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Stellungnahme:
20.06.2022
Zu Rz. 4 (Erforderlichkeit einer Bescheinigung nach § 74 Abs. 2 S. 2 StaRUG):
Für die Einordnung dieses Standards wäre es möglicherweise hilfreich, deutlich klarzustellen, dass die Vorlegung der Bescheinigung nach § 74 Abs. 2 S. 2 StaRUG im Unterschied zu derjenigen nach § 270d Abs. 1 S. 1 InsO ausschließlich dazu führt, dass der vorgeschlagene Re-strukturierungsbeauftragte nur in Ausnahmefällen durch das Gericht nicht bestellt werden muss. Dieser Standard ist daher insbesondere einer, der die Anforderungen an die Erteilung einer Stabilisierungsanordnung beschreibt.
Zu Rz. 18 (Anforderungen an den Gutachter):
Zu ergänzen ist, dass zu den geeigneten Personen auch die bei den Restrukturierungs- und Insolvenzgerichten zur Übernahme von Aufgaben in Restrukturierungs- und Insolvenzverfahren als Insolvenzverwalter/Sachwalter, Restrukturierungsbeauftragter oder Sanierungsmoderator gelisteten Personen zählen.
Zu Rz. 21 (Anforderungen an den Gutachter):
Es wird angeregt klarzustellen, dass an die Person des Gutachters, der (auch) als Insolvenzverwalter/Sachwalter tätig ist, als „Bescheiniger“, ebenfalls nicht die Anforderungen an die Unabhängigkeit nach §§ 21 Abs. 2 Nr. 1, 56 InsO zu stellen sind.
Zu Rz. 38 (Verweigerung der Stabilisierungsanordnung bei noch nicht drohender Zahlungsunfähigkeit):
Die Aussage, die Stabilisierungsanordnung „kann“ bei noch nicht drohender Zahlungsunfähigkeit verweigert werden, trifft nicht zu. Sie muss vielmehr verweigert werden. Nach § 29 Abs. 1 StaRUG können die Instrumente des StaRUG nur in Anspruch genommen werden, wenn die Zahlungsunfähigkeit droht (siehe Gesetzestext § 29 StaRUG, auch Mock in Beck/OK, Stand 01.03.2022, § 51 Rn. 10; Riggert in Braun, StaRUG, 1. Auflage 2021, § 51 Rn. 6).
Zudem heißt es § 51 Abs. 1 Nr. 3 StaRUG wörtlich „Die Stabilisierungsanordnung ergeht, wenn […] und keine Umstände bekannt sind, aus denen sich ergibt, dass der Schuldner noch nicht drohend zahlungsunfähig ist.“ Solange die drohende Zahlungsunfähigkeit noch nicht eingetreten
ist, ist die Inanspruchnahme des modularen Rahmens nach StaRUG nicht zulässig. Insofern muss der erste Satz der Rz. 38 korrekt lauten „Die Stabilisierungsanordnung ist zu verweigern, wenn …“.
Weiterhin gibt es nach unserer Auffassung das Regelwerk nicht her, dass „in Ausnahmefällen“ das Gericht die Stabilisierungsanordnung trotz Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung gewährt. Das ergibt sich aus den §§ 33 Abs. 2 und 32 Abs. 3 StaRUG. Diese Vorschriften regeln den Fall, dass nach Anordnung einer Stabilisierungsanordnung die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung eintritt und diese Ereignisse auf einer Kündigung oder Fälligstellung einer bestimmten Gläubigerforderung beruht – aber eben nur dann.
Hingegen ist rechtlich derzeit ungeklärt, ob in den Fällen des Eintritts von Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung nach Anzeige einer Restrukturierungssache eine Stabilisierungsanordnung noch ergehen kann, und zwar auch dann noch ergehen kann, wenn das Gericht von der Aufhebung der Restrukturierungssache wegen ihres erreichten Standes im Interesse der Gesamtheit der Gläubiger absieht. Es ist nach unserer Auffassung nicht die Aufgabe des IDW-Standards, diese offene Rechtsfrage in dem einen oder anderen Sinne zu präjudizieren.
Jutta Rüdlin Torsten Gutmann
(Beiratsvorsitzende des VID)
Melsungen, 20.06.2022
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