Im Mittelpunkt unserer Arbeit steht die
Förderung einer sanierungsorientierten Insolvenzverwaltung.

 
  • Home
  • Eckpunktepapier „Corona“– Auswirkungen auf Insolvenz- und Sanierungsverfahren und Vorschläge des VID zur Krisenbewältigung – Ausschuss Steuern und Bilanzierung

 

Tweets

1. Halbjahr 2023: Wieder mehr #Insolvenzen, aber weiterhin keine Welle. Die aktuelle Pressemitteilung des VID-Verband Insolvenzverwalter und Sachwalter Deutschlands finden Sie hier: www.vid.de

Deutscher #Insolvenzverwalterkongress 2023. Das Programm ist jetzt online. Informationen zur Veranstaltung und Anmeldung finden Sie hier: www.vid.de

VID-Vorsitzender Dr. Christoph Niering zu den heute von Destatis veröffentlichten #Insolvenzzahlen. www.handelsblatt.com

Downloads

In unserem Downloadbereich stellen wir Ihnen regelmäßig aktuelle Dokumente und Formulare zur Verfügung.

zu den Downloads

 

Initiative:

08.04.2020

Eckpunktepapier „Corona“– Auswirkungen auf Insolvenz- und Sanierungsverfahren und Vorschläge des VID zur Krisenbewältigung – Ausschuss Steuern und Bilanzierung

Der Gesetzgeber wird seit vielen Jahren aufgefordert, für eine Harmonisierung von Steuerrecht und Insolvenzrecht Sorge zu tragen. Im Lichte der Corona-Krise verschärfen sich die Nachteile der mangelnden Harmonisierung nochmals und machen die Harmonisierung drängender als je zuvor.

Durch die Corona-Krise sind sämtliche wirtschaftlichen Aktivitäten auf einen Bruchteil oder sogar auf Null reduziert. In dieser außergewöhnlichen Notlage muss es das zentrale Ziel sein, Unternehmen und Arbeitsplätze zu erhalten und eine coronabedingte Insolvenzwelle zu vermeiden. Der Gesetzgeber hat reagiert und ein umfangreiches Hilfsprogramm aufgelegt.

Von der Corona-Krise ist naturgemäß auch der Bereich der Insolvenzverwaltung betroffen. Der VID begrüßt ausdrücklich, dass Politik, Parlament und die Finanzverwaltung in einem bislang nicht geahnten Tempo durch Gesetze, Verordnungen, Erlasse und insbesondere weitreichende Finanzierungsangebote versuchen, das wirtschaftliche Überleben von Unternehmen sicherzustellen und Arbeitsplätze zu erhalten.

Aber auch im Fall der Insolvenz – oder dann erst recht – wird für eine einstweilige Betriebsfortführung Liquidität benötigt, um die Sanierungschancen zu wahren.

Um die wirtschafts- und sozialpolitisch notwendigen und politisch gewollten Ziele zu erreichen, schlägt der VID neben den bislang bereits umgesetzten gesetzlichen Maßnahmen Folgendes vor:

I.             Allgemeine Maßnahmen und Liquiditätssicherung

 

Was gestern noch planbar war, ist heute ungewiss. Dies trifft in besonderem Maße im Rahmen der Liquiditätssicherung den Geschäftsleiter einer eigenverwaltenden Schuldnerin, den (vorläufigen) Sachwalter (wegen der Aufsichts- und Kontrollpflichten) und den (vorläufigen) Insolvenzverwalter. Alle Beteiligten haben einerseits Massesicherungspflichten, andererseits unterliegen sie – wie jeder Unternehmer außerhalb eines Insolvenz- oder Restrukturierungsverfahren – der gesetzlichen Verpflichtung zur Abführung von Steuern und Sozialabgaben. Dies führt bei wegbrechenden und nicht mehr planbaren Einnahmen zu einer Pflichtenkollision und gefährdet akut das Ziel sowohl einer Sanierung als auch einer sachgerechten Liquidation. Um angesichts der außergewöhnlichen Situation gleichwohl Lösungsversuche nicht schon im Keim zu ersticken, schlägt der VID vor:

  • Insolvenzgeldvorfinanzierungen sollten generell auch bei ungewisser Aussicht, die Arbeitsplätze der betroffenen Arbeitnehmer erhalten zu können, bewilligt werden. Denn gegenwärtig kann schon deshalb niemand sachgerechte Prognosen abgeben, weil die Dauer der Corona-Krise völlig ungewiss ist und weder kurz- noch längerfristig negative Auswirkungen für die Geschäftsleiter, die Organe oder den (vorläufigen) Insolvenzverwalter vorhersehbar und damit auch nicht planbar sind.
  • Klarstellung, dass trotz der vorherigen Inanspruchnahme von Insolvenzgeld im eröffneten Verfahren Kurzarbeit angezeigt werden kann und KuG bewilligt wird. Denn dies ist ein entscheidendes Instrument zu Vermeidung von Kündigungen.
  • Vorübergehende Aussetzung der Pflicht zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen für Fälligkeit bis Dezember 2020. Denn gerade im produzierenden Gewerbe besteht zumeist ein erheblicher Vorfinanzierungsbedarf, der wegen wegbrechender Einnahmen gegenwärtig nicht zu decken ist.
  • Vorübergehende Aussetzung bzw. Verlängerung der Erklärungsfristen zur Abgabe von Jahresabschlüssen und Steuererklärungen sowie der daraus resultierenden Zahlungsfristen durch generelle Gewährung einer Abgabefrist bis zum 31.05.2021 in Verbindung mit einer entsprechenden Aussetzung der Zahlungspflicht. Denn die für die Aufstellung der Abschlüsse und Steuererklärungen aufzuwenden Kosten werden an anderer Stelle gegenwärtig sehr viel dringender benötigt.
  • Vorübergehende Stundung aller Ansprüche der Finanzverwaltung nach § 55 Abs. 4 InsO bis Ende 2020 auf der Grundlage des BMF-Schreibens vom 19.03.2020, indes ohne Berechnung von Zinsen oder sonstigen Nebenforderungen. Denn dann würde es vielfach entbehrlich, nur wegen dieser mit Verfahrenseröffnung entstehenden Zahlungspflicht Masseunzulänglichkeit anzuzeigen.
  • Vorübergehende generelle Umstellung von der Soll- auf die Ist-Versteuerung in allen Verfahren nach der InsO für das Jahr 2020. Denn eine Abführung sollversteuerter Umsatzsteuerbeträge wird in der jetzigen Situation in aller Regel am fehlenden Massezufluss scheitern, so dass immer wieder neu Masseunzulänglichkeit angezeigt werden müsste, was zur Folge hätte, dass Verfahren nicht mehr sachgerecht abgewickelt werden könnten.
  • Klarstellung, dass (verlorene) Liquiditätszuschüsse nicht ertragssteuerpflichtig sind. Denn sonst würde durch die nachgelagerte Besteuerung der eigentliche Zweck dieser Unterstützung wieder zunichte gemacht.
  • Klarstellung, dass bei Anwendung des BMF-Schreibens vom 19.03.2020 für die Dauer der Aussetzung von Vollstreckungen eine Berechnung von Säumnis- und Verspätungszuschlägen sowie Zinsen ausgeschlossen ist. Denn andernfalls führte dies faktisch zu einem – angesichts der Höhe der Säumniszuschläge und Zinsen – sehr teuren Darlehn.

Diese vorübergehenden Maßnahmen würden nach Auffassung des VID wesentlich dazu beitragen, die sozialen und wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise abzumildern.

II.           Haftung und Haftungsvermeidung

Die Gewährung steuerlicher Maßnahmen zur Begrenzung der Auswirkungen der Corona-Krise entspringt einer öffentlich-rechtlichen Verantwortung in einer schlechterdings nicht planbaren Sondersituation. Entsprechend dieser öffentlich-rechtlichen Verantwortung müssen parallel zu Artikel 1 § 1 des COVInsAG auch steuerliche Pflichten angepasst werden. Denn das „normale“ steuerliche Pflichtenprogramm, dessen Verletzung eine Steuerhaftung der Vertreter oder des Insolvenzverwalters nach § 69 AO i.V.m. §§ 34, 35 AO zur Folgen haben kann, passt auf die Corona-Krise nicht, die im Prinzip keine belastbaren Prognosen und Planungen zulässt. Dies betrifft insbesondere

  1. die Pflicht, die Mittel so zu verwalten, dass zu erwartende oder entstandene Steuern bei Fälligkeit bezahlt werden können,

und

  1. die Pflicht, den Steuergläubiger anteilig zu bezahlen, wenn bei Fälligkeit keine ausreichenden Mittel vorhanden sind, um alle Gläubiger zu bedienen.

Um den durch die Corona-Krise ausgelösten Besonderheiten gerecht zu werden, sollte § 69 AO wie folgt um einen Abs. 2 ergänzt werden:

„Sind einem Steuerpflichtigen auf Veranlassung eines Vertreters im Sinne der §§ 34, 35 AO steuerliche Maßnahmen zur Begrenzung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie bewilligt worden, so wird vermutet, dass der Vertreter seine steuerlichen Pflichten aus und im Zusammenhang mit der bewilligten steuerlichen Maßnahme nicht verletzt.“

III.          Steuerfreiheit des Veräußerungsgewinns bei der Auflösung stiller Reserven

Auf Grund von Liquiditätsengpässen in Folge der Corona-Krise werden viele Unternehmen gezwungen sein, Vermögen zu veräußern. Dabei kommt es vielfach zur steuerpflichtigen Aufdeckung stiller Reserven (steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn). Bei den in Deutschland weit verbreiteten Personengesellschaften besteht die Besonderheit, dass die Einkommensteuerpflicht nicht die Gesellschaft selbst, sondern den Gesellschafter trifft. Dieser wird in der Regel zur Steuerzahlung nicht in der Lage sein, weil er mangels Liquidität keinen entsprechenden Betrag aus dem Unternehmen entnehmen kann. Um dies zu vermeiden und dem Unternehmer die Möglichkeit zu eröffnen, den Veräußerungserlös ungeschmälert für die Fortführung des Unternehmens und den Erhalt von Arbeitsplätzen zu verwenden, empfehlen wir, Veräußerungsgewinne aus derartigen Notverkäufen im Zeitraum von März bis Ende September 2020 von der Besteuerung zu befreien. Der Gewinn sollte in eine „steuerfreie Corona Kapitalrücklage“ eingestellt werden. Zudem sollte geregelt werden, dass die durch die Steuerbefreiung freiwerdenden Mittel nicht den Sicherungsrechten möglicher Sicherungsgläubiger unterliegen, sondern – wenigstens befristet – dem Unternehmen als freie Liquidität zur Verfügung stehen. Soweit sich später die Situation stabilisiert und Entnahmen aus der „Corona Rücklage“ an die Gesellschafter vorgenommen werden, können diese Entnahmen dann nachträglich versteuert werden.

IV.         Verbesserung der Verlustverrechnungsmöglichkeiten

Durch die Corona-Krise werden bei Unternehmen voraussichtlich Verluste in bisher nicht gekanntem Ausmaß entstehen. Die Möglichkeit zur Verrechnung derartiger Verluste mit Gewinnen aus früheren oder späteren Jahren ist gemäß § 10d Abs. 1, 2 EStG betragsmäßig eingeschränkt. Diese für „normale Zeiten“ geltenden Beschränkungen sollten zur Schaffung dringend benötigter Liquidität vorübergehend ausgesetzt werden. Wir schlagen daher vor, dass die im Zeitraum von März bis September 2020 eintretenden Corona-bedingten Verluste unter Wegfall der Mindestbesteuerung nach § 10 d Abs. 1 und Abs. 2 EStG in unbeschränkter Höhe zurück- und vorgetragen werden können. Ein entsprechender Wegfall der Mindestbesteuerung sollte ebenfalls für den Gewerbeverlust gemäß § 10a GewStG gelten. Vortrag und Rücktrag sollten auf die Jahre 2018 bis 2022 begrenzt werden.

 

Berlin, den 08.04.2020

 

Kontakt:

Verband Insolvenzverwalter Deutschlands
Französische Straße 13/14
10117 Berlin
Tel.: 030 20 45 55 25
E-Mail: info@vid.de
www.vid.de

. PDF Download

 

zur Übersicht