28. Regime (Verordnungsvorschlag der EU-Kommission)

 Executive Summary:

 

  • Das Konzept eines 28. Regimes ist grundsätzlich begrüßenswert und bietet Chancen der rechtlichen Harmonisierung, die durch die Angleichung nationaler Rechte allenfalls langfristig erreichbar wären. Wenn das Konzept aber erfolgreich sein und nicht der praktischen Irrelevanz oder einem umgehenden Reputationsverlust anheimfallen soll, ist es geboten, dass der europäische Gesetzgeber sich die Zeit nimmt, ein umfassendes und in allen Teilen fundiertes Regime zu erarbeiten, wozu er selbst das Insolvenzrecht zählt. Praxisuntaugliche und lückenhafte Regelungen konterkarieren das Ziel, Anreize und Planungssicherheit für (grenzüberschreitende) Investitionen zu schaffen.

    Die beabsichtigte Förderung der Finanzierung vor allem innovativer und damit kapitalintensiver Start-ups wird mit dem aktuellen Vorschlag eher erschwert. Fehlende transparente Exit-Regelungen für den Insolvenzfall konterkarieren die Bereitstellung von Venture Capital als wesentliche Finanzierungsquelle für Start-ups.

    Ist die Erarbeitung eines in sich geschlossenen Insolvenzregimes (noch) nicht möglich, sollte die Einführung eines 28. Regimes zurückgestellt, jedenfalls aber Kapitel 10 des Vorschlags vollständig gestrichen werden, denn es greift lediglich konzeptlos und weder in sich stimmig noch praxistauglich Versatzstücke des zurecht gestrichenen Titel VI der Harmonisierungsrichtlinie auf.

    Vor allem folgende Inhalte des 10. Kapitels des Verordnungsvorschlags begegnen erheblichen Bedenken: 

  • Der Anwendungsbereich eines vereinfachten Abwicklungsverfahrens gilt für EU Inc.-Gesellschaften, die als „innovative Start-ups“ einzustufen sind. Die dafür maßgebliche Definition ist nicht im Verordnungstext selbst, sondern in einer begleitenden Kommissionsempfehlung enthalten. Bei einem „innovativen Start-up“ muss es sich danach stets auch um ein „innovatives Unternehmen“ handeln. Dessen Definition wirft bereits jetzt zentrale Fragen bei der Abgrenzung von Produkten, Dienstleistungen und Betriebsprozessen des Unternehmens auf – etwa, wann eine Verbesserung „wesentlich“ ist oder wann die „Gefahr eines technischen oder industriellen Misserfolgs“ besteht. Ungeachtet dessen sieht Kapitel 10 keinen Mechanismus für eine Überprüfung dieser Zugangsvoraussetzung vor. 
  • Der Vorschlag zeigt erneut die Lücken in der europäischen Harmonisierung des Insolvenzrechts auf, die sich gerade bei den Zielgruppen-Unternehmen eines 28. Regimes deutlich bemerkbar machen. Insbesondere die Lücken bei der Definition von Insolvenzgründen und -antragspflichten sowie die Perpetuierung nationaler Privilegierungen ungesicherter Insolvenzforderungen bestimmter Gläubiger stellen die erfolgreiche Etablierung eines 28. Regimes vor erhebliche Herausforderungen. Werden diese Lücken nicht zuvor geschlossen, droht dem 28. Regime das gleiche Schicksal wie früheren Ansätzen zur Etablierung europäischer Gesellschaftsformen. 
  • Der Vorschlag sieht für vereinfachte Abwicklungsverfahren grundsätzlich die Bestellung eines Insolvenzverwalters vor, ermöglicht jedoch zugleich auf Antrag auch ein verwalterloses Verfahren, wenn der Schuldner eine aktuelle Bilanz und seine jüngste vorgeschriebene Jahresbilanz vorlegt. Dies birgt die Gefahr, dass das verwalterlose Verfahren von der Ausnahme zum Regelfall wird. Die bloße Vorlage bestimmter Unterlagen durch den Schuldner und eine vermeintlich aktuelle Buchhaltung sind indes keine geeigneten Kriterien zur Beurteilung, ob ein Schuldner sich für eine eigenständige Verfahrensabwicklung qualifiziert. Die ausreichende Berücksichtigung von öffentlichen und Gläubigerinteressen erfordert stets die Beteiligung eines fachkundigen, neutralen Insolvenzverwalters: 
  • Der Insolvenzverwalter erfüllt zahlreiche gesetzliche Pflichten, die ohne ihn voraussichtlich niemand übernehmen wird – weder zugunsten der Gläubiger noch gegenüber staatlichen Stellen.
  • Komplexe Aufgaben wie die Bearbeitung von Arbeitnehmerangelegenheiten, der Umgang mit Sicherheiten und Vertragsverhältnissen oder die korrekte Qualifizierung von Forderungen erfordern Fachkenntnisse.
  • Ohne neutrale Insolvenzverwalter drohen unkontrollierte Vermögensverschiebungen und fehlende Aufdeckung und Durchsetzung von Haftungs- und Anfechtungsansprüchen.
  • Die Annahme, verwalterlose Verfahren seien schneller und kostengünstiger, ist nicht belastbar – ein qualifizierter Insolvenzverwalter beschleunigt das Verfahren eher, als es zu verzögern, und vermeidet zeit- und kostenintensive Fehler. Die Substitution eines Verwalters durch fachkundige Berater des Schuldners bewirkt keine Ersparnis von Kosten, sondern bestenfalls (nur) deren Verschiebung unter Verlust einer neutralen Kontroll- und Vertrauensinstanz.
  • Das Vertrauen der Gläubiger in eine ordnungsgemäße Abwicklung ist eng an die Bestellung eines neutralen Insolvenzverwalters geknüpft. Dies schlägt auf die Finanzierungsbedingungen für Start-ups durch. 
  • Insgesamt spricht der Vorschlag Gläubigerrechte allenfalls rudimentär an. Dies betrifft – insbesondere in verwalterlosen Verfahren – nicht nur die fehlende Einbindung der Gläubiger in für das Verfahren bedeutsame Entscheidungen, sondern ebenso fehlende Kontrollmöglichkeiten und Rechtsmittel. 
  • Die wünschenswerte Verpflichtung zur vollständigen digitalen Kommunikation zwischen Gericht, Insolvenzverwalter und Verfahrensbeteiligten in vereinfachten Abwicklungsverfahren stößt in der Praxis (noch) an Grenzen: Nicht alle Gläubiger verfügen über Zugang zu elektronischen Kommunikationsmitteln, was mit Blick auf den effektiven Rechtsschutz problematisch ist. Zudem entfaltet die Digitalisierung nur dann nennenswerte Vorteile, wenn – wie bei der belgischen Plattform „Regsol“ – sämtliche Verfahrenskommunikation auf einer gemeinsamen Plattform gebündelt wird. Der Aufbau einer solchen – idealerweise europaweit einheitlichen – Plattform wäre mit erheblichem Zeit- und Kostenaufwand verbunden.
  • Den Antrag auf Eröffnung eines vereinfachten Abwicklungsverfahrens sollen Schuldner und Gläubiger ohne Zwang zu rechtlichem Beistand stellen können. Die zwingende Verwendung eines Standardformulars kann dabei die Vollständigkeit der Angaben fördern, ist jedoch kontraproduktiv, wenn das Formular nicht hinreichend benutzerfreundlich ist – die bisherigen Erfahrungen mit der EuInsVO belegen dies.

    Die Mindestangaben des Standardformulars sind sachgerecht, werden jedoch viele Schuldner ohne professionelle Hilfe überfordern. Noch relevanter dürften die Anforderungen indes für die Gläubiger sein. Ein Gläubigerantrag mittels Standardformular dürfte regelmäßig bereits daran scheitern, dass ausreichende Angaben zum Verzeichnis der Vermögenswerte, zu Namen und Kontaktdaten der (weiteren) Gläubiger, zum Verzeichnis der Forderungen (inkl. Haupt- und Nebenforderung mit Entstehungs- und ggf. Fälligkeitszeitpunkt) zu dinglichen Sicherheiten oder Eigentumsvorbehalten für Gläubiger nicht verfügbar sind.

    Übernähme das Gericht Unterstützungspflichten, entstünde erheblicher Aufwand; verzichtet es darauf, fehlen wesentliche Entscheidungsgrundlagen.

  • Die Pflicht zur unverzüglichen Entscheidung des Gerichts über den Eröffnungsantrag sowie ggf. den Antrag, keinen Verwalter zu bestellen, ist problematisch: Die Entscheidungsfrist für das Gericht sollte nur durch vollständige Anträge ausgelöst werden; notwendige Regelungen zu unvollständigen Anträgen und deren Folgen, zur Nachbesserung und zu etwaigen Rechtsmitteln gegen die Entscheidung des Gerichts fehlen jedoch. Aber auch bei vollständigen Anträgen ist eine unverzügliche Entscheidung anspruchsvoll: Das Gericht soll allein anhand der Mindestangaben nicht nur über die Verfahrenseröffnung, sondern zugleich über den Verzicht auf einen Insolvenzverwalter befinden – ohne die Richtigkeit der Angaben verifizieren zu können und ohne dass der Vorschlag Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten des Schuldners vorsieht. 
  • Schuldnern wird die Aussetzung von Einzelvollstreckungsmaßnahmen von Rechts wegen oder auf gerichtliche Entscheidung gewährt. Die Formulierung wirft Fragen auf: Unklar ist sowohl die Formulierung „von Rechts wegen“ als auch das Verhältnis zwischen automatischer und gerichtlich angeordneter Aussetzung.

    Eine Aussetzung der Einzelzwangsvollstreckung ist im Interesse der Gläubigergleichbehandlung grundsätzlich sinnvoll, bereitet in der Praxis jedoch Probleme – insbesondere bei laufenden Pfändungen. Ohne Insolvenzverwalter werden Schuldner hierfür regelmäßig qualifizierte Berater benötigen.

    Die geplante generelle Aussetzung berücksichtigt berechtigte Gläubigerinteressen nicht ausreichend – nationales und europäisches Recht sehen bislang entsprechende Schutzmechanismen vor. Ohne einen solchen Schutz drohen Finanzierungen für Schuldner erheblich erschwert zu werden. 

  • Anmeldung und Feststellung von Forderungen: Der Insolvenzverwalter und ohne einen solchen der Schuldner erstellt ein Gläubiger- und Forderungsverzeichnis. Die vorgesehene Anmeldefiktion begegnet erheblichen rechtlichen Bedenken: Nach den Erfahrungen der Praxis ist nicht davon auszugehen, dass Schuldner die Forderungen aller Gläubiger korrekt angeben (können). Gläubiger, deren Forderungen nicht oder fehlerhaft aufgenommen wurden, haben für Nachmeldungen oder Einwände lediglich 30 Tage Zeit – eine unangemessen kurze Frist, die nicht im Verzeichnis aufgeführte Gläubiger zur fortwährenden Überwachung zwingt. Unklar bleibt zudem, wo die Nachmeldungen einzureichen sind. Mangels Insolvenzverwalter käme nur das Gericht als Adressat in Betracht, das jedoch – jedenfalls in Deutschland – weder über die Ausstattung (z.B. Software), noch die Kapazitäten für eine Be- und Verarbeitung von Forderungsanmeldungen verfügt. Bei der Möglichkeit verwalterloser Verfahren müsste eine Ersatzstruktur im Justizbereich aufgebaut und nachgehalten werden, die ab Inkrafttreten des 28. Regimes zur Verfügung steht, was mit entsprechenden Kosten verbunden wäre. Auch bleibt die Rechtsfolge für nicht fristgerecht nachgemeldete Forderungen sowie vom Verfahren ausgeschlossene bestrittene Forderungen offen. Die vorgesehene Möglichkeit, dass das Gericht das Verfahren bezüglich unbestrittener Forderungen bereits fortsetzen kann, verhindert nicht, dass das Verfahren – ggf. unter Bildung von Rückstellungen – bis zur Entscheidung über strittige Forderungen weitergeführt werden muss. 
  • Die Feststellung der Insolvenzmasse durch den Schuldner selbst begegnet erheblichen Bedenken. Schuldner werden damit regelmäßig überfordert sein, z.B. im Hinblick auf konkurrierende Sicherungsrechte von Vermietern, Lieferanten und Finanzierern. Hat der Schuldner bereits im Eröffnungsantrag unvollständige oder fehlerhafte Angaben gemacht, ist kaum zu erwarten, dass er im Nachgang eine davon abweichende, korrekte Feststellung vornimmt. Die vollständige und neutrale Erfassung der massezugehörigen Vermögenswerte ist für die Gläubiger jedoch von zentraler Bedeutung. Der Vorschlag sieht gleichwohl weder Rechtsmittel gegen das Vermögensverzeichnis noch eine Haftungsregelung für fehlerhafte Feststellungen vor. 
  • Verwertung: Innovative Start-ups verfügen regelmäßig über immaterielles Vermögen, wie gewerbliche Schutzrechte, Urheberrechte und sonstige Entwicklungsleistungen. Derartiges Vermögen entzieht sich typischerweise einer standardisierten elektronischen Auktion und erfordert individuelle Verwertungsstrategien sowie eine hinreichende Due Diligence. Entsprechendes gilt für Start-up-typische Gegenstände mit Sondernutzungscharakter.

    Abschluss ohne Verwertung: Die gerichtliche Entscheidung über einen etwaigen Verfahrensabschluss ohne Verwertung des Schuldnervermögens setzt Bewertungen voraus, für die Gerichte typischerweise weder die erforderliche Qualifikation noch ausreichende personelle und zeitliche Kapazitäten besitzen. Eine Beteiligung der Gläubiger an dieser Entscheidung ist nicht vorgesehen, obwohl die Frage der Verwertung im nationalen Recht der Gläubigerautonomie unterliegt. Darüber hinaus ist es verfehlt, Fragen der Masselosigkeit erst am Verfahrensende zu klären; das nationale Insolvenzrecht sieht diese Prüfung im Interesse aller Beteiligten bereits vor Verfahrenseröffnung vor.

    Ausschüttung: Ungeklärt bleibt, wohin die Verwertungserlöse beim selbstverwertenden Schuldner zunächst fließen und welche Anforderungen an die Kontoführung zu stellen sind. Die Kontoführung dem Schuldner zu überlassen ist nicht nur aus Gläubigerschutzgesichtspunkten fragwürdig; hinzu kommt das praktische Problem, dass Banken – selbst wenn Schuldner ausschließlich Guthabenkonten führen – standardmäßig mit Kenntnis von einem Insolvenzantrag die Geschäftsbeziehung kündigen bzw. enden jedenfalls nach deutschem Recht Kontokorrentverträge mit Verfahrenseröffnung automatisch. Insolvente Schuldner, die keine natürlichen Personen sind, werden regelmäßig keinen Zugang mehr zu einer Bankverbindung haben.

  • Jeder Mitgliedstaat muss nach den vorgeschlagenen Regelungen eine oder mehrere elektronische Auktionsplattformen für die Vermögensverwertung einrichten und aufrechterhalten. Dies wäre mit erheblichem Zeit- und Kostenaufwand verbunden. Die Einführung neben bestehenden und professionell betriebenen privatwirtschaftlichen Angeboten wirft zudem die Frage der Verhältnismäßigkeit auf. Eine Auktionsplattform löst auch die praktischen Herausforderungen der Verwertung nicht: Gegenstände müssen erfasst, sichergestellt, untersucht und bewertet, ggf. datenschutzkonform bereinigt, zwischengelagert und übergeben werden. In der Regel sind auch Besichtigungstermine zu organisieren. Zur Einstellung in eine elektronische Auktionsplattform müssen die Gegenstände sachgerecht beschrieben und bildlich dokumentiert werden. Dies erfordert, wie auch die steuerlichen Anforderungen (insbesondere bei der Abrechnung von Sicherungsrechten) Kapazitäten und Expertise, die dem selbstverwertenden Schuldner regelmäßig fehlen. Die Verwertung ganzer Geschäftsbereiche über Auktionsplattformen ist zudem praktisch nicht umsetzbar: Ein Unternehmensverkauf erfordert Teaser, konkrete Ansprachen, Due Diligence, Datenraum und Vertragsverhandlungen – Abläufe, die standardisierte Plattformen strukturell nicht abbilden können. 
  • Ungeklärt bleibt, wie die Anforderungen der DSGVO mit der für die Veräußerung von Geschäftsbereichen erforderlichen Datenweitergabe in Einklang zu bringen sind (vgl. Art. 97 Abs. 2). Kaufinteressenten benötigen zwingend Zugang zu Kunden- und Arbeitnehmerdaten, um die wirtschaftlichen Rahmendaten des Zielunternehmens prüfen zu können – eine Bereitstellung solcher Daten auf einer öffentlichen Auktionsplattform scheidet aus. 
  • Die Regelung zu den Informationspflichten im Vorfeld der Online-Auktion verpflichtet nur bei einem bestelltem Insolvenzverwalter zur individuellen Gläubigerinformation. Der selbstverwertende Schuldner unterliegt keiner entsprechenden Pflicht. Fraglich bleibt zudem, ob die Möglichkeit der Mitgliedstaaten, Anteilseignern oder Führungskräften des Schuldners unter bestimmten Voraussetzungen die Auktions­teilnahme zu gestatten, einen dem § 162 InsO vergleichbaren Schutz bietet.

    Erhebliche Regelungslücken bestehen zudem hinsichtlich Auktionsdauer, dem Umgang mit nicht zugeschlagenen Gegenständen sowie Masseverbindlichkeiten und der Erlösverteilung zwischen Masse- und Insolvenzgläubigern.

    Ungeklärt bleiben auch die Entscheidungskriterien für den Abschluss des vereinfachten Abwicklungsverfahrens. 

  • Kohärenz: Kapitel 10 lässt zentrale Kohärenzfragen offen. Die Generalverweisung des Art. 4 Abs. 2 auf nationales Recht klärt nicht, ob und in welchem Umfang die Verordnung nationales Insolvenzrecht — insbesondere Anfechtungs- und Haftungsvorschriften — verdrängt. Gravierend zeigen sich Probleme etwa bei Fragen der Geschäftsleiterhaftung. Art. 44 Abs. 4 öffnet zwar für nationale Haftungsregelungen, löst aber das eigentliche Problem nicht: Da Kapitel 10 keinerlei insolvenzspezifische Geschäftsleiterpflichten normiert, begründet Art. 44 Abs. 2 für das Insolvenzverfahren keinen eigenständigen Haftungstatbestand. Da die Verordnung als unmittelbar geltendes Unionsrecht Vorrang vor nationalem Recht beansprucht, wird dies zu divergierender Rechtsprechung in den Mitgliedstaaten führen – das genaue Gegenteil der angestrebten Einheitlichkeit des 28. Regimes.

 

I. Einleitung

Die Europäische Kommission legt den Entwurf eines gesellschaftsrechtlichen Rahmens – einschließlich einer harmonisierten Gesellschaftsform – vor, der als Verordnung[1] keiner nationalen Umsetzung durch die einzelnen Mitgliedstaaten mehr bedarf, sondern unmittelbar geltendes Recht werden soll.

Darüber hinaus wird“, so die Kommission, „ein breites Spektrum von gesellschaftsrechtlichen Vorschriften harmonisiert, um den Herausforderungen zu begegnen, mit denen moderne Unternehmen während der gesamten Dauer ihrer Aktivität im Binnenmarkt konfrontiert sind, von ihrer Gründung über die anschließende Geschäftstätigkeit bis hin zu Liquidations- und Insolvenzverfahren.[2]

Für den Fall der Insolvenz von Gesellschaften mit der neuen Rechtsform EU Inc., bei denen es sich um innovative Start-ups handelt, ergänzt der Vorschlag die Angleichung des materiellen Insolvenzrechts, die durch die Richtlinie zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Insolvenzrechts[3] erreicht werden soll.[4] Die Vorschriften der EuInsVO über die Festlegung der internationalen Zuständigkeit, das anzuwendende Recht und die Anerkennung von Entscheidungen in Insolvenzsachen sollen unberührt bleiben. Ebenso unberührt bleiben soll die Anwendung der Restrukturierungsrichtlinie[5], die in den Mitgliedstaaten bereits in nationales Recht umgesetzt wurde; die in der Richtlinie festgelegten Maßnahmen sollen somit in vollem Umfang auch für die EU Inc. gelten.[6]

Die nachfolgenden Ausführungen beschränken sich im Wesentlichen auf Kapitel 10 des Verordnungsvorschlags, der die Abwicklung insolventer Gesellschaften mit der Rechtsform EU Inc. regelt, bei denen es sich um innovative Start-Ups handelt.

 

II. Grundsätzliches

Der Vorschlag will den gesamten Lebenszyklus der neuen Gesellschaftsform berücksichtigen. Sein Ziel ist es, sicherzustellen, dass innovative Start-ups mit der Rechtsform EU Inc. in einem zügigen und kosteneffizienten Verfahren geordnet liquidiert werden. Die Vereinfachung des Verfahrens und die Senkung der damit verbundenen Verwaltungskosten sind Hauptziel der Bestimmungen des zehnten Kapitels.[7]

Das Insolvenzrecht ist, wie bereits in der VID-Stellungnahme[8] zum vorangegangenen Konsultationsverfahren[9] angesprochen, gerade bei der Verbesserung der wirtschaftlichen Aussichten von Start-up- (und Scale-up-)Unternehmen in der EU bedeutsam, weil hier regelmäßig Begleitumstände vorliegen, die im Bereich der Finanzierung und Ertragskraft von denen bereits am Markt etablierter Unternehmen signifikant abweichen. Auch sind Start-ups und Scale-ups „(…) für ihre Flexibilität, ihre Risikobereitschaft und ihren Fokus auf Skalierbarkeit bekannt (…).“[10]Im Bereich der Finanzierung dominiert häufig privates Kapital, das durch Business Angels oder Venture Capital-Investoren aufgebracht wird. Vielfach sind Start-up- (und Scale-up-)Unternehmen zunächst auch auf öffentliche Förderungen angewiesen, oft verbunden mit der verpflichtenden Einhaltung detaillierter Förderbedingungen.[11] Erst mit deren Gewährung legen Business Angels oder Venture Capital-Investoren eine dem europäischen Markt eigene Zurückhaltung ab und gewähren Risikokapital. Ertragskraft im Sinne der eigenständigen Fähigkeit, langfristig Gewinne zu erzielen, ist in diesem Stadium nicht vorhanden und oftmals nur als Projektion eines geplanten Umsatzwachstums darstellbar. Bis zu einem bestimmten Zeitpunkt in der Zukunft werden nur Verluste erwirtschaftet und das eingeworbene Kapital zur Verlustdeckung eingesetzt.

Im Hinblick auf die angesprochene Bedeutsamkeit eines zügigen und kosteneffizienten Abwicklungsverfahrens sowie die unzureichende Resonanz des Marktes auf die bisherigen (Überlegungen zu) europäischen Gesellschaftsformen (SE, SPE, SUP, ECS, EEIG), verwundert es umso mehr, dass der vorliegende Vorschlag lediglich kaum angepasste Versatzstücke des – zurecht gestrichenen – Titels VI[12] aus der Harmonisierungsrichtlinie[13] enthält.[14] Dabei wird keine Rücksicht darauf genommen, dass für eine unmittelbar anzuwendende Verordnung eine andere Regelungstechnik geboten ist als für eine zunächst in nationales Recht umzusetzende Richtlinie.

Die Übertragung von Versatzstücken der ursprünglich für Kleinstunternehmen vorgesehenen Regelungen ist auch schon deshalb unpassend, weil einer vereinfachten Abwicklung bei Start-ups regelmäßig Umstände entgegenstehen, die bei Kleinstunternehmen mit überschaubaren Vermögenverhältnissen, deren Finanzierung häufig über die Hausbank oder das familiäre Umfeld erfolgt, nicht anzutreffen waren: Unternehmen im Start-up-Bereich planen regelmäßig mit hohen Wachstumszielen. Sie verbinden diese Ziele oft schon in einer frühen Phase mit hohem Ressourcenwachstum, insbesondere im Bereich Personal, um die geplante Geschwindigkeit ihres Wachstums umsetzen zu können. Dazu kommen häufig komplexe Finanzierungsstrukturen.

Die Regelungen in Kapitel 10 des Verordnungsvorschlags stellen kein umfassendes, in sich geschlossenes Insolvenzregime dar. Zusammen mit dem Kopieren der für die Harmonisierungsrichtlinie als ungeeignet erachteten Regelungen drängt sich der Eindruck auf, dass der Verordnungsvorschlag zwar auch insolvenzrechtliche Regelungen enthalten sollte, für eine fundierte Erarbeitung jedoch keine Zeit war. Wenn das grundsätzlich begrüßenswerte Konzept eines 28. Regimes erfolgreich sein und nicht der praktischen Irrelevanz oder einem umgehenden Reputationsverlust anheimfallen soll, ist es geboten, dass der europäische Gesetzgeber sich die Zeit nimmt, ein umfassendes und in allen Teilen fundiertes Regime zu erarbeiten. Praxisuntaugliche und lückenhafte Regelungen konterkarieren das Ziel, Anreize und Planungssicherheit für (grenzüberschreitende) Investitionen zu schaffen.

Die Attraktivität eines 28. Regimes würde sich dabei nicht nur durch ein umfassendes und praxistaugliches Insolvenzregime erhöhen, sofern die Prämisse der Relevanz für Investoren zutrifft, sondern vor allem durch einheitliche arbeits- und steuerrechtliche Regelungen, die der vorliegende Vorschlag indes ausspart – mutmaßlich ebenfalls aufgrund des überambitionierten Zeitplans, der fast zwangsläufig zu Qualitätsmängeln führen muss[15].

Wenn es das Ziel eines 28. Regimes ist, grenzüberschreitende Investitionen attraktiver zu machen, sollten insbesondere finanzstarke privatwirtschaftliche Investoren als Zielgruppe ins Auge gefasst werden. Von den Möglichkeiten eines 28. Regimes sollten demgemäß vorrangig Unternehmen Gebrauch machen (können), die geeignet sind, substanzielle Investitionen anzuziehen. Kommt es dazu, dass die Rechtsform der EU Inc. hingegen in breiterem Umfang für Kleinstunternehmen ohne Kapital und Investitionsperspektive genutzt wird, wie seinerzeit die englische Ltd. nach deren Zulassung in Deutschland, würde die neue Rechtsform anstelle von Attraktivität eher Abschreckungspotential für seriöse Investoren entwickeln. Vor diesem Hintergrund ist auch der Verzicht auf eine Mindestkapitalisierung[16] einer EU Inc. im vorliegenden Entwurf bedauerlich, denn ein solches Minimum an Gläubiger- und Missbrauchsschutz würde nicht nur die Seriosität und Reputation der Rechtsform stärken, sondern könnte auch mit einem Depot eines Betrages verbunden werden, der sicherstellt, dass die Mindestkosten eines etwaigen Insolvenzverfahrens gedeckt sind.

Die Bezeichnung “28. Regime” indiziert das an sich bestechende Konzept eines virtuellen 28. Mitgliedstaats, der, wie alle anderen Mitgliedstaaten, umfassende und eigenständige Regelungen in allen wesentlichen Rechtsgebieten hat. Besteht ein solches Regime den Markttest, kann es zu einem Motor der Harmonisierung durch die Entscheidung der Marktteilnehmer werden. Die Beschränkung auf eine eigenständige Rechtsform mit einem zwar eigenständigen Gesellschaftsrecht aber darüber hinaus nur punktuellen und nach 27 nationalen Rechten unterschiedlich ergänzungsbedürften Regelungen wird weder der Bezeichnung “28. Regime” noch der gerade in ihrer Ambition und ihrem Potenzial richtigen Idee gerecht.

Ist die Erarbeitung eines in sich geschlossenen Insolvenzregimes (noch) nicht möglich, sollte die Einführung eines 28. Regimes zurückgestellt, jedenfalls aber Kapitel 10 des Entwurfs vollständig gestrichen werden, denn es greift lediglich konzeptlos und weder in sich stimmig noch praxistauglich Versatzstücke des zurecht gestrichenen Titel VI der Harmonisierungsrichtlinie auf.

 

III. Im Einzelnen: Kapitel 10 – Insolvenzverfahren (mit Erwägungsgründen 67 ff.)

 

1. Erwägungsgründe 67 ff.

Die Erwägungsgründe 67 ff. sind zu einem großen Teil inhalts- und sogar wortgleich mit den Erwägungsgründen 35 ff. des ersten Entwurfs zur Harmonisierungsrichtlinie unter bloßer Ersetzung des Begriffs “Kleinstunternehmen” durch “innovative Start-ups in der Rechtsform EU Inc.”. Da innovative Start-ups schon nach dem Definitionsvorschlag (bis 99 Arbeitnehmer und 10 Mio. € Umsatz oder Bilanzsumme)[17] keine Kleinstunternehmen sind, wirft dieser copy-paste-Ansatz schon grundsätzlich Zweifel auf, ob den Erwägungsgründen 67 ff. eigenständige Überlegungen zugrunde liegen oder ob es sich nur um austauschbare, unfundierte Behauptungen handelt. Diese Zweifel erhärten sich bei Betrachtung der Details.

So fehlt der Behauptung in Erwägungsgrund 67, nationale Insolvenzvorschriften seien nicht immer geeignet, um insolvente innovative Start-ups mit der Rechtsform EU Inc. angemessen und verhältnismäßig zu behandeln, schon deshalb jegliche Grundlage, weil es die Rechtsform EU Inc. bislang nicht gibt. Demgemäß gibt es auch keine Erfahrungswerte zu ihrer Kompatibilität mit nationalen Insolvenzvorschriften und es darf unterstellt werden, dass insoweit auch bislang keine ernsthafte Untersuchung erfolgt ist.

Weiter vermag die Behauptung in Erwägungsgrund 67 nicht zu überzeugen, innovative Start-ups hätten besondere Merkmale und Bedürfnisse, die ein vereinfachtes Abwicklungsverfahren notwendig machen. Es bleibt nämlich offen, welches die besonderen Merkmale und Bedürfnisse – im Vergleich zu anderen (insolventen) Unternehmen – sein sollen und es ist auch nicht erläutert oder ersichtlich, was im Fall einer Liquidation des Rechtsträgers der Vorteil erhöhter Geschwindigkeit des Abwicklungsverfahrens sein soll, insbesondere wenn sie zu Lasten der Sorgfalt und des Ergebnisses für die Gläubiger geht. Die Begründung eines Ansatzes, der Geschwindigkeit und (vermeintliche) Kostenersparnis  über Sorgfalt und Verfahrensaufwand stellt, mag für vermögenslose Kleinstunternehmen noch nachvollziehbar – wenn auch nicht notwendigerweise richtig – gewesen sein; für innovative Start-ups mit bis zu 99 Arbeitnehmern und 10 Mio. € Bilanzsumme ist er es nicht.

Im Rahmen der Harmonisierungsrichtlinie wurde eine Vereinheitlichung der Insolvenzgründe nicht angegangen. Das ist bedauerlich, aber zumindest politisch nachvollziehbar. Wenn jedoch gemäß dem Erwägungsgrund 68 auch im Rahmen eines 28. Regimes die Definition des Insolvenzgrunds der Zahlungsunfähigkeit für eine EU Inc. dem jeweiligen nationalen Recht der Mitgliedstaaten überlassen werden soll, konterkariert dies den Harmonisierungansatz und erstickt im Keim einen ganz wesentlichen Aspekt, um den es beim 28. Regime geht: Eine europaweit einheitliche, für die Beteiligten vorhersehbare Rechtslage über den gesamten Lebenszyklus der Gesellschaft. Die Vereinheitlichung nur eines Teils insolvenzrechtlicher Regeln bewirkt genau das Gegenteil.

Das 28. Regime würde gerade die Chance bieten, insolvenzrechtliche Aspekte anzugehen, deren Harmonisierung auf nationaler Ebene als politisch nicht umsetzbar erachtet wird. Bleibt diese Chance ungenutzt, sinkt die Aussicht, jemals zu einer Vollharmonisierung des Insolvenzrechts zu gelangen.

Die in Erwägungsgrund 70 vorgegebene, regelmäßige Verfahrensdauer von sechs Monaten – ab dem Antrag, nicht ab der Verfahrenseröffnung (!) – erscheint völlig willkürlich gewählt, wäre schon für die Abwicklung von Kleinstunternehmen ambitioniert und ist für innovative Start-ups einer bestimmten Größe gänzlich unrealistisch. Schon die standardmäßig durchgeführten Betriebsprüfungen (Rentenversicherung und Finanzbehörden), deren es für die korrekte Bearbeitung der Arbeitnehmer- und der steuerlichen Angelegenheiten bedarf, nehmen regelmäßig mehr Zeit in Anspruch.

Zu dem in Erwägungsgrund 73 angesprochenen elektronischen Auktionssystem für gerichtliche Online-Versteigerungen verweisen wir auf die unten stehenden Ausführungen.

 

2. Artikel 88 (Anwendungsbereich der vereinfachten Abwicklung von innovativen Start-ups mit der Rechtsform EU Inc.)

Kapitel 10 gilt gemäß Art. 88 Abs. 1 des Vorschlags für Gesellschaften mit der Rechtsform EU Inc., bei denen es sich um innovative Start-ups handelt. Die Definition des „innovativen Start-ups“ findet sich nicht im Verordnungsvorschlag selbst, sondern in einer taggleich mit dem Verordnungsvorschlag veröffentlichten Empfehlung der Kommission[18] (Art. 88 Abs. 2).[19]

Die dortige Definition des „innovativen Start-ups“[20]stellt dabei eine Eingrenzung des dort ebenfalls definierten „innovativen Unternehmens[21] dar.[22]  

Ein „innovatives Unternehmen“ muss danach mindestens eines der folgenden Kriterien erfüllen: (1) in mindestens einem der drei vorangegangenen Geschäftsjahre machten seine Ausgaben für Forschung und Entwicklung entweder mindestens 10 % seiner gesamten Betriebskosten oder mindestens 5 % seines gesamten Nettoumsatzes aus oder (2) es hat mit dem Ziel der kommerziellen Verwertung Produkte, Dienstleistungen oder Betriebsprozesse, die im Vergleich zum Stand der Technik in seiner Branche neu oder wesentlich verbessert sind und die Gefahr eines technischen oder industriellen Misserfolgs bergen, in den letzten drei Jahren entwickelt, entwickelt diese gerade oder wird sie in absehbarer Zukunft entwickeln.[23]

In der Empfehlung finden sich lediglich weitere Erläuterungen zum erstgenannten Kriterium (Bestimmung des Betrages der Forschungs- und Entwicklungskosten).[24] Es erstaunt ferner, dass Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen von (nur) 10 % des Umsatzes bereits ein Start-up kennzeichnen sollen.

Abgrenzungsfragen zum zweiten Kriterium, wie die nach einer „wesentlichen“ Verbesserung oder dem Bergen der „Gefahr eines technischen oder industriellen Misserfolgs“ dürften bei der Frage des Anwendungsbereichs der Verordnung in der Praxis jedoch eine maßgebliche Rolle spielen und sollten ausreichend trennscharf definiert werden. Zu Recht weist der Bundesrat darauf hin, dass, soweit Sonderregeln für innovative Unternehmen unabdingbar für den Erfolg eines Regelungsziels sein sollten, müssen die anwendbaren Definitionen klar und eindeutig sein und sollten möglichst keinen Spielraum für Auslegungszweifel und Gestaltungsmissbrauch bieten.“[25]

Da es sich bei einem „innovativen Start-up“ stets auch um ein „innovatives Unternehmen“ handeln muss[26], helfen die weiteren Definitionsmerkmale des „innovativen Start-ups“, wie die notwendige Autonomie des Unternehmens[27], Beschäftigtenzahl und Jahresumsatz und/oder Jahresbilanzsumme[28] sowie Dauer der operativen Tätigkeit seit Registrierung[29] nur bedingt weiter.

Somit sind die – durch den Verweis zusätzlich komplizierte – Definition und ihre Erläuterungen nicht geeignet, eine klare Abgrenzung und einfache Bestimmbarkeit zu schaffen, wann es sich bei einer EU Inc. um ein “innovatives Start-up“ handelt. Soll die Qualifikation als “innovatives Start-up” als Zugangsvoraussetzung für die Anwendung der Art. 88 ff. dienen – und nur dann hat sie einen Sinn –, muss sie überprüfbar sein. Es ist jedoch unklar, wie eine solche Überprüfung erfolgen soll, zumal die Mindestangaben für das Standardformular gemäß Art. 92 Abs. 3 nicht die Kriterien umfassen, die zur Feststellung erforderlich sind, ob eine EU Inc. die Voraussetzungen der Definition eines “innovativen Start-ups“ erfüllt. Gleichwohl soll das Gericht nach Art. 93 unverzüglich über den Antrag entscheiden.

Wenn das Gericht den Antrag mit der Begründung zurückweist, dass der Schuldner die Voraussetzungen der Definition eines “innovativen Start-ups“ nicht erfüllt, was, wie vorstehend erläutert, möglich sein muss, bleibt offen, ob dem Schuldner dagegen ein Rechtsmittel zusteht. Sollte dies nicht der Fall sein, wird es noch nicht einmal über die Rechtsprechung zu einer harmonisierten Auslegung kommen, wann eine EU Inc. als “innovatives Start-up“ zu qualifizieren ist.

 

3. Artikel 89 (Vorschriften zur Abwicklung innovativer Start-ups)

Insolvente innovative Start-ups mit der Rechtsform EU Inc. können die Eröffnung eines vereinfachten Abwicklungsverfahrens nach Kapitel 10 beantragen (Abs. 1). Sie gelten für die Zwecke des vereinfachten Abwicklungsverfahrens als zahlungsunfähig, wenn sie generell nicht in der Lage sind, ihre Schulden bei Fälligkeit zu begleichen (Abs. 2 Satz 1).

Die entscheidende Konkretisierung, wann genau davon auszugehen ist, bleibt jedoch den Mitgliedsstaaten überlassen. Diese sollen nach Absatz 2 Satz 2 klare, einfache und leicht feststellbare Voraussetzungen festlegen, unter denen davon auszugehen ist, dass ein innovatives Start-up mit der Rechtsform EU Inc. generell nicht in der Lage ist, seine Schulden bei Fälligkeit zu begleichen.

Ein hier auf die Mitgliedstaaten delegierter Gestaltungsspielraum konterkariert das Ziel eines einheitlichen gesellschaftlichen Rahmens[30]:

 

a) Uneinheitliche Insolvenzgründe

Der Umstand, dass unterschiedliche und unterschiedlich definierte Insolvenzgründe nach den nationalen Regeln (stark) abweichende Vorgaben zur Einleitung eines Insolvenzverfahrens machen, führt zu einer europaweit uneinheitlichen Wettbewerbssituation für Start-up- (und Scale-up-)Unternehmen.

Können solche Unternehmen in dem einen Mitgliedstaat in einem vergleichbaren Krisenstadium zunächst weiterarbeiten, während sie in einem anderen Mitgliedstaat sofort ein Insolvenzverfahren einleiten müssen, verzerrt dies einerseits die Wettbewerbssituation sowie andererseits den Gläubigerschutz und lädt zum forum-shopping ein. Die gesetzliche Vermutung des Art. 3 Abs. 1 Satz 3 EuInsVO geht bis zum Beweis des Gegenteils bei Gesellschaften oder juristischen Personen davon aus, dass der Mittelpunkt ihrer hauptsächlichen Interessen der Ort ihres Sitzes ist. Da der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen (COMI) auch die internationale gerichtliche Zuständigkeit für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens begründet[31], indiziert die Wahl des Sitzes das anwendbare nationale Insolvenzrecht und damit strengere oder nachsichtigere Definitionen der Insolvenzgründe und -antragspflichten.

Diese unterschiedlichen Rahmenbedingungen können gerade innovative Unternehmen besonders ausnutzen, die nicht an einen konkreten Standort gebunden sind und ihre Arbeit vernetzt organisieren können. Eine digital erleichterte Gründung aus jedem Mitgliedstaat heraus wird die Hürden für ein forum-shopping weiter absenken. Unter der Annahme, dass die Freizügigkeit auch für Unternehmen in der Rechtsform EU Inc. gilt, ist zudem jederzeit eine Sitzverlegung möglich.

Ein 28. Regime würde die Chance bieten, einen virtuellen Gesellschaftssitz zu etablieren und mit einem umfassenden, autarken Insolvenzregime, das unabhängig vom COMI der Gesellschaft zur Anwendung kommt und keiner Ergänzungen durch nationales Recht bedarf, forum-shopping den Boden zu entziehen und maximale Vorhersehbarkeit für die Beteiligten zu schaffen.

 

b) Sonderinsolvenzverfahren für innovative Startups

Das in Kapital 10 vorgesehene Sonderinsolvenzverfahren für innovative Startups mit der Rechtsform EU Inc. wird das geschilderte Problem ebenfalls nicht lösen, wenn es auf uneinheitlichen nationalen Regelungen der Insolvenzgründe und -antragspflichten aufsetzt und keine eigenständige gesetzliche Definition einführt.

Im Kontext des 28. Regimes sollte deshalb eine eigenständige, sektorale Definition der Zahlungsunfähigkeit und eine – notwendig damit verbundene – harmonisierte Antragspflicht entwickelt werden.

 

c) Notwendige unionseinheitliche Regelung zur Überschuldung

Zudem sollte auch eine unionseinheitliche Regelung zur Überschuldung getroffen werden. Diese ist als Insolvenzgrund in einer Reihe von Mitgliedstaaten gesetzlich verankert[32] und erlangt bei Start-up- (und Scale-up-)Unternehmen in Deutschland besondere Bedeutung, weil sie nach der deutschen Definition die Insolvenzantragspflicht mit einer Fortführungsprognose verknüpft ist, die sich nach § 19 Abs. 2 Satz 1 InsO auf die nächsten zwölf Monate erstreckt. Sind in diesem Zeitraum absehbar neue Finanzierungsrunden notwendig und bleibt deren Ausgang ungewiss, steht derzeit die notwendige positive Fortführungsprognose in Frage.

Losgelöst von der Frage, ob die Überschuldung allgemein als Insolvenzeröffnungsgrund beibehalten werden soll, mag dies für Unternehmen, die ihre Start-up- (oder Scale-up-)Phase hinter sich gelassen haben, angemessen sein. Start-up- (und Scale-up-)Unternehmen mit Aussicht auf öffentliche Fördermittel und erst darauf aufbauend oder daran anknüpfend Finanzierungen durch Business Angels oder Venture Capital-Investoren können in dieser Phase naturgemäß aber noch nicht seriös die Ertragsfähigkeit planen. Ihnen ist mit einem EU-einheitlichen Rechtsrahmen nicht gedient, der sie in dieser Phase bereits in ein Insolvenzverfahren zwingt. Im Gegenteil: ein EU-Rechtsrahmen müsste die dargestellte, regelmäßig länger andauernde Finanzierungphase gesondert in den Blick nehmen.

Eine sektorale Begrenzung der Insolvenzgründe im 28. Regime auf den Insolvenzgrund der Zahlungsunfähigkeit könnte sich indes wieder wettbewerbsverzerrend auswirken, wenn man zulässt, das 28. Regime zur Umgehung strengerer nationaler Vorschriften Unternehmen in Anspruch zu nehmen, für die es nicht gedacht ist. Bei einem vereinfachten und digital beschleunigten Gründungsprozess innerhalb von 48 Stunden dürfte eine gründliche Prüfung der Gründungsvoraussetzungen durch nationale Registergerichte oder Behörden schwierig sein.[33] Eine gründliche Prüfung der Eignung für die Inanspruchnahme des 28. Regimes schon beim Einstieg ist jedoch notwendig, denn anderenfalls würde sich ein diesbezüglicher Missbrauch erst zeigen, wenn die Insolvenzgerichte befasst werden. Die Folgen wären rechtliche Unklarheiten – gelten die Regeln des 28. Regimes auch bei missbräuchlicher Inanspruchnahme? – und ein Reputationsverlust des 28. Regimes bzw. der EU Inc. mit entsprechender Auswirkung auf ihre Attraktivität als Investitions-Target.

Zur Vermeidung der angesprochenen Probleme wäre eine zusätzliche sektorale Definition der Überschuldung im Rahmen des 28. Regimes denkbar. Diese würde jedoch in Mitgliedstaaten, die diesen Insolvenzgrund bislang nicht vorsehen, eine für Gründer, Gläubiger und Gerichte neue Situation schaffen.[34] 

Die vorstehenden Überlegungen deuten die Herausforderungen an, die eine sektoral begrenzte Definition von Insolvenzgründen im Rahmen eines 28. Rechtsrahmens mit sich bringen würde. Die bereits wissenschaftlich vorbereitete Harmonisierung von Insolvenzgründen[35] mag derzeit aus politischen Gründen schwer durchsetzbar erscheinen. Sie wäre einer sektoralen Definition jedoch unbedingt vorzuziehen.

Zu begrüßen ist die in Art. 89 Abs. 2 Satz 2 zum Ausdruck kommende Idee, klare, einfache und leicht feststellbare Voraussetzungen festzulegen, unter denen davon auszugehen ist, dass ein innovatives Start-up mit der Rechtsform EU Inc. generell nicht in der Lage ist, seine Schulden bei Fälligkeit zu begleichen. Dies sollte aber im 28. Regime einheitlich erfolgen. Erwägungsgrund 68 verweist darauf, dass der Solvenztest und der Bilanztest in den Mitgliedstaaten die beiden üblichen Auslöser für die Eröffnung eines regulären Insolvenzverfahrens sind. Es bietet sich an, diese üblichen Mechanismen aufzugreifen und zu vereinheitlichen.

 

d) Rangfolge von Gläubigern

Eine ähnliche Situation ergibt sich für das Problem der Rangfolge von Gläubigerforderungen in Insolvenzverfahren. Gerade bei Start-up- (und Scale-up-)Unternehmen treten neben private Investoren regelmäßig auch öffentliche Gläubiger, die durch Förderprogramme unterstützend tätig werden. Diese Förderprogramme existieren in Deutschland auf vielen Ebenen (Kommunen, Länder und Bundesebene) und enthalten eine Vielzahl von teilweise sehr unterschiedlichen Förderbedingungen und Kriterien. Eine Förderung wird dabei nicht nur in Form direkter Finanzhilfen, sondern auch durch steuerliche oder abgabenrechtliche Unterstützung gewährt.

Die Rangfolge der Forderungen öffentlicher Gläubiger aus der Zeit vor Verfahrenseröffnung ist im Insolvenzrecht der europäischen Mitgliedstaaten sehr unterschiedlich geregelt. Während einige Mitgliedstaaten (darunter Deutschland) einen Vorrang öffentlicher Forderungen (sog. Fiskusprivileg) weitgehend abgeschafft haben, ist ein solcher Vorrang in anderen Mitgliedstaaten weiterhin gesetzlich verankert.[36]

Ähnlich divers ist die Situation in Bezug auf die Forderungen von Arbeitnehmern, inklusive der Forderungen von Sozialversicherungsträgern. Auch hier reicht die Bandbreite in den Mitgliedstaaten von einem Gleichrang mit den Forderungen sonstiger, nicht am Vermögen des Schuldners besicherter Gläubiger, bis hin zu mehrfach abgestuften Rangfolgen.

Gläubigern, deren ungesicherten Forderungen in den Mitgliedstaaten unterschiedliche Rangprivilegien eingeräumt werden, stehen insbesondere Gesellschafter gegenüber, deren Darlehensforderungen z.B. in Deutschland im Insolvenzverfahren subordiniert werden. Auch hier ist die Behandlung in den Mitgliedstaaten uneinheitlich.

Die im Rahmen der Harmonisierungsbestrebungen immer wieder betonte Bedeutung des Insolvenzrechts für Investitionsentscheidungen, wird, sofern diese Prämisse zutrifft, auch durch das Bestehen und den Umfang von Privilegien anderer Gläubiger und durch die Einstufung der eigenen Forderungen von Investoren maßgeblich beeinflusst. Denn der Vorrang anderer Gläubigerforderungen reduziert die Quotenaussichten der Gläubiger nicht vorrangiger oder gar nachrangiger Forderungen.

Die angestrebte Mobilisierung von Investitionen für Unternehmen nach dem 28. Regime ist vor diesem Hintergrund problematisch, weil Investoren im Insolvenzfall je nach Mitgliedstaat auf sehr unterschiedliche Bedingungen treffen. Dies könnte, wie schon bei den oben geschilderten Insolvenzgründen, zu Wettbewerbsverzerrungen führen oder Investitionsentscheidungen grundsätzlich in Frage stellen. Ein europaweit einheitliches 28. Regime, das auch die Rangfolge ungesicherter Insolvenzforderungen einheitlich – idealerweise im Sinn einer allgemeinen Gleichrangigkeit – regelt, könnte diese Investitionshürde beseitigen.

 

4. Artikel 90 (Insolvenzverwalter)

Bei der Eröffnung eines vereinfachten Abwicklungsverfahrens wird gemäß Art. 90 Abs. 1 ein Insolvenzverwalter i.S.d. Art. 2 Nr. 5 EuInsVO bestellt.

Obwohl Erwägungsgrund 69 festhält, dass es „Anders als bei einer Restrukturierung (…) bei der Insolvenzliquidation von größter Bedeutung [ist], dass die Verfahren unter Beteiligung eines Insolvenzverwalters durchgeführt werden, der die Einhaltung aller rechtlichen Anforderungen sicherstellt und im Interesse der Gläubiger handelt.“ und „Dieses Fachwissen (…) insbesondere für den Schutz der Arbeitnehmerrechte oder die Einhaltung der umweltrechtlichen Standards erforderlich [ist].“, sind Ausnahmen von der Bestellung eines Insolvenzverwalters vorgesehen.

So heißt es in Art. 90 Abs. 2 des Verordnungsvorschlags: „Abweichend von Absatz 1 kann der Schuldner, ein Gläubiger oder eine Gruppe von Gläubigern beantragen, dass kein Insolvenzverwalter bestellt wird, sofern das innovative Start-up mit der Rechtsform EU Inc. nachweist, dass es über eine aktuelle Bilanz verfügt und den zuständigen nationalen Behörden seine jüngste vorgeschriebene Jahresbilanz vorgelegt hat.“

In Erwägungsgrund 69 findet sich der Hinweis, dass ein solches Antragsrecht „In durch das umsichtige Verhalten des Schuldners in der Zeit bis zur Insolvenz gerechtfertigten Ausnahmefällen (…) bestehen soll und es „(…) im Ermessen des zuständigen Gerichts oder der zuständigen Behörde [liegt], unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände zu entscheiden, ob eine solche Ausnahme gewährt wird oder nicht.“ Die angesprochenen „relevanten Umstände“, bzw. „umsichtiges Verhalten“ werden nicht weiter konkretisiert.

Das in Erwägungsgrund 69 angesprochene Ermessen des Gerichts findet sich im Wortlaut von Art. 90 Abs. 2 nicht. Dieser legt vielmehr nahe, dass das Gericht ohne eigenes Ermessen von der Bestellung eines Insolvenzverwalters absehen muss, wenn der Schuldner die genannten Nachweise erbringt. Das birgt die Gefahr, dass das verwalterlose Verfahren jedenfalls in den Fällen von der Ausnahme zum Regelfall wird, in denen Schuldner aus unredlichen Motiven die Kontrolle durch einen Insolvenzverwalter vermeiden wollen.

Dabei ist die Vorstellung abwegig, dass allein der Nachweis einer aktuellen Bilanz, bzw. die Vorlage der jüngsten vorgeschriebenen Jahresbilanz des Schuldners – ohne Kontrolle ihrer Richtigkeit (!) – sich als Beleg dafür eignet, dass der Schuldner sich im Vorfeld der Insolvenz umsichtig und redlich verhalten hat und zudem hinreichend qualifiziert ist, um ein Insolvenzverfahren in – zudem unkontrollierter – Eigenverwaltung abzuwickeln.

Grundsätzlich dürften Start-Ups bereits aufgrund ihrer (Suche nach) Investoren eine aktuelle Buchhaltung vorhalten (müssen). Eine solche sagt jedoch rein gar nichts über die Eignung des Schuldners zur eigenständigen Abwicklung des Verfahrens aus, insbesondere bei komplexen Vermögensverhältnissen. Die Anforderungen im Rahmen eines Insolvenzverfahrens sind vielfältig und bedürften spezieller Kenntnisse, Erfahrungen und einer entsprechenden Ausstattung. Der deutsche Gesetzgeber hat aufgrund einer umfassenden Evaluation der praktischen Erfahrungen die Hürden für die Gewährung der Eigenverwaltung zurecht erhöht und verlangt u.a., dass der Schuldner Vorkehrungen darlegt, die er getroffen hat, um seine Fähigkeit sicherzustellen, insolvenzrechtliche Pflichten zu erfüllen, § 270a Abs. 1 Nr. 4 InsO. Selbst in der Eigenverwaltung bestellt das Gericht einen Sachwalter zur Unterstützung und Kontrolle des Schuldners, der strukturell andere Interessen hat als die Gläubigergesamtheit.

Auch kann ein Missbrauch des verwalterlosen Verfahrens nicht ausgeschlossen werden, so bspw., wenn die Buchhaltung zunächst (nur deshalb) ordnungsgemäß erscheint, um sie dadurch einer Prüfung durch einen neutralen Dritten zu entziehen.

Zu Recht weist die Kommission darauf hin, dass es bei der Insolvenzliquidation von größter Bedeutung ist, dass die Verfahren unter Beteiligung eines Insolvenzverwalters durchgeführt werden, der die Einhaltung aller rechtlichen Anforderungen sicherstellt und im Interesse der Gläubiger handelt[37]:

Gegen ein verwalterloses Verfahren sprechen gewichtige Gründe:

  • Im Insolvenzverfahren bestehen zahlreiche gesetzliche Pflichten, die bislang regelmäßig vom Insolvenzverwalter erfüllt werden. Der Insolvenzverwalter ist derjenige, der die Pflichten kennt und sie ordnungsgemäß erfüllen kann.
  • Die Durchführung eines Insolvenzverfahrens unter Einsetzung eines neutralen und fachkundigen Insolvenzverwalters erfüllt eine Ordnungsfunktion, da er Aufgaben erledigt, die im öffentlichen Interesse liegen und vom Schuldner üblicherweise nicht erfüllt werden oder erfüllt werden können. In einem verwalterlosen Verfahren ist hingegen nicht sichergestellt und unterliegt zudem keiner hinreichenden Kontrolle, ob diese Pflichten erkannt und erfüllt werden – weder zugunsten der Gläubiger noch gegenüber staatlichen Stellen.
  • Soweit der Vorschlag vorsieht, dass in Verfahren ohne Insolvenzverwalter der Schuldner einzelne Aufgaben des Insolvenzverwalters übernimmt (wie bspw. die Erstellung des Verzeichnisses der Gläubiger und Forderungen[38], die Feststellung der Insolvenzmasse, die Verwertung des Vermögens und die Ausschüttung der Erlöse[39]) ist zu befürchten, dass der Schuldner selbst dies nur mit Unterstützung eines fachkundigen Beraters wird leisten können, dessen Qualifikation allerdings keiner Kontrolle unterliegt, dessen Neutralität zumindest fraglich ist und der jederzeit sein Mandat niederlegen oder vom Schuldner aus dem Mandat entlassen werden kann. In aller Regel wird einem Schuldner gar nicht klar sein, welche Pflichten ihn ohne Bestellung eines Insolvenzverwalters treffen. Eine Aufklärung oder einen Nachweis ausreichender Kenntnisse sieht der Verordnungsvorschlag nicht vor.
  • Die etwaige Annahme, dass Verfahren ohne Insolvenzverwalter mit hinreichender Qualität schneller und kostengünstiger abgewickelt werden können,[40] ist nicht nachvollziehbar. Alle Mitgliedstaaten und internationalen Standards sehen zurecht erhebliche Anforderungen an die Ausbildung und Sachkunde von Personen vor, die als Amtsträger in Insolvenzverfahren bestellt werden können. Art. 26 der Restrukturierungsrichtlinie gibt dies sogar explizit vor. Wenn ein Laie Aufgaben, die eine hohe Spezialisierung erfordern, ohne Qualitätsverlust schneller und kostengünstiger erledigen könnte als ein Spezialist, wären die auf eine qualitative Verbesserung der Verfahrensabwicklung ausgerichteten bisherigen Bemühungen der Mitgliedstaaten und des europäischen Gesetzgebers obsolet. Grundsätzlich dürfte die Liquidation eines innovativen Start-ups zunächst weniger zeitkritisch sein als dessen Gründung. Es ist nicht ersichtlich, warum die Übertragung der Verfahrensabwicklung auf eine fachkundige, neutrale Person – im Gegensatz zum Schuldner – das Verfahren verlangsamen oder verkomplizieren sollte. Im Gegenteil: Ein erfahrener Insolvenzverwalter weiß, was zu tun ist und wie es zu tun ist. Dies betrifft insbesondere die Rechte der Arbeitnehmer, für die unter anderem Bescheinigungen auszustellen sind, um Nachteile beim späteren Rentenbezug zu vermeiden. Ein weiteres komplexes Betätigungsfeld des Insolvenzverwalters ist bspw. der rechtlich zum Teil komplexe Umgang mit Aus- und Absonderungsrechten sowie verschiedenen Vertragsverhältnissen.
  • Vor allem bei Start-ups kommt hinzu, dass mit einer Insolvenz oft ein Vertrauensverlust in die bislang agierenden Personen einhergeht. Die Enttäuschung von Anlegern, Arbeitnehmern und Geschäftspartnern kann zu einer emotionalen Aufladung führen, die ohne Übernahme des Ruders durch eine neutrale Person nicht abzumildern ist.
  • Zudem besteht die Gefahr, dass ohne die Bestellung eines Insolvenzverwalters Vermögensverschiebungen des Schuldners nicht aufgedeckt und Haftungsansprüche nicht durchgesetzt werden. Die Aufnahme des Titels V zu den Pflichten der Geschäftsleiter in die Harmonisierungsrichtlinie zeigt die Bedeutung des Themas Haftung.
  • Von besonderer Bedeutung ist daneben die Frage, wer in verwalterlosen Verfahren die Interessen der Gläubiger im Hinblick auf die Prüfung und Geltendmachung von Anfechtungsansprüchen[41] verfolgen sollte. Beispielsweise Anfechtungsansprüche gegenüber dem Schuldner nahestehenden Personen wird dieser selbst in aller Regel nicht durchsetzen (wollen).
  • Für die Verbesserung der Finanzierungsbedingungen für innovative Start-ups ist das Vertrauen in eine ordnungsgemäße Abwicklung des Verfahrens von besonderer Bedeutung. So kann fehlendes Vertrauen die Gewährung von Finanzierungen nicht nur erschweren, bzw. verteuern, sondern auch zu einem frühzeitigen Rückzug eines Investors führen.[42]
  • Wie maßgeblich das Vertrauen der Gläubiger in eine ordnungsgemäße Verfahrensabwicklung mit der Bestellung eines neutralen Dritten verbunden ist, belegen die aktuellen Erfahrungen zum StaRUG. In der Praxis zeigt sich, dass selbst in Fällen, in denen die Bestellung eines Restrukturierungsbeauftragten nicht gemäß § 73 StaRUG obligatorisch wäre, qualifizierte Schuldnerberater die Bestellung eines fakultativen Restrukturierungsbeauftragten gemäß § 77 StaRUG beantragen, weil ein neutrales Überwachungsorgan die Akzeptanz des Verfahrens und eines Restrukturierungsplans für Gläubiger und Gericht erhöht.

Zu Recht fragt Seagon, wie viel Beschleunigung ein System verträgt, dessen Kern im ausgewogenen Interessenausgleich zwischen Schuldnern und Gläubigern liegt.[43]

 

5. Artikel 91 (Kommunikationsmittel)

Artikel 91 sieht vor, dass in vereinfachten Abwicklungsverfahren die gesamte Kommunikation zwischen dem Gericht oder der zuständigen Behörde, dem Insolvenzverwalter und den verfahrensbeteiligten Parteien auf digitalem Weg erfolgt. Dahinter steht das Ziel, die Kosten und die Dauer der Verfahren weiter zu verringern und die Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel für alle Verfahrensschritte in Insolvenzverfahren zu ermöglichen.[44]

Die Abwicklung der gesamten verfahrensbezogenen Kommunikation der Beteiligten auf elektronischem Weg ist sinnvoll und erstrebenswert, stößt in der Praxis jedoch (noch) an Grenzen:

Zum einen ist (noch) nicht gewährleistet, dass alle Gläubiger Zugang zu elektronischen Kommunikationsmitteln haben. Es dürfte schon aufgrund des Grundrechts auf effektiven Rechts-schutz unzulässig sein, die Verfahrensteilnahme an technische Voraussetzungen zu knüpfen.

Zum zweiten trägt eine Umstellung der verfahrensbezogenen Kommunikation auf den elektronischen Weg nur dann zu einer signifikanten Effektivierung und Erleichterung bei, wenn für das Verfahren eine gemeinsame elektronische Plattform, wie z.B. die bei den belgischen Insolvenzgerichten etablierte Plattform „Regsol“ genutzt wird, bei der die verfahrensbezogenen Daten und Kommunikationen auf einer Plattform zusammengezogen werden.

Die – idealerweise europaweit einheitliche – Einrichtung einer solchen Plattform wäre wünschenswert und würde sich für ein (umfassendes) Insolvenzverfahren nach dem 28. Regime anbieten. Der Zeit- und Kostenaufwand für die Etablierung und ggf. Koordination unterschiedlicher Systeme in den Mitgliedstaaten wäre um ein Vielfaches höher.

 

6. Artikel 92 (Antrag auf Eröffnung eines vereinfachten Abwicklungsverfahrens)

Den Antrag auf Eröffnung eines vereinfachten Abwicklungsverfahrens können nach Art. 92 Abs. 1 und 2 der Schuldner oder jeder Gläubiger des insolventen innovativen Start-ups unter Verwendung eines Standardformulars bei Gericht stellen, wobei die Vertretung durch einen Rechtsanwalt oder sonstigen Rechtsbeistand nicht verpflichtend ist.

Anders als noch im Vorschlag zur Harmonisierungsrichtlinie ist die Verwendung eines Standardformulars nach dem Verordnungsvorschlag zwingend. Ein Formularzwang kann grundsätzlich hilfreich sein, um zu gewährleisten, dass die notwendigen Informationen möglichst vollständig zur Verfügung gestellt werden. Jedoch kann die Vorgabe eines Formulars kontraproduktiv sein, wenn das Formular nicht ausreichend benutzerfreundlich ist. Das Standardformular zur Forderungsanmeldung gemäß Art. 55 Abs. 1 i.V.m. Art. 88 EuInsVO ist insoweit ein Negativbeispiel. Deutsche Erfahrungen mit zwischenzeitlichen Versuchen zur Einführung von Standardformularen für Unternehmensinsolvenzen weisen in eine ähnliche Richtung.

 

a) Antragstellung

Nachdem das Gericht oder die zuständige Behörde gemäß Art. 93 unverzüglich über den Insolvenzantrag (sowie den Antrag nach Art. 90 Abs. 2) entscheiden soll, müsste klargestellt werden, dass nur ein vollständiger Antrag, der die in Art. 92 Abs. 3 a)-f) geregelten Mindestangaben enthält, die Entscheidungsfrist auslöst. Das Gericht muss daher bei einem fehlerhaften oder unvollständigen Antrag die Möglichkeit haben, den Antragsteller zur Nachbesserung aufzufordern. Ungeregelt ist die Folge in dem Fall, dass dem Antragsteller keine hinreichende Nachbesserung innerhalb gesetzter Frist gelingt. In Betracht kommen dann die Eröffnung eines Regelverfahrens, sofern der Antrag dessen Voraussetzungen erfüllt oder die Abweisung des Antrags.

Das Gericht sollte die Möglichkeit erhalten, einen unvollständigen Antrag auf Eröffnung eines vereinfachten Abwicklungsverfahrens als Antrag auf Eröffnung eines Regelverfahrens auszulegen. Eine Klarstellung, was im Fall unvollständiger Anträge zu geschehen hat, wäre insofern hilfreich.

Zudem stellt sich die Frage, warum auch Gläubigern das Recht zuerkannt wird, ein vereinfachtes Abwicklungsverfahren zu beantragen. Auf den ersten Blick liegt das Argument nah, dass auch Gläubiger Interesse an einem Verfahren haben können, das verwalterlos vermeintlich schneller und kostengünstiger durchgeführt wird. Bei näherer Betrachtung trägt dieses Argument jedoch nicht. Denkbare Motive von Gläubigern, statt eines Regelverfahrens ein Sonderverfahren ohne Insolvenzverwalter zu beantragen, können sein:

  • Der antragstellende Gläubiger hat dominierenden Einfluss auf den Schuldner oder hat Absprachen mit ihm getroffen; verspricht sich also individuelle Vorteile, die ein Insolvenzverwalter durchkreuzen könnte.
  • Der antragstellende Gläubiger will die Bestellung eines Insolvenzverwalters vermeiden, weil er die Aufdeckung und Verfolgung von Anfechtungsansprüchen befürchtet.
  • Der antragstellende Gläubiger setzt das Verfahren lediglich als Druckmittel ein, um den Schuldner zu Zahlungen zu veranlassen oder um dessen Marktaustritt zu erreichen.
  • Der Gläubiger ist Wettbewerber des Schuldners und will dessen Marktaustritt erzwingen.

Sämtliche vorgenannten Motive basieren – jedenfalls nach bisherigem deutschem Verständnis – nicht auf Interessen, die in Abwägung zu den Interessen des Schuldners, der Gläubigergesamtheit und der Öffentlichkeit schützenswert wären.

Ein wirtschaftliches Interesse im Sinn einer höheren Quotenerwartung ist nur dann ein plausibles Motiv für einen Gläubigerantrag, wenn der Schuldner nennenswertes Vermögen hat. Hat er solches, dann wiegt der Vorteil einer professionelleren Verfahrensabwicklung den vermeintlichen Kostennachteil auf.

 

b) Inhalt des Standardformulars

Die in Art. 92 Abs. 3 genannten Mindestangaben sind weitgehend sinnvoll. Allerdings ist zu befürchten, dass ein Großteil der Schuldner schon dieses Standardformular nur mit professioneller und damit kostenträchtiger Hilfe wird ausfüllen können. Insbesondere die notwendigen Angaben nach Art. 92 Abs. 3e) (Aufstellung von Haupt- und Nebenforderung mit Entstehungs- und ggf. Fälligkeitszeitpunkt) sowie 3f) (Bezeichnung der Sicherungsrechte) dürften den Schuldner vor große Herausforderungen stellen.

Zudem sind die vorgesehenen Mindestangaben unzureichend, um dem Gericht die Prüfung zu ermöglichen, ob es sich beim Schuldnerunternehmen um ein innovatives Start-up im Sinn des bisherigen Definitionsvorschlags handelt.

Noch größere Herausforderungen dürften sich für antragstellende Gläubiger ergeben.

Anders als noch im Vorschlag zur Harmonisierungsrichtlinie sieht der vorliegende Verordnungsvorschlag keine Ausnahme bei der Verwendung des Standardformulars vor. Danach müsste auch der betreffende Gläubiger die in Art. 92 Abs. 3 genannten Mindestangaben im Formular machen. Dabei dürfte dieser regelmäßig an den Angaben zu Abs. 3 c)-f) scheitern: (vollständiges) Verzeichnis der Vermögenswerte; Namen, Anschriften oder sonstige Kontaktdaten der Gläubiger, wie sie zum Zeitpunkt der Antragstellung bekannt sind; Verzeichnis der Forderungen mit Aufstellung von Haupt- und Nebenforderung mit Entstehungs- und ggf. Fälligkeitszeitpunkt sowie die Angabe, ob für eine bestimmte Forderung eine dingliche Sicherheit oder ein Eigentumsvorbehalt geltend gemacht wird und, wenn ja, welche Vermögenswerte Gegenstand der Sicherheit sind.

Zur (ungeregelten) Frage, wie das Gericht im Fall unvollständiger Anträge zu verfahren hat, siehe oben unter a).

Sieht man das Gericht in der Pflicht, nicht beratene Antragsteller bei den Formularangaben zu unterstützen, entstünde für das Gericht ein erheblicher Aufwand. Soll das Gericht demgegenüber bei der Antragstellung nicht unterstützen und die Angaben nicht eingehend prüfen müssen oder gar dürfen, fehlen für die in der späteren Verfahrensdurchführung zu treffenden Entscheidungen maßgebliche Grundlagen.

Art. 92 weist außerdem eine Inkonsistenz auf: Abs. 3a) enthält explizit eine Regelung für den Fall, dass es sich bei der EU Inc. um eine juristische Person handelt; Abs. 3b) regelt den Fall, dass die EU Inc. ein Einzelunternehmer ist. Diese Unterscheidung ist unverständlich, da Art. 1f) nur von “Gesellschaften mit der Rechtsform EU Inc.” spricht und sich eine EU Inc. nach Art. 3 dadurch auszeichnet, dass Anteilseigener nicht für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft (!) haften. Danach kann ein Einzelunternehmer keine EU Inc. sein. Der Fehler in Art. 92 Abs. 3 ist nur dadurch zu erklären, dass bei der Übernahme des Textes von Art. 41 des Entwurfs zur Harmonisierungsrichtlinie außer der Ersetzung des Begriffs “Kleinstunternehmen” durch “innovatives Start-up mit der Rechtsform EU Inc.” noch nicht einmal eine Stimmigkeitskontrolle erfolgte.

 

7. Artikel 93 (Entscheidung über den Antrag auf Eröffnung eines vereinfachten Abwicklungsverfahrens)

Gemäß Art. 93 entscheidet das Gericht oder die zuständige Behörde unverzüglich über den Antrag auf Eröffnung eines vereinfachten Abwicklungsverfahrens sowie über den etwaigen Antrag, dass gemäß Art. 90 Abs. 2 kein Insolvenzverwalter bestellt wird.

Wäre das Gericht auch zu einer unverzüglichen Entscheidung verpflichtet, wenn der Antrag unvollständig ist, käme nur eine Ablehnung der Verfahrenseröffnung in Betracht. Eine Regelung zum Umgang mit unvollständigen Anträgen findet sich im Verordnungsvorschlag nicht. Wie bereits erwähnt, muss Art. 93 daher so interpretiert (und sollte entsprechend klarstellend ergänzt) werden, dass nur ein zulässiger Antrag die Entscheidungsfrist für das Gericht in Gang setzt. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass der Vorschlag kein Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Gerichts vorsieht.

Selbst wenn der Antrag auf Eröffnung des vereinfachten Abwicklungsverfahrens vollständig sein sollte, ist eine „unverzügliche“ Entscheidung des Gerichts herausfordernd. So soll das Gericht lediglich anhand der Mindestangaben nicht nur über die Eröffnung, sondern auch über den Antrag entscheiden, dass kein Insolvenzverwalter bestellt wird.

Dies unterstellt zunächst, dass die Angaben im Antrag ordnungsgemäß sind und nicht fahrlässig oder vorsätzlich falsch oder unvollständig mitgeteilt wurden. Ob dies der Fall ist, kann das Gericht bei einem Zwang zur unverzüglichen Entscheidung kaum verifizieren. Auch sieht der Vorschlag keine weiteren Auskunfts- und Mitwirkungspflichten des Schuldners vor.

Hinzu kommt das oben (Ziffer III.2.) bereits erwähnte Problem, dass die in Art. 92 Abs. 3 für das Standardformular vorgesehenen Angaben dem Gericht keine Beurteilung ermöglichen, ob die antragstellende EU Inc. die Voraussetzungen der Definition eines “innovativen Start-ups“ erfüllt.

Schließlich ist noch auf eine Inkonsistenz zu den Regelungen der EuInsVO hinzuweisen:

Nach Art. 93 hat das Gericht unverzüglich über die Verfahrenseröffnung zu entscheiden. Art. 95 Abs. 3 sieht eine u.U. vom Eröffnungszeitpunkt abhängige Frist für Widersprüche gegen das Gläubigerverzeichnis vor und Art. 102 setzt eine vom Eröffnungsantrag an berechnete Maximalfrist für die Verfahrensdauer an. Eine Eröffnungsentscheidung im Sinn des Art. 2 Nr. 7 EuInsVO stellt aber auch die Anordnung eines vorläufigen Insolvenzverfahrens dar.[45] Die Durchführung eines vorläufigen Insolvenzverfahrens – in Deutschland ggf. unter Vorfinanzierung des Insolvenzgelds – wäre mit dem genannten Zeitplan des Verordnungsvorschlags indes nicht kompatibel.

 

8. Artikel 94 (Aussetzung von Einzelvollstreckungsmaßnahmen)

Die Regelung sieht die Möglichkeit einer Aussetzung von Einzelvollstreckungsmaßnahmen von Rechts wegen oder auf Entscheidung der verfahrensführenden Instanz (Gericht oder Behörde) vor.

Erwägungsgrund 72 führt dazu aus, dass „Schuldner (…) eine Aussetzung der Vollstreckungsmaßnahmen einzelner Gläubiger in Anspruch nehmen können [sollten], damit der Wert der Insolvenzmasse erhalten bleibt und eine faire und ordnungsgemäße Durchführung des Verfahrens sichergestellt werden kann.“

Die Aussetzung von Einzelzwangsvollstreckungsmaßnahmen ist ein zentrales Instrument der Massesicherung und grundsätzlich unverzichtbar für ein geordnetes Verfahren.

Die Formulierung des Art. 94 wirft jedoch Fragen auf. So ist unklar, worauf sich die Bezeichnung von Rechts wegen“ bezieht. Soweit diese auf das nationale Recht der einzelnen Mitgliedstaaten abzielt, ergeben sich daraus weitere Fragen zum Umfang der Aussetzung, da der Wortlaut von Art. 94 keine Ausnahmen von der Aussetzung vorsieht. Offen bleibt zudem, ob ein automatischer oder ein antragsgebundener Aussetzungsmechanismus gilt.

 

a) Vollstreckungsaussetzung

Eine Aussetzung der Einzelzwangsvollstreckung für die Dauer des Insolvenzverfahrens ist im Interesse der Gläubigergleichbehandlung grundsätzlich sinnvoll. Erfahrungsgemäß kann die Durchsetzung allerdings Probleme bereiten, insbesondere wenn bei Verfahrenseröffnung bereits Pfändungen vorliegen. Zumindest nach deutschem Recht bewirkt der insolvenzrechtliche Vollstreckungsschutz weder einen automatischen Wegfall noch eine automatische Aussetzung, z.B. einer Kontopfändung. Vielmehr bedarf es zur Beseitigung der durch staatlichen Hoheitsakt mit einer Pfändung bewirkten (öffentlich-rechtlichen) Verstrickung eines gegenläufigen staatlichen Hoheitsakts oder einer Verzichtserklärung des Pfändungsgläubigers (§ 843 ZPO). Nach neuerer Rechtsprechung des BGH kann anstelle des Verzichts oder der vollständigen Aufhebung der Verstrickung auch nur eine Aussetzung für die Dauer des Insolvenzverfahrens erfolgen.

Ist ein Insolvenzverwalter bestellt, kann erwartet werden, dass dieser mit der Rechtslage vertraut ist und zur Durchsetzung der Vollstreckungsaussetzung die geeigneten Schritte ergreifen und erforderlichenfalls das richtige Rechtsmittel bei der richtigen Stelle einlegen kann. Demgegenüber werden Schuldner der Zielgruppe des vereinfachten Abwicklungsverfahrens in aller Regel weder über die erforderlichen Rechtskenntnisse zur richtigen Geltendmachung der Vollstreckungsaussetzung verfügen noch über die Überzeugungsfähigkeit gegenüber dem Pfändungsgläubiger. Ohne Insolvenzverwalter werden Schuldner daher regelmäßig qualifizierte Berater benötigen. Können sie keinen Berater finanzieren, läuft die Vollstreckungsaussetzung im Zweifel leer, denn erfahrungsgemäß erklärt kein Pfändungsgläubiger von sich aus die Aussetzung oder den Verzicht auf ein Pfändungspfandrecht. Bei der Pfändung eines Geschäftskontos kann das dazu führen, dass kein Zugriff auf vorhandene Liquidität besteht, was z.B. eine (temporäre) Betriebsfortführung bzw. auch bei reiner Stilllegung die Inanspruchnahme notwendiger Drittleistungen unmöglich machen kann.

 

b) (Keine) Ausnahmen

Art. 94 sieht nach seinem Wortlaut keine Ausnahmen bei der Aussetzung von Einzelvollstreckungsmaßnahmen vor.  

Eine generelle Aussetzung berücksichtigt die berechtigten Interessen der Gläubiger jedoch nicht in ausreichendem Maß. Zu Recht sind im nationalen Recht (vgl. §§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO, 49 InsO und 89 Abs. 2 InsO), aber auch im europäischen Recht (vgl. Art. 8 EuInsVO oder Art. 6 Abs. 9c der Richtlinie über Restrukturierung und Insolvenz) Schutzmechanismen für Gläubiger vorgesehen, um deren Interessen angemessen zu berücksichtigen.

Die Deutsche Kreditwirtschaft hat im Hinblick auf Finanzierungen der Zielgruppe des Kapitels 10 darauf hingewiesen, dass Ohne angemessene (…) Schutzregelungen für Sicherheiten und vergleichbare Vereinbarungen zur Minderung der Ausfallrisiken (…) Finanzierungen erheblich erschwert [werden]. Zudem wäre eine diesem Sonderinsolvenzrecht unterliegenden EU Inc. von vor[n]herein von bestimmten Marktaktivitäten bzw. Geschäftstätigkeiten (insbesondere Hed[g]ing/Absicherungsgeschäfte und Teilnahme am Finanzmarkt) ausgeschlossen.“[46]

Sollte die Bezeichnung “von Rechts wegen” auf nationale Regelungen abstellen, wäre eine weitere Fragmentierung bei der Aussetzung von Einzelzwangsvollstreckungsmaßnahmen zu erwarten. Dies betrifft auch Fragen zur Dauer der Aussetzung.

 

9. Artikel 95 (Anmeldung und Feststellung von Forderungen)

Wird ein vereinfachtes Insolvenzverfahren eröffnet, erstellt der Insolvenzverwalter oder in Ermangelung dessen der Schuldner ein Verzeichnis der Gläubiger und Forderungen (Abs. 1).

Abs. 1 stößt in Verbindung mit der Anmeldefiktion des Abs. 2 Satz 2 auf erhebliche rechtliche Bedenken. Bisher bleibt die Anmeldung von Insolvenzforderungen dem einzelnen Gläubiger überlassen. Der Gläubiger entscheidet, ob er überhaupt den (Zeit- und Kosten-)Aufwand einer Verfahrensteilnahme in Kauf nimmt und welche Forderungen er ggf. in welcher Höhe anmeldet. Sofern das Insolvenzregime eine Rangordnung von Forderungen vorsieht, entscheidet der Gläubiger zudem, in welchem Rang er seine Forderung geltend macht.

Nach den Erfahrungen der Praxis ist nicht davon auszugehen, dass Schuldner in der Lage sein werden, alle Gläubiger und deren Forderungen korrekt anzugeben. Grund hierfür sind nicht notwendigerweise nur Buchhaltungsmängel; Schuldner haben oftmals keine hinreichenden Informationen z.B. über Neben- und Eventualforderungen, Forderungsreduzierungen aufgrund der Verwertung von (Dritt-)Sicherheiten oder über einen Austausch des Forderungsinhabers. Die hier angelegte Unschärfe wäre hinnehmbar, wenn sie für die betroffenen Gläubiger durch die voraussichtliche Kostenersparnis kompensiert würde. Dies ließe sich jedoch nur für Gläubiger unterstellen, deren Forderungen tatsächlich vom Schuldner aufgeführt und zumindest annäherungsweise korrekt wiedergegeben werden.

Vollends überfordert werden Schuldner sein, soweit es um die Bestimmung geht, in welchen Rang Gläubigerforderungen einzuordnen sind. Selbst wenn Deutschland insoweit das einfachste System aufweisen dürfte, weil ein etwaiger Nachrang im Wesentlichen nur Gesellschafterdarlehen und vergleichbare Forderungen betrifft (§ 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO), lehrt die Praxis, dass Schuldnern bzw. deren Geschäftsleitern die diesbezüglichen Grundsätze und Abgrenzungskriterien in der Regel nicht geläufig sind. In Jurisdiktionen mit komplexeren Rangverhältnissen wäre das Problem im Zweifel noch größer.

Gläubiger, deren Forderungen durch den Schuldner nicht oder nicht richtig angegeben wurden, sollen nach Art. 95 Abs. 3 lediglich 30 Tage für die Anmeldung bzw. das Erheben von Einwänden oder Bedenken gegen die in dem Verzeichnis aufgeführten Forderungen zur Verfügung haben. Nach den Erfahrungen aus der deutschen Insolvenzpraxis wäre in der überwiegenden Zahl der Verfahren mit mehreren Gläubigern zu rechnen, die in diese Kategorie fallen würden. Ihnen bliebe in Zukunft nur die Möglichkeit, sich entweder zeitnah über die Details des Verfahrens zu informieren oder eine fehlerhafte oder gar unterlassene Anmeldung durch den Schuldner in Kauf zu nehmen.

Nachmeldungen, bzw. Korrekturen der Forderungen können gemäß Abs. 3 von den Gläubigern „innerhalb einer im nationalen Recht festgelegten Frist, die 30 Tage ab dem Eingang der in Absatz 2 genannten individuellen Mitteilung oder ab der Veröffentlichung der Eröffnung des vereinfachten Abwicklungsverfahrens im Insolvenzregister nach Artikel 24 der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist, nicht überschreiten darf“ erfolgen.

Innerhalb dieser Frist wird manchen Gläubigern noch gar keine abschließende Bezifferung ihrer Forderungen möglich sein. Dies gilt etwa für Finanzbehörden im Hinblick auf Steuern und Abgaben für Veranlagungszeiträume, für die noch keine Steuererklärungen vorliegen oder in Deutschland für die Agentur für Arbeit, auf die Forderungen der Arbeitnehmer erst übergehen, wenn auf entsprechenden Antrag Insolvenzgeld bewilligt und ausgezahlt wird, wobei Arbeitnehmer den Antrag nach § 324 Abs. 3 SGB III bis zwei Monate nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, in Ausnahmefällen auch später noch stellen können. Vermieter können einen etwaigen Schaden wegen nicht ordnungsgemäßer Rückgabe der Mietsache erst ermessen, wenn die Mietsache zurückgegeben ist und etwaige Ersatzvornahmen durchgeführt sind. Gläubiger, die über Sicherheiten aus dem Schuldnervermögen oder von Dritten verfügen, können ihre Ausfallforderungen erst endgültig beziffern, wenn die Sicherheit verwertet ist. Und schließlich können z.B. auch die Forderungen von Anfechtungsgegnern erst beziffert werden, wenn sie nach Zahlung auf eine geltend gemachte Anfechtung wieder aufgelebt sind, § 144 Abs. 1 InsO und Art. 11 Abs. 1 der Harmonisierungsrichtlinie.

Unklar bleibt auch, wo und bei wem ein Gläubiger Einwände gegen das Verzeichnis der Gläubiger und Forderungen geltend machen müsste und ob Gläubiger Einwände nur bezüglich ihrer eigenen Forderungen erheben können oder auch gegen aufgeführte Forderungen anderer Gläubiger. Da ausweislich der Begründung grundsätzlich der Schuldner während des gesamten vereinfachten Abwicklungsverfahrens im Besitz der Vermögenswerte und Geschäfte der Gesellschaft bleiben sollte[47], stellt sich die Frage, ob er damit auch weitergehende Funktionen im Verfahren übernehmen soll. Ist dies nicht der Fall, bleibt in Fällen, in denen kein Insolvenzverwalter bestellt ist, nur die zuständige Behörde oder das Gericht als Adressat der (digitalen) Meldungen. Dafür spräche, dass diese in verwalterlosen Verfahren auch den Versand der individuellen Mitteilungen nach Abs. 2 übernehmen, bzw. nach Abs. 5 unverzüglich über die strittigen Forderungen entscheiden sollen.

Gängige (kostenpflichtige) Software für Insolvenzverwalter umfasst Tools für die Erfassung und Bearbeitung von Forderungsanmeldungen. Gerichtssoftware – jedenfalls in Deutschland – kann das bislang nicht. Schon dieser Umstand würde in Deutschland und einer Reihe weiterer Mitgliedstaaten zu erheblichen Kostensteigerungen im Justizbereich führen und damit den erhofften Effizienzgewinn in Frage stellen. Sieht das Insolvenzrecht, wie in Deutschland, zur Entlastung von Gerichtskapazitäten im Regelverfahren vor, dass die Gläubiger ihre Forderungen beim Insolvenzverwalter anmelden und dieser die Insolvenztabelle erstellt, müssen künftig sowohl der Insolvenzverwalter als auch die Gerichte oder zuständigen Behörden entsprechende Softwarelösungen bereithalten, die auch kompatibel sind.

Die Kürze der Frist für Nachmeldungen bzw. Korrekturen, die der Verfahrensbeschleunigung dient – da nach der Vorstellung der Kommission das Verfahren innerhalb von sechs Monaten nach Antragstellung durchgeführt und abgeschlossen werden soll[48] – belastet die Gläubiger unangemessen. Dies betrifft sowohl die Gläubiger, deren Forderung unrichtig aufgenommen wurden, jedoch insbesondere die Gläubiger, die der Schuldner nicht im Verzeichnis aufgenommen hat und die mithin gemäß Abs. 2 auch keine individuelle Mitteilung erhalten. Diese sind mithin angehalten, fortwährend die Registermeldungen zu überwachen. Für sie fängt zwar die Frist des Abs. 3 nicht zu laufen an, aber die Frist des Art. 102 Abs. 1 von sechs Monaten ab der Beantragung des Verfahrens läuft.

Versäumt ein Gläubiger die Frist des Abs. 3, gelten die Rechtsfolgen des Abs. 4. Dieser wirft weitere Fragen auf. So wird dort lediglich auf Einwände oder Bedenken bezüglich der im Verzeichnis angegebenen Forderung abgestellt: „Erhebt ein Gläubiger innerhalb der in Absatz 2 genannten Frist keine Einwände oder Bedenken, so gilt eine Forderung, die in dem in Absatz 1 genannten Verzeichnis aufgeführt ist, als unbestritten und wird wie dort angegeben endgültig festgestellt.“ Nach dem Wortlaut sind lediglich unrichtig angegebene Forderungen von der Frist erfasst. Fraglich ist, was für Forderungen gelten soll, die nicht im Verzeichnis aufgeführt sind und von den Gläubigern nicht fristgerecht nachgemeldet wurden.

Nach dem Wortlaut (“wird […] festgestellt”) erfolgt die endgültige Feststellung der unwidersprochen gebliebenen Forderungen nicht im Wege einer Fiktion, sondern durch einen Akt des Gerichts oder der Behörde. Ungeregelt ist, ob und auf welchem Weg die Gläubiger über die Feststellung informiert werden.

Nach Abs. 5 entscheidet das Gericht oder die zuständige Behörde unverzüglich über die strittigen Forderungen. Zudem kann das Gericht oder die zuständige Behörde beschließen, das vereinfachte Abwicklungsverfahren in Bezug auf unbestrittene Forderungen fortzusetzen. Ausweislich des Wortlauts sind Rechtsmittel gegen diese Entscheidungen nicht vorgesehen.

Die Regelung, dass das für das Verfahren zuständige Gericht über strittige Forderungen entscheiden soll, wirft verschiedene Probleme auf. So ist zunächst unklar, ob es sich um eine ausschließliche Zuständigkeit handeln soll. Diese Interpretation wäre mit Blick auf die Auslegung von Art. 6 Abs. 1 EuInsVO durch den EuGH[49] zu befürchten. Die nationalen Rechte weisen indes aus gutem Grund Streitigkeiten über bestimmte Forderungen besonderen Gerichtsbarkeiten zu, etwa der Arbeits-, Finanz-, Sozial- und Verwaltungsgerichtsbarkeit. Das für das Insolvenzverfahren zuständige Gericht ist im Zweifel nicht hinreichend qualifiziert für eine Entscheidung über Forderungen, die üblicherweise außerhalb seines Zuständigkeits- und Kompetenzbereichs liegen. Unklar bleibt außerdem, ob die Regelung auch Schiedsklauseln aushebelt. Weiter lässt Art. 95 Abs. 5 offen, wie mit Forderungen zu verfahren ist, bezüglich derer bereits ein Rechtsstreit anhängig ist. Jedenfalls bei Anhängigkeit in einem anderen Mitgliedstaat dürfte aufgrund der Regelung in Art. 18 EuInsVO kein Zuständigkeitswechsel in Betracht kommen.

Die Rechtsfolge für vom Gericht abschlägig beschiedene bestrittene Forderungen wird in Art. 95 nicht beschrieben. Da die Forderungen nicht mehr am Verfahren teilnehmen sollen, können sie auch nicht mehr am Ergebnis teilnehmen und eine etwaige Quotenzahlung erhalten. Sie bleiben jedoch sowohl in ihrem rechtlichen Bestand wie auch in ihrer Durchsetzbarkeit erhalten, da ihr Ausschluss vom Verfahren nicht zu einem dauerhaften Durchsetzungshindernis führen kann. Für vom Verfahren ausgeschlossene bestrittene Forderungen sollte deshalb festgehalten werden, dass sie in Folge ihres Ausschlusses nicht mehr von den Wirkungen des Verfahrens erfasst werden.

Unklar ist schließlich, warum das vereinfachte Abwicklungsverfahren in Bezug auf unbestrittene Forderungen auf Beschluss des Gerichts oder der zuständigen Behörde bereits fortgesetzt werden können soll, wenn doch das Gericht über streitige Forderungen unverzüglich entscheidet. Sollte das entstehende Zeitfenster tatsächlich ausreichend groß sein, sollte sichergestellt sein, dass die Fortsetzung des Verfahrens in Bezug auf unbestrittene Forderungen nicht dazu führt, dass der Erlös des Verfahrens bereits vollständig verteilt ist, bevor das Gericht zugunsten der zunächst bestrittenen Forderung entscheidet. Bis zur abschließenden Entscheidung über strittige Forderungen wird es insoweit der Bildung von Rückstellungen und zur Verteilung zurückgestellter Beträge wird es einer – zumindest partiellen – Aufrechterhaltung des Verfahrens bedürfen.

 

10. Artikel 96 (Entscheidung über das anzuwendende Verfahren)

Im vereinfachten Abwicklungsverfahren nimmt der Insolvenzverwalter oder in Ermangelung dessen der Schuldner nach Feststellung der Insolvenzmasse die Verwertung des Vermögens und die Ausschüttung der Erlöse vor (Abs. 1).

 

a) Feststellung der Insolvenzmasse

Die Formulierung „nimmt (…) der Schuldner nach Feststellung der Insolvenzmasse (…)“ ist missverständlich. Sollte der Schuldner tatsächlich für die Feststellung der Insolvenzmasse verantwortlich sein?

Das Verzeichnis der Vermögenswerte des Schuldners gehört zu den Mindestangaben im Standardformular zur Antragstellung gemäß Art. 92 Abs. 3c). Da hier vollständige und wahrheitsgemäße Angaben des Schuldners erwartet werden (müssen), ist nicht damit zu rechnen, dass der Schuldner im Anschluss noch andere massezugehörige Vermögenswerte feststellen würde. Würde er zusätzliche bei Verfahrenseröffnung vorhandene Gegenstände feststellen, bewiese das die Unvollständigkeit seines Vermögensverzeichnisses, und mit der Identifizierung insolvenzspezifischer Ansprüche – z.B. Anfechtungsansprüche gemäß Titel II der Harmonisierungsrichtlinie – dürfte er in aller Regel überfordert und oftmals auch einem Interessenkonflikt ausgesetzt sein. Entsprechendes gilt z.B. für die Feststellung der am Sachvermögen üblicherweise bestehenden konkurrierenden Sicherungsrechte von Vermietern, Lieferanten und Finanzierern.

Auf die Spitze getrieben könnte dies zudem bedeuten, dass in verwalterlosen Verfahren, in denen der Eröffnungsantrag durch einen Gläubiger gestellt wurde und dieser (aufgrund Unkenntnis) unvollständige Angaben zum Vermögensverzeichnis gemacht hat, der Schuldner diese Angaben feststellt, obwohl er deren Unvollständigkeit kennt/erkennen konnte.

Die vollständige Erfassung der massezugehörigen Vermögenswerte ist für die Gläubiger jedoch von zentraler Bedeutung.

Da der Verordnungsvorschlag kein Rechtsmittel gegen das Vermögensverzeichnis vorsieht, soll – offenbar aus Gründen der Verfahrensbeschleunigung – nicht die (im nationalen Recht durch § 156 Abs. 2 Satz 1 InsO gesicherte) Möglichkeit eröffnet werden, Mängel des Verzeichnisses der Vermögenswerte zu rügen und bei Fehlern eine Korrektur zu erreichen.

In Deutschland haftet der Insolvenzverwalter für entsprechende Fehler nach § 60 InsO persönlich und in voller Höhe, wenn Sorgfaltsmängel seiner Tätigkeit zu einem Schaden für Verfahrensbeteiligte führen. Im Verordnungsvorschlag bleibt offen, ob, bzw. in welchem Umfang eine Haftung der Schuldnerorgane bei fehlerhafter Feststellung der Insolvenzmasse in Betracht kommt.

Art. 96 sollte ausdrücklich die Möglichkeit vorsehen, als Gläubiger Einwendungen gegen das (endgültige) Verzeichnis der Vermögenswerte zu erheben. Zu diesem Zweck müssten den Gläubigern in verwalterlosen Verfahren aber auch Rechte eingeräumt werden, die eine effektive Überprüfung der Angaben in dem Verzeichnis ermöglichen. Dies könnte indes datenschutzrechtliche Probleme aufwerfen, was wiederum die Notwendigkeit eines Verwalters in jedem Verfahren unterstreicht.

Ist das sonstige Schuldnervermögen potenziell werthaltig und/oder umfangreich, werden in Deutschland für die Erfassung und Bewertung regelmäßig entsprechend spezialisierte Unternehmen beauftragt, die erforderlichenfalls, aber nicht zwingend (z.B. nicht bei einem Unternehmensverkauf im Ganzen) auch die Verwertung durchführen, ggf. auf eigenen Plattformen. Ob solche (kostenpflichtigen) Beauftragungen durch den Schuldner auch im vereinfachten Abwicklungsverfahren möglich sein sollen, ist aus dem Vorschlag nicht ersichtlich.

 

b) Verwertung des Vermögens

Die marktgerechte Verwertung des Vermögens innovativer Start-ups ist nicht selten durch besondere Umstände gekennzeichnet. Die in diesem Bereich geschaffenen Werte sind oftmals immaterieller Natur. Entwicklungsleistungen, gewerbliche Schutzrechte, Urheberrechte oder ähnliche geistige Eigentumsrechte entziehen sich üblicherweise standardisierten Verwertungen und bedürfen der Möglichkeit einer hinreichenden Due Diligence und Verschwiegenheitsverpflichtung solcher Interessenten, die sensible Informationen erhalten. Elektronische Auktionssysteme, deren Verwertungserfolg an eine Mindestzahl von Kaufinteressenten geknüpft ist, würden an der Komplexität der Materie und einer ggf. geringen Zahl von Interessenten scheitern. Da Ideen und Konzepte in vielen Fällen den Kern des Unternehmenswerts bilden, müsste in jedem Einzelfall sichergestellt werden, dass sie nicht im Zuge eines Verkaufs von Konkurrenten kopiert werden, die nur an ihrem Inhalt aber nicht am Erwerb interessiert sind.

Ebenso ungeeignet ist ein elektronisches Auktionssystem für die Verwertung von Forderungen des Schuldners, die einen erheblichen Teil des Vermögens ausmachen können.

 

c) Abschluss des Verfahrens ohne Verwertung des Vermögens

Art. 96 Abs. 2 regelt, dass das Gericht oder die zuständige Behörde eine Entscheidung über den Abschluss des vereinfachten Abwicklungsverfahrens unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne Verwertung des Vermögens treffen kann: a) „Die Insolvenzmasse enthält keine Vermögenswerte.“, b) „Die Vermögenswerte der Insolvenzmasse sind von so geringem Wert, dass die mit ihrer Veräußerung und der Ausschüttung des Erlöses verbundenen Kosten oder der damit verbundene Verwaltungsaufwand nicht gerechtfertigt wären.“ oder c) „Der offensichtliche Wert belasteter Vermögenswerte ist niedriger als der den gesicherten Gläubigern geschuldete Betrag, und das Gericht oder die zuständige Behörde hält es für gerechtfertigt, diesen gesicherten Gläubigern die Übernahme der Vermögenswerte zu gestatten.“

Die Regelung übernimmt im Wesentlichen Art. 49 des ersten Entwurfs der Harmonisierungsrichtlinie. Dieser zielte auf Kleinstunternehmen ohne Vermögen oder mit üblichen Vermögensgegenständen geringen Werts. Wie schon erwähnt, stellt sich die Situation bei innovativen Start-ups üblicherweise anders dar.

Die Entscheidung, ob eine Verwertung wirtschaftlich sinnvoll ist, erfordert eine ordnungsgemäße Erfassung und sachkundige Bewertung der zu verwertenden Gegenstände sowie eine Schätzung der voraussichtlichen Verwertungskosten (Art. 96 Abs. 2b), und dies erfordert Kenntnis oder eine Ermittlung ihrer Marktgängigkeit. Zudem bedarf die Beurteilung, ob die Verwertung i.S.v. Art. 96 Abs. 2c Sicherungsgläubigern überlassen werden soll, der Prüfung, ob und in welchem Umfang Drittrechte bestehen, sowie bei konkurrierenden Drittrechten (üblicherweise treffen Rechte aus Eigentumsvorbehalt, Vermieterpfandrecht und Raumsicherungsvereinbarung aufeinander) evtl. auch der Entscheidung, welchem Sicherungsrecht in welchem Umfang der Vorrang gebührt.

Üblicherweise verfügen Gerichte weder über ausreichende Qualifikation noch über die personellen und zeitlichen Kapazitäten, um die vorgenannten, notwendigen Vorarbeiten für eine qualifizierte Entscheidung über die Durchführung einer Verwertung treffen zu können. Eine sinnvolle Alternativregelung zur Verfahrensvereinfachung wäre, dass ein gerichtlich bestellter Insolvenzverwalter die Voraussetzungen von Art. 96 Abs. 2 prüft, eine Empfehlung abgibt und das Gericht dann ggf. beschließen kann, von einer Verwertung abzusehen.

Eine Beteiligung der Gläubiger bezüglich der Frage, ob von einer Verwertung des Vermögens abgesehen werden kann, ist nicht vorgesehen. In der deutschen Insolvenzordnung ist die Entscheidung, ob und wie eine Verwertung erfolgt, grundsätzlich der autonomen Entscheidung der Gläubiger zugewiesen: In der Gläubigerversammlung wird über Schließung oder Fortführung, Teil- oder Gesamtverkauf und ggf. auch über Kaufpreis und Rahmenbedingungen der Verwertung entschieden.

Vor dem Hintergrund der gewünschten Verfahrensbeschleunigung ist jedoch ohnehin fraglich, ob eine Entscheidung, das vereinfachte Abwicklungsverfahren ohne Verwertung des Vermögens abzuschließen (erst) am Ende des Verfahrens sinnvoll ist. Im deutschen Insolvenzrecht wird die Frage der Masselosigkeit im Interesse der Gläubiger und der Beteiligten geklärt, bevor es überhaupt zur Verfahrenseröffnung kommt.

Die Verwertung selbst soll nach dem Vorschlag grundsätzlich im Wege einer Online-Auktion erfolgen. Offenbar wurde jedoch auch erkannt, dass nicht alle Vermögensgegenstände sinnvollerweise per Auktion veräußert werden können, und insoweit eine Öffnungsmöglichkeit geschaffen. Diese gilt gemäß Art. 96 Abs. 3 Satz 2 jedoch nur bei Bestellung eines Insolvenzverwalters.

Für den selbst verwertenden Schuldner finden sich zum „Wie“ der Verwertung – anders als bei der Bestellung eines Insolvenzverwalter (Art. 96 Abs. 3) – keine Vorgaben im Vorschlag. Dies betrifft auch die Mitteilung an alle bekannten Gläubiger zu den konkreten Umständen der elektronischen Auktion, zu der lediglich der Insolvenzverwalter verpflichtet sein soll (Art. 101 Abs. 2). Auch werden keine Hinweise oder Erwägungen formuliert, wie die komplexen rechtlichen oder steuerlichen Sachverhalte im Zusammenhang mit den Verwertungshandlungen vom Schuldner organisiert werden sollen.

 

d) Ausschüttung der Erlöse

Ebenso bleibt ungeregelt, wohin die Erlöse beim selbst verwertenden Schuldner zunächst fließen. Mangels weiterer Angaben sind keine besonderen Anforderungen an ein Konto erkennbar. Die Kontoführung im Fall eines vereinfachten Abwicklungsverfahrens ebenfalls dem Schuldner zu überlassen, erscheint nicht nur unter Gläubigerschutzaspekten fragwürdig. Die Frage ist auch, ob der Schuldner überhaupt noch über Konten verfügt, zumal die Banken üblicherweise nach Kenntnis eines Insolvenzantrags die Geschäftsbeziehung kündigen, Kontokorrentverträge spätestens mit Verfahrenseröffnung automatisch enden (§§ 115, 116 InsO) und ein insolventer Schuldner keinen Anspruch auf ein neues Konto hat und Banken insoweit auch sehr zurückhaltend sind.

 

11. Artikel 97 (Elektronische Auktionssysteme für die Veräußerung der Vermögenswerte des Schuldners)

Jeder Mitgliedsstaat hat in seinem Hoheitsgebiet ein oder mehrere elektronische Auktionsplattformen einzurichten, die für die Veräußerung der Vermögenswerte der Insolvenzmasse des innovativen Start-ups mit der Rechtsform EU Inc. im vereinfachten Abwicklungsverfahren vorgesehen sind (Abs. 1). Die Nutzung derselben kann auf die Veräußerung von Geschäftsbereichen oder Vermögenswerte des Schuldners ausgeweitet werden, die Gegenstand anderer Arten von Insolvenzverfahren sind, die im Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten eröffnet wurden (Abs. 2). Abs. 3 regelt den Zugang zu diesen Plattformen bzw. dem Auktionssystem.

Ob elektronische Auktionssysteme i.S.d. Art. 97 ff. zu einer Kostenminimierung[50] führen, ist zweifelhaft, da solche speziellen Verkaufsplattformen in vielen Mitgliedstaaten noch nicht existieren oder ein Schattendasein führen. Ihre Einführung trotz bereits bestehender privatwirtschaftlicher Angebote (z.B. ebay, aber auch spezialisierte Anbieter) wirft auch die grundsätzliche Frage nach der Verhältnismäßigkeit eines solchen Eingriffs in den Wettbewerb auf.

In keinem Fall würde eine solche Plattform das Problem lösen, dass Vermögensgegenstände erfasst, bewertet, in geeigneter Weise in die Plattform eingestellt, bis zum Verkauf – ggf. nach Transport – zwischengelagert, für Besichtigungen zugänglich gemacht und letztlich an Erwerber übergeben oder versandt werden müssen.

Im Einzelnen:

Um die Vermögenswerte des Schuldners über eine digitale Plattform anbieten zu können, müssen sie zunächst in geeigneter Weise in die Plattform eingestellt werden, d.h. üblicherweise mit Fotos und Beschreibungen, die zuvor in möglichst professioneller Weise erstellt wurden.

Bei elektronischen Geräten mit Speichermedien, auf denen personenbezogene Daten gespeichert sein könnten, muss vor einer Verwertung eine datenschutzkonforme Löschung der Speichermedien durchgeführt werden.

Bis zum Verkauf müssen die Gegenstände an ihrem bisherigen Standort zwischengelagert und vor Fremdzugriff gesichert werden oder, wenn dieser Standort nicht weiter genutzt oder nicht gesichert werden kann, müssen sie an ein anderes Zwischenlager transportiert werden.

Je nach Art der Gegenstände müssen sie unter Umständen auch für Besichtigungen zugänglich gemacht und in jedem Fall schließlich an Erwerber übergeben oder versandt werden.

In diesem Zusammenhang muss auch für eine ordnungsgemäße Rechnungsstellung und Zahlungskontrolle gesorgt werden. Wird Sicherungsgut nicht durch den Sicherungsgläubiger selbst verwertet, kommt es – jedenfalls nach deutschem Insolvenzsteuerrecht – umsatzsteuerlich zu einem Dreifachumsatz, der ordnungsgemäß abzurechnen und steuerlich zu erklären ist. Für die ordnungsgemäße steuerliche Abwicklung bedarf es einer gesonderten Massesteuernummer, die das Finanzamt auf Antrag erteilt.

Dem selbstverwertenden Schuldner dürften dafür die Expertise und bei umfangreicheren Vermögenswerten auch die Kapazitäten fehlen.

Soweit Art. 97 Abs. 2 die Ausweitung der Nutzung solcher elektronischen Auktionssysteme auch auf die Veräußerung von Geschäftsbereichen anspricht, zeigen die Erfahrungen der Praxis, dass die bisher am Markt gängigen, sehr professionell aufgestellten Systeme, keine „lebenden Betriebe“ verwerten können, da dafür ein ganz anderer Informationsaustausch, bzw. vertragliche Grundlagen erforderlich sind.

Die Veräußerung eines Betriebs oder Betriebsteils erfordert – jedenfalls für Nicht-Insider – neben der Kenntnis der Erwerbsmöglichkeit an sich und der zum Verkauf stehenden Gegen-stände Informationen über das Unternehmen.

Üblicherweise wird bei einem Unternehmensverkauf zunächst ein „Teaser“ mit Kurzinformationen über das Unternehmen erstellt, um potenzielle Erwerber konkret anzusprechen.

Ernsthaften Interessenten wird dann eine nähere Due Diligence ermöglicht, wenn sie eine Verschwiegenheitserklärung abgeben.

Die Zurverfügungstellung von Unterlagen erfolgt oftmals über einen Datenraum, zu dem der Zugang und die Zugriffsrechte limitiert werden können. Die zur Verfügung zu stellenden Unterlagen und Informationen müssen vorab gesichtet, aussortiert und vorbereitet werden, unabhängig davon, auf welchem Weg die Zurverfügungstellung erfolgt.

Bleibt es nach der Due Diligence beim Erwerbsinteresse, muss – im Interesse der Vergleich-barkeit mehrerer Angebote – allen Interessenten ein einheitlicher Vertragsentwurf zur Verfügung gestellt werden, der üblicherweise dann ausgefüllt und in den Einzelheiten verhandelt wird, sei es auch nur hinsichtlich der praktischen Abwicklung verschiedener Klärungsbedürftiger Themen. Im Zuge dessen bedarf es fast immer einer Aufklärung der Erwerbsinteressenten über die Besonderheiten eines Kaufs aus der Insolvenz.

 

12. Artikel 98 (Vernetzung der elektronischen Auktionssysteme)

Die nationalen elektronischen Auktionssysteme sollen künftig auf europäischer Ebene miteinander verbunden werden. Dies erfolgt über das Europäische Justizportal, das als zentraler elektronischer Zugangspunkt im System dient. Das System stellt in allen Amtssprachen der Union Informationen über alle auf nationalen elektronischen Auktionsplattformen angekündigten Auktionsverfahren bereit, ermöglicht Suchen zwischen diesen Verfahren und enthält Hyperlinks zu den Seiten der nationalen Systeme, auf denen Angebote direkt eingereicht werden können (Abs. 1). Die dazu erforderlichen technischen Spezifikationen und Verfahren legt die Kommission im Wege von Durchführungsakten fest (Abs. 2).

Diese Vorgehensweise zeigt deutlich, dass ein nationales Vorgehen unerwünscht ist und eine europäische Lösung favorisiert wird. Alle wesentlichen Merkmale der elektronischen Auktionssysteme wird die Kommission vorgeben (Art. 98 Abs. 2a) – j)). Dies verspricht keine Effizienzgewinne, sondern vielmehr einen erheblichen bürokratischen Aufwand[51], der im Missverhältnis zu den definierten Zielen steht.

 

13. Artikel 99 (Kosten der Einrichtung und Verknüpfung elektronischer Auktionssysteme)

Art. 99 Abs. 1 legt die Kostentragungspflicht für Einrichtung und Anpassung der Systeme den Mitgliedsstaaten auf, während die Kosten der Vernetzung der Systeme aus dem Gesamthaushaltsplan der Union finanziert werden (Abs. 2).

Die bereits seit Jahrzehnten existierenden und offensichtlich für die Aufgabe geeigneten privatwirtschaftlichen Plattformen[52] sollen nicht zum Einsatz kommen. So heißt es in den Erwägungsgründen: Diese Verpflichtung [zum Aufbau und zur Unterhaltung der Systeme] sollte unbeschadet der zahlreichen Plattformen bestehen, die es in einigen Mitgliedstaaten für gerichtliche Online-Auktionen bestimmter Arten von Vermögenswerten gibt.“[53]

Das bedeutet, dass eine Doppelstruktur aufgebaut, aufrechterhalten und betrieben werden muss. Inwieweit dies eine Kosteneinsparung und Effizienzgewinne bringen soll, ist nicht nachvollziehbar.

 

14. Artikel 100 (Zuständigkeiten der Kommission im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten im System der Vernetzung elektronischer Aktionsplattformen)

Art. 100 regelt die datenschutzrechtliche Zuständigkeit in Bezug auf die miteinander verbundenen nationalen Auktionssysteme. Personenbezogene Daten werden danach allein in den nationalen Auktionssystemen gespeichert (Abs. 4).

Es bleibt jedoch ungeklärt, wie die komplexen Vorgaben der DSGVO mit den notwendigen Informationen im Rahmen eines Gesamtverkaufs eines Geschäftsbetriebes (siehe Ausweitung auf „andere Arten von Insolvenzverfahren“, Art. 97 Abs. 2) über ein elektronisches Auktionssystem in Einklang zu bringen sein sollen. Um einen marktgerechten Kaufpreis bieten zu können, benötigt der Erwerberinteressent eine Vielzahl von Daten, deren Zurverfügungstellung schon gegenwärtig professionelle Insolvenzverwalter regelmäßig vor Probleme stellt. Jeder potenziell mitbietende Erwerberinteressent benötigt Zugriff zumindest auf die Kunden- und Arbeitnehmerdaten, um die wirtschaftlichen Rahmendaten des zu erwerbenden Betriebes zu prüfen. Diese Daten sollen dann auf eine elektronische Aktionsplattform gestellt werden, ohne dass dies datenschutzrechtliche Probleme hervorruft?

 

15. Artikel 101 (Veräußerung der Vermögenswerte durch elektronische Auktion)

Art. 101 legt bestimmte Informationspflichten fest, um Gläubiger und interessierte Personen ausreichend frühzeitig über die geplante Online-Auktion zur Veräußerung der Vermögenswerte des Schuldners zu informieren.  

Eine individuelle Mitteilung an alle bekannten Gläubiger erfolgt nach dem Wortlaut des Abs. 2 jedoch nur in den Fällen, in denen ein Insolvenzverwalter bestellt ist. Der selbstverwertende Schuldner ist zu einer solchen Information nicht verpflichtet.

Insgesamt sind im Rahmen der Verwertung des schuldnerischen Vermögens im verwalterlosen Verfahren Gläubigerrechte allenfalls rudimentär angesprochen, Regelungen zur Verteilung des Erlöses fehlen gänzlich.

Für Anteilseigner oder Führungskräfte des Schuldners können die Mitgliedsstaaten die Voraussetzungen festlegen, unter denen diese zur Teilnahme an der Auktion berechtigt sind (Abs. 3). Fraglich ist, ob damit ein äquivalenter Schutz i.S.d. § 162 InsO erreicht werden kann. In § 162 InsO wird die endgültige Entscheidung über den Verkauf an einen bestimmten Personenkreis der Gläubigerversammlung überantwortet. Diese trifft auf Basis der Information durch den Insolvenzverwalter die Entscheidung, ob die Verfahrensregeln einer ordnungsgemäßen Unternehmensveräußerung eingehalten wurden und ob am Ende der Übertragung von

Vermögen an besonders interessierte Personen ein marktgerechter Gegenwert gegenübersteht.[54]

Ferner finden sich im Vorschlag auch keine Vorschriften zu der Frage, wie lange eine Auktion online bleibt. Auch wird nicht geregelt, was mit den Vermögenswerten geschieht, die nicht zugeschlagen werden. Ferner bleibt ungeklärt, was mit den Rechten der Gläubiger geschieht, denen unverwertete bzw. unverwertbare Vermögensgegenstände zurückgelassen werden? Dies betrifft insbesondere Vermieter, die auf Kosten der Entsorgung sitzenbleiben.

Im Vorschlag zum vereinfachten Abwicklungsverfahren finden sich zudem keinerlei Ausführungen zu den mit Verwertungshandlungen verbundenen Masseverbindlichkeiten und zum Umgang mit Sicherungsrechten an zu verwertenden Gegenständen und einer Beteiligung der Masse am etwaigen Verwertungserlös.

 

16. Artikel 102 (Entscheidung über den Abschluss des vereinfachten Abwicklungsverfahrens)

Art. 102 regelt den Abschluss des vereinfachten Abwicklungsverfahrens. Das Gericht oder die zuständige Behörde entscheidet innerhalb von sechs Monaten nach Einreichung des Antrags auf Eröffnung des vereinfachten Abwicklungsverfahrens über den Abschluss des Verfahrens. Die Frist kann einmal um höchstens sechs Monate verlängert werden, wenn für die Veräußerung der Geschäftsbereiche oder Vermögenswerte des Schuldners oder für die Ausschüttung der Erlöse zusätzliche Zeit benötigt wird. Wenn keine solche Verlängerung erfolgt oder die verlängerte Frist abläuft, wird das Verfahren automatisch in ein ordentliches Abwicklungsverfahren überführt (Abs. 1).

Nach welchen Kriterien diese Entscheidung getroffen wird, bleibt unklar (lediglich Erlösverteilung abgeschlossen?). Wiederum ist offenbar auch hier keine Beteiligung der Gläubiger vorgesehen.

Wie schon erwähnt, wäre der für das Verfahren vorgesehene Zeitrahmen in vielen Fällen zu kurz und es ist auch unklar, welche Vorteile es für wen haben soll, wenn Geschwindigkeit über die im Einzelfall gebotene Sorgfalt und Qualität gestellt wird.

Das kaum prognostizierbare Risiko – oder die Chance – einer Überführung des Verfahrens in ein “ordentliches Abwicklungsverfahren”, bei dem es sich nur um ein Verfahren nach nationalem Recht handeln kann, konterkariert wieder das Harmonisierungspotential, das ein umfassendes 28. Insolvenzregime haben könnte, und die angeblich für Investoren wichtige Prognostizierbarkeit des Abwicklungsregimes wird ebenfalls ausgehebelt. Hinzu kommen Brüche und ungeklärte Rechtsfragen, die zu erwarten sind, wenn das nationale “ordentliche Abwicklungsverfahren” nicht mit den Mechanismen des vereinfachten Abwicklungsverfahrens nach dem Vorschlag kompatibel ist.

Handelt es sich bei dem Schuldner um eine juristische Person, löst die Entscheidung über den Abschluss des vereinfachten Abwicklungsverfahrens die einschlägigen Maßnahmen nach nationalem Recht aus, die zum Verlust der Rechtspersönlichkeit des innovativen Start-ups mit der Rechtsform EU Inc. führen (Abs. 2). Der Verlust der Rechtspersönlichkeit als Folge des Verfahrensabschlusses wird nach nationalem Recht bestimmt – hier besteht weiterer Harmonisierungsbedarf, will man eine einheitliche Anwendung sicherstellen.

 

17. Kohärenz

Erschwerend kommt hinzu, dass der Vorschlag keine ausdrückliche Vorrangregel für Konflikte zwischen Verordnungsrecht und nationalem Insolvenzrecht enthält. In Kapitel 10 wird lediglich an wenigen Stellen ausdrücklich, aber auch verklausuliert auf nationale Vorschriften verwiesen, so bspw. ausdrücklich in Art. 102 Abs. 2 (“einschlägige Maßnahmen nach nationalem Recht”) und verklausuliert in Art. 94 (“von Rechts wegen”).

In den Erwägungsgründen heißt es dazu: Um einen gemeinsamen und einheitlichen gesellschaftsrechtlichen Rahmen für Gesellschaften mit der Rechtsform EU Inc. zu gewährleisten, sollten Aspekte im Zusammenhang mit Angelegenheiten der Gesellschaft unabhängig davon, in welchem Mitgliedstaat sie eingetragen ist, in der Regel durch diese Verordnung oder die Gesellschaftsstatuten von Gesellschaften mit der Rechtsform EU Inc. geregelt werden. Das nationale Recht sollte für alle Angelegenheiten gelten, in denen dies gemäß dieser Verordnung vorgesehen ist, sowie für Angelegenheiten, auf welche diese Verordnung nicht anwendbar ist.“[55]

Anders als die EuInsVO, die in Art. 7 ff. ein ausdifferenziertes System von Kollisionsnormen bereitstellt und Ausnahmen vom Grundsatz der lex concursus klar benennt (Art. 8–18 EuInsVO), finden sich im Vorschlag keine hinreichenden Regelungen zur Geltung nationalen Rechts. In Art. 4 Abs. 2 des Vorschlags findet sich lediglich der Anknüpfungspunkt der „Angelegenheiten“ [der Gesellschaft mit der Rechtsform EU Inc.]. Damit bleibt unklar, ob die Verordnung insolvenzrechtliche Angelegenheiten, über die sie schweigt, durch dieses Schweigen abschließend regelt oder ob nationales Insolvenzrecht ergänzend anwendbar bleibt.

Da die Verordnung als unmittelbar geltendes Unionsrecht Vorrang vor nationalem Recht hat und nach dem Grundsatz des effet utile auszulegen ist, lassen sich diese Fragen nicht durch schlichten Rückgriff auf nationales Recht lösen. Das Ergebnis ist das Gegenteil der angestrebten Einheitlichkeit: divergierende Rechtsprechung in 27 Mitgliedstaaten.

Konkret droht eine „negative Kompetenzfalle“: Soweit die Verordnung durch ihren Regelungsanspruch den Eindruck einer abschließenden Kodifikation erweckt, könnten nationale Gerichte die Anwendbarkeit nationaler Haftungsregime und Gläubigerschutzinstrumente (etwa Geschäftsleiterhaftung oder Insolvenzanfechtung nach §§ 129 ff. InsO) unterschiedlich bewerten. Bei unionsrechtskonformer Auslegung könnte nationales Recht zurücktreten, soweit es dem Ziel der Verordnung – Vereinfachung und Beschleunigung – widerspricht. Gravierend zeigen sich Probleme etwa bei Fragen der Geschäftsleiterhaftung. Art. 44 enthält zwar in Abs. 4 eine Öffnungsklausel („Die Haftung der Geschäftsführer richtet sich ferner nach dem jeweils geltenden nationalen Recht“), die das grundsätzliche Nebeneinander von Verordnungsrecht und nationalem Haftungsrecht sicherstellt. Sie löst aber die eigentlichen Probleme nicht: Art. 44 Abs. 2 beschränkt die Haftung des Geschäftsführers auf Verstöße gegen „diese Verordnung, die Gesellschaftsstatuten oder einen Beschluss der Hauptversammlung“.

Da Kapitel 10 keinerlei insolvenzspezifische Geschäftsleiterpflichten normiert – keine Massesicherungspflicht, keine Zahlungsverbote nach Insolvenzreife, keine Antragspflicht –, begründet Art. 44 Abs. 2 für das Insolvenzverfahren praktisch keinen eigenständigen Haftungstatbestand. Im deutschen Recht sanktioniert § 15b InsO masseschmälernde Zahlungen nach Insolvenzreife und erzeugt Anreize zur rechtzeitigen Antragstellung – ein zentrales Gläubigerschutzinstrument, das auf Verordnungsebene fehlt. Im verwalterlosen Verfahren fehlt zudem eine neutrale Stelle, die Haftungsansprüche gegen die Geschäftsleitung im Interesse der Gläubigergesamtheit ermittelt und durchsetzt. Es droht eine strukturelle Sanktionslosigkeit pflichtwidrigen Geschäftsleiterverhaltens. Daher besteht die Gefahr, dass § 15b InsO als insolvenzspezifische Haftungsnorm im Verfahren nach Kapitel 10 nicht zur Anwendung kommt.

Zusätzlich ist unklar, ob die Business Judgment Rule des Art. 44 Abs. 3 nationalen Haftungstatbeständen wie § 15b InsO entgegensteht. Diese Norm stellt nicht auf subjektives Verschulden, sondern auf die objektive Zahlung nach eingetretener Insolvenzreife ab. Ein Geschäftsleiter, der sich auf Art. 44 Abs. 3 beruft – er habe in gutem Glauben und mit gebotener Sorgfalt gehandelt – könnte argumentieren, damit zugleich der nationalen Haftung zu entgehen. Diese Regelungslücke schafft erheblichen Auslegungsspielraum und Rechtsunsicherheit für Gläubiger, Geschäftsleiter und Gerichte gleichermaßen.

Symptomatisch ist auch Art. 89 Abs. 1 i.V.m. Art. 92 Abs. 1, der die Eröffnung des vereinfachten Abwicklungsverfahrens als bloße „Kann“-Option ausgestaltet. Ob eine nach nationalem Recht bestehende Insolvenzantragspflicht der Geschäftsleiter durch diese Wahlmöglichkeit verdrängt wird oder fortbesteht, lässt der Vorschlag offen.

Eine Klarstellung zu Kohärenzfragen ist dringend notwendig. Andernfalls droht ein Regime, das durch seine Regelungslücken Gläubigerinteressen strukturell vernachlässigt – und damit das erklärte Ziel, Investorenvertrauen zu stärken, konterkariert.

 

Berlin, 22.06.2026

Kontakt:
Verband Insolvenzverwalter und Sachwalter Deutschlands e.V. (VID)
Am Zirkus 3
10117 Berlin
Tel.: 030/ 20 45 55 25
E-Mail: info@vid.de / Web: www.vid.de

 

[1] Der Rechtsausschuss des Europäischen Parlaments plädierte in seinem Berichtsentwurf vom 30.06.2025 (2025/2079 (INLK)) stattdessen für eine Umsetzung per Maximalharmonisierungs-Richtlinie, um das Einstimmigkeitserfordernis zu umgehen.

[2] Begründung des Kommissionsvorschlags, S. 2.

[3] Richtlinie (EU) 2026/799 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30.03.2026 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Insolvenzrechts.

[4] Begründung des Kommissionsvorschlags, S. 4.

[5] Richtlinie (EU) 2019/1023 über präventive Restrukturierungsrahmen, über Entschuldung und über Tätigkeitsverbote sowie über Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz von Restrukturierungs-, Insolvenz- und Entschuldungsverfahren.

[6] Begründung des Kommissionsvorschlags, S. 4.

[7] Begründung des Kommissionsvorschlags, S. 27.

[8] Die Inhalte der vorliegenden Stellungnahme greifen Argumente aus vorangegangenen VID-Stellungnahmen, zum Teil wörtlich, erneut auf.

[9] VID-Stellungnahme im Rahmen des Konsultationsverfahrens zur Folgenabschätzung der Initiative 28. Rechtsrahmen – EU-Rechtsrahmen für Unternehmen vom 30.09.2025, abrufbar unter: VID-StN-zum-28.-Regime.pdf.

[10] Begründung des Kommissionsvorschlags, S. 1.

[11] Die Präsenz öffentlicher Förderungen bei vielen innovativen Unternehmen bedingt einen besonders sorgfältigen Umgang mit den ausgereichten Fördermitteln; im Insolvenzfall führt dies zu der Notwendigkeit, die Gründe für den Verlust eingesetzter öffentlicher Gelder in einem geordneten Verfahren aufzuklären und alle Instrumente für eine zumindest teilweise Rückgewinnung einzusetzen.

[12] Titel VI regelte die Liquidation zahlungsunfähiger Kleinstunternehmen.

[13] Richtlinie (EU) 2026/799 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30.03.2026 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Insolvenzrechts.

[14] Dies betrifft nicht nur die Artikel, sondern auch Erwägungsgründe und Begründung.

[15] Zu Recht weist der Bundesrat darauf hin, „dass gerade ein so bedeutendes Vorhaben sorgfältig geprüft und verhandelt werden muss. Er bittet daher die am Normsetzungsverfahren Beteiligten, den Verhandlungen die ihrer Bedeutung gerecht werdende Zeit einzuräumen und insbesondere davon Abstand zu nehmen, allein aufgrund des Ablaufs gesetzter Fristen bei einem unbefriedigenden Stand der Verhandlungen abschließende Beschlüsse zu treffen“, vgl. Beschluss des Bundesrates von 08.05.2026, BR-Drs. 188/26, Ziff. 9.

[16] Der Bundesrat ist der Auffassung, dass die Entscheidung der Kommission, auf eine angemessene Mindestkapitalausstattung zu verzichten, nicht tragbar ist: Eine solche Ausgestaltung bedeutet die Abkehr von klassischen Kapitalaufbringungs- und Kapitalerhaltungsvorschriften im Bruch mit bewährten Grundsätzen des deutschen und allgemein des kontinentaleuropäischen Gesellschaftsrechts. Die Haftungsprivilegierung wird gewährt, ohne dass ein Mindestkapital aufgebracht oder erhalten werden muss. Soweit man sich gegen ein angemessenes Mindestkapital entscheidet, muss der Gläubigerschutz jedenfalls anderweitig gewährleistet sein. Dies muss aus Sicht des Bundesrates im weiteren Gesetzgebungsverfahren sorgfältig geprüft werden., vgl. Beschluss des Bundesrates von 08.05.2026, BR-Drs. 188/26, Ziff. 17.

[17] Empfehlung der Kommission zur Definition innovativer Unternehmen, innovativer Start-ups und innovativer Scale-ups vom 18.03.2026 (C (2026) 1800 final).

[18] Empfehlung der Kommission zur Definition innovativer Unternehmen, innovativer Start-ups und innovativer Scale-ups, vom 18.03.2026 (C (2026) 1800 final).

[19] Zur Ausklammerung des Anwendungsbereichs der Verordnung aus dem Verordnungstext und der damit eröffneten Möglichkeit, den Anwendungsbereich durch spätere Anpassungen zu erweitern, ohne die für eine Veränderung des Verordnungstextes notwendigen Mehrheiten herstellen zu müssen, Bergner in INDat-Report 03/2026, S. 38.

[20] Vgl. Anhang der Empfehlung der Kommission zur Definition innovativer Unternehmen, innovativer Start-ups und innovativer Scale-ups, vom 18.03.2026 (C (2026) 1800 final), Ziff. 3.

[21] Vgl. Anhang, Ziff. 2.

[22] siehe dazu auch Erwägungsgrund 13 der Kommissionsempfehlung vom 18.03.2026, C (2026) 1800 final.

[23] Vgl. Anhang, Ziff. 2.1.

[24] Vgl. Anhang, Ziff. 2.2.

[25] Beschluss des Bundesrates von 08.05.2026, BR-Drs. 188/26, Ziff. 22, abrufbar unter 1061. Sitzung des Bundesrates am 30.01.26 – Beschluss – Drucksache 0737-25.

[26] Vgl. Anhang, Ziff. 3a).

[27] Vgl. Anhang, Ziff. 3b).

[28] Vgl. Anhang., Ziff. 3c).

[29] Vgl. Anhang, Ziff. 3d).

[30] Die nachfolgenden Ausführungen erfolgten ebenfalls bereits im Rahmen des Konsultationsverfahrens zur Folgenabschätzung der Initiative 28. Rechtsrahmen – EU-Rechtsrahmen für Unternehmen vom 30.09.2025, S. 3 f.; abrufbar unter: VID-StN-zum-28.-Regime.pdf.

[31] Art. 3 Abs. 1 Satz 1 EuInsVO.

[32] vgl. hierzu Piekenbrock, KTS 2017, S. 333-363.

[33] Der Bundesrat hat betont, dass er eine starre Eintragungsfrist von 48 Stunden nicht für ausreichend erachtet, um eine zulängliche Präventivkontrolle zu gewährleisten, vgl. Beschluss des Bundesrates von 08.05.2026, BR-Drs. 188/26, Ziff. 16.

[34] Vgl. zur komplexen Ermittlung der Überschuldung in Deutschland https://www.vid.de/initiativen/vid-empfehlungen-zum-insolvenzrecht-ermittlung-der-ueberschuldung/.

[35] Vgl. Bork/Veder/Schuijling, Definition of Insolvency, Cambridge/ Antwerp/ Chicago 2024.

[36] Vgl. zum Stand der internationalen Rechtsentwicklung Fries, Fiskusprivilegien, Eine rechtsvergleichende Betrachtung der Behandlungen von Steuerforderungen in der Unternehmensinsolvenz, Diss. München, Köln 2020.

[37] Vgl. Erwägungsgrund 69.

[38]  Vgl. Art. 95 Abs. 1 des Kommissionsvorschlages.

[39]  Vgl. Art. 96 Abs. 1 des Kommissionsvorschlages.

[40]  Vgl. Erwägungsgrund 67.

[41] Siehe dazu Titel II der Harmonisierungsrichtlinie.

[42] Vgl. dazu Stellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zu Kapitel 10 des Verordnungsvorschlages, S. 3, abrufbar unter Deutsche Kreditwirtschaft.

[43] Seagon in NZI-Editorial, 10/2026.

[44] Vgl. Erwägungsgrund 71.

[45] Vgl. nur Suschet in: Vallender, EuInsVO, 3. Aufl., Art. 2 Rn. 21 m.w.N.

[46] Vgl. dazu Stellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zu Kapitel 10 des Verordnungsvorschlages, S. 4, abrufbar unter Deutsche Kreditwirtschaft.

[47] Begründung des Kommissionsvorschlags, S. 27.

[48] Vgl. Art.102 Abs. 1.

[49] EuGH, Urt. V. 14.11.2018 – Rs. C-296/17 (Wiemer & Trachte).

[50] Begründung des Kommissionsvorschlags, S. 27.

[51] Der Bundesrat appellierte bereits an anderer Stelle an den Unionsgesetzgeber, eine realistische Bewertung der Schwierigkeiten und des Aufwands für die notwendigen technischen Umsetzungsschritte auf der Seite der Mitgliedstaaten vorzunehmen, vgl. Beschluss des Bundesrates von 08.05.2026, BR-Drs. 188/26, Ziff. 10.

[52] Vgl. Bergner in INDat-Report 03/2026, S. 41.

[53] Erwägungsgrund 73.

[54] BeckOK InsR/Verhoeven/Theiselmann/ Dienlin, 42. Ed. 01.02.2026, InsO § 162.

[55] Erwägungsgrund 6.

 

Rahmenkonzept GmgV

I. Einleitung

Mit dem im März 2026 vorgelegten Rahmenkonzept schlagen das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) sowie das Bundesministerium der Finanzen (BMF) die Einführung einer neuen Gesellschaftsform vor: die Gesellschaft mit gebundenem Vermögen (GmgV). Kern der vorgeschlagenen Rechtsform ist die unabänderliche Vermögensbindung, die sicherstellen soll, dass Gewinne nicht ausgeschüttet werden, sondern im Unternehmen verbleiben. Daneben soll die Mitgliedschaft nach genossenschaftlicher Logik ausgestaltet sein, ohne die Gesellschaftszwecke einer Genossenschaft übernehmen zu müssen.

Der Verband Insolvenzverwalter und Sachwalter Deutschlands e.V. (VID) begrüßt das Rahmenkonzept als rechtspolitisch bedeutsamen Vorstoß. Die vorgeschlagene GmgV kann für Unternehmen, die eine langfristige und nachhaltige Unternehmensführung anstreben, einen echten Mehrwert gegenüber bestehenden Hilfskonstruktionen bieten.

Zugleich bedürfen die einem Rahmenkonzept immanenten Lücken einer Auffüllung im Rahmen des angekündigten Stakeholderprozesses. Mit der vorliegenden Stellungnahme soll der aus Sicht des VID bestehende Regelungsbedarf im Hinblick auf insolvenzrechtliche Themen behandelt werden.

 

II. Allgemein

Das Rahmenkonzept verweist für die Ausgestaltung der GmgV zwar ausdrücklich auf das Genossenschaftsrecht. Im Rahmenkonzept sind jedoch keine Aussagen zu speziellen Regelungsbedürfnissen bei der GmgV genannt.

Unter Ziff. 6. des Rahmenkonzeptes heißt es lediglich:

Die Vermögensbindung soll auch im Fall der Liquidation und Insolvenz der GmgV oder eines Mitglieds gelten.“

Weitere Regelungsinhalte werden im Rahmenkonzept nicht genannt. Insbesondere umfasst die unter 7. getroffene Aufzählung der geplanten Übernahme der für Genossenschaften geltenden Regelungen keine insolvenzrechtlichen Regelungen. Das Genossenschaftsgesetz (GenG) enthält in den §§ 98 bis 118 GenG einen eigenständigen Regelungsblock für das Insolvenzverfahren über das Vermögen einer eingetragenen Genossenschaft. Diese Normen regeln unter anderem Insolvenzantragspflichten, die Rechtsfolgen der Insolvenzeröffnung für Mitglieder und Organe, die Behandlung von Nachschussverpflichtungen sowie die Abwicklung im Insolvenzfall.

Nachfolgend wird ausgeführt, in welchen Bereichen eine Übertragung der genossenschaftlichen Regelungen auf die GmgV sachgerecht wäre, wo abweichende Regelungen den Besonderheiten der GmgV besser gerecht würden und wo bisher ungeklärte Regelungsbedarfe bestehen. Es sollte klargestellt werden, dass von den Bestimmungen der Insolvenzordnung (InsO) nur in den Fällen abgewichen wird, in denen dies im Gesetz ausdrücklich geregelt ist.

 

III. Modifizierte Überschuldungsregel und Insolvenzfähigkeit (§ 98 GenG)

Die Vorschrift des § 98 GenG enthält eine spezialgesetzliche Modifikation des allgemeinen Überschuldungstatbestands nach § 19 InsO. Nach § 98 GenG ist die Überschuldung bei einer Genossenschaft nur dann Insolvenzgrund, wenn entweder die Mitglieder Nachschüsse bis zu einer Haftsumme zu leisten haben und die Überschuldung ein Viertel des Gesamtbetrags der Haftsummen aller Mitglieder übersteigt oder wenn die Mitglieder überhaupt keine Nachschüsse zu leisten haben oder wenn die Genossenschaft bereits aufgelöst ist.

Die Insolvenzfähigkeit der Genossenschaft folgt hingegen unmittelbar aus § 11 Abs. 1 InsO; einer eigenständigen Regelung im GenG bedurfte es insoweit nicht.

Für Regelungen zur GmgV hat dies folgende Konsequenz: Die allgemeine Insolvenzfähigkeit der GmgV folgt, wie bei der Genossenschaft, aus § 11 Abs. 1 InsO, sobald die GmgV als juristische Person konstituiert ist. Die modifizierte Überschuldungsregel des § 98 GenG, die auf das Vorhandensein und die Höhe von Nachschussverpflichtungen abstellt, ist auf die GmgV nicht übertragbar. Das Rahmenkonzept schließt eine Nachschusspflicht der Mitglieder aus. Die GmgV hat kein variables Haftkapital im genossenschaftlichen Sinne, das die Sonderregel des § 98 GenG rechtfertigen würde. Für die GmgV gilt daher der allgemeine Überschuldungstatbestand des § 19 InsO unmittelbar und unmodifiziert.

Besondere Bedeutung kommt der Überschuldungsfrage bei der GmgV deshalb zu, weil das Rahmenkonzept eine Gründung mit geringem Startkapital ermöglichen will. Bei sehr geringem haftendem Kapital kann die Überschuldungsschwelle bereits frühzeitig erreicht werden. Regelungen im Gesetz für die GmgV (nachfolgend: GmgVG) sollten in Anlehnung an die in § 19 Abs. 2 InsO vorgesehene Fortführungsprognose klarstellen, ob und wie diese Prognose bei einer GmgV zu erstellen ist, die strukturbedingt keine Gewinne ausschütten kann und deren Finanzkraft daher ausschließlich aus eingelegtem Kapital, reinvestierten Gewinnen und Kreditfinanzierung besteht.

 

IV. Ergänzende Vorschriften zur Insolvenzantragspflicht

Die Insolvenzantragspflicht des Vorstands einer Genossenschaft folgt unmittelbar aus § 15a Abs. 1 InsO. Diese allgemeine Norm gilt für alle juristischen Personen ohne persönlich haftende Gesellschafter. Da das Rahmenkonzept für kleine GmgV mit bis zu 20 Mitgliedern den Verzicht auf einen Aufsichtsrat ermöglicht, entfällt eine wichtige Kontrollebene. Das GmgVG sollte für den Fall des Aufsichtsratsverzichts eine ergänzende Regelung vorsehen, etwa eine Informationspflicht des Vorstands gegenüber dem Prüfungsverband bei Eintritt einer Krisensituation, die den Prüfungsverband verpflichtet, auf eine unverzügliche Antragstellung hinzuwirken.

 

V. Auflösung durch Insolvenzeröffnung und Registereintragung (§§ 101, 102 GenG)

Die Vorschrift des § 101 GenG in seiner aktuell geltenden Fassung bestimmt, dass die Genossenschaft durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelöst wird. Dies ist eine zwingende gesetzliche Auflösungsfolge, die unabhängig vom Willen der Mitglieder eintritt. Auch die Fortführung der Genossenschaft nach § 117 GenG setzt voraus, dass das Insolvenzverfahren zuvor zum Abschluss gekommen ist. Für die GmgV ist diese Regelung übertragbar und sollte in das GmgVG aufgenommen werden. Die Vorschrift des § 102 GenG verpflichtet das Registergericht, die Insolvenzeröffnung sowie bestimmte weitere Verfahrensereignisse von Amts wegen in das Genossenschaftsregister einzutragen. Diese Registerführungs- und Publizitätsregelung ist auf die GmgV sachgerecht übertragbar, da auch die GmgV nach dem Rahmenkonzept durch Registereintragung entsteht.

 

VI. Das Nachschussverfahren (§§ 105–115e GenG)

Der gesamte Regelungskomplex der §§ 105 bis 115e GenG setzt die Nachschusspflicht der Mitglieder als rechtliches Fundament voraus. Das Rahmenkonzept für die GmgV (insbesondere Ziff. 7, erster Spiegelstrich) sieht hingegen ausdrücklich keine persönliche Haftung der Mitglieder vor. Die Haftung sei auf die geleistete Einlage beschränkt. Eine Nachschusspflicht und damit der gesamte Regelungskomplex der §§ 105 bis 115e GenG sind auf die GmgV daher nicht übertragbar.

Gleichwohl sind aus dem Nachschussverfahren zwei Teilaspekte hervorzuheben, die für die GmgV eigenständige Regelungsansätze erfordern. Erstens: § 108a GenG ermöglicht dem Insolvenzverwalter, Ansprüche der Genossenschaft auf rückständige Einzahlungen auf den Geschäftsanteil mit Zustimmung des Insolvenzgerichts abzutreten. Für die GmgV ist eine entsprechende Regelung zu schaffen: Einlageverpflichtungen, die Mitglieder gegenüber der GmgV noch nicht erfüllt haben, sind Forderungen der Insolvenzmasse; der Insolvenzverwalter muss sie einziehen können, ohne dass das Prinzip der Vermögensbindung oder das Einlageprinzip dem entgegensteht. Zweitens: Das genossenschaftsrechtliche Verfahren zur Anfechtung von Berechnungen des Insolvenzverwalters (§§ 111, 112 GenG) – das sich auf die Nachschussberechnung bezieht – entfällt bei der GmgV mangels Nachschusspflicht. Das GmgVG sollte jedoch sicherstellen, dass Mitglieder, die Rückzahlungsansprüche auf ihre Einlage gegen die Insolvenzmasse geltend machen wollen, dies im Rahmen des allgemeinen Insolvenzverfahrens nach der InsO tun können.

 

VII. Insolvenzplan (§ 116 GenG)

Die Vorschrift des § 116 GenG in seiner aktuell geltenden Fassung regelt die Anwendung der Insolvenzplanvorschriften der InsO auf Genossenschaften und sieht dabei vier Besonderheiten vor: Ein Plan wird nur berücksichtigt, wenn er vor Beendigung des Nachschussverfahrens eingeht; im darstellenden Teil sind Angaben über bereits geleistete und noch mögliche Nachschüsse zu machen; bei der Gruppenbildung kann zwischen gläubigerseitigen Mitgliedern und übrigen Gläubigern unterschieden werden; und vor dem Erörterungstermin ist der Prüfungsverband zu hören, ob der Plan mit den Interessen der Mitglieder vereinbar ist.

Für die GmgV sind diese Sonderregelungen teils zu übernehmen, teils anzupassen und teils durch neue Regelungen zu ergänzen. Die zeitliche Verknüpfung des Plans mit dem Nachschussverfahren entfällt bei der GmgV mangels Nachschusspflicht. Die Beteiligung des Prüfungsverbands vor dem Erörterungstermin hingegen sollte auf die GmgV übertragen werden: Da der Prüfungsverband nach dem Rahmenkonzept eine zentrale Kontroll- und Prüffunktion innehat, sollte er auch im Insolvenzplanverfahren ein Anhörungsrecht erhalten. Das GmgVG sollte darüber hinaus klare Regelungen zur Gruppenbildung im Insolvenzplan vorsehen: Mitglieder der GmgV, die zugleich Gläubiger sind, sollten in einer eigenen Gruppe geführt werden können, um Interessenkonflikte transparent zu machen.

Das strukturelle Hauptproblem beim Insolvenzplan einer GmgV ist jedoch der fehlende Mechanismus für einen debt-to-equity-swap. Da die Mitgliedschaft in der GmgV nicht durch Abtretung eines Anteils erworben werden kann, sondern den Beitritt und die Zustimmung der GmgV voraussetzt, können Gläubiger nicht gegen ihren Willen zu Mitgliedern der GmgV werden. Das GmgVG sollte ein GmgV-spezifisches Sanierungsinstrument vorsehen, das die Aufnahme neuer Mitglieder zur Rekapitalisierung der GmgV im Rahmen eines Insolvenzplans ermöglicht und dabei die strukturellen Besonderheiten der Mitgliedschaft achtet.

 

VIII. Fortsetzung der GmgV nach Insolvenz (§§ 117, 118 GenG)

Die Vorschrift des § 117 GenG regelt die Möglichkeit der Generalversammlung, nach Aufhebung oder Einstellung des Insolvenzverfahrens die Fortsetzung der Genossenschaft zu beschließen. Ein solcher Fortsetzungsbeschluss bedarf einer Dreiviertel-Mehrheit und muss zwingend eine Regelung zur Nachschusspflicht der Mitglieder für künftige Insolvenzfälle enthalten. Die Norm verknüpft also die Sanierung der Genossenschaft mit einer Entscheidung der Mitglieder über die künftige Haftungsstruktur.

Der VID schlägt ausdrücklich vor, für die GmgV die Grundidee des § 117 GenG – die Möglichkeit der Fortführung nach einem erfolgreichen Insolvenzplanverfahren –zu übernehmen und anzupassen. Da die GmgV keine Nachschusspflicht kennt, entfällt die zwingende Verknüpfung mit einer Haftungsentscheidung. Das GmgVG sollte aber regeln, unter welchen Voraussetzungen die Mitgliederversammlung die Fortsetzung der GmgV beschließen kann, welche Mehrheitserfordernisse gelten und wie die Vermögensbindung im Falle einer Fortsetzung weiterhin sichergestellt wird. Dabei ist insbesondere zu regeln, ob ein Insolvenzplan, der die Fortführung der GmgV vorsieht, die Vermögensbindung als Wesenselement der Rechtsform berühren kann oder ob diese auch nach einem Sanierungsplan zwingend bestehen bleibt.

Die Vorschrift des § 118 GenG regelt das Sonderrecht zur Kündigung der Mitgliedschaft, wenn die Generalversammlung die Fortsetzung beschlossen hat. Jedes Mitglied, das gegen den Fortsetzungsbeschluss Widerspruch erhoben hat oder nicht erschienen war, kann die Mitgliedschaft kündigen. Die Auseinandersetzung richtet sich nach der für die Fortsetzung aufgestellten Eröffnungsbilanz; das Geschäftsguthaben ist binnen sechs Monaten auszuzahlen. Auf Rücklagen oder sonstiges Vermögen besteht kein Anspruch.

Für die GmgV ist dieses Sonderkündigungsrecht dem Grunde nach übertragbar, muss aber an die Besonderheiten der GmgV angepasst werden. Anders als bei der Genossenschaft, bei der ausscheidende Mitglieder ihr Geschäftsguthaben ausgezahlt erhalten, erhalten Mitglieder der GmgV nach dem Rahmenkonzept höchstens ihre eingelegte Einlage zurück. Ein darüber hinausgehender Anspruch auf stille Reserven, Gewinne oder angehäuftes Vermögen besteht nicht. Das GmgVG sollte ein dem § 118 GenG entsprechendes Sonderkündigungsrecht für den Fall des Fortsetzungsbeschlusses vorsehen, dabei aber ausdrücklich auf den einlagenbeschränkten Rückzahlungsanspruch begrenzen.

 

IX. Haftung der Organmitglieder

Die Haftung des Vorstands einer Genossenschaft gegenüber der Gesellschaft für Schäden aus pflichtwidrigem Verhalten richtet sich nach § 34 GenG. Die Vorschrift des § 34 GenG entspricht inhaltlich § 43 GmbHG und normiert eine Sorgfaltspflicht sowie eine persönliche Schadensersatzpflicht. Im Insolvenzfall gehen diese Ansprüche auf den Insolvenzverwalter über.

Für die GmgV sollte das GmgVG eine dem § 34 GenG entsprechende Haftungsnorm für den Vorstand vorsehen. Im Insolvenzkontext ist besonders bedeutsam, dass der Insolvenzverwalter Schadensersatzansprüche gegen Vorstandsmitglieder geltend machen kann, die etwa durch verspätete Antragstellung, durch Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife entgegen § 15b InsO oder durch Verstöße gegen die Vermögensbindung Schaden verursacht haben.

Verstöße gegen die Vermögensbindung – etwa durch verdeckte Gewinnausschüttungen in Form überhöhter Vergütungen oder nicht marktüblicher Darlehenskonditionen – sollten ausdrücklich als Haftungstatbestand normiert werden, der im Insolvenzfall vom Insolvenzverwalter gegen die handelnden Organmitglieder geltend gemacht werden kann. Die Verjährungsregelung sollte sich an § 34 Abs. 6 GenG orientieren, der eine Fünfjahresfrist vorsieht; im Insolvenzfall sollte der Fristbeginn auf den Zeitpunkt der Kenntnis des Insolvenzverwalters abstellen.

 

X. Anfechtungsrechtliche Fragen

Das Insolvenzanfechtungsrecht der §§ 129 ff. InsO gilt für Genossenschaften ohne spezifische Modifikationen im GenG; es findet unmittelbare Anwendung. Für die GmgV findet das allgemeine Anfechtungsrecht der InsO ebenfalls auf alle für die GmgV charakteristischen Rechtshandlungen Anwendung.

Besondere Relevanz hat das Anfechtungsrecht bei der GmgV in folgenden Konstellationen: Erstens ist die Rückzahlung von Einlagen an ausscheidende Mitglieder in der Krise der GmgV nach §§ 130, 131 InsO anfechtbar, wenn sie in der Anfechtungsfrist unter Benachteiligung der Gläubiger vorgenommen wurde. Zweitens kann die Übertragung von Gesellschaftsvermögen auf eine andere GmgV im Vorfeld einer Insolvenz nach § 133 InsO als vorsätzliche Gläubigerbenachteiligung anfechtbar sein. Drittens sind Zahlungen auf Darlehen, die Mitglieder der GmgV dieser gewährt haben, in Anlehnung an die Behandlung von Gesellschafterdarlehen nach § 135 InsO zu behandeln, soweit Mitglieder wirtschaftlich einer Gesellschafterstellung nahekommen.

 

XI. Fazit

Das Rahmenkonzept zur GmgV wird vom VID begrüßt. Im Hinblick auf den angekündigten Stakeholderprozess müssen die Lücken, die einem Rahmenkonzept inhärent sind, aufgefüllt werden. Hinsichtlich der insolvenzrechtlichen Themenfelder bietet sich ein Blick auf die genossenschaftlichen Regelungen an. Die §§ 98 bis 118 GenG bilden in ihrer aktuell geltenden Fassung einen differenzierten Regelungsrahmen für das Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Genossenschaft. Dieser Rahmen kann für die GmgV nicht pauschal übernommen werden. Eine sachgerechte Ausgestaltung des GmgVG erfordert vielmehr eine normgenaue Prüfung jeder einzelnen Regelung des genossenschaftlichen Insolvenzrechts.

Auf die GmgV sachgerecht übertragbar sind die automatische Auflösungsfolge bei Insolvenzeröffnung nach § 101 GenG sowie die amtswegige Registerpublizität nach § 102 GenG. Übertragbar ist ferner die Beteiligung des Prüfungsverbands im Insolvenzplanverfahren gemäß § 116 Nr. 4 GenG, das Sonderkündigungsrecht der Mitglieder bei Fortsetzungsbeschluss gemäß § 118 GenG – angepasst an den einlagenbeschränkten Rückzahlungsanspruch – sowie die Haftungssystematik des § 34 GenG für Vorstandsmitglieder.

Abweichende oder eigenständige Regelungen erfordert die GmgV in mehreren zentralen Bereichen: Die modifizierte Überschuldungsregel des § 98 GenG findet mangels Nachschusspflicht keine Anwendung; für die GmgV gilt § 19 InsO unmittelbar und unmodifiziert. Der gesamte Regelungskomplex der §§ 105 bis 115e GenG zum Nachschussverfahren ist im Hinblick auf den angedachten Entfall der persönlichen Haftung der Mitglieder nicht übertragbar und durch einen gesetzlichen Ausschluss der Nachschusspflicht im GmgVG zu ersetzen. Die im GmgVG zu schaffende Fortsetzungsregelung in Anlehnung an § 117 GenG muss ohne die zwingende Verknüpfung mit einer Nachschussentscheidung auskommen. Für das Insolvenzplanverfahren bedarf es eines GmgV-spezifischen Sanierungsinstruments als Ersatz für den strukturell ausgeschlossenen debt-to-equity-swap. Schließlich muss das GmgVG eigenständige Regelungen zum Schutz der Insolvenzmasse gegen Rückzahlungsansprüche ausscheidender Mitglieder sowie zum Verhältnis der Vermögensbindung zur Insolvenzmasse vorsehen – Regelungsbereiche, für die das GenG keine Entsprechung kennt.

 

Berlin, 03.06.2026

Kontakt:
Verband Insolvenzverwalter und Sachwalter Deutschlands e.V. (VID)
Am Zirkus 3, 10117 Berlin
Tel.: 030/ 20 45 55 25
E-Mail: info@vid.de / Web: www.vid.de

StaRUG-Verfassungsbeschwerde 1 BvR 606/25

Der Verband Insolvenzverwalter und Sachwalter Deutschlands ist der Berufsverband der in Deutschland tätigen Insolvenzverwalter und Sachwalter. Mit mehr als 470 Mitgliedern vertritt er die überwiegende Mehrheit dieser Berufsgruppe. Mitglieder verpflichten sich zu „Grundsätzen ordnungsgemäßer Insolvenz- und Eigenverwaltung“ und zur Zertifizierung nach ISO:9001. Der Verband hat damit Maßstäbe für eine unabhängige, transparente und qualitativ anspruchsvolle Insolvenzverwaltung gesetzt.

 

Mitglieder des Ausschusses Sanierung, Insolvenzplan und Eigenverwaltung

Verfasser:
Tim Breuer
Dr. Robert Hänel
Dr. Jens Schmidt (Vorsitzender)

Weitere Mitglieder des Ausschusses:
Axel Bierbach
André Dobiey
Prof. Dr. Christoph Alexander Jacobi
Henning Sämisch

I. Einführung

Mit Schreiben vom 19.11.2025 hat das Bundesverfassungsgericht dem Verband Insolvenzverwalter und Sachwalter Deutschlands e.V. (VID) eine Verfassungsbeschwerde in Sachen 1 BvR 606/25 übersandt und Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 31.03.2026 gegeben. Zu dieser Verfassungsbeschwerde nehmen wir nachfolgend Stellung:

 

II. Ergebnis

Der VID sieht weder in den angegriffenen Entscheidungen des Amtsgericht Stuttgart und des Landgericht Stuttgart noch mittelbar in den einschlägigen Regelungen des Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetzes (StaRUG) eine Grundrechtsverletzung der Beschwerdeführer. Die im StaRUG enthaltenen Verfahrenshilfen, die in Teilen durchaus Eingriffscharakter aufweisen, stellen sich als zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmungen dar, die durch die Krise des Unternehmens, die Schutzbedürftigkeit der Gläubiger und das legitime Ziel der insolvenzabwendenden Sanierung gerechtfertigt sind.  

Dies gilt insbesondere für § 7 Abs. 4 Satz 5 StaRUG, der den Kapitalschnitt und den Bezugsrechtsausschluss als zulässige Gestaltungsmaßnahmen im Rahmen eines Restrukturierungsplans vorsieht[1] und damit deren Vollzug auch ohne Zustimmung dissentierender Anteilsinhaber – jedoch unter Berücksichtigung der Schutzmechanismen der §§ 26 ff. StaRUG und aufgrund gerichtlicher Bestätigungsentscheidung – ermöglicht.

 

III. Sachverhalt

Die Beschwerdeführer sind Aktionäre einer börsennotierten Aktiengesellschaft („Schuldnerin“). Die Schuldnerin legte dem zuständigen Restrukturierungsgericht auf Grundlage des StaRUG einen Restrukturierungsplan vor, der gesellschaftsrechtlich eine (nominelle) Kapitalherabsetzung auf Null sowie eine anschließende (effektive) Kapitalerhöhung unter gleichzeitigem Ausschluss der Bezugsrechte der Beschwerdeführer und der übrigen Streubesitzaktionäre vorsah. Vor Anzeige des Restrukturierungsvorhabens war durch den Vorstand kein billigender Hauptversammlungsbeschluss eingeholt worden.

Das AG Stuttgart[2] bestätigte den vorgelegten Restrukturierungsplan und wies die Anträge auf Versagung der Planbestätigung zurück. Die gegen den amtsgerichtlichen Beschluss gerichteten sofortigen Beschwerden verwarf das LG Stuttgart[3] als unzulässig.

An der Kapitalerhöhung konnten wirtschaftlich allein der bisherige Mehrheitsaktionär, der bereits 50,1 % des Grundkapitals hielt und ungeachtet des auch ihn treffenden Wertverlusts infolge des Kapitalschnitts – unter Inanspruchnahme eines partiellen Bezugsrechts – zur Zeichnung junger Aktien gegen Leistung eines Investorenbeitrags berechtigt war, sowie ein neu hinzutretender Investor teilnehmen. Nach Vollzug der Kapitalmaßnahmen hielten der Mehrheitsaktionär und der Investor je 50 % der Anteile an der Schuldnerin.

Auf Gestaltungsebene wurde dies im Restrukturierungsplan dadurch umgesetzt, dass der Kapitalschnitt zwar zunächst sämtliche Aktionäre betreffen sollte, die überstimmte Gruppe an Aktionären, die gemeinsam einen rechnerischen Anteil von 49,9 % am Grundkapital hielten („Kleinaktionäre“), und der Mehrheitsaktionär indes in unterschiedliche Gruppen eingeteilt wurden, um eine unterschiedliche Behandlung des Bezugsrechts zu ermöglichen.[4]

Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass neben diesen beiden Gruppen fünf weitere Gruppen für Gläubiger u.a. mit gruppeninternen Drittsicherheiten, aus Konsortialkreditverträgen und Schuldscheindarlehen gebildet wurden, die ebenfalls Kürzungen und Verzichte hinnehmen mussten. Während im Erörterungs- und Abstimmungstermin sechs Gruppen zustimmten, wurde in Gruppe 7 die erforderliche Mehrheit von ¾ des Aktienkapitals nicht erreicht.

Die Beschwerdeführer als Teil der Kleinaktionäre wurden durch diese Gestaltung, so der Vorwurf, von jeder weiteren Teilhabe an der Gesellschaft und folglich sowohl von einem etwaigen Sanierungsmehrwert als auch von den mit der Sanierung verbundenen Chancen und Risiken ausgeschlossen.

Vor dem Restrukturierungs- sowie Beschwerdegericht trugen die Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass sie durch den Plan schlechter gestellt worden seien als im Alternativszenario, welches die Beschwerdeführer teilweise in einem Insolvenzverfahren und teilweise in einer alternativen Sanierung unter Beteiligung der Kleinaktionäre sahen. Mehrere Beschwerdeführer bemängelten, dass die Schuldnerin ihnen nur spärliche Informationen zu ihrer finanziellen Lage habe zukommen lassen, sodass die Erstellung einer (Gegen-) Vergleichsrechnung kaum möglich gewesen sei. Dies sei auch auf die mit kurzer Frist gerichtlich anberaumten Termine zurückzuführen gewesen.

Mit der vorliegenden Verfassungsbeschwerde rügen die Beschwerdeführer ein Fehlverhalten sowohl des Vorstands als auch des Vorsitzenden des Aufsichtsrats, der später als Investor auftrat. Dem Vorstand wird insbesondere vorgeworfen, im Vorfeld des Restrukturierungsverfahrens mehrere Fehlentscheidungen getroffen zu haben, die nach § 93 Abs. 2 AktG haftungsbewehrt seien, und die Überwachungsorgane unter Außerachtlassung des § 1 Abs. 1 StaRUG nicht rechtzeitig befasst zu haben.

Die Beschwerdeführer machen die Verletzung ihrer verfassungsmäßigen Rechte aus Art. 14 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 und Art. 19 Abs. 4 GG geltend. Nicht geltend gemacht wird – ob des partiellen Bezugsrechtsausschlusses überraschend – eine etwaige Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG.

 

IV. Gegenstände der Verfassungsbeschwerde

Als Beschwerdegegenstände bringen die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerdeschrift, teilweise vermischend, verschiedene Akte öffentlicher Gewalt vor. Soweit sich die Beschwerde gegen die Entscheidung des AG Stuttgart und dem folgend des LG Stuttgart richtet, beantragen die Beschwerdeführer sinngemäß, diese aufzuheben. Gerade dieser Bestätigungsakt legitimiert nach der Restrukturierungsrichtlinie[5] („RRL“) und dem diese umsetzenden StaRUG die Gestaltung von Gläubiger- und Anteilsrechten gegen den Willen dissentierender Betroffener. Hilfsweise wird beantragt, zu judizieren, dass der Beschluss des AG nur dann mit Art. 14 GG vereinbar ist, wenn ein zustimmender Hauptversammlungsbeschluss über die Einleitung des Restrukturierungsverfahrens eingeholt wird, oder dass der Beschluss nur in dem Maße rechtskräftig wird, wie allen Altaktionären ein Bezugsrecht angeboten oder eine angemessene Entschädigung gezahlt wird.

Gerügt werden aber auch vorgelagerte Maßnahmen des Restrukturierungsgerichts; zu nennen sind insoweit die „Entscheidung“ des Gerichts darüber, einen Hauptversammlungsbeschluss zur Einleitung des Restrukturierungsrahmens nicht für erforderlich zu erachten, sowie die Terminierung und Ausgestaltung des Verfahrens. Daneben werden Maßnahmen des – vermeintlich grundrechtsgebundenen – Restrukturierungsbeauftragten als taugliche Beschwerdegegenstände ins Feld geführt.

Auch das Gesetz über den Stabilisierung- und Restrukturierungsrahmen wollen die Beschwerdeführer einer verfassungsgerichtlichen Prüfung unterworfen sehen, namentlich den Eingriffstatbestand des § 7 Abs. 4 Satz 5 StaRUG, wonach im Restrukturierungsplan jede Regelung getroffen werden kann, die gesellschaftsrechtlich zulässig ist.

 

V. Der Beschwerdegegenstand als Zulässigkeitskriterium, § 90 Abs. 1 BVerfGG

Tauglicher Beschwerdegegenstand ist jeder Akt der deutschen öffentlichen Gewalt, vgl. § 90 Abs. 1 BVerfGG. Hierzu zählen Maßnahmen der Legislative, Exekutive und Judikative. Der Umfang möglicher Gegenstände ist entsprechend dem Umfang der Grundrechtsbindung zu bestimmen.[6]

Ohne Weiteres stellt die Entscheidung des AG Stuttgart, den Plan zu bestätigen, eine solche hoheitliche Maßnahme der rechtsprechenden Gewalt (vgl. Art. 92 GG) dar.[7] Die Entscheidung des LG Stuttgart als Beschwerdegericht konkretisiert diese.

Das StaRUG im Ganzen ist nicht durchgängig auf gerichtliche Gestaltung angelegt, es hat modularen Charakter. So vollzieht sich etwa die außergerichtliche Planabstimmung durch Planangebot und Planannahme (§§ 17 ff. StaRUG) ausschließlich in den Handlungsformen des Privatrechts und setzt daher – ohne Involvierung des Gerichts – notwendig eine konsensuale Lösung voraus. In dieser Verfahrensvariante kann der Schuldner den Planbetroffenen einen Vertrag anbieten, der in der Sache nichts anderes ist als der vollständige Restrukturierungsplan nebst Anlagen. Die im gestaltenden Teil des Plans vorgesehenen Wirkungen treten dann unmittelbar ein, weil alle Parteien sie wollen.

Demgegenüber ermöglicht erst die gerichtliche Bestätigung des Restrukturierungsplans, wie sie sich hier in Form des angegriffenen Beschlusses des AG Stuttgart verkörpert, auch ohne oder gegen den Willen von Beteiligten Eingriffe in Rechtspositionen, namentlich in Forderungen, Sicherheiten sowie Anteils- und Mitgliedschaftsrechte, § 67 Abs. 1 StaRUG. Diese Vorschrift stellt nach dem Vorbild des § 254a InsO klar, dass dieser Wirkungseintritt auch solche Planbetroffene erfasst, die dem Plan widersprechen oder im Verfahren passiv blieben.

Nicht grundrechtsgebunden ist der Restrukturierungsbeauftragte.[8] Er bekleidet zwar ein Amt, das ihm gerichtlich verliehen wird, steht allerdings unter der gerichtlichen Aufsicht und wird selbst nicht hoheitlich tätig. Soweit sich die Beschwerde gegen etwaiges Fehlverhalten des Herrn Dr. H richtet, ist dies nicht mit der Verfassungsbeschwerde angreifbar.

Soweit die Beschwerdeführer Fehlverhalten des Vorstands und des Aufsichtsratsvorsitzenden vorbringen, ist dies – worauf sie selbst hinweisen – der fachgerichtlichen Klärung vorbehalten. Vorweggeschickt sei außerdem, dass die tatrichterlichen Feststellungen des Fachgerichts nicht mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen werden können und daher auch mit dieser Stellungnahme nicht in Zweifel gezogen werden.

 

VI. Prüfung deutscher Grundrechte durch das Bundesverfassungsgericht

Das StaRUG setzt die Vorgaben der Restrukturierungsrichtlinie in nationales Recht um. Damit stellt sich die Frage, ob das StaRUG am Maßstab der deutschen Grundrechte zu messen ist. Das Verhältnis zwischen nationalem Verfassungsrecht und Unionsrecht ist komplex; an dieser Stelle können daher nur Leitlinien aufgezeigt werden. Im Ergebnis hält der VID deutsche Grundrechte im vorliegenden Fall für anwendbar.

Unionsrecht als solches wird grundsätzlich nicht am Maßstab der nationalen Grundrechte geprüft; Verfassungsbeschwerden sind insoweit von vornherein unzulässig. Für den nationalen Umsetzungsakt ist zu differenzieren: Soweit dem nationalen Gesetzgeber bei der Umsetzung von Unionsrecht ein Spielraum verbleibt, ist er an die Vorgaben des Grundgesetzes gebunden und unterliegt der verfassungsgerichtlichen Kontrolle. Ist der Spielraum hingegen derart eng, dass von einer determinierten Richtlinie gesprochen werden kann, sind unionsrechtliche Grundrechte – hier etwa Art. 17 GRCh – zu prüfen.

Die Beschwerdeführer wenden sich gegen den durch § 7 Abs. 4 Satz 5 StaRUG ermöglichten Kapitalschnitt und den Bezugsrechtsausschluss. Diesem Eingriff geht voraus, dass Anteilsinhaber überhaupt in den Plan einbezogen und ihre Rechte gestaltet werden können, dass sie den Mehrheitsregeln der §§ 25, 26 StaRUG unterliegen und auf dieser Grundlage durch gerichtliche Planbestätigung auch gegen ihren Willen dem Plan unterworfen werden können. Erst in dieser Gesamtschau vollzieht sich der Eingriff.

Die Stellung der Anteilsinhaber ist in der Richtlinie nur begrenzt geregelt. Nach Art. 2 Abs. 1 Nr. 2 RRL können Anteilsinhaber „betroffene Parteien“ sein. Art. 12 RRL bestimmt, dass die Mitgliedstaaten, sofern sie Anteilsinhaber in den präventiven Restrukturierungsrahmen einbeziehen, sicherstellen müssen, dass diese die Annahme oder Umsetzung eines Restrukturierungsplans nicht grundlos verhindern oder erschweren können. Der deutsche Gesetzgeber hat sich dafür entschieden, Anteilsinhaber in den Kreis der Planbetroffenen (§ 2 Abs. 3 StaRUG), und die Gruppenbildung (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 StaRUG) einzubeziehen sowie ihnen Stimmrechte zugewiesen (§ 24 Abs. 1 Nr. 3 StaRUG).[9] In der Folge mussten sie – unionsrechtlich zwingend – den Mehrheitsregeln und dem Obstruktionsverbot der §§ 25, 26 StaRUG unterstellt werden.[10]

Begreift man dies als das „Ob“ des Eingriffs, betrifft § 7 Abs. 4 StaRUG und die diese Vorschrift ausfüllenden Regelungen im StaRUG (etwa §§ 25 ff., 60 ff. StaRUG) dessen „Wie“. Gerade dieses „Wie“, also die Frage, welche konkreten gesellschaftsrechtlichen Maßnahmen im Restrukturierungsplan vorgesehen werden können, regelt die Richtlinie nicht. Art. 32 RRL ermächtigt die Mitgliedstaaten lediglich dazu, die erforderlichen Ausnahmen von der Gesellschaftsrechtsrichtlinie[11] vorzusehen. In diesem Punkt bestand daher nationaler Gestaltungsspielraum.

Weil sich der Eingriff durch eine Gesamtschau von Planbetroffenheit, Mehrheitsentscheidung, gesellschaftsrechtlicher Ermächtigung und Vollzugswirkung durch den Bestätigungsbeschluss vollzieht, kann dieser insgesamt anhand nationaler Grundrechte überprüft werden.

 

VII. Verletzung von Art. 14 Grundgesetz – Eigentumsgarantie

1. Eröffnung des Schutzbereichs

Die Eigentumsgarantie aus Art. 14 Abs. 1 GG als normgeprägtes Grundrecht[12] hat eine vermögensrechtliche und eine mitgliedschaftliche Dimension.[13] Sie schützt den konkreten Bestand des Eigentums in der Hand des einzelnen Eigentümers. Das Eigentumsgrundrecht beinhaltet demnach die Befugnis im Sinne eines Abwehrrechts gegen hoheitliche Maßnahmen, jede ungerechtfertigte Einwirkung auf den Bestand der eigentumsfähigen Rechtsposition abzuwehren.

Als normatives Zuordnungsverhältnis und als eine Form der rechtlichen Herrschaft über die Güterordnung kann das Eigentum nur innerhalb eines gesetzlichen Rahmens Wirkung entfalten. Es ist kein Naturrecht. Insbesondere sind bestimmte Regeln über die Entstehung, die Übertragung, den Verlust und den Schutz des Eigentums sowie über die dem Eigentümer obliegenden Pflichten gegenüber den anderen Rechtsträgern und der Allgemeinheit erforderlich. Daraus erklärt sich der Auftrag des Grundgesetzes an den Gesetzgeber, den Inhalt und die Schranken des Eigentums zu bestimmen (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG)[14]. Umgekehrt betont das BVerfG, dass der verfassungsrechtliche Eigentumsbegriff aus der Verfassung selbst gewonnen werden muss. Hieraus spricht, dass es gewisse konstituierende Merkmale des verfassungsrechtlichen Eigentumsbegriffs geben muss, die auch unabhängig von der einfachgesetzlichen Ordnung Bestand haben.[15]

 

a)  Aktieneigentum als Vermögens- und Mitgliedschaftsrecht

Hiervon ausgehend ist zunächst die Aktie selbst vom Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG erfasst.[16] Als Vermögensrecht vermittelt sie das in ihr verkörperte Anteilseigentum, namentlich in Form der Gewinnbeteiligung und der Abwicklungsquote. Sie ist des Weiteren durch Privatnützigkeit und Verfügungsbefugnis gekennzeichnet, wenngleich aber die Verfügungsbefugnis häufig nur – zulässigerweise – mittelbar über die Gesellschaftsorgane ausgeübt werden kann. Im Aktienrecht ist die Leitungsmacht des Vorstandes besonders ausgeprägt. Diese privatrechtliche Ausgestaltung, insbesondere durch das Aktien- und Gesellschaftsrecht, bestimmt den Inhalt und die Schranken des Eigentums gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG; man spricht auch von gesellschaftsrechtlich vermitteltem Eigentum.[17]

Ebenfalls zum Schutzbereich gehört die mitgliedschaftliche Stellung, soweit sie untrennbar mit dem Anteilseigentum verbunden ist. Bei der Aktie lassen sich Vermögens- und Mitgliedschaftsrechte dogmatisch nicht sauber voneinander unterscheiden; die Aktie ist ein Bündel von Rechten, das die Beteiligung am Verband – wiederum definiert durch das Gesellschaftsrecht – ermöglicht.

Interessen, Chancen und Verdienstmöglichkeiten werden durch Art. 14 Abs. 1 GG hingegen nicht geschützt. Die Handelbarkeit der Aktie in tatsächlicher Hinsicht und ihre Teilnahme am öffentlich-rechtlich organisierten Handelssystem der Börse fallen ebenso nicht in den Schutzbereich.[18]

 

b) Bezugsrecht

Legt man allein diese gesellschaftsrechtliche Eigentumsordnung zugrunde, ist auch das Bezugsrecht vom Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG erfasst. Es gehört nach § 186 AktG zur – vermögensrechtlichen sowie mitgliedschaftlichen – Rechtsstellung des Aktionärs und soll ihm bei Kapitalmaßnahmen grundsätzlich die Möglichkeit sichern, seinen rechnerischen Anteil am Grundkapital zu wahren. Der so vermittelte Verwässerungsschutz schützt den Bezugsrechtsinhaber vor dem Verlust seiner mitgliedschaftlichen Rechte und Einflusspositionen.[19] Auch sein Anteil am Liquidationserlös würde sinken. Das Bezugsrecht als bloße Erwerbschance abzutun, griffe daher zu kurz.

Ein Eingriff in ein Vermögensrecht liegt jedoch nicht vor. Das Bezugsrecht vermittelt keine bereits verfestigte vermögenswerte Position, sondern lediglich eine auf den Fall einer Kapitalerhöhung folgende Erwerbschance. Es ermöglicht insbesondere keinen Rückerwerb einer zuvor durch Kapitalherabsetzung untergegangenen Beteiligungsposition. Zwar kann die durch das Bezugsrecht vermittelte Erwerbschance grundsätzlich einen eigenständigen Vermögenswert darstellen, zumal das Bezugsrecht selbstständig handelbar ist. Der den Eigentumsverlust auslösende Kapitalschnitt ist nach StaRUG aber nur zulässig, soweit die Aktie nicht mehr werthaltig ist; in diesem Fall dürfte auch das Bezugsrecht wertlos sein. Ein etwaiger Wert der Aktie und des Bezugsrechts folgt dann nur noch aus dem in diesen Positionen verkörperten Spekulationswert; dieser ist, wie gesehen, aber grundgesetzlich nicht geschützt.

Auch verfassungsrechtlich dürfte es nicht geboten sein, dass bei einer – unterstellt verfassungsrechtlich zulässigen – Enteignung eine Wiedererwerbsoption eingeräumt wird. Art. 14 Abs. 1 GG schützt den Bestand des Eigentums, nicht die Möglichkeit seines künftigen Erwerbs.

Damit ist nur die mitgliedschaftliche Dimension betroffen. Das Bezugsrecht sichert dem Aktionär im Falle einer Kapitalerhöhung die Aufrechterhaltung seiner Beteiligungsquote und ist insoweit integraler Bestandteil der Mitgliedschaftsstellung. Sein Ausschluss greift daher – im Fall seines grundsätzlichen Bestehens – in die mitgliedschaftlichen Rechte des Anteilseigners ein.

Bezieht man hingegen das – hier erst zur Überprüfung anstehende – Restrukturierungsrecht mit ein, so zeigt sich, dass § 7 Abs. 4 Satz 3 StaRUG das Bezugsrecht zwar generell anerkennt, jedoch dessen Ausschluss anderen (spezielleren) Voraussetzungen unterwirft als das (allgemeinere) Gesellschafts- bzw. Aktienrecht.

Bereits aktienrechtlich wir das Bezugsrecht nur im Fall der Kapitalerhöhung gewährt. Dass auf die Kapitalherabsetzung eine Kapitalerhöhung folgt, ist bereits nach Aktienrecht nicht zwingend. Außerdem kann das Bezugsrecht unter den Voraussetzungen des § 186 Abs. 3, Abs. 4 AktG ausgeschlossen werden. Namentlich bedarf es eines Hauptversammlungsbeschlusses mit einer qualifizierten Mehrheit von drei Vierteln des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals.

Inwieweit das Restrukturierungsrecht das Aktienrecht und insbesondere die richterrechtlich durch die Kali & Salz-Entscheidung des BGH[20] geforderte materielle Beschlusskontrolle überlagert, ist umstritten. Der Gesetzgeber hat in seiner Gesetzesbegründung zum SanInsFoG[21] klargestellt, dass die Möglichkeit, durch einen Restrukturierungsplan in Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte einzugreifen, den nach § 225a InsO im Insolvenzplanverfahren bestehenden Möglichkeiten entsprechen soll.

Ausgangspunkt der Diskussion über die Reichweite des § 7 Abs. 4 Satz 5 StaRUG muss daher der Wille des Gesetzgebers im Rahmen des ESUG sein.[22] Bei systematischer Betrachtungsweise lässt sich der Vorrang insolvenz- und auch restrukturierungsrechtlicher Bestimmungen auf das Verhältnis des allgemeinen Gesellschaftsrechts zum insoweit spezielleren Insolvenz- und Restrukturierungsrecht stützen.[23] Denn eine Gesellschaft im Insolvenz- oder Restrukturierungsverfahren ist primär den einschlägigen insolvenz- oder restrukturierungsrechtlichen Normen unterworfen. Außerdem dürfte unbestritten sein, dass im Kontext einer Unternehmenskrise Kapitalmaßnahmen in vereinfachter Form möglich sein müssen – andernfalls hätte das StaRUG keinen eigenständigen Anwendungsbereich.[24] Vor diesem Hintergrund sieht auch das AG Stuttgart das Gesellschaftsrecht durch das Restrukturierungsrecht überlagert.[25]

 

2.  Eingriff

a) Nichterforderlichkeit des Hauptversammlungsbeschlusses vor Restrukturierungsanzeige

Die gesetzgeberische oder gerichtliche „Entscheidung“, einen Hauptversammlungsbeschluss nicht für erforderlich zu erachten, greift für sich genommen noch nicht in Grundrechte ein.

Das AG Stuttgart war zur Entscheidung über diese Frage von vornherein nicht berufen, da es sich bei der Anzeige des Restrukturierungsvorhabens nicht um einen durch das Gericht zu prüfenden Antrag handelt. Auch gehört diese Frage nicht zur gerichtlichen Prüfung im Rahmen der Planbestätigungsentscheidung (§§ 60, 63 StaRUG).[26]

Auch der Gesetzgeber hat über diese Frage nicht entschieden. Nach der gesetzgeberischen Konzeption dürfte die vorherige Konsultation der Hauptversammlung jedenfalls im Außenverhältnis nicht erforderlich sein. Insbesondere stellt die auf die Restrukturierungsanzeige folgende Rechtshängigkeit der Restrukturierungssache (§ 31 Abs. 3 StaRUG) noch keine Strukturmaßnahme dar, wie dies etwa für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gilt.[27] Gegen eine Entscheidungskompetenz der Hauptversammlung spricht zudem, dass die damit einhergehende Verzögerung vielfach zu einem Scheitern der Sanierung führen würde.

Diese Lesart ist in der Restrukturierungsrichtlinie, insbesondere in Art. 12 RRL sowie Art. 19 RRL, angelegt. Art. 19 RRL verpflichtet die Mitgliedstaaten, sicherzustellen, dass die Unternehmensleitung während der wahrscheinlichen Insolvenz mindestens die Interessen der Gläubiger, Anteilsinhaber und sonstigen Interessenträger gebührend berücksichtigt. Richtigerweise müssen bei einer „gebührenden Berücksichtigung“ die Gläubigerinteressen im Zweifel überwiegen, so dass es die Aktionäre nicht mehr in der Hand haben, die Antragstellung durch entgegenstehende Beschlüsse zu verhindern.

Aber auch nach dieser Lesart wird in die Eigentumsgarantie der Anteilsinhaber nicht eingegriffen. Versagt wird ihnen hierdurch lediglich die Möglichkeit, auf einer vorgelagerten Verfahrensstufe die Einleitung des Restrukturierungsvorhabens mit gesellschaftsrechtlichen Mitteln zu blockieren.

 

b) Zum Verfahrensablauf und Ladungsfristen

Auch die gesetzlichen Ladungsfristen und der zügige Verfahrensablauf greifen nicht in den Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG ein. Sie betreffen zunächst lediglich die verfahrensrechtliche Ausgestaltung des Restrukturierungsvorhabens und nicht unmittelbar die vermögensrechtliche oder mitgliedschaftliche Zuordnung des Anteilseigentums.

 

c) Eingriff in Aktieneigentum qua Kapitalschnitt

Bei der Beurteilung des Eingriffscharakters ist zwischen der vermögensrechtlichen und mitgliedschaftlichen Dimension zu differenzieren.

Das StaRUG greift in die vermögensrechtliche Dimension des Anteilseigentums nicht dadurch ein, dass es durch § 7 Abs. 4 Satz 5 StaRUG den Kapitalschnitt und den Bezugsrechtsausschluss als gesellschaftsrechtlich zulässige Maßnahmen den Wirkungen des Restrukturierungsplans unterwirft und mithin deren Vollzug auch ohne Zustimmung der dissentierenden Anteilsinhaber ermöglicht, jedoch unter Berücksichtigung der Schutzmechanismen der §§ 26 ff. StaRUG und aufgrund gerichtlicher Bestätigungsentscheidung. Anders liegen die Dinge in Bezug auf die mitgliedschaftliche Rechtsstellung als solche. In Einzelnen:

Die Kapitalherabsetzung auf Null führt zwar zum Verlust der Aktie als Vermögensrecht, jedoch stellen die Schutzmechanismen des StaRUG bereits auf Eingriffsebene sicher, dass der Entzug des Anteilseigentums nur so weit reicht, wie die Aktie im nächstbesten Alternativszenario bereits an Wert verloren hat. Die Maßnahme würde die vermögensrechtliche Dimension nur dann berühren, wenn dem Anteil im nächstbesten Vergleichsszenario noch ein positiver Restwert zukäme. Dann erschöpfte sich der Eingriff nicht im Entzug der bloßen Mitgliedschaftshülle, sondern beträfe auch eine noch werthaltige Vermögensposition. Gerade dies soll das StaRUG jedoch durch Vergleichsrechnung, Schlechterstellungsverbot und Rechtsschutzmechanismen verhindern. So kann es von vornherein nicht dazu kommen, dass ein in der Aktie verkörperter Restwert entzogen wird. Jedenfalls wäre der Aktionär in diesem Fall vermögensmäßig zu entschädigen, um das Schlechterstellungsverbot zu wahren, § 7 Abs. 4 Satz 3 StaRUG. Eine ergänzende Entschädigungsregel enthält § 7 Abs. 4 Satz 6 StaRUG i.V.m. § 225a Abs. 5 InsO für den Fall, dass eine Kapitalmaßnahme zu einem freiwilligen Austritt aus der Gesellschaft führt.

Durch den Verlust der Mitgliedschaft greifen Kapitalmaßnahmen aber jedenfalls in die rechtliche Hülle des Anteilseigentums ein, und zwar unabhängig davon, ob dieser Wert qua Bezugsrecht wieder „aufgefüllt“ werden kann oder dem Aktionär auch dieses Recht genommen wird. Selbst die Entziehung des Eigentums gegen vollen Ausgleich ist mehr als eine bloß „organische Wandlung des Eigentums“.[28] Denn der Aktionär verliert seine durch die Aktie vermittelte Verbandsbeteiligung unabhängig davon, ob der Anteil wirtschaftlich wertlos ist.

 

d) Eingriff in das Bezugsrecht qua Bezugsrechtsausschluss

Soweit man das Bezugsrecht als von der Eigentumsgarantie erfasst sieht, greift die Möglichkeit, es unter bestimmten vereinfachten Voraussetzungen auszuschließen, in das verfassungsmäßige Recht aus Art. 14 Abs. 1 GG ein. Das Bezugsrecht ist nämlich tendenziell eher dem mitgliedschaftlichen als dem vermögensrechtlichen Teil des Anteilseigentums zuzuordnen.

 

3. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung

Im Rahmen der Eigentumsgarantie ist bei der Bestimmung der Schranke zwischen Inhalts- und Schrankenbestimmungen, Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG, und der Enteignung gemäß Art. 14 Abs. 3 GG zu differenzieren. Bei den Inhalts- und Schrankenbestimmungen greift ein einfacher Gesetzesvorbehalt, während die Enteignung einem qualifizierten Gesetzesvorbehalt unterliegt.

Insoweit handelt es sich zunächst nicht um eine Enteignung im verfassungsrechtlichen Sinne. Art. 14 Abs. 1 GG schützt den konkreten Bestand des Eigentums in der Hand des einzelnen Eigentümers und gewährt ihm ein Abwehrrecht gegen ungerechtfertigte hoheitliche Einwirkungen auf die eigentumsfähige Rechtsposition. Daraus folgt jedoch nicht, dass jede gesetzliche Neuordnung der aktienrechtlichen Stellung, die sich auf den Wert oder die Struktur der Beteiligung auswirkt, bereits als Enteignung zu qualifizieren wäre. Eigentum ist als normatives Zuordnungsverhältnis und als Form rechtlicher Herrschaft über Güter auf gesetzliche Ausgestaltung angewiesen. Regeln über Entstehung, Übertragung, Verlust und Schutz des Eigentums sowie über die dem Eigentümer obliegenden Pflichten gegenüber anderen Rechtsträgern und der Allgemeinheit sind notwendige Voraussetzung jeder Eigentumsordnung. Darin gründet der Auftrag des Grundgesetzes an den Gesetzgeber, Inhalt und Schranken des Eigentums zu bestimmen. Vor diesem Hintergrund liegen in den §§ 7 Abs. 4, 25 ff., 60 ff. StaRUG Inhalts- und Schrankenbestimmungen, die das Eigentum restrukturierungsrechtlich ausformen.[29]

Allerdings erschöpft sich die Eigentumsgarantie nicht in einem bloßen Verweis auf das einfache Recht. Dass Art. 14 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber einen Ausgestaltungsspielraum eröffnet, bedeutet deshalb nicht, dass der Gesetzgeber die geschützte Rechtsposition beliebig umformen dürfte. Vielmehr setzt die Verfassung der Inhalts- und Schrankenbestimmung Grenzen.

Die Inhalts- und Schrankenbestimmung muss ihrerseits formell und materiell verfassungsgemäß sein und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren. Insoweit unterliegt das Insolvenz- und auch Restrukturierungsrecht denselben verfassungsrechtlichen Rahmenbedingungen wie das übrige Privatrecht. Dieses hat die Interessen verschiedener Akteure in angemessenen Ausgleich zu bringen. Auf Seiten der Anteilsinhaber ist Art. 14 Abs. 1 GG zu nennen. Dem treten die Grundrechte der Gläubiger gegenüber; auch ihre Forderungen nehmen am Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG teil. Die Eingriffsnorm muss ein legitimes Ziel verfolgen, geeignet, erforderlich und angemessen sein.[30]

 

a) Legitimer Zweck

Das StaRUG verfolgt einen legitimen Zweck. Es setzt die Vorgaben der Restrukturierungsrichtlinie um. Diese verfolgt das Ziel, auf europäischer Ebene die unterschiedlichen nationalen Vorschriften und Verfahren über präventive Restrukturierung, Insolvenz, Entschuldung und Tätigkeitsverbote zu vereinheitlichen. Diese angestrebte Vereinheitlichung auf dem Gebiet des Insolvenz- und Restrukturierungsrechts soll das Funktionieren des Binnenmarktes und des freien Kapitalverkehrs sicherstellen. Rentable Unternehmen in finanziellen Schwierigkeiten sollen Zugang zu nationalen präventiven Restrukturierungsrahmen haben, die ihnen die möglichst werterhaltende Fortführung des Betriebs unter Abwendung der materiellen Insolvenz erlauben.

Hierzu gibt das StaRUG dem Unternehmen Verfahrenshilfen – in § 29 StaRUG als Instrumente bezeichnet – an die Hand, die es kombiniert oder einzeln in Anspruch nehmen kann. Sie differieren im Maß der gerichtlichen Einbindung und Kontrolle. Dazu gehören insbesondere die Ausarbeitung und Einreichung eines Restrukturierungsplans, das gerichtliche Planabstimmungsverfahren sowie die gerichtliche Planbestätigung. Der Gesetzgeber hat sich nach eigenem Bekunden am eigenverwaltungsbasierten[31] Insolvenzplanverfahren orientiert, also insbesondere am Rechtsrahmen der §§ 217 ff. InsO, die ihrerseits die Einleitung eines Insolvenzverfahrens voraussetzen. Diese Parallelität erschließt sich nicht zuletzt mit Blick auf die identische Zugangshürde der drohenden Zahlungsunfähigkeit (§ 29 StaRUG, § 18 InsO).

Auch § 7 Abs. 4 Satz 3 StaRUG enthält eine Aufzählung von möglichen Instrumenten: Dazu gehören die Übertragung von Anteils- oder Mitgliedschaftsrechten, die Kapitalherabsetzung, die Kapitalerhöhung, der Ausschluss von Bezugsrechten, die Zahlung von Abfindungen an ausscheidende Gesellschafter und Leistungen von Sacheinlagen. Diese Maßnahmen sind aber nicht als abschließender Katalog zu verstehen (§ 7 Abs. 4 Satz 5 StaRUG); über die Aufzählung hinaus sind alle gesellschaftsrechtlich zulässigen Maßnahmen ebenfalls zulässig. Der Bezugsrechtsausschluss wird sogar konkret genannt, wenn auch nur im Zusammenhang mit dem Debt-Equity-Swap.

 

b) Geeignetheit

Kapitalschnitt und Bezugsrechtsausschluss sind auch grundsätzlich geeignet. Der Kapitalschnitt dient im Restrukturierungszusammenhang regelmäßig der bilanziellen Bereinigung und der Schaffung einer tragfähigen Grundlage für neues Eigenkapital. Er soll verhindern, dass eine wirtschaftlich entwertete Altstruktur die Rekapitalisierung des Unternehmens blockiert. Insoweit verfolgt er einen legitimen Zweck.

Das Gleiche gilt für den (partiellen) Bezugsrechtsausschluss: Dieser ermöglicht, dass ein Sanierungsinvestor, der die Finanzierung vom Anteilserwerb und dem Ausschluss von Streubesitzaktionären abhängig macht, das Unternehmen erwerben kann.

In praktischer Hinsicht ist regelmäßig gerade ein neuer Investor nur unter der Voraussetzung bereit, neues Kapital bereitzustellen, dass er eine hinreichend starke oder sogar beherrschende Stellung in der restrukturierten Gesellschaft erlangt. Nichts anderes kann für einen Investor gelten, der bereits Anteilsinhaber ist. Jedenfalls im Angesicht der Überschuldung, deren tatbestandlicher Eintritt nur durch die Erfolgswahrscheinlichkeit des in die Tat umgesetzten Restrukturierungskonzepts verhindert wird, würde ein Scheitern der Verhandlungen den sofortigen Umschwung in die materielle Insolvenz und damit die Antragspflicht bedeuten. In der Folge wären umfassende Kapitalmaßnahmen qua Insolvenzplan, die übertragende Sanierung oder die Zerschlagung des Unternehmens kaum mehr zu vermeiden; im schlechtesten Fall droht seine Abwicklung.

 

c) Erforderlichkeit

Die Erforderlichkeit der Eingriffsnorm setzt voraus, dass der Staat aus den zur Erreichung des Zwecks gleich gut geeigneten Mitteln das mildeste, also die geschützte Rechtsposition am wenigsten beeinträchtigende Mittel wählt.[32]

Die Regelungen des StaRUG haben, beginnend bei der Eintrittshürde der drohenden Zahlungsunfähigkeit, stets im Blick, ob den bisherigen Anteilsinhabern im maßgeblichen Alternativszenario überhaupt noch ein wirtschaftlicher Restwert verbleiben würde. So rechtfertigen sich Eingriffe sowohl in Forderungen als auch Anteilsrechte zunächst aus dem Umstand der drohenden Verknappung der Haftungsmasse, die im StaRUG durch die Bezugnahme auf die drohende Zahlungsunfähigkeit zum Ausdruck kommt.[33]

Am deutlichsten zeigt sich der Verlust der Residualberechtigung im Tatbestand der Überschuldung (§ 19 InsO). Denn hier wird in der bilanziellen Gegenüberstellung von Vermögen und Verbindlichkeiten sichtbar, dass nach Abzug der Passiva kein positiver Wert mehr verbleibt, der den Anteilseignern noch zugeordnet werden könnte, vgl. § 199 Satz 2 InsO. Entsprechendes gilt im Grundsatz auch für die Zahlungsunfähigkeit. Zwar geht sie begrifflich nicht notwendig mit Überschuldung einher. Gleichwohl fallen beide Insolvenzgründe in der Praxis häufig zusammen und bilden keine strikt voneinander isolierten Krisenzustände, sondern ineinandergreifende Erscheinungsformen der materiellen Insolvenz.

Damit ist zugleich erklärt, weshalb Insolvenz- und Restrukturierungsrecht nicht in einem rein verteilungsrechtlichen Verständnis aufgehen. Verteilungsrechtlich mag es Fälle geben, in denen Anteilsrechte trotz eingetretener Krise noch einen Restwert aufweisen. Daraus folgt aber nicht, dass die Residualberechtigung rechtlich zwingend bis zum letzten ökonomischen Restwert bei den Gesellschaftern verbleiben müsste. Der Gesetzgeber darf vielmehr einen Krisenzeitpunkt definieren, ab dem die Gläubiger für die Zwecke des Restrukturierungsrechts als die maßgeblichen Residualberechtigten behandelt werden.[34] Diesen Zeitpunkt definiert der deutsche Gesetzgeber mit der drohenden Zahlungsunfähigkeit.[35] Die werthaltige Restposition der Gesellschafter wird dann nicht auf der Ebene der Organpflichten, sondern verteilungsrechtlich im Plan selbst, insbesondere über Gruppenbildung, Zustimmungsfiktion, Schlechterstellungsverbot und Minderheitenschutz, geschützt.

Ist kein Restwert mehr feststellbar, dann vollzieht der Kapitalschnitt rechtlich nur nach, was wirtschaftlich bereits eingetreten ist. Dann liegt die Belastung nicht darin, dass werthaltiges Eigentum kompensationslos entzogen würde, sondern darin, dass eine formale Rechtsposition beseitigt wird, deren wirtschaftliche Substanz bereits aufgezehrt ist. In diesem Fall setzt das StaRUG eine schuldnerische Prüfung (vgl. § 6 Abs. 2 StaRUG) sowie eine gerichtliche (Über-)Prüfung (vgl. §§ 26 Abs. 1 Nr. 1, 63, 64 Abs. 1 StaRUG) voraus, ob und inwieweit dieser Restwert den Altaktionären im Restrukturierungsplan verbleiben oder wertmäßig kompensiert werden muss.[36]

Außerdem ist der gerichtliche Planbestätigungsbeschluss nicht vollständig von der autonomen Entscheidung der Planbetroffenen entkoppelt, zu denen auch die Anteilseigner gehören. § 9 Abs. 1 StaRUG gewährleistet, dass Anteilsinhaber überhaupt abstimmen und ihre Nichtzustimmung zum Ausdruck bringen können, indem er nach Nr. 4 eine eigene (Pflicht-)Gruppe für Anteilseigner vorsieht. Das  Entscheidungsrecht ausschließlich bei der Hauptversammlung zu belassen, ist kein ebenso probates Mittel, weil über die Verteilung des Planwerts nicht nur die Aktionäre, sondern auch die planbetroffenen Gläubiger zu entscheiden haben und dies besondere Regeln – sowie auf Antrag des Schuldners zusätzliche Kontrolle durch das Gericht, §§ 45 f. StaRUG – verlangt.

§ 25 StaRUG setzt innerhalb jeder Gruppe eine Mehrheit von 75 % der Stimmrechte aller Planbetroffenen[37] voraus – eine Mehrheit, die auch im Aktienrecht für einen satzungsändernden Kapitalschnitt (vgl. §§ 222 Abs. 1, 179 Abs. 2 Satz 1 AktG) und zum Ausschluss des Bezugsrechts (vgl. § 186 Abs. 3 Satz 2 AktG) genügen würde. Insofern vollziehen Kapitalschnitt und Bezugsrechtsausschluss im Kern lediglich eine privatautonome Entscheidung nach, die nach einfachem Recht zulässig zustande kommen kann. Er verleiht einer bereits von den Planbetroffenen getragenen Regelung rechtliche Wirksamkeit auch gegenüber der Minderheit. Nichts anderes gilt im Ergebnis auch für andere Gremienentscheidungen, die das Schicksal der gesamten Gesellschaft betreffen und gleichwohl aufgrund qualifizierter Mehrheiten verbindlich gefasst werden können. Restrukturierungsrechtlich ist der hier beschriebene gruppeninterne cram-down zwar nicht an den (strengeren) §§ 26 ff. StaRUG zu messen, jedoch steht auch innerhalb der Gruppe jedem Betroffenen der Minderheitenschutzantrag nach § 64 StaRUG zu, mit dem der Betroffene eine individuelle Schlechterstellung gegenüber dem nächstbesten Alternativszenario vorbringen kann. So setzt die gerichtliche Kontrolle bereits dann ein, wenn auch nur ein einziger Betroffener mit den Planregelungen nicht einverstanden ist und in der vorgesehenen Form geltend macht. Dies löst das Prüfprogramm aus, welches auch das AG Stuttgart in der angegriffenen Entscheidung abarbeitet.

Davon zu unterscheiden ist die weitergehende Konstellation des gruppenübergreifenden cram-down nach § 26 StaRUG. In diesem Fall wird nicht nur eine Minderheit innerhalb einer zustimmenden Gruppe gebunden; vielmehr kann ausnahmsweise auch eine gesamte ablehnende Gruppe überstimmt werden. Dieser aus § 245 InsO bekannte Regelungsmechanismus fußt auf dem Gedanken, dass obstruierende Planbetroffene ein von der Mehrheit getragenes Sanierungskonzept nicht grundlos verhindern können sollen. Dieses Obstruktionsverbot knüpft im Wesentlichen an die Perspektive eines rational handelnden Planbetroffenen an. Dieser muss eine Planlösung nicht akzeptieren, wenn sie ihn schlechter stellt als das relevante Alternativszenario. Jenseits dessen ist er jedoch gehalten, sich der Mehrheitsentscheidung zu unterwerfen. Das Abstellen auf eine Mehrheitsentscheidung basiert dabei auf der Annahme, dass das Pareto Optimum, also die in der Gesamtschau wirtschaftlich beste Lösung, durch die wirtschaftlich Betroffenen identifiziert werden soll und am besten durch deren mehrheitliche Entscheidung legitimiert wird.

Dies setzt freilich voraus, dass die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen des Obstruktionsverbots erfüllt sind. Voraussetzung ist zunächst, dass die Mitglieder der ablehnenden Gruppe durch den Restrukturierungsplan voraussichtlich nicht schlechter gestellt werden, als sie ohne Plan stünden (§ 26 Abs. 1 Nr. 1 StaRUG). Ferner muss die ablehnende Gruppe angemessen am wirtschaftlichen Wert beteiligt werden, der auf der Grundlage des Plans den Planbetroffenen zufließen soll (§ 26 Abs. 1 Nr. 2 StaRUG). Hinzukommen muss schließlich, dass die Mehrheit der abstimmenden Gruppen dem Plan mit den erforderlichen Mehrheiten zugestimmt hat (§ 26 Abs. 1 Nr. 3 StaRUG).

 

d) Angemessenheit

Soweit mit den Forderungen der Gläubiger ebenfalls grundrechtliche Belange in Rede stehen, so sind die Grundrechtspositionen in angemessenen Ausgleich zu bringen. Hier erkennt das StaRUG – zu Recht – einen gewissen Vorrang der Gläubigerinteressen.

Diesbezüglich ist festzuhalten, dass sich mit Eintritt der materiellen Insolvenz die Residualberechtigung am Unternehmenswert auf die Gläubiger verlagert. Diese stehen an erster Stelle der verteilungsrechtlichen Rangfolge und sind daher die wirtschaftlichen Träger des Unternehmenswerts. Diesem transfer of residual ownership hat der ESUG-Gesetzgeber durch die Einführung des § 225a InsO Rechnung getragen. Leitend war dabei der Gedanke, dass die Fremdkapitalseite jedenfalls ebenso, wenn nicht sogar vorrangig, den Planwirkungen unterworfen werden können muss wie die Eigenkapitalseite, repräsentiert durch die Anteilsinhaberschaft an dem Unternehmen. Dadurch werde das Blockadepotential der Gesellschaftsorgane und insbesondere der Anteilsinhaber minimiert und eine zügige und effektive Sanierung des schuldnerischen Unternehmens ermöglicht.[38]

Müssen Gläubiger Einbußen in Form von Stundungen, Kürzungen oder sonstigen Eingriffen in ihre Forderungsrechte hinnehmen, spricht dies grundsätzlich dafür, Eingriffe in die nachrangige Gesellschafterstellung erst recht als legitim anzusehen. Das entspricht der insolvenzrechtlichen Verteilungsordnung und ihrer restrukturierungsrechtlichen Fortentwicklung durch die absolute priority rule.

Nach § 26 Abs. 1 Nr. 2 StaRUG ist eine gegen den Plan stimmende Gruppe angemessen an dem wirtschaftlichen Wert zu beteiligen, der den Planbetroffenen auf Grundlage des Plans zufließen soll. Konkretisiert wird diese angemessene Beteiligung durch § 27 Abs. 1 Nr. 2 StaRUG dahin, dass keine nachrangige Gruppe, insbesondere nicht die Gruppe der Anteilseigner, einen Wert behalten darf, der nicht durch eine Leistung in das Vermögen des Schuldners vollständig ausgeglichen wird. Dadurch ist gesichert, dass ein Anteilsinhaber, der gegen den Willen der Gläubiger am Unternehmen beteiligt bleiben will, verpflichtet ist, einen angemessenen Ausgleich zu leisten.[39]

Auch die Inhaber von Anteils- und Mitgliedschaftsrechte müssen angemessen am Planwert beteiligt werden. Hier vermittelt die absolute priority rule jedoch keinen eigenständigen Schutz zugunsten der Anteilseigner, da diese auf der letzten Rangstufe stehen. Das zeigt bereits der Vergleich von § 27 Abs. 1 und Abs. 2 StaRUG. Während Abs. 1 die Rangfolge zwischen Gläubigern und Anteilsinhabern berücksichtigt, regelt Abs. 2 die angemessene Beteiligung der Anteilsinhaber allein durch ein Überkompensationsverbot und ein (gruppenübergreifendes) Gleichbehandlungsgebot.

Diese Wertung bedeutet allerdings nicht, dass Gesellschafterrechte in der Krise schutzlos wären. Sie bedeutet nur, dass ihre grundrechtlich geschützte Stellung gegenüber den ebenfalls eigentumsrechtlich geschützten Forderungsrechten der Gläubiger in der Krise typischerweise das geringere Gewicht aufweist, soweit und solange den Gesellschaftern eine faire Möglichkeit eröffnet worden ist, die Gesellschaft selbst zu finanzieren und ihre Rechtsposition zu erhalten.[40]

 

e) Insbesondere: Effektive Durchsetzung

Darüber hinaus muss der Eigentümer seine Interessen im Verfahren effektiv vertreten und durchsetzen können.[41] Hier ist hervorzuheben, dass das StaRUG mit dem Minderheitenschutzantrag sowie der sofortigen Beschwerde gegen die Bestätigungsentscheidung zwei Rechtsmittel vorsieht.[42] Beide knüpfen an eine – im letzteren Fall: wesentliche – Schlechterstellung durch den Restrukturierungsplan im Vergleich zum nächstbesten Alternativszenario an; dieses bildet gleichsam die Mindesthürde für jeden Eingriff in Vermögenspositionen, etwa durch Forderungskürzungen, aber auch durch den Entzug von Anteils- und Mitgliedschaftsrechten. Die Mehrheitsentscheidung kann nämlich nicht als Legitimation herhalten, dass einer Minderheit gegen ihren Willen Vermögenswerte entzogen werden. Dass sich der Wert nach dem Alternativszenario richtet, ist schlüssig, weil sich der Betroffene ohne das Restrukturierungsverfahren in einer Insolvenzsituation wiederfinden würde, wenn die drohende Zahlungsunfähigkeit zur eingetretenen wird oder zur Überschuldung führt.

 

f) Ergebnis

Der Maßstab für Inhalt und Schranken des Anteilseigentums erschöpft sich seit ESUG und SanInsFoG nicht mehr im allgemeinen Aktienrecht, sondern wird in der Unternehmenskrise, gesetzlich definiert als Zustand der drohenden Zahlungsunfähigkeit, durch das Insolvenz- und Restrukturierungsrecht mitbestimmt.

 

4. Eigentumsverletzung durch den Judikativakt

Auf Ebene des Einzelakts ist zu prüfen, ob die gerichtliche Anwendung der – wie gesehen verfassungskonformen – Eingriffsbestimmung, ihrerseits in Rechte des Beschwerdeführers eingreift. Die verfassungsgerichtliche Kontrolle im Rahmen einer Urteilsverfassungsbeschwerde beschränkt sich in der Regel auf die Prüfung, ob die angegriffene Entscheidung bei der Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts Bedeutung und Tragweite des Art. 14 Abs. 1 GG verkannt hat oder von einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von Bedeutung und Tragweite des Art. 14 Abs. 1 GG ausgegangen ist.[43] Das BVerfG überlässt die Gestaltung des Verfahrens, die Feststellung und Würdigung des Tatbestandes, die Auslegung des einfachen Rechts und seine Anwendung auf den einzelnen Fall den Fachgerichten.[44]

Durch die konkrete Entscheidung wird in den Schutzbereich der Eigentumsgarantie eingegriffen, soweit sie den Kapitalschnitt nebst Bezugsrechtsausschluss qua Bestätigungsbeschluss vollzieht. Ob für den eigentlichen Vollzug noch weitere Umsetzungsakte erforderlich wären, etwa die Eintragung der Kapitalerhöhung im Handelsregister (§ 57 GmbHG, §§ 184, 188 AktG), kann hier dahinstehen, weil diese lediglich der Umsetzung der gerichtlichen Entscheidung dienen. Das Registergericht fällt hier zwar eine eigene Entscheidung, indem es etwa zur Eintragung der Durchführung die Vorlage sämtlicher in § 57 Abs. 3 GmbHG oder § 188 Abs. 3 AktG vorgesehenen Unterlagen prüft, allerdings wurde die Entscheidungen des Registergerichts nicht angegriffen und wäre im Übrigen auch gar kein tauglicher Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde.[45]

Diese Einzelentscheidung ist jedoch verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Hier gelten die oben unter Ziff. VII. 3. dargelegten Argumente. Denn die Qualifikation eines abstrakt-generellen Gesetzes als Inhalts- und Schrankenbestimmung teilt auch der Umsetzungsakt. So müssen die Fachgerichte bei der Auslegung und Anwendung von Gesetzen, die Inhalt und Schranken von Eigentumspositionen bestimmen, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten und Ergebnisse vermeiden, die zu übermäßigen Belastungen führen.[46] Kapitalschnitt und Bezugsrechtsausschluss verfolgten konkret das Ziel, die Sanierungslösung zu ermöglichen, andernfalls wäre es – so die fachgerichtlichen Feststellungen – zur Insolvenz gekommen, in der die Anteile jedenfalls nicht werthaltiger wären. Nach der vorgelegten Liquiditätsplanung drohte ohne Planumsetzung spätestens im März 2025 eine Liquiditätsunterdeckung; weitere Alternativangebote konnten wegen der Liquiditätslage weder eingeholt noch umgesetzt werden; ein alternativer Restrukturierungsplan war nicht vorhanden und wurde weder von den maßgeblichen Kreditgebern noch vom Investor unterstützt; zudem sollte nach dem Sanierungsgutachten selbst eine isolierte Kapitalerhöhung nicht genügen, weil zwingend auch ein Schuldenschnitt bei den wesentlichen Gläubigern erforderlich war, deren Unterstützung nach dem Lock-Up-Agreement nur für das konkret vorgelegte Restrukturierungskonzept zugesagt worden war. Das Gericht durfte also davon ausgehen, dass mildere, gleich geeignete Mittel zur Vermeidung der Insolvenz nicht zur Verfügung standen.

Der Eingriff war schließlich auch angemessen. Das AG hat den Eigentumsbezug der Maßnahme ausdrücklich erkannt und den Kapitalschnitt als Eingriff in die durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Position der Anteilsinhaber eingeordnet. Es hat den Eingriff aber deswegen für zulässig erachtet, weil die Altaktionäre durch den Plan voraussichtlich nicht schlechter gestellt wurden als ohne ihn. Maßgeblich war insoweit das Alternativszenario der Insolvenz. Hierzu hat das Gericht festgestellt, dass die Aktien in diesem Szenario wirtschaftlich wertlos wären, weil nach Befriedigung sämtlicher Insolvenz- und Nachranggläubiger unter keinen denkbaren Umständen ein Überschuss für die Aktionäre verbleiben würde. Die gerichtlich angenommene Schlechterstellung – die keineswegs bloßer Parteivortrag ist – steht nicht zur verfassungsgerichtlichen Überprüfung, da es sich um eine Tatsachfeststellung handelt. Gleiches gilt für die aus dieser Feststellung folgende „Alternativlosigkeit“. Auch hat das Gericht selbst in den kurzen Ladungsfristen eine Einschränkung des Rechtsschutzes erkannt, diese Einschränkung aber im Licht des Sinns und Zwecks eines zügigen Restrukturierungsvorhabens für gerechtfertigt gehalten. Hinsichtlich des Bezugsrechtsausschlusses hat das Gericht ergänzend darauf abgestellt, dass die neue Beteiligungsmöglichkeit nicht an die bisherige Aktionärsstellung, sondern an die Bereitschaft und Fähigkeit zur Erbringung eines belastbaren Sanierungsbeitrags anknüpft.

 

VIII. Verletzung von Art. 19 Abs. 4 und Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz – Rechtsschutz

Die Planbestätigung ist kein exekutiver Eingriffsakt, sondern ein Akt der Judikative.[47] Gerade deshalb läuft die verfassungsrechtliche Prüfung eher über Art. 14 Abs. 1 GG und den allgemeinen Justizgewährungsanspruch als über Art. 19 Abs. 4 GG. Bei den klassischen Ausnahmefällen des Art. 19 Abs. 4 GG trotz Richterhandlung – etwa Durchsuchung, Haft, verdeckte Maßnahmen – handelt der Richter funktional anstelle oder zur Kontrolle der Verwaltung. Dies liegt hier nicht vor. Art. 19 Abs. 4 GG dient nicht allgemein Schutz „gegen den Richter“, sondern dem Schutz „durch den Richter“.[48] Daraus folgt, dass jedenfalls eine einmalige gerichtliche Entscheidung verfassungsrechtlich genügt; weitergehende Kontrolle richterlicher Rechtsanwendung ist nicht stets geboten. Sie kann aber aus Art. 20 Abs. 3 GG folgen.

Sofern das Rechtsstaatspinzip berührt ist, gilt das oben Ausgeführte. Das Gericht darf ein von der jeweiligen Prozessordnung eröffnetes Rechtsmittel nicht ineffektiv machen und für den Beschwerdeführer „leerlaufen“ lassen.[49] Rechtsschutz wurde gewährt, zunächst durch den Minderheitenschutzantrag, über den das Restrukturierungsgericht gemeinsam mit den übrigen Planversagungsgründen im Bestätigungsbeschluss zu entscheiden hatte, sodann durch die sofortige Beschwerde, über die das LG entschied und dem Beschwerdeführer so die nochmalige Glaubhaftmachung der Schlechterstellung ermöglichte.

Der Effektivitätsgrundsatz setzt für das über das Rechtsmittel entscheidende Gericht Maßstäbe, bindet aber bereits den Gesetzgeber. Dieser darf keine ineffektiven Rechtsmittel schaffen. Hat sich der Gesetzgeber für die Eröffnung einer weiteren Instanz entschieden und sieht die betreffende Prozessordnung dementsprechend ein Rechtsmittel vor, darf der Zugang hierzu nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden.

Art. 10 Abs. 2 Unterabs. 2 RRL gibt vor, dass das Kriterium des Gläubigerinteresses nur auf Beanstandung des ablehnenden Gläubigers überprüft wird. Art. 16 Abs. 1 Unterabs. 1 RRL sieht vor, dass ein Rechtsbehelf gegen einen Beschluss einer Justizbehörde über die Bestätigung oder Ablehnung eines Restrukturierungsplans einer höheren Justizbehörde vorgelegt wird. Abs. 2 enthält zudem die Vorgabe, dass über Rechtsbehelfe mit Blick auf eine zügige Bearbeitung effizient zu entscheiden ist.

Bei der Umsetzung dieser Vorgaben hat sich der Gesetzgeber an § 251 InsO, der den Minderheitenschutz in vergleichbarer Weise für den Insolvenzplan regelt, und an § 253 InsO zur sofortigen Beschwerde orientiert. Bei der Ausgestaltung der Rechtsmittel sind insbesondere die Interessen der Minderheiten auf nochmalige Überprüfung des Schlechterstellungsverbots und die Interessen des sanierten Unternehmens auf zügige Verfahrenserledigung in angemessenen Ausgleich zu bringen. Zu diesem zweck beschränkt sich der Minderheitenschutz auf die Prüfung, ob der Betroffene durch den Plan voraussichtlich schlechter gestellt wird als ohne den solchen. Der Antragsteller ist dabei auf im Erörterungs- und Abstimmungstermin präsente Beweismittel beschränkt, um die Schlechterstellung glaubhaft zu machen. Im Wesentlichen wird es hier um Angriffe auf die schuldnerische Vergleichsrechnung gehen, in dem der Antragsteller ein besseres Alternativszenario vorträgt oder im Rahmen des angesetzten Alternativszenarios andere Wertansätze vorträgt, die eine Schlechterstellung zur Folge haben.

 

IX. Hilfsanträge

Hilfsweise beantragen die Beschwerdeführer, zu judizieren, dass der Beschluss des AG nur dann mit Art. 14 Abs. 1 GG vereinbar ist, wenn der zustimmende Hauptversammlungsbeschluss über die Einleitung des Restrukturierungsverfahrens nachgeholt wird, oder dass der Beschluss nur in dem Maße rechtskräftig wird, wie allen Altaktionären ein Bezugsrecht angeboten wird, oder den betroffenen Aktionären eine Entschädigung gezahlt wird.

Das Restrukturierungsgericht kann derartige Entscheidungen nicht aussprechen. Hinsichtlich des Hauptversammlungsbeschlusses fehlt ihm die Entscheidungskompetenz. Das Bezugsrecht wurde wirksam ausgeschlossen. Der Vergleich zum Alternativszenario zeigt – die fachgerichtlichen Feststellungen zugrunde gelegt –, dass eine Entschädigung nicht gewährt werden musste. Eine Entscheidung, die den Plan in diesen Punkten abändert, wäre auch gar nicht möglich, da dem Gericht keine Planmodifikationskompetenz zusteht;[50] entweder ist der Plan zu bestätigen oder dessen Bestätigung zu versagen. Ob dem BVerfG solche Kompetenzen zustehen (können), ist zweifelhaft. Selbst wenn die fachgerichtliche Entscheidung nicht verfassungsgemäß gewesen sein sollte, dürfte eine Modifikation des Restrukturierungsplans nicht in die Zuständigkeit, Befugnis und Kompetenz eines Gerichts fallen.

 

X. Zusammenfassendes Ergebnis

Der Entzug von Anteils- und Mitgliedschaftsrechten kommt unter dem StaRUG nur unter engen Voraussetzungen in Betracht. Die Möglichkeit, Gruppen im Wege des cross-class cram-down zu überstimmen, ist bereits in der Restrukturierungsrichtlinie angelegt. Sie dient der effektiven Sanierung im Stadium der drohenden Zahlungsunfähigkeit und soll insbesondere verhindern, dass Hold-Out-Positionen zum Nachteil anderer Betroffener ausgenutzt werden können.

Die gesetzlichen Schutzmechanismen bringen die Interessen der Anteilsinhaber am Erhalt ihrer Beteiligung in einen angemessenen Ausgleich mit den Interessen der übrigen Stakeholder sowie der Allgemeinheit an einer erfolgreichen Sanierung. Zu nennen ist zunächst die Pflicht zur Gruppenbildung. Sie gewährleistet, dass Inhaber von Anteilsrechten, sofern ein Eingriff in ihre Rechtsposition vorgesehen ist, in einer eigenen Gruppe abstimmen, gegen den Plan votieren und im Fall der Überstimmung Minderheitenschutz geltend machen und eine gerichtliche Überprüfung herbeiführen können.

Bei Beachtung dieser Schutzmechanismen darf der Plan die Betroffenen nicht schlechter stellen, als sie ohne Plan stünden. Die Vergleichsrechnung muss deshalb aufzeigen, dass im nächstbesten Alternativszenario ein Eingriff in die Anteilsrechte mindestens in vergleichbarer Weise drohte. Hinter den Wert seiner Beteiligung ohne den Plan darf der Anteilsinhaber also nicht zurückfallen.

Der eigentliche Eingriff liegt danach vor allem darin, dass die gerichtliche Bestätigungsentscheidung diesen Stichtagswert fixiert und dem Anteilsinhaber die Möglichkeit nimmt, an einem künftigen Sanierungsmehrwert zu partizipieren. Unabhängig davon, dass bloße Wertsteigerungschancen grundrechtlich nicht ohne Weiteres geschützt sind, hat der Anteilsinhaber diese Möglichkeit wirtschaftlich regelmäßig selbst eingebüßt, wenn das Unternehmen wertmäßig bereits den Gläubigern zuzuordnen ist. Es bleibt ihm unbenommen, den erforderlichen Sanierungsbeitrag selbst – idealerweise frühzeitig – zu erbringen. Er kann dann aber nicht lediglich „seinen Anteil“ retten und isoliert die Ausübung von Bezugsrechten für sich in Anspruch nehmen, ohne eine tragfähige Gesamtlösung präsentieren.

 

Berlin, 30.03.2026

 

Dr. Christoph Niering
Vorsitzender

 

Kontakt:
Verband Insolvenzverwalter und Sachwalter Deutschlands e.V. (VID)
Am Zirkus 3
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[1] Angelegt ist der Bezugsrechtsausschluss bereits in Satz 3. Zitiert wird im Folgenden stets Satz 5, der eine Art Auffangklausel für sämtliche Kapitalmaßnahmen vorsieht. Hierunter fassen wir die kombinierte Kapitalherabsetzung und -erhöhung (Kapitalschnitt) unter gleichzeitigem Ausschluss von Bezugsrechten.

[2] AG Stuttgart v. 11.12.2024 – 6 RES 1243/24, BeckRS 2024, 37304.

[3] LG Stuttgart v. 21.1.2025 – 1 T 12/24, NZI 2025, 232.

[4] Zu den Möglichkeiten der Plangestaltung Praß, ZRI 2025, 949 m. Verw. auf LG Nürnberg-Fürth v. 17. 7. 2023 – 4 T 3814/23, ZRI 2023, 794; AG Nürnberg v. 21. 6. 2023 – RES 397/23, ZRI 2023, 629 („LEONI“); AG Berlin-Charlottenburg v. 4.1.2024 – 36s RES 6525/23, ZRI 2024, 512 („Spark Networks“).

[5] Richtlinie (EU) 2019/1023 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über präventive Restrukturierungsrahmen, über Entschuldung und über Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz von Restrukturierungs-, Insolvenz- und Entschuldungsverfahren sowie zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132.

[6] Jarass/Pieroth/Kment, 18. Aufl. 2024, GG Art. 93 Rn. 16.

[7] Für die Bestätigungsentscheidung nach § 248 InsO BVerfG v. 28.10.2020 – 2 BvR 764/20, BeckRS 2020, 29958.

[8] Auch der Insolvenzverwalter übt kein öffentliches Amt aus, auch nicht als Beliehener. Er ist daher nicht grundrechtsgebunden, vgl. Kruth, NZI 2000, 351.

[9] In dieser Entscheidung war der Gesetzgeber frei.

[10] Tilgner, Restrukturierung und Grundrechte, 2021, S. 292 ff., nimmt daher den unionsrechtlichen Eigentumsschutz nach Art. 17 GRCh in den Blick.

[11] Richtlinie (EU) 2017/1132 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts.

[12] BeckOK GG/Axer, 59. Ed. 15.6.2024, GG Art. 14 Rn. 7.

[13] BVerfGE Band 25, 371.

[14] Dürig/Herzog/Scholz/Papier/Shirvani, 108. EL August 2025, GG Art. 14 Rn. 148.

[15] BVerfG v. 15.07.1981 – 1 BvL 77/78 – Nassauskiesung.

[16] So auch das AG Stuttgart v. 11.12.2024 – 6 RES 1243/24, ZRI 2025, 149 (154) in der streitgegenständlichen Entscheidung.

[17] BVerfG v. 7.8.1962 – 1 BvL 16/60, NJW 1962, 1667 – Feldmühle.

[18] Dürig/Herzog/Scholz/Papier/Shirvani, GG, Art. 14 Rn. 310.

[19] So würde der Aktionär bei einem Herabsenken auf eine unter 5 % liegende Beteiligungsquote sein Recht verlieren, die Hauptversammlung einzuberufen und Punkte auf die Tagesordnung zu setzen, § 122 Abs. 1 AktG.

[20] BGH NJW 1978, 1316 – Kali & Salz; demnach muss der Bezugsrechtsausschluss einem Zweck dienen, der im Interesse der Gesellschaft liegt, und zur Erreichung des beabsichtigten Zwecks geeignet, erforderlich und verhältnismäßig sein.

[21] BT-Drucks. 19/24181.

[22] Ristelhuber, NZI 2025, 713, 715.

[23] Eidenmüller, NJW 2014, 17 (18).

[24] Vgl. auch BGH NJW 1982, 2444 (2446) – Holzmann; der Umstand, dass ein Investor etwa im Rahmen einer Sanierung oder Kooperation nur dann „einsteigt“, wenn das Bezugsrecht der Alt-Aktionäre ausgeschlossen wird, kann ein sachlicher Grund für den Bezugsrechtsausschluss sein.

[25] AG Stuttgart ZRI 2025, 149 (154) mit Verweis auf AG Berlin-Charlottenburg ZRI 2024, 512; so auch Skauradszun, ZRI 2020, 625 (631).

[26] Das Gericht prüft aber die Unlauterkeit der Herbeiführung der Annahme des Restrukturierungsplans, § 63 Abs. 5 StaRUG. Es führt hierzu aus, dass es keine Bedingung für die Planbestätigung sei, dass das Restrukturierungsvorhaben den Planbetroffenen vorab angekündigt wurde. 

[27] Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat die Auflösung der Gesellschaft zur Folge.

[28] BVerfG v. 7. 8. 1962 – 1 BvL 16/60, NJW 1962, 1667 – Feldmühle.

[29] Man mag hier Unterschiede zur Feldmüller-Entscheidung erblicken, als der aktienrechtliche squeeze out auf einer Mehrheitsentscheidung der Hauptverhandlung als privatrechtlichem Entscheidungsgremium beruht, während das StaRUG die gesellschaftsinterne Beschlussfassung funktional durch das Planabstimmungsverfahren ersetzt und zudem erst ein staatliches Gericht die Mehrheitsentscheidung zur Wirksamkeit gegenüber jedermann verhilft, vgl. § 67 StaRUG. Nach hiesigem Verständnis ist das Gericht aber eher „Prüfer“ als „Vollzieher“. In diese Richtung für § 248 InsO auch BVerfG v. 28.10.2020 – 2 BvR 764/20, BeckRS 2020, 29958 Rn. 41: „Mit der Insolvenzplanbestätigung […] erfolgt […] eine letztverbindliche Klärung der Rechtslage in einem Streitfall in einem besonders geregelten Verfahren.“

[30] Dass eine gesetzliche Regelung, die in den mitgliedschaftlichen Bestand eingreift, verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein kann, zeigt eine Entscheidung des BVerfG zum aktienrechtlichen squeeze out, BVerfG v. 23.8.2000 – 1 BvR 68/95, NJW 2001, 269 – Moto Meter AG. Der Moto Meter-Entscheidung lag keine Sanierungssituation zugrunde. Während der aktienrechtliche squeeze out den Anteilsentzug nur bei einer Beteiligungsquote von höchstens 5 % ermöglicht und eine Barabfindung voraussetzt, setzt der hier in Rede stehende „restrukturierungsrechtliche“ squeeze out keine Beteiligungshöchstquote und auch nicht stets eine Barabfindung voraus; so auch Kührt, NZI 2025, 249, 254.

[31] Der Primat der Eigenverwaltung im Restrukturierungsverfahren ergibt sich aus Art. 5 RRL.

[32] Dürig/Herzog/Scholz/Grzeszick, GG, 108. EL August 2025, Art. 20, Rn. 115.

[33] Mock, NZI-Beilage 2025, 43.

[34] Jungmann, ZRI 2021, 209.

[35] Die RRL stellt auf den – wohl früheren – Zeitpunkt der likelihood of insolvency ab.

[36] Das BVerfG hält die Möglichkeit der Entschädigung für die verfassungsrechtliche Rechtfertigung der Eingriffsbestimmung essentiell, vgl. BVerfG v. 7. 8. 1962 – 1 BvL 16/60, NJW 1962, 1667 – Feldmühle.

[37] Im Gegensatz dazu genügt im Insolvenzplanverfahren die einfache Mehrheit der an der Abstimmung Teilnehmenden, vgl. § 244 InsO.

[38] BT-Drucks. 17/5712, S. 30.

[39] Praß, ZRI 2025, 949

[40] Erwägenswert sind punktuelle Reformen, die Anteilsinhabern eine Beteiligung durch verhältniswahrende Nachschüsse eröffnen. Voraussetzung wäre allerdings ein insgesamt tragfähiger Finanzierungsbeitrag, ohne die Anreizwirkung für Sanierungsinvestoren zu unterlaufen, vgl. Gravenbrucher Kreis, ZRI 2025, 529, 553.

[41] Konkret für Inhalts- und Schrankenbestimmungen, die das Aktieneigentum ausgestalten vgl. BVerfG v. 7. 8. 1962 – 1 BvL 16/60, NJW 1962, 1667 – Feldmühle. Zur verfassungsrechtlichen Rechtfertigung gehört, dass dem ausscheidenden Aktionär wirksame Rechtsbehelfe gegen den Missbrauch der wirtschaftlichen Macht zustehen.

[42] Zu Reformvorschlägen Kümpel, ZRI 2026, 57, der die Anwendung des SpruchG in Betracht zieht (wodurch die Ermittlung einer etwaigen Barabfindung aus dem Planbestätigungsverfahren herausgehalten werden kann), dies aber mit Blick auf die insolvenzrechtliche Verteilungsreihenfolge verwirft; Skauradszun/Böhning/Kümpel, ZRI 2025, 617.

[43] Vgl. hierzu BVerfGE 18, 85 (93).

[44] BVerfGE 18, 85 (92).

[45] Die Entscheidung des Registergerichts ist keine rechtsgestaltende Maßnahme, sondern stellt lediglich fest, dass der Eintragung kein rechtliches Hindernis entgegensteht, vgl. BVerfGE 14, 263.

[46] Huber/Voßkuhle/Depenheuer/Froese, 8. Aufl. 2024, GG Art. 14 Rn. 214.

[47] Die RRL lässt die Planbestätigung durch eine „administrative authority“ genügen, vgl. Art. 10 RRL.

[48] BVerfG v. 28.10.2020 – 2 BvR 764/20, BeckRS 2020, 29958.

[49] BVerfG v. 28.10.2020 – 2 BvR 764/20, BeckRS 2020, 29958.

[50] Für einen dahingehenden Reformvorschlag Frind, ZRI 2025, 445.

StaRUG-Verfassungsbeschwerde 1 BvR 502/25

Der Verband Insolvenzverwalter und Sachwalter Deutschlands ist der Berufsverband der in Deutschland tätigen Insolvenzverwalter und Sachwalter. Mit mehr als 470 Mitgliedern vertritt er die überwiegende Mehrheit dieser Berufsgruppe. Mitglieder verpflichten sich zu „Grundsätzen ordnungsgemäßer Insolvenz- und Eigenverwaltung“ und zur Zertifizierung nach ISO:9001. Der Verband hat damit Maßstäbe für eine unabhängige, transparente und qualitativ anspruchsvolle Insolvenzverwaltung gesetzt.

 

Mitglieder des Ausschusses Sanierung, Insolvenzplan und Eigenverwaltung

Verfasser:
Tim Breuer
Dr. Robert Hänel
Dr. Jens Schmidt (Vorsitzender)

Weitere Mitglieder des Ausschusses:
Axel Bierbach
André Dobiey
Prof. Dr. Christoph Alexander Jacobi
Henning Sämisch

 

I. Einleitung

Mit Schreiben vom 19.11.2025 hat das Bundesverfassungsgericht dem Verband Insolvenzverwalter und Sachwalter Deutschlands e.V. (VID) eine Verfassungsbeschwerde unter dem Aktenzeichen 1 BvR 502/25 vom 17.02.2025 übersandt und Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 31.03.2026 gegeben. Zu dieser Verfassungsbeschwerde nehmen wir nachfolgend Stellung:

 

II. Ergebnis

Der VID sieht weder in den angegriffenen Entscheidungen des Amtsgericht Stuttgart und des Landgericht Stuttgart noch mittelbar in den einschlägigen Regelungen des Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetzes (StaRUG) eine Grundrechtsverletzung der Beschwerdeführerin. Die im StaRUG enthaltenen Verfahrenshilfen, die in Teilen durchaus Eingriffscharakter aufweisen, stellen sich als zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmungen dar, die durch die Krise des Unternehmens, die Schutzbedürftigkeit der Gläubiger und das legitime Ziel der insolvenzabwendenden Sanierung gerechtfertigt sind.

Dies gilt insbesondere für § 7 Abs. 4 Satz 4 StaRUG, der eine Anteilsübertragung als zulässige Gestaltungsmaßnahme im Rahmen eines Restrukturierungsplans vorsieht und damit deren Vollzug auch ohne Zustimmung dissentierender Anteilsinhaber – jedoch unter Berücksichtigung der Schutzmechanismen der §§ 26 ff. StaRUG und aufgrund gerichtlicher Bestätigungsentscheidung – ermöglicht.

 

III. Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin ist eine im Handelsregister des AG Stuttgart eingetragene GmbH & Co. KG, die als strategische Investorin tätig ist. Seit dem Jahr 2010 hielt sie eine Beteiligung von 50 % der Kommanditanteile an einer weiteren Gesellschaft, einem internationalen Maschinenbauunternehmen, ebenfalls in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG (im Folgenden: „Schuldnerin“). Nach ihrem Vortrag belief sich das hiermit verbundene Investment auf rund 100 Mio. €.

Die Schuldnerin befand sich seit längerem in einer wirtschaftlichen Krise und durchlief bereits seit dem Jahr 2021 einen Sanierungsprozess. Im Rahmen dessen war mit den sanierungsfinanzierenden Banken eine Sanierungsvereinbarung geschlossen worden, deren Laufzeit bis zum 30.06.2024 befristet war. In diesem Zusammenhang hatten auch die Kommanditisten Sanierungsbeiträge zu erbringen.

Parallel hierzu bemühte sich die Schuldnerin im Frühjahr 2024 um eine konsensuale Anschlusslösung mit dem Ziel, die Sanierungsvereinbarung bis Ende 2027 zu verlängern. Die Finanzierer machten ihre Bereitschaft hierzu jedoch von weiteren Sanierungsbeiträgen der Kommanditisten abhängig, insbesondere von der Verlängerung und Erweiterung auf eine 100 %-Verkaufstreuhand.

Zur Sanierung der Schuldnerin war die Umsetzung eines Restrukturierungsplans geplant. Die maßgeblichen Finanzgläubiger hatten ihre Zustimmung bereits zu 97 % durch sog. Lock-Up-Vereinbarungen zugesagt. Die Gesellschafter waren demgegenüber zerstritten und konnten sich mit der Beschwerdeführerin nicht auf die erforderlichen Sanierungsbeiträge verständigen.

In einer im Juni 2024 unmittelbar vor Endfälligkeit der Sanierungsvereinbarung einberufenen Gesellschafterversammlung sollte die Einleitung eines Restrukturierungsvorhabens beschlossen werden. Während eine Mehrheit für den Beschlussvorschlag stimmte, wollte die Beschwerdeführerin dagegen stimmen. Ob die notwendige Dreiviertelmehrheit erreicht wurde, war unklar. Die übrigen Gesellschafter sowie der Versammlungsleiter gingen infolge behaupteter Vertragsverletzungen von einem Stimmrechtsverlust aus, sodass der Beschluss als angenommen festgestellt wurde. Hiergegen richtete sich die Beschwerdeführerin mit einer Beschlussanfechtungsklage vor dem LG Ulm sowie im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Vollziehung des Beschlusses bzw. gegen die Durchführung des Restrukturierungsvorhabens.

Ungeachtet dessen zeigte die Schuldnerin, vertreten durch ihre Geschäftsführung, das Restrukturierungsvorhaben mit Schreiben vom 28.06.2024 beim AG Stuttgart an. Mit Beschluss vom 04.07.2024 bestellte das Amtsgericht Herrn Rechtsanwalt Dr. H. zum fakultativen Restrukturierungsbeauftragten und wies ihm die Aufgaben nach § 76 Abs. 1 und Abs. 4 StaRUG zu.

Im August und Oktober 2024 hatte das OLG Stuttgart über den Antrag der Beschwerdeführerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Vollziehung des Gesellschafterbeschlusses zu entscheiden, der die Anzeige des Restrukturierungsvorhabens betraf.[1] Zuvor hatte sich die Beschwerdeführerin hiergegen zunächst mit Erfolg vor dem LG Ulm[2] gewandt, unterlag jedoch in zweiter Instanz vor dem OLG Stuttgart. Das OLG hob in erster Linie darauf ab, dass in der Gesellschafterversammlung eine zustimmende Entscheidung zustande gekommen sei und urteilte ergänzend, dass die Einholung eines Gesellschafterbeschlusses im Vorfeld der Restrukturierungsanzeige „jedenfalls“ nicht erforderlich gewesen sei.

In der Folge reichte sie einen Restrukturierungsplan ein, der die Beschwerdeführerin in Gruppe 4 einordnete und für diese – gegen eine Kaufpreiszahlung von 1,00 € – die Übertragung ihres Anteilseigentums auf einen Restrukturierungsgesellschafter vorsah.[3] Gutachten waren vorher zu dem Ergebnis gekommen, dass das Eigenkapital negativ war. Im Erörterungs- und Abstimmungstermin vom 21.10.2024 stimmten die Planbetroffenen der Gruppen 1 bis 3 dem Plan zu. In Gruppe 4, der auch die Beschwerdeführerin zugeordnet war, kam die nach § 25 StaRUG erforderliche Mehrheit hingegen nicht zustande, sodass die fehlende Zustimmung nach den §§ 26 ff. StaRUG ersetzt werden musste.

Mit Beschluss vom 22.10.2024 bestätigte das AG Stuttgart[4] unter Ersetzung der fehlenden Zustimmung der Gruppe 4 den vorgelegten Restrukturierungsplan und wies die Anträge auf Versagung der Planbestätigung zurück. Die gegen diesen Beschluss gerichteten sofortigen Beschwerden verwarf das LG Stuttgart mit Beschluss vom 14.01.2025 als unzulässig.[5] Zur Begründung führte das Beschwerdegericht aus, die Beschwerdeführerin habe keine hinreichend substantiierten Alternativszenarien dargelegt, aus denen sich eine wesentliche Besserstellung der Kommanditistin ergeben könnte. Ebenso ergebe sich aus den von der Schuldnerin vorgelegten Unterlagen nicht, dass durch den Plan mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine wesentliche Schlechterstellung der Beschwerdeführerin zu erwarten sei. Mit rechtskräftiger Planbestätigung vollzog sich die im Plan geregelte Übertragung des Kommanditanteils.

 

IV. Gegenstände der Verfassungsbeschwerde

Mit der vorliegenden Verfassungsbeschwerde macht die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihrer verfassungsmäßigen Rechte aus Art. 14 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG geltend.

Als Beschwerdegegenstände bringt die Beschwerdeführerin verschiedene Akte öffentlicher Gewalt vor. Als eigentlicher Hauptangriffspunkt dürfte der Beschluss des Amtsgerichts als Restrukturierungsgericht zu verstehen sein, durch den der Restrukturierungsplan gemäß §§ 60, 63 StaRUG bestätigt worden ist, sowie die diesen aufrechterhaltende Beschwerdeentscheidung des Landgerichts. Denn durch den Bestätigungsbeschluss vollzieht sich die im Restrukturierungsplan auf Grundlage von § 7 Abs. 4 Satz 4 StaRUG geregelte Anteilsübertragung gegen den Willen der dissentierenden Beschwerdeführerin und führt – abseits einer symbolischen Kaufpreiszahlung von 1,00 € – zu ihrem kompensationslosen Ausscheiden aus der Schuldnerin.

Auch die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit, Anteils- und Mitgliedschaftsrechte gegen den Willen dissentierender Betroffener zu übertragen, also die gesetzgeberische Grundentscheidung selbst, die insbesondere in den §§ 7 Abs. 4, 26 ff., 60 ff. StaRUG zum Ausdruck kommt, wird als verfassungswidrig beanstandet. Darin liege ein Eingriff sowohl in die vermögensrechtliche als auch die mitgliedschaftliche Dimension des Kommanditanteils. Die Rechtsschutzmöglichkeiten hiergegen seien durch den Gesetzgeber durch §§ 64, 66 StaRUG nur marginal ausgestaltet worden.

Dem vorgelagert sei der unzureichende Schutz des § 1 Abs. 1 Satz 3 StaRUG, der die Geschäftsleitung lediglich zur Ergreifung von Gegenmaßnahmen und zur Befassung der Überwachungsorgane verpflichte. Die legislative Entscheidung, davon abzusehen, für die Einleitung des Restrukturierungsvorhabens einen billigenden Gesellschafterbeschluss zu verlangen, sei als eigenständiger Eingriff in die mitgliedschaftliche Stellung des Anteilsinhabers zu werten. An die Stelle der Gesellschafterversammlung trete ein gerichtliches Planabstimmungsverfahren nach den §§ 45 f. StaRUG, welches die Einwirkungsmöglichkeiten der Anteilsinhaber nur unzureichend abbilde.

 

V. Anwendbarkeit deutscher Grundrechte im Lichte der Richtlinienumsetzung

Das StaRUG setzt die Vorgaben der Restrukturierungsrichtlinie[6] („RRL“) in nationales Recht um. Damit stellt sich die Frage, ob das StaRUG am Maßstab der deutschen Grundrechte zu messen ist. Das Verhältnis zwischen nationalem Verfassungsrecht und Unionsrecht ist komplex; an dieser Stelle können daher nur Leitlinien aufgezeigt werden. Im Ergebnis hält der VID deutsche Grundrechte im vorliegenden Fall für anwendbar.

Unionsrecht als solches wird grundsätzlich nicht am Maßstab der Grundrechte durch das BVerfG geprüft; Verfassungsbeschwerden sind insoweit von vornherein unzulässig. Für den nationalen Umsetzungsakt ist zu differenzieren: Soweit dem nationalen Gesetzgeber bei der Umsetzung von Unionsrecht ein Spielraum verbleibt, ist er an die Vorgaben des Grundgesetzes gebunden und unterliegt der verfassungsgerichtlichen Kontrolle. Ist der Umsetzungsspielraum hingegen derart eng, dass von einer determinierten Richtlinie gesprochen werden kann, sind unionsrechtliche Grundrechte – hier etwa Art. 17 GrCh – zu prüfen.[7]

Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die durch § 7 Abs. 4 StaRUG ermöglichte Übertragung von Anteils- und Mitgliedschaftsrechten. Diesem Eingriff geht voraus, dass Anteilsinhaber überhaupt in den Restrukturierungsplan einbezogen und ihre Rechte gestaltet werden können, dass sie den Mehrheitsregeln der §§ 25, 26 StaRUG unterliegen und auf dieser Grundlage durch gerichtliche Planbestätigung auch gegen ihren Willen dem Plan unterworfen werden können. Erst in dieser Gesamtschau vollzieht sich der Eingriff.

Die Stellung der Anteilsinhaber ist in der Richtlinie nur begrenzt geregelt. Nach Art. 2 Abs. 1 Nr. 2 RRL können Anteilsinhaber „betroffene Parteien“ sein. Art. 12 RRL bestimmt, dass die Mitgliedstaaten, sofern sie Anteilsinhaber in den präventiven Restrukturierungsrahmen einbeziehen, sicherstellen müssen, dass diese die Annahme oder Umsetzung eines Restrukturierungsplans nicht grundlos verhindern oder erschweren können. Der deutsche Gesetzgeber hat sich dafür entschieden, Anteilsinhaber in den Kreis der Planbetroffenen (§ 2 Abs. 3 StaRUG) und die Gruppenbildung (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 StaRUG) einzubeziehen sowie ihnen Stimmrechte zugewiesen (§ 24 Abs. 1 Nr. 3 StaRUG). Damit mussten sie – unionsrechtlich zwingend – den Mehrheitsregeln und dem Obstruktionsverbot der §§ 25, 26 StaRUG unterstellt werden.[8]

Begreift man dies als das „Ob“ des Eingriffs, betrifft § 7 Abs. 4 StaRUG dessen „Wie“. Gerade dieses „Wie“, also die Frage, welche konkreten gesellschaftsrechtlichen Maßnahmen im Restrukturierungsplan vorgesehen werden können, regelt die Richtlinie nicht. Art. 32 RRL ermächtigt die Mitgliedstaaten lediglich dazu, die erforderlichen Ausnahmen von der Gesellschaftsrechtsrichtlinie[9] vorzusehen. In diesem Punkt bestand daher nationaler Gestaltungsspielraum, der eine Überprüfung der legislativen Umsetzung der Richtlinie anhand nationaler Grundrechte eröffnet.

Weil sich der Eingriff durch eine Gesamtschau von Planbetroffenheit, Mehrheitsentscheidung, gesellschaftsrechtlicher Ermächtigung und Vollzugswirkung durch den Bestätigungsbeschluss vollzieht, kann dieser insgesamt anhand nationaler Grundrechte überprüft werden.

 

VI. Art. 14 Grundgesetz – Eigentumsgarantie

Die Eigentumsgarantie aus Art. 14 Abs. 1 GG als normgeprägtes Grundrecht[10] hat eine vermögensrechtliche und eine mitgliedschaftliche Dimension.[11] Sie schützt den konkreten Bestand des Eigentums in der Hand des einzelnen Eigentümers (sog. Bestandsgarantie). Das Eigentumsgrundrecht beinhaltet demnach die Befugnis im Sinne eines Abwehrrechts gegen hoheitliche Maßnahmen, jede ungerechtfertigte Einwirkung auf den Bestand der eigentumsfähigen Rechtsposition abzuwehren. Eingriffe in das Eigentum können durch Inhalts- und Schrankenbestimmung (Art. 14 Abs. 1, 2 GG) oder durch Enteignung (Art. 14 Abs. 3 GG) erfolgen.

 

1. Schutzbereich

Als Vermögensrecht vermittelt der Kommanditanteil das in ihm verkörperte Unternehmenseigentum, namentlich in Form der Gewinnbeteiligung und der Liquidationsquote.[12] Er kennzeichnet sich durch Privatnützigkeit und Verfügungsbefugnis, wenngleich aber die Verfügungsbefugnis häufig nur – zulässigerweise – mittelbar über die Gesellschaftsorgane ausgeübt werden kann. Diese privatrechtliche Ausgestaltung bestimmt den Inhalt und die Schranken des Eigentums gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG.  

Als normatives Zuordnungsverhältnis und als eine Form der rechtlichen Herrschaft über die Güterordnung kann das Eigentum nur innerhalb eines gesetzlichen Rahmens Wirkung entfalten. Es ist kein Naturrecht. Insbesondere sind bestimmte Regeln über die Entstehung, die Übertragung, den Verlust und den Schutz des Eigentums sowie über die dem Eigentümer obliegenden Pflichten gegenüber den anderen Rechtsträgern und der Allgemeinheit erforderlich. Daraus erklärt sich der Auftrag des Grundgesetzes an den Gesetzgeber, den Inhalt und die Schranken des Eigentums zu bestimmen (Art. 14 Abs. 1 Satz 2)[13]. Umgekehrt betont das BVerfG, dass der verfassungsrechtliche Eigentumsbegriff aus der Verfassung selbst gewonnen werden muss. Hieraus spricht, dass es gewisse konstituierende Merkmale des verfassungsrechtlichen Eigentumsbegriffs geben muss, die auch unabhängig von der einfachgesetzlichen Ordnung Bestand haben.[14]

Interessen, Chancen und Verdienstmöglichkeiten werden durch Art. 14 GG hingegen nicht geschützt. Die Handelbarkeit der Aktie in tatsächlicher Hinsicht und ihre Teilnahme am öffentlich-rechtlich organisierten Handelssystem der Börse fallen nicht in den Schutzbereich.[15]

Ebenfalls zum Schutzbereich gehören die Mitgliedschafts- und Leitungsrechte, soweit sie untrennbar mit dem Anteilseigentum verbunden sind.

 

2. Eingriff

a) Nichterforderlichkeit des Gesellschafterbeschlusses vor Restrukturierungsanzeige

Die gesetzgeberische oder gerichtliche „Entscheidung“, einen Gesellschafterbeschluss vor Anzeige des Restrukturierungsvorhabens nicht für erforderlich zu erachten, greift nicht in die vermögensrechtliche Stellung des Anteilsinhabers ein. Ein Eingriff kann aber in dem davon zu trennenden Entzug der mitgliedschaftlichen Kompetenz liegen, über die Einleitung dieses Verfahrens im Innenverhältnis mitzuentscheiden.

Das AG Stuttgart als „Urheber“ des angegriffenen Planbestätigungsbeschlusses war zur Entscheidung über diese Frage von vornherein nicht berufen, da es sich bei der Anzeige des Restrukturierungsvorhabens nicht um einen durch das Gericht zu prüfenden Antrag handelt. Auch gehört diese Frage nicht zum gerichtlichen Prüfauftrag im Rahmen der Planbestätigung. Vor diesem Hintergrund geht die herrschende Meinung davon aus, dass es jedenfalls im Außenverhältnis keines zustimmenden Gesellschafterbeschlusses bedarf.[16]

Jedenfalls liegt mit dem Beschluss des OLG Stuttgart[17] eine gerichtliche Entscheidung vor, die – wenn auch nur obiter – einen Gesellschafterbeschluss auch im Innenverhältnis für nicht erforderlich erachtet hat, namentlich dann, wenn das Restrukturierungsverfahren alternativlos ist. Diese Entscheidung betraf ein einstweiliges Verfügungsverfahren, was folgerichtig ist, weil das Restrukturierungsgericht über die Zulässigkeit der Anzeige nicht befindet. Über dieses Vehikel können die Anteilsinhaber grundsätzlich verhindern, dass der Geschäftsführer eine Restrukturierungsanzeige erstattet. Die Entscheidung ist zwar nicht unmittelbarer Angriffsgegenstand der hiesigen Beschwerde, die Beschwerdeführerin beruft sich indes auf die durch das OLG wesentlich geprägte Lesart, um aufzuzeigen, dass das Gesetz als solches – in seiner aktuellen Auslegung durch die Gerichte – verfassungswidrig sei.

Nichtsdestotrotz haben sich einige Restrukturierungsgerichte zur (Nicht-)Erforderlichkeit von Gesellschafterbeschlüssen im Rahmen von Planbestätigungsentscheidungen geäußert. Das AG Hamburg[18] geht insoweit einen Sonderweg. Weil der Geschäftsführer die Gesellschaft im Rahmen seines rechtlichen Könnens im Außenverhältnis uneingeschränkt vertreten kann und Beschränkungen des rechtlichen Dürfens im Innenverhältnis grundsätzlich nicht auf die Vertretungsmacht durchschlagen, gelangt das AG Hamburg zur Anwendung der Grundsätze über den Missbrauch der Vertretungsmacht. Fehle dem Geschäftsführer bei Anzeige des Restrukturierungsvorhabens die erforderliche Legitimation im Innenverhältnis, müsse die Restrukturierungssache analog § 33 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 3 StaRUG aufgehoben werden. Denn das Gericht habe nach § 39 Abs. 1 StaRUG von Amts wegen sämtliche Umstände zu ermitteln, die für das Verfahren von Bedeutung seien – inklusive der fehlenden Legitimität im Innenverhältnis.

Die Entscheidung des AG Hamburg steht teilweise im Widerspruch zu Entscheidungen der Restrukturierungsgerichte in Nürnberg[19] und Dresden[20], wonach der Vorstand einer AG auch ohne Hauptversammlungsbeschluss zur Anzeige nach § 31 StaRUG berechtigt sei und selbst im Fall einer fehlenden erforderlichen Zustimmung hierdurch das Außenverhältnis nicht berührt werde.

Auch der Gesetzgeber hat über diese Frage nicht ausdrücklich entschieden. Nach der gesetzgeberischen Konzeption dürfte die vorherige Konsultation der Gesellschafterversammlung im Außenverhältnis nicht erforderlich sein. Die Beschwerdeschrift hebt insoweit auf § 1 Abs. 1 Satz 3 StaRUG ab, aus dem die legislative Grundentscheidung zu entnehmen sei, die Geschäftsleitung zwar zur Ergreifung von Gegenmaßnahmen, nicht aber zur vorgängigen Konsultation der Gesellschafterversammlung zu verpflichten.

Diese Lesart ist in der Restrukturierungsrichtlinie, insbesondere in Art. 12 und Art. 19 RRL, angelegt. Art. 19 RRL verlangt, dass die Unternehmensleitung während der wahrscheinlichen Insolvenz die Interessen der Gläubiger, Anteilsinhaber und sonstigen Interessenträger gebührend berücksichtigt. Das spricht dafür, dass die Gläubigerinteressen in der Krise jedenfalls nicht durch gegenläufige Gesellschafterbeschlüsse vollständig verdrängt werden dürfen. Außerdem sieht Art. 12 RRL vor, dass der nationale Gesetzgeber sicherzustellen hat, dass die Anteilsinhaber ihre Blockadestellung im Rahmen des Planabstimmungsverfahrens nicht ausnutzen dürfen. Ob hieraus die Notwendigkeit folgt, die Einholung eines Gesellschafterbeschlusses auch im Vorfeld der Anzeige für entbehrlich zu erklären, ist umstritten, da die Restrukturierungsanzeige dem Planabstimmungsverfahren, auf das sich Art. 12 RRL primär bezieht, vorgelagert ist.

Weiter wird argumentiert, dass die Instrumentarien des StaRUG, insbesondere der hier in Rede stehende Gesellschafterausschluss, ohne Sinn bleiben würden, wenn die Gesellschafter die Einleitung des Restrukturierungsvorhabens grundlos blockieren könnte.[21] Die auf die Anzeige folgende Rechtshängigkeit der Restrukturierungssache (vgl. § 31 Abs. 3 StaRUG) stelle für sich genommen noch keine Strukturmaßnahme dar. Gegen eine Entscheidungskompetenz der Gesellschafterversammlung spreche zudem, dass die mit ihrer Einschaltung verbundene Verzögerung vielfach zu einem Scheitern der Sanierung führen würde.

Möglicherweise ist dabei zwischen Aktionären einer AG und Gesellschaftern einer GmbH oder Personengesellschaft zu unterscheiden. Während Aktionäre – abgesehen von Ausnahmen, etwa nach der Holzmüller- und Gelatine-Doktrin – auch im gesunden Unternehmen keine Weisungsbefugnisse gegenüber dem Vorstand innehaben, verfügen die Gesellschafter einer GmbH oder einer Personengesellschaft über weitergehende Einfluss- und Weisungsrechte. Diese Befugnisse verlieren sie mit Anzeige des Restrukturierungsvorhabens, weil die §§ 32, 43 StaRUG einen shift of duties zugunsten der Gläubigerinteressen anordnen. Für diesen Fall wird mit guten Gründen vertreten, dass bereits im Verlust dieser Befugnisse ein eigenständiger Eingriff liegt, über den die Gesellschafter als außergewöhnliche Strukturmaßnahme grundsätzlich selbst zu entscheiden haben.[22] Außerdem greifen im Unterschied zur AG in der Regel kürzere Einberufungsfristen.

Wie gesehen, gibt es eine Spannbreite von verschiedenen Auffassungen, sodass hier zunächst die Linie zugrunde gelegt werden soll, die das OLG Stuttgart vertritt, namentlich, dass es im Außenverhältnis auf eine interne Billigung durch die Gesellschafter generell nicht ankommt und im Innenverhältnis nur dann nicht ankommt, wenn sich das Restrukturierungsverfahren als alternativlos erweist. Gemeint sind insbesondere Fälle, in denen die rechnerische Überschuldung bereits vorliegt und (nur) die Erfolgswahrscheinlichkeit des Restrukturierungsvorhabens eine positive Fortführungsprognose (§ 19 Abs. 2 InsO) begründet.[23] Wären die Gesellschafter in einer solchen Situation in der Lage, die Erfolgswahrscheinlichkeit dadurch zu verhindern, dass sie die Anzeige nicht billigen, würde die Gesellschaft unmittelbar im insolvenzrechtlichen Sinne überschuldet, sodass eine Antragspflicht entstünde,[24] bei der – dies ist unstreitig – kein Raum für eine Befragung der Gesellschafter ist (anders als beim fakultativen Insolvenzantrag im Zustand der „nur“ drohenden Zahlungsunfähigkeit[25]).

Die Erwägung, dass es sich bei der Anzeige noch nicht um eine Strukturmaßnahme im Sinne eines unmittelbaren Eingriffs in die Vermögenszuordnung oder den Bestand der Mitgliedschaft handelt, überzeugt zunächst. Dies gilt kompetenzrechtlich ebenso wie verfassungsrechtlich: Der eigentliche Eingriff in Vermögens- und Mitgliedschaftsrechte vollzieht sich erst nachgelagert durch den Restrukturierungsplan und dessen (gerichtlicher) Bestätigung. Davon zu unterscheiden ist jedoch der vorgelagerte Eingriff in die Kompetenzordnung der Gesellschaft: Wird die Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung für die Entscheidung über den Verfahrenseinstieg verdrängt, liegt der Eingriff zwar nicht im Anteilsentzug, so doch im Verlust der mitgliedschaftlichen Befugnis, hierüber gesellschaftsintern zu befinden. Gerade darin, dass die Anzeige die gesellschaftsinterne Kompetenzordnung überlagert und – jedenfalls bei GmbH und Personengesellschaft – Weisungsrechte der Gesellschafter zugunsten des Gläubigerinteresses zurückdrängt, kann eine eigenständige Beeinträchtigung der Mitgliedschaftsrechte liegen.

Die Beschwerdeschrift verbindet die vorgenannten Erwägungen mit dem zusätzlichen Argument, dass die Abwesenheit einer gesetzlichen Bestimmung zur Einberufung der Gesellschafterversammlung und die gesetzgeberische Ersetzung dieses Entscheidungsgremiums durch die Planabstimmungsversammlung (§§ 45 f. StaRUG) einen isolierten Eingriff darstellen würde.[26]

Nach der Rechtsprechung des OLG kommt ein solcher Eingriff jedenfalls in Betracht, wenn das Restrukturierungsverfahren alternativlos ist. Bestehen echte Handlungsalternativen – insbesondere außerhalb des „kritischen Zeitfensters“ bei noch tragfähiger 12-monatiger Fortführungsprognose –, bleibt die Kompetenz der Gesellschafter erhalten; ein Eingriff scheidet dann aus. Zugleich sichert diese Lesart, dass Kapitalmaßnahmen, die in einem Stadium angestrebt werden, in dem die Gesellschafter noch „im Geld“ sind, nicht gegen ihren Willen über ein Restrukturierungsverfahren vorbereitet werden können. Dieses abgestufte System erscheint auch deshalb stimmig, weil bei Anzeigen, in denen nur drohende Zahlungsunfähigkeit und keine rechnerische Überschuldung vorliegt, das Alternativszenario wahrscheinlich noch nicht die vollständige Aufzehrung des Eigenkapitals wird zeigen können.[27]

 

b)  Eingriff durch die Planregelungsmöglichkeit der Anteilsübertragung und deren Vollzug

In die vermögensrechtliche Dimension des Anteilseigentums greift das StaRUG nicht bereits dadurch ein, dass es den Planersteller nach § 7 Abs. 4 Satz 4 StaRUG ermächtigt, im Restrukturierungsplan die Übertragung von Anteils- und Mitgliedschaftsrechten vorzusehen und deren Vollzug auch ohne Zustimmung dissentierender Anteilsinhaber zu ermöglichen. Denn dies geschieht nur unter den Schutzmechanismen der §§ 26 ff. StaRUG und auf Grundlage gerichtlicher Bestätigung. Anders verhält es sich in Bezug auf die mitgliedschaftliche Rechtsstellung als solche. Im Einzelnen:

Die Anteilsübertragung führt zwar zum Verlust der Kommanditbeteiligung, jedoch stellen die Schutzmechanismen des StaRUG bereits auf Eingriffsebene sicher, dass der Entzug des Anteilseigentums nur so weit reicht, wie der Anteil im nächstbesten Alternativszenario bereits an Wert verloren hat.

Die Maßnahme würde die vermögensrechtliche Dimension erst dann berühren, wenn dem Anteil im nächstbesten Vergleichsszenario noch ein positiver Restwert zukäme. Dann erschöpfte sich der Eingriff nicht im Entzug der bloßen Mitgliedschaftshülle, sondern beträfe auch eine noch werthaltige Vermögensposition. Gerade dies soll das StaRUG jedoch durch Vergleichsrechnung, Schlechterstellungsverbot[28] und Rechtsschutzmechanismen verhindern.

Unter Wahrung des Schlechterstellungsverbots ist es nämlich von vornherein ausgeschlossen, dass ein in dem Anteil verkörperter Restwert entzogen wird. Das Restrukturierungsrecht bemisst diesen Restwert – in Umsetzung der Restrukturierungsrichtlinie[29] – nach dem nächstbesten Alternativszenario, also den Wert, den ein Anteilseigner zu beanspruchen hätte, wenn es den Restrukturierungsplan nicht geben würde, vgl. § 6 Abs. 2 StaRUG.

Hinter den nach den Regeln des § 6 Abs. 2 StaRUG gebildeten Wert des nächstbesten Alternativszenarios – den Restwert –, darf der Planersteller mit seinem Planangebot nicht zurückfallen. Dies hat das Gericht amtswegig zu überprüfen, wenn auch zunächst unter Zugrundelegung der Vergleichsrechnung des Schuldners. Ist ein Restwert feststellbar, darf dem Anteilsinhaber dieser nicht entzogen werden. Der Anteil ist ihm insoweit zu erhalten. Jedenfalls wäre ihm dieser Eingriff aber vermögensmäßig zu kompensieren – sei es, weil der Planersteller eine Gestaltung wählt, die zum Ausscheiden des Anteilsinhabers führt und ihm hierdurch einen noch werthaltigen Restwert entzieht (§ 7 Abs. 4 Satz 3 StaRUG),[30] oder sei es, weil für den Fall seines freiwilligen Ausscheidens eine Abfindung gezahlt werden muss (§ 7 Abs. 4 Satz 6 StaRUG i.V.m. § 225a Abs. 5 InsO).[31] Das Schlechterstellungsverbot zwingt also zur Entschädigung, soweit der Anteil noch werthaltig ist und seinem Inhaber der werthaltige Teil entzogen werden soll.

Durch den Verlust der Mitgliedschaft greifen Kapitalmaßnahmen aber jedenfalls in die rechtliche Hülle des Anteilseigentums ein, und zwar unabhängig davon, ob der Anteil vermögensmäßig bereits entwertet ist. Selbst der Entzug des Eigentums gegen einen (vollwertigen) Barabfindungsanspruch ist, so formuliert das BVerfG, anders zu beurteilen als eine bloß „organische Wandlung des Eigentums“.[32] Denn der Aktionär verliert seine durch den Anteil vermittelte Verbandsbeteiligung unabhängig davon, ob der Anteil wirtschaftlich wertlos ist. Bei Wertlosigkeit mag der Entzug der mitgliedschaftlichen Hülle zwar weniger einschneidend sein, dennoch dürfte im Ausgangspunkt ein Eingriff vorliegen.[33]

 

3. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung

Im Rahmen der Eigentumsgarantie ist bei der Bestimmung der Schranke zwischen Inhalts- und Schrankenbestimmungen, Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG, und der Enteignung gemäß Art. 14 Abs. 3 GG zu differenzieren. In den angegriffenen Regeln des StaRUG liegen Inhalts- und Schrankenbestimmungen,[34] denn die gesetzliche Einräumung der Befugnis, Anteilsübertragungen qua Restrukturierungsplan vorzusehen, stellt keine „Enteignung durch Gesetz“ dar, sondern bestimmt die Reichweite der den restrukturierungsrechtlichen Entscheidungsorganen eingeräumten Befugnisse in abstrakt-genereller Weise.[35]

Die Inhalts- und Schrankenbestimmung muss verhältnismäßig, d.h. legitim, geeignet, erforderlich und angemessen sein. In Bezug auf Anteilsübertragungen hat das BVerfG die Verhältnismäßigkeit dahin konkretisiert, dass die Betroffenen (i.) für den Verlust ihrer Rechtsposition wirtschaftlich voll entschädigt werden und (ii.) ausreichende Rechtsschutzmöglichkeiten zur Verfügung gestellt bekommen müssen.[36]

 

a) Legitimer Zweck

Das StaRUG verfolgt einen legitimen Zweck. Es setzt die Vorgaben der Restrukturierungsrichtlinie um. Diese verfolgt das Ziel, auf europäischer Ebene die unterschiedlichen nationalen Vorschriften und Verfahren über präventive Restrukturierung, Insolvenz, Entschuldung und Tätigkeitsverbote zu vereinheitlichen. Diese angestrebte Vereinheitlichung auf dem Gebiet des Insolvenz- und Restrukturierungsrechts soll das Funktionieren des Binnenmarktes und des freien Kapitalverkehrs sicherstellen. Rentable Unternehmen in finanziellen Schwierigkeiten sollen Zugang zu nationalen präventiven Restrukturierungsrahmen haben, die ihnen die möglichst werterhaltende Fortführung des Betriebs unter Abwendung der materiellen Insolvenz erlauben.

Hierzu gibt das StaRUG dem Unternehmen Verfahrenshilfen – in § 29 StaRUG als Instrumente bezeichnet – an die Hand, die es kombiniert oder einzeln in Anspruch nehmen kann. Sie differieren im Maß der gerichtlichen Einbindung und Kontrolle. Dazu gehören insbesondere die Ausarbeitung und Einreichung eines Restrukturierungsplans, das gerichtliche Planabstimmungsverfahren sowie die gerichtliche Planbestätigung. Der Gesetzgeber hat sich nach eigenem Bekunden am eigenverwaltungsbasierten[37] Insolvenzplanverfahren orientiert, also insbesondere am Rechtsrahmen der §§ 217 ff. InsO, die ihrerseits die Einleitung eines Insolvenzverfahrens voraussetzen. Diese Parallelität erschließt sich nicht zuletzt mit Blick auf die identische Zugangshürde der drohenden Zahlungsunfähigkeit (§ 29 StaRUG, § 18 InsO).

§ 7 Abs. 4 Satz 4 StaRUG dient diesem Ziel, weil die Vorschrift gesellschaftsrechtliche Maßnahmen auch gegen den Willen solcher Anteilsinhaber ermöglicht, die die Krise letztlich mitverantworten, wirtschaftlich „out of the money“ sind und gleichwohl eine Sanierung blockieren könnten. Zugleich wahren die §§ 25 ff. StaRUG die Mehrheitsinteressen, ohne den Gesellschaftern die Möglichkeit abzuschneiden, ihrerseits Sanierungsbeiträge zu erbringen. Mit der „Auswechslung“ des Entscheidungsgremiums durch die Planabstimmungsversammlung (§§ 45 f. StaRUG) berücksichtigt der Gesetzgeber, dass im Stadium der Verknappung sämtliche Planbetroffene nach besonderen Regeln über die Sanierungslösung entscheiden können müssen. Soweit man bereits in der Nichterforderlichkeit eines Gesellschafterbeschlusses bei rechnerischer Überschuldung einen vorgelagerten Eingriff sieht, verfolgt auch dieser den legitimen Zweck, dass die Gesellschafter restrukturierungsnotwendige Maßnahmen nicht schon im Vorfeld blockieren können. Unberührt bleibt dabei grundsätzlich ihre Befugnis, die Geschäftsleitung abzuberufen.

 

b) Geeignetheit

Konkret die Übertragung von Anteilen gegen den Willen deren Inhaber ist auch grundsätzlich geeignet, das Ziel zu erreichen.

In praktischer Hinsicht ist regelmäßig gerade ein neuer Investor nur unter der Voraussetzung bereit, neues Kapital bereitzustellen, dass er eine hinreichend starke oder sogar beherrschende Stellung in der restrukturierten Gesellschaft erlangt. Nichts anderes kann für einen Investor gelten, der bereits Anteilsinhaber ist. Jedenfalls im Angesicht der Überschuldung, deren tatbestandlicher Eintritt nur durch die Erfolgswahrscheinlichkeit des in die Tat umgesetzten Restrukturierungskonzepts verhindert wird, würde ein Scheitern der Verhandlungen den sofortigen Umschwung in die materielle Insolvenz und damit die Antragspflicht bedeuten. In der Folge wären umfassende Kapitalmaßnahmen qua Insolvenzplan, die übertragende Sanierung oder die Zerschlagung des Unternehmens kaum mehr zu vermeiden; im schlechtesten Fall droht seine Abwicklung. Soweit die Rechtsprechung in diesem Stadium die Konsultation der Gesellschafterversammlung für verzichtbar erklärt, ist dies nur die Fortentwicklung des (richtigen) Gedankens, Hold-Out-Positionen zu vermeiden.

 

c)  Erforderlichkeit

Die Erforderlichkeit der Eingriffsnorm setzt voraus, dass der Staat aus den zur Erreichung des Zwecks gleich gut geeigneten Mitteln das mildeste, also die geschützte Rechtsposition am wenigsten beeinträchtigende Mittel wählt.[38]

Die Regelungen des StaRUG haben, beginnend bei der Eintrittshürde der drohenden Zahlungsunfähigkeit, stets im Blick, ob den bisherigen Anteilsinhabern im maßgeblichen Alternativszenario überhaupt noch ein wirtschaftlicher Restwert verbleiben würde. So rechtfertigen sich Eingriffe sowohl in Forderungen als auch Anteilsrechte zunächst aus dem Umstand der drohenden Verknappung der Haftungsmasse, die im StaRUG durch die Bezugnahme auf die drohende Zahlungsunfähigkeit zum Ausdruck kommt.[39] Entfällt auf die Anteilsrechte keinerlei Wert, erscheint es auch kaum zu rechtfertigen, Anteilsinhabern gleichwohl die Möglichkeit einzuräumen, Sanierungslösungen gegen den Willen der Gläubiger zu blockieren. Dies gilt umso mehr, als die Residualberechtigung bereits auf die Gläubiger übergegangen ist, und diese als nunmehrige wirtschaftliche Eigentümer der Schuldnerin in Form von Forderungskürzungen und -stundungen zu erheblichen Sanierungsbeiträgen bereit sind.

Am deutlichsten zeigt sich der Verlust der Residualberechtigung im Tatbestand der Überschuldung (§ 19 InsO). Denn hier wird in der bilanziellen Gegenüberstellung von Vermögen und Verbindlichkeiten sichtbar, dass nach Abzug der Passiva kein positiver Wert mehr verbleibt, der den Anteilseignern noch zugeordnet werden könnte, vgl. § 199 Satz 2 InsO. Entsprechendes gilt im Grundsatz auch für die Zahlungsunfähigkeit. Zwar geht sie begrifflich nicht notwendig mit Überschuldung einher. Gleichwohl fallen beide Insolvenzgründe in der Praxis häufig zusammen und bilden keine strikt voneinander isolierten Krisenzustände, sondern ineinandergreifende Erscheinungsformen der materiellen Insolvenz.

Damit ist zugleich erklärt, weshalb Insolvenz- und Restrukturierungsrecht nicht in einem rein verteilungsrechtlichen Verständnis aufgehen. Verteilungsrechtlich mag es Fälle geben, in denen Anteilsrechte trotz eingetretener Krise noch einen Restwert aufweisen. Daraus folgt aber nicht, dass die Residualberechtigung rechtlich zwingend bis zum letzten ökonomischen Restwert bei den Gesellschaftern verbleiben müsste. Der Gesetzgeber darf vielmehr einen Krisenzeitpunkt definieren, ab dem die Gläubiger für die Zwecke des Restrukturierungsrechts als die maßgeblichen Residualberechtigten behandelt werden.[40] Diesen Zeitpunkt definiert der deutsche Gesetzgeber mit der drohenden Zahlungsunfähigkeit.[41] Die werthaltige Restposition der Gesellschafter wird dann nicht auf der Ebene der Organpflichten, sondern verteilungsrechtlich im Plan selbst, insbesondere über Gruppenbildung, Zustimmungsfiktion, Schlechterstellungsverbot und Minderheitenschutz, verarbeitet.

Erst wenn kein Restwert mehr feststellbar ist, darf die Anteilsübertragung vor dem Hintergrund des Schlechterstellungsverbots geregelt und vollzogen werden. Dann liegt die Belastung nicht darin, dass werthaltiges Eigentum kompensationslos entzogen würde, sondern darin, dass eine formale Rechtsposition beseitigt wird, deren wirtschaftliche Substanz bereits aufgezehrt ist. In diesem Fall setzt das StaRUG eine schuldnerische Prüfung (vgl. § 6 Abs. 2 StaRUG) sowie eine gerichtliche (Über-) Prüfung (vgl. §§ 26 Abs. 1 Nr. 1, 63, 64 Abs. 1 StaRUG) voraus, ob und inwieweit dieser Restwert den Anteilsinhabern im Restrukturierungsplan verbleiben oder wertmäßig kompensiert werden muss.[42] Auch der Restrukturierungsbeauftragte kann mit der Überprüfung der Vergleichsrechnung beauftragt werden (§ 73 Abs. 3 StaRUG).

 

d) Angemessenheit

Soweit mit den Forderungen der Gläubiger ebenfalls grundrechtliche Belange in Rede stehen, so sind die Grundrechtspositionen in angemessenen Ausgleich zu bringen. Hier erkennt das StaRUG – zu Recht – einen gewissen Vorrang der Gläubigerinteressen. Müssen Gläubiger Einbußen in Form von Stundungen, Kürzungen oder sonstigen Eingriffen in ihre Forderungsrechte hinnehmen, spricht dies grundsätzlich dafür, Eingriffe in die nachrangige Gesellschafterstellung erst recht als legitim anzusehen. Das entspricht der insolvenzrechtlichen Verteilungsordnung und ihrer restrukturierungsrechtlichen Fortentwicklung durch die absolute priority rule.

Diese Wertung bedeutet allerdings nicht, dass Gesellschafterrechte in der Krise schutzlos wären. Sie bedeutet nur, dass ihre grundrechtlich geschützte Stellung gegenüber den ebenfalls eigentumsrechtlich geschützten Forderungsrechten der Gläubiger in der Krise typischerweise das geringere Gewicht aufweist, soweit und solange den Gesellschaftern eine faire Möglichkeit eröffnet worden ist, die Gesellschaft selbst zu finanzieren und ihre Rechtsposition zu erhalten. Die Interessen der Gesellschafter sind umso weniger zu gewichten, als sie die ihnen im Vorfeld eröffnete Möglichkeit, die Gesellschaft zu rekapitalisieren, ungenutzt gelassen haben. Mehr noch, in der Verhaltensökonomie ist anerkannt, dass Gesellschafter ab dem Eintritt der Krise eher geneigt sind, Risikoentscheidungen zu treffen, weil ihr Nachteil auf den Verlust der ohnehin bedrohten Beteiligung begrenzt ist. Daher ist es geradezu geboten, die Gläubigerinteressen stärker zu gewichten, was sich im shift of duties zeigt, aber auch im Vorrangverhältnis bei der Verteilung des durch den Plan den Planbetroffenen insgesamt zugewiesenen Wertes, dem „Planwert“.

 

e)  Insbesondere: Effektive Durchsetzung und Entschädigungsregel

Darüber hinaus muss der Eigentümer seine Interessen im Verfahren effektiv vertreten und durchsetzen können.[43] Hier ist hervorzuheben, dass das StaRUG mit dem Minderheitenschutzantrag sowie der sofortigen Beschwerde zwei Rechtsmittel vorsieht.[44] Beide knüpfen an eine – im letzteren Fall: wesentliche – Schlechterstellung des Plans im Vergleich zum nächstbesten Alternativszenario an; dieses bildet gleichsam die Mindesthürde für jeden Eingriff in Vermögenspositionen, etwa durch Forderungskürzungen, aber auch durch den Entzug von Anteils- und Mitgliedschaftsrechten. Die Mehrheitsentscheidung kann nämlich nicht als Legitimation herhalten, dass einer Minderheit gegen ihren Willen Vermögenswerte entzogen werden.

Die Ausgestaltung dieser Rechtsbehelfe muss zugleich dem Interesse der Gläubiger und sonstigen Stakeholdern an einem zügigen und verlässlichen Planvollzug Rechnung tragen. Dies entspricht auch den Vorgaben der Restrukturierungsrichtlinie: Nach Art. 10 Abs. 2 Unterabs. 2 RRL ist das Kriterium des Gläubigerinteresses nur auf Einwand des ablehnenden Gläubigers zu prüfen. Art. 16 Abs 1 Unterabs. 1 RRL sieht vor, dass ein Rechtsbehelf, der gegen einen Beschluss einer Justizbehörde über die Bestätigung oder Ablehnung eines Restrukturierungsplans eingelegt wird, einer höheren Justizbehörde vorgelegt wird. Abs. 2 enthält die Vorgabe, dass über die Rechtsbehelfe mit Blick auf eine zügige Bearbeitung auf effiziente Weise zu entscheiden ist.

Bei der Umsetzung dieser Vorgaben hat sich der deutsche Gesetzgeber ersichtlich an § 251 InsO zum Minderheitenschutz und an § 253 InsO zur sofortigen Beschwerde im Insolvenzplanverfahren orientiert. Zugunsten von Schnelligkeit und Effizienz ist die Beweisaufnahme im Beschwerdeverfahren nach § 64 StaRUG auf präsente Beweismittel beschränkt; Gleiches gilt auf Zulässigkeitsebene bei der Glaubhaftmachung. In der Praxis zeigt sich, dass diese Zulässigkeitshürden vielfach nicht überwunden werden, was die Effektivität beider Rechtsbehelfe zumindest faktisch relativiert. Wird eine Schlechterstellung nicht bereits im Abstimmungstermin geltend gemacht, kann sie noch im Rahmen der zweiwöchigen Beschwerdefrist erfolgen; dann greift jedoch – neben der Glaubhaftmachung – das Erfordernis der Wesentlichkeit.

Ein weiterer Schutzmechanismus liegt darin, dass die Gesellschafterversammlung vor Einleitung des Verfahrens zu befassen ist. Nach der Rechtsprechung des OLG Stuttgart ist ein Gesellschafterbeschluss immer dann erforderlich – und kann in diesem Fall auch Schutz entfalten –, wenn das Restrukturierungsvorhaben nicht alternativlos ist. Liegt lediglich drohende Zahlungsunfähigkeit vor und erfolgt die Anzeige außerhalb des „kritischen Zeitfensters“, können die Gesellschafter diesen Schutz dadurch wirksam realisieren, dass sie der Anzeige nicht zustimmen. Die herrschende Ansicht sieht allerdings nur eine Pflichtwidrigkeit im Innenverhältnis. Dem Geschäftsleiter bleibt es damit rechtlich möglich, seine Kompetenzen im Innenverhältnis zu überschreiten und aufgrund seines rechtlichen Könnens im Außenverhältnis gleichwohl eine wirksame Anzeige herbeizuführen. Folgt man diesem Ansatz konsequent, dürfte selbst eine einstweilige Verfügung, die dem Geschäftsleiter eine Kompetenzüberschreitung attestiert und ihm die Anzeige untersagt, für sich genommen das Restrukturierungsgericht nicht dazu veranlassen, die interne Kompetenzordnung nun doch zu überprüfen. Allerdings kann das Gericht bei krassen Pflichtverstößen die Aufhebungstatbestände des § 33 StaRUG bemühen. Unabhängig davon kann eine Kompetenzüberschreitung im Innenverhältnis Schadensersatzansprüche gegen den Geschäftsleiter auslösen, die praktisch durchaus ausreichen – ggf. in Kombination mit der einstweiligen Verfügung –, ihn von Anzeige abzuhalten. Ab Eintritt rechnerischer Überschuldung besteht für einen solchen Schutz indes keine Notwendigkeit mehr; andernfalls könnten Anteilsinhaber, die wirtschaftlich „out of the money“ sind, zulasten vorrangiger Gläubiger sachgerechte Sanierungsmaßnahmen blockieren. Dann bleibt nur noch die Möglichkeit der Abberufung der Geschäftsleitung.

Eine Entschädigungsregel enthält das Restrukturierungsrecht – bis auf § 7 Abs. 4 Satz 6 StaRUG – nicht. Jedoch knüpft die Anteilsübertragung, wie jeder andere Eingriff in Gesellschafter- wie auch Gläubigerrechte, an das Verbot der Schlechterstellung und damit an die Werthaltigkeit im nächstbesten Alternativszenario an. Dieser Wert bemisst sich danach, wie sich die gläubigermäßige Befriedigung oder die anteilsmäßige Bewertung ohne Plan vollziehen würden. Insgesamt geht es dem Schlechterstellungsverbot (oder auch „Kriterium des Gläubigerinteresses“, Art. 10 Abs. 2 Nr. 6 RRL) darum, überstimmten Gläubigern zumindest den Wert zu erhalten, den ihre Forderung hat.[45] Der Gesetzgeber hat dieses Prinzip auf Anteilseigner ausgedehnt. Bei der so bezweckten „Wertgarantie“ handelt es sich um ein elementares Prinzip des Restrukturierungsrechts.[46] Es ist von Amts wegen zu prüfen, § 63 Abs. 1 Nr. 2 StaRUG. § 6 Abs. 2 Satz 3 StaRUG hält den Planersteller dazu an, zunächst in Fortführungsalternativen zu denken, sodass den Anteilsinhabern bei drohender Zahlungsunfähigkeit durchaus noch ein Wert verbleiben kann. [47] Wird dieser Mindestwert durch die Planmaßnahme nicht gewahrt, ist sie unzulässig (oder nur gegen Kompensation möglich[48]). In diesem funktionalen Sinne übernimmt das Schlechterstellungsverbot selbst die Rolle einer Entschädigungsregel.

 

f) Ergebnis

Der Maßstab für Inhalt und Schranken des Anteilseigentums erschöpft sich seit ESUG und SanInsFoG nicht mehr im allgemeinen Gesellschaftsrecht, sondern wird in der Unternehmenskrise, gesetzlich definiert als Zustand der drohenden Zahlungsunfähigkeit, durch das Insolvenz- und Restrukturierungsrecht mitbestimmt.

 

4. Eigentumsverletzung durch den Judikativakt

Auf Ebene des Einzelakts ist zu prüfen, ob die gerichtliche Anwendung der – wie gesehen verfassungskonformen – Eingriffsbestimmung, ihrerseits in Rechte des Beschwerdeführers eingreift. Die verfassungsgerichtliche Kontrolle im Rahmen einer Urteilsverfassungsbeschwerde beschränkt sich in der Regel auf die Prüfung, ob die angegriffene Entscheidung bei der Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts Bedeutung und Tragweite des Art. 14 Abs. 1 GG verkannt hat oder von einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von Bedeutung und Tragweite des Art. 14 Abs. 1 GG ausgegangen ist.[49]

Hiervon ist vorliegend nicht auszugehen. Das Gericht hat Art. 14 GG ausreichend gewürdigt. Das Gericht stellt maßgeblich darauf ab, dass den Anteilsinhabern im Alternativszenario kein wirtschaftlicher Wert verbleibt und knüpft damit zutreffend an die Vergleichsrechnung sowie das Schlechterstellungsverbot (§ 26 Abs. 1 Nr. 1 StaRUG) an. Ist das Anteilseigentum wertlos, fehlt es bereits an einer schutzwürdigen vermögensrechtlichen Position, sodass Eingriffe im Ergebnis nur die mitgliedschaftliche Dimension betreffen und in ihrer Intensität reduziert sind. Der Eingriff in diese Dimension erkennt das Gericht aber dadurch gerechtfertigt, dass der Investor nur unter Ausschluss der Kommanditisten zur Zuführung neuen Kapitals bereit ist und die Restrukturierung andernfalls nicht umsetzbar wäre.

 

VII. Art. 3 GG – Gleichheitsgrundsatz

Der Gleichheitssatz ist verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten gegenüber anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten. Dies gilt nicht nur, wenn der Gesetzgeber mehrere Personengruppen ohne sachlichen Grund verschieden behandelt, sondern auch dann, wenn die Gerichte im Wege der Auslegung gesetzlicher Vorschriften zu einer solchen, dem Gesetzgeber verwehrten Differenzierung oder Gleichbehandlung gelangen.[50]

Auf einfachgesetzlicher Ebene gewährleisten § 10 StaRUG und § 27 Abs. 2 Nr. 2 StaRUG die Gleichbehandlung der Anteilsinhaber. Dies gilt sowohl für Anteilsinhaber innerhalb derselben Gruppe als auch gruppenübergreifend. Nach § 27 Abs. 2 Nr. 2 StaRUG darf keine an der Schuldnerin beteiligte Person, die ohne Plan den Mitgliedern der Gruppe gleichgestellt wäre, einen wirtschaftlichen Wert behalten. Eine Ungleichbehandlung auf horizontaler Ebene[51] ist nur über das Vehikel der fakultativen Gruppenbildung denkbar, die jedoch gemäß § 9 Abs. 2 Satz 2 StaRUG ihrerseits einen sachlichen Grund für die Ungleichbehandlung voraussetzt, der nach Satz 3 im Restrukturierungsplan ausdrücklich anzugeben ist. Die Gruppenbildung und damit auch das Erfordernis sachgerechter Differenzierung unterliegen nach § 63 Abs. 1 Nr. 2 StaRUG der inhaltlichen Kontrolle durch das Restrukturierungsgericht. Eine vorgelagerte Ungleichbehandlung auf horizontaler Ebene kann sich ferner aus der Nichtauswahl einzelner Anteilsinhaber nach § 8 StaRUG ergeben; auch insoweit verlangt das Gesetz sachliche Gründe.

Im konkreten Fall wurden gar nicht mehrere Gruppen gebildet, da der Plan vorsah, sämtliche Kommanditanteile an der Schuldnerin an einen Restrukturierungsgesellschafter zu jeweils 1,00 € je Anteil zu verkaufen und zu übertragen. Damit kam das gruppeninterne Gleichbehandlungsgebot zum Tragen. Dieses erkannte das AG Stuttgart nach umfassender Auseinandersetzung nicht für verletzt. Denn die Gruppenregelung in Gruppe 4, in der alle Kommanditisten eingruppiert waren, betraf sämtliche Kommanditisten gleichermaßen. Zwar konnten einige Kommanditisten ihren Anteil wiedererwerben, in dem sie sich an den Restrukturierungsgesellschaften beteiligten, allerdings wurde dies außerhalb des Plans vollzogen. Da dieses Vorgehen im Plantext offengelegt worden sei, war hierin auch kein nichtiges Abkommen i.S. von § 10 Abs. 3 StaRUG zu sehen. 

 

VIII. Zusammenfassendes Ergebnis

Der Entzug von Anteils- und Mitgliedschaftsrechten kommt unter dem StaRUG nur unter engen Voraussetzungen in Betracht. Die Möglichkeit, Gruppen im Wege des cross-class cram-down zu überstimmen, ist bereits in der Restrukturierungsrichtlinie angelegt. Sie dient der effektiven Sanierung im Stadium der drohenden Zahlungsunfähigkeit und soll insbesondere verhindern, dass Hold-Out-Positionen zum Nachteil anderer Betroffener ausgenutzt werden können.

Die gesetzlichen Schutzmechanismen bringen die Interessen der Anteilsinhaber am Erhalt ihrer Beteiligung in einen angemessenen Ausgleich mit den Interessen der übrigen Stakeholder sowie der Allgemeinheit an einer erfolgreichen Sanierung. Zu nennen ist zunächst die Pflicht zur Gruppenbildung. Sie gewährleistet, dass Inhaber von Anteilsrechten, sofern ein Eingriff in ihre Rechtsposition vorgesehen ist, in einer eigenen Gruppe abstimmen, gegen den Plan votieren und im Fall der Überstimmung Minderheitenschutz geltend machen und eine gerichtliche Überprüfung herbeiführen können. Der Sanierungsweg muss damit von einer Mehrheit getragen sein, der Plan mithin den „Marktkonformitätstest“ bestanden haben.

Bei Beachtung dieser Schutzmechanismen darf der Plan die Betroffenen nicht schlechter stellen, als sie ohne Plan stünden. Die Vergleichsrechnung muss deshalb aufzeigen, dass im nächstbesten Alternativszenario ein Eingriff in die Anteilsrechte mindestens in vergleichbarer Weise droht. Hinter diesen garantierten Wert, den seine Beteiligung – würde das StaRUG nicht existieren – ohnehin hätte, darf der Anteilsinhaber nicht zurückfallen.

 

Berlin, 30.03.2026

 

Dr. Christoph Niering
Vorsitzender

 

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[1] OLG Stuttgart v. 21.8.2024 – 20 U 30/24, NZI 2024, 832 m. Anm. Madaus/Klockenbrink/Meier.

[2] LG Ulm v. 01.08.2024 – 10 O 43/24 KfH, BeckRS 2024, 22210.

[3] Anders als in der ebenfalls beim AG Stuttgart anhängigen Restrukturierungssache 6 RES 1243/24 (Bestätigungsbeschluss v. 11.12.2024) wurde nicht das Instrument des Kapitalschnitts, § 7 Abs. 4 Satz 3, Satz 5 StaRUG, sondern dasjenige der Übertragung von Anteils- und Mitgliedschaftsrechten gewählt, § 7 Abs. 4 Satz 4 StaRUG. In der Sache können beide Instrumente zu denselben Ergebnissen führen – dem (kompensationslosen) Ausscheiden der Anteilsinhaber. Die unterschiedliche Konstruktion liegt in der unterschiedlichen Gesellschaftsform (Aktiengesellschaft vs. GmbH & Co. KG) begründet, vgl. Praß, ZRI 2025, 949.

[4] AG Stuttgart v. 22.10.2024 – 9 RES 1112/24.

[5] LG Stuttgart v. 14.02.2025 – 1 T 11/24. Dem war die Nichtabhilfeentscheidung des AG Stuttgart v. 6.12.2024 – 9 RES 1112/24 vorausgegangen.

[6] Richtlinie (EU) 2019/1023 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über präventive Restrukturierungsrahmen, über Entschuldung und über Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz von Restrukturierungs-, Insolvenz- und Entschuldungsverfahren sowie zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132.

[7] So auch Tilgner, NZI 2022, 761.

[8] Tilgner, Restrukturierung und Grundrechte, 2021, S. 292 ff., nimmt daher den unionsrechtlichen Eigentumsschutz nach Art. 17 GrCh in den Blick.

[9] Richtlinie (EU) 2017/1132 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts.

[10] BeckOK GG/Axer, 59. Ed. 15.6.2024, GG Art. 14 Rn. 7.

[11] BVerfGE Band 25, 371.

[12] BVerfG v. 7. 8. 1962 – 1 BvL 16/60, NJW 1962, 1667 – Feldmühle.

[13] Dürig/Herzog/Scholz/Papier/Shirvani, 108. EL August 2025, GG Art. 14 Rn. 148.

[14] BVerfG v. 15.07.1981 – 1 BvL 77/78 – Nassauskiesung.

[15] Dürig/Herzog/Scholz/Papier/Shirvani, 108. EL August 2025, GG Art. 14 Rn. 310.

[16] Flöther/Wilke, ZRI 2023, 1029 (1043), Herding/Krafczyk, ZRI 2023, 750, 757; Gehrlein, BB 2022, 1096, 1097; ders., ZRI 2024, 737 (743); BeckOK StaRUG/Kramer, § 29 Rn. 31.

[17] OLG Stuttgart v. 28.10.2024 – 20 U 30/24, ZRI 2024, 1076.

[18] AG Hamburg v. 17.03.2023 – 61c RES 1/23, ZIP 2023, 1038; bestätigt durch das LG Hamburg v. 20.4.2023 – 304 T 15/23, NZG 2023, 1133.

[19] AG Nürnberg v. 21.06.2023 – RES 397/23, ZRI 2023, 629.

[20] AG Dresden v. 09.08.2023 – 572 RES 1/23, ZRI 2023, 835.

[21] AG Nürnberg v. 21.06.2023 – RES 397/23, ZRI 2023, 629.

[22] Korch, ZHR 189 (2025), 647.

[23] Ebenfalls für eine Abstufung anhand des „Grads der Krise“ Flöther/Wilke, ZRI 2023, 1029 (1041).

[24] Korch, ZHR 189 (2025), 647, 664.

[25] Der fakultative Insolvenzantrag bedarf der Zustimmung der Gesellschafterversammlung, da es sich um ein zustimmungsbedürftiges Grundlagengeschäft handelt, OLG München Urt. v. 21.3.2013 − 23 U 3344/12, NZI 2013, 542 (545).

[26] In diese Richtung Fuhrmann/Heinen/Schilz, NZG 2021, 684 (685).

[27] Aus Sicht der Praxis ist hierzu allerdings festzuhalten, dass in den meisten bisherigen Restrukturierungsfällen rechnerische Überschuldung bereits gegeben war.

[28] Die Wahrung des Schlecherstellungsverbots wird an drei Stellen gerichtlich überprüft, namentlich (i.) nach § 26 Abs. 1 Nr. 1 StaRUG für den Fall des cross class cram down, (ii.) nach § 64 Abs. 1 StaRUG i.R. des Minderheitenschutzes und (iii.) nach § 66 Abs. 2 Nr. 3 StaRUG i.R. der sofortigen Beschwerde; im letztgenannten Fall aber nur die „wesentliche“ Schlechterstellung. Dass im Fall der §§ 64, 66 StaRUG die Darlegungs- und Beweislast auf den Betroffenen wechselt, ist per se nicht zu beanstanden; dies liegt vielmehr im Wesen des Rechtsschutzes.

[29] Nach Erwägungsgrund 49 kommt die Gegenüberstellung mit einer Liquidation oder mit dem nächstbesten Alternativszenario in Betracht. Wie aus § 6 Abs. 2 StaRUG ersichtlich, ist der deutsche Gesetzgeber dem Konzept des nächstbesten Alternativszenarios gefolgt; dies kann auch ein Fortführungsszenario sein, dessen Wert regelmäßig höher ist als der des Liquidationsszenarios, BT-Drucks. 19/24181, S. 116.

[30] § 7 Abs. 4 Satz 3 StaRUG sieht die Zahlung von Abfindungen ausdrücklich als Planregelung vor.

[31] Nach § 7 Abs. 4 Satz 6 StaRUG i.V.m. § 225a Abs. 5 InsO ist bei Ausübung eines Austrittsrechts nach einer Kapitalmaßnahme eine am Liquidationswert orientierte Abfindung zu zahlen. Soweit dem Anteil noch ein Restwert zukommt, verbietet bereits das Schlechterstellungsverbot seine vollständige Übertragung; für diesen Fall wäre das Schlechterstellungsverbot nur zu wahren, wenn der Planersteller eine Abfindung nach § 7 Abs. 4 Satz 3 StaRUG regelt. Praktische Bedeutung kann § 7 Abs. 4 Satz 6 StaRUG i.V.m. § 225a Abs. 5 InsO daher allenfalls für solche Fälle gewinnen, in denen eine das Schlechterstellungsverbot wahrende Maßnahme zu einem freiwilligen Austritt des Anteilsinhabers führt.

[32] BVerfG v. 7. 8. 1962 – 1 BvL 16/60, NJW 1962, 1667 – Feldmühle.

[33] Bis zum vollständigen Zurücktreten der Mitgliedschaft, so Tilgner, NZI 2022, 761.

[34] Kührt, NZI 2025, 249; Praß, ZRI 2025, 949 (955); Kowalewski/Klockenbrink/Meier, ZRI 2024, 1089 (1094).

[35] BVerfG v. 7. 8. 1962 – 1 BvL 16/60, NJW 1962, 1667 – Feldmühle.

[36] BVerfG v. 7. 8. 1962 – 1 BvL 16/60, NJW 1962, 1667 – Feldmühle.

[37] Der Primat der Eigenverwaltung im Restrukturierungsverfahren ergibt sich aus Art. 5 RRL.

[38] Dürig/Herzog/Scholz/Grzeszick, GG, 108. EL August 2025, Art. 20, Rn. 115.

[39] Mock, NZI-Beilage 2025, 43

[40] Jungmann, ZRI 2021, 209.

[41] Die RRL stellt auf den – wohl früheren – Zeitpunkt der likelihood of insolvency ab.

[42] Das BVerfG hält die Möglichkeit der Entschädigung für die verfassungsrechtliche Rechtfertigung der Eingriffsbestimmung essentiell, vgl. BVerfG v. 7. 8. 1962 – 1 BvL 16/60, NJW 1962, 1667 – Feldmühle.

[43] Konkret für Inhalts- und Schrankenbestimmungen, die das Aktieneigentum ausgestalten vgl. BVerfG v. 7. 8. 1962 – 1 BvL 16/60, NJW 1962, 1667 – Feldmühle. Zur verfassungsrechtlichen Rechtfertigung gehört, dass dem ausscheidenden Aktionär wirksame Rechtsbehelfe gegen einen Missbrauch der wirtschaftlichen Macht stehen.

[44] Zu Reformvorschlägen Kümpel, ZRI 2026, 57, der die Anwendung des SpruchG in Betracht zieht, wodurch die Ermittlung einer etwaigen Barabfindung aus dem Planbestätigungsverfahren herausgehalten werden kann, dies aber mit Blick auf die insolvenzrechtlichen Verteilungsreihenfolge verwirft; Skauradszun/Böhning/Kümpel, ZRI 2025, 617.

[45] BT-Drucks. 19/24181, S. 163.

[46] Uhlenbruck/Knof, 16. Aufl. 2023, StaRUG § 26 Rn. 2.

[47] Proske/Streit, NZI 2020, 969.

[48] Brünkmans/Thole Insolvenzplan-HdB/Brünkmans, 3. Aufl. 2026, § 54 Rn. 247 unterscheidet zwei Abfindungsanlasse: Erstens die Wahrung des Schlechterstellungsverbots bei Eingriffen in werthaltige Anteile, zweitens den freiwilligen Austritt, § 7 Abs. 4 Satz 6 StaRUG.

[49] Vgl. hierzu BVerfGE 18, 85 (93).

[50] BVerfGE Band 74, 129.

[51] Auf vertikaler Ebene ist eine Ungleichbehandlung geboten, weil die insolvenzrechtliche Rangordnung berücksichtigt werden muss. Hier ist eine Gruppenbildung nach Rangklassen verpflichtend, § 9 Abs. 1 StaRUG.

Zur Reform der rechtsberatenden Berufe

I. Einleitung

Mit dem am 17.12.2025 vorgelegten Gesetzesentwurf der Bundesregierung werden zahlreiche unterschiedliche Reformmaßnahmen im Bereich der rechtsberatenden Berufe umgesetzt. Die Stellungnahme vom 29.10.2025 zum Referentenentwurf sowie ergänzende Stellungnahme vom 18.02.2026 zum Regierungsentwurf konzentriert sich auf Maßnahmen, die einen direkten Bezug zur Insolvenzpraxis enthalten.

Aus Sicht der Insolvenzpraxis empfehlen sich drei Ergänzungen:

  1. Es sollte – zumindest in der Gesetzesbegründung – klargestellt werden, dass die Mitteilungspflichten nach § 31 Abs. 4 Nr. 14, § 31 Abs. 7 Nr. 2 Satz 2 BRAO-(neu), § 29 Abs. 4 Nr. 14, 29 Abs. 7 PAO (neu), § 76a Abs. 1 Nr. 2 Buchst. n), § 76c Abs. 1 Nr. 2, § 76 Abs. 2 Nr. 2, § 86b Abs. 2 Nr. 2 Buchst. m) StBerG (neu) nur den mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestellten Insolvenzverwalter nach § 56 InsO erfassen und einen vorläufigen Insolvenzverwalter nur in dem Fall, in dem nach § 22 Abs. 1 Satz 1 InsO die volle Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf ihn übergegangen ist.
  2. Im Gesetzentwurf der Bundesregierung erfuhr die Vorschrift des § 244 ZPO nachfolgende Änderung:

Die Änderung im Regierungsentwurf erfasst nicht die in unserer Stellungnahme vom 29.10.2025 angeregte Ergänzung:

Wenn die Zulassung einer Rechtsanwaltsgesellschaft mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht automatisch erlischt, bestehen Mandate fort; nach der aktuellen und auch weiterhin vorgesehenen Fassung des § 244 Abs. 1 ZPO (vgl. Art. 16 Ziff. 5 des Regierungsentwurfs) kommt es nicht zu einer Unterbrechung von Rechtsstreiten, in denen die Rechtsanwaltsgesellschaft Prozessvertreter ist. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens als solches stellt keinen Unterbrechungsgrund dar (Zöller/Greger, ZPO, 34. Aufl., § 244 Rn. 3). Die Vorschrift § 240 ZPO greift auch nicht, weil das Insolvenzverfahren nicht über das Vermögen einer Partei eröffnet wird. Die Prozesshandlungen eines Prozessvertreters werden der Partei nach § 85 Abs. 1 ZPO zugerechnet. Dazu gehört auch das Verschulden des Anwalts, welches der Partei gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zugerechnet wird, z.B. bei Fristversäumnissen. Damit sich der Insolvenzverwalter der Rechtsanwaltsgesellschaft zunächst einen Überblick verschaffen kann und nicht mit laufenden Fristen konfrontiert ist, von denen er möglicherweise noch gar keine Kenntnis hat, sollte daher § 244 Abs. 1 ZPO dahingehend ergänzt werden, dass auch im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Prozessvertreters oder bei Übergang der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über sein Vermögen auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter eine Unterbrechung des Rechtsstreits erfolgt. Dies gebietet auch der Schutz der Rechtssuchenden, da in der Insolvenz der Rechtsanwaltsgesellschaft sonst die Gefahr bestünde, dass laufende gesetzliche oder gerichtliche Fristen nicht eingehalten werden.

  1. Der Insolvenzverwalter sollte in der Lage sein, unwirtschaftliche Mandatsverhältnisse zu beenden. Grundsätzlich findet auf laufende Mandatsverhältnisse das Wahlrecht nach § 103 InsO Anwendung, so dass es insoweit keiner gesetzlichen Regelung bedarf. Das in der Rechtsprechung entwickelte und auf § 627 Abs. 2 BGB gestützte Institut der Kündigung zur Unzeit legt aber eine gesetzliche Klarstellung, hilfsweise zumindest Ausführungen in der Gesetzesbegründung nahe. Ansonsten bestünde die Gefahr, dass unwirtschaftliche Mandatsverhältnisse zu Lasten aller beteiligten Gläubiger im Zweifel fortgeführt werden müssen, um Haftungsgefahren zu vermeiden.

 

II. Fazit

Der vorgelegte Regierungsentwurf sieht eine umfassende und wichtige Reform zahlreicher Details des Berufsrechts der rechtsberatenden Berufe vor. Der Ansatz ist zu begrüßen. Er sollte im Sinne einer besseren Sanierungsperspektive für Berufsausübungsgesellschaften im Insolvenzverfahren sowie zum Schutz der Rechtssuchenden lediglich geringfügig ergänzt werden. Die anstehende Weiterentwicklung des Berufsrechts der InsolvenzverwalterInnen sollte den hier vorgestellten Entwicklungsstand aufnehmen.

 

Berlin, 18.02.2026

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RegE SchuBerDG

I. Thesen

  1. Zugang, Qualität und Finanzierung der Schuldnerberatung müssen zwingend mit einer deutlichen Verschlankung und Entbürokratisierung der Verfahrensabläufe gedacht werden. Gerade dort, wo die Entschuldung über ein Insolvenzverfahren erfolgt, sind die personellen und finanzielle Einspareffekte weitreichend.
  2. Allein durch einen weitgehenden Verzicht auf den vorgelagerten außergerichtlichen Schuldenbereinigungsversuch, § 305 Abs.1 Nr.1 InsO könnten die Schuldnerberatungsstellen eine deutliche Entlastung erfahren. Ein Zeitgewinn, der uneingeschränkt in die Beratung der betroffenen VerbraucherInnen fließen könnte.
  3. Art. 36 der Verbraucherkreditrichtlinie-neu (EU) 2023/2225 verpflichtet die Mitgliedstaaten, VerbraucherInnen einen tatsächlichen und barrierefreien Zugang zu Schuldnerberatungsdiensten sicherzustellen. Der Gesetzesentwurf richtet sich jedoch in seiner Umsetzung an die Länder und begründet damit keinen unmittelbaren Rechtsanspruch für die VerbraucherInnen. Aus Sicht des VID genügt eine bloße Delegation dieser Verantwortung auf die Länder oder auf einzelne Berufsgruppen – unter Verweis auf Art. 84 Abs. 1 Satz 7 GG – den unionsrechtlichen Anforderungen nicht. Ebenso wenig reicht die bloße Erkenntnis aus, dass regionale Versorgungslücken bestehen; vielmehr ist deren Beseitigung aktiv sicherzustellen.
  4. Ein rechtssicheres und praktikables Schuldnerberatungssystem erfordert bundeseinheitliche Mindeststandards hinsichtlich Qualifikation, methodischer Ausgestaltung und Qualitätssicherung. Die Benennung von lediglich Negativvoraussetzungen reicht nicht aus, um eine bundeseinheitliche, fachlich unabhängige Beratungsarbeit für alle VerbraucherInnen im Bundesgebiet zu gewährleisten.
  5. Die Länder sind laut Gesetzesentwurf für die Bereitstellung und Organisation der Schuldnerberatungsstellen verantwortlich. Die angespannte Haushaltslage der Länder verdeutlicht die begrenzten Spielräume, zusätzliche Personalstellen oder Beratungsangebote kurzfristig aus eigenen Mitteln zu schaffen. Vor dem Hintergrund dieser fiskalischen Realität ist es notwendig, dass der Bund eine verbindliche und gesicherte Finanzierung sicherstellt, um die flächendeckende, qualitativ hochwertige Versorgung mit Schuldnerberatungsdiensten zu gewährleisten.

 

II. Einleitung

Der Entwurf des Schuldnerberatungsdienstegesetzes (SchuBerDG-E) verfolgt ein ausgesprochen wichtiges und zukunftsweisendes Ziel: die unionsrechtlichen Vorgaben aus Art. 36 der Verbraucherkreditrichtlinie-neu (EU) 2023/2225 in nationales Recht umzusetzen und damit den Zugang zu unabhängigen, qualifizierten und flächendeckend verfügbaren Schuldnerberatungsdiensten nachhaltig zu stärken. Diese Zielsetzung ist nicht nur rechtspolitisch geboten, sondern auch sozial- und wirtschaftspolitisch von erheblicher Bedeutung. Eine leicht zugängliche und barrierefreie Schuldnerberatung ist ein zentraler Baustein präventiver Verbraucherpolitik und trägt maßgeblich zur finanziellen Stabilität privater Haushalte bei.

Bereits im Rahmen der Stellungnahme[1] zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) hatte der VID diese Zielrichtung ausdrücklich positiv hervorgehoben. Gleichzeitig wurde jedoch deutlich gemacht, dass der damalige Referentenentwurf in wesentlichen Punkten hinter diesem Anspruch zurückblieb. Auch der nun vorliegende Gesetzesentwurf bedarf in zentralen Aspekten einer Überarbeitung, um den unionsrechtlichen und praktischen Anforderungen gerecht zu werden (hierzu nachfolgend unter III.).

Es erscheint allerdings wenig sinnvoll die personelle und finanzielle Ausstattung der Schuldnerberatung zu diskutieren, ohne nicht auch die Möglichkeiten der Verfahrensverschlankung zu nutzen. Gerade dort, wo die Beratung der VerbraucherInnen in ein Verbraucherinsolvenzverfahren mündet, sind die Einsparmöglichkeiten durch den uneingeschränkten Einsatz strukturierter Daten, den Verzicht auf einen obligatorischen außergerichtlichen Schuldenbereinigungsversuch und die radikale Reduzierung der gerichtlichen Aufgabenstellungen enorm. Im Jahr 2024 gab es fast 100.000 Insolvenzverfahren über das Vermögen natürlicher Personen. Einen Großteil davon betreffen Verbraucher, die nahezu über kein oder nur geringes pfändbares Vermögen verfügen. Deshalb gilt es neben der Stärkung der Schuldnerberatungsdiensten auch, Verbraucherinsolvenzverfahren zu verschlanken, zu digitalisieren und dabei die unter Personalnot leidenden Gerichte zu entlasten (hierzu nachfolgend unter IV.)

 

III. Zum Gesetzesentwurf zum SchuBerDG – Bundestagsdrucksacke 21/1847

Die nachfolgenden Ausführungen greifen die wesentlichen Schwerpunkte des Gesetzesentwurfs auf und konzentriert sich dabei auf Problemfelder, die im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens präzisiert oder angepasst werden sollten. Ziel ist es, eine rechtssichere und zugleich praktisch umsetzbare Grundlage für die Arbeit der Schuldnerberatungsstellen zu schaffen.

 

1. § 1 SchuBerDG-E: Zugang zu den Schuldnerberatungsstellen

a) Verpflichtung des Mitgliedsstaates zur Sicherstellung

Nach unionsrechtskonformer Auslegung von Art. 36 der Verbraucherkreditrichtlinie ist der Mitgliedstaat verpflichtet, den Zugang zur Schuldnerberatung tatsächlich sicherzustellen. Dies bedeutet konkret, dass ausreichende und funktionsfähige Beratungsstellen organisiert und finanziell abgesichert werden müssen. Ein bloß formaler Rechtsanspruch genügt nicht, wenn er faktisch ins Leere läuft.

b) Anzahl der Schuldnerberatungsstellen

In Deutschland existieren derzeit rund 1380 Schuldnerberatungsstellen.[2] Dies steht in deutlichem Missverhältnis zur geschätzten Zahl von über 5,5 Millionen überschuldeten Menschen (Stand 2024)[3], was den Bedarf an entsprechenden Angeboten verdeutlicht. Die bundesweite Überschuldungsquote beträgt 8,09 %, wobei die höchsten Quoten in Bremen (11,81 %), Sachsen-Anhalt (10,68 %) und Berlin (10,16 %) verzeichnet werden. Besonders besorgniserregend ist die Tatsache, dass in diesen Bundesländern das Beratungsangebot häufig unter dem Durchschnitt liegt.

Nach unionsrechtskonformer Auslegung des Art. 36 der Verbraucherkreditrichtlinie gilt der Zugang zu Schuldnerberatungsdiensten nur dann als „sichergestellt“, wenn diese für Betroffene tatsächlich erreichbar und nutzbar sind – insbesondere auch bei akutem Beratungsbedarf innerhalb weniger Tage.

Unter Punkt „IV. 3. Haushaltsausgaben“ räumt die Bundesregierung selbst ein, dass nicht alle VerbraucherInnen nach Inkrafttreten des Gesetzes in absehbarer Zeit Zugang zu Schuldnerberatungsdiensten haben werden.[4] Weiterhin weist die Bundesregierung in ihrer Gesetzesentwurfsbegründung (Besonderer Teil B) selbst darauf hin, dass es nach derzeitiger Erkenntnislage regionale Versorgungslücken gibt. Gleichwohl beschränkt sich der Entwurf darauf, die Verantwortung für deren Schließung den Ländern zu übertragen.[5]

Aus Sicht des VID genügt eine bloße Delegation dieser Verantwortung auf die Länder oder auf einzelne Berufsgruppen – unter Verweis auf Art. 84 Abs. 1 Satz 7 GG – den unionsrechtlichen Anforderungen nicht. Ebenso wenig reicht die bloße Erkenntnis aus, dass regionale Versorgungslücken bestehen; vielmehr ist deren Beseitigung aktiv sicherzustellen.

Zur Unterstützung des barrierearmen Zugangs zu Schuldnerberatungen ist eine bundesweite digitale (App-)Plattform erforderlich, die Kapazitäten öffentlicher und freien Beratungsstellen transparent abbildet, Ratsuchenden den Zugang erleichtert und eine sichere Vernetzung zwischen Schuldnerberatung, Gerichten und InsolvenzverwalterInnen ermöglicht. Schon heute sind die Wartezeiten für die VerbraucherInnen zum Teil unerträglich lang.[6] Auch diese Barriere gilt es abzubauen. Gerade in strukturschwachen Regionen kann so die Erreichbarkeit erheblich verbessert und die bestehende Beratungslücke geschlossen werden.

c) Abgrenzung zwischen Insolvenzvorbereitung (§ 305 InsO) und präventiver Beratung nach Art. 36 Richtlinie

Zwar sieht die Insolvenzordnung bereits heute mit § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO eine obligatorische Schuldnerberatung im Vorfeld eines Verbraucherinsolvenzverfahrens vor. Diese Beratung zielt jedoch ausschließlich auf die einen Insolvenzantrag vorbereitende Durchführung eines außergerichtlichen Einigungsversuchs sowie die Erstellung der Antragsunterlagen ab. Sie ist damit formal-prozedural gestaltet und erfolgt regelmäßig erst bei bereits eingetretener Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit. Demgegenüber verfolgt Art. 36 Abs. 1 der Verbraucherkreditrichtlinie ein frühintervenierendes, präventives Konzept. Der Anspruch auf Schuldnerberatung entsteht bereits dann, wenn VerbraucherInnen Schwierigkeiten haben oder haben könnten, ihren finanziellen Verpflichtungen nachzukommen. Er setzt nicht voraus, dass bereits Insolvenzreife im Sinne der Insolvenzordnung besteht oder ein entsprechendes Verfahren eröffnet wurde. Vielmehr genügt eine nicht fernliegende Möglichkeit, dass sich die finanzielle Lage verschlechtert.

Die Bundesregierung erläutert in der Gesetzesentwurfsbegründung, dass die Abgrenzung wann (potenzielle) finanzielle Schwierigkeiten durch welche Schulden ausgelöst werden, in der Praxis nicht möglich oder jedenfalls nicht handhabbar sei. Damit richtet sich die Beratung im Sinne des SchuBerDG-E an einen deutlich breiteren Personenkreis – etwa auch an Personen mit wiederholter Überziehung von Dispositionskrediten, steigenden Zahlungsverpflichtungen oder unsicherer Einkommensperspektive.

Diese Ausweitung hat signifikante Folgen für die Versorgungsstruktur. Während sich die bisherige Schuldnerberatung auf einen relativ klar definierten Kreis insolvenznaher Fälle konzentrieren konnte, verlangt Art. 36 eine deutlich breitere, präventiv zugängliche Infrastruktur. Der aktuelle Beratungssektor ist auf diese Herausforderung weder kapazitiv noch strukturell vorbereitet.

 

2. § 2 SchuBerDG-E: Schuldnerberatungsdienst

Wie bereits in der Stellungnahme zum Referentenentwurf empfohlen, ist die Terminologie zu präzisieren. Es wird empfohlen, den Begriff der „psychologischen Beratung“ durch „psychosoziale Unterstützung“ zu ersetzen. Dieser Begriff beschreibt den integrativen Ansatz der Schuldnerberatung praxisnäher und sachgerechter, da er die sozialen, wirtschaftlichen und persönlichen Problemlagen interdisziplinär und ganzheitlich berücksichtigt.

Dabei orientiert sich der VID an der in der Fachpraxis etablierten Definition:

„Bei einer Überschuldung handelt es sich üblicherweise um ein sozioökonomisches und psychosoziales Problem. Psychosozial meint in diesem Zusammenhang die Wechselwirkungen zwischen den mit einer Überschuldung verbundenen sozialen und finanziellen Belastungen und den psychischen Reaktionen der Betroffenen, die insbesondere in Form von Resignation und Rückzug zum Ausdruck kommen.“ [7]

Dieses Verständnis deckt sich auch mit den Forderungen und Positionen von Verbraucherzentralen[8] und sollte sich daher auch im Gesetz widerspiegeln.

 

3. § 3 SchuBerDG-E: Engeltgrenzen für Schuldnerberatungsdienste

Auch wenn die Festlegung eines begrenzten Entgelts grundsätzlich nachvollziehbar und rechtlich zulässig ist, bleibt die Finanzierung der Schuldnerberatungsstellen weiterhin unzureichend. Dies gilt umso mehr angesichts der vorgesehenen Ausweitung des anspruchsberechtigten Personenkreises. Ohne eine entsprechende Anpassung der finanziellen Rahmenbedingungen droht eine erhebliche Finanzierungslücke, die die praktische Umsetzung des Gesetzes in Frage stellt. Umso mehr sollten auch eingefahrene Verfahrensabläufe überdacht werden. Ein radikal verschlanktes und digitalisiertes Verfahren wird erhebliche personelle Ressourcen nicht nur bei den Schuldnerberatungsstellen, sondern auch bei den Insolvenzgerichten freisetzen. Die hierdurch eingesparten finanziellen Mittel könnten wiederum zur Verbesserung des Leistungsangebots der Schuldnerberatungsstellen eingesetzt werden.

In Regionen mit strukturellen Herausforderungen ist die Sicherstellung einer angemessenen Beratungsinfrastruktur sowie die Gewährleistung der Qualität bestehender Angebote ohne eine gesicherte Finanzierung problematisch. Dies gefährdet nicht nur gleichwertige Lebensverhältnisse im Bundesgebiet, sondern konterkariert auch den unionsrechtlich geforderten „leicht zugänglichen“ Zugang zur Schuldnerberatung nach Art. 36 Verbraucherkredit-RL-neu. Zwar sieht der Gesetzesentwurf ergänzende Unterstützungsformen für einen niederschwelligen Zugang, etwa per E-Mail, Telefon oder in hybrider Form, vor.[9] Diese scheinbar einfache Lösung führt jedoch faktisch zu einer weiteren Belastung der Schuldnerberatungsstellen, die weder personell noch methodisch auf eine derartige Ausweitung ihrer Aufgaben vorbereitet sind. In Anbetracht dessen ist eine bundesrechtliche Regelung der Finanzierung zwingend erforderlich, um sowohl Planungssicherheit für die Trägerschaft zu gewährleisten als auch eine verlässliche Unterstützung durch Bund und Länder zu sichern.

 

4. § 4 SchuBerDG-E: Anforderungen an Anbieter von Schuldnerberatungsdiensten

Die Vorschrift des § 4 SchuBerDG-E beschränkt sich bislang auf Negativvoraussetzungen zur Unabhängigkeit der AnbieterInnen. Positiv hervorzuheben ist, dass wirtschaftliche Eigeninteresse u.a. von Kreditinstituten, Finanzvermittelnden, oder Stellen mit Vermögensauftrag ausgeschlossen werden. Dies schützt die Neutralität der Beratung. Gleichzeitig fehlen jedoch Vorgaben zur fachlichen und personellen Ausstattung der Beratungsstellen, zu Qualifikation, methodischer Qualität, Fortbildung, Dokumentation, Qualitätssicherung oder zur Erreichbarkeit. Ohne solche Mindeststandards droht eine heterogene Beratungslandschaft mit regional stark variierenden Angeboten, was dem unionsrechtlichen Anspruch auf einen einheitlichen, niedrigschwelligen Zugang widerspricht.

Um den Schutz der VerbraucherInnen zu gewährleisten, sollten gesetzliche Vorgaben die fachliche Qualifikation des Personals, die methodische Ausgestaltung und die strukturelle Ausstattung verbindlich regeln. Eine Öffnungsklausel für ergänzende landesrechtliche Regelungen könnte zudem regionale Besonderheiten berücksichtigen. Ergänzend könnten bundeseinheitliche Mindeststandards oder ein Qualitäts- und Zertifizierungssystem die Konsistenz und Wirksamkeit der Beratungsangebote sichern. Nur so lässt sich das Ziel eines unabhängigen, qualitativ hochwertigen und flächendeckend zugänglichen Schuldnerberatungswesens erreichen.

 

5. § 5: Berichtspflichten

Gemäß dem Überschuldungsstatistikgesetz ist bereits eine freiwillige jährliche Erhebung zur Darstellung der Überschuldung privater Personen vorgesehen. Viele Schuldnerberatungsstellen liefern ihre Daten bereits freiwillig. Um Doppelstrukturen zu vermeiden und verlässliche qualitative sowie quantitative Daten zu generieren, ist jedoch eine Integration der Berichtspflicht des SchuBerDG mit dieser aus anderen überschneidenden Gesetzen, wie dem ÜberSchuStatG, wichtig.

 

IV. Erfordernis der Reform der Verfahrensabläufe – Digitalisierung, Bürokratieabbau, Abbau von Doppelstrukturen

Die Stärkung der Schuldnerberatungsdienste ist nur der erste Schritt einer notwendigen Reform. Das Verbraucherinsolvenzverfahren steht seit Jahren unter wachsendem Druck. Auf ein System, das in seiner Grundstruktur seit über zwei Jahrzehnten nahezu unverändert ist, treffen Fachkräftemangel, eine angespannte Haushaltslage, zunehmende Verfahrenskomplexität und neue digitale Anforderungen.

Die aktuelle Situation zeigt deutlich: Viele VerbraucherInnen erreichen den Weg in die Entschuldung zu spät, die Verfahren sind langwierig, formalistisch und überlasten sowohl die Gerichte als auch die Schuldnerberatungsstellen. Gleichzeitig werden erhebliche staatliche Mittel in Verfahren investiert, die oftmals keine pfändbaren Vermögenswerte generieren.

Vor diesem Hintergrund ist eine grundlegende Neuordnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens unabdingbar. Ziel muss es sein, die Verfahren zu vereinfachen, Ressourcen effizienter einzusetzen und die Entschuldungschancen für überschuldete Personen realistisch zu gestalten. Hievon profitieren nicht nur die betroffenen VerbraucherInnen, sondern auch die beteiligten Gläubiger und die öffentlichen Haushalte. Die im Koalitionsvertrag der derzeitigen Bundesregierung formulierten Ziele einer weiteren Digitalisierung und von mehr Bürokratieabbau können dabei konkret greifbar und damit auch messbar umgesetzt werden.

 

1. Ausgangslage

In Deutschland werden derzeit jährlich rund 100.000 Insolvenzverfahren über das Vermögen natürlicher Personen registriert. Die überwiegende Mehrheit dieser Verfahren betrifft SchuldnerInnen ohne nennenswertes Vermögen oder Einkommen unterhalb der Pfändungsfreigrenze des § 850c ZPO. Diese liegt seit dem 01.07.2025 für eine alleinstehende Person bei einem monatlichen Nettolohn von 1.559,99 €.

Die Sinnfrage bezüglich bestehender Verfahrensabläufe zeigt sich u.a. an der Verpflichtung zu einem außergerichtlichen Schuldenbereinigungsversuch, der Dokumentation der vergeblichen Bemühungen und der Begründung dessen Scheiterns. Das Ganze in jährlich rund 100.000 Verbraucherinsolvenzverfahren und – unterstellt bei einer Beteiligung von nur zehn Gläubigern je Verfahren – mit jährlich 1.000.000 Gläubigeranfragen, ob diese dem außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplan zustimmen. Dies, obwohl die Quote der damit erfolgreich zum Abschluss gebrachten außergerichtlichen Bemühungen verschwindend gering ist.

Der Ruf nach einer Vereinfachung des Verbraucherinsolvenzverfahrens, ist in Praxis und Wissenschaft nicht neu. In der großen Mehrzahl der Privatinsolvenzverfahren werden kaum Erlöse generiert, die die Kosten des Verfahrens übersteigen. Typischerweise ist kein Einkommen in pfändbarer Höhe vorhanden. Damit steht das bestehende System in einem offensichtlichen Missverhältnis zwischen Aufwand und Ertrag. Und das sowohl für die Justiz als auch für die öffentliche Hand.

Schon seit geraumer Zeit kämpfen auch Insolvenzgerichte gegen den fortschreitenden Fachkräftemangel im Zuge des demographischen Wandels. Gerade auf der Ebene der Rechtspflegerschaft und Geschäftsstellenmitarbeitende sind nahezu alle kreativen Möglichkeiten ausgeschöpft, um neue Mitarbeitende zu gewinnen. Dadurch haben sich die Bearbeitungszeiten auf Seiten der Insolvenzgerichte bereits heute deutlich verlängert. Dies liegt nicht etwa an der Einsatzbereitschaft oder der Qualifikation der Mitarbeitenden, sondern vor allem an der teils schon chronischen Unterbesetzung von Geschäftsstellen und Rechtspflegerstellen. Während auf der Ebene der Insolvenzrichter durch eine flexible Gestaltung der Einstiegshürden für junge RichterInnen Nachwuchs gewonnen werden kann, ist dies bei RechtspflegerInnen und Geschäftsstellenmitarbeitenden nur durch eine vorausschauende Ausbildung mit entsprechendem zeitlichem Vorlauf möglich. Eine nur schwer lösbare Aufgabe.

Eine Vereinfachung des Verfahrens wäre daher nicht nur sozialpolitisch geboten, sondern auch ökonomisch sinnvoll. Sie könnte dazu beitragen, Ressourcen gezielter einzusetzen, Bearbeitungszeiten zu verkürzen und gleichzeitig den Zugang zur Entschuldung für die Betroffenen zu erleichtern.

Zunächst werden unter 2. die europäischen Vorgaben dargestellt. Im Anschluss sollen unter 3. die grundlegenden Reformansätze aufgezeigt werden. Eine eingehende Auseinandersetzung mit allen sich daraus ergebenden Detailfragen kann und will die Stellungnahme schon in Hinblick auf den erforderlichen begrenzten Umfang nicht leisten.

 

2. Europäische Vorgaben

Das Erfordernis einer Reform des Verbraucherinsolvenzverfahrens ergibt sich auch aus den Vorgaben der EU-Richtlinie 2023/2225 (VerbraucherkreditRL-neu). Der europäische Gesetzgeber erkennt, dass Überschuldung längst kein Randphänomen, sondern ein strukturelles Risiko in einer digitalisierten Kreditwirtschaft ist.[10] Daraus folgt: Verbraucherinsolvenzverfahren müssen einfacher zugänglich, transparenter und technisch anschlussfähig gestaltet werden.

Deutschland steht damit vor der Aufgabe, das bestehende System mit den europäischen Vorgaben zu harmonisieren. Die Reform sollte genutzt werden, um die gesamte Verfahrensarchitektur zu modernisieren. Dies sollte von der Schuldnerberatung bis zur Restschuldbefreiung geschehen.

 

3. Leitbild eines modernen Verbraucherinsolvenzverfahrens: ein Verfahren – Vier Phasen

Eine Reform sollte das gesamte Verbraucherinsolvenzverfahren erfassen. Dabei lassen sich grundsätzlich vier Phasen unterscheiden:

 

Zeitstrahl der vier Phasen des Verbraucherinsolvenzverfahrens

 

a) Phase 1: Digitale Antragstellung

Die Verfahrensvereinfachung beginnt beim Zugang. Schuldnerinnen und Schuldner sollten ihre Angaben künftig ausschließlich digital über eine nutzerfreundliche, barrierearme Online-Plattform erfassen können. Die Umstellung von analoger auf digitale Datenübermittlung und -speicherung sowie von PDF auf strukturierte Daten sowie die Einrichtung einer einheitlichen technischen Schnittstelle wird in zahlreichen Berichten als ein wesentlicher Faktor zur signifikanten Entlastung zentraler Anlaufstellen und Verwaltungen identifiziert.[11]

Durch die verpflichtende Nutzung strukturierter Daten kann der gesamte Ablauf standardisiert werden. Dies vermeidet Medienbrüche und reduziert den Bearbeitungsaufwand auf Seiten der Schuldnerberatung, der Insolvenzgerichte und der Insolvenzverwalter ganz erheblich.

VerbraucherInnen sollten von Beginn an dazu verpflichtet werden, die relevanten Daten in digitaler Form vorzulegen. Eine Verpflichtung, die die Bürgerinnen und Bürger auch in anderen Bereichen, wie etwa bei der Jahressteuererklärung oder bei dem Antrag auf Arbeitslosengeld trifft. Eine digital geführte Dateneingabe entlastet nicht nur die Schuldnerberatungsstellen, sondern ermöglicht auch eine deutlich verbesserte Menüführung mit Erklärungstools, die ggfls. mehrsprachig angeboten werden können. Die Erfassung der Antragsvorgaben sollte zwingend auch über mobile Endgeräte ermöglicht werden. Der seit Jahren erprobte digitale Antrag auf Arbeitslosengeld[12], bei dem ähnliche persönliche Daten abgefragt werden, zeigt, dass das Rad an dieser Stelle nicht neu erfunden werden muss.

Der heute noch 45 Seiten umfassende Insolvenzantrag in Verbraucherinsolvenzverfahren sollte der Vergangenheit angehören. Zukünftig sollte sich der digitale Insolvenzantrag ausschließlich auf solche Angaben beschränken, welche zwingend für die gerichtliche Entscheidung notwendig sind[13]. Fachbegriffe, die für Laien unverständlich sind („immaterielle Vermögensgegenstände“, „Genussrechte“ etc.), sollten nur dort abgefragt werden, wo sie tatsächlich relevant sind, nämlich wenn überhaupt ein pfändbares Vermögen vorliegt. Dies würde die Antragstellung erheblich erleichtern und die Einstiegshürden senken.

Wo SchuldnerInnen nicht über die erforderlichen Fähigkeiten verfügt, werden die Schuldnerberatungen Hilfestellung leisten, denn Sinn und Zweck ist es mehr Barrierefreiheit zu schaffen. Daher müssen die betroffenen VerbraucherInnen in einem digitalisierten Antragsverfahren konkrete und umfassende Unterstützung durch die Schuldnerberatungsstellen erhalten. Für die Implementierung der Technik sind die Schuldnerberatungsstellen mit den erforderlichen Mitteln auszustatten. Zudem sind bundeseinheitliche Antragsvorgaben zu schaffen.

Auf dieser Basis könnten die Daten von den Schuldnerberatungsstellen, deren Beratung nach § 305 Abs.1 Nr.1 InsO zwingend erforderlich sein soll, genutzt und dann als Grundlage des Insolvenzantrages nach § 305 InsO an die Gerichte übermittelt werden. Die Gerichte könnten die Daten effektiv weiterverarbeiten und im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens an den Insolvenzverwalter digital einschließlich der strukturierten Daten übermitteln.

 

b) Phase 2: Vorprüfung und Beratung

Auch in einem digitalisierten Verfahren bleibt die Schuldnerberatung das Herzstück eines funktionierenden Entschuldungssystems. Ihre Aufgabe, VerbraucherInnen nicht nur rechtlich, sondern auch psychosozial zu begleiten, kann durch die Technik gestützt werden und den Bedarf somit besser abdecken. Der Nachweis der qualifizierten Beratung ist weiterhin zwingende Zugangsvoraussetzung für das Verbraucherinsolvenzverfahren, § 305 Abs.1 Nr.1 InsO.

Ein zentrales Element dieser Effizienzsteigerung ist die Einführung eines digitalen Antragssystems, anhand eines sogenannten Ampelsystems (Grün/Gelb/Rot) als Beispiel. Dieses soll den Beratungsstellen ermöglichen, ihre begrenzten Kapazitäten gezielt und bedarfsorientiert einzusetzen:

Die SchuldnerberaterInnen könnten sich vor allem solchen VerbraucherInnen zuwenden, deren Insolvenzanträge nicht vollständig (gelb) oder völlig unzureichend (rot) ausgefüllt sind. VerbraucherInnen mit gut vorbereiteten Insolvenzanträgen (grün) bedürfen in der Regel nur geringer Beratungsleistung. Solche VerbraucherInnen könnten somit einen „Schnellzugang“ zur Beratung und damit auch einen schnelleren Einstieg in das gerichtliche Insolvenzverfahren erhalten.

Darüber hinaus sollte der bislang verpflichtende außergerichtliche Schuldenbereinigungsversuch (§ 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO) entfallen. Gerade bei vermögenslosen Schuldnern führt dieser in der Praxis nur selten zu Ergebnissen, bindet jedoch erhebliche personelle Ressourcen und verlängert die Verfahren unnötig. Zukünftig sollte die Entscheidung über die Durchführung eines solchen Versuchs in das Ermessen der Schuldnerberatung gestellt werden.

Im Sinne eines vereinfachten Verfahrens und der Arbeitserleichterung auf Seiten der Insolvenzgerichte muss die Schuldnerberatung gesetzlich dazu verpflichtet werden, den Insolvenzgerichten ausschließlich elektronisch strukturierte Daten zur Verfügung zu stellen.

 

c) Phase 3: Gerichtliche Entscheidung und Verfahrenseinleitung

Von zentraler Bedeutung wird die Neustrukturierung der gerichtlichen Verfahrensabläufe und die deutlich reduzierte Aufgabenstellung der Gerichte sein. Nach Eingang eines digital aufbereiteten und geprüften Antrags kann das Insolvenzgericht die Unterlagen wesentlich effizienter bearbeiten. In einem einheitlichen Beschluss über die Verfahrenseröffnung nach §§ 27, 304 InsO wäre sodann die Verfahrenskostenstundung zu bewilligen, das Insolvenzverfahren zu eröffnen, die Restschuldbefreiung anzukündigen und ein Insolvenzverwalter zu bestellen.

Die gerichtliche Kontrolle bleibt gewahrt, wird jedoch auf die rechtliche Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen, der Genehmigung von der Verfahrenskostenstundung sowie die Eröffnung des Insolvenzverfahren und die Bestellung des Insolvenzverwalters, konzentriert. Alle weiteren operativen Aufgaben, darunter Forderungsanmeldung, Rechnungslegung und Überwachung der Insolvenzmasse, werden ausschließlich auf den Insolvenzverwalter verlagert. Dadurch werden Doppelstrukturen beseitigt, Personalressourcen gespart und eine zielgerichtete, effiziente Nutzung der Justizkapazitäten ermöglicht.

Es geht jedoch nicht allein darum, Aufgaben umzuverteilen, sondern auch darum Prozessabläufe zu verschlanken. Ein gutes Beispiel hierfür wäre eine Einschränkung der Forderungsanmeldung nach § 38 InsO und damit auch der Forderungsprüfung sowie die bis zu 30 Jahre andauernde Aufbewahrung der Anmeldeunterlagen. Zukünftig könnte in massearmen bzw. masselosen Verbraucherinsolvenzverfahren eine Forderungsanmeldung in Anlehnung an § 39 InsO nur noch dann stattfinden, wenn hierzu eine ausdrückliche Aufforderung ergeht, etwa dann, wenn sich unerwartet ein Massezufluss ergibt, der eine zumindest teilweise Befriedigung der Gläubigerforderungen ermöglicht.

Ein weitestgehender Verzicht auf die Anmeldung der Forderungen ist sinnvoll, da diese aufgrund der Restschuldbefreiung ohnehin nicht mehr durchgesetzt werden können. Etwas anderes gilt nur für Forderungen aus unerlaubter Handlung, welche zukünftig beim Verwalter geltend gemacht werden und nur im Streitfall zwischen Schuldner und Gläubiger der gerichtlichen Feststellung bedürfen sollten.

Im Hinblick auf die Amtsführung des Insolvenzverwalters sollten sowohl dem Schuldner als auch dem Gläubiger die Möglichkeit eingeräumt werden, bei einer nicht ordnungsgemäßen Amtsführung Beschwerde einzulegen, sofern diese glaubhaft gemacht wird. Auch der Insolvenzverwalter sollte das Recht erhalten, bei schwerwiegenden Verfehlungen des Schuldners in der Wohlverhaltensperiode die Versagung der Restschuldbefreiung bei Gericht zu beantragen.

Die Grundprinzipien der Rechtsstaatlichkeit müssen gewahrt bleiben. Es handelt sich daher nicht um ein gerichtsloses, sondern um ein Verfahren, das den Einsatz der gerichtlichen Kompetenz auf einen zeitlich eng begrenzten Zeitraum reduziert. Sofern im Verfahren noch weiterer Bedarf für gerichtliche Entscheidungen gesehen wird, könnte dies entsprechend berücksichtigt werden, ohne das Grundprinzip des Reformansatzes zu konterkarieren. Doppelstrukturen auf Seiten der Gerichte einerseits und der Insolvenzverwalter anderseits sollten so weit wie möglich abgeschafft bzw. auf das unbedingt erforderliche Maß reduziert werden. Der Einspareffekt sowohl finanziell als auch personell wird auf Seiten der Insolvenzgerichte und damit auch für die Länderhaushalte enorm sein. Bei schwankenden Verfahrenszahlen wären zudem in erster Linie nicht die Gerichte, sondern die Verwalter gehalten die Personal- und Organisationsstrukturen dem Bedarf anzupassen.

Vor dem Hintergrund von Art. 92 GG müssen Entscheidungen, die in die Rechte Dritter eingreifen, den Gerichten vorbehalten bleiben. Dies betrifft beispielsweise Entscheidungen zum Umfang der Masse nach § 36 Abs. 4 InsO sowie zur Reichweite des Pfändungsschutzes. Die weiterhin bestehenden gerichtlichen Kontroll- und Entscheidungsfunktionen sowie die Beschwerdemöglichkeit von Verfahrensbeteiligten gegen Handlungen des Insolvenzverwalters sichern zentrale Rechte der Beteiligten, insbesondere das Gebot des effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG.

Der verfassungsrechtliche Schutz der Gläubiger hat allerdings auch Grenzen. Der oftmals proklamierte Eigentumsschutz aus Art. 14 GG, der zwar auch das Vermögen[14] in seinen Schutzbereich erfasst, findet seine Grenzen im wirtschaftlichen Wert der Forderung. Insoweit hat das Bundesverfassungsgericht bereits in seiner Feldmühle-Entscheidung herausgestellt, dass der Entzug von Forderungen zu einem legitimen Zweck und gegen volle wirtschaftliche Entschädigung möglich ist, wenn zugleich ein effektiver Rechtsschutz gewährt wird[15]. Die verfassungsrechtlichen Vorgaben sprechen damit nicht gegen die Vereinfachung des Verbraucherinsolvenzverfahrens. Somit können wertlose Forderungen auch unter Beachtung von Art. 14 GG schnell und kosteneffizient aus dem Wirtschaftskreislauf entfernt werden.

 

d) Phase 4: Effiziente Verfahrensabwicklung und Restschuldbefreiung

Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens sollte die administrative Abwicklung vollständig auf den Insolvenzverwalter übergeben. Über ein Gläubigerinformationssystem berichtet der Insolvenzverwalter unmittelbar gegenüber den Gläubigern. Ihnen gegenüber ist er auch allein zur Rechnungslegung verpflichtet. Aufgrund der geringen wirtschaftlichen Bedeutung ist es nicht erforderlich, die Rechnungslegung oder Berichterstattung durch das Insolvenzgericht fortlaufend anzufordern und zu kontrollieren. Dadurch werden Doppelstrukturen vermieden.

Die Verwertung des schuldnerischen Vermögens sollte nur dort erfolgen, wo nennenswerte Vermögenswerte ohne zusätzlichen finanziellen Aufwand realisiert werden können. Die Anfechtung von Beiträgen zum Fitnessstudio oder die Verwertung von Mobiltelefonen im Wege der Austauschpfändung sollten zur Steigerung der Verfahrenseffizienz sollte ausgeschlossen oder in das pflichtgemäße Ermessen des Insolvenzverwalters gestellt werden. Die Einführung einer diesbezüglichen Bagatellgrenze würde auch den bürokratischen Aufwand für die übrigen Verfahrensbeteiligten deutlich reduzieren.

Am Ende des Verfahrens teilt der Insolvenzverwalter mit, dass die Wohlverhaltensperiode abgelaufen ist, der Schuldner sich entsprechend der gesetzlichen Anforderungen verhalten hat, d.h. seinen Obliegenheiten nachgekommen ist und die gegebenenfalls vorhandene Insolvenzmasse verwertet wurde und nach Ausgleich der Verfahrenskosten an die Gläubiger ausgeschüttet wurde.

Auch in § 155 InsO muss, wo noch erforderlich, deutlich eingeschränkt und klargestellt werden, dass für den Insolvenzverwalter keine steuerlichen Verpflichtungen bestehen, da kein zu versteuernden Vermögen bzw. Einkommen auf Seiten des Schuldners vorhanden ist. Diese Regelung gilt auch für zuvor nicht abgegebene oder zukünftig noch abzugebende Steuererklärungen, für die ggf. der Schuldner verantwortlich wäre. Denn ebenso wie auch die übrigen Gläubiger wird der Fiskus durch die Durchsetzung der Erklärungspflichten keinen zusätzlichen steuerlichen Ertrag generieren können.

Für die umfassende Übertragung der administrativen Verfahrensabwicklung sollte die Mindestvergütung des Insolvenzverwalters nach § 13 InsVV in Höhe von derzeit 1.120 Euro angepasst werden. Allein die zuvor beschriebenen Kosten- und Personaleinsparungen auf Seiten der Bundesländer schaffen hierfür den entsprechenden finanziellen Spielraum. Ein Zurückbleiben hinter dieser Mindestvergütung, wie es teilweise von der höchstrichterlichen Rechtsprechung für möglich gehalten wird, sollte gesetzlich zwingend ausgeschlossen werden.

 

4. Finanzielle Entlastung des Staates

Eine Reform des Verbraucherinsolvenzverfahrens ist eine Investition in fiskalische Nachhaltigkeit. Derzeit wird der Großteil der Verfahren über die Verfahrenskostenstundung aus öffentlichen Mitteln finanziert. Durch die Digitalisierung und Standardisierung zentraler Prozessschritte können erhebliche Einsparungen erzielt werden, ohne den Rechtsschutz zu schwächen. Ein effizient gestaltetes System spart nicht nur Kosten, sondern stärkt auch das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in die Handlungsfähigkeit des Rechtsstaats.

 

V. Fazit

Der Referentenentwurf zum Schuldnerberatungsdienstegesetz greift zwar wichtige Vorgaben der EU-Richtlinie 2023/2225 auf, bleibt jedoch in seiner Ausgestaltung unzureichend. Es fehlen verbindliche Regelungen, eine klare Finanzierungsstrategie sowie wirksame Qualitäts- und Steuerungsmechanismen.

Besonders kritisch ist das Ausbleiben einer Digitalisierungsstrategie, die für einen barrierefreien Zugang zur Schuldnerberatung und eine Entlastung der Beratungsstellen notwendig wäre. Zudem konzentriert sich der Entwurf ausschließlich auf Maßnahmen zur Bewältigung bereits bestehender finanzieller Probleme, während präventive Ansätze wie Informationsangebote, Frühinterventionen oder finanzielle Bildung nicht berücksichtigt werden. Darüber hinaus muss der gesetzliche Rahmen eine qualitativ hochwertige, unabhängige Beratung sicherstellen, um den Anforderungen des europäischen Verbraucherschutzes gerecht zu werden.

Angesichts der hohen Zahl an Verbraucherinsolvenzverfahren, in denen die Betroffenen in der Regel über kein oder nur geringes pfändbares Vermögen verfügen, muss das Verfahren grundlegend modernisiert, digitalisiert und vereinfacht werden. Das bestehende System verursacht einen erheblichen Verwaltungsaufwand, ohne dass in der Mehrzahl der Fälle nennenswerte Erlöse erzielt werden. Der Vorschlag einer Reform zielt daher nicht nur auf eine Verfahrensvereinfachung, sondern auch auf eine deutliche Entlastung der Gerichte, Schuldnerberatungsstellen und Verwalter ab.

Zentrales Leitprinzip einer Reform sollte die vollständige Digitalisierung aller Abläufe sein– von der Antragstellung über die Bearbeitung durch die Schuldnerberatung und die Gerichte bis hin zur Abwicklung durch den Insolvenzverwalter. Sämtliche Verfahrensdaten sollen in strukturierter digitaler Form erfasst und über standardisierte Schnittstellen ausgetauscht werden. Dadurch werden Medienbrüche vermieden, Bearbeitungszeiten verkürzt und die Transparenz für alle Beteiligten erhöht.

Durch den konsequenten Einsatz digitaler Verfahren, die Abschaffung von Doppelstrukturen und die Fokussierung der gerichtlichen Tätigkeit auf wesentliche Entscheidungen wird eine erhebliche Personal- und Kosteneinsparung erwartet. Die Modernisierung des Verfahrens leistet somit nicht nur einen Beitrag zur Entlastung der Justiz, sondern stellt auch eine ökonomisch sinnvolle und sozial gerechte Maßnahme dar. Sie vereinfacht den Zugang zur Entschuldung und setzt die Vorgaben des europäischen Gesetzgebers um.

Der Reformvorschlag wahrt die rechtsstaatlichen Grundsätze. Gerichtliche Entscheidungs- und Kontrollbefugnisse bleiben in zentralen Punkten erhalten, ebenso wie Beschwerdemöglichkeiten für SchuldnerInnen und GläubigerInnen. Damit würde ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Effizienzsteigerung und Rechtsschutz geschaffen.

In Konsequenz dessen werden hierdurch auch deutlich mehr finanzielle Handlungsspielräume für die mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf beabsichtigten Verbesserung des Zugangs zu einer qualifizierten Schuldnerberatung geschaffen. Diese sollten dann aber auch genutzt werden um die aufgezeigten Defizite des Gesetzesentwurfes in Bezug auf eine flächendeckende Versorgung mit Beratungsangeboten, die ausreichende Finanzierung der Schuldnerberatungen und die Sicherstellung qualitativer Mindeststandards der SchuldnerberaterInnen auszuräumen.

 

Berlin, 30.10.2025

Dr. Christoph Niering
Vorsitzender

Kontakt:

Verband Insolvenzverwalter und Sachwalter Deutschlands e.V. (VID)
Am Zirkus 3, 10117 Berlin
Tel.: 030/ 20 45 55 25
E-Mail: info@vid.de
Web: www.vid.de

[1] VID-StN zum Referentenentwurf des BMJV zum Schuldnerberatungsdienstegesetz (SchuBerDG). Abrufbar unter: https://www.vid.de/stellungnahmen/refe-eines-gesetzes-ueber-den-zugang-zu-schuldnerberatungsdiensten-fuer-verbraucher/#_ftn3 (zuletzt abgerufen am 27.10.2025).

[2] Vgl. SchuldnerAtlas Deutschland | Überschuldung in Deutschland, https://schuldnerberatungsatlas.destatis.de/ (zuletzt abgerufen am 27.10.2025); BT-Drs. 21/1847, S. 13.

[3] Vgl. SchuldnerAtlas Deutschland | Überschuldung in Deutschland, https://schuldnerberatungsatlas.destatis.de/ (zuletzt abgerufen am 13.07.2025).

[4] BT-Drs. 21/1847, S. 10.

[5] BT-Drs. 21/1847, S. 13.

[6] Vgl. Liga der freien Wohlfahrtspflege in Baden-Württemberg e.V., https://infodienst-schuldnerberatung.de/beratung/lange-wartezeiten-in-der-schuldnerberatung-eine-zumutung-fuer-ratsuchende-und-beratungskraefte/ (zuletzt abgerufen am 29.10.2025); Caritasverband Straubing-Bogen e.V. (2025): Jahresbericht 2024 – Soziale Schuldner- und Insolvenzberatung, „Schöne Worte sind zu wenig“, https://www.caritas-straubing.de/cms/contents/caritas-straubing.de/medien/dokumente/jahresberichte/soziale-schuldner-un2/jahresbericht_schuldnerberatung_2024.pdf?d=a&f=pdf (zuletzt abgerufen am 29.10.2025).

[7] S. S. 10 des AG SBV, Soziale Schuldnerberatung, Konzept v. 3.4.2018. abrufbar unter: https://www.agsbv.de/2018/04/konzept-soziale-schuldnerberatung/ (zuletzt gesehen am 22.10.2025).

[8] Stellungnahme d. Verbraucherzentrale Hessen e.V., Ausschussdrucksache 21(6)21a, S. 7.

[9] BT-Drs. 21, 1847, S. 13.

[10] Richtlinie (EU) 2023/2225 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Oktober 2023 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 2008/48/EG, S. 14f.

[11] S. etwa Stellungnahme der BAG-SB zum Referentenentwurf des Schuldnerberatungsdienstegesetz, S. 15f., https://www.bag-sb.de/die-bag-sb/positionen (zuletzt abgerufen am 20.10.2025) sowie Reformkommission Zivilprozess der Zukunft im Auftrag des 3. Digitalgipfels der Justizministerinnen und Justizminister des Bundes und der Länder, https://www.bmjv.de/SharedDocs/Downloads/DE/Themen/Nav_Themen/250131_Abschlussbericht_Zivilprozess_Zukunft.html (zuletzt abgerufen am 20.10.2025).

[12] www.arbeitsagentur.de, dessen Angebote auch barrierefrei, in Leichter Sprache erreichbar sind.

[13] Zum Erfordernis der Vereinfachung der Antragsformulare bereits im Bericht der Bundesregierung zur Evaluation des Gesetzes zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht sowie im Miet- und Pachtrecht, Juni 2024, https://www.bmjv.de/SharedDocs/Publikationen/DE/Fachpublikationen/2024_Evaluation_RSB-Reform.pdf (zuletzt abgerufen am 11.10.2025).

[14] Hierzu etwa BVerfGE 97, 350 (371 f.); BVerfG, NJW 1986, 1603; Dürig/Herzog/Scholz/Papier/Shirvani, 107. EL März 2025, GG Art. 14 Rn. 300.

[15] BVerfGE 14, 263 (282f.).

Zur Reform der rechtsberatenden Berufe

I. Einleitung

Mit dem am 22.9.2025 vorgelegten Referentenentwurf werden zahlreiche unterschiedliche Reformmaßnahmen im Bereich der rechtsberatenden Berufe umgesetzt. Die hier vorgelegte Stellungnahme konzentriert sich auf Maßnahmen, die einen direkten Bezug zur Insolvenzpraxis enthalten.

Aktuell hat das BMJV einen Referentenentwurf zum Berufsrecht der InsolvenzverwalterInnen und SachwalterInnen angekündigt, der voraussichtlich noch in diesem Jahr veröffentlicht werden soll.

Eine weitergehende Stellungnahme zu allen berufsrechtlichen Reformmaßnahmen des hier behandelten Referentenentwurfs erscheint vor diesem Hintergrund nicht geboten, da derzeit nicht absehbar ist, ob in dem geplanten Referentenentwurf zum Berufsrecht der InsolvenzverwalterInnen und SachwalterInnen abweichende Regelungen getroffen werden. Soweit wegen der notwendigen Konsistenz berufsrechtlicher Regelungen eine entwurfsübergreifende, auch das zukünftige Berufsrecht der InsolvenzverwalterInnen und SachwalterInnen prägende Gestaltung anzunehmen ist, werden die Maßnahmen des hier zu besprechenden Referentenentwurfs in die Stellungnahme mit einbezogen.

 

II. Zu Art. 1 – Änderungen der Bundesrechtsanwaltsordnung

1. Zu Art. 1 Ziff. 4 b): § 31 Abs. 4 Nr. 14 (neu) BRAO
Zugleich zu Art. 2 Ziff. 5 b)

Nach § 31 Abs. 4 Nr. 14 sollen die Rechtsanwaltskammern in ihre Verzeichnisse zu jeder zugelassenen Berufsausübungsgesellschaft zukünftig „im Fall der Auflösung: die Auflösung, den Grund der Auflösung sowie zu den Liquidatoren und zu einem Insolvenzverwalter den Familiennamen, den oder die Vornamen und den Beruf“ eintragen.

Die Tätigkeit als Insolvenzverwalter wird seit der ersten Entscheidung des BVerfG im Jahr 2004 (vgl. BVerfGE 73, 280 <296>; BVerfG, NJW 2004, S. 1935) in ständiger Rechtsprechung als eigenständiger Beruf i. S. d. Art. 12 GG anerkannt. Seine gesetzliche Regulierung, die bislang nur in einigen Vorschriften der Insolvenzordnung Niederschlag gefunden hat, soll demnächst in einem eigenständigen Berufsrechts erfolgen (s. Einleitung). Vor diesem Hintergrund ist es unverständlich, warum die Rechtsanwaltskammern neben dem Familiennamen und Vornamen des Insolvenzverwalters noch einen (sonstigen?) Beruf erfassen sollen.

 

2. Zu Art. 1 Ziff.4 c) und Ziff.18: § 31 Abs. 7 und § 59h Abs.1 (neu) BRAO
Zugleich zu Art.2 Ziff.5 c), Art. 3 Ziff. 9a)

Mit § 31 Abs.7 Satz 2 BRAO sollen künftig die Liquidatoren, der Abwickler und der Insolvenzverwalter einer eingetragenen Berufsausübungsgesellschaft verpflichtet werden, die Beendigung einer Berufsausübungsgesellschaft der Rechtsanwaltskammer mitzuteilen. Diese Pflicht obliegt bisher den in die Verzeichnisse nach Absatz 1 Satz 1 aufzunehmenden Rechtsanwälten und Berufsausübungsgesellschaften.

Die neue Regelung reagiert auf die ebenfalls neue Vorschrift in § 59h Abs. 1 BRAO (Art. 1 Ziff. 18 a), nach der im Fall der Auflösung einer Berufsausübungsgesellschaft deren Zulassung erst mit der Beendigung der Gesellschaft erlöschen soll.

Nach § 59 h Abs. 3 Ziff. 2 BRAO ist die Zulassung einer Berufsausübungsgesellschaft zu widerrufen, wenn sie in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall nach Satz 1 Nummer 2 wird dabei vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Berufsausübungsgesellschaft eröffnet ist oder die Berufsausübungsgesellschaft in das Schuldnerverzeichnis (§ 882b ZPO) eingetragen ist.

Die Begründung des Referentenentwurfs führt dazu aus (S. 150):

„Bisher sehen § 59h Absatz 1 Satz 1 BRAO, § 52h Absatz 1 Satz 1 PAO und § 55 Absatz 1 StBerG das Erlöschen der Zulassung einer Berufsausübungsgesellschaft durch ihre Auflösung vor. Um die Postulationsfähigkeit künftig auch nach der Auflösung bis zu dem Zeitpunkt zu erhalten, in dem die Gesellschaft beendet ist, sollen § 59h Absatz 1 Satz 1 BRAO, § 52h Absatz 1 Satz 1 PAO und § 55 Absatz 1 StBerG dahingehend angepasst werden, dass die Zulassung erst mit Beendigung der Gesellschaft erlischt. Auf diese Weise können die Gesellschafterinnen und Gesellschafter die Mandate für die Gesellschaft fortführen. Voraussetzung für die Mandatsfortführung ist allerdings, dass die Verfügungsbefugnis über das Gesellschaftsvermögen auf Rechtsanwältinnen oder -anwälte, Patentanwältinnen oder -anwälte beziehungsweise zur unbeschränkten geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugte Personen übergeht (vergleiche die §§ 59k, 59l Absatz 2 BRAO, § 52k PAO, § 3 StBerG).

Nach der bisherigen Regelung entfällt die Zulassung einer Berufsausübungsgesellschaft im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens automatisch, da mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Gesellschaft aufgelöst wird (vergleiche § 60 Absatz 1 Nummer 4 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung – GmbHG, § 262 Absatz 1 Nummer 3 des Aktiengesetzes – AktG, § 729 Absatz 1 Nummer 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs – BGB, § 138 Absatz 1 Nummer 2 des Handelsgesetzbuchs – HGB). Dasselbe gilt für die Auflösung der Gesellschaft durch Beschluss. Dies erschwert jedoch sowohl die Abwicklung als auch eine mögliche Sanierung der Gesellschaft, da auch bei einer Fortsetzung der Gesellschaft die Zulassung neu beantragt werden müsste. Durch die Änderung erlischt die Zulassung einer Berufsausübungsgesellschaft im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens künftig nicht mehr automatisch. Im Fall der Insolvenz sollen künftig allein § 59h Absatz 3 Satz 1 Nummer 2, Satz 2 BRAO, § 52h Absatz 3 Satz 1 Nummer 2, Satz 2 PAO und § 55 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2, Satz 2 StBerG Anwendung finden. Danach ist die Zulassung bei Vermögensverfall zu widerrufen, es sei denn, dass durch den Vermögensverfall die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind.

Die vorstehenden Neuregelungen sollen durch Bestimmungen zur Ergänzung der Berufsträgerregister um die Auflösung, deren Grund sowie die Personen der Liquidatorinnen und Liquidatoren und – sofern bestellt – einer Insolvenzverwalterin oder eines Insolvenzverwalters flankiert werden. Zudem werden für die Liquidatorinnen und Liquidatoren und – sofern bestellt – eine Abwicklerin oder einen Abwickler und eine Insolvenzverwalterin oder einen Insolvenzverwalter Mitteilungspflichten zu den registerpflichtigen Angaben vorgesehen.“

Die Neuregelung ist uneingeschränkt zu begrüßen. Sie liegt nicht nur im Interesse der beteiligten Berufsträger, sondern vor allem auch im Interesse der Rechtssuchenden, die in Insolvenzverfahren nicht mehr mit problematischen Abbruchreaktionen konfrontiert werden müssen.

Aus Sicht der Insolvenzpraxis empfehlen sich in diesem Kontext lediglich drei Ergänzungen:

a) Es sollte klargestellt werden, dass nur der bestellte Insolvenzverwalter nach § 56 InsO (nicht der vorläufige Insolvenzverwalter) von den Mitteilungspflichten nach § 31 Abs.7 Satz 2 BRAO-(neu), § 29 Abs. 7 PAO (neu), § 76c Abs. 1 Nr. 2 StBerG (neu) erfasst ist.

b) Wenn die Zulassung einer Rechtsanwaltsgesellschaft mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht automatisch erlischt, bestehen Mandate fort, nach der aktuellen und auch weiterhin vorgesehenen (vgl. Art. 16 Ziff. 4 des Referentenentwurfs) Fassung des § 244 Abs. 1 ZPO kommt es aber nicht mehr zu einer Unterbrechung von Rechtsstreiten, in denen die Rechtsanwaltsgesellschaft Prozessvertreter ist. § 240 ZPO greift auch nicht, weil das Insolvenzverfahren ja nicht über das Vermögen einer Partei eröffnet wird. Die Prozesshandlungen eines Prozessvertreters werden der Partei nach § 85 Abs.1 ZPO zugerechnet. Dazu gehört auch das Verschulden des Anwalts, welches der Partei gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zugerechnet wird, z.B. bei Fristversäumnissen. Damit sich der Insolvenzverwalter der Rechtsanwaltsgesellschaft zunächst einen Überblick verschaffen kann und nicht mit laufenden Fristen konfrontiert ist, von denen er möglicherweise noch gar keine Kenntnis hat, sollte daher § 244 Abs. 1 ZPO dahingehend ergänzt werden, dass auch im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Prozessvertreters oder bei Übergang der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über sein Vermögen auf einen Insolvenzverwalter eine Unterbrechung des Rechtsstreits erfolgt. Dies gebietet auch der Schutz der Rechtssuchenden, da in der Insolvenz der Rechtsanwaltsgesellschaft sonst Gefahr bestünde, dass laufende gesetzliche oder gerichtliche Fristen nicht eingehalten werden.

c) Der Insolvenzverwalter sollte in der Lage sein, unwirtschaftliche Mandatsverhältnisse zu beenden. Grundsätzlich findet auf laufende Mandatsverhältnisse das Wahlrecht nach § 103 InsO Anwendung, so dass es insoweit keiner gesetzlichen Regelung bedarf. Das in der Rechtsprechung entwickelte und auf § 627 Abs. 2 BGB gestützte Institut der Kündigung zur Unzeit legt aber eine gesetzliche Klarstellung, hilfsweise zumindest Ausführungen in der Gesetzesbegründung nahe. Ansonsten bestünde die Gefahr, dass unwirtschaftliche Mandatsverhältnisse zu Lasten aller beteiligten Gläubiger im Zweifel fortgeführt werden müssen, um Haftungsgefahren zu vermeiden.

 

III. Fazit

Der vorgelegte Referentenentwurf unternimmt eine umfassende und wichtige Reform an zahlreichen Details des Berufsrechts der rechtsberatenden Berufe. Dieser Ansatz ist zu begrüßen. Er sollte im Sinne einer besseren Sanierungsperspektive für Berufsausübungsgesellschaften im Insolvenzverfahren sowie zum Schutz der Rechtssuchenden lediglich geringfügig ergänzt werden. Die anstehende Weiterentwicklung des Berufsrechts der InsolvenzverwalterInnen sollte den hier vorgestellten Entwicklungsstand aufnehmen.

 

Berlin, 29.10.2025

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Brem.eInsTabVO

I. Einleitung

Mit dem vorgelegten Entwurf macht das Land Bremen von der Ermächtigung in § 5 Abs. 4 S. 2 InsO Gebrauch und trifft im Wege der Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über die Führung der Tabellen und Verzeichnisse, ihre elektronische Einreichung sowie die elektronische Einreichung der dazugehörigen Dokumente und deren Aufbewahrung.

Der VID hat bereits umfangreich zu den Entwürfen von entsprechenden Rechtsakten der Länder Niedersachen[1] und Rheinland-Pfalz[2] Stellung genommen. Auf diese Stellungnahmen dürfen wir an dieser Stelle Bezug nehmen.

 

II. Zu Artikel 1 § 1

Die Verordnung soll die maschinelle Führung der Tabellen nach § 175 Abs. 1 InsO sowie die elektronische Einreichung der Tabellen und der dazugehörigen Dokumente bei den Insolvenzgerichten des Landes Bremen nur für Verfahren regeln, die ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung eröffnet wurden.

Die bisher geltende Verordnung über die elektronische Führung der Tabelle in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. September 2017 (Im Folgenden: alte Verordnung) soll nach Artikel 2, zeitgleich mit dem Inkrafttreten der vorgelegten Neufassung (Im Folgenden: neue Verordnung – dort Artikel 3), am 1. November 2025 außer Kraft treten.

Unklar bleibt hier, ob und ggfls. wie Verfahren, die vor dem 1. November 2025 eröffnet wurden, auf die neuen Maßgaben umgestellt werden können. Diese Frage stellt sich insbesondere bei den in der Praxis häufigen Nachmeldungen von Forderungen zur Tabelle (§ 177 InsO) oder deren Berichtigung nach dem Prüfungstermin. Hier erscheint es wenig sinnvoll, die Grenze von 100 Forderungsanmeldungen aus der bisher geltenden Verordnung (§ 1 Abs. 1 S. 2), unberücksichtigt zu lassen.

Wenn dieser Schwellenwert durch Nachmeldungen überschritten werden kann, sollte eine elektronische Tabellenführung nach den Maßgaben der neuen Verordnung die Regel der alten Verordnung auch dann ablösen, wenn das entsprechende Verfahren vor dem 1. November 2025 eröffnet wurde und deshalb zunächst noch nicht der Pflicht zur elektronischen Tabellenführung unterlag.

Auch in anderen Fällen kann es sinnvoll sein, die nach den Maßgaben der alten Verordnung geführte Tabelle auf die Maßgaben der neuen Verordnung umzustellen. Die alte Verordnung sah in § 3 dazu eine Befugnis des Insolvenzgerichts vor, in Insolvenzverfahren, die bis zum Ablauf des 21. September 2017 bereits eröffnet waren, die elektronische Führung der Tabelle bis spätestens eine Woche vor Niederlegung der Tabelle gem. § 15 Abs.1 Satz 2 zu beschließen.

 

III. Zu Artikel 1 § 2

Im Unterschied zu anderen Länderregelungen (vgl. etwa Niedersachsen[3]) enthält die neue Verordnung keine Hinweise auf anzuwendende Maßgaben des Datenschutzes. Der Verordnungstext sollte zwingend um entsprechende Hinweise ergänzt werden.

Der in Artikel 1 § 2 Abs.3 erteilte pauschale Hinweis auf das Dateiformat PDF wirft in der Praxis erhebliche Probleme auf (vgl. hierzu die Stellungnahme des VID zur E-Justiz VO[4]).

Die in Artikel 1 § 2 Abs. 4 formulierte Verpflichtung zur Übertragung in Papierform eingehender Dokumente in ein elektronisches Dokument wird ergänzt durch eine parallele Einreichungspflicht für die Dokumente in Papierform.

Diese Maßgabe weicht nicht nur von den Regelungen anderer Bundesländer (vgl. § 3 der E-Justiz VO RP) ab. Die Begründung der neuen Verordnung weist zudem darauf hin, dass die Einreichung in Papierform notwendig sei, weil der Scanprozess in den meisten Fällen nicht den Anforderungen „BSI TR-03138 Ersetzendes scannen (RESISCAN)“ entspreche. Die Gerichte müssten die schriftlich eingereichten Forderungsanmeldungen daher parallel in Papierform zum Zwecke der Nachprüfbarkeit aufbewahren oder selbst nach der jeweils geltenden BSII Technische Richtlinie 03138 digitalisieren.

Es bleibt unverständlich, wieso die Verpflichtung zu einer offenbar unzureichenden Übertragung in ein elektronisches Dokument mit genauen Vorgaben zur Auflösung versehen wird, obwohl bereits erkannt ist, dass diese Maßgaben den gerichtlichen Anforderungen nicht genügen und im Zweifel eine gerichtliche Wiederholung der Übertragung notwendig machen.

Die Lesbarkeit ist bei in Papierform eingereichten Dokumenten nach einem Scan nicht nur von der gewählten Auflösung (empfohlen wird mindestens 300 dpi) sondern auch von der Qualität und den Einstellungen des Monitors abhängig. Ein pauschaler Verweis auf höhere Auflösungen führt deshalb an dieser Stelle voraussichtlich nicht zu der notwendigen Klarheit und Eindeutigkeit.

 

IV. Zu Artikel 1 § 3

Unklar bleibt hier, ob auch bei einer Ersatzeinreichung die Pflicht zur Einreichung in Papierform nach Artikel 1 § 2 Abs. 4 gelten soll. Der Verordnungstext spricht hier nur davon, dass bei einer Ersatzeinreichung die Tabellen und die dazugehörigen Dokumente auf einem Datenträger eingereicht werden können. Hier sollte ggfls. klargestellt werden, dass Artikel 1 § 2 Abs. 4 bei einer Ersatzeinreichung entsprechende Anwendung findet.

 

V. Fazit

Mit dem vorgelegten Entwurf werden wichtige Fragen der elektronischen Tabellenführung im Land Bremen neu, aber nicht ausreichend geregelt. Gleichzeitig zeigt sich bei dieser, wie auch bei vergleichbaren Regelungen anderer Bundesländer, eine ausgeprägte Divergenz des Regelungsumfangs und der Regelungsinhalte. Dies führt insbesondere in den Insolvenzverwalterkanzleien zu Problemen, die länderübergreifend tätig sind. Im Land Bremen wird dieser Fall die Regel bilden, weil hier nur zwei Insolvenzgerichte mit der neuen Rechtsverordnung angesprochen sind. Im Interesse einer regionalen Konsistenz sollte deshalb zumindest ein enger Abgleich mit dem entsprechenden Regelwerk des Landes Niedersachsen stattfinden. Eine bundeseinheitliche Regelung wäre jedoch der noch deutlich bessere Weg.

 

Berlin, 07.10.2025

 

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[1] Stellungnahme des VID – Verband Insolvenzverwalter und Sachwalter Deutschlands e.V. zum Entwurf einer Verordnung über die Einreichung und Führung der Tabellen über die angemeldeten Forderungen gemäß § 175 Insolvenzordnung in maschineller Form (Niedersachsen): https://www.vid.de/stellungnahmen/nminsotabvo/ (zuletzt abgerufen am 07.10.2025).

[2] Stellungnahme des VID – Verband Insolvenzverwalter und Sachwalter Deutschlands e.V. zur Landesverordnung über den elektronischen Rechtsverkehr und die elektronische Aktenführung, eJustizVO RP (Rheinland-Pfalz): https://www.vid.de/stellungnahmen/e-justizvo-rp/(zuletzt abgerufen am 07.10.2025).

[3] Stellungnahme des VID – Verband Insolvenzverwalter und Sachwalter Deutschlands e.V. zum Entwurf einer Verordnung über die Einreichung und Führung der Tabellen über die angemeldeten Forderungen gemäß § 175 Insolvenzordnung in maschineller Form (Niedersachsen): https://www.vid.de/stellungnahmen/nminsotabvo/ (zuletzt abgerufen am 07.10.2025).

[4] Stellungnahme des VID – Verband Insolvenzverwalter und Sachwalter Deutschlands e.V. zur Landesverordnung über den elektronischen Rechtsverkehr und die elektronische Aktenführung, eJustizVO RP (Rheinland-Pfalz): https://www.vid.de/stellungnahmen/e-justizvo-rp/(zuletzt abgerufen am 07.10.2025).

 

28. Regime (Konsultationsverfahren)

I. Einleitung

Mit der vorgestellten Initiative soll nach der Beschreibung des politischen Kontextes durch die federführende GD Justiz und Verbraucher ein 28. Rechtsrahmen als Teil eines umfassenden Maßnahmenpakets zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Wirtschaft geschaffen werden, damit innovative Unternehmen von einem harmonisierten, EU-weiten Regelwerk profitieren können, das perspektivisch alle relevanten Elemente des Gesellschafts-, Insolvenz-, Arbeits- und Steuerrechts einschließt.

Die Initiative basiert auf Vorschlägen im Letta-Report vom 17.04.2024 (“Much more than a market”) und im Draghi-Report vom 09.09.2024 („The future of European competitiveness”), welche die Europäische Kommission in dem im Januar 2024 vorgestellten “Kompass für Wettbewerbsfähigkeit” aufgegriffen hat. Der 28. Rechtsrahmen soll insbesondere innovative Unternehmen in der Start-up-Phase und der Scale-up-Phase ansprechen und im europäischen Binnenmarkt Investitionen in solche Unternehmen attraktiver machen. Hierfür sollen geltende Vorschriften vereinfacht und die Kosten beim Scheitern eines Unternehmens reduziert werden, indem spezifische Aspekte im Gesellschafts-, Insolvenz-, Arbeits- und Steuerrecht überarbeitet werden. Zeitlich strebt die Europäische Kommission an, bereits im 1. Quartal 2026 einen Vorschlag für einen 28. Rechtsrahmen zu unterbreiten.

Der Rechtsausschuss des Europäischen Parlaments hat am 30.06.2025 den Entwurf eines Berichts mit Empfehlungen zu einem 28. Rechtsrahmen vorgelegt. Dieser Entwurf beschränkt sich im Wesentlichen auf gesellschaftsrechtliche Aspekte eines 28. Rechtsrahmens und verweist hinsichtlich des Arbeitsrechts auf nationales und existierendes europäisches Recht. Auf die Bereiche des Steuer- und insbesondere des Insolvenzrechts geht der Berichtsentwurf nicht ein. Dies verwundert angesichts der Tatsache, dass die Anregungen im Letta- und im Draghi-Report sowie der “Kompass für Wettbewerbsfähigkeit” eine Abdeckung auch dieser Rechtsbereiche vorsehen. Zudem wurde und wird bei den bisherigen Bestrebungen zur Harmonisierung des Insolvenz- und Restrukturierungsrechts in Europa jeweils dessen Bedeutung für grenzüberschreitende Investitionen hervorgehoben und es wird zusammen mit dem inhomogenen Steuerrecht mitverantwortlich dafür gemacht, dass bisherige Harmonisierungsbestrebungen im Sinne der Überlegungen zum 28. Rechtsrahmen nicht erfolgreich waren (vgl. die Präsentationen im Workshop des Europäischen Parlaments zum 28. Rechtsrahmen am 05.06.2025).

Die Auslassungen im Berichtsentwurf des Rechtsausschusses vom 30.06.2025 könnten dem Umstand geschuldet sein, dass angesichts der hohen Komplexität jeder einzelnen Materie und insbesondere des Insolvenz- und Steuerrechts selbst ein grober Entwurf eines umfassenden 28. Rechtsrahmens innerhalb des ambitionierten Zeitplans – 1. Quartal 2026 – realistischerweise nicht darstellbar ist. Dadurch wird ein Problem des gesamten Projekts deutlich: Einerseits heben die erwähnten Berichte von Letta und Draghi zurecht hervor, wie dringlich die Veränderung der Rahmenbedingungen für Investitionen in Europa ist. Dem versucht die Europäische Kommission mit ihrem Zeitplan wohl Rechnung zu tragen. Andererseits dürfte nur ein 28. Rechtsrahmen, der alle relevanten Rechtsgebiete umfasst, geeignet sein, die hinreichend vorhersehbaren und rechtssicheren Rahmenbedingungen zu schaffen, die für Investoren attraktiv sind. Die Schaffung eines umfassenden neuen Rechtsrahmens wird aber mehr Zeit erfordern als von der Europäischen Kommission bislang eingeplant, da mit ihm tiefgreifende Eingriffe in etablierte nationale und europäische Regelungen erforderlich werden. Dieser Zwiespalt sollte unseres Erachtens nicht zugunsten schneller Teilergebnisse gelöst werden. Denn ein erst sukzessive erstellter Rechtsrahmen birgt zum einen die Gefahr, dass er inkohärent wird. Zum anderen indiziert die unzureichende Marktresonanz z.B. bei bisherigen (Überlegungen zu) europäischen Gesellschaftsformen (SE, SPE, SUP, ECS, EEIG), das bloße Teillösungen keine hinreichende Akzeptanz erfahren, was einen Reputationsschaden nach sich ziehen kann.

Konkretere Vorschläge, wie das Insolvenzrecht eines 28. Rechtsrahmens gestaltet werden könnte, unterbreiteten kürzlich insbesondere Garcimartin/Paulus (The 28th insolvency law: Reflections on a lex concursus europe, Int Insolv Rev 2025;1 20). Diese Vorschläge geben einen guten Überblick über regelungsbedürftige Themenbereiche, bewegen sich aber überwiegend noch auf hoher Abstraktionsebene und sind ausdrücklich nur als Grundlage für weitere Diskussionen formuliert. Solcher Diskussionen wird es sowohl hinsichtlich der grundsätzlichen Ausrichtung eines europäischen Insolvenz- und Restrukturierungsrechts als auch hinsichtlich der Praktikabilität noch konkreter Regelungen bedürfen. Das Insolvenzrecht ist gerade bei der Verbesserung der Aussichten von Start-up- und Scale-up-Unternehmen in der EU wichtig, weil hier regelmäßig Begleitumstände vorliegen, die im Bereich der Finanzierung und Ertragskraft von denen bereits am Markt etablierter Unternehmen signifikant abweichen. Im Bereich der Finanzierung dominiert häufig privates Kapital, das durch Business Angels oder VC-Investoren aufgebracht wird. Daneben gibt es nicht selten einen hohen Anteil öffentlicher Förderung, die in vielen Fällen mit der verpflichtenden Einhaltung detaillierter Förderbedingungen verbunden wird. Vielfach sind vor allem Start-up- und Scale-up-Unternehmen zunächst auf öffentliche Förderung angewiesen; erst mit deren Gewährung legen Business Angels oder VC-Investoren eine dem europäischen Markt eigene Zurückhaltung ab und gewähren Risikokapital. Eine Ertragskraft im Sinne der eigenständigen Fähigkeit, langfristig Gewinne zu erzielen, ist in diesem Stadium nicht vorhanden und oftmals nur als Projektion eines geplanten Umsatzwachstums darstellbar. Bis zu einem bestimmten Zeitpunkt in der Zukunft werden nur Verluste erwirtschaftet und das eingeworbene Kapital zur Verlustdeckung eingesetzt.

Vor diesem Hintergrund werden im Insolvenzrecht insbesondere zwei Aspekte bedeutsam, die leider in den jüngeren Vorschlägen zur Harmonisierung des Insolvenzrechts, namentlich dem 2022 vorgelegten Entwurf einer Richtlinie zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Insolvenzrechts (COM (2022) 702 final) ausgeklammert wurden:

Die europaweit anzutreffenden Unterschiede bei der Regelung von Insolvenzgründen und die Rangfolgen der Gläubigerforderungen sind gerade bei Start-up- und Scale-up-Unternehmen von besonderer Bedeutung. Auf diese Aspekte soll mit Blick auf insolvenzrechtliche Regelungen eines 28. Rechtsrahmens nachfolgend näher eingegangen werden.

 

II. Unterschiede bei den Insolvenzgründen

Der Umstand, dass unterschiedliche und unterschiedlich definierte Insolvenzgründe nach den nationalen Regeln stark abweichende Vorgaben zur Einleitung eines Insolvenzverfahrens machen, führt zu einer europaweit uneinheitlichen Wettbewerbssituation für Start-up- und Scale-up-Unternehmen. Können solche Unternehmen in dem einen Mitgliedstaat in einem vergleichbaren Krisenstadium zunächst weiterarbeiten, während sie in einem anderen Mitgliedstaat sofort ein Insolvenzverfahren einleiten müssen, so verzerrt dies die Wettbewerbssituation und lädt zu forum-shopping ein.

Die gesetzliche Vermutung des Art. 3 Abs. 1 Satz 3 der Verordnung (EU) 2015/84 – EuInsVO – geht bis zum Beweis des Gegenteils bei Gesellschaften oder juristischen Personen davon aus, dass der Mittelpunkt ihrer hauptsächlichen Interessen der Ort ihres Sitzes ist. Da der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen nach Art. 3 Abs. 1 Satz 1 EuInsVO auch die internationale gerichtliche Zuständigkeit für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens begründet, indiziert die Wahl des Sitzes das anwendbare nationale Insolvenzrecht und damit strengere oder nachsichtigere Insolvenzdefinitionen und -antragspflichten.

Diese unterschiedlichen Rahmenbedingungen können gerade innovative Unternehmen besonders ausnutzen, die nicht an einen konkreten Standort gebunden sind und ihre Arbeit vernetzt organisieren können. Eine digital erleichterte Gründung aus jedem Mitgliedstaat heraus wird die Hürden für ein forum-shopping weiter absenken. Wäre auch eine einfache Sitzverlegung in einen anderen Mitgliedstaat möglich, um bei Krisenanzeichen den strengeren Insolvenzkriterien im Gründungsstaat zu entgehen, würde dies mit großer Wahrscheinlichkeit die Attraktivität von Sitzverlagerungen zur Insolvenzvermeidung noch steigern.

Die als Reaktion hierauf naheliegende Gegensteuerung durch nationale Förderrichtlinien könnte wiederum die Komplexität von Gründungsprozessen steigern und widerspricht dem erklärten Ziel eines vereinfachten und harmonisierten Rahmens für die Gründung und den Betrieb von Unternehmen sowie für die Mobilisierung von Investitionen.

Der jüngst zum bereits erwähnten Richtlinienvorschlag zur Harmonisierung des Insolvenzrechts diskutierte Kompromiss für Antragspflichten im Insolvenzfall (Art. 36) wird diese Situation nicht verbessern. Er überlässt es weiterhin den Mitgliedstaaten, wie sie Insolvenzgründe gesetzlich definieren und trägt damit nicht zur Lösung des geschilderten Problems bei.

Ein eigenständiges Insolvenzverfahren nach dem Muster, wie es ursprünglich Titel VI des Vorschlags einer Richtlinie zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Insolvenzrechts vorsah, würde das geschilderte Problem ebenfalls nicht lösen, wenn es auf uneinheitlichen nationalen Regelungen der Insolvenzgründe und -antragspflichten aufsetzt und keine eigenständige gesetzliche Definition einführt.

Im Kontext eines 28. Rechtsrahmens sollte eine eigenständige, sektorale Definition der Zahlungsunfähigkeit und eine – notwendig damit verbundene – harmonisierte Antragspflicht entwickelt werden. Zudem sollte auch eine unionseinheitliche Regelung zur Überschuldung getroffen werden. Sie ist als Insolvenzgrund in einer Reihe von Mitgliedstaaten gesetzlich verankert (vgl. hierzu Piekenbrock, KTS 2017, S. 333-363) und erlangt gerade bei Start-up- und Scale-up-Unternehmen in Deutschland besondere Bedeutung, weil sie nach der deutschen Definition die Insolvenzantragspflicht mit einer Fortführungsprognose verknüpft, die sich nach § 19 Abs. 2 Satz 1 InsO auf die nächsten zwölf Monate erstreckt. Sind in diesem Zeitraum absehbar neue Finanzierungsrunden notwendig und bleibt deren Ausgang ungewiss, so steht derzeit die notwendige positive Fortführungsprognose in Frage.

Losgelöst von der Frage, ob Überschuldung allgemein als Insolvenzeröffnungsgrund beibehalten werden soll, mag dies für Unternehmen, die ihre Start-up- oder Scale-up-Phase hinter sich gelassen haben, angemessen sein. Start-up- und Scale-up-Unternehmen mit Aussicht auf öffentliche Fördermittel und erst darauf aufbauend oder daran anknüpfend Finanzierungen durch Business Angels oder VC-Investoren können in dieser Phase naturgemäß aber noch nicht seriös die Ertragsfähigkeit planen. Ihnen ist mit einem EU-einheitlichen Rechtsrahmen nicht gedient, der sie in dieser Phase bereits in ein Insolvenzverfahren zwingt. Im Gegenteil: ein EU-Rechtsrahmen müsste die dargestellten, regelmäßig länger andauernden Verhältnisse ihrer Finanzierung gesondert in den Blick nehmen.

Eine sektorale Begrenzung der Insolvenzgründe im 28. Rechtsrahmen auf den Insolvenzgrund der Zahlungsunfähigkeit könnte sich indes wieder wettbewerbsverzerrend auswirken, wenn man zulässt, dass den 28. Rechtsrahmen zur Umgehung strengerer nationaler Vorschriften Unternehmen in Anspruch nehmen, für die er nicht gedacht ist. Bei einem vereinfachten und digital beschleunigten Gründungsprozess innerhalb von 48 Stunden dürfte eine gründliche Prüfung der Gründungsvoraussetzungen durch nationale Registergerichte oder Behörden schwierig sein. Eine gründliche Prüfung der Eignung für die Inanspruchnahme des 28. Rechtsrahmens schon beim Einstieg ist aber notwendig, denn anderenfalls würde sich ein diesbezüglicher Missbrauch erst zeigen, wenn die Insolvenzgerichte befasst werden. Die Folgen wären rechtliche Unklarheiten – gelten die Regeln des 28. Rechtsrahmens auch bei missbräuchlicher Inanspruchnahme? – und ein Reputationsverlust des 28. Rechtsrahmens.

Zur Vermeidung der angesprochenen Probleme wäre eine zusätzliche sektorale Definition der Überschuldung im Rahmen des 28. Rechtsrahmens denkbar. Sie würde jedoch in Mitgliedstaaten, die diesen Insolvenzgrund bislang nicht vorsehen, eine für Gründer, Gläubiger und Gerichte neue Situation schaffen (vgl. zur komplexen Ermittlung der Überschuldung in Deutschland https://www.vid.de/initiativen/vid-empfehlungen-zum-insolvenzrecht-ermittlung-der-ueberschuldung/).

Die Möglichkeit, dass der 28. Rechtsrahmen weitergehende Insolvenzantragspflichten vorsieht als nationales Recht, spricht dafür, zur Vermeidung von Umgehungsversuchen kein Opt-out für Unternehmen zuzulassen, die sich für den 28. Rechtsrahmen entschieden haben. Die Möglichkeit, den 28. Rechtsrahmen in der Krise wieder zu verlassen, wenn seine Vorteile ausgeschöpft sind und nationales Recht den Handelnden in der Krisensituation attraktiver erscheint, würde auch dem Sinn des 28. Rechtsrahmens zuwiderlaufen, für alle Beteiligten auch und gerade für den Krisenfall Vorhersehbarkeit und Rechtssicherheit zu schaffen. Die vorstehenden Überlegungen deuten die Herausforderungen an, die eine sektoral begrenzte Definition von Insolvenzgründen im Rahmen eines 28. Rechtsrahmens mit sich bringen würde. Die bereits wissenschaftlich vorbereitete Harmonisierung von Insolvenzgründen (vgl. Bork/Veder/Schuijling, Definition of Insolvency, Cambridge/ Antwerp/ Chicago 2024) mag derzeit aus politischen Gründen schwer durchsetzbar erscheinen. Sie wäre einer sektoralen Definition jedoch unbedingt vorzuziehen.

 

III. Rangfolge von Gläubigern

Eine ähnliche Situation ergibt sich für das Problem der Rangfolge von Gläubigerforderungen in Insolvenzverfahren. Gerade bei Start-up- und Scale-up-Unternehmen treten neben private Investoren regelmäßig auch öffentliche Gläubiger, die durch die bereits erwähnten Förderprogramme unterstützend tätig werden. Diese Förderprogramme existieren in Deutschland auf vielen Ebenen (Kommunen, Länder und Bundesebene) und enthalten eine Vielzahl von teilweise sehr unterschiedlichen Förderbedingungen und Kriterien. Eine Förderung wird dabei nicht nur in Form direkter Finanzhilfen, sondern auch durch steuerliche oder abgabenrechtliche Unterstützung gewährt. Die Initiativen zum 28. Rechtsrahmen sprechen deshalb zurecht auch das Steuerrecht als einschlägigen legislativen Bereich an, der integriert werden sollte.

Die Rangfolge der Forderungen öffentlicher Gläubiger aus der Zeit vor Verfahrenseröffnung ist im Insolvenzrecht der europäischen Mitgliedstaaten sehr unterschiedlich geregelt. Während einige Mitgliedstaaten (darunter Deutschland) einen Vorrang öffentlicher Forderungen (sog. Fiskusprivileg) weitgehend abgeschafft haben, ist ein solcher Vorrang in anderen Mitgliedstaaten weiterhin gesetzlich verankert (vgl. zum Stand der internationalen Rechtsentwicklung Fries, Fiskusprivilegien, Eine rechtsvergleichende Betrachtung der Behandlungen von Steuerforderungen in der Unternehmensinsolvenz, Diss. München, Köln 2020).

Ähnlich divers ist die Situation in Bezug auf die Forderungen von Arbeitnehmern, inklusive der Forderungen von Sozialversicherungsträgern. Auch hier reicht die Bandbreite in den Mitgliedstaaten von einem Gleichrang mit den Forderungen sonstiger, nicht am Vermögen des Schuldners besicherter Gläubiger, bis hin zu mehrfach abgestuften Rangfolgen.

Gläubigern, deren ungesicherten Forderungen in den Mitgliedstaaten unterschiedliche Rangprivilegien eingeräumt werden, stehen insbesondere Gesellschafter gegenüber, deren Darlehensforderungen z.B. in Deutschland im Insolvenzverfahren ein Nachrang auferlegt wird. Auch hier ist die Behandlung in den Mitgliedstaaten uneinheitlich.

Die im Rahmen der Harmonisierungsbestrebungen immer wieder betonte Bedeutung des Insolvenzrechts für Investitionsentscheidungen, wird, sofern diese Prämisse zutrifft, auch durch das Bestehen und den Umfang von Privilegien anderer Gläubiger und der Einstufung der eigenen Forderungen von Investoren maßgeblich beeinflusst. Denn der Vorrang anderer Gläubigerforderungen reduziert die Quotenaussichten der Gläubiger nicht vorrangiger oder gar nachrangiger Forderungen.

Die angestrebte Mobilisierung von Investitionen für Unternehmen nach dem 28. Rechtsrahmen wäre vor diesem Hintergrund problematisch, weil Investoren im Insolvenzfall je nach Mitgliedstaat auf sehr unterschiedliche Bedingungen treffen würden. Dies könnte, wie schon bei den oben geschilderten Insolvenzgründen, zu Wettbewerbsverzerrungen führen oder Investitionsentscheidungen grundsätzlich in Frage stellen. Der Vorteil eines europaweit einheitlichen 28. Rechtsrahmens wäre erneut durch fehlende Harmonisierungsmaßnahmen im Insolvenzrecht in Frage gestellt.

 

IV. Vereinfachte Liquidationsverfahren

Die Europäische Kommission erwähnt die Option, neben der Gründung von Unternehmen nach dem 28. Rechtsrahmen auch andere Verfahren – darunter auch die Schließung solcher Unternehmen – durch digitale Lösungen und Instrumente schneller und effizienter zu gestalten. Ein erster Vorschlag mit ähnlicher Zielsetzung war das im Rahmen der Richtlinie zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Insolvenzrechts als Titel VI vorgestellte vereinfachte Liquidationsverfahren für Kleinstunternehmen. Dieser Vorschlag stieß in der Insolvenzpraxis auf erhebliche Kritik (vgl. u.a. https://www.vid.de/stellungnahmen/proposal-for-a-directive-of-the-european-parliament-and-of-the-council-on-the-harmonisation-of-certain-aspects-of-insolvency-law-com-2022-702-final/) und fand in Rat und Parlament keine Zustimmung.

Eine Übertragung des Vorschlags auf den 28. Rechtsrahmen wäre problematisch, weil hier einer vereinfachten Liquidation regelmäßig Umstände entgegenstehen, die bei Kleinstunternehmen mit überschaubaren Vermögenverhältnissen nicht anzutreffen sind.

Unternehmen im Start-up- oder Scale-up-Bereich planen regelmäßig mit hohen Wachstumszielen. Sie verbinden diese Ziele oft schon in einer frühen Phase mit hohem Ressourcenwachstum, insbesondere im Bereich Personal, um die geplante Geschwindigkeit ihres Wachstums umsetzen zu können. Eine Einordnung als Kleinstunternehmen würde dem nicht gerecht und ggf. zu vorschnellen Liquidationen führen.

Gerade bei Start-up- und Scale-Up-Unternehmen sollte eine vorschnelle Liquidation vermieden werden, denn wenn das Produkt an sich zukunftsfähig ist und die Krise z.B. nur auf strategischen Fehlentscheidungen oder Unstimmigkeiten im bisherigen Gesellschafter- oder Investorenkreis beruht, kann ein Insolvenzverfahren das geeignete Instrument zur Sanierung darstellen.

Auch eine marktgerechte Verwertung der Insolvenzmasse durch ein Gericht oder eine Behörde ist im Bereich innovativer Unternehmen schwer vorstellbar. Die in diesem Bereich geschaffenen Werte sind oftmals immaterieller Natur. Entwicklungsleistungen, Patente, Urheberrechte oder ähnliche geistige Eigentumsrechte entziehen sich standardisierten Verwertungen und bedürfen der Möglichkeit einer hinreichenden Due Diligence. Elektronische Auktionssysteme, deren Verwertungserfolg an eine Mindestzahl von Kaufinteressenten geknüpft ist, würden an der Komplexität der Materie und der geringen Zahl von Interessenten scheitern. Da Ideen und Konzepte in vielen Fällen den Kern des Unternehmenswerts bilden, müsste in jedem Einzelfall sichergestellt werden, dass sie nicht im Zuge eines Verkaufs von Konkurrenten kopiert werden, die nur an ihrem Inhalt aber nicht am Erwerb interessiert sind.

Die bereits erwähnte Präsenz öffentlicher Förderungen bei vielen innovativen Unternehmen bedingt einen besonders sorgfältigen Umgang mit den ausgereichten Fördermitteln. Im Insolvenzfall führt dies zu der Notwendigkeit, die Gründe für den Verlust eingesetzter öffentlicher Gelder in einem geordneten Verfahren aufzuklären und alle Instrumente für eine zumindest teilweise Rückgewinnung einzusetzen. Ein pauschaler Verzicht auf Anfechtungsklagen, wie ihn das vereinfachte Liquidationsverfahren des ursprünglichen Richtlinienvorschlags als Option zur Verfahrensbeschleunigung vorsah, wäre hier kontraproduktiv.

Die geschilderten Umstände machen deutlich, dass ein vereinfachtes Liquidationsverfahren untauglich wäre für einen 28. Rechtsrahmen, der auf Start-up- und Scale-up-Unternehmen ausgerichtet ist. Die Idee, es in diesem Bereich als singuläre Verfahrensform einzuführen, würde nicht nur die nationalen Justizbehörden überfordern. Sie wäre auch nicht durch eine Verbesserung der Verfahrenseffizienz oder höhere Verwertungserfolge zu rechtfertigen.

 

V. Fazit

Die von der Europäischen Kommission angestoßene Diskussion zur Einführung eines 28. Rechtsrahmens für Start-up- oder Scale-up Unternehmen ist grundsätzlich zu begrüßen. Ein solcher Rechtsrahmen muss aber konsequenterweise umfassend und aus einem Guss von Beginn an alle adressierten Rechtsbereiche umfassen: Neben dem Gesellschaftsrecht auch das Arbeits-, Steuer- und insbesondere das Insolvenzrecht. Ein Rechtsrahmen, der keine umfassende und rechtssichere Perspektive für Investoren zulässt, sondern sich auf Teilbereiche beschränkt, trägt, wie ähnliche Ansätze der Vergangenheit zeigen, u.a. das Risiko ausbleibender Marktakzeptanz.

Die Diskussion lenkt den Blick aber auch erneut auf Lücken in der europäischen Harmonisierung des Insolvenzrechts, die sich gerade bei den Unternehmen, die Zielgruppe des 28.  Rechtsrahmens sein sollen, deutlich bemerkbar machen. Insbesondere die Lücken bei der Definition von Insolvenzgründen und -antragspflichten sowie eine fortbestehende Privilegierung der ungesicherten Forderungen bestimmter Gläubiger im Insolvenzverfahren stellen die erfolgreiche Etablierung eines 28. Rechtsrahmens für Unternehmen vor erhebliche Herausforderungen. Werden diese Lücken nicht zuvor geschlossen, droht dem 28. Rechtsrahmen das gleiche Schicksal wie früheren Ansätzen zur Etablierung europäischer Gesellschaftsformen. Von der Schaffung eines vereinfachten Liquidationsverfahrens für Unternehmen des 28.  Rechtsrahmens nach dem Muster der Richtlinie zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Insolvenzrechts sollte abgesehen werden.

 

 

Berlin, 30.09.2025

 

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RefE eines Bankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetzes (BRUBEG)

 

I. Einleitung

Der vorgestellte Referentenentwurf enthält umfangreiche und zahlreiche Änderungen des Kreditwesengesetzes, des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes, des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes sowie weiterer Gesetze und Verordnungen im regulatorischen Umfeld der Finanz- und Versicherungswirtschaft. Die nachfolgende Stellungnahme konzentriert sich auf diejenigen Änderungsvorschläge, die einen direkten Bezug zur Tätigkeit von InsolvenzverwalterInnen oder SachwalterInnen enthalten.

 

II. Zu Art.1 Ziff.15 – § 9 Abs.1 S.1 KWG

Mit der vorgeschlagenen Änderung werden erstmals auch gerichtlich bestellte SachwalterInnen in die Verschwiegenheitspflichten des § 9 KWG mit einbezogen. Sie dürfen die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse des Instituts, der zuständigen Behörden oder eines Dritten liegt, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, nicht unbefugt offenbaren oder verwerten, auch wenn sie nicht mehr im Dienst sind oder ihre Tätigkeit beendet ist.

Nach § 5 Abs. 6 InsO kann auch ein gerichtlich bestellter Sachwalter die in § 5 Abs. 5 InsO näher beschriebene Gläubigerinformation über ein von ihm geführtes System bereitstellen, soweit nicht der Schuldner selbst dazu in der Lage ist. In der Praxis sind SchuldnerInnen sehr selten in der Lage, die von § 5 Abs. 5 InsO geforderten Informationen jedem Insolvenzgläubiger, der eine Forderung angemeldet hat, in einem elektronischen Gläubigerinformationssystem unverzüglich in einem gängigen Dateiformat zum Abruf zur Verfügung zu stellen. In Verfahren der Eigenverwaltung ist die Bereitstellung durch den Sachwalter oder die Sachwalterin der Regelfall.

Die nachvollziehbare Einbeziehung der gerichtlich bestellten SachwalterInnen in den Pflichtenkreis des § 9 Abs.1 S.1 KWG schafft vor diesem Hintergrund erhebliche rechtliche Unsicherheiten und Haftungsgefahren, die durch entsprechende Klarstellungen des Gesetzgebers ausgeräumt werden sollten.

Die elektronische Gläubigerinformation soll nach der erklärten Absicht des Gesetzgebers, die Insolvenzgerichte entlasten. Sie formuliert deshalb eine umfangreiche Informationspflicht, die alle Entscheidungen des Insolvenzgerichts, alle Rechtsmittelentscheidungen, alle an das Insolvenzgericht übersandten Berichte einer potenziellen Vielzahl von Insolvenzgläubigern elektronisch zugänglich machen soll. Der beschriebene Umfang hat bereits zahlreiche Fragen aufgeworfen und ist in weiten Bereichen umstritten.

Eine nach der InsO geforderte Gläubigerinformation könnte, soweit sie als unbefugte Offenbarung nach § 9 Abs.1 S.1 KWG eingeordnet würde, zu einer unlösbaren Pflichtenkollision für SachwalterInnen führen. Insbesondere die an das Insolvenzgericht übersandten Berichte enthalten regelmäßig Informationen, deren Geheimhaltung zwar möglicherweise im Interesse des betroffenen Instituts, der zuständigen Behörden oder eines Dritten, nicht aber im gesetzlich indizierten Interesse der Gläubiger liegt.

In dieser Situation kann es nicht genügen, die Befugnis zur Offenbarung pauschal anzunehmen und SachwalterInnen auf eine mögliche gerichtliche Klärung zu verweisen, an deren Ende auch die persönliche Haftung und existenzgefährdende Zweifel an der weiteren beruflichen Eignung der SachwalterInnen stehen können. Notwendig ist vielmehr eine gesetzliche Klarstellung, die deutlich macht, dass elektronische Gläubigerinformationen nach den Vorgaben des § 5 InsO in keinem Fall zu einer unbefugten Offenbarung i. S. d. § 9 Abs.1 KWG führen können.

 

III. Zu Art.1 Ziff. 36 – § 22l Abs.1 KWG

Der Entwurf sieht eine Streichung des nach § 22l Abs.1 S.2 KWG bisher vorgesehenen Rechts der Insolvenzgerichte vor, vom Sachwaltervorschlag der Bundesanstalt abzuweichen, wenn dies zur Sicherstellung einer sachgerechten Zusammenarbeit zwischen Insolvenzverwalter und Sachwalter erforderlich erscheint. Stattdessen sollen die Insolvenzgerichte künftig verpflichtet werden, in jedem Fall dem Vorschlag der Bundesanstalt Folge zu leisten. Eine Abweichungsmöglichkeit, wie sie § 56a Abs. 2 S.1 InsO für den Fall vorsieht, dass das Insolvenzgericht die vorgeschlagene Person für ungeeignet hält, ist nicht vorgesehen.

Diese Gestaltung stößt auf erhebliche rechtliche Bedenken.

Nach § 274 Abs.1 i. v. m. 56 Abs.1 InsO hat das Insolvenzgericht eine für den jeweiligen Einzelfall geeignete, insbesondere geschäftskundige und von den Gläubigern und dem Schuldner unabhängige natürliche Person zu bestellen, die aus dem Kreis aller zur Übernahme von Insolvenzverwaltungen bereiten Personen auszuwählen ist. Wer als Restrukturierungsbeauftragter oder Sanierungsmoderator in einer Restrukturierungssache des Schuldners tätig war, kann, wenn der Schuldner mindestens zwei der drei in § 22a Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt, nur dann zum Insolvenzverwalter bestellt werden, wenn der vorläufige Gläubigerausschuss zustimmt.

Diese gesetzlichen Voraussetzungen sollen sicherstellen, dass nur Personen bestellt werden, deren Eignung zuvor gerichtlich überprüft wurde. War die vorgeschlagene Person zuvor in anderer Funktion bereits mit dem Fall befasst, erhöht dies regelmäßig die Anforderungen an die Eignungsprüfung. Eine Vorbefassung kann zwar auch nach der InsO unbedenklich sein (vgl. § 56 Abs.1 S.4 Nr. 2 InsO). Sie muss dazu aber als gesetzlicher Ausnahmefall formuliert und klar definiert werden. Selbst die Vorbefassung als ebenfalls gerichtlich bestellter Restrukturierungsbeauftragter, kann, wenn keine weiteren Gründe gegen die Eignung des vormaligen Restrukturierungsbeauftragten sprechen, nur mit Zustimmung des vorläufigen Gläubigerausschusses überwunden werden.

Eine zentrale Rolle kommt bei der gerichtlichen Prüfung neben der fachlichen Eignung auch der Unabhängigkeit zu. Sie muss in jedem Fall vorab geprüft werden, um sowohl allgemeine wie fallspezifische Zweifel an der Integrität der bestellten Personen auszuschließen.

Der Entwurf begründet seine Abkehr von der gerichtlichen Eignungsprüfung an anderer Stelle (S. 257 – zu Nummer 54, Buchstabe b) mit einer anekdotischen Wiedergabe von Zweifeln an ihrer Effektivität:

„Ein Einschreiten der Bundesanstalt gegen unerlaubte Geschäfte führt oftmals zur Insolvenz der betroffenen Unternehmen. In diesem Fall muss ein Insolvenzverwalter bestellt werden. Dieser sollte als gesetzlicher Regelfall, der von der Bundesanstalt bestellte und überwachte Abwickler sein, soweit dieser die allgemeinen Voraussetzungen für eine Tätigkeit als Insolvenzverwalter erfüllt. Trotz seiner Befugnisse als Abwickler, die denen eines Geschäftsführers des abwicklungspflichtigen Unternehmens entsprechen, ist der Abwickler gerade kein Organ dieses Unternehmens und bietet daher in aller Regel die für einen Insolvenzverwalter erforderliche Neutralität. Bereits nach der aktuellen Rechtslage wäre es folgerichtig, den Abwickler auch zum Gutachter, zum vorläufigen und nach Verfahrenseröffnung zum endgültigen Insolvenzverwalter zu bestellen. Gleichwohl bestellen die Insolvenzgerichte aufgrund der Sorge, dass der Abwickler von einem Gläubigerausschuss als befangen abgelehnt werden könnte, bislang regelmäßig eine andere Person zum Insolvenzverwalter. Dabei zeigten sich die bestellten Insolvenzverwalter und Gutachter, die an die Stelle des von der Bundesanstalt bestellten Abwicklers traten, wiederholt überrascht von der Verfahrenskomplexität und schienen angesichts der zum Teil aufgewendeten kriminellen Energie der Betreiber unerlaubter Geschäfte nicht selten auch überfordert.

Die neue Regelung soll zu einer erheblichen Beschleunigung, Vereinfachung und Kostensenkung führen. Aufgrund seiner Tätigkeit als Abwickler sind ihm die Verhältnisse des Unternehmens sowie die Umstände, die zur Insolvenz geführt haben, bekannt. Durch die Nutzung seiner wertvollen Vorarbeiten würden bei Bestellung des Abwicklers zum Insolvenzverwalter Synergieeffekte erreicht.“

Die hier geäußerte Annahme, ein Abwickler werde „in aller Regel die für einen Insolvenzverwalter erforderliche Neutralität bieten“ verkennt den Umstand, dass er als Insolvenzverwalter auch über die eigene Haftung als Abwickler zu befinden hätte. Gerade weil seine Befugnisse als Abwickler denen eines Geschäftsführers des abwicklungspflichtigen Unternehmens entsprechen sind möglicherweise haftungsbegründende Vorgänge im Rahmen seiner Tätigkeit gesondert und gegebenenfalls auch gerichtlich zu überprüfen.

Nach § 38 Abs. 2a) S. 1 KWG erhält der Abwickler für seine Tätigkeit von der Bundesanstalt eine angemessene Vergütung und den Ersatz seiner Aufwendungen. Er ist demnach auch wirtschaftlich von einem Auftraggeber abhängig, der ihn in einem späteren Insolvenzverfahren vorschlagen soll. Nach § 38 Abs. 2 a) S. 2 u. 3 KWG sind die gezahlten Beträge der Bundesanstalt von der betroffenen juristischen Person oder Personenhandelsgesellschaft gesondert zu erstatten und auf Verlangen der Bundesanstalt vorzuschießen. Die Bundesanstalt kann die betroffene juristische Person oder Personenhandelsgesellschaft anweisen, den von der Bundesanstalt festgesetzten Betrag im Namen der Bundesanstalt unmittelbar an den Abwickler zu leisten, wenn dadurch keine Beeinflussung der Unabhängigkeit des Abwicklers zu besorgen ist. Die im Vorfeld einer Insolvenz auf diesem Wege angewiesenen Beträge können der Insolvenzanfechtung unterliegen. Der bestellte ehemalige Abwickler hätte in diesem Fall die eigene Vergütung an sich selbst als Insolvenzverwalter herauszugeben. § 45 Abs. 1 Nr. 2 BRAO formuliert in diesem Fall ein Tätigkeitsverbot für RechtsanwälteInnen, das wegen des Fehlens einer eigenständigen berufsrechtlichen Regelung im Bereich der InsolvenzverwalterInnen nach ständiger Rechtsprechung des BGH (AnwZ (Brfg) 24/14) lückenfüllend Anwendung fände, wenn, so wie in den meisten Fällen, RechtsanwältInnen als Abwickler und Insolvenzverwalter tätig werden würden.

Von einem Verzicht auf die gerichtliche Eignungsprüfung ist unter diesen Umständen dringend abzuraten.

 

IV. Zu Art. 1 Ziffer 54 b), Art. 16 Ziffer 1, Art. 19 Ziffer 5, Art. 21 Ziffer 3, Art. 22 Ziffer 11

Im Kreditwesengesetz (§37 Abs. 2), Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (§7 Abs. 3), Kreditzweitmarktgesetz (§ 38 Abs. 3), Kapitalanlagegesetzbuch (§15 Abs. 4) und Versicherungsaufsichtsgesetz (§308 Abs. 5) soll die bestehende Formulierung:

„Der Abwickler ist zum Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Unternehmens berechtigt.“

jeweils durch den folgenden Text ergänzt werden:

„Die vorangehende Tätigkeit als Abwickler und die Stellung des Insolvenzantrags durch den Abwickler stellen keine die Unabhängigkeit des Insolvenzverwalters ausschließende Vorbefassung dar. Soll der Abwickler nicht als Insolvenzverwalter bestellt werden, hat das zuständige Insolvenzgericht der Bundesanstalt Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.“

In Abweichung von der bereits zitierten Vorschrift des §56 Abs. 1 Nr. 2 InsO, der in dem Umstand der vorherigen Beratung allein noch keinen Ausschluss der Unabhängigkeit erkennt, wird in der hier vorgeschlagenen Formulierung die Vorbefassung als solche in Abrede gestellt.

Die Stellung eines Insolvenzantrags verstößt als Vorgehen gegen den Träger des verwalteten Vermögens gegen das oben bereits erwähnte Tätigkeitsverbot nach § 45 Abs. 1 Nr. 2 BRAO. Die bisher geltende Vorschrift sieht hier eine Berechtigung zur Antragstellung vor stellt damit eine Ausnahme zu § 45 Abs.1 Nr. 2 BRAO dar. Setzt der ehemalige Abwickler seine Tätigkeit nach dem Insolvenzantrag als Insolvenzverwalter fort, so steht seine Vorbefassung außer Frage. Soweit die vorgeschlagene Regelung zur Vorbefassung als erweiterte Ausnahmevorschrift zu § 45 Abs.1 Nr. 2 BRAO gedacht sein sollte, dürfte sie diesen Zweck verfehlen. Eine notwendig restriktive Auslegung würde die Unabhängigkeit nach Vorbefassung als Abwickler nicht pauschal unterstellen können. Stattdessen wäre in jedem Einzelfall zunächst eine gerichtliche Prüfung der Vorbefassung geboten, um Umstände auszuschließen, die einer Bestellung im konkreten Fall entgegenstehen. Wegen der Vielzahl möglicher Fallgestaltungen wird auch eine Umformulierung nach dem Muster des § 56 Abs. 1 Nr.2 InsO nicht in Frage kommen.

In der Praxis wäre die gewählte Formulierung hochproblematisch, weil sie zum Ausschluss der meisten geeigneten Berufsträger führen würde. Sie sollte deshalb ersatzlos gestrichen werden.

Der nachfolgende Hinweis auf die Möglichkeit einer vom Vorschlag der Bundesanstalt abweichenden gerichtlichen Bestellungsentscheidung ist deshalb zu begrüßen. Er indiziert den Fortbestand einer gerichtlichen Eignungsprüfung, die an anderer Stelle (s. o.) offenbar ausgeschlossen werden soll.

 

V. Fazit

Mit seinen Vorschlägen zur Umgestaltung und Einschränkung von insolvenzgerichtlichen Bestellungsentscheidungen stößt der Referentenentwurf auf erhebliche rechtliche Bedenken. Die entsprechenden Formulierungen sollten im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens kritisch überprüft und eingeschränkt werden, um rechtliche Unsicherheiten möglichst auszuschließen. Dies gilt auch für die Vorschläge zur Verschwiegenheit von SachwalterInnen, die dringend um einen einschränkenden Hinweis auf die Pflicht zur Gläubigerinformation nach § 5 InsO ergänzt werden sollten.

 

Berlin, 09.09.2025

 

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