FAQs
Wie bekomme ich Kenntnis von einer Insolvenz?Als Gläubiger werden Sie in aller Regel direkt vom Insolvenzverwalter angeschrieben. Darüber hinaus gibt es die Möglichkeit, sich über das aktuelle Insolvenzgeschehen mittels der Internetseite www.insolvenzbekanntmachungen.de zu informieren.
Wie melde ich meine Forderung an?
Direkt beim Insolvenzverwalter – schriftlich oder unter Zuhilfenahme des durch den Insolvenzverwalter auf seiner Internetseite zur Verfügung gestellten Gläubigerinformationssystems (GIS).
Was passiert mit meiner Forderung nach der Anmeldung?
Die Forderung wird geprüft. Das Ergebnis der Prüfung wird in einem Berichtstermin (1. Gläubigerversammlung) bekannt gegeben. Zudem werden Sie schriftlich informiert. Die Forderung kann zur Tabelle festgestellt oder bestritten werden. Im Bestreitensfall gibt es die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten.
Was bedeutet eine Feststellung meiner Forderung zur Tabelle?
Das bedeutet, dass Ihre Forderung an der quotalen Befriedigung teilnimmt. Die genaue Höhe der Quote kann erst im Verlauf des Insolvenzverfahrens festgestellt werden und wird im Schlussbericht des Insolvenzverwalters mitgeteilt. Unter Umständen erfolgt im Verlauf des Verfahrens bereits eine Abschlagsverteilung.
Was geschieht mit meinen geleisteten Anzahlungen?
Vorauszahlungen im Insolvenzverfahren wurden häufig nicht besichert und werden regelmäßig als Insolvenzforderung behandelt. Soweit die Vorauszahlung vor Insolvenzanmeldung gezahlt wurde, ist die Vorauszahlung der Insolvenzmasse zuzuordnen. Anzahlende nehmen dann mit Ihrer Forderung an der Insolvenzquote teil.
Nach § 103 InsO steht dem Insolvenzverwalter ein Wahlrecht zu, ob er den Vertrag erfüllen will oder nicht. Eine Vertragserfüllung ist für den Insolvenzverwalter u.U. dann sinnvoll, wenn der Kaufgegenstand bereits hergestellt ist und er durch die Auslieferung den restlichen Teil des Kaufpreises bekommt. Allerdings kann der Insolvenzverwalter die Erfüllung des Vertrages auch ablehnen und auf die Zahlung des Vorschusses bestehen. Anzahlende können den Insolvenzverwalter auffordern, sein Wahlrecht auszuüben.
Im Einzelfall können gesetzliche Regelungen bestehen, die ein Insolvenzrisiko bei Anzahlungen beschränken oder ausschließen (Beispiel: § 651k BGB bei einer Insolvenz des Reiseveranstalters). Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, sich gegen ein solches Insolvenzrisiko als Käufer durch eine Anzahlungsgarantie oder Anzahlungsbürgschaft abzusichern.
