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Stellungnahme:

27.09.2019

Änderung des Insolvenzstatistikgesetzes im Rahmen des RegE BEG III

Stellungnahme des Verbandes Insolvenzverwalter Deutschlands (VID) zum Gesetzentwurf eines Dritten Gesetzes zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie (Drittes Bürokratieentlastungsgesetz)

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Ziel des dritten Bürokratieentlastungsgesetzes (nachfolgend BEG III-E) ist es, Verfahren zu vereinfachen und den bürokratischen Aufwand für Unternehmen, Bürger/-innen und Verwaltungen, soweit möglich, zu verringern. Kernbestandteil der Mittelstandspolitik sind, so der Regierungsentwurf, schlanke und effiziente Gesetze. Das BEG III soll nach den Vorgaben des Koalitionsvertrages zudem auch einen Beitrag zur Reduzierung der Statistikpflichten leisten.[1]  Die nachfolgende Stellungnahme beschränkt sich ausschließlich auf die mit dem BEG III geplanten Änderungen im Insolvenzstatistikgesetz (nachfolgend InsStatG-E).

 

A. Vorbemerkung

Die statistischen Meldungen, bzw. nachzubearbeitende Korrekturen stellen bereits heute einen erheblichen Aufwand für die auskunftspflichtigen Insolvenzverwalter, Sachwalter und Treuhänder dar. Die Vorgaben für ihre Durchführung sollten deshalb auch in Zukunft so klar und eindeutig wie möglich sein und den Aufwand für die Auskunftspflichtigen auf das Notwendigste beschränken.

Eine monatliche Meldung[2], die von der aktuell geforderten jährlichen Meldung abweicht, würde bei den Auskunftspflichtigen den Einsatz entsprechender leistungsfähiger Software voraussetzen, die den Aufwand begrenzen könnte.

Dieser Gesichtspunkt unterstreicht die Notwendigkeit einer Reform der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV), die auf die hier im Entwurf formulierten Zusatzaufgaben, wie auch die in den vergangenen Jahren an anderer Stelle für die Insolvenzverwalter, Sachwalter und Treuhänder hinzugekommenen Aufgaben, nicht reagiert hat.

 

B. Im Einzelnen

Auch wenn die Verpflichtung der Insolvenzverwalter, Sachwalter und Treuhänder zu elektronischen Datenlieferungen sowie der Wegfall der Mitteilungen an die Gerichte, für welche Verfahren die Daten direkt an die statistischen Ämter übermittelt wurden, zu begrüßen sind, bestehen erhebliche Kritikpunkte am vorgelegten Entwurf.

 

I. Zu § 4 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 Nr. 3 und 4 InsStatG-E
(Auskunftspflicht und Erteilung der Auskunft)

Ausweislich § 4 Abs. 2 Satz 3 InsStatG-E sollen die Angaben nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 InsStatG-E von den auskunftspflichtigen Insolvenzverwaltern, Sachwaltern und Treuhändern künftig jährlich[3] erfasst werden. Die jährliche Erfassung findet sich zwar schon heute in § 4 Abs. 2 S. 2 InsStatG, jedoch war die Frist zur Übermittlung der Angaben bislang wie folgt bestimmt: „innerhalb von vier Wochen nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Einstellung oder Aufhebung des Insolvenzverfahrens erfolgte“ (vgl. § 4 Abs. 3 Nr. 2 InsStatG).

Nunmehr soll – trotz jährlicher Erfassung – eine Übermittlung der Angaben unterjährig erfolgen: „spätestens vier Wochen nachdem die Einstellung oder Aufhebung des Insolvenzverfahrens erfolgte“ (vgl. § 4 Abs. 3 Nr. 3 InsStatG-E).

Unklar ist, weshalb bei unterjähriger Übermittlung eine jährliche Erfassung notwendig bleiben soll. Auch würde ein Nebeneinander von jährlicher Erfassung und beabsichtigter kontinuierlicher unterjähriger Übermittlung gerade nicht zu der beabsichtigten Entlastung, sondern vielmehr zu einer weiteren Belastung der Auskunftspflichtigen führen.

Mit der Einführung einer unterjährigen monatlichen Übermittlung sollte die Verpflichtung zur jährlichen Erfassung daher entfallen.

Ferner dürfte die Neuregelung der Übermittlung (spätestens vier Wochen nachdem die Einstellung oder Aufhebung des Insolvenzverfahrens erfolgte“) in der Praxis problematisch sein, weil die zuständigen auskunftspflichtigen Insolvenzverwalter, Sachwalter, bzw. Treuhänder die Beschlüsse über die Verfahrenseinstellungen oder Aufhebungen oft mit zeitlicher Verzögerung erhalten. De facto stehen deshalb in vielen Fällen keine vier Wochen, sondern mitunter deutlich weniger Zeit zur Bearbeitung zur Verfügung.

Es wird daher dringend angeregt, auf den Zugang des Einstellungs- oder Aufhebungsbeschlusses beim Auskunftspflichtigen abzustellen. Ebenso sollte die maximal vierwöchige Frist zur Übermittlung als Monatsfrist ausgestaltet sein, um Fehleranfälligkeiten bei der Fristberechnung zu vermeiden.

Gleiches gilt für die geplante Änderung des § 4 Abs. 3 Nr. 4 InsStatG-E. Danach ist vorgesehen die bisherige Fristregelung des § 4 Abs. 3 Nr. 3 InsStatG zur Übermittlung (innerhalb von vier Wochen nach Ablauf des sechsten dem Eröffnungsjahr folgenden Jahres, ergeht die Entscheidung vorher, innerhalb von vier Wochen nach Rechtskraft der Entscheidung“) wie folgt zu ändern: „spätestens vier Wochen nach Rechtskraft der Entscheidung“.

Auch hier sollte künftig auf den Zugang der Entscheidung abgestellt und die maximal vierwöchige Frist zur Übermittlung als Monatsfrist ausgestaltet werden.

 

II. Zu § 3 Abs. 2 InsStatG-E
(Hilfsmerkmale)

Nach § 3 Abs. 2 InsStatG-E sollen für die Vollzähligkeitsprüfung weitere Hilfsmerkmale eingeführt werden. Die erweiterten Hilfsmerkmale betreffen: Nummer und Name des Amtsgerichts (Nr. 1), Name oder Firma des Schuldners (Nr. 2), die Art der vom Insolvenzverwalter, Sachwalter oder Treuhänder abzugebenden Meldung (Nr. 3), das ursprüngliche Aktenzeichen (Nr. 4), das Datum des Eröffnungsbeschlusses (Nr. 5), die Verfahrens-Identifikationsnummer (Nr. 6), das Kalenderjahr, für das die Meldung erfolgen musste (Nr. 7), Name, Anschrift, Rufnummer und E-Mail-Adresse des Insolvenzverwalters, Sachwalters oder Treuhänders, (Nr. 8) sowie Name, Rufnummer und E-Mail-Adresse einer Ansprechperson im Amtsgericht (Nr. 9).

Diese Hilfsmerkmale sollen gemäß § 3 Abs. 2 InsStatG-E für die Vollzähligkeitsprüfung der nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 InsStatG-E, d. h. für die von den Insolvenzverwaltern, Sachwaltern oder Treuhändern, zu meldenden Angaben gelten.

Die geplante Neuregelung ist missverständlich, weil die Hilfsmerkmale des § 3 Abs. 2 InsStatG-E teilweise deckungsgleich mit den (bisherigen) Hilfsmerkmalen des § 3 S. 1 InsStatG sind. Daneben wird auch der Eindruck erweckt, dass Insolvenzverwalter, Sachwalter oder Treuhänder diese Angaben (zumindest) zu erfassen haben.

So wurde in § 4 Abs. 2 S. 3 InsStatG-E, der die Verpflichtung der Insolvenzverwalter, Sachwalter oder Treuhänder zur jährlichen Erfassung der Angaben nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 InsStatG-E regelt, auch § 3 Abs. 2 InsStatG-E aufgenommen. Auskunftspflichtig im Hinblick auf die erweiterten Hilfsmerkmale des § 3 Abs. 2 InsStatG-E sollen gem. § 4 Abs. 1 Nr. 1 InsStatG-E jedoch die zuständigen Amtsgerichte ein. Auch die Angaben zu den diesbezüglichen Übermittlungspflichten, die in § 4 Abs. 3 Nr. 2 InsStatG-E aufgenommen wurden, beziehen sich (lediglich) auf die Amtsgerichte.

Im Sinne einer transparenten und für den Gesetzesanwender verständlichen Normgebung wird angeregt, insbesondere an dieser Stelle nachzubessern. Die im Gesetzentwurf angelegten Verweisungsketten erschweren die Lesbarkeit der Normen erheblich.

 

III. Zum Wegfall des § 4 Abs. 5 InsStatG

§ 4 Abs. 5 InsStatG stellt bisher eine Spezialregelung zur Art und Weise dar, wie zur Statistik über beendete Verfahren und die Restschuldbefreiung gemeldet werden muss.

Durch den geplanten Wegfall des § 4 Abs. 5 InsStatG sollen, so der Regierungsentwurf, künftig elektronische Datenlieferungen nach § 11a Bundesstatistikgesetzes (BStatG) verpflichtend sein.[4] Insolvenzverwalter, Sachwalter und Treuhänder sollen in diesem Zusammenhang danach künftig als Unternehmen oder Betriebe i.S.d. § 11a Abs. 2 BStatG anzusehen sein.

Da Insolvenzverwalter, Sachwalter und Treuhänder jedenfalls nach dem allgemeinen Begriffsverständnis weder dem Begriff des Unternehmens, noch des Betriebes unterfallen, wird angeregt, eine gesetzliche Klarstellung im InsStatG aufzunehmen, wonach § 11a Abs. 2 (und 3) BStatG lediglich für die Zwecke der Insolvenzstatistik auf Insolvenzverwalter, Sachwalter und Treuhänder Anwendung findet.

 

IV. Inkrafttreten

Die geplanten Änderungen des Insolvenzstatistikgesetzes[5] sollen am 01.07.2020[6] in Kraft treten. Es wird angeregt, den Zeitpunkt des Inkrafttretens auf den 01.01.2021 zu verschieben. Neben notwendigen Softwareanpassungen in den Kanzleien der Insolvenzverwalter (und auch bei den Gerichten) dürfte die Verschiebung dazu beitragen, Doppelmeldungen, Fehleranfälligkeiten und damit unnötigen Arbeitsaufwand zu vermeiden. So würden bei unterjährigem Inkrafttreten die notwendigen Angaben für die erste Jahreshälfte 2020 aufgrund der bisherigen Verpflichtung zur jährlichen Erfassung und Übermittlung im Zweifel nach den Angaben für die zweite Jahreshälfte, die monatlich übermittelt werden, bei den statistischen Ämtern eingehen. Das Ziel, die Statistik für das Jahr 2020 aktueller zu gestalten, kann damit nicht erreicht werden.

 

V. Fazit

Neben den vorgenannten Kritikpunkten soll darauf hingewiesen werden, dass im Rahmen des Insolvenzverfahrens an anderer Stelle mit einfachen Mitteln bereits erhebliche Vereinfachungen und eine Reduzierung des bürokratischen Aufwandes für Gerichte, Gläubiger und Insolvenzverwalter erreicht werden könnten.

Der VID hat dazu im vergangenen Jahr ein Eckpunktepapier [7] mit Vorschlägen veröffentlicht. Dabei soll insbesondere auf die Vorschläge zur (ausschließlich) elektronischen Forderungsanmeldung[8] sowie auf die Verpflichtung der Insolvenzverwalter, den Gläubigern ihre Berichte ausschließlich in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen[9], aufmerksam gemacht werden.

 

Berlin, den 27.09.2019

 

[1] BEG III-E, S. 1.

[2] Auch Art. 29 der im Sommer 2019 verabschiedeten Richtlinie über Restrukturierung und Insolvenz ((EU) 2019/1023) geht von einer jährlichen Erhebung und Aggregierung von Insolvenzdaten aus. Eine monatliche Erhebung wird dort ausdrücklich nicht angesprochen (Richtlinie abrufbar unter: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32019L1023&from=DE)

[3] Wie auch die Angaben nach § 3 Abs. 2 InsStatG-E.

[4] Vgl. BEG III-E, S. 33.

[5] Vgl. Art. 2 BEG III-E.

[6] Vgl. Art. 15 Abs. 2 BEG III-E.

[7] VID-Eckpunktepapier „Insolvenzverfahren 4.o“, abrufbar unter: https://www.vid.de/wp-content/uploads/2018/07/eckpunktepapier-insolvenzverfahren-4.0.pdf.

[8] Ausführlich unter Ziff. 3 des Eckpunktepapiers.

[9] Ausführlich unter Ziff. 2 des Eckpunktepapiers.

 

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