Im Mittelpunkt unserer Arbeit steht die
Förderung einer sanierungsorientierten Insolvenzverwaltung.

 

 

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Der VID hat gestern zum X. Kapitel des EU-Kommissionsvorschlags für ein 28. Regime Stellung genommen. Kapitel X regelt die Abwicklung insolventer EU Inc.-Gesellschaften, bei denen es sich um innovative Start-ups handelt. Grundsätzlich begrüßt der VID das Konzept des 28. Regimes. Es eröffnet Harmonisierungschancen, die durch bloße Angleichung nationaler Rechte allenfalls langfristig erreichbar wären.
Doch praxisuntaugliche und lückenhafte Regelungen untergraben das Ziel, Investitionsanreize und Planungssicherheit zu schaffen und gefährden damit Relevanz und Reputation des geplanten Regimes.
Die beabsichtigte Förderung der Finanzierung innovativer und damit kapitalintensiver #Startups wird mit dem aktuellen Vorschlag eher erschwert.
Namentlich konterkarieren fehlende transparente Exit-Regelungen für den Insolvenzfall die Venture-Capital-Finanzierung als unverzichtbare Quelle für innovative Start-ups.
Die Einzelkritik an Kapitel X können Sie hier nachlesen: https://www.vid.de/stellungnahmen/28-regime-verordnungsvorschlag-der-eu-kommission/
Ist ein in sich geschlossenes Insolvenzregime derzeit nicht realisierbar, sollte nach Ansicht des VID das 28. Regime zurückgestellt, jedenfalls aber Kapitel X vollständig gestrichen werden.
Es greift konzeptlos auf Versatzstücke des zu Recht gestrichenen Titels VI der Harmonisierungsrichtlinie zurück und verfehlt inhärente Stimmigkeit und Praxistauglichkeit.

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Veranstaltung:

Online-Seminar – Aktuelle BFH-Rechtsprechung zur Aufrechnung in der Insolvenz

 

Inhalt / Beschreibung

Seminarziel

Ziel des Seminars ist es, die aktuelle Rechtsprechung des BFH zu den insolvenzrechtlichen Aufrechnungsverboten zu vermitteln. Damit sollen in der Praxis zur Mehrung und zum Erhalt der Insolvenzmasse Aufrechnungsverbote gegenüber dem Fiskus besser erkannt und durchgesetzt werden können.

Schwerpunkte

Nach einer Einführung in die Grundlagen der steuerrechtlichen und insolvenzrechtlichen Aufrechnung werden im Anschluss die insolvenzrechtlichen Aufrechnungsverbote anhand aktueller Entscheidungen des BFH dargestellt. Hierbei gliedert sich die Darstellung nach den Steuerarten. Das Seminar soll helfen, in der Praxis Aufrechnungsverbote gegenüber dem Fiskus besser zu erkennen und geltend zu machen, um die Insolvenzmasse zu mehren und zu erhalten.

Referentenprofil

Dr. Günter Kahlert ist Rechtsanwalt und Steuerberater in Hamburg. Ein Schwerpunkt seiner Tätigkeit ist das Sanierungs- und Insolvenzsteuerrecht. Er veröffentlicht regelmäßig auf diesem Gebiet. Dr. Kahlert ist Vorsitzender des Hamburger Kreis für Sanierungs- und Insolvenzsteuerrecht e.V., Gastdozent an der Bundesfinanzakademie im Bundesministerium der Finanzen, Mitglied im Fachausschuss Sanierung und Insolvenz (FAS) des Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. und Mitglied im Herausgeberbeirat der ZIP.

Gliederung

Grundlagen der Aufrechnung im Steuerrecht und im Insolvenzrecht

  • Verhältnis der Aufrechnung (Erhebungsverfahren) zum Steuerfestsetzungsverfahren
  • Voraussetzungen und Rechtsfolgen der Aufrechnung
  • Bindungswirkung und Rechtsweg des Abrechnungsbescheids

Insolvenzrechtliche Aufrechnungsverbote anhand aktueller Entscheidungen des BFH betreffend

  • Umsatzsteuer
    • Aufrechnungsverbote gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO und gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 3 AO zu § 38 InsO im Wandel der BFH-Rechtsprechung 
    • Hauptforderung ist Anspruch gemäß § 37 Abs. 2 AO (Aufhebung der ursprünglichen Festsetzung oder i.V.m. § 14c Abs. 1 Satz 2 UStG oder i.V.m. § 73 AO – unerkannte Organschaft)
    • Hauptforderung ist Umsatzsteuererstattungsanspruch (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG oder § 14c Abs. 2 UStG)
    • Hauptforderung ist Rück-Berichtigungsanspruch gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 UStG
    • Hauptforderung ist Anspruch im Rahmen einer Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung
    • Hauptforderung ist Vorsteueranspruch (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG) im Rahmen der freigegebenen Tätigkeit
  • Grunderwerbsteuer
    • Hauptforderung ist GrESt-Anspruch gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 2 GrEStG
  • Säumniszuschläge
    • Hauptforderung ist Säumniszuschlag gemäß § 240 AO, der nach Insolvenzeröffnung (auch nach MUZ) entsteht
  • Investitionszulage
    •  Hauptforderung ist Anspruch auf Investitionszulage
  • Aufrechnung nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens
    • Rechtswirkungen des § 259b InsO
    • Rechtswirkungen der Restschuldbefreiung
    • Rechtswirkungen der Nachtragsverteilung

Referenten

Dr. Günter Kahlert, Rechtsanwalt, Steuerberater, Hamburg

Referent 2

Referent 3

Referent 4

Referent 5

Referent 6

Veranstalter

VID

§15 FAO

ja

Preis

100,00 € zzgl. MwSt.

VID-Rabatt

ja

Thema

Insolvenzrecht

Art der Veranstaltung

Online-Seminar

Veranstaltungsort



Veranstaltungszeitpunkt

Mi., 29.07.2020
10:00 - 12:45 Uhr

Hier geht es zur Anmeldung

 

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