Im Mittelpunkt unserer Arbeit steht die
Förderung einer sanierungsorientierten Insolvenzverwaltung.

 

 

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Der VID hat gestern zum X. Kapitel des EU-Kommissionsvorschlags für ein 28. Regime Stellung genommen. Kapitel X regelt die Abwicklung insolventer EU Inc.-Gesellschaften, bei denen es sich um innovative Start-ups handelt. Grundsätzlich begrüßt der VID das Konzept des 28. Regimes. Es eröffnet Harmonisierungschancen, die durch bloße Angleichung nationaler Rechte allenfalls langfristig erreichbar wären.
Doch praxisuntaugliche und lückenhafte Regelungen untergraben das Ziel, Investitionsanreize und Planungssicherheit zu schaffen und gefährden damit Relevanz und Reputation des geplanten Regimes.
Die beabsichtigte Förderung der Finanzierung innovativer und damit kapitalintensiver #Startups wird mit dem aktuellen Vorschlag eher erschwert.
Namentlich konterkarieren fehlende transparente Exit-Regelungen für den Insolvenzfall die Venture-Capital-Finanzierung als unverzichtbare Quelle für innovative Start-ups.
Die Einzelkritik an Kapitel X können Sie hier nachlesen: https://www.vid.de/stellungnahmen/28-regime-verordnungsvorschlag-der-eu-kommission/
Ist ein in sich geschlossenes Insolvenzregime derzeit nicht realisierbar, sollte nach Ansicht des VID das 28. Regime zurückgestellt, jedenfalls aber Kapitel X vollständig gestrichen werden.
Es greift konzeptlos auf Versatzstücke des zu Recht gestrichenen Titels VI der Harmonisierungsrichtlinie zurück und verfehlt inhärente Stimmigkeit und Praxistauglichkeit.

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Beitrag Aktuelles:

26.08.2020

Teilweise Verlängerung der Aussetzung von Insolvenzantragspflichten – ein vorsichtiger Schritt in Richtung Normalität

Lesen Sie unsere aktuelle PM.

 
Die Bundesregierung hat die Verlängerung der Aussetzung von Insolvenzantragspflichten für überschuldete Unternehmen bis zum Jahresende beschlossen. Ein vorsichtiger Schritt in Richtung einer insolvenzrechtlichen Normalität. Dieser zeitliche Aufschub erlaubt dem Gesetzgeber neue Möglichkeiten für Unternehmen zu schaffen, ihre Überschuldung zu überwinden.

Die teilweise Verlängerung der Aussetzung von Antragspflichten ist ein vorsichtiger Schritt des Gesetzgebers in Richtung insolvenzrechtlicher Normalität. Dieser wird aber möglichweise wegen der anhaltenden Zurückhaltung der öffentlichen Gläubiger – wie Fiskus oder Kassen – und der Erwartung weiterer staatlicher Hilfen nicht zu einer großen Steigerung von Insolvenzanträgen führen,“ erklärt Dr. Daniel Bergner, Geschäftsführer des Berufsverbandes der Insolvenzverwalter Deutschlands (VID).

 

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