JVEG: Vergütungsregelungen für Sachverständige

 

Die im Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (nachfolgend JVEG) geregelten Vergütungssätze für Leistungen der von Gerichten und von Staatsanwaltschaften herangezogenen Sachverständigen, Dolmetscher und Übersetzer regelt § 9 JVEG.

9 Abs. 1 JVEG sieht dazu die Eingruppierung der Sachverständigenleistungen in 13 Honorargruppen sowie drei weiteren medizinisch/psychologischen Honorargruppen vor. Die jeweiligen Honorargruppen des § 9 Abs. 1 JVEG werden mit ihren Stundenhonoraren in der Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 JVEG den einzelnen Sachgebietsbezeichnungen zugeordnet. Die vorgenannten Vergütungssätze wurden zuletzt mit dem 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz vom 23. Juli 2013 (nachfolgend KostRMoG) der Marktentwicklung angepasst. Im Mittelpunkt der Anpassung stand dabei die Anlage 1 zu § 9 JVEG.

Die vorliegende Stellungnahme befasst sich mit der Frage, ob seit Inkrafttreten des 2. KostRMoG bezüglich der in der Anlage 1 (zu § 9 Abs. 1) zum JVEG festgelegten Sachgebietsübersicht aus insolvenzrechtlicher Sicht Anpassungsbedarf besteht.

 

 1. Der insolvenzrechtliche Sachverständige

Bei jährlich rund 21.500 Unternehmensinsolvenzen[1] werden regelmäßig Sachverständige nach §  5  Abs.  1  Satz  1 und 2  InsO bestellt.

Die in Insolvenzverfahren bestellten Sachverständigen gehören damit zur Gruppe der häufig bestellten Sachverständigen in Deutschland. Die Anzahl der gerichtlichen Sachverständigengutachten in Zivil-, Arbeits-, Finanz- und Verwaltungsgerichten sowie in FamFG-Verfahren wird auf jährlich 300.000 geschätzt, davon 30.000 in Zivil-, Arbeits-, Finanz- und Verwaltungsgerichtsverfahren sowie 270.000 in FamFG-Verfahren zzgl. weiterer 95.000 Gutachten in sozialgerichtlichen Verfahren, insgesamt mithin 395.000 Sachverständigengutachten pro Jahr (BR-Drs. 438/15: Gesetz zur Änderung des Sachverständigenrechts und zur weiteren Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, S. 3).

 

2. Die bisherige Vergütung des insolvenzrechtlichen Sachverständigen

Bereits 2003 wurde zum Entwurf eines Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes seitens der Gerichte mit Verwunderung festgestellt, dass die Tätigkeit des Sachverständigen im Insolvenzeröffnungsverfahren in die Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 JVEG nicht aufgenommen wurde, obwohl es sich quantitativ „um die häufigste Tätigkeit von Sachverständigen in einem Gerichtsverfahren“ handelt (Schmerbach in ZinsO 2003, 882 ff.).

Der insolvenzrechtliche Sachverständige ist auch nach Inkrafttreten des 2. KostRMoG nicht in der Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 JVEG berücksichtigt, so dass es an einer eigenen Honorargruppe für den Sachverständigen in Insolvenzsachen weiterhin fehlt. Dieser Zustand ist dringend reformbedürftig.

Im Rahmen der Bestellung von insolvenzrechtlichen Sachverständigen durch die Gerichte ist zwischen dem sog. isolierten Sachverständigen und dem Sachverständigen, der zugleich als vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt wird, zu differenzieren:

 

a) vorläufiger Insolvenzverwalter-Sachverständiger

Für den vorläufigen Insolvenzverwalter-Sachverständigen findet sich in § 9 Abs. 2 JVEG lediglich nachfolgende Regelung:

„Beauftragt das Gericht den vorläufigen Insolvenzverwalter, als Sachverständiger zu prüfen, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens des Schuldners bestehen (§ 22 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 der Insolvenzordnung, auch in Verbindung mit § 22 Absatz 2 der Insolvenzordnung), beträgt das Honorar in diesem Fall abweichend von Absatz 1 für jede Stunde 80 Euro.“ Dies entspricht der Honorargruppe 4.

Ausweislich der Begründung des Gesetzesentwurfes zum 2. KostRMoG (BT-Drs. 17/11471 (neu) vom 14.11.2012) geht der Gesetzgeber nach wie vor davon aus, dass es sich bei der Sachverständigentätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters um eine Sachverständigentätigkeit eigener Art handelt, für die es keine Marktpreise gibt und die nicht einem Sachgebiet im Sinne des § 9 Abs. 1 JVEG zugeordnet werden kann (Bundestagsdrucksache 15/2487 S. 139). Mit der Regelung sollte der besonderen Situation des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechnung getragen werden, der zusätzlich seine Vergütung für die Insolvenzverwaltertätigkeit erhält.“

Der Gesetzgeber hat nach der vorgenannten Gesetzbegründung jedenfalls erkannt, dass es sich bei der Sachverständigentätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters um eine Sachverständigentätigkeit eigener Art handelt. Er hat es im Rahmen der o.g. Reform zur Modernisierung des Kostenrechts jedoch versäumt, ein eigenes Sachgebiet für Insolvenzgutachten in der Anlage 1 (zu § 9 Abs. 1) JVEG zu schaffen und die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalter-Sachverständigen den tatsächlichen Gegebenheiten ausreichend anzupassen.

 

b) isolierter Sachverständiger

Eine gesonderte Regelung für den sog. isolierten Sachverständigen wurde auch mit Inkrafttreten des 2. KostRMoG weder in der Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 JVEG, noch sonst in § 9 JVEG vorgesehen.

Hinsichtlich der Vergütung desselben war „nach herrschenden Meinung auch § 9 Abs. 2 JVEG a.F. auf den isolierten Sachverständigen nicht anzuwenden, sondern ausschließlich § 9 Abs. 1 Satz 3 und 4 a.F. (…). Somit war die Tätigkeit des gerichtlich beauftragten Sachverständigen nach billigem Ermessen gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 JVEG unter Berücksichtigung der in diesem Bereich allgemein erzielbaren Stundensätze einer Honorarstufe zuzuordnen. Auch die gesetzliche Neufassung [durch das 2. KostRMoG] hat hieran nichts geändert, sodass die Vergütung des isolierten Sachverständigen in Insolvenzangelegenheiten nach billigem Ermessen durch die Gerichte festzulegen ist“ (Lorenz in Lorenz/Klanke, InsVV-GKK-RVG, 2. Auflage 2014, § 11 InsVV, Rn. 147).

Zwar hat der Gesetzgeber in der Begründung zum Gesetzentwurf des 2. KostRMoG (BT-Drs. 17/11471 (neu) vom 14.11.2012 ausgeführt: „Im Fall einer isolierten Gutachtertätigkeit soll sich das Honorar jedoch ausschließlich nach Abs. 1 [des § 9 JVEG] bemessen. Dies wird zukünftig regelmäßig ein Sachgebiet sein, dass in der neuen Sachgebietsliste unter Nummer 6 aufgeführt ist.“

Die Praxis zeigt jedoch, dass die Rechtsprechung vollkommen unterschiedliche Stundensätze zugesteht (ZinsO 2017, 403 f.):

  •  75 €  (LG Frankenthal, ZinsO 2016, 1388)
  •  95 €  (AG Darmstadt, NZI 2014, 164; OLG Frankfurt/M., Az. 26 W 52/14, Beschl. v. 02.2015)
  • 105 € (AG Stuttgart, NZI 2014, 227 m. Anm. Keller)
  • 115 € (OLG Karlsruhe, ZinsO 2016, 355)

Die Erfahrungen der Mitglieder des VID zeigen auch, dass eine Vielzahl von Gerichten bereits im Vorfeld der Vergütungsfestsetzung signalisiert, dass Stundensätze, die über 80-90 € hinausgehen, grundsätzlich nicht zugebilligt werden.

Bei der Entscheidung des Gerichts nach billigem Ermessen wird auch nicht auf die konkrete Tätigkeit des isolierten Sachverständigen im Einzelfall, sondern – aufgrund des eingefügten Passus in § 9 Abs. 1 Satz 2 JVEG – auf die „Entscheidung über die Heranziehung“ abgestellt. Damit gemeint ist der Beweisbeschluss, der notwendigerweise allgemein gehalten ist. Er differenziert nicht danach, ob der Schuldner über einen laufenden Geschäftsbetrieb verfügt. (AG Göttingen, Beschl. v. 26.07.2016, 71 IN 23/16 EIN in: ZinsO 2017, 403 f.)

Die Frage, ob ein laufender Geschäftsbetrieb beim Schuldner vorhanden ist und wie sich dies auf die Vergütung des (isolierten) Sachverständigen auswirkt, wird durch Rechtsprechung und Literatur ebenfalls uneinheitlich beantwortet (90,00 €/h bei Begutachtungen, die sich auf ein nicht lebensfähiges Unternehmen beziehen (Graeber in Graeber/Graeber, InsVV, 2. Aufl. 2016, § 11, Rn. 197; während seitens des AG Göttingen darauf hingewiesen wird, dass sich nicht feststellen lasse, dass bei (gerade eingestelltem) Geschäftsbetrieb die qualitativen Anforderungen an den Sachverständigen geringer sind (AG Göttingen, Beschl. v. 26.07.2016, 71 IN 23/16 EIN in: ZinsO 2017, 403 f.) und mithin die Vergütung zu reduzieren ist). Die Praxis zeigt, dass es auf die Frage, ob ein Unternehmen den Betrieb bereits eingestellt hat oder nicht, nicht ankommen kann, da auch im Falle der Einstellung des Geschäftsbetriebes das vorhandene Vermögen aufzunehmen und zu bewerten ist.

Die Regelung des § 9 Abs. 1 Satz 2 JVEG sowie die Begründung im o.g. Gesetzentwurf sind daher nicht geeignet, die – mangels eindeutiger gesetzlicher Regelung – bestehenden Unsicherheiten bei der Vergütung des sog. isolierten insolvenzrechtlichen Sachverständigen zu beseitigen.

 

3. Ergebnis

Es bedarf daher dringend einer eigenen Sachgebietsbezeichnung für Insolvenzgutachten.

Eine Unterscheidung zwischen dem sog. isolierten Sachverständigen und dem vorläufigen Insolvenzverwalter-Sachverständigen sollte (auch im Hinblick auf die Höhe der Vergütung) entfallen, da die Tätigkeitsbereiche des Sachverständigen und des vorläufigen Insolvenzverwalters nichts miteinander zu tun haben (vgl. BGH, Beschluss vom 18.06.2009, IX ZB 97/08). So übt der Sachverständige, der gleichzeitig als vorläufiger Verwalter bestellt wird, in seiner Eigenschaft als Verwalter regelmäßig sichernde und erhaltende, jedoch keine bewertende Tätigkeiten in Bezug auf das schuldnerische Vermögen aus.

Im Hinblick auf die Höhe der Vergütung des „Sachverständigen für Insolvenzgutachten“ ist ein einheitliches Honorar i.H.v. 125,00 € /h angemessen:

Sofern der vorläufige Insolvenzverwalter vom Gericht beauftragt wird, als Sachverständiger zu prüfen, ob ein Insolvenzeröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens des Schuldners bestehen (§ 9 Abs. 2 JVEG), ist in einem ersten Schritt, wie auch im Rahmen der Beauftragung des sog. isolierten Sachverständigen von diesen festzustellen, ob und in welcher Höhe (freies) Schuldnervermögen vorhanden ist.

Ob ein Insolvenzgrund vorliegt, kann im Regelfall nur mit Hilfe betriebswirtschaftlicher Methoden und Erkenntnisse ermittelt werden. (Mock in Uhlenbruck, InsO-KO, § 17, Rn. 10).

Konzeptionell knüpft der Insolvenzgrund der Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) an eine Liquiditätsbilanz und der Insolvenzgrund der Überschuldung (§ 19 InsO) an eine Vermögensbilanz an. Der Insolvenzgrund der Überschuldung (§ 19 Abs. 2 S. 1 InsO) setzt sich wiederum aus einem exekutorischen Element (rechnerische Überschuldung) und einem prognostischen Element (Fortführungsprognose) zusammen. Die Ermittlung der rechnerischen Überschuldung setzt zunächst die Ermittlung der tatsächlich zu berücksichtigenden Aktiva und Passiva voraus (Ansatz); anschließend ist zu ermitteln, mit welchem Wert diese zu berücksichtigenden Aktiva und Passiva anzusetzen sind (Bewertung) (Mock in Uhlenbruck, InsO-KO, § 19 Rn. 26, 39, 57).

Nichts anderes geschieht auch bei der Unternehmensbewertung im klassischen Sinn. So wird dort ebenfalls der Wert ganzer Unternehmen, bzw. Unternehmensanteilen unter Anwendung der dafür entwickelten gängigen Bewertungsverfahren ermittelt.

Eine grundsätzliche Orientierung an der Höhe der Vergütung für das Sachgebiet Ziff. 6.1 („Unternehmensbewertung, Betriebsunterbrechungs- und verlagerungsschäden“ – Honorargruppe 11 / 115,00 €/h) der Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 JVEG ist daher angezeigt. Jedoch müssen die Kenntnisse des Sachverständigen für Insolvenzgutachten zu Ansatz und Bewertung des schuldnerischen Vermögens in der Insolvenz über den der klassischen Unternehmensbewertung hinausgehen[2] und sind deshalb bei der Vergütung gesondert zu berücksichtigen.

So ist bezüglich der Höhe der Vergütung eher die Anlehnung an Ziff. 6.2 („Kapitalanlagen und private Finanzplanung“ – Honorargruppe 13 / 125,00 €/h) geboten, weil im Rahmen des prognostischen Elements der Fortführungsprognose (wonach für eine positive insolvenzrechtliche Prognose die Aufrechterhaltung der Zahlungsfähigkeit im Prognosezeitraum wahrscheinlicher sein muss als der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit) Maßstab auch die vernünftige unternehmerische Liquiditätsplanung ist.

Die Tätigkeit des Sachverständigen für Insolvenzgutachten ist mithin eines der komplexesten Sachgebiete, das neben insolvenzrechtlichen Kenntnissen auch vertiefte Kenntnisse im Steuer-, Arbeits-, Handels- und Gesellschafts-, sowie im Immobilienrecht voraussetzt.

 

4. Zusammenfassung

 
a) Es bedarf dringend einer eigenen Sachgebietsbezeichnung für Insolvenzgutachten.

b) Die Unterscheidung zwischen dem sog. isolierten Sachverständigen und dem vorläufigen Insolvenzverwalter-Sachverständigen sollte im Hinblick auf die Höhe der Vergütung entfallen.

c) Das Honorar für die Vergütung der Erstellung von Insolvenzgutachten sollte einheitlich 125,00 €/h betragen.

 

[1] https://www.destatis.de/DE/PresseService/Presse/Pressemitteilungen/2017/03/PD17_092_52411.html

[2] So sind hinsichtlich der fachlichen Bestellungsvoraussetzungen der IHK Frankfurt/Main für Sachverständige im Bereich Unternehmensbewertung lediglich Grundkenntnisse im Insolvenzrecht und diese auch nur dann, soweit sie für Bewertungen relevant oder für die Rechtsstellung des Sachverständigen von Bedeutung sind, gefordert (vgl. unter http://www.frankfurt-main.ihk.de/pdf/recht/1350.pdf).

Gesetzesentwurf gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen – Sachverständigenanhörung

 

Einführung eines neuen Artikels 1a – Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes durch Einfügung eines neuen § 3a (Steuerbegünstigung von Sanierungsgewinnen) und

Einführung eines neuen Artikels 1b – Weitere Änderung des Gewerbesteuergesetzes durch Einführung eines neuen § 3a (Steuerbefreiung von Sanierungsgewinnen)

 

A. Vorbemerkung

Mit dem hier durch den Bundesrat eingebrachten Änderungsvorschlag zur Steuerfreiheit von Sanierungsgewinnen soll der Bundesgesetzgeber auf den Beschluss des BFH (Großer Senat) vom 28.11.2016 (GrS 1/15) reagieren, mit dem der Große Senat des BFH einen Billigkeitserlass der auf einen Sanierungsgewinn entfallenden Steuer unter den Voraussetzungen des BMF-Schreibens vom 27. März 2003 IV A 6-S 2140-8/03 (BStBl I 2003, 240; ergänzt durch das BMF-Schreiben vom 22. Dezember 2009 IV C 6-S 2140/07/10001-01, BStBl I 2010, 18; sog. Sanierungserlass) verworfen und einen Verstoß gegen die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung festgestellt hat.

Dieser Beschluss des BFH hat wegen seiner weitreichenden Folgen für die Sanierung von Unternehmen sofort ein starkes Echo in der Fachliteratur gefunden[1].

Dort wird nahezu einstimmig eine umgehende Reaktion des Gesetzgebers gefordert um auch weiterhin bei Forderungsverzichten im Rahmen von Unternehmenssanierungen eine anschließende Belastung der Unternehmen durch die Versteuerung von Sanierungs-gewinnen zu verhindern.

Diese Belastung hat Rechtsprechung und Gesetzgeber seit 1927 beschäftigt (vgl. BFH, a.a.O. Rz. 50ff.). Im Ergebnis war man dabei trotz unterschiedlicher Ansätze immer zu einer Steuerfreiheit von Sanierungsgewinnen gekommen, die damit seit nunmehr 90 Jahren als feste Grundlage jeder Sanierungsplanung gelten konnte[2].

Insoweit konsequent stellt der BFH in seinem Beschluss vom 28.11.2016 auch nicht das Recht des Gesetzgebers zur Steuerbefreiung von Sanierungsgewinnen oder die Möglichkeit eines Billigkeitserlasses als solches in Frage, sondern verwirft lediglich die formelle Umsetzung dieser Steuerbefreiung durch ein BMF-Schreiben. Die Konsequenzen einer verzögerten oder ausbleibenden gesetzlichen Regelung wären für laufende und künftige Sanierungsanstrengungen nichtsdestoweniger dramatisch[3]. Der Hinweis auf die Möglichkeit eines allgemeinen Steuererlasses nach § 227 AO ist nicht zielführend, da er unkalkulierbare Investitionshindernisse enthält, welche sowohl eine Sanierung innerhalb eines Insolvenzverfahrens aber vor allem auch eine vorinsolvenzliche Sanierung nahezu unmöglich machen.

 

B. Praktische Auswirkungen

Die Bedeutung der Steuerfreiheit von Sanierungsgewinnen erschließt sich durch praktische Beispiele. Drei aktuelle, in der öffentlichen Diskussion stehende Verfahren sollen dies verdeutlichen:

Aktuell befindet sich die Wöhrl AG mit rund 34 Filialen und rund 2.000 Mitarbeitern im Insolvenzverfahren. Dieses Handelsunternehmen sollte über einen Insolvenzplan saniert werden. Erforderlich ist im Bereich der Handelsunternehmen die Sanierung mit einem Insolvenzplan und damit dem Erhalt des Rechtsträgers, da nach deutschem Recht nur so die Mietverträge als wesentliches Asset eines bundesweit tätigen Filialhändlers erhalten bzw. auf einen Investor übertragen werden können. Auch die Karstadt AG als bundesweit größtes Handelsunternehmen mit 28.000 Mitarbeitern und rund 80 Filialen wurde über einen Insolvenzplan unter Anwendung des Sanierungserlasses saniert. Mit Wegfall des Sanierungserlasses besteht nunmehr die Gefahr, dass ein filialbasiertes Handelsunternehmen zerschlagen und in einem nicht unerheblichen Umfang auch Arbeitsplätze verloren gehen werden, wie dies der aktuellen Berichterstattung der Wirtschaftspresse zu entnehmen ist.[4]

Ein weiteres Beispiel ist der Erhalt von Unternehmen, dessen Bestand an die Inhaberschaft von Lizenzen gebunden ist. Der Unterzeichner selbst ist derzeit vorläufiger Insolvenzverwalter eines im Bereich Aviation (Instandsetzung von Flugzeugen) europaweit tätigen Unternehmens mit rund 600 Mitarbeitern und 30 europäischen Standorten. Der Geschäftsbetrieb kann nur weitergeführt werden, wenn auch die verschiedensten nationalen, europäischen und auch amerikanischen Lizenzen und Zulassungen der Luftfahrtbehörden weiterhin Bestand haben. Auch hier ist ein Bestand dieser Lizenzen und behördlichen Genehmigungen nur über einen Insolvenzplan und damit den Erhalt des Rechtsträgers möglich. Ohne gesetzliche Klarstellung zur Steuerfreiheit des Sanierungsgewinns wird es kaum möglich sein, den Geschäftsbetrieb im Ganzen zu erhalten. Auch hier käme anderenfalls nur eine Zerschlagung der Unternehmensgruppe in Betracht. Damit besteht keine Möglichkeit mehr, die höheren Going-Konzern-Werte zu realisieren. Hierdurch werden unmittelbar die Gläubiger in ihren Rechten betroffen. Zudem wird auch ein vollständiger Erhalt aller Arbeitsplätze bei einer Zerschlagung kaum möglich sein.

Schließlich ist der Unterzeichner auch vorläufiger Insolvenzverwalter des ehemaligen Bundesligisten Alemannia Aachen GmbH. Die Spielberechtigung des Deutschen Fußballbundes und seiner nachgeordneten Sportverbände ist nicht übertragbar. Ein Erhalt der Spielklasse ist nur über ein Insolvenzplanverfahren und damit den Erhalt des Rechtsträgers möglich. § 6 der Spielerordnung des DFB reflektiert hierauf ausdrücklich mit der sogenannten „9-Punkte-Regelung“. Ohne gesetzliche Klarheit zum Sanierungsgewinn ist es in der Regel nicht möglich, Investoren oder aber auch Sponsoren für die zukünftige Unterstützung des Fußballvereins zu gewinnen. Hiervon sind nicht nur die Profimannschaften solcher Fußballvereine betroffen, sondern auch die Jugend- und Kindermannschaften. Prominente Beispiele für eine erfolgreiche Lösung solcher Insolvenzen über einen Insolvenzplan sind u. a. Fortuna Köln, Rot-Weiss Essen.

 

C. Einführung eines neuen § 3a Einkommensteuergesetz

Der Bundesrat empfiehlt zur Steuerfreiheit von Sanierungsgewinnen zu Artikel 1a – Änderung des Einkommensteuergesetztes durch Einfügung eines neuen § 3a folgende Regelungen:

„§ 3a Steuerbegünstigung von Sanierungsgewinnen

(1) Betriebsvermögensmehrungen oder Betriebseinnahmen aus einem Schuldenerlass zum Zwecke einer unternehmensbezogenen Sanierung (Sanierungsgewinn) sind auf Antrag steuerfrei, wenn das Unternehmen sanierungsbedürftig und sanierungsfähig ist, der Schuldenerlass als Sanierungsmaßnahme geeignet ist und aus betrieblichen Gründen und in Sanierungsabsicht der Gläubiger erfolgt.

(2) Die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung nach Absatz 1 hat zur Folge, dass

  1. zum Ende des vorangegangenen Veranlagungszeitraums festgestellte Verlustvorträge (insbesondere § 2a, § 2b, § 10d, § 15 Absatz 4, § 15a, § 23 Absatz 3, § 8d des Körperschaftsteuergesetzes) zu Beginn des Veranlagungszeitraums der Entstehung des Sanierungsgewinns (Sanierungsjahr) entfallen und
  2. im Sanierungsjahr entstehende negative Einkünfte nicht mit anderen positiven Einkünften ausgeglichen und nicht in anderen Veranlagungszeiträumen abgezogen werden können.

(3) Werden die Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Absatz 1 Satz 1 der Abgabenordnung gesondert festgestellt, ist auch die Höhe des Sanierungsgewinns nach Absatz 1 gesondert festzustellen. Der Antrag nach Absatz 1 ist auch in den Fällen des Satzes 1 durch den Steuerpflichtigen bei dem nach § 19 oder § 20 der Abgabenordnung für die Besteuerung zuständigen Finanzamt zu stellen; in Fällen des § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a der Abgabenordnung ist keine einheitliche Antragstellung der Mitunternehmer erforderlich. Wurden Verlustvorträge ohne Berücksichtigung des Absatzes 2 Nummer 1 bereits festgestellt, ist der entsprechende Feststellungsbescheid insoweit zu ändern. Das gilt auch dann, wenn der Feststellungsbescheid bereits bestandskräftig geworden ist; die Feststellungsfrist endet insoweit nicht, bevor die Festsetzungsfrist für das Sanierungsjahr abgelaufen ist.“

 Mit diesem Vorschlag wird in Abs. 1 eine Übernahme der Regelungen unter Ziffer 3 und 4 des BMF Schreibens vom 27.3.2003 umgesetzt. Diese gesetzliche Umsetzung wurde in der Fachliteratur bereits seit längerem gefordert[5] und schafft eine notwendige und rechtssichere Basis für künftige Sanierungsvergleiche.

Die Umsetzung als Steuerbefreiung ist allerdings nicht selbstverständlich. Seit den 1920er Jahren war die Technik hier im Wandel: Betriebsfremder Vorgang, Abzug vom Einkommen, Richterrecht, sachliche Unbilligkeit, Steuerfreiheit (§ 3 Nr.66a EStG 1977) und zuletzt wieder sachliche Unbilligkeit (Sanierungserlass 2003). Durch die Technik der Steuerfreiheit ist der Weg zu § 3c EStG vorgezeichnet, der durch den Vorschlag erweitert wird. Danach dürfen Kosten in unmittelbarem Zusammenhang mit der Sanierung nicht abgezogen werden. Das erhöht die Sanierungskosten zu Lasten der Gläubiger während der Fiskus entlastet wird.

Gleichzeitig fasst die in Abs. 1 gewählte Formulierung aber den Begriff des Sanierungsgewinns scheinbar enger als bisher. Diese Einschränkung ist sofort kritisiert worden[6] und vermag nicht zu überzeugen. Einem Forderungsverzicht wirtschaftlich vergleichbare Sachverhalte sollten schon zur Herstellung der Rechtssicherheit ebenfalls umfasst sein. Die ausdrückliche Erwähnung der bislang im BMF-Schreiben vom 27.3.2003 unter Ziffer 3 Satz 2 aufgeführten und nicht abschließenden Beispiele für einen Schuldenerlass wäre deshalb auch hier im Gesetzestext zu empfehlen um diese Einbeziehung deutlich zu machen.

Ein Ausschluss einer betrieblichen Veranlassung der Forderungsverzichte und damit eines Sanierungsgewinns soll nach der Begründung des Vorschlags auch dann vorliegen, wenn diese nahezu ausschließlich durch Gesellschafter ausgesprochen werden (a.a.O. S. 12). Werden Unternehmen durch persönlich aufgenommene und an das Unternehmen weitergereichte Darlehen finanziert, wie dies etwa bei Neugründungen im wissenschaftsnahen Umfeld häufiger der Fall ist, wird die vorgeschlagene Gestaltung eine Sanierung solcher Unternehmen regelmäßig massiv behindern oder sogar unmöglich machen. Reichen die Verlustvorträge nicht oder greift die Mindestbesteuerung (dann entsteht ein Sanierungsgewinn trotz ausreichender Verlustvorträge), so wäre der übersteigende Sanierungsgewinn steuerpflichtig.

Mit Blick auf die Formulierung des neuen § 3a Abs.1 EStG fällt auch die Beschränkung auf die unternehmensbezogene Sanierung auf, die im Gegensatz zur bisher geltenden Rechtslage nach dem o.g. BMF-Schreiben die unternehmerbezogene Sanierung ebenso für eine Privilegierung ausschließt wie die Restschuldbefreiung bei natürlichen Personen[7].

Diese Beschränkung überzeugt ebenfalls nicht. Zwar war schon nach dem o.g. BMF-Schreiben (Ziffer 2 Satz 2) keine begünstigte Sanierung anzunehmen, soweit die Schulden erlassen wurden, um dem Steuerpflichtigen oder einem Beteiligten einen schuldenfreien Übergang in sein Privatleben oder den Aufbau einer anderen Existenzgrundlage zu ermöglichen. Ein Schuldenerlass kann jedoch auch bei natürlichen Personen (die deshalb in Ziffer 1 Satz 1 des o.g. BMF-Schreibens ausdrücklich erwähnt sind) die Unternehmensträgerschaft erhalten. Die Fähigkeit zur Unternehmensträgerschaft wird hier zutreffend nicht von einer bestimmten rechtlichen Form (juristische Person) abhängig gemacht. Ihr Erhalt sollte deshalb auch bei natürlichen Personen steuerlich begünstigt werden. Dies könnte wiederum durch eine textliche Anknüpfung an das o.g. BMF-Schreiben umgesetzt werden, in der die Ausnahmen aus Ziffer 2 Satz 2 (s.o.) übernommen werden und im Übrigen die Regelung des o.g. BMF-Schreibens erhalten bleibt.

Klarstellungsbedürftig erscheint weiter, ob in Abs. 1 wegen der Erwähnung von Betriebsvermögensmehrungen und Betriebseinnahmen nur der Betriebsvermögensvergleich oder auch die Einnahmeüberschussrechnung erfasst sein soll. Ebenfalls eindeutig (und verneinend) geklärt werden sollte die Frage, ob ein Schuldenerlass zu Sanierungszwecken der Schenkungssteuer unterliegen könnte.

Abs. 2 enthält eine wesentliche Verschärfung der bisherigen Rechtslage. Anders als der Sanierungserlass sieht er einen Verlust der Verlustvorträge vor, die nach der Verrechnung mit dem Sanierungsgewinn verbleiben. In der Begründung (a.a.O. S. 13) wird lediglich erwähnt, dass die Anwendung des BMF-Schreibens vom 27. März 2003 (BStBl. I S. 240) gezeigt habe, dass in der überwiegenden Mehrzahl der Fälle nach Verrechnung des Sanierungsgewinns mit negativen Einkünften und Verlustvorträgen – unbeschadet von Ausgleichs- und Abzugsbeschränkungen – eine zu stundende und zu erlassende Steuer auf den Sanierungsgewinn verblieben sei.

Dies lässt sich aus der Praxis nicht bestätigen. In zahlreichen (insbes. mittleren und größeren) Fällen ergibt der Saldo nach Verrechnung von Sanierungsgewinnen mit Verlustvorträgen einen Verlustrest, der dem sanierten Unternehmen auch weiterhin zur Verfügung stehen sollte. Dies ist jedenfalls für die häufigen Fälle, in denen Neugesellschafter als Investoren in das zu sanierende oder sanierte Unternehmen eintreten wollen, von erheblicher Bedeutung. Der vorliegende Gesetzesvorschlag wird solche Investorenlösungen behindern. Er hebt zudem die gerade erst eingeführte Entschärfung durch § 8d KStG wieder auf, der durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der steuerlichen Verlustverrechnung bei Körperschaften[8] vom 20.12.2016 eingefügt wurde und am 1.1.2017 in Kraft getreten ist[9].

 

D. Einfügung eines neuen § 3c Abs. 4 Einkommensteuergesetz

Weiterhin schlägt der Bundesrat die Einfügung eines neuen § 3c Abs. 4 Einkommensteuer-gesetz mit folgendem Wortlaut vor:

„(4) Betriebsvermögensminderungen oder Betriebsausgaben, die mit einem steuerfreien Sanierungsgewinn im Sinne des § 3a in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, dürfen unabhängig davon, in welchem Veranlagungszeitraum der Sanierungsgewinn entsteht, nicht abgezogen werden. § 3a Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend. Wurden Betriebsvermögensminderungen oder Betriebsausgaben ohne Berücksichtigung des Satzes 1 bereits einer Steuerfestsetzung oder einer gesonderten Feststellung nach § 180 Absatz 1 Satz 1 der Abgabenordnung zugrunde gelegt, ist der entsprechende Steuer- oder Feststellungsbescheid insoweit zu ändern. Das gilt auch dann, wenn der Steuer- oder Feststellungsbescheid bereits bestandskräftig geworden ist; die Feststellungsfrist endet insoweit nicht, bevor die Festsetzungsfrist für das Sanierungsjahr abgelaufen ist.“

 Mit dieser Regelung wird der bereits angesprochenen Umsetzung als Steuerbefreiung Rechnung getragen. Zur Frage des unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhangs führt die Begründung (S. 14) aus:

„Betriebsvermögensminderungen und Betriebsausgaben, die in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Sanierungsgewinn stehen, sind insbesondere Zahlungen auf Besserungsscheine und Sanierungskosten. Zu den Sanierungskosten zählen dabei alle Aufwendungen, die unmittelbar der Erlangung von Sanierungsbeiträgen der Gläubiger dienen (z. B. Kosten für den Sanierungsplan und die Sanierungsberatung). Dies gilt unabhängig davon, ob die Aufwendungen tatsächlich zu einer entsprechenden Betriebsvermögensmehrung führen. So sind beispielsweise die Kosten für Vergleichsverhandlungen mit den Gläubigern auch dann vollumfänglich als Sanierungskosten zu beurteilen, wenn es tatsächlich nicht zu einem Vergleich mit allen Gläubigern kommt.“

Mit Blick auf die Zahlungen auf Besserungsscheine nimmt dieser Vorschlag die Regelung in Ziffer 5 des o.g. BMF-Schreibens auf. Eine Regelung zu den Sanierungskosten war dort jedoch nicht getroffen worden.

Es erscheint widersprüchlich, dass einerseits ein enger Begriff des Sanierungsgewinns (s.o.) festgeschrieben wird, der nur einen Schuldenerlass genügen lässt während andererseits alle Kosten, die auch bei weniger gravierenden Eingriffen in Gläubigerrechte entstehen können, dem strengen Abzugsverbot des neuen § 3c Abs. 4 EStG unterliegen sollen. Diese Entkoppelung führt zu dem Ergebnis, dass wirtschaftlich schonendere Maßnahmen für bestimmte Gläubiger, die oft mit einem hohen Verhandlungsaufwand verbunden sind, steuerlich „bestraft“ werden, weil sie sich nicht in einem Schuldenerlass niedergeschlagen haben.

Besondere Bedeutung erlangt dieser Vorschlag auch durch die gleichzeitig vorgeschlagenen Änderungen in § 52 EStG:

„a) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a angefügt: „(4a) § 3a ist in allen offenen Fällen anzuwenden.“

b) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt: „§ 3c Absatz 4 ist auch für Veranlagungszeiträume vor 2017 anzuwenden.“

Die Anwendung des vorgeschlagenen § 3c Abs. 4 EStG auch für Veranlagungszeiträume vor 2017 führt zu einer rückwirkenden Abqualifizierung bereits aufgewendeter Sanierungskosten, die jedenfalls bei bereits bestandskräftigen Steuer- oder Feststellungsbescheiden verfassungsrechtlich bedenklich erscheint.

 

E. Beihilferechtliche Unbedenklichkeit der Neuregelung

In seinem Beschluss vom 28.11.2016 geht der BFH nur unter Rz. 150 auf das in der Fachliteratur intensiv diskutierte Problem der beihilferechtlichen Unbedenklichkeit des Sanierungserlasses ein[10]. Er kommt dort zu dem Ergebnis, dass es wegen des erkannten Verstoßes gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung keiner Stellungnahme des Großen Senats zu sich im Zusammenhang mit dem sog. Sanierungserlass stellenden beihilferechtlichen Fragen bedarf.

Die jüngere Literatur[11] geht demgegenüber mehrheitlich und zurecht davon aus, dass die Entwicklung des Sanierungserlasses auf einen verfassungsrechtlich gebotenen Ausgleich der Rechte von Gläubiger, Schuldner und Fiskus zurückzuführen ist. Sie kommt so dazu, dass der Sanierungserlass verfassungsrechtlich legitimiert ist, weil er mit seinen Kriterien Sanierungsbedürftigkeit des Unternehmens, Sanierungsfähigkeit des Unternehmens, Sanierungseignung des Schulderlasses und Sanierungsabsicht des Gläubigers eine Situation beschreibt, die zu einem verfassungsrechtlichen Ausgleich der Rechte von Gläubiger, Schuldner und Fiskus zwingt. Der Sanierungserlass ist danach auch beihilferechtlich gerechtfertigt, weil er kraft seiner verfassungsrechtlichen Legitimation zu den Grund- und Leitprinzipien des deutschen Steuersystems gehört und deshalb auch die weiteren Kriterien für die beihilferechtliche Rechtfertigung erfüllt[12].

 

F. Einführung eines neuen § 3a Gewerbesteuergesetz

Erstmalig soll die Steuerfreiheit nach dem Vorschlag des Bundesrates auch im Gewerbesteuerrecht Niederschlag finden, durch die Einführung eines neuen § 3a Gewerbesteuergesetz mit folgendem Wortlaut:

„§ 3a Steuerbefreiung von Sanierungsgewinnen

(1) Betriebsvermögensmehrungen oder Betriebseinnahmen aus einem Schuldenerlass zum Zwecke einer unternehmensbezogenen Sanierung (Sanierungsgewinn) sind auf Antrag von der Gewerbesteuer befreit, wenn das Unternehmen sanierungsbedürftig und sanierungsfähig ist, der Schuldenerlass als Sanierungsmaßnahme geeignet ist und aus betrieblichen Gründen und in Sanierungsabsicht der Gläubiger erfolgt. Die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung hat zur Folge, dass

  1. der zum Ende des vorangegangenen Erhebungszeitraums festgestellte vortragsfähige Gewerbeverlust (§ 10a) zu Beginn des Erhebungszeitraums der Entstehung des Sanierungsgewinns (Sanierungsjahr) entfällt und
  2. ein Fehlbetrag des Sanierungsjahrs in folgenden Erhebungszeiträumen nicht vom maßgebenden Gewerbeertrag abgezogen werden kann.

(2) Betriebsvermögensminderungen oder Betriebsausgaben, die mit einem von der Gewerbesteuer befreiten Sanierungsgewinn im Sinne von Absatz 1 in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, dürfen unabhängig davon in welchem Erhebungszeitraum der Sanierungsgewinn entsteht, nicht abgezogen werden. Wurden Betriebsvermögensminderungen oder Betriebsausgaben ohne Berücksichtigung des Satzes 1 bereits einem Gewerbesteuermessbescheid zugrunde gelegt, ist der entsprechende Gewerbesteuermessbescheid insoweit zu ändern. Das gilt auch dann, wenn der Gewerbesteuermessbescheid bereits bestandskräftig geworden ist; die Festsetzungsfrist endet insoweit nicht, bevor die Festsetzungsfrist für das Sanierungsjahr abgelaufen ist.

(3) Hinzurechnungen nach § 8 und Kürzungen nach § 9 sind für die in Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 genannten Beträge ausgeschlossen, wenn ein Antrag nach Absatz 1 Satz 1 gestellt wird.“

Die Einbeziehung der Gewerbesteuer in die Neuregelung der Steuerbefreiung von Sanierungsgewinnen entspricht einem bereits seit längerer Zeit formulierten Wunsch der Praxis. Sie wird auch hier mit dem verfassungsrechtlich gebotenen Ausgleich begründet, der keine Beihilfe ist und den auch die Gemeinde als Hoheitsträger schuldet, der das Erhebungsrecht für die Gewerbesteuer zusteht[13].

Sie ist umso wichtiger, als die Zuständigkeit für die Gewerbesteuer auf Ebene der Kommunen liegt. Dies bedeutet gerade bei größeren Filialunternehmen etwa im Handelsbereich, dass im Sanierungsfall die Geschäftsführung bzw. der Insolvenzverwalter mit allen beteiligten Kommunen die Frage des Sanierungsgewinnes im Einzelfall besprechen muss. Eine zum Teil kaum lösbare Aufgabe allein schon in Hinblick auf die Anzahl der beteiligten Städte und Gemeinden. Zudem verhalten sich in der Regel gerade solche Kommunen sehr ablehnend gegenüber einer sanierungsfreundlichen Entscheidung zu der Steuerfreiheit von Sanierungsgewinnen, in deren Gebiet die Geschäftstätigkeit des sanierten Unternehmens gerade nicht fortgesetzt wird. Hierdurch wird die Sanierung selbst nicht nur finanziell belastet, sondern auf der kommunalen Ebene auch für eine große Ungleichbehandlung der Beteiligten gesorgt. Die jetzt vorgeschlagene Änderung schließt diese schon seit langem bemängelte Regelungslücke.

 

G. Fazit

Die schnelle Reaktion des Gesetzgebers ist zu begrüßen. Sie sollte zwingend an verschiedenen Stellen nachgebessert werden. Hier ist vor allem der u.U. sanierungsfeindliche Umgang mit Verlustvorträgen zu nennen. Eine beihilfenrechtliche Problematik ist mit der Neuregelung nicht verbunden. Ein Ausbleiben einer kurzfristigen gesetzlichen Regelung wird die Existenz auch größerer Unternehmen und damit den Erhalt von Arbeitsplätzen nachhaltig gefährden. Die außergerichtliche Sanierung, aber auch die Sanierung über einen Insolvenzplan, werden durch ein Ausbleiben einer verlässlichen gesetzlichen Steuerfreiheit des Sanierungsgewinnes dramatisch erschwert, wenn nicht sogar im Einzelfall unmöglich gemacht.

In einem weiteren Schritt sollte der Gesetzgeber die nun eingetretene Situation zum Anlass nehmen, ein möglichst konsistentes System der Besteuerung in Insolvenz- und Sanierungsverfahren zu entwickeln. Anregungen dazu hat die sog. Seer-Kommission bereits vorgelegt[14]. Diese Anregungen wurden von einem breiten Expertenspektrum aus Finanz- und Zivilgerichtsbarkeit, Steuerverwaltung, Wissenschaft und Verbänden erarbeitet und stellen eine ausgewogene Minimallösung dar, der sich der Gesetzgeber anschließen sollte.

Berlin, den 28.03.2017

Dr. Christoph Niering
Vorsitzender des VID 

[1] Vgl. u. A. Kahlert/Schmidt, ZIP 2017, 503ff.; Hölzle/Kahlert, ZIP 2017, 510ff.; Lautenbach/ Röll/ Völkner, BB 2017, 643 ff.; Urteilsanmerkung Willemsen, NZI 2017,172f.

[2] Zusammenfassend hierzu der Abschlussbericht der sog. Seer-Kommission zur Harmonisierung von Insolvenz- und Steuerrecht, ZIP 2014, Beilage zu Heft 42, S.10 f. m. w. N.

[3] Vgl. Kahlert/Schmidt, a.a.O. S.508 ff. mit entsprechenden Beispielsfällen sowie Willemsen, a.a.O.,S.172.

[4] Handelsblatt vom 20.03.2017 „Wöhrl-Rettungspaket wird neu aufgeschnürt“.

[5] Vgl. Kahlert, ZIP 2009, 643.

[6] Vgl. etwa den Kommentar von Naumann, BB 12.2017- Seite I

[7] Vgl. hierzu auch die Stellungnahme des Gravenbrucher Kreises zur Initiative des Bundesrates zur Steuerfreiheit von Sanierungsgewinnen, das Steuer- und Gewerbesteuergesetz zu ändern vom 20.3.2017.

[8] BGBl I 2016,2998

[9] Vgl. hierzu auch den Hinweis bei Willemsen, a.a.O.,S.172

[10] Vgl. Kahlert, ZIP 2016, 2107 ff.; ähnlich zuvor bereits Seer, FR 2014, 721. jeweils m. w. N.

[11] Zusammenfassend Kahlert a.a.O. S. 2110f.

[12] Kahlert, a.a.O. S. 2114

[13] Vgl. Kahlert, a.a.O. S. 2114 m. w. N.

[14] Vgl. oben Fn.2

Stellungnahme des VID zum Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über präventive Restrukturierungsrahmen, die zweite Chance und Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz von Restrukturierungs-, Insolvenz- und Entschuldungsverfahren und zur Änderung der Richtlinie 2012/30/EU (COM (2016) 723 final)

Unsere Stellungnahme mit Inhaltsverzeichnis finden Sie hier als PDF-Download.

 

Nachfolgende Verbände und Institutionen haben ebenfalls eine deutschsprachige Stellungnahme abgegeben:

BAKinso – Bundesarbeitskreis Insolvenzgerichte e. V – http://www.bakinso.de/

BDI – Bundesverband der Deutschen Industrie e.V. – http://bdi.eu/

BDIU  Bundesverband Deutscher Inkasso-Unternehmen e.V. – http://inkasso.de/

BRAK – Bundesrechtsanwaltskammer – http://www.brak.de/

BStbK – Bundessteuerberaterkammer – https://www.bstbk.de/

Bundesrat (Beschluss) – http://www.bundesrat.de

Clearingstelle Mittelstand – http://clearingstelle-mittelstand.de/

DAV – Deutscher Anwaltverein e.V. – http://arge-insolvenzrecht.de/

DGB – http://www.dgb.de/

Die Deutsche Kreditwirtschaft – https://die-dk.de/

EIP

GDV- Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft – http://www.gdv.de/

Gravenbrucher Kreis – https://www.gravenbrucher-kreis.de/

NIVD – Neue Insolvenzverwaltervereinigung Deutschlands e.V. – http://www.nivd.de/

Wirtschaftskammer Österreich – https://www.wko.at/

ZDH – Zentralverband des Deutschen Handwerks – https://www.zdh.de/

Stellungnahme von Dr. Christoph Niering, Vorsitzender des Verbandes Insolvenzverwalter Deutschlands e.V. (VID), aus Anlass des erweiterten Berichterstattergesprächs im Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz des Deutschen Bundestages am 17. Februar 2017 zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) 2015/848 über Insolvenzverfahren

Der vorliegende Regierungsentwurf (im Folgenden RegE) zur Einpassung der Verordnung (EU) 2015/848 (im Folgenden: EuInsVO) in das deutsche Recht enthält eine Neuregelung der Vorschriften des § 13 Abs. 3 InsO-RegE und § 15a Abs. 4 InsO-RegE.

Zu den Regelungen des Entwurfs, die auch im Referentenentwurf dieses Gesetzes enthalten waren, hat der VID bereits umfangreich Stellung genommen. Auf diese Stellungnahme wird hier Bezug genommen: http://www.vid.de/stellungnahmen/stellungnahme-des-vid-zum-referentenentwurf-eines-gesetzes-zur-durchfuehrung-der-verordnung-eu-2015848-ueber-insolvenzverfahren. Diese ist zudem im Anhang nochmals beigefügt.

Die oben genannten Regelungen, die im Referentenentwurf noch nicht enthalten waren, sind nun erstmalig Gegenstand der Stellungnahme.

 A. Vorbemerkung

Die Anforderungen an die Angaben im Eröffnungsantrag sind durch das ESUG und die Änderungen im § 13 InsO i. V. m. § 22 a InsO erheblich gestiegen. Dies führt in der Praxis dazu, dass unvollständige Insolvenzanträge häufig vom Gericht als unzulässig zurückgewiesen werden. Bis zur Korrektur der Anträge vergehen oft mehrere Tage oder sogar Wochen.

In der Praxis kommt es nicht selten vor, dass zum Zeitpunkt der erstmaligen, unzulässigen Insolvenzantragstellung noch ein laufender Geschäftsbetrieb gegeben ist, im Zeitpunkt der überarbeiteten Antragstellung dann aber der Geschäftsbetrieb bereits eingestellt ist. In einigen Fällen ist auch festzustellen, dass die Schuldner in Ermangelung hinreichender Sprach- oder Sachkenntnisse die Eigen-Insolvenzanträge nicht korrigieren und dann manchmal mit mehrmonatiger Verspätung Fremdanträge der Sozialversicherungsträger und Finanzämter eingehen.

Dies führt oftmals dazu, dass die Schuldner dann nicht mehr im Besitz ihrer Unterlagen sind und auch aus „dem Kopf“ keine Angaben mehr zum Betrieb und ihren Vermögensverhältnissen machen können oder wollen. Eine Vielzahl von Schuldnern hat mit dem Thema wegen der Frustration über den nicht zulässigen Insolvenzantrag auch abgeschlossen. Jedenfalls gestaltet sich die Ermittlung der Vermögensverhältnisse in diesen Fällen wesentlich schwieriger.

Der VID plädiert deshalb dafür gesetzlich vorzusehen, dass auch unvollständige Eigen-Anträge, die erkennbar den Willen einer Insolvenzeröffnung erkennen lassen, vom Gericht bearbeitet werden. Oftmals ist den Schuldnern mit Hilfe eines zu bestellenden Sachverständigen die Vervollständigung der Angaben möglich und es kann zeitnah eine sachkundige Person agieren. Für den Fall, dass auch in angemessener Frist der Schuldner nicht mit dem Sachverständigen kooperiert und auch diesem keine Unterlagen zur Verfügung stellt, gibt es bereits jetzt schon die Möglichkeit, den Insolvenzantrag dann noch als unzulässig zurück zu weisen, da dem Schuldner offensichtlich das Interesse an der Durchführung des Verfahrens fehlt.

B. Im Einzelnen

1. Artikel 2 – Änderung der Insolvenzordnung

 1.1. § 13 Abs. 3 InsO-RegE

 In Art. 2 des aktuellen Entwurfs eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) 2015/848 über Insolvenzverfahren soll nun § 13 InsO durch einen neuen Absatz 3 ergänzt werden:

(3) Ist der Eröffnungsantrag unvollständig, so fordert das Insolvenzgericht den Antragsteller auf, das Fehlende innerhalb einer Frist von höchstens drei Wochen zu ergänzen. Handelt es sich um einen Eröffnungsantrag des Schuldners und ist der Schuldner eine juristische Person oder eine Gesellschaft im Sinne des § 15a Absatz 1 Satz 2, so ist ihm die gerichtliche Aufforderung zuzustellen.“

Die Regelung erscheint sinnvoll. Sie greift die in der Vorbemerkung geschilderten Probleme und die gelebte Praxis vieler Insolvenzgerichte auf.

Darüber hinaus käme eine ergänzende Unterstützung der Antragsteller in Betracht, die auch auf bestimmte Konstellationen (Schuldner, die nicht dem Kriterium des § 13 Abs. 3 Satz 2 n.F. unterfallen) beschränkt werden könnte. Eine solche Unterstützung könnte im Auftrag des Gerichts an den bestellten Gutachter zur weiteren Sachaufklärung der durch den unvollständigen Insolvenzantrag nicht ausreichend dargelegten Antragsvoraussetzungen bestehen. Den in der Stellungnahme des Bundesrates (Drs. 654/16) geäußerten Bedenken gegenüber der Entwurfsfassung des § 13 Abs.3 InsO könnte durch eine differenzierte Unterstützung in der oben geschilderten Form begegnet werden.

Trotz der vom Bundesrat geäußerten Zweifel an der Erstreckung auf Gläubigeranträge sollte an der gesetzlichen Verankerung festgehalten werden. Die Gerichte finden zwar heute bereits mit relativ kurzen Fristen Wege zur schnellen Erledigung unzulässiger Gläubigeranträge. Die angesprochene Kritik könnte aber auch durch eine Verkürzung der Ergänzungsfrist für solche Anträge auf eine Woche aufgenommen werden. Ob dies dann besser in § 14 InsO statt in § 13 InsO anzusiedeln wäre, dürfte demgegenüber eine nachgeordnete Rolle spielen. Einer Verankerung in § 13 InsO, so wie sie die Entwurfsfassung vorsieht, könnte jedenfalls auch durch einen entsprechenden Verweis in § 14 Abs.2 InsO ergänzt werden.

Korrekturbedürftig erscheint die obligatorische Zustellung der Zwischenverfügung nach § 13 Abs. 3 Satz 2 InsO RegE.

Die Verfügung ist dem Schuldner zuzustellen – Normadressat des § 15a InsO ist aber der Organvertreter. Eine Zustellung an ihn erscheint deshalb folgerichtiger. Dies wiederum stünde aber im Widerspruch zum Verfahrensrecht. Denn der Organvertreter ist am Verfahren überhaupt nicht beteiligt, vielfach kennen die Gerichte dessen zustellungsfähige Anschrift auch nicht. Kein Geschäftsführer/Vorstand etc. ist verpflichtet, seine Privatanschrift mitzuteilen, (nur) damit ihm eine Zwischenverfügung, die inhaltlich die Gesellschaft betrifft, auch privat zugestellt werden kann. Sollte ein Verzicht auf die Zustellungsanordnung aus verfassungsrechtlichen Bedenken nicht in Frage kommen, wäre deshalb eine Ergänzung der in § 13 Abs.1 InsO geforderten Angaben um die zustellungsfähige Anschrift der Organvertreter sinnvoll.

Die weitergehende Digitalisierung der Insolvenzverfahren (Insolvenzverfahren 4.0[1]), wie sie zuletzt auch in Art. 28 der im November 2016 vorgeschlagenen „Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über präventive Restrukturierungsrahmen, die zweite Chance und Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz von Restrukturierungs-, Insolvenz- und Entschuldungsverfahren und zur Änderung der Richtlinie 2012/30/EU“ (COM (2016) 723 final) gefordert wird, sollte bei den Insolvenzanträgen mit bedacht werden.

In diesem Zusammenhang könnten elektronische Antragsmuster entscheidende Hilfestellungen bei der Antragstellung leisten, indem sie durch entsprechende Hinweistexte den notwendigen Inhalt von Insolvenzanträgen zugänglicher machen. Zudem kann die Möglichkeit zur Absendung des Formulars von der Ausfüllung wichtiger Felder abhängig gemacht werden.

Bereits heute finden sich Maßgaben für ein europaweit standardisiertes Formular zur Forderungsanmeldung in den Art. 55, 64 und 88 der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren. Bereits mit Nachricht des BMJV vom 27.04.2016 wurden die beteiligten Verbände auch um eine Stellungnahme zu dem Entwurf der Europäischen Kommission für Standardformulare nach den Artikeln 55 Abs. 1, 64 Abs. 2 der EuInsVO gebeten.

Der hier vorgelegte Entwurf sollte deshalb auch dazu genutzt werden, um weitere Erleichterungen dieses Verfahrenszugangs im deutschen Insolvenzrecht zu verankern und damit auf eine Modernisierung des Verfahrens hin zu einem Insolvenzverfahren 4.0 hinzuwirken. Im Fall der oben erwähnten Standardformulare für die Forderungsanmeldung nach Art. 55 Abs. 1 EuInsVO, deren Anwendung nach dem Wortlaut der Regelung auf ausländische Gläubiger in inländischen Verfahren begrenzt ist, drängt sich ein solcher Schritt schon zur Vermeidung einer sog. Inländerdiskriminierung in diesen Verfahren auf. Darüber hinaus sollte auch die Unterrichtungspflicht nach Art. 54 Abs.1 EuInsVO dazu Anlass geben, über einfachere Möglichkeiten der elektronischen Kommunikation zwischen Verwaltern und (ausländischen) Gläubigern nachzudenken, die wegen der hier notwendigen Rechtssicherheit für alle Beteiligten gesetzlich verankert werden sollten.

Es bietet sich insoweit eine grundsätzliche Regelung in einem neu zu schaffenden § 5 Abs. 5 InsO an.

 

1.2. § 15 Abs. 4 InsO-RegE

 Zudem wird auch § 15a Abs.4 InsO neu gefasst:

„(4) Mit  Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, Absatz 2 oder Absatz 3, einen Eröffnungsantrag

  1. nicht oder nicht rechtzeitig stellt oder
  2. nicht vollständig stellt und das Fehlende nicht oder nicht innerhalb von drei Wochen ab Zustellung der gerichtlichen Aufforderung nach § 13 Absatz 3 Satz 1 ergänzt.“

Diese Formulierung, die aktuell in den Kreisen der Insolvenzstrafrechtler[2] intensiv diskutiert wird, genügt möglicherweise noch nicht den Anforderungen an die notwendige Bestimmtheit und Klarheit einer gesetzlichen Regelung. Ihrem Ziel nach ist sie aber zu begrüßen.

Ihre Umsetzung in der Praxis könnte problematisch werden. Dies gilt für die fehlende Harmonisierung mit den Zustellungsnormen § 8 Abs. 2 und § 10 Abs. 1 InsO wie auch für die unterschiedlichen Fristen: § 13 Abs. 3 InsO RegE spricht von „höchstens drei Wochen“, § 15a Abs. 5 InsO RegE sieht starre drei Wochen vor. Im Einzelfall kann deshalb die gerichtliche Aufforderung zur Ergänzung nach § 13 Abs.3 InsO RegE eine kürzere Frist (z. B. zwei Wochen) vorsehen während eine Strafbarkeit erst an die Überschreitung der längeren Frist des § 15 a Abs. 5 InsO RegE (drei Wochen) anknüpft. Schon zur Wahrung der Straflosigkeit müsste deshalb trotz kürzerer Fristsetzung eine erst nach Fristablauf eingehende Ergänzung geprüft werden. Es empfiehlt sich deshalb eine feste Frist in beiden Fällen vorzusehen.

Alternativ wäre bedenkenswert, die Neuregelung unter Auslassung des § 13 InsO nur auf das Strafrecht zu begrenzen.

Diese Ergänzung des § 15a InsO könnte lauten:

Die Strafbarkeit des nicht richtig gestellten Insolvenzantrags entfällt, wenn das Insolvenzverfahren aufgrund dieses Antrags eröffnet oder der Antrag mangels Masse, § 26 InsO, abgewiesen wird.“

oder, die Strafbarkeit noch weiter einschränkend:

Der nicht richtig gestellte Insolvenzantrag ist nur dann strafbar, wenn der Antrag rechtskräftig als unzulässig abgewiesen wurde“.

Mit einer solchen Formulierung würde nicht in das Insolvenzverfahrensrecht eingegriffen, sondern nur das Strafrecht neu geregelt. Dem Willen des Gesetzgebers, den redlichen aber zunächst nachlässigen Antragsteller nicht zu bestrafen, wäre Rechnung getragen. Die möglicherweise erforderliche Zustellung ist jedenfalls mit Zustellung der Abweisungsentscheidung des Insolvenzgerichts veranlasst. Sie könnte mit einem obligatorischen Hinweis des Gerichts auf die Mängel des Antrages und die Folgen einer rechtskräftigen Abweisung verbunden werden. Dem Organvertreter steht dann die Möglichkeit offen, im Beschwerdeverfahren nachzubessern.

C. Ergänzende Anmerkungen

Insgesamt erscheint die aktuelle gesetzliche Regelung zur Strafbarkeit der Insolvenzverschleppung diskussionsbedürftig. In dem bereits erwähnten Richtlinienvorschlag der EU-Kommission vom November 2016 wird in Art. 16 Abs. 3 gefordert:

„Die Geber von neuen Finanzierungen und Zwischenfinanzierungen in einem Restrukturierungsprozess werden von der zivil-, verwaltungs- und strafrechtlichen Haftung im Zusammenhang mit einer späteren Insolvenz des Schuldners befreit, es sei denn, die Finanzierung wurde in betrügerischer Absicht oder bösgläubig gewährt.“

Diese Forderung schließt insbesondere auch die Teilnahme an einer Insolvenzverschleppung des Schuldners ein. Art. 18 dieses Richtlinienvorschlags verpflichtet die Mitgliedstaaten zur Entwicklung weiterer Vorschriften zum Schutz der Gläubiger vor einer Insolvenzverschleppung: „Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften, um sicherzustellen, dass die Unternehmensleitung bei einer drohenden Insolvenz verpflichtet ist,

  1. a) sofort Schritte einzuleiten, um die Verluste für Gläubiger, Arbeitnehmer, Anteilseigner und sonstige Interessenträger zu minimieren;
  2. b) den Interessen der Gläubiger und sonstigen Interessenträger gebührend Rechnung zu tragen;
  3. c) angemessene Schritte einzuleiten, um eine Insolvenz abzuwenden;
  4. d) vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten zu vermeiden, das die Rentabilität des Unternehmens gefährdet.“

 Vor dem Hintergrund dieser europäisch induzierten Regelungsansätze erscheint eine erweiterte Diskussion über den Straftatbestand Insolvenzverschleppung und seine Verwirklichung geboten.

 

Berlin, den 16.02.2017

Dr. Christoph Niering
Vorsitzender

Anlage

[1] INDat-Report 04_2016, 14 ff; Handelsblatt vom 19.07.2016

[2] Dr. Hans Richter, ZinsO 2016, 2372-2375 vom 08.12.2016 „Strafbarkeitsbeschränkung beim Insolvenzantrag“.

Stellungnahme des VID zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (DSAnpUG-EU)

A. Vorbemerkung

Der vorliegende Referentenentwurf (im Folgenden RefE) zur Novelle des Bundesdatenschutzgesetzes dient der Anpassung des stark ausdifferenzierten nationalen Datenschutzrechts an die Datenschutz-Grundverordnung (EU 2016/679) sowie der Umsetzung der Richtlinie zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (EU) 2016/680.

Aufgrund der Kürze der Stellungnahmefrist beschränken sich die nachfolgenden Ausführungen auf die Anpassung des Bundesdatenschutzgesetzes an die Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO).

 

B. Im Einzelnen

I. Anwendungsbereich (Abgrenzung öffentliche/nicht-öffentliche Stelle)

Der Anwendungsbereich des Bundesdatenschutzgesetzes-neu ist, wie auch im geltenden Bundesdatenschutzgesetz, für alle öffentlichen Stellen des Bundes sowie für öffentliche Stellen der Länder – soweit der Datenschutz nicht durch Landesgesetze geregelt ist – und nicht-öffentliche Stellen eröffnet (§ 1 Abs. 1 RefE).

1. Bisherige Einordnung

Bisher wurden Insolvenzverwalter datenschutzrechtlich als nicht-öffentliche Stelle i.S.d. § 2 Abs. 4 Satz 1 BDSG eingeordnet, da sie in Ausübung Ihrer beruflichen Tätigkeit grundsätzlich privatrechtlich, ggf. in einer Sozietät, organisiert sind. (Hartung in: ZinsO 2011, 1225, II.1a))

Auch nimmt der Insolvenzverwalter nach der bisherigen Kommentarliteratur als nicht-öffentliche Stelle keine hoheitlichen Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahr und ist mithin kein „Beliehener“ i.S.d. § 2 Abs. 4 Satz 2 BDSG. Er erhält durch die Insolvenzordnung zwar gewisse Befugnisse, die Gesamtvollstreckung über das Vermögen eines Privatschuldners zu betreiben; öffentlichen Zwang übt er dabei jedoch nicht aus. (Schreiber in: Plath, BDSG/DSGVO, 2. Aufl. 2016, § 2 , Rn. 15)

2. Künftige Einordnung

 Die Definition der nicht-öffentlichen Stelle nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 RefE orientiert sich an der bisherigen Definition des § 2 Abs. 4 BDSG. Nicht-öffentliche Stellen i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 3 RefE sind danach natürliche und juristische Personen, Gesellschaften und andere Personenvereinigungen des privaten Rechts, soweit sie nicht unter die Nummern 1 und 2 fallen; nimmt eine nicht-öffentliche Stelle hoheitliche Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahr, ist sie insoweit öffentliche Stelle im Sinne dieses Gesetzes.

Es stellt sich hier grundsätzlich die Frage, ob die Einordnung des Insolvenzverwalters als nicht-öffentliche Stelle unter Berücksichtigung der Einführung der Insolvenzordnung (InsO) und der damit verbundenen Übertragung weiterer Aufgaben (siehe unter II.) noch zu halten ist.

So war die Rechtsstellung des Insolvenzverwalters von jeher umstritten und es haben sich in den vergangenen Jahrzehnten verschiedene Theorien herausgebildet (Mock in: Uhlenbruck, InsO-KO, § 80, Rn. 57). Die herrschende Amtstheorie sieht in dem Insolvenzverwalter ein besonderes Rechtspflegeorgan, das in eigenem Namen ein ihm vom Gesetz übertragenes Amt ausübt. (Kroth in: Braun, InsO-KO, § 80, Rn. 20; BGH NZI 2007, 543)

Auch die Einführung der InsO hat den alten Streit um die rechtliche Einordnung der Stellung des Insolvenzverwalters nicht gelöst. (Kroth in: Braun, InsO-KO, § 80, Rn. 19 ff.)

Die datenschutzrechtliche Einordnung des Insolvenzverwalters folgt jedoch (noch immer) der der Konkursordnung.

Seit Einführung der InsO im Jahr 1999 haben sich jedoch zahlreiche hoheitliche Aufgaben vom Insolvenzgericht auf den Insolvenzverwalter verlagert. Hintergrund war die damit verbundene erhebliche Entlastung der Gerichte. Dies soll an zwei Beispielen verdeutlicht werden:

a) Tabelle

Die Führung der Tabelle oblag unter der Konkursordnung dem Insolvenzgericht. So war die Anmeldung der Forderung schriftlich bei Gericht, bzw. zu Protokoll der Geschäftsstelle anzubringen (§ 139 KO). Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hatte die Forderung dann in die Tabelle einzutragen (§ 140 Abs. 2 KO).

Der ursprüngliche Entwurf der Insolvenzordnung, die 1999 die Konkursordnung ablöste, sah zunächst ebenfalls eine gleichlautende Regelung vor. Erst durch die Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses des deutschen Bundestages wurde vorgesehen, dass die Übertragung dieser hoheitlichen Aufgaben nunmehr vom Gericht auf den Insolvenzverwalter erfolgen sollte (BT-DS 12/7302, S. 75 zu §§ 201, 202).

Die Führung der Tabelle ist nun seit Inkrafttreten der InsO dem Insolvenzverwalter übertragen (§§ 174, 175 InsO).

b) Zustellungen

Mit Einführung der InsO wurde für das Insolvenzgericht daneben die Möglichkeit geschaffen, den Insolvenzverwalter mit Zustellungen gem. § 8 Abs. 1 InsO zu beauftragen (§ 8 Abs. 3 InsO). Der Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages begründete seine Beschlussempfehlung zur Aufgabenverlagerung vom Gericht auf den Insolvenzverwalter im Jahr 1994 wie folgt:

„Vorbild für den vom Rechtsausschuß vorgeschlagenen Absatz 3 ist § 6 Abs. 3 GesO. Danach obliegt in Gesamtvollstrekkungsverfahren dem Verwalter die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die ihm bekannten Gläubiger. Die positiven Erfahrungen mit dieser Regelung gaben den Anstoß für eine weiterreichende Möglichkeit der Aufgabenverlagerung vom Insolvenzgericht auf den Insolvenzverwalter. Es obliegt dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts, dem Insolvenzverwalter alle oder einen Teil der Zustellungen zu übertragen. Maßgeblich für eine solche richterliche Entscheidung wird häufig die damit verbundene erhebliche Entlastung des Gerichts sein.“ (BT-DS 12/7302, S. 155 zu § 8)

Zustellungen durch den Insolvenzverwalter lösen, wie Zustellungen durch das Gericht, Handlungsobliegenheiten, bzw. Handlungspflichten aus.

Die datenschutzrechtliche Einordnung des Insolvenzverwalters nach der bisherigen Kommentarliteratur als nicht-öffentliche Stelle i.S.d. § 2 Abs. 4 Satz 1 BDSG (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 RefE) ist in Ansehung der Übertragung dieser hoheitlichen Aufgaben seit Einführung der InsO nicht mehr zeitgemäß. Vielmehr führt diese Aufgabenübertragung zu einer Einordnung als nicht-öffentliche Stelle i.S.d. §§ 2 Abs. 4 Satz 2 BDSG (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 RefE).

Soweit nicht-öffentliche Stellen hoheitliche Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, gelten Sie nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 RefE als öffentliche Stellen und können ihre Datenverarbeitung daher ebenfalls auf die Befugnis in § 3 RefE stützen. (Begründung zum RefE, § 3, S. 72)

Die Neufassung des § 3 RefE, der die Verarbeitung personenbezogener Daten durch öffentliche Stellen regelt, sieht vor, dass unbeschadet anderer Rechtsgrundlagen die Verarbeitung personenbezogener Daten durch öffentliche Stellen zulässig ist, wenn sie für die Wahrnehmung einer im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe erforderlich ist oder wenn sie in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde.

Bei der Insolvenzverwaltung handelt es sich um eine solche Wahrnehmung einer im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe.

3. Fazit

Die Übertragung hoheitlicher Aufgaben vom Insolvenzgericht auf den Insolvenzverwalter hat zu einer erheblichen Entlastung für die öffentliche Hand geführt. Sie erfordert jedoch, dass der Insolvenzverwalter in Ausübung dieser Aufgaben den notwendigen datenschutzrechtlichen Handlungsspielraum erhält. Dies zu gewährleisten ist Aufgabe des Gesetzgebers.

 

II. Weitere Einordnung (BDSG-neu)

Soweit der Insolvenzverwalter (auch künftig) als nicht-öffentliche Stelle i.S.d. § 2 Abs. 4 Satz 1 BDSG (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 RefE) eingeordnet wird, bzw. von diesem keine Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrgenommen werden („Doppelregime“), sei auf Folgendes hingewiesen:

Zu § 23 Abs. 2 Nr. 3 RefE (Verarbeitung zu anderen Zwecken)

Die Aufnahme des § 23 Abs. 2 Nr. 3 RefE (§§ 28 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BDSG) wonach die Verarbeitung personenbezogener Daten zu einem anderen Zweck, zu dem die Daten erhoben wurden, durch nicht-öffentliche Stellen über Art. 6 Abs. 4 DSG-VO hinaus (nur) zulässig ist, wenn sie zur Wahrung berechtigter Interessen des Verantwortlichen erforderlich ist, ist zu begrüßen.

Es soll nachfolgend auszugsweise an zwei Beispielen verdeutlicht werden, weshalb der Insolvenzverwalter im Rahmen seiner Tätigkeit auf die Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten zu einem anderen Zweck, zu dem die Daten erhoben wurden angewiesen ist.

1. Unternehmensveräußerung

Im Rahmen seiner Tätigkeit als Insolvenzverwalter hat dieser die Aufgabe, die vorhandene Insolvenzmasse zu verwerten und nach Prüfung der Forderungen der Gläubiger entsprechend der Feststellung zur Insolvenztabelle nach dem Verteilungsverzeichnis zu befriedigen (Mock in: Uhlenbruck InsO-KO, § 80, Rn. 56).

Um die Sanierung eines Unternehmens und die (bestmögliche) Befriedigung der Gläubiger zu erreichen, ist es dabei regelmäßig notwendig, das Unternehmen auf einen neuen Investor zu übertragen, der „frisches Geld“ einbringt. Der Insolvenzverwalter wird dazu von der Gläubigerversammlung mit der Veräußerung des Unternehmens betraut.

Unsere Mitglieder erleben als Insolvenzverwalter regelmäßig, dass die Kundendaten eines Unternehmens, insbesondere bei sog. Start-Ups, dabei zu den zentralen Assets gehören und für potentielle Erwerber wertvoll sind. Auch sind weitere Informationen über das Bestell- und Zahlungsverhalten der Kunden des Insolvenzschuldners für potentielle Erwerber, gerade im Hinblick auf die Höhe des Veräußerungserlöses, zentral.

In einigen Fällen, deren Zahl in den letzten Jahren zugenommen hat, ist eine sog. übertragende Sanierung nur noch dann möglich, wenn der Erwerber diese Daten weiter nutzen kann.

In der zeitlich gedrängten Situation eines Unternehmensverkaufes in der Insolvenz können langwierige Unsicherheiten über diese Nutzung zum Scheitern der Übertragung und damit zum Verlust von Arbeitsplätzen und Sanierungschancen führen.

Wenn solche Übertragungen am Datenschutz scheitern sollten, empfänden wir dies als offenen Widerspruch zweier staatlicher Regelungswerke.

Zum einen die Insolvenzordnung, hier insbesondere das Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG), die Impulse zum Erhalt von Unternehmen geben soll, zum anderen das Datenschutzrecht, das den oben geschilderten Übertragungen nicht förderlich ist.

Der Erhalt und die Sanierung von Unternehmen liegen auch im Fokus des europäischen Gesetzgebers. So plant die Kommission aktuell die Einführung eines vorinsolvenzlichen Sanierungsverfahrens und entsprechende Eingriffe in das materielle Insolvenzrecht der Mitgliedsstaaten (COM(2016) 723 final).

Hinsichtlich der Folgen die sich aus dem Widerspruch von Insolvenzordnung und Datenschutzrecht ergeben, möchten wir ergänzend auf einen Fall aus Bayern aufmerksam machen. Hier hat das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht Verkäufer und Käufer eines Unternehmens wegen eines Verstoßes gegen die datenschutzrechtlichen Vorschriften im Umgang mit Kundendaten mit einem erheblichen – mittlerweile unanfechtbaren – Bußgeld belegt. (siehe: Pressemitteilung des Bayerischen Landesamtes für Datenschutzaufsicht vom 30.07.2015).

Auch aktuelle Beiträge aus der Fachliteratur (ZinsO 2016, 1917 ff, Eckhardt/Menz und NZI 7/2016, 241 ff., Beyer/ Beyer) machen deutlich, dass sich für diese Konstellation noch keine abschließende Rechtsauffassung gebildet hat.

2. Tabellenführung

Im Rahmen des Insolvenzverfahrens stellen Insolvenzverwalter regelmäßig fest, dass zahlreiche Gläubiger Vorauszahlungen an den Schuldner geleistet haben. Die Höhe der Vorauszahlungen ist im System des schuldnerischen Unternehmens hinterlegt. Der Insolvenzverwalter muss diese bei der Feststellung der Forderung der Kunden (Gläubiger) zur Tabelle berücksichtigen und sie aus dem System des Schuldners übernehmen.

Wäre eine solche Übernahme nicht möglich, müsste der Verwalter – zulasten der Masse – die Kunden zunächst einzeln anschreiben um nachzufragen, ob die Daten aus dem System des Schuldners übernommen werden dürfen.

 

III. Verantwortungsbereich nach DS-GVO

Unabhängig von der Frage der Einordnung des Insolvenzverwalters als nicht-öffentliche Stelle (mit oder ohne Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben der öffentlichen Verwaltung) fehlt es bislang an einer eindeutigen Abgrenzung dazu, wie der Insolvenzverwalter in Ausübung seiner Tätigkeit i.S.d. Art. 4 DS-GVO zu definieren ist.

So stellt die DS-GVO, anders als das BDSG-neu gerade nicht auf die institutionelle Stellung bei der Verarbeitung personenbezogener Daten ab.

1. Abgrenzung Verantwortlicher/ Auftragsverarbeiter

Grundsätzlich hat der Schuldner die Auskünfte, die zur Entscheidung über den Insolvenzantrag erforderlich sind, gegenüber dem Insolvenzgericht zu erteilen und dieses bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen (§ 20 Abs. 1 InsO). Das Gericht kann dem Schuldner jedoch aufgeben, die Antworten direkt an den Insolvenzverwalter, Treuhänder oder Sachverständigen weiterzuleiten. (BGH IX ZB 91/09).

Zu fragen ist daher, ob der Insolvenzverwalter bei der Ausführung des ihm vom Gericht übertragenen Amtes datenschutzrechtlich als Verantwortlicher i.S.d. Art. 4 Nr. 7 oder als Auftragsverarbeiter i.S.d. Art. 4 Nr. 8 DS-GVO anzusehen ist.

Verantwortlicher i.S.d. Art. 4 Nr. 7 DS-GVO, § 2 Abs. 2 Nr. 7 RefE ist die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet; sind die Zwecke und Mittel dieser Verarbeitung durch das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten vorgegeben, so kann der Verantwortliche beziehungsweise können die bestimmten Kriterien seiner Benennung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten vorgesehen werden.

Charakteristisch für eine Tätigkeit als Auftragsverarbeiter i.S.d. Art. 4 Nr. 8 DS-GVO, § 2 Abs. 2 Nr. 8 RefE ist dagegen die Verarbeitung personenbezogener Daten durch eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle im Auftrag des Verantwortlichen.

2. Einordnung

Für die Einordnung ist zunächst zu unterscheiden in welcher Funktion ein Tätigwerden des Insolvenzverwalters üblicherweise erfolgen kann. So kommt eine Tätigkeit als Sachverständiger, als vorläufiger Sachwalter, als vorläufiger Insolvenzverwalter, als Sachwalter, als Insolvenzverwalter (Treuhänder) und Sonderinsolvenzverwalter, ggf. auch zeitlich hintereinander geschaltet, in Betracht. Dabei nimmt der Insolvenzverwalter im Verhältnis zu Gericht, Schuldner, Insolvenzgläubigern und Dritten ggf. unterschiedliche Positionen ein.

Es liegt nahe, die Tätigkeit des Insolvenzverwalters in einigen Bereichen datenschutzrechtlich als Auftragsverarbeitung einzuordnen. Die Verarbeitung von Daten Art. 4 Nr. 2 DS-GVO, § 2 Abs. 2 Nr. 2 RefE, d. h. jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung erfolgt (ausschließlich) im Rahmen des gerichtlichen Auftrages und der in der Bestellungsurkunde genau bezeichneten Aufgaben. Zahlreiche Rechte und Pflichten des Insolvenzverwalters bei der Ausführung der ihm übertragenen Aufgaben sind dabei gesetzlich fixiert.

Nachfolgend soll die Aufgabenbereiche am Beispiel des Sachverständigen, des vorläufigen Sachwalters und des Insolvenzverwalters skizziert werden:

a) Sachverständiger

Grundsätzlich hat das Insolvenzgericht von Amts wegen alle Umstände zu ermitteln, die für das Insolvenzverfahren von Bedeutung sind. (§ 5 Abs. 1 Satz 1 InsO). Ohne an Anträge gebunden zu sein, ist das Insolvenzgericht berechtigt und unter Umständen verpflichtet, zur Aufklärung aller das Verfahren betreffenden Verhältnisse diejenigen Ermittlungen anzustellen, die es für erforderlich erachtet. (Pape in: Uhlenbruck, InsO-Ko, § 5, Rn. 1)

Zu diesem Zweck kann das Gericht insbesondere Zeugen und Sachverständige vernehmen (§ 5 Abs. 1 Satz 2 InsO).

Der Sachverständige wird im Regelfall, vor allem wenn die Einsetzung mit einer vorläufigen Insolvenzverwaltung verbunden ist, durch gerichtlichen Beschluss bestellt. Dieser Beschluss hat die einzelnen Aufgaben des Sachverständigen zu bezeichnen. (Pape in: Uhlenbruck, InsO-KO, § 5, Rn. 5)

Üblicherweise hat der Sachverständige gem. § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 – sofern er nicht ohnehin als vorläufiger Insolvenzverwalter die Aufgaben des § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1-3 InsO übertragen bekommt – zu prüfen, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens des Schuldners bestehen.

Bei den in § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 InsO festgelegten Prüfungspflichten handelt es sich um gesetzliche Prüfungspflichten, so das auch von einem gesetzlichen Gutachterauftrag gesprochen wird. Der gesetzliche Gutachterauftrag ist in § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 InsO nicht abschließend geregelt und kann jederzeit vom Gericht konkretisiert und ergänzt werden. (Vallender in: Uhlenbruck, InsO-KO, § 22, Rn. 253)

Soweit das Gericht seine Amtsermittlungen nach § 5 InsO zulässigerweise auf einen Sachverständigen delegiert, ist der Sachverständige „Gehilfe des Gerichts“ mit der Folge, dass die Auskunfts- und Mitwirkungspflicht auf ihn übergeht. Wegen des weitgehenden Eingriffs in die Persönlichkeitsrechte des Schuldners ist die Delegation der Auskunftsberechtigung auf den Sachverständigen beschränkt. Eine zwangsweise Durchsetzung der Ansprüche auf Auskunft und Mitwirkung kann der Sachverständige nur mit Hilfe des Gerichts erreichen. (Zipperer in: Uhlenbruck, InsO-KO, § 20, Rn. 19 mit Verweis auf BGH ZVI 2005, 551 f.)

b) vorläufiger Sachwalter

Der vorläufige Sachwalter hat die Aufgabe zur Überprüfung der wirtschaftliche Lage, der Geschäftsführung des Schuldners, der Ausgaben für die Lebensführung, § 270a Abs. 1 Satz InsO i.V.m. §§ 274, 275. (Zipperer in: Uhlenbruck, InsO-KO, § 270a, Rn. 29). Er unterstützt und kontrolliert den Schuldner bei der Führung der laufenden Geschäfte im Auftrag des Gerichts, u.U. übernimmt er auch die Kassenführung nach § 275 Abs. 2 InsO.

Gemäß § 270a Abs. 1 Satz 2 i.V.m. 274 Abs. 2 Satz InsO gilt § 22 Abs. 3 InsO entsprechend, wonach der vorläufige Sachwalter, wie der Sachwalter, das Recht hat, die Geschäftsräume des Schuldners zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Der Schuldner hat ihm Einsicht in seine Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten, ihm alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen. Der vorläufige Sachwalter dürfte daher als „Überwacher“ im Auftrag des Insolvenzgerichts einzuordnen sein.

c) Insolvenzverwalter

Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über. § 80 Abs. 1 InsO ordnet damit die Trennung von Rechtsinhaberschaft und Verwaltungs- sowie Verfügungsbefugnis an und verschafft dem Insolvenzverwalter die Rechtsmacht, die Insolvenzmasse zu verpflichten. (App in FK-InsO, § 80, Rn. 1)

Mit Ausnahme der Eigenverwaltung (§§ 270 ff.) tritt mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens damit der Insolvenzverwalter in sämtliche vermögensrechtliche Positionen des Schuldners ein mit der Folge, dass ihm die gleichen Rechte zustehen und die gleichen Pflichten obliegen wie dem Schuldner selbst (Mock in: Uhlenbruck, InsO-Ko, § 80, Rn. 69). Der Schuldner ist gegenüber dem Insolvenzverwalter verpflichtet, über alle das Verfahren betreffenden Verhältnisse Auskunft zu geben (§ 97 Abs. 1 InsO).

Neben den Pflichten des Verwalters im Hinblick auf das schuldnerische Vermögen und dem Schuldner selbst, bestehen zahlreiche (gesetzliche) Aufklärungs-, Informations-, Auskunfts-, Prüfungs-, Überwachungs- und Tätigkeitspflichten. Dies insbesondere gegenüber dem Insolvenzgericht und den Insolvenzgläubigern (z. B. §§ 58 Abs. 1 Satz 2, 79 Satz 1, 85 Abs. 1 Satz 1, 129 ff, 148 Abs. 1, 156 Abs. 1 Satz 1, 159, 167, 174 Abs. 1 Satz 1, 175 Abs. 1 Satz 1, 188 Satz 1).

Der Aufgabenbereich des Insolvenzverwalters sowie die Ausgestaltung derselben sind damit in zahlreichen Fällen gesetzlich konkret festgelegt. Bei der Ausführung dieser Aufgaben durch den Insolvenzverwalter kraft des ihm übertragenen Amtes ist dieser daher vielfach bereits durch die konkrete Bezeichnung der Aufgaben in der Bestellungsurkunde sowie der gesetzlichen Regelungen gebunden.

3. Grundlage der Auftragsverarbeitung

Die DS-GVO regelt, dass im Falle der Auftragsverarbeitung diese durch den Auftragsverarbeiter auf Grundlage eines Vertrages oder eines anderen Rechtsinstruments nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedsstaaten erfolgt, der bzw. das den Auftragsverarbeiter in Bezug auf den Verantwortlichen bindet und in dem Gegenstand und Dauer der Verarbeitung, Art und Zweck der Verarbeitung, die Art der personenbezogenen Daten, die Kategorien betroffener Personen und die Pflichten und Rechte des Verantwortlichen festgelegt sind (Art. 28 Abs. 3 DS-GVO).

Ein solches Rechtsinstrument nach dem Recht des Mitgliedsstaates könnte hier die Bestellungsurkunde des Verwalters sein. So erhält der Verwalter über seine (jeweilige) Bestellung eine Urkunde, die er bei Beendigung seines Amtes dem Insolvenzgericht zurückzugeben hat (§ 56 Abs. 2 InsO). Die Aufgaben des Verwalters sind dabei entweder in der Bestellungsurkunde dokumentiert oder ergeben sich (siehe oben unter B. IV. 2. a-c) unmittelbar aus dem Gesetz.

 

C. Fazit

Im Ergebnis lässt sich festhalten, dass der vorliegende Referentenentwurf die Möglichkeit ungenutzt lässt, das nationale Datenschutzrecht im Sinne eines modernen und funktionsfähigen Insolvenzrechts anzupassen. So sollten die im öffentlichen Bereich bestehenden Spielräume und Konkretisierungsmöglichkeiten durch die DSG-VO auch vollständig genutzt werden. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Übertragung hoheitlicher Aufgaben an Insolvenzverwalter die Insolvenzgerichte entlastet und damit Personal und Ressourcen spart.

Bei der Übertragung dieser Aufgaben sollte zudem künftig aus Gründen der Rechtssicherheit ersichtlich sein, in welcher Funktion der Insolvenzverwalter gegenüber Gericht, Schuldner, Insolvenzgläubiger und Dritten auftritt.

Stellungnahme von Dr. Christoph Niering, Vorsitzender des Verbandes Insolvenzverwalter Deutschlands e.V. (VID), im Rahmen der Sachverständigenanhörung im Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages am 9.11.2016 zum Regierungsentwurf eines Änderungsvorschlags zur Neufassung des § 104 InsO vom 26.7.2016

A. Vorbemerkung

Am 14.9.2016 hat die Bundesregierung den Regierungsentwurf eines Änderungsgesetzes zu § 104 InsO (BT Drs. 18/ 9983 – im Folgenden: InsO-E) vorgelegt. Sie sieht diesen InsO-E veranlasst durch das Urteil des BGH vom 9.6.2016 (IX ZR 314/14). Der BGH hat zu diesem Urteil folgenden Leitsatz formuliert:

„Treffen Parteien von Aktienoptionsgeschäften, die dem deutschen Recht unterliegen, für den Fall der Insolvenz einer Partei eine Abrechnungsvereinbarung, die § 104 InsO widerspricht, ist diese insoweit unwirksam und die Regelung des § 104 InsO unmittelbar anwendbar.“

Bemerkenswert ist hier zunächst die Eile, mit der hier auf ein Urteil des Bundesgerichtshofes reagiert wird. Ebenso bemerkenswert ist auch der Umfang der vorgeschlagenen Änderung. Die Begründung des Entwurfs (a.a.O. S. 8) führt dazu aus:

„Mit dem Entwurf werden die gesetzlichen Grundlagen für die Abwicklung von Finanzmarktkontrakten in der Insolvenz einer Vertragspartei klargestellt und präzisiert. Anlass für diese Klarstellungen und Präzisierungen gibt das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 9. Juni 2016 (IX ZR 314/14), nach dem Vereinbarungen zur Abwicklung von Finanzmarktkontrakten unwirksam sind, soweit sie für den Fall der Insolvenz einer Vertragspartei Rechtsfolgen vorsehen, die von § 104 der Insolvenzordnung (InsO) abweichen.“

Damit scheint das Vorhaben zunächst auf die Finanzmärkte begrenzt zu sein. Dies wäre grundsätzlich sinnvoll. Mit dem vorliegenden InsO-E reagiert die Bundesregierung damit (auch) auf die Befürchtungen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), die sich am Tag der Verkündung des Leitsatzes des Urteils (9.6.2016) veranlasst sah, eine Allgemeinverfügung nach § 4a WpHG zur Sicherstellung der Rechtssicherheit von Nettingvereinbarungen im Anwendungsbereich des deutschen Insolvenzrechts (GZ: ED WA-Wp 1000-2016/0001) bekannt zu machen.

Die auf Seite 8 der Gesetzesbegründung geschilderten bankaufsichtsrechtlichen Implikationen weisen jedoch bereits auf eine grundlegende Problematik dieses Entwurfs hin: Die besondere Regulierung bestimmter Märkte, die Risiken der Allgemeinheit vermindern soll, schafft zugleich neue Belastungen für die Markteilnehmer. Um diese Belastungen nicht untragbar werden zu lassen greift der Gesetzgeber an anderer Stelle (hier: im Insolvenzrecht) ein und schafft dort rechtliche Vorteile (hier: in § 104 InsO), die masseschützende (und damit gläubigerschützende) Regelungen (hier: grds. Verbot von insolvenzrechtlichen Lösungsklauseln) zugunsten der Marktteilnehmer einschränken. Diese Vorgehensweise erfordert zumindest eine unbedingte Beschränkung auf das zwingend Notwendige.

Schon auf Seite 19 der Gesetzesbegründung wird jedoch angedeutet, dass die hier vorgeschlagene Änderung nicht auf die Finanzmärkte beschränkt bleiben soll. Namentlich erwähnt wird der Energiegroßhandelsmarkt.

Mit dieser Erweiterung ist die Frage nach dem Schutzzweck des § 103 InsO berührt, der durch § 104 InsO eingeschränkt wird. § 104 InsO stellt als lex specialis zu § 103 InsO eine Ausnahmeregelung dar, die nur in bestimmten Fällen das Wahlrecht des Insolvenzverwalters ausschalten und so eine Fixierung der Rechtslage erreichen soll. Jede Ausweitung des § 104 InsO muss deshalb so angelegt sein, dass sie die Regel des § 103 InsO nicht ganz oder teilweise aushöhlt und den engen Anwendungsbereich einer Ausnahmeregelung präzise definiert.

Die Begründung des Regierungsentwurfs zur Insolvenzordnung (BT Drs. 12/ 2443) erläutert den Zweck des dort noch als § 118 InsO bezeichneten späteren § 104 InsO (auf S. 145) wie folgt:

„Bei einem Fixgeschäft im Sinne von § 361 BGB und § 376 HGB, das die Lieferung von Waren mit einem Börsen- oder Marktpreis zum Gegenstand hat, erscheint das Wahlrecht des Insolvenzverwalters nicht sinnvoll. Der Vertragspartner ist hier besonders an einer schnellen Klärung der Rechtslage interessiert; der Verwalter hat, wenn er die Ware zur Fortführung des Unternehmens des Schuldners benötigt, ohne Schwierigkeiten die Möglichkeit, sich anderweitig einzudecken. Durch Absatz 1 wird das Wahlrecht daher in diesem Fall in Anlehnung an § 18 Abs. 1 KO ausgeschlossen. Satz 2 ist ergänzt, um klarzustellen, dass die Vorschrift auch für Wertpapiergeschäfte gilt. Absatz 2 enthält eine ergänzende Regelung für Devisen- und Finanztermingeschäfte (sog. Swap-Geschäfte). Bisher ist zweifelhaft, ob § 18 KO auf diese Art von Geschäften Anwendung findet.

 Schon mit dieser Begründung wird deutlich, dass der Regierungsentwurf von 1992 den Ausnahmecharakter der Vorschrift durch eng gefasste Definitionen ihres Anwendungsbereichs betont. Hervorgehoben wird auch die besondere Situation der Finanzgeschäfte, die eine Einschränkung des Wahlrechts aus § 103 InsO zulässt ohne auf den Schutz der Masse zu verzichten.

Der Rechtsausschuss (BT Drs.12/302 S.167f.) formulierte damals explizit zum Netting:

„Es soll sichergestellt werden, dass im Insolvenzfall alle noch nicht erfüllten Ansprüche aus zwischen zwei Parteien bestehenden Finanzgeschäften saldiert werden können („Netting“) Dadurch wird das Risiko aus derartigen Geschäften gemindert. Der Wortlaut des Regierungsentwurfs gewährleistet die Saldierungsmöglichkeit insbesondere in den Fällen nicht, in denen einige der zwischen zwei Parteien geschlossenen Finanzgeschäfte von einer Partei schon voll erfüllt sind, so dass bei einer getrennten Betrachtung dieser Geschäfte § 118 des Regierungsentwurfs — der wie § 117 des Entwurfs einen von beiden Seiten noch nicht voll erfüllten Vertrag voraussetzt — nicht eingreift. Dann können nicht fällige oder nicht auf Geld gerichtete Einzelforderungen bestehen, bei denen nach § 107 des Entwurfs eine Aufrechnung nicht möglich ist. An einer solchen generellen Saldierungsmöglichkeit besteht auch im internationalen Geschäftsverkehr ein erhebliches Interesse; in den USA ist kürzlich eine entsprechende Änderung des Bankruptcy Code vorgenommen worden.“ 

Das in § 103 InsO verankerte Wahlrecht soll nicht den Insolvenzverwalter, sondern alle am Insolvenzverfahren Beteiligten vor einer weiteren Beeinträchtigung ihres Vermögens schützen. Letztendlich ist das Wahlrecht auch ein wichtiger und unverzichtbarer Baustein zum Erhalt der von der Insolvenz betroffenen Unternehmen und Arbeitsplätze. Daher verbietet § 119 InsO ausdrücklich auch Lösungsklauseln, die das Wahlrecht nach § 103 InsO unterlaufen. Die Regelungen in § 104 InsO dürfen damit nicht von der Ausnahme zur Regel mutieren, sonst heißt es zukünftig nicht mehr „Sanieren statt Liquidieren“, sondern „Privilegieren statt Sanieren“.

 

B. Ableitungen aus dem Urteil des BGH vom 9.6.2016

Einschränkend betont der BGH schon in seinem Leitsatz (s. o.), dass Liquidations-nettingklauseln nur insoweit unwirksam sind wie sie dem § 104 InsO widersprechen. Eine vollständige Unwirksamkeit solcher Klauseln ist damit nicht indiziert.

Der BGH lässt ausdrücklich offen, ob „die abweichend von § 104 InsO bereits für den Fall des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens getroffene Vereinbarung der auflösenden Bedingung wirksam ist, weil sie als solche die in § 104 InsO vorgesehenen Rechtsfolgen nicht ändert.“ (Rn. 55)

Im entschiedenen Fall führt er dazu aus (Rn. 56):

„Die Vereinbarung ist jedenfalls unwirksam, soweit die darin vorgesehene Berechnungsmethode für den Ausgleichsanspruch im Insolvenzfall von § 104 Abs. 2 und 3 InsO abweicht.“

Der eigenen Bewertung folgend unternimmt der InsO-E dennoch in den neu gefassten § 104 Abs. 2-5 InsO eine vollständige Überarbeitung des bisherigen § 104 Abs. 3 InsO und integriert den bisherigen § 104 Abs. 2 InsO in einen neu gefassten § 104 Abs. 1 InsO-E.

Ausschnittsweise (Art.1) sollen die neuen Regelungen des § 104 Abs.4 InsO-E dabei sogar rückwirkend in Kraft gesetzt werden. Als sog. echte Rückwirkung ist diese Gestaltung nach der ständigen Rechtsprechung des BVerfG an besonders strengen Maßstäben zu messen (s. zuletzt BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 12. November 2015 – 1 BvR 2961/14).

Eine Ausnahme vom grundsätzlichen Verbot der echten Rückwirkung kommt in Betracht, soweit sich kein Vertrauen auf den Bestand des geltenden Rechts bilden konnte (a.a.O.Rn.56.):

„Eine Ausnahme vom Grundsatz der Unzulässigkeit echter Rückwirkungen ist gegeben, wenn die Betroffenen schon im Zeitpunkt, auf den die Rückwirkung bezogen wird, nicht auf den Fortbestand einer gesetzlichen Regelung vertrauen durften, sondern mit deren Änderung rechnen mussten (BVerfGE 135, 1 <22>; vgl. BVerfGE 13, 261 <272>; 30, 367 <387>; 95, 64 <86 f.>; 122, 374 <394>). Vertrauensschutz kommt insbesondere dann nicht in Betracht, wenn die Rechtslage so unklar und verworren war, dass eine Klärung erwartet werden musste (BVerfGE 135, 1 <22>; vgl. BVerfGE 13, 261 <272>; 18, 429 <439>; 30, 367 <388>; 50, 177 <193 f.>; 88, 384 <404>; 122, 374 <394>; 126, 369 <393 f.>), oder wenn das bisherige Recht in einem Maße systemwidrig und unbillig war, dass ernsthafte Zweifel an seiner Verfassungsmäßigkeit bestanden (BVerfGE 135, 1 <22>; vgl. BVerfGE 13, 215 <224>; 30, 367 <388>).“

Die Begründung des InsO-E (S. 23) führt dazu aus:

„Durch das rückwirkende Inkrafttreten wird die Allgemeinverfügung der BaFin gesetzlich nachvollzogen. Diese Rückwirkung ist ausnahmsweise  zulässig,  da  aufgrund  der  Allgemeinverfügung  kein  schutzwürdiges  Vertrauen  in  den  Fortbestand  der  vom Bundesgerichtshof  vorgenommenen  Auslegung  entstehen  konnte.  Noch  am  Tag  der  Urteilsverkündung  haben  außerdem das  Bundesministerium  der  Finanzen  und  das  Bundesministerium  der  Justiz  und  für  Verbraucherschutz  umgehend  in  einer  gemeinsamen  Stellungnahme  angekündigt,  dass  die  Bundesregierung  unmittelbar gesetzgeberische Maßnahmen auf den Weg bringen wird, um zu gewährleisten, dass die gängigen Rahmenverträge auch weiterhin im Markt und von Aufsichtsbehörden anerkannt werden.“

Die Bundesanstalt selbst kann eine in zur Unterbrechung dieses Fortbestandes notwendige Gesetzgebung nicht herbeiführen. In der gemeinsamen Stellungnahme von BMJV und BMF vom 9.6.2016 haben die Bundesministerien noch vor Veröffentlichung der Urteilsgründe erklärt:

Sollte sich nach sorgfältiger Prüfung ergeben, dass das Urteil über den Einzelfall hinaus Auswirkungen auf die Akzeptanz des Rahmenvertrags im Markt und von Aufsichtsbehörden hat, wird die Bundesregierung unmittelbar gesetzgeberische Maßnahmen für eine kurzfristige Klarstellung oder Präzisierung der betroffenen Vorschriften des Insolvenzrechts auf den Weg bringen, um zu gewährleisten, dass die gängigen Rahmenverträge auch weiterhin im Markt und von Aufsichtsbehörden anerkannt werden.“

Der zwingende Schluss auf eine Änderung, wie er nach der Rechtsprechung des BVerfG (s.o.) notwendig wäre, lässt sich dieser Erklärung nicht entnehmen. Insbesondere wird dort auf die Akzeptanz des Rahmenvertrages im Markt und von den Aufsichtsbehörden abgestellt. Nicht die nach dem Urteil des BGH geklärte Rechtslage selbst, sondern ihre Auswirkung auf Marktteilnehmer und Aufsichtsbehörden wird als unklar bezeichnet. Eine echte Rückwirkung erscheint vor diesem Hintergrund verfassungsrechtlich zweifelhaft.

 

C. Im Einzelnen

 I. zu §104Abs. 1 InsO-E

Die hier eingeführten Änderungen betreffen im Wesentlichen die Inklusion der Finanzinstrumente im Sinne des Artikels 4 Abs. 1 Nummer 15 der Richtlinie 2014/65/EU vom 15.5.2014. Die Tragweite dieser Bezugnahme verdeutlicht sich an der nachfolgenden Aufzählung der in Betracht kommenden Finanzinstrumente. Inhalt und Umfang der dort beschrieben Finanzinstrumente, so etwa die unter der Rn. 6 genannten, sind kaum mehr greifbar. Einer weiteren Ausweitung des Anwendungsbereiches des § 104 InsO stehen somit Tür und Tor offen. Die Ausnahme für echte Finanzinstrumente der Kreditwirtschaft wird damit zunehmend zur Regel für alle Wirtschaftskreise.

In Artikel 4 Abs.1 Nr. 15 wird auf die die in Anhang I Abschnitt C der Richtlinie genannten Instrumente verwiesen. Im Einzelnen sind dies:

(1) Übertragbare Wertpapiere;

(2) Geldmarktinstrumente;

(3) Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen;

(4) Optionen, Terminkontrakte (Futures), Swaps, außerbörsliche Zinstermingeschäfte (Forward Rate Agreements) und alle anderen Derivatkontrakte in Bezug auf Wertpapiere, Währungen, Zinssätze oder -erträge, Emissionszertifikate oder andere Derivat-Instrumente, finanzielle Indizes oder Messgrößen, die effektiv geliefert oder bar abgerechnet werden können;

(5) Optionen, Terminkontrakte (Futures), Swaps, Termingeschäfte (Forwards) und alle anderen Derivatkontrakte in Bezug auf Waren, die bar abgerechnet werden müssen oder auf Wunsch einer der Parteien bar abgerechnet werden können, ohne dass ein Ausfall oder ein anderes Beendigungsereignis vorliegt;

(6) Optionen, Terminkontrakte (Futures), Swaps und alle anderen Derivatkontrakte in Bezug auf Waren, die effektiv geliefert werden können, vorausgesetzt, sie werden an einem geregelten Markt, über ein MTF oder über ein OTF gehandelt; ausgenommen davon sind über ein OTF gehandelte Energiegroßhandelsprodukte, die effektiv geliefert werden müssen;

(7) Optionen, Terminkontrakte (Futures), Swaps, Termingeschäfte (Forwards) und alle anderen Derivatkontrakte in Bezug auf Waren, die effektiv geliefert werden können, die sonst nicht in Nummer 6 dieses Abschnitts genannt sind und nicht kommerziellen Zwecken dienen, die die Merkmale anderer derivativer Finanzinstrumente aufweisen;

(8) Derivative Instrumente für den Transfer von Kreditrisiken;

(9) Finanzielle Differenzgeschäfte;

(10) Optionen, Terminkontrakte (Futures), Swaps, außerbörsliche Zinstermingeschäfte (Forward Rate Agreements) und alle anderen Derivatkontrakte in Bezug auf Klimavariablen, Frachtsätze, Inflationsraten oder andere offizielle Wirtschaftsstatistiken, die bar abgerechnet werden müssen oder auf Wunsch einer der Parteien bar abgerechnet werden können, ohne dass ein Ausfall oder ein anderes Beendigungsereignis vorliegt, sowie alle anderen Derivatkontrakte in Bezug auf Vermögenswerte, Rechte, Obligationen, Indizes und Messwerte, die sonst nicht im vorliegenden Abschnitt C genannt sind und die die Merkmale anderer derivativer Finanzinstrumente aufweisen, wobei unter anderem berücksichtigt wird, ob sie auf einem geregelten Markt, einem OTF oder einem MTF gehandelt werden;

(11) Emissionszertifikate, die aus Anteilen bestehen, deren Übereinstimmung mit den Anforderungen der Richtlinie 2003/87/EG (Emissionshandelssystem) anerkannt ist.

Weiterführende rechtliche Bedenken verbinden sich auch mit der Befugnis der Kommission, die Inhalte der in § 104 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 in Bezug genommenen Finanzinstrumente im Rahmen delegierter Rechtsakte zu verändern. In Artikel 4 Abs. 2 der Richtlinie wird der Kommission die durch Art. 89 näher ausgestaltete Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte übertragen: „Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 89 zu erlassen, um einige technische Elemente der Begriffsbestimmungen in Absatz 1 zu bestimmen, mit dem Ziel, sie an die Marktentwicklungen, die technologischen Entwicklungen und die Erfahrungen mit nach der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 verbotenen Tätigkeiten anzupassen und die einheitliche Anwendung dieser Richtlinie sicherzustellen.“

In ihrer Wirkung auf den § 104 Abs.1 Satz 4  InsO-E entspricht diese Befugnis einer Ermächtigung, die nach deutschem Recht (Art. 80 GG) nur durch eine Verordnungsermächtigung übertragen werden kann. Nach Art. 80 Abs. 1 Satz 1 GG können in dieser Weise nur die Bundesregierung, ein Bundesminister oder die Landesregierungen ermächtigt werden. Zudem muss die Ermächtigung nach Inhalt, Zweck und Ausmaß im Gesetz bestimmt werden (Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG).

Die rechtlichen Bedenken werden gestützt durch die Annahme einer delegierten Verordnung (EU) vom 25.04.2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie (C (2016) 2398 final) durch die Kommission.

Die von der Kommission angenommene Verordnung „soll insbesondere die Vorschriften festlegen, die sich auf eine Befreiung, die organisatorischen Anforderungen für Wertpapierfirmen, Datenbereitstellungsdienste, Wohlverhaltensregeln bei der Erbringungen von Wertpapierdienstleistungen, die kundengünstigste Ausführung von Aufträgen, die Bearbeitung von Kundenaufträgen, die KMU-Wachstumsmärkte, die Grenzwerte, ab denen die Pflichten zur Meldung von Positionen gelten, und die Kriterien, nach denen sich bestimmt, ob die Geschäfte eines Handelsplatzes in einem Aufnahmemitgliedstaat als von wesentlicher Bedeutung für das Funktionieren der Wertpapiermärkte und den Anlegerschutz angesehen werden können, beziehen. (http://ec.europa.eu/finance/securities/isd/mifid2/index_de.htm)

Dies zeigt, dass nicht nur „einige technische Elemente der Begriffsbestimmungen“, sondern vielmehr auch Regelungen zur grundsätzlichen Anwendbarkeit getroffen werden sollen.

Zuletzt in 2 BvR 414/08, Rz.39 hat das BVerfG ausgeführt, dass eine Bezugnahme auf Normen und Begriffe des Rechts der Europäischen Union nicht grundsätzlich ausgeschlossen ist, sofern es sich um feststehende und nicht ohne Weiteres veränderbare Rechtsbegriffe handelt. Allerdings zeigt die zitierte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auch deutlich den engen Rahmen einer solchen Bezugnahme auf, wenn es heißt:

„Grenzen der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers können sich aus den allgemeinen rechtsstaatlichen Anforderungen an den Einsatz von Verweisungen ergeben. Verweisungen sind als vielfach übliche und notwendige gesetzestechnische Methode anerkannt, sofern die Verweisungsnorm hinreichend klar erkennen lässt, welche Vorschriften im Einzelnen gelten sollen und wenn die in Bezug genommenen Vorschriften dem Normadressaten durch eine frühere ordnungsgemäße Veröffentlichung zugänglich sind (vgl. BVerfGE 47, 285 <311> ). Auch dynamische Verweisungen sind nicht schlechthin ausgeschlossen, wenngleich ein besonders strenger Prüfungsmaßstab im Einzelfall geboten sein kann. Bei fehlender Identität der Gesetzgeber bedeutet eine dynamische Verweisung mehr als eine bloße gesetzestechnische Vereinfachung; sie führt zur versteckten Verlagerung von Gesetzgebungsbefugnissen und kann daher Bedenken unter bundesstaatlichen, rechtsstaatlichen und demokratischen Gesichtspunkten ausgesetzt sein ( BVerfGE 47, 285 <312> ).“

Eine Verweisung auf Unionsrecht wäre deshalb im Zusammenhang mit der vorgeschlagenen Änderung des § 104 Abs. 2 Satz 2 Nr.2 InsO nicht von vorneherein ausgeschlossen. Die Verfassungsmäßigkeit einer solchen Verweisung wäre jedoch an einem besonders strengen Prüfungsmaßstab zu messen.

II. zu §104Abs. 2 InsO-E

In § 104 Abs. 2 InsO-E nimmt die Regelung des § 104 Abs. 3 InsO auf und modifiziert sie. Die Begründung des Entwurfs (S.19/20) führt dazu aus:

„Er (Anm.: § 104 Abs. 2 InsO-E) übernimmt und konkretisiert dabei den Regelungsgehalt des § 104 Absatz 3 InsO, nicht aber dessen Wortlaut, der – historisch bedingt – auf die Besonderheiten des in § 104 Absatz 1 InsO geregelten Fixhandelskaufs zugeschnitten ist und daher bei derivativen Instrumenten wie z. B. Optionen und Swaps zu Auslegungsschwierigkeiten und Unklarheiten führt. Aus diesem Grund stellt § 104 Absatz 2 InsO-E auf den Markt- und Börsenwert des Geschäfts ab, anstatt wie bisher auf die Differenz zwischen dem vereinbarten und dem Markt- und Börsenpreis. In der Sache ändert sich damit nichts, da auch bislang davon auszugehen war, dass es im Ergebnis auf den Preis eines hypothetischen Ersatzgeschäfts und damit auf den Wert der Position ankommt, die durch das in Wegfall geratene Geschäft vermittelt wurde.“

Die Begründung (a.a.O.) kommt deshalb zu dem Schluss, dass eine Behebung der angesprochenen Schwierigkeiten ohne Rückgriff auf rechtsgeschäftliche Konkretisierungen in den einschlägigen Vertragsdokumentationen kaum verlässlich möglich sei und deshalb die Parteien auch privatautonome Regelungen zur näheren Bestimmung des maßgeblichen Markt- und Börsenwerts treffen können müssten, wie dies § 104 Absatz 4 InsO-E nunmehr klarstelle.

Der damit grundsätzlich verbesserten Rechtssicherheit steht allerdings die Formulierung des § 104 Abs.2 Satz 3 InsO-E entgegen: „Sofern das Marktgeschehen den Abschluss eines Ersatzgeschäfts nach Satz 2 Nummer 1 oder 2 nicht zulässt, ist der Markt- und Börsenwert nach Methoden und Verfahren zu bestimmen, die Gewähr für eine angemessene Bewertung des Geschäfts bieten.“ Hier erscheint fraglich, ob die in § 104 Abs.4 Satz 2 Nr.3 InsO-E eingeräumten Gestaltungsmöglichkeiten solche Methoden und Verfahren abschließend beschreiben.

Die privatautonome Regelung zur näheren Bestimmung des maßgeblichen Markt- und Börsenwerts begegnet allerdings auch grundsätzlichen Bedenken. Der BGH (a. a. O. Rn. 60) sieht in § 104 Abs. 3 InsO eine dezidiert masseschützende Funktion:

„Es wäre widersprüchlich, wenn einerseits die Masse durch § 104 Abs. 2 InsO geschützt werden soll, indem diese Vorschrift kein Insolvenzverwalterwahlrecht vorsieht, andererseits die Parteien gerade diesen Zweck des Masseschutzes durch individualvertragliche Vereinbarungen umgehen könnten, die eine von § 104 Abs. 3 InsO zu Lasten der Masse abweichende Berechnungsweise des Ausgleichsanspruchs vorsehen. Insbesondere die von den Klägerinnen reklamierte und im Rahmenvertrag, nicht jedoch in § 104 Abs. 3 InsO vor gesehene Beschränkung eines von der solventen Partei auszugleichenden finanziellen Vorteils auf den von der insolventen Partei erlittenen Schaden (Nr. 8 Abs. 2 Satz 1 Rahmenvertrag) wäre geeignet, das durch § 104 Abs. 3 InsO gewährleistete Niveau des Masseschutzes abzusenken. Der Umstand, dass in § 104 Abs. 2 Satz 3 InsO Rahmenverträge über Finanzleistungen erwähnt werden, eröffnet nicht die Möglichkeit, über den in dieser Vorschrift vorgesehenen Regelungsrahmen hinaus Abweichungen von § 104 InsO vertraglich vorzusehen.“

 Die hier angesprochene Frage des Masseschutzes wird nun durch § 104 Abs. 4 InsO-E zugunsten derogativer Vereinbarungen beantwortet. § 104 Abs. 4 Satz 1 InsO-E sieht dabei noch eine Wahrung der wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung vor, ohne diese allerdings konkret zu benennen. In der Begründung (S. 13) wird hierzu ausgeführt:

„Im Unterschied zu den §§ 103, 105 ff. InsO schützt § 104 InsO in erster Linie nicht die Insolvenzmasse, sondern den Vertragsgegner. Da die in den Anwendungsbereich des § 104 InsO einbezogenen Verträge mit Marktpreisrisiken behaftet sind, werden sie vom Verwalterwahlrecht ausgenommen und durch den Ausschluss der Erfüllungsansprüche kraft Gesetzes beendet…… Steht hiernach nicht der Schutz der Insolvenzmasse im Vordergrund, sondern der Schutz des Vertragsgegners, kann es den Parteien ohne Weiteres überlassen bleiben, zweckentsprechende Vereinbarungen privatautonom zu treffen, um für ein gleichermaßen praktikables wie rechtssicheres Verfahren zur Durchführung des Lösungsmechanismus zu sorgen.“

Zum Inhalt der gesetzlichen Grundgedanken führt die Begründung (s.14) aus:

„§ 104 Absatz 4 Satz 1 InsO-E stellt vor diesem Hintergrund klar, dass die Parteien von den gesetzlichen Bestimmungen abweichen können, soweit dies mit dem Grundgedanken der gesetzlichen Regelung vereinbar ist. Für die Prüfung, ob eine von § 104 InsO-E abweichende vertragliche Regelung nach § 119 InsO unwirksam ist, kommt es deshalb allein auf solche Abweichungen an, die dem Zweck des gesetzlichen Beendigungs- und Abwicklungsmechanismus widersprechen. Dieser besteht darin, den Vertragsgegner von den Unwägbarkeiten zu entlasten, die mit dem Verwalterwahlrecht verbunden wären.“

Demgegenüber hat der BGH (a.a.O. Rn. 61 ff.) überzeugend dargelegt, dass die Anwendung des § 104 InsO in seiner bisherigen Fassung nicht zu einem unter Gerechtigkeitsgesichtspunkten untragbaren Ergebnis führt. Die Annahme des InsO-E, § 104 InsO schütze nicht in erster Linie die Insolvenzmasse, wird außerdem durch den Blick auf die Begründung des Regierungsentwurfs 1992 (s. oben) nicht bestätigt. Die dort betonte Verhinderung von Unsicherheit und Spekulation wird als gesetzliche Zweckrichtung nur wirksam, weil sie nach der Annahme des Gesetzgebers keine Nachteile für die Masse auslöst. Der Verwalter habe, wenn er die Ware zur Fortführung des Unternehmens des Schuldners benötige, ohne Schwierigkeiten die Möglichkeit, sich anderweitig einzudecken. Systematisch ist eine solche Stellung des § 104 InsO ohnehin nicht anzunehmen. Als Ausnahmeregelung zu § 103 InsO steht er in engem Bezug zum Wahlrecht des Insolvenzverwalters das wiederum eindeutig masseschützenden Zwecken dient. Im Ergebnis vermag deshalb die durch den InsO-E vorgeschlagene Lösung nicht zu überzeugen.

Entgegen der seinerzeitigen Begründung zum Gesetzesentwurf ist es für den Insolvenzverwalter heute gerade nicht ohne Weiteres möglich, ohne gravierende Nachteile für die Insolvenzmasse und damit für den Unternehmenserhalt alternative Deckungsgeschäfte abzuschließen. Besonders deutlich wird dies durch die letztendlich diesem Gesetzesentwurf ebenfalls vorangegangene Entscheidung des Bundesgerichtshofes aus dem Jahr 2012 (BGH IX ZR 169/11, BGHZ 195 348), bei der der Insolvenzverwalter durch eine insolvenzbedingte Kündigung der Energielieferverträge gezwungen war, mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens einen neuen Energievertrag zum Abschluss zu bringen. Im konkreten Sachverhalt lagen die Energiekosten über dem Dreifachen der ursprünglich vereinbarten Energiepreise. Die Nachteile für alle am Insolvenzverfahren beteiligte Gläubiger und damit auch den Erhalt von Unternehmen und Arbeitsplätzen sind daher real und nicht so abstrakt, wie es die komplexe Formulierung der gesetzlichen Vorschriften und die Bezugnahme auf die EU-Richtlinien vermuten lässt.

 

III. zu § 104 Abs. 3 InsO-E

 aa) §104 3 Satz 1 InsO-E

Die Regelung des § 104 Abs. 2 Satz 3 InsO wird als § 104 Abs. 3 Satz 1 Inso-E in die Neufassung nahezu wortgleich übernommen. Bedeutsam ist in diesem Zusammenhang aber die Einbeziehung von Warentermingeschäften in die bislang nur auf Geschäfte über Finanzleistungen bezogene Regelung.

Die Begründung des Entwurfs (S. 21) sieht hier keine grundlegende Erweiterung der Ausnahmeregelung des § 104 InsO:

„In der Einbeziehung der Warentermingeschäfte des § 104 Absatz 1 InsO liegt nur vordergründig eine Neuerung gegenüber der bisherigen, auf Finanzleistungsverträge beschränkten Regelung in § 104 Absatz 2 Satz 3 InsO. Warentermingeschäfte sind mittlerweile auch in den Finanzinstrumentebegriff der neugefassten Finanzmarktrichtlinie einbezogen worden, sodass sie nach den zur Begründung der Neufassung des § 104 Absatz 1 InsO-E angestellten Überlegungen über weite Strecken bereits als Finanzleistungsverträge gelten.“

Im Begleitschreiben (S. 3) zum Referentenentwurf InsO-E betonte das BMJV demgegenüber die Bedeutung der Erweiterung für die Absicherung weiterer Märkte:

„Im Energiegroßhandelsmarkt und im Rohstoffhandel sind Liquidationsnettingklauseln ebenfalls von besonderer Bedeutung. Denn auch bei Optionen über Warentermingeschäfte verhindert das Liquidationsnetting, dass der Vertragsgegner der insolventen Partei Marktpreisrisiken ausgesetzt ist.“

Hierin liegt eine bedeutsame Erweiterung des Ausnahmecharakters von § 104 InsO, die durch die von der Begründung des InsO-E zitierte Umsetzung der Richtlinie nicht gedeckt ist. Dort wird in Art. 1 Abs. 1 Satz 1 der Anwendungsbereich auf Wertpapierfirmen beschränkt (s.o.). Eine Systemrelevanz der angesprochenen Energiegroßhändler oder Rohstoffhändler sowie weiterer vergleichbarer Wirtschaftszweige ist nicht erkennbar.

Es ist an diesen Geschäftszweigen diese Marktrisiken einzupreisen. Einzupreisen wie etwa heute schon der Forderungsausfall selbst über Kreditversicherungen oder ähnliche Instrumentarien abgesichert wird. So äußert sich auch der ansonsten schon aufgrund der Neutralitätsverpflichtung seiner Mitglieder eher zurückhaltende Deutsche Notarverein in der Stellungnahme vom 12.08.2016 zu dem vorliegenden Gesetzesentwurf:

„Die Marktteilnehmer sollten diese Insolvenzrisiken einpreisen. Schon der jetzige § 104 InsO schafft einen Anreiz zum moral hazard, da allen EU-Richtlinien zum trotz doch wieder der Steuerzahler wird haften müssen. Ob andere Gläubiger oder die Allgemeinheit, irgendjemand muss die Kosten einseitiger Privilegierung bezahlen.“

Die von der Begründung des InsO-E zitierten bankaufsichtsrechtlichen Implikationen finden sich bei Energiegroßhandel oder Rohstoffhandel nicht.

Die außerhalb des Finanzmarktes zur Absicherung von Marktpreisrisiken abgeschlossenen Rahmenvereinbarungen werden vor allem auf der Großhandelsstufe genutzt um Einzelabschlüsse für Bezug und Verkauf von Rohstoffen zu erleichtern. Rechtsunsicherheiten über ihre Wirksamkeit bringen ohne Zweifel Wettbewerbsnachteile in Form eingeschränkter Handelsmöglichkeiten mit sich (vgl. hierzu die gem. Erklärung von bdew et al. vom 13.8.2014). Aus den in bestimmten Märkten üblichen Vereinbarungen zur Minimierung von Kreditrisiken kann jedoch nicht der allgemeine Grundsatz abgeleitet werden, dass solche Vereinbarungen auch insolvenzrechtlich privilegiert werden müssen. Dies gilt zumindest solange in diesen Märkten keine regulativen Eingriffe stattfinden, die in ihren Auswirkungen ansonsten (etwa durch erhöhte Eigenkapitalanforderungen) eine entsprechende Entlastung begründen können.

 bb) §104 3 Satz 2 und 3 InsO-E

In § 104 Abs. 3 Satz 2 und 3 InsO-E finden sich Ergänzungen des bisherigen Regelungsgehalts, die als klarstellende Regelungen sinnvoll erscheinen.

 

IV. zu §104Abs. 4 InsO-E

In § 104 Abs. 4 InsO-E wird der vertraglichen Derogation des § 104 ein breiter Spielraum eingeräumt (s.o.). Dieser breite Spielraum soll als Antwort auf die einschränkende Auslegung durch den BGH insbesondere einen Eintritt der Wirkungen des § 104 Abs. 1 InsO schon bei Verfahrenseröffnung möglich machen.

Damit wird die vom BGH judizierte (Rn.58 unter Verweis auf BGH, Urteil vom 15. November 2012 – IX ZR 169/11, BGHZ 195, 348 Rn. 19) Vorwirkung des § 119 InsO umgangen, die zentrale Bedeutung für den Masseschutz entfaltet:

„Könnte eine Lösungsklausel wirksam an die Insolvenzantragstellung anknüpfen, würde in der Praxis die Eröffnung des Insolvenzverfahrens selbst als Anknüpfung für nur dann als unwirksam anzusehende Lösungsklauseln jede Bedeutung verlieren (BGH, a.a.O). Der vor §§ 104, 119 InsO beabsichtigte Masseschutz könnte ohne weiteres ausgeschlossen und der Zweck der Vorschrift unterlaufen werden (BGH, a.a.O).“

 Schon die vorgeschlagene Formulierung des § 104 Abs.4 Satz 1 InsO-E erscheint bedenklich, weil sie eine Derogation gesetzlicher Regelungen durch „die Vertragsparteien“ (einer Rahmenvereinbarung i.s.d. § 104 Abs.3 InsO-E?) anspricht ohne diese Regelungen explizit zu nennen. Einer Auslegung wäre damit ein potentiell weiter Anwendungsbereich eröffnet, der über § 104 InsO hinausweist.

Bedenklich erscheint in diesem Zusammenhang auch die Möglichkeit, in § 104 Abs.4 Satz 2 Nr.1 InsO-E auf das Vorliegen eines Eröffnungsgrundes abzustellen. Die Feststellung, zu welchem Zeitpunkt ein Eröffnungsgrund vorliegt, kann selbst in großen Verfahren erhebliche Schwierigkeiten bereiten. Vielfach wird in solchen Fällen deshalb auf die Angabe eines genauen Datums verzichtet und lediglich ausgeführt, dass ein Eröffnungsgrund „spätestens zum….“ vorgelegen habe. Ein Abstellen auf das Vorliegen eines Eröffnungsgrundes kann deshalb im hier betroffenen Regelungszusammenhang zu erheblichen praktischen Schwierigkeiten und erheblicher Rechtsunsicherheit führen.

Für die Ermittlung des Markt-und Börsenpreises soll in § 104 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 InsO-E nun ein maßgeblicher Zeitpunkt oder Zeitraum vereinbar werden. Auch diesem Vorschlag ist die vom BGH überzeugend begründete Vorwirkung des § 119 InsO entgegen zu halten. Zu Recht weist der BGH (a.a.O.Rn.60) auch auf die Widersprüchlichkeit einer entsprechenden Regelung hin: „Es wäre widersprüchlich, wenn einerseits die Masse durch § 104 Abs. 2 InsO geschützt werden soll, indem diese Vorschrift kein Insolvenzverwalterwahlrecht vorsieht, andererseits die Parteien gerade diesen Zweck des Masseschutzes durch individualvertragliche Vereinbarungen umgehen könnten, die eine von § 104 Abs. 3 InsO zu Lasten der Masse abweichende Berechnungsweise des Ausgleichsanspruchs vorsehen.“

 Im Ergebnis sollte auf die Änderungen des § 104 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 bis 3 InsO-E verzichtet werden. Eine vertragliche Derogation der gesetzlichen Regelung des § 104 InsO erscheint jedenfalls in der hier angelegten breiten Anwendung nicht gerechtfertigt.

V. Ausnahmecharakter stärken

Eine Erweiterung der durch § 104 InsO geregelten Ausnahme vom Grundsatz des § 103 InsO zu Gunsten anderer Wirtschaftsbereiche erscheint durch aufsichtsrechtliche Implikationen nicht geboten. Daher ist die in § 104 InsO verankerte Ausnahme auf das absolut zwingende Mindestmaß zu reduzieren und gerade nur auf solche Rahmenverträge zu erstrecken, die einer aufsichtsrechtlichen Kontrolle unterliegen.

Aus diesem Grunde sollten die durch § 104 Abs.4 Satz 1 InsO-E eröffneten Möglichkeiten auf spezifisch aufsichtsrechtlich implizierte Anwendungen beschränkt werden. Dazu könnte folgende Umformulierung des § 104 Abs.4 Satz 1 InsO-E erwogen werden:

„Der Rahmenvertrag kann von den Abs.2 und 3 abweichende Bestimmungen treffen, wenn das Bestehen eines solchen Rahmenvertrages aufsichtsrechtlich anerkannt ist und die Rechtsfolgen der Abs. 1 bis 3 den aufsichtsrechtlichen Anforderungen nicht genügen. „ 

VI. Fazit

Nach diesseitiger Auffassung muss ein Eingriff in die Insolvenzordnung und damit eine Reform des § 104 InsO auf das unbedingt zum Erhalt der funktionierenden Finanzmärkte zwingend Notwendige beschränkt werden. Daher lässt sich die vorstehende Stellungnahme wie folgt zusammenfassen.

  • § 104 InsO muss zum Schutz der Insolvenzmasse, des Erhalts von Unternehmen und des Erhalts von Arbeitsplätzen als Ausnahme vom Grundsatz des in § 103 InsO geregelten und durch § 119 InsO geschützten Wahlrechts verstanden werden.
  • Nur solche Rahmenverträge, die auch einer aufsichtsrechtlichen Kontrolle unterliegen, dürfen in die Ausnahmeregelung des § 104 InsO einbezogen werden, insoweit bedarf es einer in § 104 Abs. 4 Satz 1 InsO aufzunehmenden Klarstellung.
  • Eine echte Rückwirkung stößt auf erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken, da der Gesetzgeber mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf gerade keine unklare Rechtssituation regelt. Die seinerzeitigen Parteien des Rechtsstreits haben sich schlichtweg nicht an bestehende gesetzliche Regelung und damit an die Vorgaben des § 104 InsO gehalten.
  • Die weitreichende Bezugnahme auf die EU-Richtlinien ist verfassungsrechtlich bedenklich, da nicht der deutsche Gesetz- bzw. Verordnungsgeber, sondern letztendlich die EU-Kommission Inhalt und Umfang der Ausnahmeregelung nach § 104 InsO und damit letztendlich auch das in § 103 InsO geregelte Wahlrecht bestimmt.
  • Durch eine weitere Privilegierung nicht nur der Finanzwirtschaft, sondern auch des Energiegroßhandels, des Elektrogerätegroßhandels, des Getreidehandels, des Rohstoffhandels etc. wird der vom Gesetzgeber in verschiedenen Gesetzen ausdrücklich vertretene Grundsatz „Sanieren statt Liquidieren“ konterkariert. Zukünftig könnte es daher heißen „Privilegieren statt Sanieren“.

Stellungnahme des VID zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13.07.2016, BT-Drs. 18/9525

A. Vorbemerkung

Der vorliegende Regierungsentwurf (im Folgenden RegE) steht in einem vielfältigen und deutlichen Spannungsverhältnis zu wesentlichen Grundprinzipien des deutschen Insolvenzrechts. Allem voran betroffen sind das Grundprinzip der Gläubigergleichbehandlung und der Erhalt sanierungsfähiger Unternehmen und damit auch der Erhalt von Arbeitsplätzen.

Das deutsche Insolvenzrecht ist als Gesamtvollstreckungsrecht unter Wahrung des Gläubigergleichbehandlungsgrundsatzes ausgestaltet. Seit Inkrafttreten der neuen Insolvenzordnung am 01.01.1999 wurde immer wieder versucht, diesen Grundsatz zugunsten einzelner Gläubigergruppen auszuhöhlen. Die dazu vorgebrachten Begründungen stellten gleichsam darauf ab, dass die jeweilige Gläubigergruppe besonders schützenswert und die Wiedereinführung eines Vorrechts zwingend geboten sei.

Auch der hier vorliegende Regierungsentwurf greift in den Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung ein, indem er den Opfern von Straftaten einen bevorrechtigten Zugriff auf das Vermögen des Täters einräumt.

Bereits der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme darum gebeten, die insolvenzrechtlichen Auswirkungen der geplanten Neuregelungen (§§ 111d, 111h, 111i StPO-E) im weiteren Gesetzgebungsverfahren erneut zu überprüfen und darauf verwiesen, dass diese mit dem Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung im Insolvenzverfahren kaum zu vereinbaren sind. Auch steht insgesamt zu befürchten, dass durch die Stärkung sowie die Ausweitung von Beschlagnahme und Arrest die „normalen“ Gläubiger, die nach geltender Rechtslage zumindest eine anteilige Befriedigung ihrer Ansprüche erwarten konnten, hinter den strafgeschädigten Opfern, aber vor allem auch hinter dem Fiskus zurücktreten müssen. (BR-Drs. 418/16 vom 23.09.2016, S. 5)

Die Häufigkeit von sog. Kriminalinsolvenzen und die gleichzeitige Betroffenheit der Opfer von Straftaten zusammen mit sonstigen Insolvenzgläubigern (ohne eine solche Opfereigenschaft) machen hier eine sorgfältige Abwägung der betroffenen Rechtspositionen notwendig.

Die Regelungen des Regierungsentwurfs greifen nicht nur in Fällen typischer Kriminalinsolvenzen mit betrügerischen Geschäftsmodellen.  Sie erfassen auch Fälle, in denen Straftaten ein funktionierendes und rechtmäßiges Geschäftsmodell begleiten.

Gerade für die Sanierungsfähigkeit solcher Unternehmen sieht die Insolvenzordnung nicht nur die Verpflichtung zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes bis zur ersten Gläubigerversammlung (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 InsO) vor, sondern schützt den Unternehmenskern etwa durch Kündigungssperren (§ 112 InsO), Rückschlagsperren (§ 88 InsO) und der Nutzung auch mit Absonderungsrechten behafteter Gegenstände (§ 172 Abs. 1 Satz 1 InsO) vor dem Zugriff einzelner Gläubiger. Damit soll das Unternehmen im Gesamten erhalten und die Grundlage für die Fortführung des Unternehmens und damit der Erhalt von Arbeitsplätzen geschaffen werden.

Mit dem Entzug von wesentlichen Vermögenswerten infolge der durch den RegE vorgesehenen gesetzlichen Regelungen bestünde die Gefahr, dass die wesentlichen Grundlagen dem Unternehmen entzogen und einer anderweitigen Verwertung zugefügt werden. Nicht nur der volkswirtschaftliche Schaden, sondern auch der Schaden für die nicht dinglich gesicherten, aber dennoch schutzwürdigen Insolvenzgläubiger wäre fatal und verfassungsrechtlich wohl auch höchst bedenklich.

 

B. Im Einzelnen

1. § 73 StGB-RegE

Der Deutsche Richterbund (Nr. 9/16, Juni 2016, S. 2) hatte sich bereits zum vorangegangenen Referentenentwurf geäußert. Er befürchtet, dass der (Referenten-) Entwurf „auch dort, wo öffentliche Stellen wie Finanzämter oder Sozialleistungsträger eigene Rechte zur Durchsetzung ihrer Steuer-und Sozialabgabenansprüche besitzen, die Einziehung von Erlangtem – hier: ersparte Steuern und Sozialabgaben – als Pflichtprogramm für die Strafjustiz vorsieht“.

Es steht zu befürchten, dass bei Nichtzahlung von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen über einen längeren Zeitraum, bzw. bei Nichtzahlung in einer wiederholten Anzahl von Fällen, die Möglichkeit einer Einziehung nach § 73 StGB-RegE wegen des Verdachts der Verwirklichung des § 266a StGB, bzw. § 370 AO dazu führen wird, dass Fiskus und Sozialkassen versuchen werden, die letzten finanziellen Mittel des Beitrags-, bzw. Steuerschuldners/-pflichtigen unter Zuhilfenahme der Staatsanwaltschaft insolvenzanfechtungsfest zu erlangen. Ein solches Anfechtungsrisiko besteht derzeit in den Fällen, in denen Fiskus und Sozialkassen nach Fälligkeit und Nichtzahlung offener Sozialversicherungsbeiträge und Steuern selbst Titel schaffen und im kritischen Zeitraum aus diesen vollstrecken, bzw. der Betroffene sog. „Druckzahlungen“ leistet.

Auf die durch den Entwurf nicht vollständig geklärten Abgrenzungsstreitigkeiten zum sog. Bruttoprinzip, d.h. der Frage des tatsächlichen Umfangs  der  Abschöpfung der deliktisch erlangten Vermögenswerte, soll an dieser Stelle nicht weiter eingegangen werden. Die Beantwortung der Streitfragen wird jedoch (erheblichen) Einfluss auf den Umfang der Insolvenzmasse (§ 35 InsO) haben.

 

2. Kumulierte Wirkung der §§ 73, 73a, 76 a StGB-RegE und §§ 111b, 111d, 111e, 111h StPO-RegE

 Die kumulierte Wirkung der Neuregelungen des Entwurfs, d.h.

  • die Ausgestaltung der Einziehung als Regelfall für jede rechtswidrige Tat aufgrund derer der Täter oder Teilnehmer – vereinfacht – etwas erlangt (§§ 73, 73a, 76a StGB-RegE),
  • das Ausreichen eines Anfangsverdachts für eine Beschlagnahme (§ 111b StPO-RegE), bzw. einen Vermögensarrest (§ 111e StPO-RegE),
  • das Entfallen einer Befristung (§ 111b StPO-RegE)
  • und die Wirkung der Beschlagnahme und des Vermögensarrestes als Veräußerungsverbot (§§ 111d und 111h StPO-RegE)

erweitert die Möglichkeiten eines weitreichenden Eingriffs in die grundrechtlich geschützten Rechtsgüter des Beschuldigten /Täters. Ein effektiver Grundrechtsschutz durch Verfahren und eine sorgfältige Interessenabwägung sind daher zwingend erforderlich.

 

3. § 111d StPO-RegE

a) Allgemein

Der Bundesrat hat die geplante Neuregelung des § 111d StPO-E, mit der die Beschlagnahme ausnahmslos für insolvenz- und anfechtungsfest erklärt wird, als vollständige Umkehr des  bislang bestehenden Verhältnisses zwischen Insolvenzrecht und strafrechtlichen Beschlagnahmewirkungen bezeichnet (BR-Drs. 418/16 vom 23.09.2016, S. 5 – Ebenfalls kritisch hierzu mit ausführlicher Begründung Frind, NZI 2016,675 f., der zurecht auf die Unvereinbarkeit dieser Neuregelung mit dem insolvenzrechtlichen Gläubigergleichbehandlungsgrundsatz hinweist). Eine solche Umkehr, die mit guten Gründen als Privilegierung von Opferansprüchen in der Insolvenz des Täters noch bei der Novelle des § 111i StPO (BT-Drs. 16/700 – s. auch Frind, a.a.O. S.677) abgelehnt wurde, begegnet erheblichen rechtlichen und praktischen Bedenken.   

b) Reichweite des Sicherungsrechtes

Mit Bittmann (ZinsO 2016, 873, 882) ist daher zunächst die Frage zu stellen, welche Reichweite das hier vorgesehene Sicherungsrecht bekommen soll.

Die hier gewählte Gleichstellung der bereits bisher qua Aussonderungsrecht privilegierten Gegenstände mit sonstigen (z.B. betrügerisch erlangten) Gegenständen erscheint sowohl unter rechtlichen wie auch unter praktischen Gesichtspunkten ungerechtfertigt.

Im Vorfeld einer Insolvenz werden oftmals Gegenstände unter Vortäuschung einer eigentlich nicht mehr bestehenden Zahlungsfähigkeit gekauft und übereignet (Eingehungsbetrug). Würden solche Fälle in Zukunft eine insolvenzsichere Beschlagnahmemöglichkeit eröffnen, dann wäre abzusehen, dass gut beratene Geschädigte sich in jedem Fall an die regelmäßig auch wegen Insolvenzverschleppung ermittelnde Staatsanwaltschaft mit der Bitte wenden würden, das im Kaufwege Übertragene zu beschlagnahmen.

Das BVerfG hat in seiner Entscheidung vom 17.4.2015 (2 BvR 1986 / 14) zur Schutzfunktion des Eigentums ausgeführt (Rz.12):

„Art. 14 Abs. 1 GG schützt nicht nur den Bestand der Eigentumsposition, sondern auch deren Nutzung. Die Entziehung von deliktisch erlangtem Eigentum als Nebenfolge einer strafrechtlichen Verurteilung beruht auf der Bestimmung des Inhalts und der Schranken des Eigentums durch das Strafgesetzbuch (vgl. BVerfGE 110, 1 <24 f.>). Sicherungsmaßnahmen des strafprozessualen Arrests zur Rückgewinnungshilfe sind von Verfassungs wegen nicht grundsätzlich ausgeschlossen. An die Zumutbarkeit und an das Verfahren einer Anordnung nach §§ 111 ff. StPO sind aber besondere Anforderungen zu stellen. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass das möglicherweise strafrechtlich erlangte Vermögen zu einem Zeitpunkt sichergestellt wird, in dem lediglich ein Tatverdacht besteht und noch nicht über die Strafbarkeit entschieden worden ist. Das Eigentumsgrundrecht verlangt in diesen Fällen eine Abwägung des Sicherstellungsinteresses des Staates mit der Eigentumsposition des von der Maßnahme Betroffenen. Je intensiver der Staat schon allein mit Sicherungsmaßnahmen in den vermögensrechtlichen Freiheitsbereich des Einzelnen eingreift, desto höher sind die Anforderungen an die Rechtfertigung dieses Eingriffs. Im Hinblick darauf, dass es sich um eine lediglich vorläufige Maßnahme aufgrund eines Tatverdachts handelt, steigen die Anforderungen mit der Dauer der Nutzungs- und Verfügungsbeschränkung (vgl. BVerfGK 5, 292 <301>). Wird im Wege vorläufiger Sicherungsmaßnahmen das gesamte oder nahezu das gesamte Vermögen der Verfügungsbefugnis des Einzelnen entzogen, fordert der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht lediglich eine Vermutung, dass es sich um strafrechtlich erlangtes Vermögen handelt. Vielmehr bedarf es einer besonders sorgfältigen Prüfung und einer eingehenden Darlegung der dabei maßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen in der Anordnung, damit der Betroffene gegen diese Rechtsschutz suchen kann (vgl. BVerfGK 5, 292 <301>).“  

Die hier durch das BVerfG betonte Schutzfunktion des Eigentums ist demnach in Verfahren nach den §§ 111b ff. StPO zu beachten und darf nicht dazu führen, dass Vermögenswerte lediglich auf der Basis einer Vermutung der Verfügungsbefugnis des Einzelnen entzogen werden.

Im Zusammenhang mit einer Insolvenz wird dieser Umstand bedeutsam, wenn die entzogenen Vermögenswerte, die nun regelmäßig dem Insolvenzbeschlag unterliegen, durch eine entsprechende Beschlagnahme mit einem Veräußerungsverbot belegt werden, das die Fortführung eines Unternehmens behindern oder sogar verhindern kann.

Ein solcher Effekt würde auch alle anderen Gläubiger des insolventen Schuldners treffen.  Er könnte Stör- und Erpressungspotential für einzelne Gläubiger eröffnen, das durch die Erhebung der Beschlagnahme bei Vorliegen dringender Gründe zum gesetzlichen Regelfall (s. Entwurfsbegründung S. 87) wesentlich vergrößert wird. Die Schwelle des § 111b Abs. 1 Satz 1 und 2 StPO-RegE wäre in diesem Zusammenhang wohl noch nicht geeignet, Missbrauch zu verhindern:

„Ist die Annahme begründet, dass die Voraussetzungen der Einziehung oder Unbrauchbarmachung eines Gegenstandes vorliegen, so kann er zur Sicherung der Vollstreckung beschlagnahmt werden. Liegen dringende Gründe für diese Annahme vor, so soll die Beschlagnahme angeordnet werden. […]“   

c) Klarstellung zum Geldwäscheverdacht

Der in der Begründung (S. 88) angesprochenen Gefahr einer Inkriminierung des Insolvenzverwalters  (Geldwäsche)  sollte in diesem Zusammenhang zwingend durch eine entsprechende Klarstellung des Gesetzgebers begegnet werden.

 

4. § 111h StPO-RegE

 a) Klarstellung

Nach § 111h Abs. 1 StPO-RegE i. V. m. § 80 Abs. 2 Satz 2 InsO bleiben die Vorschriften über die Wirkungen einer Pfändung oder einer Beschlagnahme im Wege der Zwangsvollstreckung unberührt, wenn infolge eines Vermögensarrests ein Sicherungsrecht an Vermögensgegenständen des Arrestschuldners entsteht. Die hierdurch herbeigeführte Klarstellung ist zu begrüßen.

Die in § 111h Abs. 2 Satz 1 StPO-RegE ausgesprochene Unzulässigkeit der Einzelzwangsvollstreckung in Gegenstände, die im Wege der Arrestvollziehung gepfändet worden sind, erscheint insoweit folgerichtig

b) Fiskusprivileg

Mit Blick auf die nun durch § 111h Abs. 2 Satz 2 (und § 111e Abs. 6) StPO-RegE vorgesehene Privilegierung des Fiskus stößt die geplante Neuregelung jedoch auf erhebliche Bedenken. In ihrer Konsequenz würde eine doppelte Privilegierung des Steuerfiskus geschaffen – zum einen durch die bereits bestehende Möglichkeit der sog. Eigentitulierung und zum anderen durch die Möglichkeit der Vollstreckung vor Rechtskraft des Strafurteils (s. hierzu Bittmann, NZWiSt 2016, 131 ff. und ZInsO 2016, 873 ff. sowie Köllner/Cyrus/Mück, NZI 2016, 329 ff.).

Hier erscheint auch fraglich, ob dem § 324 AO die Wertung zu entnehmen ist, die ihm die Begründung des Entwurfes zuschreibt. In der Rechtsprechung wird der Arrestvollziehung nach § 324 AO die Möglichkeit der Aussetzung nach § 69 AO ausdrücklich auch ohne Sicherheitsleistung zugeordnet.

Der BFH (Beschluss vom 6.2.2013; XI B 125/12 – Rz. 23ff.) hat hierzu ausgeführt:

 „Der Senat teilt nicht die von Finanzgerichten vertretene Auffassung (vgl. auch Beschlüsse des Hessischen FG vom 4. Oktober 1973 B VI 15/73, EFG 1974, 25; des FG München vom 4. Oktober 1979 III 153/79 Aus Arr, EFG 1980, 110; des FG Hamburg vom 2. August 1999 IV 87/99, juris; vom 2. August 2007  2 V 167/07, juris), dass eine Aufhebung der Vollziehung –wie auch eine Aussetzung der Vollziehung vor Ablauf der Vollziehungsfrist gemäß § 324 Abs. 3 Satz 1 AO – grundsätzlich nur gegen Leistung einer Sicherheit in Betracht komme, weil andernfalls selbst im Falle der Bestätigung der Arrestanordnung im Hauptsacheverfahren eine erneute Vollziehung nicht mehr möglich wäre und damit der Sicherungszweck des Arrests endgültig beseitigt würde (vgl. auch Tormöhlen in Beermann/Gosch, AO § 324 Rz 66; Hohrmann in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 324 AO Rz 91; Kruse in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 324 AO Rz 48 dazu, dass eine Aussetzung „in der Regel“ nur gegen Sicherheitsleistung in Betracht komme, wobei Kruse in Tipke/Kruse, a.a.O., § 324 AO Rz 48 darauf hinweist, dass die Gefahr des Steuerausfalls vermindert sei, wenn mit großer Wahrscheinlichkeit ein für den Steuerpflichtigen günstiger Prozessausgang zu erwarten sei).

 Diese Auffassung des FG entspricht weder der gesetzlichen Regelung des § 69 Abs. 3 FGO noch den Anforderungen an die nach Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes verfassungsrechtlich gebotene Gewährleistung effektiven (vorläufigen) Rechtsschutzes. Sind dem Richter im Interesse einer angemessenen Verfahrensgestaltung Ermessensbefugnisse eingeräumt, so müssen diese im konkreten Fall im Blick auf die Grundrechte ausgelegt und angewendet werden. Sie dürfen nicht zu einer Verkürzung des grundrechtlich gesicherten Anspruchs auf einen effektiven Rechtsschutz führen (vgl. BVerfG-Beschluss in HFR 2010, 70). Dabei ist zu berücksichtigen, dass, anders als im zivilprozessualen Arrestverfahren, der dingliche Arrest nach der Abgabenordnung von der Steuerverwaltung und nicht durch ein Gericht angeordnet wird. Die Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung unter der Bedingung einer Sicherheitsleistung stellt eine teilweise Ablehnung i.S. von § 69 Abs. 4 Satz 1 FGO dar (vgl. BFH-Beschluss vom 20. März 2002 IX S 27/00, BFH/NV 2002, 809), gegen die vorläufiger Rechtsschutz zu gewähren ist. Dies gilt auch, soweit sich der Antragsteller gegen eine Arrestanordnung gemäß § 324 AO wendet. Dem FA verbleiben die Möglichkeiten einer beschleunigten (ggf. unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden) Steuerfestsetzung – im Streitfall der Erlass eines Haftungsbescheides gegen den Antragsteller – sowie einer raschen Vollstreckung (vgl. Verfügung der Oberfinanzdirektion Frankfurt vom 15. März 2006 S 0545-A-2-St II 4.04).

Ein Vorrang der Arrestvollziehung aus § 324 AO lässt sich vor diesem Hintergrund nicht rechtfertigen. Er sollte deshalb in diesem Zusammenhang auch nicht festgeschrieben werden.

 

5. § 111i StPO-RegE

a) Allgemein

Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme (BR-DS 418/16 vom 23.09.2016, S. 5 f.) bereits darauf verwiesen, dass § 111i StPO-E Sonderregelungen für das Erlöschen des insolvenzfesten Sicherungsrechts bei Taten mit Individualgeschädigten enthält. Dies führt dazu, dass (lediglich) der Fiskus im Falle seiner alleinigen Schädigung stets im Genuss des Sicherungsrechts bleibt. Zu Recht verweist der Bundesrat darauf, dass die daraus resultierende Stärkung der Position des Fiskus bei gleichzeitiger Schwächung der Stellung der strafgeschädigten Opfer sowie der durch das Insolvenzverfahren „bloß“ wirtschaftlich Benachteiligten den Zielen des Gesetzgebers der Stärkung des Opferschutzes widerspricht und eine unterschiedliche Behandlung widersprüchlich erscheint.

b) Insolvenzgründe

Nach der vorstehenden Begründung (S. 91, 93) regelt § 111i StPO-RegE die Folgen der Zahlungsunfähigkeit des von der Vollziehung des Arrestes Betroffenen für das strafprozessuale Sicherungsrecht (Arrestpfandrecht/-hypothek). Mit dem Insolvenzgrund der Zahlungsunfähigkeit ist jedoch nur § 17 InsO angesprochen.

Der Insolvenzgrund der drohenden Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO) oder der Überschuldung (§ 19 InsO) bleiben in der von § 111i  Abs. 1 StPO-RegE geregelten Konstellation einer Insolvenzantragstellung durch den Betroffenen unberührt. Da der Wortlaut des § 111i Abs. 1 StPO-RegE nicht nach Insolvenzgründen differenziert, ist davon auszugehen, dass seine Wirkungen auch bei einer Insolvenzeröffnung aufgrund festgestellter drohender Zahlungsunfähigkeit  und/oder Überschuldung eintreten sollen.

c) Insolvenzantrag

Nach der Regelung des § 111i Abs. 2 StPO-RegE soll die Staatsanwaltschaft im festgestellten Mangelfall als von den Verletzten ermächtigt gelten, den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arrestschuldners zu stellen.

Diese gesetzliche Fiktion einer Antragsermächtigung muss wohl so verstanden werden, dass sie eine Ermächtigung nur zuspricht, solange nicht ein oder mehrere Verletzte einer Antragstellung widersprochen haben. Die Begründung (S. 92 ff. (93)) führt insoweit folgerichtig aus: „Der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist ein Gläubigerantrag, weil die Staatsanwaltschaft nicht aus eigenem Recht, sondern für die Verletzten (Gläubiger) handelt.“

Damit ist u.a. die Frage aufgeworfen, ob der Antrag durch einen (oder alle?) Verletzungsgläubiger zurückgenommen werden kann (Ausführlich zu den weiteren problematischen Fragen im Zusammenhang mit dieser Neuregelung Frind, a.a.O., S.678 ff. m.w.N.). Gilt der Antrag der Staatsanwaltschaft als Antrag aller Verletzten, so umfasst er nicht alle möglichen Gläubiger des Arrestschuldners. Die Zahl der Verletzten kann im Vergleich zu der Zahl aller übrigen Gläubiger des Arrestschuldners relativ gering sein. Dies würde dafür sprechen, dass Eröffnungsanträge der Staatsanwaltschaft nur von allen Verletzungsgläubigern gemeinsam und nicht von einzelnen Verletzungsgläubigern zurückgenommen werden können. Gesetzliche Klarstellung erscheint hier sinnvoll.

d) Amtsermittlung durch Sachverständige

Eine weitere Frage stellt sich bei der Wirkung der durch die Staatsanwaltschaft festgestellten Vermögensumstände des Arrestschuldners. Die Begründung zu § 111i Abs. 2 StPO-RegE (S. 93 f.) geht davon aus, dass der Staatsanwaltschaft aufgrund ihrer Ermittlungsmöglichkeiten ein ausreichender Überblick über die Vermögenssituation des Arrestschuldners möglich ist:

Die Glaubhaftmachung des Eröffnungsgrundes (Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 17 InsO) ist der Staatsanwaltschaft ebenfalls in aller Regel aufgrund der für die strafrechtliche Aufklärung notwendigen Ermittlungen möglich. Zur Feststellung der Zahlungsunfähigkeit i. S. d. § 17 InsO sind die fälligen Zahlungsverpflichtungen (hier: die Forderungen der Verletzten im oben beschriebenen Sinn) mit den verfügbaren und kurzfristig (innerhalb von drei Wochen) liquidierbaren Zahlungsmitteln gegenüberzustellen. Es ist mithin nicht erforderlich, ein vollständiges Vermögensverzeichnis des Betroffenen (Tatbeteiligter oder Drittbegünstigter) zu erstellen. Es müssen vielmehr nur die verfügbaren und kurzfristig liquidierbaren Zahlungsmittel (etwa Bargeld, Schecks, Bankguthaben, Kreditmittel) und sonstige Vermögensgegenstände (Aktienbesitz, Uhrensammlung o. Ä.) festgestellt werden. Diese Vermögengegenstände werden typischerweise bei den in der Regel ohnehin zu führenden Finanzermittlungen festgestellt und im weiteren Verlauf gesichert.“

Die so ausermittelte Vermögenssituation würde eine weitere gutachterliche Feststellung von (weiteren) Insolvenzgründen regelmäßig überflüssig machen.

Eine entsprechende Klarstellung im Regelungstext erscheint sachgerecht. Bislang führt die Begründung des Regierungsentwurfes (S. 94) lediglich aus: Die Entscheidung darüber, ob die materiellen Voraussetzungen für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorliegen, obliegt allein dem Insolvenzgericht. […] Die Situation nach einem Antrag der Staatsanwaltschaft unterscheidet sich mithin nicht von der nach einem sonstigen (Eigen- oder Fremd-)Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

Auf die Prüfung der Insolvenzgründe durch einen vom Insolvenzgericht bestellten Sachverständigen sollte nicht verzichtet werden. Sie stellt ein notwendiges Korrektiv dar, weil die Staatsanwaltschaft einen Gläubigerantrag (s.o. unter b) stellt und damit keine neutrale Position einnimmt.

 

6. § 111p StPO-RegE

Im Rahmen der Notveräußerung erscheint es sinnvoll, auf die Wirkung des § 89 Abs. 1 InsO hinzuweisen, der nach h. M. auch Maßnahmen der Vermögenssicherstellung nach den §§ 111b ff. StPO unterliegen (Vgl. Uhlenbruck/Mock, § 89 Rz.20 m. w. N.).

Lediglich bei bereits entstandenen dinglichen Sicherungen „greift § 89 Abs. 1 InsO nicht mehr ein, da insoweit ein insolvenzfestes Absonderungsrecht entstanden ist, das nur noch im Wege der Rückschlagsperre (§88) oder der Insolvenzanfechtung (§129ff.) beseitigt werden kann“ (Uhlenbruck/Mock, a.a.O. Rz.25).

Gerade bei den hier angesprochenen verderblichen Gütern wird die Rückschlagsperre bedeutsam, weil sie auch im Eröffnungsverfahren gilt (vgl. Uhlenbruck/Mock, § 88 Rz.59).  Eine Notveräußerung von soeben arrestierten Gegenständen könnte durch einen sich unmittelbar anschließenden – nicht von der Staatsanwaltschaft gestellten – Insolvenzantrag zwar wirksam aber anfechtbar werden.

Die Begründung (S. 99) führt zum erheblichen Wertverlust nach § 111 p Abs. 1 Satz 1 StPO-RegE aus: „Nach Satz 1 kann die Notveräußerung künftig bereits erfolgen, wenn ein „erheblicher“ Wertverlust droht. Die Grenze ist jedenfalls bei einem drohenden Wertverlust von zehn Prozent erreicht. Vor allem bei elektronischen Geräten und Kraftfahrzeugen ist damit eine frühzeitige Verwertung geboten.“

 Legt man diese Maßstäbe zugrunde, dann dürften in Zukunft trotz der Änderungen im Regierungsentwurf („kann“ statt „soll“) zahlreiche Konfliktfälle der geschilderten Art entstehen. Dies insbesondere auch in solchen Fällen, in denen sich die Justiz eigener elektronischer Verwertungskanäle (z.B. justiz-auktion.de) bedient, die eine Verwertung deutlich beschleunigen.  

 

Fazit

Die mit dem Regierungsentwurf vorgesehenen Änderungen stellen das Prinzip der Gläubigergleichbehandlung und auch den Erhalt sanierungsfähiger Unternehmen in Frage. Besonders das in § § 111 h Abs. 2 Satz 2 und § 111e Abs. 6 StPO RegE vorgesehene Privileg für den Fiskus verdeutlicht, dass derartige Eingriffe mit den vorgenannten Prinzipien nicht vereinbar sind und somit nur auf Kosten der übrigen am Insolvenzverfahren beteiligten Gläubiger durchgesetzt werden. Der grundsätzlich richtige Ansatz, das Recht der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung zu reformieren, kann daher nur unterstützt werden, wenn die wesentlichen Grundprinzipien des deutschen Insolvenzrechtes vollumfänglich beachtet werden.

 

Stellungnahme des VID zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) 2015/848 über Insolvenzverfahren

A. Vorbemerkung

Mit dem vorliegenden Entwurf (im Folgenden RefE) soll die Verordnung (EU) 2015/848 (im Folgenden: EuInsVO) in das deutsche Recht eingepasst werden. Diese Einpassung ist sinnvoll und notwendig, gerade wegen der im Vergleich zur Vorgängerverordnung erheblich erweiterten Regelungen, die in wesentlichen Teilen auch auf deutsche Anregungen zurückgehen.

Im Zusammenhang mit diesen Anpassungen ergeben sich aus der Perspektive der Praxis einige Vorschläge für Änderungen und Ergänzungen.

Bereits mit Nachricht des BMJV vom 27.04.2016 wurden die beteiligten Verbände auch um eine Stellungnahme zu dem Entwurf der Europäischen Kommission für Standardformulare nach den Artikeln 55 Abs. 1, 64 Abs. 2 der EuInsVO gebeten. Dieser Entwurf unterstreicht, ebenso wie die umfangreichen Regelungen zur Errichtung und Vernetzung von Insolvenzregistern in den Art. 24 ff. EuInsVO, die erheblich gestiegene Bedeutung elektronischer Information und Kommunikation, die weit über den Rahmen grenzüberschreitender Verfahren hinausweist.

Gerade im Zusammenhang solcher Verfahren wird jedoch die Notwendigkeit eines einfachen elektronischen Verfahrenszugangs besonders augenfällig. Zentrale Bedeutung erlangt in diesem Zusammenhang die Regelung des Art. 53 EuInsVO: „Jeder ausländische Gläubiger kann sich zur Anmeldung seiner Forderungen in dem Insolvenzverfahren aller Kommunikationsmittel bedienen, die nach dem Recht des Staats der Verfahrenseröffnung zulässig sind. Allein für die Anmeldung einer Forderung ist die Vertretung durch einen Rechtsanwalt oder sonstigen Rechtsbeistand nicht zwingend.“ Damit wird das Verfahrensrecht auch hier zum Vergleichsmaßstab für die Attraktivität von Insolvenzrechtsordnungen in Europa, die gerade bei großen Verfahren mit zahlreichen Gläubigern durch die Festlegung auf traditionelle (schriftliche) Kommunikationsmittel erhebliche Zusatzkosten generieren können.

Der hier vorgelegte Entwurf sollte deshalb auch dazu genutzt werden um weitere Erleichterungen dieses Verfahrenszugangs im deutschen Insolvenzrecht zu verankern und damit auf eine Modernisierung des Verfahrens hin zu einem Insolvenzverfahren 4.0[1] hinzuwirken. Im Fall der oben erwähnten Standardformulare für die Forderungsanmeldung nach Art. 55 Abs. 1 EuInsVO, deren Anwendung nach dem Wortlaut der Regelung auf ausländische Gläubiger in inländischen Verfahren begrenzt ist, drängt sich ein solcher Schritt schon zur Vermeidung einer sog. Inländerdiskriminierung in diesen Verfahren auf. Darüber hinaus sollte auch die Unterrichtungspflicht nach Art. 54 Abs. 1 EuInsVO dazu Anlass geben, über einfachere Möglichkeiten der elektronischen Kommunikation zwischen Verwaltern und (ausländischen) Gläubigern nachzudenken, die wegen der hier notwendigen Rechtssicherheit für alle Beteiligten gesetzlich verankert werden sollten.

B. Im Einzelnen

1. Art. 3 Änderung des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung zu Artikel 102c

 a) Teil 1 – Allgemeine Bestimmungen

 aa) §2 Vermeidung von Kompetenzkonflikten

Mit der Regelung in § 2 Abs. 1 Satz 1 RefE soll ein Kompetenzkonflikt bei paralleler Antrag-stellung (Hauptinsolvenzverfahren) in verschiedenen Mitgliedstaaten vermieden werden.

Art. 3 Abs. 3 EuInsVO sieht für diesen Fall (wieder) vor, dass jedes zeitlich nachfolgend er-öffnete Verfahren als Sekundärinsolvenzverfahren zu gelten hat. Die noch in der Vorgängervorschrift als Art. 3 Abs. 3 Satz 2 Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 enthaltene Einschränkung, dass es sich bei diesem Verfahren um ein Liquidationsverfahren handeln müsse, ist nun weggefallen.

Eine Qualifizierungsmöglichkeit entsprechender Anträge als unzulässig, wie es der RefE nun wieder (in Fortsetzung des bisherigen Art. 102§ 3 Abs. 1 Satz 1 EGInsO) vorsieht, erscheint vor diesem Hintergrund nicht notwendig und im Einzelfall sogar kontraproduktiv, weil sie die Eröffnung eines Sekundärinsolvenzverfahrens verzögern könnte.

Da wegen der Regelung des Art. 3 Abs. 3 i.V.m. Art. 4 Abs. 1 Satz 1 der EuInsVO in jedem Fall durch das angerufene Gericht festgestellt werden muss, welcher Antrag zeitlich früher gestellt wurde, entfällt auch jede rechtliche Unsicherheit über Inhalt und Ziel des gestellten Antrages. Er ist bei entsprechender zeitlicher Reihenfolge entweder als Hauptinsolvenzantrag oder als Sekundärinsolvenzantrag zu werten. Diese Einordnung erscheint auch mit Blick auf die Antragsteller sinnvoll. Die Gefahr einer kostenträchtigen Zurückweisung wegen Unzulässigkeit könnte ansonsten in zeitlich eng beieinander liegenden Fällen vom Antragsteller kaum vermieden werden. Im Übrigen spricht der Erwägungsgrund 38 der EuInsVO davon, dass diese Verordnung Antragsrechte nach Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens nicht einschränken soll. Auch im Rahmen der durch einen Insolvenzantrag ausgelösten Anfechtungsfrist ist eine sofortige Klärung dringend geboten.

Vor diesem Hintergrund erscheint auch die in § 2 Abs. 1 Satz 2 RefE angesprochene Einstellung des Verfahrens fraglich. Ist ein später gestellter Antrag in jedem Fall als Antrag auf Eröffnung eines Sekundärinsolvenzverfahrens zu werten, dann bleibt nur die an gleicher Stelle geregelte Alternative der Fortführung in dieser Verfahrensart. Eine gerichtliche Interpretation von Anträgen als bedingte Antragstellung etwa in dem Sinne, dass ein Insolvenzverfahren nur eröffnet werden solle, wenn es als Hauptinsolvenzverfahren eröffnet werden könne, wäre nicht möglich. Sie soll auch gerade durch die eindeutige Regelung des Art. 3 Abs. 3 EuInsVO ausgeschlossen werden. Den hierdurch evtl. notwendigen Vorkehrungen zum Schutz des Hauptinsolvenzverfahrens wird an anderer Stelle (Art. 36 ff.) Rechnung getragen.

bb) § 3 Einstellung des Insolvenzverfahrens zugunsten eines anderen Mitgliedstaats

Entsprechend der oben vorgeschlagenen regelhaften Fortführung als Sekundärverfahren wäre eine Beschränkung des in § 3 Abs. 1 RefE geregelten Anhörungsrechts auf den Fall der Fortführung notwendig:

„Vor der Einstellung eines bereits eröffneten Insolvenzverfahrens Fortführung als Sekundärverfahren nach § 2 Absatz 1 Satz 2 soll das Insolvenzgericht den Insolvenzverwalter oder Sachwalter, den Gläubigerausschuss, wenn ein solcher bestellt ist, und den Schuldner hören.

 

Soweit es bei der Regelung zur Einstellung (§ 2 Abs. 1 Satz 2 RefE) verbleiben soll, wären die Fortführung als weiterer Fall der Anhörung sowie der Sachwalter als Anzuhörender in § 3 Abs. 1 Satz 1 RefE zu ergänzen:

 

„Vor der Einstellung eines bereits eröffneten Insolvenzverfahrens oder Fortführung als Sekundärverfahren nach § 2 Absatz 1 Satz 2 soll das Insolvenzgericht den Insolvenzverwalter oder Sachwalter, den Gläubigerausschuss, wenn ein solcher bestellt ist, und den Schuldner hören.“

cc) § 4 Rechtsmittel nach Artikel 5 der Verordnung (EU) 2015/848

Die Regelung will neben dem Schuldner und jedem Gläubiger auch dem Verwalter eines ausländischen Hauptinsolvenzverfahrens die Möglichkeit geben, vorläufige Sicherungsmaß-nahmen nach § 21 InsO anzugreifen. Sie geht damit über Art. 5 Abs. 1 EuInsVO hinaus, was aus folgenden Gründen bedenklich und im Ergebnis auch nicht erforderlich ist:

Wenn die Regelung effektiv sein soll, muss für die Beschwerdebefugnis des Verwalters eines ausländischen Hauptinsolvenzverfahrens dessen formale Stellung ausreichen, unabhängig davon, ob die Eröffnung des ausländischen Hauptinsolvenzverfahrens zutreffend war und bereits rechtskräftig feststeht. In Fällen eines hinsichtlich des Ausgangs noch offenen Streits darüber, in welchem Staat das Hauptinsolvenzverfahren richtigerweise zu eröffnen ist, könnte dann ggf. der materiell „falsche“ ausländische Hauptinsolvenzverwalter die Sicherungsmaßnahmen angreifen und damit ein ggf. „richtiges“ deutsches Hauptinsolvenzverfahren torpedieren. Insbesondere wenn das Recht des Staats, in dem das vermeintliche Hauptinsolvenzverfahren eröffnet wurde, ein umgekehrtes Rechtsmittel für den deutschen Verwalter nicht vorsieht, besteht auch keine Waffengleichheit.

Die dieser Argumentation zugrunde liegende Befürchtung, die Eröffnung ausländischer Hauptinsolvenzverfahren und das Verhalten ausländischer Verwalter könnte – aufgrund unzulänglicher Entscheidungsgrundlage oder auch bewusst – objektiv unzutreffend und nicht verordnungskonform sein, mag zwar mit Blick auf den Grundsatz gegenseitigen Vertrauens problematisch erscheinen. Allerdings ist eine kritiklose Akzeptanz ausländischer Entscheidungen und Verwalterhandlungen im Licht der Historie grenzüberschreitender Verfahren unter Geltung der EuInsVO nicht angezeigt, und eine gesunde Skepsis legen auch die EuInsVO selbst (Erwägungsgrund 46) und der RefE (Art. 3 § 13 nebst Begründung) nahe.

Eine zusätzliche Beschwerdebefugnis des ausländischen Hauptinsolvenzverwalters ist letztlich auch nicht erforderlich. Denn sollten Sicherungsmaßnahmen gemäß § 21 InsO im Licht eines im Ausland bereits laufenden Insolvenzverfahrens dem Gläubigerinteresse zuwider laufen, kann davon ausgegangen werden, dass der Schuldner oder ein Gläubiger, die bereits nach Art. 5 Abs. 1 EuInsVO beschwerdebefugt sind, ein Rechtsmittel einlegen – ggf. mit faktischer Unterstützung des ausländischen Verwalters.

dd) § 7 Öffentliche Bekanntmachung

§ 7Abs. 3 Satz 3 RefE sieht vor, dass bei bekannt gemachter Eröffnung des (ausländischen) Insolvenzverfahrens dessen Beendigung in gleicher Weise bekannt zu machen ist. Die öffentliche Bekanntmachung der Verfahrensbeendigung ist an sich sinnvoll. Die vorgeschlagene Regelung entspricht im Prinzip auch dem bereits geltenden Art. 102 § 5 Abs. 2 Satz 2 EGInsO, unterscheidet sich aber in einem nicht unwesentlichen Punkt und birgt ein Umsetzungsproblem:

Nach Art. 102 § 5 Abs. 2 Satz 1 EGInsO erfolgt die öffentliche Bekanntmachung von Amts wegen, wenn der Schuldner im Inland eine Niederlassung hat. Eine amtswegige öffentliche Bekanntmachung sieht § 7 Abs. 3 Satz 3 RefE nicht vor, und auch die relevante Bestimmung in Art. 28 Abs. 1 EuInsVO verlangt einen Antrag des Insolvenzverwalters oder des Schuldners in Eigenverwaltung.

Zumindest in Verfahren, die dem deutschen Insolvenzverfahren entsprechen, endet mit Beendigung des Verfahrens das Amt des Insolvenzverwalters und die Insolvenzmasse ist verteilt. In ausländischen Verfahren mit entsprechendem Mechanismus existiert somit nach Verfahrensbeendigung die Person nicht mehr, die den Antrag auf öffentliche Bekanntmachung der Verfahrensbeendigung stellen könnte bzw. müsste, um eine Bekanntmachung zu erreichen, wenn eine solche von Amts wegen nicht möglich ist. Selbst wenn der ausländische Verwalter – z. B. aufgrund nachwirkender Befugnisse – die rechtliche Möglichkeit zur Antragstellung hätte, ist nicht ersichtlich, wie er dazu angehalten werden sollte, wenn er von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch macht. § 7 Abs. 3 Satz 3 RefE sollte daher die Möglichkeit einer öffentlichen Bekanntmachung von Amts vorsehen.

Kosten der öffentlichen Bekanntmachung der Verfahrensbeendigung und insbesondere einer Übersetzung der Entscheidung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 RefE wird man i.S.v. Art. 30 EuInsVO als Verfahrenskosten betrachten können. Allerdings wird die Aufbringung solcher Kosten aus der Insolvenzmasse nicht mehr möglich sein, wenn diese vor der Verfahrensbeendigung bereits verteilt ist.

b) Teil 2- Sekundärinsolvenzverfahren

 aa) allgemein

Die §§ 11 ff. RefE regeln Konstellationen bei Haupt- und Sekundärinsolvenzverfahren, bringen allerdings nicht explizit zum Ausdruck, welche Konstellation jeweils angesprochen ist, was nicht durchgehend klar aus dem Kontext hervorgeht. Die §§  11, 12 RefE, die Art. 102 §§ 9, 10 EGInsO entsprechen, gelten für den Fall eines inländischen Sekundärinsolvenzverfahrens.[2] Demgegenüber können die §§ 13, 14 RefE offenkundig nur Anwendung finden im Fall eines deutschen Hauptinsolvenzverfahrens. Die §§ 15 bis 16 RefE wiederum ergeben nur Sinn, wenn sie ausschließlich im Fall eines im Ausland eröffneten Hauptinsolvenzverfahrens gelten. §  18 RefE könnte sowohl den Fall eines inländischen, als auch den eines ausländischen Hauptinsolvenzverfahrens betreffen. § 19 Abs. 1 und 2 RefE können nur im Fall eines deutschen Hauptinsolvenzverfahrens gelten, während Abs. 3 der Bestimmung wieder nur die Konstellation eines ausländischen Hauptinsolvenzverfahrens betreffen kann. Es wäre wünschenswert und würde der Übersichtlichkeit und Klarheit dienen, wenn die jeweils geregelte Konstellation durch die Systematik und/oder im Wortlaut der Regelungen zweifelsfrei und unmittelbar erkennbar gemacht wird.

In den Regelungen in den §§ 13 ff. RefE über die Zusicherung zur Vermeidung eines (ausländischen) Sekundärinsolvenzverfahrens setzt sich ein Problem fort, das bereits in den diesbezüglichen Regelungen der EuInsVO (neu) angelegt ist: In einem „synthetischen Sekundärinsolvenzverfahren“ sollen einerseits die lokalen Gläubiger nicht schlechter gestellt werden, als sie in einem „realen“ Sekundärinsolvenzverfahren stünden (vgl. Begründung RefE A.I.1.e), andererseits sollen aber auch die anderen Gläubiger nicht schlechter stehen. Um dies vermeintlich sicherzustellen, werden dem zusichernden Verwalter des Hauptinsolvenzverfahrens umfangreiche Darlegungen auferlegt, die eine potentielle Sekundärinsolvenzmasse und das fiktive Ergebnis ihrer Verwertung betreffen, und die Zusicherung wird – in Abweichung von § 164 InsO – unter den Vorbehalt der Zustimmung nach den §§ 160 f. InsO gestellt. Der hierbei geschaffene bürokratische Aufwand lässt zweifelhaft erscheinen, ob synthetische Sekundärinsolvenzverfahren jemals Praxisrelevanz erlangen können. Denn um von einem Sekundärinsolvenzantrag nicht „überholt“ zu werden, müsste die Zusicherung im Zweifel schon sehr frühzeitig im (Haupt-) Verfahren abgegeben und somit bei Insolvenzantragstellung bereits vorbereitet sein. Selbst dann ist aber fraglich, ob ein Sekundärinsolvenzverfahren tatsächlich durch die Regelungen der EuInsVO und des RefE hinreichend realistisch simuliert (dargestellt) werden könnte. Denn wenn z.B. die Verwertungsbefugnisse – etwa hinsichtlich anfechtbarer Rechtshandlungen – nach der jeweiligen lex concursus des Haupt- und potentiellen Sekundärinsolvenzverfahrensstaats unterschiedlich weitreichend ausgestaltet sind, kann eine hinreichende Verteilungsanpassung u.U. nicht stattfinden, ohne dass dies nach den Regelungen der EuInsVO oder des RefE transparent würde.

Ebenfalls unberücksichtigt und vermutlich auch kaum realistisch und transparent abzubilden ist der Vergleich aller Kosten eines synthetischen mit den fiktiven eines realen Sekundärinsolvenzverfahrens. Bürokratische Hürden im Rahmen der Zusicherung gemäß Art. 36 EuInsVO, die nicht nur die Unattraktivität des Verfahrens steigern, sondern tatsächlich der Transparenz dienen sollen, werden den letztgenannten Zweck verfehlen und bestenfalls „window dressing“ bleiben. Erfolgversprechender stellt sich dann im Zweifel die Möglichkeit dar, bei Eröffnung eines Sekundärinsolvenzverfahrens den Verwalter des Hauptinsolvenzverfahrens – soweit nach den lokalen Bestimmungen möglich – auch zum Sekundärinsolvenzverwalter zu bestellen (vgl. Erwägungsgrund 50 der EuInsVO).

In der bisherigen Praxis unter Geltung der EuInsVO hat sich gezeigt, dass es einen gewissen Wettbewerb der Jurisdiktionen um das attraktivste Sanierungsumfeld in der Insolvenzsituation gibt. Der deutsche Gesetzgeber hat darauf schon verschiedentlich reagiert und – z. B. mit dem ESUG – bei erkannten „Wettbewerbsnachteilen“ des deutschen Rechts gegengesteuert. Bei der Regelungen zur Umsetzung der EuInsVO-Neufassung sollte bedacht werden, dass die Einführung von Anforderungen, die über die EuInsVO hinausgehen, zu einem Wettbewerbsnachteil des deutschen Rechts führen kann, indem Gestaltungsspielräume insbesondere bei der Abwicklung wirtschaftlich bedeutsamer Groß- und Gruppeninsolvenzen zum Nachteil des Standorts Deutschland ausgenutzt werden, wenn andere Mitgliedstaaten pragmatischere Verfahren anbieten.

Im Einzelnen ist zu den §§ 11 ff. RefE Folgendes festzuhalten:

 
bb) §11 Insolvenzplan

Ergänzungsvorschlag (zur Klarstellung, s.o.):

„Sieht ein Insolvenzplan in einem inländischen Sekundärinsolvenzverfahren …“

Die Vorbildvorschrift in Art. 102 § 9 EGInsO wirft diverse Fragen auf, z. B. inwieweit die §§ 245 f. und § 254 Abs. 1 InsO modifiziert und eingeschränkt werden und wer die „betroffenen“ Gläubiger sind.[3] Der RefE könnte insoweit Klarheit schaffen, lässt diese Fragen aber ungelöst.

cc) § 12 Aussetzung der Verwertung

 

Nach der Begründung (S. 27) greift § 12 RefE die Regelung aus Art. 102 § 10 EGInsO auf und passt sie an Art. 46 Abs. 1 EuInsVO an. Gegenüber Art. 102 § 10 EGInsO wurde indes ein Wort gestrichen, das der Klarstellung dienen würde (s.o.) und daher wieder aufgenommen werden sollte:

Wird auf Antrag des Verwalters des Hauptinsolvenzverfahrens nach Artikel 46 der Verordnung (EU) 2015/848 in einem inländischen Sekundärinsolvenzverfahren …“

dd) § 13 Inhalt und öffentliche Bekanntmachung der Zusicherung

 

Nach § 13 Abs. 1 RefE soll der Verwalter auch Angaben machen, welche Gegenstände er nach dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens in einen anderen Staat verbracht hat. In der Begründung (S. 28 oben) heißt es hierzu, der Verwalter solle Angaben machen, welche Gegenstände er vor Verfahrenseröffnung in einen anderen Staat verbracht hat. Als Begründung für die Regelung wird auf Erwägungsgrund 46 der EuInsVO verwiesen, nach dem es dem Hauptinsolvenzverwalter nicht möglich sein sollte, missbräuchlich Gegenstände aus einem anderen Mitgliedstaat wegzuschaffen, wenn dies in der Absicht geschieht, die wirksame Befriedigung lokaler Interessen für den Fall eines späteren Sekundärinsolvenzverfahrens zu vereiteln.

Die vorgeschlagene Regelung und ihre Begründung sind in mehrfacher Hinsicht kritikwürdig, was teilweise aber in der EuInsVO selbst angelegt ist:

Zunächst ist darauf zu verweisen, dass nach dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, so die Formulierung in §  13 Abs. 1 RefE, die Zeit nach Insolvenzeröffnung mit umfasst, vor Verfahrenseröffnung, so die Formulierung in der Begründung, demgegenüber aber nicht. Insoweit ist die Begründung ungenau und korrekturwürdig.

Auch § 13 Abs. 1 RefE ist indes ungenau, wenn die Zeit des Antragsverfahrens erfasst wird, aber dem Wortlaut nach nur Handlungen des Verwalters offenzulegen sind. Denn soweit nicht die volle Verfügungsbefugnis nach § 22 Abs. 1 Satz  1 InsO auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter übergegangen ist, ist es nicht dieser der ggf. Gegenstände in einen anderen Staat verbringt, sondern der Schuldner. Auch eine etwaige Zustimmung macht einen vorläufigen Insolvenzverwalter oder Sachwalter nicht zum Handelnden. Es darf aber unterstellt werden, dass auch eine Verbringung von Gegenständen durch den Schuldner von der Vorschrift erfasst werden soll, weil sie anderenfalls im Antragsverfahren leer liefe. In der Eigenverwaltung ist auch nach Insolvenzeröffnung der Schuldner Handelnder. Da er Verwalteraufgaben wahrnimmt, könnte man ihn über Auslegung als Verwalter i.S.v. § 13 RefE betrachten; eine Klarstellung wäre gleichwohl sinnvoll. Dies gilt auch dann, wenn man der Ansicht folgt, dass in Eigenverwaltungsverfahren keine Zusicherung gemäß Art.  36 EuInsVO abgegeben werden kann.[4] Denn wie im deutschen Recht kann die Möglichkeit bestehen, dass ein zunächst in Eigenverwaltung eröffnetes Verfahren später mit einem Insolvenzverwalter weitergeführt wird.

Die Überlegungen, die für eine Offenlegung sprechen, welche Gegenstände ggf. vor der Zusicherung aus dem Staat des potentiellen Sekundärinsolvenzverfahrens in einen anderen Staat verbracht wurden, sind zwar auf den ersten Blick nachvollziehbar, auf den zweiten Blick ist die Regelung aber verfehlt und schießt selbst vor dem Hintergrund des Erwägungsgrunds 46 der EuInsVO über das Ziel hinaus.

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass Art. 36 Abs. 6 EuInsVO richtigerweise nur Gegenstände bzw. deren Wert der Masse eines Sekundärinsolvenzverfahrens zuweist, die der Hauptinsolvenzverwalter nach seiner Zusicherung aus dem betroffenen Hoheitsgebiet entfernt und ggf. bereits verwertet hat. Erwägungsgrund 46 der EuInsVO adressiert ausdrücklich nur missbräuchliches Verhalten des Hauptinsolvenzverwalters. Demgegenüber sieht § 13 Abs. 1 RefE – überobligatorisch – eine Offenlegung auch für die Zeit vor der Zusicherung und unabhängig von Missbrauch vor.

Dem mag die Überlegung zugrunde liegen, dass den Betroffenen eine Überprüfung ermöglicht werden soll, ob ein Missbrauch im Sinne des Erwägungsgrunds 46 der EuInsVO vorliegt. Dabei wird aber übersehen, dass der Appell dieses Erwägungsgrunds in den weiteren Regelungen der EuInsVO keine weitere Umsetzung bzw. der adressierte Missbrauch keine Sanktion erfährt. Vielmehr unterliegen vor Eröffnung eines Sekundärinsolvenzverfahrens Gegenstände außerhalb des Staats der Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens dessen Insolvenzbeschlag und der Hauptinsolvenzverwalter ist nach Art. 21 Abs. 1 Satz 2 EuInsVO befugt und im Zweifel auch verpflichtet, Gegenstände aus anderen Mitgliedstaaten in den Staat des Hauptinsolvenzverfahrens zu bringen. Kommt es zur Eröffnung eines Sekundärinsolvenzverfahrens kann der dort bestellte Verwalter nach Art. 21 Abs. 2 Satz 1 EuInsVO Gegenstände zurückholen, die nach Eröffnung des Sekundärinsolvenzverfahrens in einen anderen Mitgliedstaat verbracht wurden. Für Gegenstände, die vor Eröffnung des Sekundärinsolvenzverfahrens weggebracht wurden, steht ihm diese Befugnis nicht zu, soweit nicht i.S.v. Art.  21 Abs. 2 Satz 2 EuInsVO eine Anfechtungsmöglichkeit eröffnet ist. Eine Anfechtung gegenüber dem Verwalter des Hauptinsolvenzverfahrens dürfte aber schon mangels Benachteiligung der (identischen) Gläubigergesamtheit ausscheiden[5], und die Frage der Zugehörigkeit eines Anfechtungsanspruchs zur Masse des Haupt- oder Sekundärinsolvenzverfahrens ist nicht notwendigerweise verknüpft mit einer Rückholung von Gegenständen.[6]

Es zeigt sich also, dass die Verlagerung von Gegenständen durch den Hauptinsolvenzverwalter vor der Eröffnung eines Sekundärinsolvenzverfahrens zum einen nicht per se den Anschein des Missbrauchs trägt, sondern vielmehr mit den Vorgaben der EuInsVO konform ist, und zum anderen auch bei späterer Eröffnung eines Sekundärinsolvenzverfahrens nicht rückgängig gemacht werden kann. Auch für eine Verlagerung mit Missbrauchsabsicht sieht – trotz Missbilligung in Erwägungsgrund 46 der EuInsVO– weder die EuInsVO eine Sanktion oder ein Rückholungsrecht des Sekundärinsolvenzverwalters vor, noch § 13 Abs. 1 RefE. Es ist auch zweifelhaft, ob ein nationaler Gesetzgeber ein solches Rückholungsrecht wirksam schaffen könnte.

Wenn angesichts dessen selbst eine missbräuchliche Verlagerung von Gegenständen vor Eröffnung eines Sekundärinsolvenzverfahrens auch im Fall der Eröffnung nicht rückgängig gemacht werden kann, geht eine Offenlegung i.S.v. §  13 Abs. 1 RefE ins Leere.

Zu § 13 Abs. 2 RefE ist noch darauf hinzuweisen, dass für den Fall der Eigenverwaltung geregelt werden sollte, ob dem Schuldner oder dem Sachwalter die öffentliche Bekanntmachung und Zustellung obliegt. Es liegt nahe, diese Aufgaben demjenigen zuzuweisen, der auch zur Abgabe der Zusicherung befugt ist. Mit einer Regelung würde natürlich eine Festlegung erfolgen, dass Zusicherungen gemäß Art. 36 EuInsVO auch in der Eigenverwaltung für möglich erachtet werden.[7] Diese Festlegung enthält allerdings bereits § 14 Abs. 2 RefE.

ee) §14 Voraussetzungen für die Abgabe der Zusicherung

Nach der Begründung (S. 29) hat § 14 RefE nur deklaratorischen Charakter, soweit die Abgabe einer Zusicherung als zustimmungsbedürftige Maßnahme nach den §§ 160, 161 InsO erachtet wird. Über die Bestimmungen der InsO geht die Regelung insoweit hinaus, als – entgegen § 164 InsO – eine ohne Zustimmung abgegebene Zusicherung nicht nur haftungsrelevant, sondern auch unwirksam sein soll. Allerdings soll dies nach §  14 Abs. 1 RefE nicht gelten, wenn die Zusicherung nicht von besonderer Bedeutung ist, was laut Begründung dann nicht der Fall sein soll, wenn eine völlig unbedeutende Niederlassung betroffen ist und die Vermögenswerte im Niederlassungsstaat im Verhältnis zur Gesamtmasse vernachlässigbar sind.

Es ist schon fraglich, ob unter den Voraussetzungen, unter denen das Zustimmungserfordernis hiernach entfallen soll, der für eine Zusicherung gemäß Art.  36 EuInsVO zu betreibende Aufwand überhaupt jemals gerechtfertigt sein kann. Die Regelung und die Begründung schaffen aber angesichts des konstitutiven Zustimmungserfordernisses in § 14 Abs. 1 Satz 3 RefE Rechtsunsicherheit.

Die Regelung in § 14 Abs. 1 Satz 3 RefE kann aber ohnehin nicht befürwortet werden. Sie ist geprägt von dem erstaunlichen, explizit (Begründung S. 29, dritter Absatz) geäußerten Zweifel, ob ein in einem deutschen Hauptinsolvenzverfahren bestellter Insolvenzverwalters sich ohne Beteiligung der Gläubiger deren Interessen gemäß verhält.[8] Sollte ein solches Misstrauen objektiv gerechtfertigt sein, ist nicht nachvollziehbar, warum es für andere für das Verfahren bedeutsame – evtl. bedeutsamere – Maßnahmen bei der Regelung des § 164 InsO bleiben soll. Des Weiteren ist nicht nachvollziehbar, warum der Normzweck des § 164 InsO, die Meidung von Unsicherheit im Geschäftsverkehr[9], gerade für den Fall einer Zusicherung nach Art. 36 EuInsVO zurücktreten soll – zumal der Wortlaut von § 14 Abs. 1 RefE sowie die Begründung selbst konstatieren, dass eine Zusicherung gemäß Art.  36 EuInsVO für das Verfahren von unterschiedlich großer Bedeutung sein kann.

Auch ein vorläufiger Insolvenzverwalter soll eine Zusicherung abgeben können (vgl. Begründung zu §  13 a.  E., S. 28). Für den Schuldner im vorläufigen Eigenverwaltungsverfahren dürfte dies ebenfalls gelten, § 14 Abs. 2 RefE (und Begründung hierzu S. 29 unten). In § 14 Abs. 1 Satz 2 RefE ist vorgesehen, dass der vorläufige Insolvenzverwalter die Zustimmung des vorläufigen Gläubigerausschusses nach § 21 Abs. 2 Nr. 1a InsO einzuholen hat, wenn noch kein Gläubigerausschuss bestellt ist. Das zwingende Zustimmungserfordernis in § 14 Abs. 1 Satz 3 RefE würde hiernach dazu führen, dass allein für eine Zusicherung nach Art. 36 EuInsVO in Verfahren ein vorläufiger Gläubigerausschuss bestellt werden muss, in denen die Bestellung ansonsten weder gemäß § 22a InsO zwingend, noch geboten, noch von den Beteiligten gewünscht oder objektiv zweckmäßig ist.

In der Gesamtschau überzeugt die Regelung in §  14 RefE nicht. Sie ist unschädlich, soweit sie nur den in der Begründung dargestellten deklaratorischen Charakter hat. In jedem Fall sollte aber die konstitutive Wirkung der Zustimmung in § 14 Abs. 1 Satz 3 RefE ersatzlos gestrichen werden.

ff) § 15 Abstimmung über die Zusicherung

Die Regelung kann nach Inhalt und Begründung nur die Konstellation betreffen, dass lokale Gläubiger in Deutschland über die Zusicherung des Verwalters eines im Ausland eröffneten Hauptinsolvenzverfahrens zur Vermeidung eines deutschen Sekundärinsolvenzverfahrens abstimmen. Die Regelung legt das Verfahren der Abstimmung über die Zusicherung weitestgehend in die Hände des ausländischen Verwalters. Gerichtliche Entscheidungen sollen nach §  15 Abs. 1 Satz 2 RefE nur in Fällen ergehen, in denen die Verordnung oder dieses Gesetz dies ausdrücklich anordnen. Im RefE sind gerichtliche Entscheidungen nur in Bezug auf das Stimmrecht (§ 16 Abs. 1 RefE) vorgesehen, zur Anwendung des Obstruktionsverbots und wenn der Verwalter einen Antrag auf Minderheitenschutz ablehnt (§ 17 Abs. 1 RefE).

Die Unterstellung der Begründung zu §  15 (S. 30, erster Absatz), der ausländische Verwalter habe die erforderlichen Kenntnisse, bzw. der Appell, er habe sich mit dem Abstimmungsmodus vertraut zu machen, darf als sehr optimistisch eingestuft werden. So ist z. B. schwer nachvollziehbar, warum die Gruppenbildung nach § 222 InsO durch einen ausländischen Verwalter nicht als kontrollbedürftig erachtet wird, wenn sie nach §  231 Abs. 1 Nr. 1 InsO der amtswegigen Prüfung durch das Insolvenzgericht bedarf, wenn ein deutscher Insolvenzverwalter einen Insolvenzplan vorlegt. Auch die in § 15 Abs. 2 RefE dem ausländischen Verwalter auferlegten Informationspflichten sollen offenbar keiner Kontrolle unterliegen, ihre Verletzung demnach auch keiner Sanktion.

Unabhängig davon lässt der RefE diverse verfahrenstechnische Fragen offen: So ist etwa ungeregelt, mit welcher Mindestfrist die Ladung zu erfolgen hat und wo die Abstimmung stattfindet. Eine Teilnahme des Insolvenzrichters an der Versammlung scheint nicht vorgesehen zu sein, obwohl dieser nach §  16 Abs. 1 Satz 3 RefE ggf. zur Stimmrechtsentscheidung und nach § 17 RefE zur Durchsetzung des Obstruktionsverbots und Entscheidung über einen Antrag auf Minderheitenschutz berufen ist. Wenn er entsprechend befasst wird und hierbei feststellt, dass Verfahrensgrundsätze – wie eine ordnungsgemäße Gruppenbildung, Ladung und Information – nicht eingehalten wurden, ist unklar, inwieweit sich dies auf seine Entscheidung auswirken muss. Eine Grundlage für die Verweigerung einer Stimmrechtsentscheidung ist nicht ersichtlich, so dass der Richter ggf. sehenden Auges eine nicht ordnungsgemäß zustande gekommene Abstimmung zulassen muss. Entscheidungen über das Obstruktionsverbot oder Minderheitenschutz werden im Zweifel bei erkannten schwerwiegenden Verfahrensmängeln zu Lasten der Bestätigung der Zusicherung ausfallen müssen (vgl. Begründung zu §  17, S. 32), was in der Sache dem Insolvenzzweck und Gläubigerinteresse zuwider laufen kann. Vorzugswürdig wäre daher, das Gericht von Anfang an einzubeziehen – im Idealfall als konstruktive Kontrollinstanz, um Verfahrensfehler frühzeitig zu vermeiden.

 
gg) § 17 Bestätigung der Zusicherung

 

Ergänzend zu den obigen Ausführungen ist nur folgende Ergänzung von Abs.  2 vorzuschlagen:

Das Gericht soll vor der Entscheidung über die Bestätigung den Insolvenzverwalter, im Fall der Eigenverwaltung den Schuldner, und die lokalen Gläubiger hören, die der Zusicherung entsprechend § 251 der Insolvenzordnung widersprochen haben.

 

Der RefE unterstellt (vgl. insbesondere § 14 Abs.  2), dass eine Zusicherung auch im Eigenverwaltungsverfahren möglich ist, daher ist die vorgeschlagene Ergänzung geboten.

 

 hh) § 18 Verfahren nach der Abstimmung

In der Begründung wird fälschlich § 18 Absatz 7 Satz 1 genannt. Gemeint ist Art. 36 Absatz 7 Satz 1.

 ii) § 20 Haftung des Insolvenzverwalters bei einer Zusicherung

 

Eine Regelung zur Haftung des eigenverwaltenden Schuldners bzw. seiner Organe fehlt. Jedenfalls für ein in Deutschland anhängiges Insolvenzverfahren dürfte die fehlende Erwähnung des eigenverwaltenden Schuldners in Art. 36 Abs. 10 EuInsVO keinen Hinderungsgrund für eine nationale Haftungsregelung darstellen.

 

 jj) § 22 Zusammenarbeit und Kommunikation der Gerichte

Es wird folgende Ergänzung vorgeschlagen:

„(…) nach Artikel 42 Absatz 1 Satz 2 oder Artikel 57 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 der Verordnung (…)“

In der Begründung werden Übersetzer als zur Überwindung von Sprachbarrieren (beispielhaft?) geeignete, unabhängige Personen im Sinne der Vorschrift genannt. Für Gerichte ohne vertiefte Kenntnisse des internationalen Insolvenzrechts bzw. ausländischer Insolvenzrechtssysteme kann auch die Bestellung einer Person sinnvoll sein, die nicht nur über Sprach-, sondern auch einschlägige Rechtskenntnisse verfügt.

c) Teil 3 – Insolvenzverfahren über das Vermögen von Mitgliedern einer Unternehmensgruppe

§ 24 Beteiligung des Gläubigerausschusses

 

Nach der Begründung (S. 36 oben) bindet § 24 RefE den Verwalter nach den allgemeinen Bestimmungen der §§  160, 161 InsO an die Zustimmung des Gläubigerausschusses.

Der Wortlaut und die Trennung der Regelungen in den Sätzen 1 und 2 von §  24 Abs. 1 RefE legen demgegenüber nahe, dass bei Fehlen eines Gläubigerausschusses eine Beschlussfassung der Gläubigerversammlung herbeizuführen ist, allerdings nur einem Gläubigerausschuss die Unterlagen gemäß § 24 Abs. 1 Satz  2 RefE vorzulegen sind. Sollte bei Fehlen eines Gläubigerausschusses keine Beteiligung der Gläubigerversammlung beabsichtigt sein, würde sich eine Klarstellung bzw. andere Formulierung der Regelung empfehlen.

Darüber hinaus würde sich folgende Ergänzung in Abs. 1 anbieten:

„Beabsichtigt der Verwalter oder der eigenverwaltende Schuldner, die Einleitung …“

 

 2. Artikel 4 Änderung des Gerichtskostengesetzes

§ 23GKG soll in Abs.  5 um eine Regelung zur Tragung des Kosten des Gruppen-Koordinationsverfahrens ergänzt werden. Die Regelung erfasst nach ihrem Wortlaut nicht den Fall, dass die Einleitung des Gruppen-Koordinationsverfahrens von einem eigenverwaltenden Schuldner beantragt wurde – unterstellt, dass dies trotz fehlender Nennung in Art.  61 Abs.  1 EuInsVO für zulässig erachtet wird.

Des Weiteren ist unklar, ob die Regelung nur zur Anwendung kommt, wenn ein deutsches Gericht Koordinationsgericht i.S.v. Art.  66 EuInsVO wird oder auch für alle Kosten geltend soll, die beim Gericht im Zusammenhang mit einem der Zuständigkeit eines anderen Gerichts unterliegenden Koordinationsverfahrens entstehen, z. B. Übersetzungskosten.

[1] INDat-Report 04_2016, 14 ff; Handelsblatt vom 19.07.2016.

[2] Vgl. für Art. 102 § 9 EGInsO Thole, in: MüKo-InsO, 3. Aufl., eben da Rz. 5 m.w.N.

[3] Vgl. die Kommentierung von Thole, in: MüKo-InsO, 3. Aufl., Art. 102 § 9 InsO m.w.N.

[4] So Reinhart, in: MüKo-InsO, 3. Aufl., Art. 36 EuInsVO Rz. 18.

[5] Vgl. Brinkmann, in: Karsten Schmidt, InsO, 19. Aufl., Art. 18 EuInsVO Rz. 10.

[6] Vgl. Thole, in: MüKo-InsO, 3. Aufl., Art. 18 EuInsVO (alt) Rz. 14 ff. m.w.N.

[7] A.A. Reinhart, in: MüKo-InsO, 3. Aufl., Art. 36 EuInsVO Rz. 18.

[8] Wenn der Gesetzgeber ein solches Misstrauen für angezeigt erachtet, wären auch Überlegungen angebracht, in die Bestellpraxis der Gerichte regelnd dahingehend einzugreifen, dass die Bestellung von Verwaltern motiviert wird, die sich Compliance-Regeln und Qualitätssicherungsstandards unterwerfen.

[9] Begr. z. § 183 RegE, BT-Drucks. 12/2443, S. 175.

Stellungnahme des VID zum Referentenentwurf eines Änderungsvorschlags zur Neufassung des § 104 InsO vom 26.7.2016

A. Vorbemerkung

Mit Anschreiben vom 26.7.2016 hat das BMJV den Entwurf eines Änderungsgesetzes zu § 104 InsO (im Folgenden: InsO-E) vorgelegt.

Das Ministerium sieht diesen InsO-E veranlasst durch das Urteil des BGH vom 9.6.2016 (IX ZR 314/14). Der BGH hat zu diesem Urteil folgenden Leitsatz formuliert:

„Treffen Parteien von Aktienoptionsgeschäften, die dem deutschen Recht unterliegen, für den Fall der Insolvenz einer Partei eine Abrechnungsvereinbarung, die § 104 InsO widerspricht, ist diese insoweit unwirksam und die Regelung des § 104 InsO unmittelbar anwendbar.“

Bemerkenswert ist hier zunächst die Eile, mit der hier auf ein Urteil des Bundesgerichtshofes reagiert wird. Ebenso bemerkenswert ist auch der Umfang der vorgeschlagenen Änderung.

Das Begleitschreiben zum Entwurf (S. 1) führt dazu aus:

„Durch die in dem Änderungsvorschlag vorgesehene Neufassung des § 104 der Insolvenzordnung (InsO) sollen die rechtlichen Grundlagen für das vertragliche Liquidationsnetting klargestellt und präzisiert werden. So soll sichergestellt werden, dass die auf den deutschen, europäischen und internationalen Finanzmärkten üblichen Liquidationsnettingklauseln in Rahmenvereinbarungen im Einklang mit den an sie gestellten aufsichtsrechtlichen Anforderungen weiterhin in insolvenzfester Weise vereinbart werden können.“

Damit scheint das Vorhaben zunächst auf die Finanzmärkte begrenzt zu sein. Dies wäre grundsätzlich sinnvoll. Mit dem vorliegenden InsO-E reagiert das BMJV damit (auch) auf die Befürchtungen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), die sich am Tag der Verkündung des Leitsatzes des Urteils (9.6.2016) veranlasst sah, eine Allgemeinverfügung nach § 4a WpHG zur Sicherstellung der Rechtssicherheit von Nettingvereinbarungen im Anwendungsbereich des deutschen Insolvenzrechts (GZ: ED WA-Wp 1000-2016/0001) bekannt zu machen. In der Begründung der Allgemeinverfügung führte die BaFin aus: „Vor dem Hintergrund, dass die Tragweite des Urteilsspruchs des Bundesgerichtshofs noch nicht abschließend eingeschätzt werden kann und dass sich hierdurch zahlreiche Fragestellungen im Hinblick auf die Anwendung europarechtlicher Vorgaben stellen, die zu einer erheblichen Verunsicherung der Finanzmarktakteure und damit zu einer Erschütterung des Vertrauens in die Funktionsfähigkeit der Finanzmärkte führen können, hat sich die Bundesanstalt entschieden, die vorstehende Allgemeinverfügung zu erlassen, um einen dadurch entstehenden Missstand zu verhindern und das Vertrauen in die Funktionsfähigkeit der Finanzmärkte wieder herzustellen und negative Auswirkungen auf die Finanzmarktstabilität zu vermeiden.“

Die auf Seite 2 des Begleitschreibens geschilderten bankaufsichtsrechtlichen Implikationen weisen jedoch bereits auf eine grundlegende Problematik dieses Entwurfs hin: Die besondere Regulierung bestimmter Märkte, die Risiken der Allgemeinheit vermindern soll, schafft zugleich neue Belastungen für die Markteilnehmer. Um diese Belastungen nicht untragbar werden zu lassen greift der Gesetzgeber an anderer Stelle (hier: im Insolvenzrecht) ein und schafft dort rechtliche Vorteile (hier: in § 104 InsO), die masseschützende (und damit gläubigerschützende) Regelungen (hier: grds. Verbot von insolvenzrechtlichen Lösungsklauseln) zugunsten der Marktteilnehmer einschränken. Diese Vorgehensweise erfordert zumindest eine unbedingte Beschränkung auf das zwingend Notwendige.

Schon auf Seite 3 des Begleitschreibens wird jedoch angedeutet, dass die hier vorgeschlagene Änderung nicht auf die Finanzmärkte beschränkt bleiben soll. Namentlich erwähnt werden der Energiegroßhandelsmarkt und der Rohstoffhandel.

Mit dieser Erweiterung ist die Frage nach dem Schutzzweck des § 103 InsO berührt, der durch § 104 InsO eingeschränkt wird. § 104 InsO stellt als lex specialis zu § 103 InsO eine Ausnahmeregelung dar, die nur in bestimmten Fällen das Wahlrecht des Insolvenzverwalters ausschalten und so eine Fixierung der Rechtslage erreichen soll. Jede Ausweitung des § 104 InsO muss deshalb so angelegt sein, dass sie die Regel des § 103 InsO nicht ganz oder teilweise aushöhlt und den engen Anwendungsbereich einer Ausnahmeregelung präzise definiert.

Die Begründung des Regierungsentwurfs zur Insolvenzordnung (BT Drs. 12/ 2443) erläutert den Zweck des dort noch als § 118 InsO bezeichneten späteren § 104 InsO (auf S. 145) wie folgt:

„Bei einem Fixgeschäft im Sinne von § 361 BGB und § 376 HGB, das die Lieferung von Waren mit einem Börsen- oder Marktpreis zum Gegenstand hat, erscheint das Wahlrecht des Insolvenzverwalters nicht sinnvoll. Der Vertragspartner ist hier besonders an einer schnellen Klärung der Rechtslage interessiert; der Verwalter hat, wenn er die Ware zur Fortführung des Unternehmens des Schuldners benötigt, ohne Schwierigkeiten die Möglichkeit, sich anderweitig einzudecken. Durch Absatz 1 wird das Wahlrecht daher in diesem Fall in Anlehnung an § 18 Abs. 1 KO ausgeschlossen. Satz 2 ist ergänzt, um klarzustellen, daß die Vorschrift auch für Wertpapiergeschäfte gilt.

 Absatz 2 enthält eine ergänzende Regelung für Devisen- und Finanztermingeschäfte (sog. Swap-Geschäfte). Bisher ist zweifelhaft, ob § 18 KO auf diese Art von Geschäften Anwendung findet.

 Die Regelung betrifft Geschäfte über künftige Geldleistungen, die entweder in ausländischer Währung zu erbringen sind (Nummer 1, Devisentermingeschäfte) oder deren Höhe durch einen Wechselkurs, durch einen Zinssatz oder durch den Preis von Waren oder Leistungen bestimmt wird (Nummer 2, Finanztermingeschäfte). Auch bei diesen Geschäften ist es sachgerecht, das Wahlrecht des Verwalters auszuschließen, um Unsicherheiten und Spekulationen über die künftige Entwicklung zu vermeiden. Dies gilt auch dann, wenn diese Geschäfte keine Fixgeschäfte in dem Sinne sind, daß sie ihren Zweck verfehlen, wenn sie nicht pünktlich erbracht werden. Abweichend von Absatz 1 wird in Absatz 2 daher nicht verlangt, daß die Leistung „genau“ zu einer „fest“ bestimmten Zeit oder innerhalb einer „fest“ bestimmten Frist zu erbringen ist.

 An die Stelle des Wahlrechts des Verwalters tritt sowohl in den Fällen des Absatzes 1 als auch in denen des Absatzes 2 einheitlich die Rechtsfolge, daß der Vertrag nicht mehr erfüllt werden muß, sondern nur der Ausgleich des Unterschieds zwischen dem vereinbarten Preis und dem Markt- oder Börsenpreis am zweiten Werktag nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens verlangt werden kann. Steht diese Ausgleichsforderung dem anderen Teil zu, so kann er sie nur als Insolvenzgläubiger geltend machen (Absatz 3). Das entspricht der Regelung in § 18 Abs. 2, § 26 Satz 2 KO.

 Sind mehrere Swap-Geschäfte zwischen dem Schuldner und dem anderen Teil geschlossen worden, so können die gegenseitigen Ausgleichsforderungen regelmäßig gegeneinander aufgerechnet werden.“

 Schon mit dieser Begründung wird deutlich, dass der Regierungsentwurf von 1992 den Ausnahmecharakter der Vorschrift durch eng gefasste Definitionen ihres Anwendungsbereichs betont. Hervorgehoben wird auch die besondere Situation, die eine Einschränkung des Wahlrechts aus § 103 InsO zulässt ohne auf den Schutz der Masse zu verzichten.

B. Ableitungen aus dem Urteil des BGH vom 9.6.2016

Ebenfalls im Begleitschreiben des InsO-E (S. 3) wird ausgeführt:

„Die Begründung des Urteils führt zu Zweifeln, ob die im Finanzmarkt gängigen Liquidationsnettingklauseln wirksam sind.“

Demgegenüber einschränkend betont der BGH schon in seinem Leitsatz (s. o.), dass solche Liquidationsnettingklauseln nur insoweit unwirksam sind wie sie dem § 104 InsO widersprechen. Eine vollständige Unwirksamkeit solcher Klauseln ist damit gerade nicht indiziert.

Der BGH lässt ausdrücklich offen, ob „die abweichend von § 104 InsO bereits für den Fall des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens getroffene Vereinbarung der auflösenden Bedingung wirksam ist, weil sie als solche die in § 104 InsO vorgesehenen Rechtsfolgen nicht ändert.“ (Rn. 55)

Im entschiedenen Fall führt er dazu aus (Rn. 56):

„Die Vereinbarung ist jedenfalls unwirksam, soweit die darin vorgesehene Berechnungsmethode für den Ausgleichsanspruch im Insolvenzfall von § 104 Abs. 2 und 3 InsO abweicht.“

Der eigenen Bewertung folgend unternimmt der InsO-E dennoch in den neu gefassten § 104 Abs. 2-5 InsO eine vollständige Überarbeitung des bisherigen § 104 Abs. 3 InsO und integriert den bisherigen § 104 Abs. 2 InsO in einen neu gefassten § 104 Abs. 1 InsO-E.

C. Im Einzelnen

 I. zu §104Abs. 1 InsO-E

a) Die hier eingeführten Änderungen betreffen im Wesentlichen die Inklusion der Finanzinstrumente im Sinne des Artikels 4 Abs. 1 Nummer 15 der Richtlinie 2014/65/EU vom 15.5.2014.

In Artikel 4 Abs.1 Nr. 15 wird auf die die in Anhang I Abschnitt C der Richtlinie genannten Instrumente verwiesen. Im Einzelnen sind dies:

  1. Übertragbare Wertpapiere;
  2. Geldmarktinstrumente;
  3. Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen;
  4. Optionen, Terminkontrakte (Futures), Swaps, außerbörsliche Zinstermingeschäfte (Forward Rate Agreements) und alle anderen Derivatkontrakte in Bezug auf Wertpapiere, Währungen, Zinssätze oder -erträge, Emissionszertifikate oder andere Derivat-Instrumente, finanzielle Indizes oder Messgrößen, die effektiv geliefert oder bar abgerechnet werden können;
  5. Optionen, Terminkontrakte (Futures), Swaps, Termingeschäfte (Forwards) und alle anderen Derivatkontrakte in Bezug auf Waren, die bar abgerechnet werden müssen oder auf Wunsch einer der Parteien bar abgerechnet werden können, ohne dass ein Ausfall oder ein anderes Beendigungsereignis vorliegt;
  6. Optionen, Terminkontrakte (Futures), Swaps und alle anderen Derivatkontrakte in Bezug auf Waren, die effektiv geliefert werden können, vorausgesetzt, sie werden an einem geregelten Markt, über ein MTF oder über ein OTF gehandelt; ausgenommen davon sind über ein OTF gehandelte Energiegroßhandelsprodukte, die effektiv geliefert werden müssen;
  7. Optionen, Terminkontrakte (Futures), Swaps, Termingeschäfte (Forwards) und alle anderen Derivatkontrakte in Bezug auf Waren, die effektiv geliefert werden können, die sonst nicht in Nummer 6 dieses Abschnitts genannt sind und nicht kommerziellen Zwecken dienen, die die Merkmale anderer derivativer Finanzinstrumente aufweisen;
  8. Derivative Instrumente für den Transfer von Kreditrisiken;
  9. Finanzielle Differenzgeschäfte;
  10. Optionen, Terminkontrakte (Futures), Swaps, außerbörsliche Zinstermingeschäfte (Forward Rate Agreements) und alle anderen Derivatkontrakte in Bezug auf Klimavariablen, Frachtsätze, Inflationsraten oder andere offizielle Wirtschaftsstatistiken, die bar abgerechnet werden müssen oder auf Wunsch einer der Parteien bar abgerechnet werden können, ohne dass ein Ausfall oder ein anderes Beendigungsereignis vorliegt, sowie alle anderen Derivatkontrakte in Bezug auf Vermögenswerte, Rechte, Obligationen, Indizes und Messwerte, die sonst nicht im vorliegenden Abschnitt C genannt sind und die die Merkmale anderer derivativer Finanzinstrumente aufweisen, wobei unter anderem berücksichtigt wird, ob sie auf einem geregelten Markt, einem OTF oder einem MTF gehandelt werden;
  11. Emissionszertifikate, die aus Anteilen bestehen, deren Übereinstimmung mit den Anforderungen der Richtlinie 2003/87/EG (Emissionshandelssystem) anerkannt ist.

Es fällt zunächst auf, dass die in § 104 Abs. 2 Nr. 2 InsO enthaltene Einschränkung („…soweit nicht der Erwerb einer Beteiligung an einem Unternehmen zur Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen beabsichtigt ist…“) hier nicht mehr aufgenommen wird.

Diese Einschränkung war ursprünglich auf Empfehlung des Rechtsauschusses in den damaligen § 118 InsO des Regierungsentwurfs 1992 aufgenommen worden (Vgl. BT Drs. 12/7320, S. 43). Zur Begründung führte der Rechtsausschuss (a.a.O. S. 168) aus:

„Ausdrücklich ausgenommen werden in Nummer 2 Wertpapiergeschäfte, die dem Erwerb einer dauerhaften Beteiligung an einem Unternehmen dienen; in einem solchen Fall geht es nicht um ein Finanzgeschäft, sondern um den Erwerb eines Unternehmensanteils.“

Auch im weiteren Regelungszusammenhang der Richtlinie wird diese Einschränkung nicht aufgenommen. Insbesondere die Einschränkung ihres Anwendungsbereichs auf Wertpapierfirmen in Art. 1 Abs. 1 führt durch die weite Definition der Wertpapierfirma in Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 der Richtlinie nicht zu einer Einschränkung i. S. d. § 104 Abs. 2 Nr. 2 InsO:

Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck:

„1. „Wertpapierfirma“ jede juristische Person, die im Rahmen ihrer üblichen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit gewerbsmäßig eine oder mehrere Wertpapierdienstleistungen für Dritte erbringt und/oder eine oder mehrere Anlagetätigkeiten ausübt.“

Die hier beschriebene Anlagetätigkeit kann auch ein Beteiligungserwerb sein, der zur Herstellung einer dauernden Verbindung durchgeführt wird. Damit wird dieser Erwerb, anders als bisher, durch den InsO-E den das Wahlrecht ausschließenden Wirkungen des (unveränderten) § 104 Abs. 1 InsO unterworfen.

Diese Erstreckung begegnet rechtlichen und praktischen Bedenken. Es mag im Einzelfall schwierig sein, den beabsichtigten dauerhaften Erwerb einer Unternehmensbeteiligung von kurzfristig angelegter Spekulation zu unterscheiden. Dieser Umstand darf jedoch nicht dazu führen, dass solche Unternehmensbeteiligungen durch Wertpapierfirmen anderen Regelungen unterworfen werden. Dies umso mehr, als durch eine solche Gestaltung das bisherige Regelungskonzept des § 104 grundlegend in Frage gestellt würde. Es stellt bislang auf die Art des Geschäfts und nicht auf die rechtliche Einordnung der Vertragsparteien ab. Dies entspricht der Rolle des § 104 InsO als Ausnahmeregelung zu § 103 InsO.

b) Weiterführende rechtliche Bedenken verbinden sich auch mit der Befugnis der Kommission, die Inhalte der in § 104 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 in Bezug genommenen Finanzinstrumente im Rahmen delegierter Rechtsakte zu verändern. In Artikel 4 Abs. 2 der Richtlinie wird der Kommission die durch Art. 89 näher ausgestaltete Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte übertragen: „Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 89 zu erlassen, um einige technische Elemente der Begriffsbestimmungen in Absatz 1 zu bestimmen, mit dem Ziel, sie an die Marktentwicklungen, die technologischen Entwicklungen und die Erfahrungen mit nach der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 verbotenen Tätigkeiten anzupassen und die einheitliche Anwendung dieser Richtlinie sicherzustellen.“

In ihrer Wirkung auf den § 104 Abs.1 Satz 3 Nr. 2 InsO-E entspricht diese Befugnis einer Ermächtigung, die nach deutschem Recht (Art. 80 GG) nur durch eine Verordnungsermächtigung übertragen werden kann. Nach Art. 80 Abs. 1 Satz 1 GG können in dieser Weise nur die Bundesregierung, ein Bundesminister oder die Landesregierungen ermächtigt werden. Zudem muss die Ermächtigung nach Inhalt, Zweck und Ausmaß im Gesetz bestimmt werden (Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG).

Die rechtlichen Bedenken werden gestützt durch die Annahme einer delegierten Verordnung (EU) vom 25.04.2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie (C (2016) 2398 final) durch die Kommission.

Die von der Kommission angenommene Verordnung „soll insbesondere die Vorschriften festlegen, die sich auf eine Befreiung, die organisatorischen Anforderungen für Wertpapierfirmen, Datenbereitstellungsdienste, Wohlverhaltensregeln bei der Erbringungen von Wertpapierdienstleistungen, die kundengünstigste Ausführung von Aufträgen, die Bearbeitung von Kundenaufträgen, die KMU-Wachstumsmärkte, die Grenzwerte, ab denen die Pflichten zur Meldung von Positionen gelten, und die Kriterien, nach denen sich bestimmt, ob die Geschäfte eines Handelsplatzes in einem Aufnahmemitgliedstaat als von wesentlicher Bedeutung für das Funktionieren der Wertpapiermärkte und den Anlegerschutz angesehen werden können, beziehen. (http://ec.europa.eu/finance/securities/isd/mifid2/index_de.htm)

Dies zeigt, dass nicht nur „einige technische Elemente der Begriffsbestimmungen“, sondern vielmehr auch Regelungen zur grundsätzlichen Anwendbarkeit getroffen werden sollen.

Zuletzt in 2 BvR 414/08, Rz.39 hat das BVerfG hierzu ausgeführt: „In der Rechtsprechung des BVerfG zu Art 80 GG ist geklärt, dass zur näheren Bestimmung von Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung auch Rechtsakte außerhalb der eigentlichen Verordnungsermächtigung, insbesondere auch Rechtsakte anderer Normgeber, herangezogen werden können (vgl. BVerfGE 19, 17 <31> ) Der Gesetzgeber kann in einer Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen grundsätzlich auch auf Normen und Begriffe des Rechts der Europäischen Union verweisen. Unionsrecht und nationales Recht der Mitgliedstaaten sind zwar zwei verschiedene Rechtsordnungen. Die beiden Rechtsordnungen stehen jedoch nicht unverbunden nebeneinander, greifen vielmehr auf mannigfache Weise ineinander. Diese vielfältige Verschränkung von Unionsrecht und nationalem Recht verbietet es, Verweisungen auf Unionsrecht anders zu beurteilen als Verweisungen auf nationales Recht (vgl. BVerfGE 29, 198 <210>).“

Das BVerfG führt weiter (a.a.O. Rz.40) aus:

„Grenzen der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers können sich aus den allgemeinen rechtsstaatlichen Anforderungen an den Einsatz von Verweisungen ergeben. Verweisungen sind als vielfach übliche und notwendige gesetzestechnische Methode anerkannt, sofern die Verweisungsnorm hinreichend klar erkennen lässt, welche Vorschriften im Einzelnen gelten sollen und wenn die in Bezug genommenen Vorschriften dem Normadressaten durch eine frühere ordnungsgemäße Veröffentlichung zugänglich sind (vgl. BVerfGE 47, 285 <311> ). Auch dynamische Verweisungen sind nicht schlechthin ausgeschlossen, wenngleich ein besonders strenger Prüfungsmaßstab im Einzelfall geboten sein kann. Bei fehlender Identität der Gesetzgeber bedeutet eine dynamische Verweisung mehr als eine bloße gesetzestechnische Vereinfachung; sie führt zur versteckten Verlagerung von Gesetzgebungsbefugnissen und kann daher Bedenken unter bundesstaatlichen, rechtsstaatlichen und demokratischen Gesichtspunkten ausgesetzt sein ( BVerfGE 47, 285 <312> ).“

Eine Verweisung auf Unionsrecht wäre deshalb im Zusammenhang mit der vorgeschlagenen Änderung des § 104 Abs. 2 Satz 2 Nr.2 InsO nicht von vorneherein ausgeschlossen. Die Verfassungsmäßigkeit einer solchen Verweisung setzt jedoch im vorliegenden Fall eine erteilte Ermächtigung i. s. d. Art 80 Abs. 1 Satz 1 GG voraus. Diese legitimationsbegründende Einschaltung fehlt hier.

II. zu §104Abs. 2 InsO-E

In § 104 Abs. 2 InsO-E nimmt die Regelung des § 104 Abs. 3 InsO auf und modifiziert sie. Die Begründung des Entwurfs (S. 9) führt dazu aus:

„Er (Anm.: § 104 Abs. 2 InsO-E) übernimmt und konkretisiert dabei den Regelungsgehalt des § 104 Absatz 3 InsO, nicht aber dessen Wortlaut, der – historisch bedingt – auf die Besonderheiten des in § 104 Absatz 1 InsO geregelten Fixhandelskaufs zugeschnitten ist und daher bei derivativen Instrumenten wie z. B. Optionen und Swaps zu Auslegungsschwierigkeiten und Unklarheiten führt. Aus diesem Grund stellt § 104 Absatz 2 InsO-E auf den Markt- und Börsenwert des Geschäfts ab, anstatt wie bisher auf die Differenz zwischen dem vereinbarten und dem Markt- und Börsenpreis. In der Sache ändert sich damit nichts, da auch bislang davon auszugehen war, dass es im Ergebnis auf den Preis eines hypothetischen Ersatzgeschäfts und damit auf den Wert der Position ankommt, die durch das in Wegfall geratene Geschäft vermittelt wurde.“

Die Begründung (a.a.O.) kommt deshalb zu dem Schluss, dass eine Behebung der angesprochenen Schwierigkeiten ohne Rückgriff auf rechtsgeschäftliche Konkretisierungen in den einschlägigen Vertragsdokumentationen kaum verlässlich möglich sei und deshalb die Parteien auch privatautonome Regelungen zur näheren Bestimmung des maßgeblichen Markt- und Börsenwerts treffen können müssten, wie dies § 104 Absatz 4 InsO-E nunmehr klarstelle.

Der BGH (a. a. O. Rn. 60) sieht in § 104 Abs. 3 InsO eine dezidiert masseschützende Funktion:

„Es wäre widersprüchlich, wenn einerseits die Masse durch § 104 Abs. 2 InsO geschützt werden soll, indem diese Vorschrift kein Insolvenzverwalterwahlrecht vorsieht, andererseits die Parteien gerade diesen Zweck des Masseschutzes durch individualvertragliche Vereinbarungen umgehen könnten, die eine von § 104 Abs. 3 InsO zu Lasten der Masse abweichende Berechnungsweise des Ausgleichsanspruchs vorsehen. Insbesondere die von den Klägerinnen reklamierte und im Rahmenvertrag, nicht jedoch in § 104 Abs. 3 InsO vor gesehene Beschränkung eines von der solventen Partei auszugleichenden finanziellen Vorteils auf den von der insolventen Partei erlittenen Schaden (Nr. 8 Abs. 2 Satz 1 Rahmenvertrag) wäre geeignet, das durch § 104 Abs. 3 InsO gewährleistete Niveau des Masseschutzes abzusenken. Der Umstand, dass in § 104 Abs. 2 Satz 3 InsO Rahmenverträge über Finanzleistungen erwähnt werden, eröffnet nicht die Möglichkeit, über den in dieser Vorschrift vorgesehenen Regelungsrahmen hinaus Abweichungen von § 104 InsO vertraglich vorzusehen.“

 Die hier angesprochene Frage des Masseschutzes wird nun durch § 104 Abs. 4 InsO-E zugunsten derogativer Vereinbarungen beantwortet. § 104 Abs. 4 Satz1 InsO-E sieht dabei noch eine Wahrung der wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung vor, ohne diese allerdings konkret zu benennen. In der Begründung (S. 11) wird hierzu ausgeführt:

„Im Unterschied zu den §§ 103, 105 ff. InsO schützt § 104 InsO in erster Linie nicht die Insolvenzmasse, sondern die Fähigkeit der Parteien, Marktrisiken zu steuern. Daher kann es den Parteien überlassen bleiben, zweckentsprechende Vereinbarungen privatautonom zu treffen, um für ein gleichermaßen praktikables wie rechtssicheres Verfahren zur Durchführung des Lösungsmechanismus zu sorgen.“

Zum Inhalt der gesetzlichen Grundgedanken führt die Begründung (a.a.O.) tautologisch aus:

„Grundsätzlich eröffnet § 104 Absatz 4 InsO-E die Möglichkeit, von den gesetzlichen Bestimmungen abzuweichen, soweit dies mit dem Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, vereinbar ist. Damit wird klargestellt, dass es bei der Prüfung, ob eine von § 104 InsO-E abweichende vertragliche Regelung nach § 119 InsO unwirksam ist, nur auf solche Abweichungen ankommt, die mit den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Bestimmung nicht vereinbar sind.“

Demgegenüber hat der BGH (a.a.O. Rn. 61 ff.) überzeugend dargelegt, dass die Anwendung des § 104 InsO in seiner bisherigen Fassung nicht zu einem unter Gerechtigkeitsgesichtspunkten untragbaren Ergebnis führt. Die Annahme, § 104 InsO schütze nicht in erster Linie die Insolvenzmasse, wird außerdem durch den Blick auf die Begründung des Regierungsentwurfs 1992 (s. oben) nicht bestätigt. Die dort betonte Verhinderung von Unsicherheit und Spekulation wird als gesetzliche Zweckrichtung nur wirksam, weil sie nach der Annahme des Gesetzgebers keine Nachteile für die Masse auslöst. Der Verwalter habe, wenn er die Ware zur Fortführung des Unternehmens des Schuldners benötige, ohne Schwierigkeiten die Möglichkeit, sich anderweitig einzudecken. Systematisch ist eine solche Stellung des § 104 InsO ohnehin nicht anzunehmen. Als Ausnahmeregelung zu § 103 InsO steht er in engem Bezug zum Wahlrecht des Insolvenzverwalters das wiederum eindeutig masseschützenden Zwecken dient. Im Ergebnis vermag deshalb die durch den InsO-E vorgeschlagene Lösung nicht zu überzeugen.

III. zu § 104 Abs. 3 InsO-E

 aa) §104 3 Satz 1 InsO-E

Die Regelung des § 104 Abs. 2 Satz 3 InsO wird als § 104 Abs. 3 Satz 1 Inso-E in die Neufassung nahezu wortgleich übernommen. Bedeutsam ist in diesem Zusammenhang aber die Einbeziehung von Warentermingeschäften in die bislang nur auf Geschäfte über Finanzleistungen bezogene Regelung.

Die Begründung des Entwurfs (S. 11) sieht hier keine grundlegende Erweiterung der Ausnahmeregelung des § 104 InsO:

„In der Einbeziehung auch der Warentermingeschäfte des § 104 Absatz 1 InsO liegt nur vordergründig eine Neuerung gegenüber der bisherigen auf Finanzleistungsverträge beschränkten Regelung in § 104 Absatz 2 Satz 3 InsO. Zum einen sind Warentermingeschäfte mittlerweile auch in den Finanzinstrumentebegriff des Artikels 4 Absatz 15 der neugefassten Finanzmarktrichtlinie einbezogen worden, so dass sie nach den zur Begründung der Neufassung des § 104 Absatz 1 InsO-E angestellten Überlegungen über weite Strecken bereits als Finanzleistungsverträge gelten.“

Das Begleitschreiben (S. 3) zum InsO-E betont demgegenüber die Bedeutung der Erweiterung für die Absicherung weiterer Märkte:

„Im Energiegroßhandelsmarkt und im Rohstoffhandel sind Liquidationsnettingklauseln ebenfalls von besonderer Bedeutung. Denn auch bei Optionen über Warentermingeschäfte verhindert das Liquidationsnetting, dass der Vertragsgegner der insolventen Partei Marktpreisrisiken ausgesetzt ist.“

Hierin liegt eine bedeutsame Erweiterung des Ausnahmecharakters von § 104 InsO, die durch die von der Begründung des InsO-E zitierte Umsetzung der Richtlinie nicht gedeckt ist. Dort wird in Art. 1 Abs. 1 Satz 1 der Anwendungsbereich auf Wertpapierfirmen beschränkt (s.o.). Die von der Begründung des InsO-E zitierten bankaufsichtsrechtlichen Implikationen finden sich hier nicht.

Die außerhalb des Finanzmarktes zur Absicherung von Marktpreisrisiken abgeschlossenen Rahmenvereinbarungen werden vor allem auf der Großhandelsstufe genutzt um Einzelabschlüsse für Bezug und Verkauf von Rohstoffen zu erleichtern. Rechtsunsicherheiten über ihre Wirksamkeit bringen ohne Zweifel Wettbewerbsnachteile in Form eingeschränkter Handelsmöglichkeiten mit sich (vgl. hierzu die gem. Erklärung von bdew et al. vom 13.8.2014). Aus den in bestimmten Märkten üblichen Vereinbarungen zur Minimierung von Kreditrisiken kann jedoch nicht der allgemeine Grundsatz abgeleitet werden, dass solche Vereinbarungen auch insolvenzrechtlich privilegiert werden müssen. Dies gilt zumindest solange in diesen Märkten keine regulativen Eingriffe stattfinden, die in ihren Auswirkungen ansonsten (etwa durch erhöhte Eigenkapitalanforderungen) eine entsprechende Entlastung begründen können.

bb) §104 3 Satz 2 und 3 InsO-E

In § 104 Abs. 3 Satz 2 und 3 InsO-E finden sich Ergänzungen des bisherigen Regelungsgehalts, die als klarstellende Regelungen sinnvoll erscheinen.

IV. zu §104Abs. 4 Inso-E

In § 104 Abs. 4 InsO-E wird der vertraglichen Derogation des § 104 ein breiter Spielraum eingeräumt (s.o.). Dieser breite Spielraum soll als Antwort auf die einschränkende Auslegung durch den BGH insbesondere einen Eintritt der Wirkungen des § 104 Abs. 1 InsO schon bei Verfahrenseröffnung möglich machen.

Damit wird die vom BGH judizierte (Rn.58 unter Verweis auf BGH, Urteil vom 15. November 2012 – IX ZR 169/11, BGHZ 195, 348 Rn. 19) Vorwirkung des § 119 InsO umgangen, die zentrale Bedeutung für den Masseschutz entfaltet: „Könnte eine Lösungsklausel wirksam an die Insolvenzantragstellung anknüpfen, würde in der Praxis die Eröffnung des Insolvenzverfahrens selbst als Anknüpfung für nur dann als unwirksam anzusehende Lösungsklauseln jede Bedeutung verlieren (BGH, aaO). Der vor §§ 104, 119 InsO beabsichtigte Masseschutz könnte ohne weiteres ausgeschlossen und der Zweck der Vorschrift unterlaufen werden (BGH, aaO).“

Bedenklich erscheint in diesem Zusammenhang auch die Möglichkeit, auf das Vorliegen eine Eröffnungsgrundes abzustellen. Die Feststellung, zu welchem Zeitpunkt ein Eröffnungsgrund vorliegt, kann selbst in großen Verfahren erhebliche Schwierigkeiten bereiten. Vielfach wird in solchen Fällen deshalb auf die Angabe eines genauen Datums verzichtet und lediglich ausgeführt, dass ein Eröffnungsgrund „spätestens zum….“ vorgelegen habe. Ein Abstellen auf das Vorliegen eines Eröffnungsgrundes kann deshalb im hier betroffenen Regelungszusammenhang zu erheblichen praktischen Schwierigkeiten und erheblicher Rechtsunsicherheit führen.

Für die Ermittlung des Markt-und Börsenpreises soll in § 104 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 InsO-E nun ein maßgeblicher Zeitpunkt oder Zeitraum vereinbar werden. Auch diesem Vorschlag ist die vom BGH überzeugend begründete Vorwirkung des § 119 InsO entgegen zu halten. Zu Recht weist der BGH (a.a.O.Rn.60) auch auf die Widersprüchlichkeit einer entsprechenden Regelung hin: „Es wäre widersprüchlich, wenn einerseits die Masse durch § 104 Abs. 2 InsO geschützt werden soll, indem diese Vorschrift kein Insolvenzverwalterwahlrecht vorsieht, andererseits die Parteien gerade diesen Zweck des Masseschutzes durch individualvertragliche Vereinbarungen umgehen könnten, die eine von § 104 Abs. 3 InsO zu Lasten der Masse abweichende Berechnungsweise des Ausgleichsanspruchs vorsehen.“

 Auch für § 104 Abs. 4 Satz 2 Nr.2 InsO-E gelten im Übrigen wegen der Verweisung auf den in Nr.1 möglichen Zeitpunkt des Vorliegens eines Eröffnungsgrundes die bereits dort geschilderten Bedenken.

Im Ergebnis sollte auf die Änderungen des § 104 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 und 2 InsO-E verzichtet werden. Eine vertragliche Derogation der gesetzlichen Regelung des § 104 InsO erscheint jedenfalls in der hier angelegten breiten Anwendung nicht gerechtfertigt.

V.

Der vorliegende Entwurf lässt an wichtigen Stellen Fragen offen. Das mit ihm verfolgte Ziel einer Verbesserung der Rechtssicherheit ist, soweit es den engeren Bereich der Kreditwirtschaft betrifft, durchaus sinnvoll aber in Bezug auf die aktuelle höchstrichterliche Rechtsprechung keinesfalls zwingend erforderlich. Eine Erweiterung der durch § 104 InsO geregelten Ausnahme vom Grundsatz des § 103 InsO zu Gunsten anderer Wirtschaftsbereiche erscheint durch aufsichtsrechtliche Implikationen nicht geboten.

Im Übrigen ist zweifelhaft ob die gewählten Termini des InsO-E geeignet sind, die gerade im Bereich des Finanzmarktes notwendige Rechtssicherheit herstellen zu können. Beispielhaft sei dabei verwiesen auf § 104 Abs. 2 InsO-E („Als Markt- oder Börsenwert gilt der Markt- oder Börsenpreis für ein Ersatzgeschäft, das unverzüglich abgeschlossen wird oder hätte abgeschlossen werden können“) und § 104 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 InsO-E („Sie können insbesondere vereinbaren, (…) dass für die Ermittlung des Markt- und Börsenwerts des Geschäfts ein Zeitpunkt oder ein Zeitraum maßgeblich ist, der zwischen dem Eintritt der Wirkungen nach Absatz 1 oder einem nach Nummer 1 vereinbarten Zeitpunkt und dem fünften oder, sofern dies zum Zwecke einer wertschonenden Abwicklung erforderlich ist, dem zehnten darauf folgenden Werktag liegt.“). Den Vertragspartnern werden damit Gestaltungsspielräume hinsichtlich des tatsächlichen Zeitpunktes und der Berechnungsmethode eröffnet. Schon aus diesem Grund erscheint die mit dem InsO-E gewählte Lösung bedenklich.