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Stellungnahme:
22.06.2026
. PDF VID-Stellungnahme zum 28. Regime_COM (2026) 321
Die Europäische Kommission legt den Entwurf eines gesellschaftsrechtlichen Rahmens – einschließlich einer harmonisierten Gesellschaftsform – vor, der als Verordnung[1] keiner nationalen Umsetzung durch die einzelnen Mitgliedstaaten mehr bedarf, sondern unmittelbar geltendes Recht werden soll.
„Darüber hinaus wird“, so die Kommission, „ein breites Spektrum von gesellschaftsrechtlichen Vorschriften harmonisiert, um den Herausforderungen zu begegnen, mit denen moderne Unternehmen während der gesamten Dauer ihrer Aktivität im Binnenmarkt konfrontiert sind, von ihrer Gründung über die anschließende Geschäftstätigkeit bis hin zu Liquidations- und Insolvenzverfahren.[2]
Für den Fall der Insolvenz von Gesellschaften mit der neuen Rechtsform EU Inc., bei denen es sich um innovative Start-ups handelt, ergänzt der Vorschlag die Angleichung des materiellen Insolvenzrechts, die durch die Richtlinie zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Insolvenzrechts[3] erreicht werden soll.[4] Die Vorschriften der EuInsVO über die Festlegung der internationalen Zuständigkeit, das anzuwendende Recht und die Anerkennung von Entscheidungen in Insolvenzsachen sollen unberührt bleiben. Ebenso unberührt bleiben soll die Anwendung der Restrukturierungsrichtlinie[5], die in den Mitgliedstaaten bereits in nationales Recht umgesetzt wurde; die in der Richtlinie festgelegten Maßnahmen sollen somit in vollem Umfang auch für die EU Inc. gelten.[6]
Die nachfolgenden Ausführungen beschränken sich im Wesentlichen auf Kapitel 10 des Verordnungsvorschlags, der die Abwicklung insolventer Gesellschaften mit der Rechtsform EU Inc. regelt, bei denen es sich um innovative Start-Ups handelt.
Der Vorschlag will den gesamten Lebenszyklus der neuen Gesellschaftsform berücksichtigen. Sein Ziel ist es, sicherzustellen, dass innovative Start-ups mit der Rechtsform EU Inc. in einem zügigen und kosteneffizienten Verfahren geordnet liquidiert werden. Die Vereinfachung des Verfahrens und die Senkung der damit verbundenen Verwaltungskosten sind Hauptziel der Bestimmungen des zehnten Kapitels.[7]
Das Insolvenzrecht ist, wie bereits in der VID-Stellungnahme[8] zum vorangegangenen Konsultationsverfahren[9] angesprochen, gerade bei der Verbesserung der wirtschaftlichen Aussichten von Start-up- (und Scale-up-)Unternehmen in der EU bedeutsam, weil hier regelmäßig Begleitumstände vorliegen, die im Bereich der Finanzierung und Ertragskraft von denen bereits am Markt etablierter Unternehmen signifikant abweichen. Auch sind Start-ups und Scale-ups „(…) für ihre Flexibilität, ihre Risikobereitschaft und ihren Fokus auf Skalierbarkeit bekannt (…).“[10]Im Bereich der Finanzierung dominiert häufig privates Kapital, das durch Business Angels oder Venture Capital-Investoren aufgebracht wird. Vielfach sind Start-up- (und Scale-up-)Unternehmen zunächst auch auf öffentliche Förderungen angewiesen, oft verbunden mit der verpflichtenden Einhaltung detaillierter Förderbedingungen.[11] Erst mit deren Gewährung legen Business Angels oder Venture Capital-Investoren eine dem europäischen Markt eigene Zurückhaltung ab und gewähren Risikokapital. Ertragskraft im Sinne der eigenständigen Fähigkeit, langfristig Gewinne zu erzielen, ist in diesem Stadium nicht vorhanden und oftmals nur als Projektion eines geplanten Umsatzwachstums darstellbar. Bis zu einem bestimmten Zeitpunkt in der Zukunft werden nur Verluste erwirtschaftet und das eingeworbene Kapital zur Verlustdeckung eingesetzt.
Im Hinblick auf die angesprochene Bedeutsamkeit eines zügigen und kosteneffizienten Abwicklungsverfahrens sowie die unzureichende Resonanz des Marktes auf die bisherigen (Überlegungen zu) europäischen Gesellschaftsformen (SE, SPE, SUP, ECS, EEIG), verwundert es umso mehr, dass der vorliegende Vorschlag lediglich kaum angepasste Versatzstücke des – zurecht gestrichenen – Titels VI[12] aus der Harmonisierungsrichtlinie[13] enthält.[14] Dabei wird keine Rücksicht darauf genommen, dass für eine unmittelbar anzuwendende Verordnung eine andere Regelungstechnik geboten ist als für eine zunächst in nationales Recht umzusetzende Richtlinie.
Die Übertragung von Versatzstücken der ursprünglich für Kleinstunternehmen vorgesehenen Regelungen ist auch schon deshalb unpassend, weil einer vereinfachten Abwicklung bei Start-ups regelmäßig Umstände entgegenstehen, die bei Kleinstunternehmen mit überschaubaren Vermögenverhältnissen, deren Finanzierung häufig über die Hausbank oder das familiäre Umfeld erfolgt, nicht anzutreffen waren: Unternehmen im Start-up-Bereich planen regelmäßig mit hohen Wachstumszielen. Sie verbinden diese Ziele oft schon in einer frühen Phase mit hohem Ressourcenwachstum, insbesondere im Bereich Personal, um die geplante Geschwindigkeit ihres Wachstums umsetzen zu können. Dazu kommen häufig komplexe Finanzierungsstrukturen.
Die Regelungen in Kapitel 10 des Verordnungsvorschlags stellen kein umfassendes, in sich geschlossenes Insolvenzregime dar. Zusammen mit dem Kopieren der für die Harmonisierungsrichtlinie als ungeeignet erachteten Regelungen drängt sich der Eindruck auf, dass der Verordnungsvorschlag zwar auch insolvenzrechtliche Regelungen enthalten sollte, für eine fundierte Erarbeitung jedoch keine Zeit war. Wenn das grundsätzlich begrüßenswerte Konzept eines 28. Regimes erfolgreich sein und nicht der praktischen Irrelevanz oder einem umgehenden Reputationsverlust anheimfallen soll, ist es geboten, dass der europäische Gesetzgeber sich die Zeit nimmt, ein umfassendes und in allen Teilen fundiertes Regime zu erarbeiten. Praxisuntaugliche und lückenhafte Regelungen konterkarieren das Ziel, Anreize und Planungssicherheit für (grenzüberschreitende) Investitionen zu schaffen.
Die Attraktivität eines 28. Regimes würde sich dabei nicht nur durch ein umfassendes und praxistaugliches Insolvenzregime erhöhen, sofern die Prämisse der Relevanz für Investoren zutrifft, sondern vor allem durch einheitliche arbeits- und steuerrechtliche Regelungen, die der vorliegende Vorschlag indes ausspart – mutmaßlich ebenfalls aufgrund des überambitionierten Zeitplans, der fast zwangsläufig zu Qualitätsmängeln führen muss[15].
Wenn es das Ziel eines 28. Regimes ist, grenzüberschreitende Investitionen attraktiver zu machen, sollten insbesondere finanzstarke privatwirtschaftliche Investoren als Zielgruppe ins Auge gefasst werden. Von den Möglichkeiten eines 28. Regimes sollten demgemäß vorrangig Unternehmen Gebrauch machen (können), die geeignet sind, substanzielle Investitionen anzuziehen. Kommt es dazu, dass die Rechtsform der EU Inc. hingegen in breiterem Umfang für Kleinstunternehmen ohne Kapital und Investitionsperspektive genutzt wird, wie seinerzeit die englische Ltd. nach deren Zulassung in Deutschland, würde die neue Rechtsform anstelle von Attraktivität eher Abschreckungspotential für seriöse Investoren entwickeln. Vor diesem Hintergrund ist auch der Verzicht auf eine Mindestkapitalisierung[16] einer EU Inc. im vorliegenden Entwurf bedauerlich, denn ein solches Minimum an Gläubiger- und Missbrauchsschutz würde nicht nur die Seriosität und Reputation der Rechtsform stärken, sondern könnte auch mit einem Depot eines Betrages verbunden werden, der sicherstellt, dass die Mindestkosten eines etwaigen Insolvenzverfahrens gedeckt sind.
Die Bezeichnung “28. Regime” indiziert das an sich bestechende Konzept eines virtuellen 28. Mitgliedstaats, der, wie alle anderen Mitgliedstaaten, umfassende und eigenständige Regelungen in allen wesentlichen Rechtsgebieten hat. Besteht ein solches Regime den Markttest, kann es zu einem Motor der Harmonisierung durch die Entscheidung der Marktteilnehmer werden. Die Beschränkung auf eine eigenständige Rechtsform mit einem zwar eigenständigen Gesellschaftsrecht aber darüber hinaus nur punktuellen und nach 27 nationalen Rechten unterschiedlich ergänzungsbedürften Regelungen wird weder der Bezeichnung “28. Regime” noch der gerade in ihrer Ambition und ihrem Potenzial richtigen Idee gerecht.
Ist die Erarbeitung eines in sich geschlossenen Insolvenzregimes (noch) nicht möglich, sollte die Einführung eines 28. Regimes zurückgestellt, jedenfalls aber Kapitel 10 des Entwurfs vollständig gestrichen werden, denn es greift lediglich konzeptlos und weder in sich stimmig noch praxistauglich Versatzstücke des zurecht gestrichenen Titel VI der Harmonisierungsrichtlinie auf.
Die Erwägungsgründe 67 ff. sind zu einem großen Teil inhalts- und sogar wortgleich mit den Erwägungsgründen 35 ff. des ersten Entwurfs zur Harmonisierungsrichtlinie unter bloßer Ersetzung des Begriffs “Kleinstunternehmen” durch “innovative Start-ups in der Rechtsform EU Inc.”. Da innovative Start-ups schon nach dem Definitionsvorschlag (bis 99 Arbeitnehmer und 10 Mio. € Umsatz oder Bilanzsumme)[17] keine Kleinstunternehmen sind, wirft dieser copy-paste-Ansatz schon grundsätzlich Zweifel auf, ob den Erwägungsgründen 67 ff. eigenständige Überlegungen zugrunde liegen oder ob es sich nur um austauschbare, unfundierte Behauptungen handelt. Diese Zweifel erhärten sich bei Betrachtung der Details.
So fehlt der Behauptung in Erwägungsgrund 67, nationale Insolvenzvorschriften seien nicht immer geeignet, um insolvente innovative Start-ups mit der Rechtsform EU Inc. angemessen und verhältnismäßig zu behandeln, schon deshalb jegliche Grundlage, weil es die Rechtsform EU Inc. bislang nicht gibt. Demgemäß gibt es auch keine Erfahrungswerte zu ihrer Kompatibilität mit nationalen Insolvenzvorschriften und es darf unterstellt werden, dass insoweit auch bislang keine ernsthafte Untersuchung erfolgt ist.
Weiter vermag die Behauptung in Erwägungsgrund 67 nicht zu überzeugen, innovative Start-ups hätten besondere Merkmale und Bedürfnisse, die ein vereinfachtes Abwicklungsverfahren notwendig machen. Es bleibt nämlich offen, welches die besonderen Merkmale und Bedürfnisse – im Vergleich zu anderen (insolventen) Unternehmen – sein sollen und es ist auch nicht erläutert oder ersichtlich, was im Fall einer Liquidation des Rechtsträgers der Vorteil erhöhter Geschwindigkeit des Abwicklungsverfahrens sein soll, insbesondere wenn sie zu Lasten der Sorgfalt und des Ergebnisses für die Gläubiger geht. Die Begründung eines Ansatzes, der Geschwindigkeit und (vermeintliche) Kostenersparnis über Sorgfalt und Verfahrensaufwand stellt, mag für vermögenslose Kleinstunternehmen noch nachvollziehbar – wenn auch nicht notwendigerweise richtig – gewesen sein; für innovative Start-ups mit bis zu 99 Arbeitnehmern und 10 Mio. € Bilanzsumme ist er es nicht.
Im Rahmen der Harmonisierungsrichtlinie wurde eine Vereinheitlichung der Insolvenzgründe nicht angegangen. Das ist bedauerlich, aber zumindest politisch nachvollziehbar. Wenn jedoch gemäß dem Erwägungsgrund 68 auch im Rahmen eines 28. Regimes die Definition des Insolvenzgrunds der Zahlungsunfähigkeit für eine EU Inc. dem jeweiligen nationalen Recht der Mitgliedstaaten überlassen werden soll, konterkariert dies den Harmonisierungansatz und erstickt im Keim einen ganz wesentlichen Aspekt, um den es beim 28. Regime geht: Eine europaweit einheitliche, für die Beteiligten vorhersehbare Rechtslage über den gesamten Lebenszyklus der Gesellschaft. Die Vereinheitlichung nur eines Teils insolvenzrechtlicher Regeln bewirkt genau das Gegenteil.
Das 28. Regime würde gerade die Chance bieten, insolvenzrechtliche Aspekte anzugehen, deren Harmonisierung auf nationaler Ebene als politisch nicht umsetzbar erachtet wird. Bleibt diese Chance ungenutzt, sinkt die Aussicht, jemals zu einer Vollharmonisierung des Insolvenzrechts zu gelangen.
Die in Erwägungsgrund 70 vorgegebene, regelmäßige Verfahrensdauer von sechs Monaten – ab dem Antrag, nicht ab der Verfahrenseröffnung (!) – erscheint völlig willkürlich gewählt, wäre schon für die Abwicklung von Kleinstunternehmen ambitioniert und ist für innovative Start-ups einer bestimmten Größe gänzlich unrealistisch. Schon die standardmäßig durchgeführten Betriebsprüfungen (Rentenversicherung und Finanzbehörden), deren es für die korrekte Bearbeitung der Arbeitnehmer- und der steuerlichen Angelegenheiten bedarf, nehmen regelmäßig mehr Zeit in Anspruch.
Zu dem in Erwägungsgrund 73 angesprochenen elektronischen Auktionssystem für gerichtliche Online-Versteigerungen verweisen wir auf die unten stehenden Ausführungen.
Kapitel 10 gilt gemäß Art. 88 Abs. 1 des Vorschlags für Gesellschaften mit der Rechtsform EU Inc., bei denen es sich um innovative Start-ups handelt. Die Definition des „innovativen Start-ups“ findet sich nicht im Verordnungsvorschlag selbst, sondern in einer taggleich mit dem Verordnungsvorschlag veröffentlichten Empfehlung der Kommission[18] (Art. 88 Abs. 2).[19]
Die dortige Definition des „innovativen Start-ups“[20]stellt dabei eine Eingrenzung des dort ebenfalls definierten „innovativen Unternehmens“[21] dar.[22]
Ein „innovatives Unternehmen“ muss danach mindestens eines der folgenden Kriterien erfüllen: (1) in mindestens einem der drei vorangegangenen Geschäftsjahre machten seine Ausgaben für Forschung und Entwicklung entweder mindestens 10 % seiner gesamten Betriebskosten oder mindestens 5 % seines gesamten Nettoumsatzes aus oder (2) es hat mit dem Ziel der kommerziellen Verwertung Produkte, Dienstleistungen oder Betriebsprozesse, die im Vergleich zum Stand der Technik in seiner Branche neu oder wesentlich verbessert sind und die Gefahr eines technischen oder industriellen Misserfolgs bergen, in den letzten drei Jahren entwickelt, entwickelt diese gerade oder wird sie in absehbarer Zukunft entwickeln.[23]
In der Empfehlung finden sich lediglich weitere Erläuterungen zum erstgenannten Kriterium (Bestimmung des Betrages der Forschungs- und Entwicklungskosten).[24] Es erstaunt ferner, dass Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen von (nur) 10 % des Umsatzes bereits ein Start-up kennzeichnen sollen.
Abgrenzungsfragen zum zweiten Kriterium, wie die nach einer „wesentlichen“ Verbesserung oder dem Bergen der „Gefahr eines technischen oder industriellen Misserfolgs“ dürften bei der Frage des Anwendungsbereichs der Verordnung in der Praxis jedoch eine maßgebliche Rolle spielen und sollten ausreichend trennscharf definiert werden. Zu Recht weist der Bundesrat darauf hin, dass, soweit „Sonderregeln für innovative Unternehmen unabdingbar für den Erfolg eines Regelungsziels sein sollten, müssen die anwendbaren Definitionen klar und eindeutig sein und sollten möglichst keinen Spielraum für Auslegungszweifel und Gestaltungsmissbrauch bieten.“[25]
Da es sich bei einem „innovativen Start-up“ stets auch um ein „innovatives Unternehmen“ handeln muss[26], helfen die weiteren Definitionsmerkmale des „innovativen Start-ups“, wie die notwendige Autonomie des Unternehmens[27], Beschäftigtenzahl und Jahresumsatz und/oder Jahresbilanzsumme[28] sowie Dauer der operativen Tätigkeit seit Registrierung[29] nur bedingt weiter.
Somit sind die – durch den Verweis zusätzlich komplizierte – Definition und ihre Erläuterungen nicht geeignet, eine klare Abgrenzung und einfache Bestimmbarkeit zu schaffen, wann es sich bei einer EU Inc. um ein “innovatives Start-up“ handelt. Soll die Qualifikation als “innovatives Start-up” als Zugangsvoraussetzung für die Anwendung der Art. 88 ff. dienen – und nur dann hat sie einen Sinn –, muss sie überprüfbar sein. Es ist jedoch unklar, wie eine solche Überprüfung erfolgen soll, zumal die Mindestangaben für das Standardformular gemäß Art. 92 Abs. 3 nicht die Kriterien umfassen, die zur Feststellung erforderlich sind, ob eine EU Inc. die Voraussetzungen der Definition eines “innovativen Start-ups“ erfüllt. Gleichwohl soll das Gericht nach Art. 93 unverzüglich über den Antrag entscheiden.
Wenn das Gericht den Antrag mit der Begründung zurückweist, dass der Schuldner die Voraussetzungen der Definition eines “innovativen Start-ups“ nicht erfüllt, was, wie vorstehend erläutert, möglich sein muss, bleibt offen, ob dem Schuldner dagegen ein Rechtsmittel zusteht. Sollte dies nicht der Fall sein, wird es noch nicht einmal über die Rechtsprechung zu einer harmonisierten Auslegung kommen, wann eine EU Inc. als “innovatives Start-up“ zu qualifizieren ist.
Insolvente innovative Start-ups mit der Rechtsform EU Inc. können die Eröffnung eines vereinfachten Abwicklungsverfahrens nach Kapitel 10 beantragen (Abs. 1). Sie gelten für die Zwecke des vereinfachten Abwicklungsverfahrens als zahlungsunfähig, wenn sie generell nicht in der Lage sind, ihre Schulden bei Fälligkeit zu begleichen (Abs. 2 Satz 1).
Die entscheidende Konkretisierung, wann genau davon auszugehen ist, bleibt jedoch den Mitgliedsstaaten überlassen. Diese sollen nach Absatz 2 Satz 2 klare, einfache und leicht feststellbare Voraussetzungen festlegen, unter denen davon auszugehen ist, dass ein innovatives Start-up mit der Rechtsform EU Inc. generell nicht in der Lage ist, seine Schulden bei Fälligkeit zu begleichen.
Ein hier auf die Mitgliedstaaten delegierter Gestaltungsspielraum konterkariert das Ziel eines einheitlichen gesellschaftlichen Rahmens[30]:
Der Umstand, dass unterschiedliche und unterschiedlich definierte Insolvenzgründe nach den nationalen Regeln (stark) abweichende Vorgaben zur Einleitung eines Insolvenzverfahrens machen, führt zu einer europaweit uneinheitlichen Wettbewerbssituation für Start-up- (und Scale-up-)Unternehmen.
Können solche Unternehmen in dem einen Mitgliedstaat in einem vergleichbaren Krisenstadium zunächst weiterarbeiten, während sie in einem anderen Mitgliedstaat sofort ein Insolvenzverfahren einleiten müssen, verzerrt dies einerseits die Wettbewerbssituation sowie andererseits den Gläubigerschutz und lädt zum forum-shopping ein. Die gesetzliche Vermutung des Art. 3 Abs. 1 Satz 3 EuInsVO geht bis zum Beweis des Gegenteils bei Gesellschaften oder juristischen Personen davon aus, dass der Mittelpunkt ihrer hauptsächlichen Interessen der Ort ihres Sitzes ist. Da der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen (COMI) auch die internationale gerichtliche Zuständigkeit für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens begründet[31], indiziert die Wahl des Sitzes das anwendbare nationale Insolvenzrecht und damit strengere oder nachsichtigere Definitionen der Insolvenzgründe und -antragspflichten.
Diese unterschiedlichen Rahmenbedingungen können gerade innovative Unternehmen besonders ausnutzen, die nicht an einen konkreten Standort gebunden sind und ihre Arbeit vernetzt organisieren können. Eine digital erleichterte Gründung aus jedem Mitgliedstaat heraus wird die Hürden für ein forum-shopping weiter absenken. Unter der Annahme, dass die Freizügigkeit auch für Unternehmen in der Rechtsform EU Inc. gilt, ist zudem jederzeit eine Sitzverlegung möglich.
Ein 28. Regime würde die Chance bieten, einen virtuellen Gesellschaftssitz zu etablieren und mit einem umfassenden, autarken Insolvenzregime, das unabhängig vom COMI der Gesellschaft zur Anwendung kommt und keiner Ergänzungen durch nationales Recht bedarf, forum-shopping den Boden zu entziehen und maximale Vorhersehbarkeit für die Beteiligten zu schaffen.
Das in Kapital 10 vorgesehene Sonderinsolvenzverfahren für innovative Startups mit der Rechtsform EU Inc. wird das geschilderte Problem ebenfalls nicht lösen, wenn es auf uneinheitlichen nationalen Regelungen der Insolvenzgründe und -antragspflichten aufsetzt und keine eigenständige gesetzliche Definition einführt.
Im Kontext des 28. Regimes sollte deshalb eine eigenständige, sektorale Definition der Zahlungsunfähigkeit und eine – notwendig damit verbundene – harmonisierte Antragspflicht entwickelt werden.
Zudem sollte auch eine unionseinheitliche Regelung zur Überschuldung getroffen werden. Diese ist als Insolvenzgrund in einer Reihe von Mitgliedstaaten gesetzlich verankert[32] und erlangt bei Start-up- (und Scale-up-)Unternehmen in Deutschland besondere Bedeutung, weil sie nach der deutschen Definition die Insolvenzantragspflicht mit einer Fortführungsprognose verknüpft ist, die sich nach § 19 Abs. 2 Satz 1 InsO auf die nächsten zwölf Monate erstreckt. Sind in diesem Zeitraum absehbar neue Finanzierungsrunden notwendig und bleibt deren Ausgang ungewiss, steht derzeit die notwendige positive Fortführungsprognose in Frage.
Losgelöst von der Frage, ob die Überschuldung allgemein als Insolvenzeröffnungsgrund beibehalten werden soll, mag dies für Unternehmen, die ihre Start-up- (oder Scale-up-)Phase hinter sich gelassen haben, angemessen sein. Start-up- (und Scale-up-)Unternehmen mit Aussicht auf öffentliche Fördermittel und erst darauf aufbauend oder daran anknüpfend Finanzierungen durch Business Angels oder Venture Capital-Investoren können in dieser Phase naturgemäß aber noch nicht seriös die Ertragsfähigkeit planen. Ihnen ist mit einem EU-einheitlichen Rechtsrahmen nicht gedient, der sie in dieser Phase bereits in ein Insolvenzverfahren zwingt. Im Gegenteil: ein EU-Rechtsrahmen müsste die dargestellte, regelmäßig länger andauernde Finanzierungphase gesondert in den Blick nehmen.
Eine sektorale Begrenzung der Insolvenzgründe im 28. Regime auf den Insolvenzgrund der Zahlungsunfähigkeit könnte sich indes wieder wettbewerbsverzerrend auswirken, wenn man zulässt, das 28. Regime zur Umgehung strengerer nationaler Vorschriften Unternehmen in Anspruch zu nehmen, für die es nicht gedacht ist. Bei einem vereinfachten und digital beschleunigten Gründungsprozess innerhalb von 48 Stunden dürfte eine gründliche Prüfung der Gründungsvoraussetzungen durch nationale Registergerichte oder Behörden schwierig sein.[33] Eine gründliche Prüfung der Eignung für die Inanspruchnahme des 28. Regimes schon beim Einstieg ist jedoch notwendig, denn anderenfalls würde sich ein diesbezüglicher Missbrauch erst zeigen, wenn die Insolvenzgerichte befasst werden. Die Folgen wären rechtliche Unklarheiten – gelten die Regeln des 28. Regimes auch bei missbräuchlicher Inanspruchnahme? – und ein Reputationsverlust des 28. Regimes bzw. der EU Inc. mit entsprechender Auswirkung auf ihre Attraktivität als Investitions-Target.
Zur Vermeidung der angesprochenen Probleme wäre eine zusätzliche sektorale Definition der Überschuldung im Rahmen des 28. Regimes denkbar. Diese würde jedoch in Mitgliedstaaten, die diesen Insolvenzgrund bislang nicht vorsehen, eine für Gründer, Gläubiger und Gerichte neue Situation schaffen.[34]
Die vorstehenden Überlegungen deuten die Herausforderungen an, die eine sektoral begrenzte Definition von Insolvenzgründen im Rahmen eines 28. Rechtsrahmens mit sich bringen würde. Die bereits wissenschaftlich vorbereitete Harmonisierung von Insolvenzgründen[35] mag derzeit aus politischen Gründen schwer durchsetzbar erscheinen. Sie wäre einer sektoralen Definition jedoch unbedingt vorzuziehen.
Zu begrüßen ist die in Art. 89 Abs. 2 Satz 2 zum Ausdruck kommende Idee, klare, einfache und leicht feststellbare Voraussetzungen festzulegen, unter denen davon auszugehen ist, dass ein innovatives Start-up mit der Rechtsform EU Inc. generell nicht in der Lage ist, seine Schulden bei Fälligkeit zu begleichen. Dies sollte aber im 28. Regime einheitlich erfolgen. Erwägungsgrund 68 verweist darauf, dass der Solvenztest und der Bilanztest in den Mitgliedstaaten die beiden üblichen Auslöser für die Eröffnung eines regulären Insolvenzverfahrens sind. Es bietet sich an, diese üblichen Mechanismen aufzugreifen und zu vereinheitlichen.
Eine ähnliche Situation ergibt sich für das Problem der Rangfolge von Gläubigerforderungen in Insolvenzverfahren. Gerade bei Start-up- (und Scale-up-)Unternehmen treten neben private Investoren regelmäßig auch öffentliche Gläubiger, die durch Förderprogramme unterstützend tätig werden. Diese Förderprogramme existieren in Deutschland auf vielen Ebenen (Kommunen, Länder und Bundesebene) und enthalten eine Vielzahl von teilweise sehr unterschiedlichen Förderbedingungen und Kriterien. Eine Förderung wird dabei nicht nur in Form direkter Finanzhilfen, sondern auch durch steuerliche oder abgabenrechtliche Unterstützung gewährt.
Die Rangfolge der Forderungen öffentlicher Gläubiger aus der Zeit vor Verfahrenseröffnung ist im Insolvenzrecht der europäischen Mitgliedstaaten sehr unterschiedlich geregelt. Während einige Mitgliedstaaten (darunter Deutschland) einen Vorrang öffentlicher Forderungen (sog. Fiskusprivileg) weitgehend abgeschafft haben, ist ein solcher Vorrang in anderen Mitgliedstaaten weiterhin gesetzlich verankert.[36]
Ähnlich divers ist die Situation in Bezug auf die Forderungen von Arbeitnehmern, inklusive der Forderungen von Sozialversicherungsträgern. Auch hier reicht die Bandbreite in den Mitgliedstaaten von einem Gleichrang mit den Forderungen sonstiger, nicht am Vermögen des Schuldners besicherter Gläubiger, bis hin zu mehrfach abgestuften Rangfolgen.
Gläubigern, deren ungesicherten Forderungen in den Mitgliedstaaten unterschiedliche Rangprivilegien eingeräumt werden, stehen insbesondere Gesellschafter gegenüber, deren Darlehensforderungen z.B. in Deutschland im Insolvenzverfahren subordiniert werden. Auch hier ist die Behandlung in den Mitgliedstaaten uneinheitlich.
Die im Rahmen der Harmonisierungsbestrebungen immer wieder betonte Bedeutung des Insolvenzrechts für Investitionsentscheidungen, wird, sofern diese Prämisse zutrifft, auch durch das Bestehen und den Umfang von Privilegien anderer Gläubiger und durch die Einstufung der eigenen Forderungen von Investoren maßgeblich beeinflusst. Denn der Vorrang anderer Gläubigerforderungen reduziert die Quotenaussichten der Gläubiger nicht vorrangiger oder gar nachrangiger Forderungen.
Die angestrebte Mobilisierung von Investitionen für Unternehmen nach dem 28. Regime ist vor diesem Hintergrund problematisch, weil Investoren im Insolvenzfall je nach Mitgliedstaat auf sehr unterschiedliche Bedingungen treffen. Dies könnte, wie schon bei den oben geschilderten Insolvenzgründen, zu Wettbewerbsverzerrungen führen oder Investitionsentscheidungen grundsätzlich in Frage stellen. Ein europaweit einheitliches 28. Regime, das auch die Rangfolge ungesicherter Insolvenzforderungen einheitlich – idealerweise im Sinn einer allgemeinen Gleichrangigkeit – regelt, könnte diese Investitionshürde beseitigen.
Bei der Eröffnung eines vereinfachten Abwicklungsverfahrens wird gemäß Art. 90 Abs. 1 ein Insolvenzverwalter i.S.d. Art. 2 Nr. 5 EuInsVO bestellt.
Obwohl Erwägungsgrund 69 festhält, dass es „Anders als bei einer Restrukturierung (…) bei der Insolvenzliquidation von größter Bedeutung [ist], dass die Verfahren unter Beteiligung eines Insolvenzverwalters durchgeführt werden, der die Einhaltung aller rechtlichen Anforderungen sicherstellt und im Interesse der Gläubiger handelt.“ und „Dieses Fachwissen (…) insbesondere für den Schutz der Arbeitnehmerrechte oder die Einhaltung der umweltrechtlichen Standards erforderlich [ist].“, sind Ausnahmen von der Bestellung eines Insolvenzverwalters vorgesehen.
So heißt es in Art. 90 Abs. 2 des Verordnungsvorschlags: „Abweichend von Absatz 1 kann der Schuldner, ein Gläubiger oder eine Gruppe von Gläubigern beantragen, dass kein Insolvenzverwalter bestellt wird, sofern das innovative Start-up mit der Rechtsform EU Inc. nachweist, dass es über eine aktuelle Bilanz verfügt und den zuständigen nationalen Behörden seine jüngste vorgeschriebene Jahresbilanz vorgelegt hat.“
In Erwägungsgrund 69 findet sich der Hinweis, dass ein solches Antragsrecht „In durch das umsichtige Verhalten des Schuldners in der Zeit bis zur Insolvenz gerechtfertigten Ausnahmefällen (…) bestehen soll und es „(…) im Ermessen des zuständigen Gerichts oder der zuständigen Behörde [liegt], unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände zu entscheiden, ob eine solche Ausnahme gewährt wird oder nicht.“ Die angesprochenen „relevanten Umstände“, bzw. „umsichtiges Verhalten“ werden nicht weiter konkretisiert.
Das in Erwägungsgrund 69 angesprochene Ermessen des Gerichts findet sich im Wortlaut von Art. 90 Abs. 2 nicht. Dieser legt vielmehr nahe, dass das Gericht ohne eigenes Ermessen von der Bestellung eines Insolvenzverwalters absehen muss, wenn der Schuldner die genannten Nachweise erbringt. Das birgt die Gefahr, dass das verwalterlose Verfahren jedenfalls in den Fällen von der Ausnahme zum Regelfall wird, in denen Schuldner aus unredlichen Motiven die Kontrolle durch einen Insolvenzverwalter vermeiden wollen.
Dabei ist die Vorstellung abwegig, dass allein der Nachweis einer aktuellen Bilanz, bzw. die Vorlage der jüngsten vorgeschriebenen Jahresbilanz des Schuldners – ohne Kontrolle ihrer Richtigkeit (!) – sich als Beleg dafür eignet, dass der Schuldner sich im Vorfeld der Insolvenz umsichtig und redlich verhalten hat und zudem hinreichend qualifiziert ist, um ein Insolvenzverfahren in – zudem unkontrollierter – Eigenverwaltung abzuwickeln.
Grundsätzlich dürften Start-Ups bereits aufgrund ihrer (Suche nach) Investoren eine aktuelle Buchhaltung vorhalten (müssen). Eine solche sagt jedoch rein gar nichts über die Eignung des Schuldners zur eigenständigen Abwicklung des Verfahrens aus, insbesondere bei komplexen Vermögensverhältnissen. Die Anforderungen im Rahmen eines Insolvenzverfahrens sind vielfältig und bedürften spezieller Kenntnisse, Erfahrungen und einer entsprechenden Ausstattung. Der deutsche Gesetzgeber hat aufgrund einer umfassenden Evaluation der praktischen Erfahrungen die Hürden für die Gewährung der Eigenverwaltung zurecht erhöht und verlangt u.a., dass der Schuldner Vorkehrungen darlegt, die er getroffen hat, um seine Fähigkeit sicherzustellen, insolvenzrechtliche Pflichten zu erfüllen, § 270a Abs. 1 Nr. 4 InsO. Selbst in der Eigenverwaltung bestellt das Gericht einen Sachwalter zur Unterstützung und Kontrolle des Schuldners, der strukturell andere Interessen hat als die Gläubigergesamtheit.
Auch kann ein Missbrauch des verwalterlosen Verfahrens nicht ausgeschlossen werden, so bspw., wenn die Buchhaltung zunächst (nur deshalb) ordnungsgemäß erscheint, um sie dadurch einer Prüfung durch einen neutralen Dritten zu entziehen.
Zu Recht weist die Kommission darauf hin, dass es bei der Insolvenzliquidation von größter Bedeutung ist, dass die Verfahren unter Beteiligung eines Insolvenzverwalters durchgeführt werden, der die Einhaltung aller rechtlichen Anforderungen sicherstellt und im Interesse der Gläubiger handelt[37]:
Gegen ein verwalterloses Verfahren sprechen gewichtige Gründe:
Zu Recht fragt Seagon, wie viel Beschleunigung ein System verträgt, dessen Kern im ausgewogenen Interessenausgleich zwischen Schuldnern und Gläubigern liegt.[43]
Artikel 91 sieht vor, dass in vereinfachten Abwicklungsverfahren die gesamte Kommunikation zwischen dem Gericht oder der zuständigen Behörde, dem Insolvenzverwalter und den verfahrensbeteiligten Parteien auf digitalem Weg erfolgt. Dahinter steht das Ziel, die Kosten und die Dauer der Verfahren weiter zu verringern und die Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel für alle Verfahrensschritte in Insolvenzverfahren zu ermöglichen.[44]
Die Abwicklung der gesamten verfahrensbezogenen Kommunikation der Beteiligten auf elektronischem Weg ist sinnvoll und erstrebenswert, stößt in der Praxis jedoch (noch) an Grenzen:
Zum einen ist (noch) nicht gewährleistet, dass alle Gläubiger Zugang zu elektronischen Kommunikationsmitteln haben. Es dürfte schon aufgrund des Grundrechts auf effektiven Rechts-schutz unzulässig sein, die Verfahrensteilnahme an technische Voraussetzungen zu knüpfen.
Zum zweiten trägt eine Umstellung der verfahrensbezogenen Kommunikation auf den elektronischen Weg nur dann zu einer signifikanten Effektivierung und Erleichterung bei, wenn für das Verfahren eine gemeinsame elektronische Plattform, wie z.B. die bei den belgischen Insolvenzgerichten etablierte Plattform „Regsol“ genutzt wird, bei der die verfahrensbezogenen Daten und Kommunikationen auf einer Plattform zusammengezogen werden.
Die – idealerweise europaweit einheitliche – Einrichtung einer solchen Plattform wäre wünschenswert und würde sich für ein (umfassendes) Insolvenzverfahren nach dem 28. Regime anbieten. Der Zeit- und Kostenaufwand für die Etablierung und ggf. Koordination unterschiedlicher Systeme in den Mitgliedstaaten wäre um ein Vielfaches höher.
Den Antrag auf Eröffnung eines vereinfachten Abwicklungsverfahrens können nach Art. 92 Abs. 1 und 2 der Schuldner oder jeder Gläubiger des insolventen innovativen Start-ups unter Verwendung eines Standardformulars bei Gericht stellen, wobei die Vertretung durch einen Rechtsanwalt oder sonstigen Rechtsbeistand nicht verpflichtend ist.
Anders als noch im Vorschlag zur Harmonisierungsrichtlinie ist die Verwendung eines Standardformulars nach dem Verordnungsvorschlag zwingend. Ein Formularzwang kann grundsätzlich hilfreich sein, um zu gewährleisten, dass die notwendigen Informationen möglichst vollständig zur Verfügung gestellt werden. Jedoch kann die Vorgabe eines Formulars kontraproduktiv sein, wenn das Formular nicht ausreichend benutzerfreundlich ist. Das Standardformular zur Forderungsanmeldung gemäß Art. 55 Abs. 1 i.V.m. Art. 88 EuInsVO ist insoweit ein Negativbeispiel. Deutsche Erfahrungen mit zwischenzeitlichen Versuchen zur Einführung von Standardformularen für Unternehmensinsolvenzen weisen in eine ähnliche Richtung.
Nachdem das Gericht oder die zuständige Behörde gemäß Art. 93 unverzüglich über den Insolvenzantrag (sowie den Antrag nach Art. 90 Abs. 2) entscheiden soll, müsste klargestellt werden, dass nur ein vollständiger Antrag, der die in Art. 92 Abs. 3 a)-f) geregelten Mindestangaben enthält, die Entscheidungsfrist auslöst. Das Gericht muss daher bei einem fehlerhaften oder unvollständigen Antrag die Möglichkeit haben, den Antragsteller zur Nachbesserung aufzufordern. Ungeregelt ist die Folge in dem Fall, dass dem Antragsteller keine hinreichende Nachbesserung innerhalb gesetzter Frist gelingt. In Betracht kommen dann die Eröffnung eines Regelverfahrens, sofern der Antrag dessen Voraussetzungen erfüllt oder die Abweisung des Antrags.
Das Gericht sollte die Möglichkeit erhalten, einen unvollständigen Antrag auf Eröffnung eines vereinfachten Abwicklungsverfahrens als Antrag auf Eröffnung eines Regelverfahrens auszulegen. Eine Klarstellung, was im Fall unvollständiger Anträge zu geschehen hat, wäre insofern hilfreich.
Zudem stellt sich die Frage, warum auch Gläubigern das Recht zuerkannt wird, ein vereinfachtes Abwicklungsverfahren zu beantragen. Auf den ersten Blick liegt das Argument nah, dass auch Gläubiger Interesse an einem Verfahren haben können, das verwalterlos vermeintlich schneller und kostengünstiger durchgeführt wird. Bei näherer Betrachtung trägt dieses Argument jedoch nicht. Denkbare Motive von Gläubigern, statt eines Regelverfahrens ein Sonderverfahren ohne Insolvenzverwalter zu beantragen, können sein:
Sämtliche vorgenannten Motive basieren – jedenfalls nach bisherigem deutschem Verständnis – nicht auf Interessen, die in Abwägung zu den Interessen des Schuldners, der Gläubigergesamtheit und der Öffentlichkeit schützenswert wären.
Ein wirtschaftliches Interesse im Sinn einer höheren Quotenerwartung ist nur dann ein plausibles Motiv für einen Gläubigerantrag, wenn der Schuldner nennenswertes Vermögen hat. Hat er solches, dann wiegt der Vorteil einer professionelleren Verfahrensabwicklung den vermeintlichen Kostennachteil auf.
Die in Art. 92 Abs. 3 genannten Mindestangaben sind weitgehend sinnvoll. Allerdings ist zu befürchten, dass ein Großteil der Schuldner schon dieses Standardformular nur mit professioneller und damit kostenträchtiger Hilfe wird ausfüllen können. Insbesondere die notwendigen Angaben nach Art. 92 Abs. 3e) (Aufstellung von Haupt- und Nebenforderung mit Entstehungs- und ggf. Fälligkeitszeitpunkt) sowie 3f) (Bezeichnung der Sicherungsrechte) dürften den Schuldner vor große Herausforderungen stellen.
Zudem sind die vorgesehenen Mindestangaben unzureichend, um dem Gericht die Prüfung zu ermöglichen, ob es sich beim Schuldnerunternehmen um ein innovatives Start-up im Sinn des bisherigen Definitionsvorschlags handelt.
Noch größere Herausforderungen dürften sich für antragstellende Gläubiger ergeben.
Anders als noch im Vorschlag zur Harmonisierungsrichtlinie sieht der vorliegende Verordnungsvorschlag keine Ausnahme bei der Verwendung des Standardformulars vor. Danach müsste auch der betreffende Gläubiger die in Art. 92 Abs. 3 genannten Mindestangaben im Formular machen. Dabei dürfte dieser regelmäßig an den Angaben zu Abs. 3 c)-f) scheitern: (vollständiges) Verzeichnis der Vermögenswerte; Namen, Anschriften oder sonstige Kontaktdaten der Gläubiger, wie sie zum Zeitpunkt der Antragstellung bekannt sind; Verzeichnis der Forderungen mit Aufstellung von Haupt- und Nebenforderung mit Entstehungs- und ggf. Fälligkeitszeitpunkt sowie die Angabe, ob für eine bestimmte Forderung eine dingliche Sicherheit oder ein Eigentumsvorbehalt geltend gemacht wird und, wenn ja, welche Vermögenswerte Gegenstand der Sicherheit sind.
Zur (ungeregelten) Frage, wie das Gericht im Fall unvollständiger Anträge zu verfahren hat, siehe oben unter a).
Sieht man das Gericht in der Pflicht, nicht beratene Antragsteller bei den Formularangaben zu unterstützen, entstünde für das Gericht ein erheblicher Aufwand. Soll das Gericht demgegenüber bei der Antragstellung nicht unterstützen und die Angaben nicht eingehend prüfen müssen oder gar dürfen, fehlen für die in der späteren Verfahrensdurchführung zu treffenden Entscheidungen maßgebliche Grundlagen.
Art. 92 weist außerdem eine Inkonsistenz auf: Abs. 3a) enthält explizit eine Regelung für den Fall, dass es sich bei der EU Inc. um eine juristische Person handelt; Abs. 3b) regelt den Fall, dass die EU Inc. ein Einzelunternehmer ist. Diese Unterscheidung ist unverständlich, da Art. 1f) nur von “Gesellschaften mit der Rechtsform EU Inc.” spricht und sich eine EU Inc. nach Art. 3 dadurch auszeichnet, dass Anteilseigener nicht für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft (!) haften. Danach kann ein Einzelunternehmer keine EU Inc. sein. Der Fehler in Art. 92 Abs. 3 ist nur dadurch zu erklären, dass bei der Übernahme des Textes von Art. 41 des Entwurfs zur Harmonisierungsrichtlinie außer der Ersetzung des Begriffs “Kleinstunternehmen” durch “innovatives Start-up mit der Rechtsform EU Inc.” noch nicht einmal eine Stimmigkeitskontrolle erfolgte.
Gemäß Art. 93 entscheidet das Gericht oder die zuständige Behörde unverzüglich über den Antrag auf Eröffnung eines vereinfachten Abwicklungsverfahrens sowie über den etwaigen Antrag, dass gemäß Art. 90 Abs. 2 kein Insolvenzverwalter bestellt wird.
Wäre das Gericht auch zu einer unverzüglichen Entscheidung verpflichtet, wenn der Antrag unvollständig ist, käme nur eine Ablehnung der Verfahrenseröffnung in Betracht. Eine Regelung zum Umgang mit unvollständigen Anträgen findet sich im Verordnungsvorschlag nicht. Wie bereits erwähnt, muss Art. 93 daher so interpretiert (und sollte entsprechend klarstellend ergänzt) werden, dass nur ein zulässiger Antrag die Entscheidungsfrist für das Gericht in Gang setzt. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass der Vorschlag kein Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Gerichts vorsieht.
Selbst wenn der Antrag auf Eröffnung des vereinfachten Abwicklungsverfahrens vollständig sein sollte, ist eine „unverzügliche“ Entscheidung des Gerichts herausfordernd. So soll das Gericht lediglich anhand der Mindestangaben nicht nur über die Eröffnung, sondern auch über den Antrag entscheiden, dass kein Insolvenzverwalter bestellt wird.
Dies unterstellt zunächst, dass die Angaben im Antrag ordnungsgemäß sind und nicht fahrlässig oder vorsätzlich falsch oder unvollständig mitgeteilt wurden. Ob dies der Fall ist, kann das Gericht bei einem Zwang zur unverzüglichen Entscheidung kaum verifizieren. Auch sieht der Vorschlag keine weiteren Auskunfts- und Mitwirkungspflichten des Schuldners vor.
Hinzu kommt das oben (Ziffer III.2.) bereits erwähnte Problem, dass die in Art. 92 Abs. 3 für das Standardformular vorgesehenen Angaben dem Gericht keine Beurteilung ermöglichen, ob die antragstellende EU Inc. die Voraussetzungen der Definition eines “innovativen Start-ups“ erfüllt.
Schließlich ist noch auf eine Inkonsistenz zu den Regelungen der EuInsVO hinzuweisen:
Nach Art. 93 hat das Gericht unverzüglich über die Verfahrenseröffnung zu entscheiden. Art. 95 Abs. 3 sieht eine u.U. vom Eröffnungszeitpunkt abhängige Frist für Widersprüche gegen das Gläubigerverzeichnis vor und Art. 102 setzt eine vom Eröffnungsantrag an berechnete Maximalfrist für die Verfahrensdauer an. Eine Eröffnungsentscheidung im Sinn des Art. 2 Nr. 7 EuInsVO stellt aber auch die Anordnung eines vorläufigen Insolvenzverfahrens dar.[45] Die Durchführung eines vorläufigen Insolvenzverfahrens – in Deutschland ggf. unter Vorfinanzierung des Insolvenzgelds – wäre mit dem genannten Zeitplan des Verordnungsvorschlags indes nicht kompatibel.
Die Regelung sieht die Möglichkeit einer Aussetzung von Einzelvollstreckungsmaßnahmen von Rechts wegen oder auf Entscheidung der verfahrensführenden Instanz (Gericht oder Behörde) vor.
Erwägungsgrund 72 führt dazu aus, dass „Schuldner (…) eine Aussetzung der Vollstreckungsmaßnahmen einzelner Gläubiger in Anspruch nehmen können [sollten], damit der Wert der Insolvenzmasse erhalten bleibt und eine faire und ordnungsgemäße Durchführung des Verfahrens sichergestellt werden kann.“
Die Aussetzung von Einzelzwangsvollstreckungsmaßnahmen ist ein zentrales Instrument der Massesicherung und grundsätzlich unverzichtbar für ein geordnetes Verfahren.
Die Formulierung des Art. 94 wirft jedoch Fragen auf. So ist unklar, worauf sich die Bezeichnung „von Rechts wegen“ bezieht. Soweit diese auf das nationale Recht der einzelnen Mitgliedstaaten abzielt, ergeben sich daraus weitere Fragen zum Umfang der Aussetzung, da der Wortlaut von Art. 94 keine Ausnahmen von der Aussetzung vorsieht. Offen bleibt zudem, ob ein automatischer oder ein antragsgebundener Aussetzungsmechanismus gilt.
Eine Aussetzung der Einzelzwangsvollstreckung für die Dauer des Insolvenzverfahrens ist im Interesse der Gläubigergleichbehandlung grundsätzlich sinnvoll. Erfahrungsgemäß kann die Durchsetzung allerdings Probleme bereiten, insbesondere wenn bei Verfahrenseröffnung bereits Pfändungen vorliegen. Zumindest nach deutschem Recht bewirkt der insolvenzrechtliche Vollstreckungsschutz weder einen automatischen Wegfall noch eine automatische Aussetzung, z.B. einer Kontopfändung. Vielmehr bedarf es zur Beseitigung der durch staatlichen Hoheitsakt mit einer Pfändung bewirkten (öffentlich-rechtlichen) Verstrickung eines gegenläufigen staatlichen Hoheitsakts oder einer Verzichtserklärung des Pfändungsgläubigers (§ 843 ZPO). Nach neuerer Rechtsprechung des BGH kann anstelle des Verzichts oder der vollständigen Aufhebung der Verstrickung auch nur eine Aussetzung für die Dauer des Insolvenzverfahrens erfolgen.
Ist ein Insolvenzverwalter bestellt, kann erwartet werden, dass dieser mit der Rechtslage vertraut ist und zur Durchsetzung der Vollstreckungsaussetzung die geeigneten Schritte ergreifen und erforderlichenfalls das richtige Rechtsmittel bei der richtigen Stelle einlegen kann. Demgegenüber werden Schuldner der Zielgruppe des vereinfachten Abwicklungsverfahrens in aller Regel weder über die erforderlichen Rechtskenntnisse zur richtigen Geltendmachung der Vollstreckungsaussetzung verfügen noch über die Überzeugungsfähigkeit gegenüber dem Pfändungsgläubiger. Ohne Insolvenzverwalter werden Schuldner daher regelmäßig qualifizierte Berater benötigen. Können sie keinen Berater finanzieren, läuft die Vollstreckungsaussetzung im Zweifel leer, denn erfahrungsgemäß erklärt kein Pfändungsgläubiger von sich aus die Aussetzung oder den Verzicht auf ein Pfändungspfandrecht. Bei der Pfändung eines Geschäftskontos kann das dazu führen, dass kein Zugriff auf vorhandene Liquidität besteht, was z.B. eine (temporäre) Betriebsfortführung bzw. auch bei reiner Stilllegung die Inanspruchnahme notwendiger Drittleistungen unmöglich machen kann.
Art. 94 sieht nach seinem Wortlaut keine Ausnahmen bei der Aussetzung von Einzelvollstreckungsmaßnahmen vor.
Eine generelle Aussetzung berücksichtigt die berechtigten Interessen der Gläubiger jedoch nicht in ausreichendem Maß. Zu Recht sind im nationalen Recht (vgl. §§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO, 49 InsO und 89 Abs. 2 InsO), aber auch im europäischen Recht (vgl. Art. 8 EuInsVO oder Art. 6 Abs. 9c der Richtlinie über Restrukturierung und Insolvenz) Schutzmechanismen für Gläubiger vorgesehen, um deren Interessen angemessen zu berücksichtigen.
Die Deutsche Kreditwirtschaft hat im Hinblick auf Finanzierungen der Zielgruppe des Kapitels 10 darauf hingewiesen, dass „Ohne angemessene (…) Schutzregelungen für Sicherheiten und vergleichbare Vereinbarungen zur Minderung der Ausfallrisiken (…) Finanzierungen erheblich erschwert [werden]. Zudem wäre eine diesem Sonderinsolvenzrecht unterliegenden EU Inc. von vor[n]herein von bestimmten Marktaktivitäten bzw. Geschäftstätigkeiten (insbesondere Hed[g]ing/Absicherungsgeschäfte und Teilnahme am Finanzmarkt) ausgeschlossen.“[46]
Sollte die Bezeichnung “von Rechts wegen” auf nationale Regelungen abstellen, wäre eine weitere Fragmentierung bei der Aussetzung von Einzelzwangsvollstreckungsmaßnahmen zu erwarten. Dies betrifft auch Fragen zur Dauer der Aussetzung.
Wird ein vereinfachtes Insolvenzverfahren eröffnet, erstellt der Insolvenzverwalter oder in Ermangelung dessen der Schuldner ein Verzeichnis der Gläubiger und Forderungen (Abs. 1).
Abs. 1 stößt in Verbindung mit der Anmeldefiktion des Abs. 2 Satz 2 auf erhebliche rechtliche Bedenken. Bisher bleibt die Anmeldung von Insolvenzforderungen dem einzelnen Gläubiger überlassen. Der Gläubiger entscheidet, ob er überhaupt den (Zeit- und Kosten-)Aufwand einer Verfahrensteilnahme in Kauf nimmt und welche Forderungen er ggf. in welcher Höhe anmeldet. Sofern das Insolvenzregime eine Rangordnung von Forderungen vorsieht, entscheidet der Gläubiger zudem, in welchem Rang er seine Forderung geltend macht.
Nach den Erfahrungen der Praxis ist nicht davon auszugehen, dass Schuldner in der Lage sein werden, alle Gläubiger und deren Forderungen korrekt anzugeben. Grund hierfür sind nicht notwendigerweise nur Buchhaltungsmängel; Schuldner haben oftmals keine hinreichenden Informationen z.B. über Neben- und Eventualforderungen, Forderungsreduzierungen aufgrund der Verwertung von (Dritt-)Sicherheiten oder über einen Austausch des Forderungsinhabers. Die hier angelegte Unschärfe wäre hinnehmbar, wenn sie für die betroffenen Gläubiger durch die voraussichtliche Kostenersparnis kompensiert würde. Dies ließe sich jedoch nur für Gläubiger unterstellen, deren Forderungen tatsächlich vom Schuldner aufgeführt und zumindest annäherungsweise korrekt wiedergegeben werden.
Vollends überfordert werden Schuldner sein, soweit es um die Bestimmung geht, in welchen Rang Gläubigerforderungen einzuordnen sind. Selbst wenn Deutschland insoweit das einfachste System aufweisen dürfte, weil ein etwaiger Nachrang im Wesentlichen nur Gesellschafterdarlehen und vergleichbare Forderungen betrifft (§ 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO), lehrt die Praxis, dass Schuldnern bzw. deren Geschäftsleitern die diesbezüglichen Grundsätze und Abgrenzungskriterien in der Regel nicht geläufig sind. In Jurisdiktionen mit komplexeren Rangverhältnissen wäre das Problem im Zweifel noch größer.
Gläubiger, deren Forderungen durch den Schuldner nicht oder nicht richtig angegeben wurden, sollen nach Art. 95 Abs. 3 lediglich 30 Tage für die Anmeldung bzw. das Erheben von Einwänden oder Bedenken gegen die in dem Verzeichnis aufgeführten Forderungen zur Verfügung haben. Nach den Erfahrungen aus der deutschen Insolvenzpraxis wäre in der überwiegenden Zahl der Verfahren mit mehreren Gläubigern zu rechnen, die in diese Kategorie fallen würden. Ihnen bliebe in Zukunft nur die Möglichkeit, sich entweder zeitnah über die Details des Verfahrens zu informieren oder eine fehlerhafte oder gar unterlassene Anmeldung durch den Schuldner in Kauf zu nehmen.
Nachmeldungen, bzw. Korrekturen der Forderungen können gemäß Abs. 3 von den Gläubigern „innerhalb einer im nationalen Recht festgelegten Frist, die 30 Tage ab dem Eingang der in Absatz 2 genannten individuellen Mitteilung oder ab der Veröffentlichung der Eröffnung des vereinfachten Abwicklungsverfahrens im Insolvenzregister nach Artikel 24 der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist, nicht überschreiten darf“ erfolgen.
Innerhalb dieser Frist wird manchen Gläubigern noch gar keine abschließende Bezifferung ihrer Forderungen möglich sein. Dies gilt etwa für Finanzbehörden im Hinblick auf Steuern und Abgaben für Veranlagungszeiträume, für die noch keine Steuererklärungen vorliegen oder in Deutschland für die Agentur für Arbeit, auf die Forderungen der Arbeitnehmer erst übergehen, wenn auf entsprechenden Antrag Insolvenzgeld bewilligt und ausgezahlt wird, wobei Arbeitnehmer den Antrag nach § 324 Abs. 3 SGB III bis zwei Monate nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, in Ausnahmefällen auch später noch stellen können. Vermieter können einen etwaigen Schaden wegen nicht ordnungsgemäßer Rückgabe der Mietsache erst ermessen, wenn die Mietsache zurückgegeben ist und etwaige Ersatzvornahmen durchgeführt sind. Gläubiger, die über Sicherheiten aus dem Schuldnervermögen oder von Dritten verfügen, können ihre Ausfallforderungen erst endgültig beziffern, wenn die Sicherheit verwertet ist. Und schließlich können z.B. auch die Forderungen von Anfechtungsgegnern erst beziffert werden, wenn sie nach Zahlung auf eine geltend gemachte Anfechtung wieder aufgelebt sind, § 144 Abs. 1 InsO und Art. 11 Abs. 1 der Harmonisierungsrichtlinie.
Unklar bleibt auch, wo und bei wem ein Gläubiger Einwände gegen das Verzeichnis der Gläubiger und Forderungen geltend machen müsste und ob Gläubiger Einwände nur bezüglich ihrer eigenen Forderungen erheben können oder auch gegen aufgeführte Forderungen anderer Gläubiger. Da ausweislich der Begründung grundsätzlich der Schuldner während des gesamten vereinfachten Abwicklungsverfahrens im Besitz der Vermögenswerte und Geschäfte der Gesellschaft bleiben sollte[47], stellt sich die Frage, ob er damit auch weitergehende Funktionen im Verfahren übernehmen soll. Ist dies nicht der Fall, bleibt in Fällen, in denen kein Insolvenzverwalter bestellt ist, nur die zuständige Behörde oder das Gericht als Adressat der (digitalen) Meldungen. Dafür spräche, dass diese in verwalterlosen Verfahren auch den Versand der individuellen Mitteilungen nach Abs. 2 übernehmen, bzw. nach Abs. 5 unverzüglich über die strittigen Forderungen entscheiden sollen.
Gängige (kostenpflichtige) Software für Insolvenzverwalter umfasst Tools für die Erfassung und Bearbeitung von Forderungsanmeldungen. Gerichtssoftware – jedenfalls in Deutschland – kann das bislang nicht. Schon dieser Umstand würde in Deutschland und einer Reihe weiterer Mitgliedstaaten zu erheblichen Kostensteigerungen im Justizbereich führen und damit den erhofften Effizienzgewinn in Frage stellen. Sieht das Insolvenzrecht, wie in Deutschland, zur Entlastung von Gerichtskapazitäten im Regelverfahren vor, dass die Gläubiger ihre Forderungen beim Insolvenzverwalter anmelden und dieser die Insolvenztabelle erstellt, müssen künftig sowohl der Insolvenzverwalter als auch die Gerichte oder zuständigen Behörden entsprechende Softwarelösungen bereithalten, die auch kompatibel sind.
Die Kürze der Frist für Nachmeldungen bzw. Korrekturen, die der Verfahrensbeschleunigung dient – da nach der Vorstellung der Kommission das Verfahren innerhalb von sechs Monaten nach Antragstellung durchgeführt und abgeschlossen werden soll[48] – belastet die Gläubiger unangemessen. Dies betrifft sowohl die Gläubiger, deren Forderung unrichtig aufgenommen wurden, jedoch insbesondere die Gläubiger, die der Schuldner nicht im Verzeichnis aufgenommen hat und die mithin gemäß Abs. 2 auch keine individuelle Mitteilung erhalten. Diese sind mithin angehalten, fortwährend die Registermeldungen zu überwachen. Für sie fängt zwar die Frist des Abs. 3 nicht zu laufen an, aber die Frist des Art. 102 Abs. 1 von sechs Monaten ab der Beantragung des Verfahrens läuft.
Versäumt ein Gläubiger die Frist des Abs. 3, gelten die Rechtsfolgen des Abs. 4. Dieser wirft weitere Fragen auf. So wird dort lediglich auf Einwände oder Bedenken bezüglich der im Verzeichnis angegebenen Forderung abgestellt: „Erhebt ein Gläubiger innerhalb der in Absatz 2 genannten Frist keine Einwände oder Bedenken, so gilt eine Forderung, die in dem in Absatz 1 genannten Verzeichnis aufgeführt ist, als unbestritten und wird wie dort angegeben endgültig festgestellt.“ Nach dem Wortlaut sind lediglich unrichtig angegebene Forderungen von der Frist erfasst. Fraglich ist, was für Forderungen gelten soll, die nicht im Verzeichnis aufgeführt sind und von den Gläubigern nicht fristgerecht nachgemeldet wurden.
Nach dem Wortlaut (“wird […] festgestellt”) erfolgt die endgültige Feststellung der unwidersprochen gebliebenen Forderungen nicht im Wege einer Fiktion, sondern durch einen Akt des Gerichts oder der Behörde. Ungeregelt ist, ob und auf welchem Weg die Gläubiger über die Feststellung informiert werden.
Nach Abs. 5 entscheidet das Gericht oder die zuständige Behörde unverzüglich über die strittigen Forderungen. Zudem kann das Gericht oder die zuständige Behörde beschließen, das vereinfachte Abwicklungsverfahren in Bezug auf unbestrittene Forderungen fortzusetzen. Ausweislich des Wortlauts sind Rechtsmittel gegen diese Entscheidungen nicht vorgesehen.
Die Regelung, dass das für das Verfahren zuständige Gericht über strittige Forderungen entscheiden soll, wirft verschiedene Probleme auf. So ist zunächst unklar, ob es sich um eine ausschließliche Zuständigkeit handeln soll. Diese Interpretation wäre mit Blick auf die Auslegung von Art. 6 Abs. 1 EuInsVO durch den EuGH[49] zu befürchten. Die nationalen Rechte weisen indes aus gutem Grund Streitigkeiten über bestimmte Forderungen besonderen Gerichtsbarkeiten zu, etwa der Arbeits-, Finanz-, Sozial- und Verwaltungsgerichtsbarkeit. Das für das Insolvenzverfahren zuständige Gericht ist im Zweifel nicht hinreichend qualifiziert für eine Entscheidung über Forderungen, die üblicherweise außerhalb seines Zuständigkeits- und Kompetenzbereichs liegen. Unklar bleibt außerdem, ob die Regelung auch Schiedsklauseln aushebelt. Weiter lässt Art. 95 Abs. 5 offen, wie mit Forderungen zu verfahren ist, bezüglich derer bereits ein Rechtsstreit anhängig ist. Jedenfalls bei Anhängigkeit in einem anderen Mitgliedstaat dürfte aufgrund der Regelung in Art. 18 EuInsVO kein Zuständigkeitswechsel in Betracht kommen.
Die Rechtsfolge für vom Gericht abschlägig beschiedene bestrittene Forderungen wird in Art. 95 nicht beschrieben. Da die Forderungen nicht mehr am Verfahren teilnehmen sollen, können sie auch nicht mehr am Ergebnis teilnehmen und eine etwaige Quotenzahlung erhalten. Sie bleiben jedoch sowohl in ihrem rechtlichen Bestand wie auch in ihrer Durchsetzbarkeit erhalten, da ihr Ausschluss vom Verfahren nicht zu einem dauerhaften Durchsetzungshindernis führen kann. Für vom Verfahren ausgeschlossene bestrittene Forderungen sollte deshalb festgehalten werden, dass sie in Folge ihres Ausschlusses nicht mehr von den Wirkungen des Verfahrens erfasst werden.
Unklar ist schließlich, warum das vereinfachte Abwicklungsverfahren in Bezug auf unbestrittene Forderungen auf Beschluss des Gerichts oder der zuständigen Behörde bereits fortgesetzt werden können soll, wenn doch das Gericht über streitige Forderungen unverzüglich entscheidet. Sollte das entstehende Zeitfenster tatsächlich ausreichend groß sein, sollte sichergestellt sein, dass die Fortsetzung des Verfahrens in Bezug auf unbestrittene Forderungen nicht dazu führt, dass der Erlös des Verfahrens bereits vollständig verteilt ist, bevor das Gericht zugunsten der zunächst bestrittenen Forderung entscheidet. Bis zur abschließenden Entscheidung über strittige Forderungen wird es insoweit der Bildung von Rückstellungen und zur Verteilung zurückgestellter Beträge wird es einer – zumindest partiellen – Aufrechterhaltung des Verfahrens bedürfen.
Im vereinfachten Abwicklungsverfahren nimmt der Insolvenzverwalter oder in Ermangelung dessen der Schuldner nach Feststellung der Insolvenzmasse die Verwertung des Vermögens und die Ausschüttung der Erlöse vor (Abs. 1).
Die Formulierung „nimmt (…) der Schuldner nach Feststellung der Insolvenzmasse (…)“ ist missverständlich. Sollte der Schuldner tatsächlich für die Feststellung der Insolvenzmasse verantwortlich sein?
Das Verzeichnis der Vermögenswerte des Schuldners gehört zu den Mindestangaben im Standardformular zur Antragstellung gemäß Art. 92 Abs. 3c). Da hier vollständige und wahrheitsgemäße Angaben des Schuldners erwartet werden (müssen), ist nicht damit zu rechnen, dass der Schuldner im Anschluss noch andere massezugehörige Vermögenswerte feststellen würde. Würde er zusätzliche bei Verfahrenseröffnung vorhandene Gegenstände feststellen, bewiese das die Unvollständigkeit seines Vermögensverzeichnisses, und mit der Identifizierung insolvenzspezifischer Ansprüche – z.B. Anfechtungsansprüche gemäß Titel II der Harmonisierungsrichtlinie – dürfte er in aller Regel überfordert und oftmals auch einem Interessenkonflikt ausgesetzt sein. Entsprechendes gilt z.B. für die Feststellung der am Sachvermögen üblicherweise bestehenden konkurrierenden Sicherungsrechte von Vermietern, Lieferanten und Finanzierern.
Auf die Spitze getrieben könnte dies zudem bedeuten, dass in verwalterlosen Verfahren, in denen der Eröffnungsantrag durch einen Gläubiger gestellt wurde und dieser (aufgrund Unkenntnis) unvollständige Angaben zum Vermögensverzeichnis gemacht hat, der Schuldner diese Angaben feststellt, obwohl er deren Unvollständigkeit kennt/erkennen konnte.
Die vollständige Erfassung der massezugehörigen Vermögenswerte ist für die Gläubiger jedoch von zentraler Bedeutung.
Da der Verordnungsvorschlag kein Rechtsmittel gegen das Vermögensverzeichnis vorsieht, soll – offenbar aus Gründen der Verfahrensbeschleunigung – nicht die (im nationalen Recht durch § 156 Abs. 2 Satz 1 InsO gesicherte) Möglichkeit eröffnet werden, Mängel des Verzeichnisses der Vermögenswerte zu rügen und bei Fehlern eine Korrektur zu erreichen.
In Deutschland haftet der Insolvenzverwalter für entsprechende Fehler nach § 60 InsO persönlich und in voller Höhe, wenn Sorgfaltsmängel seiner Tätigkeit zu einem Schaden für Verfahrensbeteiligte führen. Im Verordnungsvorschlag bleibt offen, ob, bzw. in welchem Umfang eine Haftung der Schuldnerorgane bei fehlerhafter Feststellung der Insolvenzmasse in Betracht kommt.
Art. 96 sollte ausdrücklich die Möglichkeit vorsehen, als Gläubiger Einwendungen gegen das (endgültige) Verzeichnis der Vermögenswerte zu erheben. Zu diesem Zweck müssten den Gläubigern in verwalterlosen Verfahren aber auch Rechte eingeräumt werden, die eine effektive Überprüfung der Angaben in dem Verzeichnis ermöglichen. Dies könnte indes datenschutzrechtliche Probleme aufwerfen, was wiederum die Notwendigkeit eines Verwalters in jedem Verfahren unterstreicht.
Ist das sonstige Schuldnervermögen potenziell werthaltig und/oder umfangreich, werden in Deutschland für die Erfassung und Bewertung regelmäßig entsprechend spezialisierte Unternehmen beauftragt, die erforderlichenfalls, aber nicht zwingend (z.B. nicht bei einem Unternehmensverkauf im Ganzen) auch die Verwertung durchführen, ggf. auf eigenen Plattformen. Ob solche (kostenpflichtigen) Beauftragungen durch den Schuldner auch im vereinfachten Abwicklungsverfahren möglich sein sollen, ist aus dem Vorschlag nicht ersichtlich.
Die marktgerechte Verwertung des Vermögens innovativer Start-ups ist nicht selten durch besondere Umstände gekennzeichnet. Die in diesem Bereich geschaffenen Werte sind oftmals immaterieller Natur. Entwicklungsleistungen, gewerbliche Schutzrechte, Urheberrechte oder ähnliche geistige Eigentumsrechte entziehen sich üblicherweise standardisierten Verwertungen und bedürfen der Möglichkeit einer hinreichenden Due Diligence und Verschwiegenheitsverpflichtung solcher Interessenten, die sensible Informationen erhalten. Elektronische Auktionssysteme, deren Verwertungserfolg an eine Mindestzahl von Kaufinteressenten geknüpft ist, würden an der Komplexität der Materie und einer ggf. geringen Zahl von Interessenten scheitern. Da Ideen und Konzepte in vielen Fällen den Kern des Unternehmenswerts bilden, müsste in jedem Einzelfall sichergestellt werden, dass sie nicht im Zuge eines Verkaufs von Konkurrenten kopiert werden, die nur an ihrem Inhalt aber nicht am Erwerb interessiert sind.
Ebenso ungeeignet ist ein elektronisches Auktionssystem für die Verwertung von Forderungen des Schuldners, die einen erheblichen Teil des Vermögens ausmachen können.
Art. 96 Abs. 2 regelt, dass das Gericht oder die zuständige Behörde eine Entscheidung über den Abschluss des vereinfachten Abwicklungsverfahrens unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne Verwertung des Vermögens treffen kann: a) „Die Insolvenzmasse enthält keine Vermögenswerte.“, b) „Die Vermögenswerte der Insolvenzmasse sind von so geringem Wert, dass die mit ihrer Veräußerung und der Ausschüttung des Erlöses verbundenen Kosten oder der damit verbundene Verwaltungsaufwand nicht gerechtfertigt wären.“ oder c) „Der offensichtliche Wert belasteter Vermögenswerte ist niedriger als der den gesicherten Gläubigern geschuldete Betrag, und das Gericht oder die zuständige Behörde hält es für gerechtfertigt, diesen gesicherten Gläubigern die Übernahme der Vermögenswerte zu gestatten.“
Die Regelung übernimmt im Wesentlichen Art. 49 des ersten Entwurfs der Harmonisierungsrichtlinie. Dieser zielte auf Kleinstunternehmen ohne Vermögen oder mit üblichen Vermögensgegenständen geringen Werts. Wie schon erwähnt, stellt sich die Situation bei innovativen Start-ups üblicherweise anders dar.
Die Entscheidung, ob eine Verwertung wirtschaftlich sinnvoll ist, erfordert eine ordnungsgemäße Erfassung und sachkundige Bewertung der zu verwertenden Gegenstände sowie eine Schätzung der voraussichtlichen Verwertungskosten (Art. 96 Abs. 2b), und dies erfordert Kenntnis oder eine Ermittlung ihrer Marktgängigkeit. Zudem bedarf die Beurteilung, ob die Verwertung i.S.v. Art. 96 Abs. 2c Sicherungsgläubigern überlassen werden soll, der Prüfung, ob und in welchem Umfang Drittrechte bestehen, sowie bei konkurrierenden Drittrechten (üblicherweise treffen Rechte aus Eigentumsvorbehalt, Vermieterpfandrecht und Raumsicherungsvereinbarung aufeinander) evtl. auch der Entscheidung, welchem Sicherungsrecht in welchem Umfang der Vorrang gebührt.
Üblicherweise verfügen Gerichte weder über ausreichende Qualifikation noch über die personellen und zeitlichen Kapazitäten, um die vorgenannten, notwendigen Vorarbeiten für eine qualifizierte Entscheidung über die Durchführung einer Verwertung treffen zu können. Eine sinnvolle Alternativregelung zur Verfahrensvereinfachung wäre, dass ein gerichtlich bestellter Insolvenzverwalter die Voraussetzungen von Art. 96 Abs. 2 prüft, eine Empfehlung abgibt und das Gericht dann ggf. beschließen kann, von einer Verwertung abzusehen.
Eine Beteiligung der Gläubiger bezüglich der Frage, ob von einer Verwertung des Vermögens abgesehen werden kann, ist nicht vorgesehen. In der deutschen Insolvenzordnung ist die Entscheidung, ob und wie eine Verwertung erfolgt, grundsätzlich der autonomen Entscheidung der Gläubiger zugewiesen: In der Gläubigerversammlung wird über Schließung oder Fortführung, Teil- oder Gesamtverkauf und ggf. auch über Kaufpreis und Rahmenbedingungen der Verwertung entschieden.
Vor dem Hintergrund der gewünschten Verfahrensbeschleunigung ist jedoch ohnehin fraglich, ob eine Entscheidung, das vereinfachte Abwicklungsverfahren ohne Verwertung des Vermögens abzuschließen (erst) am Ende des Verfahrens sinnvoll ist. Im deutschen Insolvenzrecht wird die Frage der Masselosigkeit im Interesse der Gläubiger und der Beteiligten geklärt, bevor es überhaupt zur Verfahrenseröffnung kommt.
Die Verwertung selbst soll nach dem Vorschlag grundsätzlich im Wege einer Online-Auktion erfolgen. Offenbar wurde jedoch auch erkannt, dass nicht alle Vermögensgegenstände sinnvollerweise per Auktion veräußert werden können, und insoweit eine Öffnungsmöglichkeit geschaffen. Diese gilt gemäß Art. 96 Abs. 3 Satz 2 jedoch nur bei Bestellung eines Insolvenzverwalters.
Für den selbst verwertenden Schuldner finden sich zum „Wie“ der Verwertung – anders als bei der Bestellung eines Insolvenzverwalter (Art. 96 Abs. 3) – keine Vorgaben im Vorschlag. Dies betrifft auch die Mitteilung an alle bekannten Gläubiger zu den konkreten Umständen der elektronischen Auktion, zu der lediglich der Insolvenzverwalter verpflichtet sein soll (Art. 101 Abs. 2). Auch werden keine Hinweise oder Erwägungen formuliert, wie die komplexen rechtlichen oder steuerlichen Sachverhalte im Zusammenhang mit den Verwertungshandlungen vom Schuldner organisiert werden sollen.
Ebenso bleibt ungeregelt, wohin die Erlöse beim selbst verwertenden Schuldner zunächst fließen. Mangels weiterer Angaben sind keine besonderen Anforderungen an ein Konto erkennbar. Die Kontoführung im Fall eines vereinfachten Abwicklungsverfahrens ebenfalls dem Schuldner zu überlassen, erscheint nicht nur unter Gläubigerschutzaspekten fragwürdig. Die Frage ist auch, ob der Schuldner überhaupt noch über Konten verfügt, zumal die Banken üblicherweise nach Kenntnis eines Insolvenzantrags die Geschäftsbeziehung kündigen, Kontokorrentverträge spätestens mit Verfahrenseröffnung automatisch enden (§§ 115, 116 InsO) und ein insolventer Schuldner keinen Anspruch auf ein neues Konto hat und Banken insoweit auch sehr zurückhaltend sind.
Jeder Mitgliedsstaat hat in seinem Hoheitsgebiet ein oder mehrere elektronische Auktionsplattformen einzurichten, die für die Veräußerung der Vermögenswerte der Insolvenzmasse des innovativen Start-ups mit der Rechtsform EU Inc. im vereinfachten Abwicklungsverfahren vorgesehen sind (Abs. 1). Die Nutzung derselben kann auf die Veräußerung von Geschäftsbereichen oder Vermögenswerte des Schuldners ausgeweitet werden, die Gegenstand anderer Arten von Insolvenzverfahren sind, die im Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten eröffnet wurden (Abs. 2). Abs. 3 regelt den Zugang zu diesen Plattformen bzw. dem Auktionssystem.
Ob elektronische Auktionssysteme i.S.d. Art. 97 ff. zu einer Kostenminimierung[50] führen, ist zweifelhaft, da solche speziellen Verkaufsplattformen in vielen Mitgliedstaaten noch nicht existieren oder ein Schattendasein führen. Ihre Einführung trotz bereits bestehender privatwirtschaftlicher Angebote (z.B. ebay, aber auch spezialisierte Anbieter) wirft auch die grundsätzliche Frage nach der Verhältnismäßigkeit eines solchen Eingriffs in den Wettbewerb auf.
In keinem Fall würde eine solche Plattform das Problem lösen, dass Vermögensgegenstände erfasst, bewertet, in geeigneter Weise in die Plattform eingestellt, bis zum Verkauf – ggf. nach Transport – zwischengelagert, für Besichtigungen zugänglich gemacht und letztlich an Erwerber übergeben oder versandt werden müssen.
Im Einzelnen:
Um die Vermögenswerte des Schuldners über eine digitale Plattform anbieten zu können, müssen sie zunächst in geeigneter Weise in die Plattform eingestellt werden, d.h. üblicherweise mit Fotos und Beschreibungen, die zuvor in möglichst professioneller Weise erstellt wurden.
Bei elektronischen Geräten mit Speichermedien, auf denen personenbezogene Daten gespeichert sein könnten, muss vor einer Verwertung eine datenschutzkonforme Löschung der Speichermedien durchgeführt werden.
Bis zum Verkauf müssen die Gegenstände an ihrem bisherigen Standort zwischengelagert und vor Fremdzugriff gesichert werden oder, wenn dieser Standort nicht weiter genutzt oder nicht gesichert werden kann, müssen sie an ein anderes Zwischenlager transportiert werden.
Je nach Art der Gegenstände müssen sie unter Umständen auch für Besichtigungen zugänglich gemacht und in jedem Fall schließlich an Erwerber übergeben oder versandt werden.
In diesem Zusammenhang muss auch für eine ordnungsgemäße Rechnungsstellung und Zahlungskontrolle gesorgt werden. Wird Sicherungsgut nicht durch den Sicherungsgläubiger selbst verwertet, kommt es – jedenfalls nach deutschem Insolvenzsteuerrecht – umsatzsteuerlich zu einem Dreifachumsatz, der ordnungsgemäß abzurechnen und steuerlich zu erklären ist. Für die ordnungsgemäße steuerliche Abwicklung bedarf es einer gesonderten Massesteuernummer, die das Finanzamt auf Antrag erteilt.
Dem selbstverwertenden Schuldner dürften dafür die Expertise und bei umfangreicheren Vermögenswerten auch die Kapazitäten fehlen.
Soweit Art. 97 Abs. 2 die Ausweitung der Nutzung solcher elektronischen Auktionssysteme auch auf die Veräußerung von Geschäftsbereichen anspricht, zeigen die Erfahrungen der Praxis, dass die bisher am Markt gängigen, sehr professionell aufgestellten Systeme, keine „lebenden Betriebe“ verwerten können, da dafür ein ganz anderer Informationsaustausch, bzw. vertragliche Grundlagen erforderlich sind.
Die Veräußerung eines Betriebs oder Betriebsteils erfordert – jedenfalls für Nicht-Insider – neben der Kenntnis der Erwerbsmöglichkeit an sich und der zum Verkauf stehenden Gegen-stände Informationen über das Unternehmen.
Üblicherweise wird bei einem Unternehmensverkauf zunächst ein „Teaser“ mit Kurzinformationen über das Unternehmen erstellt, um potenzielle Erwerber konkret anzusprechen.
Ernsthaften Interessenten wird dann eine nähere Due Diligence ermöglicht, wenn sie eine Verschwiegenheitserklärung abgeben.
Die Zurverfügungstellung von Unterlagen erfolgt oftmals über einen Datenraum, zu dem der Zugang und die Zugriffsrechte limitiert werden können. Die zur Verfügung zu stellenden Unterlagen und Informationen müssen vorab gesichtet, aussortiert und vorbereitet werden, unabhängig davon, auf welchem Weg die Zurverfügungstellung erfolgt.
Bleibt es nach der Due Diligence beim Erwerbsinteresse, muss – im Interesse der Vergleich-barkeit mehrerer Angebote – allen Interessenten ein einheitlicher Vertragsentwurf zur Verfügung gestellt werden, der üblicherweise dann ausgefüllt und in den Einzelheiten verhandelt wird, sei es auch nur hinsichtlich der praktischen Abwicklung verschiedener Klärungsbedürftiger Themen. Im Zuge dessen bedarf es fast immer einer Aufklärung der Erwerbsinteressenten über die Besonderheiten eines Kaufs aus der Insolvenz.
Die nationalen elektronischen Auktionssysteme sollen künftig auf europäischer Ebene miteinander verbunden werden. Dies erfolgt über das Europäische Justizportal, das als zentraler elektronischer Zugangspunkt im System dient. Das System stellt in allen Amtssprachen der Union Informationen über alle auf nationalen elektronischen Auktionsplattformen angekündigten Auktionsverfahren bereit, ermöglicht Suchen zwischen diesen Verfahren und enthält Hyperlinks zu den Seiten der nationalen Systeme, auf denen Angebote direkt eingereicht werden können (Abs. 1). Die dazu erforderlichen technischen Spezifikationen und Verfahren legt die Kommission im Wege von Durchführungsakten fest (Abs. 2).
Diese Vorgehensweise zeigt deutlich, dass ein nationales Vorgehen unerwünscht ist und eine europäische Lösung favorisiert wird. Alle wesentlichen Merkmale der elektronischen Auktionssysteme wird die Kommission vorgeben (Art. 98 Abs. 2a) – j)). Dies verspricht keine Effizienzgewinne, sondern vielmehr einen erheblichen bürokratischen Aufwand[51], der im Missverhältnis zu den definierten Zielen steht.
Art. 99 Abs. 1 legt die Kostentragungspflicht für Einrichtung und Anpassung der Systeme den Mitgliedsstaaten auf, während die Kosten der Vernetzung der Systeme aus dem Gesamthaushaltsplan der Union finanziert werden (Abs. 2).
Die bereits seit Jahrzehnten existierenden und offensichtlich für die Aufgabe geeigneten privatwirtschaftlichen Plattformen[52] sollen nicht zum Einsatz kommen. So heißt es in den Erwägungsgründen: „Diese Verpflichtung [zum Aufbau und zur Unterhaltung der Systeme] sollte unbeschadet der zahlreichen Plattformen bestehen, die es in einigen Mitgliedstaaten für gerichtliche Online-Auktionen bestimmter Arten von Vermögenswerten gibt.“[53]
Das bedeutet, dass eine Doppelstruktur aufgebaut, aufrechterhalten und betrieben werden muss. Inwieweit dies eine Kosteneinsparung und Effizienzgewinne bringen soll, ist nicht nachvollziehbar.
Art. 100 regelt die datenschutzrechtliche Zuständigkeit in Bezug auf die miteinander verbundenen nationalen Auktionssysteme. Personenbezogene Daten werden danach allein in den nationalen Auktionssystemen gespeichert (Abs. 4).
Es bleibt jedoch ungeklärt, wie die komplexen Vorgaben der DSGVO mit den notwendigen Informationen im Rahmen eines Gesamtverkaufs eines Geschäftsbetriebes (siehe Ausweitung auf „andere Arten von Insolvenzverfahren“, Art. 97 Abs. 2) über ein elektronisches Auktionssystem in Einklang zu bringen sein sollen. Um einen marktgerechten Kaufpreis bieten zu können, benötigt der Erwerberinteressent eine Vielzahl von Daten, deren Zurverfügungstellung schon gegenwärtig professionelle Insolvenzverwalter regelmäßig vor Probleme stellt. Jeder potenziell mitbietende Erwerberinteressent benötigt Zugriff zumindest auf die Kunden- und Arbeitnehmerdaten, um die wirtschaftlichen Rahmendaten des zu erwerbenden Betriebes zu prüfen. Diese Daten sollen dann auf eine elektronische Aktionsplattform gestellt werden, ohne dass dies datenschutzrechtliche Probleme hervorruft?
Art. 101 legt bestimmte Informationspflichten fest, um Gläubiger und interessierte Personen ausreichend frühzeitig über die geplante Online-Auktion zur Veräußerung der Vermögenswerte des Schuldners zu informieren.
Eine individuelle Mitteilung an alle bekannten Gläubiger erfolgt nach dem Wortlaut des Abs. 2 jedoch nur in den Fällen, in denen ein Insolvenzverwalter bestellt ist. Der selbstverwertende Schuldner ist zu einer solchen Information nicht verpflichtet.
Insgesamt sind im Rahmen der Verwertung des schuldnerischen Vermögens im verwalterlosen Verfahren Gläubigerrechte allenfalls rudimentär angesprochen, Regelungen zur Verteilung des Erlöses fehlen gänzlich.
Für Anteilseigner oder Führungskräfte des Schuldners können die Mitgliedsstaaten die Voraussetzungen festlegen, unter denen diese zur Teilnahme an der Auktion berechtigt sind (Abs. 3). Fraglich ist, ob damit ein äquivalenter Schutz i.S.d. § 162 InsO erreicht werden kann. In § 162 InsO wird die endgültige Entscheidung über den Verkauf an einen bestimmten Personenkreis der Gläubigerversammlung überantwortet. Diese trifft auf Basis der Information durch den Insolvenzverwalter die Entscheidung, ob die Verfahrensregeln einer ordnungsgemäßen Unternehmensveräußerung eingehalten wurden und ob am Ende der Übertragung von
Vermögen an besonders interessierte Personen ein marktgerechter Gegenwert gegenübersteht.[54]
Ferner finden sich im Vorschlag auch keine Vorschriften zu der Frage, wie lange eine Auktion online bleibt. Auch wird nicht geregelt, was mit den Vermögenswerten geschieht, die nicht zugeschlagen werden. Ferner bleibt ungeklärt, was mit den Rechten der Gläubiger geschieht, denen unverwertete bzw. unverwertbare Vermögensgegenstände zurückgelassen werden? Dies betrifft insbesondere Vermieter, die auf Kosten der Entsorgung sitzenbleiben.
Im Vorschlag zum vereinfachten Abwicklungsverfahren finden sich zudem keinerlei Ausführungen zu den mit Verwertungshandlungen verbundenen Masseverbindlichkeiten und zum Umgang mit Sicherungsrechten an zu verwertenden Gegenständen und einer Beteiligung der Masse am etwaigen Verwertungserlös.
Art. 102 regelt den Abschluss des vereinfachten Abwicklungsverfahrens. Das Gericht oder die zuständige Behörde entscheidet innerhalb von sechs Monaten nach Einreichung des Antrags auf Eröffnung des vereinfachten Abwicklungsverfahrens über den Abschluss des Verfahrens. Die Frist kann einmal um höchstens sechs Monate verlängert werden, wenn für die Veräußerung der Geschäftsbereiche oder Vermögenswerte des Schuldners oder für die Ausschüttung der Erlöse zusätzliche Zeit benötigt wird. Wenn keine solche Verlängerung erfolgt oder die verlängerte Frist abläuft, wird das Verfahren automatisch in ein ordentliches Abwicklungsverfahren überführt (Abs. 1).
Nach welchen Kriterien diese Entscheidung getroffen wird, bleibt unklar (lediglich Erlösverteilung abgeschlossen?). Wiederum ist offenbar auch hier keine Beteiligung der Gläubiger vorgesehen.
Wie schon erwähnt, wäre der für das Verfahren vorgesehene Zeitrahmen in vielen Fällen zu kurz und es ist auch unklar, welche Vorteile es für wen haben soll, wenn Geschwindigkeit über die im Einzelfall gebotene Sorgfalt und Qualität gestellt wird.
Das kaum prognostizierbare Risiko – oder die Chance – einer Überführung des Verfahrens in ein “ordentliches Abwicklungsverfahren”, bei dem es sich nur um ein Verfahren nach nationalem Recht handeln kann, konterkariert wieder das Harmonisierungspotential, das ein umfassendes 28. Insolvenzregime haben könnte, und die angeblich für Investoren wichtige Prognostizierbarkeit des Abwicklungsregimes wird ebenfalls ausgehebelt. Hinzu kommen Brüche und ungeklärte Rechtsfragen, die zu erwarten sind, wenn das nationale “ordentliche Abwicklungsverfahren” nicht mit den Mechanismen des vereinfachten Abwicklungsverfahrens nach dem Vorschlag kompatibel ist.
Handelt es sich bei dem Schuldner um eine juristische Person, löst die Entscheidung über den Abschluss des vereinfachten Abwicklungsverfahrens die einschlägigen Maßnahmen nach nationalem Recht aus, die zum Verlust der Rechtspersönlichkeit des innovativen Start-ups mit der Rechtsform EU Inc. führen (Abs. 2). Der Verlust der Rechtspersönlichkeit als Folge des Verfahrensabschlusses wird nach nationalem Recht bestimmt – hier besteht weiterer Harmonisierungsbedarf, will man eine einheitliche Anwendung sicherstellen.
Erschwerend kommt hinzu, dass der Vorschlag keine ausdrückliche Vorrangregel für Konflikte zwischen Verordnungsrecht und nationalem Insolvenzrecht enthält. In Kapitel 10 wird lediglich an wenigen Stellen ausdrücklich, aber auch verklausuliert auf nationale Vorschriften verwiesen, so bspw. ausdrücklich in Art. 102 Abs. 2 (“einschlägige Maßnahmen nach nationalem Recht”) und verklausuliert in Art. 94 (“von Rechts wegen”).
In den Erwägungsgründen heißt es dazu: „Um einen gemeinsamen und einheitlichen gesellschaftsrechtlichen Rahmen für Gesellschaften mit der Rechtsform EU Inc. zu gewährleisten, sollten Aspekte im Zusammenhang mit Angelegenheiten der Gesellschaft unabhängig davon, in welchem Mitgliedstaat sie eingetragen ist, in der Regel durch diese Verordnung oder die Gesellschaftsstatuten von Gesellschaften mit der Rechtsform EU Inc. geregelt werden. Das nationale Recht sollte für alle Angelegenheiten gelten, in denen dies gemäß dieser Verordnung vorgesehen ist, sowie für Angelegenheiten, auf welche diese Verordnung nicht anwendbar ist.“[55]
Anders als die EuInsVO, die in Art. 7 ff. ein ausdifferenziertes System von Kollisionsnormen bereitstellt und Ausnahmen vom Grundsatz der lex concursus klar benennt (Art. 8–18 EuInsVO), finden sich im Vorschlag keine hinreichenden Regelungen zur Geltung nationalen Rechts. In Art. 4 Abs. 2 des Vorschlags findet sich lediglich der Anknüpfungspunkt der „Angelegenheiten“ [der Gesellschaft mit der Rechtsform EU Inc.]. Damit bleibt unklar, ob die Verordnung insolvenzrechtliche Angelegenheiten, über die sie schweigt, durch dieses Schweigen abschließend regelt oder ob nationales Insolvenzrecht ergänzend anwendbar bleibt.
Da die Verordnung als unmittelbar geltendes Unionsrecht Vorrang vor nationalem Recht hat und nach dem Grundsatz des effet utile auszulegen ist, lassen sich diese Fragen nicht durch schlichten Rückgriff auf nationales Recht lösen. Das Ergebnis ist das Gegenteil der angestrebten Einheitlichkeit: divergierende Rechtsprechung in 27 Mitgliedstaaten.
Konkret droht eine „negative Kompetenzfalle“: Soweit die Verordnung durch ihren Regelungsanspruch den Eindruck einer abschließenden Kodifikation erweckt, könnten nationale Gerichte die Anwendbarkeit nationaler Haftungsregime und Gläubigerschutzinstrumente (etwa Geschäftsleiterhaftung oder Insolvenzanfechtung nach §§ 129 ff. InsO) unterschiedlich bewerten. Bei unionsrechtskonformer Auslegung könnte nationales Recht zurücktreten, soweit es dem Ziel der Verordnung – Vereinfachung und Beschleunigung – widerspricht. Gravierend zeigen sich Probleme etwa bei Fragen der Geschäftsleiterhaftung. Art. 44 enthält zwar in Abs. 4 eine Öffnungsklausel („Die Haftung der Geschäftsführer richtet sich ferner nach dem jeweils geltenden nationalen Recht“), die das grundsätzliche Nebeneinander von Verordnungsrecht und nationalem Haftungsrecht sicherstellt. Sie löst aber die eigentlichen Probleme nicht: Art. 44 Abs. 2 beschränkt die Haftung des Geschäftsführers auf Verstöße gegen „diese Verordnung, die Gesellschaftsstatuten oder einen Beschluss der Hauptversammlung“.
Da Kapitel 10 keinerlei insolvenzspezifische Geschäftsleiterpflichten normiert – keine Massesicherungspflicht, keine Zahlungsverbote nach Insolvenzreife, keine Antragspflicht –, begründet Art. 44 Abs. 2 für das Insolvenzverfahren praktisch keinen eigenständigen Haftungstatbestand. Im deutschen Recht sanktioniert § 15b InsO masseschmälernde Zahlungen nach Insolvenzreife und erzeugt Anreize zur rechtzeitigen Antragstellung – ein zentrales Gläubigerschutzinstrument, das auf Verordnungsebene fehlt. Im verwalterlosen Verfahren fehlt zudem eine neutrale Stelle, die Haftungsansprüche gegen die Geschäftsleitung im Interesse der Gläubigergesamtheit ermittelt und durchsetzt. Es droht eine strukturelle Sanktionslosigkeit pflichtwidrigen Geschäftsleiterverhaltens. Daher besteht die Gefahr, dass § 15b InsO als insolvenzspezifische Haftungsnorm im Verfahren nach Kapitel 10 nicht zur Anwendung kommt.
Zusätzlich ist unklar, ob die Business Judgment Rule des Art. 44 Abs. 3 nationalen Haftungstatbeständen wie § 15b InsO entgegensteht. Diese Norm stellt nicht auf subjektives Verschulden, sondern auf die objektive Zahlung nach eingetretener Insolvenzreife ab. Ein Geschäftsleiter, der sich auf Art. 44 Abs. 3 beruft – er habe in gutem Glauben und mit gebotener Sorgfalt gehandelt – könnte argumentieren, damit zugleich der nationalen Haftung zu entgehen. Diese Regelungslücke schafft erheblichen Auslegungsspielraum und Rechtsunsicherheit für Gläubiger, Geschäftsleiter und Gerichte gleichermaßen.
Symptomatisch ist auch Art. 89 Abs. 1 i.V.m. Art. 92 Abs. 1, der die Eröffnung des vereinfachten Abwicklungsverfahrens als bloße „Kann“-Option ausgestaltet. Ob eine nach nationalem Recht bestehende Insolvenzantragspflicht der Geschäftsleiter durch diese Wahlmöglichkeit verdrängt wird oder fortbesteht, lässt der Vorschlag offen.
Eine Klarstellung zu Kohärenzfragen ist dringend notwendig. Andernfalls droht ein Regime, das durch seine Regelungslücken Gläubigerinteressen strukturell vernachlässigt – und damit das erklärte Ziel, Investorenvertrauen zu stärken, konterkariert.
Berlin, 22.06.2026
Kontakt:
Verband Insolvenzverwalter und Sachwalter Deutschlands e.V. (VID)
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[1] Der Rechtsausschuss des Europäischen Parlaments plädierte in seinem Berichtsentwurf vom 30.06.2025 (2025/2079 (INLK)) stattdessen für eine Umsetzung per Maximalharmonisierungs-Richtlinie, um das Einstimmigkeitserfordernis zu umgehen.
[2] Begründung des Kommissionsvorschlags, S. 2.
[3] Richtlinie (EU) 2026/799 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30.03.2026 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Insolvenzrechts.
[4] Begründung des Kommissionsvorschlags, S. 4.
[5] Richtlinie (EU) 2019/1023 über präventive Restrukturierungsrahmen, über Entschuldung und über Tätigkeitsverbote sowie über Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz von Restrukturierungs-, Insolvenz- und Entschuldungsverfahren.
[6] Begründung des Kommissionsvorschlags, S. 4.
[7] Begründung des Kommissionsvorschlags, S. 27.
[8] Die Inhalte der vorliegenden Stellungnahme greifen Argumente aus vorangegangenen VID-Stellungnahmen, zum Teil wörtlich, erneut auf.
[9] VID-Stellungnahme im Rahmen des Konsultationsverfahrens zur Folgenabschätzung der Initiative 28. Rechtsrahmen – EU-Rechtsrahmen für Unternehmen vom 30.09.2025, abrufbar unter: VID-StN-zum-28.-Regime.pdf.
[10] Begründung des Kommissionsvorschlags, S. 1.
[11] Die Präsenz öffentlicher Förderungen bei vielen innovativen Unternehmen bedingt einen besonders sorgfältigen Umgang mit den ausgereichten Fördermitteln; im Insolvenzfall führt dies zu der Notwendigkeit, die Gründe für den Verlust eingesetzter öffentlicher Gelder in einem geordneten Verfahren aufzuklären und alle Instrumente für eine zumindest teilweise Rückgewinnung einzusetzen.
[12] Titel VI regelte die Liquidation zahlungsunfähiger Kleinstunternehmen.
[13] Richtlinie (EU) 2026/799 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30.03.2026 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Insolvenzrechts.
[14] Dies betrifft nicht nur die Artikel, sondern auch Erwägungsgründe und Begründung.
[15] Zu Recht weist der Bundesrat darauf hin, „dass gerade ein so bedeutendes Vorhaben sorgfältig geprüft und verhandelt werden muss. Er bittet daher die am Normsetzungsverfahren Beteiligten, den Verhandlungen die ihrer Bedeutung gerecht werdende Zeit einzuräumen und insbesondere davon Abstand zu nehmen, allein aufgrund des Ablaufs gesetzter Fristen bei einem unbefriedigenden Stand der Verhandlungen abschließende Beschlüsse zu treffen“, vgl. Beschluss des Bundesrates von 08.05.2026, BR-Drs. 188/26, Ziff. 9.
[16] „Der Bundesrat ist der Auffassung, dass die Entscheidung der Kommission, auf eine angemessene Mindestkapitalausstattung zu verzichten, nicht tragbar ist: Eine solche Ausgestaltung bedeutet die Abkehr von klassischen Kapitalaufbringungs- und Kapitalerhaltungsvorschriften im Bruch mit bewährten Grundsätzen des deutschen und allgemein des kontinentaleuropäischen Gesellschaftsrechts. Die Haftungsprivilegierung wird gewährt, ohne dass ein Mindestkapital aufgebracht oder erhalten werden muss. Soweit man sich gegen ein angemessenes Mindestkapital entscheidet, muss der Gläubigerschutz jedenfalls anderweitig gewährleistet sein. Dies muss aus Sicht des Bundesrates im weiteren Gesetzgebungsverfahren sorgfältig geprüft werden.“, vgl. Beschluss des Bundesrates von 08.05.2026, BR-Drs. 188/26, Ziff. 17.
[17] Empfehlung der Kommission zur Definition innovativer Unternehmen, innovativer Start-ups und innovativer Scale-ups vom 18.03.2026 (C (2026) 1800 final).
[18] Empfehlung der Kommission zur Definition innovativer Unternehmen, innovativer Start-ups und innovativer Scale-ups, vom 18.03.2026 (C (2026) 1800 final).
[19] Zur Ausklammerung des Anwendungsbereichs der Verordnung aus dem Verordnungstext und der damit eröffneten Möglichkeit, den Anwendungsbereich durch spätere Anpassungen zu erweitern, ohne die für eine Veränderung des Verordnungstextes notwendigen Mehrheiten herstellen zu müssen, Bergner in INDat-Report 03/2026, S. 38.
[20] Vgl. Anhang der Empfehlung der Kommission zur Definition innovativer Unternehmen, innovativer Start-ups und innovativer Scale-ups, vom 18.03.2026 (C (2026) 1800 final), Ziff. 3.
[21] Vgl. Anhang, Ziff. 2.
[22] siehe dazu auch Erwägungsgrund 13 der Kommissionsempfehlung vom 18.03.2026, C (2026) 1800 final.
[23] Vgl. Anhang, Ziff. 2.1.
[24] Vgl. Anhang, Ziff. 2.2.
[25] Beschluss des Bundesrates von 08.05.2026, BR-Drs. 188/26, Ziff. 22, abrufbar unter 1061. Sitzung des Bundesrates am 30.01.26 – Beschluss – Drucksache 0737-25.
[26] Vgl. Anhang, Ziff. 3a).
[27] Vgl. Anhang, Ziff. 3b).
[28] Vgl. Anhang., Ziff. 3c).
[29] Vgl. Anhang, Ziff. 3d).
[30] Die nachfolgenden Ausführungen erfolgten ebenfalls bereits im Rahmen des Konsultationsverfahrens zur Folgenabschätzung der Initiative 28. Rechtsrahmen – EU-Rechtsrahmen für Unternehmen vom 30.09.2025, S. 3 f.; abrufbar unter: VID-StN-zum-28.-Regime.pdf.
[31] Art. 3 Abs. 1 Satz 1 EuInsVO.
[32] vgl. hierzu Piekenbrock, KTS 2017, S. 333-363.
[33] Der Bundesrat hat betont, dass er eine starre Eintragungsfrist von 48 Stunden nicht für ausreichend erachtet, um eine zulängliche Präventivkontrolle zu gewährleisten, vgl. Beschluss des Bundesrates von 08.05.2026, BR-Drs. 188/26, Ziff. 16.
[34] Vgl. zur komplexen Ermittlung der Überschuldung in Deutschland https://www.vid.de/initiativen/vid-empfehlungen-zum-insolvenzrecht-ermittlung-der-ueberschuldung/.
[35] Vgl. Bork/Veder/Schuijling, Definition of Insolvency, Cambridge/ Antwerp/ Chicago 2024.
[36] Vgl. zum Stand der internationalen Rechtsentwicklung Fries, Fiskusprivilegien, Eine rechtsvergleichende Betrachtung der Behandlungen von Steuerforderungen in der Unternehmensinsolvenz, Diss. München, Köln 2020.
[37] Vgl. Erwägungsgrund 69.
[38] Vgl. Art. 95 Abs. 1 des Kommissionsvorschlages.
[39] Vgl. Art. 96 Abs. 1 des Kommissionsvorschlages.
[40] Vgl. Erwägungsgrund 67.
[41] Siehe dazu Titel II der Harmonisierungsrichtlinie.
[42] Vgl. dazu Stellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zu Kapitel 10 des Verordnungsvorschlages, S. 3, abrufbar unter Deutsche Kreditwirtschaft.
[43] Seagon in NZI-Editorial, 10/2026.
[44] Vgl. Erwägungsgrund 71.
[45] Vgl. nur Suschet in: Vallender, EuInsVO, 3. Aufl., Art. 2 Rn. 21 m.w.N.
[46] Vgl. dazu Stellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zu Kapitel 10 des Verordnungsvorschlages, S. 4, abrufbar unter Deutsche Kreditwirtschaft.
[47] Begründung des Kommissionsvorschlags, S. 27.
[48] Vgl. Art.102 Abs. 1.
[49] EuGH, Urt. V. 14.11.2018 – Rs. C-296/17 (Wiemer & Trachte).
[50] Begründung des Kommissionsvorschlags, S. 27.
[51] Der Bundesrat appellierte bereits an anderer Stelle an den Unionsgesetzgeber, eine realistische Bewertung der Schwierigkeiten und des Aufwands für die notwendigen technischen Umsetzungsschritte auf der Seite der Mitgliedstaaten vorzunehmen, vgl. Beschluss des Bundesrates von 08.05.2026, BR-Drs. 188/26, Ziff. 10.
[52] Vgl. Bergner in INDat-Report 03/2026, S. 41.
[53] Erwägungsgrund 73.
[54] BeckOK InsR/Verhoeven/Theiselmann/ Dienlin, 42. Ed. 01.02.2026, InsO § 162.
[55] Erwägungsgrund 6.
. PDF VID-Stellungnahme zum 28. Regime_COM (2026) 321