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FAQ:
Zahlungsunfähig ist, wer außerstande ist, seine aktuell fälligen Zahlungsverpflichtungen binnen eines Zeitraums von längstens drei bis vier Wochen zu wenigstens 90 % zu erfüllen.
Jede Bestandsaufnahme der Zahlungsfähigkeit bzw. Zahlungsunfähigkeit muss daher bei der Frage beginnen, wie viele fällige Zahlungsverpflichtungen bis dato bestehen. Fällig ist jede Geldschuld, die bezahlt werden muss – auch wenn der Gläubiger noch nicht gemahnt, geklagt oder gar vollstreckt hat. Auch die Gelschulden sind fällig, die vom Gläubiger nur stillschweigend „gestundet“ oder sogar gegen seinen Willen nicht bezahlt werden („erzwungene“ Stundungen). Darüberhinaus fällt unter fällig auch die von der Bank stillschweigend geduldete Kontokorrentkreditüberziehung. Vor Gericht anhängige Verpflichtungen müssen nur dann nicht angesetzt werden, wenn sie mit guten Gründen bestritten werden; unberechtigterweise bestrittene Forderungen („Justizkredite“) sind hingegen in die Liquiditätsbetrachtung einzubeziehen. Außer Betracht bleiben lediglich ausdrücklich gestundete Zahlungspflichten.
Der Summe der in diesem Sinne fälligen Zahlungspflichten muss das betroffene Unternehmen die Summe der „flüssigen“ Mittel gegenüber stellen: also das Geld, das am Stichtag zur Verfügung steht. Zuzüglich der Zahlungen, die in den nächsten drei bis vier Wochen voraussichtlich eingehen werden. Als liquide Mittel gelten zudem die unausgeschöpften Teile bestehender Kreditlinien. Mit dieser Methode lässt sich verlässlich unterscheiden, ob es sich um eine bloße Zahlungsstockung oder um eine wirkliche Zahlungsunfähigkeit handelt.
Ist der nach diesen Grundsätzen aufgestellte Finanzplan fertig lässt sich einfach feststellen, ob ein Unternehmen im Sinne der Insolvenzordnung als zahlungsfähig oder zahlungsunfähig gilt: Hat die Summe der liquiden Mittel nicht wenigstens 90 % der am Stichtag fälligen Verbindlichkeiten erreicht (manche Gerichte verlangen sogar einen Deckungsgrad von 95 %), besteht Zahlungsunfähigkeit. Damit besteht die Verpflichtung, unverzüglich, spätestens aber binnen drei Wochen, einen Insolvenzantrag zu stellen.
Der zweite Grund, der zur Insolvenzanmeldung verpflichtet, ist die so genannte Überschuldung. Diese tritt in der Regel vor der Zahlungsunfähigkeit ein.
Ein Unternehmen ist gemäß § 19 Abs. 2 der Insolvenzordnung überschuldet, wenn das Vermögen die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt. Um dies zweifelsfrei zu erkennen, muss das betroffene Unternehmen einen Überschuldungsstatus als Sonderbilanz aufstellen. Hierbei kann nach zwei unterschiedlichen Prinzipien das Vermögen eines Unternehmens ermittelt werden. Dabei müssen allerdings in beiden Fällen realistische – „wahre“ – Werte angesetzt und vorhandene stille Reserven aufgelöst werden:
Wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erwartet werden kann, dass das Unternehmen in den nächsten zwei Jahren zahlungsfähig bleibt (positive Fortführungsprognose), sind bei der Bewertung der Aktiva und Passiva die so genannten „Fortführungswerte“ zugrunde zu legen (d.h. in der Regel Wiederbeschaffungs- bzw. Teilwerte). Eine Fortführungsprognose setzt allerdings ein dokumentiertes Unternehmenskonzept voraus. Dieses beruht auf einer sorgfältigen Analyse der Ausgangssituation und der Perspektiven und umfasst einen Finanz- und Ergebnisplan sowie Planbilanzen.
Ergibt die Fortführungsbilanz, dass die Aktiva die Passiva decken, besteht keine Überschuldung. Doch auch eine positive Fortführungsprognose hilft nicht weiter, wenn das Unternehmen selbst zu Fortführungswerten überschuldet ist: Dann liegt in jedem Fall eine insolvenzantragspflichtige Überschuldung vor.
Ergibt der Finanzplan, dass das Unternehmen nicht mindestens bis zum Ende des nächsten Geschäftsjahres zahlungsfähig bleibt, ist die Fortführungsprognose negativ. Als Folge muss der Überschuldungstatus zu Liquidationswerten aufgestellt werden. Also zu den Werten, die bei einer Auflösung des Unternehmens beim Verkauf der Aktiva innerhalb eines angemessenen Zeitraumes am Markt erzielt würden. Die Liquidationswerte fallen jedoch in der Regel deutlich geringer aus als die Fortführungswerte.
Grundsätzlich gilt, dass selbst bei positiver Fortführungsprognose ergänzend zur Fortführungsbilanz vorsorglich immer auch die Liquidationsbilanz ermittelt werden sollte . Denn diese ist logischerweise bei negativer Fortführungsprognose zugleich der maßgebende Überschuldungsstatus.
Folgen der Geschäftsführer einer GmbH oder der AG-Vorstand diesen Grundsätzen, so sinkt das persönliche Haftungsrisiko wesentlich.