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Stellungnahme:

10.05.2024

RegE eines Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der Justiz

Stellungnahme des VID – Verbandes Insolvenzverwalter und Sachwalter Deutschlands e.V. zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der Justiz (BT-Drucksache 20/10943)

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Zusammenfassung 

 

  • Das Ziel des Gesetzentwurfs, die dringend notwendige Digitalisierung von Insolvenzverfahren in einzelnen Bereichen voranzubringen, wird ausdrücklich begrüßt. So macht sich gerade im Bereich der Kollektivverfahren[1] die bislang nur zögerliche und bruchstückhafte Entwicklung digitaler Justizverfahren besonders negativ bemerkbar.
  • Während andere EU-Mitgliedsstaaten, vor allem Belgien, eine einheitliche und benutzerfreundliche digitale Plattform aufgebaut haben, die alle Verfahrensbeteiligten in Insolvenz- und Sanierungsverfahren einbindet, soll auf nationaler Ebene an überholten, bzw. wenig entwicklungsfähigen Konzepten festgehalten werden. Dies ist insbesondere in Zeiten demographisch bedingter Nachwuchsprobleme im Bereich der Justiz schwer verständlich. Die dadurch geschaffenen Folgeprobleme werden sich bei einem Festhalten an diesem Irrweg nicht verringern.
  • Sollte daran festgehalten werden, elektronische Gläubigerinformationssysteme der Insolvenzverwalter als zentralen Zugangspunkt für sämtliche verfahrensrelevanten Informationen auszubauen, ergeben sich daraus klärungsbedürftige Fragen und die erstrebenswerte Vereinheitlichung ist nicht erreichbar.
  • Bei einer Übertragung zentraler Informationsaufgaben auf Insolvenzverwalter und Sachwalter bedarf es einer Kostenregelung für die zwingende Vorhaltung eines elektronischen Gläubigerinformationssystems. Werden zur Digitalisierung von Insolvenzverfahren zentrale Aufgaben auf Berufsträger übertragen, darf dies wirtschaftlich nicht zu deren Lasten gehen. Auch hier ist eine Orientierung am belgischen Vorbild geboten, das die Kosten in angemessener Höhe über die Insolvenzmassen deckt und damit auf alle Gläubiger verteilt.
  • Die kurz gefasste Übergangsvorschrift des Art. 37 löst erheblichen Anpassungsdruck aus, der zu nochmals erhöhten Kosten führen wird.

 

A. Einleitung

Der Entwurf[2] sieht zur weiteren Förderung der Digitalisierung der Justiz im Insolvenzrecht vor, die Möglichkeiten der elektronischen Forderungsanmeldung und der elektronischen Kommunikation mit den Insolvenzgläubigern,[3] im Restrukturierungsrecht die elektronischen Kommunikationsmöglichkeiten der Verfahrensbeteiligten untereinander zu erweitern.[4]

Die Vorschläge enthalten zudem die verbliebenen Anpassungen des deutschen Rechts zur Umsetzung des Art. 28a) und c) der Richtlinie über Restrukturierung und Insolvenz (EU 2019/1023) vom 20.06.2019 sowie konkretisierende Regelungen zu den Gegenständen der Bekanntmachung in öffentlichen Restrukturierungssachen nach dem StaRUG.[5]

Die grundsätzliche Intention des Entwurfs, die überfällige Digitalisierung im Bereich des Insolvenzrechts und mithin in Kollektivverfahren weiter voranzubringen, ist ausdrücklich zu begrüßen. Obwohl der Entwurf erfreulicherweise zum Teil der Kritik am Referentenentwurf abhilft, wirft er neue Fragen auf, die der weiteren Klärung im parlamentarischen Verfahren bedürfen. Teilweise muss die bereits zum Referentenentwurf geäußerte Kritik[6] daher nachstehend wiederholt werden.

 

B. Im Einzelnen

I. Änderungen der Insolvenzordnung (Art. 36)

1. § 5 Abs. 5 InsO-E (Elektronische Gläubigerinformationssysteme)

§ 5 Abs. 5 Satz 1 InsO-E sieht vor, dass elektronische Gläubigerinformationssysteme (eGIS) künftig verpflichtend[7] in allen Insolvenzverfahren vorzuhalten sind.

Die Entwurfsbegründung führt dazu aus, dass Gläubigerinformationssysteme nach § 5 Abs. 5 InsO „(…) in allen Verfahren zum zentralen Zugangspunkt für verfahrensrelevante Informationen und Mitteilungen ausgebaut werden (…)“ sollen.[8] „Die gebündelte Bereitstellung von Informationen über das System hat“, so die Begründung weiter, „den Vorteil, dass den Gläubigern (…) sämtliche relevante Verfahrensinformationen zur Verfügung“ stehen.[9]

Dahinter steht erkennbar die Grundentscheidung, eine solche digitale Plattform nicht in die Hände der Justiz, sondern in die der Insolvenzverwalter/Sachwalter zu legen.

Begründet wird der im Entwurf vorgeschlagene Weg damit, dass sich das „Gläubigerinformationssystem (…) technisch und organisatorisch als taugliches Mittel zur parallelen Information sämtlicher verfahrensbeteiligter Gläubiger erwiesen [hat], wodurch Wissensvorsprünge einzelner Gläubiger vermieden und individuelle Unterrichtungserfordernisse minimiert werden. Da sich die Gläubigerinformationssysteme in den großen Insolvenzverfahren bewährt haben, können sie künftig auch in den kleineren Verfahren problemlos eingesetzt werden.“[10]

Andere europäische Mitgliedsstaaten, insbesondere Belgien, gehen einen anderen Weg:

Die dort eingesetzte digitale Plattform („RegSol“)[11] für die Verwaltung der Insolvenzfälle (Konkurse und gerichtlichen Reorganisationen) wurde durch belgische Insolvenzrichter entwickelt. Sie verfügt über einen öffentlichen und einen privaten Bereich. Der private Bereich ist zum einen für Insolvenzanträge und die Anmeldung von Forderungen (und deren Prüfung), zum anderen für die Verwaltung der verfahrensbezogenen Informationen und Kommunikation konzipiert. Der öffentliche Bereich dient gleichzeitig als Zugang zu öffentlichen Verfahrensinformationen und (nach entsprechendem „login“) als verfahrensspezifischer Zugang für weitere, nur den zugangsberechtigten Gläubigern zugängliche Informationen. Verfahrensbeteiligte Gläubiger melden sich an und verfügen anschließend über einen Account, der in allen Insolvenzverfahren nutzbar ist.[12]

Das belgische System ist der im vorliegenden Entwurf konzipierten deutschen Lösung deutlich überlegen und verbindet die Verfahrensbeteiligten in einem System.

Die Insolvenzverwalter übertragen die Verfahrensdaten in eine einheitliche Plattform mit einheitlichen Dateiformaten und den Gerichten wird gleichzeitig über diese Plattform eine Verfahrenssteuerung in der Art einer modernen Projektmanagementsoftware ermöglicht. Eine Plattform mit vereinheitlichten Standards und Formaten ist ein grundlegender Bestandteil effektiv digitalisierter Insolvenzverfahren.

Beispielhaft sei auf folgende Produktivitätsfortschritte des seit April 2017 in Belgien eingesetzten Systems „RegSol“ verwiesen:

  • Die durchschnittliche Verfahrensdauer (von Verfahren mit Aktiva > 5.000) lag vor April 2017 bei 7 Jahren. Die durchschnittliche Verfahrensdauer nach April 2017 liegt bei 3 Jahren. Kleine Verfahren (d.h. mit Aktiva < 5.000) werden jetzt in der Regel innerhalb eines Jahres abgeschlossen; vorher waren es oft 3 Jahre.
  • Der medienbruchfreie Austausch von Informationen führte zu Kosteneinsparungen bei Porto-, Transport- und Lagerkosten i.H.v. > 40 Mio. € in 4,5 Jahren. [13]

Auch Stimmen aus der Justiz befürworten die Einführung einer solchen einheitlichen Plattform in Deutschland: Das GIS [elektronisches Gläubigerinformationssystem] leidet letztlich unter einer falschen konzeptionellen Weichenstellung. Es stellt lediglich einen Notbehelf dar, weil die Probleme, die sich im Zusammenhang mit der Digitalisierung des Insolvenzverfahrens stellen, letztlich nur über eine von den Ländern gemeinsam betriebene Plattform mit einer „Cloud“-Funktionalität gelöst werden können. Dies betrifft insbesondere die elektronische Teilnahme am Verfahren, die verpflichtende Verwendung sicherer Übertragungswege, Anforderungen an die elektronische Zustellung, Identitätsnachweise oder Dateiformate. Da sich eine solche Plattform kurzfristig jedoch nicht umsetzen lässt, ist es als Übergangslösung zu begrüßen, den Gläubigern über das verpflichtende GIS erleichterte Informationsmöglichkeiten und Kommunikationsmöglichkeiten zu gewähren, wenn auch Nachschärfungen des RefE erwogen werden sollten. Nichtsdestotrotz sollte die Einführung einer einheitliche[n] Insolvenzplattform, wie sie bereits in Belgien seit einigen Jahren praktiziert wird, als Ziel nicht aus den Augen verloren werden.“[14]

Aus dem Kreis der Rechtspfleger heißt es:

„Die höchste Hürde bei der Umsetzung des Gesetzesvorhabens in der Praxis ist aus unserer Sicht jedoch der Medienbruch zwischen den Insolvenzverwaltern und den Gerichten. Ein sinnvolles Weiterarbeiten mit elektronisch eingereichten Schriftsätzen oder Zustellungsnachweisen ist angesichts der technischen und personellen Ausstattung der Justiz schlicht nicht möglich. Die Justiz bleibt bei der Digitalisierung weit hinter der Anwaltschaft und institutionellen Gläubigern zurück. Durch die Einführung weiterer Digitalisierung wird die Kluft vergrößert. Selbst dort wo die sogenannte E-Akte eingeführt ist, ergeben sich Probleme, weil z.B. Schnittstellen oder die Kapazitäten unzureichend sind. In Insolvenzsachen können die Tabellen zwar elektronisch vom Verwalter geführt werden, nicht aber von dem Gericht in die E-Akte eingespielt und genutzt werden. Ob sich das in absehbarer Zeit ändern wird, darf bezweifelt werden.“[15]

Die in den einzelnen Bundesländern angestoßene uneinheitliche Einführung der elektronischen Insolvenzakte wird durch die Vielzahl von Kombinationen aus den jeweiligen Fachverfahren und dem elektronischen Aktensystem zusätzlich erschwert.[16]

Die Einbindung aller Verfahrensbeteiligten im Rahmen einer einheitlichen Plattform ist auch im Hinblick auf das Informationsbedürfnis der Schuldner und deren Kommunikation mit dem Insolvenzverwalter von erheblicher Bedeutung.

So zeigt sich in der Praxis, dass insbesondere im Bereich der Kommunikation mit dem Schuldner benutzerfreundliche digitale Zugänge via Handy-App, die u.a. ein einfaches Hochladen von Dokumenten ermöglichen, von den Schuldnern rege genutzt werden.[17] Hierbei handelt es sich jedoch um kostenträchtige Serviceangebote einzelner Verwalter.

Sollte – auch nur übergangsweise – an der Entscheidung festgehalten werden, das bisherige elektronische Gläubigerinformationssystem der Insolvenzverwalter als zentralen Zugangspunkt für sämtliche verfahrensrelevanten Informationen und Mitteilungen auszubauen, ergeben sich daraus eine Vielzahl klärungsbedürftiger Fragen:

 

a) Kosten der verpflichtenden Vorhaltung

Erhebliche Defizite zeigt der Entwurf im Hinblick auf bisher ungelöste Vergütungsfragen bei der Übertragung zentraler Informationsaufgaben auf Insolvenzverwalter und Sachwalter.[18]

Bereits zum Entwurf des SanInsFoG hatte der VID mehrfach darauf hingewiesen, dass die gesetzliche Verpflichtung zur Vorhaltung eines elektronischen Gläubigerinformationssystems nebst den daraus folgenden weiteren Verpflichtungen (wie bspw. die Verifizierung der Gläubiger) nicht losgelöst von der Frage der Kostentragung für ein solches System behandelt werden kann.

Daran änderte auch der Umstand nichts, dass bereits Teile der Verwalterschaft (freiwillig) solche elektronischen Gläubigerinformationssysteme auf eigene Kosten vorhalten. Der BGH hatte in seiner Entscheidung vom 14. Juli 2016 (IX ZB 62/15) ausgeführt, dass die Kosten für ein Gläubigerinformationssystem auch dann, wenn sie einem einzelnen Verfahren zugeordnet werden können, nicht zusätzlich zur Vergütung des Verwalters aus der Masse aufzubringen sind.[19] Er führte damals aus (Rz.19):

„Der Verwalter ist, soweit er zur Auskunft an die Gläubiger verpflichtet oder zumindest berechtigt oder willens ist, ohne weiteres in der Lage, diese Auskünfte mit herkömmlichen Mitteln zu erteilen. Das mag, vor allem bei knapper Personalausstattung, aber auch aus technischen Gründen (Verarbeitungs- und Postlaufzeiten) zu Verzögerungen führen. Das liegt aber überwiegend im Verantwortungsbereich des Verwalters. Deshalb sind die Kosten, auch dann, wenn sie einzelnen Verfahren zugeordnet werden können, nicht zusätzlich zur Vergütung des Verwalters aus der Masse aufzubringen.“

Diese Argumentation ist spätestens mit der vom Entwurf vorgesehenen Vorhaltepflicht in allen Verfahren überholt.

Ist die Auskunftspflicht ausnahmslos nur noch durch Vorhaltung eines Gläubigerinformationssystems zu erfüllen, führt die vom BGH erwähnte Ausweichmöglichkeit auf herkömmliche Mittel (Brief, Telefon etc.) nicht mehr zu Kosteneinsparungen.

Die Kostenbelastung der bislang auf größere Verfahren beschränkten Vorhaltepflicht erhöht sich deutlich, wenn sie künftig auch in kleinen und Kleinstverfahren bei teilweise sehr geringen (Mindest-)Vergütungen durch die Insolvenzverwalter selbst getragen werden muss. Der Bund Deutscher Rechtspfleger wies in seiner Stellungnahme zum Referentenentwurf bereits darauf hin, dass in Verbraucherinsolvenzverfahren regelmäßig kleinere Verwalterkanzleien tätig seien, „die den finanziellen Aufwand für die Einführung des GIS scheuen“, jedoch gerade diese „für die Gerichte eine große Anzahl wenig lukrativer Verfahren (Nullverfahren) ab“[wickeln].[20]

Mit dem vorliegenden Entwurf wird offenbar davon ausgegangen, dass die Insolvenzverwalter das System kostenfrei[21] für die Verfahrensbeteiligten vor- sowie unterhalten und technisch an die weiteren mit dem Entwurf geplanten Änderungen anpassen.

Dazu führt die Entwurfsbegründung aus: Durch die Änderungen der InsO und des StaRUG entsteht für die Wirtschaft (betroffene (…) Insolvenzverwalter (…)) kein messbarer Erfüllungsaufwand. Das elektronische Gläubigerinformationssystem ist aufgrund seiner zwingenden Anwendung in Insolvenzverfahren über das Vermögen mittelgroßer und großer Unternehmen bei den Insolvenzverwaltern bereits vorhanden. Auf die vorhandenen IT-Systeme kann zurückgegriffen werden, um die neuen Anforderungen zu erfüllen.“[22]

Die Einschätzung, dass mit den im Entwurf angelegten Änderungen für die Insolvenzverwalter (und Sachwalter[23]) kein messbarer Erfüllungsaufwand entstünde, ist falsch.

Die Anschaffung und Unterhaltung eines elektronischen Gläubigerinformationssystems löst regelmäßig erhebliche Programmier-, Implementierungs- und Wartungskosten sowie Lizenzgebühren aus, sei es, dass diese Leistungen eingekauft, sei es, dass sie mittels eigener Fachkräfte erbracht werden müssen.

Dieser erhebliche Aufwand führte zum berechtigten Versuch der Verwalterschaft, diese Kosten auf die Insolvenzmasse umzulegen, da sie in dem bisherigen Vergütungssystem nicht abgebildet sind. Dem trat der BGH mit seiner bereits erwähnten Entscheidung vom 14. Juli 2016 (IX ZB 62/15) leider entgegen.[24] Neben dem Aufwand für technische Ressourcen entsteht zudem ein kontinuierlicher personeller Aufwand für das (datenschutzkonforme) Einpflegen von Informationen in elektronische Gläubigerinformationssysteme, der vollständig außer Acht gelassen wird.

Zu Recht wies Zimmer bereits zur Einführung des § 5 Abs. 5 InsO durch das SanInsFoG auf Folgendes hin:

Für die Insolvenzverwalter sind keine Auswirkungen vorgesehen, sodass ohne jedwede Diskussion scheinbar die allgemeinen Geschäftskosten i. S. d.  §  4 Abs.  1 Satz  1 InsVV  erhöht wurden. Tatsächlich aber steht die Entlastung der Insolvenzgerichte im Vordergrund. Die Einführung des  §  5 Abs.  5 InsO  ist gleichzusetzen mit der Einführung eines Informationsportals durch die Landesjustizverwaltung, also mit der Idee der Digitalisierung der Akteneinsicht bzw. eines Gerichtsverfahrens, ohne dass jedoch der Bundesgesetzgeber in der Lage war, die Landesjustizverwaltungen zu entsprechenden Investitionen zu verpflichten. Es wäre jedoch mit verfassungsrechtlichen Grundsätzen nicht zu vereinbaren, die Kosten stattdessen einseitig dem Insolvenzverwalter aufzuerlegen. Würden die Landesjustizverwaltungen ein solches Portal zur Verfügung stellen, würden gemäß  GKG KV  9000 Nr.  3 Gerichtskosten in Höhe von 1,50  € je überlassener oder bereitgestellter Datei anfallen.“[25]

Auch Graeber weist darauf hin, dass mit der Nutzung eines Gläubigerinformationssystems der Insolvenzverwalter nicht sich selbst, sondern das Insolvenzgericht entlastet und er dementsprechend Aufgaben des Insolvenzgerichts übernimmt. „Die ihm hierbei entstehenden Lasten durch Kosten, Risiken nach der Datenschutzgrundverordnung, Zurverfügungstellung von Soft- und Hardware sowie die Beschäftigung von Mitarbeitern mit insoweit entstehenden Aufgaben können einem Insolvenzverwalter nicht ersatzlos auferlegt werden. Dementsprechend sind einem Insolvenzverwalter in den Verfahren, in denen er gemäß § 5 Abs. 5 InsO ein Gläubigerinformationssystem vorhalten muss, die durch die tatsächliche Zurverfügungstellung und Nutzung durch die Insolvenzgläubiger entstehenden Kosten und Lasten zu ersetzen.“ [26]

Der Entwurf muss dringend um eine Kostenregelung für die zwingende Vorhaltung eines elektronischen Gläubigerinformationssystems in jedem Insolvenzverfahren ergänzt werden. Hierzu bietet sich eine Regelung in der InsVV an.

Alternativ kommt eine entsprechende Anwendung der Kostenregelung des GKG in Betracht, die in Anlage 1 (Teil 9 (Auslagen) Ziff. 9000) Auslagentatbestände für die gerichtliche Bereitstellung elektronisch gespeicherter Daten formuliert.

Das belgische „RegSol“ ist an dieser Stelle bereits deutlich weiter.

Hier fallen pro (Insolvenz-)Fall Gebühren an, die aus der Masse bezahlt werden und mit denen das System weiterentwickelt und unterhalten wird.[27] Die Differenzierung der Gebühren erfolgt nach der Größenordnung des jeweiligen Verfahrens.

In Unternehmensinsolvenzen, die in „RegSol“ bearbeitet werden, stellen sich die jährlichen Kosten in Bezug auf die Insolvenzmasse dabei wie folgt dar:

  • Verfahren mit Aktiva < 1.500,- €                                                0,- €
  • Verfahren mit Aktiva zwischen 1.500,- und 5.000 €            35,- €
  • Verfahren mit Aktiva > 5.000 €                                                  325,- €[28]
b) Anwendungsbereich

Mit dem Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (SanInsFoG) vom 22.12.2020 wurde in § 5 Abs. 5 InsO erstmalig ein vom Insolvenzverwalter vorzuhaltendes elektronisches Gläubigerinformationssystem gesetzlich verankert. Weder § 5 Abs. 5 InsO noch die Gesetzesbegründung zum SanInsFoG definierten explizit, in welchen Verfahrensabschnitten bzw. -arten die Vorschrift zur Anwendung kommen, d.h. ein elektronisches Gläubigerinformationssystem zur Verfügung gestellt werden sollte.

Im Hinblick auf die Eröffnung des Anwendungsbereichs beschäftigt die Praxis daher nicht nur die Frage der einzelnen Verfahrensabschnitte (Eröffnungsverfahren/vorläufiges Verfahren, Restschuldbefreiungsverfahren, Nachtragsverteilung), sondern auch, ob das elektronische Gläubigerinformationssystem in Verbraucherinsolvenzverfahren sowie in den Fällen der Eigenverwaltung und, wenn ja, von wem (Sachwalter oder Schuldner), vorzuhalten ist.[29] Diese Fragen waren insoweit virulent, als es stets einer datenschutzrechtlichen Grundlage für die rechtmäßige Verarbeitung personenbezogener Daten bedarf.

 

aa) „alle“ Insolvenzverfahren

Die Begründung spricht von allen Insolvenzverfahren, jedoch schließt der Kontext die Auslegung nicht vollständig aus, dass es sich hierbei nur um Erläuterungen im Hinblick auf die Aufgabe der bisherigen Differenzierung nach Unternehmensgröße handelt: „Allerdings sind die Systeme derzeit nur für Insolvenzverfahren ab einer bestimmten Unternehmensgröße zwingend vorgeschrieben. Für alle übrigen Verfahren ist die Nutzung eines elektronischen Gläubigerinformationssystems lediglich als Soll-Vorschrift ausgestaltet. Diese Differenzierung soll nunmehr aufgegeben werden, sodass in allen Insolvenzverfahren künftig eine elektronische Unterrichtung der Gläubiger mittels Gläubigerinformationssystem erfolgt.“[30]

Hilfreich wäre mithin eine Klarstellung, ob

  • die Verpflichtung gleichermaßen für Regel- und Verbraucherinsolvenzverfahren gilt,
  • der Treuhänder im Restschuldbefreiungsverfahren ein elektronisches Gläubigerinformationssystem vorzuhalten hat,
  • auch in Nachlassinsolvenzverfahren ein elektronisches Gläubigerinformationssystem vorzuhalten ist,
  • die Vorhaltung des elektronischen Gläubigerinformationssystems für den Insolvenzverwalter und ggf. Sachwalter nur im bzw. für die Dauer des eröffneten Verfahrens verpflichtend ist oder z.B. auch für eine Nachtragsverteilung oder allgemein mit (ggf. welchem) Nachlauf.

 

bb) Eigenverwaltung

Im Gegensatz zum Referentenentwurf schafft der Regierungsentwurf nun im Hinblick auf die Eigenverwaltung Klarheit. Es bleiben jedoch wichtige Fragen offen:

So regelt § 5 Abs. 6 InsO-E:

Ist die Eigenverwaltung angeordnet, gilt Absatz 5 mit der Maßgabe, dass den Schuldner die Pflicht zur Verfügungstellung sämtlicher in das System einzustellender Informationen und Dokumente trifft; verfügt der Schuldner selbst nicht über ein geeignetes System, so kann die Gläubigerinformation über ein vom Sachwalter geführtes System bewerkstelligt werden.“

Es liegt auf der Hand, dass Schuldner über ein entsprechendes System regelmäßig ebenso wenig verfügen wie über sonstige insolvenzspezifische Software.

Entgegen der Kann-Bestimmung im Wortlaut der Norm heißt es sodann in der Begründung: „Da aber einerseits nicht immer gesichert sein wird, dass der Schuldner über die dafür erforderliche IT-Infrastruktur verfügt und anderseits der Sachwalter über ein entsprechendes System verfügen wird, ist der Sachwalter verpflichtet, das von ihm vorgehaltene System zur Verfügung zu stellen.“[31]

In der Begründung wird eine eigenständige Verpflichtung des Sachwalters formuliert, die dem Wortlaut der Norm (bislang) nicht zu entnehmen ist. Dieser schließt nicht aus, dass der Schuldner seine Verpflichtung auch mit Hilfe Dritter erfüllen kann. Die Kosten gehen in diesem Fall zwangsläufig zu Lasten des Schuldnervermögens, also der Insolvenzmasse.

Neben einem Defizit im Hinblick auf die Vergütungsfrage bei der Übertragung zentraler Informationsaufgaben auf den Sachwalter werfen die unterschiedlichen Formulierungen auch datenschutzrechtliche Fragen auf.

Unklar bleibt, wer datenschutzrechtlich Verantwortlicher für die Führung des elektronischen Gläubigerinformationssystems ist, d.h. ob sich der Schuldner bei der Erfüllung eigener Aufgaben des Sachwalters bedient[32] oder ob es sich um eine eigene Verpflichtung des Sachwalters handelt.

 

c) Datenschutzrechtliche Grundlagen

Anders als die Begründung zum SanInsFoG enthält die Entwurfsbegründung zumindest einige Ausführungen zur Frage der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung:

„Die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung im Sinne des Artikels 5 Absatz 1 der Datenschutzgrundverordnung ist bei Verwendung eines Gläubigerinformationssystems stets gegeben. § 5 Absatz 5 InsO ist insoweit als Erlaubnis im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c der Datenschutzgrundverordnung anzusehen. Durch die künftige rechtliche Verpflichtung zur Verwendung des elektronischen Gläubigerinformationssystems in allen Insolvenzverfahren steht der Erlaubnischarakter dann allerdings nicht mehr im Vordergrund, sondern wird gewandelt in ein Gebot zur elektronischen Datenverarbeitung unter Beachtung der sonstigen datenschutzrechtlichen Vorgaben.“[33]

Richtig ist zwar, dass § 5 Abs. 5 InsO einen Erlaubnistatbestand im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Unterabsatz 1 lit. c) DSGVO darstellt, zusätzlich gilt aber immer auch der Grundsatz der Datenminimierung nach Art. 5 Abs. 1 lit. c) DSGVO. Die Verarbeitung personenbezogener Daten muss dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein.

§ 5 Abs. 5 InsO ist insofern – anders als es die Begründung nahelegt – kein datenschutzrechtlicher „Freifahrtschein“. Auch wenn Informationen in das elektronische Gläubigerinformationssystem eingestellt werden, muss im Einzelfall immer vorher geprüft werden, ob einzelne Informationen im Sinne des Art. 5 DSGVO notwendig sind. Dies kann bspw. Informationen in Gutachten oder Berichten zu persönlichen Lebensverhältnissen des Schuldners betreffen, die zwar informativ sind und einem besseren Verständnis dienen, deren Relevanz für das Insolvenzverfahren aber unterschiedlich beurteilt werden kann, wie z.B. Hinweise auf (psychische) Erkrankungen oder Straftaten.

Schon die „Beachtung der sonstigen datenschutzrechtlichen Vorgaben“[34] ist mithin regelmäßig mit (erheblichem) personellem Aufwand[35] verbunden.

Dass Insolvenzverwalter bei der Vorhaltung des elektronischen Gläubigerinformationssystems im Fokus der Aufsichtsbehörden stehen können, zeigt das Vorgehen der Landesbeauftragten für Datenschutz in Bremen.[36] Es ist davon auszugehen, dass eine zwingende Einführung elektronischer Gläubigerinformationssysteme in allen Verfahren die Verwalter deutlich mehr in den Fokus der Datenschutzbehörden der Länder rücken wird, deren Einschätzung und Vorgehen erfahrungsgemäß nicht einheitlich und von unterschiedlicher Kenntnis der tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten eines Insolvenzverfahrens geprägt ist.

 

d) § 5 Abs. 5 Satz 1 InsO-E (verpflichtende Vorhaltung)

§ 5 Abs. 5 Satz 1 InsO-E regelt:

Insolvenzverwalter haben ein elektronisches Gläubigerinformationssystem vorzuhalten und darin jedem Insolvenzgläubiger, der eine Forderung angemeldet hat, alle Entscheidungen des Insolvenzgerichts, alle Rechtsmittelentscheidungen, alle an das Insolvenzgericht übersandten Berichte, welche nicht ausschließlich die Forderungen anderer Gläubiger betreffen, und alle die eigenen Forderungen betreffenden Unterlagen unverzüglich in einem gängigen Dateiformat zum elektronischen Abruf zur Verfügung zu stellen. (…)“

Die verpflichtende Vorhaltung elektronischer Gläubigerinformationssysteme in allen Verfahren führt dazu, dass die bisherigen Praxisprobleme noch drängender werden:

 

aa) Voraussetzungen des Zugangs zu elektronischen Gläubigerinformationssystemen
(1) Forderungsanmeldung

Zugang zum elektronischen Gläubigerinformationssystem soll gemäß § 5 Abs. 5 Satz 1 InsO-E jeder Insolvenzgläubiger erhalten, der eine Forderung angemeldet hat. Der Entwurf belässt es insoweit bei der bisherigen Regelung.

Maßgeblich bleibt danach die Begründung des SanInsFoG zur Einführung des § 5 Abs. 5 InsO:

Einsichtsberechtigt“, so die damalige Gesetzesbegründung, „sind grundsätzlich alle Gläubiger, die durch eine Forderungsanmeldung zum Ausdruck gebracht haben, dass sie sich am Insolvenzverfahren beteiligen wollen. Ob die Gläubigerstellung besteht, ist durch den Insolvenzverwalter vor der Zurverfügungstellung der Zugangsdaten zu prüfen. In einer Vielzahl von Fällen wird sich die Gläubigerstellung einfach durch einen Abgleich mit der Buchhaltung des Schuldners ermitteln lassen. In diesen Fällen kann der Zugang auch bereits vor dem Prüfungstermin zur Verfügung gestellt werden. Der Zugang ist spätestens unmittelbar nach der gerichtlichen Feststellung der angemeldeten Forderung zu gewähren.“[37]

Damit ist vom Insolvenzverwalter zunächst stets zu klären, ob es sich bei den Einsichtsbegehrenden um Insolvenzgläubiger handelt.

 

(2) Ermittlung der Gläubigerstellung

Nach dem (alten und neuen) Wortlaut des § 5 Abs. 5 Satz 1 InsO-E reicht es aus, dass der jeweilige Insolvenzgläubiger eine Forderung zur Tabelle angemeldet hat.

Nach der Gesetzesbegründung zum SanInsFoG war bislang ein stufenweises Vorgehen angezeigt:

  1. Schritt: Einsichtsberechtigt sind grundsätzlich alle Gläubiger, die eine Forderung (ordnungsgemäß) angemeldet haben.
  1. Schritt: Der Insolvenzverwalter prüft jedoch zunächst, ob die Gläubigerstellung (überhaupt) besteht. (Einschränkung von Schritt 1)
  1. Schritt: Ist die Gläubigerstellung – ggf. nach Abgleich mit der Schuldnerbuchhaltung – unkritisch, kann bereits vor dem Prüfungstermin der Zugang gewährt werden. Spätestens ist der Zugang unmittelbar nach der gerichtlichen Feststellung der angemeldeten Forderung zu gewähren.

 

§ 5 Abs. 5 Satz 1 InsO-E regelt nun, dass Insolvenzverwalter die betreffenden Informationen künftig im elektronischen Gläubigerinformationssystem „jedem Insolvenzgläubiger, der eine Forderung angemeldet hat (…) unverzüglich in einem gängigen Dateiformat zum elektronischen Abruf zur Verfügung zu stellen (…)“ hat.

Wir gehen davon aus, dass der Verwalter weiterhin zunächst die materielle Gläubigerstellung des Anmeldenden prüfen soll und nur nach deren Bejahung unverzüglich Informationen im System zum Abruf zur Verfügung stellen muss.

„Unverzüglich“ i.S.d. § 5 Abs. 5 Satz 1 InsO-E kann nur bedeuten, dass der elektronische Abruf von Dokumenten im System nach positiver Prüfung der Gläubigerstellung des Anmeldenden zu verstehen ist.

An dieser Stelle ist eine Klarstellung unbedingt erforderlich. Ansonsten wäre bereits die Anmeldung einer fiktiven Forderung ausreichend, um Zugang zu nicht-öffentlichen Informationen im elektronischen Gläubigerinformationssystem zu erhalten.

Konsequenterweise sollte zwischen den Gläubigern differenziert werden, die als Beteiligte/Parteien i.S.v. § 299 ZPO zu qualifizieren sind und denen, die (noch) kein Teilnahmerecht[38] haben:

Gläubiger i.S.d. § 5 Abs. 5 InsO sind danach:

– Gläubiger gemäß § 38 InsO
– Gläubiger gemäß § 39 InsO[39], soweit sie nach § 174 Abs. 3 InsO zur Anmeldung aufgefordert wurden

Nicht von § 5 Abs. 5 InsO erfasste Gläubiger sind:

– Massegläubiger[40]
– aus- und absonderungsberechtigte Gläubiger, soweit kein Ausfall angemeldet wurde[41]
– Gesellschafter
– Neugläubiger[42]

An dieser Stelle wäre eine Differenzierung nach Gläubigerarten hilfreich.

Dringend klärungsbedürftig ist ferner, wie mit Gläubigern (teilweise) bestrittener[43] Forderungsanmeldungen umzugehen ist.[44]

 

(3) Identitätsprüfung des Gläubigers?

Die damalige Gesetzesbegründung zum SanInsFoG stellte darauf ab, dass die Regelung des § 5 Abs. 5 InsO neben „Erleichterungen für die Gläubiger, die Informationen dann unproblematisch elektronisch abrufen können“, „auch die Gerichte entlasten [soll], bei denen voraussichtlich weniger Anfragen von Gläubigern zum Verfahrensstand und dem Status von Forderungsprüfungen eingehen werden.“[45]

Eine solche Entlastung dürfte (jedoch nur) dann eintreten, wenn die Gläubiger die begehrten Informationen dem elektronischen Gläubigerinformationssystem in demselben Umfang entnehmen können, wie dies auch bei der elektronischen Akteneinsicht bzw. wie bisher bei der Akteneinsicht vor Ort möglich ist.[46]

Der Gesetzgeber hat mit der Einführung des § 5 Abs. 5 InsO durch das SanInsFoG keine Änderungen am Recht der (elektronischen) Akteneinsicht vorgenommen und insbesondere dem Insolvenzverwalter keine Entscheidung über das Akteneinsichtsrecht übertragen.

Um sicherzustellen, dass nur Berechtigte vom Inhalt der Akte (und damit personenbezogenen Daten) Kenntnis erlangen, erfolgt bei Gericht üblicherweise zunächst eine Legitimationsprüfung derjenigen, die Einsicht in die Akte begehren. So prüft das Gericht bei der physischen Akteneinsicht vor Ort neben der Gläubigereigenschaft die Identität des Einsichtsbegehrenden durch Kontrolle eines entsprechenden Ausweisdokuments.

Auch bei der elektronischen Akteneinsicht ist eine Identitätsprüfung des Einsichtsbegehrenden notwendig.

So ist für die Anmeldung beim elektronischen Akteneinsichtsportal die Verwendung eines Benutzernamens und eines Kennwortes notwendig.[47] Zwei sog. SAFE-Verzeichnisdienste stehen dem Anmelder dabei (bislang[48]) zur Verfügung: Zum einen der SAFE-Verzeichnisdienst der Justiz (EGVP-Postfächer der Justiz, beBPos und eBOs), zum anderen der SAFE-Verzeichnisdienst der Bundesrechtsanwaltskammer (beA-Postfächer).[49]

Um sicher elektronisch kommunizieren zu können, geht der Nutzung dieser elektronischen Postfächer regelmäßig eine Identitätsprüfung voraus.[50]

Eine solche Identitätsprüfung[51] ist beim Zugang zu elektronischen Gläubigerinformationssystemen, die nicht in den elektronischen Rechtsverkehr eingebunden sind, gerade nicht vorgesehen.[52]

Der Gesetzgeber hatte für den Zugang lediglich die Ermittlung der Gläubigerstellung vorgesehen, für die sogar ein Abgleich mit den Buchhaltungsunterlagen des Schuldners ausreichen soll.[53]

Der Zugang zum elektronischen Gläubigerinformationssystem unterliegt damit bisher deutlich geringeren Anforderungen als die (elektronische) Akteneinsicht.[54] Dieser Umstand ist unter datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten kritisch.

Dabei gilt der Grundsatz: Je enger die Prüfung der Zugangsvoraussetzungen ist, umso größer kann der Umfang der Informationen im elektronischen Gläubigerinformationssystemen sein. Umgekehrt muss der Informationsumfang geringer ausfallen, je weniger eng die Zugangsvoraussetzungen geprüft werden.

Zur Frage, ob vor dem Zugang zu Informationen in elektronischen Gläubigerinformationssystemen eine Identitätsprüfung des jeweiligen Gläubigers durch den Insolvenzverwalter zu erfolgen hat, verhält sich der vorliegende Entwurf leider nicht.

Wir gehen davon aus, dass eine solche Identitätsprüfung der einzelnen Gläubiger nicht erforderlich ist. Eine Klarstellung ist hier dringend erforderlich.

Das Fehlen einer Identitätsprüfung führt konsequenterweise zu den nachfolgenden Einschränkungen:

 

bb) Einzustellende Dokumente

Bedeutsam werden datenschutzrechtliche Fragen insbesondere dann, wenn es darum geht, welche Unterlagen und darin befindliche personenbezogene Daten in das System einzustellen sind bzw. eingestellt werden können.

§ 5 Abs. 5 Satz 1 InsO-E nennt – wie auch die aktuelle Regelung – verschiedene Arten von einzustellenden Dokumenten:

  • alle Entscheidungen des Insolvenzgerichts,
  • alle Rechtsmittelentscheidungen,
  • alle an das Insolvenzgericht übersandten Berichte, welche nicht ausschließlich die Forderungen anderer Gläubiger betreffen, und
  • alle die eigenen Forderungen betreffenden Unterlagen
(1) „alle Entscheidungen des Insolvenzgerichts“

Gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 6 ZPO handelt es sich bei gerichtlichen Entscheidungen um Urteile, Beschlüsse und Verfügungen. Da das Insolvenzgericht lediglich durch Beschluss und Verfügung entscheidet, sind diese beiden Arten der gerichtlichen Entscheidung maßgeblich.

Bereits zu diesem Punkt stellen sich in der Praxis zahlreiche Fragen:

 

Beschlüsse

Wenn grundsätzlich alle Beschlüsse einstellungspflichtig sind, stellt sich die Frage nach dem zeitlichen Rahmen.

Die in der Literatur vertretene Auffassung, dass der Eröffnungsbeschluss von § 5 Abs. 5 Satz 1 InsO („alle Entscheidungen des Insolvenzgerichts“) ausgenommen ist, weil zu diesem Zeitpunkt kein Gläubiger eine Forderung angemeldet haben kann,[55] ist abzulehnen. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Zeitpunkt des Zugangs zum System den Umfang der einzustellenden Unterlagen beschränkt.

Heyer/Blankenburg führen dazu zu Recht aus: Eine solche Einschränkung kann dem Wortlaut nicht entnommen werden. Es wäre auch widersinnig, gerade den Eröffnungsbeschluss nicht einzustellen, der die Grundlage des Verfahrens bildet. Auch der Sinn und Zweck des GIS sprechen gegen eine entsprechende Einschränkung. Die Gläubiger sollen umfassend informiert werden. (…) Folglich sind sämtliche Beschlüsse des Gerichts, die bisher in dem Verfahren ergangen sind und noch bis [zu] seinem Ende ergehen werden, einzustellen. Beschlüsse, die vor Errichtung des GIS ergangen sind, müssen direkt zu Beginn mit eingestellt werden. Dies betrifft sämtliche Beschlüsse des Eröffnungsverfahrens sowie den Eröffnungsbeschluss.“ [56]

Um die Frage, ob auch der Eröffnungsbeschluss einzustellen ist, zu klären, könnte § 5 Abs. 5 Satz 1 InsO-E wie folgt ergänzt werden: „alle Entscheidungen des Insolvenzgerichts ab Eröffnung des Verfahrens“.

Die Fragestellung kann noch dahingehend erweitert werden, ob (nach Insolvenzeröffnung) auch etwaige Beschlüsse aus dem Eröffnungsverfahren in das eGIS einzustellen sind, insbesondere die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen gemäß § 21 InsO.

Die zeitliche Grenze am anderen Ende des Verfahrens dürfte mangels ausdrücklicher Regelung dessen Aufhebung bzw. Einstellung bilden. Da mit ihr auch das Amt des Insolvenzverwalters endet, ist klärungsbedürftig, ob und ggf. in welchem Umfang die Pflicht zur Einstellung gerichtlicher Entscheidungen in das eGIS über das Amt hinaus fortbesteht.

 

Sonderfall: Vergütungsbeschlüsse

Für Vergütungsbeschlüsse stellt sich die Frage, ob sie (lediglich) in der Form im System einzustellen sind, in der sie im Insolvenzportal[57] veröffentlicht werden oder vollständig unter Angabe aller Beträge.

Zur Veröffentlichung im Insolvenzportal regelt § 64 Abs. 2 InsO: „Der Beschluss ist öffentlich bekanntzumachen und dem Verwalter, dem Schuldner und, wenn ein Gläubigerausschuss bestellt ist, den Mitgliedern des Ausschusses besonders zuzustellen. Die festgesetzten Beträge sind nicht zu veröffentlichen; in der öffentlichen Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass der vollständige Beschluss in der Geschäftsstelle eingesehen werden kann.“

Für Vergütungsbeschlüsse hat der Gesetzgeber mithin eine Sonderregelung geschaffen, wonach der vollständige Beschluss nur in der Geschäftsstelle des Gerichts eingesehen werden kann.

Auch wenn die Möglichkeit der Einsicht in die elektronische Akte das Aufsuchen der Geschäftsstelle grundsätzlich entbehrlich machen soll, hat der Gesetzgeber die Besonderheit bewusst beibehalten, dass der vollständige Vergütungsbeschluss nur im Gericht eingesehen werden kann.[58]

Der Regierungsentwurf[59] zum SanInsFoG in § 64 Abs. 2 InsO-E sah eine explizite Regelung zum Gläubigerinformationssystem vor:

„a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

(2) Der Beschluss ist dem Verwalter, dem Schuldner und, wenn ein Gläubigerausschuss bestellt ist, den Mitgliedern des Ausschusses besonders zuzustellen. Es ist sofort öffentlich bekanntzumachen, dass der Beschluss ergangen ist und dass er in der Geschäftsstelle eingesehen werden und über das Gläubigerinformationssystem des Insolvenzverwalters nach § 5 Absatz 5 abgerufen werden kann, sofern ein solches für das Verfahren genutzt wird.

  1. b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

Abweichend von § 569 Absatz 1 der Zivilprozessordnung beträgt die Frist für die Einlegung der sofortigen Beschwerde vier Wochen. Sie beginnt mit der öffentlichen Bekanntmachung nach Absatz 2 Satz 2. Ist der Verwalter zur Unterhaltung eines Gläubigerinformationssystems nach § 5 Absatz 5 Satz 2 verpflichtet oder nutzt er ein solches für das Verfahren, beginnt die Beschwerdefrist nicht vor der Bereitstellung des Beschlusses in diesem System.“

Die vorgeschlagene Änderung des § 64 InsO wurde jedoch vom Rechtsauschuss des Deutschen Bundestags in seiner Beschlussempfehlung vom 15.12.2020[60] gestrichen. Der Gesetzgeber lehnte hier mithin einen Gleichlauf der Akteneinsicht in der Geschäftsstelle mit dem elektronischen Gläubigerinformationssystem ab. Da der vollständige Beschluss weiterhin nur in der Geschäftsstelle eingesehen werden kann, ist der Vergütungsbeschluss im elektronischen Gläubigerinformationssystem lediglich in der Fassung einzustellen, in der er im Insolvenzportal veröffentlicht wurde.[61]

An dieser Stelle ist eine Klarstellung erforderlich, die in § 85 Abs. 2 Nr. 5 StaRUG-E bereits für das Restrukturierungsverfahren formuliert wird.

Zu § 85 Abs. 2 Nr. 5 StaRUG-E führt die Entwurfsbegründung aus: Die neue Nummer 5 bestimmt in Anlehnung an die Regelungen in der InsO die sonstigen, durch das Restrukturierungsgericht öffentlich bekanntzumachenden Entscheidungen. Entsprechend § 64 Absatz 2 InsO wird darauf verzichtet, die Veröffentlichung der Vergütungsbeträge und Auslagen sowie sonstiger Beträge vorzusehen, die Rückschlüsse auf die konkrete Vergütung der betroffenen Personen zulassen. Ebenfalls entsprechend § 64 Absatz 2 InsO wird flankierend in einem neuen Absatz 5 vorgesehen, dass die vollständigen Beschlüsse in der Geschäftsstelle des Restrukturierungsgerichts zur Einsichtnahme bereitgehalten werden müssen und dass die Bekanntmachung einen Hinweis darauf enthalten muss.“[62]

Es bleibt unverständlich, warum diese Klarstellung nur in Restrukturierungsverfahren und nicht auch in Insolvenzverfahren gelten soll.

 

Verfügungen

Zunächst ist zwischen verfahrensleitenden und sonstigen Verfügungen zu unterscheiden.[63] Blankenburg[64] grenzt insoweit ein, dass lediglich verfahrensleitende Verfügungen (z.B. Terminierung, Vermerke) einstellungspflichtig sind, nicht hingegen gerichtsinterne Verfügungen, wie bspw. die Eröffnungsverfügung oder die Gewährung von Akteneinsicht. Maßgeblich ist, ob die Verfügungen für die Gläubiger relevante Entscheidungen darstellen, wie bspw. die vorgenannte Terminbestimmung.[65]

Im Hinblick auf Verfügungen des Insolvenzgerichts ist zu beachten, dass dem Insolvenzverwalter nicht zwangsläufig alle Verfügungen des Insolvenzgerichts vorliegen. In das eGIS kann der Verwalter daher von vornherein nur die Verfügungen einstellen, die ihm das Gericht tatsächlich übermittelt.

An dieser Stelle wäre eine Klarstellung hilfreich, wie mit den dem Insolvenzverwalter übermittelten Verfügungen des Gerichts umzugehen ist.

 

(2) „alle Rechtsmittelentscheidungen“

§ 5 Abs. 5 Satz 1 InsO-E nennt – wie auch die aktuelle Regelung – verschiedene Arten von einzustellenden Dokumenten. In den Katalog neu aufgenommen wurden „alle Rechtsmittelentscheidungen“.

Die Frage, ob Rechtsmittelentscheidungen in das System aufgenommen werden müssen, beschäftigte die Praxis seit Einführung des § 5 Abs. 5 InsO. Dabei war nicht nur fraglich, ob Entscheidungen der Rechtsmittelgerichte überhaupt unter die Bezeichnung „alle Entscheidungen des Insolvenzgerichts“ fallen, sondern auch, ob in diesem Fall dazu (lediglich) Beschwerdeentscheidungen oder auch Urteile in Anfechtungsprozessen zählen.

Die Entwurfsbegründung konkretisiert dazu:

Neu aufgenommen werden die Entscheidungen des Rechtsmittelgerichts, da diese die Entscheidungen des Insolvenzgerichts bestätigen, aufheben oder abändern können; unterbliebe deren Aufnahme, könnten die im System hinterlegten Informationen unvollständig oder irreführend sein.“[66]

Die Aufnahme von Rechtsmittelentscheidungen in den Katalog des § 5 Abs. 5 Satz 1 InsO-E sowie die weitere Konkretisierung in der Begründung folgen den Anregungen der Praxis[67] und werden begrüßt.

 

(3) „alle an das Insolvenzgericht übersandten Berichte, welche nicht ausschließlich die Forderungen anderer Gläubiger betreffen“

Der Gesetzeswortlaut spricht von allen an das Insolvenzgericht übersandten „Berichten“.

Der vorliegende Entwurf nimmt, anders als noch der Referentenentwurf, erstmals eine Konkretisierung vor. So heißt es nun in der Entwurfsbegründung: „Die in der Vorschrift genannten Berichte des Insolvenzverwalters an das Insolvenzgericht umfassen insbesondere die Berichte nach § 156 InsO, Sachstands- und Zwischenberichte, Vermögensübersichten und das Verzeichnis der Massegegenstände sowie der Schlussbericht im Sinne des § 66 InsO.“[68]

Der Entwurf hat die Anregungen der Praxis damit zu einem großen Teil aufgenommen.[69]

Fraglich bleibt, ob Sonderberichte auf Anforderung der Gläubigerversammlung[70] ebenfalls einzustellen sind.

 

Verzeichnisse

Der Wortlaut der Norm bezieht sich (lediglich) auf Berichte, „welche nicht ausschließlich die Forderungen anderer Gläubiger betreffen“.

In der Praxis war bisher daher fraglich, ob auch Verzeichnisse als Teil des Berichtswesens verstanden werden.[71]

Da jeder einsichtsberechtigte Gläubiger mit personenbezogenen Daten in den Verzeichnissen enthalten ist, betreffen diese im Übrigen gerade „nicht ausschließlich“, sondern lediglich „auch“ die Forderungen anderer Gläubiger.[72]

Gegen eine Subsumtion der Verzeichnisse unter „Berichte“ spricht, dass Verzeichnisse nur in bestimmten Situationen zur Niederlegung in der Geschäftsstelle bei Gericht (§§ 154, 175, 188 InsO) und nicht im Zusammenhang mit den turnusgemäßen Sachstandberichten bei Gericht eingereicht werden müssen.[73]

Aus datenschutzrechtlicher Sicht und aufgrund des Umstands, dass – anders als bei der (elektronischen) Akteneinsicht – nicht per se eine Identifizierung des einsichtbegehrenden Gläubigers erfolgt, ist daher bislang eine enge Auslegung geboten.[74]

Die Kritik der Praxis[75] findet im Hinblick auf Verzeichnisse in der Entwurfsbegründung nun erstmalig Berücksichtigung. So heißt es dort: „Verzeichnisse, welche regelmäßig eine Vielzahl personenbezogener Daten verschiedener Gläubiger enthalten und dem Gericht lediglich zum Zwecke der Niederlegung auf der Geschäftsstelle zugeleitet werden, gehören nicht zu den Berichten im Sinne der Vorschrift.“[76]

Ebenfalls nicht unter „Berichte“ i.S.d. § 5 Abs. 5 Satz 1 InsO-E fallen aus unserer Sicht jedoch auch:

  • Tabelle[77]
  • Gutachten[78]
  • Schlussrechnung gemäß § 66 Abs. 1 InsO[79]
  • Schlussrechnung mit allen Belegen[80], gerichtlichem Prüfungsvermerk und den Bemerkungen des Gläubigerausschusses[81]
  • Berichte von Kassenprüfern[82]

An dieser Stelle ist eine weitere Klarstellung dringend erforderlich.

 

(4) „alle die eigenen Forderungen betreffenden Unterlagen“ (der Gläubiger)

Zu den „die eigenen Forderungen betreffenden Unterlagen“ zählen insbesondere die Prüfungsunterlagen des Insolvenzverwalters und das Ergebnis der Forderungsprüfung, nicht aber interne Vermerke des Verwalters.

Dem Anmelder muss die Möglichkeit gegeben werden, zu prüfen, ob seine angemeldete Forderung mit dem korrekten Betrag, dem richtigen Forderungsgrund und dem Prüfungsvermerk entsprechend des Rangs in der Insolvenztabelle richtig erfasst ist.[83] Den jeweiligen Gläubigern sind nach dem Prüfungstermin die Informationen bzw. Unterlagen zugänglich zu machen, aus denen sich ergibt, ob und ggf. in welcher Höhe ihre Forderungen festgestellt wurden, sowie ggf. produzierte Unterlagen zur Begründung, warum Forderungen nicht festgestellt wurden. Den Feststellungsvermerk und etwaige Widersprüche anderer Beteiligter kann der Gläubiger indes verbindlich nur anhand der vom Gericht geführten Tabelle sehen.

Weiterführende Unterlagen, wie z.B. Berichtigungen, Widerspruchsrücknahmen der Bestreitenden sowie Rücknahmen von Forderungsteilbeträgen[84] sind entsprechend für den jeweiligen Gläubiger hochzuladen, sofern sie seine Forderung betreffen.[85]

 

Vom Gläubiger selbst eingereichte Unterlagen

Streitig ist, wie mit Unterlagen zu verfahren ist, die dem Gläubiger selbst bereits vorliegen bzw. die er selbst eingereicht hat, z.B. Forderungsanmeldung, Belege, Rücknahme, Korrespondenz mit dem Verwalter.

Für eine Einstellung auch der vom Gläubiger selbst eingereichten Unterlagen spricht der Wortlaut der Norm („alle“ Unterlagen). Dagegen[86] lässt sich jedoch anführen, dass das elektronische Gläubigerinformationssystem der Information der Gläubiger dient und es bei den eigenen Unterlagen des Gläubigers an einem tatsächlichen Informationsbedürfnis und -gehalt fehlt.[87] Zudem kann auch im Zivilprozess eine Partei nicht die Vorlage eigener Unterlagen durch den Gegner verlangen. Der Verwalter ist nicht die „Sekretärin“ des Gläubigers und nicht verpflichtet, Unterlagen des Gläubigers für diesen kostenfrei zu digitalisieren.[88]

Aus diesen Gründen sind auch Prozessunterlagen zu teilweise bestrittenen Forderungen eines Gläubigers nicht einzustellen, da sie dem betreffenden Gläubiger bereits vorliegen.

Auch an dieser Stelle bedarf es einer Klarstellung, dass vom Gläubiger selbst eingereichte Unterlagen nicht einstellungspflichtig sind.

 

(5) umfassende Verfahrensinformationen

Aus datenschutzrechtlicher Sicht sollten grundsätzlich nur diejenigen Dokumente bereitgestellt werden, die vom Wortlaut des § 5 Abs. 5 InsO(-E) eindeutig umfasst sind.

Folgt man der Begründung des vorliegenden Entwurfs, sollen Gläubiger (jedoch) Zugriff auf sämtliche relevanten Verfahrensinformationen erhalten[89].

Zu etwaig einzustellenden Dokumenten stellen sich in der Praxis schon heute Fragen:

 

(a) Entscheidungen der Gläubigerorgane

Nicht vom Wortlaut umfasst sind Entscheidungen der Gläubigerorgane.[90] Dies wurde in der Literatur bereits kritisiert.[91]

Für eine Einstellung der Entscheidungen der Gläubigerorgane sprechen der Sinn und Zweck elektronischer Gläubigerinformationssysteme. Wenn die Systeme dazu dienen sollen, die Gläubiger zu informieren, dann sollte auch der einzelne Gläubiger nachvollziehen können, was die Gläubigermehrheit beschlossen hat.

Gegen eine Einstellung spricht, dass Entscheidungen der Gläubigerorgane explizit nicht vom Wortlaut des § 5 Abs. 5 InsO(-E) erfasst sind und auch Entscheidungen der Gläubigerversammlung selbst nicht veröffentlicht werden.

Lüdtke[92]folgend sollte eine Einstellung ins System mithin (nur dann) erfolgen, soweit die Entscheidungen der Gläubigerorgane – beschränkt auf die der Gläubigerversammlung – in Berichten bzw. in gerichtlichen Protokollen festgehalten sind.

 An dieser Stelle wäre eine gesetzliche Klarstellung hilfreich, insbesondere vor dem Hintergrund der Feststellung des Entwurfs, dass den Gläubigern mit der gebündelten Bereitstellung von Informationen über das eGIS „ein zentraler Zugangspunkt für den Zugriff auf sämtliche relevante Verfahrensinformationen zur Verfügung steht“[93].

 

(b) Protokolle

Dem Wortlaut des § 5 Abs. 5 Satz 1 InsO-E nach sind vom Gericht gefertigte Protokolle nicht einstellungspflichtig. Unproblematisch, so Heyer/Blankenburg, ist die Einstellung ins System jedoch, „soweit sich in dem Protokoll selbst Entscheidungen in Form von direkt verkündeten Beschlüssen finden. Dann kann die Entscheidung nur mittels Protokolls des Gerichts eingestellt werden.[94]

Die von Heyer/Blankenburg vertretene Auffassung, dass auch Protokolle eingestellt werden, die keine Entscheidungen des Insolvenzgerichts beinhalten, ist im Hinblick darauf, dass Entscheidungen häufig nur im Zusammenhang mit dem Protokoll verständlich werden, aus Gläubigersicht nachvollziehbar, aus datenschutzrechtlichen Erwägungen aber jedenfalls problematisch, wenn das Protokoll personenbezogene Daten enthält.

In diesem Fall sollte eine – mangels Verpflichtung überobligatorische – Einstellung nur mit entsprechenden Schwärzungen erfolgen, die allerdings einen entsprechenden Aufwand erfordern.

 
cc) elektronischer Abruf von Dokumenten

Im Hinblick auf die technischen Anforderungen an elektronische Gläubigerinformationssysteme spricht der Entwurf lediglich davon, dass die in § 5 Abs. 5 Satz 1 InsO-E genannten Dokumente „in einem gängigen Dateiformat zum elektronischen Abruf zur Verfügung“ zu stellen sind. Weitere technische Anforderungen sieht der Entwurf nicht vor. Er enthält, wie bislang, auch keinerlei Einschränkungen hinsichtlich der Gestaltung der Systeme.

Zu Recht verweist Kollbach auf die erheblichen Nachteile des von den Justizverwaltungen eingeschlagenen Weges, der als führendes Archivsystem eine PDF-Ablage statt Strukturdaten vorsieht.[95] Anders handhaben dies dagegen die Insolvenzgerichte in NRW und Niedersachsen, die bereits eine auf Strukturdaten ausgerichtete Gerichtssoftware einsetzen.[96]

Mangels weiterer Anhaltspunkte des Gesetzgebers zum „gängigen Dateiformat“[97] sowie des Umstands, dass das eGIS bislang nicht in den elektronischen Rechtsverkehr eingebunden ist, dürfte sich (derzeit noch) zum Abruf die Einstellung von Dokumenten im PDF-Format[98] empfehlen.

Im Hinblick auf weitere Digitalisierungsbemühungen sollte der Fokus darauf liegen, bundesweit einheitlich auf Strukturdaten abzustellen.

 

e) § 5 Abs. 5 Satz 2 InsO-E (Zugänglichmachung weiterer Dokumente)

§ 5 Abs. 5 Satz 2 InsO-E sieht vor, dass

„Über das Gläubigerinformationssystem (…) auch die Dokumente zugänglich sein [müssen], die dem Insolvenzgläubiger nach § 8 Absatz 3 zugestellt wurden; sie sind besonders kenntlich zu machen.“

Die Entwurfsbegründung führt dazu aus:

 „Neu hinzu kommt auch die Möglichkeit, über das Gläubigerinformationssystem diejenigen Dokumente abrufen zu können, die der Insolvenzverwalter im Auftrag des Gerichts nach § 8 Absatz 3 InsO zustellt. Diese Dokumente werden in vielen Fällen identisch sein mit den Entscheidungen des Gerichts, die ohnehin nach § 5 Absatz 5 Satz 1 InsO zum elektronischen Abruf zur Verfügung zu stellen sind; die ergänzende Bereitstellung mit Kenntlichmachung als der Zustellung unterliegendes Dokument ermöglicht allerdings einen Überblick über die durchgeführten Zustellungen des Insolvenzverwalters, wobei ausschlaggebend für die mit der Zustellung verbundenen Rechtsfolgen allein die Zustellung nach § 8 Absatz 3 InsO ist. Auf diese Weise wird der Gläubiger in die Lage versetzt, das Gläubigerinformationssystem als einheitliches Portal zur Informationsgewinnung über die das Verfahren betreffenden Dokumente und Verfahrensschritte zu nutzen.[99]

Damit zeigt sich, dass eine ergänzende Bereitstellung mit Kenntlichmachung als der Zustellung unterliegendes Dokument erfolgen soll und diese Dokumente nicht in allen Fällen mit Dokumenten identisch sind, die nach § 5 Abs. 5 Satz 1 InsO-(E) ohnehin zum elektronischen Abruf zur Verfügung zu stellen sind.

An dieser Stelle wird zur Umsetzung der geplanten Regelung weiterer technischer und personeller Aufwand notwendig. Zum einen muss zunächst (händisch) geprüft werden, welche Dokumente ergänzend einzustellen sind, zum anderen muss die geplante Kenntlichmachung technisch umgesetzt werden.

Ergänzend wird in der Begründung zur Änderung des § 8 InsO-E (siehe unter B. I. 2.) ausgeführt:

Parallel ist das zuzustellende Dokument künftig zu Informationszwecken auch im elektronischen Gläubigerinformationssystem zum Abruf bereitzustellen, weil mit dem elektronischen Gläubigerinformationssystem künftig in allen Insolvenzverfahren eine geeignete und sichere Informationsplattform für verfahrensbezogene Dokumente und Mitteilungen zur Verfügung steht. Diese Vorgabe enthält der neue § 5 Absatz 5 Satz 2 InsO; siehe auch Begründung zu Nummer 1 Buchstabe a.“[100]

Mit der Bezeichnung „parallel“ nimmt der Entwurf die Kritik am Referentenentwurf auf, der im dortigen § 8 Abs. 3 Satz 2 InsO-RefE noch vorsah, dass im Fall der elektronischen Zustellung im Auftrag des Gerichts die betroffenen Dokumente „zugleich“ auch zum Abruf im elektronischen Gläubigerinformationssystem zur Verfügung zu stellen sind. So warf die Formulierung „zugleich“ eine Reihe von Fragen auf, da sie eine Gleichzeitigkeit bzw. Nähe zur elektronischen Zustellung implizierte.[101]

 

Digitalisierung von Dokumenten

Auch geht der Entwurf offenbar davon aus, dass dem Insolvenzverwalter sämtliche Dokumente bereits in elektronischer Form vorliegen. So finden sich keinerlei Hinweise zu Aufwand und Kosten für die (ggf. fälschungssichere) Digitalisierung von in Papierform zugegangenen Dokumenten.

Neben dem für Scanarbeiten einzusetzendem Personal ist auch die Vorhaltung und Wartung von Geräten notwendig, die neben einer ausreichend großen Dokumentenzufuhr über eine schnelle Scangeschwindigkeit und die Möglichkeit des Scannens auch anderer Objekte[102] verfügen. Ebenso ist die Vorhaltung entsprechender Speicherkapazitäten erforderlich. Dieser Personal- und Kostenaufwand findet in anderen Regelwerken bereits Berücksichtigung (z.B. § 7 Abs. 3 JVEG, bzw. Nr. 32002 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 Gerichts- und Notarkostengesetz).

Für den Fall von Digitalisierungsverpflichtungen des Insolvenzverwalters ist zugleich eine angemessene Regelung zum Kostenersatz zu treffen.

Inwieweit im Übrigen ein Mehrwert entsteht, wenn den Gläubigern bereits zugestellte Dokumente zusätzlich zum Abruf zur Verfügung gestellt werden, ist fraglich. Grundsätzlich dürfte eine Einstellung (nur) dann Sinn machen, wenn sich damit eine anderweitige Übermittlung erübrigt, was hier nicht vorgesehen ist.

 

f) § 5 Abs. 5 Satz 3 InsO-E (Einsichtsrecht des Gerichts)

§ 5 Abs. 5 Satz 3 InsO-E regelt, dass dem Insolvenzgericht ein Zugang zur Ausübung der Aufsicht nach § 58 zu gewähren ist.

War bislang lediglich in der Begründung zum SanInsFoG zur Einführung des § 5 Abs. 5 InsO aufgenommen worden, dass auch dem Gericht eine Einsichtnahmemöglichkeit einzuräumen sei, wurde der Forderung der Praxis[103] nach einer gesetzlichen Klarstellung mit dem vorliegenden Entwurf Rechnung getragen.

Die Entwurfsbegründung führt dazu aus: Die Gerichte haben ein Einsichtsrecht im Rahmen der Ausübung ihrer Aufsicht nach § 58 InsO, weshalb ihnen schon bisher im Regelfall ein Zugang gewährt wurde. Die Klarstellung erfolgt aufgrund der wenigen Einzelfälle, in denen der bisherige Satz 3 nur auf die Einsichtsberechtigten im Sinne des Satzes 1 bezogen wurde.“[104]

 

g) § 5 Abs. 5 Satz 4 InsO-E (Zugangsdaten)

Der bisherige § 5 Abs. 5 Satz 3 InsO soll – unverändert – zum neuen § 5 Abs. 5 Satz 4 InsO-E werden. Er regelt, dass der Insolvenzverwalter den Einsichtsberechtigten die für den Zugang erforderlichen Daten unverzüglich zur Verfügung stellt.

Sah der Referentenentwurf noch eine umfassende Neuregelung der Zugangsdatenthematik vor,[105] nimmt der Regierungsentwurf davon Abstand.

 

aa) Bisherige Vorgehensweise

Bislang kamen unterschiedliche Vorgehensweisen in Betracht, wobei neben rechtlichen Erwägungen Praktikabilität und Handhabbarkeit wesentliche Kriterien für die Gestaltung des Zugangs sind:

Variante 1:

Die Zugangsdaten werden an alle Adressaten bereits mit der Aufforderung zur Forderungsanmeldung versandt und zugleich wird erläutert, unter welchen Umständen eine Freischaltung erfolgt.

Variante 2:

Die Zugangsdaten werden individuell erst nach Freischaltung des Zugangs versandt. Diesem geht die (Teil-)Feststellung zur Tabelle bzw. die Klärung der Gläubigerstellung in Fällen eines vollständigen Bestreitens voraus.

Variante 3:

Es wird auf den Zeitpunkt nach Einreichung der Insolvenztabelle bei Gericht zur Niederlegung (§ 175 Abs. 1 S. 2 InsO) abgestellt und die Gläubiger unkritischer Forderungsanmeldungen erhalten gleichzeitig (freigeschaltete) Zugangsdaten.

Zugunsten der Praktikabilität dürfte bislang die erste Alternative vorzugswürdig sein, wonach die Zugangsdaten an alle Adressaten bereits mit der Aufforderung zur Forderungsanmeldung versandt werden und zugleich erläutert wird, unter welchen Umständen eine Freischaltung zum eGIS erfolgt.

 

bb) Künftige Anforderungen

Die Frage wann (und auf welchem Weg) der Insolvenzverwalter den Einsichtsberechtigten die Zugangsdaten für das elektronische Gläubigerinformationssystem zu übermitteln hat, ist bislang eng mit der oben unter B. I. 1. d) aa) beschriebenen Ermittlung der Gläubigerstellung verbunden.

Dies ist insbesondere deshalb der Fall, weil ausweislich des Wortlautes nicht nur die Zugangsdaten unverzüglich zu übermitteln sind (§ 5 Abs. 5 Satz 4 InsO-E), sondern auch die Informationen im eGIS künftig unverzüglich zum elektronischen Abruf zur Verfügung zu stellen sind (§ 5 Abs. 5 Satz 1 InsO-E).

Der Eingang (irgend-)einer Forderungsanmeldung lässt jedoch (noch) keine verlässliche Beurteilung zu, ob es sich bei dem Anmeldenden (tatsächlich) um einen Insolvenzgläubiger i.S.d. §  5 Abs. 5 Satz 1 InsO-E handelt.

Unter Bezugnahme auf die Ausführungen unter B. I. 1. d) aa) muss dem Insolvenzverwalter grundsätzlich die Möglichkeit eröffnet bleiben, nach Anmeldung der Forderung zunächst die Frage der Gläubigerstellung des Anmeldenden zu prüfen. Die Freischaltung der Zugangsdaten kann zeitlich erst danach erfolgen, selbst wenn diese bereits übersandt wurden.

Sonst besteht die Gefahr, dass sich Unberechtigte Zugang zu Informationen und personenbezogenen Daten im eGIS verschaffen. Diese Gefahr besteht insbesondere vor dem Hintergrund, dass auch keine Identitätsprüfung der Insolvenzgläubiger erfolgt.

Es bedarf mithin einer Klarstellung, dass dem Verwalter nicht nur grundsätzlich die Möglichkeit eröffnet bleiben muss, nach Anmeldung der Forderung zunächst die Frage der Gläubigerstellung des Anmeldenden zu prüfen, sondern auch die Freischaltung des Zugangs – unabhängig vom Versand der Zugangsdaten – frühestens nach positiver Prüfung der Gläubigerstellung des Anmeldenden erfolgen darf.

  

2. § 8 Abs. 3 InsO-E (Elektronische Zustellungen)

§ 8 Abs. 3 InsO soll wie folgt ergänzt werden:

„Das Insolvenzgericht kann den Insolvenzverwalter beauftragen, die Zustellungen nach Absatz 1 durchzuführen. Zur Durchführung der Zustellung und zur Erfassung in den Akten kann er sich Dritter, insbesondere auch eigenen Personals, bedienen. Die Zustellung kann auch elektronisch nach Maßgabe des § 173 der Zivilprozessordnung erfolgen.

Der Insolvenzverwalter hat die von ihm nach § 184 Abs. 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung angefertigten Vermerke unverzüglich zu den Gerichtsakten zu reichen. Im Fall des Satzes 3 hat er die Zustellnachweise zu den Akten zu nehmen und einen Vermerk über die erfolgte Zustellung mit dem Zeitpunkt der Absendung und mit der genutzten Adresse des Zustellungsadressaten unverzüglich zu den Gerichtsakten zu reichen.“

Die Klarstellung, dass auch Insolvenzverwalter die Möglichkeit haben, Zustellungen im Auftrag des Insolvenzgerichts elektronisch nach § 173 ZPO vorzunehmen, „kann“ – so die Entwurfsbegründung – „dazu beitragen, den Versendungsaufwand zu reduzieren und die Zustellungsadressaten unmittelbar zu erreichen.“ [106]

„Voraussetzung für die elektronische Zustellung an nicht in professioneller Eigenschaft am Verfahren beteiligte Personen, Vereinigungen und Organisationen ist eine Zustimmung zu dieser Zustellungsvariante nach Maßgabe des § 173 Absatz 4 ZPO. Im Eröffnungsbeschluss nach § 27 InsO wird künftig auf die Möglichkeit der Zustimmung zum Erhalt elektronischer Zustellungen hingewiesen (…).“[107]

 

a) § 8 Abs. 3 Satz 3 InsO-E
aa) Sichere Übermittlungswege des Insolvenzverwalters

§ 173 Abs. 1 ZPO regelt, dass ein elektronisches Dokument elektronisch nur auf einem sicheren Übermittlungsweg zugestellt werden darf. Einen solchen sicheren Übermittlungsweg haben nach Absatz 2 Rechtsanwälte, Notare, Gerichtsvollzieher, Steuerberater sowie sonstige in professioneller Eigenschaft am Prozess beteiligte Personen, Vereinigungen und Organisationen, bei denen von einer erhöhten Zuverlässigkeit ausgegangen werden kann (Nr. 1), sowie Behörden, Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts (Nr. 2) zu eröffnen.

Was sichere Übermittlungswege i.S.d. § 173 Abs. 1 Satz 1 ZPO sind, regelt § 130a Abs. 4 ZPO.

 

(1) Beschränkung auf einen bestimmten Übermittlungsweg?

Danach käme für anwaltliche Insolvenzverwalter sowohl eine Übermittlung via beA (besonderes elektronisches Anwaltspostfach) als auch via eBO (elektronisches Bürger- und Organisationenpostfach) in Betracht, für nichtanwaltliche Insolvenzverwalter nur eine solche via eBO.

Es stellt sich die Frage, ob der vom Gericht mit Zustellungen nach § 8 Abs. 1 InsO beauftragte Insolvenzverwalter im Hinblick auf elektronische Zustellungen auf die Nutzung eines bestimmten sicheren Übermittlungsweg beschränkt ist.

Dass diese Frage bedeutsam ist, zeigt der Streit um die Frage der Nutzungspflicht des §  130d ZPO (Nutzungspflicht für Rechtsanwälte und Behörden) für den anwaltlichen Insolvenzverwalter[108], die der BGH zumindest im Hinblick auf die Einlegung von Rechtsmitteln im Insolvenzverfahren (IX ZB 11/22 vom 24.11.2022) geklärt hat. In der Entscheidung wies der BGH jedoch auf Folgendes hin:

„Weil die genannten Bestimmungen in §  5 Abs.  4 Satz  2 und Abs.  5 Satz  1 InsO sowie in §  174 Abs.  4 InsO auch keine abschließende Regelung für den elektronischen Rechtsverkehr beinhalten, kommt eine entsprechende Anwendung von §  130d InsO auf den anwaltlichen Insolvenzverwalter in Betracht.[109]

Es sollte klargestellt werden, dass der Insolvenzverwalter nicht auf einen bestimmten sicheren Übermittlungsweg i.S.d. § 130a Abs. 4 ZPO beschränkt ist.

Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass der Entwurf in § 174 Abs. 4 Satz 1 InsO-E nunmehr vorsieht, dass der Insolvenzverwalter für die elektronische Forderungsanmeldung einen gängigen elektronischen Übermittlungsweg vorgeben kann und daneben (mindestens[110]) einen sicheren Übermittlungsweg i.S.d. § 130a ZPO anbieten muss.[111] Die Vorgabe eines bestimmten sicheren Übermittlungswegs erfolgt auch dort (gerade) nicht.

 

(2) Praxisprobleme bei beA und eBO

Datenvolumen

Eine elektronische Zustellung über sichere Übermittlungswege via beA (aber auch eBO) bringt weitere Probleme mit sich:

Im Hinblick auf Insolvenzverfahren als Massenverfahren sind Zustellungen via beA extrem konfliktträchtig. Zum einen ist die hinter dem beA liegende EGVP-Infrastruktur, die auf dem OSCI-Protokoll aufsetzt, für größere Datenmengen ungeeignet.

Derzeit sind Anzahl und Volumen elektronischer Dokumente[112] auf (höchstens 1000 Dateien und) höchstens 200 Megabyte, bzw. effektiv auf 140-150 Megabyte begrenzt (vgl. Ziff. 3 der 2. Elektronischer-Rechtsverkehr-Bekanntmachung 2022 vom 10. Februar 2022[113]). Mangels fehlender Versionierung ist die notwendige Volumenerweiterung technisch nicht in ausreichendem Maß möglich. Beim OSCI-Standard handelt es sich, mangels „handshaking“, um eine technische Sackgasse.

Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass (anwaltliche) Insolvenzverwalter, die ihr beA zum Zwecke der elektronischen Zustellung nutzen wollen, die Entscheidung des BGH vom 20.06.2023 (AZ 2 StR 39/23) zu beachten haben, wonach Rechtsanwälte ihre beA-Zugangsdaten nicht an Kanzleimitarbeiter weitergeben dürfen. Sofern der Insolvenzverwalter die elektronischen Zustellungen nicht in persona via beA veranlasst, ist gemäß § 24 Abs. 2 der Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverordnung (RAVPN) für entsprechende Kanzleimitarbeiter zunächst ein diesen selbst zugeordnetes Zertifikat mit eigener PIN zu organisieren, was einen weiteren, nicht unerheblichen, administrativen Aufwand bedeutet.

 

Getrennte Systeme

Die Systeme der Verwalterkanzleien sind – zum Schutz vor Hackerangriffen – üblicherweise von den elektronischen Gläubigerinformationssystemen getrennt. Welche Dokumente ins elektronische Gläubigerinformationssystem hochgeladen werden, muss manuell angesteuert werden.

Stellt der Insolvenzverwalter künftig Dokumente unter Verwendung der Schnittstellen seines Kanzleisystems auf einem sichereren Übermittlungsweg zu, ist dieser Vorgang losgelöst vom Betrieb des elektronischen Gläubigerinformationssystems zu betrachten, da es sich um zwei völlig verschiedene Kommunikationswege handelt.

Sofern der Insolvenzverwalter bspw. via beA elektronisch zugestellt hat, ist eine automatische Synchronisation (derzeit[114]) nicht möglich, da das beA nur über eine EGVP-Schnittstelle verfügt („closed shop“). D.h. die zuzustellenden/zugestellten Dokumente müssten ins beA und zusätzlich ins elektronische Gläubigerinformationssystem hochgeladen werden.

Daneben erfolgt eine Übermittlung via beA mehrstufig. D.h. die Nachricht geht zunächst beim Intermediär (Rechenzentrum) ein und wird von dort vom Empfänger (verpflichtend) abgeholt. Hierbei ist ein zeitlicher Versatz von bis zu einem Tag möglich.

Aus dem Bereich der IT-Dienstleister von Insolvenzverwalterkanzleien erreichte uns zudem folgender Hinweis:

Bislang erfolgt die Synchronisation der Systeme der Verwalterkanzleien mit dem elektronischen Gläubigerinformationssystem aus Kostengründen üblicherweise (nur) im Wochenrhythmus. Dabei wird das Wochenende bevorzugt, da die Synchronisation erhebliche Last auf den Servern verursacht. Eine tägliche Spiegelung der Systeme würde die Kosten für Personal und Technik erheblich erhöhen; insbesondere wären leistungsfähigere Server notwendig. Der zeitliche Rahmen, in dem programmseitig die notwendigen Vorarbeiten abgeschlossen wären, wurde mit minimal 1 bis 1,5 Jahren angegeben.

 

bb) Vergütung

Bislang regelt § 4 Abs. 2 Satz 2 InsVV, dass für die Übertragung der Zustellungen im Sinne des  §  8 Abs.  3  InsO, Anlage 1 Nr. 9002 des Kostenverzeichnisses zum GKG entsprechend gilt.

Die in der Anlage 1 Nr. 9002 GKG geregelten Zustellungskosten, bei denen nach wie vor eine Klarstellung fehlt, ab welcher Anzahl von Zustellungen sie greift, und deren Anwendung durch eine disparate Rechtsprechung der Insolvenzgerichte gekennzeichnet ist, soll bislang den Aufwand einer Zustellung durch Aufgabe zur Post abgelten. Es ist aber nicht erkennbar, dass sie auch einen notwendigen Beitrag zur (Re-)Finanzierung einer IT-gestützten Zustellungsinfrastruktur umfasst. Dies ist jedoch erforderlich: Dem Insolvenzverwalter wird mit der Übertragung der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses und der Anmeldeunterlagen an die Insolvenzgläubiger eine gerichtliche Aufgabe übertragen.

Die Zustellungspauschale (Nr. 9002) i.H.v. 3,50 € je Zustellung wird für Zustellungen mit Zustellungsurkunde, Einschreiben gegen Rückschein oder durch Justizbedienstete nach § 168 Abs. 1 ZPO“ gewährt. Der Begriff der Zustellungsurkunde ist in § 182 ZPO definiert.

Es sollte daher dringend eine Klarstellung erfolgen, in welcher Höhe die elektronische Zustellung durch den Insolvenzverwalter vergütet wird.

 

b) § 8 Abs. 3 Satz 5 InsO-E

Der Entwurf sieht in § 8 Abs. 3 Satz 5 InsO-E vor, dass der Insolvenzverwalter im Fall der elektronischen Zustellung nach Maßgabe des § 173 ZPO „die Zustellnachweise zu den Akten zu nehmen und einen Vermerk über die erfolgte Zustellung mit dem Zeitpunkt der Absendung und mit der genutzten Adresse des Zustellungsadressaten unverzüglich zu den Gerichtsakten zu reichen.“ hat.

 

aa) sog. Sammelnachweise

Der Entwurf nimmt an dieser Stelle erfreulicherweise die Kritik aus der Praxis[115] am Referentenentwurf auf, wonach die Möglichkeit von Sammelnachweisen erhalten bleiben muss.

Dahinter steht in der Praxis folgender Umstand:

Bislang reicht der Insolvenzverwalter über die postalischen Zustellungen Zustell-Listen als Sammelnachweis ein. Im Fall elektronischer Zustellungen via beA gibt es jedoch keine Sammelnachweise. Dies würde dazu führen, dass der Insolvenzverwalter (in größeren Insolvenzverfahren durchaus mehrere Tausend) Einzelnachweise einzureichen hätte. Die Übersendung aller Einzelzustellungsnachweise würde – gerade in Massenverfahren – zu einer erheblichen Mehrbelastung nicht nur der Insolvenzverwalter, sondern auch der Gerichte führen.[116] Auch bei elektronischen Zustellungen bedarf es daher dringend der Möglichkeit von Sammelnachweisen.

In der Entwurfsbegründung wird dazu nun ausgeführt: „ (…) Die Vorschrift übernimmt insoweit die Systematik aus dem vorhergehenden Satz, der eine Übermittlung der angefertigten Vermerke über postalische Zustellungen an das Gericht vorsieht.“[117]„Die Zustellungsvariante“, so die Entwurfsbegründung weiter, „umfasst auch die Berechtigung zum Erhalt des elektronischen Empfangsbekenntnisses nach §  173 Absatz 3 ZPO, das in diesem Fall ihm und nicht dem Gericht zu übermitteln ist.[118]

 

bb) Inhalt des Zustellvermerks

Der Zustellvermerk, der bei elektronischen Zustellungen den Zeitpunkt der Absendung und die genutzte Adresse des Zustellungsadressaten zu enthalten hat, wirft Fragen auf.

Während bei postalischen Zustellungen i.S.d. § 8 Abs. 3 Satz 3 InsO (i.V.m. §  184 Abs. 2 Satz 4 ZPO) darauf abzustellen ist, wann das Schriftstück zur Post gegeben wurde, sind bei der elektronischen Zustellung deren Besonderheiten zu beachten.

So regelt § 173 Abs. 3 ZPO, dass die elektronische Zustellung an die in Absatz 2 Genannten durch ein elektronisches Empfangsbekenntnis nachgewiesen wird.

Bei anderen als den in Absatz 2 Genannten heißt es in § 173 Abs. 4 Satz 4 ZPO: „Ein elektronisches Dokument gilt am dritten Tag nach dem auf der automatisierten Eingangsbestätigung ausgewiesenen Tag des Eingangs in dem vom Empfänger eröffneten elektronischen Postfach als zugestellt.[119]

Insoweit ist unverständlich, weshalb § 8 Abs. 3 Satz 5 InsO-E im Hinblick auf den Inhalt des Zustellvermerks bei elektronischen Zustellungen auf den Zeitpunkt der „Absendung“ abstellt.

An dieser Stelle sollte, insbesondere im Hinblick auf notwendige Fristberechnungen, eine Überarbeitung erfolgen.

 

3. § 28 Abs. 4 InsO-E (Eröffnungsbeschluss)

Der Entwurf sieht vor, dass § 28 InsO der folgende Absatz 4 angefügt wird:

„Der Eröffnungsbeschluss hat den Hinweis darauf zu enthalten, dass Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a der Zivilprozessordnung) empfangen können, unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären können; die Möglichkeit der elektronischen Zustellung an die in § 173 Absatz 2 der Zivilprozessordnung Genannten bleibt unberührt.“

Der Verweis auf § 173 Abs. 2 ZPO, der im Referentenentwurf noch nicht enthalten war, ist zu begrüßen. Sein Fehlen hatte zu der Frage geführt,[120] ob eine Zustimmung zur elektronischen Zustellung bei professionell Beteiligten i.S.d. § 173 Abs. 2 ZPO nicht (ohnehin) entbehrlich ist.

In der Praxis kommen für den Insolvenzverwalter damit verschiedene Zustellkonstellationen in Betracht, die organisiert werden müssen:

Zum einen kommt – wie bisher – die postalische Zustellung in Betracht, zum anderen die elektronische Zustellung. Bei der elektronischen Zustellung ist wiederum in professionelle (keine Zustimmung erforderlich) und nicht professionelle Verfahrensbeteiligte (Zustimmung erforderlich)[121] zu unterscheiden. Bei den nicht professionellen Verfahrensbeteiligten ist wiederum zu unterscheiden, ob die Zustimmung ausdrücklich oder über die Zustimmungsfiktion des § 173 Abs. 4 Satz 2 ZPO erteilt wurde.

Fraglich ist jedoch, wann und wem gegenüber die Zustimmung zu erklären ist (Gericht/Insolvenzverwalter). Sie bedarf ausweislich der Entwurfsbegründung „keiner bestimmten Form“ und kann „beispielsweise mit der Forderungsanmeldung nach § 174 InsO erfolgen“.[122] Da die Forderungsanmeldung gegenüber dem Insolvenzverwalter erfolgt, spricht der Wortlaut der Entwurfsbegründung wohl dafür, dass die (ausdrückliche) Zustimmung gegenüber dem Insolvenzverwalter zu erklären ist bzw. ausreicht.

Da nach der Entwurfsbegründung keine bestimmte Form vorgesehen ist, dürfte mithin auch eine telefonische Zustimmung als ausreichend angesehen werden. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage der Dokumentation(spflicht). An dieser Stelle wäre zudem eine Klarstellung hilfreich, wem gegenüber die Zustimmung zu erklären ist.

 

4. § 174 Abs. 4 InsO-E (Forderungsanmeldung)

Der Entwurf sieht vor, § 174 Absatz 4 Satz 1 InsO wie folgt zu ersetzen:

„Die Anmeldung kann durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments erfolgen; der Insolvenzverwalter kann einen gängigen elektronischen Übermittlungsweg sowie ein gängiges Dateiformat vorgeben. Der Insolvenzverwalter muss daneben einen sicheren Übermittlungsweg im Sinne des §  130a der Zivilprozessordnung für die Übermittlung anbieten.“

„Die Neufassung des § 174 Absatz 4 Satz 1 InsO dient der Umsetzung des Artikels 28 Buchstabe a der Restrukturierungs- und Insolvenzrichtlinie. Nach dieser Vorschrift haben die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass Forderungsanmeldungen in Restrukturierungs-, Insolvenz- und Entschuldungsverfahren künftig elektronisch erfolgen können. (…)

Das Angebot zur elektronischen Forderungsanmeldung soll mit der Neufassung des § 174 Absatz 4 Satz 1 InsO verpflichtend werden.[123]

Die Möglichkeit zur schriftlichen Forderungsanmeldung bleibt weiterhin möglich. So sollen Die Gläubiger (…) durch die Neuregelung nicht zur elektronischen Einreichung gezwungen werden.“ [124]

 

a) Übermittlungsweg

Nach der Entwurfsfassung sind elektronische Forderungsanmeldungen künftig sowohl auf einem sicheren als auch einem gängigen elektronischen Übermittlungsweg zu ermöglichen.

Einen sicheren Übermittlungsweg, dessen Nutzung einen identifizierten Sender impliziert, muss der Insolvenzverwalter gemäß § 174 Abs. 4 Satz 2 InsO-E danach stets anbieten.

Einen gängigen elektronischen Übermittlungsweg sowie ein gängiges Dateiformat kann der Insolvenzverwalter anbieten (§ 174 Abs. 4 Satz 1 InsO-E).

Damit ist zum einen davon auszugehen, dass eine Identitätsprüfung des anmeldenden Gläubigers, der einen (lediglich) gängigen Übermittlungsweg nutzt, (auch künftig) nicht erfolgen muss.

Zu den allgemein anerkannten Übermittlungsformen gehören ausweislich der Entwurfsbegründung „beispielsweise die Übermittlung der Forderungsanmeldung per PC-Fax, E-Mail, Messangerdiensten oder auch die Nutzung von Gläubigerinformationsdiensten mit elektronischen Eingabefunktionalitäten etwa über ein Kontaktformular.“[125]

Zum anderen steht es dem Insolvenzverwalter frei, welchen sicheren Übermittlungsweg er anbietet. „Der neue § 174 Absatz 4 Satz 2 InsO“, so die Entwurfsbegründung, „sieht das Angebot mindestens eines sicheren elektronischen Übermittlungswegs im Sinne des § 130a der Zivilprozessordnung vor. Dieser Übermittlungsweg“, so die Begründung weiter, „ist vor allem für Gläubiger öffentlich-rechtlicher Forderungen von Bedeutung, wenn ihnen die Nutzung des gegebenenfalls nach Satz 1 Halbsatz 2 vorgesehenen Übermittlungswegs aufgrund interner Vorgaben nicht möglich ist.“[126]

Damit dürfte für anwaltliche Insolvenzverwalter weder die Nutzung des beA zwingend noch der Insolvenzverwalter gehalten sein, sich auf einen einzigen sicheren Übermittlungsweg zu beschränken („mindestens eines“).

Es ist zu begrüßen, dass der Entwurf – anders als noch der Referentenentwurf[127] – Angaben enthält, wie es sich mit Forderungsanmeldungen auf sicheren Übermittlungswegen i.S.d. § 130a Abs. 4 ZPO verhält.[128]

Die mit dem Entwurf zum Ausdruck gebrachte Flexibilität bei der elektronischen Forderungsanmeldung, neben der weiterhin bestehenden Möglichkeit zur schriftlichen Forderungsanmeldung,[129] führt jedoch dazu, dass eine bundeseinheitliche Handhabung in weite Ferne rückt.

 

b) gängiges Dateiformat

Der Insolvenzverwalter kann gemäß § 174 Abs. 4 Satz 1 InsO-E neben den Übermittlungswegen ein „gängiges Dateiformat“ vorgeben.

Nach Kritik am Referentenentwurf[130] findet sich zum „gängigen Dateiformat“ in der Entwurfsbegründung nun zumindest folgender Hinweis: Das gewählte Dateiformat muss eine einfache bildliche Wiedergabe (Scan) im Sinne des § 130a Absatz 3 ZPO-E ermöglichen.“

In § 130a Abs. 3 ZPO-E heißt es:

„Soll ein schriftlich einzureichender Antrag oder eine schriftlich einzureichende Erklärung einer Partei oder eines Dritten als elektronisches Dokument eingereicht werden, so kann der unterschriebene Antrag oder die unterschriebene Erklärung in ein elektronisches Dokument übertragen und durch den Bevollmächtigten, den Vertreter oder den Beistand nach Satz 1 übermittelt werden.“

In der Begründung zu § 130a Abs. 3 ZPO-E wird ausgeführt, dass es sich bei § 130a Abs. 3 Satz 1 ZPO nicht um den Fall des ersetzenden Scannens, sondern lediglich um eine Erleichterung zur Wahrung der prozessualen Schriftform handelt.[131]

Nach der Definition des § 130a Abs. 2 ZPO muss das elektronische Dokument für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates technische Rahmenbedingungen für die Übermittlung und die Eignung zur Bearbeitung durch das Gericht.[132]

Die naheliegende Frage, ob § 174 Abs. 4 Satz InsO-E diese grundsätzliche Maßgabe als lex specialis verdrängen soll, wird – soweit ersichtlich – im Entwurf nicht weiter erörtert.

Dies ist jedoch insofern von Bedeutung, als dass einzelne Bundesländer[133] bspw. Vorgaben über die Einreichung und Führung der Tabellen über die angemeldeten Forderungen gemäß § 175 InsO in maschineller Form machen,[134] die sich von Bundesland zu Bundesland unterscheiden können.

Hier besteht Klarstellungsbedarf, ob § 174 Abs. 4 Satz InsO-E als lex specialis § 130a Abs. 2 ZPO verdrängen soll.

Der Einsatz einer Systemplattform nach dem Muster des belgischen Systems (s.o.) wäre auch hier eine erhebliche Vereinfachung. In einem solchen System könnte auch die Forderungsanmeldung bruchlos durch eine entsprechende Eingabemaske mit elektronischer Hilfefunktion (Hinweise zum richtigen und vollständigen Ausfüllen) unterstützt werden.

Für die weitere Vereinfachung des Verfahrens wäre der von Kollbach[135] vorgeschlagene Verzicht auf eine Übermittlung von Vertragsunterlagen an das Gericht bei unbestrittenen Forderungen und eine Übermittlung der Tabellendaten erst nach dem Prüftermin sinnvoll.

 

II. Änderungen des StaRUG (Art. 38)

Die Änderungen des Unternehmensstabilisierungs- und restrukturierungsgesetzes (StaRUG) dienen in ihrer Mehrzahl der Klarstellung und Präzisierung. Die Ansätze zur weiteren Digitalisierung von Restrukturierungsverfahren sind grundsätzlich zu begrüßen, geben jedoch Anlass zu weiteren Anmerkungen:

 

1. § 45 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3a StaRUG-E (Erörterungs- und Abstimmungstermin)

§ 45 soll ein neuer Absatz 3a angefügt werden:

„Auf die Beifügung des vollständigen Restrukturierungsplans nebst Anlagen gemäß Absatz 3 Satz 2 kann verzichtet werden, wenn der Schuldner den elektronischen Zugriff auf diese Dokumente gewährleistet und der Geladene anhand der in der Ladung enthaltenen Zugangsdaten auf die Dokumente zugreifen kann. Liegt ein wichtiger Grund vor, kann der Geladene die Übermittlung der schriftlichen Dokumente verlangen.“

§ 45 Abs. 2 soll zudem folgender Satz angefügt werden:

„Soll auf die Zustellung des vollständigen Restrukturierungsplans und der Anlagen verzichtet werden, hat der Antrag Angaben dazu zu enthalten, wie der elektronische Zugang zu diesen Dokumenten sichergestellt wird; insbesondere sind die den Betroffenen bereitzustellenden Zugangsdaten mitzuteilen.“

Ausweislich der Entwurfsbegründung soll die heute „nach § 45 Absatz 3 Satz 2 StaRUG erforderliche Beifügung des Restrukturierungsplans und der zugehörigen Anlagen (…) verzichtbar sein, wenn ein effektiver elektronische Zugriff auf diese Dokumente gewährleistet wird und der Geladene in den Stand gesetzt wird, anhand der in der Ladung enthaltenen Zugangsdaten effektiv auf die Dokumente zuzugreifen.“[136]

Maßgebliches Kriterium ist danach (allein) ein effektiver elektronischer Zugriff auf die genannten Dokumente. Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme zum Gesetzentwurf darum gebeten zu prüfen, ob die (…) zu eröffnende Zugriffsmöglichkeit auf einen vom Schuldner veranlassten elektronischen Dokumentenabruf für die Terminsladung der Planbetroffenen im gerichtlichen Restrukturierungsverfahren ausreichend ist. So könne das Gericht nicht lückenlos überwachen, ob der Schuldner den Planbetroffenen einen dauerhaften elektronischen Zugang zu den o.g. Dokumenten ermöglicht. Infolgedessen (…) [könne] kann das Gericht auch nicht gewährleisten, dass den Planbetroffenen zureichendes rechtliches Gehör nach § 45 Absatz 3 StaRUG gewährt worden ist. Der Erörterungs- und Prüfungstermin könnte mit diesbezüglichen Streitigkeiten belastet und das Gerichtsverfahren verzögert werden.[137]

Der Entwurf sieht im Hinblick auf Insolvenzverfahren in § 5 Abs. 5 Satz 3 InsO-E bereits vor, dass den Gerichten Zugang zu Gläubigerinformationssystemen zu gewähren ist,[138] die ein Einsichtsrecht im Rahmen der Ausübung ihrer Aufsicht nach § 58 InsO haben.[139] Ferner wird zu Recht davon ausgegangen, dass in Eigenverwaltungsverfahren der Schuldner regelmäßig nicht selbst über ein solches System verfügen wird und die Gläubigerinformation über ein vom Sachwalter geführtes System bewerkstelligt werden kann (vgl. § 5 Abs. 6 InsO-E).

Ggf. käme für das Restrukturierungsverfahren daher eine ähnliche Regelung in Betracht, wonach die notwendigen Informationen über ein dann vom Restrukturierungsbeauftragten geführtes Gläubigerinformationssystem zur Verfügung gestellt werden. Dies ist selbstverständlich nur in Fällen möglich, in denen ein Restrukturierungsbeauftragter bestellt wird.

 

2. § 85 Abs. 4 Satz 2 StaRUG-E (Besondere Bestimmungen)

Ergänzend sieht § 85 Abs. 4 Satz 2 StaRUG-E für den Fall, dass die Zustellung von Ladungen nach § 45 Abs. 3 unterbleibt, vor, jedem Planbetroffenen auf dessen Verlangen die Ladung sowie den vollständigen Restrukturierungsplan nebst Anlagen elektronisch zuzuleiten oder elektronisch zugänglich zu machen.

Ausweislich der Entwurfsbegründung darf der Schuldner keine besonderen Anforderungen an den Übertragungsweg stellen und die Dokumente auf Verlangen des Planbetroffenen auch per einfacher E-Mail übermitteln.[140]

Dies bedeutet, dass der Schuldner insoweit mangels besonderer Anforderungen an einen (elektronischen) Übermittlungsweg lediglich den Nachweis der Absendung einer (einfachen) E-Mail erbringen könnte[141].

 

III. Änderung des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung (Art. 37)

Im Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung ist in Art. 103n-E folgende Überleitungsvorschrift vorgesehen:

„(1) Auf Insolvenzverfahren, die vor dem 17. Juli 2024 eröffnet worden sind, sind § 5 Absatz 5 und § 8 Absatz 3 der Insolvenzordnung in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden. § 5 Absatz 6 und § 28 Absatz 4 der Insolvenzordnung sind auf diese Verfahren nicht anzuwenden.

(2) § 174 Absatz 4 Satz 1 und 2 der Insolvenzordnung in der ab dem 17. Juli 2024 geltenden Fassung ist auch auf solche Insolvenzverfahren anzuwenden, die vor dem 17. Juli 2024 eröffnet worden sind.“

Die kurz gefasste Übergangsvorschrift des Art. 37 löst erheblichen Anpassungsdruck aus, der zu nochmals erhöhten Kosten führen wird.

Hierbei ist zu unterscheiden zwischen denjenigen Verwaltern, die bereits auf eigene Kosten elektronische Gläubigerinformationssysteme vorhalten und diese kurzfristig anpassen sowie denjenigen, die diese Systeme vollständig neu einführen müssen.

Die Grundsätze ordnungsgemäßer Insolvenz- und Eigenverwaltung (GOI) sehen für die Mitglieder des VID bereits seit über 10 Jahren vor, dass der (Insolvenz-) Verwalter den am Insolvenzverfahren beteiligten Gläubigern online aktuelle Informationen zu den Ergebnissen der Forderungsprüfung, zur voraussichtlichen Verfahrensdauer und Quote sowie zur Erreichbarkeit zur Verfügung stellt (GOI-Grundsatz 46).[142] Entsprechende Systeme werden weitgehend bei den Insolvenzkanzleien geführt und gepflegt, die hierbei auf unterschiedliche Anbieter zurückgreifen.

Aus der gerichtlichen Praxis kam jedoch bereits zum Referentenentwurf der Hinweis, dass insbesondere in Verbraucherinsolvenzverfahren „bei etlichen Insolvenzgerichten kleinere Kanzleien tätig [sind], die den finanziellen Aufwand für die Einführung des GIS scheuen und damit nicht mehr zur Verfügung stehen. Aber gerade diese Kanzleien wickeln für die Gerichte eine große Anzahl wenig lukrativer Verfahren (Nullverfahren) ab.“[143]

Unabhängig von den Kosten der Umstellung, bzw. Neueinführung elektronischer Gläubigerinformationssysteme ist die Umsetzungsfrist, die nach Abschluss des Gesetzgebungsprozesses lediglich wenige – wenn überhaupt – Wochen umfasst, erheblich zu kurz.

 

IV. Änderungen der Zivilprozessordnung (Art. 13)

Bestimmten Verfahrensbeteiligten soll es in allen Verfahrensordnungen ermöglicht werden, die prozessuale Schriftform für von Naturalbeteiligten oder Dritten in Papierform unterzeichnete Anträge oder Erklärungen (zum Beispiel Insolvenzanträge) durch elektronische Übermittlung als Scan zu wahren.[144]

Wie bereits ausgeführt heißt es dazu in § 130a Abs. 3 ZPO-E:

„Soll ein schriftlich einzureichender Antrag oder eine schriftlich einzureichende Erklärung einer Partei oder eines Dritten als elektronisches Dokument eingereicht werden, so kann der unterschriebene Antrag oder die unterschriebene Erklärung in ein elektronisches Dokument übertragen und durch den Bevollmächtigten, den Vertreter oder den Beistand nach Satz 1 übermittelt werden.“

Von der Möglichkeit einer echten digitalen Antragstellung in Insolvenzverfahren[145] ist die vorgeschlagene Regelung bedauerlicherweise (noch) weit entfernt. Ohne die Eingabe strukturierter Daten verbleibt es insbesondere bei der personal- und zeitintensiven (händischen) Übertragung in die gerichtlichen Systeme.

 

Berlin, 10.05.2024

 

Kontakt:

Verband Insolvenzverwalter und Sachwalter Deutschlands e.V. (VID)
Am Zirkus 3
10117 Berlin
Tel.: 030/ 20 45 55 25

E-Mail: info@vid.de / Web: www.vid.de

[1] Unternehmensinsolvenzverfahren können bereits bei mittleren Unternehmensgrößen sehr hohe Beteiligtenzahlen aufweisen.

[2] BT-Drucksache 20/10943.

[3] Im Interesse der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

[4] Vgl. Entwurf, S. 1.

[5] Vgl. Entwurf, S. 2.

[6] Siehe VID-Stellungnahme zum Referentenentwurf des Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der Justiz, abrufbar unter: https://www.vid.de/wp-content/uploads/2023/11/VID-StN-zum-RefE-eines-Gesetzes-zur-weiteren-Digitalisierung-der-Justiz.pdf.

[7] Der Notwendigkeit, auch außerhalb von § 5  Abs. 5 InsO Informationsangebote für „Offliner“ vorzuhalten, trägt die weiterhin bestehende Möglichkeit der Akteneinsicht Rechnung (vgl. dazu https://www.tagesschau.de/inland/gesellschaft/offliner-deutschland-2023-100.html).

[8] Entwurfsbegründung, S. 63 (Einleitung zu Artikel 36).

[9] Entwurfsbegründung, S. 63 (zur Änderung von § 5 InsO).

[10] Vgl. Entwurfsbegründung, S. 63.

[11] Siehe unter: RegSol. (siehe dort für Verbraucherinsolvenzen „JustRestart“).

[12] Das Entwurfskonzept würde insbesondere bei institutionellen Gläubigern einzelne Accounts zumindest bei jeder Verwalterkanzlei erfordern.

[13] Auskunft  Ann De Jaeger (Fa. Aginco, Aginco | The RegSol Case)) vom 08.05.2024.

[14] Beth / Bogumil: Durchbruch für die digitale Kommunikation zwischen Gericht und Gläubigern? in ZInsO 2024, 487 ff. (489).

[15]Stellungnahme des BDR (Bund Deutscher Rechtspfleger) vom 27.11.2023, abrufbar unter https://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/Stellungnahmen/2023/1127_Weitere_Digitalisierung_Justiz_BDR.pdf?__blob=publicationFile&v=2.

[16] Zum „Stand der elektronischen Akte bei den Insolvenzgerichten“ und den diesbezüglichen Herausforderungen Blankenburg in ZInsO 2013, 2201 ff.

[17] Schmidt: Mit mobiler Schuldner-App die Verwaltung von Verbraucherinsolvenzen revolutionieren in Existenz Magazin 47, 30 f.

[18] Zum Sachwalter vgl. unter b).

[19] Vgl. VID-Stellungnahme zum RefE SanInsFoG, dort S. 78, abrufbar unter https://www.vid.de/wp-content/uploads/2020/10/VID-Stellungnahme-zum-RefE-SanInsFoG.pdf.

[20] Stellungnahme des BDR (Bund Deutscher Rechtspfleger) vom 27.11.2023, abrufbar unter https://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/Stellungnahmen/2023/1127_Weitere_Digitalisierung_Justiz_BDR.pdf?__blob=publicationFile&v=2.

[21] Vgl. dazu auch Kampf: Fortschritt der Digitalisierung der Justiz – auf Kosten der Insolvenzverwalter? in ZVI 2024, 117.

[22] Vgl. Entwurfsbegründung, S. 42.

[23] Vgl. § 5 Abs. 6 InsO-E, wonach im Fall der Eigenverwaltung die Gläubigerinformation über ein vom Sachwalter geführtes System bewerkstelligt werden kann, wenn der Schuldner selbst nicht über ein geeignetes System verfügt.

[24] Gegen eine Übertragbarkeit der BGH-Entscheidung auf die Rechtslage nach Einführung des § 5 Abs. 5 InsO Reck in Schmidt, Privatinsolvenzrecht, KO, 2. Aufl. 2021, § 5, Rz. 16; ebenso Graeber/Graeber, InsVV, 4. Auflage 2022, § 4 InsVV, S. 478, Rz. 68.

[25] Zimmer in Zimmer, InsVV, 2. Aufl. 2021, § 4 InsVV, Rz. 176.

[26] Graeber/Graeber, InsVV, 4. Auflage 2022, § 4 InsVV, S. 479, Rz. 69, der neben einer Pauschale für die Vorhaltung zzgl. 1,50 € pro Zugriff eines Insolvenzgläubigers auf das eGIS vorschlägt.

[27] Ausführlich zur Funktionsweise von „RegSol“ der Vortrag Ann de Jaeger am 09.11.2023 auf dem Deutschen Insolvenzverwalterkongress 2023 (Digitalisierung von Insolvenzverfahren: Das Beispiel RegSol).

[28] Auskunft Ann de Jaeger (Fa. Aginco) vom 06.05.2024.

[29] Bspw. Blankenburg Vortrag „Gläubigerinformation – Inhalte und Gestaltung“ am 04.11.2021 anlässlich des Deutschen Insolvenzverwalterkongresses 2021 in Berlin; Lüdtke, ZVI 2021, 91 ff.; Heyer/Blankenburg, ZInsO 2022, 501 ff.; Madaus, BeckOK, InsO, § 5 Rn. 28 (Stand 15.10.2021); Rüther in Hamb-KO InsO, 9. Aufl. 2022, § 5, Rz. 50; Deppe/Radschuwait, InsbürO 2022, 340 ff.

[30] Entwurfsbegründung, S. 63.

[31] Entwurfsbegründung, S. 64.

[32] Die Entwurfsbegründung führt auf S. 64 in Ergänzung des Satzes „Da aber einerseits nicht immer gesichert sein wird, dass der Schuldner über die dafür erforderliche IT-Infrastruktur verfügt und anderseits der Sachwalter über ein entsprechendes System verfügen wird, ist der Sachwalter verpflichtet, das von ihm vorgehaltene System zur Verfügung zu stellen“ aus: „Das ändert nichts an der materiellen Verantwortung des Schuldners, für eine vollständige und richtige Information der Gläubiger zu sorgen.“.

[33] Vgl. Entwurfsbegründung, S. 64.

[34] Vgl. Entwurfsbegründung, S. 64.

[35] Auch eine Schwärzung von Dokumenten, die regelmäßig (eine Vielzahl) personenbezogene(r) Daten anderer Gläubiger enthalten, wäre zum einen mit einem erheblichen personellen Aufwand des Insolvenzverwalters, zum anderen mit einer Reduzierung des Informationsgehalts (ggf. bis auf Null) verbunden; zur Komplexität datenschutzrechtlicher Fragen sei auch auf die unterschiedlichen Auffassungen zur Schwärzung von (personenbezogenen) Daten in Dokumenten verwiesen, so bspw. gegen eine Anonymisierung im Hinblick auf Beschlüsse, Heyer/Blankenburg a.a.O., S. 505; differenzierend Kollbach zur „Kürzung“ von Verwalterberichten in ZIP 2022, 201 f.

[36] Pressemitteilung Kontrolle der LfDI bewirkt Stopp unzulässiger Veröffentlichungen von personenbezogenen Insolvenzdaten“ vom 16.08.2022, abrufbar unter Kontrolle der LfDI bewirkt Stopp unzulässiger Veröffentlichungen von personenbezogenen Insolvenzdaten – Die Landesbeauftragte für Datenschutz (bremen.de).

[37] Begr. RegE SanInsFoG, BT-Drucks. 19/24181, S. 192.

[38] Auf den Streit, ob Insolvenzgläubiger, die ihre Forderungen nicht zur Tabelle angemeldet haben, als Beteiligte anzusehen sind, solange die Forderung noch angemeldet werden könnte (vgl. Rüther, a.a.O., § 4, Rz. 36) kommt es hier nicht an, da die Anmeldung vom Gesetzgeber als Grundvoraussetzung genannt ist.

[39] So auch Heyer/Blankenburg, a.a.O., S. 506, die jedoch darauf verweisen, dass es im Hinblick auf die Zugriffsberechtigung auf das eGIS bei diesen Gläubigern zumeist an der fehlenden Anmeldung zur Tabelle scheitert; nachrangige Gläubiger erst ab Zulassung ihrer Forderungsanmeldung durch das Insolvenzgericht (§ 174 Abs. 3), so Rüther, a.a.O., § 5, Rz. 52.

[40] So auch Blankenburg, Vortrag „Gläubigerinformation – Inhalte und Gestaltung“ am 04.11.2021 anlässlich des Deutschen Insolvenzverwalterkongresses 2021 in Berlin sowie Heyer/Blankenburg, a.a.O., S. 506; ebenso Rüther, a.a.O., § 5, Rz. 52; a.A. Kollbach in ZIP 2022, 203.

[41] So auch Blankenburg, Vortrag „Gläubigerinformation – Inhalte und Gestaltung“ am 04.11.2021 anlässlich des Deutschen Insolvenzverwalterkongresses 2021 in Berlin, sowie Heyer/Blankenburg, a.a.O., S. 506; a.A. Kollbach in ZIP 2022, 199 (203).

[42] So auch Blankenburg, Vortrag „Gläubigerinformation – Inhalte und Gestaltung“ am 04.11.2021 anlässlich des Deutschen Insolvenzverwalterkongresses 2021 in Berlin.

[43] Bei auch nur teilweiser Feststellung einer Forderung dürfte das Einsichtsrecht als Beteiligter bestehen (vgl. BGH 07.05.2020, IX ZB 56/19, Rz. 6), so dass der Zugang zum eGIS zu gewähren ist. (Nach Heyer/Blankenburg besteht eine Gläubigerstellung unstreitig dann, wenn zumindest ein Teil der Forderung anerkannt wurde (a.a.O. S. 507).

[44] Dies ist insb. in Fällen relevant, in denen die Forderung zwar dem Grunde nach besteht, vom Insolvenzverwalter jedoch wegen der geltend gemachten Höhe insgesamt bestritten wird, z.B. bei Schätzforderungen von Fiskus, Sozialversicherungsträgern oder der Agentur für Arbeit; auf diese Problematik hinweisend auch Heyer/Blankenburg, a.a.O., S. 507.

[45] Vgl. Begr. RegE SanInsFoG, BT-Drucks. 19/24181, S.192 (https://dserver.bundestag.de/btd/19/241/1924181.pdf).

[46] Kollbach geht davon aus, dass elektr. Gläubigerinformationssysteme nach den Vorstellungen des Gesetzgebers auch die Gerichtsakten in Teilen abbilden, um mit der Neuregelung vor allem die Gerichte zu entlasten, während die Informationssysteme bis zur Einführung von §  5 Abs. 5 InsO „vor allem auf Forderungsanmeldung, Informationen über Prüfungsergebnisse (Anerkennung/Bestreiten, Quotenaussicht) und Termine ausgerichtet“ waren, vgl. ZInsO 2023, 723 ff. (725).

[47] Hilfe – Akteneinsichtsportal, dort unter Ziff. 2 und 3 (Das Gericht kann zudem (auch) eine temporäre Nutzer-ID für das Akteneinsichtsportal (Benutzername und Kennwort) anlegen, was mit Gewährung der Akteneinsicht erfolgt.).

[48] Stand 07.05.2024.

[49] Siehe https://services.akteneinsichtsportal.de/saml/discovery?returnIDParam=idp&entityID=https://services.akteneinsichtsportal.de/saml/metadata („Wählen Sie einen Verzeichnisdienst“).

[50] So hat bspw. beim eBO (besonderes elektronisches Bürger- und Organisationenpostfach, § 10 ERVV) der Postfachinhaber gem. § 11 Abs. 2 ERVV im Rahmen der Identitätsfeststellung seinen Namen und seine Anschrift nachzuweisen, u.a. durch den elektronischen Identitätsnachweis nach § 18 des Personalausweisgesetzes, nach § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder nach § 78 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes (Abs. 2 Nr. 1). Zum Registrierungsverfahren beim beA siehe auch die FAQs der Bundesnotarkammer (Zertifizierungsstelle)[50] zur beA-Karte (FAQ_beA_180704.pdf (bnotk.de).)

[51] Kritisch auch Beth/Bogumil: Durchbruch für die digitale Kommunikation zwischen Gericht und Gläubigern? in ZInsO 2024, 487 ff. (489).

[52] Zu den Voraussetzungen des Zuganges der Gläubiger zum elektronischen Gläubigerinformationssystem des Insolvenzverwalters ausführlich Radmann in NZI 19/2023, 749 ff.

[53] Begr. RegE SanInsFoG, BT-Drucks. 19/24181, S. 192.

[54] Vgl. auch Lüdtke, a.a.O., S. 92 der darauf verweist, dass die Missbrauchsanfälligkeit infolge versehentlicher Zugriffsgewährung an Nichtberechtigte deutlich höher ist als bei der Gewährung von Akteneinsicht auf der Geschäftsstelle, wo eine fallbezogene individuelle Kontrolle durch das Gericht stattfindet.

[55] Rüther, a.a.O., § 5, Rz. 54.

[56] Heyer/Blankenburg, a.a.O., S. 504.

[57] https://neu.insolvenzbekanntmachungen.de/ap/.

[58] Zur Unterscheidung in der InsO zwischen öffentlicher Bekanntmachung und der Einsichtnahme auf der Geschäftsstelle siehe auch Lüdtke, a.a.O., S. 92.

[59] Begr. RegE BT-Drucks. 19/24181 vom 09.11.2020, S. 59.

[60] BT-Drs. 19/25303, S. 93f.; die Streichung wurde im Bericht des Rechtsausschusses vom 16.12.2020 (BT-Drs. 19/25353, S. 13 f.) wie folgt begründet: „Der Ausschuss hat die Regelung zur Einschränkung der Veröffentlichung von Insolvenzverwaltervergütungsbeschlüssen überprüft. Er ist zu dem Ergebnis gekommen, dass die Transparenz der mit dem Insolvenzverfahren verbundenen Kosten gegenüber den Gläubigern von hoher Bedeutung ist. Denn das zentrale Ziel des Insolvenzverfahrens ist die bestmögliche Gläubigerbefriedigung. Die Kosten des Insolvenzverfahrens einschließlich der Insolvenzverwaltervergütung schmälern die Insolvenzmasse, die an die Insolvenzgläubiger verteilt werden kann. Der Zugang der Gläubiger zu den Informationen über die Höhe der Insolvenzverwaltervergütung und die Möglichkeit, gegen fehlerhafte Vergütungsbeschlüsse ein Rechtsmittel einlegen, sollte daher nicht erschwert werden. Dies stellt die bisherige Fassung des § 64 InsO in der Auslegung durch den BGH sicher, wonach die Vergütungsbeschlüsse mit Ausnahme der festgesetzten Beträge im Wesentlichen vollständig zu veröffentlichen sind (BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2017 – IX ZB 65/16). Bei ihr soll es bleiben.“

[61] Für eine Einstellung der (vollständigen) Vergütungsbeschlüsse Kollbach in ZIP 2022, 201; so auch Heyer/Blankenburg, a.a.O., S. 505, die darauf abstellen, dass das GIS nur verfahrensbeteiligten Gläubigern zugänglich ist, die grds. ein Akteneinsichtsrecht gem. § 299 Abs. 1 ZPO haben – unterliegt die betroffene Entscheidung / der Beschluss der Akteneinsicht, ist eine Einstellung in vollem Wortlaut in das GIS angezeigt (Ausnahme: Beschluss wäre in einem Sonderband veröffentlicht); für eine Einstellung aller Beschlüsse die im Lauf des Verfahrens ergehen Deppe/Radschuwait, a.a.O. S. 342.

[62] Entwurfsbegründung, S. 68.

[63] So auch Heyer/Blankenburg, a.a.O., S. 505.

[64] Blankenburg, Vortrag „Gläubigerinformation – Inhalte und Gestaltung“ am 04.11.2021 anlässlich des Deutschen Insolvenzverwalterkongresses 2021 in Berlin.

[65] So auch Heyer/Blankenburg, a.a.O., S. 505.

[66] Entwurfsbegründung, S. 63.

[67] Vgl. Stellungnahme des VID zum Referentenentwurf, S.17 (abrufbar unter VID-StN-zum-RefE-eines-Gesetzes-zur-weiteren-Digitalisierung-der-Justiz.pdf).

[68] Entwurfsbegründung, S. 64.

[69] Vgl. Stellungnahme des VID zum Referentenentwurf, S. 18 (abrufbar unter VID-StN-zum-RefE-eines-Gesetzes-zur-weiteren-Digitalisierung-der-Justiz.pdf).

[70] Ebenso Lüdtke, a.a.O. S. 93; Heyer/Blankenburg, a.a.O., S. 505.

[71] Dafür etwa Voigt-Salus/Pape in Mohrbutter/Ringstmeier/Meyer, Handbuch Insolvenzverwaltung, 10. Aufl., Kapitel 22, Rn. 169 ff.

[72] Siehe auch Deppe/Radschuwait, a.a.O., S. 342: „Was sich der Gesetzgeber unter Berichten vorstellt, welche ausschließlich die Forderungen anderer Gläubiger betreffen, bleibt der eigenen Phantasie überlassen, da die Insolvenzordnung derartige Berichte nicht vorsieht.“

[73] Vgl. auch Rüther, a.a.O., § 5, Rz. 55: „Sieht das Gesetz vor, dass bestimmte Unterlagen für die Gläubiger zur Einsicht der Beteiligten ausgelegt werden (z.B. die Schlussrechnung mit allen Belegen, dem gerichtlichen Prüfungsvermerk und den Bemerkungen des Gläubigerausschusses, § 66 Abs. 2; das Verzeichnis der Massegegenstände, das Gläubigerverzeichnis und die Vermögensübersicht, §§ b151 ff., 154; das Verteilungsverzeichnis, § 188) sind diese nicht Gegenstand des elektronischen Gläubigerinformationssystems. Insoweit handelt es sich weder um eine >>Entscheidung<< des Insolvenzgerichts noch den eigentlichen Verwalter>>bericht<< (…), wonach Abs. 5 aus Gründen des Datenschutzes dahin gehend teleologisch zu reduzieren ist, dass keine Unterlagen Gegenstand des elektronischen Gläubigerinformationssystems sind, die nicht öffentlich bekannt gemacht, sondern lediglich zur Einsichtnahme ausgelegt werden.“

[74] Der Insolvenzverwalter(/Sachwalter) steht als Verantwortlicher für die Datenverarbeitung, anders als das Gericht, unter Aufsicht der zuständigen Landesdatenschutzbehörde und ist bei Datenschutzverstößen Adressat etwaiger Bußgelder.

[75] Vgl. Stellungnahme des VID zum Referentenentwurf, S. 18 ff. m.w.N. (abrufbar unter VID-StN-zum-RefE-eines-Gesetzes-zur-weiteren-Digitalisierung-der-Justiz.pdf).

[76] Entwurfsbegründung, S. 64.

[77] Ebenso Heyer/Blankenburg, wonach die Tabelle in digitaler Form geführt wird und schon fraglich wäre, wie der Verwalter diese Information ins eGIS einstellen sollte, da ein Dokument in Form eines Tabellenauszuges noch gar nicht vorhanden wäre. Zu Recht weisen die Autoren darauf hin, dass ab dem Prüfungstermin die Tabelle bei Gericht zu führen ist, sodass die Erklärungen dort abzugeben sind und der Verwalter nicht ohne weiteres darauf zurückgreifen kann (a.a.O., S. 506). Für eine Tabellenniederlegung nur im Gläubigerinformationssystem Kollbach, ZInsO 2023, 2633 ff., mit Argumenten, die zurecht auf die bestehenden Lücken bei der Digitalisierung hinweisen.

[78] § 5 Abs. 5 InsO bezieht sich auf das eröffnete Insolvenzverfahren, während das Gutachten im Vorfeld für das Insolvenzgericht erstellt wurde; der Inhalt des Gutachtens findet ferner in den einstellungspflichtigen Berichten Berücksichtigung.

[79] A.A. Heyer/Blankenburg, a.a.O., S. 505.

[80] Ebenso Lüdtke, a.a.O., S. 93 und Rüther, a.a.O., § 5, Rz. 55.

[81] Rüther, a.a.O., § 5, Rz. 55.

[82] Da das Gesetz keine Einschränkungen hinsichtlich des Urhebers eines Berichts enthält, werden Berichte von Kassenprüfern an dieser Stelle behandelt.

[83] Im Einzelnen dazu auch Lüdtke, a.a.O., S. 93.

[84] Ebenso Lüdtke, a.a.O., S. 93.

[85] Heyer/Blankenburg sehen die Fallgruppe der die eigene Forderung betreffenden Unterlagen (sogar) als Auffangtatbestand für sämtliche Dokumente, die nicht bereits nach § 5 Abs. 5 Fallgruppe 2 den Gläubigern zur Verfügung gestellt werden (a.a.O., S. 506).

[86] Ablehnend auch Lüdtke, a.a.O., S. 93 und Rüther, a.a.O., § 5, Rz. 56.

[87] So wohl auch Heyer/Blankenburg, die darauf verweisen, dass dem erheblichen Mehraufwand für den Verwalter kein Mehrwert des Gläubigers gegenübersteht, a.a.O., S. 506.

[88] Gegen eine Digitalisierungspflicht und die Übernahme einer zusätzlichen Archivierung von Unterlagen des Gläubigers auch Kollbach in ZIP 2022, 202; ebenso auch Kexel, in Graf-Schlicker, InsO-KO, 6. Aufl. 2022, § 5, Rz. 31 wonach der Insolvenzverwalter die eigenen Unterlagen des Gläubigers oder solche, die er ohnehin schon auf anderem Weg erhalten hat, nicht nochmals zusammenzustellen hat, bzw. auch nicht verpflichtet ist, solche ggf. noch eigens zu digitalisieren.

[89] Vgl. Entwurfsbegründung, S. 63.

[90] So auch Heyer/Blankenburg, a.a.O. S. 504 zu Beschlüssen der Gläubigerversammlung.

[91] Lüdtke, a.a.O., S. 92 f.: “Unverständlich ist, weshalb § 5 Abs. 5 InsO nur vorsieht, die Entscheidungen des Insolvenzgerichts in das System einzustellen, nicht aber auch die Entscheidungen der Gläubigerschaft, obgleich sie nach dem Grundsatz der Gläubigerautonomie über den Fortgang des Verfahrens und die bedeutsamsten Rechtshandlungen des Verwalters entscheiden sollen (§§ 157 ff. InsO). Daher sollten zumindest auch die gerichtlichen Protokolle der Gläubigerversammlungen zur Verfügung gestellt werden. Anders verhält es sich bei den Protokollen von Sitzungen des Gläubigerausschusses. Sie können nicht als „gerichtliche Entscheidung“ angesehen werden und sind aufgrund der Verschwiegenheitspflicht des Ausschusses auch nicht gläubigeröffentlich.“; zu Protokollen von Gläubigerausschusssitzungen und deren Besonderheiten, wenn diese vertrauliche Informationen enthalten, siehe auch Kollbach in ZIP 2022, 199 ff. (201).

[92] a.a.O., S. 93.

[93] Vgl. Entwurfsbegründung, S. 63.

[94] Heyer/Blankenburg, a.a.O. S. 505; für eine Einstellung von Protokollen, die gerichtliche Entscheidungen enthalten, die zur umfassenden Information der Gläubiger notwendig sind, vgl. auch Deppe/Radschuwait, a.a.O. S. 342.

[95] Kollbach in ZIP 2022, 203 f., der die elektronische Akte und das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) als Rückschritt in der IT-Konzeption bezeichnet.

[96] Kollbach in ZIP 2022, 203 f.

[97] Für PDF als gängiges Dateiformat auch Rüther, a.a.O., § 5, Rz. 53.

[98] Offen bleibt, ob seitens der Entwurfsverfasser mit einem „gängigen Dateiformat“ auch fälschungssicher gemeint ist.

[99] Entwurfsbegründung, S. 63 f.

[100] Entwurfsbegründung, S. 64 f.

[101] Zur Kritik am Referentenentwurf vgl. Stellungnahme des VID zum Referentenentwurf, S. 27 (abrufbar unter VID-StN-zum-RefE-eines-Gesetzes-zur-weiteren-Digitalisierung-der-Justiz.pdf).

[102] wie bspw. Fotos.

[103] Vgl. Stellungnahme des VID zum Referentenentwurf, S. 17 (abrufbar unter VID-StN-zum-RefE-eines-Gesetzes-zur-weiteren-Digitalisierung-der-Justiz.pdf).

[104] Entwurfsbegründung, S. 64.

[105] So regelte § 5 Abs. 5 Satz 3 InsO-E in der Fassung des Referentenentwurfs: „Der Insolvenzverwalter hat den Nutzungsberechtigten die für den Zugang erforderlichen Daten nach Eingang der Forderungsanmeldung oder der Zustimmung zur elektronischen Zustellung unverzüglich zur Verfügung zu stellen.“; zur Kritik vgl. Stellungnahme des VID zum Referentenentwurf, S. 23 f. (abrufbar unter VID-StN-zum-RefE-eines-Gesetzes-zur-weiteren-Digitalisierung-der-Justiz.pdf).

[106] Entwurfsbegründung, S. 64.

[107] Entwurfsbegründung, S. 64.

[108] Gegen eine Nutzungspflicht zu Recht u.a. Kollbach in ZInsO 2022, 624 ff., für eine Nutzungspflicht u.a. Beth in ZInsO 2022, 750 ff.

[109] BGH IX ZB 11/22, Rz. 9.

[110] Entwurfsbegründung, S. 66.

[111] Vgl. Art. 36 Nr. 4a) des Entwurfes.

[112] Bedingt durch die Umkodierung der Daten für den Transport.

[113] Gem. § 5 Abs. 1 Nr. 3 ERVV.

[114] Hier müsste eine (technisch mögliche) Erweiterung des EGVP geschaffen werden.

[115] Vgl. Stellungnahme des VID zum Referentenentwurf, S. 28 f. (abrufbar unter VID-StN-zum-RefE-eines-Gesetzes-zur-weiteren-Digitalisierung-der-Justiz.pdf) sowie Stellungnahme der Fachgruppe EUREKA-WINSOLVENZ (abrufbar auf BMJ-Homepage unter: Fachgruppe EUREKA-WINSOLVENZ (bmj.de).

[116] Dazu auch Kollbach, ZInsO 2023, 2633 (2634).

[117] Entwurfsbegründung, S. 65.

[118] Entwurfsbegründung, S. 64.

[119] Zu den Ausnahmen vgl. Satz 5: „Satz 4 gilt nicht, wenn der Empfänger nachweist, dass das Dokument nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist.“

[120] Vgl. Stellungnahme des VID zum Referentenentwurf, S. 29 f. (abrufbar unter VID-StN-zum-RefE-eines-Gesetzes-zur-weiteren-Digitalisierung-der-Justiz.pdf).

[121] Vgl. Entwurfsbegründung zu § 8 Abs. 3 InsO-E, S. 64: „Voraussetzung für die elektronische Zustellung an nicht in professioneller Eigenschaft am Verfahren beteiligte Personen, Vereinigungen und Organisationen ist eine Zustimmung zu dieser Zustellungsvariante nach Maßgabe des § 173 Absatz 4 ZPO.“

[122] Entwurfsbegründung, S. 64.

[123] Entwurfsbegründung, S. 65.

[124] Entwurfsbegründung, S. 65.

[125] Entwurfsbegründung, S. 65.

[126] Entwurfsbegründung, S. 66.

[127] Zur damaligen Kritik vgl. Stellungnahme des VID zum Referentenentwurf, S. 31f. (abrufbar unter VID-StN-zum-RefE-eines-Gesetzes-zur-weiteren-Digitalisierung-der-Justiz.pdf).

[128] Zum Streitstand der Frage einer etwaigen Nutzungspflicht des elektronischen Rechtsverkehrs bei der Forderungsanmeldung/Anmeldung über Gläubigerinformationssysteme Kollbach in ZInsO 2023, 723 ff. (727), der sich kritisch mit dem Beitrag von Deppe/Radschuwait, InsbürO 2022, 378 ff. auseinandersetzt.

[129] Entwurfsbegründung, S. 65.

[130] Zur damaligen Kritik vgl. Stellungnahme des VID zum Referentenentwurf, S. 32f. (abrufbar unter VID-StN-zum-RefE-eines-Gesetzes-zur-weiteren-Digitalisierung-der-Justiz.pdf).

[131] Entwurfsbegründung, S. 56.

[132] Die geplanten Änderungen des § 130a Abs. 2 ZPO-E betreffen (lediglich) Ergänzungen.

[133] Vgl. Verordnung über die elektronische Führung und Einreichung der Tabellen und Verzeichnisse sowie der dazugehörigen Dokumente in Insolvenzsachen im Land Nordrhein-Westfalen (eTabelle Insolvenzordnung – eTab InsO) sowie Entwurf einer Verordnung über die Einreichung und Führung der Tabellen über die angemeldeten Forderungen gemäß § 175 Insolvenzordnung in maschineller Form (Niedersachsen).

[134] So sieht § 2 Abs. 3 der eTab InsO NRW vor: „Entsprechen die elektronischen Dokumente den Anforderungen dieser Verordnung nicht, so liegt kein wirksamer Eingang vor.“; der niedersächsische Verordnungsentwurf regelt in § 4 Abs. 3 VO-E, dass Forderungsanmeldungen, neben weiteren Voraussetzungen, im PDF-Format zu übermitteln sind und kein wirksamer Eingang (Abs. 4) vorliegt, wenn die elektr. Dokumente nicht den zwingenden Anforderungen der Verordnung entsprechen oder zur Bearbeitung durch das Gericht nicht geeignet sind.

[135] ZInsO 2023, 2633 (2636).

[136] Entwurfsbegründung, S. 67.

[137] Drucksache 126/24 (Beschluss) vom 26.04.2024, S. 8 f.

[138] Was in der Praxis bereits heute der Fall ist.

[139] Entwurfsbegründung, S. 64.

[140] Entwurfsbegründung, S. 68.

[141] Wenn der Plan (und/oder Anlagen) personenbezogene Daten enthalten, dürfte das problematisch sein. Zum Versand von Email-Nachrichten vgl. Orientierungshilfe der Datenschutzkonferenz vom 27.05.2021 „Maßnahmen zum Schutz personenbezogener Daten bei der Übermittlung per E-Mail“ (abrufbar unter: 2021-DSK_OH-E-Mail-Verschluesselung.pdf (datenschutz-berlin.de)

[142] In der Fassung seit 2016.

[143] Stellungnahme des Bund Deutscher Rechtspfleger vom 27.11.2023, abrufbar unter https://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/Stellungnahmen/2023/1127_Weitere_Digitalisierung_Justiz_BDR.pdf?__blob=publicationFile&v=2.

[144] Entwurfsbegründung, S. 33.

[145] In Belgien ist seit Anfang November 2023 eine digitale Antragstellung auch in Verbraucherinsolvenzverfahren möglich: JustRestart: volledige digitalisering van collectieve schuldenregeling | Federale overheidsdienst justitie (belgium.be)

 

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