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Stellungnahme:

12.09.2022

VID-Stellungnahme zum Maßnahmenpaket III des Bundes

Stellungnahme des VID – Verband Insolvenzverwalter und Sachwalter Deutschlands e.V. zum Ergebnis des Koalitionsausschusses vom 3. September 2022 zum Maßnahmenpaket III des Bundes

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In dem Maßnahmenpaket III sind unter anderem Erleichterungen bei der Insolvenzantragspflicht vorgesehen.

In einer ähnlichen Situation befand Deutschland sich bereits im Frühjahr 2020, als der Gesetzgeber wegen der Pandemie und ihrer wirtschaftlichen Folgen vorübergehend die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht unter bestimmten Voraussetzungen geregelt hat (Covid-19-Insolvenzaussetzungsgesetz). Für Unternehmen, die aufgrund der Pandemie zahlungsunfähig wurden, aber Aussicht auf Beseitigung der Zahlungsunfähigkeit hatten, wurde die Insolvenzantragspflicht ausgesetzt. Zudem wurde der Prognosezeitraum für die Überschuldungsprüfung verkürzt. Die Regelungen galten mit Modifizierungen vom 1. März 2020 bis zum 30. April 2021.

Es ist zu erwarten, dass der Gesetzgeber in Bezug auf die Überschuldung eine ähnliche Regelung aufgrund der knappen Energieversorgung infolge des Kriegs in der Ukraine in Erwägung ziehen wird. Unter Ziff. 16 des Maßnahmenpakets III heißt es wörtlich:

„Auch Unternehmen, die

1) im Kern gesund und

2) auch langfristig unter den geänderten Rahmenbedingungen überlebensfähig sind, sollten ihre Geschäftsmodelle anpassen können. Daher wird für Erleichterungen bei der Insolvenzantragspflicht gesorgt.“

Das Ziel des Maßnahmenpakets III, an sich gesunde Unternehmen zu erhalten, ist sinnvoll und richtig. Es kann durch erneute staatliche Hilfsmaßnahmen, insbesondere durch eine Verlängerung der Kurzarbeit verfolgt werden. Der VID weist aber darauf hin, dass auch die Instrumente der Insolvenzordnung (InsO) sowie des Unternehmensstabilisierungs- und Restrukturierungsgesetzes (StaRUG) explizit darauf ausgerichtet sind, grundsätzlich gesunde und sanierungsfähige Unternehmen in finanziellen Schwierigkeiten zu erhalten. Das deutsche Insolvenz- und Restrukturierungsrecht ist anerkanntermaßen eines der leistungsfähigsten der Welt. Die in der öffentlichen Diskussion verbreitete Gleichsetzung von Insolvenz mit Betriebsschließung und Abwicklung ist praxisfremd und falsch und beruht zu einem nicht unerheblichen Teil auf einer Kommunikation – auch durch öffentliche Stellen – die stärker von politischen Motiven geprägt zu sein scheint als von Kenntnis der Materie.

Auf jeden Fall sollten die staatlichen Hilfsprogramme – anders als die staatlichen Hilfen in der COVID-19-Pandemie – auch den Unternehmen, die in einem Insolvenz- oder Eigenverwaltungsverfahren saniert werden können, zur Verfügung stehen. Maßgeblich für die Bewilligung von staatlichen Hilfen muss die Sanierungsfähigkeit eines Unternehmens sein, nicht, auf welchem Weg die Sanierung erfolgt.

Demgegenüber muss im Interesse des Gläubigerschutzes, aber auch aus volkswirtschaftlicher Sicht klar sein, dass im Kern nicht gesunde Unternehmen und Unternehmen, deren Geschäftsmodell unter den geänderten Rahmenbedingungen wirtschaftlich nicht mehr nachhaltig überlebensfähig ist, keine Erleichterungen und Staatshilfen erfahren dürfen. Das schließt nach Auffassung des VID nicht aus, dass auch für solche Unternehmen eine Transformation unter Erhalt von Strukturen erzielt werden kann. Auch hierfür eignen sich aber vor allem die Instrumentarien des Insolvenz- und Sanierungsrechts.

Die Äußerung eines Sprechers des Bundesministeriums der Justiz deutet aktuell auf eine geplante Verkürzung des Prognosezeitraums im Rahmen des Überschuldungstatbestandes auf vier Monate hin. Eine solche Änderung könnte vorübergehend eine Erleichterung darstellen, wenn die künftigen Liquiditätslücken durch staatliche Hilfen überbrückt werden. Wenn die allgemeine Krisenlage weiter anhält, kann dies aber keine dauerhafte und nachhaltige Lösung einer Unternehmenskrise darstellen. Letztlich hängt die Überlebensfähigkeit von Unternehmen davon ab, wie die geänderten wirtschaftlichen Rahmenbedingungen ohne staatliche Unterstützungsmaßnahmen langfristig aussehen werden.

Die Änderungen des Insolvenzrechts sollten nach Ansicht des VID zeitlich bis maximal 31. März 2023 befristet werden. Bei anhaltender Krisenlage muss spätestens zu diesem Zeitpunkt über die Option geordneter Insolvenz -oder Restrukturierungsverfahren nachgedacht werden.

 

Betriebsaufgabe ohne Insolvenz? Auf jeden Fall auch Insolvenzen ohne Betriebsaufgabe!

Der VID begrüßt in diesem Zusammenhang die Klarstellung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz zu den umstrittenen Äußerungen des Wirtschaftsministers Robert Habeck vom 6. September 2022, es könne Betriebsaufgaben ohne Insolvenz geben:

„Der Minister habe lediglich «den wichtigen Unterschied» zwischen Insolvenzen und Betriebsaufgaben deutlich machen wollen. […] Das Insolvenzverfahren dient dazu, das Unternehmen in einem strukturierten Verfahren möglichst zu erhalten. Demgegenüber bedeuten Betriebsaufgaben, dass Betriebe aufgeben, ohne Insolvenz anzumelden, weil sie beispielsweise sehen, dass sich ihr Geschäft wegen hoher Energiekosten schlicht nicht mehr lohnt. Betriebsaufgabe ist nicht gleichbedeutend mit einer Insolvenz.“

Für die schnelle Anpassung von Geschäftsmodellen stellt das deutsche Insolvenz- und Restrukturierungsrecht nach großen Reformen in den letzten 15 Jahren heute eine Vielzahl von Instrumenten zur Verfügung. Mit ihnen können Transformationsprozesse gelingen, die in der Vergangenheit wegen der zeitkritischen Umsetzung oft in eine Betriebsaufgabe mündeten.

 

Berlin, 12.09.2022

Kontakt:
Verband Insolvenzverwalter und Sachwalter Deutschlands e.V. (VID)
Am Zirkus 3
10117 Berlin

Tel.: 030/ 20 45 55 25
E-Mail: info@vid.de
Web: www.vid.de

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