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Stellungnahme:

26.11.2020

RegE eines Gesetzes zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche

Kurz-Stellungnahme des Verbandes Insolvenzverwalter Deutschlands e.V. (VID) zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche (BT-Drs. 19/24180)

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A. Einleitung

Mit dem vorliegenden Regierungsentwurf (nachfolgend Entwurf) soll das strafrechtliche Regelwerk zur Bekämpfung der Geldwäsche verbessert und damit zugleich die am 02.12.2018 in Kraft getretene Richtlinie (EU) 2018/1673 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.10.2018 über die strafrechtliche Bekämpfung der Geldwäsche umgesetzt werden.

Die nachfolgende Stellungnahme beschränkt sich auf die mit dem Entwurf geplante Neuregelung des § 261 StGB und zeigt unverhältnismäßige Konsequenzen aus insolvenzrechtlicher Perspektive auf.

 

B. Im Einzelnen

Kernstück des Entwurfs ist der Vorschlag zur Neuregelung des § 261 StGB mit dem Verzicht auf einen selektiven Vortatenkatalog und der Aufnahme sämtlicher Straftaten in den Kreis der Vortaten, womit der Tatbestand erheblich erweitert wird. Damit sind künftig alle Straftatbestände des Kern- und Nebenstrafrechts[1] und damit auch die Insolvenzstraftaten in den Kreis der Geldwäschevortaten einbezogen.

Mit dem Verzicht auf einen selektiven Vortatenkatalog wird (auch) der Anwendungsbereich der leichtfertigen Geldwäsche (§ 261 Abs. 6 Satz 1 StGB-E) erheblich ausgeweitet[2].

„Nach der Neuregelung ist strafbar, wer leichtfertig nicht erkennt, dass es sich bei dem tatrelevanten Gegenstand um einen Vermögensgegenstand nach § 261 Absatz 1 Satz 1 StGB-E handelt.

Künftig genügt für die Annahme von Leichtfertigkeit die Überzeugung des Gerichts, dass der Täter leichtfertig nicht erkannt hat, dass der fragliche Vermögensgegenstand Tatertrag oder Tatprodukt irgendeiner Straftat – auch außerhalb des bisherigen Katalogs – oder ein entsprechendes Surrogat ist.“, so die Entwurfsbegründung.[3] Es wird damit von dem in Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie eingeräumten Ermessen Gebrauch gemacht. Danach können die Mitgliedstaaten eine Strafbarkeit vorsehen, wenn der Täter den Verdacht hatte oder ihm bekannt hätte sein müssen, dass die Vermögensgegenstände aus einer kriminellen Tätigkeit stammen (siehe dazu auch Erwägungsgrund 13).“[4]

Es besteht die Befürchtung, dass durch diese erhebliche Ausweitung des Tatbestandes auch der vom Gericht beauftragte, redlich handelnde (vorläufige) Insolvenzverwalter in Erfüllung seiner gesetzlich definierten Aufgaben in den Fokus strafrechtlicher Ermittlungen rückt:

Bereits im Eröffnungsverfahren hat der vorläufige Insolvenzverwalter – jedenfalls bei Übergang der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis – das schuldnerische Vermögen zu sichern und zu erhalten (§  22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 InsO). Dazu gehört es bspw. auch, Forderungen des Schuldners jedweder Art einzuziehen, da andernfalls die Gefahr besteht, dass dies durch den Schuldner erfolgt und dieser die Beträge nicht zur Masse auskehrt.[5] Der unverzügliche Forderungseinzug dient der Vermeidung von Rechtsnachteilen aller Art, nicht nur etwaiger Verjährung.  

Zur Sicherung der Vermögenwerte des Schuldners benötigt der (vorläufige) Insolvenzverwalter u.a. Auskünfte, aber auch Geschäftsunterlagen des Schuldners.

In der Praxis, so regelmäßig bei Insolvenzen im Bauhaupt- und Nebengewerbe, im KFZ-Bereich und in der Gastronomie, liegt jedoch häufig nur eine unvollständige Buchhaltung vor. D.h. Geschäftsvorfälle werden zum Teil nicht oder nicht vollständig erfasst, gebucht und versteuert. Gleichwohl ist dieser Datensatz die Grundlage des Forderungseinzugs. Er ergibt sich aus – zum Teil unsortierten oder ungeordneten – Ausgangsrechnungen, Abnahmeprotokollen, Leistungsnachweisen und sonstigen anspruchsbegründenden Belegen.

Der (vorläufige) Insolvenzverwalter sieht sich mithin auch mit Forderungen (des Schuldners) konfrontiert, die aus unvollständig dokumentierten Aufträgen, bzw. Verträgen stammen und bei denen die konkreten Leistungserbringer unbekannt, ausgeschieden oder sonst nicht mehr ansprechbar sind. Auch solche Forderungen muss der (vorläufige) Insolvenzverwalter aufgrund der gesetzlichen Anordnung nach Möglichkeit verfolgen und realisieren.

Bei unveränderter Umsetzung der geplanten Änderungen würde der (vorläufige) Insolvenzverwalter künftig bereits bei einem raschen und konsequenten Einzug von Forderungen zur Sicherung der Masse stets das Risiko einer Strafbarkeit nach § 261 StGB-E auslösen; über dem Verwalter würde das „Damoklesschwert der Strafbarkeit“ schweben.[6]

Der Verwalter sähe sich in der Konsequenz dann entweder einer drohenden Strafbarkeit wegen Geldwäsche oder drohenden Haftungsproblematiken der §§ 823 BGB, 64 GmbHG, 15b InsO-E in der Fassung des geplanten Regierungsentwurfes zum SanInsFoG i.V.m. §§ 34, 69 AO wegen unzureichender Massesicherung ausgesetzt. Eine solche Pflichtenkollision kann nicht allein über ggf. „fehlendes Verschulden“ gelöst werden. Es bedarf vielmehr einer Klarstellung auf Ebene des Pflichtenvorrangs.

Zur Vermeidung der Strafbarkeit und ggf. einer persönlichen Inanspruchnahme müsste der (vorläufige) Insolvenzverwalter sonst zunächst intensive und ggf. komplexe strafrechtliche Prüfungen anstellen, ggf. Gutachten anfertigen (lassen), um (erst) nach deren Negativergebnis mit dem Forderungseinzug beginnen zu können. Dies würde zum einen eine möglicherweise gar nicht leistbare Kostenbelastung des Insolvenzverfahrens mit sich bringen, zum anderen einen unvermeidlichen Zeitverlust, der auch die Realisierungsaussichten insgesamt negativ beeinflussen kann. Ein solches Vorgehen stünde zudem diametral dem Interesse der Gläubiger entgegen, das auf rasche Sicherung aller zivilrechtlich dem Schuldnervermögen zugeordneten Vermögenswerte gerichtet ist.

 

C. Fazit

Ausgehend von der ursprünglichen Konzeption der Verfolgung und Ahndung von Geldwäsche zur Bekämpfung von organisierter Kriminalität und Terrorismus begegnet die mit dem Entwurf geplante Ausweitung des Geldwäschetatbestandes (auch) aus insolvenzrechtlicher Perspektive erheblichen Bedenken. Dies insbesondere im Hinblick darauf, dass für eine Begehung Leichtfertigkeit ausreichen soll.

Es sollte sichergestellt werden, dass der redlich handelnde (vorläufige) Insolvenzverwalter in Erfüllung seines Amtes und seiner gesetzlich definierten Aufgaben die notwendigen Handlungsspielräume erhält und behält und hierdurch keine Pflichtverletzung i.S.d. §  261 StGB-E begeht. Er trägt bei unklaren Vermögensverhältnissen des Schuldners gerade zu deren Aufklärung bei. Der gesetzlichen Aufgabe ist es immanent, dass Vermögenswerte erst einmal gesichert werden; Prüfungen und die Erfüllung von Vorrechten bleiben vorbehalten. Ein Rechtsnachteil erwächst den materiell Betroffenen nicht.

 

 

Berlin, 26.11.2020

 

Kontakt:
Verband Insolvenzverwalter Deutschlands e.V. (VID)
Französische Straße 13/14
10117 Berlin
Tel.: 030/ 20 45 55 25
E-Mail: info@vid.de
Web: www.vid.de

[1] Vgl. Entwurfsbegründung S. 13.

[2] Anders noch der Referentenentwurf, wonach die mit der Änderung des § 261 StGB-E verbundene Ausweitung der Norm es „aus Gründen der Eingrenzung und Ausgewogenheit der Strafandrohung notwendig“ [macht], „die weiteren Voraussetzungen der Regelung zu präzisieren und einzuschränken. Insbesondere kann nicht an der Strafbarkeit der bloß leichtfertigen Geldwäsche festgehalten werden.“ (vgl. Begründung des Referentenentwurfs S. 2 sowie 11, 19).

[3] Vgl. Entwurfsbegründung S. 33.

[4] Vgl. Entwurfsbegründung S. 33.

[5] Vgl. auch Blankenburg in: Kübler/Prütting/Bork, InsO, 85. Lieferung 09.2020, § 22 InsO, Rz. 71f.

[6] Die Entwurfsbegründung (S. 21) führt zudem weiter aus: „Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie fordert, dass eine frühere oder gleichzeitige Verurteilung wegen der kriminellen Tätigkeit, aus der die Vermögensgegenstände stammen, keine Voraussetzung für eine Verurteilung wegen Geldwäsche ist. Das ist bereits nach geltendem Recht nicht der Fall und soll es auch künftig nicht sein. Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie fordert, dass nicht alle Sachverhaltselemente bzw. Umstände im Zusammenhang mit der kriminellen Tätigkeit (darunter auch die Identität des Täters), aus der die Vermögensgegenstände stammen, festgestellt werden müssen. Auch dies erfordert das deutsche Recht bisher und auch künftig nicht.“

 

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