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Initiative:

18.03.2020

Eckpunktepapier zur Coronakrise – Abfederung der wirtschaftlichen Folgen

 
Die deutsche Wirtschaft steht durch die Coronakrise vor einer bisher nicht dagewesenen Herausforderung, der nur mit staatlicher Hilfe und einem schnellen und entschlossenen Handeln des Gesetzgebers begegnet werden kann. Insolvenzen sollten so weit als möglich vermieden werden, denn in schweren gesamtwirtschaftlichen Krisensituationen stoßen auch die unbestritten guten Sanierungsinstrumente des deutschen Insolvenzrechts an Grenzen. Zugang zu Finanzierungshilfen müssen alle Unternehmen erhalten, insbesondere auch Kleinstunternehmer und Freiberufler als wesentliche Stütze der gesamten Wirtschaftskraft.
 

Allein eine befristete Aussetzung der Insolvenzantragspflicht wird bei Weitem nicht ausreichen. Abgesehen von weitreichenden Anpassungen anderer Rechtsvorschriften, etwa zur Geschäftsführerhaftung und zum Strafrecht, blieben Insolvenzanträge oder die Einzelzwangsvollstreckung einzelner Gläubiger weiterhin möglich; dieses auch noch auszuschließen, dürfte verfassungsrechtlich unzulässig sein. Daher kann die temporäre Aussetzung der Antragspflichten nur ein kleiner Baustein zur Überwindung der aktuellen Krise sein.
 

Die konsequente Ausweitung des Kurzarbeitergeldes ist ein wichtiger und richtiger Schritt zur Reduzierung der Personalkosten und hat sich in der Finanzkrise 2008/2009 bereits bewährt.
 

Steuerstundungen, Erweiterungen der Verlustrückrechnung und vor allem auch die Zurückhaltung bei der Vollstreckung rückständiger Steuern sind zu begrüßen, helfen jedoch nicht dort, wo aufgrund fehlender Umsätze keine Umsatzsteuer oder aufgrund fehlender Gewinne keine Ertragssteuern zu zahlen sind.
 

Erforderlich sind unmittelbare Liquiditätshilfen für die von der Krise betroffenen Unternehmen, vergleichbar einer Betriebsunterbrechungsversicherung. Sie müssen unbürokratisch gewährt und – soweit sie überhaupt zurückzuzahlen sind – zu 100 Prozent durch staatliche Bürgschaften abgesichert werden. Kaum eine Bank wird ein 20-prozentiges Risiko bei 80-prozentiger staatlicher Bürgschaft übernehmen. Die Liquiditätshilfen dienen vor allem der Zahlungsfähigkeit in Bezug auf die nicht personalkostenbedingten Verpflichtungen, sie sind aber in einzelnen besonders betroffenen Branchen, bspw. Hotellerie, Gastronomie und Einzelhandel, auch auf andere Kostenarten wie Miete oder Pacht, Kfz.-Kosten, Versicherungen etc. zu erweitern.
 

Die Pflicht zur Rückzahlung staatlich verbürgter Kredite sollte, ähnlich dem BAföG oder der Verfahrenskostenstundung in Insolvenzverfahren, zukünftig nur abhängig von der Leistungsfähigkeit des betroffenen Unternehmens bestehen. Gradmesser für die Bürgschaftsgewährung sollten die bankeninternen Ratings per 31.12.2019 sein. Bei einem guten Rating und bei Unternehmen, die sich bislang aus eigener Kraft ausreichend finanzieren konnten, sollte eine vollständige Bürgschaftsabsicherung erfolgen. Bei schlechtem Bankrating könnte der staatliche Anteil der Bürgschaftsabsicherung entsprechend geringer ausfallen oder ganz unterbleiben. Dies bietet eine gewisse Gewähr dafür, dass aus anderen Gründen bereits krisenbehaftete Unternehmen von der Teilnahme an derartigen Hilfen ausscheiden.
 

Für Einzelkaufleute und Freiberufler muss über das bisherige Sicherungssystem, d. h. den Hartz-IV-Bezug, ein Alternativmodell entwickelt werden, welches sich zeitlich befristet zumindest an der Höhe entsprechender Angestelltengehälter orientiert; andernfalls stehen Selbstständige durch die staatlichen Maßnahmen zur Eindämmung der Virus-Ausbreitung, anders als die Arbeitnehmer, vor dem wirtschaftlichen Ruin.
 

Kann trotz der vorstehenden Maßnahmen die Insolvenz des Unternehmens nicht vermieden werden, so sollte bei entsprechenden Sanierungsaussichten eine Ausdehnung des Insolvenzgeldzeitraums auf bis zu sechs Monate möglich sein, auch wenn in diesem Fall die Umlagefinanzierung des Insolvenzgeldes durch Steuermittel ergänzt werden muss. Zudem sollten auch Freiberufler und KMU den Zugang zu vollständig staatlich verbürgten Massedarlehen erhalten.
 

Vor allem Insolvenzgerichte, aber auch Bürgschaftsbanken, die Bundesagentur für Arbeit und ähnliche Einrichtungen sollten personell so gestärkt werden, dass die Bearbeitung und Umsetzung der vorstehenden Maßnahmen schnell und unbürokratisch erfolgen kann. Es ist binnen kurzer Zeit mit einem starken Anstieg der Nachfrage nach derartigen Instrumenten und entsprechenden Verfahren zu rechnen. Dabei ist es von besonderer Bedeutung, dass auch Freiberufler und Kleinstunternehmen niedrigschwellig und barrierefrei Zugang zu den Fördermaßnahmen erhalten, da diese nicht über die personellen oder finanziellen Ressourcen verfügen, um ein kompliziertes Antragsverfahren zu durchlaufen.
 

Eine schnelle und unkomplizierte Umsetzung des Maßnahmenpaketes durch den Gesetzgeber wird auch in Kauf nehmen müssen, dass „Trittbrettfahrer“ in den Genuss der staatlichen Förderung kommen. Im Hinblick auf das enge Zeitfenster und den vereinfachten Zugang zu staatlichen Hilfen ist dies hinzunehmen. Eine Verkomplizierung von Zugangsvoraussetzungen und Ausschlusstatbeständen würde den Zugang zu staatlichen Hilfen unnötig verzögern und somit die Wirksamkeit der Unterstützungsmaßnahmen mehr als in Frage stellen.

 

Berlin, den 18.03.2020

 

Kontakt:

Verband Insolvenzverwalter Deutschlands
Französische Straße 13/14
10117 Berlin
Tel.: 030 20 45 55 25
E-Mail: info@vid.de
www.vid.de

 

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