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Stellungnahme:

10.03.2022

VID-Stellunganhme zum Entwurf einer Checkliste für Restrukturierungspläne nach § 16 des Gesetzes über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (StaRUG)

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A. Einleitung

§ 16 StaRUG setzt die Vorgaben aus Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie über Restrukturierung und Insolvenz ((EU) 2019/1023) um[1]. Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie[2] regelt, dass die Mitgliedstaaten „online eine umfassende, an die Bedürfnisse von KMU angepasste Checkliste für Restrukturierungspläne zur Verfügung [stellen]. Die Checkliste enthält praktische Leitlinien dazu, wie der Restrukturierungsplan nach nationalem Recht zu erstellen ist. (…)“

Der Erwägungsgrund 17 der Richtlinie führt dazu aus:

„Den Unternehmen, vor allem KMU, die 99 % aller Unternehmen in der Union ausmachen, dürfte ein kohärenterer Ansatz auf Unionsebene zugutekommen. KMU werden eher liquidiert als restrukturiert, da sie unverhältnismäßig höhere Kosten zu tragen haben als größere Unternehmen. KMU — insbesondere, wenn sie sich in finanziellen Schwierigkeiten befinden — verfügen häufig nicht über die erforderlichen Mittel, um die hohen Restrukturierungskosten zu tragen und die effizienteren Restrukturierungsverfahren, die nur in einigen Mitgliedstaaten zur Verfügung stehen, zu nutzen. Um solchen Schuldnern bei einer kostengünstigen Restrukturierung zu helfen, sollten umfassende Checklisten für Restrukturierungspläne, die an die Bedürfnisse und Besonderheiten von KMU angepasst sind, auf nationaler Ebene entwickelt und online zur Verfügung gestellt werden. Darüber hinaus sollten Frühwarnsysteme eingerichtet werden, die Schuldner warnen, wenn Handeln dringend erforderlich ist, unter Berücksichtigung der begrenzten Mittel, die KMU für die Einstellung von Fachleuten zur Verfügung stehen.“[3]

Gemäß § 16 StaRUG macht das „Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (…) eine Checkliste für Restrukturierungspläne bekannt, welche an die Bedürfnisse von kleinen und mittleren Unternehmen angepasst ist. Die Checkliste wird auf der Internetseite www.bmjv.bund.de veröffentlicht.“

Anforderungen an Mindestinhalte eines Restrukturierungsplans sind bereits in § 5 S. 2 StaRUG vorgesehen. Danach enthält der Restrukturierungsplan neben den sich aus den §§ 5 bis 15 StaRUG ergebenden, mindestens die nach der Anlage[4] zum StaRUG erforderlichen Angaben.

Der vorliegende Entwurf führt in Bezug auf Zielsetzung und Verwendung der Checkliste aus, dass damit dem Auftrag aus § 16 StaRUG nachgekommen wird eine auf die Bedürfnisse von kleinen und mittleren Unternehmen zugeschnittene Hilfestellung für die Konzipierung und Erstellung von Restrukturierungsplänen nach §§  5  ff. StaRUG bekanntzugeben.“

An diesen Bedürfnissen ist der vorliegende Entwurf zu messen.

 

B. Im Einzelnen

Der Begriff „Checkliste“ lässt zunächst eine Arbeitshilfe erwarten, mit Hilfe derer bei komplexen Vorgängen sichergestellt werden soll, dass nichts übersehen, bzw. vergessen wird. So handelt es sich bei einer Checkliste in der Regel entweder um einen Fragenkatalog mit einer Sammlung von Fragen zu einem definierten Thema oder um eine Prüfliste mit abzuhakenden Kriterien.

Der vorgelegte Entwurf entspricht dem nur, soweit es um die Gliederung (Seite 1 bis 3) geht. Die erläuternden „Weitergehende[n] Informationen“ erfüllen diese Funktion nur eingeschränkt.

Es stellt sich daher die Frage, ob sich die Materie nicht für eine Checkliste eignet oder der Entwurf die herkömmliche Funktion einer Checkliste nicht erfüllt.

Diesbezüglich erlauben wir uns eine grundlegende Anmerkung (I.), eine Ergänzung der Gliederung (II.)  sowie verschiedene Anmerkungen zur Ausgestaltung des Entwurfs (III.).

 

I. Grundlegende Anmerkung

Die Entwurfsverfasser formulieren zu Recht, dass die Vielfalt der denkbaren Plangestaltungen es nicht zulasse, ein Formular zu schaffen, das

  • einerseits allen denkbaren Gestaltungen und
  • zugleich seiner Funktion, dem Nutzer Orientierung zu geben, gerecht wird.

Folglich sei die Checkliste auch kein Formular, sondern allein als Orientierungshilfe zu verstehen. Diese Zielstellung wird gefährdet, wenn

  • Formulierungen dominieren, die an den Gesetzestext, die Gesetzesmaterialien oder die Erwägungsgründe erinnern,
  • der Gesetzestext teilweise wörtlich wiedergegeben[5] wird und
  • wenn umfangreiche Passagen faktisch wiederholt[6]

Wünschenswert und funktionsgerecht wäre die Abkehr vom durchgehenden Fließtext hin zu einer aussagekräftigen Zusammenfassung in Stichpunkten.

Veranschaulicht am Beispiel des Gliederungspunktes der „Auswahl der Planbetroffenen“ (S. 12 f.) könnte die entsprechende Passage wie folgt geändert werden:

„Wurden die Planbetroffenen sachgerecht ausgewählt?

Eine sachgerechte Auswahl liegt vor, wenn:

                   ☐         die nicht einbezogenen Forderungen auch in einem Insolvenzverfahren voraussichtlich vollständig erfüllt würden,

                ☐         die in der Auswahl angelegte Differenzierung nach der Art der zu bewältigenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Schuldners und den Umständen angemessen erscheint.

z.B. wenn ausschließlich Finanzverbindlichkeiten und die zu deren Sicherung bestellten Sicherheiten gestaltet werden oder die Forderungen von Kleingläubigern, insbesondere Verbrauchern, Klein- und Kleinstunternehmen oder mittleren Unternehmen, unberührt bleiben.

ODER

                   ☐         mit Ausnahme der in § 4 genannten Forderungen sämtliche Forderungen einbezogen werden.

Gibt es Gläubiger, Inhaber von Absonderungsanwartschaften oder Inhaber von Anteils- oder Mitgliedschaftsrechten, die nicht in den Restrukturierungsplan einbezogen wurden?

☐         nein

☐         ja   (Bitte benennen Sie in diesem Fall die Nichteinbezogenen und erläutern die  Gründe für       

die  unterbliebene Einbeziehung. Eine Beschreibung unter Bezugnahme auf Kategorien gleichartiger Gläubiger, Inhaber von Absonderungsanwartschaften sowie Inhaber von Anteils- oder Mitgliedschaftsrechten genügt, wenn dadurch die Überprüfung der sachgerechten Abgrenzung nach § 8 nicht erschwert wird.)“

 

Das Ziel, sämtliche Anforderungen anzusprechen, die sich den gesetzlichen Bestimmungen entnehmen lassen, würde sich hierdurch genauso erfüllen lassen. Allerdings zugunsten einer höheren Verständlichkeit auf dem Niveau einer Checkliste, wenn auch auf Kosten der Motive. Die Darstellung derselben ist jedoch verzichtbar und ohnehin zu recherchieren, wenn die Anpassung eines „Standards“ auf eine „Maßanfertigung“ ansteht.

 

II. Ergänzung der Gliederung

Der darstellende Teil sollte wie folgt ergänzt werden (kursiv fett): 

 „Unternehmens- und krisenbezogene Angaben

                   ☐        Wirtschaftliche Situation des Schuldners und Krisenanalyse

Beschreibung der Überwachung der Fortbestandsgefährdung, der Gegenmaß-

   nahmen und der Mitteilungspflichten gegenüber Überwachungsorganen

                   ☐        Angaben zur Vermögenslage des Schuldners

Darlegung der drohenden Zahlungsunfähigkeit

                                                                 Finanzplan der nächsten 24 Monate

                                                                 Eintritt der Zahlungsunfähigkeit in den Monaten 13-24

                                                                 Eintritt der Zahlungsunfähigkeit in den Monaten 0-12

                                                                                          Vermögen zu Liquidationswerten deckt Verbindlichkeiten

Bei Durchführung des Restrukturierungsverfahrens ist die insolvenzrechtliche  Überschuldung beseitigt“

 

Begründung:

Die Checkliste sollte insbesondere zwei „Schlüsselkriterien“ des StaRUG aufgreifen. Einerseits die Krisenfrüherkennung und die damit verbundenen Pflichten des Geschäftsleiters, andererseits die Zugangsvoraussetzung der drohenden Zahlungsunfähigkeit. Dies kann und muss gerade auch den kleinen und mittleren Unternehmen, die mit der Checkliste angesprochen werden sollen, vor Augen geführt werden. Fehlen diese Punkte, könnten diese bei der Beschäftigung mit der Sanierungsalternative unter Umständen gedanklich „übersprungen“ werden. Dies muss unbedingt vermieden werden. Die Sanierung durch das StaRUG steht nur Unternehmen zur Verfügung, die noch nicht zahlungsunfähig und noch nicht überschuldet sind.

 

III. Ausgestaltung des Entwurfs

1. Schuldnerbezogene Anmerkungen (S. 5 ff.) 

  • Vertretungsberechtigung:
    Mit Rücksicht auf die Sanierungssituation bei Vorlage des Insolvenzplans sollten nicht nur Angaben zur gesetzlichen Vertretungsberechtigung erfolgen, sondern auch Hinweise auf die Existenz von Generalhandlungsvollmachten, (Krisen-) Interimsmanager („CRO“) und Verträge mit Sanierungsberatern.
  • Registergericht:
    Neben der Angabe des Registergerichts zur Überprüfung der Zuständigkeit sollten Angaben zum Schwerpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeiten („COMI“) verpflichtend sein. Sinnvoll erscheint zusätzlich ein Verweis auf S. 9 zu den Sanierungsplänen bei Gruppen.

2. Verfahrensbezogene Anmerkungen

  • Sanierungsgutachten:
    Verpflichtend sollte der Hinweis auf existierende Sanierungsgutachten oder Gutachten zur Bestätigung der positiven Fortbestehensprognose sein.
  • Bestellung Restrukturierungsgutachter, Anordnung Stabilisierungsanordnung, etc.:
    Entsprechende Angaben sollten weder „Soll“-Angaben sein, noch sollte der „Muss“- Charakter von der Erheblichkeit für die (Gestaltungs-) Wirkungen des Restrukturierungsplans abhängen.

 3. Wirtschaftliche Situation (S. 7 ff.) 

  • Die Heranziehung der „einschlägigen Rechnungslegungsposten (Umsätze, Aufwendungen und Kosten, Erträge)“ sollte konkretisiert werden: Was ist gemeint? (Betriebswirtschaftliche Auswertung, Gewinn- und Verlustrechnung, etc.)

4. Angaben zur Vermögenslage des Schuldners (S. 8 ff.) 

  • Die wichtigste Angabe („einschließlich einer Bewertung“) wird eher beiläufig genannt und bleibt interpretationsbedürftig. Die Definition der Bilanz als Ausgangspunkt für die Aufstellung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten ist zu begrüßen. Der Hinweis auf die Notwendigkeit von Wertanpassungen sollte mit Hinweis auf die Aufdeckung stiller Reserven und Lasten sowie die Differenzierung zwischen Fortführungs- und Liquidationsprämisse konkretisiert werden. Die Angabe von Liquidationswerten sollte auch dann als Pflichtangabe gefordert werden, wenn nach § 6 Abs. 2 StaRUG die Fortführung beabsichtigt ist.
  • Eine Bezugnahme auf §§ 151 Abs. 1 u. 2, 153 InsO könnte die Konkretisierung vereinfachen.
  • Die Aufstellung eines Vermögensverzeichnisses zum „Zeitpunkt der Planvorlage“ ist praktisch nicht umsetzbar. Hilfreich wären konkrete Angaben, z.B. Vormonat, „nicht älter als ein Quartal“.

5. Restrukturierungsbezogene Angaben (S. 10 ff.) 

  • Beschreibung der Maßnahmen zur Bewältigung der Krise:
    Wünschenswert wäre ein vorgelagerter Hinweis auf die Krisenfrüherkennung in §1 StaRUG: „Zum besseren Verständnis der planbasierten Maßnahmen hat der Restrukturierungsplan verpflichten Angabe darüber zu enthalten, ob
  • geeignete Gegenmaßnahmen i. S. d. § 1 Abs. 1 S. 2 StaRUG bereits ergriffen wurden und
  • hierüber an die Überwachungsorgane Bericht erstattet worden ist.

    Dies würde die Bedeutung des § 1 StaRUG erhöhen und dieser gerecht werden. Die Darstellung vor den planbasierten Maßnahmen würde sich logisch einfügen und den Wertschöpfungsprozess der Sanierung besser abbilden.

  • Gffls. Maßnahmen außerhalb des Restrukturierungsplans:
    Sinnvoll erscheint die Aufnahme von § 62 StaRUG und die Pflichtangabe, ob die Maßnahmen den Charakter einer Planbedingung haben.

6. Vergleichsrechnung zu den Befriedigungsaussichten mit und ohne den Restrukturierungsplan (S. 14 f.) 

  • Der Passus beschränkt sich auf die Wiedergabe des Gesetzestextes. Der inhaltliche (Mehr-) Wert bleibt insoweit fraglich.
  • Wohlwissend um die Komplexität der Vergleichsrechnung als das „Herzstück“ eines Restrukturierungsplans erscheinen Stichworte denkbar:
    • So könnten die „Angaben zur Vermögenslage des Schuldners“ (vgl. S. 8 f.) zur Grundlage der Vergleichsrechnung erklärt werden.
    • Darstellung der Liquidationswerte als Pflichtangabe
    • Begründete Definition eines Vergleichsmaßstabes
    • Vorlage geeigneter Nachweise zur Aussichtslosigkeit des Verkaufs und der Fortführung

7. Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte und ggfs. (sonstige) gesellschaftsrechtliche Maßnahmen 

  • In Anlehnung an Best Practice bei Insolvenzplänen sollte eine Angabe zur erfolgten / versuchten Vorabstimmung mit dem Registergericht erfolgen.

8. Vermögensübersicht für Zeitpunkt der Wirksamkeit des Restrukturierungsplans 

  • Sinnvoll erscheint eine inhaltliche Verknüpfung mit den Angaben zur Vermögenslage des Schuldners (S. 8 ff.).
  • Im besten Fall identische Darstellung und nur abweichender Stichtag (Wirksamkeit statt Vorlage des Restrukturierungsplans).

 

C. Fazit

Mit Blick auf die sehr hohe Zahl insolventer Kleinstunternehmen, die sich auch in der Insolvenzstatistik niederschlägt, bleibt der Nutzwert des mit dem StaRUG vorgelegten Restrukturierungsverfahrens zweifelhaft. Der vorgelegte Entwurf einer Checkliste kann diesen grundlegenden Befund nicht verbessern. Er ist erkennbar auch nicht von der Intention geprägt, durch ausführliche Erläuterungen eine „amtliche Kommentierung“ unbestimmter oder neuer Rechtsbegriffe zu liefern, die mit dem StaRUG formuliert wurden.

Um zumindest einige Anhaltspunkte zu bieten, die über den Gesetzestext hinausgehen, sollte jedoch erwogen werden, die konstituierenden Merkmale von abstrakt geschilderten Antragsvoraussetzungen aufzuzählen.  Zu diesem Zweck könnte im Einzelfall auch auf die Erwägungsgründe der dem StaRUG zu- grundliegenden Richtlinie zurückgegriffen werden, die dem Rechtsanwender in Kleinstverfahren eher selten zur Verfügung stehen werden. Erwägungsgrund 22 der Richtlinie fordert „klare, aktuelle, prägnante und nutzerfreundliche Informationen über die zur Verfügung stehenden präventiven Restrukturierungsverfahren“.

Dazu könnte es gehören, im Rahmen einer Checkliste auch den modularen Charakter des Restrukturierungsverfahrens nach dem StaRUG stärker zu betonen.

Ebenso sinnvoll wäre zu Beginn eine Aufzählung der nach § 4 StaRUG ausgenommenen Rechtsverhältnisse, jeweils erläutert durch einige Beispielsfälle, sowie ein Hinweis auf die ausschließende Wirkung früherer Restrukturierungen (§  33 Abs. 2 Nr. 4 StaRUG).

 

 

Berlin, 10.03.2022

Kontakt: Verband Insolvenzverwalter und Sachwalter Deutschlands e.V. (VID)
Französische Straße 13/14
10117 Berlin
Tel.: 030/ 20 45 55 25
E-Mail: info@vid.de
Web: www.vid.de

 

 

[1] Vgl. Gesetzentwurf zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (SanInsFoG) BT-Drs. 19/24181, S. 121.

[2] RICHTLINIE (EU) 2019/1023 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 20. Juni 2019, abrufbar unter https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32019L1023

[3] RICHTLINIE (EU) 2019/1023 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 20. Juni 2019, S. L 172/21.

[4] https://www.gesetze-im-internet.de/starug/anlage.html.

[5] z.B. zu § 2 Abs. 2 StaRUG, vgl. S. 10 f. des Entwurfs; zu § 8 Satz 2 StaRUG, vgl. S. 12 f. des Entwurfs; zu § 9 Abs. 1 StaRUG,

  vgl. S. 13.

[6] z. B. zur Gruppenbildung, vgl. S. 13 und 15 des Entwurfs.

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