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Stellungnahme:
12.08.2025
Der Verband Insolvenzverwalter und Sachwalter Deutschlands e. V. (VID) begrüßt ausdrücklich die Initiative des Instituts der Wirtschaftsprüfer (IDW), mit dem Entwurf des IDW ES 16 einen einheitlichen berufsständischen Standard für die Ausgestaltung der Krisenfrüherkennung (KFE) und des Krisenmanagements nach § 1 StaRUG für die Wirtschaftsprüfer vorzulegen.
Die im Entwurf enthaltenen Ausführungen leisten einen wichtigen Beitrag zur Konkretisierung gesetzlicher Anforderungen.
Gleichwohl sieht der VID in einigen Punkten Klarstellungs- und Präzisierungsbedarf.
Der Entwurf lässt weitgehend offen, welche Mindestbestandteile eine Unternehmensplanung im Rahmen der Krisenfrüherkennung enthalten muss. Dies birgt die Gefahr, dass Unternehmen die Anforderungen durch eine isolierte Liquiditätsplanung als erfüllt ansehen. Aus Sicht des VID sollte angedeutet werden, dass in vielen Fällen – insbesondere in oder nahe einer Krisensituation – ein weitergehender Planungsansatz erforderlich sein kann, der über eine reine Liquiditätsplanung hinausgeht.
Der Entwurf sollte klarstellen, dass das Vorliegen eines Insolvenzeröffnungsgrundes (§§ 17–19 InsO) nicht zwingend gleichbedeutend mit einer fortbestandsgefährdenden Entwicklung ist, wohl aber regelmäßig eine solche indiziert. Auch Fälle, in denen eine Insolvenz nicht zur Betriebsschließung führt (z. B. Sanierung in Eigenverwaltung), sind in der Definition zu berücksichtigen.
§ 1 Abs. 1 Satz 2 StaRUG verpflichtet ausdrücklich zur Information von Überwachungsorganen (Aufsichtsrat, Beirat). Diese Pflicht wird im Entwurf kaum thematisiert. Aus Sicht des VID sollte die Risikokommunikation als Element der Krisenfrüherkennung um klare Vorgaben zur Unterrichtung dieser Organe ergänzt werden.
Der Entwurf sieht für kleinere Unternehmen Erleichterungen vor, bis hin zu einer reinen Liquiditätsplanung. Der VID weist darauf hin, dass auch bei KMU im Regelfall ein weitergehender Planungsansatz angezeigt sein kann, wenn Risikolage oder Komplexität dies gebieten.
Nicht schädlich wäre ein Hinweis, unter welchen Voraussetzungen sich der prüfende und der beratende Wirtschaftsprüfer haftbar machen könnte. In Ziffer 5. wird dieser Themenkreis angesprochen, ohne dass er dann in der Folge konkretisiert wird.
– In Tz. 10 sollte deutlicher hervorgehoben werden, dass in vielen Fällen – insbesondere bei Anzeichen einer Krise – ein Planungsansatz erforderlich ist, der mehr als nur die Liquiditätsplanung umfasst.
– In Tz. 18–23 ist klarzustellen, dass „fortbestandsgefährdend“ nicht mit „insolvenzreif“ gleichzusetzen ist, aber dass Insolvenzeröffnungsgründe typischerweise fortbestandsgefährdend wirken. Beispiele für nicht-insolvenzbedingte Fortbestandsgefährdungen (z. B. regulatorische Eingriffe, Schlüsselverlust von Lizenzen) sollten ergänzt werden.
– In Tz. 29–34 sollte der Entwurf zumindest anregen, dass Planungen regelmäßig mehr als nur Liquiditätsaspekte enthalten und auch andere wesentliche Parameter berücksichtigen.
– In Tz. 48 sollte die Risikokommunikation explizit die Unterrichtung der nach Gesetz oder Satzung bestehenden Überwachungsorgane umfassen.
– In Tz. 50–52 sollte ein Soll-Ist-Abgleich nicht nur für Liquiditätsgrößen, sondern für alle wesentlichen Planungsparameter erfolgen.
– In Tz. 63–65 sollte klargestellt werden, dass die Skalierung für KMU nicht bedeutet, dass weitergehende Planungen entfallen können, wenn die Unternehmenssituation dies erfordert. Eine isolierte Liquiditätsplanung ist nur in stabilen „Schönwetter“-Phasen ohne Krisenindikatoren vertretbar.
Der VID unterstützt die Zielrichtung des IDW ES 16, regt jedoch an, die Anforderungen an die Unternehmensplanung im Rahmen der KFE punktuell zu konkretisieren. Ein Hinweis darauf, dass in vielen Fällen – insbesondere bei erhöhter Risikolage – Planungen über die reine Liquiditätsbetrachtung hinausgehen sollten, würde den Standard praxistauglicher und rechtssicherer machen.
Berlin, 12.08.2025
Kontakt:
Verband Insolvenzverwalter und Sachwalter Deutschlands e.V. (VID)
Am Zirkus 3
10117 Berlin
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E-Mail: info@vid.de
Web: www.vid.de