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Initiative:

14.10.2019

Eckpunktepapier zur ESUG-Evaluation – Kurzfassung

Kurzfassung[1]

Die Neuerungen des ESUG haben sich aus Sicht des VID grundsätzlich bewährt. Die beabsichtigte Stärkung der Schuldner- und Gläubigerrechte, insbesondere im Hinblick auf die Auswahl des unabhängigen Insolvenzverwalters und Sachwalters wird nach wie vor für richtig und maßgeblich gehalten. Dies gilt ungeachtet von bekannt gewordenen Missbrauchsfällen. Diesen muss zum Schutz des Reformgedankens ausdrücklich begegnet werden. Zusammenfassend erscheinen hierfür folgende gesetzlichen Änderungen geeignet und erforderlich:

Die Parallelität von §§ 270a, 270b InsO ist zugunsten eines einheitlichen Eigenverwaltungsverfahrens aufzugeben. Diese auch in der ESUG-Studie empfohlene Verschmelzung sollte unter Verzicht auf die Besonderheiten des § 270b InsO bei gleichzeitiger Erhöhung der Eingangshürden erfolgen.

  • Bei Antragstellung bestehen keine fälligen Verbindlichkeiten gegenüber Sozialversicherungsträgern und Finanzämtern. Die handels- und steuerrechtlichen Pflichten zur Buchführung und Rechnungslegung müssen erfüllt sein.
  • Ergebnis und Liquidität sind mittels einer bei Antragstellung vorliegenden Planung unter Einschluss der verfahrensbedingten Kosten mindestens für einen Zeitraum bis drei Monate nach perspektivischer Verfahrenseröffnung nachzuweisen.
  • Der Schuldner hat sicherzustellen, dass er oder ein beauftragter Dritter für die gesamte Dauer der Eigenverwaltung über eine den Anforderungen des § 56 InsO vergleichbare Eignung verfügt. Die Eignung ist zu vermuten, wenn eine Person, die die Voraussetzungen des § 56 erfüllt, Mitglied der Geschäftsführung ist.

Zur Vertrauensbildung für den Schuldner einerseits und für die Stärkung der gerichtlichen Kontrollfunktion für die Gläubiger andererseits sollte ein gesetzlicher Anspruch des Schuldners auf ein Vorgespräch mit dem Insolvenzgericht geschaffen werden.

Ein begründetes und schriftlich fixiertes einstimmiges Gläubigerausschussvotum bezüglich der Person des vorläufigen Sachwalters kann Bindungswirkung haben. Voraussetzung ist, dass der Schuldner bei Antragstellung versichert, dass für die Einsetzung des vorläufigen Gläubigerausschusses, dessen Konstituierung und für die Beschlussfassung zur Person des vorläufigen Sachwalters ein Zeitraum von einem Werktag (ohne den Tag der Antragstellung) zur Verfügung steht, ohne dass hierdurch nach seiner Einschätzung eine nachteilige Veränderung seiner Vermögenslage zu befürchten ist. In diesem Fall hat das Insolvenzgericht obligatorisch einen vorläufigen Gläubigerausschuss einzusetzen, bevor es über die Bestellung des vorläufigen Sachwalters entscheidet. Das Insolvenzgericht kann von einem einstimmigen Vorschlag abweichen, wenn die vorgeschlagene Person nicht geeignet ist. Das Gericht muss in diesem Fall den bereits eingesetzten (vorläufigen) Gläubigerausschuss anhören und die Ablehnung des Vorschlags schriftlich begründen.

Die Kompetenz der Gläubigerausschussmitglieder ist zu erhöhen. So sollten die Mitglieder des (vorläufigen) Gläubigerausschusses in Insolvenzsachen erfahrene Personen sein. Aus dem Grund sollten in Anlehnung an § 67 Abs. 3 InsO auch solche Personen zu Mitgliedern bestellt werden können, die nicht Gläubiger sind. Die Vergütung der Mitglieder des Gläubigerausschusses ist gegenüber der derzeitigen Regelung deutlich zu erhöhen.

Die Aufhebung der Eigenverwaltung sollte auch erfolgen können, wenn der (vorläufige) Gläubigerausschuss dies beantragt und Umstände bekannt sind, die erwarten lassen, dass der Fortbestand der Eigenverwaltung zu Nachteilen für die Gläubiger führen wird.

Der präventive Restrukturierungsrahmen ist vom Insolvenzverfahren klar begrifflich und inhaltlich abzugrenzen. Die bei der Umsetzung der EU-Richtlinie bestehenden Gestaltungsspielräume sind insbesondere in dieser Hinsicht zu nutzen. Daher sollte die Umsetzung der Richtlinie durch ein Restrukturierungsverfahren in einem eigenen Gesetz über präventive Restrukturierungsrahmen (PRG) erfolgen.

Aus Anlass der Umsetzung der Richtlinie sollte nicht die Überschuldung als obligatorischer Insolvenzgrund abgeschafft werden. Die Überschuldung ist als Insolvenzgrund (weiterhin) sachlich gerechtfertigt und europaweit breit verankert. Die Umsetzung der Richtlinie sollte indes zum Anlass genommen werden, den Überschuldungsbegriff zu modifizieren. So sollte die die Nutzung der Instrumente des präventiven Restrukturierungsrahmens bei Vorliegen einer Überschuldung die negative Fortführungsprognose ausschließen (können).

 

Berlin, den 14.10.2019

[1] Die Langfassung des Dokuments ist abrufbar unter https://www.vid.de/wp-content/uploads/2019/10/vid-eckpunktepapier-zur-esug-evaluation-langfassung.pdf

. PDF Eckpunktepapier zur ESUG-Evaluation - Kurzfassung

. PDF Eckpunktepapier zur ESUG-Evaluation

 

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