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Stellungnahme:

03.06.2026

Rahmenkonzept GmgV

Stellungnahme des VID – Verband Insolvenzverwalter und Sachwalter Deutschlands e.V. zum Rahmenkonzept für eine Gesellschaft mit gebundenem Vermögen (GmgV) des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz und des Bundesministeriums der Finanzen (März 2026)

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I. Einleitung

Mit dem im März 2026 vorgelegten Rahmenkonzept schlagen das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) sowie das Bundesministerium der Finanzen (BMF) die Einführung einer neuen Gesellschaftsform vor: die Gesellschaft mit gebundenem Vermögen (GmgV). Kern der vorgeschlagenen Rechtsform ist die unabänderliche Vermögensbindung, die sicherstellen soll, dass Gewinne nicht ausgeschüttet werden, sondern im Unternehmen verbleiben. Daneben soll die Mitgliedschaft nach genossenschaftlicher Logik ausgestaltet sein, ohne die Gesellschaftszwecke einer Genossenschaft übernehmen zu müssen.

Der Verband Insolvenzverwalter und Sachwalter Deutschlands e.V. (VID) begrüßt das Rahmenkonzept als rechtspolitisch bedeutsamen Vorstoß. Die vorgeschlagene GmgV kann für Unternehmen, die eine langfristige und nachhaltige Unternehmensführung anstreben, einen echten Mehrwert gegenüber bestehenden Hilfskonstruktionen bieten.

Zugleich bedürfen die einem Rahmenkonzept immanenten Lücken einer Auffüllung im Rahmen des angekündigten Stakeholderprozesses. Mit der vorliegenden Stellungnahme soll der aus Sicht des VID bestehende Regelungsbedarf im Hinblick auf insolvenzrechtliche Themen behandelt werden.

 

II. Allgemein

Das Rahmenkonzept verweist für die Ausgestaltung der GmgV zwar ausdrücklich auf das Genossenschaftsrecht. Im Rahmenkonzept sind jedoch keine Aussagen zu speziellen Regelungsbedürfnissen bei der GmgV genannt.

Unter Ziff. 6. des Rahmenkonzeptes heißt es lediglich:

Die Vermögensbindung soll auch im Fall der Liquidation und Insolvenz der GmgV oder eines Mitglieds gelten.“

Weitere Regelungsinhalte werden im Rahmenkonzept nicht genannt. Insbesondere umfasst die unter 7. getroffene Aufzählung der geplanten Übernahme der für Genossenschaften geltenden Regelungen keine insolvenzrechtlichen Regelungen. Das Genossenschaftsgesetz (GenG) enthält in den §§ 98 bis 118 GenG einen eigenständigen Regelungsblock für das Insolvenzverfahren über das Vermögen einer eingetragenen Genossenschaft. Diese Normen regeln unter anderem Insolvenzantragspflichten, die Rechtsfolgen der Insolvenzeröffnung für Mitglieder und Organe, die Behandlung von Nachschussverpflichtungen sowie die Abwicklung im Insolvenzfall.

Nachfolgend wird ausgeführt, in welchen Bereichen eine Übertragung der genossenschaftlichen Regelungen auf die GmgV sachgerecht wäre, wo abweichende Regelungen den Besonderheiten der GmgV besser gerecht würden und wo bisher ungeklärte Regelungsbedarfe bestehen. Es sollte klargestellt werden, dass von den Bestimmungen der Insolvenzordnung (InsO) nur in den Fällen abgewichen wird, in denen dies im Gesetz ausdrücklich geregelt ist.

 

III. Modifizierte Überschuldungsregel und Insolvenzfähigkeit (§ 98 GenG)

Die Vorschrift des § 98 GenG enthält eine spezialgesetzliche Modifikation des allgemeinen Überschuldungstatbestands nach § 19 InsO. Nach § 98 GenG ist die Überschuldung bei einer Genossenschaft nur dann Insolvenzgrund, wenn entweder die Mitglieder Nachschüsse bis zu einer Haftsumme zu leisten haben und die Überschuldung ein Viertel des Gesamtbetrags der Haftsummen aller Mitglieder übersteigt oder wenn die Mitglieder überhaupt keine Nachschüsse zu leisten haben oder wenn die Genossenschaft bereits aufgelöst ist.

Die Insolvenzfähigkeit der Genossenschaft folgt hingegen unmittelbar aus § 11 Abs. 1 InsO; einer eigenständigen Regelung im GenG bedurfte es insoweit nicht.

Für Regelungen zur GmgV hat dies folgende Konsequenz: Die allgemeine Insolvenzfähigkeit der GmgV folgt, wie bei der Genossenschaft, aus § 11 Abs. 1 InsO, sobald die GmgV als juristische Person konstituiert ist. Die modifizierte Überschuldungsregel des § 98 GenG, die auf das Vorhandensein und die Höhe von Nachschussverpflichtungen abstellt, ist auf die GmgV nicht übertragbar. Das Rahmenkonzept schließt eine Nachschusspflicht der Mitglieder aus. Die GmgV hat kein variables Haftkapital im genossenschaftlichen Sinne, das die Sonderregel des § 98 GenG rechtfertigen würde. Für die GmgV gilt daher der allgemeine Überschuldungstatbestand des § 19 InsO unmittelbar und unmodifiziert.

Besondere Bedeutung kommt der Überschuldungsfrage bei der GmgV deshalb zu, weil das Rahmenkonzept eine Gründung mit geringem Startkapital ermöglichen will. Bei sehr geringem haftendem Kapital kann die Überschuldungsschwelle bereits frühzeitig erreicht werden. Regelungen im Gesetz für die GmgV (nachfolgend: GmgVG) sollten in Anlehnung an die in § 19 Abs. 2 InsO vorgesehene Fortführungsprognose klarstellen, ob und wie diese Prognose bei einer GmgV zu erstellen ist, die strukturbedingt keine Gewinne ausschütten kann und deren Finanzkraft daher ausschließlich aus eingelegtem Kapital, reinvestierten Gewinnen und Kreditfinanzierung besteht.

 

IV. Ergänzende Vorschriften zur Insolvenzantragspflicht

Die Insolvenzantragspflicht des Vorstands einer Genossenschaft folgt unmittelbar aus § 15a Abs. 1 InsO. Diese allgemeine Norm gilt für alle juristischen Personen ohne persönlich haftende Gesellschafter. Da das Rahmenkonzept für kleine GmgV mit bis zu 20 Mitgliedern den Verzicht auf einen Aufsichtsrat ermöglicht, entfällt eine wichtige Kontrollebene. Das GmgVG sollte für den Fall des Aufsichtsratsverzichts eine ergänzende Regelung vorsehen, etwa eine Informationspflicht des Vorstands gegenüber dem Prüfungsverband bei Eintritt einer Krisensituation, die den Prüfungsverband verpflichtet, auf eine unverzügliche Antragstellung hinzuwirken.

 

V. Auflösung durch Insolvenzeröffnung und Registereintragung (§§ 101, 102 GenG)

Die Vorschrift des § 101 GenG in seiner aktuell geltenden Fassung bestimmt, dass die Genossenschaft durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelöst wird. Dies ist eine zwingende gesetzliche Auflösungsfolge, die unabhängig vom Willen der Mitglieder eintritt. Auch die Fortführung der Genossenschaft nach § 117 GenG setzt voraus, dass das Insolvenzverfahren zuvor zum Abschluss gekommen ist. Für die GmgV ist diese Regelung übertragbar und sollte in das GmgVG aufgenommen werden. Die Vorschrift des § 102 GenG verpflichtet das Registergericht, die Insolvenzeröffnung sowie bestimmte weitere Verfahrensereignisse von Amts wegen in das Genossenschaftsregister einzutragen. Diese Registerführungs- und Publizitätsregelung ist auf die GmgV sachgerecht übertragbar, da auch die GmgV nach dem Rahmenkonzept durch Registereintragung entsteht.

 

VI. Das Nachschussverfahren (§§ 105–115e GenG)

Der gesamte Regelungskomplex der §§ 105 bis 115e GenG setzt die Nachschusspflicht der Mitglieder als rechtliches Fundament voraus. Das Rahmenkonzept für die GmgV (insbesondere Ziff. 7, erster Spiegelstrich) sieht hingegen ausdrücklich keine persönliche Haftung der Mitglieder vor. Die Haftung sei auf die geleistete Einlage beschränkt. Eine Nachschusspflicht und damit der gesamte Regelungskomplex der §§ 105 bis 115e GenG sind auf die GmgV daher nicht übertragbar.

Gleichwohl sind aus dem Nachschussverfahren zwei Teilaspekte hervorzuheben, die für die GmgV eigenständige Regelungsansätze erfordern. Erstens: § 108a GenG ermöglicht dem Insolvenzverwalter, Ansprüche der Genossenschaft auf rückständige Einzahlungen auf den Geschäftsanteil mit Zustimmung des Insolvenzgerichts abzutreten. Für die GmgV ist eine entsprechende Regelung zu schaffen: Einlageverpflichtungen, die Mitglieder gegenüber der GmgV noch nicht erfüllt haben, sind Forderungen der Insolvenzmasse; der Insolvenzverwalter muss sie einziehen können, ohne dass das Prinzip der Vermögensbindung oder das Einlageprinzip dem entgegensteht. Zweitens: Das genossenschaftsrechtliche Verfahren zur Anfechtung von Berechnungen des Insolvenzverwalters (§§ 111, 112 GenG) – das sich auf die Nachschussberechnung bezieht – entfällt bei der GmgV mangels Nachschusspflicht. Das GmgVG sollte jedoch sicherstellen, dass Mitglieder, die Rückzahlungsansprüche auf ihre Einlage gegen die Insolvenzmasse geltend machen wollen, dies im Rahmen des allgemeinen Insolvenzverfahrens nach der InsO tun können.

 

VII. Insolvenzplan (§ 116 GenG)

Die Vorschrift des § 116 GenG in seiner aktuell geltenden Fassung regelt die Anwendung der Insolvenzplanvorschriften der InsO auf Genossenschaften und sieht dabei vier Besonderheiten vor: Ein Plan wird nur berücksichtigt, wenn er vor Beendigung des Nachschussverfahrens eingeht; im darstellenden Teil sind Angaben über bereits geleistete und noch mögliche Nachschüsse zu machen; bei der Gruppenbildung kann zwischen gläubigerseitigen Mitgliedern und übrigen Gläubigern unterschieden werden; und vor dem Erörterungstermin ist der Prüfungsverband zu hören, ob der Plan mit den Interessen der Mitglieder vereinbar ist.

Für die GmgV sind diese Sonderregelungen teils zu übernehmen, teils anzupassen und teils durch neue Regelungen zu ergänzen. Die zeitliche Verknüpfung des Plans mit dem Nachschussverfahren entfällt bei der GmgV mangels Nachschusspflicht. Die Beteiligung des Prüfungsverbands vor dem Erörterungstermin hingegen sollte auf die GmgV übertragen werden: Da der Prüfungsverband nach dem Rahmenkonzept eine zentrale Kontroll- und Prüffunktion innehat, sollte er auch im Insolvenzplanverfahren ein Anhörungsrecht erhalten. Das GmgVG sollte darüber hinaus klare Regelungen zur Gruppenbildung im Insolvenzplan vorsehen: Mitglieder der GmgV, die zugleich Gläubiger sind, sollten in einer eigenen Gruppe geführt werden können, um Interessenkonflikte transparent zu machen.

Das strukturelle Hauptproblem beim Insolvenzplan einer GmgV ist jedoch der fehlende Mechanismus für einen debt-to-equity-swap. Da die Mitgliedschaft in der GmgV nicht durch Abtretung eines Anteils erworben werden kann, sondern den Beitritt und die Zustimmung der GmgV voraussetzt, können Gläubiger nicht gegen ihren Willen zu Mitgliedern der GmgV werden. Das GmgVG sollte ein GmgV-spezifisches Sanierungsinstrument vorsehen, das die Aufnahme neuer Mitglieder zur Rekapitalisierung der GmgV im Rahmen eines Insolvenzplans ermöglicht und dabei die strukturellen Besonderheiten der Mitgliedschaft achtet.

 

VIII. Fortsetzung der GmgV nach Insolvenz (§§ 117, 118 GenG)

Die Vorschrift des § 117 GenG regelt die Möglichkeit der Generalversammlung, nach Aufhebung oder Einstellung des Insolvenzverfahrens die Fortsetzung der Genossenschaft zu beschließen. Ein solcher Fortsetzungsbeschluss bedarf einer Dreiviertel-Mehrheit und muss zwingend eine Regelung zur Nachschusspflicht der Mitglieder für künftige Insolvenzfälle enthalten. Die Norm verknüpft also die Sanierung der Genossenschaft mit einer Entscheidung der Mitglieder über die künftige Haftungsstruktur.

Der VID schlägt ausdrücklich vor, für die GmgV die Grundidee des § 117 GenG – die Möglichkeit der Fortführung nach einem erfolgreichen Insolvenzplanverfahren –zu übernehmen und anzupassen. Da die GmgV keine Nachschusspflicht kennt, entfällt die zwingende Verknüpfung mit einer Haftungsentscheidung. Das GmgVG sollte aber regeln, unter welchen Voraussetzungen die Mitgliederversammlung die Fortsetzung der GmgV beschließen kann, welche Mehrheitserfordernisse gelten und wie die Vermögensbindung im Falle einer Fortsetzung weiterhin sichergestellt wird. Dabei ist insbesondere zu regeln, ob ein Insolvenzplan, der die Fortführung der GmgV vorsieht, die Vermögensbindung als Wesenselement der Rechtsform berühren kann oder ob diese auch nach einem Sanierungsplan zwingend bestehen bleibt.

Die Vorschrift des § 118 GenG regelt das Sonderrecht zur Kündigung der Mitgliedschaft, wenn die Generalversammlung die Fortsetzung beschlossen hat. Jedes Mitglied, das gegen den Fortsetzungsbeschluss Widerspruch erhoben hat oder nicht erschienen war, kann die Mitgliedschaft kündigen. Die Auseinandersetzung richtet sich nach der für die Fortsetzung aufgestellten Eröffnungsbilanz; das Geschäftsguthaben ist binnen sechs Monaten auszuzahlen. Auf Rücklagen oder sonstiges Vermögen besteht kein Anspruch.

Für die GmgV ist dieses Sonderkündigungsrecht dem Grunde nach übertragbar, muss aber an die Besonderheiten der GmgV angepasst werden. Anders als bei der Genossenschaft, bei der ausscheidende Mitglieder ihr Geschäftsguthaben ausgezahlt erhalten, erhalten Mitglieder der GmgV nach dem Rahmenkonzept höchstens ihre eingelegte Einlage zurück. Ein darüber hinausgehender Anspruch auf stille Reserven, Gewinne oder angehäuftes Vermögen besteht nicht. Das GmgVG sollte ein dem § 118 GenG entsprechendes Sonderkündigungsrecht für den Fall des Fortsetzungsbeschlusses vorsehen, dabei aber ausdrücklich auf den einlagenbeschränkten Rückzahlungsanspruch begrenzen.

 

IX. Haftung der Organmitglieder

Die Haftung des Vorstands einer Genossenschaft gegenüber der Gesellschaft für Schäden aus pflichtwidrigem Verhalten richtet sich nach § 34 GenG. Die Vorschrift des § 34 GenG entspricht inhaltlich § 43 GmbHG und normiert eine Sorgfaltspflicht sowie eine persönliche Schadensersatzpflicht. Im Insolvenzfall gehen diese Ansprüche auf den Insolvenzverwalter über.

Für die GmgV sollte das GmgVG eine dem § 34 GenG entsprechende Haftungsnorm für den Vorstand vorsehen. Im Insolvenzkontext ist besonders bedeutsam, dass der Insolvenzverwalter Schadensersatzansprüche gegen Vorstandsmitglieder geltend machen kann, die etwa durch verspätete Antragstellung, durch Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife entgegen § 15b InsO oder durch Verstöße gegen die Vermögensbindung Schaden verursacht haben.

Verstöße gegen die Vermögensbindung – etwa durch verdeckte Gewinnausschüttungen in Form überhöhter Vergütungen oder nicht marktüblicher Darlehenskonditionen – sollten ausdrücklich als Haftungstatbestand normiert werden, der im Insolvenzfall vom Insolvenzverwalter gegen die handelnden Organmitglieder geltend gemacht werden kann. Die Verjährungsregelung sollte sich an § 34 Abs. 6 GenG orientieren, der eine Fünfjahresfrist vorsieht; im Insolvenzfall sollte der Fristbeginn auf den Zeitpunkt der Kenntnis des Insolvenzverwalters abstellen.

 

X. Anfechtungsrechtliche Fragen

Das Insolvenzanfechtungsrecht der §§ 129 ff. InsO gilt für Genossenschaften ohne spezifische Modifikationen im GenG; es findet unmittelbare Anwendung. Für die GmgV findet das allgemeine Anfechtungsrecht der InsO ebenfalls auf alle für die GmgV charakteristischen Rechtshandlungen Anwendung.

Besondere Relevanz hat das Anfechtungsrecht bei der GmgV in folgenden Konstellationen: Erstens ist die Rückzahlung von Einlagen an ausscheidende Mitglieder in der Krise der GmgV nach §§ 130, 131 InsO anfechtbar, wenn sie in der Anfechtungsfrist unter Benachteiligung der Gläubiger vorgenommen wurde. Zweitens kann die Übertragung von Gesellschaftsvermögen auf eine andere GmgV im Vorfeld einer Insolvenz nach § 133 InsO als vorsätzliche Gläubigerbenachteiligung anfechtbar sein. Drittens sind Zahlungen auf Darlehen, die Mitglieder der GmgV dieser gewährt haben, in Anlehnung an die Behandlung von Gesellschafterdarlehen nach § 135 InsO zu behandeln, soweit Mitglieder wirtschaftlich einer Gesellschafterstellung nahekommen.

 

XI. Fazit

Das Rahmenkonzept zur GmgV wird vom VID begrüßt. Im Hinblick auf den angekündigten Stakeholderprozess müssen die Lücken, die einem Rahmenkonzept inhärent sind, aufgefüllt werden. Hinsichtlich der insolvenzrechtlichen Themenfelder bietet sich ein Blick auf die genossenschaftlichen Regelungen an. Die §§ 98 bis 118 GenG bilden in ihrer aktuell geltenden Fassung einen differenzierten Regelungsrahmen für das Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Genossenschaft. Dieser Rahmen kann für die GmgV nicht pauschal übernommen werden. Eine sachgerechte Ausgestaltung des GmgVG erfordert vielmehr eine normgenaue Prüfung jeder einzelnen Regelung des genossenschaftlichen Insolvenzrechts.

Auf die GmgV sachgerecht übertragbar sind die automatische Auflösungsfolge bei Insolvenzeröffnung nach § 101 GenG sowie die amtswegige Registerpublizität nach § 102 GenG. Übertragbar ist ferner die Beteiligung des Prüfungsverbands im Insolvenzplanverfahren gemäß § 116 Nr. 4 GenG, das Sonderkündigungsrecht der Mitglieder bei Fortsetzungsbeschluss gemäß § 118 GenG – angepasst an den einlagenbeschränkten Rückzahlungsanspruch – sowie die Haftungssystematik des § 34 GenG für Vorstandsmitglieder.

Abweichende oder eigenständige Regelungen erfordert die GmgV in mehreren zentralen Bereichen: Die modifizierte Überschuldungsregel des § 98 GenG findet mangels Nachschusspflicht keine Anwendung; für die GmgV gilt § 19 InsO unmittelbar und unmodifiziert. Der gesamte Regelungskomplex der §§ 105 bis 115e GenG zum Nachschussverfahren ist im Hinblick auf den angedachten Entfall der persönlichen Haftung der Mitglieder nicht übertragbar und durch einen gesetzlichen Ausschluss der Nachschusspflicht im GmgVG zu ersetzen. Die im GmgVG zu schaffende Fortsetzungsregelung in Anlehnung an § 117 GenG muss ohne die zwingende Verknüpfung mit einer Nachschussentscheidung auskommen. Für das Insolvenzplanverfahren bedarf es eines GmgV-spezifischen Sanierungsinstruments als Ersatz für den strukturell ausgeschlossenen debt-to-equity-swap. Schließlich muss das GmgVG eigenständige Regelungen zum Schutz der Insolvenzmasse gegen Rückzahlungsansprüche ausscheidender Mitglieder sowie zum Verhältnis der Vermögensbindung zur Insolvenzmasse vorsehen – Regelungsbereiche, für die das GenG keine Entsprechung kennt.

 

Berlin, 03.06.2026

Kontakt:
Verband Insolvenzverwalter und Sachwalter Deutschlands e.V. (VID)
Am Zirkus 3, 10117 Berlin
Tel.: 030/ 20 45 55 25
E-Mail: info@vid.de / Web: www.vid.de

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