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In der Insolvenz spielen arbeitsrechtliche Aspekte eine zentrale Rolle. Aktuelle Entwicklungen im Arbeitsrecht – wie etwa die EuGH-Entscheidung zu Massenentlassungen – verändern die Rahmenbedingungen in der Insolvenz erheblich. Anhand konkreter Beispiele stellt Dr. Karl-Friedrich Gulbins am 24.4.2026 auf der VID-Fachtagung in Paris praxisnahe Dos und Don’ts für Insolvenzverwalter vor. Informationen zu diesem und den vielen anderen spanenden Vorträgen der Fachtagung finden Sie hier: https://www.vid.de/veranstaltungen-vid/fachtagung-2026/

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Stellungnahme:

18.02.2026

Zur Reform der rechtsberatenden Berufe

Ergänzende Stellungnahme des VID – Verband Insolvenzverwalter und Sachwalter Deutschlands e.V. zum Gesetzesentwurf der Bundesregierung eines Gesetzes zur Neuordnung aufsichtsrechtlicher Verfahren und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe

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I. Einleitung

Mit dem am 17.12.2025 vorgelegten Gesetzesentwurf der Bundesregierung werden zahlreiche unterschiedliche Reformmaßnahmen im Bereich der rechtsberatenden Berufe umgesetzt. Die Stellungnahme vom 29.10.2025 zum Referentenentwurf sowie ergänzende Stellungnahme vom 18.02.2026 zum Regierungsentwurf konzentriert sich auf Maßnahmen, die einen direkten Bezug zur Insolvenzpraxis enthalten.

Aus Sicht der Insolvenzpraxis empfehlen sich drei Ergänzungen:

  1. Es sollte – zumindest in der Gesetzesbegründung – klargestellt werden, dass die Mitteilungspflichten nach § 31 Abs. 4 Nr. 14, § 31 Abs. 7 Nr. 2 Satz 2 BRAO-(neu), § 29 Abs. 4 Nr. 14, 29 Abs. 7 PAO (neu), § 76a Abs. 1 Nr. 2 Buchst. n), § 76c Abs. 1 Nr. 2, § 76 Abs. 2 Nr. 2, § 86b Abs. 2 Nr. 2 Buchst. m) StBerG (neu) nur den mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestellten Insolvenzverwalter nach § 56 InsO erfassen und einen vorläufigen Insolvenzverwalter nur in dem Fall, in dem nach § 22 Abs. 1 Satz 1 InsO die volle Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf ihn übergegangen ist.
  2. Im Gesetzentwurf der Bundesregierung erfuhr die Vorschrift des § 244 ZPO nachfolgende Änderung:

Die Änderung im Regierungsentwurf erfasst nicht die in unserer Stellungnahme vom 29.10.2025 angeregte Ergänzung:

Wenn die Zulassung einer Rechtsanwaltsgesellschaft mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht automatisch erlischt, bestehen Mandate fort; nach der aktuellen und auch weiterhin vorgesehenen Fassung des § 244 Abs. 1 ZPO (vgl. Art. 16 Ziff. 5 des Regierungsentwurfs) kommt es nicht zu einer Unterbrechung von Rechtsstreiten, in denen die Rechtsanwaltsgesellschaft Prozessvertreter ist. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens als solches stellt keinen Unterbrechungsgrund dar (Zöller/Greger, ZPO, 34. Aufl., § 244 Rn. 3). Die Vorschrift § 240 ZPO greift auch nicht, weil das Insolvenzverfahren nicht über das Vermögen einer Partei eröffnet wird. Die Prozesshandlungen eines Prozessvertreters werden der Partei nach § 85 Abs. 1 ZPO zugerechnet. Dazu gehört auch das Verschulden des Anwalts, welches der Partei gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zugerechnet wird, z.B. bei Fristversäumnissen. Damit sich der Insolvenzverwalter der Rechtsanwaltsgesellschaft zunächst einen Überblick verschaffen kann und nicht mit laufenden Fristen konfrontiert ist, von denen er möglicherweise noch gar keine Kenntnis hat, sollte daher § 244 Abs. 1 ZPO dahingehend ergänzt werden, dass auch im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Prozessvertreters oder bei Übergang der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über sein Vermögen auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter eine Unterbrechung des Rechtsstreits erfolgt. Dies gebietet auch der Schutz der Rechtssuchenden, da in der Insolvenz der Rechtsanwaltsgesellschaft sonst die Gefahr bestünde, dass laufende gesetzliche oder gerichtliche Fristen nicht eingehalten werden.

  1. Der Insolvenzverwalter sollte in der Lage sein, unwirtschaftliche Mandatsverhältnisse zu beenden. Grundsätzlich findet auf laufende Mandatsverhältnisse das Wahlrecht nach § 103 InsO Anwendung, so dass es insoweit keiner gesetzlichen Regelung bedarf. Das in der Rechtsprechung entwickelte und auf § 627 Abs. 2 BGB gestützte Institut der Kündigung zur Unzeit legt aber eine gesetzliche Klarstellung, hilfsweise zumindest Ausführungen in der Gesetzesbegründung nahe. Ansonsten bestünde die Gefahr, dass unwirtschaftliche Mandatsverhältnisse zu Lasten aller beteiligten Gläubiger im Zweifel fortgeführt werden müssen, um Haftungsgefahren zu vermeiden.

 

II. Fazit

Der vorgelegte Regierungsentwurf sieht eine umfassende und wichtige Reform zahlreicher Details des Berufsrechts der rechtsberatenden Berufe vor. Der Ansatz ist zu begrüßen. Er sollte im Sinne einer besseren Sanierungsperspektive für Berufsausübungsgesellschaften im Insolvenzverfahren sowie zum Schutz der Rechtssuchenden lediglich geringfügig ergänzt werden. Die anstehende Weiterentwicklung des Berufsrechts der InsolvenzverwalterInnen sollte den hier vorgestellten Entwicklungsstand aufnehmen.

 

Berlin, 18.02.2026

Kontakt:

Verband Insolvenzverwalter und Sachwalter Deutschlands e.V. (VID)
Am Zirkus 3
10117 Berlin
Tel.: 030/ 20 45 55 25
E-Mail: info@vid.de / Web: www.vid.de

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