RefE eines Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über die Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und die allgemeine Beeidigung von Gerichtsdolmetschern

[1]

I. Einleitung

Mit der Einführung der elektronischen Akte an den Gerichten der Ziviljustiz verbinden sich immer noch zahlreiche Probleme. Der vorliegende Entwurf führt dazu in seiner Begründung aus:

“Trotz Aktivierung aller Kräfte und Ressourcen der aktenführenden Behörden und Gerichte besteht nach derzeitigem Sachstand auch nach dem 1. Januar 2026 das Risiko des Auftretens etwaiger Digitalisierungslücken in den vorgenannten Verfahren. Um etwaige negative Auswirkungen auf die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege und die Durchführung von Verfahren nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz zu vermeiden und den Bürgerinnen und Bürgern weiterhin einen leistungsfähigen Zugang zur Justiz zu gewährleisten, soll dieser Entwurf über den 1. Januar 2026 hinaus bis zum 1. Januar 2027 eine papiergebundene Aktenführung in den vorgenannten Verfahrensarten ermöglichen, ohne jedoch die grundsätzliche Verpflichtung zur elektronischen Aktenführung ab dem 1. Januar 2026 zu suspendieren.”

Die hier eröffnete Flexibilität ist ein Gebot der Stunde. Sie wirft jedoch eine Reihe von Fragen auf, zu denen insbesondere der landesrechtliche Umgang mit der Aktenführung an den Insolvenzgerichten bisher nicht überall überzeugende Antworten gefunden hat.[2]

Im Folgenden sollen dieser Umgang dargestellt und die Probleme insbesondere bei der hybriden Aktenführung im Insolvenzverfahren kurz beleuchtet werden.

 

II. Zum Referentenentwurf

1. Grundsätzliches

Der Referentenentwurf soll sowohl für die ordentliche Gerichtsbarkeit als auch für die Fachgerichtsbarkeiten neben der bereits erwähnten Verlängerung von Einführungsfristen eine transparente Konzentration der Regelungen zur zulässigen Weiterführung einer Papierakte und Fortführung einer Papierakte in elektronischer Form (Hybridakte) ermöglichen.

Dies soll durch eine Vereinfachung und Konzentration der Regelungssystematik für Ausnahmen von der Pflicht zur elektronischen Aktenführung sowohl in der ordentlichen Gerichtsbarkeit als auch in den Fachgerichtsbarkeiten umgesetzt werden. Dabei soll auf die Notwendigkeit des Erlasses einer Rechtsverordnung oder einer öffentlich bekanntzumachenden Verwaltungsvorschrift für die bereits gesetzlich verankerten Möglichkeiten der elektronischen Weiterführung einer in Papierform angelegten Akte (Hybridaktenführung) sowie der papiermäßigen Weiterführung einer zulässigerweise in Papierform angelegten Akte verzichtet werden.

Eine Reihe von Bundesländern hat bereits entsprechende Rechtsverordnungen erlassen, die auch rechtliche Rahmenbedingungen für die Hybridaktenführung an den Insolvenzgerichten schaffen.

Neben Niedersachsen und Rheinland-Pfalz haben u.a. auch Schleswig-Holstein (Landesverordnung über die elektronische Aktenführung in der Justiz (ElektAktFVO SH)[3] vom 11. März 2019), Brandenburg (Verordnung zur elektronischen Aktenführung bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften (elektronische-Akten-Verordnung – eAktV)[4] vom 30. September 2022), Nordrhein-Westfalen (Verordnung zur elektronischen Aktenführung bei den Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit im Land Nordrhein-Westfalen in Zivil- und Familiensachen / eAkten-Verordnung in Zivil- und Familiensachen – eAktVOZivFam)[5] und Bayern (Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den ordentlichen Gerichten /E-Rechtsverkehrsverordnung Justiz – ERVV Ju vom 15. Dezember 2006[6]) entsprechende Regelwerke geschaffen.

 

2. Tabellen und Verzeichnisse

Zu den im Insolvenzverfahren bedeutsamen und im Einzelfall sehr umfangreichen Tabellen und Verzeichnissen enthält § 5 Abs. 4 Satz 3 und 4 InsO besondere Vorgaben:

“Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über die Führung der Tabellen und Verzeichnisse, ihre elektronische Einreichung sowie die elektronische Einreichung der dazugehörigen Dokumente und deren Aufbewahrung zu treffen. Dabei können sie auch Vorgaben für die Datenformate der elektronischen Einreichung machen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.”

Die hier nur als Beispiele hervorgehobenen Länder Niedersachsen und Rheinland-Pfalz haben von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht und die Führung von Tabellen und Verzeichnissen gesondert geregelt.

 Rheinland-Pfalz regelt in den §§ 6-9 der Landesverordnung über die elektronische Aktenführung bei den Gerichten in Rheinland-Pfalz:

§ 6
Anordnung der maschinellen Tabellenführung

(1) Soweit bei einem Amtsgericht die Insolvenzakten elektronisch geführt werden, sind die Tabellen und Verzeichnisse nach § 5 Abs. 4 der Insolvenzordnung (InsO) maschinell zu führen.

(2) Das für die Angelegenheiten der Rechtspflege zuständige Ministerium kann durch Verwaltungsvorschrift, die im Justizblatt bekanntzumachen ist, anordnen, dass Insolvenzakten, die vor dem 1. Januar 2026 in Papierform angelegt wurden, abweichend von § 1 Abs. 1 Satz 2 ab einem bestimmten Stichtag oder Ereignis in elektronischer Form weitergeführt werden. Die Zulassung der Weiterführung in elektronischer Form kann dabei auf einzelne Gerichte oder auf bestimmte Verfahren beschränkt werden. Soweit die Insolvenzakten nach Satz 2 hybrid geführt werden, sind die Insolvenztabellen und -verzeichnisse in Papierform weiterzuführen.

§ 7
Niederlegung der maschinell geführten Tabelle

Werden die Tabellen und Verzeichnisse bei einem Amtsgericht maschinell geführt, so erfolgt die Niederlegung nach § 175 Abs. 1 Satz 2 InsO durch Speichern einer lesbaren Form der von der Insolvenzverwalterin oder dem Insolvenzverwalter eingereichten Tabelle einschließlich der dazugehörigen Dokumente in der elektronischen Akte.

§ 8
Textdatei, qualifizierte elektronische Signatur

Werden Tabellen maschinell geführt, so hat das Insolvenzgericht für die Eintragung nach § 178 Abs. 2 Satz 1 InsO Rang und laufende Nummer der jeweiligen Forderung in einer Textdatei aufzulisten. Die Textdatei ist mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Berichtigungen von Tabellen sind gesondert qualifiziert elektronisch zu signieren. Die qualifizierte elektronische Signatur ist unverzüglich zu validieren. Die Validierung ist durch ein Signaturprüfprotokoll zu dokumentieren. Die Textdatei, die Signaturdatei und das Signaturprüfprotokoll werden Bestandteile der maschinell geführten Tabelle.

§ 9
Unveränderlichkeit

Es ist sicherzustellen, dass die Tabelle nach dem Signieren nach § 8 auf Dauer inhaltlich unverändert in lesbarer Form wiedergegeben werden kann.

 

Niedersachsen regelt in der Verordnung über die maschinelle Führung und die elektronische Einreichung der Tabellen nach § 175 Abs. 1 der Insolvenzordnung (Nds. InsOeTabVO):

§ 2 Einführung des maschinellen Führens der Tabellen

Bei den in der Anlage 1 bezeichneten Amtsgerichten werden die Tabellen nach § 175 Abs. 1 InsO in Verfahren, die ab dem in der Anlage 1 angegebenen Zeitpunkt eröffnet werden, maschinell geführt.

§ 3 Elektronische Einreichung der Tabellen und der dazugehörigen Dokumente

(1) Werden die Tabellen bei einem Amtsgericht maschinell geführt, so haben die Insolvenzverwalterinnen und Insolvenzverwalter die Tabellen gemäß der „Schnittstellenbeschreibung für die Datenübernahme von Insolvenzverwalterinnen und Insolvenzverwaltern in gerichtliche Systeme“ nach der Anlage 2 und die dazugehörigen Dokumente elektronisch wie folgt einzureichen:

  1. auf einem sicheren Übermittlungsweg nach § 130 a Abs. 4 der Zivilprozessordnung oder
  2. an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach des Gerichts über eine Anwendung, die auf OSCI oder einem diesen ersetzenden, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechenden Protokollstandard beruht.

Bei einer Übermittlung nach Satz 1 Nr. 2 müssen die Tabellen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein.

(2) Für die Übermittlung nach Absatz 1 hat die Insolvenzverwalterin oder der Insolvenzverwalter die angemeldeten Forderungen nach der Reihenfolge ihres Ranges und der laufenden Nummer, die nach der Schnittstellenbeschreibung nach der Anlage 2 zu vergeben ist, zu sortieren. Die Forderungen gleichen Ranges sind in einem elektronischen Dokument im Dateiformat PDF wiederzugeben. Jede Forderung ist in dem elektronischen Dokument mit der laufenden Nummer zu versehen und mit einem elektronischen Lesezeichen zu markieren. Für den Fall, dass mehrere Forderungen dieselbe laufende Nummer haben, ist die Forderung in dem elektronischen Dokument zudem mit einer Unternummer zu versehen. Unternummer sind fortlaufend anhand der Reihenfolge der Nummern der Forderungen nach Feldnummer 2 der Entität „Forderungsanmeldung“ in der Schnittstellenbeschreibung nach der Anlage 2 zu vergeben. Das Lesezeichen hat den Rang, die laufende Nummer und die Unternummer wiederzugeben und muss auf jeder Seite des elektronischen Dokuments rechts am oberen Dokumentenrand sichtbar sein.  Das Dokument ist mit einem Dateinamen zu versehen, der den Rang sowie die erste und die letzte laufende Nummer der in dem elektronischen Dokument wiedergegebenen Forderungen zu beinhalten hat. 8 Abweichend von Satz 2 sind die angemeldeten Forderungen eines Ranges in mehreren elektronischen Dokumenten wiederzugeben, wenn das Datenvolumen des elektronischen Dokuments sonst die technische Höchstgrenze für die Einreichung bei dem Amtsgericht überschreitet.

(3) Gehen bei der Insolvenzverwalterin oder dem Insolvenzverwalter die zu den Tabellen gehörenden Dokumente in Papierform ein, so hat sie oder er diese in ein elektronisches Dokument zu übertragen. Die Dokumente sind dazu in schwarz-weiß mit einer Auflösung von mindestens 200 dpi und höchstens 300 dpi und der Kompression Fax Gruppe 4 zu scannen. Ist das Dokument mit dieser Auflösung nicht lesbar, so ist eine höhere Auflösung zu wählen. Die Dokumente in Papierform sind ebenfalls beim Insolvenzgericht einzureichen.

 

§ 4 Ersatzeinreichung

Ist eine elektronische Einreichung nach § 3 Abs. 1 aus Gründen, die die Insolvenzverwalterin oder der Insolvenzverwalter nicht zu vertreten hat, nicht möglich, so können die Tabellen und die dazugehörigen Dokumente auf einem Datenträger bei dem Gericht eingereicht werden. Die Unmöglichkeit der elektronischen Einreichung ist darzulegen.

§ 5 Niederlegung der maschinell geführten Tabelle

Bei maschinell geführten Tabellen erfolgt die Niederlegung nach § 175 Abs. 1 Satz 2 InsO durch Speichern einer lesbaren Form der von der Insolvenzverwalterin oder dem Insolvenzverwalter nach § 3 Abs. 1 Satz 1 eingereichten Tabelle einschließlich der dazugehörigen Dokumente in der elektronischen Akte. Wird eine elektronische Akte nicht geführt, so ist die Tabelle einschließlich der dazugehörigen Dokumente auszudrucken und nach § 175 Abs. 1 Satz 2 InsO niederzulegen.

§ 6 Textdatei, qualifizierte elektronische Signatur

Werden Tabellen maschinell geführt, so hat das Insolvenzgericht für die Eintragung nach § 178 Abs. 2 Satz 1 InsO Rang und laufende Nummer der Forderungen in einer Textdatei aufzulisten. Die Textdatei ist mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Berichtigungen von Tabellen sind gesondert qualifiziert elektronisch zu signieren. Die qualifizierte elektronische Signatur ist unverzüglich zu validieren. 5Die Validierung ist durch ein Signaturprüfprotokoll zu dokumentieren. 6 Die Textdatei, die Signaturdatei und das Signaturprüfprotokoll werden Bestandteil der maschinell geführten Tabelle.

§ 7 Unveränderlichkeit

Es ist sicherzustellen, dass die Tabelle nach dem Signieren nach § 6 auf Dauer inhaltlich unverändert in lesbarer Form wiedergegeben werden kann.

§ 8 Übergangsregelung

Insolvenzverwalterinnen und Insolvenzverwalter können in Verfahren, die vor dem 1. April 2025 eröffnet werden, an Amtsgerichten, bei denen die Tabellen maschinell geführt werden, die zur Tabelle gehörenden Dokumente abweichend von § 3 Abs. 1 Satz 1 in Papierform einreichen, wenn sie dies dem Insolvenzgericht zuvor in Textform mitgeteilt haben.

Diese Beispiele belegen die umfangreichen und in ihrer Regelungsdichte sowie einer Reihe von Details voneinander abweichenden Landesvorschriften zur hybriden Führung von Tabellen und Verzeichnissen.

 

3. Vereinfachung und Konzentration der Regelungssystematik für Ausnahmen von der Pflicht zur elektronischen Aktenführung

Die durch den RefE angestrebte Vereinfachung und Konzentration der Regelungssystematik für Ausnahmen von der Pflicht zur elektronischen Aktenführung ist vor diesem Hintergrund zu begrüßen.

Den Ländern soll mit der vorgeschlagenen Neufassung von § 43 Abs. 2 EGZPO die Möglichkeit eröffnet werden, jeweils für ihren Bereich durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass Akten abweichend von § 298a Abs. 1a ZPO bis einschließlich 31. Dezember 2026 in Papierform angelegt sowie Akten, die elektronisch angelegt wurden, bis zu diesem Zeitpunkt in Papierform weitergeführt werden. Die Bestimmung kann auf einzelne Gerichte oder Verfahren beschränkt werden Wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, kann in der Rechtsverordnung bestimmt werden, dass durch Verwaltungsvorschrift, die öffentlich bekanntzumachen ist, geregelt wird, in welchen Verfahren Akten in Papierform angelegt oder elektronisch angelegte Akten in Papierform weitergeführt werden.

Die spezialgesetzliche Ermächtigung des § 5 Abs. 4 InsO ist vom Regelungsbereich des Referentenentwurfs ausgenommen. Die bis zum 1. Januar 2027 befristete „Opt-out“-Lösung für die Länder in Zivilverfahren bleibt damit im Insolvenzverfahren unbefristet obwohl dort die sehr heterogenen Regelwerke zur Führung von Tabellen und Verzeichnissen in Insolvenzverfahren dem erklärten Ziel einer Vereinfachung der bestehenden Regelungen für die Aktenführung entgegenstehen.

 

III. Fazit

Der Referentenentwurf unternimmt einen wichtigen Schritt zur Vereinfachung und Konzentration der Regelungssystematik für Ausnahmen von der Pflicht zur elektronischen Aktenführung in der Zivilgerichtsbarkeit. Leider bleibt die Insolvenzgerichtsbarkeit von diesem Schritt ausgenommen. Dies ist mit Blick auf die dort bereits existierenden Unterschiede und Eigenheiten, die bis auf die Gerichtsebene reichen und sogar innerhalb von Gerichten anzutreffen sind, eine unverständliche Ausnahme. Der VID empfiehlt deshalb auch für die spezialgesetzliche Ermächtigung in § 5 Abs. 4 InsO eine Befristung landesrechtlicher Ausnahmeregeln zur hybriden Aktenführung bei Tabellen und Verzeichnissen. Eine Einschränkung ist in diesem Bereich auch schon durch Art. 28 der Richtlinie (EU) 2017/1132 über Restrukturierung und Insolvenz angezeigt, der den Mitgliedstaaten bei Mitteilungen an Gläubiger (wie etwa der Erteilung eines Tabellenauszugs) den Einsatz elektronischer Kommunikationsmittel vorschreibt.

 

Berlin, 31.07.2025

 

Kontakt:
Verband Insolvenzverwalter und Sachwalter Deutschlands e.V. (VID)
Am Zirkus 3
10117 Berlin
Tel.: 030/ 20 45 55 25
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[1] Referentenentwurf des BMJV zum Gesetz zur Änderung der Vorschriften über die Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und die allgemeine Beeidigung von Gerichtsdolmetschern, abrufbar unter: https://www.bmjv.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/RefE/RefE_E_Akten_Gesetz.pdf (zuletzt gesehen: 27.07.2025).

[2] Vgl. Stellungnahme des VID zur Landesverordnung über den elektronischen Rechtsverkehr und die elektronische Aktenführung (Rheinland-Pfalz), abrufbar unter:  https://www.vid.de/stellungnahmen/e-justizvo-rp/ und die Stellungnahme des VID zum Entwurf einer Verordnung über die Einreichung und Führung der Tabellen über die angemeldeten Forderungen gemäß § 175 Insolvenzordnung in maschineller Form, abrufbar unter: https://www.vid.de/stellungnahmen/nminsotabvo/, jeweils m. w. N. (zuletzt gesehen: 27.07.2025).

[3] Die Landesverordnung über die elektronische Aktenführung in der Justiz (Schleswig-Holstein), abrufbar unter: https://www.schleswig-holstein.de/DE/fachinhalte/E/elektronischejustiz/Downloads/lvo_elektro_aktenfuehrung.pdf (zuletzt gesehen: 27.07.2025).

[4] Verordnung zur elektronischen Aktenführung bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften (elektronische-Akten-Verordnung – eAktV) (Brandenburg), abrufbar unter: https://bravors.brandenburg.de/verordnungen/eaktv (zuletzt gesehen: 27.07.2025).

[5]Verordnung zur elektronischen Aktenführung bei den Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit im Land Nordrhein-Westfalen in Zivil- und Familiensachen / eAkten-Verordnung in Zivil- und Familiensachen – eAktVOZivFam, abrufbar unter: https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text (zuletzt gesehen: 27.07.2025).

[6]Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den ordentlichen Gerichten (E-Rechtsverkehrsverordnung Justiz – ERVV Ju) Vom 15. Dezember 2006 (GVBl. S. 1084) BayRS 31-1-1-J (§§ 1–26), abrufbar unter: https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayERVV (zuletzt gesehen: 27.07.2025).

 

RefE eines Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung

I. Einleitung

Der vorliegende Referentenentwurf formuliert das Ziel, die Anzahl der Aufträge und Anträge bei den Vollstreckungsorganen in hybrider Form, die seit dem 1. Januar 2022 stark zugenommen hat, deutlich zu verringern.

Dieses Ziel ist mit Blick auf die hierdurch zu erwartenden Effizienzsteigerungen ausdrücklich zu begrüßen.

Allerdings ist unverständlich, warum die erkannten Nachteile der hybriden Form nur im Rechtsverkehr mit den Gerichtsvollziehern und nicht gleichzeitig auch im Bereich der Insolvenzverfahren behoben werden.

 

II. Die hybride Forderungsanmeldung nach § 174 InsO

In § 174 Abs. 1 InsO werden Insolvenzgläubiger dazu verpflichtet, ihre Forderungen schriftlich beim Insolvenzverwalter anzumelden. Der Anmeldung sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, in Abdruck beigefügt werden. Zur Vertretung des Gläubigers sind dabei auch Personen befugt, die Inkassodienstleistungen erbringen (registrierte Personen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes).

Nach § 174 Abs. 4 InsO kann die Anmeldung durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments erfolgen; der Insolvenzverwalter kann einen gängigen elektronischen Übermittlungsweg sowie ein gängiges Dateiformat vorgeben. Der Insolvenzverwalter muss daneben einen sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 130a der Zivilprozessordnung für die Übermittlung anbieten[1]. Als Urkunde im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 kann in diesen Fällen auch eine elektronische Rechnung übermittelt werden. Auf Verlangen des Insolvenzverwalters oder des Insolvenzgerichts sind Ausdrucke, Abschriften oder Originale von Urkunden einzureichen.

Diese gesetzlichen Rahmenbedingungen führen aktuell zu erheblichen praktischen Problemen, die in der Literatur bereits ausführlich beschrieben sind[2] und deren Bewältigung auch den Rechtsverkehr mit den Insolvenzgerichten belastet.[3] Dies hat insbesondere im Zusammenhang mit der Einführung elektronischer Gerichtsakten zu einer Reihe von landesgesetzlichen Sonderregeln für Insolvenzgerichte geführt.[4]

In der Praxis der Insolvenzverwaltung führt § 174 Abs. 4 InsO zu einer Verschärfung dieser Probleme, weil der Insolvenzverwalter einerseits dazu verpflichtet ist, zumindest einen sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 130a ZPO anzubieten, andererseits aber keinen Insolvenzgläubiger auf die Nutzung dieses (oder eines anderen) elektronischen Übermittlungswegs verweisen kann. § 174 Abs. 1 Satz 2 i. v. m. Abs. 4 Satz 4 InsO indiziert, der entsprechende Verlangen nach Ausdrucken, Abschriften oder Originalen von Urkunden zulässt, motiviert weiter die Papierform.

 

1. Die überzeugende Lösung des Referentenentwurfs für die Zwangsvollstreckung

Diese Rechtslage steht im Gegensatz zu der im Referentenentwurf entwickelten Lösung für die weitere Digitalisierung in der Zwangsvollstreckung.

Hier wird das Kernproblem gleich zu Beginn der Begründung des Referentenentwurfs angesprochen:

Seit dem 1. Januar 2022 hat sich die Anzahl der Aufträge und Anträge in hybrider Form bei den Vollstreckungsorganen stark erhöht: Einerseits sind seitdem Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts verpflichtet, zumindest Anträge an Vollstreckungsgerichte als elektronische Dokumente zu übermitteln; es ist außerdem davon auszugehen, dass sie aus Effizienzgründen auch Vollstreckungsaufträge an Gerichtsvollzieher auf diesem Weg übermitteln (vergleiche dazu die Begründung zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe c, dort § 753 Absatz 4 Satz 1 ZPO-E). Andererseits wird die vollstreckbare Ausfertigung, die die Grundlage für die Vollstreckung ist, ausschließlich in Papierform erteilt und muss grundsätzlich auch in Papierform vorgelegt werden. Dies führt dazu, dass die Ausfertigung dem Vollstreckungsauftrag beim Gerichtsvollzieher beziehungsweise dem Antrag beim Vollstreckungsgericht erst zugeordnet werden muss. Die Zuordnung kostet Zeit und birgt die Gefahr des Verlusts der Ausfertigung.

Die Lösung wird dort im Anschluss formuliert:

Um die Anzahl der Aufträge und Anträge in hybrider Form zu reduzieren, soll der Anwendungsbereich der §§ 754a und 829a ZPO erweitert werden. Dadurch soll in weiterem Umfang als bisher erlaubt werden, anstatt der vollstreckbaren Ausfertigung und anderer Schriftstücke als elektronische Dokumente an das Vollstreckungsorgan zu übermitteln. In den §§ 754, 755, 757 und 802a der Zivilprozessordnung in der Entwurfsfassung (ZPO-E) soll geregelt werden, dass für die dort genannten Befugnisse und Pflichten des Gerichtsvollziehers die Übermittlung einer elektronischen Kopie der vollstreckbaren Ausfertigung an den Gerichtsvollzieher ausreicht, sofern er diese der Ausführung seines Vollstreckungsauftrages noch zugrunde legen darf.

Auch wenn Satz 2 der vorstehenden Begründung in seiner Aussage unklar bleibt, so ist doch die angestrebte Lösung klar. Die in den §§ 754a und 829a ZPO angesprochene Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid, der keiner Vollstreckungsklausel bedarf, macht schon heute die Übermittlung der Ausfertigung des Vollstreckungsbescheids entbehrlich. Die Ausweitung durch die Neufassung der beiden Vorschriften ist zu begrüßen, weil sie künftig bei einem elektronischen Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher wegen Geldforderungen, der bislang die Übergabe oder die Vorlage

  1. der Ausfertigung des Vollstreckungstitels,
  2. der Vollstreckungsklausel oder
  3. weiterer Urkunden zum Nachweis der Vollstreckungsvoraussetzungen

notwendig macht, die Möglichkeit schafft, die Schriftstücke in elektronische Dokumente zu übertragen und diese dem Gerichtsvollzieher zu übermitteln.

Diese klare und verständliche Regelung ersetzt die bisher in den §§ 754a und 829a ZPO aufgezählten Fallkonstellationen und trägt damit wesentlich zur Vereinfachung bei.

 

2. Dringender Bedarf für eine ähnliche Vereinfachung der Forderungsanmeldung in Insolvenzverfahren

Im Gegensatz zu der Lösung des Referentenentwurfs ist die Situation in Insolvenzverfahren aufgrund der Formulierung in § 174 Abs. 4 InsO bis heute geprägt von einer Vielzahl unterschiedlicher und teilweise sehr aufwendiger Hybridlösungen. Jedes Insolvenzgericht kann dabei eigene Anforderungen formulieren, die teilweise auch innerhalb des Gerichts nicht einheitlich gestellt oder gehandhabt werden. Die bereits erwähnten landesspezifischen Regelungen zur elektronischen Aktenführung stehen solchen Anforderungen nicht entgegen, sondern versuchen lediglich, den allgemeinen Anspruch einer elektronischen Aktenführung in möglichst schonender Weise mit dieser heterogenen Praxis in Einklang zu bringen.[5] Im Ergebnis führt diese Praxis zu erheblichem Mehraufwand bei Gläubigern, Insolvenzverwaltern und Insolvenzgerichten, dem keine entsprechenden Vorteile bei Rechtsklarheit, Transparenz oder Rechtssicherheit gegenüberstehen.

Die nach § 174 Abs. 4 Satz 4 InsO einzureichenden Ausdrucke, Abschriften oder Originale von Urkunden könnten nach dem Vorbild der vorgestellten Neufassungen von § 754a und § 829a ZPO ebenfalls in elektronische Dokumente übertragen und dem Insolvenzverwalter sowie dem Insolvenzgericht übermittelt werden.

Für Zweifelsfälle bietet sich eine Lösung an, wie sie der neu gefasste § 754a Abs.2 ZPO vorschlägt:

“Kann der Gerichtsvollzieher anhand der übermittelten elektronischen Dokumente nicht zweifelsfrei feststellen, dass die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung vorliegen, teilt er dies dem Auftraggeber mit und fordert die für die zweifelsfreie Feststellung erforderlichen Dokumente als elektronische Dokumente oder als Schriftstücke an.”

 

Der neue § 754a Abs.3 ZPO ergänzt dazu:

“Übermittelt der Auftraggeber Schriftstücke nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 als elektronische Dokumente, so hat er dem Gerichtsvollzieher zu versichern, dass

  1. die übermittelten elektronischen Dokumente jeweils bildlich und inhaltlich mit den Schriftstücken übereinstimmen und
  2. die Forderung in Höhe des Vollstreckungsauftrags noch besteht.

Die Versicherung ist in Textform zu übermitteln.”

 

Die so durch eine persönliche Zusicherung abgesicherte Nutzung elektronischer Dokumente bietet neben Effizienzgewinnen auch Vorteile im Bereich der Rechtssicherheit.

Zuletzt soll § 753 Absatz 4 Satz 1 durch den folgenden Satz ersetzt werden:

„Andere als die in § 754a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Dokumente sind dem Gerichtsvollzieher als elektronische Dokumente zu übermitteln, wenn sie durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde, durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse oder durch einen der in § 79 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 Genannten eingereicht werden.“

 

Die Vorschrift des § 753 Abs. 4 Satz 1 ZPO beschreibt bisher die hier genannten Dokumente als

“schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen der Parteien sowie schriftlich einzureichende Auskünfte, Aussagen, Gutachten, Übersetzungen und Erklärungen Dritter”.

Die nun formulierte Pflicht zur elektronischen Übermittlung wäre für den aufgeführten Kreis der Verpflichteten auch im Insolvenzverfahren sinnvoll.

 

3. Erweiterung auf Inkassodienstleister und Kreditdienstleistungsinstitute

 Mit dem neuen § 752b ZPO sollen auch Inkassodienstleister und Kreditdienstleistungsinstitute mit einer Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 des Kreditzweitmarktgesetzes einer Pflicht zur elektronischen Übermittlung unterworfen werden.

Diese sinnvolle Erweiterung, die einer in der Praxis der Genannten bereits jetzt häufig anzutreffenden Übermittlungsart entspricht, sollte auch für das Insolvenzverfahren erwogen werden. Dort sind Inkassodienstleister (registrierte Personen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes) nach § 174 Abs. 1 Satz 3 InsO zur Vertretung des Gläubigers im Verfahren befugt. Sie könnten deshalb auch im Insolvenzverfahren zur elektronischen Übermittlung verpflichtet werden.

 

III. Fazit

Der Referentenentwurf stellt einen wichtigen und sinnvollen Schritt zur Verringerung bislang hybrid geführter Verfahren in der Zwangsvollstreckung dar.[6] Dieser Schritt wäre auch im Bereich der Insolvenzverfahren dringend notwendig, um hybride Forderungsanmeldungen auf ein möglichst geringes Maß zu reduzieren.

 

 

Berlin, 31.07.2025

 

Kontakt:
Verband Insolvenzverwalter und Sachwalter Deutschlands e.V. (VID)
Am Zirkus 3
10117 Berlin
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[1] Zur Kritik an dieser Formulierung s. Stellungnahme des VID zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der Justiz (BT-Drucksache 20/10943), (https://www.vid.de/stellungnahmen/refe-eines-gesetzes-zur-weiteren-digitalisierung-der-justiz/ (zuletzt abrufen am: 31.07.2025).

[2] Zum Streitstand der Frage einer etwaigen Nutzungspflicht des elektronischen Rechtsverkehrs bei der Forderungsanmeldung/Anmeldung über Gläubigerinformationssysteme Kollbach in ZInsO 2023, 723 ff. (727), der sich kritisch mit dem Beitrag von Deppe/Radschuwait, InsbürO 2022, 378 ff. auseinandersetzt.

[3] Vgl. hierzu ebenfalls die Stellungnahme des VID zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der Justiz (BT-Drucksache 20/10943).

[4] Vgl. hierzu die Stellungnahmen des VID zur Landesverordnung über den elektronischen Rechtsverkehr und die elektronische Aktenführung, eJustizVO RP. (Rheinland-Pfalz), (abrufbar unter: https://www.vid.de/wp-content/uploads/2025/03/VID-StN-eJustizVORP.pdf, Stand 31.07.2025); Weiterhin die Stellungnahme des VID zum Entwurf einer Verordnung über die Einreichung und Führung der Tabellen über die angemeldeten Forderungen gemäß § 175 Insolvenzordnung in maschineller Form (Niedersachsen), (abrufbar unter: https://www.vid.de/stellungnahmen/nminsotabvo/, Stand 31.07.2025).

[5] Vgl. oben Fn.4 m. w. N.

[6] Zum Ziel Nr. 16 der Agenda 2030 für leistungsfähige und transparente Institutionen, RefE des BMJV zum Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung, S. 2.

 

RefE zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge

 

 A. Einleitung

Mit dem Referentenentwurf sollen insbesondere Änderungen im Bürgerlichen Gesetzbuch sowie im Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch umgesetzt werden.

Im Erwägungsgrund 13 der Richtline wird zur Umsetzung ausgeführt:

Eine vollständige Harmonisierung ist notwendig, um allen Verbrauchern in der Union ein hohes und vergleichbares Maß an Schutz ihrer Interessen zu gewährleisten und um einen gut funktionierenden Binnenmarkt zu schaffen. Vorbehaltlich gegenteiliger Bestimmungen dieser Richtlinie, sollte es den Mitgliedstaaten deshalb nicht erlaubt sein, von dieser Richtlinie abweichende nationale Bestimmungen beizubehalten oder einzuführen.

Vor dem Hintergrund dieses Vollharmonisierungsansatzes kommt der Umsetzung dort besondere Bedeutung zu, wo einzelne Umsetzungsmaßnahmen mit anderen Regelwerken des nationalen Rechts in einer Wechselwirkung verbunden sind oder mit diesen konkurrieren. Dieser Aspekt soll im Nachstehenden für die Beziehung mit dem Insolvenzrecht deutlich gemacht werden.

 

B. Nachsicht

I. Regelungsvorgaben der Richtlinie

 Mit einem neu geschaffenen § 497a Abs. 2 BGB soll eine Pflicht des Kreditgebers zur Nachsicht geschaffen werden. Diese Pflicht tritt neben die in § 497a Abs. 1 BGB ebenfalls neu geschaffene Pflicht den Kreditnehmer, der Schwierigkeiten bei der Erfüllung seiner finanziellen Verpflichtungen hat, an Schuldnerberatungsdienste nach dem Gesetz über den Zugang zu Schuldnerberatungsdiensten für Verbraucher zu verweisen, die für den Darlehensnehmer leicht zugänglich sind.

Zu der neuen Verpflichtung führt Erwägungsgrund 79 der Richtlinie aus:

Angesichts der erheblichen Folgen des Zwangsvollstreckungsverfahrens für Kreditgeber und Verbraucher und möglicherweise für die Finanzstabilität ist es notwendig, dass Kreditgeber ein entstehendes Kreditrisiko proaktiv in einem frühen Stadium angehen und die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass sie je nach Sachlage angemessene Nachsicht walten lassen, bevor ein Zwangsvollstreckungsverfahren eingeleitet wird. Bei der Entscheidung darüber, ob es angezeigt ist, Nachsichtsmaßnahmen zu ergreifen, oder ob es gerechtfertigt ist, sie wiederholt anzubieten, sollte der Kreditgeber unter anderem den individuellen Umständen des Verbrauchers wie etwa seinen Interessen und Rechten, seiner Fähigkeit zur Rückzahlung des Kredits und seinem angemessenen Bedarf zur Deckung seiner Lebenshaltungskosten Rechnung tragen, und der Kreditgeber sollte die Kosten für den Verbraucher im Falle eines Zahlungsausfalls begrenzen. Insbesondere wenn der Verbraucher auf das Angebot des Kreditgebers innerhalb einer angemessenen Frist nicht reagiert, sollte der Kreditgeber nicht verpflichtet sein, wiederholt Nachsichtsmaßnahmen anzubieten.

Zu ihrem Inhalt ergänzt Erwägungsgrund 80 der Richtlinie:

Werden Nachsichtsmaßnahmen für angezeigt erachtet, so sollten sie eine Änderung der Bedingungen des ursprünglichen Kreditvertrags umfassen und könnten unter anderem eine vollständige oder anteilige Umschuldung eines Kreditvertrags umfassen. Die Änderung dieser Bedingungen könnte unter anderem Folgendes umfassen: Verlängerung der Laufzeit des Kreditvertrags, Änderung der Art des Kreditvertrags, Zahlungsaufschub für alle oder einen Teil der Rückzahlungsraten in einem bestimmten Zeitraum, Herabsetzung des Sollzinssatzes, Angebot einer Zahlungsunterbrechung, Teilrückzahlungen, Währungsumrechnung sowie Teilerlass und Schuldenkonsolidierung.

 

II. Umsetzung durch § 497a Abs. 2 BGB (neu)

Die Vorschrift des § 497a Abs. 2 BGB (neu) übernimmt diese Vorgaben für das deutsche Recht:

Der Darlehensgeber muss, sofern angebracht, angemessene Nachsicht walten lassen, bevor er ein Zwangsvollstreckungsverfahren zur Durchsetzung seiner Ansprüche im Zusammenhang mit einem Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag einleitet. Die gegebenenfalls zu ergreifenden Maßnahmen der Nachsicht müssen unter anderem den individuellen Umständen des jeweiligen Darlehensnehmers Rechnung tragen. Sie können unter anderem aus einer vollständigen oder anteiligen Umschuldung des Darlehens bestehen und umfassen eine Änderung der Bedingungen des Darlehensvertrags, die unter anderem Folgendes umfassen kann:

  1. eine Verlängerung der Laufzeit des Darlehensvertrags,
  2. eine Änderung der Art des Darlehensvertrags,
  3. einen Zahlungsaufschub für alle oder einen Teil der Rückzahlungsraten in einem 

bestimmten Zeitraum,

  1. eine Herabsetzung des Sollzinssatzes,
  2. ein Angebot einer Zahlungsunterbrechung,
  3. Teilrückzahlungen,
  4. Währungsumrechnungen,
  5. einen Teilerlass und eine Schuldenkonsolidierung.

In der Begründung zu § 497a Abs.2 BGB (neu) führt der Referentenentwurf aus:

„§ 497a Absatz 2 BGB-neu dient der Umsetzung von Artikel 35 Absatz 1 der Verbraucherkredit-RL-neu und schreibt vor, dass Darlehensgeber bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen vor der Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen verpflichtet sind, zugunsten des Darlehensnehmers angemessene Nachsicht walten zu lassen, wenn es nach der Sachlage angezeigt ist. Die Verpflichtung zur Ergreifung von Nachsichtsmaßnahmen lässt das geltende Zwangsvollstreckungsrecht unberührt. Die Umsetzung entspricht grundsätzlich den bisher bereits in § 18a Absatz 8b KWG bestehenden aufsichtsrechtlichen Vorgaben, allerdings mit dem Unterschied, dass nunmehr auch ein Anspruch des Darlehensnehmers auf etwaige angemessene Nachsicht begründet wird. Daher ist eine zivilrechtliche Regelung erforderlich. Der Wortlaut der Richtlinienvorgabe hat sich insofern im Vergleich zur Verbraucherkredit-RL-alt in der Fassung, die durch die Richtlinie (EU) 2021/2167 in der Fassung vom 24. November 2021 (vgl. ABl. L 438 vom 8.12.2021, S. 1) erhalten hat, verändert. Dem ist im deutschen Umsetzungsrecht Rechnung zu tragen. 

Bei der Entscheidung, ob und welche Maßnahmen der Nachsicht ergriffen werden, hat der Darlehensgeber die individuellen Umstände des Darlehensnehmers, seine Interessen und Rechte, seine Fähigkeit zur Rückzahlung des Darlehens sowie seinen angemessenen Bedarf zur Deckung seiner Lebenshaltungskosten zu berücksichtigen. Grundsätzlich können alle denkbaren Maßnahmen ergriffen werden, unter anderem auch die explizit erwähnte vollständige oder anteilige Umschuldung des Darlehens. Nach der Vorgabe aus der Verbraucherkredit-RL-neu ist dabei zumindest eine Änderung des Darlehensvertrags erforderlich. Änderungen können konkret etwa die in § 497a Absatz 2 Satz 3 Nummern 1 bis 8 BGB-neu einzeln aufgelisteten vertraglichen Maßnahmen umfassen. Diese Maßnahmen entsprechen grundsätzlich den aufsichtsrechtlichen Vorgaben, die bereits in § 18a Absatz 8b KWG aufgeführt sind. Hierdurch wird Artikel 35 Absatz 1 Unterabsatz 3 Buchstabe b der Verbraucherkredit-RL-neu umgesetzt.

Es steht den Vertragsparteien außerdem – wie schon bisher – frei, zu vereinbaren, dass die Übertragung von Waren, die Gegenstand eines verbundenen Darlehensvertrags sind, oder die Weiterleitung des Erlöses aus der Veräußerung solcher Waren an den Darlehensgeber für die Rückzahlung des Darlehens ausreicht. Eine ausdrückliche Umsetzung des Artikels 35 Absatz 5 der Verbraucherkredit-RL-neu ist daher nicht erforderlich.“

§ 497 a Abs. 4 BGB (neu) schränkt die neue Verpflichtung bei Wiederholungsfällen ein:

Der Darlehensgeber ist, außer in begründeten Fällen, nicht verpflichtet, wiederholt Maßnahmen der Nachsicht nach Absatz 2 anzubieten.

Die Begründung von § 497a Abs.4 BGB (neu) erläutert hierzu:

§ 497a Absatz 4 BGB-neu setzt Artikel 35 Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 3 der Verbraucherkredit-RL-neu um und bestimmt, dass Darlehensgeber nur in begründeten Fällen verpflichtet sind, wiederholt Maßnahmen nach § 497a Absatz 2 BGB-neu anzubieten. Insbesondere wenn der Darlehensnehmer auf das Angebot des Darlehensgebers nicht innerhalb einer angemessenen Frist reagiert, ist der Darlehensgeber nicht verpflichtet, erneut entsprechende Maßnahmen anzubieten.

Bei der Prüfung, ob es gerechtfertigt ist, eine wiederholte Maßnahme anzubieten, ist unter anderem den individuellen Umständen des Darlehensnehmers Rechnung zu tragen. Grundsätzlich kann dabei auch zu berücksichtigen sein, wie viel Zeit seit einem Angebot von Maßnahmen nach § 497a Absatz 2 BGB-neu vergangen ist. Je mehr Zeit vergangen ist, desto eher kann im Einzelfall auch ein erneutes Angebot erforderlich sein.“

 

C. Verhältnis der Nachsichtsmaßnahme zum außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren

Diese Verpflichtung zur Nachsicht wirft mit Blick auf § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO eine Reihe von Fragen auf. Dort wird eine Pflicht des Schuldners zur Vorlage einer Bescheinigung formuliert, die von einer geeigneten Person oder Stelle auf der Grundlage persönlicher Beratung und eingehender Prüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Schuldners ausgestellt ist und aus der sich ergibt, dass eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eröffnungsantrag erfolglos versucht worden ist.

Dieses außergerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren wird ergänzt durch die gesetzliche Vermutung des § 305a InsO, nach der ein Versuch, eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung herbeizuführen, als gescheitert gilt, wenn ein Gläubiger die Zwangsvollstreckung betreibt, nachdem die Verhandlungen über die außergerichtliche Schuldenbereinigung aufgenommen wurden.

Nach dem Willen des Entwurfsverfassers kann und soll dem außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren künftig eine Nachsichtmaßnahme vorausgehen. § 498 Abs.1 Satz 3 BGB (neu) verpflichtet den Kreditgeber dazu, die Nachsichtsmaßnahme spätestens mit der Fristsetzung anzubieten.

Damit stellt sich die Frage, welche Wirkungen ein durchgeführtes Nachsichtverfahren auf das spätere Schuldenbereinigungsverfahren haben soll. Die Begründung zu Nummer 18 (§ 498 BGB-neu) führt in diesem Zusammenhang aus:

Der neue, zusätzliche Satz 3 in § 498 Absatz 1 BGB-neu regelt, dass der Darlehensgeber etwaige nach § 497a Absatz 2 BGB-neu erforderliche Nachsichtsmaßnahmen dem Darlehensnehmer im Falle einer Gesamtfälligstellung bei Teilzahlungsdarlehen spätestens zum Zeitpunkt der Fristsetzung nach § 498 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BGB anzubieten hat. Im Rahmen dieses Rechtsgrundverweises auf § 497a Absatz 2 BGB-neu gelten auch die Ausnahmen gemäß § 497a Absatz 3 und 4 BGB-neu entsprechend. Daher gilt insbesondere, dass der Darlehensgeber nur in begründeten Fällen verpflichtet ist, wiederholt Maßnahmen nach § 497a Absatz 2 BGB-neu anzubieten. Sofern der Darlehensgeber daher im Rahmen der hiesigen Vorgabe Nachsichtsmaßnahmen anbietet, ist er gegebenenfalls nicht verpflichtet, im Rahmen einer anschließend rechtswirksam erklärten Kündigung oder auch vor einer anschließenden Zwangsvollstreckung erneut entsprechende Nachsichtsmaßnahmen anzubieten.

Die gesetzliche Vermutung des § 305a InsO (s. oben) gilt bislang nur für einen außergerichtlichen Einigungsversuch mit allen Gläubigern. In der Praxis werden jedoch Forderungen von Verbraucherkreditgebern, die eine oder sogar mehrere Nachsichtsmaßnahmen angeboten haben, einen wesentlichen oder sogar überwiegenden Teil der Verpflichtungen des Schuldners ausmachen.

Daher würde es sich anbieten, die gesetzliche Vermutung des § 305a InsO auf den Fall einer oder mehrerer erfolglos angebotener oder gescheiterter Nachsichtsmaßnahmen zu erstrecken und damit eine Beschleunigung der Verbraucherinsolvenzverfahren herbeizuführen.

Stattdessen bleiben Schuldner und Gläubiger gezwungen, auch nach einer erfolglos angebotenen oder gescheiterten Nachsichtsmaßnahme einen außergerichtlichen Schuldenbereinigungsversuch gemäß § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO durchzuführen, bevor der Schuldner schließlich ein Verbraucherinsolvenzverfahren beantragen kann. Gläubiger können dies nach § 305a InsO durch eigene Zwangsvollstreckungsmaßnahmen nur insoweit verkürzen, wie es eine bereits gewährte Nachsicht gegenüber dem Schuldner erlaubt. Enthält die Nachsichtsmaßnahme einen Zahlungsaufschub oder eine Zahlungsunterbrechung, verhindert dies die Zwangsvollstreckung, obwohl die Einleitung des außergerichtlichen Schuldbereinigungsverfahrens bereits hinreichend deutlich macht, dass der mit der Nachsichtsmaßnahme bezweckte Erfolg nicht eingetreten ist.

Eine kautelarjuristische Lösung durch entsprechende Kündigungsklauseln in der Nachsichts-maßnahme wird nur dann in Frage kommen, wenn der Schuldner in seinem Bereinigungsversuch dem betroffenen Verbraucherkreditgeber einen Einigungsvorschlag macht, der über die bereits vereinbarte Nachsicht hinausgeht. Bleibt der Einigungsvorschlag dagegen in den Grenzen der gewährten Nachsicht, dürfte es gegen Treu und Glauben verstoßen, wenn der Verbraucherkreditgeber den Vorschlag zum Anlass einer Kündigung bereits gewährter Nachsichtsmaßnahmen macht.

Dieses Ergebnis widerspricht dem Ziel des RefE, mit § 497a Abs. 4 BGB (neu) eine wiederholte Inanspruchnahme von Verbraucherkreditgebern einzuschränken. Leider gibt die Begründung der Vorschrift keine klare Antwort auf die Frage des zeitlichen Abstands, in dem nach einem Nachsichtangebot ein erneutes Nachsichtsangebot erforderlich ist. Das Angebot einer Nachsichtsmaßnahme wird jedoch nur in seltenen Fällen einem späteren außergerichtlichen Schuldenbereinigungsversuch um viele Monate oder Jahre vorausgehen. Die in § 497a Abs.1 BGB (neu) vorgesehene Verpflichtung des Kreditgebers, den betroffenen Schuldner an Schuldnerberatungsdienste nach dem Gesetz über den Zugang zu Schuldnerberatungsdiensten für Verbraucher zu verweisen, steht künftig einem längeren Hinauszögern entgegen. Kommt der Kreditgeber dieser Pflicht nach, so kann ihm ein individuelles Abwehrverhalten des betroffenen Schuldners nicht angelastet werden.

 

D. Fazit

Mit der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge durch den vorliegenden Referentenentwurf sind mehrere Änderungsvorschläge verbunden. Leider bleibt bei der Nachsicht nach § 497a BGBG (neu) das Verhältnis zur außergerichtlichen Schuldenbereinigung nach § 305f. InsO ungeregelt. Diese Lücke führt zu Unstimmigkeiten, die durch eine Ergänzung des § 305a InsO aufgelöst werden sollten. Dabei könnte die gesetzliche Vermutung des § 305a InsO, die bisher nur an eine nach Verhandlungsbeginn betriebene Zwangsvollstreckung eines Gläubigers anknüpft, um den Fall einer erfolglos angebotenen oder gewährten Nachsichtsmaßnahme ergänzt werden. Diese Ergänzung würde das Verbraucherinsolvenzverfahren von aussichts- und damit sinnlosen Einigungsversuchen entlasten und so zu einer Verkürzung der Verfahrensdauer führen.

 

Berlin, den 18.07.2025

Kontakt:

Verband Insolvenzverwalter und Sachwalter Deutschlands e.V. (VID)
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RefE eines Gesetzes über den Zugang zu Schuldnerberatungsdiensten für Verbraucher

I. Einleitung

Am 18. Oktober 2023 hat die Europäische Union die Richtlinie (EU) 2023/2225 (nachfolgend auch: Verbraucherkredit-RL-neu oder Richtlinie) über Verbraucherkreditverträge verabschiedet. Die Richtlinie hat die Aufhebung der bisherigen Richtlinie 2008/48/EG zur Folge und führt zugleich eine Ergänzung bestimmter Regelungsbereiche der Richtlinie 2002/65/EG herbei. Hintergrund für die Neufassung war die Erkenntnis, dass die Vorgängerrichtlinie nur eingeschränkt wirksam war: Unklare Formulierungen führten zu einer fragmentierten und uneinheitlichen Umsetzung in den Mitgliedstaaten. Zudem wies sie in wesentlichen Bereichen, insbesondere im Hinblick auf die fortschreitende Digitalisierung, Lücken auf.

Digitale Plattformen, automatisierte Entscheidungsverfahren und neue Formen der Kreditvergabe – etwa per App oder durch sogenannte Online-Sofortkredite – prägen heute maßgeblich den Alltag von VerbraucherInnen in Europa. Die neue Richtlinie verfolgt das Ziel, dem veränderten Marktgeschehen Rechnung zu tragen und den Verbraucherschutz in einem zunehmend digitalisierten Umfeld zu stärken.

In Artikel 36 Absatz 1 der Verbraucherkredit-RL-neu werden die Mitgliedstaaten verpflichtet, sicherzustellen, dass Verbraucherinnen und Verbraucher, die Schwierigkeiten bei der Erfüllung ihrer finanziellen Verpflichtungen haben oder haben könnten, unabhängige Schuldnerberatungsdienste in Anspruch nehmen können. Diese Dienste dürfen nur begrenzt Entgelte verlangen.

Zur Umsetzung dieser Vorgaben hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) einen Referentenentwurf für ein „Gesetz über den Zugang zu Schuldnerberatungsdiensten für Verbraucher“ (Schuldnerberatungsdienstegesetz – SchuBerDG)[1] vorgelegt. Das Gesetz soll zum 20. November 2026 in Kraft treten und gewährleisten, dass überschuldeten Personen ein qualifizierter, unabhängiger und rechtlich abgesicherter Zugang zu Schuldnerberatungsangeboten offensteht.

Der VID begrüßt das Ziel des Entwurfs, den Zugang zur Schuldenberatung für VerbraucherInnen gesetzlich zu regeln und somit als Bestandteil der sozialen Daseinsvorsorge anzuerkennen. Gleichwohl bedarf der Entwurf an mehreren Stellen der Nachbesserung, um seinem eigenen Anspruch an Wirksamkeit und Rechtsverbindlichkeit tatsächlich gerecht zu werden und die Vorgaben der Richtlinie ins nationale Recht umzusetzen. Dies gilt insbesondere für den verpflichtenden Einsatz bereits bestehender Digitalisierungswege.

Im Folgenden wird unter II. zunächst auf das dringende Erfordernis der Digitalisierung eingegangen. Im Anschluss daran erfolgt unter III. eine detaillierte Erörterung der einzelnen Regelungsvorschläge des Referentenentwurfs.

 

II. Zur Digitalisierung

In einer Vielzahl von Erwägungsgründen der Richtlinie wird die Relevanz technologischer Entwicklungen betont und eine angemessene digitale Anpassung der Strukturen gefordert (s. etwa Erwägungsgründe 3, 4, 6, 33, 93, 94). Bereits in Art. 28 der Richtlinie (EU) 2019/102 (Restrukturierungsrichtlinie) forderte der europäische Gesetzgeber den Einsatz elektronischer Kommunikationsmittel für Verfahrensbeteiligte (also auch der Schuldner und Schuldnerberater) in Entschuldungsverfahren.

Die Übertragung der Pflichten zur Schaffung von unabhängigen Schuldnerberatungsdiensten auf die Länder allein entspricht nicht der Zielsetzung der Richtlinie. Die Intention des europäischen Gesetzgebers würde dann erfüllt, wenn die nationale Umsetzung Raum schafft für digitale Schnittstellen und vernetzte Systeme, welche die bestehenden Beratungskapazitäten effektiv koordinieren und nicht den Bundesländern mehr Last auferlegt.

Der VID plädiert mit seiner Initiative Insolvenzverfahren 4.0 seit Jahren dafür, die Digitalisierung in allen relevanten Bereichen voranzutreiben. Die Umstellung von analoger auf digitale Datenübermittlung und -speicherung sowie von PDF auf strukturierte Daten sowie die Einrichtung einer einheitlichen technischen Schnittstelle wurde in zahlreichen Erfahrungsberichten als ein wesentlicher Faktor zur signifikanten Entlastung zentraler Anlaufstellen und Verwaltungen identifiziert. Um Medienbrüche bei Verbraucherinsolvenzen zu vermeiden, sollte die Digitalisierung somit bereits bei den Schuldnerberatungsstellen beginnen, indem entsprechende Daten dort digital und nicht analog eingereicht und verarbeitet werden. Die dort gewonnen Daten könnten sodann im Fall des Scheiterns der außergerichtlichen Schuldenbereinigung im Rahmen der Antragsstellung nach § 305 InsO an die Gerichte übermittelt werden. Die Gerichte könnten die Daten effektiv weiterverarbeiten und im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens an den Insolvenzverwalter übermitteln.

Die Implementierung einheitlicher technischer Schnittstellen, elektronischer Akten und digitaler Antragsformulare bei den Schuldnerberatungsdienststellen, Gerichten und Insolvenzverwaltern würde eine Reduktion des Verwaltungsaufwands, eine Verbesserung der Kommunikationsprozesse zwischen den Verfahrensbeteiligten sowie eine signifikante Steigerung der Effizienz und Erreichbarkeit der Angebote bewirken.

Eine weitere Möglichkeit wäre die Implementierung einer digitalen Plattform, die bundesweit Kapazitäten der öffentlichen und freien Beratungsstellen gemäß § 5 SchuBerDG-E (s. u.) transparent darstellte, Zugänge für Ratsuchende – auch in ländlichen Räumen – erleichtert sowie anwaltliche, gerichtliche und soziale Akteure auf sicherem Weg vernetzte.

Ein solches System würde nicht nur dem Anspruch einer nutzerfreundlichen Digitalisierung gerecht, sondern auch den Anforderungen an ein effektives und zugängliches Schuldnerhilfesystem, wie sie die EU-Richtlinie in Art. 36 ausdrücklich fordert.

Die Digitalisierung der Abläufe sollte aber nicht erst bei den personell stark beanspruchten Schuldnerberatungsstellen, sondern bei den betroffenen Verbrauchern beginnen. Diese sollten von Beginn an verpflichtet werden, die relevanten Daten in digitaler Form vorzulegen. Eine Verpflichtung, die die Bürgerinnen und Bürger auch in anderen Bereichen, wie etwa bei der Jahressteuererklärung oder bei dem Antrag auf Arbeitslosengeld trifft. Eine digital geführte Dateneingabe entlastet nicht nur die Schuldnerberatungsstellen, sondern ermöglicht auch eine deutlich verbesserte Menüführung, die in mehreren Sprachen angeboten werden kann.

Für die Implementierung der Technik sind die Schuldnerberatungsstellen mit den erforderlichen Mitteln auszustatten und bundeseinheitliche Antragsvorgaben zu machen.

 

III. Zum Referentenentwurf

1.    Rechtsgrundlage

 

Richtlinie (EU) 2023/2225
Artikel 36
Schuldnerberatungsdienste

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass den Verbrauchern, die Schwierigkeiten bei der Erfüllung ihrer finanziellen Verpflichtungen haben oder haben könnten, unabhängige Schuldnerberatungsdienste, für die nur begrenzte Entgelte zu entrichten sind, zur Verfügung gestellt werden.

(2) Zur Erfüllung der Verpflichtungen gemäß Absatz 1 verfügen die Kreditgeber über Verfahren und Strategien zur frühzeitigen Erkennung von Verbrauchern, die in finanzielle Schwierigkeiten geraten sind.

(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Kreditgeber Verbraucher, die Schwierigkeiten bei der Erfüllung ihrer finanziellen Verpflichtungen haben, an Schuldnerberatungsdienste verweisen, die für den Verbraucher leicht zugänglich sind.

(4) Die Kommission legt bis zum 20. November 2028 einen Bericht mit einem Überblick über die Verfügbarkeit von Schuldnerberatungsdiensten in allen Mitgliedstaaten vor, in dem bewährte Verfahren für die weitere Entwicklung dieser Dienste benannt werden. Die Mitgliedstaaten erstatten der Kommission bis zum 20. November 2026 und danach jährlich Bericht über die verfügbaren Schuldnerberatungsdienste.

 

2.    Im Einzelnen

a)    § 1: Zugang zu Schuldnerberatungsdiensten

Die Länder stellen sicher, dass Verbrauchern, die Schwierigkeiten bei der Erfüllung ihrer finanziellen Verpflichtungen haben oder haben könnten, unabhängige Schuldnerberatungsdienste zur Verfügung stehen.

 aa)        Anzahl der Schuldnerberatungsstellen

In Deutschland existieren derzeit rund 1.350 Schuldnerberatungsstellen[2]. Dies steht in deutlichem Missverhältnis zur geschätzten Zahl von über 5,5 Millionen überschuldeten Menschen (Stand 2024)[3], was den Bedarf an entsprechenden Angeboten verdeutlicht. Die bundesweite Überschuldungsquote beträgt 8,09 %, wobei die höchsten Quoten in Bremen (11,81 %), Sachsen-Anhalt (10,68 %) und Berlin (10,16 %) verzeichnet werden. Besonders besorgniserregend ist die Tatsache, dass in diesen Bundesländern das Beratungsangebot häufig unter dem Durchschnitt liegt.

In diesem Kontext erlangt Art. 36 Abs. 1 der EU-Verbraucherkreditrichtlinie Relevanz, welcher die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet, die Zugänglichkeit zu unabhängigen Schuldnerberatungsdiensten für VerbraucherInnen sicherzustellen. Der Begriff „sicherstellen“ ist dabei wörtlich zu verstehen und impliziert die Verpflichtung, die Verfügbarkeit tatsächlich zu gewährleisten oder zu garantieren. Dies stellt somit eine rechtlich verbindliche Verpflichtung dar, die über eine reine politische Willensbekundung hinausgeht.

Dieses Verständnis wird zudem durch die Termini der anderen Sprachfassungen gestützt:

Englisch: „ensure“– to make secure or guarantee

Französisch: „veiller à“ bzw. „assurer“ – darauf achten, sicherstellen

Der Zugang gilt demnach nur als „sichergestellt“, wenn Schuldnerberatungsdienste praktisch erreichbar und nutzbar sind, insbesondere bei akutem Beratungsbedarf innerhalb weniger Tage.

Gemäß § 1 des deutschen Umsetzungsvorschlags („Zugang zu Schuldnerberatungsdiensten“) obliegt den Ländern die Gewährleistung des Zugangs zu entsprechenden Beratungsangeboten für VerbraucherInnen, die von aktuellen oder drohenden Zahlungsschwierigkeiten betroffen sind.

Abb. 1. Quelle: Schuldnerberatungsatlas | Kartenanwendung

In vielen Regionen ist jedoch die tatsächliche Umsetzung unzureichend, wie das Beispiel Bremen verdeutlicht. Trotz der bundesweit höchsten Überschuldungsquote ist das dortige Beratungsnetz dünn, während Flächenländer wie Nordrhein-Westfalen besser aufgestellt sind. (s. Abb. 2)

Abb. 2. Quelle: Schuldnerberatungsatlas | Kartenanwendung

Der Referentenentwurf stellt auf Seite 2 fest, dass nicht alle VerbraucherInnen, die unter die Definition von Art. 36 Abs. 1 fallen, tatsächlich Zugang zu entsprechenden Beratungsdiensten haben werden – insbesondere nicht „in überschaubarer Zeit“.[4] In Deutschland ist die Wartezeit auf einen Beratungstermin bei der Schuldnerberatung für Ratsuchende derzeit oft sehr lang.[5] In einigen Fällen beträgt sie mehrere Monate, in Einzelfällen sogar bis zu zwei Jahre. Gleichzeitig räumt der Entwurf ein, dass belastbare Daten zur regionalen Verteilung, zur Ausstattung und zu den Wartezeiten der etwa 1.350 Beratungsstellen fehlen.[6] Eine Prognose über den tatsächlichen Ausbau- oder Ergänzungsbedarf sei nicht möglich. Damit fehlt bereits die empirische Grundlage, um der Gewährleistungspflicht in § 1 nachkommen zu können.

Die Verbraucherkredit-RL-neu überlässt den Mitgliedstaaten grundsätzlich die Wahl, wie sie das „hinreichende Vorhandensein“ von Schuldnerberatungsdiensten sicherstellen. Gemäß Art. 36 Abs. 1 werden die näheren Umstände hinsichtlich der organisatorischen Form sowie der Trägerstruktur nicht explizit dargelegt. Insofern besteht ein gewisser mitgliedstaatlicher Umsetzungsspielraum, der es erlaubt, auf bestehende nationale Beratungslandschaften zurückzugreifen und diese – etwa durch Wohlfahrtsverbände, Kommunen oder private Anbieter – weiterzuentwickeln.

Allerdings findet dieser Gestaltungsspielraum klare Grenzen. Gemäß dem Gutachten Rixen[7] findet das Gebot der praktischen Wirksamkeit (effet utile) des Unionsrechts uneingeschränkt Anwendung. Die wirksame Umsetzung des Art. 36 Abs. 1 ist jedoch gefährdet, wenn die Möglichkeit des kurzfristigen und flächendeckenden Zugangs zur Beratung nicht sichergestellt ist. Der Richtliniengeber fordert nicht lediglich eine Absichtsbekundung, sondern eine konkrete Umsetzung. Es reicht demnach nicht aus, eine Garantie „ins Gesetz zu schreiben“, ohne deren Erfüllbarkeit strukturell abzusichern.

Vor diesem Hintergrund bleibt festzuhalten: Die formale Übernahme des unionsrechtlichen Anspruchs auf Schuldnerberatung in § 1 SchuBerDG-E genügt nicht. Der Entwurf lässt offen, wie der Zugang zu einem funktionierenden und flächendeckend erreichbaren Beratungsangebot konkret sichergestellt werden soll. Es fehlt an klaren qualitativen Mindestvorgaben ebenso wie an belastbaren Datengrundlagen für eine strukturierte Umsetzung. Der Anspruch droht damit ins Leere zu laufen – und verfehlt den intendierten präventiven Schutz der VerbraucherInnen vor finanzieller Verelendung.

Um dem signifikanten Bedarf zu entsprechen, ist eine gesetzliche Festlegung eines Mindestpersonalschlüssels erforderlich. Als beispielgebende Landesregelung können die bayerischen Bestimmungen für die Insolvenzberatung in Artikel 112 im Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG)[8] und Artikel 104 der Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze (AVSG)[9] dienen. Dort ist geregelt, dass kreisfreie Gemeinden und Landkreise die Sicherstellung der Beratungsangebote und die Vorhaltung der erforderlichen Personalstellen übertragen bekommen. Dieses Modell zeigt, wie verbindliche Vorgaben auf Landesebene zu einer gesicherten und verantwortlichen Personalplanung beitragen können. Ein solch bewährtes Modell sieht mindestens zwei Vollzeitäquivalente (VZÄ) je 50.000 Einwohner vor. Dieser Personalschlüssel ermöglicht eine flächendeckende, wohnortnahe und qualitativ hochwertige Beratung, die den Anforderungen der Verbraucherkredit-RL-neu entspricht. Die Einführung eines verbindlichen VZÄ-Systems schafft zudem Transparenz und Planungssicherheit für die Träger der Schuldnerberatung und hilft, regionale Versorgungslücken zu schließen.

bb)       Anwendungsbereich: tatsächliche oder potentielle Schwierigkeiten bei der Erfüllung der finanziellen Verpflichtungen

Die Vorschrift des § 1 SchulBerDG-E begründet einen Anspruch auf Zugang zu unabhängigen Schuldnerberatungsdiensten für VerbraucherInnen, die Schwierigkeiten „haben oder haben könnten“, ihre finanziellen Verpflichtungen zu erfüllen. Der Begriff der „Schwierigkeiten“ ist bei richtlinienkonformer Auslegung weit zu verstehen:

„Verbraucher, die Schwierigkeiten haben, ihren finanziellen Verpflichtungen nachzukommen, können spezialisierte Hilfe beim Schuldenmanagement in Anspruch nehmen. Finanzielle Schwierigkeiten umfassen eine Vielzahl von Situationen, z. B. den Verzug mit der Rückzahlung von Schulden um mehr als 90 Tage. Das Ziel der Schuldnerberatungsdienste besteht darin, Verbrauchern in finanziellen Schwierigkeiten zu helfen und sie anzuleiten, ihre ausstehenden Schulden so weit wie möglich zurückzuzahlen und dabei einen angemessenen Lebensstandard beizubehalten und ihre Würde zu bewahren. Diese individuelle und unabhängige Unterstützung kann Rechtsberatung, Geld- und Schuldenmanagement sowie soziale und psychologische Unterstützung umfassen. […]“[10]

Gemeint sind sämtliche Umstände, die die Fähigkeit zur Erfüllung der finanziellen Verpflichtungen beeinträchtigen – von klassischen wirtschaftlichen Indikatoren (wie Mahnschreiben, Zahlungsrückständen oder Pfändungen) bis hin zu psychosozialen Faktoren, etwa fehlende Finanzkompetenz, Überforderung oder handlungshemmende Ängste im Umgang mit Schulden.

Finanzielle Schwierigkeiten manifestieren sich in einer Vielzahl von Situationen, wobei der Verzug mit Rückzahlungen um mehr als 90 Tage als signifikantes Beispiel angeführt wird. Die Formulierungen „z. B.“ und „for example, among many others“ verdeutlicht jedoch, dass es sich um eine nicht abschließende Aufzählung handelt. Je nach individueller Lebenslage – auch unter Berücksichtigung von Alter, familiärer Situation oder mentaler Belastung – können deutlich frühere Belastungsanzeichen als „Schwierigkeiten“ im Sinne der Richtlinie gelten. Entscheidend ist dabei die subjektive Lebenserfahrung des betroffenen Verbrauchers. Die englische Fassung („experience difficulties“) verweist klar auf einen erfahrungsbasierten, also subjektiven Ansatz. Die Schwierigkeiten müssen also nicht objektivierbar sein, sondern es reicht eine persönlich erlebte Belastung. Diese Sichtweise deckt sich mit langjähriger Beratungspraxis, wonach sich Schuldenkrisen oftmals durch subjektive Überforderung, Ratlosigkeit oder Entkoppelung vom Alltag manifestieren.

Es sei zudem darauf hingewiesen, dass selbst potentielle Schwierigkeiten den Anspruch auslösen. Die Verwendung des Konjunktivs („haben könnten“), der französischen Conditionnel („pourraient“) sowie der englischen Formulierung „might experience difficulties“ zeigt deutlich, dass die Richtlinie keine gegenwärtig bestehende Krise verlangt. Eine nicht fernliegende Möglichkeit künftiger Überforderung reicht aus, um Beratung zu beanspruchen. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem Beratungsbedarf entsteht oder signalisiert wird – eine ex post Prüfung ist nicht erforderlich.

Damit wird nochmals der präventive Ansatz der Richtlinie unterstrichen. In Zusammenschau mit Art. 36 Abs. 2 der Richtlinie, der Kreditgeber zur frühzeitigen Erkennung verpflichtet, ergibt sich ein kohärentes Regelungsziel: Schuldnerberatung soll möglichst frühzeitig, niedrigschwellig und lebenslagenbezogen greifen.[11] Die in § 497a Abs. 1 BGB (neu) des Entwurfs zur Umsetzung der Verbraucherkredit-RL neu geschaffene Pflicht unterstreicht ebenso dieses Ziel. Danach ist ein Kreditnehmer, der Schwierigkeiten bei der Erfüllung seiner finanziellen Verpflichtungen hat, an Schuldnerberatungsdienste zu verweisen, die für den Darlehensnehmer leicht zugänglich sind.

cc)        Zugang für alle natürlichen Personen in finanziellen Schwierigkeiten

Obwohl die Richtlinie den „Verbraucher“-Begriff im Namen trägt, bedarf es aus Sicht des VID einer ausweitenden Klarstellung hinsichtlich des persönlichen Geltungsbereichs des Gesetzes. Abgesehen von unterschiedlichen Definitionen in § 13 BGB und § 304 InsO ist der derzeit verwendete Verbraucherbegriff zu eng gefasst, um alle betroffenen Personen zu erfassen – insbesondere auch ehemals oder aktuell selbstständig tätige Personen, die keine unternehmerische Sanierung anstreben, sondern existenzielle Unterstützung benötigen. Bereits in Art. 24 der Richtlinie (EU) 2019/102 (Restrukturierungsrichtlinie) forderte der europäische Gesetzgeber dazu auf, den Zugang zu Entschuldungsverfahren für Verbraucher und Unternehmer zu vereinheitlichen.

Das SchulBerDG sollte daher explizit sicherstellen, dass alle natürlichen Personen, unabhängig von ihrer beruflichen Vergangenheit, Zugang zur sozialen Schuldnerberatung erhalten. Dies entspricht nicht nur der Zielsetzung der Richtlinie, sondern auch dem politischen Ziel des Koalitionsvertrages, eine inklusive und niedrigschwellige Schuldnerhilfe zu schaffen.[12]

dd)       Exkurs: Abgrenzung zwischen Insolvenzvorbereitung (§ 305 InsO) und präventiver Beratung nach Art. 36 Richtlinie

Zwar sieht die Insolvenzordnung bereits heute mit § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO eine obligatorische Schuldnerberatung im Vorfeld eines Verbraucherinsolvenzverfahrens vor. Diese Beratung zielt jedoch ausschließlich auf die einen Insolvenzantrag vorbereitende Durchführung eines außergerichtlichen Einigungsversuchs sowie die Erstellung der Antragsunterlagen ab. Sie ist damit formal-prozedural gestaltet und erfolgt regelmäßig erst bei bereits eingetretener Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit. Demgegenüber verfolgt Art. 36 Abs. 1 der Verbraucherkreditrichtlinie ein frühintervenierendes, präventives Konzept. Der Anspruch auf Schuldnerberatung entsteht bereits dann, wenn VerbraucherInnen Schwierigkeiten haben oder haben könnten, ihren finanziellen Verpflichtungen nachzukommen. Er setzt nicht voraus, dass bereits Insolvenzreife im Sinne der Insolvenzordnung besteht oder ein entsprechendes Verfahren eröffnet wurde. Vielmehr genügt eine nicht fernliegende Möglichkeit, dass sich die finanzielle Lage verschlechtert. Damit richtet sich die Beratung nach Art. 36 an einen deutlich breiteren Personenkreis – etwa auch an Personen mit wiederholter Überziehung von Dispositionskrediten, steigenden Zahlungsverpflichtungen oder unsicherer Einkommensperspektive.

Diese Ausweitung hat signifikante Folgen für die Versorgungsstruktur. Während sich die bisherige Schuldnerberatung auf einen relativ klar definierten Kreis insolvenznaher Fälle konzentrieren konnte, verlangt Art. 36 eine deutlich breitere, präventiv zugängliche Infrastruktur. Der aktuelle Beratungssektor ist auf diese Herausforderung weder kapazitiv noch strukturell vorbereitet. 

b)    § 2 Schuldnerberatungsdienst

Schuldnerberatungsdienst im Sinne dieses Gesetzes ist die individuelle fachliche, rechtliche oder psychologische Unterstützung von Verbrauchern, die Schwierigkeiten bei der Erfüllung ihrer finanziellen Verpflichtungen haben oder haben könnten. § 3 des Rechtsdienstleistungsgesetzes bleibt unberührt.

Der VID begrüßt die Ausrichtung des Referentenentwurfs auf eine interdisziplinär verankerte soziale Schuldnerberatung. Nachhaltige Beratung erfordert jedoch nicht nur rechtliche Rahmenbedingungen, sondern auch terminologische und konzeptionelle Präzision, um Missbrauch entgegenzutreten. Der aktuelle Entwurf bleibt hier an mehreren Stellen hinter dem eigenen Anspruch zurück.

aa)        Fehlende Legaldefinition des Schuldnerberatungsdienstes

Im Entwurf fehlt eine eindeutige Definition, was unter „Schuldnerberatungsdienst“ zu verstehen ist. Es bleibt offen, ob damit ein einmaliger Beratungskontakt oder ein fortlaufender Unterstützungsprozess gemeint ist. Diese Unklarheit erschwert zunächst nicht nur die praktische Anwendung, sondern unterminiert auch die intendierte Umsetzung der Vorgaben aus Art. 36 der Verbraucherkredit-RL-neu. Eine präzise Definition ist auch deshalb unerlässlich, um Kreditinstitute rechtsverbindlich zu einem korrekten Verweis an die zuständigen Beratungsstellen zu verpflichten und die von der Richtlinie geforderte Berichterstattung über verfügbare Dienste in den Mitgliedsstaaten zu gewährleisten.

Gleichzeitig sollte gesetzlich klargestellt werden, dass betriebswirtschaftliche Unternehmenssanierungen, insolvenzrechtliche Vertretung juristischer Personen oder strategische Geschäftsmodellberatung nicht zum Aufgabenspektrum sozialer Schuldnerberatung zählen.

bb)       Psychosoziale statt psychologischer Unterstützung

Die im Entwurf verwendete Formulierung „psychologische Unterstützung“ suggeriert eine fachliche Unterstützung durch zugelassene PsychologInnen oder PsychiaterInnen. Im Rahmen der sozialen Schuldnerberatung ist eine derartige Unterstützung jedoch weder erforderlich noch flächendeckend realisierbar. Der VID empfiehlt daher, den Begriff durch „psychosoziale Unterstützung“ zu ersetzen. Diese bezeichnet praxisnäher und fachlich zutreffend den integrativen Ansatz der Schuldnerberatung, bei dem soziale, wirtschaftliche und persönliche Problemlagen interdisziplinär und gemeinsam bearbeitet werden. 

c)    § 3: Entgeltgrenzen für Schuldnerberatungsdienste

(1) Die Schuldnerberatungsdienste sollen Verbrauchern grundsätzlich kostenlos, höchstens jedoch gegen ein begrenztes Entgelt angeboten werden. Werden für Schuldnerberatungsdienste Entgelte erhoben, so dürfen diese maximal die Betriebskosten des Anbieters für den Schuldnerberatungsdienst decken und keine unangemessene Belastung für die Verbraucher darstellen.

(2) Verbraucher sind rechtzeitig vor Inanspruchnahme eines Schuldnerberatungsdienstes auf ein gegebenenfalls zu entrichtendes Entgelt und dessen Höhe hinzuweisen. 

aa)        Grundsatz der Kostenfreiheit

Der SchulBerDG-E sieht in seinem § 3 Abs. 1 vor, dass Beratungsangebote „grundsätzlich kostenlos“, gegebenenfalls aber „gegen ein begrenztes Entgelt“ erbracht werden sollen. Aus Sicht des VID ist dieser Regelung mit großer Vorsicht zu begegnen. Sie verfehlt die zentrale Anforderung aus Art. 36 Abs. 1 der Verbraucherkredit-RL-neu, wonach die Beratung nicht nur rechtlich zugesichert werden muss, sondern auch tatsächlich zugänglich zu sein hat.

Gemäß dem Gutachten von Rixen ist die Richtlinie im Lichte der Menschenwürdegarantie des Art. 1 EU-Grundrechtecharta auszulegen. Dies impliziert, dass VerbraucherInnen nicht in eine Situation extremer materieller Notlage geraten dürfen, in der ihnen der Zugang zu grundlegenden Beratungsleistungen verwehrt bleibt.

Daraus ergibt sich, dass selbst geringe Entgelte abschreckend wirken können. Schon die bloße Erwartung einer Kostenauferlegung kann dazu führen, dass Ratsuchende keine Hilfe in Anspruch nehmen. Aus Perspektive des unionsrechtlichen Effektivitätsgebots sind Schuldnerberatungsdienste jedoch lediglich dann als „leicht zugänglich“ einzustufen, wenn ein potenzielles Entgelt für die Ratsuchenden keine signifikante Barriere darstellt. Die Formulierung „begrenztes Entgelt“ ist vor diesem Hintergrund systematisch-teleologisch als „auf null reduziert“ zu verstehen, jedenfalls für einkommensschwache VerbraucherInnen. Eine dementsprechende Regelung würde nicht nur einen Beitrag zum sozialen Ausgleich leisten, sondern auch der Prävention struktureller Verletzungen der Menschenwürde dienen, wie sie der Europäische Gerichtshof in seiner Rechtsprechung zum Lebensstandard postuliert.[13]

bb)       Finanzierungslücke

Der Referentenentwurf bleibt zentrale Antworten zur Finanzierung schuldig. Zwar sieht § 3 Abs. 1 SchuBerDG-E vor, dass Schuldnerberatungsdienste „grundsätzlich kostenlos“ und allenfalls „gegen ein begrenztes Entgelt“ angeboten werden sollen. Eine tragfähige finanzielle Absicherung dieser Zielsetzung ist jedoch nicht erkennbar. Länder und Kommunen bleiben mit der Umsetzungspflicht und dem damit verbundenen finanziellen Aufwand allein.

Auch die Verweisung auf § 3 Abs. 1 SchuBerDG-E als mögliche Gegenfinanzierung kann nur bedingt überzeugen. Die dort vorgesehenen Entgelte sollen – zutreffend – nur in begrenzter Höhe zulässig sein und entsprechen zudem nicht der etablierten Praxis der weitgehend kostenlosen Beratung, wie sie etwa von Wohlfahrtsverbänden angeboten wird. Ein signifikanter Anteil der Finanzierung kann kaum über Entgelte erzielt werden. Der Verweis auf nicht quantifizierbare Einnahmen darf nicht darüber hinwegtäuschen, dass die Umsetzung des Gesetzes insbesondere für Länder und Kommunen einen substanziellen Planungs- und Ressourcenaufwand erfordert, der bislang nicht kalkuliert wurde.

In Regionen mit strukturellen Herausforderungen ist die Sicherstellung einer angemessenen Beratungsinfrastruktur sowie die Gewährleistung der Qualität bestehender Angebote ohne eine gesicherte Finanzierung problematisch. Dies gefährdet nicht nur gleichwertige Lebensverhältnisse im Bundesgebiet, sondern konterkariert auch den unionsrechtlich geforderten „leicht zugänglichen“ Zugang zur Schuldnerberatung nach Art. 36 Verbraucherkredit-RL-neu. In Anbetracht dessen ist eine bundesrechtliche Regelung der Finanzierung zwingend erforderlich, um sowohl Planungssicherheit für die Trägerschaft zu gewährleisten als auch eine verlässliche Unterstützung durch Bund und Länder zu sichern.

d)    § 4: Anforderungen an Anbieter von Schuldnerberatungsdiensten

(1) Schuldnerberatungsdienste nach § 2 darf nur erbringen, wer unabhängiger professioneller Anbieter ist. Eine Unabhängigkeit ist insbesondere dann nicht gegeben, wenn es sich um folgende Arten von Anbietern handelt:

  1. einen Kreditgeber oder einen Kreditvermittler im Sinne des Artikels 3 Nummer 2 beziehungsweise 12 der Richtlinie (EU) 2023/2225 in der Fassung vom 18. Oktober 2023,
  2. einen Kreditkäufer oder einen Kreditdienstleister im Sinne des Artikels 3 Nummer 6 beziehungsweise 8 der Richtlinie (EU) 2021/2167 in der Fassung vom 24. November 2021,
  3. einen Anbieter, der auch zu Kredit-, Finanz- oder Versicherungsdienstleistungen, Dienstleistungen, die der Vermögensverwertung des Verbrauchers dienen, oder zu ähnlichen Dienstleistungen gewerblich berät oder diese erbringt oder vermittelt, oder
  4. einen Anbieter, bei dem ein anderer als einer der in den Nummern 1 bis 3 genannten Interessenkonflikte vorliegt.

(2) Unabhängige professionelle Anbieter von Schuldnerberatungsdiensten sind insbesondere Einrichtungen in der Trägerschaft von

  1. Wohlfahrtsverbänden, Verbraucherzentralen, kreisfreien Städten, Landkreisen oder Gemeinden,
  2. eingetragenen Vereinen, die Mitglied in einem Wohlfahrts- oder Verbraucherverband sind, oder
  3. sonstigen juristischen Personen des privaten Rechts, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verfolgen und bei denen kein Interessenkonflikt im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 vorliegt.

Die Regelung des § 4 SchuBerDG-E formuliert ausschließlich Negativvoraussetzungen in Bezug auf die Unabhängigkeit von Anbietern von Schuldnerberatungsdiensten. Zwar ist die gesetzliche Klarstellung begrüßenswert, wonach Anbieter mit wirtschaftlichen Eigeninteressen – insbesondere Kreditinstitute, Finanzvermittelnde oder mit Vermögensverwertung betraute Akteure – aufgrund struktureller Interessenkonflikte ausgeschlossen sind. Aus der Perspektive des VID ist diese Regelung jedoch nicht ausreichend, um die Zielsetzung einer qualitativ hochwertigen, wirksamen und flächendeckend zugänglichen Schuldnerberatung zu gewährleisten.

Der Entwurf enthält keinerlei positive Anforderungen bezüglich der fachlichen und personellen Ausstattung der AnbieterInnen. Er macht keine Vorgaben bezüglich der erforderlichen Qualifikation des Beratungspersonals und formuliert keine Mindeststandards hinsichtlich des Umfangs, der Tiefe und Methodik der Beratung sowie keine Zielvorgaben in Bezug auf Erreichbarkeit, Wartezeiten oder strukturelle Ausstattung. Auch Fortbildungs-, Dokumentations- oder Qualitätssicherungsmaßnahmen bleiben unberücksichtigt.

Diese Leerstelle birgt das Risiko einer heterogenen Beratungslandschaft mit regional stark variierenden Standards, was dem unionsrechtlichen Anspruch auf Vereinheitlichung und einen effektiven, niedrigschwelligen Zugang widerspricht. Ratsuchende haben – unabhängig von ihrem Wohnort oder der örtlichen Trägerstruktur – Anspruch auf fachlich fundierte, rechtlich korrekte und psychosozial kompetente Beratung. Die Gewährleistung dieser Beratungsqualität stellt eine Aufgabe des Gesetzgebers dar, wenn er der Verpflichtung aus Art. 36 Abs. 1 der Richtlinie und dem Schutz der Menschenwürde aus Art. 1 EU-Grundrechtecharta gerecht werden will. 

e)    § 5: Berichtspflichten

(1) Die Länder berichten jeweils dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz bis zum 20. September 2026 und danach jährlich bis zum 20. September schriftlich über die Zahl der verfügbaren Einrichtungen für Schuldnerberatungsdienste nach § 1. Die Angaben sind zum Stand 31. August des Berichtsjahres zu ermitteln.

(2) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz erstattet der Europäischen Kommission bis zum 20. November 2026 und danach jährlich bis zum 20. November Bericht über die Zahl der verfügbaren Einrichtungen für Schuldnerberatungsdienste nach § 1.

aa)        Monitoring-System

Die in § 5 SchuBerDG-E geregelte Berichtspflicht reduziert sich auf eine reine Erhebung der Zahl verfügbarer Schuldnerberatungsstellen. Sowohl die Länder gegenüber dem Bundesministerium als auch der Bund gegenüber der Europäischen Kommission sind hiernach lediglich dazu verpflichtet, jährlich quantitative Angaben zur Zahl der Einrichtungen zu übermitteln.

Aus Sicht des VID greift diese Regelung zu kurz. Zentrale Steuerungsgrößen – etwa Wartezeiten, Beratungsvolumina, Bedarfsdeckung nach regionalen Indikatoren, Personalressourcen sowie Nutzerzufriedenheit – bleiben unberücksichtigt. Die Zielsetzung der Richtlinie eines wirksamen Ausbaus sowie einer bedarfsgerechten Versorgungssteuerung wird durch die vorliegenden Maßnahmen nicht erreicht. Ein solcher Minimalansatz genügt nicht, um Art. 36 Abs. 1 der Richtlinie umzusetzen. Die vorgesehene Zählstatistik ermöglicht es weder Bund noch Ländern, strukturelle Versorgungslücken, Qualitätsdefizite oder regionale Ungleichgewichte verlässlich zu identifizieren und gezielt zu beheben.

Ein effektives, auf Steuerung ausgerichtetes Berichtssystem muss zentrale Versorgungsindikatoren abbilden, wie etwa tatsächliche Nutzung, Zugänglichkeit, Versorgungsdichte, Personalressourcen und Nutzerzufriedenheit. Die Identifizierung sowie die zielgerichtete Bearbeitung von strukturellen Versorgungslücken oder regionalen Ungleichgewichten sind nur unter dieser Prämisse möglich.

Daher ist eine Erweiterung des § 5 SchuBerDG-E um ein strukturiertes, auf Indikatoren gestütztes Monitoring-System geboten. Die Einrichtung eines strukturierten Monitoring-Systems ist nicht nur sinnvoll, sondern auch realistisch umsetzbar, sofern auf bestehende Infrastrukturen zurückgegriffen wird. Die Statistik nach dem ÜSchuldStatG sowie länderspezifische Förderberichte stellen bereits eine erste Evaluationsgrundlage dar. Eine einheitliche Nutzung und methodische Weiterentwicklung dieser Datenquellen wäre ein kosteneffizienter Weg, um Transparenz, Vergleichbarkeit und gezielte Steuerung zu ermöglichen – ohne die Beratungsstellen zusätzlich zu belasten. Zudem würde die oben bereits angesprochene Digitalisierung den Aufwand der Datenerfassung verringern.

In Anbetracht der unionsrechtlichen Verpflichtung zur Sicherstellung der Verfügbarkeit von Schuldnerberatung nach Art. 36 der Richtlinie wäre ein Minimalbericht zur Zahl der Einrichtungen unzureichend. Die Finanzierung eines erweiterten Monitorings sollte demnach nicht isoliert als Mehrbelastung betrachtet, sondern als Bestandteil der Infrastruktur zur Umsetzung europäischer Mindestanforderungen eingeplant werden.

bb)       Evaluationspflicht

Die Entwurfsbegründung führt zur Evaluierung des Gesetzes Folgendes aus:

„Laut Beschluss des Staatssekretärsausschusses Bürokratieabbau vom 23. Januar 2013 sind alle wesentlichen Regelungsvorhaben zu evaluieren. Als wesentlich gelten danach Regelungsentwürfe, bei denen ein jährlicher Erfüllungsaufwand von mindestens a) 1 Million Euro Sachkosten oder 100 000 Stunden Aufwand für Bürgerinnen und Bürger oder b) 1 Million Euro für die Wirtschaft oder c) 1 Million Euro für die Verwaltung aufgrund der Ex ante-Abschätzung zu erwarten ist. Da diese Schwellen nicht erreicht werden, ist für den Entwurf keine Evaluierung vorzusehen.“[14]

Diese Begründung des Referentenentwurfs, auf eine Evaluierung zu verzichten, greift zu kurz und verfehlt die unionsrechtlich gebotene Steuerungsperspektive. Zwar mögen die Schwellenwerte des Staatssekretärsausschusses Bürokratieabbau nicht überschritten sein, doch ergibt sich bereits aus § 9 ÜSchuldStatG eine regelmäßige Evaluation der Datenerhebung durch das Statistische Bundesamt. Diese Evaluationspflicht dient der Verbesserung der statistischen Grundlage und ist gerade vor dem Hintergrund von Art. 36 Abs. 1 der Verbraucherkredit-RL zwingend erforderlich. Bereits in Art. 29 der Richtlinie (EU) 2019/102 (Restrukturierungsrichtlinie) forderte der europäische Gesetzgeber ein Verfahren zum Monitoring von Entschuldungsverfahren. Ein strukturiertes, qualitätsbasiertes Monitoring kann nicht mit dem Verweis auf Bürokratieabbau abgelehnt werden, wenn ein bereits geltendes Gesetz selbst eine Evaluationspflicht für zentrale Steuerungsdaten vorsieht.

 

IV. Fazit

Es ist zu begrüßen, dass der vorliegende Referentenentwurf zum Schuldnerberatungsdienstegesetz die zentralen Vorgaben der Richtlinie (EU) 2023/2225, insbesondere zur Einrichtung unabhängiger Beratungsstrukturen und zum Grundsatz einer begrenzten Entgeltfreiheit, berücksichtigt. Der Entwurf beschränkt sich in weiten Teilen jedoch auf unverbindliche Regelungen, denen es sowohl an einer ausfinanzierten Umsetzungsstrategie als auch an substanziellen Qualitäts- und Steuerungsmechanismen mangelt.

Vor allem in Bezug auf die dringend notwendige Digitalisierung der Abläufe, welche für die Verbraucher einen barrierefreien Zugang zur Schuldnerberatung erst ermöglicht und zudem die Arbeitsbelastung auf Seiten der Schuldnerberatungsstellen signifikant reduzieren würde, bleibt der Referentenentwurf weit hinter den schon heute bestehenden Möglichkeiten zurück.

Die Tatsache, dass der Entwurf sich ausschließlich auf nachgelagerte Interventionen bei bereits eingetretenen finanziellen Schwierigkeiten fokussiert, ist besonders gravierend. Es mangelt an strukturellen Instrumenten zur Prävention, wie etwa niedrigschwellige Informationsangebote, zielgerichtete Frühinterventionen in Risikogruppen oder eine systematische finanzielle Grundbildung. Es besteht ein allgemeiner Konsens darüber, dass präventive Maßnahmen nicht nur eine höhere soziale Wirksamkeit aufweisen, sondern auch volkswirtschaftlich deutlich ressourcenschonender sind als spät einsetzende Kriseninterventionen. Die fehlende gesetzliche Verankerung präventiver Infrastruktur stellt somit ein zentrales Defizit des Entwurfs mit Blick auf Nachhaltigkeit und Wirkungsorientierung dar. In diesem Zusammenhang sollte auch über Maßnahmen zur Stärkung der finanziellen Allgemeinbildung in Schulen und anderen Bildungseinrichtungen nachgedacht werden, da deren präventive Wirkung geeignet wäre, den Bedarf und damit die Kosten der Schuldnerberatungsinfrastruktur zu reduzieren.

Insbesondere in komplexen Überschuldungsfällen ist eine qualifizierte fundierte Beratung erforderlich. Ein gesetzlicher Rahmen, der derartige Strukturen vernachlässigt oder marginalisiert, würde nicht nur die Beratungsqualität gefährden, sondern auch dem unionsrechtlich geforderten Verbraucherschutz widersprechen.

Es besteht die Gefahr, dass das Gesetz hinter seinem grundrechtlich begründeten Anspruch zurückbleibt, sofern verbindliche Standards, eine flächendeckende Zugänglichkeit, eine gesicherte Finanzierung und strategische Prävention nicht gewährleistet werden können. Für eine effektive Umsetzung der Richtlinie ist ein integriertes Gesamtkonzept erforderlich, das die Aspekte soziale Teilhabe, ökonomische Selbstbestimmung und Menschenwürde wirksam schützt.

 

Berlin, 18.07.2025

Kontakt:

Verband Insolvenzverwalter und Sachwalter Deutschlands e.V. (VID)
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[1] RefE BMJV zum Gesetz über den Zugang zu Schuldnerberatungsdiensten (SchuBerDG).

[2] Statistisches Bundesamt, Überschuldungsstatistik 2023, erschienen am 17. Juli 2024, https://www.destatis.de/DE/Methoden/Qualitaet/Qualitaetsberichte/Einkommen-Konsum-Lebensbedingungen/ueberschuldungsstatistik.pdf?__blob=publicationFile&v=10 (zuletzt abgerufen am 13.07.2025).

[3] Vgl. SchuldnerAtlas Deutschland | Überschuldung in Deutschland, https://schuldnerberatungsatlas.destatis.de/ (zuletzt abgerufen am 13.07.2025).

[4] RefE BMJV zum Gesetz über den Zugang zu Schuldnerberatungsdiensten (SchuBerDG), S. 2.

[5] Vgl. Liga der freien Wohlfahrtspflege in Baden-Württemberg e.V., https://infodienst-schuldnerberatung.de/beratung/lange-wartezeiten-in-der-schuldnerberatung-eine-zumutung-fuer-ratsuchende-und-beratungskraefte/ (zuletzt abgerufen am 13.07.2025); Caritasverband Straubing-Bogen e.V. (2025): Jahresbericht 2024 – Soziale Schuldner- und Insolvenzberatung. „Schöne Worte sind zu wenig“, https://www.caritas-straubing.de/cms/contents/caritas-straubing.de/medien/dokumente/jahresberichte/soziale-schuldner-un2/jahresbericht_schuldnerberatung_2024.pdf?d=a&f=pdf (zuletzt abgerufen am 16.07.2025).

[6] RefE, SchuBerDG, S. 9.

[7] Rixen, Zur Umsetzung von Art. 36 Verbraucherkreditrichtlinie, insbesondere zum Rechtsanspruch auf kostenfreie Schuldnerberatung, https://www.schuldnerberatung-sh.de/fileadmin/bilder/aktuelles/2024_Rixen_Gutachten_zu_Art._36_Verbraucherkreditrichtlinie.pdf (zuletzt abgerufen am 13.07.2025).

[8] https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayAGSG-112.

[9] https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayAVSG-104.

[10] Richtlinie (EU) 2023/2225 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Oktober 2023 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 2008/48/EG, S. 14.

[11] Vgl. Rixen, Zur Umsetzung von Art. 36 Verbraucherkreditrichtlinie, insbesondere zum Rechtsanspruch auf kostenfreie Schuldnerberatung, S. 14 ff., https://www.schuldnerberatung-sh.de/fileadmin/bilder/aktuelles/2024_Rixen_Gutachten_zu_Art._36_Verbraucherkreditrichtlinie.pdf (zuletzt abgerufen am 13.07.2025).

[12] Vgl. Koalitionsvertrag 2025,CDU, CSU, SPD, 21. Legislaturperiode, Rn. 1292.

[13] Vgl. Rixen, Zur Umsetzung von Art. 36 Verbraucherkreditrichtlinie, insbesondere zum Rechtsanspruch auf kostenfreie Schuldnerberatung, S. 26, https://www.schuldnerberatung-sh.de/fileadmin/bilder/aktuelles/2024_Rixen_Gutachten_zu_Art._36_Verbraucherkreditrichtlinie.pdf (zuletzt abgerufen am 13.07.2025).

[14] RefE zum SchuBerDG, S. 11.

VID-Stellungnahme zum Entwurf eines BMF-Schreibens zur Sanierungsklausel des § 8c Abs. 1a KStG

 A. Vorbemerkung

Der VID begrüßt das BMF-Schreiben zur sog. Sanierungsklausel (§ 8c Abs. 1a KStG), welches in der Praxis Rechtssicherheit bei einem Beteiligungserwerb zum Zweck der Sanierung vermitteln sollte. Denn die Verlustabzugsregelung des § 8c KStG kann in Krisen- und Insolvenzsituationen erhebliche Bedeutung erlangen und ist für alle an der Sanierung beteiligten Stakeholder relevant, die häufig in kurzer Zeit wesentliche Entscheidungen treffen müssen, welche für Gesellschafter und Markteilnehmer u.U. signifikante mittel- bis langfristige Folgen haben können.

  • Steuerliche Auswirkungen sind in nahezu jeder Unternehmenskrise/-sanierung von besonderer Wichtigkeit und mitunter entscheidender Parameter einer Restrukturierung, gleich ob es sich um eine „außergerichtliche“ Sanierung, ein Restrukturierungsverfahren nach dem StaRUG oder ein Insolvenzverfahren nach der InsO handelt. Insofern begrüßt es der Verband Insolvenzverwalter und Sachwalter Deutschlands e.V. (VID) generell, wenn die Finanzverwaltung durch den Erlass allgemeiner Verwaltungsvorschriften (wie insbesondere BMF-Schreiben) für steuerliche Planungssicherheit in Sanierungs-/Insolvenzszenarien sorgt. Das gilt im Besonderen auch für ein BMF-Schreiben zur sog. Sanierungsklausel (§ 8c Abs. 1a KStG), um in der Praxis verlässliche Leitlinien zu haben, ob steuerliche Verluste im Fall eines schädlichen Beteiligungserwerbs (§ 8c Abs. 1 Satz 1 KStG) bei einem Beteiligungserwerb zum Zweck der Sanierung erhalten bleiben. Ein verlässliches und kooperatives Verwaltungshandeln ist in der konkreten Sanierungs-/Insolvenzsituation aber auch in späteren Betriebsprüfungen (insbesondere im Zusammenhang Fragen zur Steuerfreiheit von Sanierungserträgen, vgl. § 3a EStG, § 7b GewStG) von herausgehobenem Interesse.
  • Der Entwurf eines BMF-Schreibens zur Sanierungsklausel des § 8c Absatz 1a KStG („BMF-Schreiben-Entwurf“) ist insgesamt begrüßenswert. Er umfasst einige der in der Praxis diskutierten und in der Fachliteratur umstrittenen Fragen und sorgt insofern für „Rechtssicherheit“, als die Auffassung der Finanzverwaltung erkennbar ist. Gerade die Einführung von Vermutungsregeln (BMF-Schreiben-Entwurf, Rz. 6: „Die Sanierungsabsicht wird vermutet, […]“) sowie von Erleichterungen der Nachweisführung (etwa BMF-Schreiben-Entwurf, Rz. 7: „Indizien für das Vorliegen der o.g. Voraussetzungen“, „[…] so kann von einer drohenden oder eingetretenen Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung ausgegangen werden.“) ist ein wichtiges Element und sollte – auch im Sinne der Verwaltungsvereinfachung und Entbürokratisierung – generell für den Bereich des Sanierungs- und Insolvenzsteuerrechts gestärkt werden. Auch der abschließende Hinweis auf § 8d KStG in Rz. 86 und das BMF-Schreiben vom 18.03.2021 ist konsequent und zielführend.

 

B. Anmerkungen

Zu den einzelnen Randziffern des BMF-Schreiben-Entwurfs merken wir an:

1. Rz. 5

Nach dem BMF-Schreiben-Entwurf sind zur Beurteilung der Sanierungsbedürftigkeit die „insolvenzrechtlichen Grundsätze der §§ 17 bis 19 InsO heranzuziehen“. Ein unterschiedliches Verständnis der Eröffnungsgründe sollte verhindert werden. An dieser Stelle sollte daher klar formuliert werden, dass nur die insolvenzrechtlichen Auslegungsgrundsätze Anwendung finden.

In der Rz. 5 wird außerdem jeweils eine knappe Definition von Zahlungsunfähigkeit, drohender Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung gegeben. Zur Vermeidung von Missverständnissen sollte wenigstens der Prognosezeitraum der drohenden Zahlungsunfähigkeit von 24 Monaten gemäß § 18 Abs. 2 Satz 2 InsO genannt werden. Gleiches gilt für den Prognosezeitraum bei Überschuldung von 12 Monaten gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 InsO.

 

  1. Rz. 7

Nach dem BMF-Schreiben-Entwurf können ein nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag in der Überschuldungsbilanz oder eine Bestätigung der Hausbank über die fehlende Bereitschaft weiterer Finanzierungen (zu marktüblichen Konditionen, ohne Sicherheiten Dritter) Indizien für das Vorliegen der Voraussetzungen eines Beteili-gungserwerbs zum Zweck der Sanierung sein, die gemeinsam mit an-deren Merkmalen (wie z. B. einer Liquiditätsplanrechnung) den Nachweis für eine eingetretene Krise führen. Falls beide Indizien vorliegen, so kann nach dem BMF-Schreiben-Entwurf von einer drohenden oder eingetretenen Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung ausgegangen werden.

Der Begriff „Hausbank“ mag in der Praxis gängig sein. Er führte indes zu Auslegungs-/Anwendungsfragen. Daher können und sollten alternative Finanzierer genannt werden, etwa „Banken“ (im Allgemeinen), private und öffentliche Finanzierer und/oder Institutionen von Finanzierungsgebern (etwa: sog. Debt-Funds). Denn allein eine Bestätigung über die fehlende Bereitschaft weiterer Finanzierungen von der „Hausbank“ als Indiz anzuerkennen, ist nicht ausreichend.

Darüber hinaus sollte, falls „beide Indizien“ (Überschuldungsbilanz und Bestätigung über fehlende Bereitschaft weiterer Finanzierungen) vorliegen, aufseiten des zuständigen Finanzamts nicht nur von einer drohenden oder eingetretenen Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung ausgegangen werden können. Das (offene) „kann“ im BMF-Schreiben-Entwurf sollte an dieser Stelle aus Vereinfachungsgründen und zur Sicherstellung eines einheitlichen Verwaltungsvollzugs durch ein (zwingendes) „ist“ ersetzt werden, damit für den Rechtsanwender (Steuerpflichtiger einerseits, Finanzamt andererseits) hinreichend Planungssicherheit besteht.

 

  1. Rz. 8 und 9

Nach dem BMF-Schreiben-Entwurf ist ein „für insolvenzrechtliche Zwecke erstellter Sanierungsplan (§§ 217 ff. InsO) […] als Nachweis ausreichend, sofern der Beteiligungserwerb Teilmaßnahme des Sanierungsplans ist.“ (Rz. 8). Es sollte klargestellt werden, dass sich der „Nachweis“ darauf bezieht, dass die bzw. alle „Sanierungsvorausset-zungen“ (s. Überschrift in Tz. II.2. des BMF-Schreibens-Entwurf) erfüllt sind, um Auslegungszweifel auszuschließen. Das ließe sich beispielsweise durch eine textliche Ergänzung nach „Nachweis“ in Form von „für das Vorliegen der Sanierungsvoraussetzungen“ umsetzen. Eine solche Ergänzung wäre auch entsprechend bei den Ausführungen zum Sanierungsgutachten (Rz. 9) zweckmäßig.

Darüber hinaus sollte ergänzt werden, dass die „Nachweiserleichterung“ auch bei Restrukturierungsverfahren auf Grundlage des Gesetzes über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen („StaRUG“) gelten. Das könnte durch eine Ergänzung in Rz. 8 (hinter den Ausführungen zum Sanierungsplan gem. §§ 217 ff. InsO) umgesetzt werden, die etwa wie folgt lauten könnte: „Das Gleiche gilt für einen Restrukturierungsplan nach dem StaRUG (vgl. §§ 5 ff. StaRUG)“.

 

  1. Rz. 34

Nach dem BMF-Schreiben-Entwurf ist die Lohnsummenregelung nach § 8c Abs. 1a Satz 3 Nr. 2 KStG „nicht anwendbar, wenn die Ausgangslohnsumme 0 Euro beträgt oder die Körperschaft nicht mehr als 10 Arbeitnehmer hat (§ 13a Absatz 1 Satz 4 ErbStG i. d. F. des ErbStG vom 24. Dezember 2008, BGBl. I S. 3018)“. Diese Auslegung ist im Schrifttum umstritten. Die Finanzverwaltung hat sich derzeit dafür entschieden, eine Anwendung von § 8c Abs. 1a Satz 3 Nr. 2 KStG in den Fällen kleiner Betriebe abzulehnen[1]. In der Literatur wird u.a. unter Verweis auf den Vereinfachungszweck der Norm angeführt, dass die vorliegende Variante „Nr. 2“ zum Erhalt der wesentlichen Betriebsstrukturen in diesen Fällen per se einschlägig ist[2]. Das ist vor-zugswürdig. Wir bitten daher – auch in Kenntnis des derzeit beim Bundesfinanzhof anhängigen Revisionsverfahrens mit dem Az. I R 9/24 – um eine Überprüfung, um auch die Sanierung von Kleinbetrieben attraktiver zu machen.

 

C. Fazit

Der VID begrüßt generell Leitlinien im Steuerrecht, etwa durch BMF-Schreiben, weil die steuerliche Planungssicherheit in Sanierungs-/Insolvenzszenarien für Entscheidungen der Stakeholder von maßgeblicher Bedeutung sein kann, mitunter hängen davon auch Investorenentscheidungen ab. Insofern würdigt der VID auch das BMF-Schreiben zur sog. Sanierungsklausel (§ 8c Abs. 1a KStG), welches in der Praxis Rechtssicherheit bei einem Beteiligungserwerb zum Zweck der Sanierung vermitteln kann. Einzelheiten sollten klargestellt und geschärft werden, wozu ausgeführt wurde.

 

Berlin, 05.05.2025

 

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[1] So bereits OFD NRW v. 20.12.2018 – S 2745a-2015/0011-St 135 (zuletzt aktualisiert am 22.5.2020), juris, Rz. 18, vgl. auch FG Düsseldorf v. 15.1.2024, 6 K 2095/22 K, G ,F, EFG 2024, 697, = juris, Ls. 1 (nrkr., Rev. I R 9/24).

[2] Vgl. etwa Suchanek, in: Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 8c KStG, Rz. 85 (Nov. 2021); Suchanek/Herbst, Ubg 2019, 146, 151 mwN auch zur Gegenauffassung.

Stellungnahme zur Prüfbitte zu § 15b Abs. 8 InsO

 A. Einleitung

Im Rahmen einer Evaluation der steuerlichen Haftungsbestimmungen hat der Bundesrechnungshof (BRH) auf mögliche Durchsetzungshindernisse im Zusammenhang mit der Anwendung des § 15b Abs. 8 InsO hingewiesen: den Finanzämtern sei es nicht möglich, den genauen Zeitpunkt des Eintritts der Insolvenzreife zu ermitteln, welche Voraussetzung für die Anwendung des § 15b Abs. 8 InsO ist. Ohne Kenntnis des Zeitpunkts der Insolvenzreife könnten Haftungsbescheide nach §§ 34, 69 AO gegen GeschäftsleiterInnen frühzeitig nicht durchgesetzt werden. Als Lösung regt der BRH an, den Finanzämtern in Zukunft die erforderlichen Informationen über den Zeitpunkt des Eintritts der Insolvenzreife in der Weise zur Verfügung zu stellen, dass vorläufige InsolvenzverwalterInnen oder externe GutachterInnen mit der zusätzlichen Feststellung des Zeitpunkts der Insolvenzreife beauftragt werden.

Der VID steht dieser Anregung kritisch gegenüber und nimmt dazu hier Stellung.

 

B. Gesetzesentwurf

Am 16. Dezember 2020 hatte der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz der 19. Legislaturperiode den § 15b InsO[1] um einen neuen Absatz (Abs. 8) ergänzt. In der Begründung[2] wurde die zuvor bestehende Problematik erkannt, dass GeschäftsleiterInnen in der Praxis in einen Konflikt gerieten: Entweder verstießen sie gegen das Insolvenzrecht, indem sie selektiv Steuerverbindlichkeiten beglichen, oder sie verstießen gegen das Steuerrecht, indem sie fällige Steuern nicht abführten.

Um redliche GeschäftsführerInnen, die ihren Verpflichtungen aus § 15a InsO nachkommen, vor einer solchen steuerrechtlichen Zwangslage zu schützen, entschied sich der Gesetzgeber für eine Auflösung des Konflikts durch den neuen § 15b Abs. 8 InsO.

Die Regelung bestätigt GeschäftsleiterInnen darin, dass die Massesicherungspflicht Vorrang vor der Abführung von Abgaben hat. Diese insolvenzrechtliche Regelung geht auf vorherige Rechtsprechung auch des Bundesfinanzhofs zurück.[3] Der Vorrang der Massesicherungspflicht dient dazu, eine gleichmäßige Gläubigerbefriedigung sicherzustellen und eine einseitige Privilegierung einzelner Gläubiger – hier des Fiskus – zu verhindern.

Darüber hinaus sollte die Vorschrift eine bis dahin verbreitete Praxis in Verfahren der vorläufigen Eigenverwaltung entbehrlich machen: GeschäftsleiterInnen sahen sich zur Haftungsvermeidung gezwungen, auf Umgehungslösungen zurückzugreifen. Diese bestanden darin, die Finanzverwaltung zunächst über den Insolvenzantrag zu informieren, dann die Steuer zu begleichen und diese Zahlungen später nach Insolvenzeröffnung durch den/die SachwalterIn anfechten zu lassen. Dies führte jedoch zu unnötigen Liquiditätsbelastungen für die insolvente Gesellschaft, ohne dass der Fiskus langfristig einen Vorteil daraus zieht. Gut beratene GeschäftsführerInnen konnten sich haftungsfrei halten, während schlecht oder nicht Beratene in Haftungsfallen gerieten – ein Zustand, den der Gesetzgeber mit § 15b Abs. 8 InsO eigentlich beenden wollte.

Unberührt blieb jedoch die Haftung nach § 69 AO, wonach GeschäftsführerInnen für die bereits vor Eintritt der Insolvenzreife begangenen Pflichtverletzungen in Gestalt der Nichtzahlung von zu diesem Zeitpunkt schon fälligen Steuern haften. Ebenso haftungsbewehrt blieb die Nichtbegleichung derjenigen Steuerschulden, die im Zeitraum zwischen dem (fruchtlosen) Ablauf der Insolvenzantragsfrist und der (aufgrund eines später doch noch gestellten Antrags) Anordnung des vorläufigen Insolvenzverfahrens fällig werden. Auch für pflichtwidrig vereitelte Insolvenzverfahren blieb eine Geschäftsleiterhaftung weiter vorgesehen.

 

C. Kritikpunkte

1. Ermittlungstätigkeit im Eröffnungsverfahren

Die vom BRH vorgeschlagene Ermittlungstätigkeit im Eröffnungsverfahren mag der Finanzverwaltung die Haftungsverfolgung erleichtern. Sie würde jedoch zu erheblichen Mehraufwendungen der GutachterInnen und zudem zu rechtlichen und praktischen Problemen führen. Die Ermittlungen von GutachterInnen und vorläufigen InsolvenzverwalterInnen dienen nicht ohne Grund in diesem frühen Verfahrensstadium nur der Feststellung des Vorliegens eines Insolvenzgrundes und der voraussichtlichen Deckung der Verfahrenskosten. Diesem Zweck dienen regelmäßig die gerichtlichen Gutachtenaufträge.

Weitergehende Ermittlungsaufträge werden in diesem frühen Verfahrensstadium in der Regel nicht erteilt, weil die Beantwortung allein dieser beiden Fragen ausreicht, die Entscheidung des Gerichts über den Insolvenzantrag vorzubereiten. Liegt kein Insolvenzgrund vor, erübrigt sich eine weitere Ermittlungstätigkeit. Sind die Verfahrenskosten voraussichtlich nicht gedeckt, ist eine Zurückweisung des Antrags mangels Masse angezeigt, die wiederum eine weitere Ermittlungstätigkeit durch das Gericht oder von ihm beauftragte Personen obsolet macht.

Werden die beiden Vorfragen bejaht, könnte ein Gutachter und vorläufiger Insolvenzverwalter nach der aktuellen Rechtslage nicht mit weiteren Ermittlungen beauftragt werden, weil sie vom Wortlaut des § 21 InsO nicht gedeckt sind.

Nach § 21 Abs. 1 Satz 1 InsO hat das Insolvenzgericht alle Maßnahmen zu treffen, die erforderlich erscheinen, um bis zur Entscheidung über den Antrag eine den GläubigerInnen nachteilige Veränderung in der Vermögenslage des Schuldners zu vermeiden. Das gilt für alle – auch zu diesem Zeitpunkt oft noch nicht bekannte – GläubigerInnen. Einzelmaßnahmen zum Schutz bestimmter GläubigerInnen sind regelmäßig nicht vorgesehen. Der Gesetzgeber hat diesen Effekt gesehen und mit § 21 Abs. 2 Ziff. 2 InsO nur ein allgemeines Verfügungsverbot oder einen allgemeinen Zustimmungsvorbehalt zugelassen, um eine Bevorzugung einzelner GläubigerInnen auszuschließen.

Die vom BRH vorgeschlagenen Ermittlungen wären also nur dann geboten, wenn sie i. S. d. § 21 Abs. 1 Satz 1 InsO eine nachteilige Veränderung in der Vermögenslage des Schuldners vermeiden würden. Das ist jedoch ersichtlich nicht der Fall. Indirekt verschlechtern sie sogar möglicherweise die Aussichten, über eine Inanspruchnahme von antragspflichtigen Personen durch den Insolvenzverwalter die Masse für alle GläubigerInnen zu vergrößern.

Aus diesen Gründen verbietet sich auch eine Erweiterung der gerichtlichen Aufträge an GutachterInnen. Da in den Insolvenzgutachten regelmäßig nur die Entscheidung des Gerichts über Eröffnungsanträge vorbereitet werden soll, können solche Aufträge in diesem frühen Verfahrensstadium nicht für weitere Zwecke genutzt werden. Weitergehende Ermittlungen würden die Erstellung der Gutachten nicht nur wesentlich verzögern, sondern auch erheblich verteuern – bei unzureichendem Schuldnervermögen zu Lasten der Staatskasse. Käme diese Verteuerung und Verzögerung nur bestimmten GläubigerInnen zugute, ohne gleichzeitig auch für die übrigen GläubigerInnen im Sinne einer Massesicherung oder Massemehrung wirksam zu werden, ließe sie sich nicht aus dem gesetzlichen Ermittlungsauftrag in dieser Verfahrensphase herleiten. Zudem würde eine Verteuerung der Begutachtung die Verfahrenskosten und damit die Hürde für eine Verfahrenseröffnung erhöhen.

Die vom BRH vorgeschlagene Ermittlungstätigkeit soll den Fiskus in die Lage versetzen, Haftungsansprüche nach § 69 AO gegenüber antragspflichtigen Personen geltend zu machen. Diese Ansprüche konkurrieren mit Ansprüchen aus § 15b Abs. 4 Satz 1 InsO, die InsolvenzverwalterInnen gegenüber antragspflichtigen Personen geltend machen können. Beide Ansprüche konkurrieren damit auch um dasselbe Haftungssubstrat. Eine Geltendmachung von Haftungsansprüchen gelingt dem Fiskus über einen Haftungsbescheid nach § 72 AO regelmäßig schneller als dem Insolvenzverwalter, der auf den Zivilrechtsweg angewiesen ist. Im Ergebnis würde eine erfolgreiche Ermittlungstätigkeit einen rechtlichen Vorteil des Fiskus zu Lasten aller anderen GläubigerInnen schaffen.

 

2. Praktische Erwägungen

Eine erfolgreiche Ermittlungstätigkeit führte voraussichtlich nur in wenigen Fällen auch praktisch zu einem Vorteil des Fiskus.

Käme sie zu dem Ergebnis, dass die antragspflichtigen Personen ihren Verpflichtungen nach § 15a nachgekommen sind, wäre nach § 15b Abs. 8 Satz 1 InsO eine Verletzung steuerrechtlicher Zahlungspflichten ausgeschlossen, wenn zwischen dem Eintritt der Insolvenzreife nach § 17 oder § 19 InsO und der Entscheidung des Insolvenzgerichts über den Insolvenzantrag Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt werden.

Würde das Insolvenzverfahren nicht eröffnet und wäre dies auf eine Pflichtverletzung der Antragspflichtigen zurückzuführen, gelten nach § 15b Abs. 8 Satz 3 InsO die Sätze 1 und 2 nicht. Angesprochen sind hier die Fälle einer Abweisung mangels Masse, in denen die Masselosigkeit auf eine Pflichtverletzung der Antragspflichtigen zurückzuführen ist. Da die Masselosigkeit des Verfahrens bereits Gegenstand des Eröffnungsgutachtens ist, verbieten sich nach ihrer vorrangigen Feststellung weitere kostenträchtige Ermittlungen (s.o.). In solchen Fällen ist überdies zweifelhaft, ob die oftmals ebenfalls insolventen Antragspflichtigen überhaupt erfolgreich in Anspruch genommen werden könnten.

Im Fall des § 15b Abs. 8 Satz 2 InsO könnte eine verspätete Antragstellung so lange zu einer zeitweiligen Haftung der Antragspflichtigen führen, bis ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt oder eine vorläufige Eigenverwaltung angeordnet wird. In beiden Verfahrensvarianten werden die jeweiligen Anordnungen regelmäßig zeitgleich mit dem Gutachtenauftrag und in unmittelbarer zeitlicher Nähe zum Insolvenzantrag erfolgen. Es bleibt deshalb nur ein kurzer Zeitraum, in dem Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt werden. Ansprüche, die bereits vor Antragstellung entstanden waren und bis zu diesem Zeitpunkt nicht erfüllt wurden, bleiben hier außer Betracht, weil sie als Insolvenzforderungen nicht mehr gesondert erfüllt werden dürfen.

Schließlich stehen der Finanzverwaltung aufgrund der öffentlichen Bekanntmachungen und nicht zuletzt aufgrund des seit dem Jahr 2024 von InsolvenzverwalterInnen und SachwalterInnen obligatorisch vorzuhalten Gläubigerinformationssystems (GIS) alle erforderlichen Informationen über die Daten der Insolvenzeröffnung, der Ernennung eines vorläufigen Insolvenzverwalters und des Insolvenzantrages zur Verfügung. Sie können anhand dessen unschwer in dem Zeitraum zwischen Insolvenzantrag und Ernennung eines vorläufigen Insolvenzverwalters bzw. Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig werdende Steueransprüche bei einer Haftung nach § 69 AO „aussortieren“ und einen Haftungsbescheid im Sinne einer erleichterten und zügigen Durchsetzung als risikoträchtige Positionen „bereinigen“. Die Praxis von InsolvenzverwalterInnen und SachwalterInnen zeigt jedenfalls, dass die Verwirklichung der Organhaftung bezüglich gezahlter Rückstände in diesem kurzen Zeitraum nahezu keinerlei Rolle spielt.

Im Ergebnis stehen neben den rechtlichen Gründen auch diese praktischen Erwägungen einer Ermittlungspflicht entgegen, die mit großem, häufig von der Staatskasse zu tragendem Aufwand wenig greifbare Ergebnisse für den Fiskus liefern würde.

 

D. Fazit

Die Vorschläge des BRH zur verpflichtenden Prüfung der Insolvenzreife durch Finanzämter sind nicht nur insolvenzrechtlich fragwürdig, sondern auch praktisch wenig sinnvoll. Sie würden eine einseitige Bevorzugung der Finanzverwaltung bedeuten, ohne eine ausgewogene Lösung für alle Gläubigergruppen zu schaffen. Zudem bleiben essenzielle Fragen zur Finanzierung und zu den praktischen Auswirkungen auf die Insolvenzverfahren unbeantwortet.

 

Berlin, 01.04.2025

 

Kontakt:
Verband Insolvenzverwalter und Sachwalter Deutschlands e.V. (VID)
Am Zirkus 3
10117 Berlin
Tel.: 030/ 20 45 55 25
E-Mail: info@vid.de / Web: www.vid.de

 

[1] Implementiert durch das Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz (SanInsFoG).

[2] Deutscher Bundestag, Drucksache 19/25353, 19. Wahlperiode, Bericht des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz (6. Ausschuss), S. 11 ff, abrufbar unter: Drucksache 19/25353 (zuletzt gesehen am 26.03.2025).

[3] Vgl. BFH, Urteil vom 22. Oktober 2019 – VII R 30/18, NZI 2020, 585.

E-JustizVO RP

 

A. Einleitung

Der Bundesgesetzgeber hat mit dem Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2208) den Grundstein für die Digitalisierung justizieller Verfahren gelegt. Ab dem 1. Januar 2026 sind Verfahrens-akten in bestimmten Bereichen der Justiz verpflichtend elektronisch zu führen. Diese Regelung betrifft nicht nur Gerichte und Staatsanwaltschaften, sondern auch Finanzbehörden in strafrechtlichen Ermittlungsverfahren nach § 386 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) sowie Verwaltungsbehörden, soweit sie Aufgaben im Bußgeldverfahren nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) wahrnehmen.

Rheinland-Pfalz hat sich dieser bundesweiten Entwicklung angeschlossen und durch mehrere Verordnungen über die Jahre den elektronischen Rechtsverkehr für verschiedene Verfahrensarten eingeführt. Um eine einheitliche und rechtssichere Anwendung sicherzustellen, entschied sich das Land für eine harmonisierte Regelung, die sich eng an den Vorgaben des Bundes orientiert. Damit solle Verwirrung innerhalb der betroffenen Institutionen vermieden und eine effiziente sowie fehlerfreie Dokumentenführung gewährleistet werden.[1] Ab Inkrafttreten der in Frage stehenden eJustizVO RP (folgend als VO-E gekennzeichnet) treten endgültig alle vier anderen zur Regelung der elektronischen Aktenführung geltenden Landesverordnungen gemäß § 22 Abs. 2 VO-E außer Kraft.

Da § 12 Abs. 1 Nr. 6 VO-E i.V.m. § 5 Abs. 4 S. 2 und 3 InsO den Anwendungsbereich für die Nutzung des elektronischen Verkehrs bei der Tabellenführung für die InsolvenzverwalterInnen zwingend eröffnet und der zweite Abschnitt der VO-E sich speziell der elektronischen Insolvenzakte widmet, hat sich der VID entschlossen, hierzu Stellung zu nehmen.

 

B. Im Einzelnen

Die medienbruchfreie Führung der Insolvenztabellen und die Digitalisierung der Justiz sind grundsätzlich positiv zu bewerten. Allerdings werfen einige Regelungen im Entwurf aus Sicht der Insolvenzpraxis Fragen auf, bei denen dringend nachgebessert werden muss.

 

I. Vorbemerkung

Auf Seite 23 des VO-E heißt es: „Eine bundesweit einheitliche und gleichzeitige Einführung kommt wegen der unterschiedlichen Voraussetzungen in den einzelnen Ländern nicht in Betracht. Aus diesem Grunde enthält der § 5 der Insolvenzordnung umfassende Ermächtigungen für die Landesregierungen, Einzelheiten durch Rechtsverordnungen zu regeln. Von dieser Verordnungsermächtigung wurde vorliegend (Gebrauch) gemacht.“

Bereits bestehende Verordnungen in anderen Bundesländern, wie etwa die eTab InsO[2] in Nordrhein-Westfalen und die Verordnung in Niedersachsen[3] finden seit geraumer Zeit Anwendung und zeigen eine erhebliche Vielfalt an Vorgaben und zum Teil unterschiedliche Umsetzungsmöglichkeiten. Es ist davon auszugehen, dass künftig noch weitere Bundesländer von ihrer Verordnungsermächtigung Gebrauch machen. Die Unterschiedlichkeit der Ansätze führt zu einer erhöhten Komplexität für die NutzerInnen, da sie sich an jeweils unterschiedliche Anforderungen anpassen müssen. Dies kann mit hohen Kosten[4] verbunden sein, da zusätzlich Ressourcen und Zeit investiert werden müssen, um die jeweiligen landesspezifischen Bestimmungen zu berücksichtigen.

 

II. Inhalte

1. § 1 VO-E

(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts regeln die Führung elektronischer Akten bei

  1. den Staatsanwaltschaften
  2. den Gerichten
  3. den Finanzbehörden in Ermittlungsverfahren nach § 386 Absatz 2 der Abgabenordnung (AO).
  4. den Verwaltungsbehörden, soweit diese als Bußgeldbehörden tätig sind.

(2) Akten können bei den in Absatz 1 genannten Stellen elektronisch geführt werden. Das fachlich zuständige Ministerium bestimmt für seinen Zuständigkeitsbereich durch Verwaltungsvorschrift, die öffentlich bekannt zu machen ist, den Zeitpunkt, von dem an die Akten elektronisch geführt werden. Die elektronische Aktenführung kann dabei auf einzelne Gerichte, Strafverfolgungsbehörden oder Verwaltungsbehörden oder auf allgemein bestimmte Verfahren beschränkt werden.

(3) Akten, die vor dem gemäß Absatz 2 bestimmten Zeitpunkt in Papierform angelegt wurden, werden auch nach Einführung der elektronischen Aktenführung in Papierform weitergeführt.

(4) Das fachlich zuständige Ministerium kann für die in seinen Zuständigkeitsbereich durch Verwaltungsvorschrift, die öffentlich bekanntzumachen ist, bestimmen, dass Akten, die vor dem 1. Januar 2026 in Papierform angelegt wurden, abweichend von Absatz 3 ab einem bestimmten Stichtag oder Ereignis in elektronischer Form weitergeführt werden (Hybridaktenführung). Die Zulassung der Weiterführung in elektronischer Form kann dabei auf einzelne Gerichte, Strafverfolgungsbehörden oder Verwaltungsbehörden oder auf bestimmte Verfahren beschränkt werden.

(5) Andere landesrechtliche Vorschriften zur Regelung der elektronischen Aktenführung bleiben unberührt.

Die Regelung in Abs. 2 gibt den zuständigen Ministerien weitreichende Befugnisse, die Aktenführung in den in Abs. 1 genannten Institutionen zu regeln. Dabei überlässt sie einen großen Spielraum, der Umsetzungsprobleme mit sich bringt:

Während einige Gerichte und Behörden aufgrund der jeweiligen ministeriellen Entscheidung bereits elektronisch arbeiten, müssen andere weiterhin Papierakten führen. Der Entwurf versucht dies flexibel zu regeln, indem er im Abs. 3 festlegt, dass vor dem Stichtag angelegte Papierakten nicht zwingend digitalisiert werden müssen. Begründet wird diese Regelung damit, dass mit den personellen Ressourcen eine sofortige Digitalisierung aller Papierakten kaum umsetzbar sei.[5]

Langfristig wird es deshalb bei den NutzerInnen zu einem „Mischbetrieb“ kommen, der insbesondere für Insolvenzkanzleien eine Doppelbelastung und dementsprechend nicht eine „möglichst reibungslose Umstellung“[6] mit sich bringt.

Die Regelung versucht dies zu umgehen, indem sie in Abs. 4 eine Hybridaktenführung für vor dem 1. Januar 2026 angelegten Papierakten vorsieht. Diese Kombination aus Papier- und elektronischer Aktenführung führt jedoch zu Verwirrung, da Gerichte, Strafverfolgungsbehörden und Verwaltungsbehörden je nach ministerieller Vorgabe unterschiedlichen Regelungen unterliegen. Dies erschwert die Arbeitsabläufe von Insolvenzkanzleien, da sie sich auf verschiedene technische und organisatorische Anforderungen einstellen müssen. Es empfehlen sich stattdessen eine einheitliche Fristenregelung sowie klare Vorgaben für die Digitalisierung von Altakten.

 

2. § 2 VO-E: Bildung elektronischer Akten; Repräsentat

(1) Elektronische Dokumente sowie in Papierform beibehaltene Schriftstücke und sonstige Unterlagen, die dieselbe Angelegenheit betreffen, sind zu elektronischen Akten zu vereinigen. In der elektronischen Akte werden zur Akte gebrachte elektronische Dokumente einschließlich zugehöriger Signaturdateien sowie sonstige zur Akte gebrachte Dateien und Informationen gespeichert. Elektronische Empfangsbekenntnisse sowie elektronische Formulare, die als strukturierte maschinenlesbare Datensätze übermittelt worden sind werden als Datensätze in der elektronischen Akte gespeichert.

(2) Enthält eine elektronisch geführte Akte sowohl elektronische als auch in Papierform beibehaltene Bestandteile, so muss beim Zugriff auf jeden der Teile ein Hinweis auf den jeweils anderen Teil enthalten sein. Die nach Absatz 1 in der elektronischen Akte gespeicherten Inhalte müssen jederzeit zusätzlich als elektronische Dokumente im Format PDF/A wiedergegeben werden können; diese Dokumente bilden das Repräsentat. Das Repräsentat muss den gesamten zur Akte gebrachten Inhalt mit Ausnahme der nur für die Datenverarbeitung notwendigen Struktur-, Definitions- und Schemadateien wiedergeben. Soweit die Wiedergabe eines Inhalts technisch nicht möglich ist, ist ein entsprechender Hinweis in das Repräsentat aufzunehmen. An die Stelle von Signaturdateien treten Vermerke über das Ergebnis der Signaturprüfung. Das Repräsentat muss druckbar, kopierbar und, soweit technisch möglich, durchsuch bar sein. Die Seiten des Repräsentats sind so zu nummerieren, dass sie eindeutig zitiert werden können.

(3) Als Bußgeldbehörden tätige Verwaltungsbehörden müssen Bußgeldakten mindestens nach Maßgabe der in Absatz 1 niedergelegten Grundsätze führen. Sie sollen ferner die in Absatz 2 niedergelegten Grundsätze beachten.

Diese Regelung wirft eine Vielzahl von Fragen auf.

Zunächst ist der Hinweis auf die Nutzung eines PDF/A Formats wesentlich, insbesondere vor dem Hintergrund, dass auch Originaldokumente gemäß § 2 Abs. 1 VO-E zur elektronischen Akte gehören. Das bedeutet, dass diese als eingebettete Dateien hinzufügbar sein sollten.  

Ein Beispiel für eine solche eingebettete Datei:

Eine PDF/A-3 Datei könnte eine Rechnung im PDF-Format enthalten, aber zusätzlich die Original-XML-Datei der Rechnung eingebettet haben.

Daher ist eine Konkretisierung der zu verwendenden PDF-Version vonnöten. Eine solche gibt das rheinland-pfälzische Justizministerium auf seiner Website[7] für die bisher geltende ERVLVO an. Dort sind die PDF-Versionen 1.0 bis 1.7[8] und die PDF/A-1b oder PDF/A-2[9] als zulässige PDF-Formate genannt. Allerdings erlauben weder PDF/A-1b noch PDF/A-2 das Einbetten beliebiger[10] Dateien als Anhänge. Beide Standards schreiben vor, dass alle für die Darstellung des Dokuments notwendigen Ressourcen (z. B. Schriftarten) eingebettet werden müssen, schließen aber das Einfügen zusätzlicher arbiträrer Dateianhänge aus. Erst PDF/A‑3 führt die Möglichkeit ein, beliebige Dateien (z. B. XML, Office-Dokumente) als Anhänge in das PDF einzubetten. Die regulären PDF-Spezifikationen von Version 1.0 bis 1.7 erlauben hingegen die Einbettung beliebiger Dateien – etwa als Dateianhänge über die dafür vorgesehenen Mechanismen (wie die FileAttachment-Anmerkungen und EmbeddedFile-Streams).[11]

Hier stellt sich die Frage, ob durch die Zulassung von PDF 1.0 bis 1.7 das Problem gelöst wird. Denn während diese Versionen zwar Dateianhänge erlauben, erfüllen sie nicht die speziellen Anforderungen der revisionssicheren Langzeitarchivierung nach PDF/A-Standards. Daher ist eine Klarstellung erforderlich, ob und inwieweit eingebettete Dateien zulässig sind und wie dies mit den Archivierungsanforderungen vereinbar ist. Eine explizite Zulassung von PDF/A-3 könnte eine Lösung darstellen, da dieses Format sowohl Langzeitarchivierungsstandards erfüllt als auch die Einbettung zusätzlicher Dateien erlaubt.

Es wird zwar anerkannt, dass nicht alle digitalen Inhalte in ein PDF/A-Dokument überführt werden können, beispielsweise umfangreiche Excel-Dateien oder komplexe Bauzeichnungen. In diesen Fällen sieht die Regelung in § 2 Abs. 2 S. 4 VO-E vor, dass ein Hinweis auf die nicht darstellbaren Inhalte in das „Repräsentat“ aufgenommen wird. Obwohl in der Begründung davon ausgegangen wird, dass solche Daten teilweise überflüssig sind, keinen brauchbaren Akteninhalt darstellen und ihre Einfügung die Lesbarkeit erschwert, wird laut Entwurfsbegründung dennoch eine Einsichtnahme in den Diensträumen ermöglicht.[12]

Dies ist grundsätzlich keine praktikable Lösung. In der Praxis könnten sich erhebliche Schwierigkeiten ergeben, da betroffene Parteien gezwungen wären, für die Einsichtnahme in nicht darstellbare Inhalte persönlich in die Diensträume der Behörde oder des Gerichts zu kommen. Dies verursacht zusätzlichen Zeitaufwand und organisatorische Hürden, insbesondere für auswärtige Verfahrensbeteiligte. Zudem kann sich die Abgrenzung zwischen ‚überflüssigen‘ und ‚wesentlichen‘ Daten als problematisch erweisen, da es subjektiver Einschätzung unterliegt, welche Inhalte für das Verfahren relevant sind. Darüber hinaus besteht das Risiko, dass wesentliche Informationen durch die fehlende digitale Bereitstellung verloren gehen oder nur eingeschränkt überprüfbar sind, was zu Unklarheiten oder sogar zu Rechtsunsicherheiten führen kann. Hier wäre eine alternative digitale Lösung notwendig, beispielsweise durch die Bereitstellung dieser Dateien in einem ergänzenden Dateiformat oder über eine gesicherte Online-Plattform (vgl. das RegSol-System in Belgien[13]).

 

3. § 3 VO-E

(1) Schriftstücke und sonstige Unterlagen, die zu einer elektronisch geführten Akte in Papierform eingereicht werden, sind nach dem Stand der Technik zur Ersetzung der Urschrift in elektronische Dokumente zu übertragen. Hiervon ausgenommen sind in Papierform geführte Akten anderer Instanzen und Beiakten. Diese können gemäß Anordnung der Gerichts- oder Behördenleitung in die elektronische Form übertragen werden.

(2) Es ist sicherzustellen, dass das elektronische Dokument mit den eingereichten Schriftstücken und sonstigen Unterlagen bildlich und inhaltlich übereinstimmt.

(3) Die nach Absatz 1 in elektronische Dokumente übertragenen Schriftstücke und sonstigen Unterlagen sind frühestens sechs Monate nach der Übertragung zu vernichten, sofern es sich nicht um Urschriften oder Ausfertigungen einer Urkunde oder sonstige rückgabepflichtige Unterlagen handelt.

Die Regelungen in § 3 VO-E – insbesondere die Verpflichtung zur Übertragung von eingereichten Papierdokumenten in elektronischen Dokumenten sowie deren Vernichtung frühestens sechs Monate nach Übertragung – können Probleme beim Archivierungsprozess hervorrufen. Diese Pflichten beziehen sich laut § 3 Abs. 1 Satz 2 VO-E explizit nicht auf Akten anderer Instanzen. Das impliziert, dass diese Vorgaben primär für Gerichte gelten. Dennoch sind an dieser Stelle aus Sicht der Praxis einige Hinweise geboten:

Im Rahmen von Forderungsanmeldungen sind nach § 174 Abs. 1 Satz 2 InsO weiterhin einer Anmeldung die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, in Abdruck beizufügen. Nach § 174 Abs.4 InsO kann die Anmeldung durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments erfolgen; der Insolvenzverwalter kann einen gängigen elektronischen Übermittlungsweg sowie ein gängiges Dateiformat vorgeben. Der/die Insolvenzverwalter(in) muss daneben einen sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 130a der Zivilprozessordnung für die Übermittlung anbieten. Als Urkunde im Sinne des Abs. 1 Satz 2 kann in diesen Fällen auch eine elektronische Rechnung übermittelt werden. Auf Verlangen der InsolvenzverwalterInnen oder des Insolvenzgerichts sind Ausdrucke, Abschriften oder Originale von Urkunden einzureichen.

In der Praxis wird regelmäßig eine Fülle von Ausdrucken, Abschriften oder Originalen von Urkunden eingereicht, die gemäß § 175 Abs. 1 InsO mit der Insolvenztabelle beim Insolvenzgericht niederzulegen sind. Eine regelhafte Vernichtung solcher eingereichten Unterlagen kommt insbesondere bei Original-Urkunden nicht in Betracht. Abs. 3 trägt diesem Umstand durch eine entsprechende Regelung Rechnung. Da es gerade in Verfahren mit vielen Beteiligten zu einem hohen Aufkommen von Unterlagen kommen kann, würde sich zur Vermeidung einer ansonsten justizseitig notwendigen (Aus)Sortierung eine Ausnahmeregelung für solche Verfahren empfehlen.

 

4. § 4 VO-E: Bearbeitung und Führung elektronischer Akten

 (1) Elektronische Dokumente sowie sonstige Dateien und Informationen gelten als zur Akte genommen, wenn sie bewusst und dauerhaft in der elektronischen Akte gespeichert worden sind.

(2) Es ist sicherzustellen, dass in der elektronischen Akte alle Bearbeitungsvorgänge nachvollzogen werden können. Es ist insbesondere sicherzustellen, dass nachvollzogen werden kann, welche Stelle die Akte zu welchem Zeitpunkt bearbeitet hat.

(3) Es ist sicherzustellen, dass die elektronische Akte nur von der jeweils lese- und schreibberechtigten Stelle eingesehen und bearbeitet werden kann. Dies gilt auch, wenn die Lese- und Schreibrechte nur teilweise auf eine andere Stelle übergehen.

§ 4 VO-E bestimmt den Zeitpunkt, zu dem das jeweilige elektronische Dokument als zur Akte genommen gilt. Dies ist der Fall, wenn das Dokument bewusst und dauerhaft in der e-Akte gespeichert wird.

Unklar ist aber was unter „dauerhaft“ gemeint ist. Der Verordnungsentwurf erläutert dies nicht näher. Mutmaßlich ist damit zunächst eine revisionssichere Speicherung[14] gemeint. Hier empfiehlt sich ein klarstellender Hinweis.

 

5. § 7 VO-E: Ersatzmaßnahmen

Im Fall anhaltender technischer Störungen der elektronischen Aktenführung können die Behördenleitung der von den Störungen betroffenen Stelle oder die Präsidentinnen und Präsidenten der oberen Landesgerichte jeweils für ihren Geschäftsbereich anordnen, dass eine Ersatzakte in Papierform geführt wird. Diese ist in die elektronische Form zu übertragen, sobald die Störung behoben ist.

Grundsätzlich ist die Regulierung von Ersatzmaßnahmen bei plötzlich eintretenden technischen Störungen zu begrüßen. Die Anordnungskompetenz für die von den Störungen betroffenen Stellen klingt zunächst praktikabel, bringt jedoch erhebliche Probleme mit sich. Die uneinheitliche Handhabung durch Landesgerichte kann in solchen Fällen zu Verfahrensunsicherheiten führen, was bei fristgebundenen Verfahrenshandlungen im Insolvenzverfahren nicht auszuschließen ist. Die Verpflichtung zur doppelten Dokumentation oder Übertragung gemäß § 7 S. 2 VO-E erhöht den Verwaltungsaufwand für Insolvenzkanzleien und birgt das Risiko von Fristversäumnissen und Fehlern.

Die Lösung dieses Problems wäre ein zentrales digitales System nach dem Vorbild von RegSol in Belgien. Ein solches Portal könnte eine einheitliche Regelung für alle Beteiligten gewährleisten und Funktionen wie Offline-Zugriff und automatische Fristenverwaltung anbieten. Sollte ein solches bundesweites System eine technische Störung erleiden, könnten durch die delegierte IT-Verantwortlichkeit spezialisierte IT-Fachkräfte eingesetzt werden, die Notfallmechanismen wie lokale Zwischenspeicherung, automatische Wiederherstellungsfunktionen und eine klar geregelte Priorisierung von Fristen ins System einprogrammieren. Dies würde sowohl die Gerichte als auch die InsolvenzverwalterInnen entlasten.

 

6. Maschinelle Tabellenführung

Bisher galt die rheinland-pfälzische Landesverordnung über den elektronischen Rechtsverkehr für Insolvenzsachen, soweit Tabellen, Verzeichnisse und die dazugehörigen Dokumente elektronisch eingereicht werden.[15] Diese Umsetzungsoption wird für die InsolvenzverwalterInnen mit den §§ 8 ff. VO-E verpflichtend, soweit das Amtsgericht die Insolvenzakten in dem Einzelfall elektronisch führt:

a) § 8 VO-E: Anordnung der maschinellen Tabellenführung

Soweit bei einem Amtsgericht die Insolvenzakten elektronisch geführt werden, sind die Tabellen und Verzeichnisse nach § 5 Absatz 4 der Insolvenzverordnung maschinell zu führen. Werden die Insolvenzakten nach Maßgabe des § 1 Absatz 4 Satz 1 hybrid geführt, sind die Tabellen und Verzeichnisse in Papierform weiterzuführen.

Eine Ausnahme von dieser Regelung zur elektronischen bzw. maschinellen Tabellenführung macht der Verordnungsentwurf in § 8 S. 2 VO-E. Danach sind die Tabellen und Verzeichnisse in Papierform „weiterzuführen“, wenn die Insolvenzakten nach Maßgabe des § 1 Abs. 4 S. 1 VO-E hybrid geführt werden.

Der Verordnungsentwurf übersieht an dieser Stelle, dass die meisten Insolvenzkanzleien inzwischen vollständig auf die Nutzung von Papier verzichten und sämtliche Akten, einschließlich der dazu gehörenden Tabellen und Verzeichnisse, maschinell führen. Im Verordnungsentwurf wird die Entscheidung für eine Aktenführung ausschließlich in maschineller Form oder ausschließlich in Papierform aber damit begründet, dass eine hybride Weiterführung nicht erwünscht ist, um hybride Eingangs- und Rangverhältnisse zu vermeiden.[16] Allerdings könnte dieser Problematik begegnet werden, indem lediglich eine Datierungspflicht eingeführt wird. Zudem ist zu bedenken, dass viele Gerichte nach wie vor auch elektronisch empfangene Dokumente ausdrucken, was den Papierverbrauch nicht vermeidet. Ein weiteres kritisches Problem besteht in der möglichen Divergenz zwischen dem gedruckten und dem nachträglich digitalisierten Dokument. Bereits geringfügige Änderungen – sei es durch technische Konvertierungsprozesse oder durch menschliche Bearbeitung – können dazu führen, dass sich verschiedene Versionen eines Dokuments inhaltlich unterscheiden. Dies birgt erhebliche Risiken für die Authentizität und Verbindlichkeit der jeweiligen Fassung und wirft die Frage auf, welche Version letztlich maßgeblich ist. Vor diesem Hintergrund ist die Verpflichtung zur Papiereinreichung durch InsolvenzverwalterInnen nicht mehr zeitgemäß. Schon vor dem Hintergrund, dass die elektronische Aktenführung ab dem 1. Januar 2026 verpflichtend sein wird,[17] ist die Auferlegung einer Pflicht zur Dokumentenführung in Papierform nicht mit zukunftsfähigen, effizienten Arbeitsabläufen vereinbar. Eine konsequente Digitalisierung unter klaren und praktikablen Rahmenbedingungen wäre hier der sinnvollere Ansatz.

b) § 9 VO-E: Niederlegung

Werden die Tabellen und Verzeichnisse bei einem Amtsgericht maschinell geführt, so erfolgt die Niederlegung nach § 175 Abs. 1 Satz 2 InsO durch Speichern einer lesbaren Form der von der Insolvenzverwalterin oder dem Insolvenzverwalter nach § 13 Abs. 1 Satz 1 eingereichten Tabelle einschließlich der dazugehörigen Dokumente in der elektronischen Akte.

Es bleibt offen, was genau unter „lesbar“ zu verstehen ist – wer soll die gespeicherten Daten einsehen können (nur die Beteiligten i.S.d. § 175 Abs. 1 S. 2 InsO oder auch die Gerichte?) und auf welcher Weise erfolgt die Speicherung, um dauerhafte Lesbarkeit zu garantieren?

Zur Niederlegung der Tabelle fehlt weiterhin eine konkrete Bestimmung, wie Beteiligte Einsicht in die gespeicherte, visualisierte Form der Tabellendaten sowie die zugehörigen Dokumente nehmen können. Die Entwurfsbegründung stellt zwar klar, dass die Ablage der visualisierten Daten als Niederlegung gilt und damit zukünftig eine Online-Einsicht über das Akteneinsichtsportal ermöglicht werden soll, jedoch fehlt eine detaillierte Ausführung, wie und in welchem Umfang diese Zugriffsmodalitäten im konkreten Fall umzusetzen sind. Der Wortlaut des § 175 Abs. 1 S. 2 InsO spricht bisher lediglich von einer Niederlegung in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts.  

Zudem sollte eine Regelung ergänzt werden, wie sie etwa in § 4 eTab InsO‑NRW vorgesehen ist. Dort wird festgelegt, dass die elektronische Einsichtnahme unter Berücksichtigung der Informationssicherheit erfolgen muss – insbesondere muss ein schreibender Zugriff und der Zugriff auf das LAN des Verwaltungsnetzes ausgeschlossen werden.

c) § 10 VO-E: Textdatei, qualifizierte elektronische Signatur

Werden Tabellen maschinell geführt, so hat das Insolvenzgericht für die Eintragung nach § 178 Abs. 2 Satz 1 InsO Rang und laufende Nummer der Forderungen in einer Textdatei aufzulisten. Die Textdatei ist mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Berichtigungen von Tabellen sind gesondert qualifiziert elektronisch zu signieren. Die qualifizierte elektronische Signatur ist unverzüglich zu validieren. Die Validierung ist durch ein Signaturprüfprotokoll zu dokumentieren. Die Textdatei, die Signaturdatei und das Signaturprüfprotokoll werden Bestandteil der maschinell geführten Tabelle.

AdressatInnen dieser Norm sind laut Entwurfsbegründung RichterInnen und RechtspflegerInnen.[18] Aus Sicht der Insolvenzverwalterpraxis ergeben sich aber für ihren Arbeitsablauf Fragen bezüglich der Signaturen.

aa) Textdatei

Fraglich ist zuerst, was mit „Textdatei“ genau gemeint ist. Textdateien können grundsätzlich nicht direkt signiert werden, da sie keine integrierte Möglichkeit bieten, eine Signaturkomponente aufzunehmen. Daher bleibt es unklar, welche Art einer elektronischen Signatur i.S.d. SigG gemeint ist. Ebenso wenig eindeutig ist, ob für diese Dateien eine revisionssichere Speicherung vorgesehen ist, und, falls dies der Fall ist, wo bzw. von wem diese Daten gespeichert werden.

bb) Signatur

Hinsichtlich der Anbringung der Signatur durch den/die RichterIn oder RechtspflegerIn stellt sich die Frage, an welcher Stelle die Signatur erfolgen soll. Ohne eine spezielle Signatur-Infrastruktur können ausschließlich PDF-Dateien signiert werden.

Dies wirft die Anschlussfrage auf, welches PDF-Dokument signiert werden soll. Die eingereichte Datei im PDF/A-Format stellt ein Original dar und ist als revisionssicheres Dokument nicht veränderbar, sodass sie auch nicht direkt signiert werden kann. Um eine Signatur anzubringen, müsste die Originalität des PDF-Dokuments aufgehoben werden, da eine Signatur nur durch Wechsel in den Bearbeitungsmodus angebracht werden kann. Bei diesem Wechsel verliert das signierte Dokument seine Integrität und erfüllt nicht mehr die PDF/A-Standards. Die Identität der beiden Dokumente fällt somit auseinander, sodass per Definition ein neues Dokument entsteht.

Diese Problematik ließe sich umgehen, indem das ursprüngliche PDF in seiner originalen Form belassen und stattdessen als Anhang einer neu erstellten, signierten PDF-Datei beigefügt wird. Damit ist das ursprüngliche PDF, also der informatorisch wichtige Inhalt, jedoch nicht mehr im direkten Zugriff nach dem Öffnen der PDF-Datei vorhanden, sondern muss aus diesem als Anhang extrahiert und zusätzlich geöffnet werden. Aus dem Wortlaut des § 10 S. 6 VO-E könnte man entnehmen, dass die Entwurfsbegründung auch so einen „separaten“ Signaturprozess vorsieht, wenn die Rede von „Textdatei, die Signaturdatei und das Signaturprüfprotokoll“ ist.

Wie aber oben erörtert (s. S. 3 f.), bietet sich eine zweite Möglichkeit zur Vermeidung dieser Problematik durch die Nutzung der PDF/A-3 Version. Die PDF/A-3 Norm ermöglicht es, PDF/A als Container für beliebige Dateien zu verwenden, einschließlich nicht normierter PDFs oder sogar Nicht-PDF-Dateien. Konkret auf diese Problematik bezogen kann das ursprüngliche, signierte PDF – nach Entfernung der Signatur – als Anhang in eine neue PDF/A-3 Hüllendatei eingebettet werden. Zusätzlich kann eine XML-Datei mit den Signaturinformationen in die Hülle aufgenommen werden, um eine transparente Dokumentation der ursprünglichen Signatur zu gewährleisten. Optional kann dieser Container mit einem digitalen Siegel der jeweiligen Organisation versehen werden. Ein Siegel ist technisch mit einer Signatur vergleichbar, wird aber von juristischen Personen verwendet und dient der Authentifizierung und Integritätssicherung von Dokumenten.[19]

d) § 11 VO-E: Unveränderlichkeit

Es ist sicherzustellen, dass die Tabelle nach dem Signieren nach § 10 auf Dauer inhaltlich unverändert in lesbarer Form wiedergegeben werden kann.

Laut Entwurfsbegründung[20] beträgt die Aufbewahrungsfrist 30 Jahre. Diese Regelung gilt jedoch ausschließlich intern für die Justiz und betrifft die InsolvenzverwalterInnen daher nicht. Dennoch ist auf die Speicherung im PDF/A-Format sowie auf die bereits angesprochenen Herausforderungen der Langzeitarchivierung (s.o. S. 4 f.) hinzuweisen.

 

7. Elektronischer Rechtsverkehr

a) § 12 VO-E: Eröffnung des Anwendungsbereichs

(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts regeln die Übermittlung elektronischer Dokumente an die Gerichte in Rheinland-Pfalz nach:

  1. § 135 Abs. 1 der Grundbuchordnung,
  2. § 8 a Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs,
  3. § 156 des Genossenschaftsgesetzes i.V.m. § 8a Abs.2 des Handelsgesetzbuchs,
  4. § 707d Abs.1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
  5. § 5 Abs. 2 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes i.V.m. § 8a Abs.2 des Handelsgesetzbuchs und
  6. § 5 Abs. 4 Satz 2 und 3 der Insolvenzordnung

(2) Bei den rheinland-pfälzischen Gerichten können in Verfahren des Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts-, Partnerschaftsgesellschaftsregisters sowie in Grundbuchsachen elektronische Dokumente eingereicht werden. In Insolvenzsachen können Tabellen, Verzeichnisse und die dazugehörigen Dokumente elektronisch eingereicht werden

Mit dieser Vorschrift eröffnet das rheinland-pfälzische Justizministerium den sachlichen Anwendungsbereich der Regelungen zum elektronischen Rechtsverkehr für Insolvenzsachen, indem es sich auf die Länderermächtigung in § 5 Abs. 4 S. 2 InsO beruft. § 12 Abs. 2 S. 2 VO-E formuliert hier eine konkretisierende „Kann“-Vorschrift, und bezieht sich auf die Tabellen und Verzeichnisse als Objekte des elektronischen Rechtsverkehrs. Sie konkretisiert mithin § 5 Abs. 4 S. 2 InsO, der den Regelungsspielraum für Länder nur bezüglich der Einreichung von Tabellen, Verzeichnissen und den dazu gehörenden Dokumenten vorsieht.

b) § 13 VO-E: technische Anforderungen an elektronische Dokumente

(1) Das elektronische Dokument ist im Dateiformat PDF zu übermitteln. Wenn bildliche Darstellungen im Dateiformat PDF nicht verlustfrei wiedergegeben werden können, darf das elektronische Dokument zusätzlich im Dateiformat TIFF übermittelt werden. Die Dateiformate PDF und TIFF müssen den nach § 21 Nummer 1 bekanntgemachten Versionen entsprechen.

(2) Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein und soll den nach § 21 Nummer 6 bekanntgemachten technischen Standards entsprechen.

(3) Der Dateiname eines elektronischen Dokuments soll den Inhalt des elektronischen Dokuments schlagwortartig umschreiben und bei der Übermittlung mehrerer elektronischer Dokumente eine logische Nummerierung enthalten.

(4) Dem elektronischen Dokument soll ein strukturierter maschinenlesbarer Datensatz im Dateiformat XML beigefügt werden, der den nach § 21 Nummer 2 bekannt gemachten Definitions- oder Schemadateien entspricht und mindestens enthält:

  1. die Bezeichnung Gerichts,
  2. sofern bekannt, das Aktenzeichen des Verfahrens,
  3. die Bezeichnung der Parteien oder Verfahrensbeteiligten,
  4. die Angabe des Verfahrensgegenstandes,
  5. sofern bekannt, das Aktenzeichen eines denselben Verfahrensgegenstand betreffenden Verfahrens und die Bezeichnung der die Akten führenden Stelle.

§ 13 Abs. 3 VO-E enthält eine Reihe von unbestimmten Rechtsbegriffen.

Während davon auszugehen ist, dass unter einer „logischen“ Nummerierung höchstwahrscheinlich eine Nummerierung mittels arabischer Zahlen zu verstehen ist, bleibt das Wort „schlagwortartig“ konkretisierungsbedürftig. Auf der Website des Landesjustizministeriums wird dazu ausgeführt:

„Bei der Übermittlung soll, sofern bekannt, in dem Betreff der Sendung das gerichtliche Aktenzeichen angegeben werden. Bei verfahrenseinleitenden elektronischen Dokumenten und in den Fällen, in denen das gerichtliche Aktenzeichen sonst noch nicht bekannt sein kann, soll „Neueingang“ angegeben werden (siehe jedoch Abweichungen unter 4.4).

Bei Neueingängen soll in der Nachricht die jeweilige Verfahrensart (z.B. Klage, Beschwerde) und die schlagwortartige Bezeichnung des Inhalts angegeben werden. Diese Angaben dienen lediglich der zügigen internen Weiterleitung der Sendungen.

Um Probleme bei der Weiterverarbeitung auf unterschiedlichen Plattformen zu vermeiden, sollen Dateinamen keine Sonderzeichen enthalten (insbesondere keinen Schrägstrich, keinen Doppelpunkt oder kein Euro-Zeichen „€“) und nicht zu lang sein (maximal 60 Zeichen, keine Pfadangaben).“[21]

Auch hier wird das Wort „schlagwortartig“ ohne weitere Erklärung genutzt. Eine Klarstellung oder Nomenklatur ist auch nicht in der Entwurfsbegründung enthalten. Eine rein nach Verfahrensart geordnete Dokumenteneinreichung ist nicht ausreichend übersichtlich. Es empfiehlt sich daher, ein einheitliches Datenbenennungssystem anzuwenden, um einen geordneten und einheitlichen Empfangs- und Zugangsprozess zu ermöglichen. Die nordrheinwestfälische Justiz regelt diese Problematik beispielsweise durch eine „Namenskonvention“[22] für externe NutzerInnen sowie weitere allgemeine Hinweise:

Bei der Übermittlung soll, sofern bekannt, das gerichtliche Aktenzeichen angegeben werden. Dies ist in das dafür vorgesehene Feld „Aktenzeichen“ einzutragen. Wenn dieses Feld nicht zur Verfügung steht (wie z.B. bei der Versendung von DE-Mails) ist das Aktenzeichen im Feld „Betreff“ einzutragen. Dabei ist vor und nach dem Registerzeichen jeweils ein Leerzeichen zu setzen. In Fällen, in denen das gerichtliche Aktenzeichen noch nicht bekannt ist, soll der Begriff „Neueingang“ verwendet werden. Handelt es sich um einen „echten Eilantrag“ (z.B. Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, Antrag auf Anordnung des Arrestes, etc.) sollen zusätzlich der Begriff „EILT!“ sowie der spezifizierte Antrag verwendet werden.[23]

Wird eine Namenskonvention eingeführt, wäre eine bundesweite Einheitlichkeit extrem wünschenswert und hilfreich, um den erheblichen Aufwand und die Fehleranfälligkeit unterschiedlicher Vorgaben zu vermeiden.

 

8. Einreichung elektronischer Dokumente in Insolvenzsachen

a) § 19 VO-E: Regelungsgehalt

(1) Werden die Tabellen und Verzeichnisse nach § 5 Absatz 4 der Insolvenzverordnung bei einem Amtsgericht maschinell geführt, so haben die Insolvenzverwalterinnen und Insolvenzverwalter die Tabellen und die dazugehörigen Dokumente elektronisch wie folgt einzureichen:

  1. auf einem sicheren Übermittlungsweg nach § 130 a Abs. 4 der Zivilprozessordnung oder
  2. an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach des Gerichts über eine Anwendung, die auf OSCI oder einem diesen ersetzenden, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechenden Protokollstandard beruht.

Bei einer Übermittlung nach Satz 1 Nr. 2 müssen die Tabellen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein.

(2) Bei der Übermittlung von Tabellen nach Absatz 1 sind ferner die nach § 21 Nummer 8 bekannt gemachten Vorgaben zur Schnittstellenbeschreibung für die Dateiübernahme von Insolvenzverwalterinnen und Insolvenzverwaltern in gerichtliche Systeme einzuhalten.

(3) Gehen bei der Insolvenzverwalterin oder dem Insolvenzverwalter die zu den Tabellen gehörenden Dokumente in Papierform ein, so hat sie oder er diese nach Maßgabe des § 21 Nummer 9 in ein elektronisches Dokument zu übertragen. Dokumente in Papierform sind ebenfalls beim Insolvenzgericht einzureichen.

Für die Übermittlung der Tabellen und der dazu gehörenden Dokumente stehen zwei Alternativen zur Verfügung, § 19 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 VO-E. In der Praxis wird das Versenden gemäß § 130a Abs. 4 ZPO bevorzugt. D.h. eine Übermittlung erfolgt grundsätzlich entweder per beA (§ 130a Abs. 4 Nr. 2 ZPO) oder per eBO (§ 130a Abs. 4 Nr. 4 ZPO).

Weiter stellt § 19 Abs. 3 VO-E ein Problem dar, wenn Papierdokumente sowohl in physischer Form als auch als elektronisches Dokument eingereicht werden müssen. Dies wirft erhebliche praktische und rechtliche Probleme auf.

Zuerst verursacht diese Verpflichtung einen erheblichen bürokratischen, zeitlichen und organisatorischen Mehraufwand für Insolvenzverwalterkanzleien. Vor allem kleinere und mittlere Kanzleien sind diesem Problem am meisten ausgesetzt. Die Entwurfsbegründung geht davon aus, dass die InsolvenzverwalterInnen „bereits heute schriftlich eingereichte Unterlagen für die Weiterverarbeitung einscannen und daher insofern keine Mehraufwände entstehen.“[24] Dies ist nicht richtig. Neben dem für Scanarbeiten einzusetzendem Personal ist die Vorhaltung und Wartung von Geräten notwendig, die neben einer ausreichend großen Dokumentenzufuhr auch über eine schnelle Scangeschwindigkeit und die Möglichkeit des Scannens auch anderer Objekte, wie bspw. Fotos, verfügen. Ebenso ist die Vorhaltung entsprechender Speicherkapazitäten erforderlich.

Dieser Personal- und Kostenaufwand findet in anderen Regelwerken bereits Berücksichtigung:

So regelt § 7 Abs. 3 JVEG, dass für die Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien anstelle der in Abs. 2 genannten Kopien und Ausdrucke 1,50 € je Datei ersetzt werden. Für die in einem Arbeitsgang überlassenen oder in einem Arbeitsgang auf denselben Datenträger übertragenen Dokumente werden höchstens 5,00 € ersetzt.

Ähnliches gilt für die Auslagen der Notare (vgl. 32002 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 Gerichts- und Notarkostengesetz): „Dokumentenpauschale für die Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien oder deren Bereitstellung zum Abruf anstelle der in den Nummern 32000 und 32001 genannten Dokumente ohne Rücksicht auf die Größe der Vorlage: je Datei 1,50 €; für die in einem Arbeitsgang überlassenen, bereitgestellten oder in einem Arbeitsgang auf denselben Datenträger übertragenen Dokumente insgesamt höchstens 5,00 €. Werden zum Zweck der Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien Dokumente zuvor auf Antrag von der Papierform in die elektronische Form übertragen, beträgt die Dokumentenpauschale nicht weniger, als die Dokumentenpauschale im Fall der Nummer 32000 für eine Schwarz-Weiß-Kopie betragen würde.“

Für den Fall einer Überführungsverpflichtung des Insolvenzverwalters ist zugleich eine angemessene Regelung zum Kostenersatz zu treffen.

b) § 20 VO-E: Ausnahme

Ist eine elektronische Einreichung nach § 19 Absatz 1 aus Gründen, die die Insolvenzverwalterin oder der Insolvenzverwalter nicht zu vertreten hat, nicht möglich, so können die Tabellen und die dazugehörigen Dokumente auf einem Datenträger bei dem Gericht eingereicht werden, welcher den Vorgaben des § 21 Nummer 4 entspricht. Die Unmöglichkeit der elektronischen Einreichung ist darzulegen.

Die Regelung bestimmt, ab wann eine Ersatzeinreichung durch die InsolvenzverwalterInnen möglich ist. Dass bei technischen Hindernissen die Dokumenteneinreichung ausnahmsweise auf einem Datenträger – welcher den Vorgaben des § 21 Nr. 4 VO-E entspricht – erfolgen kann, begrüßt der VID. Technische Störungen könnten in der Praxis gerade in (Massen-)Insolvenzverfahren Probleme bereiten. Auf der Webseite des Landesjustizministerium wird dargestellt, was unter einem „zulässigen physischen Datenträger“ zu verstehen ist: USB-Speichermedien, DVD oder CD (optische Datenträger).[25]

Wir weisen allerdings darauf hin, dass die Gerichte bei Verwendung externer Datenträger geeignete Sicherungsvorkehrungen treffen müssen, um eine Infizierung mit Schadsoftware zu verhindern.

c) § 21 VO-E: technische Standards

Das für die Angelegenheiten der Rechtspflege zuständige Ministerium macht folgende technische Standards für die Übermittlung und Eignung zur Bearbeitung elektronischer Dokumente auf der Internetseite www.erv.justiz.rlp.de bekannt:

  1. die Versionen der Dateiformate nach § 13 Absatz 1 und § 19,
  2. die Definitions- oder Schemadateien für die Übermittlung eines strukturierten maschinenlesbaren Datensatzes nach § 13 Absatz 4 sowie § 17 Absatz 5,
  3. die Höchstgrenzen für die Anzahl und das Volumen elektronischer Dokumente,
  4. die zulässigen physischen Datenträger nach § 15 und § 20,
  5. die Einzelheiten zur Anbringung der qualifizierten elektronischen Signatur an einem elektronischen Dokument,
  6. die technischen Eigenschaften der elektronischen Dokumente,
  7. die Anforderungen an komprimierte Dateien nach § 17 Absatz 3 und § 18 Absatz 2,
  8. die Schnittstellenbeschreibung für die Dateiübernahme von Insolvenzverwalterinnen und Insolvenzverwaltern in gerichtliche Systeme nach § 19 Absatz 2,
  9. die Anforderungen an die Übertragung von Insolvenztabellen in ein elektronisches Dokument nach § 19 Absatz 3.

Zu § 21 Nr. 3 VO-E wird auf der Website des rheinland-pfälzischen Justizministeriums Folgendes ausgeführt:

Für Sendungen an das Gericht, die per EGVP eingereicht werden, bestehen folgende Beschränkungen:

  • Größe einer einzelnen Nachricht: max. 30 MB
  • Anzahl der Anhänge einer Nachricht: max. 100 Dateien

Je nach Ihrer Arbeitsumgebung kann es erforderlich sein, deutlich unter den genannten Grenzen zu bleiben (z.B. bei zu geringer Bandbreite der Netzanbindung). Sofern ein Vorgang die angegebenen Grenzen überschreitet, besteht die Möglichkeit der Ersatzeinreichung (vgl. Nr. 2.4).

Aus dem Bereich der IT-Dienstleister für Insolvenzverwalterkanzleien, erreichte uns folgender Hinweis:

Die aktuell 30 MB entsprechen nicht dem tatsächlich möglichen maximalen Datenvolumen, denn die Daten müssen für den Transport umkodiert werden, wodurch ein Netzvolumen zwischen 70-75% (also ca. 21-22,5 MB) für eine Übertragung übrigbleibt. Eine Schwarzweißseite hat ca. 300 kB, eine Farbseite ca. 1 MB. Entsprechend können auf diesem Weg maximal 8 Seiten S/W übertragen werden.

 

9. 22 VO-E: Inkrafttreten

Diese kleine Speicherkapazität stellt für InsolvenzverwalterInnen – die Kundschaft des IT-Dienstleisters – insgesamt eine große Hürde dar, die den Arbeitsverlauf erheblich erschwert.

(1) Diese Verordnung tritt am […] in Kraft.

(2) Zeitgleich treten die Landesverordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in Rheinland-Pfalz vom 10. Juli 2015 (GVBl. S. 175), zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. April 2017 (GVBl. S. 86, 121), die Landesverordnung über die elektronische Aktenführung im Strafverfahren vom 12. April 2023 (GVBl. S. 120), die Landesverordnung über die elektronische Aktenführung bei den Gerichten in Rheinland-Pfalz vom 09. Mai 2018 (GVBl. S. 125), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16.10.2024 (GVBl. S. 348), die Landesverordnung über die elektronische Aktenführung in Bußgeldverfahren bei den Staatsanwaltschaften und Gerichten vom 19. August 2022 (GVBl. S. 326) außer Kraft.

Es ist sicherzustellen, dass den InsolvenzverwalterInnen ausreichend Zeit für etwaig notwendige (System-)Umstellungen eingeräumt wird. Für den Fall einer Überführungsverpflichtung des/r Insolvenzverwalter(in) i.S.d. § 19 Abs. 3 VO-E ist eine entsprechende Vergütungsregelung vorzusehen.

 

Berlin, 11.03.2025

 

Kontakt:

Verband Insolvenzverwalter und Sachwalter Deutschlands e.V. (VID)
Am Zirkus 3
10117 Berlin
Tel.: 030/ 20 45 55 25

E-Mail: info@vid.de / Web: www.vid.de

[1] Verordnungsentwurf über den elektronischen Rechtsverkehr und die elektronische Aktenführung Rheinland-Pfalz (E-Justizverordnung Rheinland-Pfalz – eJustizVO RP) v. 22.01.2025.

[2] Verordnung über die elektronische Führung und Einreichung der Tabellen und Verzeichnisse sowie der dazugehörigen Dokumente in Insolvenzsachen im Land Nordrhein-Westfalen (eTabelle Insolvenzordnung – eTab InsO) idF vom 01.02.2022, abrufbar unter SGV Inhalt: Verordnung über die elektronische Führung und Einreichung der Tabellen und Verzeichnisse sowie der da zugehörigen Dokumente in Insolvenzsachen im Land Nordrhein-Westfalen (eTabelle Insolvenzordnung – eTab InsO)* | RECHT.NRW.DE.

[3] VID-StN  zum Entwurf einer Verordnung über die Einreichung und Führung der Tabellen über die angemeldeten Forderungen gemäß § 175 Insolvenzordnung in maschineller Form (Niedersachsen), abrufbar unter: VID-StN-zum-Niedersaechs.-Verordnungsentwurf-ueber-die-Einreichung-u.-Fuehrung-der-Tabellen-ueber-die-angemeldeten-Fo.pdf (zuletzt gesehen am 12.03.2025).

[4] Die Kosten (die theoretisch aufgrund der bereits bestehenden Landesverordnungen angefallen sind) werden den Rechtsanwendern weiterhin auferlegt. Vgl. VO-E, S. 8.

[5] VO-E, S. 29.

[6] Ebd.

[7] Elektronischer Rechtsverkehr. eJustice Rheinland-Pfalz (zuletzt gesehen am 12.03.2025).

[8] ISO 32000-1.

[9] ISO 19005-1 bzw. ISO 19005-2.

[10] Die Betonung liegt auf dem Wort „beliebig“, da die PDFA/2 Version tatsächlich eingebettete Dateien auch erlaubt, aber nur solche, die selbst dem PDF/A-1 oder PDF/A-2 Standard entsprechen. Vgl. SO 32000-1:2008, 7.11.3.

[11] Vgl. What do we mean by „embedded“ files in PDF? – Open Preservation Foundation. (zuletzt gesehen am 12.03.2025).

[12] VO-E, S. 31.

[13] Vgl. VID-StN zum RegE eines Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der Justiz. Abrufbar unter: VID-StN-zum-RefE-eines-Gesetzes-zur-weiteren-Digitalisierung-der-Justiz.pdf

[14] Vgl. z.B. § 3 eTabInsO (NRW).

[15] VO-E, S. 25.

[16] Vgl. VO-E S. 24.

[17] Vgl. Digitalisierung der Justiz | Bundesregierung (zuletzt gesehen am 12.03.2025).

[18] VO-E S. 36.

[19] Vgl. Hoch lebe PDF/A – nieder mit der Signatur? – SEAL Systems AG (zuletzt gesehen am 12.03.2025).

[20] Ebd.

[21] Elektronischer Rechtsverkehr. eJustice Rheinland-Pfalz, unter „4. Bearbeitungshinweise“. (zuletzt gesehen am 12.03.2025).

[22] Vgl. Namenskonvention für externe Nutzer zur Bezeichnung von Dokumenten im elektronischen Rechtsverkehr der Justiz NRW, abrufbar unter: Namenskonvention-fuer-Externe-Nutzer.pdf (zuletzt gesehen am 12.03.2025).

[23] NRW-Justiz, Allgemeine Hinweise zur Benennung von elektronischer Post, abrufbar unter: Allgemeine Hinweise zur Benennung von elektronischer Post | NRW-Justiz (zuletzt gesehen am 12.03.2025).

[24] VO-E, S. 48.

[25] Elektronischer Rechtsverkehr . eJustice Rheinland-Pfalz, unter „2.4. Ersatzeinreichung“. Vgl. weiter: Bundesanzeiger v. BMJ zu den Rechtsverordnungen über die Führung und Übermittlung elektronischer Dokumente sowie die Einsichtnahme in elektronische Akte – eAeDB 2020, abrufbar unter: BAnz AT 02.10.2020 B2 (2).pdf (zuletzt gesehen am 12.03.2025).

RefE eines Gesetzes zur Änderung des BGB, hier: Einsichtnahme in die Patientenakte

 

A. Einleitung

Der Referentenentwurf[1] (nachfolgend Entwurf) sieht neben einer Änderung des § 1922 BGB eine Neuregelung zur Einsichtnahme in die Patientenakte (§ 630g BGB) vor.

Hintergrund und Anlass dieser Neuregelung ist die Entscheidung des EuGH vom 26.10.2023 (Az. C-307/22), wonach die Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Unentgeltlichkeit einer ersten Kopie keine Abweichungen im nationalen Recht vorsehen dürfen[2]. Derzeit sieht § 630g BGB i.V.m. 811 BGB vor, dass die Patienten[3] die Kosten für die Erstellung der Kopie der Patientenakte tragen. § 630g BGB steht damit in einem Spannungsverhältnis zur Datenschutz-Grundverordnung.

Zur Begründung der Neuregelung heißt es im Entwurf: Die „Unentgeltlichkeit der ersten Kopie erstreckt sich nun auch auf den Anspruch nach § 630g Absatz 1 BGB. Um den Anspruch auf Einsicht in die Patientenakte gemäß § 630g BGB und den datenschutzrechtlichen Anspruch auf Erhalt einer Kopie der Daten nach Artikel 15 Absatz 3 der DSGVO miteinander in Einklang zu bringen, soll § 630g BGB entsprechend angepasst (…) werden.“[4]

§ 630g Abs. 1 BGB-E regelt den behandlungsvertraglichen Anspruch auf Einsichtnahme in die Patientenakte, der – wie bisher – auch das Recht auf Erhalt einer Abschrift der Patientenakte umfasst[5]. Dieser Anspruch gilt ausweislich der Entwurfsbegründung, „ergänzend neben dem datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch“. „Um den behandlungsvertraglichen Anspruch auf Einsichtnahme mit der DSGVO in Einklang zu bringen, verweist § 630g BGB auf Artikel 12 Absatz 3 und 5 und Artikel 15 Absatz 3 DSGVO.“[6] (§ 630g Abs. 1 Satz 4 BGB-E).

 

B. Im Einzelnen

Der Entwurf spricht davon, dass er – insbesondere unter Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsaspekten – die unentgeltliche Einsichtnahme in Patientenakten erleichtert, „damit alle Patienten Informationen darüber erhalten können, wie es sich mit der eigenen Gesundheit verhält, welche Daten im Rahmen der Behandlung erhoben wurden und wie die weitere Entwicklung des Gesundheitszustands eingeschätzt wird.“[7] Daran muss er sich messen lassen.

 

1. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

a) Anzahl der Auskunftsverlangen

Ausweislich der Entwurfsbegründung liegen keine öffentlich verfügbaren Informationen über die Häufigkeit des Verlangens, eine Abschrift aus der Patientenakte zu erhalten, vor, so dass die Zahl der jährlich verlangten Abschriften „anhand von Annahmen zu schätzen[8] ist. Dabei wird angenommen, dass eine Abschrift der Patientenakte insbesondere dann verlangt wird, wenn der Patient bzw. deren Angehörige oder sonstige befugte Personen einen Behandlungsfehler vermuten. Laut Statistiken des Medizinischen Dienstes des Bundes (…) wurden zwischen 2018 und 2022 im Mittel rund 13740 Behandlungsfehlergutachten jährlich erstellt.“[9]

Die Probleme liegen in der Praxis jedoch häufig nicht im Bereich der Gesundheitseinrichtungen mit laufendem Behandlungsbetrieb.

Probleme treten vielmehr dann auf, wenn der behandelnde Arzt schwer erkrankt, verstirbt, in Vermögensverfall gerät und/oder keine Praxisnachfolge findet bzw. die Gesundheitseinrichtung insolvenzbedingt schließt. Die Fälle, in denen dann Auskünfte aus Patientenakten – insbesondere für notwendige Weiterbehandlungen[10] – notwendig werden, übersteigen die vorgenannten Schätzfälle wegen Behandlungsfehlern um ein Vielfaches, was aus einer Vielzahl von Fällen aus der Berater- aber auch Insolvenzverwalterpraxis abzuleiten ist.

Bereits die Einstellung des Betriebes eines einzelnen praktischen Arztes kann zu mehreren hundert Auskunftsersuchen führen, welche erheblichen Aufwand beim Verwahrer auslösen.

Vor dem Hintergrund drohender insolvenzbedingter Schließungen weiterer Gesundheitseinrichtungen[11] ist zu erwarten, dass die Anzahl der Auskunftsersuchen nochmals erheblich zunehmen wird.

 

b) Umfang der Aktenauskunft und Höhe des Kostenersatzes

Die Entwurfsbegründung verweist zur Orientierung auf die Kostensätze des § 7 JVEG, wonach für die Anfertigung von Kopien und Ausdrucken bis zu einer Größe von DIN A3 0,50 Euro je Seite für die ersten 50 Seiten und 0,15 Euro für jede weitere Seite anfallen. Je nach Komplexität und Dauer der Behandlung geht die Entwurfsbegründung von 5-500 (Akten)-Seiten aus und gibt den durchschnittlichen Umfang mit 50 Seiten pro Fall an, was – laut Entwurf – zu einem geschätzten Kostenersatz von durchschnittlich 25 Euro pro Fall führt.[12]

Spiegelbildlich zur finanziellen Entlastung der Patienten, so die Begründung weiter, erhöhe sich der jährliche Erfüllungsaufwand der Wirtschaft.[13] Unerwähnt bleiben Portokosten[14] für die Übersendung der Abschrift sowie ggf. Kosten der Digitalisierung für den Fall, dass die Akte lediglich im Papierformat vorliegt, der Patient jedoch auf elektronischem Weg zu beauskunften ist[15].

 

2. Insolvenzrechtliche Besonderheiten

Die Probleme im Umgang mit Patientenakten bei (insolvenzbedingten) Schließungen von Gesundheitseinrichtungen bestehen seit vielen Jahren und haben sich mit Inkrafttreten der DSGVO weiter verschärft:

Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens und dem Übergang der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis (§ 80 InsO) trifft den Insolvenzverwalter regelmäßig auch die Pflicht, die Behandlungsunterlagen ordnungsgemäß aufzubewahren, wobei die gesetzlichen Pflichten zur (Dauer der) Aufbewahrung unberührt bleiben.[16]

 

a) Grundsätzliches

Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist der Insolvenzverwalter mithin der Adressat der Einsichtsgesuche der Patienten[17]: Hier ist er häufig bereits mit den Folgen des regelmäßig schwindenden Organisationsgrades der Gesundheitseinrichtung im Vorfeld eines Insolvenzantrages konfrontiert. Das ehemalige Praxispersonal ist in der Regel längst abgewandert. Daneben sind unvollständige, unsortierte und nicht ordnungsgemäß abgelegte Unterlagen und auch der fehlende Zugriff auf elektronisch gespeicherte Patientendaten praktische Hürden. Dies ist bspw. der Fall, wenn die Daten auf einem Server in einem Rechenzentrum gespeichert wurden, die Dienstleistung nicht (rechtzeitig) bezahlt worden ist und der Dienstleister – im ungünstigsten Fall ohne Ankündigung – den Zugriff auf die Daten verweigert.

Neben unvollständigen Unterlagen kommen auch Schwierigkeiten aufgrund von Medienbrüchen in Betracht, bzw. wenn ein Teil der Patientenakte in Papierform vorliegt, ein anderer jedoch bereits elektronisch gespeichert wurde.

Problematisch ist zudem, dass der Insolvenzverwalter (und seine Mitarbeiter) nur unter engen Voraussetzungen (überhaupt) ein Einsichtsrecht in die Patientenunterlagen haben.[18] Wollen Patienten von ihrem Auskunftsrecht Gebrauch machen, ist jedoch zunächst zu prüfen, ob ggf. erhebliche therapeutische Gründe oder sonstige erhebliche Rechte Dritter entgegenstehen (vgl. §  630g Abs. 1 BGB, § 630g Abs. 2 BGB-E).[19] Dazu ist regelmäßig eine Befassung mit der jeweiligen Akte notwendig, die schon aus Gründen der ärztlichen Schweigepflicht und Qualifikation nicht vom Insolvenzverwalter übernommen werden kann.[20]

 

b) Aufbewahrung

aa) Dauer

Die Dauer der Aufbewahrung der Patientenakten ist gesetzlich geregelt. Der Behandelnde hat sie für die Dauer von zehn Jahren nach Abschluss der Behandlung aufzubewahren, soweit nicht nach anderen Vorschriften andere Aufbewahrungsfristen bestehen.[21]

Längere Fristen können sich bspw. für Röntgenbilder aus § 127 Abs. 1 StrlSchV i.V.m. § 85 Abs. 2 Nr. 1 StrlSchG ergeben (30 Jahre).

Bei der Dauer der Aufbewahrung ist zudem zu beachten, dass die Löschungsfristen selbstverständlich sukzessive maßgeblich werden und damit regelmäßig zu prüfen ist, ob sie für die jeweilige Akte Handlungsbedarf auslösen. Damit muss der Aktenbestand mindestens jährlich gesichtet und anteilig vernichtet werden und dies bis zu 30 Jahre lang.

 

bb) Sicherheit und Datenschutz

Bereits die dauerhaft sichere Aufbewahrung der Patientenakten einer Arztpraxis stellt, wie von d´Avoine geschildert, den Insolvenzverwalter vor Herausforderungen, denn „häufig stehen die Praxisräume nicht im Eigentum des schuldnerischen Arztes. Eigentümer ist meist der Vermieter. Nach Beendigung des Mietverhältnisses muss der Insolvenzverwalter für die anderweitige Aufbewahrung der Unterlagen Sorge tragen und hierzu geeignete Maßnahmen ergreifen. (…)

Kann oder will der schuldnerische Arzt die Unterlagen nicht aufbewahren, so besteht für den Insolvenzverwalter die Möglichkeit, diese in seinen eigenen Räumen (i. d. R. Kanzlei) einzulagern. Hierbei muss er sicherstellen, dass niemand unbefugt auf die Unterlagen Zugriff nehmen kann.

Auch er selbst ist nicht befugt, Einsicht zu nehmen. Ausnahmen sind [wie oben bereits angesprochen] – nur dann zulässig, wenn die Interessen der Patienten an dem Schutz ihrer persönlichen Daten ausnahmsweise hinter den Interessen der Gläubigergesamtheit an einem ordnungsgemäßen Ablauf des Insolvenzverfahrens zurückstehen müssen. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn der Insolvenzverwalter lediglich Zugriff auf Namen und Adressen der Patienten nimmt, um auf dieser Grundlage den Forderungseinzug zu betreiben.“[22]

Bei Einsichtnahmegesuchen von Patienten besteht zudem das bereits geschilderte Problem, dass „die Entscheidung hierüber immer auch eine medizinische Bewertung impliziert, ist der Insolvenzverwalter bereits rein fachlich nicht in der Lage, über eine entsprechende Anfrage zu entscheiden.[23] Vielmehr kann und muss er sich der Hilfe des schuldnerischen Arztes oder eines anderen medizinischen Fachmanns bedienen.

Daneben besteht die Möglichkeit, die Patientenunterlagen durch Dritte[24] einlagern zu lassen. (…)  Zum einen muss sichergestellt werden, dass kein unberechtigter Zugriff auf die Unterlagen erfolgt. Zum anderen ergeben sich gerade i. V. m. potentiellen Einsichtsgesuchen der Patienten weitere Fragen. Datenschutzrechtlich ist bereits die Information, welche Patienten überhaupt in der schuldnerischen Arztpraxis behandelt werden, geschützt. Das heißt, dass der Insolvenzverwalter ein System installieren muss, das sicherstellt, dass der Archivar nur auf anonymisierte Akten Zugriff nimmt. (…)

Insbesondere die vorstehend (…) genannte Aufbewahrungsvariante kommt allerdings nur dann in Betracht, wenn die Insolvenzmasse ausreicht, die Kosten der Aufbewahrung zu decken.“[25]

 

cc) Kosten

Stehen keine ausreichenden finanziellen Mittel für die Aufbewahrung der Patientenunterlagen zur Verfügung, können diese schnell zu „toxischen Assets“[26] werden.

Aktuelle Zahlen aus der Praxis zeigen, dass bereits bei einem vergleichsweisen kleinen Krankenhaus mit nur 150 Betten bei Einstellung des Betriebes für die Abholung, Lagerung und Vernichtung der Patientenunterlagen Kosten i.H.v. rund 440.000 Euro anfallen.

Fehlt es an (ausreichenden) finanziellen Mitteln,[27] geht der Insolvenzverwalter, wie von d´Avoine geschildert, üblicherweise wie folgt vor:

„Zunächst wird der Insolvenzverwalter die Masseunzulänglichkeit gemäß § 208 InsO anzeigen. Er gibt damit zu verstehen, dass die Masse zwar ausreicht, um die Verfahrenskosten (§ 54 InsO) zu decken, die im Rahmen der Abwicklung anfallenden sonstigen Masseverbindlichkeiten (§ 55 InsO), wie eben die Kosten der Aktenaufbewahrung bei Dritten, allerdings nicht gedeckt werden können. Nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit besteht die Pflicht des Verwalters zur Verwertung der Masse fort. Dies gilt mithin auch für die Pflicht der Aufbewahrung der Unterlagen. Die hierfür entstehenden Kosten sind Neumasseverbindlichkeiten und dürfen damit grundsätzlich vorrangig aus der Insolvenzmasse bedient werden.

Reicht die vorhandene Masse dennoch nicht aus, die anfallenden Kosten zu decken, stellt sich für den Verwalter die Frage, welche Handlungsvarianten ihm offenstehen:

1. Zunächst besteht selbstverständlich auch im Fall der angezeigten Masseunzulänglichkeit die Möglichkeit, eine Vereinbarung mit dem Arzt (Schuldner) zu treffen, die vorsieht, dass dieser die Unterlagen privat einlagert. Eine Kostenerstattung kann – aufgrund der unzureichenden Masse – nicht gewährt werden. Die Bereitschaft des Arztes, die Unterlagen zu übernehmen, wird daher in den allermeisten Fällen gering sein.

2. Daneben stellt sich die grundsätzliche Frage, ob der Insolvenzverwalter berechtigt ist, die Patientenunterlagen aus dem Insolvenzbeschlag freizugeben. Eine solche Freigabe [die sonst bspw. im Bereich der Altlasten bei kontaminierten Grundstücken genutzt wird] sieht sich jedoch ordnungs- sowie ggf. schadensersatzrechtlichen Bedenken ausgesetzt.

Zum einen drohen ordnungsbehördliche Maßnahmen, wenn die Patientenunterlagen nicht vor dem Zugriff Dritter geschützt werden. Entsprechende Grundverfügungen können gegen den Verwalter erlassen und ggf. im Wege der Ersatzvornahme durchgesetzt werden. Bei erfolgter Anzeige der Masseunzulänglichkeit sind die entstehenden Kosten aber nur im Rahmen der vorhandenen Masse zu ersetzen. Eine persönliche Haftung des Verwalters kommt nicht in Betracht, da jedenfalls keine Rechtshandlung i. S. d. § 61 InsO vorliegt. Allerdings können sich Ansprüche von Patienten ergeben, die aufgrund der durch den Verwalter nicht ordnungsgemäß verwahrten Unterlagen nicht mehr geltend gemacht werden können. Fraglich ist indes, ob dem Verwalter ein Schuldvorwurf gemacht werden kann.

3. Grundsätzlich ist dem Verwalter zu empfehlen, das Insolvenzverfahren nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit möglichst zeitnah vollständig abzuschließen. Denn mit Abschluss des Verfahrens erlangt der Schuldner seine Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis zurück. Die Aufbewahrungspflicht des Insolvenzverwalters endet. Er hat die Unterlagen an den Arzt (Schuldner) herauszugeben. Dieser ist verpflichtet, sie entgegenzunehmen. Kommt er seiner Pflicht jedoch nicht nach, kann diese nicht durch Zwangsmaßnahmen durchgesetzt werden. (…)“[28]

Der Fall der Rücknahme stellt in der Praxis jedoch die Ausnahme dar und kommt bei größeren Gesundheitseinrichtungen i.d.R. auch nicht in Betracht. Selbst wenn hier Gesellschafter, bzw. der Vorstand einer Aktiengesellschaft Rücknahmebereitschaft signalisieren würden, besteht das Problem, dass diese „im Falle der Rücknahme der Patientenakten unter Umständen Kenntnis von den Patientendaten erhalten, bzw. den Zugang zu Daten erlangen, die der ärztlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen und von datenschutzrechtlichen Bestimmungen umfasst sind. Damit wäre eine solche Überlassung ohne Zustimmung des Patienten nicht zulässig.“[29]

 

c) bisherige Lösungsansätze

Gelingt es, den Betrieb der Gesundheitseinrichtung im Wege einer übertragenden Sanierung, bzw. durch Sanierung mittels rechtsträgererhaltenden Insolvenzplans aufrechtzuerhalten,[30] stellt sich das Problem der Aufbewahrung von Patientenakten und entsprechenden Auskünften nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens für den Verwalter nicht.[31] Problematisch sind jedoch die in der Praxis immer häufiger vorkommenden Fälle,[32] in denen der Betrieb nicht fortgeführt und die Gesundheitseinrichtung geschlossen[33] wird.

Hier sieht sich der Insolvenzverwalter, wie oben beschrieben, insbesondere nach Beendigung des Insolvenzverfahrens, wenn keine finanziellen Mittel mehr zur Verfügung stehen, mit dem Problem der Aufbewahrung von Patientenakten und der Sicherstellung der Erteilung von Auskünften konfrontiert.

Auch stete Hinweise auf eine künftige Digitalisierung der Patientenakte,[34] die zu erheblichen Kosteneinsparungen bei der Archivierung der Akten beitragen kann, lösen die Probleme der Praxis nicht, da auch in diesem Fall u.a. geeignete Personen für die Bescheidung des Akteneinsichtsgesuchs zur Verfügung stehen müssen.[35] Zudem lösen auch digitale Auskünfte Aufwand aus.

Die Problematiken im Umgang mit Patientenakten bei der Schließung von Gesundheitseinrichtungen sind seit langem bekannt. So beschloss die 89. Gesundheitsministerkonferenz (GMK) bereits 2016 einstimmig:

„Die GMK sieht aktuellen Handlungsbedarf bei dem Umgang mit Patientenakten geschlossener, insbesondere insolventer Einrichtungen, wie z. B. Krankenhäuser und Reha-Einrichtungen, die Patientenakten verwalten und bittet die Bundesregierung, umgehend eine Gesetzesinitiative, z.B. zum Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) in die Wege zu leiten, damit das Recht der Patientinnen und Patienten auf Akteneinsichtnahme gemäß § 630g BGB gesichert ist.“[36]

Eine solche Änderung, bzw. Ergänzung des § 630g BGB erfolgte bislang nicht.

Einzelne Bundesländer sehen – wenn überhaupt – zum Teil ganz unterschiedliche Regelungen vor, so bspw.

Baden-Württemberg:

§ 4 HBKG: „(1) (…) Die Kammern haben bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben die Interessen des Gemeinwohls und die Rechte der Patienten zu beachten. Sie haben Patientenunterlagen für die Dauer der Aufbewahrungspflicht in Obhut zu nehmen und den Patienten Einsicht zu gestatten, sofern dies nicht durch das verpflichtete Kammermitglied oder dessen Rechtsnachfolgerin oder -nachfolger gewährleistet ist. Gegenüber den Verpflichteten besteht in diesem Fall ein Anspruch auf Erstattung der Kosten, welche im Zusammenhang mit der Aufbewahrung der Patientenakten entstehen. Die Kammern können andere Kammermitglieder oder Dritte mit der Erfüllung dieser Aufgabe betrauen, des Weiteren können die Kammern gemeinsame Einrichtungen zur Erfüllung dieser Aufgabe errichten oder nutzen.“[37]

Berlin:

§ 41 KhsVO: „Bei Schließung oder Umwandlung eines Krankenhauses oder eines Teils davon in eine Pflege- oder Betreuungseinrichtung wird die Patientendokumentation abgeschlossen. Die weitere Aufbewahrung des Bestandes an Patientendokumentationen wird vom Krankenhausträger im Einvernehmen mit dem zuständigen Bezirksamt so geregelt, dass Unbefugte nicht Einsicht nehmen können.“[38]

Bremen:

§ 42 BremKrhG: „(1) Stellt ein Krankenhaus den Betrieb ein, hat der Krankenhausträger beziehungsweise der Insolvenzverwalter beziehungsweise die Insolvenzverwalterin dafür zu sorgen, dass die Daten nach den Maßgaben dieses Abschnitts verarbeitet werden.

(2) Hinsichtlich der weiteren Verarbeitung der Patientendaten sind die Vorschriften dieses Abschnitts einzuhalten. Es ist sicherzustellen, dass die Patientinnen und Patienten für die Dauer von mindestens zehn Jahren nach Abschluss der Behandlung oder Untersuchung auf Verlangen in gleicher Weise wie bisher beim Krankenhaus Auskunft und Einsicht erhalten.“[39]

Hessen:

§ 12 KHKG: „(5) Der Krankenhausträger hat Maßnahmen zu treffen, die sicherstellen, dass im Falle der Schließung eines Krankenhauses, insbesondere aufgrund einer drohenden Zahlungsunfähigkeit, oder einer Betriebsstätte eines Krankenhauses die dort geführten Patientenunterlagen entsprechend ihrer individuellen Aufbewahrungsdauer unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Vorgaben, insbesondere zur Gewährleistung von Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit aufbewahrt werden können, und dass Ansprüche der Patientinnen und Patienten auf jederzeitige Durchsetzung ihrer Rechte nach der Verordnung (EU) 2016/679 sowie ihrer Rechte nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch nicht beeinträchtigt werden.

Maßnahmen im Sinne des Satz  1 sind insbesondere Sicherungsmaßnahmen, die einen Zugang zu, einen Zugriff auf und die Kenntnisnahme von Patientenunterlagen durch unbefugte Personen verhindern sowie die in regelmäßigen Abständen durchgeführte Prüfung, ob Patientenunterlagen vernichtet werden können. (…)“ [40]

Mecklenburg-Vorpommern:

§ 38 LKHG: „(1) Der Verantwortliche darf die Verarbeitung von personenbezogenen Daten von Patientinnen und Patienten einem Auftragnehmer übertragen, wenn (…) 3. das Krankenhaus seinen Betrieb einstellt. (…)

(4) Übernimmt ein Auftragnehmer nach einer Betriebseinstellung eines Krankenhauses den gesamten Bestand der Patientendaten, gelten für ihn als verantwortliche Stelle hinsichtlich der Verarbeitung dieser Daten die Vorschriften dieses Abschnitts. Bei der Übernahme ist vertraglich sicherzustellen, dass die Patientinnen und Patienten für die Dauer von zehn Jahren nach Abschluss der Behandlung oder Untersuchung auf Verlangen in gleicher Weise wie bisher beim Krankenhaus Auskunft und Einsicht erhalten.“[41]

Nordrhein-Westfalen:

§ 34c KHGG: „(1) Der Krankenhausträger hat Maßnahmen zu treffen, dass im Falle der Schließung eines Krankenhauses aufgrund einer drohenden Zahlungsunfähigkeit die dort geführten Patientenunterlagen entsprechend ihrer individuellen Aufbewahrungsdauer unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Vorgaben, insbesondere zur Gewährleistung von Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit aufbewahrt werden können, und dass Ansprüche der Patientinnen und Patienten auf jederzeitige Durchsetzung ihrer Rechte nach der Verordnung (EU) 2016/679 (…) (Datenschutz-Grundverordnung) (…)sowie ihrer Rechte nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch nicht beeinträchtigt werden. Maßnahmen im Sinne des Satzes 1 sind insbesondere Sicherungsmaßnahmen, die einen Zugang zu, einen Zugriff auf und die Kenntnisnahme von Patientenunterlagen durch unbefugte Personen verhindern sowie die in regelmäßigen Abständen durchgeführte Prüfung, ob Patientenunterlagen vernichtet werden können. (…)“[42]

Die bestehenden landesrechtlichen Regelungen gehen damit teilweise ins Leere, da sie (nur) den Rechtsträger verpflichten, der gerade in die Insolvenz geht. Hier können wohl nur vorinsolvenzliche Versicherungslösungen zur Absicherung der Archivierungskosten und insbesondere zur datenschutzkonformen Erfüllung des Auskunftsersuchens der Patienten die Patientenrechte ausreichend schützen.

 

C. Fazit

Der Gesetzesentwurf bietet keinen Lösungsansatz zu besonders relevanten Fragen der Einsichtsrechte der Patienten. Das sind die Fälle der Schließung von Gesundheitseinrichtungen aus alters- oder gesundheitsbedingten Gründen, wegen fehlender Nachfolge und wegen Vermögenslosigkeit, d.h. Einstellung der Praxis bzw. des Betriebs in Folge einer Insolvenz. Die Forderung der Bundesländer aus dem Jahr 2016, auch gerade für diese Fälle – in denen die Anzahl der Einsichtsersuchen wegen Behandlungsfehlern um ein Vielfaches überschritten wird – die Patientenrechte zu sichern, lässt der Gesetzesentwurf außer Acht.

Es bedarf dringend einer bundeseinheitlichen gesetzlichen Regelung zum Umgang mit Patientenakten und Auskunftsersuchen nach § 630g BGB im Falle der Schließung von Gesund-heitseinrichtungen. Diese darf im Fall der Insolvenz wirtschaftlich nicht zu Lasten der Insolvenzmasse und damit der Gläubiger oder gar der Insolvenzverwalter persönlich gehen.

In Betracht käme eine gesetzliche Verpflichtung zur Aufbewahrung der Akten durch Ärztekammern oder Gesundheitsämter[43] bzw. die gesetzliche Begründung einer Versicherungspflicht bzgl. der Archivierung von Patientenakten im Fall der Schließung und der Insolvenz[44].

  

Berlin, 05.07.2024

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[1] Referentenentwurf, Stand 15.05.2024, 16:41 Uhr.

[2] Entwurfsbegründung, S. 2.

[3] Im Interesse der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

[4] Entwurfsbegründung, S. 2.

[5] Entwurfsbegründung, S. 11.

[6] Entwurfsbegründung, S. 11.

[7] Entwurfsbegründung, S. 8.

[8] Entwurfsbegründung, S. 9.

[9] Entwurfsbegründung, S. 10 mit Verweis auf S. 9.

[10] Hinzu kommt häufig eine besondere Dringlichkeit, so bspw., wenn es sich um die ehemalige Praxis eines Facharztes für Frauenheilkunde und Geburtshilfe handelt und kurzfristige Auskünfte aus der Patientenakte für die werdenden Mütter essenziell sind.

[11] Beispielhaft „Insolvenzwelle bei deutschen Krankenhäusern“, Tagesschau vom 11.10.2023, abrufbar unter https://www.tagesschau.de/wirtschaft/krankenhaus-insolvenz-versorgung-gesundheit-100.html.

[12] Entwurfsbegründung, S. 9

[13] Entwurfsbegründung, S. 10.

[14] Insbesondere bei einem kostenintensiven Versand per Einschreiben.

[15] § 630g Abs. 1 Satz 4 BGB-E verweist auf Art. 12 Abs. 3 DSGVO, der in Satz 4 regelt: Stellt die betroffene Person den Antrag elektronisch, so ist sie nach Möglichkeit auf elektronischem Weg zu unterrichten, sofern sie nichts anderes angibt.“

[16] Vgl. d’Avoine/d’Avoine, Arzt und Praxis in Krise und Insolvenz, 4. Auflage 2023, Rz. 468 f. (mit Verweis auf § 36 Abs. 2 Nr. 1 InsO sowie § 257 HGB, § 147 AO und § 14b UStG jeweils i. V. m. § 36 Abs. 2 Nr. 1 InsO).; Kaufmann /Gutmann, Sanierung von Krankenhäusern in Krise und Insolvenz, 1. Auflage 2023, Rz. 512 ff. (mit Verweis auf  §  155 Abs.  1 Satz  2 InsO und  §  36 Abs.  2 Nr.  1 Halbs. 2  InsO) .

[17] d’Avoine, a.a.O., Rz. 475 m.w.N.; unproblematisch sind Aufbewahrungspflicht und Einsichtsgewährung, wenn die selbstständige Tätigkeit und somit die gesamte Arztpraxis inklusive der Patientenunterlagen nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß  § 35 Abs. 2 InsO vom Insolvenzverwalter aus dem Insolvenzbeschlag freigegeben wird. Dann verbleiben, so d´Avoine weiter, „die Unterlagen dort, wo sie sich bereits im Zeitpunkt des Insolvenzantrages befanden, nämlich in der Praxis des behandelnden Arztes und unter dessen Aufsicht.“ (Rz. 476).

[18] Vallender, Vortrag auf dem Marburger Insolvenztag am 23.05.2024 „Aufbewahrungspflichten des Insolvenzverwalters – Gesetzliche Grundlagen und Besonderheiten bei Patientenakten“, Folie 9 (erscheint demnächst: Vallender, Das Dilemma mit den Patientenakten, MedR 2024).

[19] Die Ablehnung der Einsichtnahme ist künftig, wie schon nach derzeitigem Recht, zu begründen.

[20] (Die Aufbewahrung der Akte innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Fristen sowie) eine entsprechende Beauskunftung ist (lediglich) dann unproblematisch, wenn „der schuldnerische Arzt bereit ist, die Unterlagen in seinen Privaträumen aufzubewahren (…).  Die Unterlagen befinden sich weiterhin im Besitz desjenigen, der datenschutzrechtlich zur Einsicht berechtigt ist und ggf. auch über Einsichtsgesuche der Patienten entscheiden kann. Insoweit ist niemand besser mit der Krankengeschichte der Patienten vertraut als der behandelnde Arzt. “siehe d’Avoine/d’Avoine, a.a.O, Rz. 483.

[21] § 630 f Abs. 3 BGB.

[22] d’Avoine/d’Avoine, a.a.O, Rz. 483 m.w.N.

[23] Vgl. dazu § 630g Abs. 2 BGB-E, wonach der Auskunftsanspruch nicht besteht, „(…) soweit dem Anspruch des Patienten auf Auskunft über den Inhalt der in betreffenden Patientenakte erhebliche therapeutische Gründe (…) entgegenstehen. (…)“.

[24] Zu den (erheblichen) datenschutzrechtlichen Problemen bei der Einschaltung externer Dienstleister ohne wirksame Einwilligung des Patienten vgl. Vallender, Vortrag auf dem Marburger Insolvenztag am 23.05.2024, Folie 23 ff.

[25] d’Avoine/d’Avoine, a.a.O, Rz. 483-484.

[26] Vallender in NZI 2013, 1001 ff. (1001).

[27] Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass jedenfalls in der Insolvenz des Freiberuflers für diesen das Risiko besteht, keine Restschuldbefreiung erlangen zu können, wenn das Verfahren bei fehlender Deckung der Archivierungs- und Auskunftskosten erst gar nicht zur Eröffnung gebracht wird.

[28] d’Avoine/d’Avoine, a.a.O, Rz. 485; „Um weiterhin entstehende Kosten dennoch zu vermeiden, wird in der Literatur vorgeschlagen, das Finanzamt aufzufordern, den Schuldner unter Androhung von Zwangsmaßnahmen zur Erfüllung seiner steuerlichen Verpflichtungen i. S. d. § 147 AO anzuhalten. Hilft auch das nicht, soll der Verwalter nach Inkenntnissetzung der Staatsanwaltschaft berechtigt sein, die Unterlagen zu vernichten.“ (Rz. 485 a.E.).

[29] Vallender, Vortrag auf dem Marburger Insolvenztag am 23.05.2024, Folie 20.

[30] Zu den erheblichen (datenschutzrechtlichen) Anforderungen bei einem Verkauf einer Arztpraxis d’Avoine, a.a.O., Rz. 477 ff.

[31] Vgl. Vallender in NZI 2013, 1001 ff. (1001).

[32] Zu den Zukunftsaussichten der deutschen Krankenhäuser Bornheimer in: Kraemer/Vallender/Vogelsang, Handbuch zur Insolvenz, 114. Ergänzungslieferung, Mai 2024, B. Krankenhausmarkt (V.), Rz. 48 ff.; siehe auch Vallender, Vortrag auf dem Marburger Insolvenztag am 23.05.2024, Folie 6 zur aktuellen Problemlage im Hinblick auf die Insolvenz von Krankenhäusern.

[33] Zur Frage der datenschutzrechtlichen Anordnung zur Einlagerung von Patientenakten und dem Begriff der Datenverarbeitung vgl. Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 15.10.2020, AZ 5 Bs 152/20 – juris- Leitsatz, wonach eine „Verarbeitung“ gem. Art. 4 Nr. 2 DSGVO eine Handlung im Sinne einer menschlichen Aktivität voraussetzt. „Die bloße Lagerung personenbezogener Daten, ohne dass mit diesen Daten „umgegangen“ wurde oder „umgegangen“ wird, stellt keine Verarbeitung in diesem Sinne dar.

[34] Elektronische Patientenakte ab 2025, siehe Bundestag verabschiedet Digitalgesetze für bessere Versorgung und Forschung im Gesundheitswesen | BMG (bundesgesundheitsministerium.de).

[35] Darauf hinweisend bereits 2013 Vallender, NZI 2013, 1001 ff. (1007) im Hinblick auf das Scannen sämtlicher Unterlagen.

[36] Vgl. Beschluss der GMK vom 29.06.2016 – 30.06.2016 zu TOP 11.2. (Gesetzliche Regelung zur Aufbewahrung von Patientenakten), abrufbar unter: Beschlüsse – Gesundheitsministerkonferenz (GMK) (gmkonline.de).

[37] Landesrecht BW – § 4 HBKG | Landesnorm Baden-Württemberg | Kammeraufgaben | § 4 – Kammeraufgaben | gültig ab: 07.05.2024 (landesrecht-bw.de).

[38] VIS Berlin – § 41 KhsVO | Landesnorm Berlin | Verfahren bei Schließung oder Umwandlung eines Krankenhauses | § 41 – Verfahren bei Schließung oder Umwandlung eines Krankenhauses | gültig ab: 15.09.2006.

[39] § 42 BremKrhG, Betriebsaufgabe – Gesetze des Bundes und der Länder (lexsoft.de).

[40] § 12 HKHG 2011, Datenschutz im Krankenhaus, Sicherung von Pa… – Gesetze des Bundes und der Länder (lexsoft.de).

[41] § 38 LKHG M-V, Datenverarbeitung im Auftrag – Gesetze des Bundes und der Länder (lexsoft.de).

[42] § 34c KHGG NRW, Sicherung von Patientenunterlagen – Gesetze des Bundes und der Länder (lexsoft.de).

[43] Vallender, Vortrag auf dem Marburger Insolvenztag am 23.05.2024, Folie 30 f.

[44] Siehe auch Vallender zur gesetzlichen Begründung einer Versicherungspflicht des Krankenhausträgers bzgl. der Archivierung von Patientenakten (jedoch nur) bei Massearmut oder Masseunzulänglichkeit, Vortrag auf dem Marburger Insolvenztag am 23.05.2024, Folie 31.

 

RefE des Kostenrechtsänderungsgesetzes 2025

 

A. Einleitung

Neben der Anpassung der Rechtsanwaltsvergütung und der Gebühren der Gerichtsvollzieher sieht der Referentenentwurf (nachfolgend Entwurf) u.a. eine Anpassung der Honorarsätze des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) für Sachverständige und Sprachmittler vor. Diese wurden zuletzt im Januar 2021 an die wirtschaftliche Entwicklung angepasst.

Inzwischen sind“, so der Entwurf, „die marktüblichen Vergütungen in diesen Bereichen deutlich gestiegen. Um die vergütungsrechtlichen Voraussetzungen dafür zu erhalten, dass den Gerichten und Staatsanwaltschaften weiterhin qualifizierte Sachverständige und Sprachmittler in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen, sind die diesbezüglichen Vergütungssätze des JVEG anzupassen.[1] Die Honorarsätze der Sachverständigen sollen um 9 % erhöht werden.[2]

Die nähere Befassung mit dem Entwurf zeigt, dass die insolvenzrechtlichen Sachverständigen von der Anpassung der Honorarsätze des JVEG ausgenommen sind.

Ungeachtet dessen heißt es in der Entwurfsbegründung:

„Für eine Reihe von Sachgebieten, auf denen Sachverständige ihre Leistung für die Justiz erbringen (…) legt das JVEG konkrete Honorarsätze fest. Diese Sätze beruhen auf einer Marktanalyse aus dem Jahr 2018. Wie für die Rechtsanwaltskanzleien sind auch für Sachverständige (…) die Bürokosten seither deutlich gestiegen. Aufgrund der gestiegenen Kosten werden für außergerichtliche Aufträge inzwischen deutlich höhere Vergütungen gefordert und auch gezahlt. Dadurch ist eine erhebliche Diskrepanz zwischen den Marktpreisen und den Vergütungssätzen nach dem JVEG entstanden. Verschärfend wirkt sich dabei aus, dass die Vergütungssätze des JVEG für Sachverständige (…) durch das Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 nicht auf dem Niveau der damaligen Marktpreise, sondern mit einem Abschlag von 5 Prozent festgelegt wurden („Justizrabatt“). Im Ergebnis werden Aufträge der Justiz somit für Sachverständige (…) aus wirtschaftlicher Sicht zunehmend unattraktiv. Dadurch wird auch die Nachwuchsgewinnung im Bereich der öffentlich bestellten Sachverständigen zusätzlich beeinträchtigt.“ [3]

 

B. Im Einzelnen

Die Vergütung der im Insolvenzeröffnungsverfahren bestellten Sachverständigen richtet sich nach § 9 Abs. 4 JVEG. Die Vorschrift wurde mit dem Kostenrechtsänderungsgesetz 2021[4] grundlegend reformiert und eine Regelung für den sogenannten „isolierten insolvenzrechtlichen Sachverständigen“ sowie den zum vorläufigen[5] Sachwalter bestellten Sachverständigen eingeführt:

„Das Honorar des Sachverständigen für die Prüfung, ob ein Grund für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens des Schuldners bestehen, beträgt 120 Euro je Stunde. Ist der Sachverständige zugleich der vorläufige Insolvenzverwalter oder der vorläufige Sachwalter, so beträgt sein Honorar 95 Euro je Stunde.“

Zur Begründung der Höhe der Stundensätze hieß es im damaligen Gesetzentwurf:

„Der Stundensatz orientiert sich an den Stundensätzen für die betriebswirtschaftlichen Sachgebiete der Anlage 1 zum JVEG und berücksichtigt zudem, dass der isolierte insolvenzrechtliche Sachverständige anders als der Sachverständige, der zugleich vorläufiger Insolvenzverwalter oder vorläufiger Sachwalter ist, neben der Sachverständigenvergütung nicht noch einen weiteren Vergütungsanspruch hat.

Der vorgeschlagene § 9 Absatz 4 Satz 2 übernimmt zunächst die Regelung des bisherigen § 9 Absatz 2 JVEG und erweitert diese auf den als Sachverständigen bestellten vorläufigen Sachwalter im Eigenverwaltungsverfahren nach den §§ 270 ff. der Insolvenzordnung. (…) Der Honorarstundensatz soll unter Berücksichtigung der Entwicklung der tariflichen Verdienste im produzierenden Gewerbe und im Dienstleistungsbereich auf 95 Euro erhöht werden.“[6]

 

I. § 9 Abs. 4 Satz 1 JVEG (Vergütung des isolierten insolvenzrechtlichen Sachverständigen)

a)

Bereits bei der Anpassung 2021 wurde der Stundensatz (120,00 €) des isolierten insolvenzrechtlichen Sachverständigen lediglich im oberen Mittel der maßgeblichen betriebswirtschaftlichen Sachgebiete (Nr. 6) der Anlage 1 (Teil 1) zu § 9 Abs. 1 Satz 1 JVEG angesiedelt.

Diese betragen, inkl. eines Justizrabatts i.H.v. 5 %[7], für

  • Nr. 6.1 Unternehmensbewertung, Betriebsunterbrechungs- und -verlagerungsschäden: 135,00 €
  • Nr. 6.2 Besteuerung: 110,00 €
  • Nr. 6.3 Rechnungswesen: 105,00 €
  • Nr. 6.4 Honorarabrechnung von Steuerberatern: 105,00 €[8].

Bei der Anpassung des Stundensatzes (120,00 €) wurde 2021 bereits nicht ausreichend berücksichtigt, dass der Schwerpunkt der Tätigkeit des insolvenzrechtlichen Sachverständigen auch im betriebswirtschaftlichen Sachgebiet Nr. 6.1 (Unternehmensbewertung, Betriebsunterbrechungs- und -verlagerungsschäden) liegt.

Dass die Tätigkeit des insolvenzrechtlichen Sachverständigen neben insolvenzrechtlichen Kenntnissen auch vertiefte Kenntnisse im Steuer-, Arbeits-, Handels-, Gesellschafts- und Immobilienrecht, mithin einen multidisziplinären Ansatz, erfordert, blieb ebenfalls unberücksichtigt.

 

b)

Der Honorarstundensatz des isolierten Sachverständigen orientiert sich an den Stundensätzen für die betriebswirtschaftlichen Sachgebiete (Nr. 6) der Anlage 1 zum JVEG.[9] Diesbezüglich weist der Entwurf folgende Erhöhungen aus:

  • Nr. 6.1: Erhöhung von 135,00 €              auf 147,00 € /h
  • Nr. 6.2: Erhöhung von 110,00 €              auf 120,00 €/h
  • Nr. 6.3: Erhöhung von 105,00 €              auf 114,00 €/h
  • Nr. 6.4: Erhöhung von 105,00 €              auf 114,00 €/h

Da (auch) eine Erhöhung der Honorarstundensätze für die betriebswirtschaftlichen Sachgebiete vorgesehen ist, ist unverständlich, weshalb das Honorar des isolierten Sachverständigen nach § 9 Abs. 4 Satz 1 JVEG trotz selbstverständlich auch dort gestiegener (Büro-)Kosten unverändert bleiben soll. Dies insbesondere vor dem Hintergrund der vorgenannten Defizite der letzten Anpassung 2021 und auch, wenn der im damaligen Gesetzgebungsverfahren letztlich berücksichtigte „Justizrabatt“ bei § 9 Abs. 4 JVEG zu keinem weiteren Abzug führte.[10]

Nach wie vor hat der isolierte insolvenzrechtliche Sachverständige, anders als der Sachverständige, der zugleich vorläufiger Insolvenzverwalter oder Sachwalter ist, neben der Sachverständigenvergütung auch keinen weiteren Vergütungsanspruch.

 

II. § 9 Abs. 4 Satz 2 JVEG (Vergütung des zum vorläufigen Insolvenzverwalter, bzw. zum vorläufigen Sachwalter bestellten Sachverständigen)

Für den insolvenzrechtlichen Sachverständigen der zugleich vorläufiger Insolvenzverwalter oder Sachwalter ist, erfolgte mit dem Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 eine Erhöhung des Honorarstundensatzes auf 95,00 €/h.

Zuvor betrug die Vergütung des gleichzeitig zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellten Sachverständigen 80,00 €/h.

Ausweislich der Gesetzesbegründung[11] zum damaligen § 9 Abs. 2 JVEG – der von § 9 Abs. 4 Satz 2 JVEG übernommen wurde[12] – orientierte sich die Höhe des Honorars dabei an der Honorargruppe 4 (80,00  €/h) der damaligen Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 JVEG. Für die Sachgebiete der ursprünglichen Honorargruppe 4[13] sah das Kostenrechtsänderungsgesetz 2021[14] unterschiedliche Erhöhungen auf Stundensätze von 85,00 € bis 115,00 € vor. Bereits der durchschnittliche Stundensatz betrug damit 100,00 €/h.

Zur Erhöhung des Stundensatzes von 80,00 € auf lediglich 95,00 € führte die Gesetzesbegründung aus, dass diese (nun) „unter Berücksichtigung der Entwicklung der tariflichen Verdienste im produzierenden Gewerbe und im Dienstleistungsbereich“[15] erfolgt.

Diese Orientierung führte dazu, dass die Erhöhung auf 95,00 €/h bereits 2021 unterhalb der durchschnittlichen Erhöhung für die bisherigen Sachgebiete der Honorargruppe 4 (100,00 €/h) lag.

Soweit die Gesetzesbegründung[16] darauf abstellte, dass der Sachverständige, der zugleich vorläufiger Insolvenzverwalter oder Sachwalter ist, neben der Sachverständigenvergütung noch einen weiteren Vergütungsanspruch habe, wurden die Fälle nicht berücksichtigt, in denen eine Kompensation des überdurchschnittlichen Aufwands des Sachverständigen durch Zuschläge auf die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters/vorläufigen Sachwalters nicht stattfindet. Eine solche Kompensation soll im Gegenteil nach der Rechtsprechung des BGH gerade nicht möglich sein.[17]

Nachdem im Zuge der Reform 2021 die Erhöhung des Stundensatzes von 80,00 € auf (lediglich) 95,00  € „unter Berücksichtigung der Entwicklung der tariflichen Verdienste im produzierenden Gewerbe und im Dienstleistungsbereich“ erfolgte, zeigt sich folgende Entwicklung:

Der Index der tariflichen Stundenverdienste ohne Sonderzahlungen im produzierenden Gewerbe und Dienstleistungsbereich stieg laut Statistischem Bundesamt von

  • 100 im Jahr 2020 auf
  • 101,4 im Jahr 2021
  • 102,8 im Jahr 2022
  • 105,4 im Jahr 2023.[18]

Der Index der tariflichen Stundenverdienste mit Sonderzahlungen im produzierenden Gewerbe und Dienstleistungsbereich stieg laut Statistischem Bundesamt von

  • 100 im Jahr 2020 auf
  • 101,3 im Jahr 2021
  • 103,5 im Jahr 2022
  • 107,3 im Jahr 2023.[19]

Die Entwicklung der Stundenverdienste im produzierenden Gewerbe und Dienstleistungsbereich zeigt seit 2020 eine stetige, zum Teil deutliche Erhöhung.

Weshalb diese Entwicklung sich nicht auch im Honorarstundensatz des § 9 Abs. 4 Satz 2 JVEG wiederfindet, bleibt unklar.

Bei den Gerichtskosten für Insolvenz- und Restrukturierungsverfahren sind mit Verweis auf die gestiegenen Sach- und Personalkosten[20], ebenfalls Erhöhungen vorgesehen[21].

Umso unverständlicher bleibt, weshalb für die insolvenzrechtlichen Sachverständigen keine Anpassung des Honorars erfolgt, obwohl sie im Eröffnungsverfahren regelmäßig einen Großteil der Ermittlungsaufgaben übernehmen.

Die Anregung des VID zum Kostenrechtsänderungsgesetz 2021, dass das Stundenhonorar des vorläufigen Sachwalter-Sachverständigen grundsätzlich 15,00 €/h mehr als das des vorläufigen Insolvenzverwalter-Sachverständigen betragen sollte, blieb bedauerlicherweise unberücksichtigt.

Der Vorschlag den vorläufigen Sachwalter bei seiner gutachterlichen Tätigkeit deutlich höher einzuordnen als den Sachverständigen, der zugleich als vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt ist, stand vor dem Hintergrund, dass sein Aufgabenkreis gegenüber dem des vorläufigen Insolvenzverwalters reduziert ist und er deshalb nicht die gleichen Paralleleffekte erzielen kann, die eine Bestellung zum vorläufigen Insolvenzverwalter mit sich bringt.[22]

Selbst bei einer Bestellung zum vorläufigen Insolvenzverwalter kann eine vom Gesetzgeber beschränkte Vergütung des Sachverständigen in der überwiegenden Zahl der (kleinen) Fälle nicht durch hohe Vergütungen im anschließenden Insolvenzverfahren ausgeglichen werden. Gerade hier sind aber die Gerichte in besonderem Maß auf die Ermittlungsarbeit der Sachverständigen angewiesen, weil in kleinen Fällen oft nur noch diese Erkenntnisquelle zur Verfügung steht. Es bleibt deshalb unverständlich, warum der Gesetzgeber hier nicht reagiert und die Tätigkeit der Sachverständigen angemessen vergütet.

 

III. RVG-E Anlage 1 (Vergütungsverzeichnis)

Angehoben werden sollen auch die Gebühren für die Beratungshilfe im insolvenzrechtlichen Kontext.[23] Ob dies allein jedoch zu einer Belebung der Beratungshilfe im Bereich der Verbraucherinsolvenz und der (ehemaligen) Selbstständigen führen wird, darf bezweifelt werden.

Bereits im Rahmen der Evaluation des Gesetzes zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens wies der VID darauf hin, dass eine verstärkte Inanspruchnahme der Restschuldbefreiung in Deutschland eine Verstetigung und Vereinfachung der Beratungshilfen für betroffene Schuldnerinnen und Schuldner voraussetzen würde.[24] Dies gilt in besonderem Maß für die Beratung von Nicht-Verbrauchern im insolvenzrechtlichen Sinn, die aufgrund der qualifikatorischen Anforderungen von den meisten Schuldnerberatungsstellen nicht abgedeckt werden kann.

 

IV. § 54 Abs. 1 Satz 2 GKG-E

Bei der Zwangsversteigerung von Grundstücken sind die Gebühren für das Verfahren im Allgemeinen und für die Abhaltung des Versteigerungstermins nach dem gemäß § 74a Abs. 5 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung festgesetzten Wert zu berechnen (§ 54 Abs. 1 Satz 1 GKG).

§ 54 Abs. 1 Satz 2 GKG-E sieht vor, dass, wenn ein solcher Wert nicht festgesetzt ist, künftig nicht der Einheitswert, sondern der Grundsteuerwert maßgeblich ist.

Im Hinblick auf den Grundsteuerwert sollte im weiteren Gesetzgebungsverfahren dringend die höchstrichterliche Rechtsprechung[25] im Blick behalten werden, die derzeit verfassungsrechtliche Bedenken formuliert.

 

C. Fazit

Nachdem die Anpassung der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in den vergangenen Jahren trotz erheblich gestiegener Betriebs- und Personalkosten der Berufsträger[26] äußerst gering ausfiel,[27] ist die Ausnahme des insolvenzrechtlichen Sachverständigen von der Anpassung der Honorarstundensätze des JVEG eine besondere und unverhältnismäßige Belastung.

Für den insolvenzrechtlichen Sachverständigen ist in § 9 Abs. 4 Satz 1 und 2 JVEG eine deutliche Erhöhung des Honorarstundensatzes im zweistelligen Prozentbereich vorzusehen.

 

 

Berlin, 04.07.2024

 

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[1] RefE des Kostenrechtsänderungsgesetzes 2025, S. 1, 45.

[2] RefE des Kostenrechtsänderungsgesetzes 2025, S. 1.

[3] RefE des Kostenrechtsänderungsgesetzes 2025, Begründung S. 47.

[4] Der VID hatte 2020 zum Referenten- sowie zum Regierungsentwurf Stellung genommen; die Stellungnahmen sind hier abrufbar: VID-Stellungnahme-zum-RegE-Kostenrechtsaenderungsgesetz-2021.pdf sowie vid-stellungnahme-zum-refe-des-jveg-aenderungsgesetzes-2020.pdf

[5] Eine Regelung zum vorläufigen Insolvenzverwalter fand sich zuvor bereits in § 9 II JVEG a.F.

[6] Kostenrechtsänderungsgesetz 2021, BT-Drs. 19/23484 vom 19.10.2020, Begründung S. 66-67.

[7] Vgl. dazu Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drs. 19/24740, S. 77 der die ursprünglich im Gesetzentwurf vorgeschlagenen Honorarsätze des § 9 Abs. 5 JVEG sowie des Teil 1 der Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 Satz 1 JVEG um einen „Justizrabatt“ i.H.v. 5 % reduzierte.

[8] Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 Satz 1 JVEG.

[9] Vgl. Begründung zum Kostenrechtsänderungsgesetz 2021, BT-Drs. 19/23484 vom 19.10.2020, S. 67.

[10] Vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drs. 19/24740, S. 32-33.

[11] Begründung des Gesetzesentwurfes zum 2. KostRMoG (BT-Drs. 17/11471 (neu) vom 14.11.2012),  S. 260.

[12] Kostenrechtsänderungsgesetz 2021, BT-Drs. 19/23484 vom 19.10.2020, S. 67.

[13] Zur Honorargruppe 4 gehörten die Sachgebiete Nr. 2 (Akustik/Lärmschutz), Nr. 3 (Altlasten und Bodenschutz), Nr. 4.1 (Planung (Bauwesen)), Nr. 8 (Brandursachenermittlung), Nr. 11 (Elektrotechnische Anlagen und Geräte), Nr. 13.3 (Schadenfeststellung, -ursachenermittlung und -bewertung (Garten- und Landschaftsbau einschließlich Sportanlagenbau)) und Nr. 29 (Schiffe/Wassersportfahrzeuge).

[14] Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 vom 21.12.2020, BGBl 2020 (I), 3229.

[15] Begründung Gesetzentwurf Kostenrechtsänderungsgesetz 2021, BT-Drs. 19/23484, S. 67.

[16] Begründung Gesetzentwurf Kostenrechtsänderungsgesetz 2021, BT-Drs. 19/23484, S. 67.

[17] Nach BGH, Beschluss vom 07.10.2021, IX ZB 4/20, Rz. 11 soll gerade kein Zuschlag auf die Vergütung des vorl. Insolvenzverwalters/Sachwalters gewährt werden für Tätigkeiten, die als insolvenzrechtlicher Sachverständiger erledigt wurden; Bestätigung des Beschlusses des BGH vom 18.06.2009, IX ZB 97/08.

[18]  Statistisches Bundesamt Deutschland – GENESIS-Online: Tabelle abrufen (destatis.de), Abruf am 27.06.2024.

[19]  Statistisches Bundesamt Deutschland – GENESIS-Online: Tabelle abrufen (destatis.de), Abruf am 27.06.2024.

[20] RefE des Kostenrechtsänderungsgesetzes 2025, S. 1.

[21] Vgl. RefE , Art. 1, Anpassungen der Anlage 1 (Kostenverzeichnis) zum GKG sowie Anpassungen der Anlage 2 zu § 34 Abs. 1 Satz 3 GKG.

[22] Vgl. VID-Stellungnahme zum Regierungsentwurf des Kostenrechtsänderungsgesetzes 2021 vom 28.10.2020, S. 5, abrufbar unter VID-Stellungnahme-zum-RegE-Kostenrechtsaenderungsgesetz-2021.pdf.

[23] Vgl. RefE , Art. 7, Anpassungen der Anlage 1 (Vergütungsverzeichnis) zum RVG, so bspw. zu den Ziff. 2502, 2504 ff.

[24] Vgl. VID-Stellungnahmen zur Evaluation des Gesetzes zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht sowie im Miet- und Pachtrecht vom 10.05.2024, abrufbar unter VID-StN-zur-Evaluation-d.-Gesetzes-zur-weiteren-Verkuerzung-des-Restschuldbefreiungsverfahrens-.pdf.

[25] Vgl. BFH, Beschluss vom 27. Mai 2024, II B 78/23 sowie inhaltsgleich BFH, Beschluss vom 27. Mai 2024, II B 79/23 zur AdV einer Grundsteuerwertfeststellung im sogenannten Bundesmodell.

[26] Auf die deutliche Diskrepanz zur Vergütung des Restrukturierungsbeauftragten nach § 81 StaRUG (Abs. 3: „Bei der Bemessung der Stundensätze berücksichtigt das Restrukturierungsgericht die Unternehmensgröße, Art und Umfang der wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Schuldners und die Qualifikation des Restrukturierungsbeauftragten sowie der qualifizierten Mitarbeiter. Im Regelfall beläuft sich der Stundensatz für die persönliche Tätigkeit des Restrukturierungsbeauftragten auf bis zu 350 Euro und für die Tätigkeit qualifizierter Mitarbeiter auf bis zu 200 Euro.“) hatte der VID bereits in seiner Stellungnahme  zum RegE des Kostenrechtsänderungsgesetzes 2021 hingewiesen, abrufbar unter VID-Stellungnahme-zum-RegE-Kostenrechtsaenderungsgesetz-2021.pdf

[27] Vgl. Graeber in ZInsO 2024, 1039 ff. (Blick auf die Entwicklung der Höhe der Regelvergütungen von Konkurs- und Insolvenzverwaltern von 1972 bis heute inkl. der Kaufkraftbereinigung).

 

Evaluation des Gesetzes zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens

 

I. Einleitung

Mit dem Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht sowie im Miet- und Pachtrecht vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I 2020,3328ff.) wurden eine Reihe von wichtigen Änderungen der Insolvenzordnung und insolvenzbezogener Nebengesetze umgesetzt.

Für Verbraucherinnen und Verbraucher wurde die Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens nicht – wie zunächst vorgesehen – befristet. Die Entscheidung über ggfl. notwendige weitere gesetzgeberische Maßnahmen soll nach Art. 107a EGInsO aber auf Grundlage eines von der Bundesregierung bis zum 30. Juni 2024 zu erstattenden Berichts über etwaige Auswirkungen der Verfahrensverkürzung auf das Antrags-, Zahlungs- und Wirtschaftsverhalten von Verbraucherinnen und Verbrauchern erfolgen. Der Bericht soll auch auf etwaige Hindernisse eingehen, die von den bestehenden Möglichkeiten der Speicherung insolvenzbezogener Informationen durch Auskunfteien für einen wirtschaftlichen Neustart nach Erteilung der Restschuldbefreiung ausgehen.

Mit Schreiben vom 27. März 2024 hat das BMJ insolvenznahe Verbände um die Beantwortung der Frage gebeten, ob sich bei der Entwicklung des Insolvenzgeschehens seit dem 1. Oktober 2020 aus ihrer Sicht Anhaltspunkte für einen Zusammenhang zwischen der verkürzten Verfahrensdauer und dem Antrags-, Zahlungs- und Wirtschaftsverhalten von Verbraucherinnen und Verbrauchern entnehmen lassen. Sollten solche Anhaltspunkte bestehen, wurde um eine qualitative und möglichst auch quantitative Darstellung der Entwicklungen sowie um eine Benennung der Faktoren gebeten, welche die Entwicklungen mit der verkürzten Verfahrensdauer in Verbindung bringen.

Die sehr umfassend formulierte Frage nach dem Antrags-, Zahlungs- und Wirtschaftsverhalten von Verbraucherinnen und Verbrauchern nach Verkürzung der Verfahrensdauer legt zunächst einen Blick in die amtliche Insolvenzstatistik nahe. Danach wurde im Jahr 2021 mit 78.615 Verbraucherinsolvenzverfahren zunächst ein deutlicher Anstieg der Verfahrenszahlen gegenüber dem Jahr 2020 (40.502) verzeichnet. Dieser Anstieg war eindeutig auf eine zuvor verzögerte Antragstellung in Erwartung der früh angekündigten Verkürzung zurückzuführen. Im Folgejahr 2022 (65.487) stiegen die Verfahrenszahlen nicht weiter an, sondern fielen auf eine Zahl zurück, die unter dem Durchschnitt des vorangegangenen Jahrzehnts lag. 2023 (66.887) wurde nur ein leichter Anstieg der Verfahrenszahlen verzeichnet.

Es fällt somit auf, dass die erhebliche Verkürzung der Verfahrensdauer nicht zu einer deutlichen Zunahme der Verbraucherinsolvenzverfahren geführt hat.

Nach Zahlen von Creditreform hat sich die Anzahl der überschuldeten Privatpersonen in Deutschland zwischen 2020 (6,85 Mio.) und 2023 (5,65 Mio.) deutlich reduziert[1]. Dieser Rückgang ist mit Sicherheit ein wesentlicher Faktor für die Abnahme der Verbraucherinsolvenzen. Noch immer ist es aber ein verhältnismäßig kleiner Anteil der überschuldeten Verbraucherinnen und Verbraucher, die jedes Jahr den Ausweg eines Verbraucherinsolvenzverfahrens suchen. Trotz einer gewissen Steigerung in 2024 (im Januar 2024 lag die Zahl der beantragten Verbraucherinsolvenzen 6,3% höher als im Vergleichsmonat des Vorjahres[2]) lässt sich ein signifikanter Effekt der verkürzten Verfahrensdauer bis heute nicht feststellen.

Die Frage, ob diese Stagnation auf Kapazitätsengpässe bei Schuldnerberatungen zurückzuführen ist, liegt nahe, kann durch den VID aber nicht beantwortet werden. Die im Jahrzehnt vor 2020 (ohne verkürzte Verfahrensdauer) teilweise deutlich höheren Verfahrenszahlen deuten jedoch darauf hin, dass hier nicht der einzige Grund für die geschilderte Entwicklung zu suchen ist.

Die nachfolgende Stellungnahme greift deshalb einige ausgewählte Probleme auf, die aus Sicht der Praxis bis heute das Antrags-, Zahlungs- und Wirtschaftsverhalten von Verbraucherinnen und Verbrauchern maßgeblich beeinflussen.

 

II. Mangelnde oder schwer verständliche Informationen

Zum wesentlichen Inhalt des Gesetzentwurfs hatte seine Begründung (BT Drs. 19/21981, S.15) formuliert:

„Die Dauer des Restschuldbefreiungsverfahrens wird von sechs auf drei Jahre reduziert. Auf die Erfüllung besonderer Voraussetzungen wie die Deckung der Verfahrenskosten oder die Erfüllung von Mindestbefriedigungsanforderungen wird verzichtet. Diese Erleichterungen werden nicht nur für unternehmerisch tätige, sondern alle natürlichen Personen geschaffen. Insbesondere erhalten damit auch Verbraucherinnen und Verbraucher die realistische Möglichkeit, eine Restschuldbefreiung binnen drei Jahren zu erlangen.“

Diese, im Vergleich zu den bis dahin geltenden oder als Alternative diskutierten Maßgaben, radikale Vereinfachung der rechtlichen Voraussetzungen für eine Restschuldbefreiung führte zunächst zu einem Verzögerungseffekt, der aber offensichtlich auf diejenigen Schuldnerinnen und Schuldner begrenzt blieb, die bereits beraten wurden. Ein weitergehender Mobilisierungseffekt auch bei den bislang zögernden Schuldnerinnen und Schuldnern ist nicht eingetreten. Schuldnerberater berichten, dass die Dimension der Reform bis heute den beratenen Schuldnerinnen und Schuldnern oft nicht bekannt ist.

Trotz der umfangreichen Informationsmöglichkeiten, die im Internet u.a. auf den Webseiten von Landes- und Bundesministerien zum Thema Verbraucherinsolvenz verfügbar sind, bewegen sich die Verfahrenszahlen auf einem Niveau, das weit unter den Höchstwerten der Jahre 2005-2015 liegt.

Dieser Befund deutet an, dass die verfügbaren Informationen mit ihrer Aufbereitung und Darstellung einen Großteil der betroffenen Schuldnerinnen und Schuldner nicht erreichen.

 

III. Mangelnde Verfahrensvereinfachung, fehlende Beratungshilfe und geringe Digitalisierung von Verfahren

Weitaus schwerer wiegt jedoch das rein analoge und bürokratische Antragsverfahren. Das Verbraucherinsolvenzverfahren wird zu Recht als schwierig und unzugänglich wahrgenommen. Wirft man einen Blick auf die entsprechenden Formulare nach den Maßgaben der Verbraucherinsolvenzformularverordnung (VbrinsFV), findet man eine Fülle juristischer Fachbegriffe, die für den juristischen Laien ohne Erklärungen unverständlich bleiben. Das auf der Webseite des BMJ abrufbare Formular (Stand 26.April 2021) umfasst insgesamt 45 Seiten.

In den amtlichen Hinweisen zur Ausfüllung des vom BMJ bereitgestellten Formulars[3] findet sich folgender Hinweis („Allgemeine Hinweise“):

„Die Formulare für das Verbraucherinsolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahren können Sie mit dem Computer, mit der Schreibmaschine oder handschriftlich – bitte in lesbarer Druckschrift – ausfüllen. Da es sich um amtliche Formulare handelt, sind inhaltliche oder gestalterische Änderungen oder Ergänzungen nicht zulässig. Sollte der Raum im Formular nicht ausreichen, können Sie die Angaben auf einem besonderen Blatt machen.

In dem betreffenden Feld des Formulars ist dann auf das beigefügte Blatt hinzuweisen.

Die vollständig ausgefüllten Formulare sind zunächst ohne Abschriften (Kopien) bei dem zuständigen Insolvenzgericht einzureichen. Wenn das Insolvenzgericht die Durchführung des gerichtlichen Schuldenbereinigungsplanverfahrens … anordnet, werden Sie gesondert aufgefordert, Abschriften des gerichtlichen Schuldenbereinigungsplans (Anlage 7, Anlage 7 A und Anlage 7 B) und der Vermögensübersicht (Anlage 4) in der für die Zustellung an die Gläubiger erforderlichen Anzahl nachzureichen. Stellen Sie deshalb unbedingt sicher, dass Sie eine vollständige, inhaltsgleiche Kopie der an das Gericht übersandten Antragsunterlagen bei Ihren Verfahrensunterlagen behalten.“

Schon dieser allgemeine Hinweis macht deutlich, dass der strenge Formularzwang für viele Betroffene nicht ohne Beratung zu bewältigen ist. Die Hinweise zur Ausfüllung des Formulars umfassen insgesamt 12 Seiten. Da eine Hilfe bei der Ausfüllung des Formulars in den meisten Fällen notwendig sein wird, müsste sie als Angebot für alle betroffenen Schuldnerinnen und Schuldner gesetzlich verankert und finanziert werden.

Das ebenfalls vom BMJ online bereitgestellte Antragsformular auf Bewilligung von Beratungshilfe[4] umfasst 10 Seiten und verlangt eine umfassende Offenlegung der eigenen wirtschaftlichen Verhältnisse. Gerade dieser Überblick wird für viele betroffene Schuldnerinnen und Schuldnern, die ihn oft selbst verloren haben, nicht darstellbar sein. Aus der Praxis wird berichtet, dass die Bereitschaft zur Vergabe von Beratungsscheinen in der Privatinsolvenz bei den Gerichten deutlich zurückgegangen ist.

Staatlich anerkannte Schuldner- und Insolvenzberatungsstellen sind zwar in den meisten Fällen kostenlos und oft sogar online erreichbar. Ihre personelle und sachliche Ausstattung ist jedoch vom jeweiligen Träger abhängig und bleibt deshalb oft unter dem Umfang, der für eine zeitnahe und umfassende Beratung notwendig wäre. Schwankungen im Verfahrensaufkommen führen hier häufig auch zu Budgetveränderungen.

Es bleibt festzuhalten, dass eine verstärkte Inanspruchnahme der Restschuldbefreiung in Deutschland eine Verstetigung und Vereinfachung der Beratungshilfen für betroffene Schuldnerinnen und Schuldner voraussetzen würde.

Bei der Digitalisierung von Insolvenzverfahren ist Deutschland im Vergleich zu einigen europäischen Nachbarländern deutlich zurückgefallen. Im Nachbarland Belgien, das seit 2017 mit dem System RegSol arbeitet, sind eine digitale Verfahrenseinleitung und Verfahrensverfolgung in Verbraucherinsolvenzverfahren[5] bereits seit dem 2. November 2023 gelebte Realität. Neben online-Hilfsangeboten wird dort auch durch online-Videos und direkte Kontaktmöglichkeiten eine Fülle von Unterstützung auf einer leicht zugänglichen und zentralen Webseite angeboten. Dies hat nach Berichten aus der Praxis zu unerwartet hohen Antragszahlen geführt[6].

Ergänzend könnte auch eine Verlagerung von verfahrensimanenten Aufgaben auf Insolvenzverwalter zur Entlastung der Gerichte und zur Vermeidung paralleler und damit unproduktiver Tätigkeiten beitragen.

Dabei sollte die Funktion des Gerichts auf die Aufsicht, nicht aber auf die parallele Aktenführung und Aktenbearbeitung fokussiert werden. Hier sollte man über folgende gesetzliche Veränderungen nachdenken:

  • Übernahme der gesamten Tabellenführung und Feststellung/Erteilung eines Tabellenauszugs durch den Insolvenzverwalter
  • Information über Tabellenwiderspruch (§179 Abs.3 InsO) durch den Insolvenzverwalter
  • Statt Niederlegung in der Geschäftsstelle (§154 InsO, §188 InsO) – Onlineportal für die Verzeichnisse beim Verwalter
  • Rechtsmittelfähige Entscheidung über die Massezugehörigkeit von Vermögensgegenständen (§36 Abs. 4 InsO) durch den Insolvenzverwalter (vgl. auch Art. 48 des Richtlinienvorschlags COM (2022) 702 final)

Nach Prüfung der Zulässigkeit des Antrags durch das Insolvenzgericht und Bestellung eines Insolvenzverwalters könnte dieser ab seiner Beauftragung so die umfassende Betreuung des Verfahrens einschließlich Tabellenführung, Korrespondenz mit den Gläubigern und Verwertung der Insolvenzmasse etc. übernehmen.

Eine Hinzuziehung des Gerichtes wäre nur mehr bei Pfändungsschutzanträgen, Versagungsanträgen der Restschuldbefreiung etc. notwendig. Ein Bericht an das Insolvenzgericht würde erst mit dem Schlussbericht und der Schlussrechnung erfolgen.

Ein transparenteres Verfahren für die beteiligten Gläubiger könnte durch den uneingeschränkten Einsatz eines Gläubigerinformationssystems nach dem bereits erwähnten belgischen Vorbild geschaffen werden. Dies könnte öffentliche Bekanntmachungen direkt durch den Insolvenzverwalter (z. B. bei einer Freigabe nach §35 Abs.2 InsO) einschließen. Eine ausschließlich digitale Antragstellung, eine einheitliche Software bzw. Schnittstelle für Schuldnerberater und die automatisierte elektronische Weiterverarbeitung der Daten, insbesondere mit dem Einsatz des bereits eingeführten Datenformats Xrechnung würden die Möglichkeiten der Digitalisierung ausschöpfen und gerade im Bereich von Verbraucherinsolvenzverfahren eine spürbare Verfahrensvereinfachung herbeiführen.

 

IV. Tendenz zur (gesetzlichen) Aushöhlung der Restschuldbefreiung

In Artikel 23 der Richtlinie über Restrukturierung und Insolvenz vom 20. Juni 2019[7] wird der Gestaltungsspielraum der EU-Mitgliedstaaten für gesetzliche Ausnahmen von einer Restschuldbefreiung beschrieben:

Ausnahmeregelungen

(1) Abweichend von den Artikeln 20 bis 22 behalten die Mitgliedstaaten Bestimmungen bei oder führen Bestimmungen ein, mit denen der Zugang zur Entschuldung verwehrt oder beschränkt wird, die Vorteile der Entschuldung widerrufen werden oder längere Fristen für eine volle Entschuldung beziehungsweise längere Verbotsfristen vorgesehen werden, wenn der insolvente Unternehmer bei seiner Verschuldung — während des Insolvenzverfahrens oder während der Begleichung der Schulden — gegenüber den Gläubigern oder sonstigen Interessenträgern unredlich oder bösgläubig im Sinne der nationalen Rechtsvorschriften gehandelt hat, unbeschadet der nationalen Vorschriften zur Beweislast.

(2) Abweichend von den Artikeln 20 bis 22 können die Mitgliedstaaten Bestimmungen beibehalten oder einführen, mit denen unter bestimmten genau festgelegten Umständen der Zugang zur Entschuldung verwehrt oder beschränkt wird, die Entschuldung widerrufen wird oder längere Fristen für eine volle Entschuldung beziehungsweise längere Verbotsfristen vorgesehen werden, wenn solche Ausnahmeregelungen ausreichend gerechtfertigt sind, etwa wenn:

  1. a) der insolvente Unternehmer gegen im Tilgungsplan vorgesehene Verpflichtungen oder gegen eine andere rechtliche Verpflichtung zum Schutz der Interessen der Gläubiger, einschließlich der Verpflichtung, die Gläubiger bestmöglich zu befriedigen, in erheblichem Maße verstoßen hat,
  2. b) der insolvente Unternehmer den Informationspflichten oder Verpflichtungen zur Zusammenarbeit gemäß dem Unionsrecht und den nationalen Rechtsvorschriften nicht nachgekommen ist,
  3. c) Entschuldungsverfahren missbräuchlich beantragt werden,
  4. d) innerhalb eines bestimmten Zeitraums, nachdem dem insolventen Unternehmer eine volle Entschuldung gewährt oder aufgrund eines schweren Verstoßes gegen die Informationspflichten oder die Verpflichtungen zur Zusammenarbeit verweigert worden ist, eine weitere Entschuldung beantragt wird,
  5. e) die Kosten des zur Entschuldung führenden Verfahrens nicht gedeckt sind oder
  6. f) eine Ausnahmeregelung erforderlich ist, um einen Ausgleich zwischen den Rechten des Schuldners und den Rechten eines oder mehrerer Gläubiger zu gewährleisten.

(3) Abweichend von Artikel 21 können die Mitgliedstaaten längere Entschuldungsfristen für den Fall festlegen, dass

  1. a) eine Justiz- oder Verwaltungsbehörde Schutzmaßnahmen billigt oder anordnet, um die Hauptwohnung des insolventen Unternehmers und gegebenenfalls der Familie des Unternehmers oder die für die Fortsetzung der gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder freiberuflichen Tätigkeit des Unternehmers unverzichtbaren Vermögenswerte zu schützen, oder
  2. b) die Hauptwohnung des insolventen Unternehmers und gegebenenfalls seiner Familie nicht verwertet wird.

(4) Die Mitgliedstaaten können bestimmte Schuldenkategorien von der Entschuldung ausschließen, den Zugang zur Entschuldung beschränken oder eine längere Entschuldungsfrist festlegen, wenn solche Ausschlüsse, Beschränkungen oder längeren Fristen ausreichend gerechtfertigt sind, etwa im Falle von

  1. a) besicherten Schulden,
  2. b) aus strafrechtlichen Sanktionen entstandenen oder damit in Verbindung stehenden Schulden,
  3. c) aus deliktischer Haftung entstandenen Schulden,
  4. d) Schulden bezüglich Unterhaltspflichten, die auf einem Familien-, Verwandtschafts- oder eherechtlichen Verhältnis oder auf Schwägerschaft beruhen,
  5. e) Schulden, die nach dem Antrag auf ein zu einer Entschuldung führendes Verfahren oder nach dessen Eröffnung entstanden sind, und
  6. f) Schulden, die aus der Verpflichtung, die Kosten des zur Entschuldung führenden Verfahrens zu begleichen, entstanden sind.

(5) Abweichend von Artikel 22 können die Mitgliedstaaten längere oder unbestimmte Verbotsfristen festlegen, wenn der insolvente Unternehmer einem Berufsstand angehört:

  1. a) für den besondere ethische Regeln oder besondere Regeln bezüglich der Reputation oder der Sachkunde gelten, und der Unternehmer gegen diese Regeln verstoßen hat, oder
  2. b) der sich mit der Verwaltung des Eigentums Dritter befasst.

Unterabsatz 1 gilt auch wenn ein insolventer Unternehmer beantragt, sich einem in Unterabsatz 1 Buchstabe a oder b genannten Berufsstand anzuschließen.

(6) Die vorliegende Richtlinie berührt nicht die nationalen Vorschriften zu anderen als den in Artikel 22 genannten Tätigkeitsverboten, die von einer Justiz- oder Verwaltungsbehörde angeordnet werden.

Bereits vor dieser umfangreichen Aufzählung hatte der deutsche Gesetzgeber eine seit Einführung der Insolvenzordnung mehrfach erweiterte Reihe von Ausnahmen geschaffen.

In ihrer ursprünglichen Fassung war die Ausnahmevorschrift des § 302 InsO noch knapp gehalten:

Von der Erteilung der Restschuldbefreiung werden nicht berührt:

1.Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung;

2.Geldstrafen und die diesen in § 39 Abs.1 Nr.3 gleichgestellten Verbindlichkeiten des Schuldners.

Demgegenüber lautet die aktuelle Fassung:

Von der Erteilung der Restschuldbefreiung werden nicht berührt:

1.Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, aus rückständigem gesetzlichen Unterhalt, den der Schuldner vorsätzlich pflichtwidrig nicht gewährt hat, oder aus einem Steuerschuldverhältnis, sofern der Schuldner im Zusammenhang damit wegen einer Steuerstraftat nach den §§ 370, 373 oder § 374 der Abgabenordnung rechtskräftig verurteilt worden ist; der Gläubiger hat die entsprechende Forderung unter Angabe dieses Rechtsgrundes nach § 174 Absatz 2 anzumelden;

2.Geldstrafen und die diesen in § 39 Abs. 1 Nr. 3 gleichgestellten Verbindlichkeiten des Schuldners;

3.Verbindlichkeiten aus zinslosen Darlehen, die dem Schuldner zur Begleichung der Kosten des Insolvenzverfahrens gewährt wurden.

In der schriftlichen Stellungnahme des VID-Vorsitzenden Dr. Niering in der Anhörung des Deutschen Bundestages vom 30.9.2020[8] wurde zu dieser Entwicklung ausgeführt:

„3.5. Echte Restschuldbefreiung – keine Fiskusprivilegien

Die jüngere Rechtsprechung zugunsten von Fiskus und Sozialkassen stellt den Wert der Restschuldbefreiung des Schuldners und damit auch den Verfahrenszweck überhaupt in Frage. So entschied der BFH mit Urteil vom 28.11.2017, dass Masseverbindlichkeiten weder von einer Restschuldbefreiung erfasst werden, noch der Verrechnung eine aus dem Insolvenzverfahren resultierende Haftungsbeschränkung entgegenstehe. In einem anderen Fall entschied das Bayerische Landessozialgericht unter Berufung auf das BSG, dass die Verrechnung offener, vor Insolvenzeröffnung entstandener Beitragsforderungen mit aktuellen Rentenansprüchen des Schuldners auch nach Erteilung der Restschuldbefreiung zulässig ist.

Zudem ist in Frage zu stellen, ob gem. § 302 Ziffer 1 InsO qualifizierte Verbindlichkeiten aus einem Steuerschuldverhältnis grundsätzlich von der Restschuldbefreiung ausgenommen werden sollten. Gerade auf der Ebene der selbständigen Unternehmen wird damit gescheiterten Unternehmern ein wirtschaftlicher Neuanfang oft unmöglich gemacht, da diese zeitlich unbefristet für diese Steuerschulden haften. Ein Restschuldbefreiungsverfahren ist daher oftmals für diese Betroffenen sinnlos.“

An gleicher Stelle findet sich im Anschluss folgender Lösungsvorschlag:

„Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte die in der Literatur bereits diskutierte Regelung aufgenommen werden, wonach auch Steuerschulden im Rang einer Masseverbindlichkeit oder ein Anspruch gegen das insolvenzfreie Vermögen, der aus der Freigabe eines belasteten Vermögensgegenstandes resultiert, in die Restschuldbefreiung einbezogen werden. Auch sollte hinsichtlich einer Steuerverbindlichkeit im Rang einer Masseverbindlichkeit, die wegen einer Masseunzulänglichkeit nicht getilgt wird, § 69 AO keine Anwendung finden. Zudem sollte über die Privilegierung der von der Restschuldbefreiung ausgenommenen Verbindlichkeiten aus einem Steuerschuldverhältnis nochmals nachgedacht werden.“

Diesem Befund ist aus heutiger Sicht wenig hinzuzufügen. Die Rechtsprechung hat seither ihre o.g. Tendenz fortgesetzt.

Mit Urteil vom 1. Oktober 2020 (IX ZR 199/19) hatte der BGH entschieden, dass eine Verbindlichkeit aus einem Steuerschuldverhältnis auch dann von der Restschuldbefreiung ausgenommen ist, wenn die Eintragung über die Verurteilung wegen einer Steuerstraftat nach §§ 370, 373 oder § 374 AO, welche im Zusammenhang mit dem Steuerschuldverhältnis steht, im Bundeszentralregister getilgt worden oder zu tilgen ist. Zudem sollen Säumniszuschläge und Zinsforderungen als steuerliche Nebenleistungen an der Privilegierung der Hauptforderung teilnehmen.

Der BGH erkennt dabei zwar die Problematik einer Aushöhlung der Restschuldbefreiung (a.a.O. Rz.19):

„Allerdings kann das nur durch die Vorschriften der Verjährung (§§ 169 ff, 228 ff AO) zeitlich beschränkte insolvenzrechtliche Nachforderungsrecht aus § 302 Nr. 1 Fall 3 InsO im Einzelfall zu Härten führen. Der Schuldner ist Steuerforderungen ausgesetzt, welche er im Laufe seines Lebens aus eigener Kraft möglicherweise nicht wird begleichen können. Die angestrebte Restschuldbefreiung ist für ihn nutzlos, wenn die Beklagte, wie in der Revisionsinstanz vorgetragen, die einzige Insolvenzgläubigerin ist, deren Steuerforderungen aber von der Restschuldbefreiung nach § 302 Nr. 1 InsO nicht umfasst sind. Zu einer solchen Konstellation kann es aber nicht nur bei den hier streitgegenständlichen Steuerforderungen, sondern auch bei den übrigen ausgenommenen Forderungen nach § 302 Nr. 1 Fall 1 und 2 InsO kommen. In all diesen Fällen besteht die Möglichkeit, dass der Schuldner von wesentlichen Schulden nicht befreit wird und Zeit seines Lebens – in den Grenzen der Verjährung nach §§ 194 ff BGB – der Inanspruchnahme durch seine Gläubiger ausgesetzt ist. Damit wird in diesen Fällen das Ziel der Restschuldbefreiung nicht erreicht, dem Schuldner einen wirtschaftlichen Neubeginn zu ermöglichen (vgl. BGH, Urteil vom 25. Juni 2015 – IX ZR 199/14, NJW 2015, 3029 Rn. 9 mwN).“

Er sieht sich aber aus rechtlichen Gründen daran gehindert, hier zugunsten der betroffenen Schuldnerinnen und Schuldner zu entscheiden (a.a.O. Rz.22):

„Rechtspolitisch mag die Ausweitung der privilegierten Forderungen angreifbar sein. Sie schränkt die Gläubigergleichbehandlung ein und entwertet die Restschuldbefreiung für bestimmte Schuldner. Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz nach Art. 3 GG folgt daraus jedoch nicht.“

In einer jüngeren Entscheidung vom 21. März 2024 (IX ZB 56/22) betont der BGH die Möglichkeit, sogar nach Erteilung der Restschuldbefreiung noch eine ausgenommene Forderung gerichtlich feststellen zu lassen (a.a.O. Rz.26 f.):

„Die Antragsgegnerin hat auch nach der rechtskräftigen Erteilung der Restschuldbefreiung an der Feststellung der Forderung sowie des Deliktsgrunds ein Rechtsschutzinteresse. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dauert das Feststellungsinteresse des Gläubigers nach Beendigung des Insolvenzverfahrens fort. Es kann nicht im Wege der Rechtsfortbildung an die Einhaltung einer bestimmten Klage- oder Ausschlussfrist gekoppelt werden (BGH, Urteil vom 18. Dezember 2008 – IX ZR 124/08, WM 2009, 313 Rn. 9).

Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerdeerwiderung kann das Rechtsschutzbedürfnis auch nicht nach der rechtskräftigen Erteilung der Restschuldbefreiung verneint werden. Wie der Senat bereits ausgeführt hat, kann es der Gläubiger für sinnvoll erachten, mit der Erhebung einer Feststellungsklage zuzuwarten, etwa bis sich herausstellt, ob dem Schuldner die erstrebte Restschuldbefreiung zu versagen ist oder ob der Schuldner sich in der Wohlverhaltensphase wirtschaftlich erholt, so dass anschließende Vollstreckungsversuche aussichtsreich erscheinen. Es besteht auch nach der Erteilung der Restschuldbefreiung kein Anlass, dem Gläubiger von Gesetzes wegen ein solches Zuwarten abzuschneiden, zumal er trotz erfolgreicher Feststellung des Anspruchsgrunds das beträchtliche Risiko trägt, die Erstattung seiner Prozesskosten vom Schuldner nicht erlangen zu können (vgl. BGH, Urteil vom 18. Dezember 2008 – IX ZR 124/08, WM 2009, 313 Rn. 12). Es besteht auch im Interesse des Schuldners kein Bedürfnis, die Möglichkeit des Gläubigers auf ein Zuwarten einzuschränken. Der Schuldner hat die Möglichkeit, eine negative Feststellungsklage zu erheben und damit die Unklarheit hinsichtlich des Umfangs der Restschuldbefreiung zu beseitigen (vgl. BGH, Urteil vom 18. Dezember 2008, aaO).“

Im entschiedenen Fall war um die Ausnahme von Trennungsunterhalt gestritten worden. Dieser Umstand weist auf die praktische Bedeutung der Ausnahmetatbestände des § 302 InsO hin. Arbeitslosigkeit, Krankheit und Scheidung sind bis heute die häufigsten Auslöser privater Überschuldung[9]. Ihre persönliche und wirtschaftliche Bewältigung gehört deshalb zu den Grundvoraussetzungen einer wirkungsvollen Entschuldung. Wird eine wirtschaftliche Entschuldung wegen rechtlicher Unsicherheitsfaktoren in Frage gestellt, wirkt sich dies unmittelbar auf die Bereitschaft betroffener Schuldnerinnen und Schuldner aus, ein notwendiges und mühevolles Restschuldbefreiungsverfahren auf sich zu nehmen.

Im Fall hoher ausgenommener Forderungen hat der BGH (IX ZB 39/19 vom 13. Februar 2020) sogar bereits eine Verfahrenskostenstundung und damit den für viele Schuldnerinnen und Schuldner einzig möglichen Zugang zum Restschuldbefreiungsverfahren ausgeschlossen.

 

V. Fazit

Der mit der Evaluation gebotene Blick auf einen Zusammenhang zwischen der verkürzten Verfahrensdauer und dem Antrags-, Zahlungs- und Wirtschaftsverhalten von Verbraucherinnen und Verbrauchern macht deutlich, dass die Verkürzung nicht zu dem erwarteten Anstieg der Verfahrenszahlen geführt hat. Das Antragsverhalten hat sich kaum verändert.

Die Gründe hierfür dürften nicht nur in der Verbesserung der wirtschaftlichen Situation von Schuldnerinnen und Schuldnern zu suchen sein. Hier hat es zwar eindeutig eine positive Entwicklung gegeben. Gleichzeitig bleibt die Zahl der überschuldeten Privatpersonen aber auf einem hohen Niveau.

Ein Anreiz zu vermehrter Antragstellung muss deshalb an verschiedenen Stellen ansetzen.

Mangelnde oder schwer verständliche Informationen sollten durch ein verständliches und leicht zugängliches Informationsangebot ersetzt werden.

Mangelnde Verfahrensvereinfachung, fehlende Beratungshilfe und geringe Digitalisierung von Verfahren sollten durch gezielte Gegenmaßnahmen des Gesetzgebers verbessert werden.

Der Gesetzgeber sollte zudem der Tendenz zur (gesetzlichen) Aushöhlung der Restschuldbefreiung entschlossen entgegentreten und dabei die oftmals fiskalisch motivierten Ausnahmeregelungen auf den Prüfstand stellen.

 

 

Berlin, den 10.05.2024

Kontakt:

Verband Insolvenzverwalter und Sachwalter Deutschlands e.V. (VID)
Am Zirkus 3
10117 Berlin
Tel.: 030/ 20 45 55 25

E-Mail: info@vid.de / Web: www.vid.de

 

 

[1] https://www.creditreform.de/aktuelles-wissen/pressemeldungen-fachbeitraege/news-details/show/schuldneratlas-deutschland-2023.

[2] https://www.destatis.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2024/04/PD24_152_52411.html.

[3] Vgl. FN 3.

[4] https://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/Formular/Antrag_auf_Bewilligung_von_Beratungshilfe.pdf?__blob=publicationFile&v=7.

[5] https://www.regsol.be/RegCol/Home/Landing.

[6] Es zeichnet sich ab, dass die von der belgischen Justiz prognostizierte Zahl von insgesamt ca. 8.000 Anträgen pro Jahr nach 1.200 Anträgen bereits in der ersten Woche deutlich übertroffen wird. Vgl. zur Einführung auch die Pressemitteilung des belgischen Justizministers vom 6. November 2023 unter https://justitie.belgium.be/nl/nieuws/persberichten/justrestart_volledige_digitalisering_van_collectieve_schuldenregeling.

[7] Abl. L 172 v.26.6.2019, S.18ff.

[8] https://www.vid.de/stellungnahmen/stellungnahme-von-dr-christoph-niering-vorsitzender-des-verbandes-insolvenzverwalter-deutschlands-e-v-vid-im-rahmen-der-sachverstaendigenanhoerung-im-rechtsausschuss-des-deutschen-bundestages-am-2/.

[9] https://www.destatis.de/DE/Themen/Gesellschaft-Umwelt/Einkommen-Konsum-Lebensbedingungen/Vermoegen-Schulden/Tabellen/ueberschuldung.html