Im Mittelpunkt unserer Arbeit steht die
Förderung einer sanierungsorientierten Insolvenzverwaltung.

 

 

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Der VID hat gestern zum X. Kapitel des EU-Kommissionsvorschlags für ein 28. Regime Stellung genommen. Kapitel X regelt die Abwicklung insolventer EU Inc.-Gesellschaften, bei denen es sich um innovative Start-ups handelt. Grundsätzlich begrüßt der VID das Konzept des 28. Regimes. Es eröffnet Harmonisierungschancen, die durch bloße Angleichung nationaler Rechte allenfalls langfristig erreichbar wären.
Doch praxisuntaugliche und lückenhafte Regelungen untergraben das Ziel, Investitionsanreize und Planungssicherheit zu schaffen und gefährden damit Relevanz und Reputation des geplanten Regimes.
Die beabsichtigte Förderung der Finanzierung innovativer und damit kapitalintensiver #Startups wird mit dem aktuellen Vorschlag eher erschwert.
Namentlich konterkarieren fehlende transparente Exit-Regelungen für den Insolvenzfall die Venture-Capital-Finanzierung als unverzichtbare Quelle für innovative Start-ups.
Die Einzelkritik an Kapitel X können Sie hier nachlesen: https://www.vid.de/stellungnahmen/28-regime-verordnungsvorschlag-der-eu-kommission/
Ist ein in sich geschlossenes Insolvenzregime derzeit nicht realisierbar, sollte nach Ansicht des VID das 28. Regime zurückgestellt, jedenfalls aber Kapitel X vollständig gestrichen werden.
Es greift konzeptlos auf Versatzstücke des zu Recht gestrichenen Titels VI der Harmonisierungsrichtlinie zurück und verfehlt inhärente Stimmigkeit und Praxistauglichkeit.

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Beitrag Aktuelles:

10.12.2019

Reformbedarf im Berufsrecht der Insolvenzverwalter: Gemeinsames Eckpunktepapier des BAKinsO e.V., der NIVD e.V. und des VID e.V.

BAKinsO e.V., NIVD e.V. und VID e.V. legen zum Reformbedarf im Berufsrecht der Insolvenzverwalter ein gemeinsames Eckpunktepapier vor.

 

Die drei Verbände erklären hierzu:

Im Jahre 2019 haben sich die obigen Verbände zusammen mit weiteren Verbänden in mehreren Sitzungen mit dem künftigen Berufsrecht der Insolvenzverwalter auseinandergesetzt. Die hier niedergelegte Fassung des Eckpunktepapiers spiegelt den Konsens der unterzeichnenden Verbände zum 5.12.2019 wieder.

Dieses Papier bedeutet nicht den Abschluss der Gespräche, sondern soll deren Förderung dienen. Gespräche werden auch im Jahr 2020 weitergeführt werden.

 

 

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