Im Mittelpunkt unserer Arbeit steht die
Förderung einer sanierungsorientierten Insolvenzverwaltung.

 

 

LinkedIn Posts

Save-the-date: 6. Deutsch-französischer #Sanierungsgipfel am 18.9.2026 in Berlin

Wir möchten Sie heute auf den nächsten deutsch-französischen Sanierungsgipfel aufmerksam machen, der am 18.09.2026 in Berlin stattfinden wird.
Der VID und sein französischer Partnerverband CNAJMJ richten die Veranstaltung gemeinsam mit dem Institut für Internationales und Europäisches Insolvenzrecht der Universität zu Köln aus.

Im Mittelpunkt der interdisziplinären Veranstaltung steht in diesem Jahr der Verordnungsvorschlag der Europäischen Kommission über den gesellschaftsrechtlichen Rahmen des 28. Regimes - „EU Inc.“. Ein EU-Gesetzgebungsvorhaben, das noch in diesem Jahr abgeschlossen werden soll.

Weitere Informationen: https://tinyurl.com/vyr9se85

Downloads

In unserem Downloadbereich stellen wir Ihnen regelmäßig aktuelle Dokumente und Formulare zur Verfügung.

zu den Downloads

 

Beitrag Pressespiegel:

31.08.2018 | Rhein-Neckar-Zeitung

Weiterhin unklare Rechtslage bei Besteuerung von Sanierungsgewinnen

„Wenn die Steuern die Insolvenz bedrohen“ überschreibt die Rhein-Neckar-Zeitung ihren Artikel zur Frage nach der Besteuerung von „Sanierungsgewinnen“. Der VID-Vorsitzende Christoph Niering hatte sich zu der Stellungnahme aus Brüssel in einer Presseaussendung geäußert und wird in der RNZ entsprechend zitiert:  „Nur Steine statt Brot“ habe die EU-Kommission in dieser für die Sanierung von Unternehmen entscheidenden steuerlichen Frage gegeben.

Ungeklärte Rechtslage bei der Besteuerung von sogenannten Sanierungsgewinnen

Nach anderthalbjähriger Prüfung hat die EU-Kommission die für das Inkrafttreten des 3a EStG erforderliche förmliche Zustimmung nicht erteilt. Zwar geht die Kommission in ihrem comfort letter an das BMF inhaltlich davon aus, dass die beabsichtigte Neuregelung zur steuerlichen Behandlung von Sanierungsgewinnen nicht gegen europäisches Beihilferecht verstoße. Die informelle Mitteilung in Form eines comfort letters bindet jedoch weder nationale noch europäische Gerichte. Selbst wenn der deutsche Gesetzgeber nun sehr schnell die erforderliche gesetzliche Anpassung vornimmt, werden BFH und EuGH das letzte Wort bei der Frage der beihilferechtlichen Relevanz haben. Der BFH hatte in seiner Entscheidung vom 28.11.2016 (GrS 1/15), die den Gesetzgeber zur Neuregelung zwang, die beihilferechtlichen Fragen ausdrücklich offen gelassen und damit die Möglichkeit einer gerichtlichen Entscheidung bereits angedeutet. Bis zu einer Entscheidung des EuGH werden Berater und betroffene Unternehmen damit weiterhin die steuerlichen Unsicherheiten im Umgang mit Sanierungsgewinnen hinzunehmen haben.

Rhein-Neckar-Zeitung, Freitag, 31. August 2018

Artikel abrufen auf www.rnz.de

 

zur Übersicht