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Stellungnahme:
12.12.2023
Mit dem vorliegenden Entwurf sollen die Regelungen zur Änderung des Geschlechtseintrages und der Vornamen bei Abweichung des Geschlechtseintrags im Verhältnis zur Geschlechtsidentität vereinheitlicht und eine selbstbestimmte Änderung der Geschlechtsidentität geregelt werden. Widersprüche und Unklarheiten des bislang maßgeblichen Transsexuellengesetzes (TSG), die durch die Entscheidungen des BVerfG zur punktuellen Verfassungswidrigkeit einzelner Voraussetzungen entstanden sind, sollen zudem im Sinne eines konsistenten Gesamtsystems aufgelöst und ausgewogen geregelt werden.[1]
Die Inanspruchnahme der geplanten Regelungen des Art. 1 des Entwurfs (Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag, nachfolgend SBGG-E) steht gleichermaßen Personen[2] in finanziellen Schwierigkeiten offen, d.h. denjenigen, bei denen ein Insolvenz-, bzw. Restschuldbefreiungsverfahren (unmittelbar) bevorsteht[3], die sich bereits in einem solchen Verfahren befinden oder ein solches abgeschlossen[4] haben.
Von den geplanten Regelungen können nicht nur Personen Gebrauch machen, die Organe einer juristischen Person sind, zu denen registerrechtliche Eintragungen bestehen. So dürfte die Neuregelung insbesondere für Insolvenzverfahren natürlicher Personen bedeutsam werden.
Nachfolgend stehen die mit der Änderung des Geschlechtseintrags und des/der Vornamen verbundenen insolvenzrechtlichen Implikationen während eines Insolvenz-, bzw. Restschuldbefreiungsverfahren im Fokus.[5] Dazu zählt neben den Veröffentlichungen im Insolvenzportal insbesondere der Umgang des Insolvenzverwalters mit den (geänderten) Daten des Schuldners.
§ 6 Abs. 1 SBGG-E sieht vor, dass der jeweils aktuelle Geschlechtseintrag und die jeweils aktuellen Vornamen im Rechtsverkehr maßgeblich sind, soweit auf die personenstandsrechtliche Geschlechtszuordnung oder die Vornamen Bezug genommen wird und durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
Ausweislich der Entwurfsbegründung ändert sich mit § 6 Abs. 1 SBGG-E hinsichtlich der Rechtsfolgen – im Vergleich zum bisher geltenden § 10 TSG[6] – nichts. Es wird lediglich klargestellt, dass es stets um Rechtsfolgen geht, für die der Geschlechtseintrag im Personenstandsregister bzw. die dort eingetragenen Vornamen einer Person relevant sind.[7]
Für Insolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahren sind der jeweils aktuelle Geschlechtseintrag und die jeweils aktuellen Vornamen des Schuldners von erheblicher Bedeutung:
Die Insolvenzordnung schreibt für zahlreiche Informationen zum Verfahren, bzw. einzelne Verfahrensschritte eine öffentliche Bekanntmachung vor.[8]
Diese erfolgt durch eine zentrale und länderübergreifende Veröffentlichung im Internet (§ 9 Abs. 1 Satz 1 InsO)[9] unter https://neu.insolvenzbekanntmachungen.de/ap/ und ist für jedermann frei zugänglich.[10] Die öffentliche Bekanntmachung kann auch auszugsweise erfolgen (§ 9 Abs. 1 Satz 1 2. HS).
Die europäischen Vorgaben zur Einrichtung solcher Insolvenzregister sind in Art. 24 ff. EuInsVO[11] geregelt. Die Pflichtinformationen finden sich in Art. 24 Abs. 2 EuInsVO, wozu nach Abs. 2e) und f) auch der Name des Schuldners zählt.[12]
Der Schuldner ist in den insolvenzrechtlichen Veröffentlichungen „genau zu bezeichnen“ (§ 9 Abs. 1 Satz 2 InsO).
Im Hinblick auf den Vornamen des Schuldners hat der BGH in seiner Entscheidung vom 10.10.2013 (IX ZB 229/11) ausgeführt: „(…) Bei der öffentlichen Bekanntmachung von Beschlüssen des Insolvenzgerichts im Internet auf der länderübergreifenden Justizplattform www.insolvenzbekanntmachungen.de ist der zu veröffentlichende Beschluss des Insolvenzgericht einschließlich des Vornamens des Schuldners einzugeben. (…) Die fehlende Angabe des Vornamens des Schuldners kann dazu führen, dass die Veröffentlichung keine Wirkungen entfaltet, weil die notwendige Unterscheidungskraft nicht gewahrt ist; die Angabe des Vornamens wird durch die Verordnung zu öffentlichen Bekanntmachungen in Insolvenzsachen im Internet nicht ausgeschlossen. (…)[13]“
Der Vorname des Schuldners[14] stellt damit eine unverzichtbare Angabe[15] der Insolvenzbekanntmachungen dar.[16]
Vor diesem Hintergrund verlangen die Gerichte die Angabe des Vornamens des Schuldners und er wird auch bereits in den – aus Servicegründen zur Verfügung gestellten – Antragsformularen erfragt, soweit die Angabe nicht ohnehin – wie im Formular zum Verbraucherinsolvenzverfahren und zur Restschuldbefreiung – zwingend ist:
Auch wenn das BMJ(V) von der in § 13 Abs. 4 InsO geregelten Ermächtigung zur Einführung von Antragsformularen für den Schuldner (bislang) keinen Gebrauch gemacht hat, stellen die Länder aus Servicegründen regelmäßig eine Antragsvorlage zur Verfügung. In dieser Vorlage („Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens für natürliche Personen, Selbständige oder ehemals Selbständige, für die das Regelinsolvenzverfahren gilt mit Antrag auf Restschuldbefreiung“) sind neben dem Namen, dem Vornamen und dem Geburtsnamen auch frühere Namen des Schuldners anzugeben.[17] Die Richtigkeit und Vollständigkeit der Antragsangaben sind vom Schuldner zu versichern.
Die Besonderheiten des Verbraucherinsolvenzverfahrens sind in § 304 ff. InsO geregelt. Die verbindlichen Formulare für das Verbraucherinsolvenzverfahren und das Restschuldbefreiungsverfahren[18] sehen dabei neben der Angabe des Namens und des/der Vornamen/s, des Geburtsnamens sowie früherer Namen zudem die Angabe des Geschlechts des Schuldners vor.[19]
Das Insolvenzverfahren wird nur auf schriftlichen Antrag hin eröffnet (§ 13 Abs. 1 Satz 1 InsO), wobei die Gläubiger[20] (Fremdantrag) und der Schuldner (Eigenantrag) antragsberechtigt sind (Satz 2).
Nach § 27 Abs. 2 Nr. 1 InsO enthält der Eröffnungsbeschluss Firma oder Namen und Vornamen, Geburtsdatum, Registergericht und Registernummer, unter der der Schuldner in das Handelsregister eingetragen ist, Geschäftszweig oder Beschäftigung, gewerbliche Niederlassung oder Wohnung des Schuldners.[21]
Sind der Geschlechtseintrag und die Vornamen einer Person im Personenstandsregister geändert worden, so kann sie, sofern eine Anpassung nicht bereits aufgrund anderer gesetzlicher Regelungen erfolgt, verlangen, dass Einträge zu ihrem Geschlecht und ihren Vornamen in amtlichen Registern geändert werden, wenn dem keine besonderen Gründe des öffentlichen Interesses entgegenstehen (§ 10 Abs. 1 Satz 1 SBGG-E). Bisherige Einträge in amtlichen Registern bleiben erhalten (Abs. 1 Satz 2).
§ 10 Abs. 1 SBGG-E, so die Entwurfsbegründung, stellt klar, „dass ein Anspruch im Sinne des § 242 BGB besteht, die Angaben zu Geschlecht und Vornamen in anderen amtlichen Registern als dem Personenstandsregister ändern zu lassen, wenn die Änderung im Personenstandsregister nicht automatisch in weiteren Registern nachvollzogen wird.“[22]
Damit wird, so die Entwurfsbegründung weiter, der nach geltendem Recht bereits aus § 5 TSG abgeleitete Anspruch auf Datenberichtigung in für die Person wichtigen Dokumenten ausdrücklich normiert und dient (auch) der Durchsetzung des in § 13 Abs. 1 Satz 1 SBGG-E geregelten Offenbarungsverbots[23].
Das nationale Insolvenzportal (https://neu.insolvenzbekanntmachungen.de/ap/) dürfte – schon aufgrund der o.g. europäischen Vorgaben zur Einrichtung von Insolvenzregistern – vom Begriff des „amtlichen Registers“ in § 10 Abs. 1 SBGG-E erfasst sein.
Die bisherigen Einträge[24] bleiben dort – ausweislich § 10 Abs. 1 Satz 2 SBGG-E – erhalten.
Abrufe aus (solchen) amtlichen Registern (und amtlichen Informationssystemen), die aufgrund anderer Rechtsvorschriften erfolgen, sind ungeachtet des Offenbarungsverbots des § 13 Abs. 1 Satz 1 SBGG-E nach § 13 Abs. 4 SBGG-E zulässig.
Vorliegend besteht die Besonderheit, dass im Insolvenzportal – ergänzend zu den bisherigen (nicht änderbaren) Einträgen – fortlaufend Einträge zum jeweiligen Verfahren ergänzt werden.
Ändert der Schuldner seinen Geschlechtseintrag und seine(n) Vornamen im (eröffneten) Insolvenzverfahren stellt sich die Frage, ob eine Datenberichtigung „bereits aufgrund anderer gesetzlicher Regelungen“ erfolgt, bzw. ein Anpassungsverlangen des Schuldners notwendig ist und in welcher Form eine Berichtigung erfolgt.
Die Änderung im Personenstandsregister wird nicht automatisch im Insolvenzportal nachvollzogen.
Gem. § 13 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1-10 SBGG-E informiert die zuständige Meldebehörde nach Änderung des Geschlechtseintrages und der Vornamen (lediglich) die folgenden Behörden zur Aktualisierung der in den von ihnen geführten Register und Informationssysteme gespeicherten Daten zu dieser Person: Bundeskriminalamt, Bundespolizei, Bundesverwaltungsamt zum Nationalen Waffenregister und zum Ausländerzentralregister, soweit das Bundesverwaltungsamt Daten im Auftrag des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge verarbeitet (§ 1 Absatz 1 Satz 2 des AZR-Gesetzes), Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, es sei denn im Melderegister ist ausschließlich die deutsche Staatsangehörigkeit der betroffenen Person verzeichnet, Bundesamt für Verfassungsschutz, Bundesamt für den militärischen Abschirmdienst, die jeweils zuständigen Landeskriminalämter, Zollkriminalamt, Hauptzollämter, Finanzkontrolle Schwarzarbeit sowie Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen. Die Insolvenzgerichte sind hier, ebenso wie bei den Adressaten im automatisierten Verfahren (§ 13 Abs. 5 Satz 2 SBGG-E)[25], nicht genannt.
Auf ein etwaiges Anpassungsverlangen des Schuldners dürfte es jedoch nicht ankommen, da der Schuldner in den insolvenzrechtlichen Veröffentlichungen ohnehin genau zu bezeichnen ist[26] (siehe oben).
Um den Schuldner hinreichend genau zu bezeichnen, erfolgt bei einer (Nach-)Namensänderung bislang üblicherweise eine Ergänzung dahingehend, dass in der öffentlich bekannt gemachten Entscheidung des Insolvenzgerichts „Frau Anna Mustermann“ sodann als „Frau Anna Musterfrau, geb. Mustermann“ bezeichnet wird.[27]
Daran angelehnt wäre der Schuldner im laufenden Verfahren sodann mit neuem Vornamen, jedoch versehen mit einem Zusatz des bisherigen Vornamens[28] zu bezeichnen.[29]
Eine Klarstellung wäre an dieser Stelle hilfreich.
Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass Gläubiger, die einen Vollstreckungstitel gegen den Schuldner unter altem Namen erwirkt haben, die Möglichkeit erhalten, auf diese Weise ohne Titelumschreibung einen Vollstreckungstitel auf den neuen (Vor-)Namen des Schuldners zu erhalten (vgl. § 201 Abs. 2 Satz 1 InsO).[30]
Gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 SBGG-E kann die Person zudem verlangen, dass bestimmte Dokumente, soweit sie Angaben zum Geschlecht oder zum Vornamen enthalten, mit dem geänderten Geschlechtseintrag und den geänderten Vornamen neu ausgestellt werden, soweit ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht werden kann. Ausweislich der Entwurfsbegründung ist die Aufzählung der neu auszustellenden Dokumente (Zeugnisse und andere Leistungsnachweise, Ausbildungs- und Dienstverträge, Besitzstandsurkunden, Führerscheine, Versicherungsnummer-Nachweis und elektronische Gesundheitskarte sowie Zahlungskarten) in Abs. 2 Satz 1 abschließend.[31] Es wird daher davon ausgegangen, dass ein Anspruch auf eine Neuausstellung von Dokumenten, die vor einer Änderung im Personenstandsregister vom jeweiligen Amtsträger (Sachverständiger, Insolvenzverwalter) gefertigt wurden, wie bspw. Gutachten, Berichte, Verzeichnisse, Sachstände, Anschreiben, Aktenvermerke etc., nicht besteht.
Auf die Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses des Schuldners kommt es insofern nicht mehr an.
§ 13 Abs. 1 SBGG-E regelt, dass die bis zur Änderung eingetragene Geschlechtsangabe bzw. die eingetragenen Vornamen ohne Zustimmung der Person nicht offenbart oder ausgeforscht werden dürfen, wenn Geschlechtsangabe und Vornamen einer Person nach § 2 SBGG-E geändert worden sind. Das Offenbarungsverbot ist bußgeldbewehrt (§ 14 SBGG-E).
In der Entwurfsbegründung wird dazu ausgeführt: „Das Tatbestandsmerkmal des Offenbarens ist als Mitteilen einer Tatsache an einen Dritten zu verstehen, der diese Tatsache zur Zeit der Mitteilung nicht, nicht in dem mitgeteilten Umfang, nicht in dieser Form oder nicht sicher kennt (…). Die Offenbarung über etwas, was bereits bekannt ist, ist nicht möglich.
Der Begriff „ausforschen“ wurde bereits in § 5 TSG verwendet. Im Gegensatz zu „offenbaren“ sind damit Konstellationen gemeint, in denen die bisherigen Daten der transgeschlechtlichen Person durch eingehende, intensive oder ständige Anfragen in Erfahrung gebracht werden.“[32]
Das Offenbarungsverbot richtet sich nicht nur an staatliche Stellen, sondern auch an private Personen.[33]
Der Insolvenzverwalter als gerichtlich bestellter Amtsträger in einem nicht-öffentlichen Verfahren korrespondiert nicht nur mit dem Insolvenzgericht, sondern auch mit (einer Vielzahl von) Gläubigern, (Ermittlungs-) Behörden, Dritten etc. zum schuldnerischen Verfahren.
Es muss sichergestellt werden, dass er im Rahmen seiner Tätigkeit auch Altdaten des Schuldners (weiter)verarbeiten und in der Korrespondenz mit Verfahrensbeteiligten und Dritten verwenden darf, ohne gegen das Offenbarungsverbot zu verstoßen.
Grundsätzlich ist der Schuldner zunächst verpflichtet, dem Insolvenzgericht, dem Insolvenzverwalter, dem Gläubigerausschuss und auf Anordnung des Gerichts der Gläubigerversammlung über alle das Verfahren betreffenden Verhältnisse Auskunft zu geben (§ 97 Abs. 1 Satz 1 InsO.) „Damit sind nur solche Bereiche ausgeklammert, die eindeutig und offenkundig nichts mit dem Verfahren zu tun haben, insbesondere höchstpersönliche Angelegenheiten, z.B. aus dem familiären Bereich. Persönliche Verhältnisse des Schuldners sind allerdings in dem Moment wieder relevant, als diese Auswirkungen auf seine eigene wirtschaftliche Lage haben, z.B. Unterhaltspflichten.“[34]
Danach ist davon auszugehen, dass der Schuldner dem Insolvenzverwalter (bzw. dem Insolvenzgericht) eine während des Verfahrens erfolgte Änderung im Personenstandsregister umgehend mitzuteilen hat, um seinen insolvenzrechtlichen Auskunfts- und Mitwirkungspflichten[35] nachzukommen.
Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass nach § 13 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 und 6 SBGG-E die Mitteilung des bisherigen und geänderten Vornamens sowie des bisherigen und geänderten Geschlechtseintrages an bestimmte Behörden im automatisierten Verfahren erfolgt. Dazu gehören u.a. das Bundeszentralamt für Steuern und das Kraftfahrtbundesamt.[36]
Gemäß § 98 Abs. 1a) InsO kann das Gericht unter bestimmten Voraussetzungen, bspw. wenn der Schuldner seiner Auskunftspflicht nach § 97 InsO nicht nachkommt, an Stelle des Gerichtsvollziehers Maßnahmen nach § 802 l Abs. 1 Satz 1 ZPO durchführen, wozu Datenabfragen beim Bundeszentralamt für Steuern und dem Kraftfahrtbundesamt gehören.
Der Tatbestand des Offenbarungsverbots ist dann nicht erfüllt, wenn die vom Schutzbereich der Norm erfasste Person mit der Mitteilung einverstanden ist.[37] D.h. hat der Schuldner zugestimmt, dürfen die bis zur Änderung eingetragene(n) Geschlechtsangabe/Vorname(n) offenbart werden.
Hier stellt sich die Frage, ob in Insolvenz-/Restschuldbefreiungsverfahren nicht bereits mit dem Antrag eine solche Zustimmung des Schuldners zur Offenbarung verlangt werden sollte.[38]
Ausnahmen vom Offenbarungsverbot des § 13 Abs. 1 Satz 1 SBGG-E bestehen (nur) dann, wenn
Nachfolgend wird auf die Ausnahmetatbestände des § 13 Abs. 1 Satz 2 SBGG-E im Einzelnen eingegangen:
Wie bereits ausgeführt, ist davon auszugehen, dass das Insolvenzportal als amtliches Register i.S.d. Entwurfs zu verstehen ist. Es enthält personenbezogene Daten des Schuldners, deren Verarbeitung im Rahmen der Aufgabenerfüllung der öffentlichen Stelle nach anderen Rechtsvorschriften erforderlich ist (hier § 9 Abs. 1 und 2 InsO).
Für den Insolvenzverwalter dürfte daher maßgeblich sein, welche/n Vornamen/Geschlechtsangabe das Insolvenzgericht in seinen, den Veröffentlichungen zugrunde liegenden, Entscheidungen verwendet.
Eine Verletzung des Offenbarungsverbots durch den Insolvenzverwalter muss ausgeschlossen sein, wenn sich der Insolvenzverwalter an der vom Gericht verwendeten Bezeichnung des Schuldners orientiert, die im Insolvenzportal veröffentlicht wird.
Für sog. Altdaten regelt § 13 Abs. 3 SBGG-E, dass das Offenbarungsverbot nach Absatz 1 einer weiteren Verarbeitung der bis zur Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen in amtlichen Registern oder Informationssystemen enthaltenen Angaben nicht entgegensteht (Satz 1). Amtliche Register und amtliche Informationssysteme dürfen zur Nachvollziehbarkeit der Identität von Personen, die bis zur Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen eingetragenen Angaben verarbeiten, wenn andere Rechtsvorschriften eine Verarbeitung der aktuellen Daten vorsehen (Satz 2).
In der Entwurfsbegründung heißt es dazu: „Absatz 3 ermöglicht, dass amtliche Register und Informationssysteme zur Nachvollziehbarkeit der Identität von Personen die bis zur Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen eingetragenen Angaben verarbeiten dürfen. Voraussetzung ist, dass die anderen Rechtsvorschriften die Befugnis zur Verarbeitung der jeweils aktuellen Daten vermitteln. Absatz 3 erweitert die jeweils vorhandene Befugnis in Bezug auf die bisherigen Daten, ohne dass die anderen Rechtsvorschriften selbst eine solche Befugnis in Bezug auf die bisherigen Daten vermitteln müssen.“[39]
Da der Schuldner in den öffentlichen Bekanntmachungen genau bezeichnet werden muss (§ 9 Abs. 1 Satz 2 InsO), dürfte es sich dabei um die in der Entwurfsbegründung bezeichneten „jeweils aktuelle[n] Daten“ handeln[40].
An dieser Stelle ist erneut zu beantworten, wie ein Schuldner, der während eines Insolvenz-/Restschuldbefreiungsverfahrens von den Möglichkeiten des § 2 SBGG-E Gebrauch macht, genau zu bezeichnen ist.[41]
Gemäß § 5 Abs. 5 InsO sollen Insolvenzverwalter ein elektronisches Gläubigerinformationssystem vorhalten, mit dem jedem Insolvenzgläubiger, der eine Forderung angemeldet hat, alle Entscheidungen des Insolvenzgerichts, alle an das Insolvenzgericht übersandten Berichte, welche nicht ausschließlich die Forderungen anderer Gläubiger betreffen, und alle die eigenen Forderungen betreffenden Unterlagen in einem gängigen Dateiformat zur Verfügung gestellt werden können. Hat der Schuldner im vorangegangenen Geschäftsjahr mindestens zwei der drei in § 22a Absatz 1 genannten Merkmale erfüllt, muss der Insolvenzverwalter ein elektronisches Gläubigerinformationssystem vorhalten und die in Satz 1 genannten Dokumente unverzüglich zum elektronischen Abruf zur Verfügung stellen. In den einzustellenden Dokumenten finden sich zwangsläufig zahlreiche personenbezogene Daten des Schuldners.
Der aktuelle Referentenentwurf eines Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der Justiz sieht vor, dass elektronische Gläubigerinformationssysteme künftig in allen Insolvenzverfahren vorgehalten und als zentraler Zugangspunkt für sämtliche verfahrensrelevanten Informationen ausgebaut werden.[42] In diesem System sollen künftig auch alle elektronisch zugestellten Dokumente zum Abruf zur Verfügung gestellt werden.[43]
Beim elektronischen Gläubigerinformationssystem des Verwalters handelt es sich schon nach dem Wortlaut der Norm nicht um ein amtliches Informationssystem und beim Insolvenzverwalter um keine öffentliche Stelle.
Die im elektronischen Gläubigerinformationssystem des Insolvenzverwalters den Gläubigern und dem Gericht zur Verfügung gestellten personenbezogenen Daten begründen damit keinen eigenen Ausnahmetatbestand i.S.d. § 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SBGG-E.
Eine Verletzung des Offenbarungsverbots muss jedenfalls dann ausgeschlossen sein, wenn der Insolvenzverwalter in Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben ein elektronisches Gläubigerinformationssystem für das Verfahren unterhält.
Besondere Gründe des öffentlichen Interesses nach § 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 sind insbesondere dann gegeben, wenn die Offenbarung der Daten zur Erfüllung der Aufgaben von Strafverfolgungs- oder Sicherheitsbehörden sowie amtlichen Stellen mit Sicherheitsaufgaben erforderlich ist (§ 13 Abs. 1 Satz 3 SBGG-E).
Die Entwurfsbegründung führt dazu aus, dass die Kenntnis von Eintragungen unter den früheren Vornamen bspw. bei der Durchführung von Personenkontrollen durch die Polizei oder einer Sicherheitsüberprüfung durch das Bundesministerium der Verteidigung erforderlich ist. Ebenso bestehe ein öffentliches Interesse bei der Ermittlung des Versicherungsverlauf der gesetzlichen Rentenversicherung.[44]
Hier fehlt eine Klarstellung, dass auch die Durchführung eines Insolvenz-/Restschuldbefreiungsverfahren einen solchen besonderen Grund des öffentlichen Interesses an einer Offenbarung der Daten darstellt.
Eine Ausnahme vom Offenbarungsverbot liegt ferner vor, wenn ein rechtliches Interesse an den Daten nach § 13 Abs. 1 Satz 1 SBGG-E glaubhaft gemacht wird.
Die Entwurfsbegründung verweist hier u.a. auf das Beispiel eines Gläubigers eines Vollstreckungstitels: „Der Gläubiger eines Vollstreckungstitels, der gegen einen Schuldner unter den bisherigen Vornamen ergangen ist, hat Anspruch auf Mitteilung der neuen Vornamen, um den Titel umschreiben lassen zu können. Ist dagegen der Titel gegen eine Person unter den neuen Vornamen ergangen, kann ein rechtliches Interesse an der Auskunftserteilung oder Offenbarung der früheren Vornamen darin liegen, dass der Gläubiger feststellen will, ob die Person unter den früheren Vornamen die eidesstattliche Versicherung (Vermögensauskunft des Schuldners gemäß § 802c ZPO) abgelegt hat (…)“. [45]
Ausweislich der Entwurfsbegründung sind die Interessen der Gläubiger grundsätzlich zu berücksichtigen. Wenn den Gläubigern[46] bereits im Rahmen der Einzelzwangsvollstreckung ein rechtliches Interesse an den Daten des Schuldners zugestanden wird, das eine Ausnahme vom Offenbarungsverbot begründet, muss dies für Insolvenzverfahren als Gesamtvollstreckungsverfahren erst recht gelten.
Für den Fall, dass nicht bereits per se bei Insolvenz-/Restschuldbefreiungsverfahren die unter Ziff. b) genannten besondere Gründe des öffentlichen Interesses für eine Offenbarung der Daten vorliegen, ist klarstellungsbedürftig, dass auch der Insolvenzverwalter/Treuhänder im Rahmen der Ausübung seiner Tätigkeit ein rechtliches Interesse an den Daten des Schuldners hat.
Der Hinweis in der Entwurfsbegründung, dass der Tatbestand des § 13 Abs. 1 SBGG-E ausgeschlossen ist, „(…) wenn der bisherige Geschlechtseintrag oder die bisherigen Vornamen bereits allgemein oder dem Adressaten bekannt waren, da die Informationen dann diesem konkreten Adressaten(-kreis) gegenüber nicht mehr offenbart werden können (…)“[47]hilft an dieser Stelle nicht weiter. Denn der Insolvenzverwalter kann nicht darauf vertrauen, dass (allen) Verfahrensbeteiligten die Information zum Schuldner bereits bekannt war.
Wir regen an klarzustellen, dass Veröffentlichungen im Insolvenzportal dazu führen, dass der bisherige Geschlechtseintrag oder die bisherigen Vornamen bereits als allgemein bekannt gelten und deshalb auch ein rechtliches Interesse vom Insolvenzverwalter nicht glaubhaft gemacht werden muss.[48]
Hilfreich wäre dazu folgende Ergänzung in § 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SBGG-E:
„Satz 1 gilt nicht, wenn 1. (…), 2. (…) 3. ein rechtliches Interesse an den Daten nach Satz 1 glaubhaft gemacht wird oder offenkundig ist.“
Hintergrund ist, dass gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 SBGG-E die bisherigen Einträge zu(m) alten Vornamen des Schuldners im Insolvenzportal erhalten bleiben und damit offenkundig sind.
Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1 SBGG-E die Geschlechtszugehörigkeit oder einen Vornamen offenbart und dadurch die betroffene Person absichtlich schädigt (§ 14 Abs. 1 SBGG-E).
Ausweislich der Entwurfsbegründung wird „eine Schädigungsabsicht der handelnden Person, also ein auf die ein getretene Schädigung der betroffenen Person abzielendes Handeln, vorausgesetzt; sie liegt nur vor, wenn der Täter der betroffenen Person einen über die bloße Offenbarung hinausgehenden, selbständigen Nachteil zufügen will (…)“[49].
So liegt es beim Insolvenzverwalter/Treuhänder, der in Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben handelt, jedoch gerade nicht.
Berlin, 12.12.2023
Kontakt:
Verband Insolvenzverwalter und Sachwalter Deutschlands e.V. (VID)
Am Zirkus 3
10117 Berlin
Tel.: 030/ 20 45 55 25
E-Mail: info@vid.de / Web: www.vid.de
[1] Entwurfsbegründung, S. 26 f.
[2] Im Interesse der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.
[3] Zu Fragen der Offenbarung des früheren (Vor-)Namens durch Schuldnerberatungsstellen im außergerichtlichen Einigungsversuch vgl. Büttner in NZI 2019, 569 ff. (572).
[4] Bspw. in Fällen, in denen ein erneuter Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt wird (vgl. § 287a Abs. 2 InsO).
[5] Auf die insolvenzrechtlichen Implikationen einer Inanspruchnahme der geplanten Regelungen bei der Stellung von Anträgen auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, sei es durch den Schuldner selbst (Eigenantrag) oder durch Gläubiger (Fremdanträge), wird hier nicht eingegangen.
[6] § 10 Abs. 1 TSG: „Von der Rechtskraft der Entscheidung an, daß der Antragsteller als dem anderen Geschlecht zugehörig anzusehen ist, richten sich seine vom Geschlecht abhängigen Rechte und Pflichten nach dem neuen Geschlecht, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.“
[7] Entwurfsbegründung, S. 45.
[8] So bspw. in §§ 5 Abs. 2 Satz 4, 23 Abs. 1 Satz 1 , 26 Abs. 1 Satz 3, 30 Abs. 1, 34 Abs. 3 Satz 1, 74 Abs. 2 Satz 1, 78 Abs. 2 Satz 1, 177 Abs. 3 Satz 1, 188 Satz 3, 197 Abs. 2, 200 Abs. 2 Satz 1, 208 Abs. 2 Satz 1, 214 Abs. 1 Satz 1, 215 Abs. 1 Satz 1, 235 Abs. 2 Satz 1, 241 Abs. 2 Satz 2, 258 Abs. 3 Satz 1, 267 Abs. 1 und 2, 268 Abs. 2 Satz 1, 273, 277 Abs. 3 Satz 1, 287a Abs. 1 Satz 2, 290 Abs. 3 Satz 2, 296 Abs. 3 Satz 2, 300 Abs. 4 Satz 1, 303 Abs. 3 Satz 3 InsO.
[9] Insolvenzbekanntmachungen: Suche nach Veröffentlichungen.
[10] Zur etwaig eingeschränkten Suche im Insolvenzportal vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 3 InsBekV.
[11] VERORDNUNG (EU) 2015/848 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren (Neufassung), abrufbar unter EUR-Lex – 32015R0848 – EN – EUR-Lex (europa.eu).
[12] Nach § 2 Abs. 1 Nr. 3a) InsBekV ist der „Familienname“ des Schuldners bekannt zu machen.
[13] A.a.O., Leitsatz a) und b).
[14] Zur Veröffentlichung des Vornamens Heyer in Henning/Lackmann/Rein, Privatinsolvenz, 2. Aufl. 2022, § 9, Rn. 17.
[15] In der Suchmaske des Insolvenzportals werden dazu, wenn es sich beim Schuldner/bei der Schuldnerin um eine natürliche Person handelt der, bzw. die vollständigen Vornamen sowie der vollständige aktuelle Familienname/Nachname erfragt, vgl. Hilfetexte der Suchmaske zu den Feldern Vor- und Nachnamen des Schuldners.
[16] Zur Publikation auch des vormaligen Vornamens siehe Büttner, a.a.O., S. 573 zum TSG.
[17] Vgl. Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens für natürliche Personen, Selbständige oder ehemals Selbständige, für die das Regelinsolvenzverfahren gilt mit Antrag auf Restschuldbefreiung (InsO_10_Neusatz_breiter.indd (justiz.de), dort Fragebogen zur Ermittlung der wirtschaftlichen Verhältnisse.
[18] Vgl. Verbraucherinsolvenzformularverordnung, § 305 V InsO.
[19] Vgl. Formulare für das Verbraucherinsolvenzverfahren und das Restschuldbefreiungsverfahren (Formulare für das Verbraucherinsolvenzverfahren und das Restschuldbefreiungsverfahren (justiz.de), dort Anlage 1 zum Eröffnungsantrag.
[20] Zu den möglichen Konstellationen bei Stellung eines Gläubigerantrages (Gläubiger kennt die Namensänderung, bzw. fehlende Kenntnis des Gläubigers von der Änderung des Vornamens) vgl. Büttner, a.a.O., S. 575 ff.
[21] Bereits zum TSG vertrat Büttner zu Recht, dass sich im „gerichtlichen Insolvenzverfahren (…) der/die Schuldnerin aufgrund seine[r]/ihrer umfassenden Auskunftspflicht bereits mit Einreichung des Insolvenzantrages bei Gericht ausdrücklich mit der Mitteilung der Namensänderung gegenüber den Gläubigern und der Mitteilung im Eröffnungsbeschluss einschließlich der öffentlichen Bekanntmachung durch die Veröffentlichung der entsprechenden Daten, nämlich neuer Vorname und vormaliger Vorname, einverstanden erklären [muss], auch wenn die früheren Namen nicht ausdrücklich in § 27 II Nr. 1 InsO erwähnt sind.“ (a.a.O, S. 572 f.); zu den Folgen, wenn der Schuldner die „Anforderungen nicht erfüllt und sich zwecks eindeutiger Identifizierung seiner Person nicht mit der Mitteilung und Veröffentlichung früherer Vornamen ausdrücklich im Rahmen des § 5 Abs. 1 TSG einverstanden erklärt“ (unzulässiger Insolvenzantrag), a.a.O., S. 573).
[22] Entwurfsbegründung, S. 53.
[23] Entwurfsbegründung, S. 53.
[24] Die Löschungsfristen richten sich nach § 3 InsBekV.
[25] Vgl. Entwurfsbegründung, S. 63.
[26] Zu den Auskunfts- und Mitwirkungspflichten des Schuldners siehe unten Ziff. III. 1.
[27] Siehe auch Heyer in Privatinsolvenz, 2. Aufl. 2022, § 9 InsO, Rz. 74, wonach Gerichte in der Regel Geburtsnamen oder frühere Namen des Schuldners mit veröffentlichen und hierüber (auch) im Insolvenzportal gesucht werden kann.
[28] Für eine Angabe auch des vormaligen Vornamens vgl. Büttner, a.a.O., S. 573.
[29] Zu Fragen des Offenbarungsverbots siehe nachfolgend unter Ziff. III.
[30] Beachte § 201 Abs. 1 und 3 InsO.
[31] Entwurfsbegründung, S. 55.
[32] Entwurfsbegründung, S. 60.
[33] Entwurfsbegründung, S. 60.
[34] Wedekind in Pape/Uhländer, NWB Kommentar zum Insolvenzrecht, 1. Aufl. 2013, § 97 Rn. 22; ähnlich auch Zipperer, in Uhlenbruck, 15. Auflage 2019, § 97, Rn. 7: „Die Auskunftspflicht erstreckt sich nicht auf höchstpersönliche Tatsachen, die in keinem Bezug zum Verfahren und zur vermögensrechtlichen Situation des Schuldners stehen (…). Ein anhängiges Ehescheidungsverfahren kann im Hinblick auf eine Unterhaltsgewährung durch die Gläubigerversammlung verfahrensrechtlichen Bezug haben und ist insoweit auskunftspflichtig.“
[35] Zur Mitteilungspflicht des Schuldners bereits bei Einreichung des Insolvenzantrages siehe Büttner, a.a.O., S. 572.
[36] Entwurfsbegründung, S. 63.
[37] Entwurfsbegründung, S. 60.
[38] Vgl. dazu auch Büttner, a.a.O., S. 574: „Auch wenn das Gericht die Möglichkeit hätte, über das rechtliche Interesse die früheren Vornamen der betroffenen Person von Amts wegen zu veröffentlichen, erscheint es – insbesondere zur Vermeidung von Rechtsmitteln – ratsam, eine ausdrückliche Einverständnis-/Zustimmungserklärung für die Verwendung der früheren Namen im laufenden Insolvenzverfahren, inklusive der Bekanntgabe an den Insolvenzverwalter und alle mit dem Verfahren verbundenen Beteiligten einzuholen.“
[39] Entwurfsbegründung, S. 63.
[40] Zu Recht weist Heyer darauf hin, dass bei Änderungen in den Schuldnerdaten, die das Gericht über die Veröffentlichungen vornimmt, stets bedacht werden muss, dass die Gerichte die Daten im Insolvenzportal nicht fortlaufend aktualisieren, sondern dass Änderungen immer nur der jeweils nächsten Veröffentlichung erfolgen (a.a.O. § 9 Rz. 74).
[41] Vgl. dazu die Ausführungen auf S. 6.
[42] Vgl. Art. 36, § 5 Abs. 5 Satz 1 InsO-E, Referentenentwurf vom 05.09.2023, abrufbar unter BMJ – Aktuelle Gesetzgebungsverfahren – Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der Justiz.
[43] Vgl. Art. 36, § 8 Abs. 3 Satz 3 InsO-E, Referentenentwurf vom 05.09.2023, abrufbar unter BMJ – Aktuelle Gesetzgebungsverfahren – Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der Justiz.
[44] Entwurfsbegründung, S. 61.
[45] Entwurfsbegründung, S. 61.
[46] Fraglich ist auch, wem gegenüber der Gläubiger seinen o.g. Anspruch auf Mitteilung des neuen Vornamens geltend machen soll. Sollte sich dies auf eine (erweiterte) Auskunft aus dem Melderegister beziehen, ist bereits fraglich aufgrund welcher Anhaltspunkte der Gläubiger Kenntnis davon erhalten kann, dort (auch) geänderte Vornamen zu erfragen.
[47] Entwurfsbegründung, S. 61.
[48] Bei der Glaubhaftmachung würde sich zudem die Frage stellen, wem gegenüber der Insolvenzverwalter sie wann vorzunehmen hätte.
[49] Entwurfsbegründung, S. 65.