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Förderung einer sanierungsorientierten Insolvenzverwaltung.

 

 

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Der VID hat gestern zum X. Kapitel des EU-Kommissionsvorschlags für ein 28. Regime Stellung genommen. Kapitel X regelt die Abwicklung insolventer EU Inc.-Gesellschaften, bei denen es sich um innovative Start-ups handelt. Grundsätzlich begrüßt der VID das Konzept des 28. Regimes. Es eröffnet Harmonisierungschancen, die durch bloße Angleichung nationaler Rechte allenfalls langfristig erreichbar wären.
Doch praxisuntaugliche und lückenhafte Regelungen untergraben das Ziel, Investitionsanreize und Planungssicherheit zu schaffen und gefährden damit Relevanz und Reputation des geplanten Regimes.
Die beabsichtigte Förderung der Finanzierung innovativer und damit kapitalintensiver #Startups wird mit dem aktuellen Vorschlag eher erschwert.
Namentlich konterkarieren fehlende transparente Exit-Regelungen für den Insolvenzfall die Venture-Capital-Finanzierung als unverzichtbare Quelle für innovative Start-ups.
Die Einzelkritik an Kapitel X können Sie hier nachlesen: https://www.vid.de/stellungnahmen/28-regime-verordnungsvorschlag-der-eu-kommission/
Ist ein in sich geschlossenes Insolvenzregime derzeit nicht realisierbar, sollte nach Ansicht des VID das 28. Regime zurückgestellt, jedenfalls aber Kapitel X vollständig gestrichen werden.
Es greift konzeptlos auf Versatzstücke des zu Recht gestrichenen Titels VI der Harmonisierungsrichtlinie zurück und verfehlt inhärente Stimmigkeit und Praxistauglichkeit.

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Beitrag Pressespiegel:

15.09.2017 | tagesschau.de

Insolvenzverfahren von Air Berlin – Schlussspurt im Bieterstreit

Das Bieterverfahren für Air Berlin ist am heutigen Freitag, 15. September, zu Ende gegangen. Doch auf welchem Weg wurden in dem Insolvenzverfahren die Gebote eingereicht, und wie wurde die Entscheidung für den Zuschlag gefällt?

Wie läuft ein Bieterverfahren im Insolvenzverfahren ab?

Im Gespräch mit der ARD erklärt Insolvenzverwalterin und Beirätin des VID Jutta Rüdlin den Ablauf rund um ein Bieterverfahren eines insolventen Unternehmens. Im Fokus des Insolvenzverfahrens steht dabei die Belastbarkeit des eingereichten Konzeptes, wie viele Arbeitsplätze erhalten werden können und wie die Gläubigerinteressen bestmöglich befriedigt werden können. Denn dies sei laut Insolvenzordnung die zentrale Aufgabe des Insolvenzverwalters.

Von Jan-Peter Bartels, HR, Freitag, 15. September 2017

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