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Stellungnahme:

28.10.2020

RegE Kostenrechtsänderungsgesetz 2021

Stellungnahme des Verbandes Insolvenzverwalter Deutschlands e.V. (VID) zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Justizkosten- und des Rechtsanwaltsvergütungsrechts (Kostenrechtsänderungsgesetz 2021)

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A. Vorbemerkung

Der am 16.09.2020 veröffentlichte Regierungsentwurf des Gesetzes zur Änderung des Justizkosten- und des Rechtsanwaltsvergütungsrechts (Kostenrechtsänderungsgesetz 2021) führt die im Stadium des Referentenentwurfs noch getrennten Entwürfe eines Gesetzes zur Änderung des Justizkosten- und des Rechtsanwaltsvergütungsrechts und eines Gesetzes zur Änderung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG-Änderungsgesetz 2020) in einem Entwurf zusammen.

Zu den geplanten Änderungen der Vergütung des insolvenzrechtlichen Sachverständigen hat der VID sowohl zum Referentenentwurf des JVEG-Änderungsgesetzes 2020, als auch zu den im Vorfeld des Entwurfs erfolgten Überprüfungen der Vergütungsregelungen des JVEG bereits umfangreich Stellung genommen[1].

Der VID begrüßt die Aufnahme einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung zur Vergütung des sog. isolierten Sachverständigen[2], sowie die dringend gebotene eigenständige Regelung der Vergütung des zum vorläufigen Sachwalter bestellten Sachverständigen.

Positiv zu bewerten ist daneben die geplante Ergänzung im Gerichtskostengesetz.[3] So sieht § 58 Abs. 1 GKG-E vor, dass für den Fall der Fortführung des schuldnerischen Unternehmens von den bei der Fortführung erzielten Einnahmen nur der Überschuss zu berücksichtigen ist, der sich nach Abzug der Ausgaben ergibt. Dies soll auch gelten, wenn nur Teile des Unternehmens fortgeführt werden. Mit der vorgeschlagenen Regelung soll die Frage der Wertbestimmung bei der Unternehmensfortführung damit künftig zu Recht im Sinne des Nettoansatzes entschieden werden.[4]

 

B. Im Einzelnen

Im Hinblick auf die Höhe der Vergütung des insolvenzrechtlichen Sachverständigen geht der Entwurf jedoch nicht weit genug. Auch wenn die Erhöhung der Stundensätze ein Schritt in die richtige Richtung darstellt, berücksichtigt sie nicht ausreichend die hohen Anforderungen an den multidisziplinären Ansatz der Tätigkeit des insolvenzrechtlichen Sachverständigen.

So sieht § 9 Abs. 4 JVEG-E vor: Das Honorar des Sachverständigen für die Prüfung, ob ein Grund für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens des Schuldners bestehen, beträgt 120 Euro je Stunde. Ist der Sachverständige zugleich der vorläufige Insolvenzverwalter oder der vorläufige Sachwalter, so beträgt sein Honorar 95 Euro je Stunde.“

 

I. Vergütung des sog. isolierten Sachverständigen

Die Entwurfsbegründung[5] führt zur Höhe des Vergütungsanspruchs aus, dass sich der Stundensatz (120,00 €) an den Stundensätzen für die betriebswirtschaftlichen Sachgebiete der Anlage 1 zum JVEG orientiere und zudem berücksichtige, dass der isolierte insolvenzrechtliche Sachverständige, anders als der Sachverständige, der zugleich vorläufiger Insolvenzverwalter oder vorläufiger Sachwalter sei, neben der Sachverständigenvergütung nicht noch einen weiteren Vergütungsanspruch habe.

Wie bereits in der VID-Stellungnahme zum Referentenentwurf[6] ausgeführt, sei dazu auf Folgendes hingewiesen:

Ausweislich der vorgeschlagenen Stundensätze für die betriebswirtschaftlichen Sachgebiete (Nr. 6) der Anlage 1 (Teil 1), die von 140,00 € (Nr. 6.1 Unternehmensbewertung, Betriebsunterbrechungs- und -verlagerungsschäden), über 115,00 € (Nr. 6.2 Besteuerung) bis zu 110,00 € (Nr. 6.3 Rechnungswesen sowie Nr. 6.4 Honorarabrechnung von Steuerberatern) reichen, ist der vorgeschlagene Stundensatz (120,00 €) lediglich im unteren Mittel dieses Sachgebiets angesiedelt.

Der Entwurf berücksichtigt damit nicht in ausreichendem Maß, dass der Schwerpunkt der Tätigkeit[7] des insolvenzrechtlichen Sachverständigen gerade im betriebswirtschaftlichen Sachgebiet Nr. 6.1 (Unternehmensbewertung, Betriebsunterbrechungs- und -verlagerungsschäden) liegt.

Ferner fehlt es an der Berücksichtigung des Umstands, dass die Tätigkeit des insolvenzrechtlichen Sachverständigen neben insolvenzrechtlichen Kenntnissen auch vertiefte Kenntnisse im Steuer-, Arbeits-, Handels-, Gesellschafts- und Immobilienrecht erfordert.

Eine Orientierung an den betriebswirtschaftlichen Sachgebieten der Anlage 1 würde selbst im Mittel bereits einen (Mindest-) Stundensatz von 125,00 € bedeuten.

 

II. Vergütung des zum vorläufigen Insolvenzverwalter, bzw. des zum vorläufigen Sachwalter bestellten Sachverständigen

Der Entwurf sieht ein Stundenhonorar des Sachverständigen, der zugleich zum vorläufigen Insolvenzverwalter oder vorläufigen Sachwalter bestellt wurde, i.H.v. 95,00 € pro Stunde vor. § 9 Abs. 4 Satz JVEG-E übernimmt damit zunächst die Regelung des bisherigen § 9 Abs. 2 JVEG und erweitert diese auf den als Sachverständigen bestellten vorläufigen Sachwalter im Eigenverwaltungsverfahren nach den §§ 270 ff. InsO.[8]

Bislang gab es keine eigenständige Vergütungsregelung des zum vorläufigen Sachwalter bestellten Sachverständigen und die Vergütung des zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellten Sachverständigen betrug 80,00 € pro Stunde.

Ausweislich der Gesetzesbegründung[9] zum bisherigen § 9 Abs. 2 JVEG orientierte sich die Höhe des Honorars (80,00 €/h) an der Honorargruppe 4 der Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 JVEG, mithin den Honorarstundensätzen für die Sachgebiete Nr. 2 (Akustik/Lärmschutz), Nr. 3 (Altlasten und Bodenschutz), Nr. 4.1 (Planung (Bauwesen)), Nr. 8 (Brandursachenermittlung), Nr. 11 (Elektrotechnische Anlagen und Geräte), Nr. 13.3 (Schadensfeststellung, -ursachenermittlung und -bewertung (bzgl. Garten- und Landschaftsbau einschl. Sportanlagenbau)) und Nr. 29 (Schiffe/Wassersportfahrzeuge).

Für diese Sachgebiete sieht der Entwurf unterschiedliche Erhöhungen auf Stundensätze von 90,00 € bis 120,00 € vor. Der Mittelwert für die genannten Sachgebiete (der bisherigen Honorargruppe 4) beträgt damit 105,00 €/h.

Zur Erhöhung des Stundensatzes von 80,00 € auf 95,00 € führt die Begründung des Entwurfs jedoch aus, dass diese (nun) „unter Berücksichtigung der Entwicklung der tariflichen Verdienste im produzierenden Gewerbe und im Dienstleistungsbereich“ erfolgen soll[10].

Eine Erläuterung zur Entwicklung der Tarifverdienste im produzierenden Gewerbe und im Dienstleistungsbereich findet sich in der Begründung des Entwurfs[11] zu den Änderungen des JVEG (lediglich) bei der Anpassung der Vergütung der Honorarstundensätze für medizinische und psychologische Sachverständigengutachten:

„Vor dem Hintergrund, dass für medizinische und psychologische Gutachten mangels eines diesbezüglichen freien Marktes eine Marktpreisermittlung wie bei den Sachgebieten nach Teil 1 der Anlage 1 zum JVEG ausscheidet, wird vorgeschlagen, die Honorarsätze hier entsprechend der Entwicklung der Einkommen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitsnehmer im produzierenden Gewerbe und im Dienstleistungsbereich seit der letzten Erhöhung im August 2013 anzupassen. Insgesamt ergibt sich dadurch ein Erhöhungsvolumen von rund 20 Prozent.“[12]

Die Orientierung der Erhöhung an der Entwicklung der tariflichen Verdienste im produzierenden Gewerbe und im Dienstleistungsbereich führt mithin dazu, dass die Erhöhung (von 80,00 €/h auf 95,00  €/h) bereits deutlich unter der durchschnittlichen Erhöhung für die bisherigen Sachgebiete der Honorargruppe 4 der Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 JVEG (105,00 €/h) liegt.

Soweit die Begründung des Entwurfs[13] zudem darauf abstellt, dass der Sachverständige, der zugleich vorläufiger Insolvenzverwalter, bzw. vorläufiger Sachwalter ist, neben der Sachverständigenvergütung noch einen weiteren Vergütungsanspruch habe, sind die Fälle nicht berücksichtigt, in denen eine Kompensation des überdurchschnittlichen Aufwands des Sachverständigen durch Zuschläge auf die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters/vorläufigen Sachwalters nicht stattfindet.[14]

Zur Höhe der Vergütung des vorläufigen Sachwalter-Sachverständigen hatte der VID bereits in der Vergangenheit angeregt, den vorläufigen Sachwalter bei seiner gutachterlichen Tätigkeit deutlich höher einzuordnen als den Sachverständigen, der zugleich als vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt ist, da sein Aufgabenkreis gegenüber dem vorläufigen Insolvenzverwalter reduziert ist und er deshalb nicht die gleichen Paralleleffekte erzielen kann, die eine Bestellung zum vorläufigen Insolvenzverwalter mit sich bringt. Der VID hatte dazu vorgeschlagen, dass das Stundenhonorar des vorläufigen Sachwalter-Sachverständigen 15,00 €/h mehr als das des vorläufigen Insolvenzverwalter-Sachverständigen betragen sollte.[15]

 

III. Fazit

Die geplante Höhe der Vergütung des isolierten insolvenzrechtlichen Sachverständigen (120,00 €/h) sowie die des zugleich als vorläufiger Insolvenzverwalter, bzw. vorläufiger Sachwalter (95,00 €/h) bestellten Sachverständigen berücksichtigt nicht ausreichend die hohen Anforderungen an den multidisziplinären Ansatz der Tätigkeit des insolvenzrechtlichen Sachverständigen.

Besonders deutlich wird dies im Hinblick auf die Diskrepanz zur geplanten Vergütung des Restrukturierungsbeauftragten im Regierungsentwurf des Gesetzes zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (SanInsFoG). Darin findet sich zur Vergütung des Restrukturierungsbeauftragten und seiner Mitarbeiter folgender Vorschlag: Bei der Bemessung der Stundensätze berücksichtigt das Restrukturierungsgericht die Unternehmensgröße, Art und Umfang der wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Schuldners und die Qualifikation des Restrukturierungsbeauftragten sowie der qualifizierten Mitarbeiter. Im Regelfall beläuft sich der Stundensatz für die persönliche Tätigkeit des Restrukturierungsbeauftragten auf bis zu 350 Euro und für die Tätigkeit qualifizierter Mitarbeiter auf bis zu 200 Euro.“ (§ 88 Abs. 3 StaRUG-E)

Die in § 83 StaRUG-E beschriebenen Aufgaben des Restrukturierungsbeauftragten umfassen in Abs. 4 Nr. 2 explizit eine Prüfung der wirtschaftlichen Lage des Schuldners. Der Restrukturierungsbeauftragte soll zudem nach Abs. 3 Nr. 1 fortlaufende Prüfungen vornehmen und nach Abs. 4 zu Erklärungen des Schuldners Stellung nehmen. Diese Aufgaben stehen neben der in § 41 Abs. 1 StaRUG-E eröffneten Vernehmung von Sachverständigen im Rahmen der Amtsermittlungspflichten eines Restrukturierungsgerichts. Eine Exklusivität ist im Fall der Bestellung eines Restrukturierungsbeauftragten für diesen nicht vorgesehen. Das Restrukturierungsgericht kann entweder ihn oder einen Sachverständigen mit den genannten Aufgaben betrauen. Diese Dichotomie wird häufig dazu führen, dass die deutlich preiswerteren Sachverständigen beauftragt werden. Sie macht gleichzeitig deutlich, dass der hier angelegte Bewertungswiderspruch rechtlich nicht haltbar ist.

 

Berlin, 28.10.2020

Kontakt:
Verband Insolvenzverwalter Deutschlands e.V. (VID)
Französische Straße 13/14
10117 Berlin
Tel.: 030/ 20 45 55 25
E-Mail: info@vid.de
Web: www.vid.de

 

[1] Vgl. VID-Stellungnahme zur Überprüfung der Vergütungsregelungen des JVEG für Sachverständige vom 28.03.2017, abrufbar unter https://w ww.vid.de/wp-content/uploads/2017/03/vid-stellungnahme-zur-ueberpruefung-der-verguetungsregelungen-des-jveg-fuer-sachverstaendige.pdf sowie VID-Stellungnahme zur Überprüfung der Vergütungsregelungen des Justizvergütungs-und -entschädigungsgesetzes (JVEG) für Sachverständige (hier: §§ -Teil des JVEG) vom 11.01.2019 abrufbar unter https://www.vid.de/wp-content/uploads/2019/01/vid-stn-%C2%A7%C2%A7-teil-d.-jveg.pdf  sowie VID-Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes vom 26.02.2020, abrufbar unter https://www.vid.de/wp-content/uploads/2020/02/vid-stellungnahme-zum-refe-des-jveg-aenderungsgesetzes-2020.pdf

[2] d.h. des insolvenzrechtlichen Sachverständigen, der in einem Insolvenzantragsverfahren nicht zugleich zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt ist.

[3] Vgl. Vorschlag dazu in VID-Stellungnahme  zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens vom 01.04.2020, S. 9 abrufbar unter https://www.vid.de/wp-content/uploads/2020/04/VID-Stellungnahme-zur-weiteren-Verk%C3%BCrzung-der-RSB-RefE.pdf

[4] Vgl. Entwurfsbegründung, S. 60 f.

[5] Entwurfsbegründung, S. 77.

[6] VID-Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes vom 26.02.2020, abrufbar unter https://www.vid.de/wp-content/uploads/2020/02/vid-stellungnahme-zum-refe-des-jveg-aenderungsgesetzes-2020.pdf

[7] Ausführlich zur Beschreibung und Einordnung der Tätigkeit des insolvenzrechtlichen Sachverständigen bereits VID-Stellungnahme vom 28.03.2017, S. 4-5.

[8] Entwurfsbegründung, S. 77.

[9] Begründung des Gesetzesentwurfes zum 2. KostRMoG (BT-Drs. 17/11471 (neu) vom 14.11.2012), dort S. 260.

[10] Entwurfsbegründung, S. 77.

[11] Im Hinblick auf die im Entwurf geplanten weiteren Änderungen zum RVG findet sich dort folgender Hinweis: Die Verbraucherpreise sind seit der letzten Anpassung des RVG im dritten Quartal 2013 um mehr als 7 Prozent gestiegen, die Tarifverdienste im produzierenden Gewerbe und im Dienstleistungsbereich um über 18 Prozent.“, S. 49 der Entwurfsbegründung.

[12] Entwurfsbegründung, S. 85 (ebenso S. 52).

[13] Entwurfsbegründung, S. 77.

[14] Dazu ausführlich VID-Stellungnahme zur Überprüfung der Vergütungsregelungen des Justizvergütungs-und -entschädigungsgesetzes (JVEG) für Sachverständige (hier: §§ -Teil des JVEG) vom 11.01.2019, dort S. 9.

[15] Vgl. VID-Stellungnahme vom 11.01.2019, S. 10: „Mit Blick auf eine  evtl. künftige gesetzliche Regelung der Vergütung des vorläufigen Sachwalters sollte durch eine Ergänzung des § 9 Abs. 2 JVEG ausdrücklich eine Einordnung wie bisher durch die Rechtsprechung für den sog. isolierten Sachverständigen in der Honorargruppe 7 erfolgen, denn es erscheint nach den praktischen Erfahrungen mit der aktuellen Rechtslage fraglich, ob dies im Rahmen des § 9 Abs. 1 S. 3 JVEG allein durch einen entsprechenden Hinweis in der Gesetzesbegründung geschehen kann.“

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