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Stellungnahme:

20.06.2022

VID-Stellungnahme zum IDW ES 9 n. F.

Stellungnahme des Verbandes Insolvenzverwalter und Sachwalter Deutschlands e. V. (VID) zum Entwurf einer Neufassung der IDW Standards: Bescheinigung nach § 270d InsO und Beurteilung der Anforderungen nach § 270a InsO (IDW ES 9 n. F.)

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Zu Rz. 10 (Anforderungen an den Gutachter):

Die Anforderungen an die fachliche Qualifikation des Gutachters sollen danach gegeben sein, „Wenn der Gutachter als Insolvenzverwalter tätig ist oder …“. Es wird angeregt, nach Insolvenzverwalter „und/oder Sachwalter“ einzufügen.

 

Zu Rz. 12 (Anforderungen an den Gutachter):

Es wird angeregt klarzustellen, dass an die Person des Gutachters, der (auch) als Insolvenzverwalter/Sachwalter tätig ist, als „Bescheiniger“, ebenfalls nicht die Anforderungen an die Unabhängigkeit nach §§ 21 Abs. 2 Nr. 1, 56 InsO zu stellen sind.

 

Zu Rz. 25 (Nicht offensichtliche Aussichtslosigkeit der Sanierung (Grobkonzepte Sanierung)):

Die Dauer der Planung soll den Zeitraum von der geplanten Insolvenzantragstellung bis zur plangemäßen Aufhebung des Verfahrens umfassen „… und geht ggf. über den nach § 270a Abs. 1 Satz 1 und 2 InsO geforderten Planungshorizont von 6 Monaten hinaus.“

Der Planungshorizont nach § 270a Abs. 1 Nr. 1 InsO ist verfahrensorientiert in dem Sinne, dass die Planung dem Gericht die Durchfinanzierung des Schuldners für die voraussichtliche Dauer des Verfahrens zeigen soll. Die Darlegung, dass die Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos ist, muss aber notwendigerweise einen Zeitraum über die erwartete Verfahrensdauer, die der Gesetzgeber in § 270a Abs. 1 Nr. 1 InsO pauschal mit 6 Monaten angesetzt hat, in den Blick nehmen. Dazu Graf-Schlicker, InsO, 6. Aufl., § 270d Rz. 29: „Die vom Schuldner vorzulegende Bescheinigung nach § 270d Abs. 1 hat daher – unter Berücksichtigung der Neuregelungen zur drohenden Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung zu den Prognosezeitpunkten durch das SanInsFoG – über einen längeren Prognosezeitraum einen profunderen Einblick in die wirtschaftliche Lage des schuldnerischen Unternehmens zu geben als es die nach § 270a Abs. 1 Nr. 1 und 2 vorzulegenden Unterlagen erfordern.“

Es wird daher angeregt, in dem eingangs zitierten Satz des Entwurfes „ggf.“ durch „regelmäßig“ zu ersetzen.

 

 Zu Rz. 31 (Konzept für die Durchführung des Insolvenzverfahrens):

Das Grobkonzept zur Bewältigung der Krise hat die Ziele der Eigenverwaltung und die zu deren Erreichung erforderlichen Maßnahmen zu enthalten. Es wird vorgeschlagen, dies konkreter zu fassen: Das Grobkonzept hat die leistungswirtschaftlichen Maßnahmen zu skizzieren, mit denen die drohende Insolvenz oder Überschuldung als materielle Voraussetzung für den Eintritt in das Verfahren nach § 270d InsO beseitigt werden sollen. Sieht das Grobkonzept zur Bewältigung der Krise nur finanzwirtschaftliche Maßnahmen vor, ist – ggf. durch einen längeren Planungshorizont – aufzuzeigen, dass und warum bereits diese Maßnahmen zur Krisenbewältigung ausreichen. Sind bereits diese Voraussetzungen (alternativ) nicht erfüllt, ist die Aussichtslosigkeit der Sanierung offensichtlich.

 

Zu Rz. 35 (Kosten der Eigenverwaltung, Schätzwerte):

Bei der Schätzung sollten die voraussichtlichen Maßnahmen der Sanierung und die damit i.d.R. einhergehenden Pauschalansätze für Erhöhungen oder Abschläge bei der InsVV-Vergütung ebenso wie – bei allen Unsicherheiten in diesem Verfahrensstadium – jedenfalls die voraussichtliche Berechnungsgrundlage angegeben werden. Damit würde für den Fall späterer Änderungen Transparenz für die Verfahrensbeteiligten hergestellt.

 

Michael Bremen
(Vorstand)

 

Berlin, 20.06.2022

Kontakt:
Verband Insolvenzverwalter und Sachwalter Deutschlands e.V. (VID)
Französische Straße 13/14
10117 Berlin
Tel.: 030/ 20 45 55 25
E-Mail: info@vid.de
Web: www.vid.de

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