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Stellungnahme:

04.09.2019

Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zu öffentlichen Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren im Internet

Stellungnahme des Verbandes Insolvenzverwalter Deutschlands (VID) zur Ersten Verordnung zur Änderung der Verordnung zu öffentlichen Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren im Internet (InsoBekV) BR-Drs. 338/19

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A. Vorbemerkung

Die vorgelegte Änderungsverordnung dient der Anpassung der InsoBekV an die europäischen Vorgaben. Zugleich bestünde jedoch die Möglichkeit, auch die aktuellen Praxisprobleme[1] öffentlicher Bekanntmachungen insolvenzrechtlicher Pflichtinformationen, insbesondere im Hinblick auf die datenschutzrechtlichen Belange der Betroffenen, einer Lösung zuzuführen.

Die geplante Verordnung, lässt diese Chance – trotz der zwischenzeitlichen Änderungen im Vergleich zum Referentenentwurf – weitgehend ungenutzt.

 

B. Im Einzelnen

1. Schutz personenbezogener Daten (Änderung des § 1 InsoBekV)

 In der Begründung zur Änderung des § 1 InsoBekV wurde nunmehr aufgenommen, dass der Schutz personenbezogener Daten unberührt bleibe. Diese Änderung ist grundsätzlich zu begrüßen, reicht jedoch nicht weit genug.

Die Auswertung der aktuellen Rechtspraxis zu öffentlichen Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren im Internet zeigt, dass auch ein Jahr nach Geltung der Datenschutz-Grundverordnung noch immer deutliche und teilweise rechtlich bedenkliche Varianzen im gerichtlichen Umgang mit personenbezogenen Daten[2] bestehen. So wurden folgende (hier nachträglich anonymisierte) personenbezogene Angaben der Schuldner/-innen veröffentlicht:

AG Berlin-Charlottenburg[3]

  • Adresszusatz, wonach die (verstorbene) Schuldnerin in einem Pflegeheim untergebracht war
  • Hinweis, wonach der ehemals als Berufsbetreuer tätige Schuldner nun als Kampfsportlehrer tätig ist
  • Angaben zur Nachtragsverteilung unter Nennung des konkret bezeichneten Mietverhältnisses des Schuldners im Hinblick auf den Kautionserstattungsanspruch

AG München[4]

  • unter der Angabe der derzeitigen Anschrift: Anschrift der hiesigen Justizvollzugsanstalt
  • Angabe der Beschäftigung als Fotograf, Buchhalterin, Koch, Metzgerhelfer, bzw. arbeitslos
  • Hinweis, dass der Insolvenzbeschlag für Kirchensteuererstattungsansprüche des Schuldners aufrechterhalten bleibt

AG Köln[5]

  • Angaben, wonach im Hinblick auf die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters eine Erhöhung des Regelsatzes auf einen Betrag von 12.400,38 € gerechtfertigt ist
  • Angaben zu Schuldnern: Angestellte, bzw. „Hausfrau+Mutter“

AG Hamburg[6]

  • Angaben zu Schuldnern: „Auszubildener in Veranstaltungstechnik (Theater), Ausbildung zur Hotelfachfrau, Projektassistent, Gärtner, Modeberaterin, Immobilienkaufmann, Kurierfahrer, Reinigungskraft, Fachangestellter für Bäderbetriebe, Staplerfahrer, Verkäuferin, Wagenpfleger, Kraftfahrer, medizinische Fachangestellte“
  • Angaben, wonach im Hinblick auf die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters diesem eine Regelvergütung i.H.v. 1.669,25 € zusteht

Die vorgenannten Beispiele – die lediglich einen Auszug der Veröffentlichungspraxis der großen deutschen Insolvenzgerichte darstellen – veranschaulichen, dass eine einheitliche und den Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung entsprechende Handhabung der Gerichte, welche (personenbezogenen) Daten über den Schuldner, bzw. die Schuldnerin veröffentlicht werden, (noch) nicht besteht. Dazu treten technische Probleme[7].

So findet sich bspw. trotz des folgenden Hinweises in der Bekanntmachung: „Veröffentlichungstext noch nicht zum Veröffentlichungsserver übermitteln.“ (in Fettdruck), die Veröffentlichung einer Vergütungsentscheidung unter bezifferter Angabe der Regelvergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters.

Im Hinblick auf die fortgeführte Veröffentlichungspraxis soll an dieser Stelle nicht zuletzt auf die dringenden Haftungsgefahren der öffentlichen Hand im Hinblick auf Datenschutzverletzungen der Betroffenen hingewiesen werden. Eine Ergänzung expliziter Regelungen zum Datenschutz bei öffentlichen Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren im Internet erscheint nach wie vor dringend geboten[8].

 

2. Verbraucherbegriff des § 304 InsO (Änderung des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 InsoBekV)

Art. 27 Abs. 3 EuInsVO regelt, dass die Mitgliedstaaten den Zugang zu Pflichtinformationen bezüglich natürlicher Personen, die keine selbständige gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit ausüben sowie bezüglich natürlicher Personen, die eine selbständige gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit ausüben, sofern sich das Insolvenzverfahren nicht auf diese Tätigkeit bezieht, von zusätzlichen, über die Mindestkriterien nach Artikel 25 Abs. 2 Buchstabe c hinausgehenden Suchkriterien in Bezug auf den Schuldner abhängig machen können.[9]

Im Rahmen der Anpassung der InsoBekV an die europäischen Vorgaben führt die Änderungsverordnung dazu aus: „Um den Vorgaben des Art. 27 EuInsVO zu entsprechen, wird § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 InsoBekV auf solche Insolvenzverfahren beschränkt, in denen der Schuldner keine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausübt oder ausgeübt hat. Der Begriff „selbständige wirtschaftliche Tätigkeit“ orientiert sich an § 304 Absatz 1 Satz 1 InsO und umfasst – im Einklang mit Artikel 27 Absatz 3 EuInsVO – sowohl eine selbständige gewerbliche als auch freiberufliche Tätigkeit.[10]Die Eingabe weiterer Suchbegriffe gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 InsoBekV ist künftig nur noch für den Abruf von Daten solcher Insolvenzverfahren vorgesehen, in denen der Schuldner keine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausübt oder ausgeübt hat. In allen übrigen Verfahren können die Daten des Insolvenzverfahrens auch nach Ablauf von zwei Wochen nach dem ersten Tag ihrer Veröffentlichung ohne Eingabe weiterer Suchbegriffe abgerufen werden“, so die Einleitung zur Änderungsverordnung.[11]

Während in Art. 27 Abs. 3 EuInsVO von „ausüben“ die Rede ist, verwendet § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 InsoBekV-E die Formulierung ausübt oder ausgeübt hat“. Der Wortlaut der geplanten Änderung der InsoBekV geht damit über den Wortlaut des europ. Gesetzgebers hinaus und führt zu einer Einschränkung des Schutzes der Betroffenen.

Die Begründung der Änderungsverordnung führt dazu weiter aus:

Nicht in den vorgeschlagenen § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 InsoBekV einbezogen werden ehemals selbständig wirtschaftlich tätige Schuldner, bei denen die Vermögensverhältnisse überschaubar sind und gegen die keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen (§ 304 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 InsO). Einer Einbeziehung steht Artikel 27 Abs. 3 EuInsVO entgegen.“[12] Maßgeblich seien die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Antragstellung. Spätere Änderungen der Verhältnisse seien für Veröffentlichungszwecke unbeachtlich, mögen sie etwa die Aufnahme oder die Beendigung einer selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit oder das Ableben des Schuldners samt Überleitung des Verfahrens in ein Nachlassinsolvenzverfahren betreffen. Dies ermögliche eine einfache Bestimmung derjenigen öffentlichen Bekanntmachungen, bei denen nach Ablauf von zwei Wochen zusätzliche Abrufbeschränkungen erfolgen müssen. [13]

Nachdem in der Verordnungsbegründung explizit erwähnt wird, dass auch ehemals selbständig wirtschaftlich tätige Schuldner, die der Verbrauchereigenschaft des § 304 Abs. 1 Satz 2 InsO unterfallen, nicht vom Schutzbereich des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 InsoBekV-E profitieren sollen, stellt sich im Umkehrschluss die Frage, ob diejenigen Schuldner, die eine selbständige Tätigkeit ausgeübt haben, bei denen jedoch die Vermögensverhältnisse nicht überschaubar sind und gegen die Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen, in den Schutzbereich einbezogen werden sollen. Dies würde jedoch dazu führen, dass ein Schuldner mit 20 Gläubigern, der seit vielen Jahren wieder angestellt tätig ist, aber noch offene Verbindlichkeiten aus einer gescheiterten früheren Selbständigkeit hat, im Hinblick auf die Veröffentlichung anders behandelt würde als derjenige, der nur 19 Gläubiger hat. Womit die unterschiedliche Behandlung ehemals Selbständiger, die hier mit Blick auf die Wirkung der öffentlichen Bekanntmachung erhebliche (wirtschaftliche) Folgen haben kann, gerechtfertigt werden sollte, erscheint fraglich.

Im Ergebnis schützt der Verordnungsgeber danach lediglich die sog. „Nur-Verbraucher“ über die Detail-Suche, während neben den Unternehmensinsolvenzen die Verfahren aller Selbständigen und ehemals Selbständigen ohne weitere Suchkriterien auffindbar bleiben sollen. Der Verordnungsgeber hat damit deutlich gemacht, dass er über den Wortlaut des europ. Gesetzgebers hinausgehen will. Dem europ. Gesetzgeber der Datenschutz-Grundverordnung war die EuInsVO bekannt. Das in der EuInsVO markierte Datenschutzniveau kann damit als datenschutzkonform angesehen werden. Ein geringeres Schutzniveau, wie jetzt durch die Änderung des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 InsoBekV-E vorgesehen, dagegen nicht. Das geringere Schutzniveau ehemals Selbständiger lässt sich auch nicht mit Blick auf das nationale Recht rechtfertigen. Es fehlt der sachliche Differenzierungsgrund für eine Regelung, die in ihren praktischen Auswirkungen den Unterschied zwischen einer „zweiten Chance“[14] und jahrelangen Hindernissen bei der Wiederaufnahme einer selbständigen Tätigkeit machen kann.

Etwaige Ausführungen zur etwaigen sachlichen Differenzierung des Verordnungsgebers zwischen „sog. „Nur-Verbrauchern“ und „ehemals selbständigen Verbrauchern“ finden sich in der Begründung der Änderungsverordnung nicht. Ebenso fehlen Ausführungen zur Abwägung des Informationsinteresses von Gläubigern[15] und Gerichten mit den datenschutzrechtlichen Belangen des Schuldners.

 

3. Übergangsregelung (neu eingeführter § 5 InsoBekV)

Die Verordnung soll am 30.06.2021 in Kraft treten. Die im Nachgang des Referentenentwurfs unter § 5 eingeführte Übergangsregelung sieht dazu folgendes vor: „Für öffentliche Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren, die vor dem 26. Juni 2018 eröffnet oder vor dem 26. Juni 2018 mangels Masse abgewiesen worden sind, bleiben die Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum 29. Juni 2021 geltenden Fassung anwendbar. Gleiches gilt für öffentliche Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren, wenn der Antrag auf Eröffnung des Verfahrens vor dem 26. Juni 2018 anderweitig Erledigung gefunden hat.“[16]

Das bisherige System bleibt mithin nur für die vor dem Stichtag (26.06.2018) eröffneten Verfahren maßgeblich. Die Verfahren, die nach dem Stichtag eröffnet werden, unterfallen dem neuen Regelungsregime. Es soll an dieser Stelle darauf hingewiesen werden, dass dies auch für die Nutzer des Insolvenzportals zu überraschenden Ergebnissen führen kann. Da die Detail-Suchfunktion für einen Teil der Verfahren aufgehoben wird, würden sich plötzlich auch solche Verfahren im Rahmen der uneingeschränkten Suche wiederfinden, die vorher – mangels Unkenntnis der Suchparameter – nicht auffindbar waren.

Berlin, den 04.09.2019

 

[1] Zur Darstellung der dringenden Praxisprobleme öffentlicher Bekanntmachungen insolvenzrechtlicher Pflichtinformationen im Hinblick auf die datenschutzrechtliche Belange der Betroffenen vgl. Stellungnahme des VID zum Referentenentwurf zur Ersten Verordnung zur Änderung der Verordnung zu öffentlichen Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren im Internet vom 07.09.2018, abrufbar unter https://www.vid.de/stellungnahmen/entwurf-einer-verordnung-zur-aenderung-der-verordnung-zu-oeffentlichen-bekanntmachungen-in-insolvenzverfahren-im-internet-insobekv/.

[2] Bereits zu den Beispielsfällen der Varianzen im gerichtlichen Umgang mit personenbezogenen Daten im Jahr 2018 vgl. auch VID-Stellungnahme zum RefE.

[3] Abruf vom 27.08.2019 unter www.insolvenzbekanntmachungen.de.

[4] Abruf vom 27.08.2019 unter www.insolvenzbekanntmachungen.de.

[5] Abruf vom 28.08.2019 unter www.insolvenzbekanntmachungen.de.

[6] Abruf vom 28.08.2019 unter www.insolvenzbekanntmachungen.de.

[7] Ausführlich zum Datenschutz bei öffentlichen Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren im Hinblick auf den Datentransfer vom Insolvenzgericht an den Portalbetreiber sowie der Veröffentlichung auf dem Portal selbst vgl. Stellungnahme des VID zum Referentenentwurf zur Ersten Verordnung zur Änderung der Verordnung zu öffentlichen Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren im Internet vom 07.09.2018, S. 8 ff.

[8] Der VID hatte sich bereits in seiner Stellungnahme zum Referentenentwurf für eine Ergänzung des § 1 InsoBekV um einen neuen Absatz 2 eingesetzt, wonach „Zum Schutz personenbezogener Daten ist ihre Veröffentlichung auf das jeweils zur Abfrage erforderliche Mindestmaß zu beschränken. Soweit die Wirkung der öffentlichen Bekanntmachung gerichtlicher Entscheidungen für Verfahrensbeteiligte auch durch ihre direkte elektronische Zustellung oder die Einrichtung ihrer elektronischen Abrufbarkeit erzielt werden kann, genügt ihre auszugsweise Veröffentlichung nach § 9 Abs. 1 InsO ohne Tenor und Begründung.“, vgl. Stellungnahme des VID zum Referentenentwurf zur Ersten Verordnung zur Änderung der Verordnung zu öffentlichen Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren im Internet vom 07.09.2018, dort S. 16, abrufbar unter https://www.vid.de/stellungnahmen/entwurf-einer-verordnung-zur-aenderung-der-verordnung-zu-oeffentlichen-bekanntmachungen-in-insolvenzverfahren-im-internet-insobekv/.

[9] In Art. 24 Abs. 4 EuInsVO wird zudem ausgeführt: „Die Mitgliedstaaten sind nicht verpflichtet, die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Informationen über natürliche Personen, die keine selbständige gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit ausüben, in die Insolvenzregister aufzunehmen oder diese Informationen über das System der Vernetzung dieser Register öffentlich zugänglich zu machen, sofern bekannte ausländische Gläubiger gemäß Artikel 54 über die in Absatz 2 Buchstabe j dieses Artikels genannten Elemente informiert werden. Macht ein Mitgliedstaat von der in Unterabsatz 1 genannten Möglichkeit Gebrauch, so berührt das Insolvenzverfahren nicht die Forderungen der ausländischen Gläubiger, die die Informationen gemäß Unterabsatz 1 nicht erhalten haben.“

[10] Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zu öffentlichen Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren im Internet (BR-Drs. 338/19), S. 6.

[11] Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zu öffentlichen Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren im Internet (BR-Drs. 338/19), S. 1.

[12] Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zu öffentlichen Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren im Internet (BR-Drs. 338/19), S. 6.

[13] Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zu öffentlichen Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren im Internet (BR-Drs. 338/19), S. 6.

[14] Vgl. RICHTLINIE (EU) 2019/1023 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 20. Juni 2019 über präventive Restrukturierungsrahmen, über Entschuldung und über Tätigkeitsverbote sowie über Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz von Restrukturierungs-, Insolvenz- und Entschuldungsverfahren und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132 (Richtlinie über Restrukturierung und Insolvenz.

[15] Zu den Vorschlägen der Arbeitsgruppe für ein Insolvenzverfahren 4.0 im Hinblick auf die künftige Gestaltung der Informationen für die Gläubiger vgl. auch Eckpunktepapier „Insolvenzverfahren 4.0“, abrufbar unter: https://www.vid.de/wp-content/uploads/2018/07/eckpunktepapier-insolvenzverfahren-4.0.pdf.

[16] Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zu öffentlichen Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren im Internet (BR-Drs. 338/19), S. 2.

 

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