Im Mittelpunkt unserer Arbeit steht die
Förderung einer sanierungsorientierten Insolvenzverwaltung.

 

 

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Der VID hat gestern zum X. Kapitel des EU-Kommissionsvorschlags für ein 28. Regime Stellung genommen. Kapitel X regelt die Abwicklung insolventer EU Inc.-Gesellschaften, bei denen es sich um innovative Start-ups handelt. Grundsätzlich begrüßt der VID das Konzept des 28. Regimes. Es eröffnet Harmonisierungschancen, die durch bloße Angleichung nationaler Rechte allenfalls langfristig erreichbar wären.
Doch praxisuntaugliche und lückenhafte Regelungen untergraben das Ziel, Investitionsanreize und Planungssicherheit zu schaffen und gefährden damit Relevanz und Reputation des geplanten Regimes.
Die beabsichtigte Förderung der Finanzierung innovativer und damit kapitalintensiver #Startups wird mit dem aktuellen Vorschlag eher erschwert.
Namentlich konterkarieren fehlende transparente Exit-Regelungen für den Insolvenzfall die Venture-Capital-Finanzierung als unverzichtbare Quelle für innovative Start-ups.
Die Einzelkritik an Kapitel X können Sie hier nachlesen: https://www.vid.de/stellungnahmen/28-regime-verordnungsvorschlag-der-eu-kommission/
Ist ein in sich geschlossenes Insolvenzregime derzeit nicht realisierbar, sollte nach Ansicht des VID das 28. Regime zurückgestellt, jedenfalls aber Kapitel X vollständig gestrichen werden.
Es greift konzeptlos auf Versatzstücke des zu Recht gestrichenen Titels VI der Harmonisierungsrichtlinie zurück und verfehlt inhärente Stimmigkeit und Praxistauglichkeit.

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Beitrag Veranstaltungs-Rückschau:

18.05.2016

Podiumsdiskussion zu einem vorinsolvenzlichen Sanierungsverfahren

Rund 120 Gäste folgten am 18.05.2016 der Einladung des VID und des Kölner Arbeitskreises für Insolvenzwesen.

Die Podiumsteilnehmer um Moderator Prof. Dr. Heinz Vallender, MinDir Marie Luise Graf-Schlicker, Dr. Karen Kuder (Deutsche Bank und Mitglied der Expertengruppe der Europäischen Kommission) und VID-Vorstandsmitglied Michael Bremen diskutierten die Pläne der EU-Kommission zur Einführung eines vorinsolvenzlichen Sanierungsverfahrens.

Die zweistündige Veranstaltung in Köln zeigte, dass die bisherigen Vorgaben aus Brüssel weiterer Konkretisierung bedürfen und die unterschiedlichen Vorstellungen und Rahmenbedingungen in den EU-Mitgliedsstaaten zur Ausgestaltung eines solchen vorinsolvenzlichen Sanierungsverfahrens weit auseinandergehen. Ob und inwieweit für das deutsche (Insolvenz-)Recht Anpassungen anstehen, wird der für Ende dieses Jahres von der EU-Kommission angekündigte Legislativentwurf, der in Form einer Richtlinie erwartet wird, zeigen.

 

 

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