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Initiative:

19.11.2019

Gemeinsame Reformvorschläge von NIVD und VID zur Reform der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung

Gemeinsame Reformvorschläge von NIVD (Neue Insolvenzverwaltervereinigung Deutschlands e.V.) und VID (Verband Insolvenzverwalter Deutschlands e.V.) zur Reform der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV)

 

1. Ausgangssituation

Die Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung (InsVV) ist im Jahr 1998 erlassen worden und zum 1.1.1999 in Kraft getreten. Die seither geltenden Regelsätze des § 2 Abs. 1 InsVV, die bereits zu einer niedrigeren Regelvergütung als im Geltungsbereich der VergVO geführt haben (Zimmer InsVV, 1. Aufl. 2018, § 2 Rz. 13 f.), sind seit über 20 Jahren unverändert, obgleich sich die Rahmenbedingungen der Tätigkeit der Vergütungsberechtigten nachhaltig verändert haben. Das Vergütungsrecht, maßgeblich – und nicht ohne Friktionen – geprägt durch die Rechtsprechung des IX. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs, ist u. a. durch Vergleichsrechnungen und komplexe Ausführungen zu Zu- und Abschlagstatbeständen des § 3 InsVV deutlich unübersichtlicher geworden. Zu beobachten sind kontinuierlich zunehmende Anwendungsschwierigkeiten bei Antragstellern und Gerichten, die auch eine Tendenz zur zunehmend restriktiven Handhabung von Ermessensspielräumen beklagen lassen (Berner/Zimmer, INDat Report 4/2019, S. 12). Im Ergebnis hat sich das Vergütungsrecht von seiner eigentlichen Funktion entfernt, zum einen den Beteiligten Klarheit darüber zu verschaffen, welche Kosten mit einem Insolvenzverfahren verbunden sind, und zum anderen den professionellen Akteuren eine Kalkulationsgrundlage für die Finanzierung ihrer organisatorischen Einheiten zu liefern (Blersch/Bremen, Beilage 1 zu ZIP 28/2014, S. 1).

Da die Angemessenheit der Vergütung nebst deren Berechnung kontinuierlich konfliktträchtiger wird, ergeben sich auch signifikante Auswirkungen auf die Verfahrensdauer. Nach Art. 27 Satz 1 Abs. 4 der Richtlinie (EU) 2019/1023 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.6.2019 über präventive Restrukturierungsrahmen, über Entschuldung und über Tätigkeitsverbote sowie über Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz von Restrukturierungs-, Insolvenz- und Entschuldungsverfahren und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132 (ABl. (EU) L 172/18 v. 26.6.2019) haben die Mitgliedstaaten indes sicherzustellen, dass für die Vergütung Vorschriften gelten, die mit dem Ziel eines effizienten Abschlusses des Verfahrens im Einklang stehen.

Die im Jahr 2013 ins Leben gerufene „Arbeitsgruppe Vergütungsrecht“ in der NIVD hatte umfassende Vorschläge einer Vergütungsreform erarbeitet und diese dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) bereits im Jahr 2014 in Form eines konkreten Diskussionsentwurfes übermittelt (ZInsO 2014, 941). Auch der VID hatte bereits im Jahr 2014 einen umfassend begründeten Entwurf für ein Gesetz zur Insolvenzrechtlichen Vergütung vorgelegt (Blersch/Bremen, Entwurf des VID für ein Gesetz zur Insolvenzrechtlichen Vergütung – E-InsVG, Beilage 1 zu ZIP 28/2014). Ziel beider Vorschläge sollte bereits damals eine angemessene Erhöhung der Vergütung sein, ebenso eine Vereinfachung der Vergütungsermittlung, eine Beschleunigung des Festsetzungsverfahrens und insgesamt eine signifikante Förderung der Rechtssicherheit.

In einem neuen Anlauf haben die NIVD bereits unter dem 21.5.2019 und der VID unter dem 2.8.2019 erneut konkrete Vorschläge für eine Reform der InsVV an das BMJV adressiert. Das vorliegende Papier stellt nunmehr einen harmonisierten Reformvorschlag beider Verbände dar.

 

2. Umfang des Reformbedarfs

Nach Auffassung des VID und der NIVD sind aus den oben genannten Gründen mindestens inflationsbedingte Anpassungen der Regelsätze u. a. des § 2 Abs. 1 InsVV und der Mindestvergütungen u. a. des § 2 Abs. 2 InsVV überfällig.

Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass sich auch die Anforderungen an die Qualifikationen des Insolvenzverwalters und die Ausstattung seines Büros völlig verändert haben. So verlangen die Insolvenzgerichte seit einigen Jahren – zu Recht – die Ausstattung der Verwalterbüros mit einer ausreichenden Anzahl qualifizierter Mitarbeiter, die Verwendung von insolvenzspezifischer Software und die regelmäßige Fortbildung des Verwalters und seiner Mitarbeiter. Die Bestrebungen der Verwalterschaft zur Zertifizierung und die Aufstellung von Verhaltensgrundsätzen wie den „Grundsätzen ordnungsgemäßer Insolvenzverwaltung des VID (GOI)“ haben nach Wahrnehmung der Verbände zu einer deutlich gestiegenen Qualität der Insolvenzverwaltung beigetragen. Mit der Einhaltung der erhöhten Qualitätsanforderungen verbunden ist jedoch ein unabweisbarer Anstieg der Kosten des Insolvenzverwalters, der nach Auffassung der Verbände auch durch eine angemessene Erhöhung der Verwaltervergütung jenseits des Inflationsausgleichs abgebildet werden sollte.

Um die notwendigen Änderungen zu beschleunigen, konzentrieren sich die Verbände hier auf das technisch kurzfristig Umsetzbare. Gleichwohl soll dieser Vorschlag aber als Zwischenschritt hin zu einer transparenten, angemessenen, vereinfachenden, kalkulierbaren und rechtssicheren gesetzlichen Regelung des Vergütungsrechts verstanden werden, die sich u. a. am Haftungsrisiko und am Sanierungserfolg des Verwalters orientieren sollte.

 

3. Reformvorschläge: Änderungen der InsVV nebst Erläuterungen

Nachfolgend sollen die Änderungsvorschläge der Verbände vorgestellt und begründet werden.

3.1 § 1 Abs. 2 Nr. 1 Satz 3 InsVV neu (Feststellungskosten in Berechnungsgrundlage)


Reformvorschlag
§
1 Abs. 2 Nr. 1 Satz 3 neu

2Der Mehrbetrag der Vergütung, der auf diese Gegenstände entfällt, darf jedoch 50 vom Hundert des Betrages nicht übersteigen, der für die Kosten ihrer Feststellung in die Masse geflossen ist. 3Unabhängig davon bleiben die Kosten der Feststellung Bestandteil der maßgeblichen Masse.“

Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.

Begründung:

Der BGH hat erstmals in seinem Beschluss vom 23.10.2008, IX ZB 157/05, entschieden, dass der in § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV erwähnte Feststellungskostenbeitrag nicht mehr bei Ermittlung der Berechnungsgrundlage für die Vergütung des Verwalters berücksichtigt werden dürfe, wenn dieser die „Mehrvergütung“ nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV in Anspruch nehme. Aus den in diesem Beschluss zitierten Kommentarfundstellen ging zum Zeitpunkt der Entscheidung allerdings die gegenteilige Auffassung hervor.

Mit weiterem Beschluss vom 17.04.2013, IX ZB 141/11, bestätigte der IX. Zivilsenat seine ursprüngliche Entscheidung mit der Aussage, dass Feststellungskosten von der Berechnungsgrundlage abzuziehen seien, wenn sich der Verwalter für die „Sondervergütung“ gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 InsVV entscheide.

Im Beschluss vom 10.10.2013, IX ZB 169/11, heißt es dann, dass nach ständiger Rechtsprechung die „Sondervergütung“ gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 InsVV nur gewährt werden könne, wenn der „Kostenbetrag“ nicht schon Bestandteil der Berechnungsgrundlage sei.

Schon die Ausgangsentscheidung ist fehlerhaft, da es nicht der Systematik der InsVV entspricht, dass Massezuflüsse, die als reine Berechnungsgröße für eine Deckelung der Berechnungsgrundlage dienen, nach ihrer rein rechnerischen Berücksichtigung nicht mehr vergütungsrelevant sein sollen. Das Gegenteil wurde bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des BGH im Jahre 2008 von niemandem ernsthaft vertreten, allerdings dann im April 2013 durch den Senat offenbar ohne weitere Prüfung bestätigt und schließlich im Oktober 2013 als ständige Rechtsprechung bezeichnet.

Durch die vorgeschlagene Ergänzung wird sichergestellt, dass insbesondere in fremdrechtsintensiven Verfahren mit einem hohen Aufkommen an Feststellungskosten die Berechnungsgrundlage nicht gleichzeitig wieder entsprechend reduziert wird, wenn der Verwalter die Möglichkeit der Erhöhung der Berechnungsgrundlage in § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV in Anspruch nimmt.

 

3.2 § 1 Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 InsVV am Ende (kein Abzug von Masseverbindlichkeiten)

Reformvorschlag
§ 1 Abs. 2 Nr. 4 Satz 1

„Die Kosten des Insolvenzverfahrens und die sonstigen Masseverbindlichkeiten werden nicht abgesetzt, auch wenn ihnen Einnahmen gegenüberstehen.“

Begründung:

In § 1 Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 InsVV ist der Grundsatz geregelt, dass weder die Kosten des Insolvenzverfahrens noch die Begleichung von Masseverbindlichkeiten bei Ermittlung der Berechnungsgrundlage berücksichtigt werden. In der Praxis kommt es aber insbesondere im Zusammenhang mit Schlussrechnungsprüfungen immer wieder vor, dass bei Erstattung zuvor verauslagter Prozess-, Rechtsanwalts- bzw. Gerichtskosten sowie zuvor gezahlter Steuern in dieser Höhe ein Abzug von der Berechnungsgrundlage vorgenommen wird, obwohl diese ursprünglichen Zahlungen auf Masseverbindlichkeiten geleistet worden sind und deshalb auch bei späteren vergütungsrelevanten Erstattungen diese zuvor gezahlten Masseverbindlichkeiten bzw. die spiegelbildlichen Erstattungen nicht von der Berechnungsgrundlage abgezogen werden dürfen.

Eine entsprechende Regelung war zwar früher in § 2 Nr. 3 Satz 3 VergVO enthalten, diese Vorgängerregelung ist aber nicht Gegenstand der InsVV geworden, a. A. Münchener-Kommentar-Insolvenzordnung-Riedel, 4. Auflage, § 1 InsVV Rn. 41 f. Zudem heißt es hierzu in der amtlichen Begründung des Entwurfs der InsVV, abgedruckt bei Zimmer InsVV, 1. Aufl. 2018, Anh. III Rz. 32, offenbar irrtümlich, dass es selbstverständlich sei, dass von der Masse verauslagte Kosten, die später wieder eingehen, die Berechnungsgrundlage nicht vergrößern könnten; vergleiche dagegen AG Gera, Beschluss vom 12.06.2017, NZI 2017, 48 ff. mit Anmerkungen Zimmer.

Ein ähnliches Problem stellt sich bei Ertragsteuererstattungen, wenn zuvor Kapitalertragsteuer nebst Solidaritätszuschlag einbehalten worden war. Auch hier wird vereinzelt die Auffassung vertreten, die Steuererstattung sei ungekürzt Bestandteil der Berechnungsgrundlage (AG Gera, Beschl. v. 12.6.2017, NZI 2017, 48 mit Anmerkung Zimmer). Die Umsatzsteuer ist auch nach der Rechtsprechung des BGH, Beschl. v. 14.10.2010, IX ZB 224/08, ZInsO 2010, 2188, kein für die Berechnungsgrundlage unbeachtlicher durchlaufender Posten.

Der BGH hat auch mit Beschlüssen vom 05.03.2015, IX ZR 164/14, EWIR 2015, 549 (Weiß) und 09.06.2016, IX ZB 27/15, entschieden, dass irrtümliche Zahlungen auf das Schuldnerkonto bzw. Insolvenz-Sonderkonto ungeachtet des daraus als Masseverbindlichkeit nach § 55 Abs. 1 Nr. 3 InsO entstehenden Bereicherungsanspruchs die Berechnungsgrundlage für die Verfahrenskosten erhöhen, den umgekehrten Fall eines „durchlaufenden Postens“ dagegen offengelassen. Die vorgeschlagene Änderung dient daher der Klarstellung und einer verbesserten Rechtssicherheit in der Praxis.

 

3.3. § 2 InsVV (Regel- und Mindestvergütung)

Der sog. Inflationsausgleich ist Kernanliegen der Reform, da eine Anpassung der Regelvergütung seit nunmehr über 20 Jahren unterblieben ist.

Reformvorschlag
§ 2

„(1) Der Insolvenzverwalter erhält in der Regel

  1. von den ersten 25 000 35 000 Euro der Insolvenzmasse 40 50 vom Hundert,
  2. von dem Mehrbetrag bis zu 50 000 70 000 Euro 25 30 vom Hundert,
  3. von dem Mehrbetrag bis zu 250 000 350 000 Euro 7 8,5 vom Hundert,
  4. von dem Mehrbetrag bis zu 500 000 700 000 Euro 3 3,5 vom Hundert,
  5. von dem Mehrbetrag bis zu 25 000 000 35 000 000 Euro 2 2,5 vom Hundert,
  6. von dem Mehrbetrag bis zu 50 000 000 70 000 000 Euro 1 1,2 vom Hundert,
  7. von dem darüber hinausgehenden Betrag 0,5 0,6 vom Hundert.

(2) 1Haben in dem Verfahren nicht mehr als 10 Gläubiger ihre Forderungen angemeldet, so soll die Vergütung in der Regel mindestens 1 000 1 650 Euro betragen. 2Von 11 bis zu 30 Gläubigern erhöht sich die Vergütung für je angefangene 5 Gläubiger um 150 250 Euro. 3Ab 31 Gläubiger erhöht sich die Vergütung je angefangene 5 Gläubiger um 100 170 Euro.“

Begründung:

In einem ersten Schritt soll durch die Anhebung der Grenzwerte der einzelnen Staffelstufen zunächst nur erreicht werden, dass die Regelvergütung wieder den Wert, d. h. die Kaufkraft der im Jahr 1998 erlassenen Verordnung zurückerlangt. Wegen der heranzuziehenden Werte und Rechenwege darf auf den nachfolgenden Gliederungspunkt (Ziffer 4) verwiesen werden, da diese inflationsbereinigende Anpassung der Vergütung offenbar in Rechtsprechung und Literatur die größten Vorbehalte auslöst, weswegen sich die Verbände zu einer ausführlichen Begründung entschlossen haben.

Im zweiten Schritt sollen auch die Prozentsätze maßvoll angehoben werden, um die gestiegenen Anforderungen an die Insolvenzverwalter – als reale Vergütungserhöhung – zu honorieren, ohne hiermit in die derzeit beizubehaltende Abgrenzung von Normalverfahren und Zu- und Abschlagstatbeständen einzugreifen. Der hiesige Vorschlag geht von einer Erhöhung der Prozentsätze in den einzelnen Staffelstufen von rd. 20 % (im Einzelfall wurde zugunsten „glatter“ Beträge auf- bzw. abgerundet) aus. Die Erhöhung sehen die Verbände als Kompensation für die im Vergleich zu den Verhältnissen im Jahr 1998 deutlich erhöhten Anforderungen an die Insolvenzverwaltertätigkeit als unbedingt notwendig an.

Die buchhalterischen und steuerlichen Verpflichtungen des Insolvenzverwalters sind weitaus umfangreicher und nehmen ihn und seine Mitarbeiter deutlich mehr in Anspruch, als dies vor über 20 Jahren der Fall war. Die Rechnungslegungspflichten des Verwalters setzen in jüngerer Zeit die Verwendung standardisierter Kontenrahmen voraus. Anstelle der früher regelmäßig verwendeten einfachen Einnahme- und Ausgaberechnungen erwarten Insolvenzgerichte, Kassen- und Schlussrechnungsprüfer heute laufende Buchführungen unter Berücksichtigung der Insolvenzspezifika. In steuerlicher Hinsicht haben sich die Anforderungen an den Verwalter und sein Büro ebenfalls erheblich erschwert. Zu nennen sind neben der 2001 eingeführten Bauabzugssteuer vor allem die durch den 2011 eingeführten § 55 Abs. 4 InsO und die Rechtsprechung zur zweifachen Umsatzsteuerberichtigung entstandenen Anwendungsprobleme und die Aufteilung der zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderungen bei natürlichen Personen zur Ermittlung der Vorsteuerabzugsberechtigung. Um die geschilderten buchhalterischen und steuerlichen Anforderungen erfüllen zu können, ist der Verwalter in den letzten Jahren zunehmend gehalten, sich selbst entsprechend zu qualifizieren bzw. buchhalterisch und steuerlich besonders qualifiziertes Personal zu beschäftigen. Dies ist mit erhöhten Kosten für ihn verbunden, die bislang nicht durch eine Vergütungsanpassung kompensiert wurden.

Vollständig anders als noch vor zwanzig Jahren setzen die Gläubiger und die Insolvenzgerichte seit einigen Jahren als selbstverständlich weiterhin voraus, dass der Insolvenzverwalter ein leistungsfähiges und gerichtskompatibles elektronisches Insolvenzbearbeitungsprogramm verwendet, das in der Regel jedem Büromitarbeiter zur Nutzung im Rahmen eines lizensierten Arbeitsplatzes zur Verfügung gestellt und u. a. für den Datenaustausch mit dem Insolvenzgericht und zur Mitteilung von Verfahrensergebnissen an die Gläubiger genutzt wird. Die Unterhaltung einer den genannten Kriterien entsprechenden Software ist zielführend, weil sie die Kommunikation mit den Gläubigern und dem Insolvenzgericht deutlich verbessert; daher stellen auch z. B. die GOI hierauf ab. Nicht zu verkennen ist aber, dass die üblicherweise mietweise Überlassung mehrerer Arbeitsplatzlizenzen für die Insolvenzverwalter äußerst kostenintensiv ist. Auch diese Kosten, die nicht selten der Höhe der Miete für die Bürofläche des Verwalters entsprechen, sind vergütungsrechtlich bislang ebenfalls unbeachtet geblieben.

Seit dem Jahr 1998 sind darüber hinaus auch die weiteren Anforderungen an die Qualifikation des Verwalters und seiner Mitarbeiter erheblich gestiegen. Neben der seit einigen Jahren selbstverständlichen Qualifikation des Verwalters zum Fachanwalt für Insolvenzrecht verlangen die Insolvenzgerichte und auch die Qualitätsstandards der Verbände, etwa die GOI des VID, weitgehende Fortbildungspflichten des Verwalters, welche über die zur Erhaltung der Fachanwaltszulassung erforderlichen Maße erheblich hinausgehen, so etwa mit mindestens 30 Fortbildungsstunden im Jahr nach GOI. Darüber hinaus werden auch an die Qualifikation der Sachbearbeiter deutlich gestiegene Anforderungen gestellt und die Fortbildungsstunden der in der Verwalterkanzlei beschäftigten Sachbearbeiter innerhalb der insolvenzgerichtlichen Fragebögen bzw. Qualitätsmodelle ausgewertet; die GOI verlangen insoweit einen Mann-Tag im Jahr pro Sachbearbeiter. Die gestiegenen Anforderungen an die Ausbildung und Fortbildungsdichte der Insolvenzverwalter und ihres Personals haben zwar zu einer deutlich spürbaren Qualitätserhöhung geführt, sind aber mit nicht zu vernachlässigenden Kosten verbunden, die nach Auffassung der Verbände ebenfalls durch eine Vergütungserhöhung kompensiert werden müssen.

Schließlich sind die Anforderungen an den Insolvenzverwalter auch wegen der in früheren Zeiten noch nicht nachgefragten internen Erfolgskontrolle erheblich gestiegen. Die gerichtlichen Fragebögen und bei einzelnen Insolvenzgerichten vorhandenen Qualitätsauswertungssysteme verlangen die Offenlegung von Verfahrensgrößen wie etwa Sanierungsquoten, Ausschüttungsquoten, Verwaltungskosten, Eröffnungsquoten, Beitreibungsquoten von Forderungen etc. Die Ermittlung dieser Verfahrenskennzahlen und ihre laufende Fortschreibung ist sehr aufwendig, aber zur Erfüllung der gerichtlichen Auflagen und auch z. B. der GOI zwingender Bestandteil der Verwaltertätigkeit. Darüber hinaus fragen die Insolvenzgerichte auch die DIN ISO-Zertifizierung der Verwalterkanzleien ab, welche ebenfalls z. B. in den GOI verankert ist. Die Unterhaltung eines für die ISO-Zertifizierung erforderlichen Qualitätsmanagementsystems und die Durchführung der i. d. R. jährlichen Zertifizierungs-Audits sind mit hohem Aufwand und Kosten verbunden, welche sich in einer vergütungsrechtlichen Anpassung der Prozentsätze des § 2 Abs. 1 InsVV niederschlagen sollte.

Nach übereinstimmender Auffassung der Verbände sollte sich der inflationsbedingte Ausgleich aus den genannten Gründen durch die vorgeschlagene Anhebung der Vergütungsstufen und die geschilderten deutlich erhöhten Anforderungen an die Qualifikation des Verwalters und die personelle und sachliche Ausstattung seines Büros durch die vorgeschlagene Anhebung der Prozentsätze um maßvolle rd. 20 % niederschlagen.

Die Anhebung der Mindestvergütung folgt der Anpassung der Regelsätze an einen inflationsbedingten Ausgleich und eine maßvolle reale Erhöhung der Vergütung aufgrund gestiegener Anforderungen an die Verwaltertätigkeit.

 

3.4. § 3 Abs. 1 lit. a) und b) InsVV

Die Norm regelt einmal den Zuschlag zur Regelvergütung, wenn sich der Insolvenzverwalter in erheblichem Umfang mit dem Absonderungsgut, dem Absonderungsrecht oder dem Absonderungsgläubiger befasst. Zum anderen regelt die Norm einen Zuschlag zur Regelvergütung bei Betriebsfortführung und Hausverwaltung.

Reformvorschlag
§
3 Abs. 1 lit. a)

„die Bearbeitung von Aus- oder Absonderungsrechten einen erheblichen Teil der Tätigkeit des Insolvenzverwalters ausgemacht hat, ohne dass ein entsprechender Mehrbetrag nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 angefallen ist,“

§ 3 Abs. 1 lit. b)

„der Verwalter das Unternehmen fortgeführt oder Häuser verwaltet hat und die Masse nicht entsprechend größer geworden ist,“

Begründung:

Seit 2007 leitete der IX. Senat des Bundesgerichtshofs aus dem zweiten Halbsatz des § 3 Abs. 1 b) InsVV (… und die Masse nicht entsprechend größer geworden ist) zunächst das Erfordernis einer Vergleichsrechnung für die Ermittlung des angemessenen Zuschlags auf die Vergütung des Insolvenzverwalters für die Fortführung des Unternehmens oder die Hausverwaltung ab; vgl. BGH 22.07.2007, IX ZB 106/06; IX ZB 120/06; 26.04.2007, IX ZB 160/06; 24.01.2008, IX ZB 120/07.

Noch 2011 führte der IX. Senat ausdrücklich aus, dass sich diese Vergleichsrechnung nur auf den Zuschlag nach § 3 Abs. 1 b) InsVV für Hausverwaltung und Unternehmensfortführung beziehe. Andere Zuschläge seien in die Vergleichsrechnung ausdrücklich nicht einzubeziehen; vergleiche BGH vom 12.05.2011, IX ZB 143/08.

Dies änderte sich dann mit den Beschlüssen des Senats vom 08.03.2012, IX ZB 162/11, und vom 14.11.2012, IX ZB 95/10.

Dort wurde über die bisherige Rechtsprechung hinaus der allgemeine vergütungsrechtliche Grundsatz entwickelt, dass für eine Geschäftsführung, die den Verwalter stärker als üblich in Anspruch genommen hat, ein Zuschlag festzusetzen ist, wenn durch diese Tätigkeit die Masse nicht entsprechend größer geworden ist. Dies gelte auch, aber nicht nur für die Ermittlung und Durchsetzung von Anfechtungsansprüchen.

Damit wurde das zwingende Erfordernis geschaffen, für alle im Einzelfall herangezogenen Zuschlagstatbestände, die mit einer Massemehrung verbunden sind, fortan in Vergütungsanträgen ausführliche Vergleichsrechnungen vorzunehmen. Dies führte dazu, dass die Vergütungsanträge mittlerweile außerordentlich umfangreich und für die gerichtlichen Entscheidungsträger immer weniger überschaubar und nachvollziehbar sind. Die Ausweitung der Vergleichsrechnungen neutralisiert zudem den systemimmanenten Anreizfaktor der Erfolgsvergütung.

Mit einer Änderung dieser Rechtsprechung ist nicht zu rechnen, da der Senat zuletzt in seinem Beschluss vom 19.09.2013, IX ZB 122/11, diesen aus § 3 Abs. 1 a) und b) InsVV abgeleiteten vergütungsrechtlichen Grundsatz nochmals ausdrücklich bestätigt hat. Der Senat selbst geht insoweit von einer gefestigten Rechtsprechung aus. Ähnliches gilt für die Vorschrift des § 3 Abs. 1 a) InsVV.

Das Erfordernis einer Vergleichsrechnung stellt einen nicht unerheblichen Mehraufwand für den Insolvenzverwalter dar. Die Gerichte sind – soweit bekannt – nicht mit einer geeigneten Software für die Vergleichsberechnung ausgestattet. Sie nutzen – soweit bekannt – entweder die von Verwaltern zur Verfügung gestellten Excel-Tabellen oder nehmen die Berechnungen händisch vor. Wenn die Schlussrechnungsprüfung zu Abweichungen bei der Abgrenzung von abwicklungs- zu fortführungsbedingten Geschäftsvorfällen kommt, ändert sich nicht nur die Berechnungsgrundlage, sondern jede Vergleichsrechnung muss dann entsprechend aufwändig erneut vorgenommen werden. Das Ergebnis ist meist eine Scheingenauigkeit, wenn und weil sich beantragte Zuschläge nur minimal reduzieren. Wenn es überhaupt möglich ist, einen Zuschlag für Betriebsfortführung z. B. mit 50 % exakt zu bewerten, also nicht etwa mit 40 % oder 60 %, so scheint es doch zweifelhaft, dass z. B. der Zuschlag von 50 % durch Vergleichsrechnung auf 42,5 % zu kürzen ist, um eine auf den Punkt angemessene Vergütung zu beziffern. Hier hat sich ein Trend entwickelt, der sowohl aufseiten der Insolvenzverwalter als auch aufseiten der Gerichte eher mit einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme zu vergleichen ist.

Die vorgeschlagene Änderung beseitigt dieses von der Rechtsprechung aus einzelnen Vorschriften der InsVV abgeleitete (angebliche) umfassende System zwingender Vergleichsrechnungen und führt zu einer erheblichen Vereinfachung der Rechtsanwendung und zur wünschenswerten Rechtsklarheit.

Sie korrigiert das vom BGH aus § 3 Abs. 1 lit. b InsVV abgeleitete Junktim, das nicht der allgemeinen Intention des ursprünglichen Verordnungsgebers entsprach, der es ansonsten nicht allein in dieser – ersichtlich – speziellen Regelung verankert hätte. Ein Blick auf die Zuschlagstatbestände des § 3 Abs. 1 lit. d) und lit. e) InsVV macht deutlich, dass mit Zuschlägen jedenfalls dann ein Mehraufwand unabhängig von einer dadurch möglicherweise auch erzielten Massemehrung (etwa durch einen Insolvenzplan) vergütet werden soll, wenn dieser Mehraufwand – einzig relevant – im Einzelfall durch die Verfolgung der Ziele des Insolvenzverfahrens nach § 1 InsO gerechtfertigt ist. Ziel sollte daher sein, die Vergleichsrechnungen im Rahmen des § 3 Abs. 1 InsVV insgesamt abzuschaffen.

 

3.5. § 3 Abs. 2 lit. a) InsVV (Abschlag wegen vorläufiger Verwaltung)

Die Norm regelt einen Abschlag von der Vergütung des Insolvenzverwalters, wenn zuvor ein vorläufiger Insolvenzverwalter tätig war.

Reformvorschlag
§ 3 Abs. 2 lit. a

„ein vorläufiger Insolvenzverwalter im Verfahren tätig war und dessen Vorleistungen den personenidentischen Insolvenzverwalter erheblich entlastet haben; Vorleistungen eines Sachverständigen im Antragsverfahren werden nicht berücksichtigt,“

Begründung:

Bis zum Jahr 2006 ging die vergütungsrechtliche Praxis im Einklang mit der Verordnungsbegründung aus dem Jahr 1998 nicht zuletzt wegen des von § 3 Abs. 1 InsVV abweichenden Wortlauts des § 3 Abs. 2 InsVV davon aus, dass ein Abschlag nach § 3 Abs. 2 lit. a InsVV nur ausnahmsweise in Betracht kommt, wenn die vorangegangene Tätigkeit eines vorläufigen Insolvenzverwalters den nachfolgenden, personenidentischen Insolvenzverwalter erheblich entlastet hat und bei dem vorläufigen Insolvenzverwalter auch zu einer deswegen erhöhten Vergütung geführt hat.

Mit seinen Entscheidungen vom 23.3.2006 (IX ZB 28/05, NZI 2006, 34) und vom 11.5.2006 (IX ZB 249/04, ZIP 2006, 1204) hat der BGH daraus jedoch einen Regelabschlag entwickelt, d. h. allein die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters rechtfertige regelmäßig einen Abschlag von der Vergütung des endgültigen Insolvenzverwalters, auch wenn die Vergütung des vorläufigen Verwalters ohne Zuschläge geblieben sei.

Zur Begründung berief sich der BGH in den zitierten Entscheidungen auf die angeblich in den Regelbeispielen des § 3 InsVV enthaltenen Vermutungen erheblicher Abweichungen vom Normalfall, und er griff hierzu als Beispiel auf die Erstellung der Vermögensübersicht und die Ermittlung der Gläubiger und Schuldner zurück, obwohl es sich dabei um spezifische Tätigkeiten des Sachverständigen im Antragsverfahren handelt, der für seine Tätigkeit nach § 11 Abs. 4 InsVV separat zu vergüten ist und dessen Tätigkeit unabhängig von der des vorläufigen Insolvenzverwalters ausgeübt wird.

Dennoch ist der BGH der Auffassung, dass der Insolvenzverwalter bereits in seinem Vergütungsantrag eine solche erhebliche Entlastung aktiv widerlegen müsse, selbst wenn er als personenidentischer vorläufiger Insolvenzverwalter bzw. Sachverständiger keine Vergütungszuschläge bzw. keine Vergütung nach JVEG erhalten habe. Selbst im zuletzt genannten Fall liege allein durch die Vorarbeiten des Sachverständigen beim vorläufigen Insolvenzverwalter eine Arbeitserleichterung vor, die zwingend zu einem Abschlag bei der Verwaltervergütung führen müsse.

Nachdem die Praxis dann sogar so weit gegangen war, auch bei nur isolierter Bestellung eines Sachverständigen den Abschlagstatbestand des § 3 Abs. 2 lit. a InsVV analog anzuwenden, hat der BGH in seiner Entscheidung vom 18.6.2009 (IX ZB 97/08, NZI 2009, 601) seine exzessive Rechtsprechung eingeschränkt und klargestellt, dass der Abschlagstatbestand nicht in Betracht komme, wenn der spätere Insolvenzverwalter im Antragsverfahren nur isoliert als Sachverständiger tätig geworden sei.

Gleichwohl wird von den Gerichten in der Praxis immer wieder zur Rechtfertigung eines solchen Regelabschlags nach § 3 Abs. 2 lit. a InsVV auf die vorangegangenen Tätigkeiten eines Sachverständigen abgestellt. Die vorgeschlagene Ergänzung dient daher der notwendigen Klarstellung sowie der Wiederherstellung des ursprünglichen Ausnahmecharakters dieses Abschlagstatbestandes.

 

3.6. § 3 Abs. 2 lit. e) InsVV (Abschlag wegen überschaubarer Vermögensverhältnisse)

§ 3 Abs. 2 lit. e InsVV wurde eingeführt durch Art. 5 Nr. 1 des Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 15.7.2013 (BGBl. I 2013, 2379) und gilt für Insolvenzverfahren, die seit dem 1.7.2014 beantragt werden (§ 19 Abs. 4 InsVV). Als Abschlagstatbestand soll gelten, dass die Vermögensverhältnisse des Schuldners überschaubar sind und die Zahl der Gläubiger oder die Höhe der Verbindlichkeiten gering ist.

Reformvorschlag
§ 3 Abs. 2 lit. e)

[wird gestrichen]

Begründung:

Die Begründung des Änderungsgesetzes erschöpft sich in der Aussage, für Kleinverfahren bestünden nach Maßgabe von § 5 Abs. 2 InsO Verfahrenserleichterungen; die geringeren Anforderungen für den Insolvenzverwalter sollten durch einen Abschlag bei der Vergütung berücksichtigt werden können (Begründung zu § 3 Abs. 2 lit. e) InsVV, abgedruckt bei Zimmer InsVV, 1. Aufl. 2018, Anh. XII Rz. 93). Aus der Bezugnahme auf Kleinverfahren lässt sich ableiten, dass es nicht auf die Verfahrensart (Regel- oder Verbraucherinsolvenz) ankommt. Der Zusammenhang zwischen einem schriftlichen Verfahren und einem Vergütungsabschlag wegen des identischen Wortlauts in beiden Normen ist allerdings unglücklich und unreflektiert (Lorenz/Klanke/Lorenz InsVV, 3. Aufl. 2017, § 3 Rz. 99). Es wird bezweifelt, dass die Regelung den Kern einer vernünftigen vergütungsrechtlichen Abgrenzung zwischen Regelinsolvenz- und „Kleinverfahren“ trifft (Wischemeyer/Schur, ZVI 2017, 171, 176). Denn ein „Kleinverfahren“ ist nicht kodifiziert und kann insoweit auch nicht für eine Verordnungsbegründung herangezogen werden. Damit wird Anlass zu Assoziationen gegeben, ohne dass konkret ein Tatbestand beschrieben worden wäre (Wischemeyer/Schur, ZVI 2017, 171, 178).) Schon wegen Unbestimmtheit der Norm ergeben sich verfassungsrechtliche Bedenken.

Gleichwohl wird vertreten, wegen des identischen Wortlauts in § 5 Abs. 2 InsO würde allein die Anordnung des schriftlichen Verfahrens (nunmehr Regelfall) einen Abschlag von 40 % rechtfertigen, sodass schon der Sachverständige im Antragsverfahren seine Anregung des schriftlichen Verfahrens „überdenken“ solle (AG Hamburg, Beschl. v. 17.5.2018, 67a IN 102/18, ZVI 2018, 260). Im Ergebnis soll mithin schon ein Abschlagsfaktor angemessen sein können, wenn für den Insolvenzverwalter der Zeitaufwand für einen mündlichen Berichts- oder Prüfungstermin entfällt. Dies mag signifikanten Arbeitsaufwand bei Gericht ersparen, nicht jedoch beim Insolvenzverwalter, weil dieser regelmäßig dann schriftlich berichten muss. Da sich der Wortlaut auch in § 29 Abs. 2 Satz 2 InsO findet, würde auch der Verzicht auf einen Berichtstermin im schriftlichen Verfahren den Abschlagstatbestand erfüllen. Was ein überschaubares Verfahren ist, ist im hiesigen Kontext kaum schlüssig zu beantworten. Dass z. B. maximal 19 Gläubiger vorliegen dürfen, um immer noch einen Abschlag zu rechtfertigen (LG Frankenthal, Beschl. v. 26.8.2015, 1 T 215/15, ZInsO 2016, 772; AG Hamburg, Beschl. v. 17.5.2018, 67a IN 102/18, ZVI 2018, 260), ist evident widersinnig, wenn ab elf Gläubigern schon die Mindestvergütung wegen des Mehraufwands erhöht wird.

Zudem hat der BGH ein überflüssiges obiter dictum des Inhalts verfasst, dass die Regelung inhaltlich auch in den vor dem 1.7.2014 eröffneten Regelinsolvenzverfahren gelte, da sie in den bereits bestehenden § 3 Abs. 2 lit. d) InsVV hineingelesen werden könne (BGH, Beschl. v. 6.4.2017, IX ZB 3/16, ZIP 2017, 932). Insgesamt hat die Einführung der Norm bei zahlreichen Gerichten einen Wettlauf um die höchstmögliche Kürzung der (Mindest-) Vergütung in Kleinverfahren ausgelöst. Die angeregte Erhöhung der Mindestvergütung würde ohne die angeregte Streichung diesen Wettlauf erneut auslösen und die Reformbemühungen konterkarieren. Was auch immer in „Kleinverfahren“ an Aufwand eingespart werden könnte (es steht ja erst nach den zu vergütenden Bemühungen des Insolvenzverwalters fest, dass das Verfahren überschaubar ist), geht derzeit durch die Auseinandersetzungen wieder verloren – wenn nicht der rechtlich problematische Verweis auf die gefährdete Wiederbestellung des Verwalters ignoriert werden kann.

 

3.7. § 4 Abs. 2 InsVV (Zustellauslagen)

Die Norm regelt die Erstattungsfähigkeit besonderer Auslagen.

Reformvorschlag
§ 4 Abs. 2 Satz 2 [neu]

„Für die Übertragung der Zustellungen im Sinne des § 8 Abs. 3 der Insolvenzordnung durch einfache Übersendung gilt KV 9002 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes entsprechend.“

Begründung:

Die Gewährung einer Vergütung für die Übertragung des Zustellungswesens auf den (vorläufigen) Insolvenzverwalter hat eine wechselvolle Geschichte in der Rechtsprechung, wobei aber die Anspruchsgrundlage inzwischen unbestritten in § 4 Abs. 2 gesehen wird. Noch heute liegen die gewährten Beträge allerdings je nach Gericht zwischen 1,00 Euro und 4,50 Euro je Zustellung. Da hier im Grunde kein Ermessensspielraum ersichtlich ist, sollte vereinheitlichend auf ein Bundesgesetz verwiesen werden. KV 9002 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG gilt zwar nur für förmliche Zustellungen, jedoch ist der dort genannte Betrag in Höhe von 3,50 Euro akzeptabel, eine Analogie dürfte möglich sein.

 

3.8. § 4 Abs. 3 InsVV (Prämien Haftpflichtversicherung)

Die Norm regelt den besonderen Auslagenersatz für die Prämien zu einer zusätzlichen Haftpflichtversicherung des Insolvenzverwalters.

Reformvorschlag
§ 4 Abs. 3

1Mit der Vergütung sind auch die Kosten einer Haftpflichtversicherung mit einer Versicherungssumme bis zu 2.000.000 Euro pro Versicherungsfall und mit einer Jahreshöchstleistung bis zu 4.000.000 Euro abgegolten. 2Ist die Verwaltung jedoch mit einem besonderen darüber hinausgehenden Haftungsrisiko verbunden, so sind die Kosten einer angemessenen zusätzlichen entsprechend höheren Versicherung als Auslagen neben dem Pauschbetrag im Sinne des § 8 Abs. 3 zu erstatten.“

Begründung:

Die vorgeschlagene Änderung ist identisch mit der Regelung in § 4 Abs. 5 des Entwurfs des VID eines Gesetzes zur insolvenzrechtlichen Vergütung (InsVG), vergleiche Beilage 1 zu ZIP Heft 28/2014. Es kann daher Bezug genommen werden auf die dortige Begründung auf S. 7 a. a. O. Die entsprechenden Klarstellungen zielen darauf ab, Versicherungssumme und Jahreshöchstleistung in Anlehnung an die Grundsätze ordnungsgemäßer Insolvenzverwaltung des VID (GOI) rechtssicher und vorhersehbar festzulegen. Ähnliche oder identische Regelungen von Versicherungssumme und Jahreshöchstleistung, die im Rahmen eines künftigen Berufsrechts für Insolvenzverwalter als gesetzliche Festlegungen zu erwarten sind, würden hier eine Änderung unabweisbar machen.

Sollte im Einzelfall ein über diese Grundversicherung hinausgehendes Risiko bestehen, hat der Verwalter nach der hier vorgeschlagenen Formulierung einen Anspruch auf Erstattung der Auslagen für eine entsprechend höhere Versicherung. Dadurch werden Auseinandersetzungen mit dem Insolvenzgericht über den Inhalt des bisher verwendeten unbestimmten Begriffs der Angemessenheit vermieden, was zu einer Verfahrensvereinfachung sowohl für Verwalter als auch für die Gerichte führt.

 

3.9. § 6 Abs. 1 InsVV (Reduzierung geringfügiger Nachtragsverteilungen durch Mindestvergütung)

§ 6 Abs. 1 InsVV regelt die Vergütung für die Durchführung von Nachtragsverteilungen.

Reformvorschlag
§ 6 Abs. 1 Satz 3 [neu]

„§ 2 Abs. 2 gilt entsprechend.“

Begründung:

Es kommt in der Praxis häufiger vor, dass nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens unerwartet Zahlungen, z. B. als Quotenzahlung aus einem Parallelinsolvenzverfahren, für den Schuldner anstehen. Viele Gerichte ordnen unabhängig von der Höhe des verfügbaren nachträglichen Zahlungsbetrages dann eine Nachtragsverteilung nach § 203 InsO an und berücksichtigen dabei oft nicht ausreichend die Vergütungsansprüche des nachträglich verteilenden vormaligen Insolvenzverwalters.

Der in § 6 Abs. 1 Satz 1 InsVV verwendete unbestimmte Rechtsbegriff einer Festsetzung der Vergütung für die Nachtragsverteilung nach billigem Ermessen eröffnet hierfür einen erheblichen Spielraum. Es kann daher geschehen, dass für die nachträgliche Verteilung eines niedrigeren vierstelligen Betrages eine Vergütung von lediglich 100 Euro (10 % der Mindestvergütung) bewilligt wird (vgl. hierzu BGH; Beschl. v. 12.10.2006, IX ZB 294/05, ZIP 2006, 2131). Dies wird dem mit der nachträglichen Verteilung eines verhältnismäßig geringenBetrages auch auf nur 50 Gläubiger verbundenen Aufwand nicht ansatzweise gerecht. Die Gerichte übersehen regelmäßig, dass nicht einfach eine Sammelüberweisung nach dem Schlussverzeichnis vorzunehmen ist, sondern meist mit erheblichem Aufwand recherchiert werden muss, ob zum einen der Gläubiger noch existiert und zum anderen die zum Zeitpunkt der Schlussverteilung bekannte Bankverbindung noch aktiv ist.

Die vorgeschlagene Änderung stellt daher sicher, dass der Insolvenzverwalter für eine Nachtragsverteilung in jedem Fall die Mindestvergütung nach § 2 Abs. 2 InsVV erhält. Als Nebeneffekt ergibt sich daraus, dass geringe nachträgliche Massezuflüsse wegen § 203 Abs. 3 InsO dann keiner Nachtragsverteilung mehr unterliegen, was ebenfalls für eine Vereinfachung des Verfahrens und Entlastung der Justiz sorgt.

 

3.10. § 7 InsVV (Umsatzsteuer)

Reformvorschlag
§ 7

1Der Vergütung und der Auslagenerstattung ist die Umsatzsteuer hinzuzurechnen, die nach § 12 des Umsatzsteuergesetzes auf die Tätigkeit entfällt. 2Dies gilt nicht, wenn die Umsatzsteuer nach § 19 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes unerhoben bleibt.“

Begründung:

Die Neufassung dient der Vereinheitlichung der entsprechenden Regelungen, siehe § 15 StBVV und KV 7008 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG. Der Verweis auf die Auslagen sollte jedoch erhalten bleiben, da die Auslagenpauschale aus historischen Gründen systematisch unzutreffend erst im nachfolgenden § 8 Abs. 3 InsVV geregelt ist.

 

3.11. § 8 Abs. 3 InsVV (Auslagenpauschale)

Die Norm regelt den Auslagenersatz, wahlweise durch Einzelnachweis oder – in der Regel – die Geltendmachung eines Pauschbetrages.

Reformvorschlag
§ 8 Abs. 3

1Der Verwalter kann nach seiner Wahl anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen einen Pauschsatz eine Pauschale fordern, der die im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 250 400 Euro je angefangenen Monat der Dauer der Tätigkeit des Verwalters beträgt. 2Die Pauschale darf 30 40 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.“

Begründung:

Die Änderungsvorschläge zu dieser Vorschrift dienen zum einen der sprachlichen Glättung der bisherigen Regelung und folgen den o. g. Erhöhungen. Insbesondere bei geringen Regelvergütungen in kleineren Insolvenzverfahren kann es mit der bisherigen Regelung vorkommen, dass nur eine geringe Auslagenpauschale anfällt, die nicht mehr ausreichend ist, um die mit der Abwicklung des Verfahrens unabhängig von seiner Größe zwangsläufig entstehenden Auslagen abzudecken. Deswegen wird eine Erhöhung der Pauschale auf 40 % der Regelvergütung als angemessen angesehen, zumal dadurch auch die Möglichkeiten der Auslagenerstattung in überlangen Insolvenzverfahren verbessert werden.

 

3.12. § 9 InsVV (Vorschuss)

Die Norm regelt die Gewährung eines Vorschusses auf die Vergütung des Insolvenzverwalters.

Reformvorschlag
§ 9 Satz 2

„Die Zustimmung soll erteilt werden ist zu erteilen, wenn das Insolvenzverfahren länger als sechs Monate dauert, oder wenn besonders hohe Auslagen erforderlich werden oder über den Festsetzungsantrag nach § 8 Abs. 1 Satz 1 nicht innerhalb von drei Monaten entschieden wurde aus Gründen, die der Insolvenzverwalter nicht zu vertreten hat.“

Begründung:

Bisher steht es im pflichtgemäßen Ermessen des Insolvenzgerichts, ob es der Bitte des Verwalters um Entnahme eines Vergütungsvorschusses zustimmt. Gegen eine durch den Rechtspfleger verweigerte Zustimmung bleibt dem Verwalter nur die Rechtspflegererinnerung nach § 11 Abs. 2 RPflG. Eine sofortige Beschwerde gegen die darauffolgende richterliche Entscheidung bzw. gegen die Verweigerung der Zustimmung des Insolvenzgerichts ist wegen § 6 InsO nicht statthaft (BGH, Beschl. v. 1.10.2002, IX ZB 53/02, ZIP 2002, 2223).

Zur Schaffung von Rechtssicherheit und besserer Kalkulierbarkeit sollte zukünftig ein An-spruch des Verwalters auf Zustimmung zur Entnahme eines Vergütungsvorschusses bestehen. Ergänzend wird eine solche Zustimmungspflicht für den Fall vorgeschlagen, dass ohne Verschulden des Verwalters über den Festsetzungsantrag nicht innerhalb von drei Monaten entschieden wurde. Dies soll die Belastungen der Verwalter abmildern, die dadurch entstehen, dass immer häufiger z.T. jahrelang auf die Festsetzung beantragter Vergütung und Auslagen gewartet werden muss, ohne dass dies in den Verantwortungsbereich des Verwalters fällt. Zwischenzeitlich sind aber die Verwalter gezwungen, die betreffenden Beträge zur Deckung der Kosten ihres Bürobetriebes aus eigenen Mitteln unentgeltlich vorzufinanzieren. Eine Vorschussgewährung ist in diesen Fällen auch nicht selbstverständlich, nachdem verschiedene Gerichte der Auffassung sind, dass nach Schlussrechnungslegung ein Antrag auf Zustimmung zur Entnahme des Vergütungsvorschusses nicht mehr zulässig sei (so z. B. AG Göttingen, Beschl. v. 20.1.2014, 74 IN 13/01, ZIP 2014, 1401). Die Änderung dient daher der Klarstellung und schafft wiederum Rechtssicherheit.

 

3.13. § 10 (Generalverweis)

Die Norm regelt einen Generalverweis für weitere Vergütungsberechtigte auf die Regelungen für den Insolvenzverwalter.

Reformvorschlag
§ 10

„Für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters, des vorläufigen Sachwalters und des Sachwalters und des Insolvenzverwalters im Verbraucherinsolvenzverfahren gelten die Vorschriften des Ersten Abschnitts entsprechend, soweit in den §§ 11 bis 13 nichts anderes bestimmt ist.“

Begründung:

Nachdem zukünftig auch die Vergütung des vorläufigen Sachwalters in der InsVV ausdrücklich geregelt werden sollte (siehe unten), muss die vorliegende Verweisungsnorm um den bisher dort nicht genannten Amtsträger ergänzt werden. Da die separate Regelung einer Mindestvergütung für den Verbraucherinsolvenzverwalter gestrichen werden soll (siehe unten) entfällt ein entsprechender Verweis.

 

3.14. § 11 Abs. 1 Satz 1 InsVV (Einbeziehung insolvenzspezifischer Ansprüche)

Die Norm regelt die Berechnungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters in Ergänzung zu § 63 Abs. 3 Satz 2 InsVV.

Reformvorschlag
§ 11 Abs. 1 Satz 1

„Für die Berechnung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist das Vermögen zugrunde zu legen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt, einschließlich insolvenzspezifischer Ansprüche zugrunde zu legen.“

Begründung:

Anlass für diese Ergänzung des § 11 Abs. 1 Satz 1 InsVV gibt die mittlerweile gefestigte Rechtsprechung des BGH, nach der Anfechtungsansprüche bei Ermittlung der Berechnungsgrundlage der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters nicht zu berücksichtigen sein sollen (BGH; Beschl. v. 29.4.2004, IX ZB 225/03, ZIP 2004, 1653, mit Anmerkungen Keller; verschärft durch BGH, Beschl. v. 14.12.2005, IX ZB 268/04, ZIP 2006, 625; und bestätigt durch BGH, Beschl. v. 18.12.2008, IX ZB 46/08, ZInsO 2009, 495; zuletzt BGH, Beschl. v. 7.2.2013, IX ZB 286/11, ZIP 2013,468; a. A. LG Köln, Beschl. v. 15.1.2009, 1 T 91/08, ZIP 2009, 631; AG Göttingen, Beschl. v. 18.12.2006, 74 IN 223/06, ZIP 2007, 37; AG Göttingen, Beschl. v. 12.12.2017, 74 IN 141/17, ZIP 2018, 1042).

Sollen im später eröffneten Insolvenzverfahren Anfechtungsansprüche erfolgreich geltend gemacht werden, müssen im Eröffnungsverfahren hierfür relevante Informationen und Unterlagen durch den vorläufigen Insolvenzverwalter gesichert werden, auch wenn es für die Deckung der Verfahrenskosten hierauf im Einzelfall nicht mehr ankommt. Dies wird mit der Vergütung nach JVEG nicht abgegolten. Das gilt für auch für die nach Auffassung des BGH ausgeschlossene Einbeziehung der Ansprüche auf Rückgewähr kapitalersetzender Leistungen, da es sich dabei ohnehin meist um Anfechtungsansprüche nach § 135 InsO handelt. Schließlich gilt spätestens seit der Zweiten Änderungsverordnung zur InsVV aus dem Jahr 2006 nach dem dort ausdrücklich geäußerten Willen des Verordnungsgebers für die Ermittlung der Berechnungsgrundlage der Vergütung des vorläufigen Verwalters der klassische Vermögensbegriff. Danach muss es sich um eine Gesamtheit von Gütern und Rechten einer Person handeln, mit hinreichender Konkretisierung und wirtschaftlichen Wert. Nach Auffassung des Verordnungsgebers spielen Verbindlichkeiten dabei keine Rolle, d. h. das Aktivvermögen des Schuldners ist für die Bestimmung der Berechnungsgrundlage maßgeblich. Bereits ermittelte Insolvenzanfechtungsansprüche und Eigenkapitalersatzansprüche sind solche hinreichend konkrete Vermögensgegenstände von teilweise erheblichem wirtschaftlichem Wert vor allem im Hinblick auf die Deckung der im eröffneten Verfahren entstehenden Verfahrenskosten. Sie stellen also in diesem Sinne Schuldnervermögen dar und sollten demnach auch Gegenstand der Berechnungsgrundlage sein.

Nachdem für die Sicherung solcher insolvenzspezifischer Ansprüche dem vorläufigen Insolvenzverwalter auch kein Vergütungszuschlag zustehen soll, weil er dafür schon nach JVEG vergütet werde (vgl. BGH; Beschl. v. 14.12.2005, IX ZB 268/04, ZIP 2006, 625), ist zur Herbeiführung der erforderlichen Rechtssicherheit die Klarstellung notwendig, dass alle insolvenzspezifischen Ansprüche, also auch zukünftige, gleichwohl aber hinreichend konkrete Ansprüche aus Insolvenzanfechtung in die Berechnungsgrundlage der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters einzubeziehen sind.

 

3.15. § 11 Abs. 4 InsVV (zusätzliche Vergütung nach JVEG

Die Norm regelt, dass der Sachverständige im Antragsverfahren einen zusätzlichen Vergütungsanspruch neben dem Vergütungsanspruch des personenidentischen vorläufigen Insolvenzverwalters hat.

Reformvorschlag
§ 11 Abs. 4

„Hat das Insolvenzgericht den vorläufigen Insolvenzverwalter als Sachverständigen gesondert beauftragt zu prüfen, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens des Schuldners bestehen, so erhält er gesondert eine Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz, die unabhängig von einer Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters zu zahlen ist.“

Begründung:

Es gibt immer noch einige Insolvenzgerichte, die bei gleichzeitiger Bestellung eines insolvenzrechtlichen Sachverständigen und personenidentischen vorläufigen Insolvenzverwalters hinsichtlich der dadurch separat entstehenden Vergütung nach JVEG den vorläufigen Verwalter im Hinblick auf seine gleichzeitig verdiente Vergütung nach § 63 Abs. 3 InsO, 11 InsVV auffordern, als Sachverständiger auf die Vergütung nach JVEG zu verzichten bzw. diese nicht geltend zu machen. Im Weigerungsfall wird unverblümt damit gedroht, dass der betreffende Sachverständige bzw. vorläufige Verwalter zukünftig bei dem betreffenden Gericht nicht mehr bestellt werde. Durch die vorgeschlagene Klarstellung wird die dargestellte Nötigung zwar nicht vollständig verhindert werden können, es dürfte aber schwieriger werden, diese rechtswidrige, erzwungene Anrechnung zu begründen bzw. zu rechtfertigen.

Jedenfalls könnte eine ausdrückliche Begründung des Verordnungsgebers bei nur geringfügig geändertem Wortlaut der Norm (als Aufhänger für eine Positionierung des BMJV) dazu beitragen, diese Missbräuche in der Praxis zukünftig abzustellen.

 

3.16. § 12 Abs. 3 InsVV (Auslagenpauschale des Sachwalters)

Die Norm regelt die Auslagenpauschale des Sachwalters.

Reformvorschlag
§ 12 Abs. 3

[wird gestrichen]

Begründung:

Der Generalverweis des § 10 InsVV bezieht § 8 Abs. 3 InsVV bereits mit ein. Die weder rechtlich noch empirisch gerechtfertigte Reduzierung der Auslagenpauschale für den Sachwalter sollte gestrichen werden.

 

3.17. § 12a InsVV (Vergütung des vorläufigen Sachwalters)

Die Anspruchsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Sachwalters ergibt sich aus §§ 270a Abs. 1 Satz 2, 274 Abs. 1, 63 InsO bzw. im Schutzschirmverfahren aus §§ 270b Abs. 2 Satz 1, 270a Abs. 1 Satz 2, 274 Abs. 1, 63 InsO. Trotz dieser eindeutigen Verweisungskette geht der BGH in zwei Entscheidungen vom 21.7.2016 (IX ZB 70/14, Rz. 28, 52, ZIP 2016, 1592) und 22.9.2016 (IX ZB 71/14, Rz. 32, ZIP 2016, 1981) davon aus, eine eigenständige Anspruchsgrundlage bestünde für den vorläufigen Sachwalter nicht. Zwar müsse ein solcher Anspruch (sic!) aufgrund Art. 12 Abs. 1 GG den Qualifikationen des vorläufigen Sachwalters entsprechen; dem könne jedoch dadurch gerecht werden, dass für das Antrags- und das eröffnete Verfahren eine Einheitsvergütung festzusetzen sei, wobei die Tätigkeit als vorläufiger Sachwalter einen generellen Zuschlag von 25 % ausmache, sodass die Einheitsvergütung zu einem Regelbruchteil nach § 12 Abs. 1 InsVV in Höhe von 85 % führe. Trotz zwischenzeitlicher Kritik hält der BGH an der Auffassung, bei der vorläufigen Sachwaltung handele es sich lediglich um einen „Umstand“, fest (BGH, Beschl. v. 22.6.2017, IX ZB 91/15, ZInsO 2017, 1813). Der BGH unterstellt dem Verordnungsgeber im Ergebnis einige Rechtsverletzungen (ausführlich Zimmer InsVV, 1. Aufl. 2018, § 12 Rz. 107), worauf der Verordnungsgeber reagieren sollte.

Zu kodifizieren ist daher die Höhe der Vergütung, da eine Anspruchsgrundlage unzweifelhaft bereits in der InsO besteht. Dies insbesondere für die Fälle, in denen eine vorläufige Eigenverwaltung mit Eröffnung des Regelinsolvenzverfahrens endet. Die Untergerichte haben für diese Fälle einen eigenständigen Vergütungsanspruch z. T. bereits anerkannt (AG Charlottenburg, Beschl. v. 25.2.2019, 36s IN 3370/15, ZInsO 2019, 1760).

Reformvorschlag
§ 12a [neu]

„(1) 1Die Tätigkeit des vorläufigen Sachwalters wird gesondert vergütet. 2Er erhält in der Regel 25 Prozent der Vergütung des Insolvenzverwalters bezogen auf das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit gemeinsam mit dem Schuldner während des Eröffnungsverfahrens erstreckt. 3Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Eigenverwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der Verfügungsbefugnis des eigenverwaltenden Schuldners unterliegt. 4Vermögensgegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder Absonderungsrechte bestehen, werden dem Vermögen nach Satz 2 hinzugerechnet, sofern sich der vorläufige Sachwalter gemeinsam mit dem Schuldner in erheblichem Umfang mit ihnen befasst. 5Sie bleiben unberücksichtigt, sofern der Schuldner die Gegenstände lediglich auf Grund eines Besitzüberlassungsvertrages in Besitz hat.

(2) Art, Dauer und der Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Sachwalters sind bei der Festsetzung der Vergütung zu berücksichtigen.

(3) Hat das Insolvenzgericht den vorläufigen Sachwalter als Sachverständigen gesondert beauftragt zu prüfen, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens des Schuldners bestehen, so erhält er eine Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz, die unabhängig von einer Vergütung des vorläufigen Sachwalters zu zahlen ist.“

Begründung:

Mit dem Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen vom 7.12.2011 (ESUG) wurde das Verfahrensorgan des vorläufigen Sachwalters nach § 270 Abs. 1 Satz 2 InsO neu geschaffen. Gleichwohl hat es der Verordnungsgeber unterlassen, eine Vergütungsregelung für diesen neuen Verfahrensbeteiligten in die InsVV aufzunehmen. § 270 Abs. 1 Satz 2 InsO verweist lediglich auf die Vorschriften über die Rechtsstellung des Sachwalters in § 274 InsO. Dort werden wiederum in Abs. 1 die Vergütungsvorschriften in den §§ 63–65 InsO in Bezug genommen. Damit hat der Gesetzgeber zwar klargestellt, dass auch dem vorläufigen Sachwalter dem Grunde nach ein gesetzlicher Anspruch auf eine insolvenzrechtliche Vergütung nach § 63 InsO in Verbindung mit der InsVV zusteht, eine konkrete Ausgestaltung dieses Vergütungsanspruchs in der InsVV ist aber unterblieben, ohne dass die Gründe hierfür erkennbar sind.

Dies hat den Bundesgerichtshof veranlasst, in mittlerweile drei grundlegenden Entscheidungen das entstandene Vakuum durch ein eigenes Vergütungsmodell zu füllen (BGH, Beschl. v. 21.7.2016, IX ZB 70/14, ZIP 2016, 1592; BGH, Beschl. v. 22.9.2016, IX ZB 71/14, ZIP 2016, 1981, und BGH, Beschl. v. 22.6.2017, IX ZB 91/15, ZInsO 2017, 1813). Danach soll entgegen der dargestellten Verweisungskette kein eigenständiger Vergütungsanspruch des vorläufigen Sachwalters bestehen. Die Aufgaben und Befugnisse des vorläufigen und endgültigen Sachwalters sollen strukturell im Wesentlichen übereinstimmen, sodass wegen der dann doch vom BGH herangezogenen Verweisungskette § 12 InsVV auf den vorläufigen Sachwalter entsprechend anzuwenden sei. Eine ursprünglich in der Literatur favorisierte entsprechende Anwendung der Vergütungsvorschriften für den vorläufigen Verwalter in §§ 63 Abs. 3 InsO, 11 InsVV komme nicht in Betracht, da die jeweiligen Tätigkeiten sowie die Systematik nicht vergleichbar seien und zentrale Anliegen des Gesetzgebers nicht unterlaufen werden dürften.

Wegen zeitlicher und inhaltlicher Unterschiede der Tätigkeit des vorläufigen Sachwalters könne aber eine uneingeschränkte Übernahme der Vergütung des Sachwalters nach § 12 InsVV nicht erfolgen. Vielmehr betrage die Regelvergütung des vorläufigen Sachwalters 25 % der Vergütung des Insolvenzverwalters nach § 2 Abs. 1 InsVV. Die Berechnungsgrundlage sei mit derjenigen des endgültigen Sachwalters identisch, Abweichungen und Korrekturen nach § 63 Abs. 3 InsO, 11 InsVV seien nicht erforderlich. Eine gesonderte Vergütungsfestsetzung komme nicht in Betracht, vielmehr werde die Vergütung des vorläufigen Sachwalters erst bei Festsetzung der Vergütung des Sachwalters im eröffneten Verfahren als Regelzuschlag berücksichtigt. Nach Eröffnung des Verfahrens bestehe unabhängig von § 9 InsVV ein Anspruch auf einen eventuellen Vorschuss. Soweit der (vorläufige) Sachwalter vorzeitig abgelöst oder das Verfahren nicht eröffnet werde, komme § 26a InsO analog in Betracht. Zuschläge und Abschläge würden wegen der einheitlichen Berechnungsgrundlage auch für den vorläufigen Sachwalter wie beim endgültigen Sachwalter berechnet. Es sei daher unerheblich, ob die zuschlagsbegründende Tätigkeit im Antragsverfahren oder im eröffneten Verfahren bzw. in beiden Verfahrensabschnitten erbracht wurde.

Dieses Vergütungsmodell hat in der Praxis zu erheblichen Problemen geführt, insbesondere in den Fällen, in denen bereits im Eröffnungsverfahren von der Eigenverwaltung in ein Regelinsolvenzverfahren übergegangen wurde bzw. das Amt des Sachwalters im eröffneten Verfahren vorzeitig endete. Im zuletzt genannten Fall kann bei der Vergütungsbemessung wegen der einheitlichen Berechnungsgrundlage für die Vergütung des Sachwalters eventuellen vergütungsrelevanten Besonderheiten im Eröffnungsverfahren nicht separat Rechnung getragen werden. Es entspricht allgemeiner Meinung, dass sich die Tätigkeiten eines vorläufigen Insolvenzverwalters von denjenigen des späteren Insolvenzverwalters im eröffneten Verfahren erheblich unterscheiden. Insbesondere hat der vorläufige Insolvenzverwalter nach dem Willen des Gesetz– und Verordnungsgebers, der im Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 15.7.2013 explizit zum Ausdruck kam, ein ganz anderes Vermögen zu verwalten, als der Insolvenzverwalter im eröffneten Verfahren. In der Begründung der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages zu diesem Gesetz (BT-Drs. 17/13535) heißt es dazu, dass die entgegenstehende Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus den Jahren 2012 und 2013 nicht der gesetzlichen Konzeption und der auf ihr beruhenden Verordnungsregelungen in der InsVV entsprach. Weiter heißt es dort, dass mangels Strukturgleichheit der Tätigkeit des vorläufigen und des endgültigen Insolvenzverwalters die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters isoliert zu betrachten und aus sich heraus zu bewerten sei. Ein Gleichlauf der Vergütungsregelungen des vorläufigen und des endgültigen Insolvenzverwalters sei nicht sachgerecht. Vor dem Hintergrund der Sicherung einer angemessenen Vergütung könne die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters daher nicht über Zuschläge nach § 3 InsVV auf der Grundlage einer „Sollmasse“ abgegolten werden, da der vorläufige Insolvenzverwalter sich nur mit der „Istmasse“ befasse.

Nichts Anderes gilt auch für das Verhältnis zwischen vorläufigem und endgültigem Sachwalter. Entgegen der Auffassung des BGH stimmen die Aufgaben und Befugnisse des vorläufigen Sachwalters nicht in allen Bereichen strukturell mit denjenigen des endgültigen Sachwalters im Wesentlichen überein. Dies wird schon am Beispiel der Mitwirkung des vorläufigen Sachwalters bei der Vorfinanzierung der Insolvenzgeldansprüche der jeweiligen Arbeitnehmer des eigenverwaltenden Schuldners deutlich. Auch die Begleitung und Beratung des Schuldners bei der Organisation und Finanzierung der Betriebsfortführung im Eröffnungsverfahren stellt sich ganz anders als im eröffneten Verfahren dar. Erfahrungsgemäß sind Lieferanten und Vertragspartner mit den Besonderheiten des Insolvenzverfahrens in Eigenverwaltung nach Verfahrenseröffnung aufgrund der im Eröffnungsverfahren getroffenen Maßnahmen schon vertraut, sodass der endgültige Sachwalter ganz andere Schwerpunkte bei der Begleitung des Schuldners bilden kann. Die gemeinsam mit dem Schuldner vorzunehmende Sicherung der Fremdrechte im Eröffnungsverfahren unterscheidet sich ebenfalls ganz wesentlich von der Tätigkeit des Sachwalters im anschließenden eröffneten Verfahren.

Schließlich befasst sich auch der vorläufige Sachwalter gemeinsam mit dem Schuldner im Eröffnungsverfahren mit einer ganz anderen Vermögensmasse als der Sachwalter im eröffneten Verfahren. Durch die systemwidrige Bildung einer einheitlichen Berechnungsgrundlage für die Vergütung beider Funktionen verhindert der BGH, dass der Befassung des vorläufigen Sachwalters mit der abweichenden Vermögensmasse im Rahmen einer separaten Vergütungsfestsetzung Rechnung getragen werden kann. Dies hat zur Folge, dass beispielsweise eine außerordentlich intensive Befassung mit Fremdrechtsgegenständen gemeinsam mit dem Schuldner im Eröffnungsverfahren nach Auffassung des BGH keinen Eingang in die Berechnungsgrundlage finden soll. Ebenso wenig wird in der durch den BGH erschaffenen einheitlichen Berechnungsgrundlage berücksichtigt, wenn dem eigenverwaltenden Schuldner unter intensiver Mitwirkung des vorläufigen Sachwalters ein Massedarlehen für die Betriebsfortführung im Eröffnungsverfahren gewährt wird, das im Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung aber naturgemäß im Wesentlichen verbraucht sein dürfte und sich deshalb auf die Berechnungsgrundlage des späteren Sachwalters nicht auswirkt.

Aufgrund der strukturellen Unterschiede der Tätigkeiten des Sachwalters in unterschiedlichen Verfahrensstadien empfiehlt es sich, die Vergütungsregelung für den vorläufigen Sachwalter eher an diejenige des vorläufigen Insolvenzverwalters anzulehnen. Dadurch wird es auch möglich, für die Vergütung des vorläufigen Sachwalters eine abweichende Berechnungsgrundlage in Gestalt des Vermögens des eigenverwaltenden Schuldners zu berücksichtigen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens tatsächlich erstreckt hat. Die vorgeschlagene Regelung orientiert sich daran und enthält ansonsten die auf die besondere Rechtsstellung des vorläufigen Sachwalters angepassten Bestimmungen, die sich nach mehreren Änderungen der InsO bzw. InsVV mittlerweile auch für den vorläufigen Insolvenzverwalter bewährt haben. Wegen des im Eröffnungsverfahren meist besonders intensiven Einsatzes des vorläufigen Sachwalters und seines Büros wurde auch die Auslagenpauschale des § 8 Abs. 3 InsVV ebenso wie in dem Vorschlag zu § 12 InsVV ungekürzt übernommen.

 

3.18. § 13 InsVV (Mindestvergütung des Verbraucherinsolvenzverwalters)

Die Norm regelt lediglich die Reduzierung der Mindestvergütung des § 2 Abs. 2 InsVV in Insolvenzverfahren mit einem IK-Aktenzeichen.

§ 13

[gestrichen]

Begründung:

Die Regelung, nach der sich die Vergütung in einem „Kleinverfahren“ reduzieren soll, wenn die Unterlagen nach § 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO von einer geeigneten Person oder Stelle erstellt werden, begegnet umfangreichen Bedenken. Dogmatisch handelt es sich um einen Abschlag i. S. d. § 3 Abs. 2 InsVV, beruhend auf der nicht widerlegbaren Vermutung einer Arbeitserleichterung. Eine signifikante Arbeitserleichterung hat sich in der Praxis jedoch nicht ergeben. Zu beachten ist auch, dass sich der Insolvenzverwalter im Fall seiner Haftung nach § 60 InsO sicher nicht damit exkulpieren kann, dass doch eine geeignete Stelle die Schuldnerunterlagen vorbereitet hat. Die Norm beruht ausschließlich auf rechtspolitischen und fiskalischen Überlegungen und will Leistungen des Insolvenzverwalters bewusst unvergütet lassen. Sie ist daher zu streichen, schon weil hier im Zusammenhang mit der bereits oben kritisierten Norm des § 3 Abs. 2 lit. e) InsVV ein Wettlauf der Gerichte um die Kürzung der Vergütung eingetreten ist.

 

3.19. § 14 Abs. 2 InsVV (Regelvergütung des Treuhänders)

Die Norm regelt die Regelvergütung des Treuhänders in der Wohlverhaltensphase.

Reformvorschlag
§ 14 Abs. 2

„Der Treuhänder erhält

  1. von den ersten 25.000 35 000 Euro 5 6 vom Hundert,
  2. von dem Mehrbetrag bis 50.000 70 000 Euro 3 4 vom Hundert und
  3. von dem darüber hinausgehenden Betrag 1 2 vom Hundert.“

Begründung:

Die zu Abs. 2 vorgeschlagenen Regelungen folgen dem allgemeinen Prinzip einer inflationsbedingten Anpassung der Grenzwerte und einer maßvollen Anhebung der Prozentsätze aufgrund gestiegener Anforderungen. Die übergeordnete Norm des § 293 Abs. 1 Satz 2 InsO gibt ausdrücklich eine Tätigkeitsvergütung vor. Insoweit besteht kein Unterschied zur Vergütung des Insolvenzverwalters, außer dass der Verordnungsgeber übersehen hat, dass sich die Tätigkeitsvergütung erst über die Anwendung des § 3 InsVV verwirklichen kann, da das bloße Abstellen auf die Einnahmen eine reine Erfolgsvergütung ist. Insgesamt schöpft § 14 InsVV die Ermächtigungsgrundlage des §§ 293, 65 InsO mithin nicht vollständig aus. Die vom Gesetzgeber in § 292 InsO vorgesehenen Aufgaben haben sich in der Praxis aufwendiger dargestellt als zunächst angenommen, sodass auch eine reale Vergütungserhöhung angemessen ist. Um Berechnungen mit Bruchteilen zu vermeiden, wurde auf die nächst höhere natürliche Zahl aufgerundet.

 

3.20. § 14 Abs. 3 InsVV (Mindestvergütung des Treuhänders)

Die Norm regelt die Mindestvergütung des Treuhänders in der Wohlverhaltensphase.

Reformvorschlag
§ 14 Abs. 3

1Die Vergütung beträgt mindestens 100 500 Euro für jedes Jahr der Tätigkeit des Treuhänders. 2Hat er die durch Abtretung eingehenden Beträge an mehr als 5 Gläubiger verteilt, so erhöht sich diese Vergütung je angefangene 5 Gläubiger um 50 85 Euro.

Begründung:

Die Erhöhung der Mindestvergütung des Treuhänders in § 14 Abs. 3 Satz 1 InsVV ist nach Auffassung der NIVD zwingend, um eine Bearbeitung auch dieser Verfahren mit angemessener Vergütung zu ermöglichen. Um die spürbare Erhöhung in den zahlreichen Stundungsverfahren zu rechtfertigen, ist darauf hinzuweisen, dass die Insolvenzgerichte den Aufgabenbereich des Treuhänders zum Teil faktisch erweitern; nicht selten verbunden mit dem Hinweis, dass sich dies zwar nicht aus § 292 InsO ergebe, aber dennoch gewünscht werde.

 

3.21. § 15 Abs. 1 InsVV (Vergütung für Überwachung Obliegenheiten)

Die Norm regelt eine zusätzliche Vergütung des Treuhänders, wenn die Gläubigerversammlung die Überwachung der Obliegenheiten des Schuldners angeordnet hat.

Reformvorschlag
§ 15 Abs. 1

1Hat der Treuhänder die Aufgabe, die Erfüllung der Obliegenheiten des Schuldners zu überwachen (§ 292 Abs. 2 der Insolvenzordnung), so erhält er eine zusätzliche Vergütung. 2Diese beträgt regelmäßig 35 60 Euro je Stunde.“

Begründung:

Die Beauftragung des Treuhänders mit der Überwachung der Erfüllung der Obliegenheiten des Schuldners durch die Gläubigerversammlung kommt in der Praxis äußerst selten vor. Wenn die Gläubigerversammlung jedoch einen solchen Beschluss fasst, geschieht dies vorzugsweise dann, wenn es sich um einen obstruktiven oder nicht einsichtsfähigen Schuldner handelt. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, weshalb sich der Stundensatz auf einem derart niedrigen Niveau bewegt, sodass eine deutliche Erhöhung angezeigt ist, zumal das obstruktive Verhalten eines Schuldners im eröffneten Insolvenzverfahren als Zuschlagsfaktor anerkannt ist.

 

3.22. §17 Abs. 1 (Vergütung Gläubigerausschuss)

Die Norm regelt die Vergütung der Mitglieder des Gläubigerausschusses.

Reformvorschlag
§ 17 Abs. 1

1Die Vergütung der Mitglieder des Gläubigerausschusses beträgt regelmäßig zwischen 50 35 und 95 300 Euro je Stunde. 2Bei der Festsetzung des Stundensatzes ist insbesondere der Umfang der Tätigkeit die berufliche Qualifikation des Ausschussmitglieds zu berücksichtigen.“

Begründung:

Die Vergütung der Mitglieder des Gläubigerausschusses unterliegt seit langer Zeit einer intensiven kontroversen Diskussion.

Mit Einführung des ESUG im Jahre 2012 und der damit beabsichtigten größeren Einflussnahme der Gläubiger auf das Insolvenzverfahren hat die Vergütung der Mitglieder des Gläubigerausschusses zusätzlich an Bedeutung gewonnen. Insbesondere in größeren Sanierungsverfahren ist zu beobachten, dass vor allem institutionelle Gläubiger nur noch äußerst eingeschränkt bereit sind, für eine Mitwirkung im Gläubigerausschuss zur Verfügung zu stehen. Dies liegt vor allem an der insbesondere zu Beginn eines Verfahrens intensiven Inanspruchnahme der Ausschussmitglieder und den damit verbundenen Haftungsgefahren. Im Verhältnis zu den tatsächlichen Belastungen durch die Mitwirkung im Gläubigerausschuss erscheint daher eine Stundenvergütung von derzeit 35 Euro bis maximal 95 Euro nicht ausreichend, da schon jede qualifizierte Handwerkerstunde mittlerweile in vielen Bereichen höher zu vergüten ist.

Hiergegen wird meist eingewandt, dass das Ausschussmitglied nur einen Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung habe, zumal es in dem Gläubigerausschuss ja auch eigene Interessen als maßgeblicher Gläubiger im Verfahren wahrnehme. Dem widerspricht zum einen schon der Wortlaut der aktuellen Regelung in § 17 Abs. 1 InsVV, der von einer Vergütung und nicht lediglich von einer Entschädigung der Mitglieder des Gläubigerausschusses spricht. Zum anderen ist diese Argumentation spätestens seitdem gemäß § 67 Abs. 3 InsO auch Nichtgläubiger als Ausschussmitglieder bestellt werden können nicht mehr zwingend. Soll auch in Zukunft insbesondere bei qualifizierten Gläubigerausschussmitgliedern die Bereitschaft bestehen, in meist komplexen und anspruchsvollen Insolvenzverfahren zur Unterstützung des Insolvenzverwalters bzw. eigenverwaltenden Schuldners zur Verfügung zu stehen, müssen angemessene Vergütungen möglich sein. Dazu sollte der Vergütungsrahmen zum einen im unteren Bereich angemessen angehoben und im oberen Bereich spürbar ausgeweitet werden, um insbesondere externe Ausschussmitglieder mit überdurchschnittlicher beruflicher Qualifikation zum Vorteil des Verfahrens ihrer Leistung und Ausbildung entsprechend zu vergüten. Mit Rücksicht auf die am Markt für entsprechend qualifizierte Berufsträger üblichen Stundensätze erscheint daher eine regelmäßige Obergrenze des Stundensatzes von 300 Euro angemessen (vgl. zuletzt AG Hamburg, Beschl. v. 25.7.2018, ZIP 2018, 1562; dagegen LG Hamburg, Beschl. v. 3.8.2018, 326 T 41/17, ZIP 2018, 2333 = EWIR 2019, 119 (Zimmer)).

Um eine solche differenzierte Vergütung der einzelnen Ausschussmitglieder zu ermöglichen, ist die Regelung in § 17 Abs. 1 Satz 2 dahingehend zu ergänzen, dass nicht wie bisher nur der Umfang der Tätigkeit, der sich aber bereits in der Anzahl der aufgewandten Stunden niederschlägt, bei der Bestimmung des Stundensatzes zu berücksichtigen ist, sondern vor allem die berufliche Qualifikation des Ausschussmitgliedes. Der Begriff „Umfang der Tätigkeit“ sollte daher gestrichen werden, da der Umfang der Tätigkeit ausreichend durch die Stundenzahl berücksichtigt wird. In der Praxis wird dies oft nicht deutlich getrennt, sodass es bei hoher Stundenzahl sogar noch zu einer Kürzung des Stundensatzes kommen kann. In besonders gelagerten Einzelfällen muss außerdem wegen des Regelsatzcharakters des Vergütungsrahmens auch eine Überschreitung der Obergrenze des Stundensatzrahmens möglich sein.

 

3. 23. § 17 Abs. 2 InsVV (Vergütung für Verwalterauswahl)

Die Norm regelt eine zusätzliche Vergütung der Mitglieder des Gläubigerausschusses für die Beteiligung an der Auswahl des (vorläufigen) Insolvenzverwalters oder Sachwalters.

Reformvorschlag
§ 17 Abs. 2

[wird gestrichen]

Begründung:

Sofern man eine pauschale Abgeltung der Tätigkeit der Mitglieder des vorläufigen Gläubigerausschusses in den in § 17 Abs. 2 InsVV genannten Fällen überhaupt für sinnvoll erachtet, sollte diese Pauschale entsprechend erhöht werden. Die praktische Erfahrung zeigt, dass der Aufwand für Konstituierung und Mitwirkung eines (vor-) vorläufigen Gläubigerausschusses insbesondere wegen der bei den Insolvenzgerichten im Einzelfall höchst unterschiedlichen Anforderungen an Präsenz und Mitwirkung der Mitglieder für diese sehr intensiv sein kann.

Systematisch konsequent wäre es allerdings, auch diese Tätigkeiten des vorläufigen Gläubigerausschusses gemäß § 17 Abs. 1 InsVV in der geänderten Form zu vergüten, um unterschiedlichen Intensitäten der Inanspruchnahme der einzelnen Ausschussmitglieder sowie wiederum ihrer jeweiligen beruflichen Qualifikation ausreichend Rechnung tragen zu können. Daher ist eine Streichung der Norm insgesamt sinnvoll, zumal dadurch auch einige Anwendungsprobleme in der Praxis vermieden werden können.

 

3.24. § 18 Abs. 2 und 3 InsVV (Umsatzsteuer und Auslagen)

Die Norm regelt den Auslagenersatz und die Umsatzsteuer auf die Vergütung der Mitglieder des Gläubigerausschusses.

Reformvorschlag
§ 18 [neue Fassung]

„(1) 1Auslagen sind einzeln anzuführen und zu belegen. 2Prämien für die Haftpflichtversicherung der Mitglieder des Gläubigerausschusses können von demjenigen, der über die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis der Masse verfügt, unmittelbar der Masse entnommen werden, sofern der Schuldner Versicherungsnehmer ist; im Übrigen erfolgt eine Festsetzung als Auslagenersatz nach Satz 1. 3Dies gilt entsprechend für angemessene Kosten einer Rechnungsprüfung im Sinne des § 69 Satz 2 der Insolvenzordnung, sofern der Prüfer auf Initiative des Gläubigerausschusses durch den Insolvenzverwalter oder eigenverwaltenden Schuldner beauftragt wird.

(2) § 7 gilt entsprechend.“

Begründung:

Sowohl die Prämien für eine Haftpflichtversicherung als auch die Kosten für eine Rechnungsprüfung stellen Verfahrenskosten i. S. d. § 54 Nr. 2 InsO dar. Hier gilt grundsätzlich die Festsetzungsbefugnis des Insolvenzgerichts. Anders als z. B. bei einer Verteilung an Insolvenzgläubiger bedarf es wegen § 53 InsO jedoch keiner Zustimmung des Insolvenzgerichts zur Entnahme von Verfahrenskosten i. S. d. § 54 InsO. Insoweit unterscheiden diese sich nicht von sonstigen Masseverbindlichkeiten i. S. d. § 55 InsO. Im Hinblick auf Versicherungsprämien der Ausschussmitglieder erscheint es als einzig vertretbarer Lösungsansatz, im Rahmen des §§ 73 Abs. 2, 64 Abs. 1 InsO zu regeln, dass es auch eines Festsetzungsverfahrens durch das Insolvenzgericht nicht bedarf. Dem Gesetz- bzw. Verordnungsgeber ist das Problem seit Jahrzehnten bekannt ist, bisher aber nicht kodifiziert worden. Anders als für den Insolvenzverwalter in § 4 Abs. 3 InsVV erkennbar, ist für die Mitglieder des Gläubigerausschusses nicht ersichtlich, dass Gesetz- und Verordnungsgeber das Thema Versicherungsschutz überhaupt auf der Agenda hatten. In den denkbaren Fällen, in denen nicht der eigenverwaltende Schuldner oder der Insolvenzverwalter als Amtsträger, sondern die Ausschussmitglieder selbst als Versicherungsnehmer auftreten, und vielleicht sogar eine Versicherung gegen den Willen des Insolvenzverwalters bzw. des eigenverwaltenden Schuldners abschließen, bleibt es bei der Notwendigkeit der Festsetzung als Auslagenersatz.

Eine etwas andere Situation ergibt sich bei den Kosten für eine Rechnungsprüfung. Hier hatte schon der Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung eine unmittelbare Entnahme aus der Masse vorgegeben, allerdings unter der unzutreffenden Annahme, es würde sich um sonstige Masseverbindlichkeiten i. S. d. § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO handeln (Begründung zu § 80 InsO RegE (§ 69 InsO), BT-Drucks. 12/2443, S. 132, abgedruckt bei Kübler/Prütting, Das neue Insolvenzrecht, S. 244). Dies gälte dann, wenn der Rechnungsprüfer auf Initiative des Gläubigerausschusses vom Insolvenzverwalter bzw. eigenverwaltenden Schuldner beauftragt wird. Ein Prüfungsauftrag durch die Ausschussmitglieder selbst würde dann wieder zu einer förmlichen Festsetzung als Auslagenersatz führen.

 

4. Begründung der inflationsbedingten Anpassung der Grenzwerte des § 2 Abs. 1 InsVV

Die folgenden Ausführungen stützen sich zunächst auf die Kommentierung dieser Thematik in Zimmer, InsVV, 2018, Anhang XIV, da dort die Entwicklungen bis zum Jahr 2015 dargestellt sind.

 

4.1. Verbraucherpreisindex (Stand 2015)

Der Verbraucherpreisindex für Deutschland von 1949 bis 2015[1] (nachfolgend: VPI) beruht auf einem Indexwert von 100 für das Jahr 2010.

 

Jahr

Verbraucherpreisindex[2]

Veränderung aus Sicht 2015

1998

84,0

127,26

1999

84,5

126,51

2000

85,7

124,74

2001

87,4

122,31

2002

88,6

120,65

2003

89,6

119,31

2004

91,0

117,47

2005

92,5

115,57

2006

93,9

113,84

2007

96,1

111,24

2008

98,6

108,42

2009

98,9

108,09

2010

100,0

106,90

2011

102,1

104,70

2012

104,1

102,69

2013

105,7

101,14

2014

106,6

100,28

2015

106,9

100,00

Abb. 1: Verbraucherpreisindex (VPI) Stand 2015

Die Gesamtveränderung von 1998 bis 2015 beträgt somit 27,26 %. Anders ausgedrückt: Die Kaufkraft von € 100 im Jahr 1998 beträgt im Jahr 2015 nur noch € 72,74. Allein an diesem Index kann sich eine Erhöhung der Vergütung des Insolvenzverwalters jedoch nicht orientieren, da der Insolvenzverwalter nicht Verbraucher ist. Daher wurde auf eine Fortschreibung bis zum Jahr 2018 verzichtet.

 

4.2. Erzeugerpreisindex gesamt (Stand 2015)

Der Erzeugerpreisindex gewerblicher Produkte im Inlandsabsatz (gesamt) für Deutschland von 1949 bis 2015[3] (nachfolgend: EPI) beruht ebenfalls auf einem Indexwert von 100 für das Jahr 2010.

 

Jahr

Erzeugerpreisindex (gesamt)[4]

Veränderung aus Sicht 2015

1998

81,0

128,27

1999

80,2

129,55

2000

82,6

125,79

2001

85,1

122,09

2002

84,6

122,81

2003

86,0

120,81

2004

87,4

118,88

2005

91,2

113,93

2006

96,2

108,00

2007

97,5

106,56

2008

102,8

101,07

2009

98,5

105,48

2010

100,0

103,90

2011

105,3

98,67

2012

107,0

97,10

2013

106,9

97,19

2014

105,8

98,20

2015

103,9

100,00

Abb. 2: Erzeugerpreisindex gewerblicher Produkte (EPI) Stand 2015

Die Gesamtveränderung von 1998 bis 2015 beträgt somit 28,27 %. Anders ausgedrückt: Die Kaufkraft von € 100 im Jahr 1998 beträgt im Jahr 2015 nur noch € 71,73. Auf eine Fortschreibung bis zum Jahr 2018 wurde verzichtet, da der Index nur indizielle Bedeutung hat.

 

4.3. Erzeugerpreisindex für unternehmensnahe Beratungsdienstleistungen (Stand 2018)

Das Statistische Bundesamt erstellt für zahlreiche Branchen verschiedene Indizes, die im vorgenannten EPI zu einem Gesamtbild zusammengeführt werden. Als Branchenindizes existieren z. B. zahlreiche Indizes für Dienstleistungen. Allein für die Tätigkeit von Rechtsanwälten, Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern und Notaren existieren mehrere Indizes, die erst seit dem Jahr 2003, z. T. erst seit 2006 ermittelt werden. Auch diese Indizes rekurrieren auf einen Indexwert von 100 für das Jahr 2010, sodass eine Vergleichbarkeit mit EPI und VPI gegeben ist.

Zunächst ist es erforderlich, aus diesen verschiedenen Erzeugerpreisindizes für unternehmensnahe Beratungsdienstleistungen einen Durchschnittswert zu ermitteln, da es keinen expliziten Index für eine insolvenzverwaltende Tätigkeit gibt. Hierfür sind Zwischenrechnungen erforderlich:

In einem ersten Schritt wurde aus allen verfügbaren Werten von 2003 (bzw. 2006) bis 2015[5] ein Durchschnittswert (pro Jahr) aller relevanten Dienstleistungen ermittelt. Dieser Durchschnittsindex bezieht sich somit auf die Jahre 2003 bis 2015, nur dass in den Jahren 2003 bis 2005 nur zehn statt elf Branchenindizes berücksichtigt werden konnten.

Im zweiten Schritt wurde jeweils die Veränderung des Durchschnittswerts zum Vorjahr (in %) ermittelt. Dies drückt die jährliche Veränderung aus (ohne Zinseszinseffekt). Für diese folglich für 2004 bis 2015 verfügbaren Werte wurde wiederum ein Durchschnittswert ermittelt, der – immerhin für elf Jahre und somit hinreichend repräsentativ – eine durchschnittliche jährliche Steigerung von 1,67 % pro Jahr ergab. Bis hierhin wurde folglich mit offiziellem Zahlenmaterial gearbeitet.

Nun wurden im dritten Schritt anhand des durchschnittlichen Jahresanstiegs von 1,67 % die für hiesige Zwecke fehlenden Jahre 1998 bis 2002 simuliert, um schließlich die Gesamtentwicklung von 1998 bis 2015 abbilden zu können. Es wurde folglich für diese fehlenden Jahre 1998 bis 2002 konstant ein Anstieg von 1,67 % pro Jahr angenommen, da dies dem durchschnittlichen jährlichen Anstieg für die Jahre 2003 bis 2015 entspricht. Das Gesamtergebnis ist in Abb. 3 dargestellt. In Abb. 4 wird anhand der Indexentwicklung konkretisiert, welcher Wert- bzw. Kaufkraftverlust bei einer Rückwärtsbetrachtung aus dem Jahr 2015 inzwischen eingetreten ist.

Aufgrund der weiteren Entwicklungen bis zum Jahr 2018 konnte neues Zahlenmaterial herangezogen werden. Insoweit finden sich Einzelwerte verfügbarer Indizes für den Zeitraum 2015 bis 2018 (Abb. 5), Gesamtwerte für diesen Zeitraum (Abb. 6) sowie eine abschließende Darstellung von Indexentwicklung und Kaufkraftverlust für den Zeitraum 1998 bis 2018 (Abb. 7).

 

Jahr

WZ08-
69-03[6]

WZ08-
6910[7]

DL-RA-
01[8]

DL-RA-
02[9]

DL-RA-
03[10]

DL-NO-
01[11]

WZ08-
6920[12]

WZ08-
69201[13]

DL-WP-
01[14]

DL-WP-
02[15]

Ø

Anstieg in %

1998

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

85,91

1,67

1999

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

87,35

1,67

2000

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

88,81

1,67

2001

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

90,29

1,67

2002

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

91,80

1,67

2003

 

93,4

94,0

91,7

95,6

90,5

93,7

92,9

93,2

94,2

93,33

1,67

2004

 

94,2

94,8

92,6

96,4

91,3

94

93,8

93,9

94,3

93,95

0,66

2005

 

95,3

95,9

94,0

97,1

92,7

95,1

95,2

95,6

95,3

95,14

1,27

2006

96,5

96,2

96,7

95,4

97,5

93,8

96,1

97,0

97,5

95,8

96,20

1,11

2007

98,2

97,6

97,9

97,7

98,1

95,4

98

98,7

99,1

97,7

97,82

1,68

2008

99,6

99,0

99,1

99,0

99,1

98,8

99,8

100,1

100,4

99,7

99,47

1,69

2009

100,4

99,8

99,8

99,5

100,0

100,0

101,1

100,6

100,7

101,4

100,43

0,96

2010

100,0

100,0

100,0

100,0

100,0

100,0

100

100,0

100,0

100,0

100,00

–0,43

2011

101,3

100,9

100,8

100,9

100,7

101,1

101,9

100,8

100,6

102,9

101,31

1,31

2012

102,7

101,9

101,8

101,9

101,7

102,7

103,9

102,0

101,5

105,6

102,78

1,45

2013

106,9

107,8

106,5

102,9

109,0

117,9

109,9

104,5

103,4

114,5

108,71

5,77

2014

109,2

113,6

111,0

103,7

116,5

133,7

110,7

105,5

104,3

115,3

112,44

3,43

2015

110,4

114,7

112,0

104,7

117,4

135,4

112,2

106,8

105,4

116,9

113,71

1,13

Ø

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1,67

Abb. 3: Erzeugerpreisindex Beratungsdienstleistungen (Einzelwerte) Stand 2015

 

Jahr

Erzeugerpreisindex
(Beratungsdienstleistungen)

Veränderung aus Sicht 2015

1998

85,91

132,35

1999

87,35

130,18

2000

88,81

128,04

2001

90,29

125,94

2002

91,80

123,87

2003

93,33

121,84

2004

93,95

121,03

2005

95,14

119,52

2006

96,20

118,20

2007

97,82

116,25

2008

99,47

114,31

2009

100,43

113,23

2010

100,00

113,71

2011

101,31

112,24

2012

102,78

110,63

2013

108,71

104,60

2014

112,44

101,13

2015

113,71

100,00

Abb. 4: Erzeugerpreisindex (Beratungsdienstleistungen) Stand 2015

Die Gesamtveränderung von 1998 bis 2015 beträgt somit 32,35 %. Anders ausgedrückt: Die Kaufkraft von € 100 im Jahr 1998 beträgt im Jahr 2015 nur noch € 67,65.

Die Werte lassen sich aufgrund inzwischen weiter vorliegenden Materials präzisieren. Das Statistische Bundesamt hat die Indizes fortgeschrieben, z. T. umgegliedert und als neues Basisjahr das Jahr 2015 (= 100) definiert. Hieraus ergeben sich folgende Werte für die Entwicklung bis zum Jahr 2018:[16]

 

Jahr

DL-RA[17]

DL-RA-01[18]

DL-RA-02[19]

DL-NO[20]

DL-WP[21]

DL-SB[22]

DL-SB-01[23]

DL-UB[24]

Ø

Anstieg in %

2015

100,0

100,0

100,0

100,0

100,0

100,0

100,0

100,0

100,00

 

2016

100,7

100,8

100,7

101,9

101,7

100,9

100,8

100,6

101,01

1,01

2017

101,6

101,8

101,3

103,7

102,1

101,8

101,6

101,5

101,93

0,91

2018

102,8

103,2

102,2

106,1

103,8

103,5

103,3

102,7

103,45

1,49

Abb. 5: Erzeugerpreisindex Beratungsdienstleistungen (Einzelwerte) Stand 2018

 

Da bei der zunächst auf das Jahr 2015 bezogenen Untersuchung das Jahr 2010 als Basisjahr herangezogen worden war und sich ein Indexwert für 2015 in Höhe von 113,71 ergeben hatte, nun aber das Jahr 2015 als Basisjahr dient, muss der neutrale Basiswert (100) für das Jahr 2015 mit 1,1371 multipliziert werden, um die bisherigen Ergebnisse fortschreiben zu können. Dann ergibt sich für den relevanten Durchschnittswert:

 

Jahr

 

 

 

 

 

 

 

 

Ø

Anstieg in %

2010

 

 

 

 

 

 

 

 

100,00

 

2015

 

 

 

 

 

 

 

 

113,71

 

2016

 

 

 

 

 

 

 

 

114,86

1,01

2017

 

 

 

 

 

 

 

 

115,90

0,91

2018

 

 

 

 

 

 

 

 

117,63

1,49

Abb. 6: Erzeugerpreisindex Beratungsdienstleistungen (Gesamtwerte) Stand 2018

 

Nun kann auf das Jahr 2018 fortgeschrieben werden, welcher Kaufkraftverlust bei einer rückwärtsgerichteten Betrachtung aus dem Jahr 2018 eingetreten ist:

 

Jahr

Erzeugerpreisindex (Dienstleistungen)

Veränderung aus Sicht 2018

1998

85,91

136,92

1999

87,35

134,67

2000

88,81

132,45

2001

90,29

130,28

2002

91,80

128,14

2003

93,33

126,04

2004

93,95

125,20

2005

95,14

123,64

2006

96,20

122,28

2007

97,82

120,25

2008

99,47

118,26

2009

100,43

117,13

2010

100,00

117,63

2011

101,31

116,11

2012

102,78

114,45

2013

108,71

108,21

2014

112,44

104,62

2015

113,71

103,45

2016

114,86

102,41

2017

115,90

101,49

2018

117,63

100,00

Abb. 7: Erzeugerpreisindex Beratungsdienstleistungen (gesamt) Stand 2018

 

Die Gesamtveränderung von 1998 bis 2018 beträgt nach dem Erzeugerpreisindex (Beratungsdienstleistungen) somit 36,92 %. Anders ausgedrückt: Die Kaufkraft von € 100 im Jahr 1998 beträgt im Jahr 2018 nur noch € 63,08.

Bei nun 21 betrachteten Jahren ergibt sich ein durchschnittlicher jährlicher Anstieg in Höhe von 1,59 %. Eine Fortschreibung der Untersuchung kommt daher auf einen Wert von 38,51 % für das Jahr 2019 und einen Wert von 40,10 % für das Jahr 2020.

Damit ist ein für die Diskussion zu berücksichtigender Wert von 40 % hinreichend plausibel dargetan, wenn die Vergütung des Insolvenzverwalters dieselbe (Index-) Entwicklung nehmen soll wie diejenige der rechts- und steuerberatenden Berufe.

 

4.4. Praktische Umsetzung einer Vergütungserhöhung als Anpassung an die Preisentwicklungen

Aufgrund der Tatsachen, dass die Vergütung des Insolvenzverwalters erstens von der Berechnungsgrundlage abhängig und zweitens degressiv ist, kommt als Lösungsansatz einzig eine Anhebung der Grenzwerte in den einzelnen Staffelstufen des § 2 Abs. 1 InsVV in Betracht (Zimmer, InsVV, 2018, § 2 Rz. 57). Dies steht im Einklang mit der Bewertung durch die Rechtsprechung (BGH, Beschl. v. 4.12.2014 – IX ZB 60/13, ZIP 2015, 138) und dürfte nicht mehr ernsthaft zweifelhaft sein. Trotzdem sei aufgrund der suboptimalen Darstellung der Thematik in Rechtsprechung und Literatur auf einige Punkte eingegangen.

Nachfolgend (Abb. 8) sei dargestellt, dass sich durch die Anhebung der Grenzwerte der Staffelstufen des § 2 Abs. 1 InsVV um 40 % eine gleichförmige Erhöhung der Regelvergütung ergibt. Zum Verständnis bedarf es jedoch einer Vorbemerkung. In der Spalte „Erhöhung nominal %“ finden sich Steigerungen, die weit hinter dem Zielwert von 40 % zurückbleiben. Dies ist jedoch eine in der Diskussion häufig zu findende Fehlinterpretation. Denn die Kritik übersieht, dass der inflationsbedingte Anstieg der Berechnungsgrundlage nicht ausgeblendet werden kann, sondern in die mathematische Betrachtung einzubeziehen ist. Ausgehend davon, dass für den Anstieg der Teilungsmassen derselbe Prozentwert anzuwenden ist wie für den Anstieg der Vergütung, muss beispielsweise ein Verfahren aus dem Jahr 1999 mit einer Berechnungsgrundlage von € 25.000 verglichen werden mit einem Verfahren aus dem Jahr 2019, in dem die Berechnungsgrundlage € 35.000 beträgt. Daher findet sich jeweils unter der fettierten Berechnungsgrundlage auf Basis der InsVV von 1998 kursiv hervorgehoben die inflationsbereinigte Berechnungsgrundlage für die vorgeschlagene InsVV 2019. Dann ergibt sich aus der Spalte „Erhöhung effektiv %“, dass die Kombination aus einem inflationsbedingten Anstieg der Berechnungsgrundlage (40 %) und einem Anstieg der Grenzwerte der Staffelstufen des § 2 Abs. 1 InsVV (ebenfalls 40 %) in jedem erdenklichen Insolvenzverfahren zu einer rein inflationsbedingten Vergütungserhöhung um ebenfalls 40 % führt. Nachfolgend nur ein willkürlicher Auszug aus der Übersicht, die vollständige Übersicht findet sich im Anhang (Abb. 9).

 

Berechnungs-
grundlage 1998
Berechnungs-
grundlage 2019

Vergütung
1998

Vergütung
1998
%
[25]

Vergütung
2019

Vergütung
2019
%
[26]

Erhöhung
nominal
%

Erhöhung
effektiv
%

5.000

2.000,00

40,00

2.000,00

40,00

0,00

 

7.000

 

 

2.800,00

40,00

 

40,00

15.000

6.000,00

40,00

6.000,00

40,00

0,00

 

21.000

 

 

8.400,00

40,00

 

40,00

45.000

15.000,00

33,33

16.500,00

36,67

10,00

 

63.000

 

 

21.000,00

33,33

 

40,00

72.500

17.825,00

24,59

22.925,00

31,62

28,61

 

101.500

 

 

24.955,00

24,59

 

40,00

170.000

24.650,00

14,50

29.750,00

17,50

20,69

 

238.000

 

 

34.510,00

14,50

 

40,00

300.000

31.750,00

10,58

38.850,00

12,95

22,36

 

420.000

 

 

44.450,00

10,58

 

40,00

610.000

39.950,00

6,55

50.150,00

8,22

25,53

 

854.000

 

 

55.930,00

6,55

 

40,00

1.350.000

54.750,00

4,06

65.850,00

4,88

20,27

 

1.890.000

 

 

76.650,00

4,06

 

40,00

2.150.000

70.750,00

3,29

81.850,00

3,81

15,69

 

3.010.000

 

 

99.050,00

3,29

 

40,00

10.000.000

227.750,00

2,28

238.850,00

2,39

4,87

 

14.000.000

 

 

318.850,00

2,28

 

40,00

100.000.000

1.027.750,00

1,03

1.238.850,00

1,24

20,54

 

140.000.000

 

 

1.438.850,00

1,03

 

40,00

Abb. 8: Auswirkung einer Anpassung der Grenzwerte des § 2 Abs. 1 InsVV (Auszug)

 

Natürlich kann nun erwidert werden, die Berechnungsgrundlagen wüchsen inflationsbedingt nicht um denselben Wert, wie es der Preisentwicklung für rechts- und steuerberatende Dienstleistungen entspräche. Die Zahlen für den Zeitraum 1998 bis 2015 hatten ja ergeben, dass die Indizes tatsächlich unterschiedlich ausfallen; so lag der Verbraucherpreisindex bei 27,26 %, der Erzeugerpreisindex (gesamt) bei 28,27 % und der Erzeugerpreisindex für beratungsnahe Dienstleistungen bei 32,35 %. Dies bedeutet nichts anderes, als dass die Vergütungen für die rechts- und steuerberatenden Berufe etwas deutlicher gestiegen sind als die Verbraucher- und Erzeugerpreise. Die Berechnungsgrundlage richtet sich aber nach der Branche bzw. Mittelherkunft des Schuldners.

Es ist somit nicht auszuschließen, dass bei dem Anstieg der Berechnungsgrundlage 2019 nur ca. 35 % zu berücksichtigen sind, eben weil sich die Inflation hier aus den verschiedenen Branchenindizes ergibt. Gleichwohl die Grenzwerte der Staffelstufen um 40 % anzuheben, bedeutet dann im Ergebnis nichts anderes, als dass die Forderung, die Verwaltervergütung möge sich in gleicher Höhe entwickeln wie diejenige der rechts- und steuerberatenden Berufe, nicht vollständig realisiert werden kann, die Verwaltervergütung gleichwohl aber immer noch etwas höher ausfällt, als Verbraucher- und Erzeugerpreisindex (gesamt) es hergeben würden. Dass die Vergütung damit effektiv weder gleichmäßig um 35 % noch gleichmäßig um 40 % steigt, sondern – in Abhängigkeit von der schuldnerischen Branche bzw. Mittelherkunft einerseits und der im konkreten Fall einschlägigen Degressionsstufe andererseits – tatsächlich um durchschnittlich ca. 36–39 %, dürfte an dieser Stelle hinzunehmen sein, wenn ausschließlich eine inflationsbedingte Anpassung der Vergütung gefordert wird.

Das Ziel, mit der Vergütungsentwicklung bei rechts- und steuerberatenden Berufen gleichzuziehen, bedürfte daher anderer Argumente, die sich aber auf das sog. Normalverfahren beziehen müssen, damit keine Vermengung mit der Diskussion um Zu- und Abschläge i.S.d. § 3 InsVV entsteht. Weiter wäre zu berücksichtigen, dass dieses Ziel dann nicht mehr durch eine Anhebung der Grenzwerte der Staffelstufen erreicht werden kann, sondern die Prozentsätze der Staffelstufen anzuheben wären.

 

4.5. Tabelle zur Vergütungsentwicklung bei Anhebung der Grenzwerte der Staffelstufen des § 2 Abs. 1 InsVV (40 %) unter Berücksichtigung eines indexgleichen Anstiegs der Berechnungsgrundlage (40 %)

Die nachfolgende Tabelle hat den Zweck darzulegen, dass sich die angestrebte Reform gleichmäßig auf alle Höhen von Berechnungsgrundlagen auswirkt, wenn berücksichtigt wird, dass bereits die Berechnungsgrundlagen inflationsbedingt steigen (Spalte 7).

Die Spalte (6) hingegen ignoriert den inflationsbedingten Anstieg der Berechnungsgrundlage, d. h. die Berechnungsgrundlage von 1998 und diejenige von 2019 sind identisch. Daraus wird oftmals abgeleitet, die angestrebte Vergütungserhöhung sei nicht hoch genug. Dass die inflationsbedingte Erhöhung auch der Berechnungsgrundlage nicht ignoriert werden kann, sollte jedoch Konsens sein. Ferner spiegelt die Spalte (6) wider, dass die immer schon vorhandenen Degressionslöcher nicht beseitigt werden können. Alternative wäre lediglich eine Ausweitung der sieben Staffelstufen des § 2 Abs. 1 InsVV auf eine Vielzahl von Staffelstufen mit degressiven Änderungen nur im Nachkommabereich; dies scheint zumindest gegenwärtig nicht angestrebt.

 

(1)
Berechnungs-
grundlage 1998
Berechnungs-
grundlage 2019

(2)
Vergütung
1998

(3)
Vergütung
1998
%
[27]

(4)
Vergütung
2019

(5)
Vergütung
2019
%
[28]

(6)
Erhöhung
nominal
%

(7)
Erhöhung
effektiv
%

2.500

1.000,00

40,00

1.000,00

40,00

0,00

 

3.500

 

 

1.400,00

40,00

 

40,00

5.000

2.000,00

40,00

2.000,00

40,00

0,00

 

7.000

 

 

2.800,00

40,00

 

40,00

7.500

3.000,00

40,00

3.000,00

40,00

0,00

 

10.500

 

 

4.200,00

40,00

 

40,00

10.000

4.000,00

40,00

4.000,00

40,00

0,00

 

14.000

 

 

5.600,00

40,00

 

40,00

12.500

5.000,00

40,00

5.000,00

40,00

0,00

 

17.500

 

 

7.000,00

40,00

 

40,00

15.000

6.000,00

40,00

6.000,00

40,00

0,00

 

21.000

 

 

8.400,00

40,00

 

40,00

17.500

7.000,00

40,00

7.000,00

40,00

0,00

 

24.500

 

 

9.800,00

40,00

 

40,00

20.000

8.000,00

40,00

8.000,00

40,00

0,00

 

28.000

 

 

11.200,00

40,00

 

40,00

22.500

9.000,00

40,00

9.000,00

40,00

0,00

 

31.500

 

 

12.600,00

40,00

 

40,00

25.000

10.000,00

40,00

10.000,00

40,00

0,00

 

35.000

 

 

14.000,00

40,00

 

40,00

27.500

10.625,00

38,64

11.000,00

40,00

3,53

 

38.500

 

 

14.875,00

38,64

 

40,00

30.000

11.250,00

37,50

12.000,00

40,00

6,67

 

42.000

 

 

15.750,00

37,50

 

40,00

32.500

11.875,00

36,54

13.000,00

40,00

9,47

 

45.500

 

 

16.625,00

36,54

 

40,00

35.000

12.500,00

35,71

14.000,00

40,00

12,00

 

49.000

 

 

17.500,00

35,71

 

40,00

37.500

13.125,00

35,00

14.625,00

39,00

11,43

 

52.500

 

 

18.375,00

35,00

 

40,00

40.000

13.750,00

34,38

15.250,00

38,13

10,91

 

56.000

 

 

19.250,00

34,38

 

40,00

42.500

14.375,00

33,82

15.875,00

37,35

10,43

 

59.500

 

 

20.125,00

33,82

 

40,00

45.000

15.000,00

33,33

16.500,00

36,67

10,00

 

63.000

 

 

21.000,00

33,33

 

40,00

47.500

15.625,00

32,89

17.125,00

36,05

9,60

 

66.500

 

 

21.875,00

32,89

 

40,00

50.000

16.250,00

32,50

17.750,00

35,50

9,23

 

70.000

 

 

22.750,00

32,50

 

40,00

52.500

16.425,00

31,29

18.375,00

35,00

11,87

 

73.500

 

 

22.995,00

31,29

 

40,00

55.000

16.600,00

30,18

19.000,00

34,55

14,46

 

77.000

 

 

23.240,00

30,18

 

40,00

57.500

16.775,00

29,17

19.625,00

34,13

16,99

 

80.500

 

 

23.485,00

29,17

 

40,00

60.000

16.950,00

28,25

20.250,00

33,75

19,47

 

84.000

 

 

23.730,00

28,25

 

40,00

62.500

17.125,00

27,40

20.875,00

33,40

21,90

 

87.500

 

 

23.975,00

27,40

 

40,00

65.000

17.300,00

26,62

21.500,00

33,08

24,28

 

91.000

 

 

24.220,00

26,62

 

40,00

67.500

17.475,00

25,89

22.125,00

32,78

26,61

 

94.500

 

 

24.465,00

25,89

 

40,00

70.000

17.650,00

25,21

22.750,00

32,50

28,90

 

98.000

 

 

24.710,00

25,21

 

40,00

72.500

17.825,00

24,59

22.925,00

31,62

28,61

 

101.500

 

 

24.955,00

24,59

 

40,00

75.000

18.000,00

24,00

23.100,00

30,80

28,33

 

105.000

 

 

25.200,00

24,00

 

40,00

77.500

18.175,00

23,45

23.275,00

30,03

28,06

 

108.500

 

 

25.445,00

23,45

 

40,00

80.000

18.350,00

22,94

23.450,00

29,31

27,79

 

112.000

 

 

25.690,00

22,94

 

40,00

82.500

18.525,00

22,45

23.625,00

28,64

27,53

 

115.500

 

 

25.935,00

22,45

 

40,00

85.000

18.700,00

22,00

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882.000

 

 

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6,40

 

40,00

640.000

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40,00

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3,68

 

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1.700.000

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3,63

 

40,00

1.750.000

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3,59

 

40,00

1.800.000

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3,54

 

40,00

1.850.000

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3,50

 

40,00

1.900.000

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40,00

2.000.000

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2.200.000

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2.300.000

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3,21

 

40,00

2.350.000

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40,00

2.400.000

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3.360.000

 

 

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40,00

2.450.000

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40,00

2.500.000

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3,11

 

40,00

3.000.000

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2,93

 

40,00

3.500.000

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108.850,00

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4.900.000

 

 

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40,00

4.000.000

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2,69

 

40,00

4.500.000

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6.300.000

 

 

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40,00

5.000.000

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2,56

 

40,00

5.500.000

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2,50

 

40,00

6.000.000

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8.400.000

 

 

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2,46

 

40,00

6.500.000

157.750,00

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9.100.000

 

 

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2,43

 

40,00

7.000.000

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9.800.000

 

 

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40,00

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40,00

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40,00

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40,00

22.000.000

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30.800.000

 

 

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2,13

 

40,00

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2,17

2,28

 

32.200.000

 

 

682.850,00

2,12

 

40,00

24.000.000

507.750,00

2,12

518.850,00

2,16

2,19

 

33.600.000

 

 

710.850,00

2,12

 

40,00

25.000.000

527.750,00

2,11

538.850,00

2,16

2,10

 

35.000.000

 

 

738.850,00

2,11

 

40,00

26.000.000

537.750,00

2,07

558.850,00

2,15

3,92

 

36.400.000

 

 

752.850,00

2,07

 

40,00

27.000.000

547.750,00

2,03

578.850,00

2,14

5,68

 

37.800.000

 

 

766.850,00

2,03

 

40,00

28.000.000

557.750,00

1,99

598.850,00

2,14

7,37

 

39.200.000

 

 

780.850,00

1,99

 

40,00

29.000.000

567.750,00

1,96

618.850,00

2,13

9,00

 

40.600.000

 

 

794.850,00

1,96

 

40,00

30.000.000

577.750,00

1,93

638.850,00

2,13

10,58

 

42.000.000

 

 

808.850,00

1,93

 

40,00

31.000.000

587.750,00

1,90

658.850,00

2,13

12,10

 

43.400.000

 

 

822.850,00

1,90

 

40,00

32.000.000

597.750,00

1,87

678.850,00

2,12

13,57

 

44.800.000

 

 

836.850,00

1,87

 

40,00

33.000.000

607.750,00

1,84

698.850,00

2,12

14,99

 

46.200.000

 

 

850.850,00

1,84

 

40,00

34.000.000

617.750,00

1,82

718.850,00

2,11

16,37

 

47.600.000

 

 

864.850,00

1,82

 

40,00

35.000.000

627.750,00

1,79

738.850,00

2,11

17,70

 

49.000.000

 

 

878.850,00

1,79

 

40,00

40.000.000

677.750,00

1,69

788.850,00

1,97

16,39

 

56.000.000

 

 

948.850,00

1,69

 

40,00

45.000.000

727.750,00

1,62

838.850,00

1,86

15,27

 

63.000.000

 

 

1.018.850,00

1,62

 

40,00

50.000.000

777.750,00

1,56

888.850,00

1,78

14,28

 

70.000.000

 

 

1.088.850,00

1,56

 

40,00

55.000.000

802.750,00

1,46

938.850,00

1,71

16,95

 

77.000.000

 

 

1.123.850,00

1,46

 

40,00

60.000.000

827.750,00

1,38

988.850,00

1,65

19,46

 

84.000.000

 

 

1.158.850,00

1,38

 

40,00

65.000.000

852.750,00

1,31

1.038.850,00

1,60

21,82

 

91.000.000

 

 

1.193.850,00

1,31

 

40,00

70.000.000

877.750,00

1,25

1.088.850,00

1,56

24,05

 

98.000.000

 

 

1.228.850,00

1,25

 

40,00

75.000.000

902.750,00

1,20

1.113.850,00

1,49

23,38

 

105.000.000

 

 

1.263.850,00

1,20

 

40,00

80.000.000

927.750,00

1,16

1.138.850,00

1,42

22,75

 

112.000.000

 

 

1.298.850,00

1,16

 

40,00

85.000.000

952.750,00

1,12

1.163.850,00

1,37

22,16

 

119.000.000

 

 

1.333.850,00

1,12

 

40,00

90.000.000

977.750,00

1,09

1.188.850,00

1,32

21,59

 

126.000.000

 

 

1.368.850,00

1,09

 

40,00

100.000.000

1.027.750,00

1,03

1.238.850,00

1,24

20,54

 

140.000.000

 

 

1.438.850,00

1,03

 

40,00

Abb. 9: Auswirkung einer Anpassung der Grenzwerte des § 2 Abs. 1 InsVV

 

[1]     Statistisches Bundesamt Wiesbaden bzw. Destatis [Stand: August 2016].

[2]     Statistisches Bundesamt Wiesbaden bzw. Destatis [Stand: August 2016].

[3]     Statistisches Bundesamt Wiesbaden bzw. Destatis [Stand: August 2016].

[4]     Statistisches Bundesamt Wiesbaden bzw. Destatis [Stand: August 2016].

[5]     Statistisches Bundesamt Wiesbaden bzw. Destatis [Stand: Oktober 2016].

[6]   Rechts- und Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung usw.

[7]   Rechtsberatung.

[8]     Rechtsanwalts- und Vertretungsleistung.

[9]     Rechtsanwalts- und Vertretungsleistungen nach Honorarvereinbarungen.

[10]   Rechtsanwalts- und Vertretungsleistungen nach RVG.

[11]   Notariatsleistungen.

[12]   Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung, Buchführung.

[13]   Wirtschaftsprüfung.

[14]   Wirtschaftsprüfung: Honorarvereinbarung.

[15]   Wirtschaftsprüfung: StBGebV/StBVV.

[16]  https://www-genesis.destatis.de/genesis/online/logon?language=de&sequenz=tabelleErgebnis&selectionname=61311-0005 [abgerufen am 20.05.2019].

[17]    Rechtsanwalts- und Vertretungsleistung.

[18]    Rechtsanwalts- und Vertretungsleistung nach Honorarvereinbarungen.

[19]    Rechtsanwalts- und Vertretungsleistung nach RVG.

[20]    Notariatsleistung.

[21]    Wirtschaftsprüfung.

[22]    Steuerberatung.

[23]    Steuerberatung nach StBVV.

[24]    Unternehmensberatung.

[25]    Diese Spalte spiegelt lediglich die Auswirkungen der Degression wider.

[26]    Diese Spalte spiegelt lediglich die Auswirkungen der Degression wider.

[27]    Diese Spalte spiegelt lediglich die Auswirkungen der Degression wider.

[28]    Diese Spalte spiegelt lediglich die Auswirkungen der Degression wider.

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