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Stellungnahme:
07.10.2025
Mit dem vorgelegten Entwurf macht das Land Bremen von der Ermächtigung in § 5 Abs. 4 S. 2 InsO Gebrauch und trifft im Wege der Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über die Führung der Tabellen und Verzeichnisse, ihre elektronische Einreichung sowie die elektronische Einreichung der dazugehörigen Dokumente und deren Aufbewahrung.
Der VID hat bereits umfangreich zu den Entwürfen von entsprechenden Rechtsakten der Länder Niedersachen[1] und Rheinland-Pfalz[2] Stellung genommen. Auf diese Stellungnahmen dürfen wir an dieser Stelle Bezug nehmen.
Die Verordnung soll die maschinelle Führung der Tabellen nach § 175 Abs. 1 InsO sowie die elektronische Einreichung der Tabellen und der dazugehörigen Dokumente bei den Insolvenzgerichten des Landes Bremen nur für Verfahren regeln, die ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung eröffnet wurden.
Die bisher geltende Verordnung über die elektronische Führung der Tabelle in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. September 2017 (Im Folgenden: alte Verordnung) soll nach Artikel 2, zeitgleich mit dem Inkrafttreten der vorgelegten Neufassung (Im Folgenden: neue Verordnung – dort Artikel 3), am 1. November 2025 außer Kraft treten.
Unklar bleibt hier, ob und ggfls. wie Verfahren, die vor dem 1. November 2025 eröffnet wurden, auf die neuen Maßgaben umgestellt werden können. Diese Frage stellt sich insbesondere bei den in der Praxis häufigen Nachmeldungen von Forderungen zur Tabelle (§ 177 InsO) oder deren Berichtigung nach dem Prüfungstermin. Hier erscheint es wenig sinnvoll, die Grenze von 100 Forderungsanmeldungen aus der bisher geltenden Verordnung (§ 1 Abs. 1 S. 2), unberücksichtigt zu lassen.
Wenn dieser Schwellenwert durch Nachmeldungen überschritten werden kann, sollte eine elektronische Tabellenführung nach den Maßgaben der neuen Verordnung die Regel der alten Verordnung auch dann ablösen, wenn das entsprechende Verfahren vor dem 1. November 2025 eröffnet wurde und deshalb zunächst noch nicht der Pflicht zur elektronischen Tabellenführung unterlag.
Auch in anderen Fällen kann es sinnvoll sein, die nach den Maßgaben der alten Verordnung geführte Tabelle auf die Maßgaben der neuen Verordnung umzustellen. Die alte Verordnung sah in § 3 dazu eine Befugnis des Insolvenzgerichts vor, in Insolvenzverfahren, die bis zum Ablauf des 21. September 2017 bereits eröffnet waren, die elektronische Führung der Tabelle bis spätestens eine Woche vor Niederlegung der Tabelle gem. § 15 Abs.1 Satz 2 zu beschließen.
Im Unterschied zu anderen Länderregelungen (vgl. etwa Niedersachsen[3]) enthält die neue Verordnung keine Hinweise auf anzuwendende Maßgaben des Datenschutzes. Der Verordnungstext sollte zwingend um entsprechende Hinweise ergänzt werden.
Der in Artikel 1 § 2 Abs.3 erteilte pauschale Hinweis auf das Dateiformat PDF wirft in der Praxis erhebliche Probleme auf (vgl. hierzu die Stellungnahme des VID zur E-Justiz VO[4]).
Die in Artikel 1 § 2 Abs. 4 formulierte Verpflichtung zur Übertragung in Papierform eingehender Dokumente in ein elektronisches Dokument wird ergänzt durch eine parallele Einreichungspflicht für die Dokumente in Papierform.
Diese Maßgabe weicht nicht nur von den Regelungen anderer Bundesländer (vgl. § 3 der E-Justiz VO RP) ab. Die Begründung der neuen Verordnung weist zudem darauf hin, dass die Einreichung in Papierform notwendig sei, weil der Scanprozess in den meisten Fällen nicht den Anforderungen „BSI TR-03138 Ersetzendes scannen (RESISCAN)“ entspreche. Die Gerichte müssten die schriftlich eingereichten Forderungsanmeldungen daher parallel in Papierform zum Zwecke der Nachprüfbarkeit aufbewahren oder selbst nach der jeweils geltenden BSII Technische Richtlinie 03138 digitalisieren.
Es bleibt unverständlich, wieso die Verpflichtung zu einer offenbar unzureichenden Übertragung in ein elektronisches Dokument mit genauen Vorgaben zur Auflösung versehen wird, obwohl bereits erkannt ist, dass diese Maßgaben den gerichtlichen Anforderungen nicht genügen und im Zweifel eine gerichtliche Wiederholung der Übertragung notwendig machen.
Die Lesbarkeit ist bei in Papierform eingereichten Dokumenten nach einem Scan nicht nur von der gewählten Auflösung (empfohlen wird mindestens 300 dpi) sondern auch von der Qualität und den Einstellungen des Monitors abhängig. Ein pauschaler Verweis auf höhere Auflösungen führt deshalb an dieser Stelle voraussichtlich nicht zu der notwendigen Klarheit und Eindeutigkeit.
Unklar bleibt hier, ob auch bei einer Ersatzeinreichung die Pflicht zur Einreichung in Papierform nach Artikel 1 § 2 Abs. 4 gelten soll. Der Verordnungstext spricht hier nur davon, dass bei einer Ersatzeinreichung die Tabellen und die dazugehörigen Dokumente auf einem Datenträger eingereicht werden können. Hier sollte ggfls. klargestellt werden, dass Artikel 1 § 2 Abs. 4 bei einer Ersatzeinreichung entsprechende Anwendung findet.
Mit dem vorgelegten Entwurf werden wichtige Fragen der elektronischen Tabellenführung im Land Bremen neu, aber nicht ausreichend geregelt. Gleichzeitig zeigt sich bei dieser, wie auch bei vergleichbaren Regelungen anderer Bundesländer, eine ausgeprägte Divergenz des Regelungsumfangs und der Regelungsinhalte. Dies führt insbesondere in den Insolvenzverwalterkanzleien zu Problemen, die länderübergreifend tätig sind. Im Land Bremen wird dieser Fall die Regel bilden, weil hier nur zwei Insolvenzgerichte mit der neuen Rechtsverordnung angesprochen sind. Im Interesse einer regionalen Konsistenz sollte deshalb zumindest ein enger Abgleich mit dem entsprechenden Regelwerk des Landes Niedersachsen stattfinden. Eine bundeseinheitliche Regelung wäre jedoch der noch deutlich bessere Weg.
Berlin, 07.10.2025
Kontakt:
Verband Insolvenzverwalter und Sachwalter Deutschlands e.V. (VID)
Am Zirkus 3
10117 Berlin
Tel.: 030/ 20 45 55 25
E-Mail: info@vid.de / Web: www.vid.de
[1] Stellungnahme des VID – Verband Insolvenzverwalter und Sachwalter Deutschlands e.V. zum Entwurf einer Verordnung über die Einreichung und Führung der Tabellen über die angemeldeten Forderungen gemäß § 175 Insolvenzordnung in maschineller Form (Niedersachsen): https://www.vid.de/stellungnahmen/nminsotabvo/ (zuletzt abgerufen am 07.10.2025).
[2] Stellungnahme des VID – Verband Insolvenzverwalter und Sachwalter Deutschlands e.V. zur Landesverordnung über den elektronischen Rechtsverkehr und die elektronische Aktenführung, eJustizVO RP (Rheinland-Pfalz): https://www.vid.de/stellungnahmen/e-justizvo-rp/(zuletzt abgerufen am 07.10.2025).
[3] Stellungnahme des VID – Verband Insolvenzverwalter und Sachwalter Deutschlands e.V. zum Entwurf einer Verordnung über die Einreichung und Führung der Tabellen über die angemeldeten Forderungen gemäß § 175 Insolvenzordnung in maschineller Form (Niedersachsen): https://www.vid.de/stellungnahmen/nminsotabvo/ (zuletzt abgerufen am 07.10.2025).
[4] Stellungnahme des VID – Verband Insolvenzverwalter und Sachwalter Deutschlands e.V. zur Landesverordnung über den elektronischen Rechtsverkehr und die elektronische Aktenführung, eJustizVO RP (Rheinland-Pfalz): https://www.vid.de/stellungnahmen/e-justizvo-rp/(zuletzt abgerufen am 07.10.2025).