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Initiative:

06.11.2019

Thesenpapier zur Umsetzung der Richtlinie über Restrukturierung und Insolvenz

 

Vorbemerkung:

Die RICHTLINIE (EU) 2019/1023 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 20. Juni 2019 über präventive Restrukturierungsrahmen, über Entschuldung und über Tätigkeitsverbote sowie über Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz von Restrukturierungs-, Insolvenz- und Entschuldungsverfahren und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132 (Richtlinie über Restrukturierung und Insolvenz) enthält eine Reihe von Öffnungsklauseln, die ihre Umsetzung in das nationale Recht erleichtern sollen. Die nachfolgenden Thesen sind an diesen Öffnungsklauseln orientiert und enthalten Vorschläge für die Umsetzung in das deutsche Recht. Der VID hat sich bereits im europäischen Gesetzgebungsverfahren mit umfangreichen Stellungnahmen zu vielen weiteren Aspekten der Richtlinie geäußert. Nach Auffassung des VID sollte das Restrukturierungsverfahren als Kern der Richtlinie im Rahmen eines eigenständigen Gesetzes umgesetzt werden. Die Vorschläge unterstellen eine solche Umsetzung.  

 

Voraussetzungen des Zugangs zum Verfahren

  • Die Instrumente des Restrukturierungsrahmens sollten nur auf einen entsprechenden Antrag des Schuldners (Art. 4 Abs. 7) zur Verfügung stehen. Der Antrag sollte einem Begründungszwang unterliegen, der dem zuständigen Gericht die Prüfung ermöglicht, ob im Einzelfall die gesetzlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme gerichtlicher Maßnahmen vorliegen.
  • Für den Zugang zu einem Restrukturierungsverfahren sollte jeder Antragsteller bei Antragstellung mindestens die Erfüllung unternehmensbezogener gesetzlicher Zahlungspflichten (Steuern u. Sozialversicherung) sowie die Erfüllung gesetzlicher Buchführungs- und Bilanzierungspflichten nachweisen.
  • Die vom Schuldner mit dem Antrag vorgelegten Informationen sollten dem zuständigen Gericht oder einem von ihm beauftragten Sachverständigen eine Prüfung der Bestandsfähigkeit des Schuldnerunternehmens (Art. 4 Abs. 3) ermöglichen. Diese Prüfung sollte sicherstellen, dass der Antragsteller nicht bereits zahlungsunfähig ist und seine Zahlungspflichten ohne gerichtliche Hilfe noch mindestens 6 Monate erfüllen kann.
  • Ein wiederholter Zugang (Art. 4 Abs. 4) sollte nur nach Ablauf einer Frist von 3 Jahren nach Beendigung eines vorausgegangenen Verfahrens möglich sein. Die Einhaltung dieser Frist sollte in jedem Fall gerichtlich überprüft werden. Stellt der Schuldner innerhalb der Frist Insolvenzantrag, sollte insbesondere eine beantragte Eigenverwaltung besonderer gerichtlicher Überprüfung unterworfen werden.

 

Einbeziehung von Gläubigern als betroffene Parteien

  • Die Einbeziehung von Gläubigern, deren Forderungen beziehungsweise Beteiligungen von einem Restrukturierungsplan unmittelbar betroffen sind (Art. 2 Ziff. 2), sollte zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens einer gerichtlichen Überprüfung unterworfen sein um sicher zu stellen, dass die Wirkungen des Verfahrens nicht über diejenigen Eingriffe hinausgehen, die notwendig und geeignet sind um eine Insolvenz abzuwenden und die Bestandsfähigkeit des Schuldnerunternehmens sicherzustellen.
  • Es sollte ausgeschlossen werden, dass bestehende und künftige Forderungen und Rechte derzeitiger oder ehemaliger Arbeitnehmer (Art. 1 Abs. 5 a) über die bestehenden (kollektiv-) arbeitsrechtlichen Möglichkeiten hinaus mit den Instrumenten des Restrukturierungsrahmens verkürzt werden.
  • Die Einbeziehung von Anteilsinhabern (Art. 2 Ziff. 2) sollte nur auf freiwilliger Basis möglich sein.
  • Forderungen, die fällig werden oder entstehen, nachdem Instrumente des präventiven Restrukturierungsrahmens beantragt wurden oder zum Einsatz kommen, sollten nicht in die präventiven Restrukturierungsmaßnahmen oder in die Aussetzung von Einzelvollstreckungsmaßnahmen einbezogen werden (Erwägungsgrund 25).

 

Aussetzung von Einzelvollstreckungsmaßnahmen

  • Eine Aussetzung von Einzelvollstreckungsmaßnahmen sollte nicht gewährt werden, wenn eine solche Aussetzung nicht erforderlich ist oder wenn sie zur Unterstützung der Verhandlungen über einen Restrukturierungsplan nicht geeignet wäre (Art. 6 Abs. 1).
  • Eine Aussetzung sollte nicht allgemein gelten, sondern nur beschränkt auf einen oder mehrere Gläubiger beziehungsweise Gläubigergruppen möglich sein (Art. 6 Abs. 3).
  • Die ursprüngliche Dauer einer Aussetzung von Einzelvollstreckungsmaßnahmen sollte auf einen Höchstzeitraum von nicht mehr als drei Monaten begrenzt werden (Art. 6 Abs. 6).
  • Wird der Schuldner während einer Aussetzung von Einzelvollstreckungsmaßnahmen zahlungsunfähig, dann sollte dies gem. Art. 7 Abs. 1 i. V. m. Abs. 3 seine Pflicht zur Insolvenzantragstellung nicht suspendieren.
  • Eine Aufhebung der Aussetzung von Einzelvollstreckungsmaßnahmen sollte gem. Art. 6 Abs. 9 c und d möglich sein, wenn ein oder mehrere Gläubiger beziehungsweise eine oder mehrere Gläubigerklassen durch die Aussetzung von Einzelvollstreckungsmaßnahmen in unangemessener Weise beeinträchtigt würden, oder wenn sie zur Insolvenz eines Gläubigers führen würde.

 

Inhalt und Wirkungen eines Restrukturierungsplans

  • In Ergänzung des durch Art. 8 Abs. 1 beschriebenen Mindestplaninhalts sollten Restrukturierungspläne den Vorgaben entsprechen, die durch die Entscheidung des BGH vom 12.5.2016 (Az. IX ZR 65/14) für Sanierungskonzepte aufgestellt wurden.
  • Gläubiger, deren Forderungen in einem Insolvenzverfahren gem. § 39 Abs. 1 InsO nachrangig wären, und jede dem Schuldner oder dem Unternehmen des Schuldners nahestehende Partei gem. § 138 InsO, die sich in einem Interessenkonflikt befindet, sollten gem. Art. 9 Abs. 3 b und c vom Abstimmungsrecht ausgeschlossen sein. Das Stimmrecht von Anteilsinhabern sollte nur dann nicht ausgeschlossen werden, wenn sie durch den Plan betroffen sind (Art. 9 Abs. 3 a).
  • Die Stimmrechte und die Bildung der Klassen sollten vor der Abstimmung über den Restrukturierungsplan durch das zuständige Gericht geprüft und bestätigt werden. Das Gericht sollte mit der Prüfung vorzugsweise den Restrukturierungsbeauftragten, hilfsweise, wenn ein solcher noch nicht bestellt wurde, einen Sachverständigen beauftragen können.
  • Die Annahme eines Restrukturierungsplans sollte nicht nur bezogen auf den Betrag ihrer Forderungen oder Beteiligungen eine Mehrheit in jeder Klasse voraussetzen, sondern auch eine Mehrheit bezogen auf die Anzahl der betroffenen Parteien in jeder Klasse (Art. 9 Abs. 6 Satz 2). Die Mehrheit sollte mit 75 % des Betrags der Forderungen oder Beteiligungen in jeder Klasse beziehungsweise der Anzahl der betroffenen Parteien in jeder Klasse erreicht werden (Art. 9 Abs. 6 Satz 3 und 4). Eine Mehrheit nur der abstimmenden Gläubiger wie in § 244 Abs. I InsO ist nicht ausreichend, (vgl. Erwägungsgrund 47 Satz 5).

 

Bestätigung des Plans bei Ablehnung durch eine Minderheit

  • Die Mindestzahl der Klassen betroffener Parteien, die nach Art. 11 Abs. 1 b Ziffer ii für eine Annahme notwendig ist, sollte, sofern im Plan Klassen gebildet werden, auf mindestens 2 erhöht werden. Von den in Art. 11 Abs. 2 eröffneten Abweichungsmöglichkeiten sollte kein Gebrauch gemacht werden.
  • Betroffene Parteien, die den Restrukturierungsplan abgelehnt haben, sollten Beanstandungen gem. Art. 14 Abs. 3 Satz 2 im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen den Beschluss über die Planbestätigung geltend machen können.
  • Die Durchführung des Restrukturierungsplans oder von Teilen davon sollte gem. Art. 16 Abs. 3 Satz 2 durch das zuständige Gericht ausgesetzt werden können, wenn dies zur Wahrung der Interessen einer Partei notwendig und angemessen ist.
  • Jeder Partei, der finanzielle Verluste entstanden sind und deren Rechtsbehelf stattgegeben wird, sollte im Fall der Bestätigung eines Plans gem. Art.16 Abs. 4 b ein Ausgleich gewährt werden.

 

Privilegierungen durch Teilnahme an einem Restrukturierungsverfahren

  • Der Schutz des Art. 17 Abs. 1 sollte gem. Art. 17 Abs. 2 für neue Finanzierungen nur gelten, sofern der Restrukturierungsplan gerichtlich bestätigt wurde, und nur für Zwischenfinanzierungen, die der ex-ante-Kontrolle des zuständigen Gerichts unterlagen.
  • Zwischenfinanzierungen, die gewährt wurden, nachdem der Schuldner zur Begleichung seiner fällig werdenden Schulden nicht mehr in der Lage war, sollten gem. Art. 16 Abs. 3 vom Anwendungsbereich des Art. 16 Abs. 1 ausgeschlossen werden.
  • Die mit Einführung der InsO erreichte Abschaffung von Vorrechten sollte nicht zugunsten der von Art. 17 Abs. 4 eingeräumten Möglichkeit geopfert werden, für neue Finanzierungen oder Zwischenfinanzierungen neue Vorrechte im Fall einer Folgeinsolvenz zu schaffen.
  • Transaktionen, die gem. Art. 18 Abs. 1 angemessen und unmittelbar notwendig für die Aushandlung eines Restrukturierungsplans sind, sollten gem. Art. 18 Abs. 2 im Fall einer späteren Insolvenz eines Schuldners nur dann geschützt sein, wenn der Plan gerichtlich bestätigt wurde oder sofern solche Transaktionen ex-ante-Kontrollen durch das zuständige Gericht unterlagen.
  • Transaktionen, die durchgeführt werden, nachdem der Schuldner zur Begleichung seiner fällig werdenden Schulden nicht mehr in der Lage ist, sollten gem. Art. 18 Abs. 3 vom Schutz des Art. 18 Abs. 1 ausgenommen werden.

 

Entschuldung

  • Insolvente natürliche Personen, die keine Unternehmer sind, sollten gem. Art. 1 Abs. 4 in die Anwendung der in Art. 1 Abs. 1 b genannten Verfahren einbezogen werden.
  • Von den Ausnahmeregelungen des Art. 23 Abs. 2, 4 und 5 sollte nur dort und nur so weit Gebrauch gemacht werden, wo eine entsprechende Regelung im deutschen Recht bereits existiert.

 

Restrukturierungsbeauftragter

  • Über die in Art. 5 Abs. 3 genannten Beispielsfälle hinaus sollte ein Restrukturierungsbeauftragter bestellt werden,
    • wenn im Rahmen einer vom Schuldner beantragten gerichtlichen Maßnahme die Bestandfähigkeit des Schuldnerunternehmens zu prüfen ist und das zuständige Gericht hierfür die Beiziehung eines Restrukturierungsbeauftragten für zweckmäßig hält;
    • wenn der Schuldner einen Restrukturierungsplan vorlegt oder vorzulegen ankündigt, bei dem das Erfordernis einer gerichtlichen Bestätigung im Wege eines klassenübergreifenden Cram-downs nach Art. 11 nicht ausgeschlossen werden kann.
  • Die in Art. 8 Abs.1 h Satz 1 geforderte Begründung sollte dem Restrukturierungsbeauftragten zur Bestätigung vorgelegt werden.
  • Der Restrukturierungsbeauftragte sollte gem. Art. 9 Abs. 1 Satz 2 das Recht haben, einen Restrukturierungsplan vorzulegen.
  • Soweit der Schutz von Zwischenfinanzierungen und Transaktionen gem. Art. 18 und 19 von ex-ante-Kontrollen abhängig gemacht werden kann, sollte das zuständige Gericht den Restrukturierungsbeauftragten mit diesen Kontrollen beauftragen können.
  • Der Restrukturierungsbeauftragte sollte im Rahmen einer Restrukturierung gem. Art. 2 Abs.1 auch mit dem Verkauf von Vermögenswerten oder Geschäftsbereichen und dem Verkauf des Unternehmens als Ganzen beauftragt werden können.

 

Berlin, den 6.11.2019

Kontakt:
Verband Insolvenzverwalter Deutschlands e.V. (VID)
Französische Str. 13/14
10117 Berlin
Tel. 030/ 20 45 55 25
E-Mail: info@vid.de
Web: www.vid.de

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