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Beitrag Pressemitteilung:
20.12.2018
„Die nun erzielte Einigung stellt einen Kompromiss zwischen sehr unterschiedlichen Perspektiven dar. Der VID hat sich sehr früh inhaltlich intensiv an den Diskussionen in Brüssel beteiligt. Dabei sind die Erfahrungen der deutschen Praxis mit den 2012 eingeführten Regelungen des ESUG wertvoll gewesen, die die Richtlinie teilweise wieder aufnimmt. Wir konnten deshalb an einigen Stellen auf Probleme hinweisen und Lösungen vorschlagen, die sich nun auch in der Richtlinie wiederfinden„, kommentiert VID-Vorstandsmitglied und Vorsitzender des VID-Ausschusses Internationales, Axel W. Bierbach, die aktuelle Fassung.
Der Rat betont nun, dass ein Eingriff in Arbeitnehmerechte im Rahmen von Restrukturierungsverfahren ausgeschlossen sein soll. Bis zuletzt umstritten waren neben dem Umfang des Arbeitnehmerschutzes auch die Vorkehrungen gegen einen Missbrauch des Verfahrens. „Wir haben sehr eindrücklich darauf hingewiesen, dass ein solches Restrukturierungsverfahren für bereits zahlungsunfähige Schuldner nicht in Frage kommen darf. Seine Wirkungen sollten auch nur denjenigen zugutekommen, die zumindest ihre gesetzlichen Buchhaltungs- und Bilanzierungspflichten erfüllt haben. Nur so lässt sich ein Schaden für die Gläubiger einigermaßen sicher ausschließen„, führt der Ausschussvorsitzende aus.
Mit einem Restrukturierungsplan soll künftig – ähnlich wie im deutschen Insolvenzplan – auch die Möglichkeit verbunden sein, widersprechende Gläubiger zu überstimmen. „Dieser sogenannte cross-class cram-down ist sinnvoll. Er hat aber bei den Mitgliedstaaten durchaus Diskussionen provoziert, weil nicht alle mit den hohen Anforderungen eines solchen Verfahrens zurechtkommen. Zum Schutz der Minderheitsgläubiger müssen hier besondere Sicherheitsvorkehrungen im gerichtlichen Bestätigungsverfahren beachtet werden„, erläutert Bierbach.
Im Ergebnis sind die jetzt erzielten Ergebnisse ein wichtiger Meilenstein auf dem Weg in eine europäische Harmonisierung von Restrukturierungen. Mit ihren sonstigen Regelungsbereichen, die auch Insolvenzverfahren, Insolvenzgerichte und Insolvenzverwalter betreffen, öffnet die Richtlinie auch den Weg für weitere Harmonisierungsschritte in Europa.
Zum Hintergrund
In einer Pressemitteilung* am Mittwochnachmittag hatte der Rat der Europäischen Union auf seiner Website mitgeteilt, dass man sich mit der Kommission und dem Parlament auf einen gemeinsamen Inhalt der Richtlinie geeinigt habe. Der konkrete Inhalt des Kompromisses der Trilog-Verhandlungen wurde noch nicht veröffentlicht. Parlament und Rat müssen über diesen Verhandlungsstand noch abschließend abstimmen. Für die Implementierung in den Mitgliedsstaaten sehe man eine Frist von zwei Jahren vor.
Über den VID:
Der Verband Insolvenzverwalter Deutschlands ist der Berufsverband der in Deutschland tätigen Insolvenzverwalter. Mit mehr als 480 Mitgliedern vertritt er die überwiegende Mehrheit dieser Berufsgruppe. Die Mitglieder verpflichten sich auf „Grundsätze ordnungsgemäßer Insolvenzverwaltung“ und zur Zertifizierung nach ISO:9001. Damit setzt der Verband Maßstäbe für eine unabhängige, transparente und qualitativ anspruchsvolle Insolvenzverwaltung. Voraussetzung für die Mitgliedschaft ist eine mindestens dreijährige Tätigkeit als Unternehmensinsolvenzverwalter.
Kontakt:
Manuela Doss, Pressereferentin
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