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Beitrag Aktuelles:
12.01.2018
In dem aufsehenerregenden Urteil zur Veröffentlichung von Vergütungen (IX ZB 65/16) ist der BGH jüngst zu einer Interpretation der gesetzlichen Vorschriften (§ 64 Abs.2 Satz 2 InsO) gelangt, die im Ergebnis ein einfache Herleitung der festgesetzten Vergütungsbeträge aus dem Inhalt der amtlichen Veröffentlichung im Internet möglich macht. In zahlreichen Gesprächen und Diskussionsforen wird deshalb aktuell auch bei den Insolvenzgerichten über diese Entscheidung und ihre Auswirkungen diskutiert. Wir haben die Entstehungsgeschichte der heutigen Fassung des § 64 Abs.2 Satz 2 InsO genauer recherchiert und uns am Freitag, den 12.01.2018, mit einem Schreiben an die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, Frau Andrea Voßhoff, gewandt. Die heutige Fassung des § 64 Abs.2 Satz 2 InsO war erst durch eine Intervention des damaligen Bundesdatenschutzbeauftragten zustande gekommen, die der Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages im Rahmen der Insolvenzreform aufgegriffen hatte.