Im Mittelpunkt unserer Arbeit steht die
Förderung einer sanierungsorientierten Insolvenzverwaltung.

 

 

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1. Halbjahr 2023: Wieder mehr #Insolvenzen, aber weiterhin keine Welle. Die aktuelle Pressemitteilung des VID-Verband Insolvenzverwalter und Sachwalter Deutschlands finden Sie hier: www.vid.de

Deutscher #Insolvenzverwalterkongress 2023. Das Programm ist jetzt online. Informationen zur Veranstaltung und Anmeldung finden Sie hier: www.vid.de

VID-Vorsitzender Dr. Christoph Niering zu den heute von Destatis veröffentlichten #Insolvenzzahlen. www.handelsblatt.com

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Satzung

Die Satzung des VID regelt nicht nur die Organisation des Verbandes, sondern enthält detaillierte Vorgaben zur Qualität der Insolvenz- und Eigenverwaltung, die für alle Mitglieder bindend sind und die durch weitere Regelwerke ergänzt werden (siehe Qualitätsstandards).

 

(Satzungstext gemäß Mitgliederversammlung vom 05.05.2023)

 

S a t z u n g    d e s   V e r e i n s

 „VID Verband Insolvenzverwalter und Sachwalter Deutschlands e.V.“

 

§ 1 – Name, Sitz, Geschäftsjahr

1.1.   Der Verein führt den Namen

          „VID Verband Insolvenzverwalter und Sachwalter Deutschlands e.V.“.

1.2.    Sitz des Vereins ist Am Zirkus 3, D-10117 Berlin.

1.3.    Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

1.4.    Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Charlottenburg unter der VR-Nr. 28961 B eingetragen.

 

§ 2 – Zweck

2.1. Zweck des Vereins ist die Vertretung der Interessen der Mitglieder, die als Amtsträger in Insolvenz- und Restrukturierungsverfahren tätig sind, in allen Belangen des Insolvenz- und Restrukturierungsrechts, die Förderung und Weiterentwicklung des Insolvenz- und Restrukturierungsrechts sowie die berufliche Aus- und Fortbildung der in diesen Rechtsgebieten tätigen Personen. Der Vereinszweck wird insbesondere verfolgt durch

a) Förderung des Erfahrungsaustausches unter den mit der Anwendung des Insolvenz- und Restrukturierungsrechts befassten Personen, Körperschaften, Gerichten und Behörden, insbesondere durch gemeinsame Zusammenkünfte, Konferenzen und Vorträge;

b) Förderung der Zusammenarbeit zwischen Personen, Gerichten, Behörden, Vereinen und Verbänden, die auf dem Gebiet des Insolvenz- und Restrukturierungsrechts tätig sind;

c) Förderung von Nachwuchsverwaltern und Qualifizierung von Mitarbeitern insbesondere auf dem Gebiet des Insolvenz- und Restrukturierungsrechts im Rahmen von Fortbildungsveranstaltungen etc.;

d) Vergabe von Zertifizierungen für die Einhaltung von Qualitätsstandards, insbesondere im Hinblick auf die Berufsgrundsätze und die Grundsätze ordnungsgemäßer Insolvenz- und Eigenverwaltung sowie von Qualitätsmanagementnormen;

e) Kooperation mit ausländischen und internationalen Insolvenzrechtsvereinigungen;

f) Stellungnahme zu Gesetzesvorhaben, die das Insolvenz- und Restrukturierungsrecht berühren, zur Schaffung und Förderung von Rahmenbedingungen innerhalb derer eine sinnvolle und praktikable Abwicklung von Insolvenzverfahren und Restrukturierungsverfahren erfolgen kann;

g) Einflussnahme auf die Entwicklung und Gestaltung des grenzübergreifenden Insolvenz- und Restrukturierungsrechts;

h) Öffentlichkeitsarbeit.

2.2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine wirtschaftlichen Ziele und Zwecke.

2.3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke und Ziele verwendet werden.

2.4. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

2.5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3 – Mitgliedschaft

3.1. Der Verein hat ordentliche Mitglieder, Probemitglieder und korrespondierende Mitglieder sowie Ehrenmitglieder.

3.2. Ordentliche Mitglieder
Ordentliche Mitglieder des Vereins können nur natürliche Personen werden oder sein, die gemäß § 3 der VID-Berufsgrundsätze geeignet und aktiv als Insolvenzverwalter, Sachwalter, Verfahrenskoordinator, Restrukturierungsbeauftragter oder Sanierungsmoderator tätig sind und eine Zertifizierung nach § 14 der Satzung nachweisen.

3.3. Probemitglieder
Angestellte Mitarbeiter oder Partner eines ordentlichen Mitglieds, die einen Abschluss gemäß § 3 Abs. 1 Buchst. a) VID-Berufsgrundsätze haben und eine Tätigkeit gemäß 3.2. anstreben (Anwärter), können Probemitglieder des Vereins werden.

Die Probemitgliedschaft endet mit Ablauf von drei Jahren berechnet auf den Zeitpunkt ihres Beginns, wenn nicht zuvor ein Antrag auf ordentliche Mitgliedschaft, verbunden mit dem Nachweis der Voraussetzungen nach 3.2. gestellt wurde. 

Probemitglieder zahlen 50% des jeweils aktuellen Jahresmitgliedsbeitrages.

3.4. Korrespondierende Mitglieder
Korrespondierende Mitglieder können Personen werden, die sich in den Bereichen Wissenschaft, Justiz oder Verwaltung nachhaltig für die Förderung und Weiterentwicklung des Insolvenz- und Restrukturierungsrechts und die berufliche Aus- und Fortbildung der auf diesem Gebiet tätigen Personen engagieren.

3.5. Ehrenmitglieder
a) Der Vorstand kann natürlichen Personen, die sich um die Förderung des Verbandes und seiner Ziele besonders verdient gemacht haben, die Ehrenmitgliedschaft verleihen.

b) Die Ehrenmitgliedschaft kann aberkannt werden, wenn wichtige Gründe dafür vorliegen.

c) Die Verleihung und die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft bedürfen eines vorherigen Beschlusses der Mitgliederversammlung.

 

§ 4 – Aufnahmeverfahren

4.1. Anträge auf Aufnahme als ordentliches Mitglied oder als Probemitglied müssen schriftlich unter gleichzeitiger Anerkennung der Satzung, der Berufsgrundsätze und der Grundsätze ordnungsgemäßer Insolvenz- und Eigenverwaltung (GOI) gemäß § 13 der Satzung an die Vereinsgeschäftsstelle gerichtet werden.

4.2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Soweit die Voraussetzungen gemäß 3.2. a) nicht vorliegen, bedarf der Vorstand der Zustimmung des Beirats.

4.3. Gegen einen ablehnenden Beschluss kann der Antragsteller innerhalb eines Monats beim Vereinsvorsitzenden schriftlich Beschwerde einlegen. Über die Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung.

4.4. Über die Aufnahme korrespondierender Mitglieder entscheidet der Vorstand. Er bedarf dazu der Zustimmung des Beirats. Gegen einen ablehnenden Beschluss ist keine Beschwerde gegeben.

 

§ 5 – Beendigung der Mitgliedschaft

5. Die Mitgliedschaft endet:

5.1. mit dem Tode des Mitgliedes,

5.2. durch Austritt aus dem Verein, der durch die schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von 6 Monaten zum Jahresende möglich ist. Der Austritt befreit nicht von solchen Verpflichtungen, die sich auf den Zeitraum der Mitgliedschaft beziehen und die während der Dauer der Mitgliedschaft in satzungsmäßiger Weise be-schlossen worden sind,

5.3. durch Ausschluss aus dem Verein.

5.4. Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.

 

§ 6 – Pflichten der ordentlichen Mitglieder

6. Die ordentlichen Mitglieder und die Probemitglieder sind verpflichtet,

6.1. den Zweck und das Ansehen des Vereins nach besten Kräften zu fördern,

6.2. die Verpflichtungen aus der Satzung und den für die Mitglieder jeweils geltenden Berufsgrundsätzen sowie den Grundsätzen ordnungsgemäßer Insolvenz- und Eigenverwaltung (GOI) bei ihrer Tätigkeit als Amtsträger in Insolvenz- und Restrukturierungsverfahren zu erfüllen,

6.3. dem Verein zu Händen seines Vorsitzenden unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats schriftlich oder zu Protokoll alle Auskünfte zu erteilen, die zur Klärung eines Sachverhaltes im Interesse des Vereins notwendig sind, dies gilt insbesondere in Fällen, in denen gegen ein Mitglied eine Beschwerde vorliegt;

6.4. dem Verein unaufgefordert alle Anschriften- und/oder Änderungen der Kommunikationseinrichtungen mitzuteilen. Bei Unterlassung gelten Zuschriften des Vereins an die alte Anschrift innerhalb von drei Tagen nach Aufgabe zur Post oder Versenden eines Telefax als zugegangen.

6.5. ihre Beitragspflichten zu erfüllen.

6.6. Die Mitglieder sollen ihre Mitgliedschaft im Verein nach außen in geeigneter Form kenntlich machen.

 

§ 7 – Mitgliederbeiträge, Umlagen

7.1. Die ordentlichen Mitglieder zahlen Jahresmitgliedsbeiträge, über deren Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung beschließt. Für Probemitglieder gilt § 3 Ziffer 3.3. Satz 3.

7.2. Neben dem Beitrag hat jedes ordentliche Mitglied Umlagen in der Form von Vorschüssen und ggf. Nachschüssen zu entrichten, wenn dies für die Deckung der Kosten des Vereis erforderlich ist und die Umlagen von der Mitgliederversammlung beschlossen wurden.

7.3. Korrespondierende Mitglieder und Ehrenmitglieder unterliegen keiner Beitrags- und Umlagepflicht. Probemitglieder unterliegen keiner Umlagepflicht.

 

§ 8 – Ahndung von Pflichtverletzungen

8.1. Bei Verstoß gegen die Mitgliedschaftspflichten, insbesondere auch einem Verstoß gegen die Berufsgrundsätze gemäß § 13, kann dies je nach Schwere des Falles geahndet werden durch

a) Verweis,
b) Ausschluss.

8.2. Über Verweis und Ausschluss entscheidet der Vorstand. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach vorheriger Anhörung des Betroffenen. Seine Entscheidung bedarf der Zustimmung des Beirats.

8.3 Gegen einen Verweis oder den Ausschluss kann das betroffene Mitglied binnen eines Monats schriftlich beim Vereinsvorsitzenden Beschwerde einlegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.

8.4. Bei einem Ausschluss ruhen im Fall der Beschwerde die Mitgliedschaftsrechte bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung.

  

§ 9 – Organe

Organe des Vereins sind

  1. der Vorstand;
  2. der Beirat;
  3. die Mitgliederversammlung.

 

§ 10 – Vorstand

10.1. Der Vorstand besteht aus dem Vereinsvorsitzenden und vier Stellvertretern. Der Vorstand bestellt einen seiner Stellvertreter zum Schatzmeister.

10.2. Der Vorsitzende und die Stellvertreter bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden oder durch einen Stellvertreter vertreten. Im Innenverhältnis sind die Stellvertreter nur im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden zur Vertretung nach außen berechtigt.

10.3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Bis zu einer Neuwahl bleibt der Vorstand im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, so wählt der Beirat gemeinsam mit dem verbliebenen Vorstand ein Ersatzmitglied.

10.4. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;

b) Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung;

c) Buchführung und Erstellung des Jahresberichtes;

d) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern sowie die sonstige Ahndung von Pflichtverletzungen nach Maßgabe der Satzung,

e) Begründung und Beendigung von Vertragsverhältnissen des Vereins,

f) Kassenführung.

10.5. Der Vorstand unterhält eine Geschäftsstelle und kann einen Geschäftsführer bestellen.

10.6. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen. Sind weniger als drei Vorstandsmitglieder anwesend, ist der Vorstand nicht beschlussfähig. Die Beschlussfassung kann auch im Umlaufverfahren oder im Wege der schriftlichen Abstimmung erfolgen.

 

§ 11 – Beirat

11.1.    Der Beirat besteht aus fünf Mitgliedern. Er wird für die Dauer von vier Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Der Beirat bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, wählt der Beirat für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitglieds ein Ersatzmitglied.

11.2.    Der Beirat wählt aus seiner Mitte einen Sprecher als seinen Vertreter gegenüber den anderen Organen.

11.3.    Der Beirat tritt regelmäßig, mindestens einmal im Kalenderjahr, zu Sitzungen zusammen. Die Sitzungen werden vom Sprecher des Beirats einberufen. Der Sprecher kann auch außerordentliche Sitzungen einberufen. Der Vorstand hat bei den Sitzungen des Beirats ein Teilnahme- aber kein Stimmrecht, soweit in dieser Satzung nichts anderes geregelt ist.

11.4.    Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in allen Angelegenheiten des Vereins, insbesondere in fachlichen und organisatorischen Fragen zu beraten und zu unterstützen. Des Weiteren hat der Beirat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Mitwirkung bei Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern sowie sonstiger Ahndung von Pflichtverletzungen von Mitgliedern nach Maßgabe der Satzung;

b) Überwachung der Kassenführung.

11.5.    Beschlüsse des Beirats werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen gefasst. Sind weniger als drei Beiratsmitglieder anwesend, ist der Beirat nicht beschlussfähig. Die Beschlussfassung kann auch im Umlaufverfahren oder im Wege der schriftlichen Abstimmung erfolgen.

 

§ 12 – Mitgliederversammlung

12.1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben, soweit sie nicht dem Vorstand oder dem Beirat zugewiesen sind. Sie ist ausschließlich zuständig für

a) Festsetzung von Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages;

b) Wahl und Abberufung der Vorstands- und Beiratsmitglieder, soweit in dieser Satzung nichts anderes geregelt ist;

c) Änderung der Satzung;

d) Auflösung des Vereins;

e) Entgegennahme des Jahresberichts von Vorstand und Beirat;

f) Entlastung von Vorstand und Beirat;

g) Kooperation mit und Beitritt zu ausländischen und internationalen Insolvenzrechtsvereinigungen.

12.2. Die ordentliche Mitgliederversammlung soll in den ersten sechs Monaten eines jeden Geschäftsjahres stattfinden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies Vorstand und Beirat gemeinsam mit jeweils einfacher Mehrheit beschließen oder 3/10 der Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe verlangen.

Ein Recht zur Teilnahme an Mitgliederversammlung steht nur den Vereinsmitgliedern zu. Der Vorstand kann Nichtmitgliedern die Anwesenheit gestatten. Das Stimmrecht steht nur ordentlichen Mitgliedern und Probemitgliedern zu.

12.3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder einem Stellvertreter schriftlich oder per E-Mail unter Einhaltung einer Frist von mindestens drei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Der Fristablauf beginnt mit dem auf die Absendung des letzten Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die dem Vorstand zuletzt bekannt gegebene Adresse gerichtet wurde.

In die Tagesordnung sind solche Tagesordnungspunkte und Anträge jedes Mitgliedes aufzunehmen, deren Aufnahme in die Tagesordnung mindestens sechs Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung verlangt worden ist. Beschlussfassungen sind nur zu Punkten der Tagesordnung zulässig.

12.4. Mitgliederversammlungen werden vom Vereinsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem Stellvertreter geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Für die Dauer der Vorstandswahlen übernimmt der Sprecher des Beirates oder im Falle seiner Verhinderung sein Vertreter die Versammlungsleitung.

Die Modalitäten der Abstimmungen bestimmt der Versammlungsleiter. Wahlen erfolgen durch geheime Stimmabgabe.

12.5. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 10 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Mitglieder können sich durch andere Mitglieder unter Erteilung einer schriftlichen Stimmrechtsvollmacht vertreten lassen.

Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 2/3, zur Auflösung des Vereins eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Ansonsten werden Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden und der durch Vollmacht vertretenen Mitglieder gefasst, Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.

12.6. Bei Vorstandswahlen werden der Vorsitzende einerseits und die übrigen Vorstandsmitglieder andererseits getrennt gewählt. Bei der Wahl des Vorsitzenden gilt derjenige von mehreren Kandidaten als gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat kein Kandidat diese Stimmenzahl erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit den höchsten Stimmenzahlen statt. Erzielt bei der Stichwahl jeder der beiden Kandidaten die gleiche Stimmenzahl, entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los.

Bei den übrigen Vorstandsmitgliedern gilt als gewählt, wer die meisten Stimmen erhält. Blockwahl ist zulässig.

12.7. Zu jeder Mitgliederversammlung erstellt ein Vorstandsmitglied oder der Geschäftsführer als Schriftführer ein Protokoll, das von ihm und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Das Protokoll muss enthalten:

  • Ort und Zeit der Versammlung;
  • Namen des Versammlungsleiters und des Schriftführers;
  • Zahl der anwesenden Mitglieder sowie die Anzahl der Stimmrechtsvollmachten;
  • Feststellung der satzungsmäßigen Einberufung und Beschlussfähigkeit;
  • Tagesordnung;
  • gestellte Anträge;
  • Abstimmungsergebnisse;
  • Art der Abstimmung;
  • eventuell Widersprüche gegen Beschlüsse.

Anträge und Beschlüsse über Satzungsänderungen sind wörtlich in das Protokoll aufzunehmen.

 

§ 12 a. – Elektronische Durchführung der Mitgliederversammlung (virtuelle Mitgliederversammlung)

12a.1. Die Mitgliederversammlung kann, wenn dies aus allgemeinen Gesundheits- oder anderen wichtigen Gründen erforderlich ist, auch ohne physische Präsenz der Mitglieder abgehalten werden (virtuelle Mitgliederversammlung).

Die Mitgliederversammlung ist als virtuelle Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn Vorstand und Beirat dies gemeinsam mit jeweils einfacher Mehrheit beschließen.
In diesem Fall sind den Mitgliedern die Informationen mitzuteilen, die zur uneingeschränkten Teilnahme an der virtuellen Mitgliederversammlung benötigt werden. Dazu gehören insbesondere Informationen über Zugangsdaten sowie darüber hinaus, auf welche Weise das Rede-, Antrags-, Auskunfts- und Stimmrecht ausgeübt werden kann und wie und bis wann die elektronische Stimmabgabe zu erfolgen hat. Diese Informationen können bereits mit dem Einladungsschreiben erfolgen.

12a.2. Die Teilnahme an der virtuellen Mitgliederversammlung soll dergestalt erfolgen, dass die Kommunikation der Mitglieder mit den Organen und untereinander möglich ist.

12a.3. Im Übrigen gilt § 12.

 

 

§ 13 – Berufsgrundsätze und Grundsätze ordnungsgemäßer Insolvenz- und Eigenverwaltung (GOI)

13.1. Die Mitglieder pflegen untereinander kollegialen Umgang. Sie werden Konflikte ausschließlich auf sachlicher Ebene lösen.

13.2. Sollte dies im Einzelfall nicht möglich sein, soll auf Wunsch beider Parteien ein Vereinsmitglied als Vermittler vor Anrufung der Gerichte eingeschaltet werden. Können sich die Mitglieder auf keinen Vermittler einigen, bestellt der Vorstand diesen auf Antrag eines Mitglieds.

13.3. Der Verein hat sich für seine Mitglieder verbindliche Berufsgrundsätze gegeben. Diese können von der Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit geändert, ergänzt, aufgehoben und auch durch neue Berufsgrundsätze ersetzt werden.

Die Berufsgrundsätze sowie eventuelle Änderungen/Ergänzungen hierzu sind allen Mitgliedern mitzuteilen.

13.4. Der Verein hat sich für seine Mitglieder verbindliche Grundsätze ordnungsgemäßer Insolvenz- und Eigenverwaltung (GOI) gegeben. Diese können von der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit geändert, ergänzt, aufgehoben oder durch neue Grundsätze ordnungsgemäßer Insolvenz- und Eigenverwaltung (GOI) ersetzt werden. Die GOI sowie eventuelle Änderungen/Ergänzungen sind allen Mitgliedern mitzuteilen.

 

§ 14 – Zertifizierungsverpflichtung der Mitglieder

14.1. Die Mitglieder verpflichten sich, für ihre Tätigkeit als Insolvenzverwalter und Sachwalter ein Qualitätsmanagementsystem zu installieren und dieses durch eine bei der Deutschen Akkreditierungsstelle akkreditierten Zertifizierungsstelle nach ISO 9001 in der jeweils aktuellen Fassung zertifizieren zu lassen. Die Mitglieder verpflichten sich, das entsprechende Zertifikat dem Vorstand unaufgefordert bis spätestens 31.12.2010 und danach alle 3 Jahre vorzulegen.

Die Einhaltung der Grundsätze ordnungsgemäßer Insolvenz- und Eigenverwaltung (GOI) wird durch die Zertifizierung einer bei der Deutschen Akkreditierungsstelle akkreditierten Zertifizierungsstelle nachgewiesen. Die Mitglieder verpflichten sich, ein entsprechendes Zertifikat erstmals mit den im Jahr 2013 notwendigen Zertifizierungsnachweisen vorzulegen und danach alle drei Jahre. Inhalt und Umfang der Prüfung wird durch eine Prüfungsordnung des Verbandes festgelegt. Vorstand und Beirat können Änderungen und Ergänzungen der Prüfungsordnung in gemeinsamer Abstimmung mit einfacher Mehrheit beschließen. Die Prüfungsordnung sowie ihre Änderungen und Ergänzungen sind durch schriftliche Mitteilungen an die Mitglieder bekannt zu machen. Die Bekanntmachungen sind auf der Website des Verbandes dauerhaft einzustellen.

14.2. Die Nichtvorlage einer entsprechenden Zertifizierungsurkunde, trotz Mahnung und Nachfristsetzung durch den Vorstand, führt zum Ausschluss des Mitglieds. Das Verfahren erfolgt gem. §§ 8.2. bis 8.4. dieser Satzung.

14.3. Die Zertifizierungsverpflichtung gilt nicht für Ehrenmitglieder, korrespondierende Mitglieder und solche aktiven Mitglieder, die auf weitere Bestellungen als Amtsträger in Insolvenz- und Restrukturierungsverfahren verzichtet haben.

 

§ 15 – Ombudsmann

15.1. Im Interesse einer transparenten und qualitativ anspruchsvollen Amtsführung in Insolvenz- und Restrukturierungsverfahren hat der VID die Position eines Ombudsmanns geschaffen. Dieser soll zur außergerichtlichen Beilegung von Konflikten zwischen Amtsträgern in Insolvenz- und Restrukturierungsverfahren einerseits und Schuldnern oder Gläubigern sowie Gerichten andererseits tätig werden. Der Ombudsmann ist sachkundig, unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.

15.2. Der Ombudsmann wird durch Vorstand und Beirat des VID einstimmig bestellt. Zum Ombudsmann darf nur bestellt werden, wer die Befähigung zum Richteramt besitzt, weder an einem Amtsgericht zum Amtsträger in Insolvenz- und Restrukturierungsverfahren bestellt noch in den letzten drei Jahren vor Amtsantritt bestellt wurde und weder haupt- noch nebenberuflich bei dem VID beschäftigt ist noch in den letzten drei Jahren vor Amtsantritt war. Die Amtszeit des Ombudsmanns beträgt fünf Jahre. Eine erneute Bestellung ist nicht zulässig.

15.3. Der Ombudsmann kann nur durch einstimmigen Beschluss des Vorstands und einstimmigen Beschluss des Beirats des VID abberufen werden, wenn Tatsachen vorliegen, die eine unabhängige Erledigung seiner Tätigkeit nicht mehr erwarten lassen oder er nicht nur vorübergehend an der Wahrnehmung seines Amtes gehindert ist oder ein vergleichbar wichtiger Grund gegeben ist. Ein Mitglied des Vorstands oder des Beirats, das an einem Schlichtungsverfahren teilgenommen hat, ist von der Abstimmung über die Abberufung des schlichtenden Ombudsmannes ausgeschlossen.

15.4. Der Vorstand des VID regelt die Einzelheiten der Organisation, das Konfliktbeilegungsverfahren sowie dessen Zulässigkeit in einer gesonderten Verfahrensordnung. Die Verfahrensordnung wird auf der Website des VID veröffentlicht. Bei der Regelung der Verfahrensordnung sind nachstehende wesentliche Grundsätze einzubeziehen.

a) Der Ombudsmann des VID kann von Schuldnern oder Gläubigern nur in solchen Insolvenz- und Restrukturierungsverfahren schriftlich angerufen werden, in denen Mitglieder des VID zu Amtsträgern bestellt sind.

b) Das Konfliktbeilegungsverfahren muss zügig und für die Beteiligten unentgeltlich erfolgen.

c) Der Ombudsmann und die in die Durchführung des Konfliktbeilegungsverfahrens eingebundenen Personen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit gesetzlich nichts anderes geregelt ist. Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt geworden ist. Ungeachtet anderer gesetzlicher Regelungen über die Verschwiegenheitspflicht gilt sie nicht, soweit es sich um Tatsachen handelt, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.

d) Ein Verfahren ist unzulässig, wenn

aa) die Streitfrage bereits vor einem Gericht anhängig war oder ist,

bb) durch einen außergerichtlichen Vergleich beigelegt oder

cc) ein Antrag auf Prozesskostenhilfe abgelehnt wurde, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bot oder mutwillig erschien,

dd) von einem der an der Konfliktbeilegung Beteiligten Strafanzeige im Zusammenhang mit dem der Streitbeilegung zugrunde liegenden Sachverhalt erstattet wurde oder während der Konfliktbeilegung erstattet wird und /oder eine berufsrechtliche oder strafrechtliche Überprüfung des beanstandeten Verhaltens bei einer zuständigen Berufskammer oder der Staatsanwaltschaft anhängig und dieses Verfahren noch nicht abgeschlossen ist,

ee) ein Antrag auf Entlassung des Amtsträgers in Insolvenz- und Restrukturierungsverfahren gestellt wurde.

e) Der Ombudsmann kann die Durchführung oder die Fortsetzung eines beantragten Konfliktbeilegungsverfahrens ablehnen, wenn

aa) Die Klärung des Sachverhalts eine Beweisaufnahme erfordert, es sei denn der Beweis kann durch die Vorlage von Urkunden geführt werden;

bb) er unter Zugrundelegung der ihm vorgelegten Unterlagen zu der Auffassung gelangt, dass die Konfliktbeilegung keine Aussicht auf Erfolg hat.

15.5. Die Mitglieder verpflichten sich, mit dem Ombudsmann des VID vertrauensvoll zusammenzuarbeiten und ihm im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften Auskunft über ihr Verhalten gegenüber bestimmten Schuldnern oder Gläubigern in denjenigen Fällen zu erteilen, in denen der Ombudsmann von diesen Schuldnern oder Gläubigern angerufen wird.

15.6. Kommt der Ombudsmann als Ergebnis seiner Untersuchungen zu einem Vorschlag zur Konfliktbeilegung, dem beide Konfliktparteien zustimmen und der insbesondere gesetzliche oder vertragliche Pflichten nicht verletzt, so verpflichten sich die Mitglieder dieses Ergebnis umzusetzen.

15.7. Der VID veröffentlicht innerhalb von sechs Monaten nach Ende jeden Kalenderjahres einen schriftlichen Bericht über die Tätigkeit des Ombudsmannes im abgelaufenen Kalenderjahr.

 

 § 16 – Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 12 geregelten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und die Stellvertreter vertretungsberechtigte Liquidatoren. Diese Regelung gilt entsprechend für den Fall der Auflösung des Vereins aus anderem Grunde oder den Verlust seiner Rechtsfähigkeit. Über das bei Beendigung der Abwicklung noch vorhandene Vereinsvermögen beschließt die letzte Mitgliederversammlung.

Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

 

Satzungstext gemäß Mitgliederversammlung vom 05.05.2023