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Stellungnahme:
30.03.2026
Der Verband Insolvenzverwalter und Sachwalter Deutschlands ist der Berufsverband der in Deutschland tätigen Insolvenzverwalter und Sachwalter. Mit mehr als 470 Mitgliedern vertritt er die überwiegende Mehrheit dieser Berufsgruppe. Mitglieder verpflichten sich zu „Grundsätzen ordnungsgemäßer Insolvenz- und Eigenverwaltung“ und zur Zertifizierung nach ISO:9001. Der Verband hat damit Maßstäbe für eine unabhängige, transparente und qualitativ anspruchsvolle Insolvenzverwaltung gesetzt.
Mitglieder des Ausschusses Sanierung, Insolvenzplan und Eigenverwaltung
Verfasser:
Tim Breuer
Dr. Robert Hänel
Dr. Jens Schmidt (Vorsitzender)
Weitere Mitglieder des Ausschusses:
Axel Bierbach
André Dobiey
Prof. Dr. Christoph Alexander Jacobi
Henning Sämisch
Mit Schreiben vom 19.11.2025 hat das Bundesverfassungsgericht dem Verband Insolvenzverwalter und Sachwalter Deutschlands e.V. (VID) eine Verfassungsbeschwerde unter dem Aktenzeichen 1 BvR 502/25 vom 17.02.2025 übersandt und Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 31.03.2026 gegeben. Zu dieser Verfassungsbeschwerde nehmen wir nachfolgend Stellung:
Der VID sieht weder in den angegriffenen Entscheidungen des Amtsgericht Stuttgart und des Landgericht Stuttgart noch mittelbar in den einschlägigen Regelungen des Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetzes (StaRUG) eine Grundrechtsverletzung der Beschwerdeführerin. Die im StaRUG enthaltenen Verfahrenshilfen, die in Teilen durchaus Eingriffscharakter aufweisen, stellen sich als zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmungen dar, die durch die Krise des Unternehmens, die Schutzbedürftigkeit der Gläubiger und das legitime Ziel der insolvenzabwendenden Sanierung gerechtfertigt sind.
Dies gilt insbesondere für § 7 Abs. 4 Satz 4 StaRUG, der eine Anteilsübertragung als zulässige Gestaltungsmaßnahme im Rahmen eines Restrukturierungsplans vorsieht und damit deren Vollzug auch ohne Zustimmung dissentierender Anteilsinhaber – jedoch unter Berücksichtigung der Schutzmechanismen der §§ 26 ff. StaRUG und aufgrund gerichtlicher Bestätigungsentscheidung – ermöglicht.
Die Beschwerdeführerin ist eine im Handelsregister des AG Stuttgart eingetragene GmbH & Co. KG, die als strategische Investorin tätig ist. Seit dem Jahr 2010 hielt sie eine Beteiligung von 50 % der Kommanditanteile an einer weiteren Gesellschaft, einem internationalen Maschinenbauunternehmen, ebenfalls in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG (im Folgenden: „Schuldnerin“). Nach ihrem Vortrag belief sich das hiermit verbundene Investment auf rund 100 Mio. €.
Die Schuldnerin befand sich seit längerem in einer wirtschaftlichen Krise und durchlief bereits seit dem Jahr 2021 einen Sanierungsprozess. Im Rahmen dessen war mit den sanierungsfinanzierenden Banken eine Sanierungsvereinbarung geschlossen worden, deren Laufzeit bis zum 30.06.2024 befristet war. In diesem Zusammenhang hatten auch die Kommanditisten Sanierungsbeiträge zu erbringen.
Parallel hierzu bemühte sich die Schuldnerin im Frühjahr 2024 um eine konsensuale Anschlusslösung mit dem Ziel, die Sanierungsvereinbarung bis Ende 2027 zu verlängern. Die Finanzierer machten ihre Bereitschaft hierzu jedoch von weiteren Sanierungsbeiträgen der Kommanditisten abhängig, insbesondere von der Verlängerung und Erweiterung auf eine 100 %-Verkaufstreuhand.
Zur Sanierung der Schuldnerin war die Umsetzung eines Restrukturierungsplans geplant. Die maßgeblichen Finanzgläubiger hatten ihre Zustimmung bereits zu 97 % durch sog. Lock-Up-Vereinbarungen zugesagt. Die Gesellschafter waren demgegenüber zerstritten und konnten sich mit der Beschwerdeführerin nicht auf die erforderlichen Sanierungsbeiträge verständigen.
In einer im Juni 2024 unmittelbar vor Endfälligkeit der Sanierungsvereinbarung einberufenen Gesellschafterversammlung sollte die Einleitung eines Restrukturierungsvorhabens beschlossen werden. Während eine Mehrheit für den Beschlussvorschlag stimmte, wollte die Beschwerdeführerin dagegen stimmen. Ob die notwendige Dreiviertelmehrheit erreicht wurde, war unklar. Die übrigen Gesellschafter sowie der Versammlungsleiter gingen infolge behaupteter Vertragsverletzungen von einem Stimmrechtsverlust aus, sodass der Beschluss als angenommen festgestellt wurde. Hiergegen richtete sich die Beschwerdeführerin mit einer Beschlussanfechtungsklage vor dem LG Ulm sowie im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Vollziehung des Beschlusses bzw. gegen die Durchführung des Restrukturierungsvorhabens.
Ungeachtet dessen zeigte die Schuldnerin, vertreten durch ihre Geschäftsführung, das Restrukturierungsvorhaben mit Schreiben vom 28.06.2024 beim AG Stuttgart an. Mit Beschluss vom 04.07.2024 bestellte das Amtsgericht Herrn Rechtsanwalt Dr. H. zum fakultativen Restrukturierungsbeauftragten und wies ihm die Aufgaben nach § 76 Abs. 1 und Abs. 4 StaRUG zu.
Im August und Oktober 2024 hatte das OLG Stuttgart über den Antrag der Beschwerdeführerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Vollziehung des Gesellschafterbeschlusses zu entscheiden, der die Anzeige des Restrukturierungsvorhabens betraf.[1] Zuvor hatte sich die Beschwerdeführerin hiergegen zunächst mit Erfolg vor dem LG Ulm[2] gewandt, unterlag jedoch in zweiter Instanz vor dem OLG Stuttgart. Das OLG hob in erster Linie darauf ab, dass in der Gesellschafterversammlung eine zustimmende Entscheidung zustande gekommen sei und urteilte ergänzend, dass die Einholung eines Gesellschafterbeschlusses im Vorfeld der Restrukturierungsanzeige „jedenfalls“ nicht erforderlich gewesen sei.
In der Folge reichte sie einen Restrukturierungsplan ein, der die Beschwerdeführerin in Gruppe 4 einordnete und für diese – gegen eine Kaufpreiszahlung von 1,00 € – die Übertragung ihres Anteilseigentums auf einen Restrukturierungsgesellschafter vorsah.[3] Gutachten waren vorher zu dem Ergebnis gekommen, dass das Eigenkapital negativ war. Im Erörterungs- und Abstimmungstermin vom 21.10.2024 stimmten die Planbetroffenen der Gruppen 1 bis 3 dem Plan zu. In Gruppe 4, der auch die Beschwerdeführerin zugeordnet war, kam die nach § 25 StaRUG erforderliche Mehrheit hingegen nicht zustande, sodass die fehlende Zustimmung nach den §§ 26 ff. StaRUG ersetzt werden musste.
Mit Beschluss vom 22.10.2024 bestätigte das AG Stuttgart[4] unter Ersetzung der fehlenden Zustimmung der Gruppe 4 den vorgelegten Restrukturierungsplan und wies die Anträge auf Versagung der Planbestätigung zurück. Die gegen diesen Beschluss gerichteten sofortigen Beschwerden verwarf das LG Stuttgart mit Beschluss vom 14.01.2025 als unzulässig.[5] Zur Begründung führte das Beschwerdegericht aus, die Beschwerdeführerin habe keine hinreichend substantiierten Alternativszenarien dargelegt, aus denen sich eine wesentliche Besserstellung der Kommanditistin ergeben könnte. Ebenso ergebe sich aus den von der Schuldnerin vorgelegten Unterlagen nicht, dass durch den Plan mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine wesentliche Schlechterstellung der Beschwerdeführerin zu erwarten sei. Mit rechtskräftiger Planbestätigung vollzog sich die im Plan geregelte Übertragung des Kommanditanteils.
Mit der vorliegenden Verfassungsbeschwerde macht die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihrer verfassungsmäßigen Rechte aus Art. 14 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG geltend.
Als Beschwerdegegenstände bringt die Beschwerdeführerin verschiedene Akte öffentlicher Gewalt vor. Als eigentlicher Hauptangriffspunkt dürfte der Beschluss des Amtsgerichts als Restrukturierungsgericht zu verstehen sein, durch den der Restrukturierungsplan gemäß §§ 60, 63 StaRUG bestätigt worden ist, sowie die diesen aufrechterhaltende Beschwerdeentscheidung des Landgerichts. Denn durch den Bestätigungsbeschluss vollzieht sich die im Restrukturierungsplan auf Grundlage von § 7 Abs. 4 Satz 4 StaRUG geregelte Anteilsübertragung gegen den Willen der dissentierenden Beschwerdeführerin und führt – abseits einer symbolischen Kaufpreiszahlung von 1,00 € – zu ihrem kompensationslosen Ausscheiden aus der Schuldnerin.
Auch die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit, Anteils- und Mitgliedschaftsrechte gegen den Willen dissentierender Betroffener zu übertragen, also die gesetzgeberische Grundentscheidung selbst, die insbesondere in den §§ 7 Abs. 4, 26 ff., 60 ff. StaRUG zum Ausdruck kommt, wird als verfassungswidrig beanstandet. Darin liege ein Eingriff sowohl in die vermögensrechtliche als auch die mitgliedschaftliche Dimension des Kommanditanteils. Die Rechtsschutzmöglichkeiten hiergegen seien durch den Gesetzgeber durch §§ 64, 66 StaRUG nur marginal ausgestaltet worden.
Dem vorgelagert sei der unzureichende Schutz des § 1 Abs. 1 Satz 3 StaRUG, der die Geschäftsleitung lediglich zur Ergreifung von Gegenmaßnahmen und zur Befassung der Überwachungsorgane verpflichte. Die legislative Entscheidung, davon abzusehen, für die Einleitung des Restrukturierungsvorhabens einen billigenden Gesellschafterbeschluss zu verlangen, sei als eigenständiger Eingriff in die mitgliedschaftliche Stellung des Anteilsinhabers zu werten. An die Stelle der Gesellschafterversammlung trete ein gerichtliches Planabstimmungsverfahren nach den §§ 45 f. StaRUG, welches die Einwirkungsmöglichkeiten der Anteilsinhaber nur unzureichend abbilde.
Das StaRUG setzt die Vorgaben der Restrukturierungsrichtlinie[6] („RRL“) in nationales Recht um. Damit stellt sich die Frage, ob das StaRUG am Maßstab der deutschen Grundrechte zu messen ist. Das Verhältnis zwischen nationalem Verfassungsrecht und Unionsrecht ist komplex; an dieser Stelle können daher nur Leitlinien aufgezeigt werden. Im Ergebnis hält der VID deutsche Grundrechte im vorliegenden Fall für anwendbar.
Unionsrecht als solches wird grundsätzlich nicht am Maßstab der Grundrechte durch das BVerfG geprüft; Verfassungsbeschwerden sind insoweit von vornherein unzulässig. Für den nationalen Umsetzungsakt ist zu differenzieren: Soweit dem nationalen Gesetzgeber bei der Umsetzung von Unionsrecht ein Spielraum verbleibt, ist er an die Vorgaben des Grundgesetzes gebunden und unterliegt der verfassungsgerichtlichen Kontrolle. Ist der Umsetzungsspielraum hingegen derart eng, dass von einer determinierten Richtlinie gesprochen werden kann, sind unionsrechtliche Grundrechte – hier etwa Art. 17 GrCh – zu prüfen.[7]
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die durch § 7 Abs. 4 StaRUG ermöglichte Übertragung von Anteils- und Mitgliedschaftsrechten. Diesem Eingriff geht voraus, dass Anteilsinhaber überhaupt in den Restrukturierungsplan einbezogen und ihre Rechte gestaltet werden können, dass sie den Mehrheitsregeln der §§ 25, 26 StaRUG unterliegen und auf dieser Grundlage durch gerichtliche Planbestätigung auch gegen ihren Willen dem Plan unterworfen werden können. Erst in dieser Gesamtschau vollzieht sich der Eingriff.
Die Stellung der Anteilsinhaber ist in der Richtlinie nur begrenzt geregelt. Nach Art. 2 Abs. 1 Nr. 2 RRL können Anteilsinhaber „betroffene Parteien“ sein. Art. 12 RRL bestimmt, dass die Mitgliedstaaten, sofern sie Anteilsinhaber in den präventiven Restrukturierungsrahmen einbeziehen, sicherstellen müssen, dass diese die Annahme oder Umsetzung eines Restrukturierungsplans nicht grundlos verhindern oder erschweren können. Der deutsche Gesetzgeber hat sich dafür entschieden, Anteilsinhaber in den Kreis der Planbetroffenen (§ 2 Abs. 3 StaRUG) und die Gruppenbildung (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 StaRUG) einzubeziehen sowie ihnen Stimmrechte zugewiesen (§ 24 Abs. 1 Nr. 3 StaRUG). Damit mussten sie – unionsrechtlich zwingend – den Mehrheitsregeln und dem Obstruktionsverbot der §§ 25, 26 StaRUG unterstellt werden.[8]
Begreift man dies als das „Ob“ des Eingriffs, betrifft § 7 Abs. 4 StaRUG dessen „Wie“. Gerade dieses „Wie“, also die Frage, welche konkreten gesellschaftsrechtlichen Maßnahmen im Restrukturierungsplan vorgesehen werden können, regelt die Richtlinie nicht. Art. 32 RRL ermächtigt die Mitgliedstaaten lediglich dazu, die erforderlichen Ausnahmen von der Gesellschaftsrechtsrichtlinie[9] vorzusehen. In diesem Punkt bestand daher nationaler Gestaltungsspielraum, der eine Überprüfung der legislativen Umsetzung der Richtlinie anhand nationaler Grundrechte eröffnet.
Weil sich der Eingriff durch eine Gesamtschau von Planbetroffenheit, Mehrheitsentscheidung, gesellschaftsrechtlicher Ermächtigung und Vollzugswirkung durch den Bestätigungsbeschluss vollzieht, kann dieser insgesamt anhand nationaler Grundrechte überprüft werden.
Die Eigentumsgarantie aus Art. 14 Abs. 1 GG als normgeprägtes Grundrecht[10] hat eine vermögensrechtliche und eine mitgliedschaftliche Dimension.[11] Sie schützt den konkreten Bestand des Eigentums in der Hand des einzelnen Eigentümers (sog. Bestandsgarantie). Das Eigentumsgrundrecht beinhaltet demnach die Befugnis im Sinne eines Abwehrrechts gegen hoheitliche Maßnahmen, jede ungerechtfertigte Einwirkung auf den Bestand der eigentumsfähigen Rechtsposition abzuwehren. Eingriffe in das Eigentum können durch Inhalts- und Schrankenbestimmung (Art. 14 Abs. 1, 2 GG) oder durch Enteignung (Art. 14 Abs. 3 GG) erfolgen.
Als Vermögensrecht vermittelt der Kommanditanteil das in ihm verkörperte Unternehmenseigentum, namentlich in Form der Gewinnbeteiligung und der Liquidationsquote.[12] Er kennzeichnet sich durch Privatnützigkeit und Verfügungsbefugnis, wenngleich aber die Verfügungsbefugnis häufig nur – zulässigerweise – mittelbar über die Gesellschaftsorgane ausgeübt werden kann. Diese privatrechtliche Ausgestaltung bestimmt den Inhalt und die Schranken des Eigentums gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG.
Als normatives Zuordnungsverhältnis und als eine Form der rechtlichen Herrschaft über die Güterordnung kann das Eigentum nur innerhalb eines gesetzlichen Rahmens Wirkung entfalten. Es ist kein Naturrecht. Insbesondere sind bestimmte Regeln über die Entstehung, die Übertragung, den Verlust und den Schutz des Eigentums sowie über die dem Eigentümer obliegenden Pflichten gegenüber den anderen Rechtsträgern und der Allgemeinheit erforderlich. Daraus erklärt sich der Auftrag des Grundgesetzes an den Gesetzgeber, den Inhalt und die Schranken des Eigentums zu bestimmen (Art. 14 Abs. 1 Satz 2)[13]. Umgekehrt betont das BVerfG, dass der verfassungsrechtliche Eigentumsbegriff aus der Verfassung selbst gewonnen werden muss. Hieraus spricht, dass es gewisse konstituierende Merkmale des verfassungsrechtlichen Eigentumsbegriffs geben muss, die auch unabhängig von der einfachgesetzlichen Ordnung Bestand haben.[14]
Interessen, Chancen und Verdienstmöglichkeiten werden durch Art. 14 GG hingegen nicht geschützt. Die Handelbarkeit der Aktie in tatsächlicher Hinsicht und ihre Teilnahme am öffentlich-rechtlich organisierten Handelssystem der Börse fallen nicht in den Schutzbereich.[15]
Ebenfalls zum Schutzbereich gehören die Mitgliedschafts- und Leitungsrechte, soweit sie untrennbar mit dem Anteilseigentum verbunden sind.
Die gesetzgeberische oder gerichtliche „Entscheidung“, einen Gesellschafterbeschluss vor Anzeige des Restrukturierungsvorhabens nicht für erforderlich zu erachten, greift nicht in die vermögensrechtliche Stellung des Anteilsinhabers ein. Ein Eingriff kann aber in dem davon zu trennenden Entzug der mitgliedschaftlichen Kompetenz liegen, über die Einleitung dieses Verfahrens im Innenverhältnis mitzuentscheiden.
Das AG Stuttgart als „Urheber“ des angegriffenen Planbestätigungsbeschlusses war zur Entscheidung über diese Frage von vornherein nicht berufen, da es sich bei der Anzeige des Restrukturierungsvorhabens nicht um einen durch das Gericht zu prüfenden Antrag handelt. Auch gehört diese Frage nicht zum gerichtlichen Prüfauftrag im Rahmen der Planbestätigung. Vor diesem Hintergrund geht die herrschende Meinung davon aus, dass es jedenfalls im Außenverhältnis keines zustimmenden Gesellschafterbeschlusses bedarf.[16]
Jedenfalls liegt mit dem Beschluss des OLG Stuttgart[17] eine gerichtliche Entscheidung vor, die – wenn auch nur obiter – einen Gesellschafterbeschluss auch im Innenverhältnis für nicht erforderlich erachtet hat, namentlich dann, wenn das Restrukturierungsverfahren alternativlos ist. Diese Entscheidung betraf ein einstweiliges Verfügungsverfahren, was folgerichtig ist, weil das Restrukturierungsgericht über die Zulässigkeit der Anzeige nicht befindet. Über dieses Vehikel können die Anteilsinhaber grundsätzlich verhindern, dass der Geschäftsführer eine Restrukturierungsanzeige erstattet. Die Entscheidung ist zwar nicht unmittelbarer Angriffsgegenstand der hiesigen Beschwerde, die Beschwerdeführerin beruft sich indes auf die durch das OLG wesentlich geprägte Lesart, um aufzuzeigen, dass das Gesetz als solches – in seiner aktuellen Auslegung durch die Gerichte – verfassungswidrig sei.
Nichtsdestotrotz haben sich einige Restrukturierungsgerichte zur (Nicht-)Erforderlichkeit von Gesellschafterbeschlüssen im Rahmen von Planbestätigungsentscheidungen geäußert. Das AG Hamburg[18] geht insoweit einen Sonderweg. Weil der Geschäftsführer die Gesellschaft im Rahmen seines rechtlichen Könnens im Außenverhältnis uneingeschränkt vertreten kann und Beschränkungen des rechtlichen Dürfens im Innenverhältnis grundsätzlich nicht auf die Vertretungsmacht durchschlagen, gelangt das AG Hamburg zur Anwendung der Grundsätze über den Missbrauch der Vertretungsmacht. Fehle dem Geschäftsführer bei Anzeige des Restrukturierungsvorhabens die erforderliche Legitimation im Innenverhältnis, müsse die Restrukturierungssache analog § 33 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 3 StaRUG aufgehoben werden. Denn das Gericht habe nach § 39 Abs. 1 StaRUG von Amts wegen sämtliche Umstände zu ermitteln, die für das Verfahren von Bedeutung seien – inklusive der fehlenden Legitimität im Innenverhältnis.
Die Entscheidung des AG Hamburg steht teilweise im Widerspruch zu Entscheidungen der Restrukturierungsgerichte in Nürnberg[19] und Dresden[20], wonach der Vorstand einer AG auch ohne Hauptversammlungsbeschluss zur Anzeige nach § 31 StaRUG berechtigt sei und selbst im Fall einer fehlenden erforderlichen Zustimmung hierdurch das Außenverhältnis nicht berührt werde.
Auch der Gesetzgeber hat über diese Frage nicht ausdrücklich entschieden. Nach der gesetzgeberischen Konzeption dürfte die vorherige Konsultation der Gesellschafterversammlung im Außenverhältnis nicht erforderlich sein. Die Beschwerdeschrift hebt insoweit auf § 1 Abs. 1 Satz 3 StaRUG ab, aus dem die legislative Grundentscheidung zu entnehmen sei, die Geschäftsleitung zwar zur Ergreifung von Gegenmaßnahmen, nicht aber zur vorgängigen Konsultation der Gesellschafterversammlung zu verpflichten.
Diese Lesart ist in der Restrukturierungsrichtlinie, insbesondere in Art. 12 und Art. 19 RRL, angelegt. Art. 19 RRL verlangt, dass die Unternehmensleitung während der wahrscheinlichen Insolvenz die Interessen der Gläubiger, Anteilsinhaber und sonstigen Interessenträger gebührend berücksichtigt. Das spricht dafür, dass die Gläubigerinteressen in der Krise jedenfalls nicht durch gegenläufige Gesellschafterbeschlüsse vollständig verdrängt werden dürfen. Außerdem sieht Art. 12 RRL vor, dass der nationale Gesetzgeber sicherzustellen hat, dass die Anteilsinhaber ihre Blockadestellung im Rahmen des Planabstimmungsverfahrens nicht ausnutzen dürfen. Ob hieraus die Notwendigkeit folgt, die Einholung eines Gesellschafterbeschlusses auch im Vorfeld der Anzeige für entbehrlich zu erklären, ist umstritten, da die Restrukturierungsanzeige dem Planabstimmungsverfahren, auf das sich Art. 12 RRL primär bezieht, vorgelagert ist.
Weiter wird argumentiert, dass die Instrumentarien des StaRUG, insbesondere der hier in Rede stehende Gesellschafterausschluss, ohne Sinn bleiben würden, wenn die Gesellschafter die Einleitung des Restrukturierungsvorhabens grundlos blockieren könnte.[21] Die auf die Anzeige folgende Rechtshängigkeit der Restrukturierungssache (vgl. § 31 Abs. 3 StaRUG) stelle für sich genommen noch keine Strukturmaßnahme dar. Gegen eine Entscheidungskompetenz der Gesellschafterversammlung spreche zudem, dass die mit ihrer Einschaltung verbundene Verzögerung vielfach zu einem Scheitern der Sanierung führen würde.
Möglicherweise ist dabei zwischen Aktionären einer AG und Gesellschaftern einer GmbH oder Personengesellschaft zu unterscheiden. Während Aktionäre – abgesehen von Ausnahmen, etwa nach der Holzmüller- und Gelatine-Doktrin – auch im gesunden Unternehmen keine Weisungsbefugnisse gegenüber dem Vorstand innehaben, verfügen die Gesellschafter einer GmbH oder einer Personengesellschaft über weitergehende Einfluss- und Weisungsrechte. Diese Befugnisse verlieren sie mit Anzeige des Restrukturierungsvorhabens, weil die §§ 32, 43 StaRUG einen shift of duties zugunsten der Gläubigerinteressen anordnen. Für diesen Fall wird mit guten Gründen vertreten, dass bereits im Verlust dieser Befugnisse ein eigenständiger Eingriff liegt, über den die Gesellschafter als außergewöhnliche Strukturmaßnahme grundsätzlich selbst zu entscheiden haben.[22] Außerdem greifen im Unterschied zur AG in der Regel kürzere Einberufungsfristen.
Wie gesehen, gibt es eine Spannbreite von verschiedenen Auffassungen, sodass hier zunächst die Linie zugrunde gelegt werden soll, die das OLG Stuttgart vertritt, namentlich, dass es im Außenverhältnis auf eine interne Billigung durch die Gesellschafter generell nicht ankommt und im Innenverhältnis nur dann nicht ankommt, wenn sich das Restrukturierungsverfahren als alternativlos erweist. Gemeint sind insbesondere Fälle, in denen die rechnerische Überschuldung bereits vorliegt und (nur) die Erfolgswahrscheinlichkeit des Restrukturierungsvorhabens eine positive Fortführungsprognose (§ 19 Abs. 2 InsO) begründet.[23] Wären die Gesellschafter in einer solchen Situation in der Lage, die Erfolgswahrscheinlichkeit dadurch zu verhindern, dass sie die Anzeige nicht billigen, würde die Gesellschaft unmittelbar im insolvenzrechtlichen Sinne überschuldet, sodass eine Antragspflicht entstünde,[24] bei der – dies ist unstreitig – kein Raum für eine Befragung der Gesellschafter ist (anders als beim fakultativen Insolvenzantrag im Zustand der „nur“ drohenden Zahlungsunfähigkeit[25]).
Die Erwägung, dass es sich bei der Anzeige noch nicht um eine Strukturmaßnahme im Sinne eines unmittelbaren Eingriffs in die Vermögenszuordnung oder den Bestand der Mitgliedschaft handelt, überzeugt zunächst. Dies gilt kompetenzrechtlich ebenso wie verfassungsrechtlich: Der eigentliche Eingriff in Vermögens- und Mitgliedschaftsrechte vollzieht sich erst nachgelagert durch den Restrukturierungsplan und dessen (gerichtlicher) Bestätigung. Davon zu unterscheiden ist jedoch der vorgelagerte Eingriff in die Kompetenzordnung der Gesellschaft: Wird die Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung für die Entscheidung über den Verfahrenseinstieg verdrängt, liegt der Eingriff zwar nicht im Anteilsentzug, so doch im Verlust der mitgliedschaftlichen Befugnis, hierüber gesellschaftsintern zu befinden. Gerade darin, dass die Anzeige die gesellschaftsinterne Kompetenzordnung überlagert und – jedenfalls bei GmbH und Personengesellschaft – Weisungsrechte der Gesellschafter zugunsten des Gläubigerinteresses zurückdrängt, kann eine eigenständige Beeinträchtigung der Mitgliedschaftsrechte liegen.
Die Beschwerdeschrift verbindet die vorgenannten Erwägungen mit dem zusätzlichen Argument, dass die Abwesenheit einer gesetzlichen Bestimmung zur Einberufung der Gesellschafterversammlung und die gesetzgeberische Ersetzung dieses Entscheidungsgremiums durch die Planabstimmungsversammlung (§§ 45 f. StaRUG) einen isolierten Eingriff darstellen würde.[26]
Nach der Rechtsprechung des OLG kommt ein solcher Eingriff jedenfalls in Betracht, wenn das Restrukturierungsverfahren alternativlos ist. Bestehen echte Handlungsalternativen – insbesondere außerhalb des „kritischen Zeitfensters“ bei noch tragfähiger 12-monatiger Fortführungsprognose –, bleibt die Kompetenz der Gesellschafter erhalten; ein Eingriff scheidet dann aus. Zugleich sichert diese Lesart, dass Kapitalmaßnahmen, die in einem Stadium angestrebt werden, in dem die Gesellschafter noch „im Geld“ sind, nicht gegen ihren Willen über ein Restrukturierungsverfahren vorbereitet werden können. Dieses abgestufte System erscheint auch deshalb stimmig, weil bei Anzeigen, in denen nur drohende Zahlungsunfähigkeit und keine rechnerische Überschuldung vorliegt, das Alternativszenario wahrscheinlich noch nicht die vollständige Aufzehrung des Eigenkapitals wird zeigen können.[27]
In die vermögensrechtliche Dimension des Anteilseigentums greift das StaRUG nicht bereits dadurch ein, dass es den Planersteller nach § 7 Abs. 4 Satz 4 StaRUG ermächtigt, im Restrukturierungsplan die Übertragung von Anteils- und Mitgliedschaftsrechten vorzusehen und deren Vollzug auch ohne Zustimmung dissentierender Anteilsinhaber zu ermöglichen. Denn dies geschieht nur unter den Schutzmechanismen der §§ 26 ff. StaRUG und auf Grundlage gerichtlicher Bestätigung. Anders verhält es sich in Bezug auf die mitgliedschaftliche Rechtsstellung als solche. Im Einzelnen:
Die Anteilsübertragung führt zwar zum Verlust der Kommanditbeteiligung, jedoch stellen die Schutzmechanismen des StaRUG bereits auf Eingriffsebene sicher, dass der Entzug des Anteilseigentums nur so weit reicht, wie der Anteil im nächstbesten Alternativszenario bereits an Wert verloren hat.
Die Maßnahme würde die vermögensrechtliche Dimension erst dann berühren, wenn dem Anteil im nächstbesten Vergleichsszenario noch ein positiver Restwert zukäme. Dann erschöpfte sich der Eingriff nicht im Entzug der bloßen Mitgliedschaftshülle, sondern beträfe auch eine noch werthaltige Vermögensposition. Gerade dies soll das StaRUG jedoch durch Vergleichsrechnung, Schlechterstellungsverbot[28] und Rechtsschutzmechanismen verhindern.
Unter Wahrung des Schlechterstellungsverbots ist es nämlich von vornherein ausgeschlossen, dass ein in dem Anteil verkörperter Restwert entzogen wird. Das Restrukturierungsrecht bemisst diesen Restwert – in Umsetzung der Restrukturierungsrichtlinie[29] – nach dem nächstbesten Alternativszenario, also den Wert, den ein Anteilseigner zu beanspruchen hätte, wenn es den Restrukturierungsplan nicht geben würde, vgl. § 6 Abs. 2 StaRUG.
Hinter den nach den Regeln des § 6 Abs. 2 StaRUG gebildeten Wert des nächstbesten Alternativszenarios – den Restwert –, darf der Planersteller mit seinem Planangebot nicht zurückfallen. Dies hat das Gericht amtswegig zu überprüfen, wenn auch zunächst unter Zugrundelegung der Vergleichsrechnung des Schuldners. Ist ein Restwert feststellbar, darf dem Anteilsinhaber dieser nicht entzogen werden. Der Anteil ist ihm insoweit zu erhalten. Jedenfalls wäre ihm dieser Eingriff aber vermögensmäßig zu kompensieren – sei es, weil der Planersteller eine Gestaltung wählt, die zum Ausscheiden des Anteilsinhabers führt und ihm hierdurch einen noch werthaltigen Restwert entzieht (§ 7 Abs. 4 Satz 3 StaRUG),[30] oder sei es, weil für den Fall seines freiwilligen Ausscheidens eine Abfindung gezahlt werden muss (§ 7 Abs. 4 Satz 6 StaRUG i.V.m. § 225a Abs. 5 InsO).[31] Das Schlechterstellungsverbot zwingt also zur Entschädigung, soweit der Anteil noch werthaltig ist und seinem Inhaber der werthaltige Teil entzogen werden soll.
Durch den Verlust der Mitgliedschaft greifen Kapitalmaßnahmen aber jedenfalls in die rechtliche Hülle des Anteilseigentums ein, und zwar unabhängig davon, ob der Anteil vermögensmäßig bereits entwertet ist. Selbst der Entzug des Eigentums gegen einen (vollwertigen) Barabfindungsanspruch ist, so formuliert das BVerfG, anders zu beurteilen als eine bloß „organische Wandlung des Eigentums“.[32] Denn der Aktionär verliert seine durch den Anteil vermittelte Verbandsbeteiligung unabhängig davon, ob der Anteil wirtschaftlich wertlos ist. Bei Wertlosigkeit mag der Entzug der mitgliedschaftlichen Hülle zwar weniger einschneidend sein, dennoch dürfte im Ausgangspunkt ein Eingriff vorliegen.[33]
Im Rahmen der Eigentumsgarantie ist bei der Bestimmung der Schranke zwischen Inhalts- und Schrankenbestimmungen, Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG, und der Enteignung gemäß Art. 14 Abs. 3 GG zu differenzieren. In den angegriffenen Regeln des StaRUG liegen Inhalts- und Schrankenbestimmungen,[34] denn die gesetzliche Einräumung der Befugnis, Anteilsübertragungen qua Restrukturierungsplan vorzusehen, stellt keine „Enteignung durch Gesetz“ dar, sondern bestimmt die Reichweite der den restrukturierungsrechtlichen Entscheidungsorganen eingeräumten Befugnisse in abstrakt-genereller Weise.[35]
Die Inhalts- und Schrankenbestimmung muss verhältnismäßig, d.h. legitim, geeignet, erforderlich und angemessen sein. In Bezug auf Anteilsübertragungen hat das BVerfG die Verhältnismäßigkeit dahin konkretisiert, dass die Betroffenen (i.) für den Verlust ihrer Rechtsposition wirtschaftlich voll entschädigt werden und (ii.) ausreichende Rechtsschutzmöglichkeiten zur Verfügung gestellt bekommen müssen.[36]
Das StaRUG verfolgt einen legitimen Zweck. Es setzt die Vorgaben der Restrukturierungsrichtlinie um. Diese verfolgt das Ziel, auf europäischer Ebene die unterschiedlichen nationalen Vorschriften und Verfahren über präventive Restrukturierung, Insolvenz, Entschuldung und Tätigkeitsverbote zu vereinheitlichen. Diese angestrebte Vereinheitlichung auf dem Gebiet des Insolvenz- und Restrukturierungsrechts soll das Funktionieren des Binnenmarktes und des freien Kapitalverkehrs sicherstellen. Rentable Unternehmen in finanziellen Schwierigkeiten sollen Zugang zu nationalen präventiven Restrukturierungsrahmen haben, die ihnen die möglichst werterhaltende Fortführung des Betriebs unter Abwendung der materiellen Insolvenz erlauben.
Hierzu gibt das StaRUG dem Unternehmen Verfahrenshilfen – in § 29 StaRUG als Instrumente bezeichnet – an die Hand, die es kombiniert oder einzeln in Anspruch nehmen kann. Sie differieren im Maß der gerichtlichen Einbindung und Kontrolle. Dazu gehören insbesondere die Ausarbeitung und Einreichung eines Restrukturierungsplans, das gerichtliche Planabstimmungsverfahren sowie die gerichtliche Planbestätigung. Der Gesetzgeber hat sich nach eigenem Bekunden am eigenverwaltungsbasierten[37] Insolvenzplanverfahren orientiert, also insbesondere am Rechtsrahmen der §§ 217 ff. InsO, die ihrerseits die Einleitung eines Insolvenzverfahrens voraussetzen. Diese Parallelität erschließt sich nicht zuletzt mit Blick auf die identische Zugangshürde der drohenden Zahlungsunfähigkeit (§ 29 StaRUG, § 18 InsO).
§ 7 Abs. 4 Satz 4 StaRUG dient diesem Ziel, weil die Vorschrift gesellschaftsrechtliche Maßnahmen auch gegen den Willen solcher Anteilsinhaber ermöglicht, die die Krise letztlich mitverantworten, wirtschaftlich „out of the money“ sind und gleichwohl eine Sanierung blockieren könnten. Zugleich wahren die §§ 25 ff. StaRUG die Mehrheitsinteressen, ohne den Gesellschaftern die Möglichkeit abzuschneiden, ihrerseits Sanierungsbeiträge zu erbringen. Mit der „Auswechslung“ des Entscheidungsgremiums durch die Planabstimmungsversammlung (§§ 45 f. StaRUG) berücksichtigt der Gesetzgeber, dass im Stadium der Verknappung sämtliche Planbetroffene nach besonderen Regeln über die Sanierungslösung entscheiden können müssen. Soweit man bereits in der Nichterforderlichkeit eines Gesellschafterbeschlusses bei rechnerischer Überschuldung einen vorgelagerten Eingriff sieht, verfolgt auch dieser den legitimen Zweck, dass die Gesellschafter restrukturierungsnotwendige Maßnahmen nicht schon im Vorfeld blockieren können. Unberührt bleibt dabei grundsätzlich ihre Befugnis, die Geschäftsleitung abzuberufen.
Konkret die Übertragung von Anteilen gegen den Willen deren Inhaber ist auch grundsätzlich geeignet, das Ziel zu erreichen.
In praktischer Hinsicht ist regelmäßig gerade ein neuer Investor nur unter der Voraussetzung bereit, neues Kapital bereitzustellen, dass er eine hinreichend starke oder sogar beherrschende Stellung in der restrukturierten Gesellschaft erlangt. Nichts anderes kann für einen Investor gelten, der bereits Anteilsinhaber ist. Jedenfalls im Angesicht der Überschuldung, deren tatbestandlicher Eintritt nur durch die Erfolgswahrscheinlichkeit des in die Tat umgesetzten Restrukturierungskonzepts verhindert wird, würde ein Scheitern der Verhandlungen den sofortigen Umschwung in die materielle Insolvenz und damit die Antragspflicht bedeuten. In der Folge wären umfassende Kapitalmaßnahmen qua Insolvenzplan, die übertragende Sanierung oder die Zerschlagung des Unternehmens kaum mehr zu vermeiden; im schlechtesten Fall droht seine Abwicklung. Soweit die Rechtsprechung in diesem Stadium die Konsultation der Gesellschafterversammlung für verzichtbar erklärt, ist dies nur die Fortentwicklung des (richtigen) Gedankens, Hold-Out-Positionen zu vermeiden.
Die Erforderlichkeit der Eingriffsnorm setzt voraus, dass der Staat aus den zur Erreichung des Zwecks gleich gut geeigneten Mitteln das mildeste, also die geschützte Rechtsposition am wenigsten beeinträchtigende Mittel wählt.[38]
Die Regelungen des StaRUG haben, beginnend bei der Eintrittshürde der drohenden Zahlungsunfähigkeit, stets im Blick, ob den bisherigen Anteilsinhabern im maßgeblichen Alternativszenario überhaupt noch ein wirtschaftlicher Restwert verbleiben würde. So rechtfertigen sich Eingriffe sowohl in Forderungen als auch Anteilsrechte zunächst aus dem Umstand der drohenden Verknappung der Haftungsmasse, die im StaRUG durch die Bezugnahme auf die drohende Zahlungsunfähigkeit zum Ausdruck kommt.[39] Entfällt auf die Anteilsrechte keinerlei Wert, erscheint es auch kaum zu rechtfertigen, Anteilsinhabern gleichwohl die Möglichkeit einzuräumen, Sanierungslösungen gegen den Willen der Gläubiger zu blockieren. Dies gilt umso mehr, als die Residualberechtigung bereits auf die Gläubiger übergegangen ist, und diese als nunmehrige wirtschaftliche Eigentümer der Schuldnerin in Form von Forderungskürzungen und -stundungen zu erheblichen Sanierungsbeiträgen bereit sind.
Am deutlichsten zeigt sich der Verlust der Residualberechtigung im Tatbestand der Überschuldung (§ 19 InsO). Denn hier wird in der bilanziellen Gegenüberstellung von Vermögen und Verbindlichkeiten sichtbar, dass nach Abzug der Passiva kein positiver Wert mehr verbleibt, der den Anteilseignern noch zugeordnet werden könnte, vgl. § 199 Satz 2 InsO. Entsprechendes gilt im Grundsatz auch für die Zahlungsunfähigkeit. Zwar geht sie begrifflich nicht notwendig mit Überschuldung einher. Gleichwohl fallen beide Insolvenzgründe in der Praxis häufig zusammen und bilden keine strikt voneinander isolierten Krisenzustände, sondern ineinandergreifende Erscheinungsformen der materiellen Insolvenz.
Damit ist zugleich erklärt, weshalb Insolvenz- und Restrukturierungsrecht nicht in einem rein verteilungsrechtlichen Verständnis aufgehen. Verteilungsrechtlich mag es Fälle geben, in denen Anteilsrechte trotz eingetretener Krise noch einen Restwert aufweisen. Daraus folgt aber nicht, dass die Residualberechtigung rechtlich zwingend bis zum letzten ökonomischen Restwert bei den Gesellschaftern verbleiben müsste. Der Gesetzgeber darf vielmehr einen Krisenzeitpunkt definieren, ab dem die Gläubiger für die Zwecke des Restrukturierungsrechts als die maßgeblichen Residualberechtigten behandelt werden.[40] Diesen Zeitpunkt definiert der deutsche Gesetzgeber mit der drohenden Zahlungsunfähigkeit.[41] Die werthaltige Restposition der Gesellschafter wird dann nicht auf der Ebene der Organpflichten, sondern verteilungsrechtlich im Plan selbst, insbesondere über Gruppenbildung, Zustimmungsfiktion, Schlechterstellungsverbot und Minderheitenschutz, verarbeitet.
Erst wenn kein Restwert mehr feststellbar ist, darf die Anteilsübertragung vor dem Hintergrund des Schlechterstellungsverbots geregelt und vollzogen werden. Dann liegt die Belastung nicht darin, dass werthaltiges Eigentum kompensationslos entzogen würde, sondern darin, dass eine formale Rechtsposition beseitigt wird, deren wirtschaftliche Substanz bereits aufgezehrt ist. In diesem Fall setzt das StaRUG eine schuldnerische Prüfung (vgl. § 6 Abs. 2 StaRUG) sowie eine gerichtliche (Über-) Prüfung (vgl. §§ 26 Abs. 1 Nr. 1, 63, 64 Abs. 1 StaRUG) voraus, ob und inwieweit dieser Restwert den Anteilsinhabern im Restrukturierungsplan verbleiben oder wertmäßig kompensiert werden muss.[42] Auch der Restrukturierungsbeauftragte kann mit der Überprüfung der Vergleichsrechnung beauftragt werden (§ 73 Abs. 3 StaRUG).
Soweit mit den Forderungen der Gläubiger ebenfalls grundrechtliche Belange in Rede stehen, so sind die Grundrechtspositionen in angemessenen Ausgleich zu bringen. Hier erkennt das StaRUG – zu Recht – einen gewissen Vorrang der Gläubigerinteressen. Müssen Gläubiger Einbußen in Form von Stundungen, Kürzungen oder sonstigen Eingriffen in ihre Forderungsrechte hinnehmen, spricht dies grundsätzlich dafür, Eingriffe in die nachrangige Gesellschafterstellung erst recht als legitim anzusehen. Das entspricht der insolvenzrechtlichen Verteilungsordnung und ihrer restrukturierungsrechtlichen Fortentwicklung durch die absolute priority rule.
Diese Wertung bedeutet allerdings nicht, dass Gesellschafterrechte in der Krise schutzlos wären. Sie bedeutet nur, dass ihre grundrechtlich geschützte Stellung gegenüber den ebenfalls eigentumsrechtlich geschützten Forderungsrechten der Gläubiger in der Krise typischerweise das geringere Gewicht aufweist, soweit und solange den Gesellschaftern eine faire Möglichkeit eröffnet worden ist, die Gesellschaft selbst zu finanzieren und ihre Rechtsposition zu erhalten. Die Interessen der Gesellschafter sind umso weniger zu gewichten, als sie die ihnen im Vorfeld eröffnete Möglichkeit, die Gesellschaft zu rekapitalisieren, ungenutzt gelassen haben. Mehr noch, in der Verhaltensökonomie ist anerkannt, dass Gesellschafter ab dem Eintritt der Krise eher geneigt sind, Risikoentscheidungen zu treffen, weil ihr Nachteil auf den Verlust der ohnehin bedrohten Beteiligung begrenzt ist. Daher ist es geradezu geboten, die Gläubigerinteressen stärker zu gewichten, was sich im shift of duties zeigt, aber auch im Vorrangverhältnis bei der Verteilung des durch den Plan den Planbetroffenen insgesamt zugewiesenen Wertes, dem „Planwert“.
Darüber hinaus muss der Eigentümer seine Interessen im Verfahren effektiv vertreten und durchsetzen können.[43] Hier ist hervorzuheben, dass das StaRUG mit dem Minderheitenschutzantrag sowie der sofortigen Beschwerde zwei Rechtsmittel vorsieht.[44] Beide knüpfen an eine – im letzteren Fall: wesentliche – Schlechterstellung des Plans im Vergleich zum nächstbesten Alternativszenario an; dieses bildet gleichsam die Mindesthürde für jeden Eingriff in Vermögenspositionen, etwa durch Forderungskürzungen, aber auch durch den Entzug von Anteils- und Mitgliedschaftsrechten. Die Mehrheitsentscheidung kann nämlich nicht als Legitimation herhalten, dass einer Minderheit gegen ihren Willen Vermögenswerte entzogen werden.
Die Ausgestaltung dieser Rechtsbehelfe muss zugleich dem Interesse der Gläubiger und sonstigen Stakeholdern an einem zügigen und verlässlichen Planvollzug Rechnung tragen. Dies entspricht auch den Vorgaben der Restrukturierungsrichtlinie: Nach Art. 10 Abs. 2 Unterabs. 2 RRL ist das Kriterium des Gläubigerinteresses nur auf Einwand des ablehnenden Gläubigers zu prüfen. Art. 16 Abs 1 Unterabs. 1 RRL sieht vor, dass ein Rechtsbehelf, der gegen einen Beschluss einer Justizbehörde über die Bestätigung oder Ablehnung eines Restrukturierungsplans eingelegt wird, einer höheren Justizbehörde vorgelegt wird. Abs. 2 enthält die Vorgabe, dass über die Rechtsbehelfe mit Blick auf eine zügige Bearbeitung auf effiziente Weise zu entscheiden ist.
Bei der Umsetzung dieser Vorgaben hat sich der deutsche Gesetzgeber ersichtlich an § 251 InsO zum Minderheitenschutz und an § 253 InsO zur sofortigen Beschwerde im Insolvenzplanverfahren orientiert. Zugunsten von Schnelligkeit und Effizienz ist die Beweisaufnahme im Beschwerdeverfahren nach § 64 StaRUG auf präsente Beweismittel beschränkt; Gleiches gilt auf Zulässigkeitsebene bei der Glaubhaftmachung. In der Praxis zeigt sich, dass diese Zulässigkeitshürden vielfach nicht überwunden werden, was die Effektivität beider Rechtsbehelfe zumindest faktisch relativiert. Wird eine Schlechterstellung nicht bereits im Abstimmungstermin geltend gemacht, kann sie noch im Rahmen der zweiwöchigen Beschwerdefrist erfolgen; dann greift jedoch – neben der Glaubhaftmachung – das Erfordernis der Wesentlichkeit.
Ein weiterer Schutzmechanismus liegt darin, dass die Gesellschafterversammlung vor Einleitung des Verfahrens zu befassen ist. Nach der Rechtsprechung des OLG Stuttgart ist ein Gesellschafterbeschluss immer dann erforderlich – und kann in diesem Fall auch Schutz entfalten –, wenn das Restrukturierungsvorhaben nicht alternativlos ist. Liegt lediglich drohende Zahlungsunfähigkeit vor und erfolgt die Anzeige außerhalb des „kritischen Zeitfensters“, können die Gesellschafter diesen Schutz dadurch wirksam realisieren, dass sie der Anzeige nicht zustimmen. Die herrschende Ansicht sieht allerdings nur eine Pflichtwidrigkeit im Innenverhältnis. Dem Geschäftsleiter bleibt es damit rechtlich möglich, seine Kompetenzen im Innenverhältnis zu überschreiten und aufgrund seines rechtlichen Könnens im Außenverhältnis gleichwohl eine wirksame Anzeige herbeizuführen. Folgt man diesem Ansatz konsequent, dürfte selbst eine einstweilige Verfügung, die dem Geschäftsleiter eine Kompetenzüberschreitung attestiert und ihm die Anzeige untersagt, für sich genommen das Restrukturierungsgericht nicht dazu veranlassen, die interne Kompetenzordnung nun doch zu überprüfen. Allerdings kann das Gericht bei krassen Pflichtverstößen die Aufhebungstatbestände des § 33 StaRUG bemühen. Unabhängig davon kann eine Kompetenzüberschreitung im Innenverhältnis Schadensersatzansprüche gegen den Geschäftsleiter auslösen, die praktisch durchaus ausreichen – ggf. in Kombination mit der einstweiligen Verfügung –, ihn von Anzeige abzuhalten. Ab Eintritt rechnerischer Überschuldung besteht für einen solchen Schutz indes keine Notwendigkeit mehr; andernfalls könnten Anteilsinhaber, die wirtschaftlich „out of the money“ sind, zulasten vorrangiger Gläubiger sachgerechte Sanierungsmaßnahmen blockieren. Dann bleibt nur noch die Möglichkeit der Abberufung der Geschäftsleitung.
Eine Entschädigungsregel enthält das Restrukturierungsrecht – bis auf § 7 Abs. 4 Satz 6 StaRUG – nicht. Jedoch knüpft die Anteilsübertragung, wie jeder andere Eingriff in Gesellschafter- wie auch Gläubigerrechte, an das Verbot der Schlechterstellung und damit an die Werthaltigkeit im nächstbesten Alternativszenario an. Dieser Wert bemisst sich danach, wie sich die gläubigermäßige Befriedigung oder die anteilsmäßige Bewertung ohne Plan vollziehen würden. Insgesamt geht es dem Schlechterstellungsverbot (oder auch „Kriterium des Gläubigerinteresses“, Art. 10 Abs. 2 Nr. 6 RRL) darum, überstimmten Gläubigern zumindest den Wert zu erhalten, den ihre Forderung hat.[45] Der Gesetzgeber hat dieses Prinzip auf Anteilseigner ausgedehnt. Bei der so bezweckten „Wertgarantie“ handelt es sich um ein elementares Prinzip des Restrukturierungsrechts.[46] Es ist von Amts wegen zu prüfen, § 63 Abs. 1 Nr. 2 StaRUG. § 6 Abs. 2 Satz 3 StaRUG hält den Planersteller dazu an, zunächst in Fortführungsalternativen zu denken, sodass den Anteilsinhabern bei drohender Zahlungsunfähigkeit durchaus noch ein Wert verbleiben kann. [47] Wird dieser Mindestwert durch die Planmaßnahme nicht gewahrt, ist sie unzulässig (oder nur gegen Kompensation möglich[48]). In diesem funktionalen Sinne übernimmt das Schlechterstellungsverbot selbst die Rolle einer Entschädigungsregel.
Der Maßstab für Inhalt und Schranken des Anteilseigentums erschöpft sich seit ESUG und SanInsFoG nicht mehr im allgemeinen Gesellschaftsrecht, sondern wird in der Unternehmenskrise, gesetzlich definiert als Zustand der drohenden Zahlungsunfähigkeit, durch das Insolvenz- und Restrukturierungsrecht mitbestimmt.
Auf Ebene des Einzelakts ist zu prüfen, ob die gerichtliche Anwendung der – wie gesehen verfassungskonformen – Eingriffsbestimmung, ihrerseits in Rechte des Beschwerdeführers eingreift. Die verfassungsgerichtliche Kontrolle im Rahmen einer Urteilsverfassungsbeschwerde beschränkt sich in der Regel auf die Prüfung, ob die angegriffene Entscheidung bei der Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts Bedeutung und Tragweite des Art. 14 Abs. 1 GG verkannt hat oder von einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von Bedeutung und Tragweite des Art. 14 Abs. 1 GG ausgegangen ist.[49]
Hiervon ist vorliegend nicht auszugehen. Das Gericht hat Art. 14 GG ausreichend gewürdigt. Das Gericht stellt maßgeblich darauf ab, dass den Anteilsinhabern im Alternativszenario kein wirtschaftlicher Wert verbleibt und knüpft damit zutreffend an die Vergleichsrechnung sowie das Schlechterstellungsverbot (§ 26 Abs. 1 Nr. 1 StaRUG) an. Ist das Anteilseigentum wertlos, fehlt es bereits an einer schutzwürdigen vermögensrechtlichen Position, sodass Eingriffe im Ergebnis nur die mitgliedschaftliche Dimension betreffen und in ihrer Intensität reduziert sind. Der Eingriff in diese Dimension erkennt das Gericht aber dadurch gerechtfertigt, dass der Investor nur unter Ausschluss der Kommanditisten zur Zuführung neuen Kapitals bereit ist und die Restrukturierung andernfalls nicht umsetzbar wäre.
Der Gleichheitssatz ist verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten gegenüber anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten. Dies gilt nicht nur, wenn der Gesetzgeber mehrere Personengruppen ohne sachlichen Grund verschieden behandelt, sondern auch dann, wenn die Gerichte im Wege der Auslegung gesetzlicher Vorschriften zu einer solchen, dem Gesetzgeber verwehrten Differenzierung oder Gleichbehandlung gelangen.[50]
Auf einfachgesetzlicher Ebene gewährleisten § 10 StaRUG und § 27 Abs. 2 Nr. 2 StaRUG die Gleichbehandlung der Anteilsinhaber. Dies gilt sowohl für Anteilsinhaber innerhalb derselben Gruppe als auch gruppenübergreifend. Nach § 27 Abs. 2 Nr. 2 StaRUG darf keine an der Schuldnerin beteiligte Person, die ohne Plan den Mitgliedern der Gruppe gleichgestellt wäre, einen wirtschaftlichen Wert behalten. Eine Ungleichbehandlung auf horizontaler Ebene[51] ist nur über das Vehikel der fakultativen Gruppenbildung denkbar, die jedoch gemäß § 9 Abs. 2 Satz 2 StaRUG ihrerseits einen sachlichen Grund für die Ungleichbehandlung voraussetzt, der nach Satz 3 im Restrukturierungsplan ausdrücklich anzugeben ist. Die Gruppenbildung und damit auch das Erfordernis sachgerechter Differenzierung unterliegen nach § 63 Abs. 1 Nr. 2 StaRUG der inhaltlichen Kontrolle durch das Restrukturierungsgericht. Eine vorgelagerte Ungleichbehandlung auf horizontaler Ebene kann sich ferner aus der Nichtauswahl einzelner Anteilsinhaber nach § 8 StaRUG ergeben; auch insoweit verlangt das Gesetz sachliche Gründe.
Im konkreten Fall wurden gar nicht mehrere Gruppen gebildet, da der Plan vorsah, sämtliche Kommanditanteile an der Schuldnerin an einen Restrukturierungsgesellschafter zu jeweils 1,00 € je Anteil zu verkaufen und zu übertragen. Damit kam das gruppeninterne Gleichbehandlungsgebot zum Tragen. Dieses erkannte das AG Stuttgart nach umfassender Auseinandersetzung nicht für verletzt. Denn die Gruppenregelung in Gruppe 4, in der alle Kommanditisten eingruppiert waren, betraf sämtliche Kommanditisten gleichermaßen. Zwar konnten einige Kommanditisten ihren Anteil wiedererwerben, in dem sie sich an den Restrukturierungsgesellschaften beteiligten, allerdings wurde dies außerhalb des Plans vollzogen. Da dieses Vorgehen im Plantext offengelegt worden sei, war hierin auch kein nichtiges Abkommen i.S. von § 10 Abs. 3 StaRUG zu sehen.
Der Entzug von Anteils- und Mitgliedschaftsrechten kommt unter dem StaRUG nur unter engen Voraussetzungen in Betracht. Die Möglichkeit, Gruppen im Wege des cross-class cram-down zu überstimmen, ist bereits in der Restrukturierungsrichtlinie angelegt. Sie dient der effektiven Sanierung im Stadium der drohenden Zahlungsunfähigkeit und soll insbesondere verhindern, dass Hold-Out-Positionen zum Nachteil anderer Betroffener ausgenutzt werden können.
Die gesetzlichen Schutzmechanismen bringen die Interessen der Anteilsinhaber am Erhalt ihrer Beteiligung in einen angemessenen Ausgleich mit den Interessen der übrigen Stakeholder sowie der Allgemeinheit an einer erfolgreichen Sanierung. Zu nennen ist zunächst die Pflicht zur Gruppenbildung. Sie gewährleistet, dass Inhaber von Anteilsrechten, sofern ein Eingriff in ihre Rechtsposition vorgesehen ist, in einer eigenen Gruppe abstimmen, gegen den Plan votieren und im Fall der Überstimmung Minderheitenschutz geltend machen und eine gerichtliche Überprüfung herbeiführen können. Der Sanierungsweg muss damit von einer Mehrheit getragen sein, der Plan mithin den „Marktkonformitätstest“ bestanden haben.
Bei Beachtung dieser Schutzmechanismen darf der Plan die Betroffenen nicht schlechter stellen, als sie ohne Plan stünden. Die Vergleichsrechnung muss deshalb aufzeigen, dass im nächstbesten Alternativszenario ein Eingriff in die Anteilsrechte mindestens in vergleichbarer Weise droht. Hinter diesen garantierten Wert, den seine Beteiligung – würde das StaRUG nicht existieren – ohnehin hätte, darf der Anteilsinhaber nicht zurückfallen.
Berlin, 30.03.2026
Dr. Christoph Niering
Vorsitzender
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Verband Insolvenzverwalter und Sachwalter Deutschlands e.V. (VID)
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[1] OLG Stuttgart v. 21.8.2024 – 20 U 30/24, NZI 2024, 832 m. Anm. Madaus/Klockenbrink/Meier.
[2] LG Ulm v. 01.08.2024 – 10 O 43/24 KfH, BeckRS 2024, 22210.
[3] Anders als in der ebenfalls beim AG Stuttgart anhängigen Restrukturierungssache 6 RES 1243/24 (Bestätigungsbeschluss v. 11.12.2024) wurde nicht das Instrument des Kapitalschnitts, § 7 Abs. 4 Satz 3, Satz 5 StaRUG, sondern dasjenige der Übertragung von Anteils- und Mitgliedschaftsrechten gewählt, § 7 Abs. 4 Satz 4 StaRUG. In der Sache können beide Instrumente zu denselben Ergebnissen führen – dem (kompensationslosen) Ausscheiden der Anteilsinhaber. Die unterschiedliche Konstruktion liegt in der unterschiedlichen Gesellschaftsform (Aktiengesellschaft vs. GmbH & Co. KG) begründet, vgl. Praß, ZRI 2025, 949.
[4] AG Stuttgart v. 22.10.2024 – 9 RES 1112/24.
[5] LG Stuttgart v. 14.02.2025 – 1 T 11/24. Dem war die Nichtabhilfeentscheidung des AG Stuttgart v. 6.12.2024 – 9 RES 1112/24 vorausgegangen.
[6] Richtlinie (EU) 2019/1023 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über präventive Restrukturierungsrahmen, über Entschuldung und über Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz von Restrukturierungs-, Insolvenz- und Entschuldungsverfahren sowie zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132.
[7] So auch Tilgner, NZI 2022, 761.
[8] Tilgner, Restrukturierung und Grundrechte, 2021, S. 292 ff., nimmt daher den unionsrechtlichen Eigentumsschutz nach Art. 17 GrCh in den Blick.
[9] Richtlinie (EU) 2017/1132 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts.
[10] BeckOK GG/Axer, 59. Ed. 15.6.2024, GG Art. 14 Rn. 7.
[11] BVerfGE Band 25, 371.
[12] BVerfG v. 7. 8. 1962 – 1 BvL 16/60, NJW 1962, 1667 – Feldmühle.
[13] Dürig/Herzog/Scholz/Papier/Shirvani, 108. EL August 2025, GG Art. 14 Rn. 148.
[14] BVerfG v. 15.07.1981 – 1 BvL 77/78 – Nassauskiesung.
[15] Dürig/Herzog/Scholz/Papier/Shirvani, 108. EL August 2025, GG Art. 14 Rn. 310.
[16] Flöther/Wilke, ZRI 2023, 1029 (1043), Herding/Krafczyk, ZRI 2023, 750, 757; Gehrlein, BB 2022, 1096, 1097; ders., ZRI 2024, 737 (743); BeckOK StaRUG/Kramer, § 29 Rn. 31.
[17] OLG Stuttgart v. 28.10.2024 – 20 U 30/24, ZRI 2024, 1076.
[18] AG Hamburg v. 17.03.2023 – 61c RES 1/23, ZIP 2023, 1038; bestätigt durch das LG Hamburg v. 20.4.2023 – 304 T 15/23, NZG 2023, 1133.
[19] AG Nürnberg v. 21.06.2023 – RES 397/23, ZRI 2023, 629.
[20] AG Dresden v. 09.08.2023 – 572 RES 1/23, ZRI 2023, 835.
[21] AG Nürnberg v. 21.06.2023 – RES 397/23, ZRI 2023, 629.
[22] Korch, ZHR 189 (2025), 647.
[23] Ebenfalls für eine Abstufung anhand des „Grads der Krise“ Flöther/Wilke, ZRI 2023, 1029 (1041).
[24] Korch, ZHR 189 (2025), 647, 664.
[25] Der fakultative Insolvenzantrag bedarf der Zustimmung der Gesellschafterversammlung, da es sich um ein zustimmungsbedürftiges Grundlagengeschäft handelt, OLG München Urt. v. 21.3.2013 − 23 U 3344/12, NZI 2013, 542 (545).
[26] In diese Richtung Fuhrmann/Heinen/Schilz, NZG 2021, 684 (685).
[27] Aus Sicht der Praxis ist hierzu allerdings festzuhalten, dass in den meisten bisherigen Restrukturierungsfällen rechnerische Überschuldung bereits gegeben war.
[28] Die Wahrung des Schlecherstellungsverbots wird an drei Stellen gerichtlich überprüft, namentlich (i.) nach § 26 Abs. 1 Nr. 1 StaRUG für den Fall des cross class cram down, (ii.) nach § 64 Abs. 1 StaRUG i.R. des Minderheitenschutzes und (iii.) nach § 66 Abs. 2 Nr. 3 StaRUG i.R. der sofortigen Beschwerde; im letztgenannten Fall aber nur die „wesentliche“ Schlechterstellung. Dass im Fall der §§ 64, 66 StaRUG die Darlegungs- und Beweislast auf den Betroffenen wechselt, ist per se nicht zu beanstanden; dies liegt vielmehr im Wesen des Rechtsschutzes.
[29] Nach Erwägungsgrund 49 kommt die Gegenüberstellung mit einer Liquidation oder mit dem nächstbesten Alternativszenario in Betracht. Wie aus § 6 Abs. 2 StaRUG ersichtlich, ist der deutsche Gesetzgeber dem Konzept des nächstbesten Alternativszenarios gefolgt; dies kann auch ein Fortführungsszenario sein, dessen Wert regelmäßig höher ist als der des Liquidationsszenarios, BT-Drucks. 19/24181, S. 116.
[30] § 7 Abs. 4 Satz 3 StaRUG sieht die Zahlung von Abfindungen ausdrücklich als Planregelung vor.
[31] Nach § 7 Abs. 4 Satz 6 StaRUG i.V.m. § 225a Abs. 5 InsO ist bei Ausübung eines Austrittsrechts nach einer Kapitalmaßnahme eine am Liquidationswert orientierte Abfindung zu zahlen. Soweit dem Anteil noch ein Restwert zukommt, verbietet bereits das Schlechterstellungsverbot seine vollständige Übertragung; für diesen Fall wäre das Schlechterstellungsverbot nur zu wahren, wenn der Planersteller eine Abfindung nach § 7 Abs. 4 Satz 3 StaRUG regelt. Praktische Bedeutung kann § 7 Abs. 4 Satz 6 StaRUG i.V.m. § 225a Abs. 5 InsO daher allenfalls für solche Fälle gewinnen, in denen eine das Schlechterstellungsverbot wahrende Maßnahme zu einem freiwilligen Austritt des Anteilsinhabers führt.
[32] BVerfG v. 7. 8. 1962 – 1 BvL 16/60, NJW 1962, 1667 – Feldmühle.
[33] Bis zum vollständigen Zurücktreten der Mitgliedschaft, so Tilgner, NZI 2022, 761.
[34] Kührt, NZI 2025, 249; Praß, ZRI 2025, 949 (955); Kowalewski/Klockenbrink/Meier, ZRI 2024, 1089 (1094).
[35] BVerfG v. 7. 8. 1962 – 1 BvL 16/60, NJW 1962, 1667 – Feldmühle.
[36] BVerfG v. 7. 8. 1962 – 1 BvL 16/60, NJW 1962, 1667 – Feldmühle.
[37] Der Primat der Eigenverwaltung im Restrukturierungsverfahren ergibt sich aus Art. 5 RRL.
[38] Dürig/Herzog/Scholz/Grzeszick, GG, 108. EL August 2025, Art. 20, Rn. 115.
[39] Mock, NZI-Beilage 2025, 43
[40] Jungmann, ZRI 2021, 209.
[41] Die RRL stellt auf den – wohl früheren – Zeitpunkt der likelihood of insolvency ab.
[42] Das BVerfG hält die Möglichkeit der Entschädigung für die verfassungsrechtliche Rechtfertigung der Eingriffsbestimmung essentiell, vgl. BVerfG v. 7. 8. 1962 – 1 BvL 16/60, NJW 1962, 1667 – Feldmühle.
[43] Konkret für Inhalts- und Schrankenbestimmungen, die das Aktieneigentum ausgestalten vgl. BVerfG v. 7. 8. 1962 – 1 BvL 16/60, NJW 1962, 1667 – Feldmühle. Zur verfassungsrechtlichen Rechtfertigung gehört, dass dem ausscheidenden Aktionär wirksame Rechtsbehelfe gegen einen Missbrauch der wirtschaftlichen Macht stehen.
[44] Zu Reformvorschlägen Kümpel, ZRI 2026, 57, der die Anwendung des SpruchG in Betracht zieht, wodurch die Ermittlung einer etwaigen Barabfindung aus dem Planbestätigungsverfahren herausgehalten werden kann, dies aber mit Blick auf die insolvenzrechtlichen Verteilungsreihenfolge verwirft; Skauradszun/Böhning/Kümpel, ZRI 2025, 617.
[45] BT-Drucks. 19/24181, S. 163.
[46] Uhlenbruck/Knof, 16. Aufl. 2023, StaRUG § 26 Rn. 2.
[47] Proske/Streit, NZI 2020, 969.
[48] Brünkmans/Thole Insolvenzplan-HdB/Brünkmans, 3. Aufl. 2026, § 54 Rn. 247 unterscheidet zwei Abfindungsanlasse: Erstens die Wahrung des Schlechterstellungsverbots bei Eingriffen in werthaltige Anteile, zweitens den freiwilligen Austritt, § 7 Abs. 4 Satz 6 StaRUG.
[49] Vgl. hierzu BVerfGE 18, 85 (93).
[50] BVerfGE Band 74, 129.
[51] Auf vertikaler Ebene ist eine Ungleichbehandlung geboten, weil die insolvenzrechtliche Rangordnung berücksichtigt werden muss. Hier ist eine Gruppenbildung nach Rangklassen verpflichtend, § 9 Abs. 1 StaRUG.