Im Mittelpunkt unserer Arbeit steht die
Förderung einer sanierungsorientierten Insolvenzverwaltung.

 

 

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Der VID hat gestern zum X. Kapitel des EU-Kommissionsvorschlags für ein 28. Regime Stellung genommen. Kapitel X regelt die Abwicklung insolventer EU Inc.-Gesellschaften, bei denen es sich um innovative Start-ups handelt. Grundsätzlich begrüßt der VID das Konzept des 28. Regimes. Es eröffnet Harmonisierungschancen, die durch bloße Angleichung nationaler Rechte allenfalls langfristig erreichbar wären.
Doch praxisuntaugliche und lückenhafte Regelungen untergraben das Ziel, Investitionsanreize und Planungssicherheit zu schaffen und gefährden damit Relevanz und Reputation des geplanten Regimes.
Die beabsichtigte Förderung der Finanzierung innovativer und damit kapitalintensiver #Startups wird mit dem aktuellen Vorschlag eher erschwert.
Namentlich konterkarieren fehlende transparente Exit-Regelungen für den Insolvenzfall die Venture-Capital-Finanzierung als unverzichtbare Quelle für innovative Start-ups.
Die Einzelkritik an Kapitel X können Sie hier nachlesen: https://www.vid.de/stellungnahmen/28-regime-verordnungsvorschlag-der-eu-kommission/
Ist ein in sich geschlossenes Insolvenzregime derzeit nicht realisierbar, sollte nach Ansicht des VID das 28. Regime zurückgestellt, jedenfalls aber Kapitel X vollständig gestrichen werden.
Es greift konzeptlos auf Versatzstücke des zu Recht gestrichenen Titels VI der Harmonisierungsrichtlinie zurück und verfehlt inhärente Stimmigkeit und Praxistauglichkeit.

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Beitrag Aktuelles:

12.01.2018

VID wendet sich an die Datenschutzbeauftragte

In dem aufsehenerregenden Urteil zur Veröffentlichung von Vergütungen (IX ZB 65/16) ist der BGH jüngst zu einer Interpretation der gesetzlichen Vorschriften (§ 64 Abs.2 Satz 2 InsO) gelangt, die im Ergebnis ein einfache Herleitung der festgesetzten Vergütungsbeträge aus dem Inhalt der amtlichen Veröffentlichung im Internet möglich macht. In zahlreichen Gesprächen und Diskussionsforen wird deshalb aktuell auch bei den Insolvenzgerichten über diese Entscheidung und ihre Auswirkungen diskutiert. Wir haben die Entstehungsgeschichte der heutigen Fassung des § 64 Abs.2 Satz 2 InsO genauer recherchiert und uns am Freitag, den 12.01.2018, mit einem Schreiben an die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, Frau Andrea Voßhoff, gewandt. Die heutige Fassung des § 64 Abs.2 Satz 2 InsO war erst durch eine Intervention des damaligen Bundesdatenschutzbeauftragten zustande gekommen, die der Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages im Rahmen der Insolvenzreform aufgegriffen hatte.

 

 

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