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Stellungnahme:

02.10.2020

RefE Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (SanInsFoG)

Stellungnahme des Verbandes Insolvenzverwalter Deutschlands (VID) zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (SanInsFoG)

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A. Vorbemerkung

Mit der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1023 über Restrukturierung und Insolvenz vom 20.6.2019 verbindet die Praxis viele Erwartungen. Eine gesetzliche Ausformung präventiver Schritte zur Abwendung von Insolvenzverfahren, die nun auch das Kernstück des vorgelegten Referentenentwurfs bildet, steht im Mittelpunkt der Richtlinie, die nicht erst seit ihrem Inkrafttreten in der Fachöffentlichkeit diskutiert wurde. Der VID hat sich an diesen Diskussionen schon im frühen Stadium der europäischen Gesetzgebung intensiv und konstruktiv beteiligt.

Der Referentenentwurf greift über den Umsetzungsrahmen der Richtlinie hinaus und passt die Instrumente präventiver Restrukturierung in das System der Insolvenzverfahren ein. Die hierzu vorgeschlagenen gesetzlichen Änderungen nehmen auch empirische Untersuchungen aus der Evaluation des ESUG auf. Sie entwerfen ein System gestufter Verfahrensumgebungen, die eine situative Anpassung an dynamische Krisenverläufe erlauben. Damit unterstützen sie eine sinnvolle Abkehr von typisierten und unflexiblen Reaktionsmustern des Verfahrensrechts.

Ein leistungsfähiges StarUG kann ein wichtiger Impuls für erfolgreiche Restrukturierungen werden. Dabei sollte auch, in Abkehr von namensprägenden formalen Vorgaben, eine Titulierung als Restrukturierungsordnung (RestruktO) erwogen werden.  Damit würden Bezeichnung und Abkürzung den Kernaspekt des Gesetzes und die Parallelität zur Insolvenzordnung (InsO) herausstellen.

Die Komplexität der dort vorgesehenen Regelungen und der Verfahren bestätigt die vielfach geäußerte Befürchtung, dass die Nutzung des Restrukturierungsrahmens – entgegen der (unrealistischen) Intention der Richtlinie – nur mit fachkundiger Beratung möglich sein wird, die für kleinere und mittlere Unternehmen kaum finanzierbar und organisierbar sein dürfte.

Vor diesem Hintergrund sollten einige Elemente, aber auch Auslassungen des Entwurfs noch einmal grundlegend überdacht werden. Bei zahlreichen Regelungen ergeben sich Detailfragen, die im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens geklärt werden müssen, um nicht gleich zu Beginn die Funktionsfähigkeit der Neuregelung durch gerichtliche Auseinandersetzungen zu gefährden.

Die für die Stellungnahme zum Entwurf eingeräumte Frist steht leider in einem eklatanten Missverhältnis zu dessen Umfang und Komplexität. Daher kann die nachstehende Stellungnahme nicht alle Detailfragen aufgreifen. Sie beschränkt sich auf praktisch bedeutsame Gesichtspunkte und erörtert die jeweils maßgeblichen Vorschriften.

Ausdrücklich vorbehalten bleiben muss daher auch die Formulierung weiterer Anregungen in der bevorstehenden Diskussion des vorgelegten Entwurfs, dies gilt insbesondere für eine eigenständige und ausführliche Bewertung der geplanten Änderungen der InsVV.

 

B. Zentrale Fragestellungen

Hervorzuheben sind folgende Themenbereiche, die teilweise grundsätzliche Fragen aufwerfen:

  • Die Ausnahme von bestimmten Rechtsverhältnissen von einer Gestaltung durch Restrukturierungspläne darf nicht ein Fiskusprivileg in neuem Gewand schaffen und damit die schon in der Insolvenzordnung angelegten, aber sanierungsfeindliche Privilegien des Fiskus verfestigen.  
  • Der Eintritt von Zahlungsunfähigkeit vor oder während eines Restrukturierungsverfahrens sollte im Regelfall ohne weitere Umstände zur Beendigung des Restrukturierungsverfahrens führen und den Weg in ein Insolvenzverfahren freigeben.
  • Die Einführung einer Vertragsbeendigung nach dem Vorbild der § 103 ff. InsO ist systemwidrig, weil sie ein insolvenz(verfahrens)rechtliches Instrument in die vorinsolvenzliche Sanierung vorverlagert und sollte deshalb unterbleiben.
  • Stabilisierungsanordnungen sollten mit evtl. Folge- oder Neuanordnungen einen Höchstzeitraum von insgesamt 3 Monaten nach Erlass der Erstanordnung nicht überschreiten.
  • Unbestimmte Rechtsbegriffe sollten, soweit sie als Kriterium verfahrensleitender oder verfahrensbeendender gerichtlicher Entscheidungen in Restrukturierungsverfahren eingesetzt werden, durch Beispiele näher konkretisiert werden.
  • Unabhängigkeit, Qualifikation und Eignung der neu geschaffenen Funktionen des Restrukturierungsbeauftragten und des Sanierungsmoderators sollten in einer gesetzlichen Definition näher konkretisiert werden, die auch Insolvenzverwalter und Sachwalter erfasst und einheitliche Maßstäbe mit klaren Kriterien definiert. . Für ein Berufsrecht dieser Berufsgruppe sollte über eine Verordnungsermächtigung des BMJV für Berufsausübungsregeln die Basis geschaffen werden.
  • Der generelle Verzicht auf die Bestellung einer Restrukturierungsbeauftragten bei ausschließlicher Beteiligung von Unternehmen des Finanzsektors an der Restrukturierung ist nicht richtlinienkonform und überspannt die Aufgaben und das Haftungsrisiko des Gerichts.
  • Die Interessen nicht beteiligter Gläubiger, die den Folgen sowohl des Gelingens als auch eines Scheiterns der Restrukturierungsbemühungen ausgesetzt sind, werden im StaRUG nicht hinreichend beachtet und gewahrt. Dies betrifft insbesondere die in hohem Maß missbrauchsanfällige Ausgestaltung des Sanierungsvergleichs.
  • Die Erweiterung der Aufgaben des Sachwalters ist systemwidrig und berücksichtigt zudem nicht die notwendigen Fragen zur Verantwortlichkeit der Beteiligten. Der sich selbstverwaltende Schuldner muss im Interesse der Gläubiger uneingeschränkt dazu in der Lage sein, alle relevanten Aspekte der Eigenverwaltung selbst zu organisieren.
  • Eine notwendige Digitalisierung von Verfahren sollte in erster Linie nicht auf Vorbehalte der Länder, sondern auf die Bedürfnisse der Verfahrensbeteiligten reagieren und die Möglichkeiten der Verfahrensbeschleunigung und Kostenreduzierung ausschöpfen. Daher müssen digitale Informationsplattformen unabhängig von der Verfahrensgröße im Interesse der Gläubiger vorgehalten und die Anmeldung von Insolvenzforderungen grundsätzlich digital möglich sein.

C. Im Einzelnen

Die vollständige Stellungnahme des VID können Sie in dem nachfolgenden PDF abrufen.

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