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Initiative:
10.12.2019
Die beteiligten Verbände haben sich mit diesem Eckpunktepapier über sinnvolle und notwendige Regelungen eines Berufsrechts der Insolvenzverwalter (§§ 56, 58 InsO) verständigt. Dieser Konsens schließt nicht aus, dass die beteiligten Verbände weitergehende Regelungen für erforderlich halten, welche nach ihrem Selbstverständnis von entscheidender Bedeutung für das Berufsrecht sind.
1. Es besteht Einigkeit darüber, dass eine Berufszugangskontrolle über eine neutrale bundesweite Berufszulassungsstelle eingerichtet wird, bei der formale Kriterien geprüft und in einem bundeseinheitlichen Verzeichnis, das Grundlage für eine Bestellung durch den Insolvenzrichter im Einzelfall bildet, hinterlegt werden.
2. Die Verbände halten folgende Kriterien und aufzunehmende Pflichtmitteilungen für ein bundeseinheitliches Verzeichnis für sachgerecht und erforderlich:
3. Das bundeseinheitliche Verzeichnis soll nach dem gemeinsamen Verständnis der Verbände hinsichtlich der Verwalternamen, Kanzleisitze und Internetseiten jedermann zugänglich sein.
Die weiteren erhobenen Daten sind ausschließlich für die Insolvenzgerichte zugänglich.
Jeder Verwalter darf seine eigenen Daten einsehen.
4. Sofern alle unter 2. für die Aufnahme in das Bundesverzeichnis erforderlichen Kriterien und aufzunehmende Pflichtmitteilungen vorliegen, wird der Antragsteller in das Bundesverzeichnis aufgenommen.
5. Es besteht Einigkeit darüber, dass als verzeichnisführende Stelle eine Stelle mit bundesweiter Entscheidungszuständigkeit eingesetzt wird.
6. Es besteht weiterhin Einigkeit darüber, dass allgemein verbindliche Regelungen zur Berufsausübung als Verordnung zur Geltung kommen sollen. Diese Regelungen sollen von einer Arbeitsgruppe/-board nach Vorschlägen der Verbände und Interessenvereinigungen erarbeitet und kontinuierlich fortentwickelt werden.
Diese sollen auch für Eigenverwalter und künftige Restrukturierungsbeauftragte Anwendung finden.
7. Aus dem bundeseinheitlichen Verzeichnis wird rechtsmittelfähig gestrichen, wer
Ab einer noch näher zu bestimmenden Anzahl in einem noch zu definierenden Zeitraum von rechtskräftigen Entlassungsentscheidungen nach § 59 lnsO wird die Streichung aus dem bundeseinheitlichen Verzeichnis vollzogen. Hinsichtlich dieser Entscheidungen ist regelhaft der Rechtsweg bis zum Bundesgerichtshof zu eröffnen. Ausgenommen hiervon sind Entlassungen auf eigenen Antrag des Verwalters.
Das Streichen aus der bundeseinheitlichen Liste soll zu einer Entlassung aus dem Insolvenzverwalteramt aus allen laufend betreuten Verfahren führen.
Das Rechtsmittel gegen die Entscheidung über die Streichung aus dem bundeseinheitlichen Verzeichnis soll aufschiebende Wirkung haben.
Berlin, den 25.11.2019