisch. Sie widerspricht Art. 7 Abs. 5 aA, dessen Buchstaben c und e nun ebenfalls neu eingefügt wurden und der als zwingende Regelung den betroffenen Gläubigern den Schutz von eigenen Vertragsklauseln nimmt, die eine Leistungsverweigerung oder Vertragskündigung wegen der Beantragung oder der Eröffnung eines präventiven Restrukturierungsverfahrens zulassen würden.

Ist der betroffene Gläubiger aufgrund einer dem Erwägungsgrund 17 Satz 4 aA folgenden nationalen Regelung mit seinen nach Verfahrenseröffnung oder sogar bereits nach Antragstellung entstehenden Forderungen ebenfalls gebunden, dann kann ihm schlechterdings nicht zugemutet werden, auf den Schutz entsprechender Vertragsklauseln zu verzichten. Eine entsprechende nationale Konstellation wäre ein untragbares Risiko für jeden Gläubiger, der als Lieferant von einem Restrukturierungsverfahren betroffen wäre. Er müsste weiter liefern in der Gewissheit, dass seine hierdurch entstehenden Forderungen gegen den Schuldner im Rahmen eines Restrukturierungsplans ganz oder teilweise entwertet werden könnten. Der Fortbestand einer Finanzierung des Lieferanten  (z.B. durch Factoring) oder einer Kreditversicherung wäre in diesem Fall ebenfalls ausgeschlossen, weil die entsprechende Bank oder der Kreditversicherer den absehbaren (Teil-)Ausfall der Forderung nicht weiter versichern könnte.

Anders als das Parlament sieht die aA an dieser Stelle auch keine Härteklausel vor, die betroffenen Gläubigern im Einzelfall die Geltendmachung besonderer Umstände ermöglichen würde, um eine individuelle Ausnahme für sich zu erwirken. Das Parlament schlägt an dieser Stelle auch keine zwingende Regelung vor, sondern möchte es zu Recht den Mitgliedstaaten überlassen, ob sie vom Ausschluss solcher Vertragsklauseln Gebrauch machen.

Erwägungsgrund 17 Abs. 4 und Art. 7 Abs. 5 c, e und f aA sollten nicht übernommen werden.

 

 7)   Erwägungsgrund 17a / Art. 4 Abs. 1a aA(Rentabilitätsprüfung als Eingangsvoraussetzung)

Erwägungsgrund 17a und ihm folgend Art. 4 Abs. 1a der aA konzedieren nun die Möglichkeit einer Rentabilitätsprüfung als Eingangsvoraussetzung in ein Restrukturierungsverfahren.  Diese Rentabilitätsprüfung soll unter dem Vorbehalt stehen, dass von ihr keine nachteiligen Auswirkungen auf die Vermögenswerte des Schuldners ausgehen dürfen und nach dem Wortlaut des neu eingefügten Art. 4 Abs. 1a aA dazu dienen, Schuldner ohne Aussicht auf Rentabilität von einem Restrukturierungsverfahren auszuschließen. Innerhalb dieser Beschränkung soll es möglich bleiben, dem Schuldner selbst die Kosten der Prüfung aufzuerlegen.

Hier bleibt die aA deutlich hinter dem Vorschlag des Parlaments zurück, das an dieser Stelle wesentlich konkreter und praxisnäher für die Möglichkeit plädiert hatte, den Schuldnern einen Nachweis ordnungsgemäßer Buchhaltung und Bilanzierung als Eintrittsvoraussetzung für ein Restrukturierungsverfahren abzuverlangen.

Die deutschen Erfahrungen mit dem sog. Schutzschirmverfahren, dessen (gesetzlich vorgeschriebene) Evaluation erst vor wenigen Tagen vorgelegt wurde[2], bestätigen den Befund, dass die dort gem. § 270b Abs. 1 InsO vorzulegende Bescheinigung nicht als taugliche Verfahrensgrundlage gesehen wird[3].  Der Schuldner hat hier mit dem Antrag eine mit Gründen versehene Bescheinigung eines in Insolvenzsachen erfahrenen Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers oder Rechtsanwalts oder einer Person mit vergleichbarer Qualifikation vorzulegen, aus der sich ergibt, dass drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, aber keine Zahlungsunfähigkeit vorliegt und die angestrebte Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos ist.

Da die nun durch die aA vorgeschlagene Rentabilitätsprüfung nicht näher definiert wird, würde sie in nationalen Verfahren höchstwahrscheinlich die Ausprägung der Bescheinigung nach § 270b Abs. 1 InsO erhalten, um die weiteren Vorgaben der aA, insbesondere zur Vermeidung negativer Auswirkungen, zu genügen.  Damit wäre ein ähnliches Ergebnis vorgezeichnet, wie es jetzt die Evaluation des § 270b erbracht hat. Stattdessen sollte man den nun auch in der Evaluierung der deutschen Regelungen vorgeschlagenen[4] Nachweis ordnungsgemäßer Buchführung und Bilanzierung zur national regelbaren Eingangsvoraussetzung in ein Restrukturierungsverfahren machen. 

Anstelle einer nicht näher definierten Rentabilitätsprüfung erscheint die Maßgabe ordnungsgemäßer Buchhaltung und Bilanzierung (Parlamentsvorschlag zu Erwägungsgrund 17a) als national regelbare Eingangsvoraussetzung in ein Restrukturierungsverfahren eindeutig vorzugswürdig.

 

 8)   Erwägungsgrund 17b / Art. 1 Abs. 1a aA(Schuldner in nicht-finanziellen Schwierigkeiten)

In dem neu eingefügten Erwägungsgrund 17b und Art. 1 Abs. 1a greift die aA nun auf Erwägungsgrund 17 der EuInsVO zurück, indem sie ein Restrukturierungsverfahren auch für Schuldner in nicht-finanziellen Schwierigkeiten öffnet. Nach dem vorgeschlagenen Wortlaut für Erwägungsgrund 17b soll diese Öffnung allerdings voraussetzen, dass „diese Schwierigkeiten mit der tatsächlichen und erheblichen Gefahr verbunden sind, dass der Schuldner gegenwärtig oder in Zukunft seine Verbindlichkeiten bei Fälligkeit nicht begleichen kann. Der maßgebliche Zeitraum zur Feststellung einer solchen Gefahr kann mehrere Monate oder auch länger betragen, um Fällen Rechnung zu tragen, in denen sich der Schuldner in nichtfinanziellen Schwierigkeiten befindet, die die Fortführung seines Unternehmens und mittelfristig seine Liquidität gefährden.

Als Beispielsfall wird (wie schon in der EuInsVO) der Fall des Verlusts wichtigen Auftrags angeführt.

Die Eröffnung des von der Richtlinie skizzierten Restrukturierungsverfahrens für diese Fälle erscheint hoch problematisch. Zunächst bleibt unklar, ob eine Gefahr für die Fortführung des Unternehmens bereits feststellbar sein muss oder ob das Verfahren auch Fälle erfassen soll, in denen noch gar nicht feststellbar ist, ob eine solche Gefahr überhaupt besteht. Neben dieser sprachlichen Unklarheit stellt sich daraus folgend die Frage, ob ein Restrukturierungsverfahren im Zweifel auch dann eingeleitet werden könnte, wenn noch gar nicht feststeht, ob eine Gefahr für das Unternehmen besteht.

Eine solche Möglichkeit würde angesichts der Eingriffsinstrumente (Aussetzung von Vollstreckungsmaßnahmen und cram-down) in Gläubigerrechte ein erhebliches Missbrauchspotential eröffnen[5]. Schuldner bräuchten sich beim Ausfall großer Kunden nicht mehr um Abhilfe durch verstärkte unternehmerische Tätigkeit (Werbung neuer Kunden etc.) bemühen, sondern würden ihre Gläubiger am Risiko eines solchen Ausfalls unmittelbar beteiligen, indem sie sofort ein Restrukturierungsverfahren einleiten. Gerade in Märkten mit intensivem Wettbewerb und geringen Margen wäre die Versuchung, sich auf diesem Wege Erleichterung zu verschaffen, besonders groß. Wettbewerber könnten im Zweifel nur dadurch reagieren, dass sie ebenfalls von dieser Möglichkeit Gebrauch machen. Die unklare Definition der „nicht-finanziellen Schwierigkeiten“ und das Abstellen auf eine lediglich mittelfristige Gefährdung der Liquidität würden in solchen Märkten nahezu alle Marktteilnehmer zu potentiellen Restrukturierungskandidaten machen. 

Art. 1 Abs. 1a der aA sieht zwar weiterhin auch die Notwendigkeit einer drohenden Insolvenz vor. Gleichzeitig verweisen der Erwägungsgrund 37 Satz 5 und Art. 2 b der a. A. bei der Definition dieses Begriffes aber auf das nationale Recht. Sie folgen damit nicht dem vorzugswürdigen Vorschlag des Parlaments, das in Art. 2 Abs. 2a eine eigene und regelungsautonome Definition des Begriffs der drohenden Insolvenz als tatsächliche und ernsthafte Gefahr für die Zahlungsfähigkeit des Schuldners vorgeschlagen hatte. Dieser Vorschlag würde verhindern, dass einzelne nationale Regelungen diesen Begriff abweichend und sehr weit interpretieren und damit erhebliche Spielräume für die oben geschilderten Missbrauchsstrategien schaffen.

Die Öffnung von Restrukturierungsverfahren für Schuldner in „nicht-finanziellen Schwierigkeiten“ und eine nationale Definitionsmöglichkeit des Begriffes der drohenden Insolvenz eröffnen erhebliche Missbrauchspotentiale. Der Vorschlag des Parlaments zu einer regelungsautonomen Definition des Begriffes der drohenden Insolvenz ohne die Einbeziehung von Schuldnern in „nicht- finanziellen Schwierigkeiten“ ist aus Sicht der Praxis eindeutig vorzuziehen.

 

9)   Erwägungsgrund 19 Satz 2 aA(Aussetzung auch gegenüber Dritten)

In Erwägungsgrund 19 Satz 2 spricht die aA nun davon, dass die Aussetzung auch gegenüber Dritten, die Sicherheiten leisten, einschließlich Bürgen und Ausstellern von Sicherheiten, angewendet werden könnte, wenn dies im nationalen Recht vorgesehen ist.   

Dieser neue Ansatz, der keine Entsprechung in einem Änderungsvorschlag zum Regelungstext der Richtlinie findet, erscheint hoch problematisch. Er impliziert, dass auch unbeteiligte Dritte (z.B. Kreditversicherer) in die Eingriffsbereich eines Restrukturierungsverfahren einbezogen werden können. Sollten Mitgliedstaaten von dieser Möglichkeit Gebrauch machen und z.B. Kreditversicherern den Rückzug aus der Versicherung ihrer Kunden verbieten, die ihrerseits zur weiteren Belieferung des Schuldners angehalten sind, dann hätte dies erhebliche und gravierenden Auswirkungen auf  diesen Versicherungsmarkt, der gerade in der Zulieferindustrie unverzichtbar ist.

Dabei würde es wenig Unterschied machen, ob alle oder nur einige Mitgliedstaaten von dieser Möglichkeit Gebrauch machen. Angesichts grenzüberschreitender Lieferketten und der bereits oben erwähnten Erwartung, dass Restrukturierungsverfahren nach dem Muster der Richtlinie innerhalb Europas anerkannt werden, wäre auch eine vereinzelte Nutzung durch Mitgliedstaaten bereits hoch problematisch. Darüber hinaus erscheint diese Gestaltungsvariante zumindest in Deutschland auch verfassungsrechtlich bedenklich, weil sie in die Privatautonomie von Dritten eingreifen würde, die dem Schuldner nicht schuldrechtlich verbunden sind.

Der Erwägungsgrund 19 Satz 2 aA sollte ersatzlos entfallen.    

 

 10) Erwägungsgrund 19 Satz 4 und 5 sowie Erwägungsgrund 21 / Art. 7 Abs. 1 und 2 aA(Wirkungen des Eintritts der Zahlungsunfähigkeit auf ein Restrukturierungsverfahren)

Mit Erwägungsgrund 19 Satz 4 und 5 sowie Erwägungsgrund 21 der aA, die auf  Art. 7 Abs. 1 und 2 aA Bezug nehmen, werden die Wirkungen des Eintritts der Zahlungsunfähigkeit auf ein Restrukturierungsverfahren angesprochen.

Hier zeigen sich wesentliche und wiederum sehr problematische Abweichungen von der Linie, die das Parlament in seinen Beratungen festgelegt hat.

Zunächst spricht Art. 4 Abs.1 aA analog des Kommissionsentwurfs weiter vom Zugang bei drohender Insolvenz, lässt dabei aber offen, ob ein Zugang nach nationalem Recht auch bei bereits eingetretener Insolvenz möglich bleiben kann.

Ein Eintritt von bereits zahlungsunfähigen Unternehmen in ein Restrukturierungsverfahren ist mit Hinweis auf die erheblichen Missbrauchspotentiale einer solchen Regelung jedoch unbedingt abzulehnen[6]. Ein solches Verfahren  würde von zahlungsunfähigen Unternehmen als Ausweichstrategie genutzt werden um. Die betroffenen Gläubiger, deren Verluste mit der Zahlungsunfähigkeit bereits offenkundig  geworden sind, müssten die weiteren Sanierungsversuche des Schuldners mittragen. Sie  wären daran gehindert, ihre Verluste durch Gesamtvollstreckung (Insolvenz) zu begrenzen und kämen dadurch in eine Erpressungssituation, in der ein Schuldner sie mit der Drohung eines längeren Restrukturierungsverfahrens zu immer weiteren Zugeständnissen bewegen könnte. Die Regelungskompetenz der EU für ein solches verdecktes Insolvenzverfahren erscheint überdies höchst zweifelhaft.  

Gerade deshalb hatte das Parlament durch eine entsprechende Ergänzung von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 die Möglichkeit eines Antrages auf Aussetzung von Vollstreckungsmaßnahmen nur für solche Schuldner geöffnet, die nach nationalem Recht noch nicht einen Insolvenzantrag stellen müssen. Sie sollten hierdurch daran gehindert werden, ihren Gläubigern den Zugriff auf die Insolvenzmasse durch Beantragung eines Restrukturierungsverfahrens  zu verweigern.

Die aA möchte über diesen Punkt hinweggehen und übernimmt deshalb die ursprüngliche Fassung des Kommissionsentwurfs, die einen solchen Insolvenzvorbehalt nicht vorsieht. Stattdessen konzediert sie nur in Erwägungsgrund 19 Satz 5 die Möglichkeit einer nationalen Regelung, die bei Zahlungsunfähigkeit des Schuldners eine Aussetzung von Vollstreckungsmaßnahmen verweigert. Dazu sieht sie die Möglichkeit widerlegbarer gesetzlicher Vermutungen im nationalen Recht vor, die, hier in einer Analogie zur Rechtsprechung des BGH, z.B. eingreifen können, wenn Steuern oder Sozialversicherungsbeiträge nicht mehr gezahlt werden.   

Nach den Vorstellungen der aA soll auch die Aussetzung der Antragspflicht des Schuldners gem. Art. 7 Abs. 1 in der sehr schuldnerfreundlichen Fassung des Kommissionsentwurfs erhalten bleiben. Das Parlament hatte hierzu keinen Änderungsvorschlag formuliert, war jedoch bei den Antragsrechten der Gläubiger in Art. 7 Abs. 2 vom Vorschlag der Kommission abgewichen. Es hatte hier die von der Kommission vorgeschlagene Aussetzung der Antragsrechte im Fall einer allgemeinen Aussetzung von Vollstreckungsmaßnahmen nicht übernommen, um den oben bereits geschilderten Entzug der Insolvenzmasse zu verhindern.

Der neu gefasste Erwägungsgrund 21 aA geht nun sogar über den Entwurf der Kommission hinaus, indem er deutlich macht, dass die Aussetzung der Antragsrechte von Gläubigern nicht auf den Fall der allgemeinen Aussetzung von Vollstreckungsmaßnahmen begrenzt sein soll. Sie soll nun vielmehr auch schon bei der Aussetzung einzelner Vollstreckungsmaßnahmen für nur eine begrenzte Zahl an Gläubigern gelten. Diese letzte Korrektur setzt die vorgeschlagene Regelung vollends in Widerspruch zu den auch verfassungsrechtlich abgesicherten Schutzrechten der betroffenen Gläubiger. Sie würden künftig bereits bei der Aussetzung einzelner Vollstreckungsmaßnahmen an einer Durchsetzung ihrer Rechte auch dann gehindert, wenn sich diese Aussetzung gar nicht gegen sie gerichtet hat, weil sie etwa bereits früher einen erfolglosen Vollstreckungsversuch unternommen hatten und nun nur noch durch einen Insolvenzantrag ihre Rechte durchsetzen können.    

Für den Fall einer nach der Aussetzung von Vollstreckungsmaßnahmen eintretenden Zahlungsunfähigkeit möchte die aA nun zwar die nationale Regelung eines Wiederauflebens der Antragspflicht zugestehen, gleichzeitig aber die Eröffnung des Insolvenzverfahrens weiterhin nicht ohne die zusätzliche Bedingung einer Berücksichtigung des allgemeinen Interesses der Gläubiger zulassen.

Wie ein solches Interesse in dieser Situation festgestellt werden kann bleibt jedoch offen. Dies könnte regelmäßig nur im Wege der Abstimmung geschehen, die aber nur für die Annahme eines Restrukturierungsplans vorgesehen ist.

Im Hinblick auf die Wirkungen des Eintritts von Zahlungsunfähigkeit auf ein Restrukturierungsverfahren sind die durch das Parlament vorgeschlagene Verweigerung oder Beendigung der Aussetzung von Vollstreckungsmaßnahmen und der Erhalt des vollen Insolvenzantragsrechts der betroffenen Gläubiger den gegenläufigen Vorschlägen der aA eindeutig vorzuziehen.   

 

 11) Erwägungsgrund 19a Satz 2  / Art. 6 Abs. 2b aA

(Forderungen oder Forderungskategorien vom Geltungsbereich der Aussetzung ausschließen)

 Erwägungsgrund 19a Satz 2  und ihm folgend Art. 6 Abs. 2b der aA sehen nun erstmals vor, dass die Mitgliedstaaten bestimmte Forderungen oder Forderungskategorien vom Geltungsbereich der Aussetzung ausschließen können. 

Die hierzu aufgeführten Beispiele umfassen zum einen Forderungen, die durch Vermögenswerte besichert sind, deren Wegnahme die Restrukturierung des Unternehmens nicht gefährden würde.

Es bleibt unklar, wie eine Gefährdung der Restrukturierung ausgeschlossen werden kann, wenn einzelne Gläubiger auf diesem Wege für ihre Forderungen eine Ausnahme von Re-strukturierungsmaßnahmen erwirken können. Die Behauptung, dass die Wegnahme einer Sicherheit die Restrukturierung nicht gefährde, würde mit großer Wahrscheinlichkeit in vielen Fällen erhoben und in ebenso vielen Fällen von anderen Gläubigern oder vom Schuldner selbst angezweifelt werden. Gerichtliche Klärungen dieser Auseinandersetzungen wären nicht auszuschließen und könnten schon wegen ihrer Dauer selbst zu einer Gefährdung der Restrukturierung werden.

Als weiteres Beispiel führt Erwägungsgrund 19a Satz 2 Forderungen von Gläubigern an, für die eine Aussetzung eine unangemessene Beeinträchtigung darstellen würde, etwa durch einen nicht ausgeglichenen Verlust oder eine Abschreibung von Sicherheiten. Auch hier bleibt unklar, welche weiteren Fälle unangemessener Beeinträchtigung zu einer Ausnahme führen könnten. Gerichtliche Auseinandersetzungen wären auch hier unvermeidbar und könnten auch hier wegen der fundamentalen Wirkung einer Ausnahme auf den Restrukturierungsplan und sein Ergebnis die Zustimmung anderer Gläubiger und damit die Restrukturierung insgesamt gefährden. Der Ausweg kann hier auch nicht, wie bereits geschildert, durch Eingriff in Schuldverhältnisse gesucht werden, die Gläubiger mit Dritten (z.B. Kreditversicherern) zur Absicherung vor Verlusten eingehen. Die Kündigung einer Kreditversicherung  bei drohender Wertminderung oder gar dem Verlust von Sicherheiten dürfte den betroffenen Gläubiger regelmäßig unangemessen beeinträchtigen. Im Übrigen erscheint fraglich, ob nicht bereits die Einleitung eines Restrukturierungsverfahrens regelmäßig einen Abschreibungsbedarf bei Gläubigern auslösen wird, die hierdurch an einer Verwertung ihrer Sicherheiten gehindert werden.

Erwägungsgrund 19a Satz 2 sowie Art. 6 Abs. 2b der aA sollten nicht übernommen werden.

 

 12) Erwägungsgrund 19b Satz 2 / Art. 6 Abs. 5 aA

(Verlängerung der Aussetzung von Vollstreckungsmaßnahmen)

Erwägungsgrund 19b Satz 2 und ihm teilweise folgend Art. 6 Abs. 5 in der Fassung der aA sehen nun eine Verlängerung der Aussetzung von Vollstreckungsmaßnahmen über den Zeitraum von vier Monaten hinaus vor, wenn von den Mitgliedstaaten festgelegte Umstände vorliegen.

Zu diesen Umständen zählt Erwägungsgrund 19b Satz 2 aA unter anderen auch die Größe des Schuldners. Dieses Abstellen auf die schiere Größe erscheint problematisch, weil es eine wettbewerbsverzerrende Wirkung zugunsten größerer Unternehmen auslöst. Sie können allein wegen ihrer Größe auf eine Verlängerung der Aussetzung rechnen, während kleine und mittlere Unternehmen diesen Vorteil nicht genießen.

Die Größe des Schuldners sollte als begründender Umstand für die Verlängerung einer Aussetzung von Vollstreckungsmaßnahmen in Erwägungsgrund 19b Satz 2 ersatzlos gestrichen werden.    

 

 13) Erwägungsgrund 19b Satz 5 und 6 / Art. 6 Abs. 7a aA

 (zeitlich unbegrenzte Verlängerung bis zur Bestätigung eines Plans)

Erwägungsgrund 19b Satz 5 und ihm folgend Art. 6 Abs. 7a der aA erweitern in einer höchst problematischen Weise die Verlängerungsmöglichkeit des Art. 6 Abs. 7 indem sie eine zeitlich unbegrenzte Verlängerung bis zur Bestätigung eines Plans zulassen, wenn der Restrukturierungsplan nach nationalem Recht innerhalb von acht Monaten ab dem Beginn der ursprünglichen Aussetzung von Vollstreckungsmaßnahmen vorzulegen ist.

Schon bei der Bezugnahme auf diese lange Vorlagefrist stellt sich die Frage, wie solche Regelungen künftig mit der Regelung des Art. 6 Abs. 4 vereinbar sein sollen, die die ursprüngliche Dauer einer Aussetzung auf höchstens vier Monate begrenzt. Nach der Regelung des Art. 6 Abs. 5 wäre hier in jedem Fall ein Antrag des Schuldners mit dem Vortrag der genau festgelegten Umstände notwendig, die eine Verlängerung ausreichend rechtfertigen. Die in Erwägungsgrund 19b Satz 2 (s.o.) erwähnten Beispiele solcher Umstände führen die schlichte Abweichung nationalen Rechts nicht auf. Eine pauschale Verlängerung nach nationalem Recht würde ansonsten dem Schuldner enormes Erpressungspotential gegenüber seinen Gläubigern zur Herbeiführung einer schnellen Einigung über einen Restrukturierungsplan zuspielen.

Unklar erscheint in diesem Zusammenhang auch die Bedeutung von Erwägungsgrund 19b Satz 6 aA. Hier wird den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eingeräumt, eine unbefristete Aussetzung vorzusehen, sobald der Schuldner nach nationalem Recht insolvent wird.

Ein allgemeiner Vollstreckungsstop ist üblicherweise ein Merkmal von Insolvenzverfahren. Sollte dieses allgemeine Merkmal hier angesprochen sein, dann hätte Erwägungsgrund 19b Satz 6 aA allerdings wenig Sinn, weil die Gestaltung der nationalen Insolvenzverfahren von der Richtlinie ausdrücklich nicht bezweckt wird und deshalb auch die Einräumung von Gestaltungsmöglichkeiten an dieser Stelle unverständlich wäre. Es ist deshalb anzunehmen, dass mit Erwägungsgrund 19b Satz 6 aA die allgemeine Wirkung von Insolvenzverfahren auf die Einzelzwangsvollstreckung durch Gläubiger auf das Restrukturierungsverfahren erstreckt werden soll, sobald nach nationalem Recht ein Insolvenzgrund vorliegt.

Eine solche Erstreckung wäre jedoch hoch problematisch, weil sie die masseschützende und der Gläubigergleichbehandlung dienende Wirkung des allgemeinen und unbefristeten Vollstreckungsstops im Insolvenzverfahren zu einer schuldnerschützenden Wirkung im Restrukturierungsverfahren transformiert. Ein zentrales Schutzelement von Insolvenzverfahren, dessen Eingriffsintensität sich nur aus der alle Gläubiger erfassenden Wirkung von Insolvenzverfahren rechtfertigen lässt, wird so zu einem Schutzelement für den Schuldner, das sich im Restrukturierungsverfahren nicht gegen alle Gläubiger richten muss und auf den Erhalt des schuldnerischen Vermögens gerichtet ist. Der Eintritt der Insolvenz würde also den Schutz des Schuldners noch verstärken, anstatt ihn zu Gunsten der Gläubiger durch den Schutz der Masse zu ersetzen. 

Erwägungsgrund 19b Satz 5 und 6 sowie Art. 6 Abs. 7a der aA sollten nicht übernommen werden.    

 

 14) Erwägungsgrund 20 Satz 1 / Art. 6 Abs. 8 aA

 (Aufhebung der Aussetzung von Vollstreckungsmaßnahmen)

Mit Erwägungsgrund 20 Satz 1 und Art. 6 Abs. 8 weicht die aA erneut deutlich und wiederum sehr einseitig schuldnerorientiert von der Linie des Parlamentes ab.

Während das Parlament eine Aufhebung der Aussetzung von Vollstreckungsmaßnahmen bei Eintritt der Insolvenz vorsieht, will die aA an dieser Stelle lediglich prüfen lassen, ob die Aussetzung noch den Zweck einer Unterstützung der Verhandlungen erfüllen kann. Nur in diesem Fall sieht die aA einen unnötigen Nachteil für Gläubiger während sie im Umkehrschluss die Aussetzung von Vollstreckungsmaßnahmen zur Unterstützung von Verhandlungen zum „nötigen“ Nachteil der Gläubiger erklärt.

Die Entscheidung des Parlaments für eine Beendigung von Aussetzungen im Insolvenzfall ist hier eindeutig vorzugswürdig, weil sie die Schutzwirkung eines Insolvenzverfahrens für alle Gläubiger sicherstellt. Sie kann deshalb auch auf die fragwürdige Prärogation von Schutzanträgen einzelner Gläubiger oder eine Mindestdauer von Aussetzungen verzichten, die Erwägungsgrund 20 Satz 3 und 4 aA nun einführen möchten. Ein Zurückdrängen oder eine Beschränkung einzelner Gläubiger wird durch das Insolvenzverfahren überflüssig gemacht, weil hier alle Gläubiger in das Verfahren einbezogen sind.

Die vom Parlament vorgesehene Lösung einer Beendigung von Aussetzungen im Insolvenzfall ist dem Vorschlag der aA zur Formulierung von Erwägungsgrund 20 Satz 1 und Art. 6 Abs. 8 vorzuziehen. Die Vorschläge der aA sollten hier nicht übernommen werden.          

 

 15) Erwägungsgrund 21 Satz 1 /  Art. 7 Abs. 1 aA

 (Wirkung der Aussetzung auf Antragspflichten und Antragsrechte)

Der neu gefasste Erwägungsgrund 21 Satz 1 und ihm folgend Art. 7 Abs. 1 der aA möchten die Wirkung der Aussetzung auf Antragspflichten und Antragsrechte nach dem nationalen Insolvenzrecht erheblich ausweiten.

Gegen die Entscheidung des Parlaments für eine Aufrechterhaltung zumindest der Antragsrechte von Gläubigern wird zunächst weiter eine Beschränkung dieser Rechte vorgeschlagen (s.o.). Zusätzlich soll diese Wirkung bereits dann eintreten, wenn die nationalen Regeln die Möglichkeit einer beschränkten Aussetzung einzelner Vollstreckungsmaßnahmen für nur eine begrenzte Zahl von Gläubigern vorsehen (s.o.).

Dies alles soll auch dann gelten, wenn das nationale Insolvenzrecht trotz ausgeprägter Sanierungsinstrumente die Liquidation des Schuldners nicht ausschließt. Mit dieser letzten Einschränkung weist die aA dem Insolvenzrecht, unabhängig von dessen nationaler Ausgestaltung, pauschal die Rolle des Liquidationsrechts zu und verstellt damit die Chancen, die gerade durch ausgeprägte Sanierungsinstrumente im Insolvenzverfahren eröffnet werden.

Die erweiternden Vorschläge der aA zu Erwägungsgrund 21 Satz 1 und 2 sowie Art. 7 Abs. 1 sollten nicht übernommen werden.      

 

 

16) Erwägungsgrund 22a / Art. 7 Abs. 5a aA

 (Einbeziehung der bereits vorher entstandenen Verbindlichkeiten)

Der neu eingefügte Erwägungsgrund 22a der aA übernimmt den Inhalt von Erwägungsgrund 21 aus dem Kommissionsentwurf, schwächt ihn aber durch die Möglichkeit nationaler Abweichung ab und stellt zudem ein notwendiges Junktim zwischen der Leistung geschuldeter Zahlungen aus laufender Belieferung und dem Einbezug früher entstandener Verbindlichkeiten in eine Aussetzung her.

Art. 7 Abs. 5a der aA übernimmt dieses Junktim aber nicht in den Regelungstext, sondern sieht lediglich eine Einbeziehung der bereits vorher entstandenen Verbindlichkeiten in die beschränkende Wirkung einer Aussetzung vor. Die noch in Erwägungsgrund 21 Satz 4 des Kommissionsentwurfs enthaltene Verpflichtung des Schuldners zur Bezahlung laufender Belieferung wird hier nicht wiederholt. Dies folgt dem Kommissionsentwurf, der in Art. 7 Abs. 4 ein solches Junktim ebenfalls nicht vorgesehen hatte.

Das Parlament hatte in Art. 7 Abs. 4 deshalb den Vorbehalt eingefügt, dass die dort ausformulierte Bindung die betroffenen Gläubiger nicht selbst in finanzielle Schwierigkeiten bringen dürfe. Die aA weicht nun von dieser gläubigerschützenden Linie, die als Korrektiv an dieser Stelle unbedingt dringend geboten ist, ab.  

Die als Kompensation von Kommission und aA textgleich angebotene Regelung des Art. 7 Abs. 6, die das Parlament nicht übernommen hat, kann hier keinen Ausgleich schaffen. Sie stellt lediglich klar, dass die Richtlinie den Schuldner nicht von der Zahlung laufender Belieferungen abhalten wolle.

 In Art. 7 sollte Abs. 5a der aA nicht übernommen und stattdessen Abs. 4 in der Fassung des Parlaments  umgesetzt werden.

 

 

17) Erwägungsgrund 28 und 28a / Art. 9-12 aA

 (Schutz von Minderheitsgläubigern)

Die Erwägungsgründe 28 und 28a sowie die entsprechenden Regelungen in Art 9-12 der aA unternehmen den Versuch, die durch das Parlament eingeführten Änderungen zum Schutz von Minderheitsgläubigern durch andere, der Bestätigung vermeintlich weniger hinderliche Regelungen zu ersetzen.

Dazu übergehen sie zunächst den durch das Parlament in Erwägungsgrund 28 Satz 1 und  Art. 9 Abs. 4 Satz 1 eingeführten Grundsatz, dass neben einer Mehrheit in jeder Klasse von betroffenen Gläubigern auch eine Mehrheit aller Gläubiger insgesamt zur Annahme des Plans notwendig ist.

In Abweichung zum Entwurf der Kommission schlägt die aA lediglich vor, die Möglichkeit einer Planbestätigung fakultativ (statt obligatorisch) vorzusehen, wenn eine Mehrheit nicht in jeder Klasse betroffener Gläubiger zustande kommt.

Damit wird es den Mitgliedstaaten überlassen, diese hoch problematische Regelung trotz ihrer nachteiligen Wirkungen für nicht zustimmende Klassen umzusetzen. Um die insbesondere bei einem cross-class cram-down augenfälligen Nachteile einer solchen Regelung zumindest abzuschwächen, schlägt die aA in Erwägungsgrund 28 Satz 3 und 4 eine Ausweichlösung vor. Sie betont jedoch gleichzeitig in Satz 5, dass die Mitgliedstaaten für eine Annahme keine mehrheitliche Zustimmung in allen Klassen vorschreiben dürften. Damit will die aA nach dem Wortlaut von Erwägungsgrund 28 Satz 6 verhindern, dass bei der Bildung von lediglich zwei Klassen die Ablehnung einer Klasse den Plan zu Fall bringen kann.

Hier bietet allerdings das Parlament eine wesentlich überzeugendere Lösung.  Die von ihm geforderte mehrheitliche Unterstützung aller betroffenen Gläubiger stellt sicher, dass nicht durch geschickte Bildung der Klassen die eigentlich ablehnende Gläubigermehrheit übergangen werden kann. 

Mit Erwägungsgrund 28a unternimmt die aA schließlich den Versuch, die Nachteile ihres Vorschlags für Gläubiger im cross-class cram-down noch weiter zu moderieren. Dazu erlaubt sie den Mitgliedstaaten mehrere Kompensierungsvarianten, die sicherstellen sollen, dass ablehnende Gläubiger weitgehend oder vollständig befriedigt werden müssen, bevor nachrangige Gläubiger nach dem Restrukturierungsplan Befriedigung erlangen.

Noch größere Flexibilität lässt schließlich Erwägungsgrund 28a Satz 4 aA zu, der den Mitgliedstaaten eine Bevorzugung von Anteilseignern und bestimmten Lieferanten wesentlicher Versorgungsgüter und damit ein Abweichen von der zunächst postulierten Regel der vollständigen Befriedigung von ablehnenden vorrangigen Gläubigern erlaubt. Bei den Anteilseignern werden hierzu nicht näher ausgeführte Fairnessgründe[7] zitiert. Diese Gestaltungsvariante würde ein Verfahren mit ausgeprägt schuldnerfreundlichen Vorzeichen zulassen und gleichzeitig den betroffenen Gläubigern sogar den Mindestschutz ihres insolvenzrechtlichen Ranges entziehen, den sie im Fall eines Insolvenzverfahrens behalten würden.

In Art. 9 Abs. 3 möchte die aA die durch das Parlament geforderte Prüfung der Stimmrechte von Gläubigern nicht zulassen. Die aA übernimmt dabei zwar die vom Parlament eingeführte Möglichkeit einer früheren Prüfung, die eine Verfahrensverzögerung durch den Prüfungsvorgang verhindern würde. Zu Lasten der tatsächlich stimmberechtigten Gläubiger sollen jedoch die nicht stimmberechtigten Gläubiger nicht an der Abstimmung gehindert werden. Dies eröffnet große Missbrauchspotentiale z.B. durch vom Schuldner „erfundene“ Gläubiger. Die Lösung des Parlaments verdient hier deshalb eindeutig den Vorzug.

In Art. 9 Abs. 4 Satz 1 bleibt die aA schließlich bei der stark kritisierten Fassung des Kommissionsentwurfs, der für die Annahme des Restrukturierungsplans lediglich eine sog. Summenmehrheit und keine Kopfmehrheit in jeder Gläubigerklasse vorgesehen hatte. Diese Reduzierung des Gläubigerschutzes zielt auf eine Klassenbildung in der einige wenige Gläubiger zu Lasten einer Gläubigermehrheit agieren und dabei die eigenen Interessen vor die Interessen dieser Mehrheit stellen. Gerade diese Möglichkeit macht zudem deutlich, wie wichtig die oben geschilderte Prüfung von Stimmrechten ist.  

Die in den Erwägungsründen 28 und 28a sowie den Art. 9-12 formulierten Vorschläge zum Gläubigerschutz bei der Abstimmung über einen Restrukturierungsplan bleiben teilweise zu Lasten betroffener Gläubiger hinter der Vorstellung des Parlaments und sogar hinter dem Entwurf die Kommission zurück und sollten deshalb nicht übernommen werden.    

 

18) Erwägungsgrund 29 Satz 1 / Art. 12 aA

 (Vorbehalt der Zustimmung einer Mehrheit der Gläubigerklassen)

Auch in Erwägungsgrund 29 Satz 1 und Art. 12 übernimmt die aA nicht den vom Parlament in seiner Formulierung des Erwägungsgrundes vorgesehenen Vorbehalt der Zustimmung einer Mehrheit der Gläubigerklassen.

Hier wird stattdessen in Erwägungsgrund 29 Satz 2 und 5 ff. eine alternative Gestaltung vorgeschlagen, die den Mitgliedstaaten mehrere Gestaltungsvarianten einräumt. 

Der durch das Parlament eingeführte Zustimmungsvorbehalt ist jedoch besser geeignet um sicherzustellen, dass tatsächlich nur solche Restrukturierungspläne in die Rechte von Anteilseignern eingreifen, die auch durch die Mehrheit der Gläubigerklassen getragen werden und deshalb eine Aussicht auf Annahme haben.

Demgegenüber eröffnet die von der aA vorgeschlagene Lösung erhebliche Rechtsunsicherheit, wenn sie bei der Beurteilung der Berechtigung von Interventionen aus dem Kreis der Anteileigner auf solche Faktoren wie die Größe, die einschränkende Wirkung auf Anteilseignerrechte oder die Art der Anteilseigner abstellt.

Es erscheint sehr wahrscheinlich, dass solche Kriterien Anlass zu erheblichen rechtlichen Auseinandersetzungen bieten werden, deren Klärung schon zum Schutz des Eigentums der Anteilseigner abgewartet werden muss, bevor entsprechende Eingriffe stattfinden.    

Art. 12 Abs. 1 sollte nicht in der von der aA vorgesehenen Fassung umgesetzt werden. Stattdessen sollte die Kommissionfassung in der vom Parlament vorgeschlagenen Weise um einen Zustimmungsvorbehalt für die Mehrheit der Gläubigerklassen ergänzt werden.

 

19) Erwägungsgrund 30c Satz 2 aA (unbekannte Forderungen)

Mit Erwägungsgrund 30c Satz 2 der aA werden erstmals auch unbekannte Forderungen in den möglichen Wirkungsbereich eines Restrukturierungsplans mit einbezogen.

Die betroffene Partei wird in Art. 2 Abs. 3 als ein Gläubiger definiert, dessen Forderungen von einem Restrukturierungsplan unmittelbar betroffen sind. Diese Gläubiger müssen nach Art. 8 Abs. 1c zwar nicht namentlich in einem Restrukturierungsplan genannt werden. Es ist aber notwendig, ihre unter den Restrukturierungsplan fallenden Forderungen im Restrukturierungsplan aufzuführen.

Diese Aufführung stellt sicher, dass alle betroffenen Gläubiger ihren Anteil an der Restrukturierung überblicken und damit auch ermessen können, ob sie im Vergleich zu anderen Gläubigern unangemessen benachteiligt oder beeinträchtigt werden. Eine Feststellung von Mehrheitsverhältnissen, wie sie in Art. 9 Abs.4 für die Annahme des Plans vorgesehen werden, ist ebenfalls nur möglich, wenn alle Forderungen der betroffenen Gläubiger bekannt sind.

Erwägungsgrund 30c Satz 1 und Art. 10 Abs. 2 ab der aA ergänzen deshalb nun auch die Bestätigungsvoraussetzungen um die Maßgabe, dass der Restrukturierungsplan allen betroffenen Parteien im Einklang mit nationalem Recht übermittelt worden ist. 

Erwägungsgrund 30c Satz 2 geht nun aber offenbar davon aus, dass auch unbekannte Forderungen in die Wirkungen des Plans mit einbezogen werden können, weil er den Mitgliedstaaten erlaubt, auch für diese Forderungen eine besondere Form der Übermittlung vorzusehen und damit die Bestätigungswirkungen des Art. 14 Abs. 1 auch für diese Forderungen herbeizuführen.

Dies widerspricht zunächst der oben zitierten Regelung in Art. 8 Abs. 1 c.

Unbekannte Forderungen können per definitionem nicht in einem Restrukturierungsplan aufgeführt werden. Würde dies zugelassen, dann wäre eine abstrakte Beschreibung des Schuldgrundes (z.B. Vertrag) ausreichend für die Erzielung der Planwirkungen und die geschilderten Schutzvorschriften zugunsten der betroffenen Gläubiger wären wirkungslos. Da die betroffenen Gläubiger auch keinen Überblick über die gesamten Verbindlichkeiten des Schuldners haben, könnten sie evtl. Missbrauchsversuchen nichts entgegensetzen. Der Schuldner könnte unbequeme Gläubiger einfach nicht namentlich benennen und ihre Forderungen durch die pauschale Angabe des Schuldgrundes in die Wirkungen des Restrukturierungsplans mit einbeziehen. Betroffene Gläubiger würden erst nach der Annahme des Plans von der Bestätigung Kenntnis erlangen und könnten ihr Abstimmungsrecht nach Art. 9 Abs. 1 nicht wahrnehmen. Im Verfahren der Bestätigung wären sie damit u.U. auch nicht durch Art. 10 Abs. 2b der aA geschützt, der eine Prüfung des Plans nach dem Kriterium des Gläubigerinteresses nur vorsieht, wenn es ablehnende Gläubiger gegeben hat.

Art. 14 Abs. 2 der aA sieht nun zwar vor, dass die Mitgliedstaaten sicherstellen sollen, dass Gläubiger, die an der Annahme eines Restrukturierungsplans nach nationalem Recht nicht beteiligt waren, von dem Plan nicht betroffen sind. Der von der aA eingefügte Verweis auf das nationale Recht lässt aber die Möglichkeit offen, dass eine nationale Regelung unter bestimmten Umständen auf eine Beteiligung verzichtet. Diese Möglichkeit korrespondiert mit der geschilderten Erstreckung des Restrukturierungsverfahrens  auf unbekannte Forderungen.

Im Ergebnis ist eine solche Erstreckung von Restrukturierungsverfahren auf unbekannte Forderungen strikt abzulehnen, weil sie nicht nur großes Missbrauchspotential eröffnet, sondern auch das Restrukturierungsverfahren in seinen Wirkungen an die Seite eines Insolvenzverfahrens rückt.  Dort gehört die Wirkung für alle Gläubiger zu den grundsätzlichen Prinzipien, die gleichzeitig eine Fülle rechtlicher Schutzvorschriften notwendig machen. Eine Umgehung dieser Schutzvorschriften durch Einleitung eines Restrukturierungsverfahrens bei gleichzeitiger Äquivalenz der Verfahrenswirkungen an dieser Stelle würde die Frage nach dem Sinn von Insolvenzverfahren aufwerfen.

Erwägungsgrund 30c Satz 2 der aA sollte nicht übernommen werden.   

 

 20) Erwägungsgrund 31 Satz 2 aA (Definition der finanziellen Hilfe)

Mit Erwägungsgrund 31 Satz 2 erweitert die aA die Definition der finanziellen Hilfe um sie von Insolvenzanfechtungsklagen auszunehmen, die zum Ziel haben, solche Finanzierungen in späteren Insolvenzverfahren als die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligende Handlungen für nichtig, anfechtbar oder nicht vollstreckbar zu erklären.

Bereits die Einführung einer solchen Ausnahme stößt auf grundsätzliche und berechtigte Kritik, weil sie trotz der beispielsweise im deutschen Insolvenzanfechtungsrecht entwickelten Kriterien des sog. ernsthaften Sanierungsversuchs, die eine ziellose und pauschale Insolvenzanfechtung solcher finanziellen Hilfen verhindern, eine unterschiedslose Verdrängung des nationalen Rechts an dieser Stelle herstellt.

Ihre Erweiterung auf die Bereitstellung von finanziellen Mitteln oder Bürgschaften Dritter sowie von Waren, Vorräten, Rohstoffen und Versorgungsdienstleistungen, zum Beispiel dadurch, dass dem Schuldner ein längerer Rückzahlungszeitraum gewährt wird, erscheint zunächst gerechtfertigt, um eine Gleichstellung der Warenkreditgeber herzustellen. Sie wären ansonsten gegenüber den Finanzkreditgebern in einer möglichen Anschlussinsolvenz erheblich benachteiligt.

Gleichzeitig kann es jedoch nicht richtig sein, allein wegen einer Veränderung von Zahlungsfristen eine Ausnahme von Insolvenzanfechtungen zu postulieren. Hierdurch würden sich enorme Missbrauchsmöglichkeiten eröffnen. Im Zusammenwirken mit dem Schuldner wären Gläubiger in der Lage, die eigene Situation in einer Anschlussinsolvenz zu Lasten aller anderen Gläubiger schon durch kleinste Zugeständnisse enorm zu verbessern. Unter Androhung einer künftigen erheblichen Verschlechterung von Lieferbedingungen oder sogar der Beendigung von Lieferungen könnten die wesentlichen Lieferanten ihre Aufnahme in einen Plan unter für sie sehr glimpflichen Bedingungen (z.B. geringste Zugeständnisse bei Zahlungszielen) erzwingen, um dadurch für eine Anschlussinsolvenz des Schuldners Vorsorge zu treffen.

Im Übrigen erscheint die Einordnung von verlängerten Zahlungszielen unter den Begriff der Zwischenfinanzierung oder neuen Finanzierung zumindest zweifelhaft, weil hier dem Schuldner keine neuen Mittel zur Krisenbewältigung zur Verfügung gestellt werden.  

In Erwägungsgrund 31 Satz 2 aA sollte die Erwähnung der Gewährung längerer Rückzahlungszeiträume nicht übernommen werden.       

 [1] https://www.vid.de/wp-content/uploads/2017/03/vid-stn-zum-rl-vorschlag-com-2016-723-final.pdf.

https://www.vid.de/wp-content/uploads/2017/06/stellungnahme-axel-w-bierbach-sachverstaendigenanhoerung-20-06- 2017-bruessel.pdf (auch in engl. Sprache verfügbar)

https://www.vid.de/wp-content/uploads/2017/08/vid-aenderungsvorschlaege-zu-com-2016-723-final.pdf (auch in engl. und frz. Sprache verfügbar)

[2] https://www.bmjv.de/SharedDocs/Downloads/DE/News/Artikel/101018_Gesamtbericht_Evaluierung_ESUG.pdf?__blob=publicationFile&v=2

[3] A.a.O. S.31.

[4] A.a.O. S. 80.

[5] S. Gesamtbericht a.a.O. S.139.

[6] S. Gesamtbericht a.a.O S.139.

[7] Der in Art 11 Abs. 2a der aA vorgeschlagene Fairness-Test betrifft ausweislich seines Wortlauts nur ablehnende Gläubiger und kann deshalb auf Anteilseigner nicht angewendet werden.

RefE einer Verordnung zur Änderung der „Verordnung zu öffentlichen Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren im Internet (InsoBekV)

Stellungnahme des Verbandes Insolvenzverwalter Deutschlands (VID)
zum Referentenentwurf einer Ersten Verordnung zur Änderung
der Verordnung zu öffentlichen Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren im Internet

Der vorliegende Referentenentwurf (im Folgenden: RefE) dient der Anpassung der Verordnung zu öffentlichen Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren im Internet (im Folgenden: InsoBekV) an die Vorgaben der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.05.2015 über Insolvenzverfahren (im Folgenden: EuInsVO) im Hinblick auf die öffentliche Bekanntmachung bestimmter Pflichtinformationen in Insolvenzregistern.

Die nachfolgende Stellungnahme zeigt die dringenden Praxisprobleme öffentlicher Bekanntmachungen insolvenzrechtlicher Pflichtinformationen, insbesondere im Hinblick auf das Datenschutzrecht der Betroffenen, auf und schlägt zu deren Lösung eine Ergänzung des § 1 InsoBekV durch einen neuen Abs. 2 vor.

 

Inhaltsübersicht 

A. Vorbemerkung

  1. Rechtsprechung des BGH
  2. Historie der Einwendungen der/des Bundesdatenschutzbeauftragten
  3. Aktueller empirischer Befund

B. Im Einzelnen

  1.  Datenschutz bei öffentlichen Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren
    1) Veröffentlichungstätigkeit der Insolvenzgerichte ist Verarbeitung i. S. d. DS-GVO
    2) Rechtmäßigkeit der Verarbeitung im Rahmen der öffentlichen Bekanntmachung
    3) Anwendung der Grundrechte auf die Verarbeitung
    4) Grundrechtseingriff am Beispiel der Veröffentlichung von Vergütungen
  2. Schutz personenbezogener Daten nach der InsoBekV
    1) Erforderlichkeit als inhaltliche Schranke öffentlicher Bekanntmachungen
    2) Erforderlichkeit im Rahmen der Veröffentlichung von Vergütungsbeschlüssen
    3) Weitere grundrechtliche Bedenken gegen die Neuregelung des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 InsoBekV

C. Fazit und Vorschlag

 

 

A. Vorbemerkung

Wesentlicher Inhalt des vorliegenden RefE ist eine Änderung des  § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 InsoBekV.[1]  War bislang ein Abruf von Daten aus dem Internet über Insolvenzverfahren gem. § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 InsoBekV nach Ablauf von zwei Wochen nur noch unter Angabe von mindestens zwei Suchbegriffen möglich, soll diese Einschränkung künftig auf solche Insolvenzverfahren beschränkt sein, in denen der Schuldner keine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausübt oder ausgeübt hat.

 

a) Rechtsprechung des BGH

 Mit der Neuregelung des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 InsoBekV ist zunächst eine Entscheidung des BGH (IX ZB 229/11) anzusprechen, in der die bisherige Gestaltung der Suche nach öffentlichen Bekanntmachungen kritisiert worden war. Der BGH hatte die unzureichenden Erläuterungen der Suchmaske hervorgehoben (Leitsatz c) und eine Ergänzung der Suchmerkmale des § 2 Absatz 1 Satz1 Nummer 3 InsoBekV um den Vornamen des Schuldners für notwendig gehalten, um vollständige Suchergebnisse zu erhalten.

Der Verordnungsgeber hat diese Anregung nun zumindest teilweise aufgegriffen, indem er bei einem Teil der als natürliche Personen betroffenen Schuldner (selbständig wirtschaftlich Tätige oder ehemals selbständig wirtschaftlich Tätige) sowie bei juristischen Personen die Einschränkungen des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 InsoBekV aufhebt und ein vollständiges Suchergebnis schon bei der Eingabe nur des Bundeslandes und des zuständigen Gerichts zulässt.

Diese Änderung wird hier den bislang auf die jeweils gerade zurückliegenden 14 Tage begrenzten Suchzeitraum erheblich ausweiten und damit auch (je nach Gerichtsbezirk unterschiedlich) die Trefferlisten einer Suche (Übersicht über die ermittelten Datensätze gem. § 2 Absatz 2 Satz 1 InsoBekV) erheblich vergrößern. Der Suchzeitraum wird künftig nur durch die Löschungsfrist des § 3 Abs. 1 Satz 1 InsoBekV begrenzt sein, der die zeitliche Grenze für die Löschung wie folgt definiert: „Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht.“

Bis zu dieser Löschung müssten nach dem Vorschlag des RefE künftig die Daten der selbständig wirtschaftlich Tätigen oder ehemals wirtschaftlich Tätigen sowie der juristischen Personen für eine Suche verfügbar bleiben, die lediglich durch eine Eingabe des Bundeslandes und des Gerichts ausgelöst werden könnte.

In einer weiteren Änderung soll die in § 1 Satz 2 InsoBekV bislang vorgesehene Einschränkung des Vorbehalts einer gesetzlichen Regelung auf die Veröffentlichungen von personenbezogenen Daten gestrichen werden. Im Ergebnis bedeutet dies eine Ausweitung des formulierten Vorbehalts auf alle Daten, die im Rahmen von öffentlichen Bekanntmachungen im Insolvenzverfahren bekannt zu machen sind. Alle überobligatorischen Veröffentlichungen, die über den Inhalt hinausgehen, den die Insolvenzordnung oder andere Gesetze fordern, sollen demnach künftig ausgeschlossen sein.

In diesem Zusammenhang wird eine jüngere Entscheidung des BGH (IX ZB 65/16) bedeutsam, die in einem ihrer Leitsätze feststellt, dass die öffentliche Bekanntmachung eines Beschlusses nur wirksam ist, wenn der Beschlusstenor und die für das Verständnis der Entscheidung maßgeblichen Teile der Beschlussgründe selbst veröffentlicht werden.

Für den streitgegenständlichen Fall der öffentlichen Bekanntmachung eines Beschlusses über die Festsetzung der Vergütung des Insolvenzverwalters formuliert der BGH zudem Mindestvoraussetzungen für eine wirksame auszugsweise Veröffentlichung. Er leitet die Notwendigkeit dieser Mindestvoraussetzungen nicht zuletzt aus dem verfassungsrechtlichen Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4GG) ab und stützt sich dabei auch auf Rechtsprechung des BVerfG (ZIP 1988, 379, 382 unter III. 2.). Über den streitgegenständlichen Fall der öffentlichen Bekanntmachung eines Beschlusses zur Festsetzung der Vergütung des Insolvenzverwalters[2] hinaus deutet der BGH die Notwendigkeit solcher Mindestvoraussetzungen auch bei weiteren öffentlichen Bekanntmachungen (s. der oben  zitierte  Leitsatz) an, ohne sie genauer zu beschreiben.

Soweit mit dieser Rechtsprechung gesetzesimmanente aber bislang nicht näher definierte Mindestvoraussetzungen für öffentliche Bekanntmachungen im Insolvenzverfahren aufgedeckt werden, kann der bisher ungeregelte Zustand nicht weiter Bestand haben. Der Gesetzgeber ist vielmehr aufgefordert, die Klärung der Gesetzmäßigkeit von öffentlichen Bekanntmachungen schon aus Gründen der gebotenen Rechtssicherheit nicht allein der Rechtsprechung zu überlassen.[3]  

Im vorliegenden Entwurf lässt der Verordnungsgeber die Möglichkeit ungenutzt, diese dringenden Praxisprobleme öffentlicher Bekanntmachungen insolvenzrechtlicher Pflichtinformationen, insbesondere auch im Hinblick auf das Datenschutzrecht der Betroffenen, einer Lösung zuzuführen. Diese Zurückhaltung überrascht. Schließlich hat das Datenschutzrecht  bereits in der Vergangenheit  zu wiederholten Interventionen der Bundesdatenschutzbeauftragten bei der Veröffentlichungspraxis in Insolvenzverfahren geführt.

 

b) Historie der Einwendungen der/des Bundesdatenschutzbeauftragten

Der VID hat die bereits erwähnte jüngere Entscheidung des BGH zur öffentlichen Bekanntmachung eines Beschlusses über die Festsetzung der Vergütung des Insolvenzverwalters zum Anlass genommen, auf die rechtlichen Hintergründe und Probleme am 12.01.2018 im Rahmen eines Schreibens an die Bundesdatenschutzbeauftragte hinzuweisen: https://www.vid.de/vid-wendet-sich-an-die-datenschutzbeauftragte/.

Die Bundesdatenschutzbeauftragte hat hierauf mit Schreiben vom 15.6.2018 (a.a.O.) geantwortet und dabei erkennen lassen, dass sie die datenschutzrechtlichen Bedenken des VID teilt.

Die InsoBekV vom 12. Februar 2002[4], zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. April 2007[5], war seit ihrem Inkrafttreten immer wieder Gegenstand von datenschutzrechtlichen Beobachtungen und Interventionen durch den / die Bundesdatenschutzbeauftragte(n). Anlass dieser Interventionen waren regelmäßig Beobachtungen zum Umgang mit den im Rahmen von öffentlichen Bekanntmachungen verfügbaren Daten:  

 

14. Tätigkeitsbericht des Bundesbeauftragten für den Datenschutz
Berichtszeitraum Anfang 1991- Anfang 1993 (BT-Drs. 12/4805 vom 27.04.1993)

  • Ankündigung, dem federführenden BT-Rechtsausschuss einige Empfehlungen im Hinblick Einführung der InsO bzw. des EGInsO zu übermitteln; (mgl.) Themen: Schutz des Persönlichkeitsrechts des Schuldners bei Angaben zu dessen persönlichen Verhältnissen und personenbezogenen Angaben zu seinem wirtschaftlichen Handeln; Hinweis darauf, dass aus den Aufgaben des vorläufigen Insolvenzverwalters zwangsläufig ein vielfacher Umgang mit diesen Daten folgt; ferner sind unter Aspekten des Persönlichkeitsrechts auch Geschäftspartner und Mitarbeiter eines Betriebes, für den ein Insolvenzverfahren eingeleitet wird, vom Gesetzentwurf der InsO betroffen

15. Tätigkeitsbericht des Bundesbeauftragten für den Datenschutz
Berichtszeitraum 1993-1994  (BT-Drs. 13/1150 vom 18.04.1995)

  • Hinweis, dass die o.g. angekündigten Empfehlungen übermittelt wurden; jedoch nur kurze Berichterstattung dazu, dass sich diese nicht nur auf die Eingrenzung der verschiedenen öffentlichen Bekanntmachungen auf den erforderlichen Umfang und auf eine Änderung in § 97 Abs. 1 Satz 3 InsO bezogen

19. Tätigkeitsbericht des Bundesbeauftragten für den Datenschutz
Berichtszeitraum 2001-2002

  • Thema Schuldnerdaten im Internet (betr. Gesetz zur Änderung der Insolvenzordnung und anderer Gesetze (BGBl. 2001 I S. 2710)): Regelungen zum Schutz der Schuldner bei Veröffentlichung ihrer Daten im Internet sah der Gesetzentwurf laut BfDS (zunächst) nicht vor;

    (vgl. auch a.a.O. S. 19: „Ohne besondere Vorkehrungen konnte durch diese neue Form der Veröffentlichung der gebotene Schutz der betroffenen Schuldner leicht unterlaufen werden. Denn was einmal im Internet veröffentlicht war, bleibt zeitlich und örtlich unbegrenzt verfügbar, unabhängig von gesetzlichen Löschungsvorschriften, und kann den Betroffenen u. U. noch nach Jahrzehnten vorgehalten werden. Im konkreten Fall ist es zu einer Lösung gekommen, die allerdings nicht vollständig befriedigt. Generell zeigt dieses Beispiel aber, dass Internet und Online-Kommunikation mehr sind als nur eine neue Form, Nachrichten zu verbreiten. Damit verbunden ist die Möglichkeit, einmal dort veröffentlichte Informationen ohne besonderen Zeitaufwand und ohne besondere finanzielle oder personelle Ressourcen weltweit zusammenführen, auswerten, speichern und weitergeben zu können, ohne dass dies noch in irgendeiner Form kontrollierbar oder reglementierbar wäre. Ich halte deswegen das vielfach zu hörende Argument, bestimmte Informationen seien auch bisher schon veröffentlicht worden und das Internet stelle nur eine zeitgemäße Form der Bekanntmachung dar, für falsch.“);  vor diesem Hintergrund erfolgte eine gemeinsame Entschließung der Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder vom 24. April 2001 zur Veröffentlichung von Insolvenzinformationen im Internet       

21. Tätigkeitsbericht des Bundesbeauftragten für den Datenschutz
Berichtszeitraum 2005-2006

  • Thema: „Insolvenzbekanntmachungen in Zukunft nur noch elektronisch“ (betr. Gesetz zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens (Bundesratsdrucksache 549/06))

23. Tätigkeitsbericht des Bundesbeauftragten für den Datenschutz
Berichtszeitraum 2009-2010

  • Thema: „Was darf eine Auskunftei sammeln?“ (betr. Neuregelung des § 28a BDSG (Übermittlung personenbezogener Daten im Hinblick auf Forderungen im Rahmen von Insolvenzverfahren))

24. Tätigkeitsbericht des Bundesbeauftragten für den Datenschutz
Berichtszeitraum 2011-2012 (BT-Drs. 17/13000)

  • Thema: Speicherfristen für bonitätsbezogene Daten bei Wirtschaftsauskunfteien (hier Erteilung der Restschuldbefreiung)

25. Tätigkeitsbericht des Bundesbeauftragten für den Datenschutz
Berichtszeitraum 2013-2014

  • Thema: Empfehlung an das BMJV bei der Veröffentlichung von Insolvenzbekanntmachungen auf dem elektronischen, länderübergreifend eingerichteten Justizportal www.insolvenzbekanntmachung.de den fehlenden Kopierschutz, die Speicherfristen und die unbeschränkte Suche innerhalb der ersten zwei Wochen überprüfen zu lassen und Insolvenzbekanntmachungsverordnung entsprechend nachzubessern

c) Aktueller empirischer Befund

 Die aktuelle Rechtspraxis zeigt nicht nur im Zusammenhang mit der Veröffentlichung von Vergütungsbeschlüssen[6], sondern auch bei anderen öffentlichen Bekanntmachungen eine deutliche Unsicherheit und Varianz im gerichtlichen Umgang mit personenbezogenen Daten. Dies illustriert eine aktuelle Recherche bei den im genannten Beitrag untersuchten Gerichten und ihren öffentlichen Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren. Dabei wurden folgende personenbezogene Angaben (hier nachträglich anonymisiert) in öffentlichen Bekanntmachungen gefunden:

 

AG München:

  • Hinweis auf obstruktives Verhalten des Schuldners, bzw. Geschäftsführers
  • Mitteilung von Rückkaufswerten aus Lebensversicherungen („In dem am … aufgehobenen Insolvenzverfahren wird auf Antrag des Treuhänders die Nachtragsverteilung hinsichtlich der beiden Rückkaufswerte der ……AG aus den Lebensversicherungen Nr. … in Höhe von … EUR und Nr. … in Höhe von … EUR, angeordnet.“)
  • Name und berufliche Anschrift der Mitarbeiterin der verfahrensbevollmächtigten Schuldnerberatungsstelle
  • Hinweis auf KFZ sowie Kirchenzugehörigkeit: “Der Insolvenzbeschlag bleibt für sämtliche Steuererstattungsansprüche des Schuldners aus Einkommen-, Umsatz-, Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag gegenüber dem Freistaat Bayern und Kfz-Steuer gegenüber der Bundesrepublik Deutschland sowie für Kirchensteuererstattungsansprüche gegenüber dem Katholischen Kirchensteueramt bzw. Evangelisch-Lutherischen Kirchensteueramt für die Veranlagungszeiträume 2017 – 2018 und für solche, die bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens entstanden sind, aufrecht erhalten.“ 

AG Köln:

  • Mitteilung wem gegenüber titulierte Ansprüche bestehen („Hinsichtlich folgender Gegenstände/Ansprüche wird die Nachtragsverteilung angeordnet (§ 203 Abs. 1 InsO):
     – Ansprüche aus einer evtl. zu erwartenden Umsatzsteuererstattung
     – den durch Vollstreckungsbescheid des Amtsgericht Euskirchen vom … titulierten Anspruch gegenüber Herrn … in Höhe von … Euro“)
  • Angabe der Höhe der gezahlten Vorschüsse an den Verwalter („Auf die festgesetzte Vergütung sind bereits erhaltene Vorschüsse in Höhe von … Euro anzurechnen.“)

AG Hamburg:

  • Namentliche Nennung eines Gläubigerausschussmitgliedes in Bezug auf die Festsetzung  der in der Höhe anonymisierten Vergütung („In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der (…) wird dem Mitglied des Gläubigerausschusses …, …,  … Hamburg auf die bei Beendigung des Amtes endgültig festzusetzende Vergütung und Auslagen folgender Vorschuss festgesetzt:  
    (…))“ 
  • Mitteilung gegen wen titulierte Ansprüche des Schuldners bestehen (“Hinsichtlich der folgenden Ansprüche: 1. … (Tribunal der Grande Instance Paris, Az.: …, 2. … (Cour Supreme Algiers, Az. …) 3. … ( Forderung aus Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom …, Az.: …), bleibt der Insolvenzbeschlag und damit die Verfügungs- und Verwaltungsbefugnis des Nachtragsverwalters zum Zwecke der Nachtragsverteilung aufrechterhalten (§ 203 InsO).“)
  • Mitteilung darüber, dass Schuldner vollständig vermögenslos ist („Da dem Schuldner die Verfahrenskosten für das Insolvenzverfahren mit Beschluss vom … gestundet wurden und die zu verteilende Masse nicht ausreichen wird, um die Verfahrenskosten des § 54 InsO zu decken, hat der Insolvenzverwalter einen Anspruch gegen die Staatskasse.“)

AG Berlin:

  • Mitteilung, mit welcher natürlichen Person die Verwalterin einen Vergleich abgeschlossen hat („Gleichzeitig wird die Nachtragsverteilung für die noch eingehenden Ratenzahlungen aus dem zwischen der Verwalterin und Frau … am … zur Regulierung der Ansprüche aus offenen Stammeinlagen geschlossenen Vergleich angeordnet (§ 203 InsO).“)
  • Hinweis auf obstruktives Verhalten des Schuldners
  • Mitteilung darüber, dass gegen namentlich benannte Person eine Stammeinlagenforderung geltend gemacht wird („Gleichzeitig wird die Nachtragsverteilung bezüglich Stammeinlagenforderung gegen Herrn … angeordnet (§ 203 InsO).“)
  • Mitteilung darüber, dass der IK-Schuldner eine Steuererstattung erhalten hat („In dem am… aufgehobenen Insolvenzverfahren wird auf Antrag des Treuhänders die Nachtragsverteilung hinsichtlich einer Steuererstattung von … angeordnet.“)
  • Mitteilung darüber, dass der IK-Schuldner eine Steuer- und BK-Erstattung erhalten hat („In dem am … aufgehobenen Insolvenzverfahren wird auf Antrag des Treuhänders die Nachtragsverteilung hinsichtlich der Steuererstattung aus … in Höhe von … sowie hinsichtlich der Erstattung aus der Betriebskostenabrechnung … in Höhe von …, angeordnet. Der zur Masse geflossene Betrag beläuft sich insgesamt auf …“) 

B. Im Einzelnen

 

a) Datenschutz bei öffentlichen Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren[7]

 

1) Veröffentlichungstätigkeit der Insolvenzgerichte ist Verarbeitung i. S. d. DS-GVO

Bei der öffentlichen Bekanntmachung in Insolvenzverfahren kommen zwei Verarbeitungen personenbezogener Daten in Betracht, die jeweils einer Rechtsgrundlage (eines Erlaubnistatbestandes) bedürfen – der Datentransfer vom Insolvenzgericht an den Portalbetreiber und die Veröffentlichung auf dem Portal. Schon der Datentransfer vom Insolvenzgericht an den Portalbetreiber erfüllt unzweifelhaft die Voraussetzungen einer Verarbeitung.

Gemäß Art. 4 Nr. 2 DS-GVO bezeichnet der Ausdruck Verarbeitung jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung.

Bei dem Transfer der Daten vom Insolvenzgericht an das das Portal betreibende Ministerium für Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen zum Zwecke der öffentlichen Bekanntmachung handelt es sich um eine Verarbeitung in Form einer Übermittlung.

Die DS-GVO definiert – anders als das BDSG a.F. – den Begriff der Übermittlung nicht explizit. Die Übermittlung nach der DS-GVO setzt jedenfalls die Offenlegung personenbezogener Daten voraus. Die Weitergabe der Daten an das Portal zum Zwecke der Veröffentlichung stellt eine Übermittlung an das Portal dar, die gesetzlich in § 13 Abs. 1 Nr. 4 EGGVG vorgesehen ist. Demnach dürfen Gerichte personenbezogene Daten zur Erfüllung der in der Zuständigkeit des Empfängers liegenden Aufgaben übermitteln, wenn die Daten auf Grund einer Rechtsvorschrift von Amts wegen öffentlich bekanntzumachen sind. Damit übereinstimmend regelt § 3 der Verwaltungsvereinbarung der Länder mit dem Land Nordrhein-Westfalen „die Übermittlung der Veröffentlichungsdaten“. Gemäß § 3 Abs. 1 der Vereinbarung erfolgt die Übermittlung elektronischer Mitteilungen von den Insolvenzgerichten zum Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik Nordrhein-Westfalen über ein Webformular oder als Dateitransfer aus dem Fachverfahren.

Der Transfer personenbezogener Daten an den Portalbetreiber ist damit eine Übermittlung und bedarf zu seiner Rechtmäßigkeit einer Rechtsgrundlage, denn die im Rahmen der Mitteilungen des Insolvenzgerichts anfallenden personenbezogenen Daten werden an das Portal als die für die Veröffentlichung der Mitteilungen verantwortliche Stelle weitergegeben. Der Portalbetreiber tritt mithin nicht als Auftragsverarbeiter auf. Ihn treffen als Verantwortlichen bei Veröffentlichung auf dem Portal die gleichen Pflichten wie die Gerichte.

 

2) Rechtmäßigkeit der Verarbeitung im Rahmen der öffentlichen Bekanntmachung

Die Rechtmäßigkeit jeder Verarbeitung personenbezogener Daten richtet sich ab dem 25.05.2018 insbesondere nach Art. 6 DS-GVO. Gemäß Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 lit e) DS-GVO ist die Verarbeitung rechtmäßig, wenn sie für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde. Nach Art. 6 Abs. 3 Satz 1 muss die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung durch das Unionsrecht (lit. a) oder das Recht der Mitgliedstaaten (lit. b) festgelegt werden, dem der Verantwortliche unterliegt.

Als Rechtsgrundlage der Datenübermittlung an das Portal kommt Art. 6 Abs. 1 lit e), Abs. 3 lit b) DS-GVO i.V.m. § 13 Abs. 1 EGGVG, §§ 9, 64 InsO, § 1 InsoBekV in Betracht. Hingegen dürfte es auf Art. 6 Abs. 2 DSGVO nicht ankommen: Das Verhältnis vom Art. 6 Abs. 2 und Abs. 3 DS-GVO ist im Schrifttum umstritten.[8]

Vorzugswürdig erscheint insoweit die Auffassung, dass es sich beim Abs. 2 um eine Öffnungsklausel handelt, die den Mitgliedstaaten erlaubt, spezifischere Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung in Bezug auf die Verarbeitung zur Erfüllung von Abs. 1 lit. c) und e) beizubehalten oder einzuführen, indem sie spezifische Anforderungen für die Verarbeitung sowie sonstige Maßnahmen präziser bestimmen.[9]

Bei den vorliegend einschlägigen nationalen Vorschriften, § 13 Abs. 1 EGGVG, §§ 9, 64 InsO, § 1 InsoBekV, handelt es sich nicht um Fälle des Art. 6 Abs. 2 DS-GVO, denn sie stellen Vorschriften zur öffentlichen Bekanntmachung eines gerichtlichen Beschlusses und zur Übermittlung der entsprechenden Daten, die keine bereichsspezifischen Datenschutzvorschriften zur Anpassung der Anwendung der DS-GVO darstellen.

Hingegen handelt es sich beim Abs. 3 um einen Regelungsauftrag für die Festlegung der unionalen und nationalen Rechtsgrundlagen für die Verarbeitungen zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung oder einer öffentlichen Aufgabe oder der Wahrnehmung einer hoheitlichen Gewalt gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. c) und lit. e) DS-GVO durch den Unionsrechtsgesetzgeber oder den nationalen Gesetzgeber, der zugleich Anforderungen an die festzulegenden Rechtsgrundlagen des Unionsrechts und der Mitgliedstaaten stellt.[10]

Gegen die teilweise vertretene Auffassung, dass der Art. 6 Abs. 3 DS-GVO Anforderungen an die in Abs. 2 eröffnete Präzisierungsmöglichkeit stellt, spricht bereits der Wortlaut des Art. 6 Abs. 3 DS-GVO, der von der Festlegung der Rechtsgrundlagen für die Verarbeitung nicht nur durch das Recht der Mitgliedstaaten spricht (Abs. 3 lit. b), sondern auch durch das Unionsrecht (Abs. 3 lit a).[11]

Bei dem vorliegend im Hinblick auf die Übermittlung der Daten vom Insolvenzgericht an das Portal einschlägigen § 13 Abs. 1 EGGVG i.V.m. §§ 9, 64 InsO, § 1 InsoBekV, handelt es sich mithin um eine Rechtsgrundlage im Recht eines Mitgliedstaates gemäß Art. 6 Abs. 3 lit b) DS-GVO, dem das Insolvenzgericht  als Verantwortlicher unterliegt.

 

3) Anwendung der Grundrechte auf die Verarbeitung

Auch in Anbetracht der Regelungen der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.04.2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung – DS-GVO) ist zunächst festzuhalten, dass die deutschen Grundrechte in der vorliegenden Konstellation anwendbar sind.

Werden innerstaatliche Stellen außerhalb des Geltungsbereichs des Unionsrechts tätig, so kann sich die Prüfung der Rechtmäßigkeit ihres Handelns allein an nationalen Grundrechten orientieren. Lässt das Unionsrecht den innerstaatlichen Stellen keinen Ermessens- oder Umsetzungsspielraum, so bleibt wegen des Vorrangs des Unionsrechts kein Raum für die Anwendung nationaler Grundrechte. Die innerstaatlichen Stellen sind dann allein an die Unionsgrundrechte gebunden.[12] Lässt hingegen das Unionsrecht den innerstaatlichen Stellen einen Ermessens- oder Umsetzungsspielraum, so finden sowohl die Unionsgrundrechte als auch die nationalen Grundrechte Anwendung. Die Unionsgrundrechte bilden dann den Mindestschutzstandard, der von den innerstaatlichen Stellen angesichts des Vorrangs des Unionsrechts nicht unterschritten werden darf.[13]

Hier ist letzteres der Fall. Die DS-GVO gilt ab dem 25.05.2018 und entfaltet in allen Mitgliedstaaten direkt, d.h. ohne das Erfordernis eines nationalen Umsetzungsgesetzes, Wirkung. Die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten richtet sich ab dem 25.05.2018 grundsätzlich nach Art. 6 DS-GVO. Art. 6 Abs. 1 DS-GVO bildet die Rechtsgrundlagen für eine Verarbeitung personenbezogener Daten. Hinsichtlich der Rechtsgrundlagen der Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung (Abs. 1 UAbs. 1 lit. c) sowie Wahrnehmung einer Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt (Abs. 1 UAbs. 1 lit. e), öffnet sich die Verordnung für das Recht der Mitgliedstaaten (Art. 6 Abs. 3 Satz 1 lit. b). Im Bereich dieser beiden gesetzlichen Rechtsgrundlagen besteht für die Mitgliedstaaten die Möglichkeit, eigenständige Regelungen beizubehalten oder vorzusehen.[14]

Bei den Vorschriften zur öffentlichen Bekanntmachung personenbezogener Daten nach §§ 9, 64 InsO, § 13 Abs. 1 EGGVG, § 1 InsoBekV handelt es sich um nationale Regelungen im Sinne des Art. 6 Abs. 3 DS-GVO, denn mit der Durchsetzung berechtigter Forderungen dient das Insolvenzverfahren der Verwirklichung des Justizgewährungsanspruchs (Art. 20 Abs. 3 GG). Ein funktionierendes Insolvenzverfahren liegt damit nicht nur im subjektiven Interesse der einzelnen Gläubiger, sondern auch im öffentlichen Interesse an der Wahrung einer am Rechtsfrieden orientierten, rechtsstaatlichen Ordnung. [15]

Das Unionsrecht lässt damit den innerstaatlichen Stellen einen Ermessens- oder Umset-zungsspielraum. Daher finden neben den Unionsgrundrechten auch die nationalen Grundrechte Anwendung.

 

4) Grundrechtseingriff am Beispiel der Veröffentlichung von Vergütungen

Die öffentliche Bekanntgabe des Vergütungsfestsetzungsbeschlusses nach § 9 Abs. 1 Satz 1, § 64 Abs. 2 InsO; § 13 Abs. 1 Nr. 4 EGGVG, § 1 Satz 2 InsoBekV mit dem vom BGH (Beschluss vom 14. Dezember 2017 – IX ZB 65/16) verlangten Inhalt entsprechend den von ihm aufgestellten Mindestanforderungen verletzt den betroffenen Insolvenzverwalter in seinem Recht aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG auf informationelle Selbstbestimmung.

Das in Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG gewährleistete allgemeine Persönlichkeitsrecht umfasst auch die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden.[16]

Es sichert seinen Trägern insbesondere Schutz gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe der auf sie bezogenen, individualisierten oder individualisierbaren Daten.[17]

Auch die öffentliche Bekanntmachung personenbezogener Daten als Sonderfall der Datenübermittlung ist vom Schutzbereich des Grundrechts erfasst.[18]

Die Vergütungen der Insolvenzverwalter sind personenbezogene Daten, die sich bei einer Veröffentlichung auch einem individualisierbaren Grundrechtsträger zuordnen lassen, denn gemäß §§ 27 Abs. 2 Nr. 2, 30 Abs. 1 InsO sind bereits in dem Eröffnungsbeschluss der Name und die Anschrift des Insolvenzverwalters zu veröffentlichen.

Die öffentliche Bekanntmachung des Vergütungsbeschlusses mit dem vom BGH geforderten Inhalt greift in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung des betroffenen Insolvenzverwalters ein. Die Veröffentlichung der vom Insolvenzgericht angenommenen Berechnungsgrundlage, der zugrunde gelegten Zuschläge und Abschläge einschließlich einer schlagwortartigen Bezeichnung und des im Rahmen der Gesamtschau festgesetzten Gesamtzuschlags oder -abschlags, der vom Insolvenzgericht angenommenen Auslagentatbestände und gegebenenfalls der Entscheidung des Insolvenzgerichts, ob vom Insolvenzverwalter an von ihm beauftragte Dritte aus der Masse bezahlte Vergütungen zu berücksichtigen sind, ermöglichen jedem Dritten auf dieser Grundlage ohne Weiteres die festgesetzte Vergütung zu berechnen.

Personenbezogene Daten über die Vergütung im ausgeübten Beruf des Grundrechtsträgers ermöglichen Rückschlüsse über dessen wirtschaftliche Verhältnisse im privaten Bereich. Indem diese Daten veröffentlicht und damit allgemein bekannt werden, wird jedermann in die Lage versetzt, in diese Verhältnisse Einblick zu nehmen.

Vor diesem Hintergrund überrascht der Befund, dass die InsoBekV bislang keine expliziten Regelungen zum Datenschutz enthält.

 

b) Schutz personenbezogener Daten nach der InsoBekV

Die bereits dargestellten mehrfachen Interventionen der/des Bundesdatenschutzbeauftragten waren auch deshalb notwendig geworden, weil die InsoBekV selbst bislang keine über den Wortlaut des  § 1 Satz 2 hinausgehenden Hinweis auf den gebotenen Schutz personenbezogener Daten im Rahmen der öffentlichen Bekanntmachung enthält.

Die nun durch den RefE sogar vorgeschlagene Streichung des Hinweises auf personenbezogene Daten soll nach der Begründung des Entwurfs klarstellen, dass öffentliche Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren nicht nur personenbezogene Daten, sondern allgemein Daten im Zusammenhang mit einem Insolvenzverfahren – insbesondere die Pflichtinformationen nach Artikel 24 Absatz 2 EuInsVO – betreffen.

Durch die ebenfalls vorgeschlagene Ersetzung des Begriffes „Gesetze“ durch den Begriff „Vorschriften“ soll ferner klargestellt werden, dass öffentliche Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren neben den Daten, die in formellen Gesetzen im engeren Sinne vorgesehen sind, auch Daten aus anderen Vorschriften – insbesondere die Pflichtinformationen nach Artikel 24 Absatz 2 EuInsVO – enthalten.

Damit verzichtet die vorgeschlagene Neufassung auf einen expliziten Bezug zum Schutz der nun nach der DSGVO geschützten personenbezogenen Daten und suggeriert gleichzeitig, dass dieser Schutz im Rahmen der durch die InsoBekV geregelten öffentlichen Bekanntmachungen bedingungslos und uneingeschränkt gewährleistet ist.

Es bleibt die Schranke der Erforderlichkeit, die im Wortlaut des  § 1 Satz 2 InsoBekV nach dem Änderungsvorschlag des RefE weiterhin lediglich durch einen pauschalen Hinweis auf gesetzliche Festlegungen des Veröffentlichungsumfangs verankert ist. Gerade diese gesetzlichen Grenzen sind aber nicht ausreichend definiert, um Grundrechtsverletzungen durch öffentliche Bekanntmachungen wirksam  zu verhindern.

 

1) Erforderlichkeit als inhaltliche Schranke öffentlicher Bekanntmachungen

Neben den bereits erwähnten Vergütungsbeschlüssen sind die hier aufgeführten Beispiele aus der Veröffentlichungspraxis der Gerichte ein klarer Hinweis auf die Notwendigkeit einer gesetzlichen Regelung zur Definition des datenschutzrechtlich erforderlichen Umfangs von öffentlichen Bekanntmachungen im Insolvenzverfahren.

Voraussetzung für eine Datenverarbeitung, die auf einer nationalen Rechtsgrundlage basiert, ist in jedem Fall gem. Art. 6 Abs. 1 lit e) DS-GVO. Danach ist die Verarbeitung für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde.

Diese Voraussetzungen wären bei Zugrundelegung der vom BGH aufgestellten Mindestanforderungen an eine öffentliche Bekanntgabe nach §§ 9, 64 InsO, § 1 InsoBekV und deren entsprechende Übermittlung nach § 13 Abs. 1 EGGVG allerdings nicht erfüllt.

Zwar liegt die Übermittlung zum Zweck der Veröffentlichung im öffentlichen Interesse, denn mit der Durchsetzung berechtigter Forderungen dient das Insolvenzverfahren der Verwirklichung des Justizgewährungsanspruchs (Art. 20 Abs. 3 GG). Ein funktionierendes Insolvenzverfahren liegt auch im öffentlichen Interesse an der Wahrung einer am Rechtsfrieden orientierten, rechtsstaatlichen Ordnung. Die Übermittlung der Berechnungsgrundlage der Vergütung mit dem vom BGH geforderten Inhalt ist jedoch für die Wahrnehmung dieser Aufgabe nicht erforderlich.  

Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ist zwar nicht schrankenlos gewährleistet. Der Einzelne muss vielmehr solche Beschränkungen seines Rechts hinnehmen, die durch überwiegendes Allgemeininteresse gerechtfertigt sind. Diese Beschränkungen bedürfen einer verfassungsmäßigen gesetzlichen Grundlage, die insbesondere dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen muss.[19]

 

2) Erforderlichkeit im Rahmen der Veröffentlichung von Vergütungsbeschlüssen

Nach der gängigen verfassungsgerichtlichen Definition ist ein Eingriff nur dann erforderlich, wenn der Gesetzgeber nicht ein anderes, gleich wirksames, aber das Grundrecht nicht, oder weniger stark einschränkendes Mittel hätte wählen können (BVerfGE 126, 112 (144 f.); 90, 145 (172); 92, 262 (273)).

Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt. Zwar ermächtigen und verpflichten §§ 9 Abs. 1 Satz 1, § 64 Abs. 2 Satz 1 InsO, § 13 Abs. 1 Nr. 4 EGGVG, § 1 Satz 2 InsoBekV zu einer öffentlichen Bekanntmachung auch insofern, als dies personenbezogene Daten umfasst. Der Gesetzgeber der Insolvenzordnung hat aber durch die Formulierung des § 64 Abs.2 Satz 2 InsO bereits eindeutig festgestellt, dass die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen sind. Diese Feststellung erfolgte nach einer entsprechenden Intervention des damaligen Bundesdatenschutzbeauftragten (s.o.). Er hatte darauf hingewiesen, dass die Veröffentlichung der festgesetzten Beträge nicht erforderlich ist, weil mit der Akteneinsicht bei Gericht ein weniger intrusives Mittel zur Verfügung steht. Damit war eine Einschränkung eingeführt, die nach ihrer Entstehungsgeschichte ganz bewusst den Schutz des Persönlichkeitsrechts der betroffenen Insolvenzverwalter zum Ziel hatte und eine praktische Konkordanz der betroffenen Grundrechte herbeiführen sollte.

Die einschränkende Wirkung eines Verweises auf die Akteneinsicht bei Gericht mag heute mit den seither geschaffenen Möglichkeiten der digitalen Kommunikation deutlicher ins Auge fallen als zum Zeitpunkt der Ausfertigung der InsO am 05.10.1994.   

Der BGH hat im Hinblick darauf, dass mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung der Nachweis der Zustellung erbracht wird (vgl. § 9 Abs. 3 InsO) und damit die Rechtsbehelfsfrist zu laufen beginnt, vor allem die Rechtsschutzmöglichkeiten der Insolvenzgläubiger in den Blick genommen. Die Wahrung der Rechtschutzmöglichkeiten der Beteiligten erfordert aber nicht, dass – wie vom BGH gefordert – die Berechnungsgrundlage, die zugrunde gelegten Zuschläge und Abschläge einschließlich einer schlagwortartigen Bezeichnung und der im Rahmen der Gesamtschau festgesetzte Gesamtzuschlag oder  -abschlag, die vom Insolvenzgericht angenommenen Auslagentatbestände und gegebenenfalls die Entscheidung des Insolvenzgerichts, ob vom Insolvenzverwalter an von ihm beauftragte Dritte aus der Masse bezahlte Vergütungen zu berücksichtigen sind, öffentlich bekannt gemacht werden.

Die öffentliche Bekanntmachung des Beschlusses über die Festsetzung der Vergütung des Insolvenzverwalters – mit dem vom BGH geforderten Inhalt – über das Internet fördert zwar den Gesetzeszweck der Kostenreduzierung und der schnellen Information der Beteiligten in einem durch die Vielzahl von Beteiligten gekennzeichneten Verfahren. Damit werden sie alle in die Lage versetzt, von ihren Rechtsschutzmöglichkeiten Gebrauch zu machen.

Zur Erreichung dieser vom Gesetzgeber verfolgten Zwecke einer öffentlichen Bekanntmachung und des verfassungsrechtlich gebotenen Rechtsschutzes ist es jedoch nicht erforderlich, in diese Bekanntmachung die vom BGH geforderten Inhalte als Mindestvoraussetzungen aufzunehmen. Dies gilt auch, wenn man mit dem BGH die bisherigen Inhalte für unzureichend und deshalb eine Erweiterung für notwendig hält.

Eine schnelle und umfassende Information der Beteiligten könnte auch auf dem Weg der elektronischen Übermittlung und damit unter Vermeidung der bislang hohen Zustellungskosten erfolgen. Die hierzu notwendigen Maßnahmen werden bereits diskutiert (Vgl. hierzu das am 31.7. 2018 vorgelegte Eckpunktepapier Insolvenzverfahren 4.0 – https://www.vid.de/initiativen/eckpunktepapier-insolvenzverfahren-4-0/ ) und würden in einem ersten Schritt nur geringfügige gesetzliche Änderungen notwendig machen.  

Auch wenn dies begleitende Schritte des Gesetzgebers notwendig macht, so wäre der Verordnungsgeber nicht daran gehindert, bereits jetzt durch geeignete Ergänzungen diese Entwicklung aufzunehmen und dabei den Bedenken zu begegnen, die bereits seit längerer Zeit durch die Bundesdatenschutzbeauftragten im Zusammenhang mit öffentlichen Bekanntmachungen im Insolvenzverfahren nicht nur bei Vergütungsbeschlüssen formuliert werden (s.o.).

 

3) Weitere grundrechtliche Bedenken gegen die Neuregelung des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 InsoBekV

Eine Aufnahme dieser Bedenken erscheint zudem auch aus weiteren grundrechtlichen Erwägungen sinnvoll.

Die EuInsVO sieht vor, dass die Mitgliedstaaten den Zugang zu Pflichtinformationen bezüglich natürlicher Personen, die keine selbständige gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit ausüben sowie bezüglich natürlicher Personen, die eine selbständige gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit ausüben, sofern sich das Insolvenzverfahren nicht auf diese Tätigkeit bezieht, von zusätzlichen, über die Mindestkriterien nach Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe c hinausgehenden Suchkriterien in Bezug auf den Schuldner abhängig machen können (Art. 27 Abs. 3).

Dazu soll nun § 2 Abs. 1 Satz Nr. 1 InsoBekV wie folgt gefasst werden: „Durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass die Daten der Insolvenzverfahren, in denen der Schuldner eine natürliche Person ist, die keine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausübt oder ausgeübt hat [ Anm.: sog. „Nur-Verbraucher“] spätestens nach dem Ablauf von zwei Wochen nach dem ersten Tag der Veröffentlichung nur noch abgerufen werden können, wenn die Abfrage den Sitz des Insolvenzgerichts und mindestens eine der folgenden Angaben enthält: (…)

Der RefE orientiert sich damit am Wortlaut der Definition des Verbraucherschuldners in § 304 InsO (Abs. 1: „Ist der Schuldner eine natürliche Person, die keine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausübt oder ausgeübt hat, so gelten für das Verfahren die allgemeinen Vorschriften, soweit in diesem Teil nichts anderes bestimmt ist. Hat der Schuldner eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt, so findet Satz 1 Anwendung, wenn seine Vermögensverhältnisse überschaubar sind und gegen ihn keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen.“ Abs. 2: „Überschaubar sind die Vermögensverhältnisse im Sinne von Absatz 1 Satz 2 nur, wenn der Schuldner zu dem Zeitpunkt, zu dem der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wird, weniger als 20 Gläubiger hat.“)

Die EuInsVO (siehe Art. 27 Abs. 3 oben) stellt nach ihrem Wortlaut jedoch nicht auf den sog. „Nur-Verbraucher“ ab, der weder selbstständig war noch ist, sondern lediglich darauf, ob die selbstständige Tätigkeit (noch) ausgeübt wird. Ein etwaig geringeres Schutzniveau für ehemals Selbständige, im Hinblick auf die privilegierte Veröffentlichung „unter erschwerten Bedingungen“, lässt sich dem Wortlaut der EuInsVO nicht entnehmen. (z.B. für Verbraucher, die seit vielen Jahren wieder angestellt tätig sind, jedoch noch offene Verbindlichkeiten aus einer gescheiterten früheren Selbständigkeit haben.)

Eine ehemalige, oftmals schon weit zurückliegende, selbständige wirtschaftliche Tätigkeit kann einen sachlichen Differenzierungsgrund für dieses unterschiedliche Schutzniveau des RefE nicht begründen, wenn die aktuelle Lebenssituation des betroffenen Schuldners ansonsten keine Unterschiede aufweist. Ein rechtlicher Differenzierungsgrund wäre ebenfalls nicht ersichtlich, soweit die selbständige wirtschaftliche Tätigkeit nicht konstitutiv an die Eintragung in ein öffentliches Register gebunden ist und diese Eintragung entweder fortbesteht oder über ihre Löschung hinaus rechtliche Wirkungen entfalten kann.

 

C. Fazit und Vorschlag

Der RefE sollte durch explizite Regelungen zum Datenschutz bei öffentlichen Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren ergänzt werden.

Diese Regelungen sollten nach der gebotenen Herstellung gesetzlicher Grundlagen für eine umfassende elektronische Kommunikation mit Verfahrensbeteiligten in Insolvenzverfahren eine auf das datenschutzrechtlich erforderliche Maß reduzierte öffentliche Bekanntmachung vorschreiben.

Die öffentliche Bekanntmachung in Insolvenzverfahren sollte nach der Herstellung dieser Grundlagen und der Schaffung der notwendigen technischen Infrastruktur als Hinweis auf nun elektronisch abrufbare Informationen für Verfahrensbeteiligte dienen und dabei auf eine Veröffentlichung personenbezogener Daten so weit wie möglich verzichten.

Zur Umsetzung könnte sich folgende Ergänzung des § 1 InsoBekV durch einen neuen Abs.2 anbieten:

(2) Zum Schutz personenbezogener Daten ist ihre Veröffentlichung auf das jeweils zur Abfrage erforderliche Mindestmaß zu beschränken. Soweit die Wirkung der öffentlichen Bekanntmachung gerichtlicher Entscheidungen für Verfahrensbeteiligte auch durch ihre direkte elektronische Zustellung oder die Einrichtung ihrer elektronischen Abrufbarkeit erzielt werden kann genügt ihre auszugsweise Veröffentlichung nach § 9 Abs. 1 InsO ohne Tenor und Begründung.

Die Konzentration der kritischen, mit personenbezogenen Daten durchsetzten Inhalte von öffentlichen Bekanntmachungen im Insolvenzverfahren auf eine Informationsmöglichkeit, die für die Verfahrensbeteiligten keine Verkürzung ihres Rechtsschutzes darstellt, wäre ein geeigneter und kostensparender Weg zur größtmöglichen Wahrung der betroffenen Grundrechtspositionen. Ihre  Konditionierung durch den Grundsatz der Erforderlichkeit erhält dabei die notwendige gerichtliche Flexibilität zur Reaktion auf  unterschiedliche Verfahrensgestaltungen und Verfahrenssituationen.            

[1] RefE Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zu öffentlichen Bekanntmachungen in Insolvenz verfahren im Internet, 4, Begründung, A. II.

[2] Vgl. auch Heyer in ZD 2018, 173 ff. zum erkennbaren Spannungsverhältnis der Veröffentlichung von Insolvenzverwaltervergütungen zu den Persönlichkeitsrechten der Verwalter.

[3] Vgl. auch Frind in ZinsO 2018, 435 ff. (436) zur Übertragung der Anforderungen des BGH auf andere insolvenzgerichtlich zu veröffentlichende Entscheidungen.

[4] BGBl. I S. 677.

[5] BGBl. I S. 509.

[6] ausführlich hierzu Bergner/Berg, ZIP 2018, 858 ff. m. w. N..  

[7] Die nachstehenden Ausführungen unter a) basieren auf einem Memorandum, das die Kanzlei Redeker/Sellner/Dahs im Auftrag des VID zur Frage der Veröffentlichung von Vergütungsbeschlüssen erarbeitet hat. 

[8]  Vgl. zu dem Meinungsstreit Albers, in: Wolff/BrinkBeckOK Datenschutzrecht, 23. Edition 2017, Art. 6, Rdnr. 59 ff..

[9]  Vgl. Heberlein, in: Ehmann/Selmayr, DS-GVO, 1. Aufl. 2017, Art. 6, Rdnr. 30 ff., der ohne explizit auf das Verhältnis einzugehen von Präzisierung spricht.

[10] Vgl. Heberlein, in Ehmann/Selmayr, DS-GVO, 1. Aufl. 2017, Art. 6, Rdnr. 34, der ohne auf das Verhältnis einzugehen vom Regierungsauftrag spricht; vgl. auch Erwägungsgrund Nr. 45 der DS-GVO.

[11] Vgl. insoweit unzutreffend. Plath, DS-GVO, 2. Aufl. 2016, Art. 6, Rdnr. 27.

[12] Vgl. Art. 51 Abs. 1 GRCh; EuGH, C-399/11 – Melloni, EU:C:2013:107, Rdnr. 58 f.

[13]  Vgl. EuGH, C-411/10 – NS, EU:C:2011:865, Rdnr. 64 ff.; EuGH, C-617/10 – Akerberg Fransson, EU:C:2013:105, Rdnr. 29; C-399/11 – Melloni, EU:C:2013:107, Rdnr. 60.

[14]  Vgl. Albers, in: Wolff/Brink, BeckOK, 22. Ed., DSGVO Art. 6 Rdnr. 55.

[15] Vgl. BVerfGE 61, 126 (136).

[16] Vgl. BVerfGE 65, 1 (41 ff.); 96, 171 (181); 103, 21 (32 f.); 115, 320 (341); BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 25. Februar 2008 – 1 BvR 3255/07 –, Juris- Rdnr. 18.

[17] Vgl. BVerfGE 65, 1 (43); 84, 239 (279); 115, 320 (341).

[18] Vgl. BVerfGE 78, 77 (84); BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 25. Februar 2008 – 1 BvR 3255/07 –, Juris- Rdnr. 18.

[19] Vgl. BVerfGE 65, 1 (43 f.); 115, 320 (345); BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 25. Februar 2008, 1 BvR 3255/07, Juris- Rdnr. 21.

EU-Richtlinienentwurf über präventive Restrukturierungsrahmen

Vorbemerkung

Der Verband Insolvenzverwalter Deutschlands e.V. (VID) hat sich seit der Vorlage eines Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über präventive Restrukturierungsrahmen, die zweite Chance und Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz von Restrukturierungs-, Insolvenz- und Entschuldungsverfahren und zur Änderung der Richtlinie 2012/30/EU (COM/2016/0723 final – 2016/0359 (COD)) vom 22.11.2016 intensiv an der Diskussion dieses Vorschlags beteiligt und dazu u.a. eine Reihe teilweise sehr umfangreicher schriftlicher Stellungnahmen abgegeben.

In diesen Stellungnahmen hat der VID regelmäßig darauf hingewiesen, dass neben der rechtlichen Gestaltung des Verfahrens auch weitere Faktoren entscheidend zum Erfolg oder Misserfolg einer Regulierung beitragen. Mit Blick auf die deutschen Rahmenbedingungen ist hier insbesondere der neu geschaffene § 3a EStG (in der Fassung vom 17.8.2017) zu nennen, dessen Inkrafttreten derzeit noch aussteht. Die steuerliche Behandlung von Sanierungsgewinnen ist von zentraler Bedeutung für die Attraktivität von Insolvenzplänen und wäre ebenso bedeutsam für die im RL- Vorschlag definierten Restrukturierungspläne. Sie betrifft damit das Kernstück des Sanierungs,- und Restrukturierungsrechts neuerer Prägung, das den Erhalt des Rechtsträgers und die Eigenverwaltung in den Vordergrund rückt. Eine Abkehr vom Erlass des Sanierungsgewinns würde den weiteren Erfolg dieses Sanierungs,- und Restrukturierungsansatzes gefährden.

 

1. Zutrittsvoraussetzungen eines Restrukturierungsverfahrens

 – Keine Vergleichsordnung 2.0

In der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zum Entwurf einer Insolvenzordnung (BT Drs. 12/2443) wird zur Vergleichsordnung (a.a.O. S. 73) ausgeführt:

„Eine Vielzahl von Ungereimtheiten in der Ausgestaltung von Vergleich und Zwangsvergleich führt zu sachwidrigen Verfahren und zu Zufallsergebnissen. Vergleich und Zwangsvergleich versagen als Sanierungsinstrumente nicht zuletzt deswegen, weil gesicherte Gläubiger nicht in die Verfahren einbezogen sind und dem Unternehmen unentbehrliche Betriebsmittel entziehen können. Dies löst fast immer eine Zerschlagungsautomatik aus.“

Der Erfolg der Vergleichsverfahren war im Zeitpunkt der Vorlage dieses Entwurfs deshalb nach den Worten seiner Begründung (a.a.O. S.72) zweifelhaft geworden:

„Das Vergleichsverfahren ist vollends zur Bedeutungslosigkeit herabgesunken. Seit 1983 wurde in weniger als 1 % der Insolvenzen ein gerichtlicher Vergleich bestätigt. Dieser Anteil lag 1950 noch bei 30 %, 1960 bei 12 % und 1970 bei 8 %. Lediglich in etwa 8 % der eröffneten Konkursverfahren kommt es zu einem bestätigten Zwangsvergleich. Die Funktion von Vergleich und Zwangsvergleich, in einem gerichtlich überwachten Verfahren die Zwangsverwertung des Vermögens insolventer Schuldner ab-zuwenden, wird kaum noch erfüllt.“

Die Schlussfolgerung des Insolvenzgesetzgebers war deshalb die Fortentwicklung der Konkursordnung zu einer Insolvenzordnung bei gleichzeitig ersatzloser Abschaffung der Vergleichsordnung. Dieser Schritt wurde jedoch nicht nur mit den spezifischen Defiziten der alten Vergleichsordnung begründet.

Die Begründung führte dazu aus (a.a.O. S.74):

„Das Recht des bereits insolventen Schuldners, das seine Rechtsstellung minder schwer beeinträchtigende Vergleichsverfahren zu wählen, kann Gläubigerinteressen nachhaltig gefährden. Der Schuldner kann sein Vermögen weiter verwirtschaften. Illoyale Vermögensverschiebungen können nicht rückgängig gemacht werden, da das Vergleichsrecht keine besonderen Anfechtungsmöglichkeiten kennt; der Schuldner kann Manipulationen sogar weiter verschleiern.

 Die Rechtsstellung des Schuldners, insbesondere die Chance, seine Unternehmerrolle weiter zu spielen, hängt nicht vom Willen der Gläubiger und nicht davon ab, ob seine Eigentümerrechte noch werthaltig sind, sondern von seiner Entscheidung für das eine oder andere Verfahren. Die Gläubiger können den Fortführungswert des Schuldnervermögens im Vergleichsverfahren nicht realisieren, wenn der Schuldner nicht mitwirkt. Dies verschafft ihm Einflußmöglichkeiten gegenüber den Gläubigern, die regelmäßig zu einer suboptimalen Gläubigerbefriedigung auch dann führen werden, wenn ein Vergleich zustande kommt; die Gläubiger müssen den Fortführungsbonus regelmäßig mit dem Schuldner teilen, obwohl sie nicht voll befriedigt werden. Will der Schuldner nicht oder nicht so saniert werden, wie es sich seine Gläubiger vorstellen, so bleibt meist nach einem längeren Zeitverlust nur der Übergang in den Anschlußkonkurs. In diesem mag es gelingen, den Fortführungswert durch Gesamtveräußerung des Schuldnervermögens zu erlösen. Diese Veräußerung kann aber nur unter den starren Bedingungen der konkursmäßigen Zwangsverwertung stattfinden.

 Die Möglichkeit, ein Unternehmen nicht durch Gesamtveräußerung, sondern im Rahmen eines Vergleichs flexibler und differenzierter zu sanieren, setzt die Zustimmung des Schuldners und seine Vergleichswürdigkeit voraus. Die Zustimmung zu einem Vergleich lässt sich der Schuldner regelmäßig mit dem Fortbestand seines Eigentums oder mit einer Restschuldbefreiung vergelten, wie sie ihm im Konkurs nicht zustünden. Die Zweispurigkeit des heutigen Insolvenzrechts beeinträchtigt also die Wahl der möglichst effizienten Verwertung oder Weiternutzung des Schuldnervermögens.“

Mit dem nun diskutierten RL-Entwurf stellt sich erneut die Frage nach einer Rückkehr zu einem eigenständigen Restrukturierungsverfahren und damit zur Systematik von Konkursordnung und Vergleichsordnung oder einer Integration der neuen Verfahrensregeln in den Kontext der Insolvenzordnung. Eine solche Integration wäre mit Blick auf den rechtlichen Zusammenhang eindeutig vorzugswürdig. Schon die Frage nach den rechtlichen Bedingungen für einen Eintritt in Restrukturierungsverfahren kann nicht ohne Verweis auf die Insolvenz und ihre Voraussetzungen beantwortet werden. Die von Seiten der EU-Kommission immer wieder geäußerten grundsätzlichen Zweifel an der Formulierbarkeit entsprechender Bedingungen, die sich schließlich in einer nahezu konturlosen Formulierung der Kommission niedergeschlagen haben (likelihood of insolvency), lösen nicht das Problem sondern versuchen nur es zu umgehen.

Auch ohne Rückkehr zu schwierigen Kriterien (etwa im Sinne der persönlichen „Vergleichs-würdigkeit“ des Schuldners) ist eine sinnvolle Eingrenzung der Zugangskriterien möglich und notwendig. Sie sollten im Sinne von Mindestvoraussetzungen formuliert werden und sicherstellen, dass der Schuldner seine gesetzlichen Pflichten (Buchhaltung, Bilanzierung, Steuern und Sozialabgaben) im Zeitpunkt seines Eintritts in ein Restrukturierungsverfahren vollständig erfüllt hat. Da auch die EU-Kommission in diesem Zeitpunkt von einer Situation ausgeht, in der nach nationalem Recht noch keine Insolvenzantragspflichten bestehen, kann und muss jedem Schuldner dieser Nachweis abgefordert werden um zu verhindern, dass sich der nationale Gesetzgeber mit eigenen Regeln in Widerspruch setzt. Dies gilt jedenfalls unabweisbar für den Fall, dass gleichzeitig mit dem Antrag auf Eintritt in eine Restrukturierung ein Moratorium beantragt wird. Die EU-Kommission hat dies jüngst auch zumindest implizit konzediert, indem sie eine ausdrückliche Klarstellung unterstützt, die jede Definition von Insolvenz oder Insolvenznähe (likelihood of insolvency) den nationalen Gesetzgebern zuweist.

Eine Prüfung von Eingangsvoraussetzungen setzt neben einem entsprechenden Antrag die Einschaltung eines Gerichts voraus. Diese gerichtliche Funktion sollte bei den Insolvenzgerichten angesiedelt werden. Sie wären damit aufgerufen, in jedem vorgebrachten Fall das jeweils vorliegende Krisenstadium zu ermitteln und die Frage zu beantworten, ob noch eine bloße Insolvenznähe oder schon eine Insolvenzreife vorliegt.

– Erfahrungen mit dem ESUG berücksichtigen

Der deutsche Gesetzgeber hat ein solches Modell bereits mit dem sog. Schutzschirmverfahren nach § 270b InsO eingeführt. Dieses Verfahren illustriert, dass entgegen den Befürchtungen der EU-Kommission ein Eingangstest nicht prohibitive Hürden oder Verzögerungseffekte aufbauen muss, sondern auf wenige, für den Gläubigerschutz allerdings unverzichtbare Bestandteile beschränkt werden kann.

Die statistische Entwicklung der sog. ESUG-Verfahren deutet zwar auf eine Präferenz für Verfahren nach § 270 InsO hin, die nicht an die Voraussetzungen des § 270b InsO (Lediglich Überschuldung oder drohende Zahlungsfähigkeit des Schuldners, Vorlage einer Bescheinigung mit Beurteilung der Sanierungsaussichten) gebunden sind. In der Praxis wird diese Präferenz für Verfahren nach § 270 InsO aber oftmals nicht mit den Eingangsvoraussetzungen des Schutzschirmverfahrens sondern mit den späten Krisenstadien (Zahlungsunfähigkeit bereits eingetreten) der antragstellenden Unternehmen in Verbindung gebracht. Die derzeit laufende Evaluierung des ESUG wird an dieser Stelle voraussichtlich mehr Klarheit schaffen. Ihre Ergebnisse sollten deshalb unbedingt berücksichtigt werden. Sollten sie den geschilderten Befund der Praxis bestätigen dann würde dies die Notwendigkeit einer klaren Abgrenzung zwischen Restrukturierung (frühes Krisenstadium) und Insolvenz (spätes Krisenstadium) noch unterstreichen. Diese Abgrenzung kann nur entlang der (nationalen) Definition von Insolvenzgründen (hier insbesondere der Zahlungsunfähigkeit) gelingen.

– Enger Anwendungsbereich ohne operative Sanierungsmaßnahmen

Sie wird besonders bedeutsam vor dem Hintergrund der unterschiedlichen Eingriffsintensität von Restrukturierungsverfahren und Insolvenzverfahren. Die EU-Kommission hat bereits erkennen lassen, dass sie sich einer pauschalen nationalen Ausnahmemöglichkeit von Arbeitnehmerforderungen aus dem Umgriff einer Restrukturierung nicht verschließen würde. Sie unterstützt nun wohl auch eine Formulierung, nach der (nicht näher definierte) operative Sanierungsmaßnahmen und sogar der Verkauf des Unternehmens in Teilen oder als Ganzes in den Katalog der Maßnahmen aufgenommen werden sollen, die in einem Restrukturierungsplan (notfalls im Wege des cram-downs auch gegen den Willen betroffener Gläubiger) durchgeführt werden können.

Diese Ergänzungen schränken den Anwendungsbereich einer Restrukturierung ein (Ausnahme von Arbeitnehmerforderungen) und erweitern ihn gleichzeitig um operative Maßnahmen (operational changes), die als Maßnahmen zu Kostensenkung oder zur Steigerung der Effizienz interpretiert werden können. Soweit diese operativen Maßnahmen jedoch Arbeitnehmer betreffen sollten, würde dies mit der bereits angesprochenen Ausnahme für Arbeitnehmer kollidieren, die wohl auch künftige Forderungen umfassen soll und damit einen Eingriff in bestehende Arbeitsverhältnisse durch Restrukturierungspläne auch für die Zukunft ausschließen würde. Gleichzeit würde eine solche Ausnahme aber auch implizieren, dass durch operative Maßnahmen in andere Dauerschuld-verhältnisse des Schuldners (z.B. Mietverhältnisse) durch Restrukturierungspläne grundsätzlich (auch) für die Zukunft gestaltend eingegriffen werden könnte.

Diese (im Detail unklare) Regelung des Anwendungsbereichs überspannt eindeutig die rechtlichen Möglichkeiten eines Restrukturierungsverfahrens, das in Deutschland schon aus verfassungs-rechtlichen Gründen außerhalb einer gerichtlich festgestellten Insolvenz des Schuldners keine rechtsgestaltenden Maßnahmen gegen den Willen der betroffenen Gläubiger zulässt. In dieser Situation ist die Entwertung der betroffenen Rechte durch den Insolvenzfall noch nicht eingetreten und kann deshalb auch nicht zur Begründung von Eingriffen in diese Rechte herangezogen werden.

Man wird es auch nicht allein dem nationalen (Verfassungs-) Recht und der nationalen Rechtsprechungspraxis überlassen können, wie weit die hier von der EU-Kommission nur angedeuteten Grenzen einer Restrukturierung ausgedehnt werden können. Hier wäre sonst ein weites Feld für nationale Arbitrage eröffnet, die durch besonders großzügige Regelungen restrukturierungswillige Unternehmen zur Sitzverlagerung motivieren könnte.

Es muss deshalb für das Restrukturierungsverfahren bei einer Begriffsdefinition der Restrukturierung bleiben, die lediglich bereits entstandene Forderungen und Gesellschafterrechte in den Gestaltungsrahmen eines Restrukturierungsplans einbezieht.

 

 2. Eintritt der Insolvenz während des Restrukturierungsverfahrens

– Bei Eintritt der Zahlungsunfähigkeit zwingender sofortiger Übergang in ein Insolvenzverfahren

 An dieser Stelle hat die EU-Kommission bislang die wohl größte Zurückhaltung gegenüber den Änderungsvorschlägen zu ihrem Entwurf gezeigt. Sie möchte auch weiterhin daran festhalten, dass ein Übergang ins Insolvenzverfahren nur nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens selbst dann nur nach einer Einzelfallabwägung möglich sein soll, die bei vermeintlich aussichtsreichen Restrukturierungsverhandlungen auch eine gerichtliche Entscheidung gegen die Eröffnung zulässt.

Im Hintergrund steht dabei wohl der von ihr prominent vorgetragene Befund, dass der Eintritt ins Insolvenzverfahren in einigen Mitgliedstaaten fast immer die Liquidation des betroffenen Unternehmens nach sich ziehe.

Dieser Befund kann aber nicht bedeuten, dass Mitgliedstaaten mit deutlich adaptiveren Insolvenzrechtsordnungen mit dem gleichen Maß gemessen werden und deshalb ihre seit der Jahrtausendwende geschaffenen Verfahrenserleichterungen für Sanierungen im Insolvenzverfahren (z.B. ESUG) einschränken müssen. Gerade das ESUG hat mit dem Schutzschirmverfahren ein Verfahren geschaffen, das auch und gerade insolventen Unternehmen den Weg in eine Sanierung erleichtert ohne dabei (in den Grenzen des gebotenen Gläubigerschutzes) die Bewegungsfreiheit des Unternehmens übermäßig einzuschränken oder den Gesellschaftern die Kontrolle über den Sanierungsprozess zu nehmen. 

– Bei endgültigem Scheitern der Verhandlungen ebenfalls Übergang in ein Insolvenzverfahren, wenn ein Insolvenzgrund vorliegt

Hier hält die EU-Kommission an ihrer Haltung fest, nach der bei einem Ende des Moratoriums ohne Einigung über einen Restrukturierungsplan kein Übergang ins Insolvenzverfahren stattfinden soll soweit hierfür nicht die nach nationalem Recht vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind. Dies würde nach deutschem Recht auch dann einen Antrag notwendig machen wenn das zuständige Gericht bereits über die notwendigen Informationen zur Beurteilung eines evtl. Insolvenzgrundes verfügt und eine Strafbarkeit des Schuldners (vgl. § 15 a Abs. 4 InsO) indiziert ist. Auch bei einem Festhalten an der Notwendigkeit eines Insolvenzantrags wird dies u.U. dazu führen, dass Ermittlungsbehörden (Staatsanwaltschaft) mit eigenen Antragsrechten (vgl. § 111i Abs. 2 StPO) eingeschaltet werden müssen.

Selbst wenn ein entsprechender Antrag (z.B. durch Gläubiger oder die angesprochene Staatsanwaltschaft) gestellt wird, soll es dennoch nicht ohne weiteres zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens kommen. Die EU-Kommission konzediert zwar mit Blick auf andere Insolvenzgründe (Überschuldung), dass eine Aufhebung des Moratoriums und damit ein Ende seines Suspensiveffekts gegenüber einer Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits dann in Frage komme, wenn sich abzeichne, dass eine notwendige Mehrheit für die Abstimmung über einen Restrukturierungsplan nicht zustande kommt. Gleichzeitig möchte sie es den Mitgliedstaaten aber offen lassen, auch in diesem Fall das Moratorium und seinen Suspensiveffekt durch Einführung einer Mindestlaufzeit aufrecht zu erhalten. Im Ergebnis kann es nicht auf die Wechselhaftigkeit von Verhandlungen oder ihre situative Beurteilung durch ein Gericht ankommen. Die Feststellung einer ausreichenden Erfolgsaussicht von Verhandlungen, die nun auch von der EU-Kommission als mögliche Voraussetzung einer Verlängerung von Moratorien genannt wird, muss anhand von klaren Kriterien bestimmbar sein. Nötigenfalls muss das Gericht durch eine kurzfristig eingeforderte Abstimmung ermitteln, ob der Plan zustimmungsfähig ist.

3. Bedingungen und Länge des Moratoriums im Restrukturierungsverfahren 

– Ausübung vertraglich eingeräumter Gestaltungsrechte

 Die EU-Kommission möchte die Ausübung entsprechender vertraglich eingeräumter Gestaltungsrechte von Gläubigern nach Art. 7 Abs. 5 nun schon dann einschränken, wenn sie an einen Antrag zur Eröffnung eines Restrukturierungsverfahrens anknüpfen. Sie konkretisiert damit die eigene Entwurfsfassung, die bislang an dieser Stelle unspezifisch von einem Eintritt des Schuldners in ein Restrukturierungsverfahren gesprochen hatte. Gesetzlich eingeräumte Leistungsverweigerungs,- oder Gestaltungsrechte sollen dagegen nur während eines Moratoriums und nun auch nur noch nach dem Ermessen des Mitgliedsstaates eingeschränkt sein. Diese deutliche Rücksichtnahme auf nationale Besonderheiten übergeht den ausgleichenden Effekt vertraglich eingeräumter Gestaltungsrechte innerhalb Europas und führt zu einer scharfen Akzentuierung der Unterschiede des nationalen Gesetzesrechts. Mitgliedstaaten mit umfangreichen gesetzlichen Leistungsverweigerungs,- und Gestaltungsrechten werden diese Rechte nicht ohne weiteres aufgeben können. Sie werden damit für Schuldner tendenziell unattraktiv als Restrukturierungsstandort.

– Einschaltung eines Restrukturierungsverwalters

 Nach entsprechenden Vorgaben des Rates scheint nun auch die EU-Kommission ihren Widerstand gegen eine frühzeitige Einschaltung von Restrukturierungsverwaltern aufzugeben. In Art. 5 soll nun die Notwendigkeit einer solchen Einschaltung auf der Basis des Einzelfalls geprüft werden. Zudem sollen die Mitgliedstaaten eine verpflichtende Einschaltung von Restrukturierungsverwaltern unter bestimmten Voraussetzungen, die eine Überwachung oder Unterstützung durch einen solchen Verwalter notwendig machen, vorsehen können. Diese Akzentuierung stellt eine wichtige Abkehr von der weitaus engeren Fassung des ursprünglichen Entwurfs dar. Sie konzediert zu Recht ein allgemeines Bedürfnis nach der Einschaltung von Restrukturierungsverwaltern unabhängig von einer spezifischen Situation (z.B. der gerichtlichen Verfügung eines allgemein wirksamen Moratoriums).

– Länge des Moratoriums

Hier tendiert die EU-Kommission zur Aufrechterhaltung ihrer ursprünglichen Vorschläge (erstmaliges Moratorium bis zu 4 Monate, Verlängerungsmöglichkeit bis höchstens 12 Monate), sieht aber an einigen Stellen offenbar die Notwendigkeit einer Konkretisierung. Dies betrifft speziell die Konditionen einer Verlängerung, die nun nicht nur vom Fortschritt sondern auch von den Erfolgsaussichten der Restrukturierungsverhandlungen abhängig gemacht werden soll. Auch soll der erfolgreiche Aufhebungsantrag nur eines Gläubigers wegen einer unangemessenen Benachteiligung zur Aufhebung des Moratoriums auch gegenüber allen anderen Gläubigern führen können. Hier ist auf die deutliche Kritik hinzuweisen, die etwa durch die Berichterstatterin im Europäischen Parlament, Frau MdEP Prof. Dr. Angelika Niebler, zur Länge des Moratoriums formuliert wurde. Diese Länge gefährdet nicht nur die Stabilität von supply-chains sondern programmiert auch einen Konflikt mit der europäisch induzierten CR – Regulierung. Die nun eingeführten Änderungsvorschläge vermögen diese grundsätzlichen Kritikpunkte nicht zu entkräften. Eine einheitliche Beschränkung des Moratoriums auf höchstens 2-3 Monate ist auch dringend geboten, um einen Wettlauf der Restrukturierungsordnungen in Europa um die schuldnerfreundlichste Regulierung zu verhindern.

 

4. Eingriff in Dauerschuldverhältnisse durch einen Restrukturierungsplan

 – Eingriff in Gläubigerrechte aus Dauerschuldverhältnissen

Diese Eingriffe müssen auf die Dauer des Moratoriums beschränkt bleiben und dürfen nur Ansprüche aus der Zeit vor dem Moratorium betreffen. Die Inklusion von operativen Veränderungen in die Definition einer Restrukturierung nach Art. 2 Ziffer 2 (s.o. unter 1.) ist hier höchst problematisch weil sie die Möglichkeit eines Eingriffs in Dauerschuldverhältnisse durch Restrukturierungspläne auch gegen den Willen der Vertragspartner suggeriert. Sie werden in Art. 8 Abs.1 (f) nun direkt in Bezug genommen und damit zum zulässigen Inhalt von Restrukturierungsplänen gemacht.

Diese Erweiterung ist höchst problematisch weil sie den Restrukturierungsplan in seinen Wirkungen dem Insolvenzplan nahezu gleichstellt und damit die Eingriffsintensität des Insolvenzrechts zumindest teilweise in die Phase der Restrukturierung vorverlagert.

– Kein gestaltender Eingriff in Dauerschuldverhältnisse für die Zukunft

Mit einem solchen Eingriff in Arbeitsverhältnisse oder Mietverträge, dessen rechtliche Grundlage schon mit Blick auf verfassungsrechtliche Grenzen (Tarifautonomie, Eigentum) nicht ersichtlich ist, wäre der Restrukturierung auch die Vertrauensgrundlage entzogen. Gläubiger in Dauerschuldverhältnissen mit dem Schuldner würden bei entsprechend nachteiliger Gestaltung die erste Möglichkeit zur Beendigung der für sie nachteilig gewordenen Verträge nutzen. Für den Schuldner günstige Verträge oder Leistungsträger wären zuerst betroffen. Eine entsprechende Klarstellung (Ausschluss solcher Eingriffe gegen den Willen der Vertragsparteien und im Übrigen Gestaltungen nur insoweit wie ein nationales gesetzliches Verbot nicht entgegens