Insolvenz-Glossar

Selbst für erfahrene Wirtschafts-Journalisten sind viele Begriffe aus der Insolvenzverwaltung oft unverständlich. Wir haben deshalb im Folgenden die wichtigsten Stichwörter der Insolvenzpraxis aufgelistet und kurz erklärt.Wenn Sie Begriffe in dieser Liste vermissen, geben Sie uns bitte per Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spambots geschützt! JavaScript muss aktiviert werden, damit sie angezeigt werden kann. einen kurzen Hinweis, dann fügen wir diese ggf. gerne hinzu.





> Absonderungsrechte
> Antragsgründe
> Auffanggesellschaft
> Aussonderungsrechte
> Auswahl des Insolvenzverwalters
> Dauer eines Insolvenzverfahrens
> Eigenverwaltung
> ESUG
> Fiskusprivileg
> Fortführung
> Gläubiger
> Gläubigerversammlung
> Gläubigerausschuss
> InsO
> Insolvenzanmeldung
> Insolvenzeröffnung
> Insolvenzgeld
> Insolvenzmasse
> Insolvenzplan
> Insolvenztabelle
> Insolvenzverschleppung
> Nachrangige Gläubiger
> Quote
> Sachwalter
> Sanierung
> Schuldner
> Sicherungsgläubiger
> Sonderkündigungsrechte
> Übertragende Sanierung
> Vorauswahllisten
> vorläufiges Insolvenzverfahren





Absonderungsrechte
Von „Absonderung“ spricht man bei Sicherheiten, die sich Gläubiger (Banken) für einen Kredit haben geben lassen. Mit Blick auf diese Sicherheiten sind sie nach Insolvenzeröffnung zur „abgesonderten Befriedigung“ berechtigt. Das heißt, die Erlöse aus der Verwertung dieser Sicherheiten stehen vorrangig ihnen und nicht der Gesamtheit aller Gläubiger zu. Gläubiger, die abgesonderte Befriedigung beanspruchen können, sind Insolvenzgläubiger, soweit ihnen der Schuldner auch persönlich haftet. Sie sind zur anteilsmäßigen Befriedigung aus der Insolvenzmasse jedoch nur berechtigt, soweit sie auf eine abgesonderte Befriedigung verzichten oder bei ihr ausgefallen sind.
> zum Seitenanfang

Antragsgründe
Gründe für die Anmeldung bzw. Beantragung eines Insolvenzverfahrens sind Zahlungsunfähigkeit, drohende Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung.
> zum Seitenanfang

Auffanggesellschaft
Die häufigste Form der Sanierung in einem Insolvenzverfahren ist die „übertragende Sanierung“. Dabei wird nicht das Unternehmen selbst verkauft, sondern der Geschäftsbetrieb (asset deal). Dieser wird dann auf eine neue Gesellschaft „übertragen“: die „Auffanggesellschaft“.
> zum Seitenanfang

Aussonderungsrechte
Im deutschen Insolvenzrecht werden alle Gläubiger gleich behandelt. Es gibt jedoch bestimmte Ausnahmen. So bestehen „Aussonderungsrechte“, wenn Vermögensgegenstände gar nicht dem insolventen Unternehmen gehören (z.B. Leasing). Dann darf der Eigentümer diese „aussondern“. Wer auf Grund eines dinglichen oder persönlichen Rechts geltend machen kann, dass ein Gegenstand nicht zur Insolvenzmasse gehört, ist kein Insolvenzgläubiger. Sein Anspruch auf Aussonderung des Gegenstands bestimmt sich nach den Gesetzen, die auch außerhalb des Insolvenzverfahrens gelten.
> zum Seitenanfang

Auswahl des Insolvenzverwalters
Ein Insolvenzverwalter wird in richterlicher Unabhängigkeit von einem Insolvenzrichter bestellt. Dieser wählt die Insolvenzverwalter aus einer Vorauswahlliste aus, die er selbst führt. Wer in diese Liste aufgenommen wird (und wer nicht), ist allerdings nicht einheitlich geregelt. Der VID fordert deshalb seit langen bundeseinheitliche Kriterien, um sicher zu stellen, dass nur geeignete Bewerber bestellt werden.
> zum Seitenanfang

Dauer eines Insolvenzverfahrens
Die Dauer eines Insolvenzverfahrens ist nicht vorgegeben. Die Mindestdauer liegt jedoch in der Regel bei zwei bis drei Jahren. Bei Insolvenzplanverfahren kann es auch schon mal erheblich schneller gehen. Sind aber mit dem Insolvenzverfahren langwierige Rechtsstreitigkeiten verbunden oder müssen längere Fristen eingehalten werden (z.B. Garantien), kann sich ein Insolvenzverfahren in Einzelfällen über fünf Jahre und mehr hinziehen.
> zum Seitenanfang

Eigenverwaltung
Bei der Eigenverwaltung wird das insolvente Unternehmen im eröffneten Insolvenzverfahren durch die bisherige Geschäftsführung selbst geführt. Statt eines Insolvenzverwalters bestellt das zuständige Insolvenzgericht einen „Sachwalter“, der die Geschäftsleitung begleitet und überwacht.
> zum Seitenanfang

ESUG
Das „Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen“ reformiert die seit dem 1. Januar 1999 geltende Insolvenzordnung in wichtigen Teilen. Insbesondere soll es leichter werden, ein Unternehmen durch einen Insolvenzplan (siehe „Insolvenzplan“) zu sanieren. Zudem sollen die Insolvenzgerichte in weniger Standorten zusammengefasst werden, um die Arbeit der Gerichte noch weiter zu professionalisieren. Umstritten ist, inwieweit die vorgesehene weit reichende Mitbestimmung der Gläubiger die Unabhängigkeit der Insolvenzverwalter beeinträchtigt. Das ESUG soll im Jahr 2012 in Kraft treten.
> zum Seitenanfang

Fiskusprivileg
Mit dem Fiskusprivileg versucht die Staatskasse sich gegenüber anderen Gläubigern - also v.a. Lieferanten und Arbeitnehmern - besser zu stellen. Ähnliche Versuche zur Durchsetzung einer eigenen Privilegierung wurden in den letzten Jahren auch von den Sozialversicherungsträgern unternommen. Damit soll der in der Insolvenzordnung verankerte Grundsatz der Gleichbehandlung aller Gläubiger umgangen werden. Der VID hat in Zusammenarbeit mit Gesetzgeber und Verbänden dazu beigetragen, dass bereits einige derartige Versuche erfolgreich verhindert werden konnten.
> zum Seitenanfang

Fortführung
Wenn in einem Insolvenzverfahren der Geschäftsbetrieb weiterläuft, spricht man von Fortführung. In Einzelfällen – wenn sich z.B. kein Käufer findet – führen Insolvenzverwalter insolvente Unternehmen viele Jahre lang fort. Eine Fortführung ist aber nur so lange möglich, wie das insolvente Unternehmen keine Verluste schreibt.
> zum Seitenanfang

Gläubiger
Gläubiger sind alle, die Forderungen gegen ein insolventes Unternehmen haben, also Banken ebenso wie Handwerker, Dienstleister, Arbeitnehmer, u.v.a.m.
> zum Seitenanfang

Gläubigerversammlung
In einem Insolvenzverfahren werden die Gläubiger gemeinschaftlich von der Gläubigerversammlung vertreten. Diese trifft die wesentlichen Entscheidungen in einem Insolvenzverfahren.
> zum Seitenanfang

Gläubigerausschuss
Zusätzlich zur Gläubigerversammlung kann das Insolvenzgericht einen Gläubigerausschuss einsetzen, der als Aufsichtsgremium den Insolvenzverwalter begleitet und überwacht.
> zum Seitenanfang

InsO
InsO ist die Abkürzung für „Insolvenzordnung“, das deutsche Insolvenzgesetz. Es löste am 1. Januar 1999 die „Konkursordnung“ (KO) ab und setzte erstmals den Schwerpunkt auf die Sanierung insolventer Unternehmen. Die InsO hat international inzwischen Vorbildcharakter erreicht.
> zum Seitenanfang

Insolvenzanmeldung
Insolvenz anmelden kann sowohl das Unternehmen selbst, als auch seine Gläubiger. Die Insolvenzanmeldung erfolgt bei dem örtlich zuständigen Insolvenzgericht, das dann häufig einen vorläufigen Insolvenzverwalter einsetzt.
> zum Seitenanfang

Insolvenzeröffnung
Mit der Insolvenzeröffnung endet das vorläufige Insolvenzverfahren“ (siehe „vorläufiges Insolvenzverfahren“) und das eigentliche Insolvenzverfahren beginnt. Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis geht auf den Insolvenzverwalter über.
> zum Seitenanfang

Insolvenzgeld
Mitarbeiter eines insolventen Unternehmens haben für die Dauer des vorläufigen Insolvenzverfahrens Anspruch auf „Insolvenzausfallgeld“, meist nur „Insolvenzgeld“ genannt. Mit dem Insolvenzgeld sind die Gehaltszahlungen der von der Insolvenz betroffenen Mitarbeiter für bis zu drei Monate abgesichert. Das Insolvenzgeld wird ausgezahlt von der Bundesagentur für Arbeit, aber nicht durch diese finanziert, sondern durch eine spezielle Umlage, die alle deutschen Kapitalgesellschaften zahlen. Das Insolvenzgeld wird erst gezahlt nach Ende des vorläufigen Insolvenzverfahrens. Es wird deshalb in aller Regel durch die Insolvenzverwalter vorfinanziert.
> zum Seitenanfang

Insolvenzmasse
Die Insolvenzmasse ist das Vermögen eines insolventen Unternehmens.
> zum Seitenanfang

Insolvenzplan
Der Insolvenzplan ist in der Regel ein Sanierungsplan, mit dem in einem Insolvenzverfahren das Unternehmen selbst saniert wird – im Gegensatz zur „übertragenden Sanierung“, wo nur der Geschäftsbetrieb saniert und auf ein neues Unternehmen übertragen wird.
> zum Seitenanfang

Insolvenztabelle
In der Insolvenztabelle trägt der Insolvenzverwalter die bei ihm angemeldeten Forderungen der Gläubiger ein.
> zum Seitenanfang

Insolvenzverschleppung
Wenn eine Insolvenz nicht rechtzeitig durch die Geschäftsleitung angemeldet, sie also „verschleppt“ wird, liegt eine Insolvenzverschleppung vor. Dabei handelt es sich u.a. um einen Straftatbestand, der mit Geld- oder Freiheitsstrafe geahndet werden kann.
> zum Seitenanfang

Nachrangige Gläubiger
Nachrangige Gläubiger sind Gläubiger, die erst dann befriedigt werden, wenn alle anderen Gläubiger befriedigt wurden. Dazu zählen insbesondere Gesellschafter von Unternehmen, einschließlich Aktionäre.
> zum Seitenanfang

Quote
Die Quote ist der Prozentsatz, zu dem die Gläubiger ihre Forderungen zum Ende eines Insolvenzverfahrens erstattet bekommen.
> zum Seitenanfang

Sachwalter
siehe „Eigenverwaltung“
> zum Seitenanfang

Sanierung
„Sanierung“ im Kontext eines Insolvenzverfahrens bedeutet, dass ein Unternehmen oder Geschäftsbetrieb erhalten bleibt. Damit ist auch der Verkauf an einen Investor eine Sanierung des Unternehmens im Insolvenzverfahren.
> zum Seitenanfang

Schuldner
Der „Schuldner“ ist das insolvente Unternehmen, bzw. bei Personengesellschaften oder Freiberuflern der Unternehmer.
> zum Seitenanfang

Sicherungsgläubiger
Sicherungsgläubiger sind Gläubiger, die ihre Forderung besichert haben, etwa durch ein Pfand oder eine Bürgschaft. Sicherungsgläubiger erhalten deshalb ihre Forderungen vorrangig zurück („vorrangige Gläubiger“). Dies sind in der Regel Kreditinstitute und Lieferanten.
> zum Seitenanfang

Sonderkündigungsrechte
Um die Sanierung von insolventen Unternehmen zu erleichtern, ist der Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren mit Sonderkündigungsrechten ausgestattet. Er kann damit beispielsweise Dauerschuldverhältnisse wie Miet- und Leasingverträge oder Verträge mit Lieferanten vorzeitig kündigen.
> zum Seitenanfang

Übertragende Sanierung
siehe „Auffanggesellschaft“
> zum Seitenanfang

Vorauswahllisten
siehe „Auswahl des Insolvenzverwalters“
> zum Seitenanfang

vorläufiges Insolvenzverfahren
Das vorläufige Insolvenzverfahren ist der Zeitraum zwischen Antragstellung und Insolvenzeröffnung. Darin wird von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen geprüft, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt. Zusätzlich ordnet das zuständige Insolvenzgericht in aller Regel Sicherungsmaßnahmen an, damit kein Gläubiger durch eine Veränderung des schuldnerischen Vermögens benachteiligt wird. Diese Aufgabe obliegt dem vorläufigen Insolvenzverwalter, der meist zugleich als Sachverständiger eingesetzt ist. Das vorläufige Verfahren dauert bis zu drei Monaten.
> zum Seitenanfang


vid_hg_02neu