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Stellungnahme:

26.02.2020

VID-Stellungnahme zum RefE des JVEG-Änderungsgesetzes 2020

Stellungnahme des Verbandes Insolvenzverwalter Deutschlands e.V. (VID) zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG-Änderungsgesetz 2020 – JVEG-ÄndG 2020)

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Stellungnahme des Verbandes Insolvenzverwalter Deutschlands e.V. (VID)
zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes[1]
(JVEG-Änderungsgesetz 2020 – JVEG-ÄndG 2020)

 

Die mit dem vorliegenden Referentenentwurf (nachfolgend Ref-E) geplante Anpassung der gesetzlichen Vergütung dient dazu, die vergütungsrechtlichen Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass den Gerichten und Staatsanwaltschaften weiterhin qualifizierte Sachverständige in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen.

Die nachfolgenden Ausführungen beschränken sich auf die vorgeschlagenen Änderungen zum insolvenzrechtlichen Sachverständigen. Der VID hatte bereits im Vorfeld des Ref-E ausführlich im Rahmen der Verfahren zur Überprüfung der Vergütungsregelungen des JVEG für Sachverständige Stellung genommen.[2]

 

A. Vorbemerkung

Der VID begrüßt ausdrücklich, dass sich der Verordnungsgeber des überfälligen Themas der Besonderheiten und der Anpassung der Vergütung des insolvenzrechtlichen Sachverständigen angenommen hat.

So sieht § 9 Abs. 4 JVEG des Ref-E vor: „Das Honorar des Sachverständigen für die Prüfung, ob ein Grund für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens des Schuldners bestehen (§ 22 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3, auch in Verbindung mit Absatz 2 der Insolvenzordnung) beträgt 120 Euro je Stunde. Ist der Sachverständige zugleich der vorläufige Insolvenzverwalter, so beträgt sein Honorar 95 Euro je Stunde.“

 

B. Im Einzelnen

I. Vergütung des sog. isolierten Sachverständigen

Die Kritik[3] daran, dass es bislang an einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung zur Vergütung des isolierten Sachverständigen, d.h. des insolvenzrechtlichen Sachverständigen, der in einem Insolvenzantragsverfahren nicht zugleich zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt ist, fehlt, wurde aufgegriffen. Die geplante Neuregelung reduziert die Rechtsunsicherheiten, die bislang aufgrund der unterschiedlichen regionalen Handhabung durch die Gerichte bestehen.

Im Hinblick auf die Höhe des Vergütungsanspruches führt die Begründung des Entwurfs[4] aus, dass sich der Stundensatz (120,00 €) an den Stundensätzen für die betriebswirtschaftlichen Sachgebiete der Anlage 1 orientiere und zudem berücksichtige, dass der isolierte insolvenzrechtliche Sachverständige, anders als der Sachverständige, der zugleich vorläufiger Insolvenzverwalter sei, neben der Sachverständigenvergütung nicht noch einen weiteren Vergütungsanspruch habe.

Ausweislich der vorgeschlagenen Stundensätze für die betriebswirtschaftlichen Sachgebiete (Nr. 6) der Anlage 1 (Teil 1), die von 140,00 € (Nr. 6.1 Unternehmensbewertung, Betriebsunterbrechungs- und -verlagerungsschäden), über 115,00 € (Nr. 6.2 Besteuerung) bis zu 110,00 € (Nr. 6.3 Rechnungswesen sowie Nr. 6.4 Honorarabrechnung von Steuerberatern) reichen, ist der vorgeschlagene Stundensatz (120,00 €) damit jedoch lediglich im unteren Mittel dieses Sachgebietes angesiedelt.

Der Entwurf berücksichtigt damit nicht in ausreichendem Maße, dass der Schwerpunkt der Tätigkeit[5] des insolvenzrechtlichen Sachverständigen gerade im betriebswirtschaftlichen Sachgebiet Nr. 6.1 (Unternehmensbewertung, Betriebsunterbrechungs- und –verlagerungs-schäden) liegt.

Ferner fehlt es an der Berücksichtigung des Umstandes, dass die Tätigkeit des insolvenzrechtlichen Sachverständigen neben insolvenzrechtlichen Kenntnissen ohnehin auch vertiefte Kenntnisse im Steuer-, Arbeits-, Handels-, Gesellschafts- und Immobilienrecht erfordert.

Eine Orientierung an den betriebswirtschaftlichen Sachgebieten der Anlage 1 würde selbst im Mittel bereits einen Mindeststundensatz von 125,00 € bedeuten.

 

II. Vergütung des zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellten Sachverständigen

Der Entwurf sieht zudem vor, das Stundenhonorar des Sachverständigen, der zugleich zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt wurde, von derzeit 80,00 € auf künftig 95,00 € zu erhöhen. In der Begründung wird dazu ausgeführt, dass § 9 Abs. 4 Satz 2 Ref-E die Regelung des bisherigen § 9 Abs. 2 JVEG übernimmt und die Erhöhung des Honorarstundensatzes unter Berücksichtigung der Entwicklung der tariflichen Verdienste im produzierenden Gewerbe und im Dienstleistungsbereich erfolgt.[6]

Ausweislich der Gesetzesbegründung[7] des bisherigen § 9 Abs. 2 JVEG orientierte sich die Höhe des Honorars (80,00 €/h) bislang – wie schon im zuvor geltenden Recht – an der Honorargruppe 4 der Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 JVEG, mithin den Honorarstundensätzen für folgende Sachgebiete: Nr. 2 (Akustik/Lärmschutz), Nr. 3 (Altlasten und Bodenschutz), Nr. 4.1 (Planung (Bauwesen)), Nr. 8 (Brandursachenermittlung), Nr. 11 (Elektrotechnische Anlagen und Geräte), Nr. 13.3 (Schadenfeststellung, -ursachenermittlung und -bewertung (bzgl. Garten- und Landschaftsbau einschl. Sportanlagenbau)), Nr. 29 (Schiffe/Wassersportfahrzeuge).

Für diese Sachgebiete sieht der Ref-E unterschiedliche Erhöhungen auf Stundensätze von 90,00 € – 120,00 € vor. Der Mittelwert der Erhöhungen für die genannten Sachgebiete (der bisherigen Honorargruppe 4) beträgt 105,00 €/h.

Für den insolvenzrechtlichen Sachverständigen soll die Erhöhung des Honorarstundensatzes jedoch unter Berücksichtigung der Entwicklung der tariflichen Verdienste im produzierenden Gewerbe und im Dienstleistungsbereich erfolgen.

Eine Erläuterung zum Anpassungsmaßstab der Entwicklung der Tarifverdienste im produzierenden Gewerbe und im Dienstleistungsbereich findet sich in der Begründung des Ref-E lediglich bei der Anpassung der Vergütung für medizinische und psychologische Sachverständigenleistungen: „Seit der letzten Anpassung der JVEG-Sätze im III. Quartal 2013 bis zum II. Quartal 2019 sind die vorbezeichneten Tarifverdienste um 15,7 Prozent gestiegen. Bei Fortschreibung dieser Entwicklung ergibt sich bis zum angenommenen Inkrafttreten der nunmehr vorgeschlagenen Änderungen im Januar 2021 insgesamt ein Erhöhungsvolumen von rund 20%.“[8] Dies vor dem Hintergrund, dass die Vergütungen für medizinische und psychologische Sachverständigenleistungen mangels eines als Referenzgröße geeigneten freien Marktes nicht in die Marktanalyse einbezogen wurden.

Die Orientierung an der Erhöhung der Entwicklung der tariflichen Verdienste im produzierenden Gewerbe und im Dienstleistungsbereich führt mithin dazu, dass die Erhöhung (von 80,00 €/h auf 95,00  €/h) bereits deutlich unter der durchschnittlichen Erhöhung der bisherigen Sachgebiete der Honorargruppe 4 der Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 JVEG (105,00 €/h) liegt.

Soweit die Begründung des Ref-E[9] zudem darauf abstellt, dass der Sachverständige, der zugleich vorläufiger Insolvenzverwalter ist, neben der Sachverständigenvergütung noch einen weiteren Vergütungsanspruch habe, sind die Fälle nicht berücksichtigt, in denen eine Kompensation des überdurchschnittlichen Aufwandes des Sachverständigen durch Zuschläge auf die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters nicht stattfindet.[10] Die vom VID dazu bereits im Vorfeld angeregte Klarstellung nimmt der Ref-E bislang nicht auf.

 

III. Vergütung des zum vorläufigen Sachwalter bestellten Sachverständigen

Ferner sieht der Ref-E keine explizite Regelung für den Sachverständigen vor, der zugleich zum vorläufigen Sachwalter bestellt wurde. Auch hier hatte sich der VID bereits im Vorfeld des Ref-E für eine solche explizite Regelung ausgesprochen.[11]

Zur Höhe der Vergütung des vorläufigen Sachwalter-Sachverständigen regte der VID bereits an, den vorläufigen Sachwalter bei seiner gutachterlichen Tätigkeit deutlich höher einzuordnen als den Sachverständigen, der zugleich als vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt ist, weil sein Aufgabenkreis gegenüber dem vorläufigen Insolvenzverwalter reduziert ist und er deshalb nicht die gleichen Paralleleffekte erzielen kann, die eine Bestellung zum vorläufigen Insolvenzverwalter mit sich bringen. Der VID hatte dazu vorgeschlagen, dass das Stundenhonorar des vorläufigen Sachwalter-Sachverständigen 15,00 €/h mehr als das des vorläufigen Insolvenzverwalter-Sachverständigen betragen sollte.[12]

 

IV. Fazit 

  1. Mit den vorgeschlagenen Änderungen korrigiert der Entwurf einige Lücken im Bereich der Vergütung des insolvenzrechtlichen Sachverständigen.
  1. Die Korrektur der Vergütungssätze ist angesichts der in anderen Bereichen konzipierten Erhöhungen im Wertungsvergleich zu niedrig angesetzt.
  1. Die dringend gebotene eigenständige Regelung für den zum vorläufigen Sachwalter bestellten Sachverständigen sollte im weiteren Gesetzgebungsverfahren ergänzt werden.

 

 Berlin, 26.02.2020

 

[1] Bearbeitungsstand 17.12.2019, 14:08 Uhr.

[2] Vgl. VID-Stellungnahme zur Überprüfung der Vergütungsregelungen des JVEG für Sachverständige vom 28.03.2017 abrufbar unter https://www.vid.de/wp-content/uploads/2017/03/vid-stellungnahme-zur-ueberpruefung-der-verguetungsregelungen-des-jveg-fuer-sachverstaendige.pdf sowie VID-Stellungnahme zur Überprüfung der Vergütungsregelungen des Justizvergütungs-und -entschädigungsgesetzes(JVEG) für Sachverständige (hier: §§ -Teil des JVEG) vom 11.01.2019 abrufbar unter https://www.vid.de/wp-content/uploads/2019/01/vid-stn-%C2%A7%C2%A7-teil-d.-jveg.pdf

[3] Vgl. Fn. 2.

[4] Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Justizvergütungs- und entschädigungsgesetzes, Begründung S. 19.

[5] Ausführlich zur Beschreibung und Einordnung der Tätigkeit des insolvenzrechtlichen Sachverständigen bereits VID-Stellungnahme vom 28.03.2017, S. 4-5.

[6] Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Justizvergütungs- und entschädigungsgesetzes, Begründung S. 19.

[7] Begründung des Gesetzesentwurfes zum 2. KostRMoG (BT-Drs. 17/11471 (neu) vom 14.11.2012), dort S. 260.

[8] Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Justizvergütungs- und entschädigungsgesetzes, Begründung S. 15 (und 27).

[9] Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Justizvergütungs- und entschädigungsgesetzes, Begründung S. 19.

 [10] Dazu ausführlich VID-Stellungnahme zur Überprüfung der Vergütungsregelungen des Justizvergütungs- und
-entschädigungsgesetzes (JVEG) für Sachverständige (hier: §§-Teil des JVEG) vom 11.01.2019, dort S. 9.

[11] Vgl. VID-Stellungnahme zur Überprüfung der Vergütungsregelungen des Justizvergütungs-und -entschädigungsgesetzes (JVEG) für Sachverständige (hier: §§-Teil des JVEG) vom 11.01.2019, dort S. 10.

[12] Vgl. VID-Stellungnahme vom 11.01.2019, S. 10: „Mit Blick auf eine  evtl. künftige gesetzliche Regelung der Vergütung des vorläufigen Sachwalters sollte durch eine Ergänzung des § 9 Abs. 2 JVEG ausdrücklich eine Einordnung wie bisher durch die Rechtsprechung für den sog. isolierten Sachverständigen in der Honorargruppe 7 erfolgen, denn es erscheint nach den praktischen Erfahrungen mit der aktuellen Rechtslage fraglich, ob dies im Rahmen des § 9 Abs. 1 S. 3 JVEG allein durch einen entsprechenden Hinweis in der Gesetzesbegründung geschehen kann.“

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