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Initiative:

18.12.2018

Eckpunktepapier Berufsrecht

Im Koalitionsvertrag 2018 haben die Regierungsparteien die Absicht formuliert ein Berufsrecht für Insolvenzverwalter zu schaffen. Der VID fordert bereits seit 2009 eine allgemein verbindliche Regelung der Berufszulassung, Berufsausübung und Berufsaufsicht für Insolvenzverwalter. Der VID hat hierzu nun ein Eckpunktepapier mit Forderungen an den Gesetzgeber formuliert, das die weitere inhaltliche Gestaltung dieses Vorhabens begleiten soll.

 
Koalitionsvertrag 2018: „Wir werden gesetzliche Rahmenbedingungen für die Berufszulassung und -ausübung von Insolvenzverwalterinnen und Insolvenzverwaltern sowie Sachwalterinnen und Sachwaltern regeln, um im Interesse der Verfahrensbeteiligten eine qualifizierte und zuverlässige Wahrnehmung der Aufgaben sowie effektive Aufsicht zu gewährleisten.“ (Zeile 6195 ff.)
 

VID-Ausschuss Berufsrecht

Die weit überwiegende Anzahl der 32 Mitglieder des Ausschusses hat sich im Jahr 2018 zu vier meist ganztägigen Sitzungen getroffen, um über die grundlegenden Fragen eines Berufsrechts zu diskutieren. VID-Vorstand Michael Bremen und Jens Wilhelm V leiten den Ausschuss Berufsrecht.
 

Zum Hintergrund des Eckpunktepapiers

Ausgangspunkt der Diskussionen war das bereits 2009 durch die Mitgliederversammlung des VID verabschiedete Eckpunktepapier zur Berufsordnung für Insolvenzverwalter. Die dort formulierten Forderungen wurden nochmals einer grundsätzlichen Prüfung unterzogen. Seit 2009 hat es eine Vielzahl von Entwicklungen im Insolvenzrecht gegeben, die auch die berufliche Tätigkeit der Insolvenzverwalter ausdifferenziert haben. Im Ergebnis unterstreichen diese Entwicklungen die Forderung nach einem Berufsrecht für Insolvenzverwalter und einer Reform des Vergütungsrechts. Die aktiven Mitglieder der Arbeitsgruppe haben sich deshalb in Rücksprache mit dem Vorstand auf das hier abrufbare Eckpunktepapier geeinigt.
 

Eckpunktepapier
 

  1. Schon im Jahr 2004 wurde durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes der Insolvenzverwalter als eigenständiger und verfassungsrechtlich geschützter Beruf anerkannt. Seit 2009 fordert der Berufsverband der Insolvenzverwalter ein eigenständiges Berufsrecht, insbesondere in den Bereichen Ausbildung, Zulassung, Berufsordnung und Aufsicht. Die Bundesregierung hat im Koalitionsvertrag 2018 diese Forderung explizit aufgenommen (Zeile 6195 ff. Koalitionsvertrag 2018).
  1. Auch auf europäischer Ebene wird mit der im Frühjahr 2019 erwarteten Verabschiedung der EU-Restrukturierungsrichtlinie als Maßnahme zur Effizienzsteigerung die Schaffung einheitlicher, transparenter und fairer Regelungen eines Berufs- und Vergütungsrechts für Insolvenz- und Restrukturierungsverwalter (Amtsträger in Verfahren der Sanierung und Insolvenz) gefordert. In anderen europäischen Ländern, wie etwa Frankreich, England und den Niederlanden, gibt es ein kodifiziertes Berufsrecht.
  1. Das Berufsrecht wird von den Regelungen zur Ausbildung, Zulassung, Berufsausübung, Aufsicht und Vergütung getragen. Nur bei einer umfassenden Regelung aller vorstehenden Punkte wird das vorhandene Regelungsvakuum rechtssicher und verfassungskonform geschlossen.
  1. Seit Inkrafttreten der Insolvenzordnung sind die Anforderungen an Amtsträgern in Verfahren der Sanierung und Insolvenz permanent gestiegen. Im Sinne der Steigerung von Fachkompetenz und Qualität sind eine strukturierte Ausbildung und Berufszulassung zwingend erforderlich. Einem abgeschlossenen universitären Hochschulstudium schließt sich eine dreijährige Ausbildungs- und Vorbereitungszeit an, die durch eine staatliche Prüfung abgeschlossen wird. Wegen ihrer besonderen Bedeutung sollte die Zuständigkeit für die Zulassungsprüfung einem staatlichen Prüfungsamt zugewiesen werden. Vorbilder sind hier die Regelungen für Notare und Wirtschaftsprüfer.
  1. Erfolgreiche Absolventen der staatlichen Prüfung erhalten eine Berufszulassung, welche durch Eintragung in ein bundeseinheitliches Register (Amtsträgerregister) dokumentiert wird. Dieses steht Gerichten und Gläubigerin als Grundlage für die Bestellung im Einzelfall bzw. die Auswahl eines vorzuschlagenden Verwalters zur Verfügung. Das Amtsträgerregister sollte über weitere besondere qualifizierende Merkmale eines Bewerbers informieren. Aus verfassungsrechtlichen Gründen ist es geboten, langjährig als Insolvenzverwalter Tätige in das Amtsträgerregister auch ohne vorherige Ausbildungsprüfung aufzunehmen.
  1. Die Grundsätze ordnungsgemäßer Insolvenzverwaltung (GOI) werden als Selbstverpflichtung der Branche durchaus begrüßt; als Maßstäbe für gerichtliche Rechtsanwender ist ihnen die Adaption weitestgehend versagt geblieben. Daher muss eine allgemeinverbindliche Berufsordnung auch Regelungen zur Berufsausübung enthalten, die Haftungsmaßstäbe für die Amtsträger im Insolvenz- und Sanierungsverfahren allgemeinverbindlich definieren.
  1. Regelungen der Berufsausübung lehnen sich inhaltlich an die Grundsätze der ordnungsgemäßen Insolvenzverwaltung des VID an. Die Berufsordnung sollte sich auf allgemeine Regelungen beschränken. Detaillierte Regelungen zur Amtsführung im Einzelnen können in Form einer Satzung oder Stellungnahme eines Fachausschusses auf Basis der bisherigen freiwilligen Verhaltenskodizes entwickelt werden.
  1. Regelungen der Berufsausübung sind für alle Beteiligten verbindlich, die im Sanierungs- und / oder Insolvenzverfahren die Aufgabe übernommen haben, die Einhaltung der Vorgaben des Insolvenz- und Sanierungsrechts zu gewährleisten. Dies gilt unabhängig davon, in welcher Funktion (Mitglied eines vertretungsberechtigten Organs, Generalbevollmächtigter, Insolvenzverwalter, Sachwalter etc.) sie diese Aufgaben übernommen haben.
  1. Sanierungs- und Insolvenzverfahren werden von der uneingeschränkten Unabhängigkeit der Amtsträger in Verfahren der Sanierung und Insolvenz von Schuldner und Gläubigern getragen. Diese Unabhängigkeit schließt ein Tätigwerden aus, wenn der Amtsträger persönlich dem Schuldner nahe steht oder er, eine ihm nahestehende Person oder eine mit ihm zur gemeinsamen Berufsausübung verbundene Person persönlich Gläubiger oder Drittschuldner des Schuldners ist. Die erforderliche Unabhängigkeit ist nicht gewährleistet, wenn der Amtsträger in Verfahren der Sanierung und Insolvenz über die Grenzen des § 56 Satz 1 Nr. 2 InsO den Schuldner und / oder einen der beteiligten Gläubiger beraten hat. Die Unabhängigkeit korrespondiert mit einer Redepflicht gegenüber dem Gericht und dem vorläufigen Gläubigerausschuss über Umstände, die bereits Zweifel an seiner Unabhängigkeit begründen könnten.
  1. Regelungen zur Berufszulassung und zur Berufsausübung erfordern spiegelbildlich Regelungen zu einem abgestuften Sanktionssystem bei Verstößen bis hin zu einem Entzug der Berufszulassung. Schon aus verfassungsrechtlichen Gründen müssen derartige Regelungen durch Vorschriften über einen adäquaten Rechtsschutz gegenüber derartigen Aufsichtsmaßnahmen begleitet werden.
  1. Integraler Bestandteil eines Berufsrechts für Amtsträger in Sanierungs- und Insolvenzverfahren ist eine effiziente Berufsaufsicht. Im Sinne der Grundsätze der Subsidiarität und der Selbstverwaltung des Staatsorganisationsrechts sowie zur Nutzung der fachlichen Expertise ist eine verfasste Körperschaft der Berufsträger (Berufskammer) zu implementieren. Ähnlich wie im Bereich der Notare bedarf es einer abgestimmten Wahrnehmung der Aufsicht zwischen Insolvenzgerichten und der Berufskammer.
  1. Die Tätigkeit der Amtsträger ist angemessen zu vergüten. Die seit über 20 Jahren nicht mehr erhöhte und mittlerweile kaum mehr berechenbare, regional zersplitterte Insolvenzverwaltervergütung muss reformiert und in einem Insolvenzverwaltervergütungsgesetz (InsVVG) geregelt werden. Der bereits seit 2014 vorliegende Gesetzesvorschlag stellt insbesondere auf die Kalkulierbarkeit, Transparenz und Angemessenheit der Vergütung im Interesse der Amtsträger, aber auch der am Verfahren beteiligten Gläubiger und Schuldner ab.

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