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10.11.2023

Leitsätze für ein künftiges Vergütungsrecht – vorgestellt auf dem Deutschen Insolvenzverwalterkongress 2023

Der VID-Ausschuss Vergütung hat die nachfolgenden Leitsätze in mehreren Sitzungen erarbeitet und im Rahmen des Deutschen Insolvenzverwalterkongresses 2023 vorgestellt. Der Ausschuss wird auf der Basis dieser Leitsätze einen überarbeiteten Entwurf für ein insolvenzrechtliches Vergütungsgesetz (InsVG) vorlegen.

  1. Die Regelung des Vergütungsrechts durch Gesetz, wie durch den VID bereits 2014 vorgeschlagen (zusammenfassend: Bremen/Blersch, Der Entwurf eines Gesetzes zur insolvenzrechtlichen Vergütung; ZIP 2014, Beilage 1), vermeidet Rechtsfortbildung und Lückenschließungen durch die Rechtsprechung und eine Diskussion über die Tragweite der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage. Sie hebt das Vergütungsrecht eines laut BVerfG eigenständigen Berufs auf dieselbe Stufe wie die Vergütungsrechte anderer freier Berufe.
     
  2. Das Konzept der InsVV ist zu sehr an der Zerschlagung des Schuldnervermögens ausgerichtet.
    Die Vergütung muss – verfassungsrechtlichen Anforderungen genügend – in jedem Einzelfall angemessen sein. Ein modernes Vergütungsrecht muss sich an der Entwicklung der Lebenshaltungskosten, dem Haftungsrisiko und dem Verfahrenserfolg (insbesondere bei erfolgreicher Sanierung) orientieren und die seit dem Inkrafttreten der InsO qualitativ und quantitativ stetig gestiegenen Anforderungen an Insolvenzverwalter berücksichtigen.
     
  3. Auch wenn dies Pauschalierungen impliziert, muss die Vergütung daher für alle durch das Insolvenzverfahren Betroffenen, auch für Anteilseigner und Kreditgeber im Zeitpunkt ihrer Investitionsentscheidung, ohne Hinzuziehung hochspezialisierter Rechtskundiger berechenbar sein.
     
  4. Eine Kalkulierbarkeit der Vergütung erfordert einfache und nachvollziehbare Regelungen. Dies setzt eine Loslösung eines neuen Vergütungsrechts von der kaum mehr überschaubaren Systematik der InsVV, der hierzu ergangenen Rechtsprechung und deren regional unterschiedlicher Anwendung voraus.
    Ein neues Vergütungsrecht muss daher Ermessens- und Beurteilungsspielräume sowie unbestimmte Rechtsbegriffe weitestgehend vermeiden.
     
  5. Eine Vergütung nach Zeitaufwand ist im Voraus nicht berechenbar.  Die Vergütung ist und bleibt daher auch eine Tätigkeitsvergütung.
     
  6. Im Interesse von Transparenz und Vereinfachung des Vergütungsrechts liegen der Vergütung für das Eröffnungs- und das eröffnete Verfahren nach denselben Grundsätzen ermittelte Berechnungsgrundlagen zugrunde. Maßgeblich sind jeweils der Wert des Schuldnervermögens bei Beendigung des Eröffnungs- bzw. des eröffneten Verfahrens (1. Berechnungsgrundlage). Einnahmen und Ausgaben einer Betriebsfortführung gehören nicht hierzu.
     
  7. Transparenz und Vereinfachung des Vergütungsrechts gebieten, dass Erlöse und Ausgaben ausnahmslos nicht saldiert werden: Massekosten und Masseverbindlichkeiten, letztere auch wenn ihnen Erlöse gegenüberstehen, werden nicht vom Wert des Vermögens des Schuldners abgezogen.
     
  8. Der Wert des Vermögens des Schuldners bei Beendigung des Eröffnungs- bzw. des eröffneten Verfahrens umfasst (ggf. anteilig) auch mit Absonderungsrechten belastete Gegenstände des Schuldners; auch diese gehören zum Vermögen des Schuldners. Je nach Umfang der Absonderungsrechte bestimmt deren Bearbeitung wesentlich den Umfang der Tätigkeit des (auch vorläufigen) Verwalters.
     
  9. Die Erhöhung der Grundvergütung durch Einbeziehung von Absonderungsrechten in die Berechnungsgrundlage erfordert eine neue Justierung der Verfahrenskostenbeiträge, um Absonderungsgläubiger angemessen an dem Aufwand der Verwertung ihrer Sicherheit durch den Insolvenzverwalter zu beteiligen. Die aktuelle Begrenzung der Vergütungserhöhung auf 50 % des Verwertungskostenbeitrages (§ 171 Abs. 2 S. 1 InsO) deckt nicht annähernd den mit der Bearbeitung von Absonderungsrechten einhergehenden Aufwand des Verwalters. Zudem bedürfen das Verwertungsrecht des Insolvenzverwalters bei Immobilien und die Kostenbeteiligung der Masse bei der Verwaltung und Verwertung belasteter Immobilien einer Regelung.
     
  10. Die Regelsätze von § 2 InsVV werden durch eine gestaffelte und degressiv verlaufende Grundvergütung ersetzt. Sie vergütet sämtliche Tätigkeiten, die die InsO dem (auch vorläufigen) Insolvenzverwalter zuweist. Sie werden in einer Anlage zur Regelung der Grundvergütung des Insolvenzverwalters aufgeführt. Dazu gehört auch die Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten (für Letztere vgl. §§ 165 ff. InsO).
     
  11. Eine Betriebsfortführung löst eine zusätzliche Vergütung in Höhe eines degressiv verlaufenden vom-Hundert-Satzes des Umsatzes (2. Berechnungsgrundlage) aus.
     
  12. Die Erhöhung der Grundvergütung infolge der Erweiterung der Berechnungsgrundlage hat eine deutliche Reduzierung der Zuschlagstatbestände zur Folge, welche bei Erfüllung der jeweiligen Tatbestände allerdings ohne Ermessen zu gewähren sind. Zuschlagswürdig sind insbesondere
    • die übertragende Sanierung oder ein Insolvenzplan,
    • die Bearbeitung von Arbeitsverhältnissen,
    • Verhandlung und Abschluss kollektivarbeitsrechtlicher Vereinbarungen (insbesondere Interessenausgleich / Sozialplan, Betriebsvereinbarung),
    • eine hohe Anzahl von Forderungsanmeldungen
    • Auslandsberührung / Internationales Insolvenzrecht.

    Abschläge auf die Grundvergütung lösen aus:

    • eine geringe Zahl von Anmeldungen zur Insolvenztabelle,
    • lediglich ein Vermögensgegenstand,
    • die vorzeitige Amtsbeendigung.

     

  13. Eine Mindestvergütung stellt sicher, dass eine Erhöhung der Vergütung nicht zu einer Verringerung der Eröffnungsquoten geht (vgl. § 26 InsO); die Kosten des Verfahrens sind daher (bereits) gedeckt, wenn eine Mindestvergütung gedeckt ist.
      
  14. Die Vergütung des Sachwalters beträgt 60 % der nach diesen Grundsätzen berechneten Vergütung des Insolvenzverwalters.

 

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