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Beitrag Pressemitteilung:

08.07.2015

Trotz Zahlungsunfähigkeit ist die Insolvenz keine Lösung für Griechenland

Neben einem geregelten Insolvenzverfahren für Staaten fehlt auch ein Plan für die Resolvenz Griechenlands.

Der Euro-Rettungsfonds hat die Zahlungsunfähigkeit Griechenlands festgestellt.

Dieser Zustand wird im allgemeinen mit der Insolvenz gleichgesetzt. Doch die Frage nach einem Resolvenzverfahren für Griechenland und einem Staateninsolvenzverfahren steht weiter ungelöst im Raum.

„Unternehmen müssten in einer vergleichbaren Situation wie Griechenland unverzüglich einen Insolvenzantrag stellen. Andernfalls wäre dies Insolvenzverschleppung“, so Dr. Christoph Niering, Insolvenzverwalter und Vorsitzender des Berufsverbandes der Deutschen Insolvenzverwalter. Für Staaten gilt dies mangels eines geregelten Insolvenzverfahrens nicht.

Sowohl die internationale Staatengemeinschaft als auch die Europäische Union haben es bislang versäumt, ein geordnetes Verfahren für insolvente Staaten zu schaffen. Dies obwohl sich der IWF bereits im Jahr 1999 für die baldige Schaffung eines Staatsinsolvenzverfahrens ausgesprochen hat. Auch die Bundesregierung hat sich auf Initiative des damaligen Wirtschaftsministers Rösler im Jahr 2011 dafür ausgesprochen. Den Vorschlägen sind keine Taten gefolgt.

Ein Staatsinsolvenzverfahren muss die nachhaltige Entschuldung und die Beteiligung aller Gläubigergruppen im Blick haben. „Ohne ein geordnetes Insolvenzverfahren unter Einbeziehung aller Gläubiger könnten Griechenland, ähnlich wie Argentinien, viele Jahre der Destabilisierung bevorstehen“, so Niering weiter. Seit Beginn der Griechenlandkrise ist wertvolle Zeit für die Implementierung eines Staatsinsolvenzverfahrens nutzlos verstrichen. Zeit, die nun bei einem geordneten und nachhaltigen Schuldenschnitt fehlt.

Unter marktwirtschaftlichen Gesichtspunkten dient die Insolvenz von Unternehmen auch immer der Marktbereinigung. Eine Marktbereinigung auf staatlicher Ebene ist jedoch undenkbar. Ein Staatsinsolvenzverfahren kann daher im Kern nicht den Überlegungen der Unternehmensinsolvenz folgen.

Parallelen sind daher vielmehr in dem in Deutschland seit 1999 geregelten Verbraucherinsolvenzverfahren zu sehen. Dort gibt es nicht nur den von Griechenland gewünschten  Schuldenschnitt, sondern auch den gesetzlichen Schutz des Existenzminimums. Auch in einem Staatsinsolvenzverfahren muss das staatliche Existenzminimum geschützt werden. Der Zugriff auf den materiellen Kernbereich des staatlichen Handelns muss den Gläubigern dauerhaft verwehrt bleiben.

Schuldenschnitt und Sicherung des staatlichen Existenzminimums reichen für sich allerdings nicht. Auch die Finanzierung des staatlichen Handelns in der Zukunft muss geklärt werden. Ziel eines Staatsinsolvenzverfahrens muss auch immer die Wiederherstellung der Solvenz des betroffenen Staates sein. Zurecht wird daher die Initiative des Bundeswirtschaftsministeriums aus dem Jahr 2011 zur Staatsinsolvenz mit dem Begriff des Resolvenzverfahrens betitelt. Dieser Aspekt dürfte die Staatengemeinschaft und damit ein zu schaffendes Staatsinsolvenzverfahren vor die größten Herausforderungen stellen.

Weitere Pressemitteilungen finden Sie unter www.vid.de/presse.

Pressekontakt:

Tobias Pechmann
Fon 0221 99 22 30 801
Mobil 0170 52 43 229
Email pechmann@vid.de
www.vid.de

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