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Stellungnahme:

28.11.2023

RefE eines Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der Justiz

Stellungnahme des VID - Verband Insolvenzverwalter und Sachwalter Deutschlands e.V. zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der Justiz

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A. Einleitung

Der Referentenentwurf (nachfolgend Entwurf[1]) verfolgt das Ziel, durch Rechtsanpassungen im Bereich des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Aktenführung die bereits fortgeschrittene Digitalisierung in der Justiz in allen Verfahrensordnungen weiter zu fördern.

Dazu sollen im Insolvenzrecht die Möglichkeiten der elektronischen Forderungsanmeldung und der elektronischen Kommunikation mit den Insolvenzgläubigern erweitert werden.[2]

Daneben ist vorgesehen, dass bestimmten Verfahrensbeteiligten in allen Verfahrensordnungen ermöglicht wird, die prozessuale Schriftform für von Naturalbeteiligten oder Dritten in Papierform unterzeichneten Anträge oder Erklärungen, wie bspw. Insolvenzanträge, durch elektronische Übermittlung als Scan zu wahren.[3]

Weiter sind im Entwurf insbesondere konkretisierende Regelungen zu den Gegenständen der Bekanntmachung in öffentlichen Restrukturierungssachen nach dem StaRUG vorgesehen.

 

B. Im Einzelnen

I. Änderungen der Insolvenzordnung (Art. 36)

1. § 5 Abs. 5 InsO-E (Elektronisches Gläubigerinformationssystem)

§ 5 Abs. 5 Satz 1 InsO-E sieht vor, dass elektronische Gläubigerinformationssysteme künftig verpflichtend in allen Insolvenzverfahren vorzuhalten sind.

Ausweislich der Entwurfsbegründung sollen die Gläubigerinformationssysteme nach § 5 Absatz 5 InsO „in allen Verfahren zum zentralen Zugangspunkt für sämtliche verfahrensrelevante Informationen und Mitteilungen ausgebaut werden.“[4]

Dahinter steht erkennbar die grundlegende Entscheidung, eine solche digitale Plattform nicht in die Hände der Justiz, sondern in die der Insolvenzverwalter/Sachwalter zu legen.

Begründet wird der im Entwurf vorgeschlagene Weg damit, dass das „Gläubigerinformationssystem (…) sich technisch und organisatorisch als taugliches Mittel zur parallelen Information sämtlicher verfahrensbeteiligter Gläubiger erwiesen [hat], wodurch Wissensvorsprünge einzelner Gläubiger vermieden und individuelle Unterrichtungserfordernisse minimiert werden. Da sich die Gläubigerinformationssysteme in den großen Insolvenzverfahren bewährt haben, können sie künftig auch in den kleineren Verfahren problemlos eingesetzt werden.“[5]

Andere europäische Mitgliedsstaaten, wie z.B. Belgien, gehen einen anderen Weg. Die dort eingesetzte digitale Plattform („RegSol“) für die Verwaltung der Insolvenzfälle (Konkurse und gerichtlichen Reorganisationen) wurde durch belgische Insolvenzrichter[6] entwickelt. Sie verfügt sowohl über einen öffentlichen als auch einen privaten Bereich, der zum einen für Insolvenzanträge und die Anmeldung von Forderungen (und deren Prüfung), zum anderen für die Verwaltung des Insolvenzfalls konzipiert ist. Der öffentliche Bereich dient gleichzeitig als Zugang zu öffentlichen Verfahrensinformationen und (nach entsprechendem log in) als verfahrensspezifischer Zugang für weitere, nur den zugangsberechtigten Gläubigern zugängliche Informationen. Verfahrensbeteiligte Gläubiger melden sich an und verfügen anschließend über einen Account, der in allen Insolvenzverfahren nutzbar ist. Pro (Insolvenz-)Fall entstehen Gebühren, die aus der Masse bezahlt werden und mit denen das System weiterentwickelt und unterhalten wird.[7]

Das geschilderte belgische System ist der im vorliegenden Entwurf konzipierten deutschen Lösung deutlich überlegen. Es verbindet wichtige Verfahrensbeteiligte in einem System. Insolvenzverwalter übertragen die Verfahrensdaten in eine einheitliche Plattform mit einheitlichen Dateiformaten und den Gerichten wird gleichzeitig auf über diese Plattform eine Verfahrenssteuerung in der Art einer modernen Projektmanagementsoftware ermöglicht. Eine Plattform mit vereinheitlichten Standards und Formaten ist ein grundlegender Bestandteil effektiv digitalisierter Insolvenzverfahren. Gläubigerinformationssystemen von Insolvenzverwaltern mangelt es an vereinheitlichten Standards und Formaten und damit an Effektivität.

Sollte an der Entscheidung, das bisherige elektronische Gläubigerinformationssystem der Insolvenzverwalter als zentraler Zugangspunkt für sämtliche verfahrensrelevanten Informationen und Mitteilungen auszubauen, festgehalten werden, ergeben sich daraus eine Vielzahl dringend klärungsbedürftiger Fragen.

 

a) Kosten der verpflichtenden Vorhaltung

Bereits zum Entwurf des SanInsFoG hatte der VID mehrfach darauf hingewiesen, dass die gesetzliche Verpflichtung zur Vorhaltung eines elektronischen Gläubigerinformationssystems (eGIS) nebst den sich daraus ergebenden weiteren Verpflichtungen (wie bspw. die Verifizierung der Gläubiger) nicht losgelöst von der Frage der Kostentragung für ein solches System behandelt werden kann. Daran änderte auch der Umstand nichts, dass bereits Teile der Verwalterschaft (freiwillig) solche elektronischen Gläubigerinformationssysteme auf eigene Kosten vorhalten. Der BGH hatte in seiner Entscheidung vom 14. Juli 2016 (IX ZB 62/15) ausgeführt, dass die Kosten für ein Gläubigerinformationssystem auch dann, wenn sie einem einzelnen Verfahren zugeordnet werden können, nicht zusätzlich zur Vergütung des Verwalters aus der Masse aufzubringen sind.[8] Er hatte damals ausgeführt (Rz.19):

„Der Verwalter ist, soweit er zur Auskunft an die Gläubiger verpflichtet oder zumindest berechtigt oder willens ist, ohne weiteres in der Lage, diese Auskünfte mit herkömmlichen Mitteln zu erteilen. Das mag, vor allem bei knapper Personalausstattung, aber auch aus technischen Gründen (Verarbeitungs- und Postlaufzeiten) zu Verzögerungen führen. Das liegt aber überwiegend im Verantwortungsbereich des Verwalters. Deshalb sind die Kosten, auch dann, wenn sie einzelnen Verfahren zugeordnet werden können, nicht zusätzlich zur Vergütung des Verwalters aus der Masse aufzubringen.“

Diese Argumentation ist spätestens mit der vom Entwurf vorgesehenen Vorhaltepflicht in allen Verfahren überholt. Kann die Auskunftspflicht ausnahmslos nur noch durch Vorhaltung eines Gläubigerinformationssystems erfüllt werden, führt die vom BGH erwähnte Ausweichmöglichkeit auf herkömmliche Mittel (Brief, Telefon etc.) nicht mehr zu Kosteneinsparungen. Die bislang auf größere Verfahren beschränkte Vorhaltepflicht wird zur deutlichen Kostenbelastung, wenn sie nun auch in kleinen und Kleinstverfahren bei teilweise sehr geringen (Mindest-)Vergütungen durch die Insolvenzverwalter selbst getragen werden muss.

Mit dem Entwurf wird offenbar trotzdem davon ausgegangen, dass die Insolvenzverwalter das System kostenfrei für die Verfahrensbeteiligten vor- sowie unterhalten und technisch an die weiteren mit dem Entwurf geplanten Änderungen anpassen.

So führt die Entwurfsbegründung (lediglich) aus: Durch die Änderungen der InsO und des StaRUG entsteht für die Wirtschaft ((…) Insolvenzverwalter (…)) kein messbarer Erfüllungsaufwand. Das elektronische Gläubigerinformationssystem ist aufgrund seiner zwingenden Anwendung in Insolvenzverfahren über das Vermögen mittelgroßer und großer Unternehmen bei den Insolvenzverwaltern bereits vorhanden. Auf die vorhandenen IT-Systeme kann zurückgegriffen werden, um die neuen Anforderungen zu erfüllen. Die Nutzung der elektronischen Forderungsanmeldung war auch bisher schon möglich, soweit der Insolvenzverwalter zugestimmt hat. Da lediglich die Notwendigkeit der Zustimmung entfällt, wird auf Seiten der Anmeldenden kein neuer Erfüllungsaufwand ausgelöst. Da für die elektronische Forderungsanmeldung kein bestimmtes Format vorgegeben ist, werden auch für die Verwalterschaft keine Anpassungen der dort verwendeten Softwaresysteme notwendig sein.“[9]

Die Prognose, dass mit den im Entwurf angelegten Änderungen für die Insolvenzverwalter kein messbarer Erfüllungsaufwand entstünde, ist falsch. Die Anschaffung und Unterhaltung eines eGIS löst regelmäßig Programmier-, Implementierungs- und Wartungskosten aus, sei es, dass diese Leistungen eingekauft, sei es, dass sie mittels eigener Fachkräfte erbracht werden müssen. Gerade dieser Aufwand führte dazu, dass die Verwalterschaft berechtigterweise den Versuch unternommen hat, diese Kosten auf die Insolvenzmasse umzulegen, da sie in dem bisherigen Vergütungssystem nicht abgebildet sind. Dem ist der BGH mit seiner Entscheidung vom 14. Juli 2016 (IX ZB 62/15) entgegengetreten. Neben dem Aufwand für technische Ressourcen entsteht auch ein kontinuierlicher personeller Aufwand für das (datenschutzkonforme) Einpflegen von Informationen in elektronische Gläubigerinformationssysteme, der vollständig außer Acht gelassen wird.

Auf die personellen und technischen Ressourcen, die zur Umsetzung der geplanten Regelungen erforderlich sein würden, soll daher nachfolgend ebenfalls eingegangen werden.

Der Entwurf ist daher um eine Kostenregelung für die zwingende Vorhaltung eines eGIS in jedem Insolvenzverfahren zu ergänzen. Hierzu bietet sich eine Regelung in der InsVV an.

 

b) Anwendungsbereich

Mit dem Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (SanInsFoG) vom 22.12.2020 wurde in § 5 Abs. 5 InsO erstmalig ein vom Insolvenzverwalter vorzuhaltendes elektronisches Gläubigerinformationssystem (eGIS) gesetzlich verankert.

Weder § 5 Abs. 5 InsO noch die Gesetzesbegründung zum SanInsFoG definierten explizit, in welchen Verfahrensabschnitten bzw. -arten die Vorschrift zur Anwendung kommen, d.h. ein eGIS zur Verfügung gestellt werden soll.

Im Hinblick auf die Eröffnung des Anwendungsbereiches beschäftigte die Praxis daher nicht nur die Frage der einzelnen Verfahrensabschnitte (Eröffnungsverfahren/vorläufiges Verfahren, Restschuldbefreiungsverfahren, Nachlassinsolvenzverfahren), sondern auch, ob das eGIS in Verbraucherinsolvenzverfahren sowie in den Fällen der Eigenverwaltung und wenn ja, von wem (Sachwalter oder Schuldner), vorzuhalten sei.[10] Diese Fragen waren insoweit virulent, als dass stets eine datenschutzrechtliche Grundlage für die rechtmäßige Verarbeitung personenbezogener Daten erforderlich ist.

Der vorliegende Entwurf schafft insoweit wenig Abhilfe.

Die Begründung spricht lediglich von allen Insolvenzverfahren, jedoch schließt der Kontext die Auslegung nicht vollständig aus, dass es sich hierbei nur um Erläuterungen im Hinblick auf die Aufgabe der bisherigen Differenzierung nach Unternehmensgröße handelt: „Allerdings sind die Systeme derzeit nur für Insolvenzverfahren ab einer bestimmten Unternehmensgröße zwingend vorgeschrieben. Für alle übrigen Verfahren ist die Nutzung eines elektronischen Gläubigerinformationssystems lediglich als Soll-Vorschrift ausgestaltet. Diese Differenzierung soll nunmehr aufgegeben werden, sodass in allen Insolvenzverfahren künftig eine elektronische Unterrichtung der Gläubiger mittels Gläubigerinformationssystem erfolgt.“[11]

Es sollte mithin klargestellt werden, dass

  • die Verpflichtung gleichermaßen für Regel- und Verbraucherinsolvenzverfahren gilt,
  • die Vorhaltung des eGIS in den Aufgabenbereich des Sachwalters fällt,
  • der Treuhänder ein eGIS vorzuhalten hat,
  • auch in Nachlassinsolvenzverfahren vom Insolvenzverwalter ein eGIS vorzuhalten ist,
  • die Vorhaltung des eGIS für den Insolvenzverwalter/Sachwalter nur im eröffneten Verfahren verpflichtend ist.
c) Datenschutzrechtliche Grundlagen

Anders als die Begründung zum SanInsFoG enthält der vorliegende Entwurf zur Frage der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung zumindest einige Ausführungen:

„Die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung im Sinne des Artikels 5 Absatz 1 der Datenschutzgrundverordnung ist bei Verwendung eines Gläubigerinformationssystems stets gegeben. § 5 Absatz 5 InsO ist insoweit als Erlaubnis im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c der Datenschutzgrundverordnung anzusehen. Durch die künftige rechtliche Verpflichtung zur Verwendung des elektronischen Gläubigerinformationssystems in allen Insolvenzverfahren steht der Erlaubnischarakter dann allerdings nicht mehr im Vordergrund, sondern wird gewandelt in ein Gebot zur elektronischen Datenverarbeitung unter Beachtung der sonstigen datenschutzrechtlichen Vorgaben.“[12]

Richtig ist zwar, dass § 5 Abs. 5 InsO einen Erlaubnistatbestand im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Unterabsatz 1 lit. c) DSGVO darstellt, zusätzlich gilt aber immer auch der Grundsatz der Datenminimierung nach Art. 5 Abs. 1 lit. c) DSGVO. Personenbezogene Daten müssen dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein.

§ 5 Abs. 5 InsO ist insofern – anders als es die Begründung nahelegen könnte – kein datenschutzrechtlicher „Freifahrtschein“. Auch wenn Informationen ins eGIS eingestellt werden, muss im Einzelfall immer geprüft werden, ob einzelne Informationen im Sinne des Art. 5 DSGVO notwendig sind. Dies kann bspw. Informationen in Gutachten oder Berichten zu persönlichen Lebensverhältnissen des Schuldners betreffen, die zwar informativ sind und einem besseren Verständnis dienen, für das Insolvenzverfahren aber nicht unmittelbar relevant sind, wie auch Hinweise auf (psychische) Erkrankungen oder Straftaten.

Die geplante Kombination eines einfachen Zugangs mit (noch) umfassender(er) Information der Insolvenzgläubiger muss daher zwingend auch weiteren datenschutzrechtlichen Anforderungen[13] genügen.

Dass Insolvenzverwalter bei der Vorhaltung des eGIS durchaus im Fokus der Aufsichtsbehörden stehen können, zeigt das Vorgehen der Landesbeauftragten für Datenschutz in Bremen.[14]

Es ist davon auszugehen, dass eine zwingende Einführung des eGIS die Verwalter deutlich mehr in den Fokus der Datenschutzbehörden der Länder rücken wird.

 

d) § 5 Abs. 5 Satz 1 InsO-E (verpflichtende Vorhaltung)

§ 5 Abs. 5 Satz 1 InsO-E regelt:

Insolvenzverwalter haben ein elektronisches Gläubigerinformationssystem vorzuhalten und darin jedem Insolvenzgläubiger, der eine Forderung angemeldet hat, alle Entscheidungen des Insolvenzgerichts, alle an das Insolvenzgericht übersandten Berichte, welche nicht ausschließlich die Forderungen anderer Gläubiger betreffen, und alle die eigenen Forderungen betreffenden Unterlagen in einem gängigen Dateiformat zum elektronischen Abruf zur Verfügung zu stellen.“

Die verpflichtende Vorhaltung elektronischer Gläubigerinformationssysteme in allen Verfahren führt dazu, dass die bisherigen Praxisprobleme noch drängender werden und einer Klärung bedürfen.

Einen Zugang zum eGIS soll gemäß § 5 Abs. 5 Satz 1 InsO-E jeder Insolvenzgläubiger erhalten, der eine Forderung angemeldet hat. Der Entwurf belässt es insoweit bei der bisherigen Regelung.

Maßgeblich bleibt danach die Begründung des SanInsFoG zur Einführung des § 5 Abs. 5 InsO:

Einsichtsberechtigt“, so die damalige Gesetzesbegründung, „sind grundsätzlich alle Gläubiger, die durch eine Forderungsanmeldung zum Ausdruck gebracht haben, dass sie sich am Insolvenzverfahren beteiligen wollen. Ob die Gläubigerstellung besteht, ist durch den Insolvenzverwalter vor der Zurverfügungstellung der Zugangsdaten zu prüfen. In einer Vielzahl von Fällen wird sich die Gläubigerstellung einfach durch einen Abgleich mit der Buchhaltung des Schuldners ermitteln lassen. In diesen Fällen kann der Zugang auch bereits vor dem Prüfungstermin zur Verfügung gestellt werden. Der Zugang ist spätestens unmittelbar nach der gerichtlichen Feststellung der angemeldeten Forderung zu gewähren.“[15]

Damit ist vom Insolvenzverwalter zunächst zu klären, ob es sich bei den Einsichtsbegehrenden[16] um Insolvenzgläubiger handelt.

 

aa) Ermittlung der Gläubigerstellung

Nach dem Wortlaut des § 5 Abs. 5 Satz 1 InsO(-E) reicht es aus, dass der jeweilige Insolvenzgläubiger eine Forderung zur Tabelle angemeldet hat.

Nach der Gesetzesbegründung zum SanInsFoG war bislang ein stufenweises Vorgehen angezeigt:

  1. Schritt: Einsichtsberechtigt sind grundsätzlich alle Gläubiger, die eine Forderung (ordnungsgemäß) angemeldet haben.
  1. Schritt: Der Insolvenzverwalter prüft jedoch zunächst, ob die Gläubigerstellung i.S. einer Anmeldeberechtigung (überhaupt) besteht. (Einschränkung von Schritt 1)
  1. Schritt: Ist die Gläubigerstellung – ggf. nach Abgleich mit der Schuldnerbuchhaltung – unkritisch, kann bereits vor dem Prüfungstermin der Zugang gewährt werden. Spätestens ist der Zugang unmittelbar nach der gerichtlichen Feststellung der angemeldeten Forderung zu gewähren.

Mit dem vorliegenden Entwurf wird die Klärung der Frage, wer Insolvenzgläubiger ist, noch dringender. So sieht § 5 Abs. 5 Satz 3 InsO-E vor, dass die für den Zugang erforderlichen Daten unverzüglich „nach Eingang der Forderungsanmeldung oder der Zustimmung zur elektronischen Zustellung“ zur Verfügung zu stellen sind. Die Gewährung des Zugangs zum eGIS wird damit zeitlich nach vorn verlagert.

Das hätte zur Folge, dass bei potentiellen Verfahrensbeteiligten, bei denen die Gläubigerstellung zweifelhaft ist und daher einer zeitintensiveren Prüfung bedarf, trotz dieser Zweifel Zugangsdaten zur Verfügung gestellt werden müssten.

Angesichts der gesetzgeberischen Vorstellung des SanInsFoG sollte konsequenterweise zwischen den Gläubigern differenziert werden, die als Beteiligte/Parteien i.S.v. § 299 ZPO zu qualifizieren sind und denen, die (noch) kein Teilnahmerecht[17] haben:

Gläubiger i.S.d. § 5 Abs. 5 InsO sind danach:

– Gläubiger nach § 38 InsO

– Gläubiger nach § 39 InsO[18], soweit sie nach § 174 Abs. 3 InsO zur Anmeldung aufgefordert wurden

 

Nicht von § 5 Abs. 5 InsO erfasste Gläubiger sind:

– Massegläubiger[19]

– aus- und absonderungsberechtigte Gläubiger, soweit kein Ausfall angemeldet wurde[20]

– Gesellschafter

– Neugläubiger[21]

 

Dringend klärungsbedürftig ist ferner, wie mit Gläubigern (teilweise) bestrittener[22] Forderungsanmeldungen umzugehen ist.[23]

Für Sonderfälle, wie bspw. den Erwerb der Gläubigerstellung allein zur Erlangung eines Zugangs zum eGIS, fehlt eine praktische Handhabung.

 

Exkurs: Identitätsprüfung vor Zugang zum eGIS?

Der Gesetzgeber hat mit der Einführung des § 5 Abs. 5 InsO keine Änderungen am Recht der (elektronischen) Akteneinsicht vorgenommen und insbesondere dem Insolvenzverwalter keine Entscheidung über das Akteneinsichtsrecht übertragen.

Die damalige Gesetzesbegründung stellt (lediglich) darauf ab, dass die Regelung des § 5 Abs. 5 InsO neben „Erleichterungen für die Gläubiger, die Informationen dann unproblematisch elektronisch abrufen können“, „auch die Gerichte entlasten [soll], bei denen voraussichtlich weniger Anfragen von Gläubigern zum Verfahrensstand und dem Status von Forderungsprüfungen eingehen werden.“[24]

Der Gesetzgeber ging mithin davon aus, dass mit der Vorhaltung des eGIS seitens der Verwalterschaft eine Entlastung der Gerichte einhergeht.

Eine solche Entlastung dürfte (jedoch nur) dann eintreten, wenn die Gläubiger die begehrten Informationen dem eGIS in demselben Umfang entnehmen können, wie dies auch bei der elektronischen Akteneinsicht bzw. wie bisher bei der Akteneinsicht vor Ort möglich ist.[25]

Um sicherzustellen, dass nur Berechtigte vom Inhalt der Akte (und damit personenbezogenen Daten) Kenntnis erlangen, erfolgt bei Gericht üblicherweise zunächst eine Legitimationsprüfung derjenigen, die Einsicht in die Akte begehren. So prüft das Gericht bei der physischen Akteneinsicht vor Ort neben der Gläubigereigenschaft die Identität des Einsichtsbegehrenden durch Kontrolle eines entsprechenden Ausweisdokuments.

Auch bei der elektronischen Akteneinsicht ist eine Identitätsprüfung des Einsichtsbegehrenden notwendig.

So ist für die Anmeldung beim elektronischen Akteneinsichtsportal die Verwendung eines Benutzernamens und eines Kennwortes notwendig.[26] Zwei sog. SAFE-Verzeichnisdienste stehen dem Anmelder dabei (bislang[27]) zur Verfügung: Zum einen der SAFE-Verzeichnisdienst der Justiz (EGVP-Postfächer der Justiz, beBPos und eBOs), zum anderen der SAFE-Verzeichnisdienst der Bundesrechtsanwaltskammer (beA-Postfächer).[28]

Um sicher elektronisch kommunizieren zu können, geht der Nutzung dieser elektronischen Postfächer regelmäßig eine Identitätsprüfung voraus.[29]

Eine solche Identitätsprüfung geht dem Zugang zum eGIS, das nicht in den elektronischen Rechtsverkehr eingebunden ist, jedoch gerade nicht voraus.[30]

So hat der Gesetzgeber für den Zugang zum eGIS lediglich die Ermittlung der Gläubigerstellung vorgesehen, für die sogar ein Abgleich mit den Buchhaltungsunterlagen des Schuldners ausreichen soll.

Daran ändert auch der Umstand nichts, dass nun in § 5 Abs. 5 Satz 3 InsO-E vorgesehen ist, dass der Insolvenzverwalter den Nutzungsberechtigten die vor den Zugang erforderlichen Daten nach Eingang der Forderungsanmeldung oder der Zustimmung zur elektronischen Zustellung unverzüglich zur Verfügung zu stellen hat. Ausweislich § 28 Abs. 4 InsO-E handelt es sich bei einer solchen Zustimmung lediglich um eine „Kann-Bestimmung“.

Der Zugang zum eGIS unterliegt damit deutlich geringeren Anforderungen als die (elektronische) Akteneinsicht.[31] Dieser Umstand ist unter datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten kritisch:

D.h. je enger die Prüfung der Zugangsvoraussetzungen ist, umso größer kann der Umfang der Informationen im eGIS sein. Umgekehrt muss der Informationsumfang geringer ausfallen, je weniger eng die Zugangsvoraussetzungen geprüft werden.

Bedeutsam wird dies bei der Frage, welche Unterlagen und darin befindliche personenbezogene Daten in das eGIS einzustellen sind bzw. eingestellt werden können.

 

bb) Einzustellende Dokumente

§ 5 Abs. 5 Satz 1 InsO-E nennt – wie auch die aktuelle Regelung – drei Arten von einzustellenden Dokumenten:

  • alle Entscheidungen des Insolvenzgerichts,
  • alle an das Insolvenzgericht übersandten Berichte, welche nicht ausschließlich die Forderungen anderer Gläubiger betreffen, und
  • alle die eigenen Forderungen betreffenden Unterlagen

Der Gesetzgeber hat mit dem SanInsFoG eine Auswahl der im eGIS verfügbar zu machenden Dokumente getroffen.

Folgt man der Begründung des vorliegenden Entwurfes sollen Gläubiger (jedoch) Zugriff auf sämtliche relevanten Verfahrensinformationen erhalten[32].

Aus datenschutzrechtlicher Sicht sollten nur diejenigen Dokumente bereitgestellt werden, die vom Wortlaut des § 5 Abs. 5 InsO eindeutig umfasst sind.

Zu den einzustellenden Dokumenten stellen sich in der Praxis schon heute eine Vielzahl von Fragen:

(1) Entscheidungen der Gläubigerorgane

Nicht vom Wortlaut umfasst sind Entscheidungen der Gläubigerorgane.[33] Dies wurde in der Literatur bereits kritisiert.[34]

Für eine Einstellung der Entscheidungen der Gläubigerorgane sprechen der Sinn und Zweck des eGIS. Wenn das System dazu dienen soll, die Gläubiger zu informieren, dann sollte auch der einzelne Gläubiger nachvollziehen können, was die Gläubigermehrheit beschlossen hat.

Gegen eine Einstellung spricht, dass Entscheidungen der Gläubigerorgane explizit nicht vom Wortlaut des § 5 Abs. 5 InsO erfasst sind und auch Entscheidungen der Gläubigerversammlung selbst nicht veröffentlicht werden.

Lüdtke[35]folgend sollte eine Einstellung ins eGIS mithin (nur dann) erfolgen, soweit die Entscheidungen der Gläubigerorgane – beschränkt auf die der Gläubigerversammlung – in Berichten, bzw. in gerichtlichen Protokollen festgehalten sind.

An dieser Stelle wäre eine gesetzliche Klarstellung hilfreich, insbesondere vor dem Hintergrund, dass den Gläubigern mit dem eGIS „ein zentraler Zugangspunkt für den Zugriff auf sämtliche relevante Verfahrensinformationen zur Verfügung gestellt wird“[36].

 

(2) Entscheidungen des Insolvenzgerichts

Gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 6 ZPO handelt es sich bei gerichtlichen Entscheidungen um Urteile, Beschlüsse und Verfügungen. Da das Insolvenzgericht lediglich durch Beschluss und Verfügung entscheidet, sind diese beiden Arten der gerichtlichen Entscheidung maßgeblich.

Dem Wortlaut nach sind damit vom Gericht gefertigte Protokolle nicht einstellungspflichtig. Unproblematisch, so Heyer/Blankenburg, ist die Einstellung ins eGIS jedoch, „soweit sich in dem Protokoll selbst Entscheidungen in Form von direkt verkündeten Beschlüssen finden. Dann kann die Entscheidung nur mittels Protokolls des Gerichts eingestellt werden.[37]

Die von Heyer/Blankenburg vertretene Auffassung, dass auch Protokolle eingestellt werden, die keine Entscheidungen des Insolvenzgerichts beinhalten, ist im Hinblick darauf, dass Entscheidungen häufig nur im Zusammenhang mit dem Protokoll verständlich werden aus Gläubigersicht nachvollziehbar, aus datenschutzrechtlichen Erwägungen aber jedenfalls problematisch, wenn das Protokoll personenbezogene Daten enthält. In diesem Fall sollte eine – mangels Verpflichtung überobligatorische – Einstellung nur mit entsprechenden Schwärzungen erfolgen.

 

Beschlüsse

Nachdem grundsätzlich alle Beschlüsse einstellungspflichtig sind, stellt sich die Frage nach dem zeitlichen Rahmen.

Die in der Literatur vertretene Auffassung, dass der Eröffnungsbeschluss[38] von § 5 Abs. 5 Satz 1 InsO („alle Entscheidungen des Insolvenzgerichts“) ausgenommen ist, weil zu diesem Zeitpunkt kein Gläubiger eine Forderung angemeldet haben kann,[39] ist abzulehnen. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Zeitpunkt des eGIS-Zugangs den Umfang der einzustellenden Unterlagen beschränkt.

Heyer/Blankenburg führen dazu zu Recht aus: Eine solche Einschränkung kann dem Wortlaut nicht entnommen werden. Es wäre auch widersinnig, gerade den Eröffnungsbeschluss nicht einzustellen, der die Grundlage des Verfahrens bildet. Auch der Sinn und Zweck des GIS sprechen gegen eine entsprechende Einschränkung. Die Gläubiger sollen umfassend informiert werden. (…) Folglich sind sämtliche Beschlüsse des Gerichts, die bisher in dem Verfahren ergangen sind und noch bis [zu] seinem Ende ergehen werden, einzustellen. Beschlüsse, die vor Errichtung des GIS ergangen sind, müssen direkt zu Beginn mit eingestellt werden. Dies betrifft sämtliche Beschlüsse des Eröffnungsverfahrens sowie den Eröffnungsbeschluss.“ [40]

Die zeitliche Grenze am anderen Ende des Verfahrens bildet dessen Aufhebung bzw. Einstellung. Eine nach Ende des Verwalteramts nachwirkende Pflicht bedürfte einer ausdrücklichen Regelung.

 

Sonderfall: Vergütungsbeschlüsse

Für Vergütungsbeschlüsse stellt sich die Frage, ob sie (lediglich) in der Form im eGIS einzustellen sind, in der sie im Insolvenzportal[41] veröffentlicht werden oder vollständig unter Angabe aller Beträge.

Zur Veröffentlichung im Insolvenzportal regelt § 64 Abs. 2 InsO: „Der Beschluss ist öffentlich bekanntzumachen und dem Verwalter, dem Schuldner und, wenn ein Gläubigerausschuss bestellt ist, den Mitgliedern des Ausschusses besonders zuzustellen. Die festgesetzten Beträge sind nicht zu veröffentlichen; in der öffentlichen Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass der vollständige Beschluss in der Geschäftsstelle eingesehen werden kann.“

Für Vergütungsbeschlüsse hat der Gesetzgeber mithin eine Sonderregelung geschaffen, wonach der vollständige Beschluss nur in der Geschäftsstelle des Gerichts eingesehen werden kann.

Auch wenn die Möglichkeit der Einsicht in die elektronische Akte das Aufsuchen der Geschäftsstelle grundsätzlich entbehrlich machen soll, hat der Gesetzgeber die Besonderheit bewusst beibehalten, dass der vollständige Vergütungsbeschluss nur im Gericht eingesehen werden kann.[42]

So sah der Regierungsentwurf[43] zum SanInsFoG in § 64 Abs. 2 InsO-E eine explizite Regelung zum GIS vor:

„a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

(2) Der Beschluss ist dem Verwalter, dem Schuldner und, wenn ein Gläubigerausschuss bestellt ist, den Mitgliedern des Ausschusses besonders zuzustellen. Es ist sofort öffentlich bekanntzumachen, dass der Beschluss ergangen ist und dass er in der Geschäftsstelle eingesehen werden und über das Gläubigerinformationssystem des Insolvenzverwalters nach § 5 Absatz 5 abgerufen werden kann, sofern ein solches für das Verfahren genutzt wird.

b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

Abweichend von § 569 Absatz 1 der Zivilprozessordnung beträgt die Frist für die Einlegung der sofortigen Beschwerde vier Wochen. Sie beginnt mit der öffentlichen Bekanntmachung nach Absatz 2 Satz 2. Ist der Verwalter zur Unterhaltung eines Gläubigerinformationssystems nach § 5 Absatz 5 Satz 2 verpflichtet oder nutzt er ein solches für das Verfahren, beginnt die Beschwerdefrist nicht vor der Bereitstellung des Beschlusses in diesem System.“

Die vorgeschlagene Änderung des § 64 InsO wurde jedoch vom Rechtsauschuss des Deutschen Bundestags in seiner Beschlussempfehlung vom 15.12.2020[44] gestrichen. Der Gesetzgeber lehnte mithin einen Gleichlauf der Akteneinsicht in der Geschäftsstelle mit dem elektronischen Gläubigerinformationssystem ab. Da der vollständige Beschluss weiterhin nur in der Geschäftsstelle eingesehen werden kann, ist der Vergütungsbeschluss im eGIS lediglich in der Fassung einzustellen, wie er im Insolvenzportal veröffentlicht wurde.[45] Im nun folgenden Regierungsentwurf wäre hier eine entsprechende Klarstellung notwendig.

 

Verfügungen

Zunächst ist zwischen verfahrensleitenden und sonstigen Verfügungen zu unterscheiden.[46] Blankenburg[47]grenzt insoweit ein, dass lediglich verfahrensleitende Verfügungen (z.B. Terminierung, Vermerke) einstellungspflichtig sind, nicht hingegen gerichtsinterne Verfügungen, wie bspw. die Eröffnungsverfügung oder die Gewährung von Akteneinsicht. Maßgeblich ist, ob die Verfügungen für die Gläubiger relevante Entscheidungen darstellen, wie bspw. die vorgenannte Terminsbestimmung.[48]

Im Hinblick auf Verfügungen des Insolvenzgerichts ist zu beachten, dass dem Insolvenzverwalter nicht zwangsläufig alle Verfügungen des Insolvenzgerichts vorliegen. In das eGIS kann der Verwalter daher von vornherein nur die Verfügungen einstellen, die ihm das Gericht tatsächlich übermittelt.

 

Entscheidungen der (Rechtsmittel-)Gerichte

Heyer/Blankenburg gehen davon aus, dass sonstige Entscheidungen, wie etwa Beschwerdeentscheidungen oder Urteile in Anfechtungsprozessen, in das eGIS eingestellt werden können, aber nicht müssen.[49] Sie stellen im Hinblick auf Entscheidungen der Rechtsmittelgerichte darauf ab, dass Gläubiger hinreichend über den Stand des Verfahrens informiert werden, was nicht gewährleistet wäre, „wenn eine ggf. im Beschwerdeverfahren aufgehobene Entscheidungen des Insolvenzgerichts ohne Einschränkung abrufbar wäre“.[50]

Diese Ansicht überzeugt im Hinblick auf Beschwerdeentscheidungen. Auch wenn der Gesetzeswortlaut nur von Entscheidungen des Insolvenzgerichts spricht, ist an dieser Stelle auf den Informationszweck des eGIS abzustellen. Finden sich die Entscheidungen der Rechtsmittelgerichte nicht im eGIS, gehen Gläubiger ggf. fälschlicherweise davon aus, dass eine aufgehobene Entscheidung des Insolvenzgerichts (noch) Bestand hat. Dies widerspräche dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung und wird durch die in § 85 Abs. 3 StaRUG-E vorgesehene Regelung gestützt. Eine entsprechende Klarstellung wäre auch hier sinnvoll.

Demgegenüber besteht kein Anlass, in das eGIS auch gerichtliche Entscheidungen aus Verfahren einzustellen, die anlässlich des Insolvenzverfahrens an anderen Gerichten als dem Insolvenzgericht geführt werden, also z.B. Urteile in Anfechtungsprozessen.

Im Hinblick auf die Frage, was von der Bezeichnung „alle Entscheidungen des Insolvenzgerichts“ umfasst ist, besteht insoweit Klarstellungsbedarf.

 

Einsichtsrecht des Gerichts

Die oben erwähnte weite Auslegung des Nachweisbereichs bei Entscheidungen des Gerichts lässt ein bisher in § 5 Abs. 5 InsO-E nicht ausdrücklich[51] vorgesehenes Einsichtsrecht des Gerichts geboten erscheinen[52]. Nur auf diese Weise kann das Gericht überprüfen, ob Insolvenzverwalter ihrer Nachweispflicht regelgerecht nachkommen.

 
(3) An das Insolvenzgericht übersandte Berichte, welche nicht ausschließlich die Forderungen anderer Gläubiger betreffen

Der Gesetzeswortlaut spricht von an das Insolvenzgericht[53] übersandten Berichten.

Unter „Berichte“ dürften fallen: Berichte gemäß § 156 InsO[54], Sachstands[55]-/ Zwischenberichte[56], Vermögensübersichten[57], Verzeichnisse der Massegegenstände[58], Schlussberichte[59] sowie Sonderberichte auf Anforderung der Gläubigerversammlung[60].

Der Wortlaut der Norm bezieht sich jedoch (lediglich) auf „Berichte, welche nicht ausschließlich die Forderungen anderer Gläubiger betreffen“.

 

Verzeichnisse

Es wird vertreten, dass auch Verzeichnisse als Teil des Berichtswesens verstanden werden.[61]

Gegen eine Subsumtion der Verzeichnisse unter „Berichte“ spricht, dass Verzeichnisse nur in bestimmten Situationen zur Niederlegung in der Geschäftsstelle bei Gericht (§§ 154, 175, 188 InsO) und nicht im Zusammenhang mit den turnusgemäßen Sachstandberichten bei Gericht eingereicht werden müssen.[62]

Da jeder einsichtsberechtigte Gläubiger mit personenbezogenen Daten in den Verzeichnissen enthalten ist, betreffen diese im Übrigen gerade „nicht ausschließlich“, sondern lediglich „auch“ die Forderungen anderer Gläubiger.[63]

Aus datenschutzrechtlicher Sicht (Verbot mit Erlaubnisvorbehalt) und aufgrund des Umstands, dass – anders als bei der (elektronischen) Akteneinsicht – nicht per se eine Identifizierung des einsichtbegehrenden Gläubigers erfolgt, dürfte deshalb eine enge Auslegung geboten sein.[64] Dies sollte ebenfalls im Regierungsentwurf klargestellt werden.

Nicht unter Berichte fallen deshalb:

  • Tabelle[65]
  • Gutachten[66]
  • Verteilungsverzeichnis (§ 188 InsO)[67], bzw. das in §§ 197 Abs. 1 Nr. 2,  205 und 292 Abs. 1 S. 2 InsO bezeichnete Schlussverzeichnis
  • Gläubigerverzeichnis nach § 152 InsO[68]
  • Schlussrechnung gemäß § 66 Abs. 1 InsO[69]
  • Schlussrechnung mit allen Belegen[70], gerichtlichem Prüfungsvermerk und den Bemerkungen des Gläubigerausschusses[71]
  • Berichte von Kassenprüfern[72]
(4) die eigenen Forderungen betreffende Unterlagen der Gläubiger

Zu den „die eigenen Forderungen betreffenden Unterlagen“ zählen insbesondere die Prüfungsunterlagen des Insolvenzverwalters und das Ergebnis der Forderungsprüfung, nicht aber interne Vermerke des Verwalters.

Dem Anmelder muss die Möglichkeit gegeben werden, zu prüfen, ob seine angemeldete Forderung mit dem korrekten Betrag, dem richtigen Forderungsgrund und dem Prüfungsvermerk entsprechend des Rangs in der Insolvenztabelle richtig erfasst ist.[73] Den jeweiligen Gläubigern sind nach dem Prüfungstermin die Informationen bzw. Unterlagen zugänglich zu machen, aus denen sich ergibt, ob und in welcher Höhe Forderungen festgestellt wurden, sowie ggf. produzierte Unterlagen zur Begründung, warum Forderungen nicht festgestellt wurden. Den Feststellungsvermerk und etwaige Widersprüche anderer Beteiligter kann der Gläubiger indes verbindlich nur anhand der vom Gericht geführten Tabelle sehen.

Weiterführende Unterlagen, wie z.B. Berichtigungen, Widerspruchsrücknahmen der Bestreitenden sowie Rücknahmen von Forderungsteilbeträgen[74] sind entsprechend für den jeweiligen Gläubiger hochzuladen, sofern sie die Forderung des Gläubigers betreffen.[75]

 

Vom Gläubiger selbst eingereichte Unterlagen

Streitig ist zudem, wie mit Unterlagen zu verfahren ist, die dem Gläubiger selbst bereits vorliegen bzw. die er selbst eingereicht hat, z.B. Forderungsanmeldung, Rücknahme, Korrespondenz mit dem Verwalter.

Für eine Einstellung auch der vom Gläubiger selbst eingereichten Unterlagen spricht der Wortlaut der Norm („alle“ Unterlagen). Dagegen[76] lässt sich jedoch anführen, dass das eGIS der Information der Gläubiger dient und es bei den eigenen Unterlagen des Gläubigers an einem tatsächlichen Informationsbedürfnis und -gehalt fehlt.[77] Zudem kann auch im Zivilprozess eine Partei nicht die Vorlage eigener Unterlagen durch den Gegner verlangen. Der Verwalter ist nicht die „Sekretärin“ des Gläubigers und nicht verpflichtet, Unterlagen des Gläubigers für diesen kostenfrei zu digitalisieren.[78]

Aus diesen Gründen sind auch Prozessunterlagen zu teilweise bestrittenen Forderungen eines Gläubigers nicht im eGIS einzustellen, da sie dem betreffenden Gläubiger bereits vorliegen.

 

cc) elektronischer Abruf von Dokumenten

Im Hinblick auf die technischen Anforderungen an das eGIS spricht der Entwurf lediglich davon, dass die in § 5 Abs. 5 Satz 1 InsO-E genannten Dokumente in einem gängigen Dateiformat zum Abruf zur Verfügung gestellt werden müssen[79]. Weitere technische Anforderungen sieht der Entwurf nicht vor.

Er enthält, wie bislang, auch keinerlei Einschränkungen hinsichtlich der Gestaltung der Systeme.

Zu Recht verweist Kollbach auf die erheblichen Nachteile des von den Justizverwaltungen eingeschlagenen Weges, der als führendes Archivsystem eine PDF-Ablage statt Strukturdaten vorsieht.[80] Anders handhaben dies dagegen die Insolvenzgerichte in NRW und Niedersachsen, die bereits seit Jahrzehnten eine auf Strukturdaten ausgerichtete Gerichtssoftware einsetzen.[81]

Mangels weiterer Anhaltspunkte des Gesetzgebers zum „gängigen Dateiformat“[82] sowie des Umstandes, dass das eGIS bislang nicht in den elektronischen Rechtsverkehr eingebunden ist, dürfte sich (derzeit noch) zum Abruf die Einstellung von Dokumenten im PDF-Format[83] empfehlen.

 

e) § 5 Abs. 5 Satz 2 InsO-E (Zugänglichmachung weiterer Dokumente)

§ 5 Abs. 5 Satz 2 InsO-E sieht vor, dass

Über das Gläubigerinformationssystem (…) auch die der Zustellung nach § 8 Absatz 3 unterliegenden Dokumente zugänglich sein [müssen].

Die Entwurfsbegründung führt dazu aus:

„Neu hinzu kommt die Möglichkeit, über das Gläubigerinformationssystem auch diejenigen Dokumente abrufen zu können, die der Insolvenzverwalter im Auftrag des Gerichts nach § 8 Absatz 3 InsO zustellt. Diese Dokumente werden in vielen Fällen identisch sein mit den Entscheidungen des Gerichts, die ohnehin nach § 5 Absatz 5 Satz 1 InsO zum elektronischen Abruf zur Verfügung zu stellen sind; die ergänzende Bereitstellung mit Kenntlichmachung als der Zustellung unterliegendes Dokument ermöglicht allerdings einen informatorischen Überblick über die durchgeführten Zustellungen des Insolvenzverwalters, wobei ausschlaggebend für die mit der Zustellung verbundenen Rechtsfolgen allein die Zustellung nach § 8 Absatz 3 InsO ist. Auf diese Weise wird der Gläubiger in die Lage versetzt, das Gläubigerinformationssystem als einheitliches Portal zur Informationsgewinnung über alle das Verfahren betreffenden Dokumente und Verfahrensschritte zu nutzen.“[84]

Damit zeigt sich, dass eine ergänzende Bereitstellung mit Kenntlichmachung als der Zustellung unterliegendes Dokument erfolgen soll und diese Dokumente nicht in allen Fällen mit Dokumenten, die nach § 5 Abs. 5 Satz 1 InsO ohnehin zum elektronischen Abruf zur Verfügung zu stellen sind, identisch sind.

An dieser Stelle wird zur Umsetzung der geplanten Regelung weiterer technischer und personeller Aufwand notwendig. Zum einen muss zunächst (händisch) geprüft werden, welche Dokumente ergänzend einzustellen sind, zum anderen muss die geplante Kenntlichmachung technisch umgesetzt werden.

 

Exkurs: Digitalisierung von Dokumenten

Auch geht der Entwurf offenbar davon aus, dass dem Insolvenzverwalter sämtliche Dokumente bereits in elektronischer Form vorliegen. So finden sich keinerlei Hinweise zu Aufwand und Kosten für die Digitalisierung von in Papierform zugegangenen Dokumenten.

Neben dem für Scanarbeiten einzusetzendem Personal ist auch die Vorhaltung und Wartung von Geräten notwendig, die neben einer ausreichend großen Dokumentenzufuhr über eine schnelle Scangeschwindigkeit und die Möglichkeit des Scannens auch anderer Objekte[85] verfügen. Ebenso ist die Vorhaltung entsprechender Speicherkapazitäten erforderlich. Dieser Personal- und Kostenaufwand findet in anderen Regelwerken bereits Berücksichtigung (z.B. § 7 Abs. 3 JVEG, bzw. Nr. 32002 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 Gerichts- und Notarkostengesetz).

Für den Fall von Überführungsverpflichtungen des Insolvenzverwalters ist zugleich eine angemessene Regelung zum Kostenersatz zu treffen.

Inwieweit im Übrigen ein Mehrwert entsteht, wenn den Gläubigern bereits zugestellte Dokumente zusätzlich zum Abruf zur Verfügung gestellt werden, erscheint fraglich. Grundsätzlich dürfte eine Einstellung (nur) dann Sinn machen, wenn sich damit eine anderweitige Übermittlung erübrigt, was hier nicht vorgesehen ist.

 

f) § 5 Abs. 5 Satz 3 InsO-E (Zugangsdaten)

§ 5 Abs. 5 Satz 3 InsO-E regelt:

Der Insolvenzverwalter hat den Nutzungsberechtigten die für den Zugang erforderlichen Daten nach Eingang der Forderungsanmeldung oder der Zustimmung zur elektronischen Zustellung unverzüglich zur Verfügung zu stellen.“

 

aa) Nutzungsberechtigte

Weshalb die Bezeichnung der „Einsichtsberechtigten“ nunmehr durch den Begriff der „Nutzungsberechtigten“ ersetzt wurde, ergibt sich aus der Entwurfsbegründung nicht.

Vor dem Hintergrund, dass auch andere Regelungswerke, wie bspw. das Telekommunikationsgesetz, die Begrifflichkeit des Nutzungsberechtigten verwenden, wäre eine Klarstellung hilfreich.

 

bb) Übermittlung der Zugangsdaten

Ist bislang in § 5 Abs. 5 Satz 3 InsO lediglich geregelt, dass der Verwalter den Einsichtsberechtigten die für den Zugang erforderlichen Daten unverzüglich zur Verfügung stellt, erfolgt mit dem Entwurf nun eine zeitliche Konkretisierung, bzw. die Angabe einer Alternative („nach Eingang der Forderungsanmeldung oder der Zustimmung zur elektronischen Zustellung“).

Die Frage wann (und auf welchem Weg) der Insolvenzverwalter den Insolvenzgläubigern die Zugangsdaten für das eGIS zu übermitteln hat, ist bislang eng mit der oben beschriebenen Ermittlung der Gläubigerstellung verbunden.

 

(1) Bisherige Vorgehensweise

Bislang kamen unterschiedliche Vorgehensweisen in Betracht, wobei neben rechtlichen Erwägungen Praktikabilität und Handhabbarkeit wesentliche Kriterien für die Gestaltung des Zugangs sind:

Variante 1:

Die Zugangsdaten werden an alle Adressaten bereits mit der Aufforderung zur Forderunganmeldung versandt und zugleich wird erläutert, unter welchen Umständen eine Freischaltung erfolgt.

Variante 2:

Die Zugangsdaten werden individuell erst nach Freischaltung des Zugangs versandt. Diesem geht die (Teil-)Feststellung zur Tabelle bzw. die Klärung der Gläubigerstellung in Fällen eines vollständigen Bestreitens voraus.

Variante 3:

Nach Abwägung aller Argumente dürfte zugunsten der Praktikabilität bislang die erste Alternative vorzugswürdig sein, wonach die Zugangsdaten an alle Adressaten bereits mit der Aufforderung zur Forderungsanmeldung versandt werden und zugleich erläutert wird, unter welchen Umständen eine Freischaltung zum eGIS erfolgt.

 

(2) Künftige Anforderungen

Bemerkenswert ist, dass der Entwurf das Zurverfügungstellen von Zugangsdaten durch den Insolvenzverwalter in § 5 Abs. 5 Satz 3 InsO-E nicht mehr zwingend von einer Forderungsanmeldung abhängig macht.

So reicht nach dem Wortlaut die Zustimmung zur elektronischen Zustellung aus, um die Zugangsdaten zu erhalten. Ob der „Nutzungsberechtigte“ zum Zeitpunkt der Zustimmung zur elektronischen Zustellung tatsächlich Insolvenzgläubiger i.S.d. § 5 Abs. 5 Satz 1 InsO-E ist, ist (noch) völlig offen. Hier besteht damit in höherem Maße als bislang die Gefahr, dass sich Unberechtigte Zugang zu Informationen und personenbezogenen Daten im eGIS verschaffen.

Auch im Hinblick auf die zeitliche Konkretisierung der zur Verfügungstellung von Zugangsdaten zeigt die unter (1) geschilderte Darstellung der bisherigen Vorgehensweise, dass der Eingang (irgend-)einer Forderungsanmeldung (noch) keine verlässliche Angabe darüber zulässt, ob es sich (tatsächlich) um einen Insolvenzgläubiger i.S.d. § 5 Abs. 5 Satz 1 InsO-E handelt.

Vor dem Hintergrund drohender Maßnahmen seitens der Datenschutzbehörden besteht an dieser Stelle dringender Nachbesserungsbedarf.

 

cc) Zustimmung zur elektronischen Zustellung

Zu den Einzelheiten der Zustimmung zur elektronischen Zustellung siehe unter Ziff. B. I. 3.
(§ 28 Abs. 4 InsO-E (Eröffnungsbeschluss)).

 

2. § 8 Abs. 3 InsO-E (Elektronische Zustellungen)

§ 8 Abs. 3 InsO soll wie folgt ergänzt werden:

„Das Insolvenzgericht kann den Insolvenzverwalter beauftragen, die Zustellungen nach Absatz 1 durchzuführen. Zur Durchführung der Zustellung und zur Erfassung in den Akten kann er sich Dritter, insbesondere auch eigenen Personals, bedienen. Die Zustellung kann auch elektronisch nach Maßgabe des § 173 der Zivilprozessordnung erfolgen; in diesem Fall sind die Dokumente zugleich auch zum Abruf im elektronischen Gläubigerinformationssystem (§ 5 Absatz 5) zur Verfügung zu stellen. Der Insolvenzverwalter hat die von ihm nach § 184 Abs. 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung angefertigten Vermerke unverzüglich zu den Gerichtsakten zu reichen. Im Fall des Satzes 3 hat er die Zustellnachweise unverzüglich zu den Gerichtsakten zu reichen.“

Die Klarstellung, dass auch Insolvenzverwalter die Möglichkeit haben, Zustellungen im Auftrag des Insolvenzgerichts elektronisch nach § 173 ZPO vorzunehmen, „kann“ – so die Entwurfsbegründung – „dazu beitragen, den Versendungsaufwand zu reduzieren und die Zustellungsadressaten unmittelbar zu erreichen. Voraussetzung für die elektronische Zustellung an nicht in professioneller Eigenschaft am Verfahren beteiligten Personen, Vereinigungen und Organisationen ist allerdings eine Zustimmung zu dieser Zustellungsvariante nach Maßgabe des § 173 Absatz 4 ZPO.“[86]

 

a) Übermittlungsweg des Insolvenzverwalters

§ 173 Abs. 1 ZPO regelt, dass ein elektronisches Dokument elektronisch nur auf einem sicheren Übermittlungsweg zugestellt werden darf. Einen sicheren Übermittlungsweg für die elektronische Zustellung eines elektronischen Dokuments haben derzeit, so Absatz 2 Satz 1, Rechtsanwälte, Notare, Gerichtsvollzieher, Steuerberater (Nr. 1) sowie Behörden, Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts (Nr. 2) zu eröffnen.

„Sonstige in professioneller Eigenschaft am Prozess beteiligte Personen, Vereinigungen und Organisationen, bei denen von einer erhöhten Zuverlässigkeit ausgegangen werden kann, sollen einen sicheren Übermittlungsweg für die elektronische Zustellung eröffnen.“ (Abs. 2 Satz 2).

Was sichere Übermittlungswege i.S.d. § 173 Abs. 1 Satz 1 ZPO sind, regelt § 130a Abs. 4 ZPO.

Danach käme für anwaltliche Insolvenzverwalter sowohl eine Übermittlung via beA als auch eBO in Betracht, für nichtanwaltliche Insolvenzverwalter eine solche via eBO.

Es stellt sich die Frage, ob der vom Gericht mit Zustellungen nach § 8 Abs. 1 InsO beauftragte Insolvenzverwalter im Hinblick auf elektronische Zustellungen auf einen bestimmten sicheren Übermittlungsweg beschränkt ist.

Dass diese Frage bedeutsam ist, zeigt der Streit um die Frage der Nutzungspflicht des  §  130d ZPO für den anwaltlichen Insolvenzverwalter[87] , die der BGH zumindest im Hinblick auf die Einlegung von Rechtsmitteln im Insolvenzverfahren (IX ZB 11/22 vom 24.11.2022) geklärt hat. In der Entscheidung wies der BGH jedoch auf Folgendes hin:

„Weil die genannten Bestimmungen in  §  5 Abs.  4 Satz  2 und Abs.  5 Satz  1 InsO  sowie in  §  174 Abs.  4 InsO  auch keine abschließende Regelung für den elektronischen Rechtsverkehr beinhalten, kommt eine entsprechende Anwendung von § 130d InsO auf den anwaltlichen Insolvenzverwalter in Betracht.[88]

Es bedarf mithin einer Klarstellung.

Mit einer elektronischen Zustellung via beA (aber auch eBO) verbinden sich zudem weitere Probleme:

Im Hinblick auf Insolvenzverfahren als Massenverfahren sind Zustellungen via beA extrem konfliktträchtig. Zum einen ist die hinter dem beA liegende EGVP-Infrastruktur, die auf dem OSCI-Protokoll aufsetzt, für größere Datenmengen ungeeignet. Derzeit sind Anzahl und Volumen elektronischer Dokumente auf (höchstens 1000 Dateien und) höchstens 200 Megabyte, bzw. effektiv auf 140-150 Megabyte[89], begrenzt (vgl. Ziff. 3 der 2. Elektronischer-Rechtsverkehr-Bekanntmachung 2022 vom 10. Februar 2022[90]). Mangels fehlender Versionierung ist die notwendige Volumenerweiterung technisch nicht in ausreichendem Maße möglich. Beim OSCI-Standard handelt es sich, mangels „handshaking“, um eine technische Sackgasse.

Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass (anwaltliche) Insolvenzverwalter, die ihr beA zum Zwecke der elektronischen Zustellung nutzen wollen, die Entscheidung des BGH vom 20.06.2023 (AZ 2 StR 39/23) zu beachten haben, wonach Rechtsanwälte ihre beA-Zugangsdaten nicht an Kanzleimitarbeiter weitergeben dürfen.

Sofern der Insolvenzverwalter die elektronischen Zustellungen nicht in persona via beA veranlasst, ist gemäß § 24 Abs. 2 der Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverordnung (RAVPN) für entsprechende Kanzleimitarbeiter zunächst ein diesen selbst zugeordnetes Zertifikat mit eigener PIN zu organisieren, was einen weiteren, nicht unerheblichen, administrativen Aufwand bedeutet.

 

b) Abruf im eGIS

Für den Fall der elektronischen Zustellung „sind die Dokumente zugleich auch zum Abruf im elektronischen Gläubigerinformationssystem (§ 5 Absatz 5) zur Verfügung zu stellen.“

Die Formulierung „zugleich“ wirft eine Reihe von Fragen auf, da sie eine Gleichzeitigkeit, bzw. Nähe zur elektronischen Zustellung impliziert. Daher soll zunächst kurz auf die gängigen technischen Gegebenheiten in den Kanzleien der Insolvenzverwalter eingegangen werden:

Die Systeme der Verwalterkanzleien sind – zum Schutz vor Hackerangriffen – üblicherweise von den elektronischen Gläubigerinformationssystemen getrennt. Welche Dokumente ins eGIS hochgeladen werden, muss manuell angesteuert werden.

Stellt der Insolvenzverwalter künftig Dokumente unter Verwendung der Schnittstellen seines Kanzleisystems auf einem sichereren Übermittlungsweg zu, ist dieser Vorgang mithin losgelöst vom Betrieb des eGIS zu betrachten, da es sich um zwei völlig verschiedene Kommunikationswege handelt.

Sofern der Insolvenzverwalter bspw. via beA elektronisch zugestellt hat, ist eine automatische Synchronisation (derzeit[91]) nicht möglich, da das beA nur über eine EGVP-Schnittstelle verfügt („closed shop“). D.h. die zuzustellenden/zugestellten Dokumente müssten ins beA und zusätzlich ins eGIS hochgeladen werden.

Daneben erfolgt eine Übermittlung via beA mehrstufig. D.h. die Nachricht geht zunächst beim Intermediär (Rechenzentrum) ein und wird von dort vom Empfänger (verpflichtend) abgeholt. Hierbei ist ein zeitlicher Versatz von bis zu einem Tag möglich.

Der Insolvenzverwalter müsste mithin individuell jede Zustellung dahingehend überwachen, wann der Empfänger die Nachricht abgerufen hat, um die jeweiligen Dokumente „zugleich“ ins eGIS einzupflegen. Die Bezeichnung „zugleich“ kann bereits aus technischen Gründen nicht im Hinblick auf eine zeitliche Identität verstanden werden.

Aus dem Bereich der IT-Dienstleister von Insolvenzverwalterkanzleien erreichte uns zudem folgender Hinweis:

Bislang erfolgt die Synchronisation der Systeme der Verwalterkanzleien mit dem eGIS aus Kostengründen üblicherweise (nur) im Wochenrhythmus. Dabei wird das Wochenende bevorzugt, da die Synchronisation erhebliche Last auf den Servern verursacht. Eine tägliche Spiegelung der Systeme würde die Kosten für Personal und Technik erheblich erhöhen; insbesondere wären leistungsfähigere Server notwendig. Der zeitliche Rahmen, in dem programmseitig die notwendigen Vorarbeiten abgeschlossen wären, wurde mit minimal 1 bis 1,5 Jahren angegeben.

 

c) Vergütung

Bislang regelt § 4 Abs. 2 Satz 2 InsVV, dass für die Übertragung der Zustellungen im Sinne des  §  8 Abs.  3  InsO, Anlage 1 Nr. 9002 des Kostenverzeichnisses zum GKG entsprechend gilt.

Die in der Anlage 1 Nr. 9002 GKG geregelten Zustellungskosten, bei denen nach wie vor eine Klarstellung fehlt, ab welcher Anzahl von Zustellungen sie greift, und deren Anwendung durch eine disparate Rechtsprechung der Insolvenzgerichte gekennzeichnet ist, soll bislang den Aufwand einer Zustellung durch Aufgabe zur Post abgelten. Es ist aber nicht erkennbar, dass sie auch einen notwendigen Beitrag zur (Re-)Finanzierung einer IT-gestützten Zustellungsin-frastruktur umfasst. Dies ist aber erforderlich: dem Insolvenzverwalter wird regelmäßig eine gerichtliche Aufgabe mit der Übertragung der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses und der Anmeldeunterlagen an die Insolvenzgläubiger übertragen.

Die Zustellungspauschale (Nr. 9002) i.H.v. 3,50 € je Zustellung wird für Zustellungen mit Zustellungsurkunde, Einschreiben gegen Rückschein oder durch Justizbedienstete nach § 168 Abs. 1 ZPO“ gewährt. 

Der Begriff der Zustellungsurkunde ist in § 182 ZPO definiert.

Es sollte daher dringend eine Klarstellung dahingehend erfolgen, in welcher Höhe die Vergütung im Falle einer elektronischen Zustellung durch den Insolvenzverwalter erfolgt.

 

d) Zustellnachweise

Der Entwurf sieht vor, dass der Insolvenzverwalter im Falle der elektronischen Zustellung die Zustellnachweise unverzüglich zu den Gerichtsakten zu reichen hat (§ 8 Abs. 3 Satz 5 InsO-E).

Bislang reicht der Insolvenzverwalter über die postalischen Zustellungen sog. Zustell-Listen als Sammelnachweis ein.

Im Fall elektronischer Zustellungen via beA gibt es jedoch keine Sammelnachweise. Dies würde dazu führen, dass der Insolvenzverwalter (in größeren Insolvenzverfahren durchaus mehrere Tausend) Einzelnachweise einzureichen hätte. Die Übersendung aller Einzelzustellungsnachweise würde – gerade in Massenverfahren – zu einer sehr erheblichen Mehrbelastung nicht nur der Insolvenzverwalter, sondern auch der Gerichte führen.[92]

Auch bei elektronischen Zustellungen sollte dringend die Möglichkeit von Sammelnachweisen eingeführt werden.

 

3. § 28 Abs. 4 InsO-E (Eröffnungsbeschluss)

Der Entwurf sieht vor, dass § 28 InsO der folgende Absatz 4 angefügt wird:

„Der Eröffnungsbeschluss hat den Hinweis darauf zu enthalten, dass Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a der Zivilprozessordnung) empfangen können, unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären können.“

Nach dem Wortlaut ist danach die Zustimmung jedes (einzelnen) Gläubigers notwendig.[93]

In der Entwurfsbegründung findet sich – allerdings zur Änderung des § 8 Abs. 3 InsO-E – folgende Einschränkung:

„Voraussetzung für die elektronische Zustellung an nicht in professioneller Eigenschaft am Verfahren beteiligten Personen, Vereinigungen und Organisationen ist allerdings eine Zustimmung zu dieser Zustellungsvariante nach Maßgabe des § 173 Absatz 4 ZPO.“[94]

§ 173 Abs. 4 ZPO regelt, dass an „andere als die in Absatz 2 Genannten (…) ein elektronisches Dokument elektronisch nur zugestellt werden, wenn sie der Zustellung elektronischer Dokumente für das jeweilige Verfahren zugestimmt haben. Die Zustimmung gilt mit der Einreichung eines elektronischen Dokuments im jeweiligen Verfahren auf einem sicheren Übermittlungsweg als erteilt. Andere als natürliche Personen können die Zustimmung auch allgemein erteilen. (…)“ 

An dieser Stelle sollte dringend klargestellt werden, ob eine Zustimmung[95] zu elektronischen Zustellungen der in § 173 Abs. 2 ZPO genannten Rechtsanwälte, Notare, Gerichtsvollzieher, Steuerberater, Behörden, Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts (Satz 1) sowie der sonstigen in professioneller Eigenschaft am Prozess beteiligten Personen, Vereinigungen und Organisationen, bei denen von einer erhöhten Zuverlässigkeit ausgegangen werden kann (Satz 2), entbehrlich ist.

In der Praxis kommen für den Insolvenzverwalter damit verschiedene Zustellkonstellationen in Betracht, die organisiert werden müssen. Zum einen – wie bisher – die postalische Zustellung, zum anderen die elektronische Zustellung. Dazu wäre vom Verwalter zunächst zu prüfen, bei welchem Gläubiger eine Zustimmung erforderlich ist bzw. ob diese entweder ausdrücklich oder über die Zustimmungsfiktion des § 173 Abs. 4 Satz 2 ZPO erteilt wurde.

Fraglich ist jedoch, wann und wem gegenüber die Zustimmung zu erklären ist (Gericht/Insolvenzverwalter). Sie bedarf ausweislich der Entwurfsbegründung „keiner bestimmten Form“ und kann „beispielsweise mit der Forderungsanmeldung nach § 174 InsO erfolgen“. Da die Forderungsanmeldung beim Insolvenzverwalter erfolgt, spricht der Wortlaut der Entwurfsbegründung wohl dafür, dass die Zustimmung gegenüber dem Insolvenzverwalter zu erklären wäre.

Da keine bestimmte Form vorgegeben ist, dürfte mithin auch eine telefonische Zustimmung als ausreichend angesehen werden.

Auch an dieser Stelle ist dringend eine Klarstellung angezeigt.

Um die Digitalisierung von Insolvenzverfahren weiter zu fördern, sollte im Hinblick auf nicht professionelle Gläubiger die zügige Zustimmung zu einer elektronischen Zustellung gefördert werden. Erfolgt eine solche nicht zeitnah, wird die Praxis die Zustellung weiterhin postalisch vornehmen.

 

4. § 174 Abs. 4 InsO-E (Forderungsanmeldung)

Der Entwurf sieht vor, § 174 Absatz 4 Satz 1 InsO wie folgt zu fassen:

„Die Anmeldung kann durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments erfolgen; der Insolvenzverwalter kann den Übermittlungsweg sowie ein gängiges Dateiformat für die Anmeldung festlegen.“

„Die Neufassung des § 174 Absatz 4 Satz 1 InsO“, so die Entwurfsbegründung, „dient der Umsetzung des Artikels 28 Buchstabe a der Restrukturierungs- und Insolvenzrichtlinie. Nach dieser Vorschrift haben die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass Forderungsanmeldungen in Restrukturierungs-, Insolvenz- und Entschuldungsverfahren künftig elektronisch erfolgen können. (…)

Das Angebot zur elektronischen Forderungsanmeldung soll mit der Neufassung des § 174 Absatz 4 Satz 1 InsO verpflichtend werden.“[96]

Der Insolvenzverwalter wird damit verpflichtet, elektronische Forderungsanmeldungen entgegenzunehmen. Die Möglichkeit zur schriftlichen Forderungsanmeldung bleibt weiterhin möglich. So sollen Die Gläubiger (…) durch die Neuregelung nicht zur elektronischen Einreichung gezwungen werden.“ [97]

 

a) Übermittlungsweg

Da der Entwurf nur von einem Übermittlungsweg, nicht aber einem sicheren Übermittlungsweg (i.S.d. § 130a Abs. 4 ZPO) spricht, ist davon auszugehen, dass eine Identitätsprüfung des anmeldenden Gläubigers (auch künftig) nicht erfolgen muss (zu den datenschutzrechtlichen Folgen unter Ziff. B. I. 1. d) aa)).

Anderes ergibt sich auch nicht aus der Entwurfsbegründung:

„Welchen elektronischen Übermittlungsweg ein Gläubiger für die Anmeldung seiner Forderung nutzen kann, soll in das pflichtgemäße Ermessen des Insolvenzverwalters gestellt werden. Schon heute sind alle gängigen Einreichungswege zulässig, wenn der Insolvenzverwalter der Übermittlung elektronischer Dokumente nach Maßgabe des § 174 Absatz 4 Satz 1 InsO zugestimmt hat.

Zu den allgemein anerkannten Übermittlungsformen gehören dann beispielsweise die Übermittlung der Forderungsanmeldung per PC-Fax, E-Mail, Messangerdiensten oder auch die Nutzung von Gläubigerinformationsdiensten mit elektronischen Eingabefunktionalitäten etwa über ein Kontaktformular.“[98]

Auch Erwägungsgrund 91 der Richtlinie über Restrukturierung und Insolvenz führt (lediglich aus):

„(…)  Die Mitgliedstaaten sollten die konkreten elektronischen Kommunikationsmittel auswählen können. Beispiele solcher Kommunikationsmittel könnten ein eigens erstelltes System für die elektronische Übermittlung solcher Dokumente oder die Verwendung von E-Mail sein, ohne dass die Mitgliedstaaten daran gehindert werden, Elemente einzuführen, mit denen die Sicherheit der elektronischen Übermittlungen im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates ([99]) gewährleistet wird, beispielsweise elektronische Signaturen oder Vertrauensdienste, etwa Dienste für die Zustellung elektronischer Einschreiben.“[100]

Da der Insolvenzverwalter den (einen) Übermittlungsweg selbst bestimmen kann, ist damit zugleich der Ausschluss anderer Übermittlungswege verbunden. Es sollte klargestellt werden, wie es sich dazu mit der Forderungsanmeldung auf sicheren Übermittlungswegen i.S.d. § 130a Abs. 4 ZPO verhält.[101]

Die mit dem Entwurf zum Ausdruck gebrachte Flexibilität beim Übermittlungsweg (ebenso wie bei der Festlegung des Dateiformates) führt leider dazu, dass eine bundeseinheitliche Handhabung in weite Ferne rückt.

 

b) gängiges Dateiformat

Zur Frage, was aus Sicht der Entwurfsverfasser als „gängiges Dateiformat“ zu verstehen ist, verhält sich die Begründung nicht.

Die elektronische Kommunikation mit Gerichten (und den für sie im Rahmen der Forderungsanmeldung tätigen Verwaltern) soll nach den erklärten Absichten des BMJ künftig stark erleichtert werden.

In einer Pressemitteilung des Ministeriums vom 25.10.2023 wird dazu ausgeführt:

„Anträge oder Erklärungen von Mandantinnen und Mandanten können von der Anwaltschaft künftig als Scan an die Gerichte übermittelt werden. Zum elektronischen Einreichen von Schriftsätzen an das Gericht sind Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte bereits seit 2022 verpflichtet. Soweit für eine Erklärung ihrer Mandanten allerdings verfahrensrechtlich die Schriftform angeordnet ist, müssen sie diese bislang in aller Regel in Papierform einreichen. Künftig soll es ausreichen, dass ein Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin beispielsweise den unterschriebenen Insolvenzantrag ihres Mandanten als eingescanntes Dokument an das Gericht übermittelt. Das erleichtert die Kommunikation sowohl für die Anwaltschaft als auch für Mandantinnen und Mandanten.“

Dies wurde im Entwurf aufgenommen. Dazu wird § 130a Abs. 3 ZPO-E der folgende Satz angefügt:

„Soll ein schriftlich einzureichender Antrag oder eine schriftlich einzureichende Erklärung einer Partei oder eines Dritten als elektronisches Dokument eingereicht werden, so kann der unterschriebene Antrag oder die unterschriebene Erklärung in ein elektronisches Dokument übertragen und durch den Bevollmächtigten, den Vertreter oder den Beistand nach Satz 1 übermittelt werden.“

Erfolgt die Forderungsanmeldung durch einen Rechtsanwalt mittels eingescannten Dokuments, würde die im Entwurf vorgeschlagene Festlegung der Dateiformate durch Insolvenzverwalter ins Leere gehen, weil er in jedem Fall das gescannte Dokument akzeptieren müsste.

Nach der Definition des § 130a Abs. 2 ZPO muss das elektronische Dokument für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates technische Rahmenbedingungen für die Übermittlung und die Eignung zur Bearbeitung durch das Gericht.

Die naheliegende Frage, ob § 174 Abs. 4 Satz InsO-E diese grundsätzliche Maßgabe als lex specialis verdrängen soll, wird – soweit ersichtlich – im Entwurf nicht weiter erörtert. Hier, wie auch in der oben angesprochenen Frage eingescannter Dokumente, besteht Klarstellungsbedarf, der im Regierungsentwurf aufgegriffen werden sollte.

Der Einsatz einer Systemplattform nach dem Muster des belgischen Systems (s.o.) wäre auch hier eine erhebliche Vereinfachung. In einem solchen System könnte auch die Forderungsanmeldung bruchlos durch eine entsprechende Eingabemaske mit elektronischer Hilfefunktion (Hinweise zum richtigen und vollständigen Ausfüllen) unterstützt werden.

Für die weitere Vereinfachung des Verfahrens wäre der von Kollbach [102] vorgeschlagene Verzicht auf eine Übermittlung von Vertragsunterlagen an das Gericht bei unbestrittenen Forderungen und eine Übermittlung der Tabellendaten erst nach dem Prüftermin sinnvoll. Auf das bereits oben angeregte Einsichtsrecht der Gerichte in ein Gläubigerinformationssystem als Voraussetzung dieser Lösung wird an dieser Stelle nochmals hingewiesen.

 

II. Änderungen des StaRUG (Art. 38)

Die Änderungen des Unternehmensstabilisierungs- und restrukturierungsgesetzes (StaRUG) dienen in ihrer Mehrzahl der Klarstellung und Präzisierung. Damit leisten sie einen wichtigen Beitrag zur Rechtssicherheit von Restrukturierungsverfahren. Insbesondere die Anpassung von § 85 StaRUG ist zu begrüßen. Sie schafft Klarheit über den Umfang öffentlicher Bekanntmachungen und bietet in Abs. 2 Nr. 4 und Abs. 3 sinnvolle Ergänzungen der bisherigen Regelung.

 

C. Fazit

Mit dem Entwurf verbindet sich ein weiterer Schritt hin zu der überfälligen Digitalisierung von Insolvenzverfahren. Gerade im Bereich dieser Kollektivverfahren macht sich die bislang nur zögerliche und bruchstückhafte Entwicklung digitaler Justizverfahren besonders negativ bemerkbar.

Der Vergleich mit anderen Mitgliedstaaten der EU – insbesondere mit dem nahen Belgien –

fällt ernüchternd aus. Dort hat man mit „RegSol“ ein über Sprach -und Kulturgrenzen hinweg stimmiges und vor allem benutzerfreundliches System aufgebaut, das bereits seit 2017 zu erheblichen Produktivitätsfortschritten geführt hat. Mit der neuesten Version wird auch ermöglicht, digitale Abstimmungen durchzuführen.

In Zeiten demographischer Nachwuchsprobleme erscheint es schwer verständlich, warum die deutsche Justiz bis heute an überholten oder wenig entwicklungsfähigen Konzepten[103] festhält, anstatt das belgische Vorbild aufzugreifen und damit auch die eigene Produktivität zu verbessern.

Die dadurch geschaffenen Folgeprobleme, die in dieser Stellungnahme aufgeführt sind, werden sich bei einem Festhalten an dieser Vorgehensweise voraussichtlich nicht verringern.

Bereits angekündigte Maßnahmen lassen vermuten, dass es zu weiteren Eingriffen des Gesetzgebers kommen wird. Die kurz gefasste Übergangsvorschrift des Entwurfs (Art. 37) löst zudem erheblichen Anpassungsdruck aus, der zu nochmals erhöhten Kosten führen wird.

Die im Zusammenhang mit digitalen Insolvenzverfahren bisher ungelösten Vergütungsfragen bei der Übertragung zentraler Aufgaben auf den Insolvenzverwalter dürfen nicht weiter zu Lasten der Berufsträger offenbleiben. Auch hier wäre eine Orientierung am belgischen Vorbild überlegenswert, das die Kosten in angemessener Höhe den Massen zuweist und damit auf alle Gläubiger verteilt.

 

 

Berlin, 28.11.2023

 

Kontakt:

Verband Insolvenzverwalter und Sachwalter Deutschlands e.V. (VID)
Am Zirkus 3
10117 Berlin
Tel.: 030/ 20 45 55 25

E-Mail: info@vid.de / Web: www.vid.de

[1] Bearbeitungsstand 05.09.2023, 11:49.

[2] Vgl. Entwurf, S. 1.

[3] Vgl. Entwurf, S. 30.

[4] Vgl. Entwurfsbegründung, S. 55.

[5] Vgl. Entwurfsbegründung, S. 56.

[6] Im Interesse der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

[7] Ausführlich zur Funktionsweise von „RegSol“ der Vortrag Ann de Jaeger am 09.11.2023 auf dem Deutschen Insolvenzverwalterkongress 2023 (Digitalisierung von Insolvenzverfahren: Das Beispiel RegSol).

[8] Vgl. VID-Stellungnahme zum RefE SanInsFoG, dort S. 78, abrufbar unter https://www.vid.de/wp-content/uploads/2020/10/VID-Stellungnahme-zum-RefE-SanInsFoG.pdf.

[9] Vgl. Entwurfsbegründung, S. 39.

[10] Bspw. Blankenburg Vortrag „Gläubigerinformation – Inhalte und Gestaltung“ am 04.11.2021 anlässlich des Deutschen Insolvenzverwalterkongresses 2021 in Berlin; Lüdtke, ZVI 2021, 91 ff.; Heyer/Blankenburg, ZInsO 2022, 501 ff.; Madaus, BeckOK, InsO, § 5 Rn. 28 (Stand 15.10.2021); Rüther in Hamb-KO InsO, 9. Aufl. 2022, § 5, Rz. 50; Deppe/Radschuwait, InsbürO 2022, 340 ff.

[11] Vgl. Entwurfsbegründung, S. 56.

[12] Vgl. Entwurfsbegründung, S. 56.

[13] Auch eine Schwärzung von Dokumenten, die regelmäßig (eine Vielzahl) personenbezogene(r) Daten anderer Gläubiger enthalten, wäre zum einen mit einem erheblichen personellen Aufwand des Insolvenzverwalters, zum anderen mit einer Reduzierung des Informationsgehalts (ggf. bis auf Null) verbunden; zur Komplexität datenschutzrechtlicher Fragen sei auch auf die unterschiedlichen Auffassungen zur Schwärzung von (personenbezogenen) Daten in Dokumenten verwiesen, so bspw. gegen eine Anonymisierung im Hinblick auf Beschlüsse, Heyer/Blankenburg a.a.O., S. 505; differenzierend Kollbach zur „Kürzung“ von Verwalterberichten in ZIP 2022, 201 f.

[14] Pressemitteilung Kontrolle der LfDI bewirkt Stopp unzulässiger Veröffentlichungen von personenbezogenen Insolvenzdaten“ vom 16.08.2022, abrufbar unter Kontrolle der LfDI bewirkt Stopp unzulässiger Veröffentlichungen von personenbezogenen Insolvenzdaten – Die Landesbeauftragte für Datenschutz (bremen.de).

[15] Begr. RegE SanInsFoG, BT-Drucks. 19/24181, S. 192.

[16] Nach dem vorliegenden Entwurf wurde die Bezeichnung „Einsichtsberechtigte“ in „Nutzungsberechtigte“ geändert (§ 5 Absatz 5 Satz 3 InsO-E).

[17] Auf den Streit, ob Insolvenzgläubiger, die ihre Forderungen nicht zur Tabelle angemeldet haben, als Beteiligte anzusehen sind, solange die Forderung noch angemeldet werden könnte (vgl. Rüther, a.a.O., § 4, Rz. 36) kommt es hier nicht an, da die Anmeldung vom Gesetzgeber als Grundvoraussetzung genannt ist.

[18] So auch Heyer/Blankenburg, a.a.O., S. 506, die jedoch darauf verweisen, dass es im Hinblick auf die Zugriffsberechtigung auf das eGIS bei diesen Gläubigern zumeist an der fehlenden Anmeldung zur Tabelle scheitert; nachrangige Gläubiger erst ab Zulassung ihrer Forderungsanmeldung durch das Insolvenzgericht (§ 174 Abs. 3), so Rüther, a.a.O., § 5, Rz. 52.

[19] So auch Blankenburg, Vortrag „Gläubigerinformation – Inhalte und Gestaltung“ am 04.11.2021 anlässlich des Deutschen Insolvenzverwalterkongresses 2021 in Berlin sowie Heyer/Blankenburg, a.a.O., S. 506; ebenso Rüther, a.a.O., § 5, Rz. 52; a.A. Kollbach in ZIP 2022, 203.

[20] So auch Blankenburg, Vortrag „Gläubigerinformation – Inhalte und Gestaltung“ am 04.11.2021 anlässlich des Deutschen Insolvenzverwalterkongresses 2021 in Berlin, sowie Heyer/Blankenburg, a.a.O., S. 506; a.A. Kollbach in ZIP 2022, 203.

[21] So auch Blankenburg, Vortrag „Gläubigerinformation – Inhalte und Gestaltung“ am 04.11.2021 anlässlich des Deutschen Insolvenzverwalterkongresses 2021 in Berlin.

[22] Bei auch nur teilweiser Feststellung einer Forderung dürfte das Einsichtsrecht als Beteiligter bestehen (vgl. BGH 07.05.2020, IX ZB 56/19, Rz. 6), so dass der Zugang zum eGIS zu gewähren ist. (Nach Heyer/Blankenburg besteht eine Gläubigerstellung unstreitig dann, wenn zumindest ein Teil der Forderung anerkannt wurde (a.a.O. S. 507).

[23] Dies ist insb. in Fällen relevant, in denen die Forderung zwar dem Grunde nach besteht, vom Insolvenzverwalter jedoch wegen der geltend gemachten Höhe insgesamt bestritten wird, z.B. bei Schätzforderungen von Fiskus, Sozialversicherungsträgern oder der Agentur für Arbeit; auf diese Problematik hinweisend auch Heyer/Blankenburg, a.a.O., S. 507.

[24] Vgl. Begr. RegE SanInsFoG, BT-Drucks. 19/24181, S.192 (https://dserver.bundestag.de/btd/19/241/1924181.pdf).

[25] Kollbach geht davon aus, dass elektr. Gläubigerinformationssysteme nach den Vorstellungen des Gesetzgebers auch die Gerichtsakten in Teilen abbilden, um mit der Neuregelung vor allem die Gerichte zu entlasten, während die Informationssysteme bis zur Einführung von § 5 Abs. 5 InsO „vor allem auf Forderungsanmeldung, Informationen über Prüfungsergebnisse (Anerkennung/Bestreiten, Quotenaussicht) und Termine ausgerichtet“ waren, vgl. ZInsO 2023, 723 ff. (725).

[26] Hilfe – Akteneinsichtsportal, dort unter Ziff. 2 und 3 (Das Gericht kann zudem (auch) eine temporäre Nutzer-ID für das Akteneinsichtsportal (Benutzername und Kennwort) anlegen, was mit Gewährung der Akteneinsicht erfolgt.).

[27] Stand 21.11.2023.

[28] Siehe Akteneinsichtsportal – Wählen Sie eine SAFE-Instanz.

[29] So hat bspw. beim eBO (besonderes elektronisches Bürger- und Organisationenpostfach, § 10 ERVV) der Postfachinhaber gem. § 11 Abs. 2 ERVV im Rahmen der Identitätsfeststellung seinen Namen und seine Anschrift nachzuweisen, bspw. durch den elektronischen Identitätsnachweis nach § 18 des Personalausweisgesetzes, nach § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder nach § 78 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes (Abs. 2 Nr. 1). Zum Registrierungsverfahren beim beA siehe auch die FAQs der Bundesnotarkammer (Zertifizierungsstelle)[29] zur beA-Karte ( FAQ_beA_180704.pdf (bnotk.de).)

[30] Zu den Voraussetzungen des Zuganges der Gläubiger zum elektronischen Gläubigerinformationssystem des Insolvenzverwalters ausführlich Radmann in NZI 19/2023, 749 ff.

[31] Vgl. auch Lüdtke, a.a.O., S. 92 der darauf verweist, dass die Missbrauchsanfälligkeit infolge versehentlicher Zugriffsgewährung an Nichtberechtigte deutlich höher ist als bei der Gewährung von Akteneinsicht auf der Geschäftsstelle, wo eine fallbezogene individuelle Kontrolle durch das Gericht stattfindet.

[32] Vgl. Entwurfsbegründung, S. 56.

[33] So auch Heyer/Blankenburg, a.a.O. S. 504 zu Beschlüssen der Gläubigerversammlung.

[34] Lüdtke, a.a.O., S. 92 f.: “Unverständlich ist, weshalb § 5 Abs. 5 InsO nur vorsieht, die Entscheidungen des Insolvenzgerichts in das System einzustellen, nicht aber auch die Entscheidungen der Gläubigerschaft, obgleich sie nach dem Grundsatz der Gläubigerautonomie über den Fortgang des Verfahrens und die bedeutsamsten Rechtshandlungen des Verwalters entscheiden sollen (§§ 157 ff. InsO). Daher sollten zumindest auch die gerichtlichen Protokolle der Gläubigerversammlungen zur Verfügung gestellt werden. Anders verhält es sich bei den Protokollen von Sitzungen des Gläubigerausschusses. Sie können nicht als „gerichtliche Entscheidung“ angesehen werden und sind aufgrund der Verschwiegenheitspflicht des Ausschusses auch nicht gläubigeröffentlich.“; zu Protokollen von Gläubigerausschusssitzungen und deren Besonderheiten, wenn diese vertrauliche Informationen enthalten, siehe auch Kollbach in ZIP 2022, 201.

[35] a.a.O., S. 93.

[36] Vgl. Entwurfsbegründung, S. 56.

[37] Heyer/Blankenburg, a.a.O. S. 505; für eine Einstellung von Protokollen, die gerichtliche Entscheidungen enthalten, die zur umfassenden Information der Gläubiger notwendig sind, vgl. auch Deppe/Radschuwait, a.a.O. S. 342.

[38] Um den Streit, ob auch der Eröffnungsbeschluss einzustellen ist, einer Lösung zuzuführen, könnte § 5 Abs. 5 Satz 1 InsO-E wie folgt ergänzt werden: „alle Entscheidungen des Insolvenzgerichts ab Eröffnung des Verfahrens“.

[39] Rüther, a.a.O. § 5, Rz. 54.

[40] Heyer/Blankenburg, a.a.O. S. 504.

[41] https://neu.insolvenzbekanntmachungen.de/ap/.

[42] Zur Unterscheidung in der InsO zwischen öffentlicher Bekanntmachung und der Einsichtnahme auf der Geschäftsstelle siehe auch Lüdtke, a.a.O., S. 92.

[43] Begr. RegE BT-Drucks. 19/24181 vom 09.11.2020, S. 59.

[44] BT-Drs. 19/25303, S. 93f.; die Streichung wurde im Bericht des Rechtsausschusses vom 16.12.2020 (BT-Drs. 19/25353, S. 13 f.) wie folgt begründet: „Der Ausschuss hat die Regelung zur Einschränkung der Veröffentlichung von Insolvenzverwaltervergütungsbeschlüssen überprüft. Er ist zu dem Ergebnis gekommen, dass die Transparenz der mit dem Insolvenzverfahren verbundenen Kosten gegenüber den Gläubigern von hoher Bedeutung ist. Denn das zentrale Ziel des Insolvenzverfahrens ist die bestmögliche Gläubigerbefriedigung. Die Kosten des Insolvenzverfahrens einschließlich der Insolvenzverwaltervergütung schmälern die Insolvenzmasse, die an die Insolvenzgläubiger verteilt werden kann. Der Zugang der Gläubiger zu den Informationen über die Höhe der Insolvenzverwaltervergütung und die Möglichkeit, gegen fehlerhafte Vergütungsbeschlüsse ein Rechtsmittel einlegen, sollte daher nicht erschwert werden. Dies stellt die bisherige Fassung des § 64 InsO in der Auslegung durch den BGH sicher, wonach die Vergütungsbeschlüsse mit Ausnahme der festgesetzten Beträge im Wesentlichen vollständig zu veröffentlichen sind (BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2017 – IX ZB 65/16). Bei ihr soll es bleiben.“

[45] Für eine Einstellung der (vollständigen) Vergütungsbeschlüsse Kollbach in ZIP 2022, 201; so auch Heyer/Blankenburg, a.a.O., S. 505, die darauf abstellen, dass das GIS nur verfahrensbeteiligten Gläubigern zugänglich ist, die grds. ein Akteneinsichtsrecht gem. § 299 Abs. 1 ZPO haben – unterliegt die betroffene Entscheidung / der Beschluss der Akteneinsicht, ist eine Einstellung in vollem Wortlaut in das GIS angezeigt (Ausnahme: Beschluss wäre in einem Sonderband veröffentlicht); für eine Einstellung aller Beschlüsse die im Lauf des Verfahrens ergehen Deppe/Radschuwait, a.a.O. S. 342.

[46] So auch Heyer/Blankenburg, a.a.O. S. 505.

[47] Blankenburg, Vortrag „Gläubigerinformation – Inhalte und Gestaltung“ am 04.11.2021 anlässlich des Deutschen Insolvenverwalterkongresses 2021 in Berlin.

[48] So auch Heyer/Blankenburg, a.a.O. S. 505.

[49] Heyer/Blankenburg, a.a.O. S. 504 f.; darüber hinausgehend Kollbach in ZIP 2022, 200: Es gibt aber auch Entscheidungen, die nicht vom Insolvenzgericht getroffen sind, aber gleichwohl in ein solches Informationssystem gehören. Dazu zählen beispielsweise Entscheidungen des Beschwerdegerichts, der Instanzgerichte (…) oder anderer Behörden und Gerichtszweige (Widerruf der Gewerbeerlaubnis, Entzug einer Kammerzulassung, Ordnungswidrigkeiten wegen fehlender Hinterlegung von Bilanzen, Bankrottdelikte, Hinterziehung von Sozialbeiträgen nach § 266a StGB).“

[50] Heyer/Blankenburg, a.a.O. S. 505.

[51] Auch wenn in der Begründung zum SanInsFoG zur Einführung des § 5 Abs. 5 InsO darauf hingewiesen wurde, dass auch dem Gericht eine Einsichtnahmemöglichkeit einzuräumen sei, ist eine gesetzliche Klarstellung insbesondere vor dem Hintergrund angezeigt, dass elektronische Gläubigerinformationssysteme mit dem Entwurf künftig in allen Insolvenzverfahren verpflichtend sein sollen.

[52] Jüngst ähnlich mit Verweis auf die hier gebotene Auslegung: Kollbach, ZInsO 2023, Heft 51/52 (im Erscheinen).

[53] Vgl. dazu Fn. 72.

[54] Ebenso Rüther, a.a.O., § 5, Rz. 55; Lüdtke, a.a.O. S. 93; Heyer/Blankenburg, a.a.O., S. 505; Deppe/Radschuwait, a.a.O. S. 342 (mit dem Hinweis auf ggf. individuelle Entscheidungen im Hinblick auf das jeweilige Verfahren).

[55] Ebenso Rüther, a.a.O., § 5, Rz. 55; Lüdtke a.a.O., S. 93; Heyer/Blankenburg, a.a.O., S. 505; Deppe/Radschuwait, a.a.O. S. 342 mit dem Hinweis auf ggf. individuelle Entscheidungen im Hinblick auf das jeweilige Verfahren.

[56] Zum Umgang mit Berichten in der Eigenverwaltung vgl. Heyer/Blankenburg, a.a.O., S. 505, wonach die Berichte gemäß § 281 Abs. 2 InsO vom Schuldner dem Sachwalter zur Einstellung in das GIS zur Verfügung zu stellen sind und auch die Stellungnahme des Sachwalters gem. § 281 Abs. 2 Satz 2 InsO im GIS veröffentlicht werden sollte.

[57] A.A. Rüther, a.a.O., § 5, Rz. 55.

[58] A.A. Rüther, a.a.O., § 5, Rz. 55.

[59] Ebenso Heyer/Blankenburg, a.a.O., S. 505; Deppe/Radschuwait, a.a.O. S. 342 mit dem Hinweis auf ggf. individuelle Entscheidungen im Hinblick auf das jeweilige Verfahren; bejahend zum Schlussbericht i.S.d. § 66 Abs. 1 InsO Lüdtke, a.a.O., S. 93.

[60] Ebenso Lüdtke, a.a.O. S. 93; Heyer/Blankenburg, a.a.O., S. 505.

[61] Vgl. etwa Voigt-Salus/Pape in Mohrbutter/Ringstmeier/Meyer, Handbuch Insolvenzverwaltung, 10. Aufl., Kapitel 22 Rn. 169 ff.

[62] Vgl. auch Rüther, a.a.O., § 5, Rz. 55: „Sieht das Gesetz vor, dass bestimmte Unterlagen für die Gläubiger zur Einsicht der Beteiligten ausgelegt werden (z.B. die Schlussrechnung mit allen Belegen, dem gerichtlichen Prüfungsvermerk und den Bemerkungen des Gläubigerausschusses, § 66 Abs. 2; das Verzeichnis der Massegegenstände, das Gläubigerverzeichnis und die Vermögensübersicht, §§ b151 ff., 154; das Verteilungsverzeichnis, § 188) sind diese nicht Gegenstand des elektronischen Gläubigerinformationssystems. Insoweit handelt es sich weder um eine >>Entscheidung<< des Insolvenzgerichts noch den eigentlichen Verwalter>>bericht<< (…), wonach Abs. 5 aus Gründen des Datenschutzes dahin gehend teleologisch zu reduzieren ist, dass keine Unterlagen Gegenstand des elektronischen Gläubigerinformationssystems sind, die nicht öffentlich bekannt gemacht, sondern lediglich zur Einsichtnahme ausgelegt werden.“

[63] Siehe auch Deppe/Radschuwait, a.a.O., S. 342: „Was sich der Gesetzgeber unter Berichten vorstellt, welche ausschließlich die Forderungen anderer Gläubiger betreffen, bleibt der eigenen Phantasie überlassen, da die Insolvenzordnung derartige Berichte nicht vorsieht.“

[64] Der Insolvenzverwalter/Sachwalter steht als Verantwortlicher für die Datenverarbeitung, anders als das Gericht, unter Aufsicht der zuständigen Landesdatenschutzbehörde und ist bei Datenschutzverstößen Adressat etwaiger Bußgelder.

[65] Ebenso Heyer/Blankenburg, wonach die Tabelle in digitaler Form geführt wird und schon fraglich wäre, wie der Verwalter diese Information ins eGIS einstellen sollte, da ein Dokument in Form eines Tabellenauszuges noch gar nicht vorhanden wäre. Zu Recht weisen die Autoren darauf hin, dass ab dem Prüfungstermin die Tabelle bei Gericht zu führen ist, sodass die Erklärungen dort abzugeben sind und der Verwalter nicht ohne weiteres darauf zurückgreifen kann (a.a.O., S. 506). Für eine Tabellenniederlegung nur im Gläubigerinformationssystem Kollbach, ZInsO 2023, Heft 51/52 (im Erscheinen) mit Argumenten, die zurecht auf die bestehenden Lücken bei der Digitalisierung hinweisen.

[66] § 5 Abs. 5 InsO bezieht sich auf das eröffnete Insolvenzverfahren, während das Gutachten im Vorfeld für das Insolvenzgericht erstellt wurde; der Inhalt des Gutachtens findet ferner in den einstellungspflichtigen Berichten Berücksichtigung.

[67] Ebenso Rüther, a.a.O., § 5, Rz. 55 und Lüdtke, a.a.O., S. 93, a.A. Heyer/Blankenburg, a.a.O., S. 505: „Nicht einzustellen sind Berichte, die ausschließlich die Forderungen anderer Gläubiger betreffen. Soweit daraus gefolgert wird, dass dieser Passus dazu dienen soll, die Verzeichnisse (…) von der Einstellungspflicht auszunehmen, kann dem nicht gefolgt werden. Wie bereits dargelegt, handelt es sich dabei schon nicht um Berichte. Funktion kommt dem Passus vielmehr insoweit zu, als dass der Insolvenzverwalter prüfen muss, ob in den Unterlagen der Gläubiger aufgeführt wird, dem der Bericht zugänglich gemacht wird. Ein Bericht über die Prüfung nachgemeldeter Forderungen betrifft nur diese Gläubiger und ist nicht allen Beteiligten zur Verfügung zu stellen. Für die Insolvenzverwalter hat dies die missliche Konsequenz, dass sie außerhalb der Hauptberichte jeweils individuell prüfen müssen, wer durch den Bericht betroffen ist (vgl. dazu auch Kollbach in ZIP 2022, 201).

[68] Ebenso Lüdtke, a.a.O., S. 93 und Rüther, a.a.O., § 5, Rz. 55, a.A. wohl Heyer/Blankenburg, a.a.O., S. 505 (vgl. Fn. 67).

[69] A.A. Heyer/Blankenburg, a.a.O., S. 505.

[70] Ebenso Lüdtke, a.a.O., S. 93 und Rüther, a.a.O., § 5, Rz. 55.

[71] Rüther, a.a.O., § 5, Rz. 55.

[72] Da das Gesetz keine Einschränkungen hinsichtlich des Urhebers eines Berichts enthält, sind Berichte von Kassenprüfern an dieser Stelle zu behandeln.

[73] Im Einzelnen dazu auch Lüdtke, a.a.O., S. 93.

[74] Ebenso Lüdtke, a.a.O., S. 93.

[75] Heyer/Blankenburg sehen die Fallgruppe der die eigene Forderung betreffenden Unterlagen (sogar) als Auffangtatbestand für sämtliche Dokumente, die nicht bereits nach § 5 Abs. 5 Fallgruppe 2 den Gläubigern zur Verfügung gestellt werden (a.a.O., S. 506).

[76] Ablehnend auch Lüdtke, a.a.O., S. 93 und Rüther, a.a.O., § 5, Rz. 56.

[77] So wohl auch Heyer/Blankenburg, die darauf verweisen, dass dem erheblichen Mehraufwand für den Verwalter kein Mehrwert des Gläubigers gegenübersteht, a.a.O., S. 506.

[78] Gegen eine Digitalisierungspflicht und die Übernahme einer zusätzlichen Archivierung von Unterlagen des Gläubigers auch Kollbach in ZIP 2022, 202; ebenso auch Kexel, in Graf-Schlicker, InsO-KO, 6. Aufl. 2022, § 5, Rz. 31 wonach der Insolvenzverwalter die eigenen Unterlagen des Gläubigers oder solche, die er ohnehin schon auf anderem Weg erhalten hat, nicht nochmals zusammenzustellen hat, bzw. auch nicht verpflichtet ist, solche ggf. noch eigens zu digitalisieren.

[79] Bislang geregelt in § 5 Abs. 5 Satz 1 (gängiges Dateiformat) und 2 (elektronischer Abruf) InsO.

[80] Kollbach in ZIP 2022, 203 f., der die elektronische Akte und das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) als Rückschritt in der IT-Konzeption bezeichnet.

[81] Kollbach in ZIP 2022, 203 f.

[82] Für PDF als gängiges Dateiformat auch Rüther, a.a.O., § 5, Rz. 53.

[83] Offen bleibt, ob seitens der Entwurfsverfasser mit einem „gängigen Dateiformat“ auch fälschungssicher gemeint ist.

[84] Entwurfsbegründung, S. 56.

[85] wie bspw. Fotos.

[86] Entwurfsbegründung, S. 56.

[87] Gegen eine Nutzungspflicht zu Recht u.a. Kollbach in ZInsO 2022, 624 ff., für eine Nutzungspflicht u.a. Beth in ZInsO 2022, 750 ff.

[88] BGH IX ZB 11/22, Rz. 9.

[89] Bedingt durch die Umkodierung der Daten für den Transport.

[90] Gem. § 5 Abs. 1 Nr. 3 ERVV.

[91] Hier müsste eine (technisch mögliche) Erweiterung des EGVP geschaffen werden.

[92] Dazu auch Kollbach, ZInsO 2023, Heft 51/52 (im Erscheinen).

[93] Vgl. auch Entwurfsbegründung, S. 34 f. („Soweit Gläubiger sich damit einverstanden erklären, wird der Weg für Zustellungen nach § 173 ZPO auch in dem Fall eröffnet, in dem der Verwalter mit der Zustellung nach § 8 Abs. 3 InsO beauftragt wird.“).

[94] Entwurfsbegründung, S. 56.

[95] Zum Aufwand institutioneller Gläubiger siehe Kollbach, ZInsO 2023, Heft 51/52 (im Erscheinen).

[96] Entwurfsbegründung, S. 57.

[97] Entwurfsbegründung, S. 58.

[98] Entwurfsbegründung, S. 58.

[99] Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73).

[100] RICHTLINIE (EU) 2019/ 1023 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES – vom 20. Juni 2019 – über präventive Restrukturierungsrahmen, über Entschuldung und über Tätigkeitsverbote sowie über Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz von Restrukturierungs- , Insolvenz- und Entschuldungsverfahren und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/ 1132 (Richtlinie über Restrukturierung und Insolvenz) (europa.eu).

[101] Zum Streitstand der Frage einer etwaigen Nutzungspflicht des elektronischen Rechtsverkehrs bei der Forderungsanmeldung/Anmeldung über Gläubigerinformationssysteme Kollbach in ZInsO 2023, 723 ff. (727), der sich kritisch mit dem Beitrag von Deppe/Radschuwait, InsbürO 2022, 378 ff. auseinandersetzt.

[102] ZInsO 2023, Heft 51/52 (im Erscheinen).

[103] Vgl. Kollbach ZInsO 2023, Heft 51/52 (im Erscheinen).

 

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