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Förderung einer sanierungsorientierten Insolvenzverwaltung.

 

 

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Der VID hat gestern zum X. Kapitel des EU-Kommissionsvorschlags für ein 28. Regime Stellung genommen. Kapitel X regelt die Abwicklung insolventer EU Inc.-Gesellschaften, bei denen es sich um innovative Start-ups handelt. Grundsätzlich begrüßt der VID das Konzept des 28. Regimes. Es eröffnet Harmonisierungschancen, die durch bloße Angleichung nationaler Rechte allenfalls langfristig erreichbar wären.
Doch praxisuntaugliche und lückenhafte Regelungen untergraben das Ziel, Investitionsanreize und Planungssicherheit zu schaffen und gefährden damit Relevanz und Reputation des geplanten Regimes.
Die beabsichtigte Förderung der Finanzierung innovativer und damit kapitalintensiver #Startups wird mit dem aktuellen Vorschlag eher erschwert.
Namentlich konterkarieren fehlende transparente Exit-Regelungen für den Insolvenzfall die Venture-Capital-Finanzierung als unverzichtbare Quelle für innovative Start-ups.
Die Einzelkritik an Kapitel X können Sie hier nachlesen: https://www.vid.de/stellungnahmen/28-regime-verordnungsvorschlag-der-eu-kommission/
Ist ein in sich geschlossenes Insolvenzregime derzeit nicht realisierbar, sollte nach Ansicht des VID das 28. Regime zurückgestellt, jedenfalls aber Kapitel X vollständig gestrichen werden.
Es greift konzeptlos auf Versatzstücke des zu Recht gestrichenen Titels VI der Harmonisierungsrichtlinie zurück und verfehlt inhärente Stimmigkeit und Praxistauglichkeit.

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Beitrag Pressemitteilung:

09.11.2018

Bundestag verbessert die Rechtssicherheit bei der steuerlichen Behandlung von Sanierungsgewinnen

VID begrüßt Entscheidung des Bundestages

Der Bundestag hat gestern Abend eine Lösung zum neu geschaffenen 3a EStG beschlossen, die die Probleme rund um das ursprünglich vorgesehene Verfahren der Notifizierung nun behebt und die Regelung unmittelbar in Kraft setzt. Das Jahressteuergesetz 2018* muss nun noch die zweite und dritte Lesung im Bundestag passieren und anschließend im Bundesrat Zustimmung erhalten. Möglicherweise könnte die Zustimmung bereits in der nächsten Sitzung des Bundesrates am 23.11.2018 erfolgen.

Der Berufsverband der deutschen Insolvenzverwalter, VID, zeigt sich erfreut über den mit dieser Lösung verbundenen Zuwachs an Rechtssicherheit. „Der VID begrüßt den vielfach geforderten und dringend notwendigen Schritt hin zur rechtlichen Sicherheit für die steuerliche Behandlung von Sanierungsgewinnen“, kommentiert Dr. Christoph Niering, Vorsitzender des VID. „Es bleiben weiterhin Fragen offen in Bezug auf die europarechtliche Einordnung der neuen Regelung, die aber den Zuwachs an Rechtssicherheit nicht grundsätzlich in Frage stellen“, so Niering weiter.

Der gestrigen Lösung ist im August ein Comfort Letter der EU-Kommission vorangegangen, der weder nationale noch europäische Gerichte verpflichtete. Der Berufsverband der Insolvenzverwalter sah damit das Problem der Rechtsunsicherheit noch nicht gelöst.

 *Quelle: Jahressteuergesetz 2018, http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/055/1905595.pdf

 

Über den VID:

Der Verband Insolvenzverwalter Deutschlands ist der Berufsverband der in Deutschland tätigen Insolvenzverwalter. Mit mehr als 480 Mitgliedern vertritt er die überwiegende Mehrheit dieser Berufsgruppe. Die Mitglieder verpflichten sich auf „Grundsätze ordnungsgemäßer Insolvenzverwaltung“ und zur Zertifizierung nach ISO:9001. Damit setzt der Verband Maßstäbe für eine unabhängige, transparente und qualitativ anspruchsvolle Insolvenzverwaltung. Voraussetzung für die Mitgliedschaft ist eine mindestens dreijährige Tätigkeit als Unternehmensinsolvenzverwalter.

 

Kontakt:

Manuela Doss, Pressereferentin
Fon: 030 20 45 55 25
E-Mail: presse@vid.de
www.vid.de

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