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Stellungnahme:

25.01.2021

Stellungnahme von Dr. Christoph Niering, Vorsitzender des VID e.V., im Rahmen der Sachverständigenanhörung im Finanzausschuss des Deutschen Bundestages am 25.01.2021 zu den vorgeschlagenen Änderungen des COVInsAG zur Verlängerung der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht und zur Verlängerung des Anfechtungsschutzes für pandemiebedingte Stundungen

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Vorbemerkung

Mit den kurzfristig vorgestellten Erweiterungen des COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes (im Folgenden: COVInsAG), die in Ergänzung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung – Verlängerung der Steuererklärungsfrist in beratenen Fällen und der zinsfreien Karenzzeit für den Veranlagungszeitraum 2019 diskutiert werden, sind erneut weitreichende Veränderungen des Insolvenzrechts zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie verbunden.

Die Entwicklung des COVInsAG ist seit seiner bereits stark beschleunigten Einführung geprägt von kurzfristig vorgestellten Veränderungen. Diese Veränderungen haben insbesondere im Bereich der Insolvenzantragspflichten eine Rechtslage geschaffen, die für die meisten Antragspflichtigen ohne rechtliche Beratung kaum mehr zu durchschauen ist. Durch verkürzte Darstellungen in der öffentlichen Berichterstattung ist zudem der weit verbreitete Eindruck entstanden, dass der Pandemiegesetzgeber die Insolvenzantragspflichten für alle Unternehmen ausgesetzt habe, obwohl der Umfang dieser Aussetzungen und der Kreis der von ihnen erfassten Unternehmen im Verlauf der Änderungen des COVInsAG immer enger gefasst wurde:

Mit Art. 1 des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom 27.3.2020 wurden die Insolvenzantragspflichten durch § 1 Satz 1 COVInsAG zunächst bis zum 30.9.2020 ausgesetzt. Diese Aussetzung sollte nicht für solche Schuldner gelten, deren die Insolvenzreife nicht auf den Folgen der Ausbreitung des SARSCoV-2-Virus (COVID-19-Pandemie) beruhte oder für die keine Aussichten darauf bestanden, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen. War der Schuldner am 31.12.2019 nicht zahlungsunfähig, wurde vermutet, dass die Insolvenzreife auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruhte und Aussichten darauf bestanden, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen.

Mit Ablauf des 30.9.2020 wurde die Regelung des § 1 Satz 1 COVInsAG durch das Gesetz zur Änderung des COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes vom 25.9.2020 modifiziert. Nach dem neu eingefügten Abs. 2 sollte vom 1. Oktober 2020 bis zum 31. Dezember 2020 allein die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags wegen Überschuldung nach Maßgabe des Absatzes 1 ausgesetzt bleiben, während die Antragspflicht wegen Zahlungsunfähigkeit wieder bestand.

Diese Rechtslage wurde zum Jahresende 2020 erneut verändert. Mit Art. 10 des Gesetzes zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (SanInsFoG) vom 22.12.2020 wurde § 1 Abs. 3 COVInsAG angefügt. Vom 1.1.2021 bis zum 31.1.2021 ist danach die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags nach Maßgabe des Absatzes 1 für die Geschäftsleiter solcher Schuldner ausgesetzt, die im Zeitraum vom 1.11.2020 bis zum 31.12.2020 einen Antrag auf die Gewährung finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie gestellt haben. War eine Antragstellung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen innerhalb des Zeitraums nicht möglich, gilt Satz 1 auch für Schuldner, die nach den Bedingungen des staatlichen Hilfsprogramms in den Kreis der Antragsberechtigten fallen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn offensichtlich keine Aussicht auf Erlangung der Hilfeleistung besteht oder die erlangbare Hilfeleistung für die Beseitigung der Insolvenzreife unzureichend ist.

 

 

1. Weitere Verlängerung der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht – § 1 Abs.3 COVInsAG

1.1. Die nun vorliegende Formulierungshilfe für einen Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und der SPD zur Verlängerung der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht enthält erneut Änderungen des § 1 Abs. 3 COVInsAG (Änderungen unterstrichen gekennzeichnet):

Vom 1. Januar 2021 bis zum 30. April 2021 ist die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags nach Maßgabe des Absatzes 1 für die Geschäftsleiter solcher Schuldner ausgesetzt, die im Zeitraum vom 1. November 2020 bis zum 28. Februar 2021 einen Antrag auf die Gewährung finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie gestellt haben. War eine Antragstellung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen innerhalb des Zeitraums nicht möglich, gilt Satz 1 auch für Schuldner, die nach den Bedingungen des staatlichen Hilfsprogramms in den Kreis der Antragsberechtigten fallen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn offensichtlich keine Aussicht auf Erlangung der Hilfeleistung besteht oder die erlangbare Hilfeleistung für die Beseitigung der Insolvenzreife unzureichend ist.

Mit diesen Änderungen soll die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags über einen Zeitraum von insgesamt vier Monaten auch für die Fälle der Zahlungsunfähigkeit ausgesetzt werden. Dies soll aber nach dem unveränderten § 1 Abs. 3 Satz 3 1. Alt. COVInsAG nicht für solche Fälle gelten, bei denen offensichtlich keine Aussicht auf Erlangung der Hilfeleistung besteht. Das Fehlen eines Antrags wäre sicher ein Fall, in dem die Aussichtslosigkeit offensichtlich wäre. Dieser Fall soll jedoch nach § 1 Abs.3 Satz 2 COVInsAG nicht die Wirkungen des § 1 Abs. 3 Satz 1 COVInsAG ausschließen, wenn die fehlende Antragstellung innerhalb des vorgegebenen Zeitraums aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen ausbleibt.

Die Begründung des Regierungsentwurfs zum SanInsFoG (BT Drs.19/24181) führt zu dem erst in den Beratungen des Rechtsausschusses angefügten § 1 Abs. 3 COVInsAG nichts aus. Im Bericht des Rechtsausschusses vom 15.12.2020 (BT Drs. 19/25353, S. 15) wird aber zu § 1 Abs. 3 COVInsAG ausgeführt:

Infolge der jüngsten behördlichen Maßnahmen in Reaktion auf die Zunahme des Infektionsgeschehens ist es im Spätherbst wieder zu erheblichen Beeinträchtigungen des Wirtschaftsverkehrs und in der Folge zu Umsatzeinbrüchen in den hiervon besonders betroffenen Unternehmensbranchen gekommen. In Reaktion hierauf ist das Angebot staatlicher Hilfeleistungen nochmals ausgebaut worden (sog. „November- und Dezemberhilfen“). Die Bearbeitung der Anträge auf die Gewährung der beantragten Hilfen nimmt angesichts der Fülle der Anträge Zeit in Anspruch. Auszahlungen können sich damit bis zum Jahresende oder darüber hinaus verzögern. Daher soll die Antragspflicht für Unternehmen ausgesetzt werden, die staatliche Hilfeleistungen erwarten können. Voraussetzung ist, dass die Anträge im Zeitraum vom 1. November bis zum 31. Dezember 2020 gestellt sind. Soweit in diesem Zeitraum bei bereits aufgelegten Programmen aus rechtlichen, insbesondere beihilferechtlichen oder tatsächlichen, insbesondere IT-technischen Gründen noch keine Anträge gestellt werden konnten, soll die Insolvenzantragspflicht auch für Unternehmen ausgesetzt werden, welche nach den Bedingungen des Programms in den Kreis der Antragsberechtigten fallen. Ausgenommen sind dem Zweck der Regelung entsprechend solche Fälle, in denen offensichtlich keine Aussicht auf die Gewährung der Hilfe besteht oder in denen die Auszahlung nichts an der Insolvenzreife ändern könnte.

Die nun vorgeschlagene Änderung des § 1 Abs. 3 COVInsAG geht offenbar davon aus, dass rechtliche oder tatsächliche Hinderungsgründe der genannten Art einer Antragstellung auch zwischen dem 1. und dem 28.02.2021 entgegenstehen könnten. In der vorgelegten Formulierungshilfe wird hierzu ausgeführt:

Die Bearbeitung der Anträge auf die Gewährung der beantragten Hilfen nimmt angesichts der Fülle der Anträge und der verfahrenstechnischen und beihilferechtlichen Voraussetzungen der Hilfsprogramme Zeit in Anspruch, so dass eine vollständige Auszahlung der staatlichen Hilfeleistung nicht unmittelbar möglich ist. Die Antragspflicht soll deshalb bis zum 30. April 2021 für Unternehmen ausgesetzt werden, die staatliche Hilfeleistungen aus den zur Abmilderung der wirtschaftlichen Folgen der COVID-19 Pandemie aufgelegten Hilfsprogrammen erwarten können. Voraussetzung ist grundsätzlich, dass die Anträge im Zeitraum vom 1. November 2020 bis zum 28. Februar 2021 gestellt sind. Soweit in diesem Zeitraum aus rechtlichen, insbesondere beihilferechtlichen oder tatsächlichen, insbesondere IT-technischen Gründen noch keine Anträge gestellt werden konnten, soll die Insolvenzantragspflicht auch für Unternehmen ausgesetzt werden, welche nach den Bedingungen des Programms in den Kreis der Antragsberechtigten fallen. Ausgenommen sind dem Zweck der Regelung entsprechend solche Fälle, in denen offensichtlich keine Aussicht auf die Gewährung der Hilfe besteht oder in denen die Auszahlung nichts an der Insolvenzreife ändern könnte.

1.2. Die Annahme, eine Antragstellung könnte auch noch im Februar 2021 durch rechtliche oder tatsächliche Hindernisse ausgeschlossen sein, führt zu der Frage, ob auch Hilfsanträge, die deshalb erst im März oder April 2021 gestellt werden, die Aussetzungswirkungen des § 1 Abs. 3 COVInsAG auslösen sollen.

Da eine vollständige Auszahlung der staatlichen Hilfeleistung nach den Worten der Formulierungshilfe zumindest derzeit nicht unmittelbar möglich ist, kann unterstellt werden, dass viele betroffene Antragsteller bereits zahlungsunfähig sind. Jeder weitere Monat mit laufenden Kosten vertieft diese Zahlungsunfähigkeit. Damit wird auch immer unwahrscheinlicher, dass eine Auszahlung der staatlichen Hilfeleistungen die Insolvenzreife der Betroffenen noch ändern könnte. Werden die sog. November- oder Dezemberhilfen erst im März oder gar im April 2021 beantragt, dann ist eine umgehende Auszahlung schon wegen der offenbar erheblichen Schwierigkeiten bei aktuell bereits gestellten Hilfsanträgen zweifelhaft. Ein erst Ende April gestellter Hilfsantrag könnte deshalb wohl kaum vor dem gesetzlich fixierten Ende der Aussetzung von Antragspflichten zu einer Auszahlung führen, die eine bereits eingetretenen Insolvenzreife beseitigen würde.

Nach dem Konzept des Formulierungsentwurfs soll die Ausnahme des § 1 Abs. 3 Satz 2 COVInsAG dennoch aufrecht erhalten bleiben. Dies impliziert entweder eine bereits mitgedachte weitere Verlängerung der Aussetzung von Insolvenzantragspflichten oder eine weitere Verschärfung der Bedingungen für staatliche Hilfeleistungen, die jedenfalls bei bestehender Insolvenzreife und Anträgen kurz vor dem Wiedereinsetzen von Antragspflichten nicht mehr zur (teilweisen) Auszahlung kommen sollten.

1.3. Ungeklärt bleibt zudem die Frage, ob eine bereits im Zeitraum zwischen dem 1.10.2020 und dem 31.12.2020 eingetretene Antragspflicht wegen Zahlungsunfähigkeit durch die Aussetzungen des § 1 Abs. 3 COVInsAG rückwirkend beseitigt wurde. Antragspflichtige, die in dieser Zeit trotz bestehender Antragspflicht in der Hoffnung auf weitere staatliche Hilfeleistungen keinen Antrag gestellt hatten, können für diese Missachtung einer Rechtspflicht nicht bessergestellt werden als rechtsreue Antragsteller.

Soweit also Schuldner, die in diesem Zeitraum pflichtgemäß Insolvenzantrag gestellt haben, bei Unterlassen ihres Insolvenzantrages von der Aussetzungswirkung des § 1 Abs. 3 COVInsAG erfasst worden wären, dürfen sie nun wegen ihrer vorangegangenen Rechtstreue nicht schlechter gestellt werden. Staatliche Hilfeleistungen sind für diesen Personenkreis aber nach einer Insolvenzantragstellung nun aufgrund der beihilferechtlichen Vorgaben rechtlich ausgeschlossen. Da eine Aussetzung der Antragspflichten und die Beantragung staatlicher Hilfeleistungen für sie zunächst eine Beendigung des beantragten Insolvenzverfahrens voraussetzen würde, müsste ihnen nun die umgehende Möglichkeit einer kostenfreien Rücknahme ihres Antrages eingeräumt werden. Eine Einschränkung dieser Möglichkeit wäre nur dort vorzusehen, wo eine Rücknahme und die anschließende Beantragung von staatlichen Hilfeleistungen nach dem Vorbehalt des § 1 Abs. 3 Satz 3 COVInsAG offensichtlich aussichtslos oder die erlangbare Hilfeleistung für die Beseitigung der Insolvenzreife unzureichend wäre.

Alternativ wäre eine weiter einschränkende Ergänzung des § 1 Abs. 3 Satz 3 COVInsAG möglich, die eine Aussetzung von Antragspflichten für solche Schuldner ausschließt, bei denen die Antragspflicht am 1.1.2021 bereits entstanden und die dreiwöchige Antragsfrist des § 15a Abs.1 Satz 2 InsO zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen war. Diese Einschränkung würde jedoch den Kreis der Schuldner, die von der Aussetzungswirkung des § 1 Abs. 3 COVInsAG erfasst wären, voraussichtlich stark eingrenzen. Viele Betroffene, die in der Zeit zwischen dem 1.10.2020 und dem 31.12.2020 keinen Insolvenzantrag gestellt haben, waren in diesem Zeitraum bereits zahlungsunfähig. Sie wären nun verpflichtet, einen Insolvenzantrag unverzüglich zu stellen und müssten diesen Schritt auch zur Vermeidung eigener Haftungsfolgen unternehmen, obwohl er ihren weiteren Zugang zu staatlichen Hilfeleistungen ausschließen würde.

 

Verlängerung des Anfechtungsschutzes für pandemiebedingte Stundungen

2.1. Mit der Ergänzung des § 2 Abs. 1 COVInsAG durch einen neuen Absatz 5 soll eine gesetzliche Fiktion zugunsten von Zahlungen geschaffen werden, die bis zum 31.03.2022 „auf Forderungen aufgrund von im Aussetzungszeitraum gewährten Stundungen“ geleistet werden.

Die hier gewählte Formulierung ist missverständlich. Die Forderungen auf die gezahlt wird, finden ihren Rechtsgrund nicht in der Stundungsvereinbarung, sondern in den vertraglichen oder gesetzlichen Schuldverhältnissen, die zu ihrer Entstehung geführt haben.

Die Formulierung

„gelten die bis zum … erfolgten Zahlungen auf Forderungen aufgrund von im Aussetzungszeitraum gewährten Stundungen als nicht gläubigerbenachteiligend…“

sollte deshalb durch

„Zahlungen, die bis zum … nach Maßgabe einer im Aussetzungszeitraum getroffenen Stundungsvereinbarung erfolgten, gelten als nicht gläubigerbenachteiligend…“

ersetzt werden.

2.2. Durch die vorgeschlagene gesetzliche Fiktion soll die Gläubigerbenachteiligung bei den erfassten Zahlungen ausgeschlossen und damit eine Insolvenzanfechtung nach den §§ 130 bis 146 InsO insgesamt verhindert werden. Dieser sehr weit gefasste Ausschluss von Insolvenzanfechtungen stößt auf erhebliche rechtliche Bedenken.

Die Formulierungshilfe führt zum Ziel dieses erneut sehr weitreichenden Eingriffs in das Insolvenzanfechtungsrecht aus:

Das Ziel der Neuregelung besteht darin, Gläubiger, die einem infolge der COVID-19-Pandemie in wirtschaftliche Not geratenen Schuldner durch eine Stundung entgegengekommen sind und damit einen Beitrag dazu geleistet haben, die aufgrund der staatlichen Hilfsprogramme bestehenden Sanierungsaussichten nicht zu vereiteln, nicht gerade wegen der Zahlungserleichterung einem erhöhten Anfechtungsrisiko auszusetzen.

Nach dem Wortlaut des vorgeschlagenen § 2 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 COVInsAG soll jedoch auch der bislang in § 2 Abs. 1 Nr. 4 COVInsAG formulierte Vorbehalt („… dies gilt nicht, wenn dem anderen Teil bekannt war, dass die Sanierungs- und Finanzierungsbemühungen des Schuldners nicht zur Beseitigung einer eingetretenen Zahlungsunfähigkeit geeignet gewesen sind…“) entfallen.

Die weite Formulierung des vorgeschlagenen § 2 Abs. 1 Nr. 5 COVInsAG erfasst alle Zahlungen auf gestundete Forderungen unabhängig von den Umständen des Einzelfalls und unabhängig vom Rechtsgrund der Forderung. Zahlungen auf gestundete Gesellschafterdarlehen sollen ebenso erfasst sein wie Zahlungen auf gestundete Steuerverbindlichkeiten. In beiden Fällen wird man von einer umfassenden Kenntnis der Umstände auf Seiten der Zahlungsempfänger ausgehen können. Dies gilt im Besonderen für die Eignung von Sanierungs- und Finanzierungsbemühungen des Schuldners zur Beseitigung einer eingetretenen Zahlungsunfähigkeit. Der bislang in § 2 Abs. 1 Nr. 4 COVInsAG formulierte Vorbehalt sollte deshalb auch im Rahmen des vorgeschlagenen § 2 Abs. 1 Nr. 5 COVinsAG beibehalten werden.

2.3. Mit der zeitlichen Erweiterung der vorgeschlagenen Regelung bis zum 31.03.2022 wird die Verdrängung des Insolvenzanfechtungsrechts in einem Umfang ausgeweitet, der über das voraussichtliche Ende der pandemiebedingten Beschränkungen des Wirtschaftslebens weit hinausweist. Damit kommt es zu einer faktischen Privilegierung insbesondere öffentlicher Gläubiger (Fiskus und Sozialversicherungsträger), die während der COVID-19-Pandemie im großen Umfang Stundungen gewährt haben. Dieser Umstand überrascht, weil die Koalitionsparteien im Koalitionsvertrag 2018 vor dem Hintergrund früherer Diskussionen über das Insolvenzanfechtungsrecht eine Schaffung von neuen Fiskusprivilegien ausdrücklich abgelehnt hatten.

Bis zum Herbst 2021 werden voraussichtlich die unmittelbaren Einschränkungen des Wirtschaftslebens beendet sein. Auch die Ausreichung staatlicher Hilfeleistungen zur Vermeidung der Zahlungsunfähigkeit wird bis dahin abgeschlossen sein. Die Antragspflicht wegen Zahlungsunfähigkeit soll nach der vorgeschlagenen Fassung des § 1 Abs. 3 COVInsAG (s.o.) bereits ab dem 1.5.2021 wiedereinsetzen. Trotzdem sollen noch bis zum 31. März 2022 erfolgende Zahlungen auf gestundete Forderungen von der gesetzlichen Fiktion des § 2 Abs. 1 Nr. 5 COVInsAG erfasst werden.

Diese Zahlungen werden somit zumindest teilweise in einem Zeitraum erfolgen, in dem eine Insolvenzantragspflicht wegen Zahlungsunfähigkeit wieder besteht und zu einer steigenden Zahl von Eigenanträgen führen kann. Fremdanträge betroffener Gläubiger sind dagegen schon seit dem 1.7.2020 wieder ohne Einschränkungen möglich. Die öffentlichen Gläubiger, die ansonsten aufgrund ihrer besseren Informations- und Vollstreckungsmöglichkeiten einen prozentual hohen Anteil der Fremdanträge stellen, haben von dieser Möglichkeit aber bislang kaum Gebrauch gemacht. Sie wären deshalb nun in besonderer Weise durch Insolvenzanfechtungen gefährdet.

Die hier angelegte Privilegierung öffentlicher Gläubiger sollte nicht umgesetzt werden. Werden nach dem 1.5.2021 Zahlungen auf gestundete Forderungen geleistet, dann sollte durch die staatlichen Hilfeleistungen sichergestellt sein, dass sie von zahlungsfähigen Schuldnern geleistet werden. Das Anfechtungsrisiko darf spätestens ab diesem Zeitpunkt nicht einseitig auf Gläubigergruppen abgewälzt werden, die (wie etwa Lieferanten) wegen ihrer eigenen angespannten wirtschaftlichen Situation weniger Stundungen gewähren konnten.

2.4. Die vorgeschlagene Regelung des § 2 Abs.1 Nr. 5 Satz 2 COVInsAG begegnet erheblichen Bedenken. Sie erstreckt die Wirkungen von § 2 Abs.1 Nr. 5 Satz 1 COVInsAG auf Forderungen, deren Stundung bis zum 28.2.2021 vereinbart wird. Der an gleicher Stelle vorgenommene Bezug auf das Wiederaufleben der Insolvenzantragspflicht lässt vermuten, dass hier das nun gem. § 1 Abs.3 COVInsAG erst zum 1.5.2021 vorgesehene Wiederaufleben der Antragspflichten noch nicht berücksichtigt wurde.

Die in der Begründung der Formulierungshilfe angesprochene Rückwirkung soll nach dem Wortlaut des § 2 Abs.1 Nr. 5 Satz 2 COVInsAG Stundungsvereinbarungen erfassen, die vor dem 28.2.2021 abgeschlossen wurden. Gleichzeitig nimmt jedoch § 2 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 COVInsAG auf den Aussetzungszeitraum des § 1 Abs. 3 COVInsAG Bezug, der nun in der vorgeschlagenen Fassung (s.o.) bis zum 30.4.2021 ausgedehnt werden soll und erfasst damit Stundungsvereinbarungen, die zwischen dem 1.1.2021 und dem 30.4.2021 abgeschlossen werden.

Dieses offensichtlich redaktionelle Versehen indiziert, dass alle Zahlungen auf Forderungen vom Schutz des § 2 Abs. 5 COVInsAG erfasst werden sollen, die zwischen dem 1.1. und dem 30.4.2021 gestundet werden.

Damit wären auch Zahlungen insolvenzanfechtungsfest, die ggfl. nach einer vollständigen Ausreichung der beantragten staatlichen Hilfeleistungen und der dadurch beabsichtigten Wiederherstellung und Sicherstellung der Zahlungsfähigkeit erfolgen. Wäre ein solche Wiederherstellung und Sicherstellung nicht gewährleistet, dann wäre nach dem Wortlaut des § 1 Abs.3 Satz 3 COVInsAG kein Raum für eine Aussetzung und damit für die Wirkung des § 2 Abs. 5 COVInsAG.

Es ist widersprüchlich, für die o.g. Zahlungen einen absoluten Schutz vor späteren Insolvenzanfechtungen zu errichten und gleichzeitig die uneingeschränkte Wiederherstellung der Zahlungsfähigkeit zur Voraussetzung dieses Schutzes zu machen.

2.5. Die vorgeschlagene Streichung von § 2 Abs.1 Nr. 4e COVInsAG wirft die Frage auf, ob die dort angesprochenen Zahlungserleichterungen nun durch den Begriff der Stundung ersetzt werden sollen. Die Begründung des Formulierungshilfe lautet, dass mit einer Stundung regelmäßig auch eine ratierliche Zahlungsvereinbarung einhergehe, die über einen längeren Zeitraum gewährt wird und ebenfalls von der Regelung umfasst sei. Tilgungsaussetzungen konnten bisher unter den Sammelbegriff der Zahlungserleichterung gefasst werden, wären aber bei einer künftigen gesetzlichen Fixierung auf den Begriff der Stundung zumindest klarstellungsbedürftig.

2.6. Durch eine vorgeschlagene weitere Ergänzung des § 2 Abs. 2 COVInsAG soll der neue § 2 Abs. 1 Nr. 5 COVInsAG auch für Unternehmen gelten, die keiner Antragspflicht unterliegen, sowie für Schuldner, die weder zahlungsunfähig noch überschuldet sind. Hier ist auf die Ausführungen oben unter 2.4. zu verweisen.

 

Schlussbemerkung

Die vorgeschlagenen Regelungen zu einer weiteren Aussetzung von Insolvenzantragspflichten folgen dem in § 1 Abs.3 COVInsAG angelegten Grundsatz. Dieser Grundsatz, der bei Aussicht auf hinreichende staatliche Hilfeleistung eine temporäre Aussetzung von Antragspflichten vorsieht, ist im Sinne der Vermeidung unnötiger Insolvenzverfahren zu begrüßen. Die Regelungen sollten aber an den oben aufgezeigten Stellen nochmals überarbeitet werden.

Im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens sollte zudem ein besonderes Augenmerk auf die öffentliche Kommunikation der nun erneut komplizierteren Rechtslage gelegt werden. Die Frage nach der eigenen Antragspflicht wurde im Lauf der aktuellen COVID-19-Pandemie über mehrere Stationen der Gesetzgebung hinweg immer mehr zu einer Denksportaufgabe für die Betroffenen. Der Wandel von gesetzlichen Voraussetzungen und Bedingungen wird bis in die nun vorgelegten Formulierungshilfen hinein von begrifflichen Veränderungen begleitet, die eine Orientierung weiter erschweren.

Bei den vorgeschlagenen Regelungen zur Verlängerung des Anfechtungsschutzes für pandemiebedingte Stundungen sind neben redaktionellen auch inhaltliche Korrekturen geboten, die einer ungleichmäßigen Verteilung von Insolvenzanfechtungsrisiken entgegenwirken sollten. Ein neues Fiskusprivileg, dem der Koalitionsvertrag 2018 bereits eine Absage erteilt hatte, sollte auch in der Pandemiegesetzgebung nicht eingeführt werden.

Berlin, den 25.01.2021

Kontakt:
Verband Insolvenzverwalter Deutschlands e.V. (VID)
Französische Straße 13/14
10117 Berlin
Tel.: 030/ 20 45 55 25
E-Mail: info@vid.de
Web: www.vid.de

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