Im Mittelpunkt unserer Arbeit steht die
Förderung einer sanierungsorientierten Insolvenzverwaltung.

 

Stellungnahme:

15.07.2026

28. Regime (JURI-Berichtsentwurf)

Stellungnahme des VID – Verband Insolvenzverwalter und Sachwalter Deutschlands zum BERICHTSENTWURF zum Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den 28. Rechtsrahmen für Unternehmen – „EU Inc.“ (COM (2026) 0321 – C10 0080/2026 – 2026/0074(COD)), Rechtsausschuss, Berichterstatter: René Repasi

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Executive Summary

Das Konzept eines 28. Regimes ist grundsätzlich begrüßenswert und bietet Chancen der rechtlichen Harmonisierung, die durch die Angleichung nationaler Rechte allenfalls langfristig erreichbar wären. Wenn das Konzept aber erfolgreich sein und nicht der praktischen Irrelevanz oder einem umgehenden Reputationsverlust anheimfallen soll, ist es geboten, dass der europäische Gesetzgeber sich die Zeit nimmt, ein umfassendes und in allen Teilen fundiertes Regime zu erarbeiten, wozu er selbst das Insolvenzrecht zählt.[1] Praxisuntaugliche und lückenhafte Regelungen konterkarieren das Ziel, Anreize und Planungssicherheit für (grenzüberschreitende) Investitionen zu schaffen.

Dem Insolvenzrecht kommt im Kontext der Förderung von Start-up- und Scale-up-Unternehmen innerhalb der Europäischen Union eine besondere Bedeutung zu. Diese Unternehmen unterscheiden sich typischerweise von etablierten Marktteilnehmern durch ihre spezifischen Finanzierungsstrukturen, ihre häufig noch nicht nachhaltig gesicherte Ertragskraft sowie ihre erhöhte wirtschaftliche Unsicherheit. Ein unionsweit kohärentes und auf diese Besonderheiten abgestimmtes Insolvenzrecht kann einen wesentlichen Beitrag zur Verbesserung der Finanzierungsmöglichkeiten und zur Förderung grenzüberschreitender unternehmerischer Tätigkeit leisten.

Der VID hat zu Kapitel 10 (Insolvenzverfahren) des Vorschlags der EU-Kommission für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den 28. Rechtsrahmen für Unternehmen – „EU Inc.“ im Juni 2026 umfangreich Stellung genommen[2].

Der vorliegende Berichtsentwurf reagiert bereits in Teilen auf die zum Kommissionsvorschlag geäußerte Kritik des VID. Zugleich bleiben zentrale Fragen weiterhin ungelöst, bzw. einzelne Änderungsvorschläge würden bei ihrer Verabschiedung neues Konfliktpotential erzeugen.

Ist die Erarbeitung eines in sich geschlossenen Insolvenzregimes auch weiterhin (noch) nicht möglich, sollte die Einführung eines 28. Regimes zurückgestellt, jedenfalls aber Kapitel 10 des Vorschlags vollständig gestrichen werden.[3] Wenn in der nachfolgenden Stellungnahme detailliert einzelne Regelungsvorschläge diskutiert und teilweise auch Verbesserungsvorschläge unterbreitet werden, soll dies nicht den Eindruck vermitteln, dass Kapitel 10 des Vorschlags durch moderate Änderungen zu einem geschlossenen, praxistauglichen Insolvenzrecht für ein 28. Regime umgestaltet werden könnte.

Konkretere Vorschläge zur Ausgestaltung des Insolvenzrechts als Bestandteil eines 28. Regimes haben insbesondere Prof. (a.D.) Christoph G. Paulus und Prof. Francisco Garcimartín in ihrem Beitrag „Das 28. Insolvenzregime: Gedanken zu einer lex europea“ [4] entwickelt. Diese Vorschläge geben einen guten Überblick über die regelungsbedürftigen Themenbereiche, bewegen sich jedoch überwiegend noch auf hoher Abstraktionsebene und sind ausdrücklich nur als Grundlage für weitere Diskussionen formuliert.

  

Im Einzelnen zum Berichtsentwurf:

Soweit der Berichtsentwurf zu einzelnen Regelungen des Kapitel 10 keine Änderungsvorschläge vorsieht, verweisen wir bezüglich der nicht angesprochenen Regelungen auf die Kritikpunkte der VID-Stellungnahme zum Kommissionsvorschlag[5] vom 22.06.2026.

 

1. Art. 88 – Anwendungsbereich des vereinfachten Liquidationsverfahrens

Änderungsanträge 191-192

a) Art. 88 Abs. 2 (Änderungsantrag 191)[6]

Der Berichtsentwurf nimmt die Kritik am Kommissionsvorschlag auf, dieser regle die zentralen Zugangsvoraussetzungen des vereinfachten Abwicklungsverfahrens nicht selbst, sondern nehme auf einen Vorschlag für eine Kommissionsempfehlung sowie deren Anhang Bezug.

Für die Zwecke des Kapitel 10 bezeichnet der Berichtsentwurf[7] ein „Start-up“ nun als eine EU-Inc.-Gesellschaft im Sinne von Art. 2 Abs. 1. Dort wird es legaldefiniert als ein Unternehmen, das folgende Voraussetzungen erfüllt: Es beschäftigt weniger als 100 Mitarbeiter, sein Jahresumsatz oder seine Jahresbilanzsumme (oder beides) übersteigt 10 Millionen Euro nicht, und es ist seit seiner Eintragung weniger als 10 Jahre tätig. Damit finden sich Teile des Anhangs der Kommissionsempfehlung nun im Verordnungsvorschlag selbst.

Der Berichtsentwurf streicht das Merkmal „innovativ“. Um jedoch sicherzustellen, dass die Rechtsform „EU Inc.“ auf innovative und wachstumsorientierte Unternehmen ausgerichtet bleibt, sollen laut Berichtsentwurf wirtschaftliche Tätigkeiten, bei denen es als unwahrscheinlich gilt, dass sie zu einem neuen oder verbesserten Produkt, einer neuen oder verbesserten Dienstleistung oder einem neuen oder verbesserten Verfahren führen, und die Wirtschaftszweigen entsprechen, in denen ein erhöhtes Risiko der Umgehung des Arbeitsrechts der Union und der Mitgliedstaaten sowie der Sozialversicherungsvorschriften besteht, vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgeschlossen werden.[8]

Art. 1a Abs. 5 (neu) sieht dazu vor, dass eine EU Inc. nicht gegründet werden darf, wenn ihr vorgesehener Geschäftszweck eine wirtschaftliche Tätigkeit ist, die im Anhang[9] der Verordnung aufgeführt ist. Danach sollen folgende Wirtschaftszweige vom Anwendungsbereich der Verordnung ausgeschlossen sein: Baugewerbe, Reinigungsdienstleistungen, Beherbergungs- und Gaststättengewerbe, Güterkraftverkehr, stationäre Pflege, Verarbeitung und Konservierung von Fleisch sowie Herstellung von Fleischprodukten und Ermittlungs- und Sicherheitsdienstleistungen. Die Kommission soll ermächtigt werden, delegierte Rechtsakte zu erlassen, um den Anhang der Verordnung zu ändern und in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und Sozialpartnern die Liste der Wirtschaftstätigkeiten zu aktualisieren, die vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgeschlossen werden sollen.

Der Berichtsentwurf versucht hiernach, der Kritik an den unbestimmten Rechtsbegriffen des im Kommissionsvorschlag verwendeten Merkmals „innovativ“ mit einer „Schwarzen Liste“ zu begegnen und damit die Überprüfung von Zugangsvoraussetzungen zu erleichtern. Dies indiziert die konzeptionelle Neuausrichtung, das gesamte 28. Regime – nicht nur dessen insolvenzrechtliche Regelungen – nur Unternehmen zugänglich zu machen, die Innovationspotential haben und damit geeignet sind sowohl private Investitionen anzuziehen als auch den europäischen Wirtschaftsraum im weltweiten Wettbewerb, um zukunftsfähige Entwicklungen zu stärken. Ein solcher Ansatz einer gewissen Exklusivität könnte durchaus Vorteile und bessere Chancen haben, einem 28. Regime zum Markterfolg zu verhelfen, als die Öffnung für jede Art von Unternehmen: Neben dem psychologischen Aspekt, dass Exklusivität üblicherweise die Attraktivität steigert und „EU Inc.“ zum Markenzeichen für Innovation und Dynamik werden könnte, würde ein zielgruppenorientierter Zugang auch einen stärkeren Zuschnitt des Regelwerks auf die Zielgruppe erlauben.[10] Damit könnte die Missbrauchsanfälligkeit eines 28. Regimes reduziert werden und es könnte als Pilotprojekt dienen, das im Erfolgsfall Harmonisierungseffekte durch Anpassungen nationaler Regime über den Zugangsbereich des 28. Regimes hinaus motiviert.

Diskussionsbedürftig ist indes, ob die Zugangsbeschränkung mittels einer „Schwarzen Liste“ ungeeigneter Wirtschaftszweige der richtige Ansatz ist. So würde sich z.B. die Frage stellen, wie sich Erweiterungen der „Schwarzen Liste“ auf bereits existierende „EU Inc.“ auswirken. Zudem zeichnet sich Innovation nicht zuletzt durch kreative und überraschende Ansätze aus; manchmal entsteht Innovation als ungeplantes Nebenprodukt von Entwicklungen mit ganz anderer Ausgangsrichtung. Das macht Prognosen darüber schwierig, wann und wo – konkret: in welchen Wirtschaftszweigen – Innovationen zu erwarten sind. Darüber hinaus kann es zu Abgrenzungsschwierigkeiten kommen, wenn ein Unternehmen mehrere Gegenstände hat und/oder Gegenstände, die nicht eindeutig einem oder mehreren konkreten Wirtschaftszweigen zugeordnet werden können.

Eine Alternative zu einem nur bedingt flexiblen Ausschlussprinzip einer „Schwarzen Liste“ könnte dabei der Nachweis sein, dass der geplante Unternehmensgegenstand bereits auf hinreichendes Investitionsinteresse stößt. Dieser Nachweis könnte z.B. mittels einer verhältnismäßig hohen Mindestkapitalisierung von mindestens 100.000 € zu führen sein: Ein Unternehmen, das nicht einmal in der Lage ist, Investoren für ein sechsstelliges Startkapital zu finden, dürfte kaum das Potenzial haben, deutlich höhere private Investitionen anzuziehen, und damit nicht zur Zielgruppe der Unternehmen gehören, die für einen substanziellen Anstieg privater Investitionen im europäischen Wirtschaftsraum sorgen.

Unabhängig davon sollte ein 28. Regime, das auf eine zielgruppenorientierte Exklusivität und Attraktivität setzt, diesen Ansatz auch konsequent(er) im Rahmen eines Gesamtkonzepts verfolgen.

Allgemeine Überlegungen zum Konzept eines 28. Regimes sind allerdings nicht der Schwerpunkt dieser Stellungnahme. Die folgenden Ausführungen konzentrieren sich daher auf die Änderungsvorschläge des Berichtsentwurfs zu den insolvenzrechtlichen Regelungen in Kapitel 10 des Entwurfs.

 

b) Art. 88 Abs. 2a (neu) (Änderungsantrag 192)

Die Neuregelung in Art. 88 Abs. 2a sieht eine Missbrauchssperre vor, wonach durch Umwandlung, Verschmelzung oder Spaltung entstandene EU Inc.-Gesellschaften vor Ablauf einer sechsmonatigen Sperrfrist keinen Zugang zum vereinfachten Abwicklungsverfahren erhalten sollen.

Begrüßenswert ist insoweit der Umstand, dass das Missbrauchspotenzial der Regelungen in Kapital 10 des Entwurfs anerkannt und der Versuch unternommen wird, einem „Regime-Shopping“ vorzubeugen. Die Sechsmonatsfrist ist dabei möglicherweise inspiriert von Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 4 EuInsVO, der Forum-Shopping im Rahmen der internationalen Insolvenzgerichtszuständigkeit vorbeugen soll. Vorzugswürdig gegenüber einer Fristenregelung wären indes ein weniger missbrauchsanfälliges Insolvenzregime und die oben skizzierte Verstärkung des Exklusivitätsansatzes eines 28. Regimes, z.B. durch eine Beschränkung auf Neugründungen und/oder Regelung einer Mindestkapitalisierung.

 

2. Art. 89 – Vorschriften zur Abwicklung innovativer[11] Start-ups

Änderungsanträge 193-195

a) Art. 89 Abs. 1 (Änderungsantrag 193)

Grundsätzlich dürfte sich der Anwendungsbereich des Kapitel 10 durch die Streichung des Merkmals „innovativ“ zunächst erweitern. Eine Einschränkung erfährt der Anwendungsbereich dann jedoch, wenn nur insolvente EU-Inc.-Start-ups die Eröffnung des vereinfachten Liquidationsverfahrens beantragen können, die zum Zeitpunkt des Antrags auf Eröffnung des vereinfachten Liquidationsverfahrens weniger als 20 Gläubiger haben (Art. 89 Abs. 1). Ob dieses Abgrenzungskriterium für die Anwendbarkeit des vereinfachten Liquidationsverfahrens geeignet ist, ist zweifelhaft.

Im deutschen Recht findet sich dieses Kriterium – weniger als 20 Gläubiger – in den Regelungen zum Verbraucherinsolvenzverfahren[12] und stellt eines von zwei Tatbestandsmerkmalen zur Feststellung dar, ob die Vermögensverhältnisse des Schuldners überschaubar sind. Das weitere Tatbestandsmerkmal ist, dass keine Verbindlichkeiten aus Arbeitsverhältnissen bestehen dürfen, was erfordert, dass keine Arbeitsverhältnisse mehr bestehen und vormals bestehende rückstandslos beendet sind. Der Berichtsentwurf sieht demgegenüber kein zusätzliches Kriterium neben der Gläubigerzahl vor.

Auch wenn der Berichtsentwurf in Erwägungsgrund 67 nun unterstellt, dass es sich bei Start-ups häufig um Kleinst- oder Kleinunternehmen handelt, fehlt es an einer Vergleichbarkeit der Sonderstellung von Start-ups mit kleinen Unternehmen:

Größe und Komplexität:

  • Start-ups sind schon nach der im Änderungsantrag 59 vorgeschlagenen Definition (bis 99 Mitarbeiter, bis 10 Mio. € Jahresumsatz/Jahresbilanzsumme) jedenfalls keine Kleinstunternehmen.[13]
  • Der Berichtsentwurf sieht in Art. 88 Abs. 2a (neu) zudem explizit eine 6-monatige Missbrauchssperre für EU-Inc.-Gesellschaften vor, die durch Umwandlung, Verschmelzung oder Spaltung gegründet wurden und deren Gründungsprozedere somit für Klein- und Kleinstunternehmen untypisch ist.

Finanzierungsstruktur:

  • Start-ups (und Scale-ups) weichen in Finanzierung und Ertragskraft signifikant von etablierten Klein- und Kleinstunternehmen ab.
  • Es dominiert privates Kapital (Business Angels, Venture Capital), oft flankiert durch öffentliche Förderungen mit strengen Förderbedingungen.
  • Ertragskraft im Sinne eigenständiger, langfristiger Gewinnerzielung besteht in dieser Phase typischerweise noch nicht – es werden zunächst nur Verluste erwirtschaftet, die das eingeworbene Kapital decken muss.
  • Klein- und Kleinstunternehmen hingegen finanzieren sich häufig über die Hausbank oder das familiäre Umfeld, mit überschaubaren Vermögensverhältnissen.

Wachstums- und Ressourcenstruktur:

  • Start-ups planen regelmäßig mit hohen Wachstumszielen, verbunden mit starkem Ressourcenwachstum (v.a. Personal) schon in früher Phase.
  • Das Personal von Start-ups hat in aller Regel einen höheren Qualifizierungsgrad als reguläre Klein- und Kleinstunternehmen und ggf. dann ein geringeres Risiko längerer Arbeitslosigkeit bei Arbeitsplatzverlust.
  • Hinzu kommen häufig komplexe Finanzierungsstrukturen – anders als bei Klein- und Kleinstunternehmen mit einfachen Vermögensverhältnissen.

Vermögensstruktur:

  • Start-ups verfügen regelmäßig über immaterielles Vermögen: gewerbliche Schutzrechte, Urheberrechte, sonstige Entwicklungsleistungen.
  • Reguläre Klein- und Kleinstunternehmen verfügen demgegenüber selten über werthaltiges immaterielles Vermögen; soweit überhaupt vorhanden, finden sich Werte eher in marktgängigerem Sachvermögen und Forderungen.

Für die Vertragspartner des Start-ups ist die in der Regel wechselnde Anzahl der Gläubiger zudem kaum verifizierbar, was jedoch im Hinblick auf die Investitionsentscheidungen relevant werden dürfte, wenn es um die Frage des Zugangs zu einem vereinfachten Abwicklungsverfahren geht.

Abgesehen davon, dass allein die Gläubigerzahl wenig Aussagekraft über die Komplexität der Gläubigerstruktur und insbesondere der Vermögensgegenstände und -verhältnisse hat, zeigen die Erfahrungen in der Praxis, dass vor allem – aber nicht nur – bei Klein(st)unternehmen die mit einem Insolvenzantrag vorgelegten Gläubigerlisten regelmäßig unvollständig sind. Selbst ohne Missbrauchsintention fehlt den Unternehmen oftmals das Verständnis, dass z.B. auch Arbeitnehmer oder Geschäftspartner laufender Vertragsverhältnisse, die zu einem bestimmten Stichtag (noch) keine fälligen Forderungen haben, schon Eventualgläubiger sind oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu Insolvenzgläubigern werden – bei Arbeitnehmern u.U. sogar mit Gläubigerwechsel, wenn die Agentur für Arbeit Insolvenzgeld zahlt. Die für ein Insolvenzverfahren relevante Zahl der Gläubiger ist aber die der perspektivisch vom Verfahren betroffenen bzw. am Verfahren teilnehmenden, nicht eine Momentaufnahme fälliger Verbindlichkeiten zu einem früheren Zeitpunkt.

 

b) Art. 89 Abs. 2 (Änderungsantrag 194)

Der Berichtsentwurf nimmt die Kritik auf, wonach eine Begrenzung auf den Insolvenzgrund der Zahlungsunfähigkeit Missbrauchsgefahren birgt, da Start-ups das 28. Regime zur Umgehung strengerer nationaler Vorschriften nutzen könnten.

So sieht Art. 89 Abs. 2 (neu) nun vor, dass ein EU Inc.-Start-up für die Zwecke des vereinfachten Abwicklungsverfahrens als insolvent gilt, wenn es generell nicht in der Lage ist, seine Schulden bei Fälligkeit zu begleichen, oder wenn seine Schulden seine Vermögenswerte übersteigen. Die Mitgliedstaaten sollen klare, einfache und leicht feststellbare Voraussetzungen festlegen, unter denen ein EU-Inc.-Start-up als generell nicht in der Lage gilt, seine Schulden bei Fälligkeit zu begleichen, und unter denen die Schulden eines EU Inc.-Start-ups als sein Vermögen übersteigend gelten.

Der Berichtsentwurf ergänzt den Kommissionsvorschlag damit um den Insolvenzgrund der Überschuldung, belässt es aber dabei, dass die entscheidende Konkretisierung – nun für zwei Insolvenzgründe – den Mitgliedstaaten überlassen bleiben soll. Dieser delegierte Gestaltungsspielraum konterkariert das Ziel eines einheitlichen Rahmens.

Insbesondere die Lücken bei der Definition von Insolvenzgründen und -antragspflichten sowie die Perpetuierung nationaler Privilegierungen ungesicherter Insolvenzforderungen bestimmter Gläubiger stellen die erfolgreiche Etablierung eines 28. Regimes vor erhebliche Herausforderungen.

Werden diese Lücken nicht zuvor geschlossen, droht dem 28. Regime das gleiche Schicksal wie früheren Ansätzen zur Etablierung europäischer Gesellschaftsformen. Unterschiedliche nationale Insolvenzgründe[14] führen zu ungleichen Wettbewerbsbedingungen: Ein Unternehmen kann in einem Mitgliedstaat in einer Krise weiterarbeiten, während es in einem anderen sofort Insolvenz anmelden müsste. Da der Sitz im Zweifel die internationale Zuständigkeit begründet (Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 1 EuInsVO), lädt dies zu Forum-shopping ein – begünstigt durch digitale Gründung und Freizügigkeit von Start-ups.

Der VID plädiert daher weiterhin für eine echte Harmonisierung der Insolvenzgründe[15] statt einer nur sektoralen, auf das 28. Regime begrenzten Sonderregelung – auch wenn dies politisch schwerer durchsetzbar erscheint. In jedem Fall sollten für ein Insolvenzverfahren nach einem 28. Regime einheitliche Insolvenzgründe definiert werden. Zu den Einzelheiten verweisen wir auf die VID-Stellungnahme zum Kommissionsvorschlag.[16]

 

c) Art. 89 Abs. 2a (neu) (Änderungsantrag 195)

Die Eröffnung und Durchführung des vereinfachten Abwicklungsverfahrens darf, so der Berichtsentwurf, nicht mit der Begründung verweigert werden, dass der Schuldner kein Vermögen hat oder sein Vermögen nicht ausreicht, um die Kosten des vereinfachten Abwicklungsverfahrens zu decken.

Die Kombination aus Art. 89 Abs. 2a (neu) – Verfahrenseröffnung und Durchführung trotz unzureichender Masse – und des i.d.R. zu bestellenden Insolvenzverwalters (Art. 90 Abs. 1 VO-E) wirft die Frage der Verfahrensfinanzierung in verschärfter Form auf: Wenn Verfahren auch ohne oder bei unzureichendem Vermögen eröffnet werden müssen und ein Verwalter grundsätzlich zu bestellen ist, bedarf es zwingend einer Regelung zur Finanzierung der Gerichtskosten und der Verwaltervergütung. Dieses Problem wird im deutschen Recht über § 26 InsO (Abweisung mangels Masse) gerade vermieden. So wird die Frage, ob das Vermögen die Verfahrenskosten deckt, im deutschen Insolvenzrecht im Interesse der Gläubiger und der Beteiligten geklärt, bevor das Gericht über die Verfahrenseröffnung entscheidet.[17]

In Erwägungsgrund 68a (neu) findet sich der Hinweis, dass die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten Regelungen zur Deckung der Kosten für die Durchführung vereinfachter Abwicklungsverfahren vorsehen sollten, wenn das Vermögen und die Einnahmequellen des Schuldners nicht ausreichen, um diese Kosten zu decken.

Das deutsche Recht sieht eine Stundung der Verfahrenskosten nur für Schuldner vor, die natürliche Personen sind und einen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt haben (§ 4a InsO). In diesem Fall bedarf es der Verfahrenseröffnung und -durchführung als Entschuldungsvoraussetzung. Was die Notwendigkeit einer Verfahrenseröffnung für die Abwicklung einer vermögenslosen EU-Inc. begründet, lässt sich dem Berichtsentwurf nicht entnehmen. Um die Entschuldung kann es nicht gehen, zumal die Regelungen des 28. Regimes auf Gesellschaften zugeschnitten und für Einzelunternehmen natürlicher Personen ungeeignet sind.

Art. 92 Abs. 3a) und b) unterscheiden zwar nach wie vor zwischen der EU-Inc. als juristischer Person und als „Unternehmer“. Der Berichtsentwurf lässt aber insbesondere Art. 1 f) und Art. 3 unangetastet und perpetuiert damit in Art. 92 nur einen Fehler des Kommissionsvorschlags, vgl. unten Ziff. 4. a) bb).

Der Berichtsentwurf statuiert somit ohne explizite oder erkennbare Begründung einen Anspruch auf Verfahrenszugang trotz Massearmut und verlagert – (nur) über einen Erwägungsgrund – die Finanzierungslast auf die Mitgliedstaaten, unabhängig davon, ob dort ein Bedarf für die Finanzierung solcher Verfahren gesehen wird oder objektiv besteht. Es bleibt damit den 27 nationalen Rechtsordnungen überlassen, wie sie die in Art. 89 Abs. 2a und Art. 90 Abs. 2b (neu) verankerten Garantien materiell unterlegen und ggf. mit abweichenden Regelungsansätzen des nationalen Rechts abstimmen.

Für die Praxis stellt sich die Folgefrage, ob Insolvenzverwalter zwangsverpflichtet werden (können), wenn Mitgliedstaaten der Eröffnungspflicht folgen müssen, ohne (bereits) ein Finanzierungsmodell eingerichtet zu haben.

 

3. Art. 90 Abs. 2 – Insolvenzverwalter

Änderungsanträge 196-198

a) Art. 90 Abs. 2 (Änderungsantrag 196)

Der Berichtsentwurf geht auf die geäußerten Bedenken gegen ein verwalterloses Verfahren teilweise ein (vgl. dazu VID-Stellungnahme unter Ziff. III. 4):

Statt des im Kommissionsvorschlag lediglich geforderten Nachweises einer aktuellen Bilanz und der Vorlage der jüngsten vorgeschriebenen Jahresbilanz an die zuständigen nationalen Behörden soll ein vereinfachtes verwalterloses Abwicklungsverfahren nach dem Berichtsentwurf vom Schuldner, einem Gläubiger oder einer Gläubigergruppe nun nur dann beantragt werden können, wenn kumulativ folgende acht Voraussetzungen erfüllt sind: (a) Nachweis einer aktuellen Bilanz, (b) vorgelegter jüngster Jahresabschluss, (c) aktuelles Buchhaltungssystem, (d) Vermögensverzeichnis, (e) aktuelles Gläubigerverzeichnis, (f) keine offenen Steuern und Sozialversicherungsbeiträge, (g) keine offenen Arbeitsentgelte, (h) gegebenenfalls erfüllte arbeitsrechtliche Unterrichtungs-, Anhörungs- und Mitbestimmungspflichten. Teilweise waren diese Voraussetzungen ohnehin bereits Teil der notwendigen Angaben im Standardformularantrag des Art. 92 Abs. 3 (Erweiterung um arbeitnehmer- und fiskalbezogene Kriterien).

 

b) Art. 90 Abs. 2a (neu) (Änderungsantrag 197)

Fand sich das in Erwägungsgrund 69 angesprochene Ermessen des Gerichts im Kommissionsvorschlag[18] im Wortlaut des Art. 90 Abs. 2 nicht, sieht der Berichtsentwurf nun einen neuen Abs. 2a vor, nach dem das Gericht oder die zuständige Behörde dem Antrag gemäß Abs. 1 (gemeint ist wohl Abs. 2) nur dann stattgibt, wenn feststeht, dass die Bestellung eines Insolvenzverwalters für die ordnungsgemäße Durchführung des Verfahrens oder den Schutz der

Gläubiger und Arbeitnehmer nicht erforderlich ist.[19] Auch wenn damit der Gefahr begegnet werden soll, dass das verwalterlose Verfahren vom Ausnahme- zum Regelfall wird, bleibt ein trotzdem noch mögliches verwalterloses Verfahren für die vereinfachte Abwicklung von Start-ups weiterhin strukturell ungeeignet.

Vorab ist festzuhalten, dass eine Ausübung des gerichtlichen Ermessens nach Art. 90 Abs. 2a (neu) dahingehend, dass von einer Verwalterbestellung abgesehen wird, notwendigerweise einen Mehraufwand für das Gericht nach sich ziehen würde, der sich nicht nur in Aufgabenspektrum und Haftungsrisiko im Einzelfall niederschlagen würde, sondern auch allgemein bei der justiziellen Budget- und Personalplanung sowie der Qualifizierung und Ausstattung berücksichtigt werden müsste. Die deutsche Rechtspraxis zeichnet sich bislang eher dadurch aus, dass Insolvenzgerichte – auch aus Kapazitätsgründen – Aufgaben delegieren.[20] Eine (freiwillige) Erweiterung des eigenen Aufgaben- und Verantwortungsbereichs wäre neu. Unabhängig davon, ob angesichts dessen eine nennenswerte Bereitschaft zur Anordnung verwalterloser Verfahren zu erwarten wäre, würde die bloße Möglichkeit erfordern, dass die hierfür notwendige Qualifizierung und Infrastruktur geschaffen und vorgehalten wird. Dieser Aspekt muss dem vermeintlichen Einspareffekt gegenübergestellt werden, der im individuellen Verfahren durch das Absehen von einer Verwalterbestellung wohl erwartet wird.

Was nun die Ergänzungsvorschläge zu Art. 90 Abs. 2 anbelangt, haben auch die erweiterten Antragsvoraussetzungen für ein verwalterloses Verfahren keine ausreichende Aussagekraft darüber, ob der Schuldner für die eigenständige Abwicklung des Verfahrens geeignet ist, insbesondere bei komplexen Vermögensverhältnissen. Auch das in Erwägungsgrund 69 angesprochene „umsichtige Verhalten des Schuldners in der Zeit vor der Insolvenz“ rechtfertigt ein verwalterloses Verfahren nicht, da es auf die Zeit vor der Insolvenz abstellt.

Die Anforderungen an die Abwicklung eines Insolvenzverfahrens[21] sind vielfältig und bedürften spezieller Kenntnisse, Erfahrungen und einer entsprechenden Ausstattung. Der deutsche Gesetzgeber hat aufgrund einer umfassenden Evaluation der praktischen Erfahrungen die Hürden für die Gewährung der Eigenverwaltung zurecht erhöht und verlangt u.a., dass der Schuldner Vorkehrungen darlegt, die er getroffen hat, um seine Fähigkeit sicherzustellen, insolvenzrechtliche Pflichten zu erfüllen, § 270a Abs. 1 Nr. 4 InsO. Selbst in der Eigenverwaltung bestellt das Gericht einen Sachwalter zur Unterstützung und Kontrolle des Schuldners, der strukturell andere Interessen hat als die Gläubigergesamtheit.

Zu Recht weisen Kommission und Berichterstatter darauf hin, dass es bei der Insolvenzliquidation von größter Bedeutung ist, dass die Verfahren unter Beteiligung eines Insolvenzverwalters durchgeführt werden, der die Einhaltung aller rechtlichen Anforderungen sicherstellt und im Interesse der Gläubiger handelt.[22]

Gegen ein verwalterloses Verfahren sprechen weiterhin gewichtige Gründe:

  • Im Insolvenzverfahren bestehen zahlreiche gesetzliche Pflichten, die bislang regelmäßig vom Insolvenzverwalter erfüllt werden. Der Insolvenzverwalter ist derjenige, der die Pflichten kennt und sie ordnungsgemäß erfüllen kann.
     
  • Die Durchführung eines Insolvenzverfahrens unter Einsetzung eines neutralen und fachkundigen Insolvenzverwalters erfüllt eine Ordnungsfunktion, da er Aufgaben erledigt, die im öffentlichen Interesse liegen und vom Schuldner üblicherweise nicht erfüllt werden oder erfüllt werden können. In einem verwalterlosen Verfahren ist nicht sichergestellt und unterliegt zudem keiner hinreichenden Kontrolle, ob diese Pflichten erkannt und erfüllt werden – weder zugunsten der Gläubiger noch gegenüber staatlichen Stellen.
  • Soweit der Vorschlag vorsieht, dass in Verfahren ohne Insolvenzverwalter der Schuldner einzelne Aufgaben des Insolvenzverwalters übernimmt (wie bspw. die Erstellung des Verzeichnisses der Gläubiger und Forderungen[23], die Feststellung der Insolvenzmasse, die Verwertung des Vermögens und die Ausschüttung der Erlöse[24]) ist zu befürchten, dass der Schuldner selbst dies nur mit Unterstützung eines fachkundigen Beraters wird leisten können, dessen Qualifikation allerdings keiner Kontrolle unterliegt, dessen Neutralität zumindest fraglich ist und der jederzeit sein Mandat niederlegen oder vom Schuldner aus dem Mandat entlassen werden kann. In aller Regel wird einem Schuldner gar nicht klar sein, welche Pflichten ihn ohne Bestellung eines Insolvenzverwalters treffen. Eine Aufklärung oder einen Nachweis ausreichender Kenntnisse sehen Kommissionsvorschlag und Berichtsentwurf nicht vor.
  • Vielmehr sieht der Berichtsentwurf im Änderungsantrag 223 explizit vor, dass der Insolvenzverwalter sicherstellt, dass die vom ihm gewählte Verwertungsmethode den Wert der Insolvenzmasse maximiert; dem Schuldner im verwalterlosen Verfahren wird dies nicht aufgegeben.
  • Die etwaige Annahme, dass Verfahren ohne Insolvenzverwalter mit hinreichender Qualität schneller und kostengünstiger abgewickelt werden können,[25] ist nicht nachvollziehbar. Alle Mitgliedstaaten und internationalen Standards sehen zurecht erhebliche Anforderungen an die Ausbildung und Sachkunde von Personen vor, die als Amtsträger in Insolvenzverfahren bestellt werden können. Art. 26 der Restrukturierungsrichtlinie gibt dies sogar explizit vor. Wenn ein Laie Aufgaben, die eine hohe Spezialisierung erfordern, ohne Qualitätsverlust schneller und kostengünstiger erledigen könnte als ein Spezialist, wären die auf eine qualitative Verbesserung der Verfahrensabwicklung ausgerichteten bisherigen Bemühungen der Mitgliedstaaten und des europäischen Gesetzgebers obsolet. Grundsätzlich dürfte die Liquidation eines Start-ups zunächst weniger zeitkritisch sein als dessen Gründung. Es ist nicht ersichtlich, warum die Übertragung der Verfahrensabwicklung auf eine fachkundige, neutrale Person – im Gegensatz zum Schuldner – das Verfahren verlangsamen oder verkomplizieren sollte. Im Gegenteil: Ein erfahrener Insolvenzverwalter weiß, was zu tun ist und wie es zu tun ist. Dies betrifft insbesondere die Rechte der Arbeitnehmer, für die unter anderem Bescheinigungen auszustellen sind, um Nachteile beim späteren Rentenbezug zu vermeiden. Ein weiteres komplexes Betätigungsfeld des Insolvenzverwalters ist bspw. der rechtlich zum Teil komplexe Umgang mit Aus- und Absonderungsrechten sowie verschiedenen Vertragsverhältnissen.
  • Vor allem bei Start-ups kommt hinzu, dass mit einer Insolvenz oft ein Vertrauensverlust in die bislang agierenden Personen einhergeht. Die Enttäuschung von Anlegern, Arbeitnehmern und Geschäftspartnern kann zu einer emotionalen Aufladung führen, die ohne Übernahme des Ruders durch eine neutrale Person nicht abzumildern ist.
  • Zudem besteht die Gefahr, dass ohne die Bestellung eines Insolvenzverwalters Vermögensverschiebungen des Schuldners nicht aufgedeckt und Haftungsansprüche nicht durchgesetzt werden. Die Aufnahme des Titels V zu den Pflichten der Geschäftsleiter in die Harmonisierungsrichtlinie zeigt die Bedeutung des Themas Haftung.
  • Von besonderer Bedeutung ist daneben die Frage, wer in verwalterlosen Verfahren die Interessen der Gläubiger im Hinblick auf die Prüfung und Geltendmachung von Anfechtungsansprüchen[26] verfolgen sollte. Beispielsweise Anfechtungsansprüche gegenüber dem Schuldner nahestehenden Personen wird dieser selbst in aller Regel nicht durchsetzen (wollen), selbst wenn er, wovon nicht ausgegangen werden kann, ausreichend qualifiziert wäre sie zu erkennen.
  • Für die Verbesserung der Finanzierungsbedingungen für innovative Start-ups ist das Vertrauen in eine ordnungsgemäße Abwicklung des Verfahrens von besonderer Bedeutung. So kann fehlendes Vertrauen die Gewährung von Finanzierungen nicht nur erschweren, bzw. verteuern, sondern auch zu einem frühzeitigen Rückzug eines Investors führen.[27]
  • Wie maßgeblich das Vertrauen der Gläubiger in eine ordnungsgemäße Verfahrensabwicklung mit der Bestellung eines neutralen Dritten verbunden ist, belegen die aktuellen Erfahrungen zum StaRUG. In der Praxis zeigt sich, dass selbst in Fällen, in denen die Bestellung eines Restrukturierungsbeauftragten nicht gemäß § 73 StaRUG obligatorisch wäre, qualifizierte Schuldnerberater die Bestellung eines fakultativen Restrukturierungsbeauftragten gemäß § 77 StaRUG beantragen, weil ein neutrales Überwachungsorgan die Akzeptanz des Verfahrens und eines Restrukturierungsplans für Gläubiger und Gericht erhöht.

 

c) Art. 90 Abs. 2b) neu (Änderungsantrag 198)

Der neue Art. 90 Abs. 2b), wonach das Fehlen von Finanzmitteln seitens der Insolvenzmasse oder seitens der Partei, die die Bestellung beantragt hat, keinen Grund dafür darstellt, die Nichtbestellung eines Insolvenzverwalters zu beantragen, ist sprachlich missglückt und missverständlich.

Gemeint dürfte sein, dass eine Verwalterbestellung nicht an fehlender Kostendeckung scheitern soll, so dass auch kein Anreiz entsteht, das Absehen von einer Verwalterbestellung auf das Kostenargument zu stützen. Sprachlich missglückt ist der Regelungsvorschlag zum einen, weil es nicht um Vorgaben zur Antragsbegründung gehen kann, sondern nur um Vorgaben, welche Gründe bei der gerichtlichen Entscheidung berücksichtigungsfähig sind. Zum anderen ist die (englische) Formulierung widersprüchlich, wenn der Finanzierungsmangel für die Partei, welche die Verwalterbestellung beantragt, keinen Grund darstellen soll, das Absehen von einer Bestellung zu beantragen. Eine dem mutmaßlichen Sinn des Regelungsvorschlags entsprechende Formulierung könnte (in der englischen Fassung) wie folgt lauten:

The lack of funding by the insolvency estate or by the party that requested the opening of simplified winding-up proceedings shall not constitute a reason to refrain from the appointment of an insolvency practitioner.

Das Formulierungs- und Regelungsproblem würde sich vollständig erübrigen mit der Streichung der Vorgabe, dass verwalterlose Verfahren im 28. Regime möglich sein sollen.

 

4. Art. 92 – Antrag auf Eröffnung eines vereinfachten Abwicklungsverfahrens

Änderungsanträge 199-214 

a) Grundsätzliches

Den Antrag auf Eröffnung eines vereinfachten Abwicklungsverfahrens sollen Schuldner und Gläubiger ohne Zwang zu rechtlichem Beistand, jedoch unter Verwendung eines Standardformulars stellen können (Art. 92 Abs. 2 VO-E).

Die zwingende Verwendung eines Standardformulars kann dabei die Vollständigkeit der Angaben fördern, ist jedoch kontraproduktiv, wenn das Formular nicht hinreichend benutzerfreundlich ist – die bisherigen Erfahrungen mit der EuInsVO belegen dies.

Die Mindestangaben des Standardformulars sind sachgerecht, werden jedoch viele Schuldner ohne professionelle Hilfe überfordern. Noch relevanter dürften die Anforderungen indes für die Gläubiger sein.

 

aa) Antragstellung durch Gläubiger

Ein Gläubigerantrag mittels Standardformular dürfte regelmäßig bereits daran scheitern, dass ausreichende Mindestangaben zu nachfolgenden Aspekten für Gläubiger nicht verfügbar sind:

  • zum Verzeichnis der Vermögenswerte,
  • zu Namen und Kontaktdaten der (weiteren) Gläubiger,
  • zum Verzeichnis der Forderungen (inkl. Haupt- und Nebenforderung mit Entstehungs- und ggf. Fälligkeitszeitpunkt),
  • zu dinglichen Sicherheiten oder Eigentumsvorbehalten

sowie laut Berichtsentwurf (Änderung 206-210 und 212) nun auch

  • zur Aufstellung aller geschäftlichen Transaktionen in den sechs Monaten vor Antragstellung,
  • zur Anzahl der Beschäftigten (…) sowie Einzelheiten zu etwaigen offenen Lohn-, Renten- oder Sozialversicherungsansprüchen,
  • eine Erklärung darüber, ob, in welchem Umfang und gegenüber welchen Gläubigern das Start-up „EU Inc.“ mit Verpflichtungen aus Arbeitsverhältnissen, Rentenverpflichtungen, Steuerverbindlichkeiten, Sozialversicherungsbeiträgen oder Zahlungen an Lieferanten in Verzug ist,
  • eine Erklärung der Geschäftsführer, dass die im Antrag gemachten Angaben nach bestem Wissen und Gewissen vollständig und richtig sind und dass keine wesentlichen Informationen ausgelassen wurden,
  • Angaben zu etwaigen Umwandlungen, Verschmelzungen, Spaltungen oder Verlegungen des Sitzes, die in den sechs Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung eines vereinfachten Abwicklungsverfahrens,
  • Angaben zu etwaigen Insolvenzverfahren, präventiven Sanierungsverfahren oder Aussetzungen einzelner Vollstreckungsmaßnahmen, die in den drei Jahren vor dem Antrag in Bezug auf das EU Inc.-Start-up eingeleitet wurden

Übernähme das Gericht Unterstützungspflichten, entstünde erheblicher Aufwand; verzichtet es darauf, fehlen wesentliche Entscheidungsgrundlagen.

Da die im Berichtsentwurf vorgesehenen erweiterten Angaben ebenfalls nicht auf Schuldneranträge beschränkt sind und damit grundsätzlich auch von antragstellenden Gläubigern beigebracht werden müssen, setzt sich das Problem fort, das der VID bereits für das ursprüngliche, schlankere Formular als praktisch unlösbar beschrieben hatte.[28]

Zu grundsätzlichen Zweifeln an der Sinnhaftigkeit eines Gläubigerantragsrechts vgl. VID-Stellungnahme zum Verordnungsvorschlag unter Ziff. III. 6a).

 

bb) Inkonsistenz

Art. 92 weist nach wie vor eine Inkonsistenz auf:

Abs. 3a) enthält explizit eine Regelung für den Fall, dass es sich bei der EU Inc. um eine juristische Person handelt; Abs. 3b) regelt den Fall, dass die EU Inc. ein (Einzel)Unternehmer ist. Diese Unterscheidung ist unverständlich, da Art. 1f) nur von “Gesellschaften mit der Rechtsform EU Inc.” spricht und sich eine EU-Inc. nach Art. 3 dadurch auszeichnet, dass Anteilseigener nicht für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft (!) haften. Danach kann ein Einzelunternehmer keine EU Inc. sein.[29]

 

b) Art. 92 Abs. 1 (Änderungsantrag 199)

Die redaktionelle Folgeänderung des Art. 92 Abs. 1 bleibt unkommentiert; wir verweisen auf die Stellungnahme zum Kommissionsvorschlag.[30]

 

c) 92 Abs. 3a) und 3b) (Änderungsanträge 200-201)

Die redaktionellen Folgeänderungen der Art. 92 Abs. 3a) und 3b) bleiben unkommentiert; wir verweisen auf die Stellungnahme zum Kommissionsvorschlag.[31]

 

d) Art. 92 Abs. 3 ba (neu) (Änderungsantrag 202)

Der Berichtsentwurf sieht für den Fall, dass der Antrag von einem EU-Inc. Start-up gestellt wird, eine kurze Erläuterung der Hauptursachen für die Insolvenz sowie aller wesentlichen Umstände vor, die zu den finanziellen Schwierigkeiten des Unternehmens beigetragen haben.

Eine Ermittlung der Insolvenzursachen kann insbesondere hilfreich sein für die Beurteilung, ob ein Unternehmen ganz oder teilweise sanierungsfähig ist. Erfahrungsgemäß sind die Darstellungen der Krisenursachen durch Schuldner aber subjektiv geprägt und überprüfungsbedürftig. Sie können daher nur einen Ausgangspunkt für weitere Ermittlungen darstellen, aber keine objektive Grundlage für etwaige Entscheidungen, für welche die Krisenursachen relevant sind.

 

e) 92 Abs. 3c), 3d) und 3e) (Änderungsanträge 203-205)

Die redaktionellen Folgeänderungen der Art. 92 Abs. 3c), 3d) und 3e) bleiben unkommentiert; wir verweisen auf die Stellungnahme zum Kommissionsvorschlag.[32]

 

f) Art. 92 Abs. 3 ea (neu), Abs. 3 eb (neu) und Abs. 3 ec (neu) (Änderungsanträge 206-208)

Der Berichtsentwurf sieht erweiterte Angaben für das einzureichende Standardformular vor. Die materielle Substanz der Mindestangaben wird damit deutlich verbessert und dient erkennbar dem Ziel, eine belastbarere Tatsachengrundlage für die gerichtliche Entscheidung zu schaffen.

 

aa) 92 Abs. 3 ea (neu) (Änderungsantrag 206)

So ist nun eine Aufstellung aller geschäftlichen Transaktionen in den sechs Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung eines vereinfachten Abwicklungsverfahrens vorgesehen.

Sollten mit „geschäftlichen Transaktionen“ alle buchungsrelevanten Geschäftsvorfälle gemeint sein, entspricht die vorzulegende „Liste“ der gesamten Finanzbuchhaltung für den fraglichen Zeitraum. Üblicherweise werden Buchhaltungsunterlagen in diesem Umfang vom Insolvenzverwalter kontrolliert, aber nicht aktenkundig gemacht, zumal sie dann für alle zur Akteneinsicht Berechtigten verfahrensöffentlich würden, was neben datenschutzrechtlichen Herausforderungen auch negative Auswirkungen auf Bemühungen um einen Betriebs- oder Teilbetriebsverkauf haben kann.

 

bb) 92 Abs. 3 eb (neu) (Änderungsantrag 207)

Weiter sieht der Berichtsentwurf Angaben zur Anzahl der Beschäftigten des EU-Inc.-Start-ups, deren Beschäftigungsmitgliedstaat sowie Einzelheiten zu etwaigen offenen Lohn-, Renten- oder Sozialversicherungsansprüchen vor.

Da offene Lohn-, Renten- und Sozialversicherungsansprüche bereits im Gläubiger- und Forderungsverzeichnis nach Art. 92 Abs. 3 e aufzuführen sind, ist unklar, ob und ggf. welche darüberhinausgehenden (?) Details noch gemäß dem neuen Abs. 3 eb zu ergänzen sein sollen und welcher informatorische Mehrwert dadurch erwartet wird.

Nachdem der Berichtsentwurf in Art. 2 Abs. -1 (neu) eine nummerische Definition des EU-Inc.-Start-ups vorsieht, ist im Standardformular mit der Anzahl der Beschäftigten lediglich ein für den Anwendungsbereich des Kapitel 10 maßgebliches Kriterium direkt anzugeben. Angaben zum Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme und zur Frage, ob das EU-Inc.-Start-up seit seiner Registrierung weniger als 10 Jahre tätig ist, sind im Standardformular nicht vorgesehen, lediglich die Angabe der Registernummer ist erforderlich. Änderungsantrag 130 sieht für Art. 25 – der die im Unternehmensregister zugänglich zu machenden Urkunden und Informationen regelt – in Abs. 1 h a (neu)[33] nun zumindest auch die Bilanz (und die Solvabilitätsprüfung) vor. Um dem Gericht die Prüfung des Anwendungsbereichs des Kapitel 10 innerhalb der ohnehin engen Fristen zu erleichtern, sollten mittels Standardformular alle (!) Kriterien des Art. 2 Abs. 1 abgefragt werden.

Der Berichtsentwurf nimmt mit dem Änderungsantrag 207 (teilweise) die Kritik auf, dass dem Gericht Angaben zur Prüfung der Start-up-Eigenschaft zur Verfügung stehen müssen, was nach dem Kommissionsvorschlag nicht gewährleistet war. Offen bleibt jedoch weiterhin, ob gegen eine Ablehnung mangels Start-up-Eigenschaft ein Rechtsmittel besteht.

 

cc) 92 Abs. 3 ec (neu) (Änderungsantrag 208)

Vorgesehen ist nun zudem eine Erklärung darüber, ob, in welchem Umfang und gegenüber welchen Gläubigern das EU-Inc.-Start-up mit Verpflichtungen aus Arbeitsverhältnissen, Rentenverpflichtungen, Steuerverbindlichkeiten, Sozialversicherungsbeiträgen oder Zahlungen an Lieferanten in Verzug ist.

Auch insoweit ist der informatorische Mehrwert dieser Angaben nicht erkennbar, zumal sie bereits im Gläubiger- und Forderungsverzeichnis nach Art. 92 Abs. 3 e enthalten sein müssen, inklusive der Fälligkeitszeitpunkte, aus denen sich ein etwaiger Verzug ergibt.

 

g) Art. 92 Abs. 3 ed (neu) (Änderungsantrag 209)

Der Berichtsentwurf greift mit dem Änderungsantrag 209 die Kritik auf, wonach der Schuldner im Kommissionsvorschlag (über die reine Formularpflicht hinaus) nicht zu inhaltlich vollständigen/korrekten Angaben verpflichtet wurde und legt den Grundstein für Sanktionen im Fall unrichtiger Angaben (vgl. Änderungsantrag 216).

So sieht Art. 92 Abs. 3d (neu) eine Erklärung der Geschäftsführer vor, dass die im Antrag gemachten Angaben nach bestem Wissen und Gewissen vollständig und richtig sind und dass keine wesentlichen Informationen, die für das Liquidationsverfahren relevant sind, ausgelassen wurden.

Die Versicherung der Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben ist sinnvoll. Eine Versicherung, dass keine wesentlichen verfahrensrelevanten Informationen ausgelassen wurden, wirft indes absehbar Auslegungsfragen zur Wesentlichkeit und Relevanz von Informationen auf sowie die Frage, wessen Beurteilungsperspektive und welcher Sorgfaltsmaßstab angesetzt werden sollen.

 

h) Art. 92 Abs. 3 ee (neu) (Änderungsantrag 210)

Der Berichtsentwurf sieht zudem Angaben zu etwaigen Umwandlungen, Verschmelzungen, Spaltungen oder Verlegungen des Sitzes vor, die in den sechs Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung eines vereinfachten Liquidationsverfahrens erfolgten.

Die Angaben dienen der in Art. 88 Abs. 2a neu geregelten Missbrauchssperre. Wir verweisen hierzu auf die obigen Anmerkungen zum Änderungsantrag 192.

 

i) Art. 92 Abs. 3 ef (neu) (Änderungsantrag 211)

Wird der Antrag von einem EU-Inc.-Start-up gestellt, sind gemäß Art. 92 Abs. 3 ef (neu), Angaben zu den verfügbaren finanziellen Mitteln und zu sonstigen Mitteln zu machen, mit denen die Kosten des Verfahrens voraussichtlich gedeckt werden.

Theoretisch wäre es durchaus hilfreich, wenn das antragstellende EU-Inc.-Start-up selbst schon angibt, ob und ggf. wie die Verfahrenskosten gedeckt werden können. Dies würde indes nicht nur die rechtliche und wirtschaftliche Beurteilung erfordern, welche Vermögensgegenstände mit welchen (Liquidations-)Werten frei von Sicherungsrechten sind, woran erfahrungsgemäß ein Großteil der Schuldner bereits scheitern würde. Zudem müsste der Schuldner auch in der Lage sein, anhand dessen eine Prognose hinsichtlich der Verfahrenskosten anzustellen, was jedenfalls in Deutschland ohne fundiertes Fachwissen kaum möglich ist, weshalb sich die Insolvenzgerichte zur Klärung dieser Frage standardmäßig eines Sachverständigen bedienen.

 

j) Art. 92 Abs. 3 eg (neu) (Änderungsantrag 212)

Der Berichtsentwurf sieht Angaben zu etwaigen Insolvenzverfahren, präventiven Sanierungsverfahren oder Aussetzungen einzelner Vollstreckungsmaßnahmen vor, die in den drei Jahren vor dem Antrag in Bezug auf das EU Inc.-Start-up eingeleitet wurden.

Soweit ersichtlich, finden sich im Verordnungsvorschlag keine Rechtsfolgen für den Fall, dass die EU Inc. im fraglichen Zeitraum entsprechende Verfahren durchlaufen hatte. Demgemäß sind der Zweck und Informationsmehrwert der Abfrage dieser Angaben unklar.

 

k) Art. 92 Abs. 3 f (Änderungsantrag 213)

Zum Änderungsvorschlag in Art. 92 Abs. 3f verweisen wir zunächst auf die Stellungnahme zum Kommissionsvorschlag.[34]

Ergänzend ist festzuhalten, dass die neue Formulierung, nach der „bestehende“ Sicherungsrechte anzugeben sind, eine rechtliche Beurteilung indiziert, während die Formulierung im Kommissionsvorschlag sich auf die Tatsachenangabe beschränkte, ob Sicherungsrechte „geltend gemacht“ werden. Ob die Änderung eine Verbesserung darstellt, ist fraglich.

 

l) 92 Abs. 4 (Änderungsantrag 214)

Die Fristverkürzung zur Festlegung des Standardformulars im Wege von Durchführungsrechtsakten von 24 auf 6 Monate lassen wir unkommentiert.

 

5. Art. 93 – Entscheidung über den Antrag auf Eröffnung eines vereinfachten Abwicklungsverfahrens

Änderungsanträge 215-216

Der Berichtsentwurf ergänzt Art. 93 Abs. 1 dahingehend, dass das Gericht oder die zuständige Behörde unverzüglich und spätestens zwei Wochen nach Antragstellung über den Antrag auf Eröffnung eines vereinfachten Abwicklungsverfahrens sowie über den Antrag, keinen Insolvenzverwalter gemäß Art. 90 Abs. 2 zu bestellen, entscheidet.

Neu regelt der Berichtsentwurf zudem, dass das Gericht oder die zuständige Behörde vom Schuldner verlangen kann, unvollständige oder unrichtige Angaben, die gemäß Art. 92 vorgelegt wurden, zu ergänzen oder zu berichtigen, bevor es bzw. sie über die Eröffnung des vereinfachten Abwicklungsverfahrens entscheidet. Legt der Schuldner vorsätzlich oder fahrlässig wesentlich falsche oder irreführende Angaben vor, so kann das Gericht oder die zuständige Behörde den Antrag ablehnen oder ungeachtet des Artikels 90 Absatz 2 einen Insolvenzverwalter bestellen (Art. 93 Abs. 1a (neu)).

Die Änderungsanträge 215 und 216 greifen die Kritik am Kommissionsvorschlag teilweise auf: erstmals gibt es eine Nachbesserungspflicht und eine Sanktion für Falschangaben.

Unklar bleibt jedoch das Verhältnis des Abs. 1a (neu) zur festen Zwei-Wochen-Frist des Abs. 1. Weiterhin fehlt es an der Klarstellung, dass die Entscheidungsfrist für das Gericht nur durch vollständige Anträge ausgelöst wird. Ferner fehlt es nach wie vor an einem Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Gerichts.

Daneben verschärft die nunmehr verbindliche Zwei-Wochen-Frist das bereits beschriebene Zeitproblem[35] eher, als es zu lösen: Das Gericht muss innerhalb von zwei Wochen (1) die deutlich erweiterten Mindestangaben nach Art. 92 Abs. 3 prüfen, (2) gegebenenfalls eine Nachbesserung einfordern und deren Eingang abwarten, (3) ggf. die acht Voraussetzungen des Art. 90 Abs. 2 für ein Absehen von der Verwalterbestellung bewerten und anschließend über beide Anträge (Eröffnung und Verwalterverzicht) entscheiden.

Auch die Inkonsistenz zu den Regelungen der EuInsVO wird nicht ausgeräumt:

Nach Art. 93 hat das Gericht unverzüglich und spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Antragstellung über die Verfahrenseröffnung zu entscheiden.

Art. 95 Abs. 3 sieht eine – mit dem Berichtsentwurf verlängerte – u.U. vom Eröffnungszeitpunkt abhängige Frist für Widersprüche gegen das Gläubigerverzeichnis vor und Art. 102 setzt eine vom Eröffnungsantrag an berechnete Maximalfrist für die Verfahrensdauer an. Eine Eröffnungsentscheidung im Sinn des Art. 2 Nr. 7 EuInsVO stellt aber auch die Anordnung eines vorläufigen Insolvenzverfahrens dar. Die Durchführung eines vorläufigen Insolvenzverfahrens – in Deutschland ggf. unter Vorfinanzierung des Insolvenzgelds – wäre mit dem genannten Zeitplan des Kommissionsvorschlags indes nicht kompatibel.

 

6. Art. 94 – Aussetzung von Einzelzwangsvollstreckungsmaßnahmen

Änderungsantrag 217

Der Berichtsentwurf sieht weiterhin die Möglichkeit einer Aussetzung von Einzelvollstreckungsmaßnahmen von Rechts wegen oder auf Entscheidung der verfahrensführenden Instanz (Gericht oder Behörde) vor. Erwägungsgrund 72 führt dazu aus, dass „(…) Schuldner (…) von einer vorübergehenden Aussetzung einzelner Vollstreckungsmaßnahmen profitieren können, um den Wert der Insolvenzmasse zu erhalten und einen fairen und ordnungsgemäßen Ablauf des Verfahrens zu gewährleisten.“[36]

Die Aussetzung von Einzelzwangsvollstreckungsmaßnahmen ist, wie bereits in der VID-Stellungnahme zum Kommissionsvorschlag ausgeführt, ein zentrales Instrument der Massesicherung und grundsätzlich unverzichtbar für ein geordnetes Verfahren.

Die Formulierung des Art. 94 Abs. 1 wirft jedoch weiterhin Fragen auf. So ist unklar, worauf sich die Bezeichnung „von Rechts wegen“ bezieht. Soweit diese auf das nationale Recht der einzelnen Mitgliedstaaten abzielt, ergeben sich daraus weitere Fragen zum Umfang der Aussetzung, da Art. 94 Abs. 2 des Berichtsentwurfs (lediglich) eine Ausnahme von der Aussetzung zugunsten der Ansprüche von Arbeitnehmern vorsieht. Offen bleibt zudem (weiterhin), ob ein automatischer oder ein antragsgebundener Aussetzungsmechanismus gilt.

 

a) Vollstreckungsaussetzung

Eine Aussetzung der Einzelzwangsvollstreckung für die Dauer des Insolvenzverfahrens ist im Interesse der Gläubigergleichbehandlung grundsätzlich sinnvoll. Erfahrungsgemäß kann die Durchsetzung allerdings Probleme bereiten, insbesondere wenn bei Verfahrenseröffnung bereits Pfändungen vorliegen. Zumindest nach deutschem Recht bewirkt der insolvenzrechtliche Vollstreckungsschutz weder einen automatischen Wegfall noch eine automatische Aussetzung, z.B. einer Kontopfändung. Vielmehr bedarf es zur Beseitigung der durch staatlichen Hoheitsakt mit einer Pfändung bewirkten (öffentlich-rechtlichen) Verstrickung eines gegenläufigen staatlichen Hoheitsakts oder einer Verzichtserklärung des Pfändungsgläubigers (§ 843 ZPO). Nach neuerer Rechtsprechung des BGH kann anstelle des Verzichts oder der vollständigen Aufhebung der Verstrickung auch nur eine Aussetzung für die Dauer des Insolvenzverfahrens erfolgen.

Ist ein Insolvenzverwalter bestellt, kann erwartet werden, dass dieser mit der Rechtslage vertraut ist und zur Durchsetzung der Vollstreckungsaussetzung die geeigneten Schritte ergreifen und erforderlichenfalls das richtige Rechtsmittel bei der richtigen Stelle einlegen kann. Demgegenüber werden Schuldner der Zielgruppe des vereinfachten Abwicklungsverfahrens in aller Regel weder über die erforderlichen Rechtskenntnisse zur richtigen Geltendmachung der Vollstreckungsaussetzung verfügen noch über die Überzeugungsfähigkeit gegenüber dem Pfändungsgläubiger. Ohne Insolvenzverwalter werden Schuldner daher regelmäßig qualifizierte Berater benötigen. Können sie keinen Berater finanzieren, läuft die Vollstreckungsaussetzung im Zweifel leer, denn erfahrungsgemäß erklärt kein Pfändungsgläubiger von sich aus, die Aussetzung oder den Verzicht auf ein Pfändungspfandrecht. Bei der Pfändung eines Geschäftskontos kann das dazu führen, dass kein Zugriff auf vorhandene Liquidität besteht, was z.B. eine (temporäre) Betriebsfortführung bzw. auch bei reiner Stilllegung die Inanspruchnahme notwendiger Drittleistungen unmöglich machen kann.

 

b) (Eine) Ausnahme

Der Berichtsentwurf sieht in Art. 94 Abs. 2 nunmehr folgende Ausnahme vor: „Der Anspruch auf Aussetzung einzelner Vollstreckungsmaßnahmen gilt nicht für Ansprüche von Arbeitnehmern. Abweichend von Satz 1 können die Mitgliedstaaten Absatz 1 auf Ansprüche von Arbeitnehmern anwenden, sofern und soweit sie sicherstellen, dass die Begleichung dieser Ansprüche im Rahmen präventiver Sanierungsverfahren mit einem Schutzniveau gewährleistet ist, das mindestens dem entspricht, das ohne eine Aussetzung gewährt würde.“[37]

Der VID hat in seiner Stellungnahme zum Kommissionsentwurf auf die Notwendigkeit gewisser Ausnahmen von der pauschalen Aussetzung hingewiesen (Schutz von Sicherheiten, Marktaktivitäten, wie Hedging- und Absicherungsgeschäfte).[38] Der Berichtsentwurf greift dies nicht auf, sieht aber eine Privilegierung von Arbeitnehmeransprüchen vor, für die keine Rechtfertigung ersichtlich ist. Denn es geht nicht um die Absicherung laufender Zahlungen des Arbeitsentgelts, sondern um Privilegierung titulierter Ansprüche, wegen derer bereits die Zwangsvollstreckung betrieben wird, also um ältere Ansprüche von Arbeitnehmern, die gegen ihren Arbeitgeber geklagt hatten und im Zweifel schon aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sind. Eine Privilegierung solcher Ansprüche bzw. Gläubiger verstößt nicht nur gegen den Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung, sondern wäre auch nach Art. 7 der Harmonisierungsrichtlinie (Richtlinie (EU) 20226/799) anfechtbar.

 

7. Art. 95 – Anmeldung und Feststellung von Forderungen

Änderungsanträge 218-221

a) Grundsätzliches

Abs. 1 stößt in Verbindung mit der Anmeldefiktion des Abs. 2 Satz 2 weiterhin auf erhebliche rechtliche Bedenken. Der Berichtsentwurf geht auf die bereits geäußerte Kritik[39] nicht ein:

Bisher bleibt die Anmeldung von Insolvenzforderungen dem einzelnen Gläubiger überlassen. Der Gläubiger entscheidet, ob er überhaupt den (Zeit- und Kosten-)Aufwand einer Verfahrensteilnahme in Kauf nimmt und welche Forderungen er ggf. in welcher Höhe anmeldet. Sofern das Insolvenzregime eine Rangordnung von Forderungen vorsieht, entscheidet der Gläubiger zudem, in welchem Rang er seine Forderung geltend macht.

Nach den Erfahrungen der Praxis ist nicht davon auszugehen, dass Schuldner in der Lage sein werden, alle Gläubiger und deren Forderungen korrekt anzugeben. Grund hierfür sind nicht notwendigerweise nur Buchhaltungsmängel; Schuldner haben oftmals keine hinreichenden Informationen z.B. über Neben- und Eventualforderungen, Forderungsreduzierungen aufgrund der Verwertung von (Dritt-)Sicherheiten oder über einen Austausch des Forderungsinhabers. Die hier angelegte Unschärfe wäre hinnehmbar, wenn sie für die betroffenen Gläubiger durch die voraussichtliche Kostenersparnis kompensiert würde. Dies ließe sich jedoch nur für Gläubiger unterstellen, deren Forderungen tatsächlich vom Schuldner aufgeführt und zumindest annäherungsweise korrekt wiedergegeben werden.

Vollends überfordert werden Schuldner sein, soweit es um die Bestimmung geht, in welchen Rang Gläubigerforderungen einzuordnen sind. Selbst wenn Deutschland insoweit das einfachste System aufweisen dürfte, weil ein etwaiger Nachrang im Wesentlichen nur Gesellschafterdarlehen und vergleichbare Forderungen betrifft (§ 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO), lehrt die Praxis, dass Schuldnern, bzw. deren Geschäftsleitern die diesbezüglichen Grundsätze und Abgrenzungskriterien in der Regel nicht geläufig sind. In Jurisdiktionen mit komplexeren Rangverhältnissen wäre das Problem im Zweifel noch größer.

 

b) Art. 95 Abs. 1 (Änderungsantrag 218)

Der Berichtsentwurf ergänzt Abs. 1 wie folgt: „Bei Eröffnung eines vereinfachten Insolvenzverfahrens erstellt der Insolvenzverwalter oder, falls dieser nicht vorhanden ist, der Schuldner ein Verzeichnis der Gläubiger und ihrer Forderungen, einschließlich aller Arbeitnehmer und ihrer ausstehenden Forderungen nach Löhnen, Gehältern und Renten sowie nach Steuern und, sofern nach nationalem Recht erforderlich, nach Sozialversicherungsbeiträgen.“[40]

Der Sinn und Zweck dieser Ergänzung sind nicht nachvollziehbar. Wenn offene Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen, sind die in der Ergänzung geforderten Angaben im Gläubiger- und Forderungsverzeichnis ohnehin enthalten. Wenn es keine Verbindlichkeiten aus Arbeitsverhältnissen gibt, ist kein Grund ersichtlich, personenbezogene Daten von Arbeitnehmern gesondert zu erfassen und womöglich verfahrensöffentlich zu machen. Insbesondere kann nicht gewollt sein, dass vormalige Arbeitnehmer erfasst werden, die keine offenen Ansprüche mehr haben.

 

c) Art. 95 Abs. 2 (Änderungsantrag 219)

Zudem ergänzt der Berichtsentwurf Abs. 2 wie folgt: „Der Insolvenzverwalter oder, in dessen Abwesenheit, das Gericht oder die zuständige Behörde unterrichtet alle bekannten Gläubiger, einschließlich der Arbeitnehmer und Arbeitnehmervertreter, gegebenenfalls durch Einzelbescheide, über die in Absatz 1 genannte Liste und gibt dabei die Frist für die Erhebung von Einwendungen oder Bedenken an. Die in der Liste aufgeführten Forderungen gegen den Schuldner gelten als angemeldet, ohne dass es weiterer Maßnahmen seitens der betroffenen Gläubiger bedarf.“[41]

Für Arbeitnehmer mit offenen Forderungen hätte die Ergänzung wiederum rein deklaratorischen Charakter. Sollte sie den Zweck haben, Arbeitnehmern, denen die EU Inc. keine Gläubigerstellung beimisst, Einwendungen gegen diese Einschätzung zu ermöglichen, wäre das eine Überlegung, die nicht nur für Arbeitnehmer zutrifft, sondern für alle potenziellen Gläubiger. Dann wäre regelungstechnisch vorzugswürdig eine Unterrichtung aller „bekannten potenziellen Gläubiger“ vorzusehen und nicht eine Gruppe potenzieller Gläubiger zu privilegieren.

Die Formulierung, dass „Arbeitnehmer und Arbeitnehmervertreter“ zu informieren sind, wirft die Frage auf, wer unter „Arbeitnehmervertreter“ zu verstehen ist (auch Betriebsräte oder nur individuelle Vertreter?), und ob eine Information nur entweder an den Arbeitnehmer oder dessen etwaigen Vertreter zu erfolgen hat oder an beide. Letzteres würde eine Erstreckung von Vollmacht und Mandat auf die Vertretung im Insolvenzverfahren voraussetzen, die bei Versand der Unterrichtung in der Regel noch nicht bekannt sein dürfte.

 

d) Art. 95 Abs. 3 (Änderungsantrag 220)

Der Berichtsentwurf nimmt die VID-Kritik an Art. 95 Abs. 3 lediglich teilweise auf.

Gläubiger, deren Forderungen durch den Schuldner nicht oder nicht richtig angegeben wurden, sollen nach Art. 95 Abs. 3 (neu) nun 60 Tage – statt wie im Kommissionsvorschlag vorgesehen 30 Tage – für die Anmeldung bzw. das Erheben von Einwänden oder Bedenken gegen die in dem Verzeichnis aufgeführten Forderungen zur Verfügung haben.

Nach den Erfahrungen aus der deutschen Insolvenzpraxis wäre in der überwiegenden Zahl der Verfahren mit mehreren Gläubigern zu rechnen, die in diese Kategorie fallen würden. Ihnen bliebe in Zukunft nur die Möglichkeit, sich entweder zeitnah über die Details des Verfahrens zu informieren oder eine fehlerhafte oder gar unterlassene Anmeldung durch den Schuldner in Kauf zu nehmen.

Nachmeldungen, bzw. Korrekturen der Forderungen können gemäß Abs. 3 von den Gläubigern „(…) innerhalb einer im nationalen Recht festgelegten Frist, die 60 Tage ab dem Erhalt der in Absatz 2 genannten individuellen Mitteilung oder ab der Veröffentlichung der Eröffnung des vereinfachten Abwicklungsverfahrens im Insolvenzregister gemäß Artikel 24 der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.“, erfolgen.[42]

Auch innerhalb dieser 60-Tage-Frist wird manchen Gläubigern noch gar keine abschließende Bezifferung ihrer Forderungen möglich sein. Dies gilt etwa für Finanzbehörden im Hinblick auf Steuern und Abgaben für Veranlagungszeiträume, für die noch keine Steuererklärungen vorliegen oder in Deutschland für die Agentur für Arbeit, auf die Forderungen der Arbeitnehmer erst übergehen, wenn auf entsprechenden Antrag Insolvenzgeld bewilligt und ausgezahlt wird, wobei Arbeitnehmer den Antrag nach § 324 Abs. 3 SGB III bis zwei Monate nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, in Ausnahmefällen auch später noch stellen können. Vermieter können einen etwaigen Schaden wegen nicht ordnungsgemäßer Rückgabe der Mietsache erst ermessen, wenn die Mietsache zurückgegeben ist und etwaige Ersatzvornahmen durchgeführt sind. Gläubiger, die über Sicherheiten aus dem Schuldnervermögen oder von Dritten verfügen, können ihre Ausfallforderungen erst endgültig beziffern, wenn die Sicherheit verwertet ist. Und schließlich können z.B. auch die Forderungen von Anfechtungsgegnern erst beziffert werden, wenn sie nach Zahlung auf eine geltend gemachte Anfechtung wieder aufgelebt sind, vgl. § 144 Abs. 1 InsO und Art. 11 Abs. 1 der Harmonisierungsrichtlinie.

Auch die weitere Kritik am Kommissionsvorschlag[43] wird im Berichtsentwurf nur teilweise aufgegriffen:

So bleibt weiterhin unklar, wo und bei wem ein Gläubiger Einwände gegen das Verzeichnis der Gläubiger und Forderungen geltend machen müsste und ob Gläubiger Einwände nur bezüglich ihrer eigenen Forderungen erheben können oder auch gegen aufgeführte Forderungen anderer Gläubiger. Da ausweislich der Begründung des Kommissionsvorschlags grundsätzlich der Schuldner während des gesamten vereinfachten Abwicklungsverfahrens im Besitz der Vermögenswerte und Geschäfte der Gesellschaft bleiben sollte[44], stellt sich die Frage, ob er damit auch weitergehende Funktionen im Verfahren übernehmen soll. Ist dies nicht gewollt, bleibt in Fällen, in denen kein Insolvenzverwalter bestellt ist, nur die zuständige Behörde oder das Gericht als Adressat der (digitalen) Meldungen. Dafür spräche, dass diese in verwalterlosen Verfahren auch den Versand der individuellen Mitteilungen nach Abs. 2 übernehmen, bzw. nach Abs. 5 die strittigen Forderungen unverzüglich behandeln sollen.

Gängige (kostenpflichtige) Software für Insolvenzverwalter umfasst Tools für die Erfassung und Bearbeitung von Forderungsanmeldungen. Gerichtssoftware – jedenfalls in Deutschland – kann das bislang nicht. Schon dieser Umstand würde in Deutschland und einer Reihe weiterer Mitgliedstaaten zu erheblichen Kostensteigerungen im Justizbereich führen und damit den erhofften Effizienzgewinn in Frage stellen. Sieht das Insolvenzrecht, wie in Deutschland, zur Entlastung von Gerichtskapazitäten im Regelverfahren vor, dass die Gläubiger ihre Forderungen beim Insolvenzverwalter anmelden und dieser die Insolvenztabelle erstellt, müssen künftig sowohl der Insolvenzverwalter als auch die Gerichte oder zuständigen Behörden entsprechende Softwarelösungen bereithalten, die auch miteinander kompatibel sind.

Die Kürze der Frist für Nachmeldungen bzw. Korrekturen, die der Verfahrensbeschleunigung dient – da nach den Vorstellungen der Kommission und des Berichterstatters das Verfahren (weiterhin) innerhalb von sechs Monaten nach Antragstellung durchgeführt und abgeschlossen werden soll[45] – belastet die Gläubiger (weiterhin) unangemessen.

Versäumt ein Gläubiger die Frist des Abs. 3, gelten die Rechtsfolgen des Abs. 4. Dieser wirft weitere Fragen auf. So wird dort lediglich auf Einwände oder Bedenken bezüglich der im Verzeichnis angegebenen Forderung abgestellt: „Erhebt ein Gläubiger innerhalb der in Absatz 2 genannten Frist keine Einwände oder Bedenken, so gilt eine Forderung, die in dem in Absatz 1 genannten Verzeichnis aufgeführt ist, als unbestritten und wird wie dort angegeben endgültig festgestellt.“ Nach dem Wortlaut sind lediglich unrichtig angegebene Forderungen von der Frist erfasst.

Nach dem Wortlaut (“wird […] festgestellt”) erfolgt die endgültige Feststellung der unwidersprochen gebliebenen Forderungen nicht im Wege einer Fiktion, sondern durch einen Akt des Gerichts oder der Behörde. Ungeregelt ist, ob und auf welchem Weg die Gläubiger über die Feststellung informiert werden.

Entfaltet die Forderungsfeststellung Titulierungswirkung (wie in § 178 Abs. 3 InsO vorgesehen), kann die Feststellung einer Forderung auf Schweigen des vermeintlichen Gläubigers einen Titelgläubiger produzieren, der z.B. aufgrund einer dem Schuldner nicht bekannten Abtretung oder Teilbefriedigung aus Drittsicherheit nicht mehr Forderungsgläubiger ist. Selbst wenn die Feststellung der Forderung keinen Vollstreckungstitel schafft, wird der vermeintliche Gläubiger in diesen Konstellationen zu Unrecht Verteilungsberechtigter – mit dem Folgeproblem, dass bei falschen oder fehlenden Kontakt- und Bankdaten eine Berücksichtigung bei der Verteilung evtl. gar nicht möglich ist.

Der Berichtsentwurf versucht mit dem nachfolgend angesprochenen Änderungsantrag 221 zumindest die Kritik aufzunehmen, dass im Kommissionsvorschlag unklar war, was für Forderungen gelten soll, die nicht im Verzeichnis aufgeführt sind und von den Gläubigern nicht fristgerecht nachgemeldet wurden.

 

e) Art. 95 Abs. 5 (Änderungsantrag 221)

Der Berichtsentwurf ergänzt Abs. 5 um einen Satz 3: „Eine Forderung gilt nicht als unbestritten, wenn der betreffende Gläubiger die in Absatz 2 genannte individuelle Mitteilung nicht erhalten hat.“[46] Ohne Zugang der individuellen Mitteilung entfällt damit die Fiktion der Unbestrittenheit der Forderung. Mit der im Wortlaut verankerten doppelten Verneinung gilt die Forderung eines Gläubigers, der die individuelle Mitteilung nicht erhalten hat, mithin als bestrittene Forderung, die das Gericht oder die zuständige Behörde gemäß Abs. 5 unverzüglich zu behandeln hat. Dies kann mit dem Ergänzungsvorschlag indes nicht gemeint sein. Sinnvollerweise sollte die Ausnahme für nicht informierte Gläubiger in die Fristenregelung bei Art. 95 Abs. 3 aufgenommen werden.

Zudem kann das Gericht oder die zuständige Behörde beschließen, das vereinfachte Abwicklungsverfahren in Bezug auf unbestrittene Forderungen fortzusetzen. Ausweislich des Wortlauts sind Rechtsmittel gegen diese Entscheidung nicht vorgesehen.

Die Regelung, dass das für das Verfahren zuständige Gericht über strittige Forderungen entscheiden soll, wirft verschiedene Probleme auf. So ist zunächst unklar, ob es sich um eine ausschließliche Zuständigkeit handeln soll. Diese Interpretation wäre mit Blick auf die Auslegung von Art. 6 Abs. 1 EuInsVO durch den EuGH[47] zu befürchten. Die nationalen Rechte weisen indes aus gutem Grund Streitigkeiten über bestimmte Forderungen besonderen Gerichtsbarkeiten zu, etwa der Arbeits-, Finanz-, Sozial- und Verwaltungsgerichtsbarkeit. Das für das Insolvenzverfahren zuständige Gericht ist im Zweifel nicht hinreichend qualifiziert für eine Entscheidung über Forderungen, die üblicherweise außerhalb seines Zuständigkeits- und Kompetenzbereichs liegen. Unklar bleibt außerdem, ob die Regelung auch Schiedsklauseln aushebelt. Weiter lässt Art. 95 Abs. 5 offen, wie mit Forderungen zu verfahren ist, bezüglich derer bereits ein Rechtsstreit anhängig ist. Jedenfalls bei Anhängigkeit in einem anderen Mitgliedstaat dürfte aufgrund der Regelung in Art. 18 EuInsVO kein Zuständigkeitswechsel in Betracht kommen. Unklar ist schließlich auch das Verhältnis zu Erwägungsgrund 81 und den dort im Berichtsentwurf vorgenommenen Ergänzungen. Insoweit dürfte nicht intendiert sein, dass die für Streitigkeiten mit EU-Inc.-Unternehmen spezialisierten Kammern oder Gerichte auch als Insolvenzgerichte fungieren und zudem Streitigkeiten über angemeldete Forderungen in allen Rechtsgebieten entscheiden sollen. Ein solches Ansinnen wäre unrealistisch.

Auch das im Berichtsentwurf vorgesehene Kapitel XI a (neu) zur Streitbeilegung (Änderungsantrag 231) und hier insb. Art. 103b zur gerichtlichen Streitbeilegung enthält als allgemeiner Streitbeilegungsmechanismus für EU-Inc.-Angelegenheiten keine Sondervorschriften für das vereinfachte Abwicklungsverfahren.

Die Rechtsfolge für vom Gericht abschlägig beschiedene bestrittene Forderungen wird in Art. 95 nicht geregelt. Da die Forderungen nicht mehr am Verfahren teilnehmen sollen, können sie auch nicht mehr am Ergebnis teilnehmen und eine etwaige Quotenzahlung erhalten. Sie bleiben jedoch sowohl in ihrem rechtlichen Bestand wie auch in ihrer Durchsetzbarkeit erhalten, da ihr Ausschluss vom Verfahren nicht zu einem dauerhaften Durchsetzungshindernis führen kann. Für vom Verfahren ausgeschlossene bestrittene Forderungen sollte deshalb festgehalten werden, dass sie in Folge ihres Ausschlusses nicht mehr von den Wirkungen des Verfahrens erfasst werden.

Unklar ist schließlich, warum das vereinfachte Abwicklungsverfahren in Bezug auf unbestrittene Forderungen auf Beschluss des Gerichts oder der zuständigen Behörde bereits fortgesetzt werden können soll, wenn doch das Gericht über streitige Forderungen unverzüglich entscheidet. Sollte das entstehende Zeitfenster tatsächlich ausreichend groß sein, sollte sichergestellt sein, dass die Fortsetzung des Verfahrens in Bezug auf unbestrittene Forderungen nicht dazu führt, dass der Erlös des Verfahrens bereits vollständig verteilt ist, bevor das Gericht zugunsten der zunächst bestrittenen Forderung entscheidet. Bis zur abschließenden Entscheidung über strittige Forderungen wird es insoweit der Bildung von Rückstellungen und zur Verteilung zurückgestellter Beträge wird es einer – zumindest partiellen – Aufrechterhaltung des Verfahrens bedürfen.

 

8. Art. 96 – Entscheidung über das anzuwendende Verfahren

Änderungsantrag 222-223 

a) Art. 96 Abs. 2b (Änderungsantrag 222)

Der Berichtsentwurf geht nur teilweise auf die geäußerte Kritik an Art. 96 ein, die daher aufrechterhalten wird:

Im vereinfachten Abwicklungsverfahren nimmt der Insolvenzverwalter oder in Ermangelung eines solchen der Schuldner nach Feststellung der Insolvenzmasse die Verwertung des Vermögens und die Ausschüttung der Erlöse vor (Abs. 1).

 

aa) Feststellung der Insolvenzmasse

Die Formulierung „nimmt (…) der Schuldner nach Feststellung der Insolvenzmasse (…)“ ist missverständlich. Sollte der Schuldner tatsächlich für die Feststellung der Insolvenzmasse verantwortlich sein?

Das Verzeichnis der Vermögenswerte des Schuldners gehört zu den Mindestangaben im Standardformular zur Antragstellung gemäß Art. 92 Abs. 3c). Da hier vollständige und wahrheitsgemäße Angaben des Schuldners erwartet werden (müssen), ist nicht damit zu rechnen, dass der Schuldner im Anschluss noch andere massezugehörige Vermögenswerte feststellen würde. Würde er zusätzliche bei Verfahrenseröffnung vorhandene Gegenstände feststellen, bewiese das die Unvollständigkeit seines Vermögensverzeichnisses, und mit der Identifizierung insolvenzspezifischer Ansprüche – z.B. Anfechtungsansprüche gemäß Titel II der Harmonisierungsrichtlinie – dürfte er in aller Regel überfordert und oftmals auch einem Interessenkonflikt ausgesetzt sein. Entsprechendes gilt z.B. für die Feststellung der am Sachvermögen üblicherweise bestehenden konkurrierenden Sicherungsrechte von Vermietern, Lieferanten und Finanzierern.

Auf die Spitze getrieben könnte dies zudem bedeuten, dass in verwalterlosen Verfahren, in denen der Eröffnungsantrag durch einen Gläubiger gestellt wurde und dieser (aufgrund Unkenntnis) unvollständige Angaben zum Vermögensverzeichnis gemacht hat, der Schuldner diese Angaben feststellt, obwohl er deren Unvollständigkeit kennt/erkennen konnte.

Die vollständige Erfassung der massezugehörigen Vermögenswerte ist für die Gläubiger jedoch von zentraler Bedeutung. Da der Kommissionsvorschlag kein Rechtsmittel gegen das Vermögensverzeichnis vorsieht, soll – offenbar aus Gründen der Verfahrensbeschleunigung – nicht die (im nationalen Recht durch § 156 Abs. 2 Satz 1 InsO gesicherte) Möglichkeit eröffnet werden, Mängel des Verzeichnisses der Vermögenswerte zu rügen und bei Fehlern eine Korrektur zu erreichen.

In Deutschland haftet der Insolvenzverwalter für entsprechende Fehler nach § 60 InsO persönlich und in voller Höhe, wenn Sorgfaltsmängel seiner Tätigkeit zu einem Schaden für Verfahrensbeteiligte führen. Im Kommissionsvorschlag bleibt offen, ob, bzw. in welchem Umfang

eine Haftung der Schuldnerorgane bei fehlerhafter Feststellung der Insolvenzmasse in Betracht kommt.[48]

Art. 96 sollte ausdrücklich die Möglichkeit vorsehen, als Gläubiger Einwendungen gegen das (endgültige) Verzeichnis der Vermögenswerte zu erheben. Zu diesem Zweck müssten den Gläubigern in verwalterlosen Verfahren aber auch Rechte eingeräumt werden, die eine effektive Überprüfung der Angaben in dem Verzeichnis ermöglichen. Dies könnte indes datenschutzrechtliche Probleme aufwerfen, was wiederum die Notwendigkeit eines Verwalters in jedem Verfahren unterstreicht.

Ist das sonstige Schuldnervermögen potenziell werthaltig und/oder umfangreich, werden in Deutschland für die Erfassung und Bewertung regelmäßig entsprechend spezialisierte Unternehmen beauftragt, die erforderlichenfalls, aber nicht zwingend (z.B. nicht bei einem Unternehmensverkauf im Ganzen) auch die Verwertung durchführen, ggf. auf eigenen Plattformen. Ob solche (kostenpflichtigen) Beauftragungen durch den Schuldner auch im vereinfachten Abwicklungsverfahren möglich sein sollen, ist aus dem Vorschlag nicht ersichtlich.

 

bb) Abschluss des Verfahrens ohne Verwertung des Vermögens

Art. 96 Abs. 2 des Kommissionsvorschlags regelt, dass das Gericht oder die zuständige Behörde eine Entscheidung über den Abschluss des vereinfachten Abwicklungsverfahrens unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne Verwertung des Vermögens treffen kann: a) „Die Insolvenzmasse enthält keine Vermögenswerte.“, b) „Die Vermögenswerte der Insolvenzmasse sind von so geringem Wert, dass die mit ihrer Veräußerung und der Ausschüttung des Erlöses verbundenen Kosten oder der damit verbundene Verwaltungsaufwand nicht gerechtfertigt wären.“ oder c) „Der offensichtliche Wert belasteter Vermögenswerte ist niedriger als der den gesicherten Gläubigern geschuldete Betrag, und das Gericht oder die zuständige Behörde hält es für gerechtfertigt, diesen gesicherten Gläubigern die Übernahme der Vermögenswerte zu gestatten.“

Der Berichtsentwurf sieht in Abs. 2b) eine Ergänzung vor, wonach eine Entscheidung über den Verfahrensabschluss ohne Verwertung des Vermögens auch getroffen werden kann, wenn die Vermögenswerte der Insolvenzmasse von so geringem Wert sind oder voraussichtlich einen Nettowert erzielen werden, der unter den Kosten für ihre Erhaltung, Verwaltung, Dekontaminierung, Entsorgung oder Veräußerung liegt, dass die mit ihrer Veräußerung und der Verteilung des Erlöses verbundenen Kosten und der Verwaltungsaufwand nicht gerechtfertigt wären.[49]

Die Ergänzung beseitigt die zu erwartenden Praxisprobleme nicht und konkretisiert auch lediglich ohne zusätzlichen Regelungsgehalt den in der Norm bereits benannten Verwaltungsaufwand. Die Ergänzung ist unschädlich, aber überflüssig.

Die Entscheidung, ob eine Verwertung wirtschaftlich sinnvoll ist, erfordert eine ordnungsgemäße Erfassung und sachkundige Bewertung der zu verwertenden Gegenstände sowie eine Schätzung der voraussichtlichen Verwertungskosten (Art. 96 Abs. 2b), und dies erfordert Kenntnis oder eine Ermittlung ihrer Marktgängigkeit. Zudem bedarf die Beurteilung, ob die Verwertung i.S.v. Art. 96 Abs. 2c) Sicherungsgläubigern überlassen werden soll, der Prüfung, ob und in welchem Umfang Drittrechte bestehen, sowie bei konkurrierenden Drittrechten (üblicherweise treffen Rechte aus Eigentumsvorbehalt, Vermieterpfandrecht und Raumsicherungsvereinbarung aufeinander) evtl. auch der Entscheidung, welchem Sicherungsrecht in welchem Umfang der Vorrang gebührt.

Üblicherweise verfügen Gerichte weder über ausreichende Qualifikation noch über die personellen und zeitlichen Kapazitäten, um die vorgenannten, notwendigen Vorarbeiten für eine qualifizierte Entscheidung über die Durchführung einer Verwertung treffen zu können. Eine sinnvolle Alternativregelung zur Verfahrensvereinfachung wäre, dass ein gerichtlich bestellter Insolvenzverwalter die Voraussetzungen von Art. 96 Abs. 2 prüft, eine Empfehlung abgibt und das Gericht dann ggf. beschließen kann, von einer Verwertung abzusehen.

Eine Beteiligung der Gläubiger bezüglich der Frage, ob von einer Verwertung des Vermögens abgesehen werden kann, ist nicht vorgesehen. In der deutschen Insolvenzordnung ist die Entscheidung, ob und wie eine Verwertung erfolgt, grundsätzlich der autonomen Entscheidung der Gläubiger zugewiesen: In der Gläubigerversammlung wird über Schließung oder Fortführung, Teil- oder Gesamtverkauf und ggf. auch über Kaufpreis und Rahmenbedingungen der Verwertung entschieden.

Vor dem Hintergrund der gewünschten Verfahrensbeschleunigung ist jedoch ohnehin fraglich, ob eine Entscheidung, das vereinfachte Abwicklungsverfahren ohne Verwertung des Vermögens abzuschließen (erst) am Ende des Verfahrens sinnvoll ist. Im deutschen Insolvenzrecht wird die Frage der Masselosigkeit im Interesse der Gläubiger und der Beteiligten geklärt, bevor es überhaupt zur Verfahrenseröffnung kommt.

 

b) Art. 96 Abs. 3

Änderungsantrag 223

 

aa) Verwertung des Vermögens

Die marktgerechte Verwertung des Vermögens innovativer Start-ups ist nicht selten durch besondere Umstände gekennzeichnet. Die in diesem Bereich geschaffenen Werte sind oftmals immaterieller Natur. Entwicklungsleistungen, gewerbliche Schutzrechte, Urheberrechte oder ähnliche geistige Eigentumsrechte entziehen sich üblicherweise standardisierten Verwertungen und bedürfen der Möglichkeit einer hinreichenden Due Diligence und Verschwiegenheitsverpflichtung solcher Interessenten, die sensible Informationen erhalten. Elektronische Auktionssysteme, deren Verwertungserfolg an eine Mindestzahl von Kaufinteressenten geknüpft ist, würden an der Komplexität der Materie und einer ggf. geringen Zahl von Interessenten scheitern. Da Ideen und Konzepte in vielen Fällen den Kern des Unternehmenswerts bilden, müsste in jedem Einzelfall sichergestellt werden, dass sie nicht im Zuge eines Verkaufs von Konkurrenten kopiert werden, die nur an ihrem Inhalt aber nicht am Erwerb interessiert sind.

Ebenso ungeeignet ist ein elektronisches Auktionssystem für die Verwertung von Forderungen des Schuldners, die einen erheblichen Teil des Vermögens ausmachen können.

Die Verwertung selbst soll nach dem Kommissionsvorschlag vorrangig im Wege einer Online-Auktion erfolgen. Auch wurde seitens der Kommission erkannt, dass nicht alle Vermögensgegenstände sinnvollerweise per Auktion veräußert werden können, und insoweit eine Öffnungsmöglichkeit geschaffen. Diese gilt gemäß Art. 96 Abs. 3 Satz 2 jedoch nur bei Bestellung eines Insolvenzverwalters.

Der Berichtsentwurf sieht in Abs. 3 eine Ergänzung dahingehend vor, dass ein ggf. bestellter Insolvenzverwalters die Verwertungsmethode so zu wählen hat, dass sie den Wert der Insolvenzmasse maximiert. Die – im wirtschaftlichen Sinn – bestmögliche Verwertung der Insolvenzmasse gehört jedenfalls im deutschen Recht zu den Standardpflichten eines Insolvenzverwalters.[50] Wenn ihm richtigerweise die Verwertungsverantwortung übertragen wird, verträgt sich damit indes keine Vorgabe der regelmäßigen Verwertungsart.

Für den selbstverwertenden Schuldner – und damit zulasten der Gläubiger – findet sich eine gleichlautende Regelung nicht.

Für den selbstverwertenden Schuldner finden sich zum „Wie“ der Verwertung – anders als bei der Bestellung eines Insolvenzverwalter (Art. 96 Abs. 3) – im Vorschlag auch sonst keine Vorgaben. Dies betrifft auch die Mitteilung an alle bekannten Gläubiger zu den konkreten Umständen der elektronischen Auktion, zu der lediglich der Insolvenzverwalter verpflichtet sein soll (Art. 101 Abs. 2). Auch werden keine Hinweise oder Erwägungen formuliert, wie die komplexen rechtlichen oder steuerlichen Sachverhalte im Zusammenhang mit den Verwertungshandlungen vom Schuldner organisiert werden sollen.

 

bb) Ausschüttung der Erlöse

Weiterhin bleibt ungeregelt, wohin die Erlöse beim selbst verwertenden Schuldner zunächst fließen. Mangels weiterer Angaben sind keine besonderen Anforderungen an ein Konto erkennbar. Die Kontoführung im Fall eines vereinfachten Abwicklungsverfahrens ebenfalls dem Schuldner zu überlassen, erscheint nicht nur unter Gläubigerschutzaspekten fragwürdig. Die Frage ist auch, ob der Schuldner überhaupt noch über Konten verfügt, zumal die Banken üblicherweise nach Kenntnis eines Insolvenzantrags die Geschäftsbeziehung kündigen, Kontokorrentverträge spätestens mit Verfahrenseröffnung automatisch enden (§§ 115, 116 InsO) und ein insolventer Schuldner keinen Anspruch auf ein neues Konto hat und Banken insoweit auch sehr zurückhaltend sind.

 

9. Art. 97 – Elektronische Auktionssysteme für die Veräußerung der Vermögenswerte des Schuldners

Änderungsantrag 224

Jeder Mitgliedsstaat hat auch nach dem Berichtsentwurf in seinem Hoheitsgebiet eine oder mehrere elektronische Auktionsplattformen einzurichten, die für die Veräußerung der Vermögenswerte der Insolvenzmasse des innovativen Start-ups mit der Rechtsform EU Inc. im vereinfachten Abwicklungsverfahren vorgesehen sind (Abs. 1). Die Nutzung derselben kann auf die Veräußerung von Geschäftsbereichen oder Vermögenswerte des Schuldners ausgeweitet werden, die Gegenstand anderer Arten von Insolvenzverfahren sind, die im Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten eröffnet wurden (Abs. 2). Abs. 3 regelt den Zugang zu diesen Plattformen bzw. dem Auktionssystem.

Ob elektronische Auktionssysteme i.S.d. Art. 97 ff. zu einer Kostenminimierung führen, ist zweifelhaft, da solche speziellen Verkaufsplattformen in vielen Mitgliedstaaten noch nicht existieren oder ein Schattendasein führen. Ihre Einführung trotz bereits bestehender privatwirtschaftlicher Angebote (z.B. ebay, aber auch spezialisierte Anbieter) warf auch die grundsätzliche Frage nach der Verhältnismäßigkeit eines solchen Eingriffs in den Wettbewerb auf.

In keinem Fall würde eine solche Plattform das Problem lösen, dass Vermögensgegenstände erfasst, bewertet, in geeigneter Weise in die Plattform eingestellt, bis zum Verkauf – ggf. nach Transport – zwischengelagert, für Besichtigungen zugänglich gemacht und letztlich an Erwerber übergeben oder versandt werden müssen:

Um die Vermögenswerte des Schuldners über eine digitale Plattform anbieten zu können, müssen sie zunächst in geeigneter Weise in die Plattform eingestellt werden, d.h. üblicherweise mit Fotos (zum Teil auch mit Filmen) und Beschreibungen, die zuvor in möglichst professioneller Weise erstellt wurden.

Sind elektronische Geräte mit Speichermedien zu verwerten, auf denen personenbezogene Daten gespeichert sein könnten, muss vor einer Verwertung eine datenschutzkonforme Löschung der Speichermedien durchgeführt werden.

Bis zum Verkauf müssen die Gegenstände an ihrem bisherigen Standort zwischengelagert und vor Fremdzugriff gesichert werden oder, wenn dieser Standort nicht weiter genutzt oder nicht gesichert werden kann, müssen sie an ein anderes Zwischenlager transportiert werden.

Je nach Art der Gegenstände müssen sie unter Umständen auch für Besichtigungen zugänglich gemacht und in jedem Fall schließlich an Erwerber übergeben oder versandt werden.

In diesem Zusammenhang muss auch für eine ordnungsgemäße Rechnungsstellung und Zahlungskontrolle gesorgt werden. Wird Sicherungsgut nicht durch den Sicherungsgläubiger selbst verwertet, kommt es – jedenfalls nach deutschem Insolvenzsteuerrecht – umsatzsteuerlich zu einem Dreifachumsatz, der ordnungsgemäß abzurechnen und steuerlich zu erklären ist. Für die ordnungsgemäße steuerliche Abwicklung bedarf es einer gesonderten Massesteuernummer, die das Finanzamt auf Antrag erteilt.

Dem selbstverwertenden Schuldner dürften dafür die Expertise und bei umfangreicheren Vermögenswerten auch die Kapazitäten fehlen.

Der Berichtsentwurf greift die Kritik teilweise auf.

So wurde Abs. 1 ergänzt, wonach die Nutzung solcher (staatlich einzurichtender) Auktionspattformen die Anwendung anderer Verkaufsmethoden nicht ausschließt, sofern diese zur Maximierung des Wertes der Insolvenzmasse besser geeignet sind.[51] Damit wird zum einen die Nutzung bereits bestehender privatwirtschaftlicher Angebote nicht mehr ausgeschlossen und zum anderen anerkannt, dass andere Verkaufsmethoden zur Erzielung des wirtschaftlich bestmöglichen Ergebnisses besser geeignet sein können. Dann stellt sich erst recht die Frage, welche Rechtfertigung es für den Aufwand der staatlichen Einrichtung und Aufrechterhaltung elektronischer Auktionsplattformen gibt.

Der Wortlaut des Ergänzungsvorschlags ist insofern missverständlich, als er impliziert, dass die Nutzung privatwirtschaftlicher Angebote nur neben der Nutzung staatlicher Auktionsplattformen erfolgen kann. Sollte damit gemeint sein, dass stets zunächst die staatliche elektronische Auktionsplattform zu nutzen ist, wäre dies abzulehnen.

Offen bleibt zudem, ob auch der Schuldner (parallel) alternative Verwertungswege beschreiten darf. Die Formulierung des Art. 97 Abs. 1 Satz 2 bezieht sich auf die Maximierung des Wertes der Insolvenzmasse. Die Sicherstellung wonach die Verwertungsmethode den Wert der Insolvenzmasse maximiert, ist jedoch ausweislich des Änderungsvorschlags 223 auf den Insolvenzverwalter beschränkt.

Auch die weiteren Praxisprobleme[52] adressiert der Berichtsentwurf nicht:

Soweit Art. 97 Abs. 2 die Ausweitung der Nutzung solcher elektronischen Auktionssysteme auch auf die Veräußerung von Geschäftsbereichen anspricht, zeigen die Erfahrungen der Praxis, dass die bisher am Markt gängigen, sehr professionell aufgestellten Systeme, keine „lebenden Betriebe“ verwerten können, da dafür ein ganz anderer Informationsaustausch, bzw. vertragliche Grundlagen erforderlich sind.

Die Veräußerung eines Betriebs oder Betriebsteils erfordert – jedenfalls für Nicht-Insider – neben der Kenntnis der Erwerbsmöglichkeit an sich und der zum Verkauf stehenden Gegenstände Informationen über das Unternehmen.

Üblicherweise wird bei einem Unternehmensverkauf zunächst ein „Teaser“ mit Kurzinformationen über das Unternehmen erstellt, um potenzielle Erwerber konkret anzusprechen.

Ernsthaften Interessenten wird dann eine nähere Due Diligence ermöglicht, wenn sie eine Verschwiegenheitserklärung abgeben.

Die Zurverfügungstellung von Unterlagen erfolgt oftmals über einen Datenraum, zu dem der Zugang und die Zugriffsrechte limitiert werden können. Die zur Verfügung zu stellenden Unterlagen und Informationen müssen vorab gesichtet, aussortiert und vorbereitet werden, unabhängig davon, auf welchem Weg die Zurverfügungstellung erfolgt.

Bleibt es nach der Due Diligence beim Erwerbsinteresse, muss – im Interesse der Vergleichbarkeit mehrerer Angebote – allen Interessenten ein einheitlicher Vertragsentwurf zur Verfügung gestellt werden, der üblicherweise dann ausgefüllt und in den Einzelheiten verhandelt wird, sei es auch nur hinsichtlich der praktischen Abwicklung verschiedener Klärungsbedürftiger Themen. Im Zuge dessen bedarf es fast immer einer Aufklärung der Erwerbsinteressenten über die Besonderheiten eines Kaufs aus der Insolvenz.

In diesem Zusammenhang muss auch für eine ordnungsgemäße Rechnungsstellung und Zahlungskontrolle gesorgt werden. Wird Sicherungsgut nicht durch den Sicherungsgläubiger selbst verwertet, kommt es – jedenfalls nach deutschem Insolvenzsteuerrecht – umsatzsteuerlich zu einem Dreifachumsatz, der ordnungsgemäß abzurechnen und steuerlich zu erklären ist. Für die ordnungsgemäße steuerliche Abwicklung bedarf es einer gesonderten Massesteuernummer, die das Finanzamt auf Antrag erteilt.

Dem selbstverwertenden Schuldner dürften dafür die Expertise und bei umfangreicheren Vermögenswerten auch die Kapazitäten fehlen.

Die weiteren Problemfelder der Art. 100 (Datenschutz) und Art. 101 (fehlender Gläubigerschutz) [53] spricht der Berichtsentwurf nicht an.

 

10. Art. 98 – Vernetzung der elektronischen Auktionssysteme

Änderungsantrag 225

Die Änderungen des Art. 98 Abs. 1 lassen wir unkommentiert.

 

11. Art. 98 – Vernetzung der elektronischen Auktionssysteme

Änderungsantrag 226

Die Änderungen des Art. 98 Abs. 2, Einleitungsteil lassen wir unkommentiert.

 

12. Art. 98 – Vernetzung der elektronischen Auktionssysteme

Änderungsantrag 227

Die Änderungen des Art. 98 Abs. 3 lassen wir unkommentiert.

 

13. Art. 102 – Entscheidung über den Abschluss des vereinfachten Abwicklungsverfahrens

Änderungsantrag 228

a) Grundsätzliches

Art. 102 regelt den Abschluss des vereinfachten Abwicklungsverfahrens. Das Gericht oder die zuständige Behörde entscheidet innerhalb von sechs Monaten nach Einreichung des Antrags auf Eröffnung des vereinfachten Abwicklungsverfahrens über den Abschluss des Verfahrens. Die Frist kann einmal um höchstens sechs Monate verlängert werden, wenn für die Veräußerung der Geschäftsbereiche oder Vermögenswerte des Schuldners oder für die Ausschüttung der Erlöse zusätzliche Zeit benötigt wird. Wenn keine solche Verlängerung erfolgt oder die verlängerte Frist abläuft, wird das Verfahren automatisch in ein ordentliches Abwicklungsverfahren überführt (Abs. 1).

Nach welchen Kriterien diese Entscheidung getroffen wird, bleibt unklar (lediglich Erlösverteilung abgeschlossen?). Wiederum ist offenbar auch hier keine Beteiligung der Gläubiger vorgesehen.

Wie bereits in der VID-Stellungnahme zum Kommissionsvorschlag ausgeführt, wäre der für das Verfahren vorgesehene Zeitrahmen in vielen Fällen zu kurz und es ist auch unklar, welche Vorteile es für wen haben soll, wenn Geschwindigkeit über die im Einzelfall gebotene Sorgfalt und Qualität gestellt wird.

Das kaum prognostizierbare Risiko – oder die Chance – einer Überführung des Verfahrens in ein “ordentliches Abwicklungsverfahren”, bei dem es sich nur um ein Verfahren nach nationalem Recht handeln kann, konterkariert wieder das Harmonisierungspotential, das ein umfassendes 28. Insolvenzregime haben könnte, und die angeblich für Investoren wichtige Prognostizierbarkeit des Abwicklungsregimes wird ebenfalls ausgehebelt. Hinzu kommen Brüche und ungeklärte Rechtsfragen, die zu erwarten sind, wenn das nationale “ordentliche Abwicklungsverfahren” nicht mit den Mechanismen des vereinfachten Abwicklungsverfahrens nach dem Vorschlag kompatibel ist.

 

b) Art. 102 Abs. 2

Der Berichtsentwurf sieht lediglich eine redaktionelle Folgeänderung des Art. 102 Abs. 2 vor.

Handelt es sich bei dem Schuldner um eine juristische Person, löst die Entscheidung über den Abschluss des vereinfachten Abwicklungsverfahrens gemäß Abs. 2 jedoch die einschlägigen Maßnahmen nach nationalem Recht aus, die zum Verlust der Rechtspersönlichkeit des Start-ups mit der Rechtsform EU Inc. führen. Der Verlust der Rechtspersönlichkeit als Folge des Verfahrensabschlusses wird nach nationalem Recht bestimmt – hier besteht weiterer Harmonisierungsbedarf, will man eine einheitliche Anwendung sicherstellen.

 

14. Kohärenz 

Zu den vorstehenden Kritikpunkten kommt erschwerend hinzu, dass Kommissionsvorschlag und Berichtsentwurf keine ausdrückliche Vorrangregel für Konflikte zwischen Verordnungsrecht und nationalem Insolvenzrecht[54] enthalten. In Kapitel 10 wird lediglich an wenigen Stellen ausdrücklich, aber auch verklausuliert auf nationale Vorschriften verwiesen, so bspw. ausdrücklich in Art. 102 Abs. 2 (“einschlägige Maßnahmen nach nationalem Recht”) und verklausuliert in Art. 94 (“von Rechts wegen”). Ein ausdrückliches Kollisions-/Vorrangregime gegenüber nationalem Insolvenzrecht (vergleichbar Art. 7 ff. EuInsVO) fehlt weiterhin vollständig – weder Art. 44 noch Art. 102 wurden insoweit geändert.

Mit der im Berichtsentwurf vorgeschlagenen Streichung des Art. 4 (Änderungsantrag 79), der als Anknüpfungspunkt in Abs. 2 die „Angelegenheiten“ [der Gesellschaft mit der Rechtsform EU Inc.]. vorsah, sind die höchst problematischen Kohärenzfragen des Verordnungsentwurfs nicht gelöst.

Der Änderungsantrag 58 zu Art. 1a (neu) enthält lediglich Regelungen zum individuellen und kollektiven Arbeitsrecht der Union und der Mitgliedstaaten sowie zum Arbeitnehmerschutz, zum Mitbestimmungsrecht, zum Mindestlohnschutz und zum Gesellschaftsrecht.

Damit bleibt weiter unklar, ob die Verordnung insolvenzrechtliche Angelegenheiten, über die sie schweigt, abschließend regelt oder ob nationales Insolvenzrecht ergänzend anwendbar bleibt. Der neu vorgeschlagene Erwägungsgrund 66b gibt lediglich eine Indikation, löst das Problem aber nicht.

Die im Änderungsantrag 6 vorgeschlagene Ergänzung des Erwägungsgrundes 6 führt ebenso wenig zu Rechtssicherheit: „Um einen gemeinsamen und einheitlichen gesellschaftsrechtlichen Rahmen für EU-Inc.- Unternehmen unabhängig davon zu gewährleisten, in welchem Mitgliedstaat sie gegründet wurden, sollten gesellschaftsrechtliche Aspekte grundsätzlich durch diese Verordnung oder durch die Satzung der EU-Inc.-Unternehmen geregelt werden, sofern dies durch diese Verordnung ausdrücklich zugelassen ist. Das nationale Recht sollte für alle Angelegenheiten gelten, für die dies in dieser Verordnung vorgesehen ist, sowie für Angelegenheiten, die nicht unter diese Verordnung fallen.“[55] Der Einschub betrifft ausschließlich das Verhältnis Verordnung/Satzung bei gesellschaftsrechtlichen Angelegenheiten – er engt die Reichweite der Satzungsautonomie ein, berührt aber nicht die entscheidende Auffangregel zugunsten nationalen Rechts, die unverändert bleibt.

Da die Verordnung als unmittelbar geltendes Unionsrecht Vorrang vor nationalem Recht hat und nach dem Grundsatz des effet utile auszulegen ist, lassen sich diese Fragen nicht durch schlichten Rückgriff auf nationales Recht lösen. Das Ergebnis ist das Gegenteil der angestrebten Einheitlichkeit: divergierende Rechtsprechung in 27 Mitgliedstaaten.

Konkret droht eine „negative Kompetenzfalle“: Soweit die Verordnung durch ihren Regelungsanspruch den Eindruck einer abschließenden Kodifikation erweckt, könnten nationale Gerichte die Anwendbarkeit nationaler Haftungsregime und Gläubigerschutzinstrumente (etwa Geschäftsleiterhaftung oder Insolvenzanfechtung nach §§ 129 ff. InsO) unterschiedlich bewerten. Bei unionsrechtskonformer Auslegung könnte nationales Recht zurücktreten, soweit es dem Ziel der Verordnung – Vereinfachung und Beschleunigung – widerspricht. Gravierend zeigen sich Probleme etwa bei Fragen der Geschäftsleiterhaftung. Art. 44 enthält zwar in Abs. 4 eine Öffnungsklausel („Die Haftung der Geschäftsführer richtet sich ferner nach dem jeweils geltenden nationalen Recht“), die das grundsätzliche Nebeneinander von Verordnungsrecht und nationalem Haftungsrecht sicherstellt. Sie löst aber die eigentlichen Probleme nicht: Art. 44 Abs. 2 beschränkt die Haftung des Geschäftsführers[56] auf Verstöße gegen „diese Verordnung, der Satzung oder einen Beschluss der Hauptversammlung“.

Da Kapitel 10 laut Berichtsentwurf lediglich insolvenzspezifische Geschäftsleiterpflichten normiert (Erklärung zur Vollständigkeit und Richtigkeit der Antragsangaben[57]) jedoch keine Massesicherungspflicht, keine Zahlungsverbote nach Insolvenzreife, keine Antragspflicht –, begründet Art. 44 Abs. 2 für das Insolvenzverfahren praktisch keinen eigenständigen Haftungstatbestand. Im deutschen Recht sanktioniert § 15b InsO masseschmälernde Zahlungen nach Insolvenzreife und erzeugt Anreize zur rechtzeitigen Antragstellung – ein zentrales Gläubigerschutzinstrument, das auf Verordnungsebene fehlt.

Im verwalterlosen Verfahren fehlt zudem eine neutrale Stelle, die Haftungsansprüche gegen die Geschäftsleitung im Interesse der Gläubigergesamtheit ermittelt und durchsetzt. Es droht eine strukturelle Sanktionslosigkeit pflichtwidrigen Geschäftsleiterverhaltens. Daher besteht die Gefahr, dass § 15b InsO als insolvenzspezifische Haftungsnorm im Verfahren nach Kapitel 10 nicht zur Anwendung kommt.

  

 

Berlin, 15.07.2026

 

Kontakt:

Verband Insolvenzverwalter und Sachwalter Deutschlands e.V. (VID)
Am Zirkus 3
10117 Berlin
Tel.: 030/ 20 45 55 25

E-Mail: info@vid.de / Web: www.vid.de

 

[1] Siehe auch Beschluss des Bundesrates vom 10.07.2026, dort Ziff. 57 und 58: „Der Bundesrat ist der Auffassung, dass das „28. Regime“ nur dann seine volle Wirkung entfalten kann, wenn auf die jetzige Initiative der Kommission weitere Rechtsakte folgen, die die für expandierende Unternehmen zentralen Bereiche Mitbestimmung, Restrukturierung und Insolvenz sowie, wo erforderlich, steuerliche und arbeitsrechtliche Aspekte in einem harmonisierten europäischen Rahmen aufgreifen, und dass dieses Gesamtprojekt deshalb politisch mit besonderer Sorgfalt und möglichst breitem Konsens im Rat vorangetrieben werden muss.“ sowie „Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, sich auf europäischer Ebene zeitnah für ergänzende Vorschläge zur Mitbestimmung, Restrukturierung und Insolvenz, die die Funktionsfähigkeit wie die Akzeptanz des „28. Regimes“ gleichermaßen stärken, einzusetzen.“ (BR-Drs. 238/26 (Beschluss)).

[2] VID-Stellungnahme zum Verordnungsvorschlag COM 2026_321 vom 22.06.2026, abrufbar unter VID-Stellungnahme-zum-28.-Regime_COM-2026-321.pdf.

[3] Vgl. Beschluss des Bundesrates vom 10.07.2026, Ziff. 45: „Die Vorschriften zum Sonderinsolvenzverfahren für innovative Start-ups in der Rechtsform der EU-Inc. (Artikel 88 bis 102 des Verordnungsvorschlags) sind zu streichen. Es handelt sich hierbei im Wesentlichen um Reaktualisierungen von bereits in den Verhandlungen zur insolvenzrechtlichen Harmonisierungsrichtlinie – teils explizit – abgelehnten Konzepten.“ (BR-Drs. 238/26 (Beschluss)).

[4] Paulus/Garcimartin, ZIP 2026, 4-15.

[5] Abrufbar unter 28. Regime (Verordnungsvorschlag der EU-Kommission) – VID.

[6] Der Änderungsantrag 190 (Art. 88 Abs. 1) wird inhaltlich beim Änderungsantrag 193 angesprochen.

[7] Alle nachfolgenden Artikel und Erwägungsgründe ohne weitere Bezeichnung sind solche des Berichtsentwurfs.

[8] Vgl. Erwägungsgrund 5.

[9] Der Berichtsentwurf verwendet bezüglich des Anhanges unterschiedliche Bezeichnungen: „Anhang II“ in Erwägungsgrund 5 und in der Begründung (Anwendungsbereich) sowie „Anhang 1a“ in Art. 1 Abs. 5 (neu), was den zeitlichen Umständen geschuldet sein dürfte.

[10] Ggf. wären dann die Zielgruppe(n) und deren Bedürfnisse zunächst noch näher zu konturieren.

[11] Eine Streichung des Merkmals „innovativ“ in der Überschrift der Norm findet sich im Berichtsentwurf (bislang) nicht.

[12] § 304 Abs. 2 InsO: „Überschaubar sind die Vermögensverhältnisse im Sinne von Absatz 1 Satz 2 nur, wenn der Schuldner zu dem Zeitpunkt, zu dem der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wird, weniger als 20 Gläubiger hat.“

[13] Vgl. die Empfehlung (2003/34/EU) der Europäischen Kommission vom 06.05.2003 sowie die Richtlinie 2013/34/EU des EU-Parlaments und des Rates vom 26.06.2013.

[14] Die deutsche Fortführungsprognose (12 Monate, § 19 Abs. 2 InsO) ist problematisch, wenn absehbar neue, ungewisse Finanzierungsrunden nötig sind – das kann Start-ups in der Frühphase vorzeitig in die Insolvenz zwingen.

[15] Sowie eine einheitliche Regelung zur Rangfolge ungesicherter Insolvenzforderungen – idealerweise im Sinn einer allgemeinen Gleichrangigkeit – um Investitionshürden zu beseitigen.

[16] dort Ziff. III. 3.

[17] Im Rahmen einer Mindestkapitalisierung der EU Inc. könnte das Problem der Verfahrenskosten bei unzureichendem Vermögen bereits präventiv adressiert werden, z.B. durch Hinterlegung eines ausreichenden Teilbetrags des Mindestkapitals.

[18] So legte Art.90 Abs.2 VO-E deshalb nahe, dass das Gericht ohne eigenes Ermessen von der Bestellung eines Insolvenzverwalters absehen muss, wenn der Schuldner die genannten Nachweise erbringt. Das barg die Gefahr, dass das verwalterlose Verfahren jedenfalls in den Fällen von der Ausnahme zum Regelfall wird, in denen Schuldner aus unredlichen Motiven die Kontrolle durch einen Insolvenzverwalter vermeiden wollen.

[19] Erwägungsgrund 69 sieht nun vor: „(…) Es liegt im Ermessen des zuständigen Gerichts oder der zuständigen Behörde, unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände und der vorgelegten erforderlichen Informationen zu entscheiden, ob eine solche Ausnahmeregelung gewährt wird oder nicht.“

[20] Als Beispiel hierfür kann der standardmäßige Einsatz externer Sachverständiger im Rahmen der Amtsermittlung genannt werden.

[21] Nachfolgende Ausführungen wiederholen, teils wörtlich, die der VID-Stellungnahme zum Kommissionsvorschlag, dort Ziff. III.4.

[22] Vgl. Erwägungsgrund 69 im Verordnungsvorschlags und im Berichtsentwurf.

[23] Vgl. Art. 95 Abs. 1 des Kommissionsvorschlages; der Berichtsentwurf sieht beim Gläubigerverzeichnis nun bezüglich sämtlicher Arbeitnehmer deren ausstehende Ansprüche auf Löhne, Gehälter, Renten sowie ggf. auch Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen vor.

[24] Vgl. Art. 96 Abs. 1 des Kommissionsvorschlages.

[25] Vgl. Erwägungsgrund 67.

[26] Siehe dazu Titel II der Harmonisierungsrichtlinie.

[27] Vgl. dazu Stellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zu Kapitel 10 des Verordnungsvorschlages, S. 3, abrufbar unter Deutsche Kreditwirtschaft.

[28] Vgl. VID-Stellungnahme zum Verordnungsvorschlag, dort Ziff. III. 6.

[29] Zu mgl. Hintergrund vgl. VID-Stellungnahme zum Verordnungsvorschlag unter Ziff. III. 6.b).

[30] VID-Stellungnahme zum Verordnungsvorschlag, dort Ziff. 6.

[31] VID-Stellungnahme zum Verordnungsvorschlag, dort Ziff. 6.

[32] VID-Stellungnahme zum Verordnungsvorschlag, dort Ziff. 6.

[33] Art. 25 Abs. 1 h) des Kommissionsschlags sieht vor: h) die Unterlagen der Rechnungslegung für jedes Geschäftsjahr, die nach den Richtlinien 86/635/EWG und 91/674/EWG des Rates und der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates veröffentlicht werden müssen;“.

[34] VID-Stellungnahme zum Verordnungsvorschlag, dort Ziff. III. 6.

[35] Vgl. VID-Stellungnahme zum Verordnungsvorschlag, dort Ziff. III. 7.

[36] Übersetzt mit DeepL.

[37] Übersetzt mit DeepL.

[38] Vgl. VID-Stellungnahme zum Verordnungsvorschlag, dort Ziff. III. 8. b).

[39] Die nachfolgenden Ausführungen finden sich bereits in der VID-Stellungnahme zum Verordnungsvorschlag, dort Ziff. III. 9.

[40] Übersetzt mit DeepL.

[41] Übersetzt mit DeepL.

[42] Übersetzt mit DeepL.

[43] Vgl. VID-Stellungnahme zum Verordnungsvorschlag, dort Ziff. III. 9.

[44] Begründung des Kommissionsvorschlags, S. 27.

[45] Vgl. Art.102 Abs. 1 des Kommissionsvorschlages, zu dem der Berichtsentwurf keine Änderungsanträge enthält; ebenso Erwägungsgrund 70, der nur redaktionelle Änderungen erfahren soll.

[46] Übersetzt mit DeepL.

[47] EuGH, Urt. V. 14.11.2018 – Rs. C-296/17 (Wiemer & Trachte).

[48] So sieht der Berichtsentwurf in Änderungsantrag 209 lediglich für unvollständige und unrichtige Antragsangaben (überhaupt) eine Rechtfolge vor: Gemäß Änderungsantrag 216 kann das Gericht oder die zuständige Behörde bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Vorlage wesentlich falscher oder irreführender Angaben durch den Schuldner den Antrag ablehnen oder ungeachtet des Art. 90 Abs. 2 einen Insolvenzverwalter bestellen.

[49] Übersetzt mit DeepL.

[50] Vgl. etwa K. Schmidt/Thole, InsO, 21. Aufl., § 60 Rn. 11 m.w.N.

[51] Übersetzt mit DeepL.

[52] Vgl. VID-Stellungnahme zum Verordnungsvorschlag, dort Ziff. III. 11.

[53] Vgl. dazu VID-Stellungnahme zum Verordnungsvorschlag, dort Ziff. 14 und 15.

[54] Anders dagegen die EuInsVO, die in Art. 7 ff. ein ausdifferenziertes System von Kollisionsnormen bereitstellt und Ausnahmen vom Grundsatz der lex concursus klar benennt (Art. 8–18 EuInsVO).

[55] Übersetzt mit DeepL.

[56] Der Änderungsantrag 146 sieht vor, in Art. 44 Abs. 2 die Bezeichnung „Organmitglied“ durch „Vorstandsmitglied“ zu ersetzen: „Ein Vorstandsmitglied haftet gegenüber der Gesellschaft für jede Handlung oder Unterlassung, die gegen eine Pflicht aus dieser Verordnung, der Satzung oder einem Beschluss der Hauptversammlung verstößt und der Gesellschaft einen Verlust oder Schaden verursacht.“

[57] Vgl. Änderungsantrag 209 zu Art. 92 Abs. 3 ed (neu).

 

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