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Stellungnahme:

09.12.2020

Stellungnahme des Verbandes Insolvenzverwalter Deutschlands e.V. (VID) zur Initiative der Europäischen Kommission „Insolvenzrecht – stärkere Konvergenz der nationalen Rechtsvorschriften zur Förderung grenzüberschreitender Investitionen“

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 1.

„Inefficient insolvency proceedings can delay the recovery of value, restructuring of corporate assets and liabilities with negative knock-on effects for productivity, jobs and growth. Furthermore, the efficiency of insolvency proceedings is one of several key criteria for investors to decide whether to make cross-border investments. More efficient and predictable insolvency frameworks and enhanced confidence in cross-border financing would help strengthen capital markets in the Union and thus become a steppingstone towards completing the CMU.”

Die Beschreibung des Ziels der Initiative lässt nicht klar erkennen, welche Zwecke und Ziele einem Insolvenzverfahren beigemessen werden und mit welcher Gewichtung. Die Ausgangssituation jedes Insolvenzverfahrens – inklusive Restrukturierungsverfahren – ist die common pool-Situation, in der aufgrund der wirtschaftlichen Krise eines Rechtsträgers die Vollwertigkeit der gegen diesen gerichteten Ansprüche einer potentiellen Mehrzahl von Gläubigern beeinträchtigt oder zumindest gefährdet ist, wodurch diese Gläubiger um das unzulängliche Haftungsvermögen konkurrieren. Die Antwort auf die Frage nach dem (hauptsächlichen) Zweck und Ziel eines Insolvenzverfahrens muss klären, ob das objektivierte Interesse der Gesamtheit aller betroffenen Gläubiger, individuelle Gläubigerinteressen, das Interesse des Schuldners (oder seiner Eigentümer) oder (makro)ökonomische oder politische Interessen jenseits der Verfahrensbeteiligten an oberste Stelle gesetzt werden. Jede grundsätzliche Gewichtung zugunsten der Interessen eines Stakeholders oder einer Stakeholdergruppe schließt zwangsläufig Nachteile zu Lasten der anderen ein und eine prinzipielle Gleichgewichtung ist aufgrund nicht auszuschließender Interessengegensätze unmöglich. Thomas Jackson (The Logic and Limits of Bankruptcy Law, Harvard University Press 1986, Reprint 2001; Besprechung von Balz in ZIP 1988, 1438) hat nachgewiesen, dass und warum die Priorisierung des objektivierten Interesses der Gesamtgläubigerschaft vorzugswürdig ist, und dass insbesondere die Erhebung (makro)ökonomischer oder politischer Interessen zu Verfahrenszwecken weder zu rechtfertigen, noch durch Insolvenzrecht zu leisten ist.

Dies vorausgeschickt, sind die Erhaltung und die Rückgewinnung von Werten sicherlich Kennzeichen eines effektiven Insolvenzrechts und Insolvenzverfahrens, das die bestmögliche Wahrung des objektivierten Interesses der Gesamtgläubigerschaft bezweckt. Auch wird die Restrukturierung von Unternehmenswerten und Verbindlichkeiten regelmäßig der vorzugswürdige Weg zur Erreichung des vorgenannten Zwecks sein. Dies ist aber nicht zwangsläufig und z.B. dann nicht der Fall, wenn im Einzelfall eine Zerschlagung zu besseren Ergebnissen für die Gläubigergesamtheit führt. Die Effekte für Produktivität, Arbeitsplätze und Wachstum können schließlich ebenfalls positiv sein in dem regelmäßigen Fall, dass eine Restrukturierung unter Erhalt der Produktivität des Schuldnervermögens auch zum besten Ergebnis für die Gläubigergesamtheit führt. Auch insoweit kann es aber nur um einen Effekt, nicht um eigenständige Zwecke gehen, und die Bewertung als „positiv“ dürfte bei differenzierter Betrachtung schwierig sein. Denn ein Erhalt von Produktivität und Arbeitsplätzen, der nicht nachhaltig ist, kann sich mittel- und langfristig negativer auswirken als die Beförderung notwendiger Transformationsprozesse durch Zerschlagung nicht mehr zukunftsfähiger Einheiten.

Im Ergebnis ist daher eine klare Definition und Priorisierung bezüglich der Zwecke und Ziele eines Insolvenzverfahrens notwendig. Eine Parallelität oder Unklarheiten bezüglich mehrerer gleichrangiger Ziele vermindert die Effizienz des Verfahrens, weil sie Abwägungen notwendig macht, die regelmäßig einer gerichtlichen Überprüfungsmöglichkeit unterliegen müssen, um die Rechte von Beteiligten nicht zugunsten anderer Beteiligter zu verkürzen.

Ob ein funktionsfähiges Insolvenzrecht tatsächlich ein maßgebliches Kriterium für grenzüberschreitende Investitionsentscheidungen ist, darf in Zweifel gezogen werden. Soweit ersichtlich, gibt es für diese Annahme keinerlei empirischen Belege. Darüber hinaus lassen sich aus dieser Annahme kaum taugliche Schlüsse für Zwecke und Ziele eines Insolvenzverfahrens ableiten, denn Investoren können im Insolvenzfall sowohl die Position des Gläubigers, als auch die des Schuldners bzw. der an ihm Beteiligten einnehmen. Allerdings darf unterstellt werden, dass Rechtsunsicherheit und mangelnde Effizienz von Gerichten und von staatlich zur Verfügung gestellten Verfahren allgemein ein Negativkriterium für die Entscheidung darstellen, ob in einer fremden Jurisdiktion eine Geschäftstätigkeit aufgenommen wird.

 

2.

“Insolvency law is considered to be a cross-cutting area of civil law that always has to strike a delicate balance between the legitimate interests of creditors and debtors, as well as between those of different types of creditors.”

Diese Beschreibung ist im Kern nicht unzutreffend, relativiert sich aber mit der vorstehend dargestellten Priorisierung des objektivierten Interesses der Gläubigergesamtheit als Verfahrenszweck. Diese Priorisierung entspricht dem Verständnis in Deutschland und wohl auch dem in den meisten Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Eine Balance mit den Interessen von Schuldnern kann demnach nur dann hergestellt werden, wenn diese den vorrangigen Verfahrenszweck nicht gefährden. Deutschland hat, wie viele Mitgliedstaaten der europäischen Union, sein Insolvenzrecht seit der Jahrtausendwende reformiert und dabei sanierungsfreundlicher ausgestaltet, wobei die Sanierung von Unternehmen oder Unternehmensträgern keinen Selbstzweck, sondern neben der Zerschlagung gleichrangige Mittel zur Erreichung des bestmöglichen Ergebnisses für die Gläubigergesamtheit darstellen. Eine Sanierungslösung kann dabei nicht gegen den mehrheitlichen Willen der Gläubiger erzwungen werden. Deren legitime Interessen haben immer den Vorrang vor den Interessen der Schuldner.

 

3.

“An optimal insolvency framework will maximize economic value in the economy as a whole adequately balancing the interests of the various groups of creditors/stakeholders.”

Insolvenzverfahren erfüllen als Gesamtvollstreckungsverfahren auch Aufgaben im öffentlichen Interesse. Besonders zu nennen ist hier die rechtsstaatliche Konfliktbewältigungsfunktion eines geordneten Verfahrens, um im festgestellten Mangelfall Verfahrens- und Verteilungsgerechtigkeit zu gewährleisten. Daneben haben Insolvenzverfahren eine Ordnungsfunktion, die im Interesse der Vermeidung des ungeregelten Weiterwirtschaftens in einem Mangelfall die Beendigung der werbenden Tätigkeit herbeiführt und weitere Verluste von Gläubigern verhindert. Insolvenzrecht gewährleistet im Idealfall einen geordneten Reinigungsmechanismus zur Vermeidung von Blockaden in der Dynamik marktwirtschaftlicher Prozesse, indem unproduktiv gewordene Vermögensmassen wieder produktiv gemacht oder zerschlagen werden. Der gesamtwirtschaftliche Effekt von Insolvenzverfahren berührt mit der Stärkung des Wettbewerbs durch Erzwingung von Marktaustritten auch ein wichtiges Ziel staatlicher Regulierung.

 

4.

“In the new Capital Markets Union Action Plan adopted on 24 September 2020, the Commission announced that in order to make the outcomes of insolvency proceedings more predictable, it will take a legislative or non-legislative initiative for minimum harmonisation or increased convergence in targeted areas of non-bank insolvency law.”  

 Die Vorhersehbarkeit von Verfahrensergebnissen wird im Insolvenzverfahren von zahlreichen Faktoren beeinflusst, die einer gesetzlichen Steuerung nur eingeschränkt zugänglich sind. Markt, Konjunktur, Rechts- und Geschäftskultur, Unternehmensgröße und Unternehmensgegenstand sowie die individuelle Fähigkeit zur Analyse dieser und weiterer Faktoren auf Seiten der Unternehmensleitung sind dabei von zentraler Bedeutung. Werden Insolvenzanträge regelmäßig zu spät gestellt, dann beeinflusst dies die Verfahrensergebnisse erheblich, weil auch die beste Infrastruktur bei Gerichten und Insolvenzverwaltern die eingetretenen Schäden nicht mehr kompensieren kann. Eine weitere Harmonisierung des Insolvenzrechts wird deshalb nur dann zu einer verbesserten Vorhersehbarkeit von Verfahrensergebnissen führen, wenn sie in eine darüber hinausgehende Harmonisierung der rechtlichen Rahmenbedingungen und Anwendungskultur eingebettet ist, Mechanismen zur Krisenfrüherkennung fördert und entsprechende gesetzliche Reaktionspflichten für die Verantwortlichen schafft (zu den Pflichten der Geschäftsleiter unter Ziff. 7 zu (iii)). 

 

5.

“Discrepancies between the Member States‘ insolvency laws create barriers to the free movement of capital in the internal market, in particular because diverging time-limits and lengths of procedures as well as diverging overall procedural efficiency make it more difficult to anticipate the outcome for value recovery, making it harder to price risks, including for debt instruments.  If it

cannot be anticipated at reasonable cost what will happen with an investment throughout its life-cycle, including during insolvency proceedings, there is a risk that such investment will not be made at all. In addition, excessively disparate insolvency regimes in the Member States make EU cross-border investments more uncertain.”

 Unterschiedliche Fristen und Verfahrensdauern sowie Unterschiede in der Effizienz von Insolvenzverfahren berühren in erster Linie die Bewertung von Forderungen im Stadium der bereits eingetretenen Insolvenz des Forderungsschuldners. In einer vorhergehenden Krise des Schuldners ist eine Bewertung des Insolvenzfalls als Alternativszenario von Interesse, wenn Verhandlungen über eine Restrukturierung stattfinden oder wenn Gläubiger ihre Forderungen durch Verkauf verwerten möchten. Außerdem müssen regulierte Gläubiger wie Banken ein Monitoring und Rating ihrer Schuldner und Forderungen aufgrund gesetzlicher Vorgaben durchführen.

Forderungshandel wird in der Regel nur von Großgläubigern betrieben. Er kann der Bilanzbereinigung (auf Seiten der Forderungsverkäufer) und der Spekulation (auf Seiten der Forderungskäufer) dienen. In diesem Markt zielt eine Harmonisierung von Verfahrensregeln vor allem auf die Bedürfnisse von NPL-Käufern. Deren Interessen können hinsichtlich der „Effizienz“ von Insolvenzverfahren differieren, je nachdem, ob sie eine loan-to-own-Strategie verfolgen (und daher an einer möglichst geringen Quote für die Gläubiger interessiert sind) oder nicht. Zwischen der ursprünglichen Erwartung von Investoren und der Erwartung von NPL-Käufern besteht jedenfalls im Zeitpunkt der Investition kein Zusammenhang. Erst das Scheitern der Investition und der mit ihr verbundenen Ertragserwartung verändert ihre Bewertung. Ein direkter Zusammenhang zwischen der ursprünglichen Investitionsbereitschaft einerseits und den Ertragserwartungen von NPL-Käufern andererseits besteht nicht und sollte auch nicht unterstellt werden.

Allgemein dürften konkrete Verfahrensregeln kaum und statistische Erhebungen über Dauer und Ausgang von Insolvenzverfahren allenfalls einen geringen Einfluss auf die Kalkulierbarkeit im Einzelfall haben. Denn Dauer und Ausgang eines Verfahrens sind vor allem von der Struktur und dem Wert des Schuldnervermögens sowie von der Perspektive des Geschäftsmodells abhängig. Auf die Effizienz der Verfahrensabwicklung haben sodann die Qualität und Ausstattung der verfahrensleitenden Stellen – insbesondere Gerichte und Insolvenzverwalter – sowie die allgemeine Rechtskultur und Rechtstreue der Handelnden, stärkeren Einfluss als konkrete Verfahrensregeln. Denn wie bei jeder Kodifikation lässt das geschriebene Insolvenzrecht lässt nur dann Rückschlüsse auf den tatsächlichen Verfahrensablauf zu, wenn es effektiv angewandt wird. Harmonisierte Kodifikationen verfehlen ihren Zweck, wenn sie nicht mit einer Harmonisierung der Anwendungskultur und -praxis einhergehen. Sie können hierfür allenfalls ein Baustein sein.

 

6.

„Efficient insolvency laws are one of the key criteria when investors decide, whether or not, to invest cross-border; the current fragmentation of rules, as well as inefficient insolvency systems

in some jurisdictions, are a potential barrier to more integrated capital markets in the EU. In particular, differences in Member States‘ insolvency laws can reduce legal certainty and cause additional costs for investors, companies and other stakeholders. This can lead to the abortion of viable investment projects, reducing growth and employment opportunities.”

Die Effizienz von Insolvenzrechtssystemen ist kein Schlüsselfaktor für Entscheidungen über grenzüberschreitende Investitionen. Zumindest Investitionen in Startups und gesunde Unternehmen erfolgen – bei vernunftgesteuerter Entscheidung – zur Partizipation an erkannten Geschäftschancen. Eine Investition erfolgt, weil ein Investor an ein Geschäftsmodell glaubt, nicht weil er glaubt, mit der Investition Verlust zu machen. Die Entscheidung, in einer bestimmten Jurisdiktion zu investieren, fällt nicht danach, ob ein funktionsfähiges Insolvenzrecht dort geringere Verluste verspricht als in einer anderen. Entscheidend sind vielmehr Ertragschancen, Marktzugänge und bürokratische und steuerliche Rahmenbedingungen. Auch Länder mit einem schwach oder lückenhaft entwickelten Insolvenzrecht ziehen deshalb große Investitionssummen an, wenn sie auf diesen Gebieten besondere Vorteile bieten. Demgegenüber können Nachteile auf diesen Gebieten nicht durch insolvenzrechtliche Bedingungen kompensiert werden, mögen sie im Einzelfall auch besondere Vorteile zur relativen Verringerung insolvenzbedingter Vermögensverluste bringen. Allgemein werden Umstände, die aus Sicht von Investoren zu Ineffizienzen führen, lediglich Risikoaufschläge und Ertragserwartungen erhöhen.

Allerdings spielt die Ausgestaltung eines Insolvenzrechtssystems und seiner praktischen Umsetzung eine Rolle für Kriseninvestitionen, also etwa für einen Unternehmenserwerb aus der Insolvenz oder für den günstigen Erwerb von Beteiligungen oder Forderungen in der vorinsolvenzlichen Krise, um eine Sanierung mit den Mitteln des Restrukturierungs- und Insolvenzrechts zu finanzieren. Die Interessen solcher Investoren laufen indes nicht notwendigerweise gleich mit den Interessen der Gläubiger des in der Krise oder Insolvenz befindlichen Rechtsträgers. Denn das Interesse des Übernehmers eines Krisenunternehmens ist üblicherweise darauf gerichtet, sein Budget möglichst zur Finanzierung der Sanierung und der Betriebsfortführung einzusetzen, nicht zur Zahlung von Altschulden.

Selbst wenn man allgemein als zutreffend unterstellt, dass die Effizienz eines Insolvenzrechtssystems für grenzüberschreitende Investitionen entscheidungserheblich ist, bleibt diese These ohne Aussagekraft, wenn nicht konkretisiert wird, welche Faktoren die „Effizienz“ des Systems bewirken und für wen. Hier wird man nicht nur Aspekte wie Geschwindigkeit, Flexibilität, Transparenz und Professionalität der Handelnden einbeziehen müssen, sondern z.B. auch Vor- oder Sonderrechte: Ob ein Verfahren schnell und unter bestmöglicher Realisierung der vorhandenen Werte abgewickelt werden kann, ist für normale ungesicherte Gläubiger ohne Belang, wenn das Ergebnis durch Vorrechte – z.B. Fiskusvorrechte – aufgezehrt wird. Eine plausible Definition von „Effizienz“ bedarf vor allem einer klaren Entscheidung hinsichtlich des Verfahrenszwecks (siehe oben).

 

7.

“To harmonise insolvency in a targeted manner, the Commission could consider aligning some features of insolvency regimes from the following non-exhaustive list, to maximise value preservation in insolvent businesses:

(i) prerequisites for when insolvency proceedings should be commenced (including a definition of insolvency and provisions on who is entitled to file for insolvency);

(ii) conditions for determining avoidance actions and effects of claw-back rights;

(iii) directors’ duties related to handling imminent/actual insolvency proceedings;

(iv) position of secured creditors in insolvency taking into account specific needs for the protection of other creditors (e.g. employees, suppliers);

(v) court capacity when it comes to expertise and necessary training of judges; and

(vi) asset tracing which would be relevant, in particular in the context of avoidance actions;” 

 

Zu (i)

Bemühungen um eine Harmonisierung von Insolvenzgründen, Antragsvoraussetzungen und Antragsrechten müssen sich dem Umstand stellen, dass die insoweit unterschiedlichen Rahmenbedingungen in den Mitgliedstaaten oftmals historisch gewachsen sind und auf einer unterschiedlichen Ausgestaltung des Gläubigerschutzes beruhen. Direkt oder indirekt wirkende Regelungen zum Schutz der Schuldner vor einem Zugriff auf ihr Vermögen können Gläubigern den regelmäßig notwendigen Nachweis einer fehlgeschlagenen Einzelzwangsvollstreckung erschweren. Ohne ausreichende gesetzliche Indizien und Beweiserleichterungen bleiben Insolvenzgründe wirkungslos. Wo Insolvenzgründe ansetzen und ob sie eine Antragspflicht auslösen (die bei einer Harmonisierung ebenfalls berücksichtigt werden sollte) hängt wiederum von der Entscheidung hinsichtlich des Verfahrenszwecks ab. Wird das objektivierte Gesamtgläubigerinteresse priorisiert, sollten Insolvenzgründe nach Möglichkeit in einem Stadium ansetzen, in dem sich die Entwertung der Gläubigerforderungen einerseits manifestiert, andererseits bei laufenden Unternehmen aber noch nicht so weit fortgeschritten ist, dass nur noch Zerschlagungswerte realisiert werden können. Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung bilden in einigen europäischen Insolvenzrechtsordnungen differenzierte Ansatzpunkte für die Einleitung von Insolvenzverfahren, die diesen Überlegungen Rechnung tragen können. Die Herausforderungen einer Harmonisierung liegen allerdings im Detail der jeweiligen Definition.

 

Zu (ii)

Die Insolvenzanfechtung ist ein unverzichtbares Wesensmerkmal des Insolvenzrechts. Denn jedes Insolvenzrecht hat seinen Grund und seine Rechtfertigung im Streben nach Verteilungsgerechtigkeit, wenn den Verbindlichkeiten eines Schuldners keine ausreichende Haftungsmasse mehr gegenübersteht. Die Insolvenzanfechtung dient dazu, der Verteilungsgerechtigkeit auch zeitlich rückwirkend Raum zu schaffen, soweit eine nachteilige Veränderung der Haftungsmasse zugunsten Einzelner in einem Stadium erfolgte, in dem das kollektive Interesse der Verlustgemeinschaft bereits den Vorrang verdient. Die konkrete Ausgestaltung unterliegt Wertungen, die – z.B. kulturell und zeitlich – durchaus Änderungen unterworfen sein können. Damit Harmonisierungsbemühungen im Bereich der Insolvenzanfechtung Erfolgsaussicht haben, müssen daher Gemeinsamkeiten und Unterschiede in diesen Wertungen berücksichtigt werden.

Die rechtlichen Bedingungen für Insolvenzanfechtungen sind ein zentraler Faktor für die Ergebnisse von Insolvenzverfahren und wirken sich nicht nur auf Befriedigungsquoten ungesicherter Gläubiger aus, sondern auch auf das Verhalten von Schuldnern und Gläubigern im Vorfeld einer Insolvenz. Ungleichbehandlungen bestimmter Gläubiger oder Gläubigergruppen können hier dazu führen, dass diese Gläubiger in Unternehmenskrisen den eigenen Vorteil zu Lasten aller anderen Gläubiger suchen und damit die Krise verschärfen. Vorrechte bestimmter Gläubiger oder Gläubigergruppen im Rahmen der Befriedigung führen regelmäßig zu schwach ausgeprägten Insolvenzanfechtungsregeln, weil eine Rückholung verschobener Vermögenswerte keinen Sinn hat, soweit die Folge der Anfechtung in der Verteilung wieder relativiert wird. Das Insolvenzanfechtungsrecht ist deshalb auch untrennbar mit der Existenz von Vorrechten für bestimmte Gläubiger und Gläubigergruppen verbunden. Eine isolierte Harmonisierung wäre weitgehend sinnlos.

 

Zu (iii)

Die Pflichten von Geschäftsleitern im Rahmen von bevorstehenden oder bereits eingeleiteten Insolvenzverfahren werden nicht nur durch insolvenzrechtliche Regelungen, sondern maßgeblich auch durch das Gesellschaftsrecht der Mitgliedstaaten geprägt, insbesondere durch Vorgaben zur Kapitalausstattung und -erhaltung bei juristischen Personen. Eine vorrangige, das Gesellschaftsrecht verdrängende Regelung, welche die Einflussnahme von Gesellschaftern zugunsten eines öffentlichen Interesses an der Einleitung und Unterstützung von Insolvenzverfahren verdrängt, setzt eine Klärung grundlegender Fragen voraus. Ein entsprechender Eingriff in das Gesellschaftsrecht einzelner Mitgliedstaaten müsste zudem ggf. auch arbeitsrechtliche und strafrechtliche Wirkungen berücksichtigen.

 

Zu (iv)

Mit der Stellung von gesicherten Gläubigern im Insolvenzverfahren verbinden sich zahlreiche rechtliche Fragen, die auch das öffentliche Interesse an einer effizienten und funktionierenden Kreditversorgung von Unternehmen betreffen. Wird die Stellung gesicherter Gläubiger nach dem nationalen Recht beeinträchtigt, dann hat dies unmittelbare Auswirkungen auf den jeweiligen Kreditmarkt und die Versorgung der Unternehmen mit Fremdkapital. Eine Finanzierung über Kapitalmärkte ist den meisten europäischen Unternehmen wegen ihrer Größe (KMU) nicht oder nur eingeschränkt möglich. Bankkredite und Warenkredite bleiben im KMU-Segment auf absehbare Zeit die wichtigsten Säulen der Fremdfinanzierung. Einerseits wirkt sich jede Reglementierung von Kreditsicherungen in einem Insolvenzverfahren auf die Schwelle und Praxis der Kreditvergabe und ihre Konditionen aus und Beeinträchtigungen provozieren Umgehungsstrategien. Andererseits muss der Umfang, in dem Insolvenzverfahren der Sicherung, Klärung und Verwertung von Sicherungsgut dienen, auch bei der Verteilung der Verfahrenskosten Berücksichtigung finden; d.h. der relative Kostenanteil an der Bearbeitung von Sicherungsrechten darf nicht zu Lasten der ungesicherten Gläubiger gehen. Eine Harmonisierung wird sich neben einem diesbezüglichen Ausgleich auch den sachenrechtlichen Unterschieden in den nationalen Kreditsicherungsrechten und den Unterschieden in den Arten von Kreditsicherheiten stellen müssen.

 

Zu (v)

Die Auswirkungen von Qualifikation und Ausstattung der Gerichte auf die Effizienz von Insolvenzverfahren sind in gewissem Umfang davon abhängig, welche Funktionen und ggf. Entscheidungskompetenzen den Gerichten zugewiesen werden. Insoweit bestehen in den Mitgliedstaaten durchaus signifikante Unterschiede. In jedem Fall wird die Fähigkeit nationaler Insolvenzgerichte zur effizienten Bearbeitung von Insolvenzverfahren maßgeblich durch die Bereitschaft der Mitgliedstaaten geprägt, für diesen Justizbereich besondere Anstrengungen zu unternehmen, angemessene Finanzmittel bereitzustellen und die Tätigkeiten hinreichend attraktiv zu gestalten, um motiviertes und qualifiziertes Personal zu gewinnen. Besteht diese Bereitschaft nicht, dann tragen Maßnahmen zur Qualifikation und Fortbildung von Richterinnen und Richtern für sich allein wenig zur Verbesserung bei. 

 

Zu (vi)

Die Möglichkeiten zur Nachverfolgung und Aufdeckung von Vermögensverschiebungen in Insolvenzverfahren werden von den Ermittlungsrechten der Insolvenzgerichte und Insolvenzverwalter determiniert. Diese Ermittlungsrechte sind im deutschen Insolvenzrecht bereits in einem frühen Verfahrensstadium stark ausgeprägt (vgl. § 21 InsO). Sie werden ergänzt durch spezifische Rechte der Staatsanwaltschaften, die auch Sicherungsrechte (vgl. §§ 111 b ff. StPO) umfassen. Eine Harmonisierung sollte nicht hinter diesen Rechtsstand zurückfallen. 

 

8.

„The Commission will build on the results of a previous comparative study on substantive insolvency law in the EU (Study on a new approach to business failure and insolvency – comparative legal analysis of the Member States’ relevant provisions and practices, 8 July 2016) 8, which revealed vast differences in national insolvency frameworks and raised issues that are deemed appropriate for the EU legislator to consider. The Commission may launch a further study to shed light on aspects on which the evidence base has not yet been developed sufficiently, such as on asset tracing and the role of data for increased market-based finance during all phases of insolvency proceedings (pre-insolvency) and following insolvency proceedings.“

Das Insolvenzrecht der Mitgliedstaaten hat sich seit der Jahrtausendwende und insbesondere unter dem Eindruck der Finanzkrise 2008/2009 in den vergangenen Jahren dynamisch weiterentwickelt. Große Mitgliedstaaten (z.B. Italien 2019) haben ihr Insolvenzrecht umfangreich reformiert. Eine Studie, deren Ergebnisse im Sommer 2016 veröffentlicht wurden, konnte auf diese Entwicklungen zumindest teilweise noch nicht eingehen und dürfte deshalb als Grundlage weiterer Überlegungen über die Unterschiede nationaler Insolvenzrechtsordnungen noch ergänzungsbedürftig sein.

Hinzu kommt, dass neben dem kodifizierten Recht auch dessen tatsächlicher Umsetzung eine maßgebliche – wenn nicht die entscheidendere – Rolle zukommt. Bestrebungen zur Harmonisierung sollten daher nicht allein auf dem Vergleich der Kodifikationen aufbauen, sondern auch auf Erhebungen zu dessen praktischer Handhabung und den Möglichkeiten, auch insoweit Anpassungen zu bewirken.

 

 

Berlin, 09.12.2020

Kontakt:
Verband Insolvenzverwalter Deutschlands e.V. (VID)
Französische Straße 13/14, 10117 Berlin
Tel.: 030/ 20 45 55 25, E-Mail: info@vid.de, Web: www.vid.de

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