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Deutscher Insolvenzverwalterkongress 2022

Der Deutsche Insolvenzverwalterkongress 2022 wurde in diesem Jahr wieder als Hybrid-Veranstaltung durchgeführt: Mit 440 Teilnehmern vor Ort und über 60 Teilnehmern an den Bildschirmen zu Hause. Hier finden Sie Bilder, Filme und Interviews.

 

Programm

 

VID-Trailer 2022

Zur Eröffnung des Deutschen Insolvenzverwalterkongresses 2022 sahen die Teilnehmer diesen Kongresseinspieler. (Link geht auf YouTube)

 

 

Berichterstattung

 

Bilder

VID-Stellungnahme zur Formulierungshilfe zur Änderung des COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes (SanInsKG)

Hier finden Sie die Stellungnahme des VID – Verband Insolvenzverwalter und Sachwalter Deutschlands e.V. zum Entwurf einer Formulierungshilfe für einen Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen zur Ergänzung des Entwurfs eines Gesetzes zur Abschaffung des Güterrechtsregisters (Bundestagsdrucksache 20/2730) und zur vorübergehenden Anpassung sanierungs- und insolvenzrechtlicher Vorschriften zur Abmilderung von Krisenfolgen: Änderung des COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes (SanInsKG).

 

Pressemitteilung – VID ernennt Prof. Dr. Hans-Ulrich Heyer zum neuen Ombudsmann

Zum 1.10.2022 übernimmt Prof. Dr. Hans-Ulrich Heyer (RiAG a.D.) das Amt des Ombudsmanns des VID. Die Amtszeit beträgt fünf Jahre. Prof. Dr. Heyer ist der dritte Ombudsmann seit Einrichtung der Ombudsstelle.

Die Unternehmensinsolvenzzahlen sind zwar in den letzten Jahren deutlich rückläufig, aber bei einigen Insolvenzverfahren – mitunter mit großen Gläubigerzahlen – kann es zu vereinzelten Beschwerden über Insolvenzverwalter kommen. Die seit 2012 eingerichtete VID-Ombudsstelle übernimmt hier im Konfliktfall eine wichtige Schlichtungsfunktion,“ so Dr. Christoph Niering, Insolvenzverwalter und Vorsitzender des Berufsverbandes der Insolvenzverwalter und Sachwalter Deutschlands (VID).

 

 

Wir ziehen um

Die VID-Geschäftsstelle wird am Mittwoch, den 31.08.2022, in neue Räumlichkeiten ziehen. Die neue Anschrift der Geschäftsstelle lautet:

Am Zirkus 3
10117 Berlin

Die übrigen Kontaktdaten (Telefonnummern und E-Mail-Adressen) bleiben gleich.

Wir bitten um Verständnis, dass wir von Dienstagmittag (30.8.) bis Donnerstag (01.09.) nur eingeschränkt erreichbar sein werden.

 

Pressemitteilung – Wechsel in den Gremien des VID

Jutta Rüdlin rückt aus dem Beirat in den Vorstand nach und übernimmt den Bereich Finanzen • Dr. Marc d’Avoine ist neuer Sprecher des Beirats • Nora Sickeler, LL.M. neu im Beirat des Berufsverbandes

Wir vermissen Bettina Schmudde in der täglichen Verbandsarbeit, aber auch bei unserem persönlichen Austausch sehr“, sagt Dr. Christoph Niering, Insolvenzverwalter und Vorsitzender des VID. „Gleichzeitig freue ich mich auf die weitere Zusammenarbeit mit Jutta Rüdlin und Marc d’Avoine – nunmehr in neuer Funktion – und Nora Sickeler. Alle drei haben schon in der Vergangenheit ihre Kompetenz in die Arbeit unseres Berufsverbandes aktiv eingebracht„, so Niering weiter.

 

BGH setzt neue Akzente bei der Zahlungsunfähigkeit

Der Bundesgerichtshof hat am 01.08.2022 ein Urteil des II. Senats vom 28.06.2022, II ZR 112/21 veröffentlicht, in dem er die Darlegung der Zahlungsunfähigkeit, gestützt auf „mehrere tagesgenaue Liquiditätsstatus in aussagekräftiger Anzahl“, als zulässig erachtet (Rz. 14 des Urteils). Der BGH führt insofern aus, dass Zahlungsunfähigkeit gegeben ist, wenn ausgehend von einem Stichtag an mehreren Tagen im Prognosezeitraum eine Liquiditätslücke mit einer erheblichen Unterdeckung ausgewiesen wird, die nicht in relevanter Weise geschlossen werden kann.

Damit weicht der II. Senat von der gängigen Rechtsprechung ab, die bei Feststellung einer relevanten Unterdeckung im zweiten Prüfungsschritt eine „Liquiditätsbilanz“ fordert, d. h. die Aufsummierung der weiteren Einzahlungen und weiteren fälligen Verbindlichkeiten der nächsten drei Wochen und anschließend eine Quotierung der sog. Aktiva I und Aktiva II zu den sog. Passiva I und Passiva II.

Mit dieser Rechtsprechung zeichnen sich Übereinstimmungen des BGH mit den Empfehlungen des VID zur Ermittlung der Zahlungsunfähigkeit ab. Der VID hat diese Empfehlungen am 22.06.2022 veröffentlicht. Darin fordert er die Ermittlung durch mehrere stichtagsbezogene Status an drei aufeinanderfolgenden Stichtagen und die Abkehr vom nicht zur Buchhaltung korrelierenden 3-Wochen-Zeitraum, vom Volumeneffekt und von der prozentualen Ermittlung der Unterdeckung.

Durch dieses Urteil wird die Stichtagsbetrachtung und die Ermittlung anhand von „Finanzstatus“ (d. h. der Vergleich jeweils der liquiden Mittel zu den fälligen Verbindlichkeiten) als zulässig angesehen, die Aufstellung der sog. „Liquiditätsbilanz“ ist nicht erforderlich. Auch wenn der BGH den Prognosezeitraum nicht ausdrücklich definiert und an den Stichtagen – im Unterschied zum VID – eine erhebliche Unterdeckung fordert (was durch die Nichtzahlung von Verbindlichkeiten manipulierbar ist), begrüßt der VID die neue Akzentuierung. Damit wird die Ermittlung der Zahlungsunfähigkeit insbesondere für Geschäftsleiter eines Unternehmens erheblich erleichtert.

Die Zahlungsunfähigkeit ist auch Ausgangspunkt für die Ermittlung der Überschuldung (Feststellung einer Fortführungsprognose) und der drohenden Zahlungsunfähigkeit. Mit dem Urteil wird mehr Transparenz bei der Ermittlung der Insolvenzgründe geschaffen, was zu einer rechtzeitigeren Feststellung und damit zu einer früheren Einleitung einer Sanierung – ohne oder mit einem Insolvenzverfahren – führen kann. Dies wird eine Sanierungskultur maßgeblich fördern.