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Stellungnahme:
23.10.2026
Mit dem Referentenentwurf eines Gesetzes zur Schaffung eines Rechtsrahmens für die Tätigkeit insolvenzrechtlicher Amtsträger[1] legt das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) erstmals ein geschlossenes Berufsrecht für Insolvenzverwalter, Sachwalter, Restrukturierungsbeauftragte und Sanierungsmoderatoren vor.
Der VID hat aufgrund einer Auswertung von www.insolvenzbekanntmachungen.de alle zwischen Januar 2025 und Juli 2026 bestellten Verwalter (insgesamt 1.954, davon 165 ausschließlich in IK-Verfahren) angeschrieben und um Hinweise, Anregungen sowie kritische Anmerkungen gebeten. Zudem wurden die Amtsträger schriftlich zu einer kostenfreien virtuellen Informations- und Diskussionsveranstaltung am 24. August 2026 eingeladen, an der mehr als 200 Personen teilnahmen. Am 27. August 2026 lud der VID zu einer weiteren virtuellen Versammlung für Insolvenzrichter und Insolvenzrichterinnen sowie Rechtspfleger und Rechtspflegerinnen ein, an der 40 Personen teilnahmen. Der Entwurf wurde intensiv im Ausschuss Berufsrecht sowie im Vorstand und Beirat diskutiert. Am 5. Oktober 2026 lud der VID schließlich seine Mitglieder zu einer weiteren virtuellen Veranstaltung ein, an der 69 Personen teilnahmen.
Der VID begrüßt den Entwurf im Grundsatz ausdrücklich. Er greift eine Forderung auf, die der Verband seit seinem Eckpunktepapier vom Oktober 2009 vertritt: eine bundeseinheitliche Zulassung, ein zentrales Verwalterregister und eine eigenständige, bundesweit zuständige Kammer der Berufsträger in funktionaler Selbstverwaltung.
Die Kritik des VID richtet sich nicht gegen die gesetzliche Regelung als solche. Der Entwurf geht jedoch insbesondere hinsichtlich der vorgesehenen Aufsichtsstrukturen, Dokumentationspflichten, Regelungsdichte und Sanktionen über das hinaus, was für eine sachgerechte Berufsregulierung erforderlich erscheint. Dies gilt vor allem für die Verpflichtung zur Führung einer umfassenden Verfahrensliste durch die Kammer. Zugleich steht der Entwurf in erheblichem Kontrast zur fehlenden Erfassung der berufsmäßig hinzugezogenen Eigenverwalter bzw. Chief Restructuring Officer (CRO). Gerade die größeren und volkswirtschaftlich bedeutenden Verfahren finden zum Großteil in Eigenverwaltung statt und die für den eigenverwaltenden Schuldner in die Sanierung hinzugezogenen vertretungsberechtigten Personen sollen dem Berufsrecht nicht unterfallen. Damit wäre der Nutzen des Entwurfes erheblich geschmälert und ein Bereich von wachsender Bedeutung bliebe ohne entsprechende Regelungen.
Die Auswahl der Insolvenzverwalterinnen und Insolvenzverwalter beruht heute auf den Vorauswahllisten der einzelnen Insolvenzrichterinnen und Insolvenzrichter an 190 Insolvenzgerichten. Jedes Gericht bzw. die dort zuständigen Insolvenzrichterinnen und Insolvenzrichter führen eigene Listen, verwenden eigene Fragebögen mit teils bis zu 27 Seiten und eigene Eignungsmaßstäbe, teils noch nicht digital. Ein Vergleich der Fragebögen von nur fünf Gerichten ergibt rund 300 voneinander abweichende Fragestellungen. Ein Bewerber, der an mehreren Gerichten tätig sein will, muss sich mehrfach, nach unterschiedlichen Maßstäben und mit unterschiedlichem Ergebnis bewerben und bei jedem Gericht wesentliche Veränderungen jährlich melden.
Die Aufnahme in eine Vorauswahlliste ist ein Justizverwaltungsakt, der in die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) eingreift. Das Bundesverfassungsgericht hat die Tätigkeit des Insolvenzverwalters bereits 2004 als eigenständigen Beruf anerkannt und ein faires, rechtsschutzfähiges Vorauswahlverfahren verlangt[2]. Der Bundesgerichtshof hat die Listenpraxis mehrfach beanstandet und gefordert, Maßstäbe für sachgerechte Kriterien zu entwickeln.[3]
„Der Insolvenzrichter hat die Auswahlkriterien transparent zu machen, etwa durch Veröffentlichung im Internet oder durch Fragebögen. […] Damit die Vorauswahlliste die ihr zukommende Funktion erfüllen kann, darf sich das Vorauswahlverfahren nicht nur auf das Erstellen einer Liste mit Namen und Anschriften interessierter Bewerber beschränken, vielmehr müssen die Daten über die Bewerber erhoben, verifiziert und strukturiert werden, die der jeweilige Insolvenzrichter nach der eigenen Einschätzung für eine sachgerechte Ermessensausübung bei der Auswahlentscheidung benötigt (BVerfGE 116, 1, 17).“[4]
Gleichwohl fehlt es bis heute an einer gesetzlichen Grundlage, an einheitlichen Maßstäben und an einem praktikablen Rechtsschutz gegen die Nichtaufnahme. Seit 2004 ist ein Flickenteppich unterschiedlichster Gerichtspraktiken entstanden – große Gerichte mit aufwendigen Fragebogenverfahren, kleinere Gerichte ohne echte Listenführung, oftmals beherrscht vom Prinzip „bekannt und bewährt“[5].
Hinzu tritt ein strukturelles Aufsichtsdefizit. Die Aufsicht des Insolvenzgerichts beschränkt sich auf das jeweilige Einzelverfahren; ein verfahrensübergreifender Informationsaustausch ist gesetzlich nicht vorgesehen. Ein Insolvenzverwalter, der in Hamburg wegen schwerer Pflichtverletzungen entlassen wurde, kann in München unbeanstandet weiterarbeiten. Bei der Beaufsichtigung einer Vermögensverwaltung, die jährlich Milliardenbeträge umfasst, ist dieser Zustand nicht hinnehmbar.
Schließlich verlangt auch das Unionsrecht, dass die Zulassungsvoraussetzungen sowie das Verfahren für die Bestellung, die Abberufung und den Rücktritt von Insolvenzverwaltern klar, transparent und fair sind und Insolvenzverwalter unter gebührender Berücksichtigung effizienter Verfahren in transparenter Weise bestellt werden.[6] Innerhalb der Europäischen Union können 22 der 27 Mitgliedstaaten auf ein gesetzlich ausdifferenziertes Berufsrecht verweisen. In vielen davon, wie etwa in Frankreich, ist es seit Jahrzehnten etabliert.[7]
Die Justizministerkonferenz hat wiederholt und zuletzt im Jahr 2024 festgestellt, dass ein „unbefriedigender, durch Uneinheitlichkeit geprägter Zustand“ besteht. Eine zentrale, bundeseinheitliche Struktur sei notwendig (92. Konferenz TOP I.6. und 95. Konferenz TOP 1.24).
Die Koalitionspartner haben im Koalitionsvertrag vereinbart:
„Die Selbstverwaltung der Freien Berufe und die berufsständischen Versorgungswerke werden wir stärken.“ (Z. 354 – 355)
Die im Koalitionsvertrag formulierten Ziele zum Bürokratieabbau stehen dem Entwurf eines eigenständigen Berufsrechts für Insolvenzverwalter per se nicht entgegen. Sie richten sich auf eine gesamtstaatliche Reduzierung unnötiger Bürokratie- und Erfüllungslasten, nicht auf ein Verbot neuer Regelungen in Bereichen, in denen bislang ein einheitlicher Rechtsrahmen fehlt. Der Entwurf schafft erstmals bundesweit einheitliche Vorgaben für Zulassung, Berufsausübung, Registerführung sowie Berufsaufsicht und ersetzt damit insbesondere die bislang dezentralen, vielfach unterschiedlichen Vorauswahl- und Nachweisverfahren bei den Insolvenzgerichten. Entscheidend ist daher nicht die Zahl neu geschaffener Vorschriften, sondern die Gesamtwirkung des Regelungssystems. Soweit bestehende Mehrfachprüfungen, unterschiedliche lokale Anforderungen und redundante Verwaltungsabläufe durch ein zentrales Zulassungs- und Registersystem entfallen, verfolgt der Entwurf gerade das Ziel des Bürokratieabbaus.
Einzelne übermäßige Anzeige-, Begründungs- oder Mitteilungspflichten sind hiervon getrennt zu prüfen und unbedingt zu verschlanken; sie stellen das Grundkonzept eines bundeseinheitlichen Berufsrechts nicht infrage.
Der Entwurf lehnt sich in weiten Teilen an die Wirtschaftsprüferordnung an[8] und setzt zahlreiche Forderungen der Praxis um. Eine bundesweite Zulassung durch die Kammer ersetzt die über 190 Vorauswahllisten. Die tatsächliche Anzahl der Vorauswahllisten dürfte noch deutlich höher sein, da jeder der über 600 deutschen Insolvenzrichterinnen und Insolvenzrichter unabhängig die Bestellentscheidung aus seiner Vorauswahlliste treffen kann. Die generelle Eignung steht mit der Zulassung fest. Das elektronische Berufsträgerregister wird zur gemeinsamen Informationsgrundlage der Gerichte und erspart den Berufsträgern die wiederholte Beantwortung unterschiedlicher Fragebögen. Die Auswahl im Einzelfall und die verfahrensimmanente Aufsicht verbleiben beim Insolvenzgericht. Erstmals entsteht ein bundesweiter Informationsfluss über berufsrechtlich relevante Vorgänge.
Für die Gläubiger bringt der Entwurf vor allem mittelbare Verbesserungen: Die Pflichten des Verwalters werden ausdrücklich geregelt, die Auswahl wird transparenter, verflochtene Dienstleister unterliegen besonderen Schutzvorkehrungen (§ 57b Abs. 3 InsO-E) und das teilweise öffentliche Register erleichtert die Vorbereitung von Vorschlägen des vorläufigen Gläubigerausschusses. Verpflichtende Ausbildung und Fortbildung der Verwalter wirken zudem deutlich qualitätsverbessernd. Ein “Training on the Job” zu Lasten der Gläubiger wird damit zurückgedrängt. Die materielle Rechtsstellung der Gläubiger bleibt unberührt.
Zugleich begründet der Entwurf neue und unverhältnismäßige Belastungen für die Berufsträger. Leitbild der nachfolgenden Vorschläge ist eine schlanke, digitale, unabhängige und mitgliedernahe Kammer. So viel gesetzliche Regelung wie notwendig und so viel Selbstverwaltung wie möglich. So viel Aufsicht wie erforderlich, aber keine doppelte Kontrolle laufender Insolvenzverfahren. So viel Qualitätssicherung wie geboten, bei so wenig Bürokratie und Kosten wie möglich.
Die Stellungnahme behandelt zur Übersichtlichkeit die Vorschriften nicht in der Reihenfolge des Entwurfs, sondern nach Themenkomplexen. Die Änderungsvorschläge zu den einzelnen Normen sind in der Anlage als Synopse zusammengefasst und dort den Kategorien „unterstützt“, „überarbeiten“ und „entfällt“ zugeordnet.
Der VID unterstützt die Grundentscheidung des Entwurfs, die Zulassung und die verfahrensübergreifende Berufsaufsicht einer eigenständigen, bundesweit zuständigen Kammer der insolvenzrechtlichen Berufsträger zu übertragen (§ 58). Die Kammer ist Körperschaft des öffentlichen Rechts, wählt ihre Organe selbst, entscheidet über ihre Beiträge selbst und untersteht der Rechtsaufsicht des BMJV. Das entspricht strukturell der Stellung der Rechtsanwaltskammern (§ 62 BRAO)[9] und der Wirtschaftsprüferkammer (§ 4 WPO)[10].
Die Ausgestaltung als Bundeskammer ohne Landesgliederung ist sachgerecht. Die Begründung verweist zu Recht auf die Wirtschaftsprüfer und Patentanwälte, auf die begrenzte Zahl der Berufsträger und auf das Ziel eines einheitlichen Gesetzesvollzugs (Begr. S. 144). Mit voraussichtlich rund 2.000 Mitgliedern entspricht die Kammer in ihrer Größe zahlreichen regionalen Rechtsanwaltskammern, etwa denen in Brandenburg, Tübingen, Bremen, Kassel oder Thüringen. Die Bundeslösung verringert zudem die Gefahr, dass Aufsichtsentscheidungen von unmittelbaren regionalen Wettbewerbern getroffen werden, was bisweilen als Argument gegen ein Kammermodell eingewandt wird (dazu B.VIII.7). Die Organisation als Bundeskammer ermöglicht zudem eine Vollversammlung aller Mitglieder statt eines Delegiertensystems, was ein tragendes Argument für direkte und gelebte Selbstverwaltung darstellt.
Der VID hält eine Eingliederung der Insolvenzverwalter in die regionalen Rechtsanwaltskammern oder die Bundesrechtsanwaltskammer für keine verfassungsrechtlich tragfähige Alternative. Die Gründe hat das BMJV selbst zusammengefasst[11]:
Dass nach der Entwurfsbegründung über 90 Prozent der Verwalter zugleich Rechtsanwälte sind (Begr. S. 113), ändert daran nichts.
Maßgeblich ist nicht der Zweitberuf, sondern die Funktion, in der ein Berufsträger reguliert wird. Nach derselben Logik ließe sich auch die Eigenständigkeit der Wirtschaftsprüferkammer infrage stellen, weil die meisten Wirtschaftsprüfer zugleich Steuerberater sind.
Auch innerhalb der Anwaltschaft war die Haltung zu einer Lösung bei den Rechtsanwaltskammern nie einheitlich; der Gesamtvorstand der Rechtsanwaltskammer Berlin hat sie bereits 2019 als systemfremd und verfassungsrechtlich bedenklich abgelehnt.[13] Eine eigenständige Kammer ist keine zusätzliche Bürokratie, sondern die folgerichtige Konsequenz eines eigenständigen Berufsbildes. Sie schützt zugleich die Anwaltschaft, deren Leitbild unverwässert bleibt.
Der Entwurf verwendet den Begriff „Berufsträger“ als Statusbezeichnung, schützt ihn aber nicht. Mit der Zulassung sollte – wie in § 12 Abs. 4 BRAO – eine gesetzlich geschützte Berufsbezeichnung verbunden sein. Sie ist der sichtbarste Ertrag der Verkammerung für die Mitglieder und schützt den Rechtsverkehr vor Personen, die sich ohne Zulassung als Amtsträger darstellen. Die Kammer kann gegen Verstöße wettbewerbsrechtlich vorgehen.
Der Entwurf sollte den Status der insolvenzrechtlichen Berufsträger als freier Beruf[14] ausdrücklich klarstellen, wie es § 2 BRAO, § 32 Abs. 2 S. 2 und 3 StBerG und § 1 Abs. 2 WPO für die dort geregelten Berufe tun. Eine solche Bestimmung fehlt im InsAG-E, obwohl der Entwurf diesen Status selbst voraussetzt:
In der Sache erfüllt der Berufsträger die Merkmale des freien Berufs in besonderem Maße (vgl. § 1 Abs. 2 S. 1 PartGG): Er verfügt über eine besondere berufliche Qualifikation und erbringt seine Leistung persönlich, eigenverantwortlich und fachlich unabhängig, im Interesse der Beteiligten und der Allgemeinheit. Der Entwurf verlangt genau diese Merkmale in den Zulassungsvoraussetzungen (§§ 3 bis 6 InsAG-E) und in den Berufspflichten (§§ 36, 37 InsAG-E).
Der Amtscharakter steht dem nicht entgegen. Der Rechtsanwalt ist Organ der Rechtspflege (§ 1 BRAO), der Steuerberater Organ der Steuerrechtspflege (§ 32 Abs. 2 S. 1 StBerG), und beide sind Angehörige eines freien Berufs. Der Insolvenzverwalter ist Träger eines privaten Amtes und hat, anders als der Notar (§ 1 BNotO), kein öffentliches Amt inne.
Der VID schlägt vor, § 1 InsAG-E um folgenden Absatz 3 zu ergänzen: „Der Berufsträger übt einen freien Beruf aus. Seine Tätigkeit ist kein Gewerbe.” Damit die Berufsträger sich rechtssicher als Partnerschaft organisieren können, sollte außerdem die Aufzählung in § 1 Abs. 2 S. 2 PartGG um die „Berufsträger nach dem Insolvenzamtsträgergesetz” ergänzt werden.
Der Entwurf erfasst nur gerichtlich bestellte Amtsträger (§ 2). Nicht erfasst sind diejenigen, die in der Eigenverwaltung berufsmäßig dieselben Aufgaben wahrnehmen (Chief Restructuring Officer, Generalbevollmächtigte und Sanierungsgeschäftsführer). Dieser Personenkreis handelt nicht kraft gerichtlicher Bestellung, sondern aufgrund eines Geschäftsbesorgungsvertrags. Er trägt aber erhebliche Verantwortung und trifft Entscheidungen über fremdes Vermögen in derselben Krisensituation, unter denselben Interessenkonflikten und mit denselben Folgen für Gläubiger und Arbeitnehmer und nimmt einen Großteil der Tätigkeiten wahr, die sonst der (vorläufige) Insolvenzverwalter übernehmen würde.
Diese Lücke ist erheblich. Gerade die größeren und volkswirtschaftlich bedeutenden Verfahren werden zum Großteil in Eigenverwaltung geführt. Wer die Berufsaufsicht mit dem Schutz der Gläubigergesamtheit begründet, kann diesen Bereich nicht ausblenden. Der Entwurf selbst offenbart die Asymmetrie. Das Wort „Eigenverwaltung“ kommt in Normtext und Begründung lediglich einmal vor, und zwar zur Rechtfertigung der Zulassungspflicht für den Sachwalter, der seiner Überwachungsaufgabe nur nachkommen könne, wenn er selbst in der Lage sei, Insolvenzverwaltungen sachgerecht durchzuführen (Begr. S. 104).
Der Entwurf verlangt damit vom Überwacher die volle Verwalterqualifikation, an den Überwachten bzw. die in der Eigenverwaltung hinzugezogenen Personen stellt er aber keinerlei Anforderungen, obwohl gerade dieser Bereich regelungsbedürftiger erscheint.
Hinzu kommt eine haftungsrechtliche Schieflage. Die neuen Pflichten (etwa das Verbot von Geschäften mit der Masse und das Wirtschaftlichkeitsgebot) gelten über § 276a Abs. 2 InsO zwar für die Geschäftsführung, nicht aber für den hinzugezogenen Eigenverwalter, soweit er nicht selbst Organ ist. Die Organhaftung läuft in der Praxis somit häufig leer. Während dem Insolvenzverwalter im kleinen Verfahren ein Bußgeld droht, trifft dieses Risiko in den großen Verfahren weder die Geschäftsführung noch den beratenden Eigenverwalter.[15] Zudem hätte die Kammer durch die Zulassungspflicht die Möglichkeit, erhebliche Berufspflichtverstöße von berufsmäßigen Eigenverwaltern zu ahnden.
Der VID schlägt deshalb vor, die Anordnung der Eigenverwaltung an die Beauftragung eines zugelassenen Berufsträgers als Generalbevollmächtigten oder an dessen Organstellung zu knüpfen. Erst die Kammerzugehörigkeit verbindet die Berufspflichten des InsAG. Der Regelungsort wäre nicht in § 2 InsAG-E, sondern innerhalb eines neuen Absatzes in § 270a InsO.
Diese Regelung stärkte die Qualität der Eigenverwaltung und das Vertrauen der Gläubiger in diese Verfahrensform. Gerade in der Eigenverwaltung werden die wesentlichen Tätigkeitsschwerpunkte des Insolvenzverwalters auf den eigenverwaltenden Schuldner übertragen. Berichterstattung, Insolvenzgeldfinanzierung, Zahlungszusagen, insolvenzrechtliche Buchführung etc. sind schwierige Sonderthemen, deren uneingeschränkte Beherrschung wesentliche Grundlage für eine erfolgreiche Verfahrensdurchführung im Interesse der Gläubigergemeinschaft ist. Zu Recht erwartet der Referentenentwurf eine qualifizierte Ausbildung, Fortbildung und Aufsicht. Es ist nicht ersichtlich, warum dies bei der Eigenverwaltung nicht gelten soll.
Sie verhindert zugleich, dass sich das Berufsrecht durch eine Verlagerung der Verfahren in die Eigenverwaltung selbst entwertet und “zahnlos” bleibt.
Die Sachverständigenernennung ist in der Praxis der Auftakt für die spätere Bestellung als Insolvenzverwalter. Der Entwurf trägt dem nicht hinreichend Rechnung. Sachverständige können außerhalb des Berufsträgerregisters bestellt werden (Begr. S. 183), unterliegen aber den berufsrechtlichen Pflichten (§ 40 InsAG-E, § 20a InsO-E) und die für die Verwalterauswahl geltenden Bestimmungen sollen auf ihre Auswahl übertragen werden (Begr. S. 184). Nach § 20a Abs. 1 S. 2 InsO-E ist lediglich vorgesehen, dass diese Person auch sonst für die Übernahme des Insolvenzverwalteramts geeignet sein „soll“.
Aus dem Eröffnungsgutachter wird jedoch regelmäßig der vorläufige Verwalter, der seinerseits zugelassen sein muss. Der VID schlägt daher vor, die Bestellung zum Sachverständigen im Eröffnungsverfahren auf zugelassene Amtsträger zu beschränken sowie ebenso auf Sachverständige zu erstrecken, die für die Prüfung von Fragen herangezogen werden, die für den Fortgang des Verfahrens wesentlich sind. Auszunehmen ist der gerichtlich bestellte Schlussrechnungsprüfer (§ 66 InsO), für den weiterhin die §§ 404 ff. ZPO gelten. Dabei wären zwei redaktionelle Mängel zu beheben: Der Satz über Sachverständige zu anderen Fragen steht unnummeriert hinter Abs. 2 und verweist auf „die Absätze 1 und 2“; er ist als Abs. 3 auszuweisen. Zudem darf der Verweis auf die §§ 57 bis 57b, 57d und 57e InsO-E nicht so verstanden werden, dass § 4 InsO i. V. m. § 407a ZPO verdrängt wird.
Der Entwurf nimmt den Treuhänder aus dem Kreis der Amtsträger aus, weil seine Tätigkeit sich auf die Vereinnahmung und Verteilung der abgetretenen Bezüge beschränke und einer ehrenamtlichen Wahrnehmung zugänglich sein solle. Das trägt nicht. Die Tätigkeit ist nach § 293 InsO vergütet und es werden fremde Gelder über Jahre verwaltet. Über § 40 InsAG-E sollen die Berufspflichten ohnehin auf den Treuhänder erstreckt werden. Unklar ist danach, welche Sanktionen einen Treuhänder treffen sollen, der nicht Mitglied der Kammer ist, jedoch gegen einschlägige Berufspflichten verstößt. Die Kammer hat lediglich gegenüber ihren Mitgliedern die Möglichkeit, den Verstoß gegen Berufspflichten zu ahnden. Berufsmäßig tätige Treuhänder sollten deshalb in die Zulassungspflicht einbezogen werden. Ehrenamtlich tätige Personen können ausgenommen bleiben.
Art. 8 des Entwurfs ändert § 9 SVertO nur hinsichtlich der Annahme der Bestellung. Eine Zulassungspflicht wird nicht vorgesehen, obwohl dort regelmäßig erhebliche Fondsbeträge verwaltet werden. Sachwalter nach § 9 SVertO sollten einbezogen werden.
Ratio legis des gesamten Entwurfs ist, dass künftig nur bestellt werden darf, wer als Berufsträger zugelassen oder als europäischer Insolvenzpraktiker gemeldet ist. Dieser Grundsatz ergibt sich derzeit nur mittelbar aus § 56 Abs. 1 S. 1 InsO-E und der Formulierung „zur Übernahme von Insolvenzverwaltungen befugten und bereiten Personen“ sowie § 1 Abs. 1 InsAG- E und der Formulierung „zur Übernahme des Amtes befugten“ Personen.
Es fehlt ein direkter (klarstellender) Verweis in § 56 Abs. 1 InsO auf das InsAG-E. Zudem ist die Rechtsfolge einer Bestellung ohne Zulassung ungeregelt. Dieser Umstand stellt einen gewissen Grad an Rechtsunsicherheit dar, die der Gesetzgeber vermeiden sollte.
Der VID schlägt vor, in § 56 Abs. 1 InsO-E ausdrücklich zu regeln, dass der Verwalter allein aus dem Kreis der nach dem Insolvenzamtsträgergesetz zur Übernahme von Insolvenzverwaltungen zugelassenen und bereiten Personen auszuwählen ist. Da die generelle Eignung künftig allein durch die Zulassung festgestellt wird, ist die Zulassung konstitutive Voraussetzung der Bestellung. Das bestellende Gericht kann sie anhand des Registers vor jeder Bestellung zuverlässig prüfen. Für die Übergangszeit bleibt es bei der Regelung des Art. 103o EGInsO-E.
Gesetzlich sollte auch die Nichtigkeit einer verbotswidrigen Bestellung angeordnet werden.
Zulassungsvoraussetzungen sind Berufswahlregelungen im Sinne des Art. 12 Abs. 1 GG. Ihre wesentlichen Inhalte gehören deshalb ins Gesetz selbst. Für den Berufsnachwuchs ist dieser Abschnitt der wichtigste des Entwurfs. Er entscheidet darüber, ob der Zugang zum Beruf künftig transparenter und verlässlicher wird als unter dem bisherigen Listensystem, oder ob neue Hürden an die Stelle der alten treten. Der Maßstab ist die Balance zwischen der Feststellung des notwendigen Wissens und der Errichtung einer Festung, die für neu in den Markt drängende Bewerber uneinnehmbar wird. Nachfolgend soll zu den §§ 3 bis 24 des Entwurfs Stellung genommen werden.
Die Vorschrift des § 3 entspricht den üblichen Regelungen der Kammerberufe und der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Beschränkung auf natürliche Personen.[16] Positiv hervorzuheben ist, dass sich der Entwurf auf wenige, gewichtige Versagungsgründe beschränkt (erhebliche Straftaten, dauerhafte gesundheitliche Verhinderung, Vermögensverfall). Für die Versagungsgründe des Abs. 2 Nr. 1, 3 und 4 benennt die Begründung Vorbilder aus BRAO, WPO und StBerG; Nr. 2 lehnt sich an § 76 Abs. 3 AktG an (Begr. S. 120 f.).
Anders liegt es bei der Auffangklausel des § 3 Abs. 4, wonach die Zulassung zu versagen ist, wenn Tatsachen eine unzuverlässige Berufsausübung erwarten lassen. Für sie nennt die Begründung kein Vorbild. In der Begründung wird ihre Generalklauselartigkeit selbst eingeräumt (Begr. S. 121). Eine offene Prognose künftiger Unzuverlässigkeit darf nicht dazu führen, dass praktisch jede ungünstige berufliche oder wirtschaftliche Entwicklung zum Zulassungshindernis wird. Zugleich setzt sie die Kammer einem Haftungsrisiko bei Fehlprognosen aus.[17] Der VID hält die Regelung gleichwohl für erforderlich, weil die Kammer in Fällen evidenter Unzuverlässigkeit unterhalb der Schwelle des Abs. 2 handlungsfähig sein muss. Nach dem Wesentlichkeitsgrundsatz muss das Gesetz aber selbst bestimmen, welche Tatsachen eine Versagung tragen. Solche Tatsachen wären insbesondere wiederholte oder schwerwiegende Verstöße gegen Pflichten bei der Verwaltung fremden Vermögens. Vorgänge, die mehr als fünf Jahre vor der Antragstellung abgeschlossen waren, bleiben außer Betracht, sofern nicht besondere Umstände ihre Berücksichtigung gebieten.
Über das ärztliche Gutachten (§ 19) wird § 3 Abs. 2 Nr. 3 zu einem erheblichen Eingriff in die Berufsfreiheit sowie Persönlichkeitsrechte der Mitglieder. Die Kammer bestimmt nach dem Entwurf Arzt und Frist, die betroffene Person trägt die Kosten und bei Nichtvorlage ohne zureichenden Grund wird die dauerhafte Unfähigkeit vermutet (Abs. 3), was faktisch einem Zulassungsverlust durch Fristversäumnis gleichsteht. Der Anlass der Anordnung ist nicht konkretisiert. Gesundheitsdaten im Sinne des Art. 9 DSGVO gelangen an eine Kammer, deren Organe aus Berufskollegen bestehen. Zugriffsbeschränkung, Zweckbindung und Löschfrist sind nicht eigens geregelt.
Der VID schlägt vor:
Der Entwurf verlangt ein juristisches Staatsexamen oder ein mit einem Master oder vergleichbaren Abschluss abgeschlossenes wissenschaftliches Hochschulstudium, nach der Begründung grundsätzlich unabhängig von der Fachrichtung (Begr. S. 121). Die Steuerberater-, Wirtschaftsprüfer- oder Buchprüferprüfung kann das Studium ersetzen (§ 4 Abs. 2). Die spezifischen Fachkenntnisse werden in der praktischen Ausbildung erworben und in der Prüfung nachgewiesen. Der VID begrüßt diesen Ansatz; er öffnet den Beruf für Berufseinsteiger und Quereinsteiger.
Ganz ohne fachliche Vorgabe sollte die Hochschulausbildung allerdings nicht bleiben. Die mündliche Prüfung kann die Breite der in § 6 Abs. 3 genannten Rechts- und Wirtschaftsgebiete nur stichprobenartig abdecken. Sie setzt theoretische Grundlagen voraus, die ein Studium ohne rechts- oder wirtschaftswissenschaftlichen Bezug nicht vermittelt. Der VID schlägt deshalb vor, in § 4 Abs. 1 Nr. 1 ein Hochschulstudium mit rechts- oder wirtschaftswissenschaftlicher Fachrichtung zu verlangen. Vorbild ist § 36 Abs. 1 StBerG, auf den die Begründung selbst Bezug nimmt (Begr. S. 122). Interdisziplinäre Studiengänge wie Wirtschaftsrecht sind davon erfasst; § 4 Abs. 2 bleibt unberührt.
Die praktische Ausbildung ist grundsätzlich nachvollziehbar ausgestaltet: Regelausbildung von fünf Jahren, drei Jahre bei Befähigung zum Richteramt oder bestandenem Steuerberater- , Wirtschaftsprüfer- oder Buchprüferexamen, proportionale Verlängerung bei Teilzeit, Anrechnung von Restrukturierungs-, Moderations- und außergerichtlicher Sanierungstätigkeit bis zu 40 Prozent.
Für die kommende Generation ist die Ausbildung aber die eigentliche Zugangsschranke, weil der Berufszugang von der Ausbildungsbereitschaft und dem Wohlwollen bereits zugelassener Berufsträger abhängt. Der VID schlägt folgende Ergänzungen vor:
Der VID unterstützt die mündliche Prüfung als Format zum Nachweis der in § 6 Abs. 3 genannten Kenntnisse. Sie ist die Prüfungsform mit der geringsten Eingriffsintensität und erlaubt es, Verständnis und Urteilsvermögen statt bloßen Detailwissens zu prüfen. Den Vorschlag, sie durch eine standardisierte schriftliche Prüfung im Antwort-Wahl-Verfahren zu ersetzen[18], hält der VID nicht für geeignet. Ein solches Format wäre unüblich bei der Prüfung entsprechend komplexer Fachkenntnisse. Die Eignung einer solchen Prüfungsform, die Fähigkeiten eines Amtsträgers abzubilden, ist nicht belegt.
Wer den Titel des Fachanwalts für Insolvenz- und Sanierungsrecht führt, hat besondere theoretische Kenntnisse im Insolvenz- und Sanierungsrecht in einem gesetzlich geordneten Verfahren nachgewiesen. Damit ist ein wesentlicher Teil des Prüfungsstoffs nach § 6 Abs. 3 abgedeckt. Eine vollständige Befreiung von der Prüfung hält der VID gleichwohl nicht für sachgerecht. Die Fachanwaltslehrgänge vermitteln die verwalterspezifischen, praktischen Fähigkeiten nicht oder nicht ausreichend, etwa die Betriebsfortführung, die Tabellenführung, die Durchführung von Belegschaftsversammlungen sowie die Erstellung der Verzeichnisse und Berichte. Das Berufsrecht der insolvenzrechtlichen Berufsträger (§ 6 Abs. 3 Nr. 6) ist ohnehin nicht Gegenstand der Fachanwaltsausbildung.
Der VID schlägt deshalb vor, die mündliche Prüfung für Fachanwälte für Insolvenz- und Sanierungsrecht auf die verwalterspezifischen Inhalte und das Berufsrecht zu beschränken und § 6 entsprechend zu ergänzen. Voraussetzung ist die Verleihung des Titels; die bloße Teilnahme an einem Fachanwaltslehrgang genügt nicht.
Wiederholbarkeit, Prüfungstermine, Rücktritt und Nachteilsausgleich sind nach dem Entwurf der Rechtsverordnung nach § 24 überlassen. Wegen ihrer Bedeutung für den Berufszugang gehören die Eckpunkte in das Gesetz.
Der VID schlägt vor:
Maßstab der Prüfung darf allein die fachliche Eignung sein. Erwägungen zur Marktlage oder zur Zahl der bereits zugelassenen Berufsträger dürfen keine Rolle spielen. Wettbewerb belebt den Beruf.
Die gemischte Besetzung mit Berufsträgern und Vertretern der Insolvenzgerichte ist zu begrüßen; sie ist der Besetzung der Fachausschüsse im Fachanwaltsverfahren mit ausschließlich regionalen Berufsträgern überlegen. Die Begründung rechtfertigt die richterliche Beteiligung zutreffend damit, dass die Bestellung stets gerichtlich erfolgt (Begr. S. 129). Gleichwohl sind die Berufsträger unter den Prüfern potenzielle Wettbewerber des Prüflings.
Der VID schlägt deshalb vor, Prüfer auszuschließen, die im Bezirk eines Gerichts tätig sind, bei dem der Prüfling Bestellungsinteresse angemeldet hat oder das im selben Oberlandesgerichtsbezirk liegt, sowie Prüfer, die derselben Kanzlei, demselben Kanzleiverbund oder demselben Netzwerk angehören wie der Prüfling oder sein Ausbilder. Im Übrigen sind die §§ 41, 42 ZPO entsprechend anzuwenden.
Anstelle eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin sollte eine Rechtspflegerin oder ein Rechtspfleger als sachnaher Praktiker für das eröffnete Verfahren der Kommission angehören.
Den Vorsitz der Prüfungskommission sollte ein Berufsträger mit Befähigung zum Richteramt führen. Da nach dem aktuellen Entwurf die Kommission nach § 23 Abs. 1 Satz 2 aus zwei Berufsträgern und zwei Richtern besteht, sollte seine Stimme bei Stimmengleichheit jedenfalls den Ausschlag geben.
Die Weisungsfreiheit der Prüfungsstelle ist zu begrüßen. Die Begründung stellt selbst darauf ab, dass die Verselbstständigung der Absicherung ihrer Unabhängigkeit dient, weil die Prüfung über den Berufszugang entscheidet (Begr. S. 129). Das Verfahren der Bestellung des Leiters überlässt der Entwurf jedoch der Rechtsverordnung (§ 24 Nr. 1). Zur Abberufung schweigt er. Damit bleibt die Weisungsfreiheit personell steuerbar. Im Gesetz sollte bestimmt werden, dass die Mitgliederversammlung den Leiter bestellt, dass er eine feste Amtszeit hat und nur aus wichtigem Grund abberufen werden kann.
Nach § 7 ist eine hinreichende Büroausstattung Zulassungsvoraussetzung, nach Abs. 2 einschließlich einer „gerichtskompatiblen Datenverarbeitung“ und eines „integrierten Insolvenzbearbeitungsprogramms“, in dem alle Vorgänge abgebildet werden. Die Begründung stellt klar, dass es für die Zulassung zunächst nur auf die sachliche, nicht auf die personelle Ausstattung ankommt (Begr. S. 123 f.). Der VID sieht drei Probleme:
Die Mindestversicherungssumme von 250.000 Euro je Versicherungsfall bei einer Jahreshöchstleistung von einer Million Euro (§ 8 Abs. 3, Abs. 4 Satz 1) ist für Unternehmensinsolvenzverfahren zu gering. Schäden, die nicht gedeckt sind, fallen wirtschaftlich auf die Gläubiger und mittelbar auf das Ansehen des gesamten Berufsstandes zurück. Der VID schlägt vor, die Mindestsummen an den Grundsätzen ordnungsgemäßer Insolvenzverwaltung und an § 4 Abs. 3 InsVV auszurichten. Für eine auf Verbraucherinsolvenzverfahren beschränkte Zulassung genügt eine geringere Summe.
Die Mindestversicherungssumme beliefe sich danach auf 2.000.000 Euro für jeden Versicherungsfall; die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden können auf 4.000.000 Euro begrenzt werden.
Darüber hinaus schlägt der VID vor:
Anders als die Prüfungsstelle (§ 20) ist die Zulassungsstelle nicht als weisungsfreie Einheit ausgestaltet. Zulassungsstelle ist „die Kammer“. Die Entscheidung über den Berufszugang liegt damit beim Vorstand, also bei gewählten Berufskollegen – genau die strukturelle Wettbewerbsnähe, die der Entwurf bei der Prüfung selbst als Risiko erkennt. Die Zulassungsstelle sollte nach dem Vorbild des § 20 Abs. 1 als selbständige, weisungsfreie Verwaltungseinheit bei der Kammer eingerichtet werden. Für die Entscheidung über den Antrag sollte eine Frist von drei Monaten ab Vollständigkeit der Unterlagen gelten.
Der VID unterstützt die Konzeption des Entwurfs, dass der Bewerber die für die Zulassung und die Veröffentlichung im Register erforderlichen Informationen und Nachweise selbst beibringt, einschließlich Führungszeugnis und Auskunft aus dem Gewerbezentralregister. Das entlastet die Kammer und ermöglicht es, Zulassung und Registereintragung in einem Schritt vorzunehmen. Die zwingenden und freiwilligen Angaben nach § 11 Abs. 2 entsprechen dem, was Bewerber heute in umfangreichen Bewerbungsunterlagen gegenüber jedem einzelnen Gericht darlegen. Erweisen sie sich als unzutreffend, stehen Rücknahme oder Widerruf nach § 16 sowie die berufsrechtliche Ahndung (§§ 31, 46) zur Verfügung. Die Antragstellung sollte ausschließlich elektronisch über ein Portal der Kammer erfolgen.
Ungeregelt sind die Folgen für die laufenden Ämter infolge des Erlöschens, der Rücknahme oder des Widerrufs der Zulassung eines Amtsträgers. Die Vorschrift des § 59 InsO bleibt unverändert, und die Begründung verhält sich dazu nicht (Begr. S. 127). Dass das Gericht über die Entlassung aus noch nicht beendeten Ämtern entscheidet, ist an sich selbstverständlich; es sollte aber im Verfahrensrecht, also in § 59 InsO, ausdrücklich geregelt werden, weil es eine Aufgabe des Gerichts und nicht der Kammer ist.
Eines Abwicklers nach dem Vorbild der §§ 53, 55 BRAO bedarf es nicht. Anders als bei der Anwaltskanzlei wird die Abwicklung der laufenden Geschäfte durch den neu zu bestellenden Verwalter übernommen. Vordringlich ist dagegen eine ausdrückliche Regelung, dass die Wirksamkeit bereits vorgenommener Amtshandlungen durch den späteren Wegfall der Zulassung nicht berührt wird. Eine Wirksamkeitsregel kennt der Entwurf bisher nur für die Sperre (§ 138 Abs. 3). Ohne sie droht bei jedem Zulassungsverlust Rechtsunsicherheit über Verwertungshandlungen, Prozesse und Verteilungen. Bestehen Anhaltspunkte für insolvenzspezifische Pflichtverletzungen, die mit den Gründen für Rücknahme oder Widerruf zusammenhängen, ist ein Sonderinsolvenzverwalter zu bestellen.
Offen bleibt die Aufteilung der Vergütung zwischen dem ausscheidenden und dem nachfolgenden Verwalter, die sich in gleicher Weise beim Tod des Verwalters stellt. Hier darf weder der Ausgeschiedene – oder seine Erben – unangemessen benachteiligt werden, noch darf der Nachfolger Eigeninteressen zu Lasten des Vorgängers verfolgen können. Der VID regt an, diese Frage im weiteren Verfahren in der InsVV zu regeln, und steht für die Erarbeitung eines Vorschlags zur Verfügung.
Rücknahme und Widerruf sind nach § 16 als gebundene Entscheidungen ausgestaltet. Eine Prüfung milderer Mittel ist nicht vorgesehen, auch nicht bei der weiten Auffangklausel des § 3 Abs. 4. Der VID regt an, jedenfalls für den Widerruf wegen nachträglich eintretender Unzuverlässigkeit eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vorzusehen. Zugleich setzt der Entwurf die Anordnung der sofortigen Vollziehung voraus, ohne deren Voraussetzungen und Folgen für laufende Ämter zu regeln.
Klarzustellen ist, dass bei der Wiederzulassung auch die praktische Ausbildung nach § 5 nicht erneut zu absolvieren ist. Nach einer Entziehung der Zulassung wegen Pflichtverletzung sollte die Entbehrlichkeit der Prüfung dagegen nicht vermutet werden.
Die Begründung zu § 18 enthält weder zum Äquivalenzprinzip noch zur Kostendeckung eine Aussage (Begr. S. 128). Da § 77 Abs. 2 Satz 2 die Gebührensatzung – mit Ausnahme der Prüfungsgebühren – vom Zustimmungsvorbehalt des BMJV ausnimmt, gibt es für die Zulassungsgebühr weder einen gesetzlichen Maßstab noch eine aufsichtliche Kontrolle. Für eine Gebühr mit Berufszugangswirkung ist das nicht sachgerecht. In §§ 18 und 22 wäre klarzustellen, dass die Gebühren der Deckung des Verwaltungsaufwands dienen und nicht in einem Missverhältnis zu Wert oder Aufwand der Leistung stehen dürfen.
Die Ermächtigung des § 9 betrifft Ausbildungsinhalte, Ausbildungsnachweis und Büroausstattung. Die Eckpunkte dieser Berufszugangsvoraussetzungen gehören nach dem Wesentlichkeitsgrundsatz in das Gesetz. Die verbleibende technische Konkretisierung der Büroausstattung (§ 9 Nr. 3) sollte der Berufsordnung der Kammer überlassen werden (dazu B.X). Die Begründung trägt diese Lösung selbst: Sie rechtfertigt die Verordnungsform allein damit, dass es sich um Materien handle, die „im Lichte sich wandelnder Verhältnisse, etwa zum Stand der Technik, einer Anpassung und Konkretisierung bedürftig sind“ (Begr. S. 126). Gerade dieses Argument spricht für eine Satzungsermächtigung der Praktiker und nicht für eine Verordnungsermächtigung des BMJV mit Zustimmung des Bundesrates. Die Ermächtigung des § 24 zum Prüfungsverfahren betrifft dagegen ein staatliches Prüfungsverfahren und kann eine Rechtsverordnung bleiben, sofern die oben genannten Verfahrensgarantien im Gesetz stehen.
Die Übergangsregelung entscheidet darüber, ob aus dem neuen Recht ein geordneter Übergang oder ein harter Schnitt wird. § 1 Abs. 1 InsAGEG-E gewährt Bestandsschutz für Personen, die im maßgeblichen Zeitraum in mindestens 20 Insolvenzverfahren zum Verwalter oder Sachwalter bestellt waren, darunter mindestens fünf schlussgerechnete Regelverfahren. Für den weit überwiegenden Teil der heute tätigen Verwalter ist das keine große Hürde. Die Auffangregelung des Abs. 2 eröffnet eine Einzelfallprüfung für Personen, deren Tätigkeit qualitativ besonders anspruchsvoll war, die Schwellenwerte aber nicht erreicht. Beides unterstützt der VID.
Wer jedoch ausschließlich Verbraucherinsolvenzverfahren bearbeitet, fällt durch beide Raster. Abs. 1 verlangt schlussgerechnete Regelverfahren; Abs. 2 nennt als Regelbeispiel ausdrücklich die Bestellung in komplexen Unternehmensinsolvenzverfahren, und die Begründung verengt dies auf Verwalter mit „weit mehr als die in Absatz 1 geforderten 20 Insolvenzverwaltungen“ und Personen, die „in komplexen und großen Verfahren bestellt waren“ (Begr. S. 175). Der VID hat aufgrund einer Auswertung von www.insolvenzbekanntmachungen.de feststellen können, dass zwischen Januar 2025 und Juli 2026 von insgesamt 1.954 bestellten Insolvenzverwalterinnen und -verwaltern 165 ausschließlich in Verbraucherinsolvenzverfahren tätig waren. Gerade diese langjährig tätigen Verwalter, die einen für das Funktionieren der Restschuldbefreiung unverzichtbaren Teil der Verfahren tragen, würden beim neuen Berufsrecht auf der Strecke bleiben.
Hierbei handelt es sich nicht nur um eine Frage der Billigkeit. Der Entzug einer über Jahre ausgeübten, wirtschaftlich existenzsichernden Tätigkeit ohne Übergangsmöglichkeit ist an Art. 12 Abs. 1 GG und am Grundsatz des Vertrauensschutzes zu messen. Für diese Gruppe dürfte verfassungsrechtlich Bestandsschutz zu gewähren sein.
Der für das Übergangsrecht naheliegende Weg ist eine auf Verbraucherinsolvenzverfahren beschränkte Zulassung mit entsprechendem Bestandsschutz. Der Entwurf kennt die beschränkte Zulassung bereits – allerdings nur für ausländische Antragsteller (§ 164, partielle Zulassung) und als Sanktion (auf bestimmte Tätigkeitsgebiete beschränkte Entziehung, § 46 Abs. 1 Satz 2). Als Anwendungsfall der partiellen Zulassung hält die Begründung ausdrücklich „eine Beschränkung auf Verwaltertätigkeiten nur in Verbraucherinsolvenzverfahren“ für denkbar (Begr. S. 170). Ausländischen Antragstellern stünde damit offen, was inländischen Bestandsverwaltern versagt wird. Diese Inländerdiskriminierung ist zumindest im Rahmen des Bestandsschutzes für Insolvenzverwalter, die ausschließlich Verbraucherinsolvenzen bearbeiten, sachlich nicht zu rechtfertigen.
Die Vorschrift des § 1 InsAGEG-E wäre um einen neuen Absatz 2a zu ergänzen: Wer in dem in Absatz 1 genannten Zeitraum in mindestens 40 Verbraucherinsolvenzverfahren zum Insolvenzverwalter oder Treuhänder bestellt worden ist, wird auf Antrag mit einer auf Verbraucherinsolvenzverfahren beschränkten Zulassung zugelassen.
Als Folgeänderung wäre die Beschränkung auf Verbraucherinsolvenzen in § 26 (Statusfeld im Register) vorzunehmen.
Der Bemessungszeitraum ist eindeutig festzulegen. Normtext und Begründung weichen voneinander ab. § 1 Abs. 1 InsAGEG-E stellt auf das vierte dem Verkündungsjahr vorangegangene Jahr ab; die Einzelbegründung nennt den Beginn des dritten vorangegangenen Jahres und beziffert den Zeitraum auf „mindestens 3 Jahre“ (Begr. S. 175). Der Allgemeine Teil weicht nochmals ab und nennt als Endzeitpunkt die Bekanntmachung des Inkrafttretens statt des Abschlusses des Gründungsvorgangs sowie nur Bestellungen „zum Verwalter“ (Begr. S. 102).
Die Anrechnung vor Inkrafttreten erworbener praktischer Erfahrung als Ausbildung im Sinne des § 5 ist zu begrüßen. Sie schlägt eine Brücke für jüngere Berufsangehörige, die die Bestellungszahlen des § 1 noch nicht erreichen.
Die Zulassungsfiktionen des § 12 setzen eine Feststellung nach § 8 Abs. 2 und 3 InsAGEG-E voraus, die innerhalb des Antragsfensters des § 8 Abs. 4 zu beantragen ist. Bestandsverwalter, die das Antragsfenster nicht genutzt haben, wären trotz der Zweijahresfrist des § 1 Abs. 3 InsAGEG-E nicht bestellbar. Hier bedarf es einer Abstimmung der Fristen, damit kein Verwalter allein wegen eines verpassten Feststellungsverfahrens aus laufenden Bestellungen fällt.
Die Regelung, dass das Fehlen einer Zulassung für sich genommen keinen wichtigen Grund zur Entlassung darstellt, wenn die Bestellung vor Ablauf des sechsten auf den Abschluss des Gründungsvorgangs folgenden Monats erfolgt ist, ist sachgerecht. Sie sollte im Lichte der vorgeschlagenen Nichtigkeitsfolge (B.II.4) ausdrücklich klarstellen, dass diese für Bestellungen innerhalb der Übergangsfrist nicht gilt.
Das Berufsträgerregister ist wesentlicher Bestandteil der Reform. Es setzt die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts sowie des Bundesgerichtshofs um, schafft eine gemeinsame Informationsbasis der Gerichte und erspart den Berufsträgern die wiederholte Beantwortung unterschiedlicher Fragebögen. Ob es sich als transparenzförderndes Auswahlinstrument etabliert oder als „totes Bürokratiemonster“ endet, hängt allein von seiner Akzeptanz bei den Insolvenzrichterinnen und Insolvenzrichtern ab[21].
Wenn es keine „Schattenlisten“ bei den Gerichten mehr geben soll, müssen die Richter im Register auf einen Blick finden, was sie bisher den Bewerbungsunterlagen entnommen haben.
Daraus folgen zwei Leitlinien: Die Pflichtangaben sind auf das Notwendige zu beschränken, die freiwilligen Angaben dürfen nicht unnötig eingeschränkt werden. Und je mehr Funktionen das Register erfüllt, desto wichtiger ist die Trennung zwischen Information, Auswahlhilfe und Sanktion. Für jedes Datenfeld sind Zweck, Erforderlichkeit, Einsehbarkeit, Aktualisierung und Berichtigung zu bestimmen.
In die Stammdaten sind der Zulassungsstatus einschließlich etwaiger Beschränkungen (B.IV.1) und die Höhe der tatsächlich vorgehaltenen Berufshaftpflichtdeckung aufzunehmen. Eine auf bestimmte Tätigkeitsgebiete beschränkte Entziehung erscheint bislang nur als Registervermerk nach § 30, der nach Ablauf der Sperrfrist zu löschen ist; ein dauerhaftes Statusfeld fehlt. Nur mit einem solchen kann das Gericht erkennen, ob eine Bestellung im konkreten Verfahren zulässig ist.
Die Alternative „Datum der Zulassung als Berufsträger oder Datum der ersten Bestellung“ führt dazu, dass gerade bei Bestandsverwaltern das Zulassungsdatum fehlen kann (Begr. S. 131). Einzutragen ist stets das Datum der Zulassung nach dem InsAG; zusätzlich kann der Beginn der Tätigkeit als Insolvenz- oder Konkursverwalter angegeben werden. Weil sich dieses Datum nach DSGVO-konformer Löschung älterer Akten häufig nicht mehr belegen lässt, muss eine plausibel gemachte Angabe genügen.
Nach Nr. 5 und 6 sind dauerhaft ausgeübte weitere Tätigkeiten einschließlich Anschriften, Telefonnummern, Postfächern und Internetseiten einzutragen; nach § 25 Abs. 4 Satz 3 sind diese Angaben jedermann zugänglich zu machen. Die Begründung verweist nur pauschal auf die Bedeutung für Unabhängigkeit, Auslastung und Berufsaufsicht (Begr. S. 131); warum diese Angaben jedermann zugänglich sein müssen, erklärt sie nicht. Eine vergleichbare Pflicht kennen andere Berufsordnungen nicht. Der VID fordert deshalb ein auf die Insolvenz- und Restrukturierungsgerichte eingeschränktes Einsichtsrecht.
Nach § 27 sind je Kanzleistandort Zahl, Qualifikation und Berufserfahrung der angestellten Mitarbeiter, ein Organigramm und die eingesetzten Datenverarbeitungssysteme einzutragen. In Verbindung mit § 56 Abs. 2 und § 56e InsO-E erhalten diese Angaben erhebliches Gewicht für die Auswahl. Damit sie das Gewicht tragen können, müssen sie vergleichbar sein. Die bloße Zahl der Köpfe sagt über die tatsächliche Leistungsfähigkeit wenig aus: Teilzeitkräfte sind keine Vollzeitkräfte. Nicht vergleichbare Angaben dürfen nicht zu einem scheinbar objektiven, tatsächlich aber verzerrenden Auswahlkriterium werden.[22]
Zudem müssen die Angaben an der richtigen Stelle ansetzen. Das ist nicht der Kanzleistandort, sondern der Berufsträger. Für das bestellende Gericht ist allein maßgeblich, welche Mitarbeiter dem zu bestellenden Berufsträger für die Verfahrensabwicklung tatsächlich zur Verfügung stehen. Wo diese Mitarbeiter ihren Arbeitsplatz haben, ob im Büro, im Homeoffice oder an einem anderen Standort der Kanzlei, ist im Zeitalter der Digitalität für die Leistungsfähigkeit ohne Belang. Die standortbezogene Erfassung bildet standortübergreifende Teams nicht ab und lässt offen, welche Mitarbeiter welchem Berufsträger zuarbeiten.
Der VID schlägt deshalb vor, die Angaben nach § 27 Abs. 1 nicht je Kanzleistandort, sondern je Berufsträger zu erfassen: „In das Berufsträgerregister sind Angaben zu den wesentlichen Merkmalen der dem Berufsträger zur Verfügung stehenden Personal- und Büroausstattung einzutragen.“ Arbeiten Mitarbeiter mehreren Berufsträgern zu, sind sie anteilig zuzuordnen; Teilzeitkräfte sind entsprechend ihrem Arbeitszeitanteil zu berücksichtigen. Die Begründung sollte klarstellen, dass die Angaben qualitativ zu würdigen sind und keine schematische Vorrangregel begründen.
Eine Pflicht zur laufenden Änderungsmeldung enthält der Normtext nicht; sie steht nur in der Begründung (Begr. S. 132) und lässt sich allenfalls auf § 31 Abs. 2 stützen. In größeren Einheiten wäre sie praktisch nicht erfüllbar. Die Kostenschätzung des Entwurfs, die für die gesamte Berufsgruppe von rund 100 Berichtigungen im Jahr à 17 Minuten ausgeht, unterschätzt den Pflegeaufwand erheblich.
Der VID schlägt vor, dass im Entwurf ergänzt wird, wonach die Angaben nach Absatz 1 jährlich zum Stichtag der Zulassung zu aktualisieren sind. Eine jährliche Meldung entspricht der heutigen Praxis vieler Insolvenzgerichte, die eine jährliche Aktualisierung der Bewerbungsangaben verlangen. Künftig erfolgt sie einmal gegenüber der Kammer statt gegenüber jedem Gericht gesondert. Die Anknüpfung an den Jahrestag der Zulassung verteilt die Meldungen zudem über das Jahr und vermeidet Belastungsspitzen bei der Kammer. Wesentliche Änderungen der Büroorganisation sind unverzüglich anzuzeigen.
Ungeklärt ist die Eintragungstiefe der „zur Verfahrensabwicklung verwendeten Datenverarbeitungssysteme“ (§ 27 Abs. 1 Nr. 3). Der Entwurf lässt offen, ob nur das eingesetzte Produkt oder auch die Architektur dahinter zu benennen ist und ob der Einsatz KI-gestützter Werkzeuge – etwa bei Entwurfserstellung, Dokumentenanalyse oder Forderungsprüfung – erfasst ist, gegebenenfalls einschließlich Modell und Verarbeitungsweg. Der Entwurf schafft damit eine potenzielle Meldepflicht für KI-Einsatz, ohne sie auszusprechen oder auszugestalten.[23] Der VID regt an, die Angabe auf die Bezeichnung des eingesetzten Insolvenzbearbeitungsprogramms zu beschränken.
Für Nachwuchsverwalter ist das Profil die wichtigste Möglichkeit, überhaupt wahrgenommen zu werden. Der VID unterstützt die Konzeption freier Angaben, die die Kammer nur auf offensichtlich unzutreffende, irreführende oder irrelevante Inhalte prüft. Eine inhaltliche Prüfung aller Angaben würde die Kammer überfordern und erhebliche personelle Kapazitäten binden. Als Korrektiv müssen an unzutreffende Angaben strenge Rechtsfolgen geknüpft sein; die berufsrechtliche Ahndung nach §§ 31, 46 und, bei schwerwiegenden Täuschungen, Rücknahme oder Widerruf nach § 16 stehen dafür zur Verfügung.
Weil die Angaben in aller Regel werbende Selbstdarstellung sein werden, darf der Aufwand des Nachweises jedoch nicht zum Wettbewerbsnachteil werden. Der VID schlägt vor, dass Berufsträger Nachweise zu ihren Angaben freiwillig hinterlegen können und die Angabe dann im Register mit dem Hinweis „Nachweis hinterlegt“ erscheint. Das schafft Transparenz, ohne die Kammer mit einer Prüfung zu belasten.
Ein Erfahrungsprofil, das lediglich Aktenzeichen auflistet, ist für das auswählende Gericht nicht hilfreich. Aussagekräftig wird es erst durch strukturierte Angaben zu Verfahrensart, Größenordnung und Betriebsfortführung. Die Kammer sollte hierfür Schemata vorgeben (§ 28 Abs. 4), die sich an vier Verfahrenskonstellationen orientieren: Verbraucher- und Kleinverfahren (§ 304 InsO) sowie Verfahren über kleine, mittelgroße und große Unternehmen (§ 267 Abs. 1 bis 3 HGB). Ein Freitextfeld für besondere Kenntnisse – Sprachen, Branchenkenntnis, weitere berufliche Qualifikationen – sollte daneben erhalten bleiben.
Nach dem Entwurf sind alle Angaben im Profil freiwillig, auch die Angabe der Gerichte, bei denen ein Bestellungsinteresse besteht (Begr. S. 132). Zugleich soll die Kundgabe eines Interesses notwendig sein, damit das Gericht den Berufsträger berücksichtigt. Das ist widersprüchlich: Ohne Ortsangaben wird die Suchfunktion erheblich erschwert, und das Register kann seine Funktion, die Listen in den Schubladen der Gerichte zu ersetzen, nicht erfüllen.
Der VID hält deshalb die Angabe der Gerichte, bei denen Bestellungsinteresse besteht, für verpflichtend. Die Angabe „bundesweit“ ist zulässig. Damit wird dem Bedürfnis nach regionaler Filterung entsprochen, ohne dass überregional tätige Verwalter jedes einzelne der 190 Insolvenzgerichte auswählen müssen. Zugleich wird verhindert, dass Gerichte außerhalb des Registers geäußerte Bestellungsinteressen berücksichtigen und so das Transparenzanliegen unterlaufen.
Nach § 29 sollen alle laufenden Bestellungen mit Gericht und Aktenzeichen im Register geführt werden; die Gerichte sollen jede Bestellung und deren Beendigung melden (§ 29 Abs. 3). Der Ansatz verfolgt zwar ein berechtigtes Anliegen: Die Übersicht über laufende Bestellungen ist die Voraussetzung dafür, dass das Gebot der fairen Chance (§ 56 Abs. 3 InsO-E) überhaupt handhabbar wird. Erst durch sie erkennen Gerichte, welche geeigneten Bewerber derzeit unterdurchschnittlich bestellt werden. Das bislang verfügbare Datenmaterial ist nicht öffentlich verifiziert.
Die Insolvenzverwalterkammer darf allerdings nicht zur zentralen Datenverwaltungsstelle sämtlicher Insolvenzverfahren werden. Die vorgesehene Erfassung und Führung einer umfassenden Liste aller laufenden Verfahren durch die Kammer ist uneingeschränkt abzulehnen. Die bloße Anzahl laufender Insolvenzverfahren sagt wenig über deren tatsächliche Komplexität und die Arbeitsbelastung aus. Auch sprechen die unterschiedlichen Arbeits- und Lebensmodelle von Verwaltern gegen die Berücksichtigung des Merkmals der Auslastung. Laufende Bestellungen mögen allenfalls der Handhabung des Gebots der fairen Chance und nicht der Auslastungsprüfung dienen.
Die Aussagekraft einer Auflistung von laufenden Bestellungen entstünde erst durch ergänzende strukturierte Angaben zu den Verfahren: Verfahrensart, Größenordnung, Anzahl Mitarbeiter, Übernahme eines laufenden Betriebs bzw. Betriebsfortführung. Diese Sammlung von Merkmalen und Daten eines Verfahrens für die Verwendung durch die Justiz ist nicht Aufgabe einer beruflichen Selbstverwaltung. Zugleich führt die gerichtliche Meldepflicht zu einer mehrfachen Datenerfassung. Die bisherigen staatlichen Regelungen zur statistischen Erfassung haben hierfür kein Bedürfnis erkennen lassen. Dies sowie Eröffnungen und Sicherungsmaßnahmen werden bereits veröffentlicht unter www.insolvenzbekanntmachungen.de bzw. bei Restrukturierungsverfahren unter www.restrukturierungsbekanntmachungen.de. Hinzu kommt die Meldung und Erfassung beim Statistischen Bundesamt.
Eine zusätzliche Datenerhebung durch die Kammer über Einzelmeldungen der Gerichte würde auf beiden Seiten erhebliche personelle und technische Ressourcen erfordern. Insbesondere wären zusätzliche IT-Systeme, umfangreiche Speicherkapazitäten sowie dauerhafte Aktualisierungs- und Kontrollprozesse erforderlich. Die damit verbundenen Kosten einer Erhebung von Daten im Interesse der Justiz können und dürfen nicht von einer beruflichen Selbstverwaltung getragen werden. Mit dem Leitbild einer schlanken und effizienten Kammer ist ein von ihr geführtes Register der laufenden Bestellungen nicht vereinbar.
Die Kombination aus unverzüglicher Berichtigungspflicht (§ 31 Abs. 2) und jährlichem Versicherungsnachweis erzeugt eine dauerhafte Meldelast. Der VID schlägt eine Bündelung zu einer jährlichen Stichtagsmeldung vor (Ausstattung, Personal, Profil, Versicherung), verbunden mit einer Pflicht zur Sofortanzeige nur für Umstände, die die Zulassung selbst berühren (Versagungsgründe des § 3 Abs. 2). Eine zusätzliche Eigenanzeige des Wegfalls des Versicherungsschutzes ist entbehrlich, weil § 8 Abs. 5 bereits den Versicherer zur unverzüglichen Mitteilung verpflichtet.
Die Vorschrift des § 28 Abs. 4 Satz 1 überträgt die Vorgabe von Schemata und Parametern der Kammer, § 33 Nr. 4 zugleich dem Verordnungsgeber. Das Verhältnis beider Befugnisse ist ungeklärt. Die Ausgestaltung des Registers sollte insgesamt der Satzung der Kammer überlassen werden (dazu B.X); das BMJV wirkt über die Rechtsaufsicht und den Zustimmungsvorbehalt des § 77 Abs. 2 mit.
Die Vorschrift des § 34 ordnet die ergänzende Anwendung des Verwaltungsverfahrensgesetzes nur „für Verfahren nach diesem Teil“ an, also für Zulassung und Register. Für die Berufsaufsicht (Teil 3) und die Kammer (Teil 4) fehlt eine Parallelnorm, während § 167 sie für Teil 6 vorsieht. Damit ist unklar, ob im Aufsichts- und Sanktionsverfahren etwa Befangenheit, Akteneinsicht, Bekanntgabe und Wiedereinsetzung nach dem VwVfG zu beurteilen sind. Die Vorschrift des § 34 ist auf das gesamte Gesetz zu erstrecken (dazu auch B.VIII.7).
Die Datenübermittlungsbefugnisse des § 35 Abs. 1, 3 und 4 einschließlich der Durchbrechung des Steuergeheimnisses sind in der Begründung nicht erläutert. Ihre Erforderlichkeit ist im weiteren Verfahren darzulegen.
Mit der bundesweiten Zulassung steht die generelle Eignung fest; das Gericht prüft sie nicht mehr. Die gesamte Auswahl verlagert sich damit in den Einzelfall. Umso wichtiger ist es, dass die Kriterien der Einzelfallauswahl sachgerecht, handhabbar und frei von verdeckten Zugangsschranken sind. Der Entwurf behält das weite Auswahlermessen der Gerichte bei und strukturiert es durch Registerinformationen, klarere Eignungskriterien, das Fairnessgebot und die Gläubigerbeteiligung. Das unterstützt der VID im Grundsatz.
Der VID unterstützt die gesetzliche Verankerung des Gebots, jedem geeigneten und zur Übernahme bereiten Bewerber eine faire Chance zu geben und bei gleicher Eignung nach willkürfreien Kriterien auszuwählen (Begr. S. 185). Das Gebot trifft auf das Prinzip „bekannt und bewährt“, unter dem vor allem der Berufsnachwuchs leidet. Für sich genommen bleibt es allerdings eine Programmnorm; Wirkung entfaltet es erst, wenn der bestellende Insolvenzrichter seine Bestellungspraxis daran ausrichtet.
Das Kriterium der Auslastung ist kaum justiziabel. Die Zahl laufender Bestellungen bildet die tatsächliche Belastung nicht ab, und die dienstliche Perspektive auf Auslastung unterscheidet sich von der freiberuflichen. Dass sich ein Gericht ausgelastet fühlt, bedeutet nicht, dass der Verwalter ausgelastet ist. Der Entwurf legt die maßgebliche Erklärung zu Recht in die Hand des Bewerbers, der vor der Bestellung zu seinen Kapazitäten befragt wird (§ 56e Abs. 1, § 56f Abs. 2 InsO-E). Dabei sollte es bleiben; eine Auslastungsprüfung des Gerichts auf Grundlage von Registerzahlen ist grundsätzlich abzulehnen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Ortsnähe und Erreichbarkeit vor Ort keine sachgerechten Merkmale für die generelle Eignung; sie können nur für die Ausübung des Auswahlermessens im Einzelfall Bedeutung erlangen.[24] Das Bundesverfassungsgericht hat davor gewarnt, dass die Gerichte über eine verfahrensunabhängig geforderte Präsenz faktisch ein Lokalisationsprinzip einführen.[25] Diese Maßstäbe gewinnen unter dem neuen Recht zusätzliches Gewicht, weil die gerichtliche Vorauswahl entfällt. Ohne Klarstellung besteht die Gefahr, dass die Merkmale der Personal- und Büroausstattung als Einfallstor für ein verfahrensunabhängiges Nähekriterium genutzt werden. Maßgeblich darf allein der aus dem konkreten Fall ableitbare Präsenzbedarf sein – etwa bei Inbesitznahme der Masse, Betriebsfortführung oder in kleineren Verfahren, in denen Schuldner und Gläubiger das persönliche Gespräch suchen –, nicht ein abstrakter Nähemaßstab.
Die Konkretisierung der Geschäftskunde anhand von Masse, Schuldnerstruktur und Branche ist sachgerecht. Bei Fremdanträgen mit sofortigem Handlungsbedarf fehlen dem Gericht diese Informationen allerdings häufig; hier bedarf es regelmäßig ergänzender Angaben des antragstellenden Gläubigers. Zu begrüßen ist die Klarstellung der Begründung, dass keine konkreten Erfahrungen mit Herausforderungen genau der Art verlangt werden, die den Fall bestimmen, sondern Kenntnisse genügen, die erwarten lassen, dass die Person den Anforderungen gewachsen ist (Begr. S. 186). Sie sollte in den Normtext übernommen werden, weil sie für den Berufsnachwuchs entscheidend ist.
Der VID begrüßt, dass der Entwurf die Unabhängigkeit konturiert und auf eine abschließende Definition bewusst verzichtet (Begr. S. 186).
Folgende Ergänzungen sind erforderlich:
Das Gericht soll vor der Bestellung Erklärungen der in die nähere Auswahl kommenden Personen zu Unabhängigkeit, Auslastung und Büroausstattung einholen und kann weitergehende Erklärungen, insbesondere zur Geschäftskunde, verlangen; Erklärungen sollen durch Verordnung nach § 56h vereinheitlicht werden (Begr. S. 187 f., 189). Der VID unterstützt die Ablösung der gerichtseigenen Fragebögen. Die Erklärungen sollten aber grundsätzlich entbehrlich sein, soweit sich die Angaben aus dem Register ergeben; andernfalls entsteht im engen Zeitfenster der Bestellungsentscheidung zusätzlicher Aufwand. Gerade der Eilcharakter des Insolvenzverfahrens und damit auch die unverzügliche Bestellung von Sachverständigen, vorläufigen Insolvenzverwaltern und vorläufigen Sachwaltern sollte tragender Gedanke des Regelungsinhaltes sein. In kleineren und durchschnittlichen Verfahren lassen sich besondere Anforderungen an die Person häufig gar nicht bestimmen; gleichwohl wären für jedes Verfahren neue Erklärungen einzuholen. Aktuelle, vollständige freiwillige Angaben im Register sind aus Verwaltersicht die wirksamste Abhilfe.
Nach § 56e Abs. 2 Satz 1 InsO-E begründet das Gericht jede Auswahlentscheidung durch Nennung der Gesichtspunkte, welche die Auswahl tragen. Der VID lehnt diese allgemeine Begründungspflicht ab, wie er es bereits in früheren Stellungnahmen getan hat.
Die Begründungspflicht verursacht einen erheblichen Erfüllungsaufwand, den der Entwurf nicht abbildet. Bei rund 130.000 Insolvenzverfahren im Jahr und einer Nichteröffnungsquote von etwa einem Viertel ergeben sich rund 97.500 Begründungen allein mit der Eröffnung. Hinzu kämen etwa 15.000 Begründungen bei der Bestellung vorläufiger Verwalter und Sachwalter sowie rund 2.000 für Sonderinsolvenzverwalter, Restrukturierungsbeauftragte und Sanierungsmoderatoren.[26] Unklar ist zudem, ob die Begründung bei der Bestellung des vorläufigen Verwalters und erneut bei der Eröffnung erforderlich ist. Die Entwurfsbegründung hält den Aufwand wegen der Beschränkung auf die tragenden Gesichtspunkte für vertretbar (Begr. S. 188), beziffert ihn aber nicht; in der Darstellung des Erfüllungsaufwands ist er nicht erfasst.
Dem steht kein entsprechender Nutzen gegenüber. Die Auswahlentscheidung bleibt rechtsmittelfrei. Die Begründung muss sich nach dem Entwurf nicht mit den nicht berücksichtigten Bewerbern auseinandersetzen (Begr. S. 188). In der Praxis drohen daher Formelbegründungen, die ihre Bezeichnung nicht verdienen, insbesondere zumal bei Fremdanträgen, bei denen dem Gericht kaum Informationen vorliegen und zum Nachteil von Neubewerbern, für deren Auswahl sich schwerer eine Begründung formulieren lässt als für etablierte Verwalter.[27] Aus Sicht der Gerichte lädt die Begründungspflicht zudem zur Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen ein; die Entwurfsbegründung nennt dies sogar ausdrücklich als Zweck (Begr. S. 188).
Für die Konstellationen, in denen eine Begründung tatsächlich geboten ist, enthält der Entwurf ohnehin spezielle Regelungen. Das Absehen von der Beteiligung des vorläufigen Gläubigerausschusses und die Ablehnung seines einstimmigen Vorschlags sind (wie auch bereits de lege lata) zu begründen (§ 56e Abs. 2 Satz 3 InsO-E; vgl. bisher § 27 Abs. 2 Nr. 4 InsO), ebenso die Unabhängigkeit bei der Bestellung eines zuvor als Restrukturierungsbeauftragter oder Sanierungsmoderator tätigen Berufsträgers (Satz 2). Diese Pflichten unterstützt der VID. Dass die angestrebte gerechtere Verteilung der Bestellungen durch eine allgemeine Begründungspflicht erreicht wird, ist dagegen nicht erkennbar.
Der VID schlägt daher vor, § 56e Abs. 2 Satz 1 InsO-E zu streichen und es bei den besonderen Begründungspflichten der Sätze 2 und 3 zu belassen. Hält der Gesetzgeber an einer erweiterten Begründungspflicht fest, wäre jedenfalls bei IK-Verfahren darauf zu verzichten.
Die im Entwurf geregelte Pflicht, eine Bestellung abzulehnen, wenn das Amt nicht ordnungsgemäß geführt werden kann (§ 56f Abs. 2 InsO-E), ist im Grundsatz selbstverständlich. Sie darf aber nicht dazu führen, dass Amtsträgerinnen und Amtsträger bei absehbaren, vorübergehenden Abwesenheiten – etwa wegen Mutterschutzes oder Elternzeit – Bestellungen ablehnen müssen. Das setzt eine gesetzliche Vertretungsregelung voraus (dazu B.VII.3).
Die Verordnungsermächtigung des § 56h InsO-E betrifft Inhalt, Form und Übermittlungswege von Erklärungen im gerichtlichen Verfahren. Insoweit fehlte der Mitgliederversammlung für eine Satzungsermächtigung die Verbandskompetenz. Die Regelung durch Rechtsverordnung ist hier sachgerecht. Voraussetzung ist, dass der Musterfragebogen abschließend ist und bis zum Abschluss des Gründungsvorgangs vorliegt.
Die Übertragung der Auswahlmaßstäbe auf Restrukturierungsbeauftragte und Sanierungsmoderatoren (§§ 74, 94 StaRUG-E) unterstützt der VID. Die vorstehenden Änderungen sind dort nachzuvollziehen. Auch dort ist jedoch ausdrücklich auf die Zulassung nach dem InsAG Bezug zu nehmen.
Der Entwurf regelt die Pflichten des Amtsträgers an zwei Stellen: als Berufspflichten in den §§ 36 bis 45 InsAG-E und als Amtspflichten in den §§ 57 bis 57g InsO-E. Beide Kataloge überschneiden sich. § 36 wiederholt nach der eigenen Begründung, „was sich aus den Verfahrensordnungen … ohnehin ergibt“ (Begr. S. 137). Die Regelung des § 57 InsO-E übernimmt den Haftungsmaßstab des § 60 Abs. 1 Satz 2 InsO in den Pflichtenkatalog, nach der Begründung ohne inhaltliche Änderung (Begr. S. 189). Die Vorschriften §§ 57c, 57e und 57f InsO-E regeln verfahrensübergreifende Pflichten (Vermögenstrennung, Verschwiegenheit, Versicherung), die nicht einzelfallbezogen sind und deshalb in das InsAG gehören. Im Pflichtenkatalog des InsAG-E fehlt eine Vermögensbetreuungspflicht dagegen vollständig.
Jede Pflicht, die zugleich Amtspflicht und Berufspflicht ist, eröffnet zwei Aufsichtswege – den des Insolvenzgerichts und den der Kammer – und damit das Risiko doppelter Kontrolle und divergierender Bewertungen desselben Verhaltens (dazu B.VIII). Jede Ausweitung der Pflichten erweitert zugleich den Anwendungsbereich von Rüge, Geldbuße, Zulassungsentziehung und Registervermerk.[28]
Der VID schlägt daher eine klare Aufgabenteilung vor:
Die Regelung des § 36 enthält mit „pflichtgemäß“ eine Tautologie und mit „gewissenhaft“ eine Leerformel ohne Subsumtionsfähigkeit. Abs. 2 (Einstehen für die eigenen Pflichten) hat keinen eigenständigen Regelungsgehalt.[29] Als Generalvorschrift kann die Norm erhalten bleiben, sollte aber auf die prägenden Pflichten des Amtsträgers konzentriert werden. Die Vorschrift könnte insoweit klarer formuliert werden, wonach der Berufsträger die ihm als Amtsträger übertragenen Aufgaben unabhängig, unparteiisch und mit der Sorgfalt eines ordentlichen Amtsträgers ausübt. Sein Handeln orientiert er ausschließlich an den Zielen des Verfahrens, für das er bestellt ist.
Die Unterscheidung zwischen nicht delegierbarem Kernbereich und delegierbaren Teilaufgaben ist sachgerecht, bleibt im Normtext aber unscharf. Die Begründung nennt drei Beispiele: Hierbei soll es sich um die Wahrnehmung von Gerichtsterminen, Teilnahme an Sitzungen des Gläubigerausschusses sowie die Führung von Verhandlungen mit wesentlichen Akteuren (Begr. S. 189) handeln. Diese Regelbeispiele sind jedoch ins Gesetz aufzunehmen. Klarzustellen ist zudem, dass die arbeitsteilige Organisation in Teams zulässig ist, solange der Verwalter die Kernentscheidungen selbst trifft und die Delegation überwacht. Der VID hat in den Grundsätzen ordnungsgemäßer Insolvenz- und Eigenverwaltung (GOI) hierzu in II. 2. ausführliche Vorgaben erarbeitet.[30] Darin heißt es:
„Das Amt des Verwalters ist höchstpersönlicher Natur. Das Kriterium persönlicher Aufgabenwahrnehmung wird nicht erfüllt, wenn der Verwalter sich nur formal zum Verwalter bestellenlässt, die Abwicklung aber umfassend anderen Personen überlässt. Gleichzeitig ist der Einsatz von Mitarbeitern für eine effiziente Verfahrensabwicklung unverzichtbar. Höchstpersönlich sollen regelmäßig folgende Tätigkeiten ausgeführt werden:
Der Entwurf regelt die Vertretung des Amtsträgers nicht im Gesetz. Die Vorschrift des § 57h Nr. 2 InsO-E ermächtigt lediglich zu Regelungen über die „für den Fall einer Verhinderung des Verwalters zu treffenden Vorkehrungen“. Die Begründung setzt eine Vertretungsregelung voraus, die bei mehr als nur vorübergehender Verhinderung dem Gericht anzuzeigen sei (Begr. S. 190), ohne dass der Normtext dafür eine Grundlage böte. In Verbindung mit dem Postulat persönlicher Amtsausübung und der Ablehnungspflicht des § 56f Abs. 2 InsO-E entsteht ein mittelbarer Nachteil insbesondere für Amtsträgerinnen während des Mutterschutzes. Eine Vertretungsregelung für Urlaub, Krankheit, Mutterschutz und Elternzeit ist deshalb im Gesetz selbst zu verankern.
Die Anforderungen an die Beauftragung externer Dienstleister (Festlegung des Gegenstands, Eignung des Dienstleisters, Verschwiegenheitsvorkehrungen, Anzeige an Gericht und Gläubigerausschuss nach § 57a Abs. 2 und 3) sind sachgerecht.
Nach § 57b Abs. 1 InsO-E muss der Verwalter auch dem Anschein fehlender Unabhängigkeit, Uneigennützigkeit und Unparteilichkeit entgegenwirken. Als sanktionsbewehrte Berufspflicht ist der bloße Anschein ein zu unbestimmter Anknüpfungspunkt. Das Bundesverfassungsgericht hat beanstandet, dass ein bloßer Anschein keinen Berufsrechtsverstoß begründen kann.[31] Die Pflicht ist zu objektivieren, indem geregelt wird, dass der Amtsträger Handlungen unterlässt, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, begründete Zweifel an seiner Unabhängigkeit, Uneigennützigkeit oder Unparteilichkeit zu wecken.
Für die Beauftragung verflochtener Dienstleister (§ 57b Abs. 3 InsO-E) unterstützt der VID die Anzeige gegenüber Gericht und Gläubigerausschuss, das Widerspruchsrecht und den Drittvergleich. Zu regeln sind die Frist für den Widerspruch und die Folgen seines Ausbleibens. Andernfalls bleibt in Eilsituationen unklar, wann beauftragt werden darf. Der Begriff der „vergleichbaren“ Verflechtung sollte jedenfalls in der Begründung durch Beispiele konkretisiert werden.
Die Pflicht zur Fortbildung ist selbstverständlich und schließt externe Angebote außerhalb der Kammer ein. Ohne Vorgabe zu Umfang und Nachweis bleibt sie aber, wie § 43a Abs. 8 BRAO, praktisch folgenlos. Der Entwurf bestätigt das selbst, indem er den Erfüllungsaufwand mit null Minuten und null Euro ansetzt (Begr. S. 114). Ein Instrument zur Konkretisierung (etwa Verordnung oder Satzung) sieht der Entwurf für die Fortbildung nicht vor. Gerade die Überwachung von Fortbildungsstandards ist eine typische Aufgabe der funktionalen Selbstverwaltung.
Der VID plädiert daher für eine gesetzliche Regelung, wonach der Berufsträger sich jährlich in einem Umfang von mindestens 20 Zeitstunden fortzubilden und dies der Kammer nachzuweisen hat. Das Nähere, insbesondere zu anerkennungsfähigen Formaten und zur Fortbildung der Mitarbeiter, sollte die Kammer in der Berufsordnung regeln können.
Nach § 41 hat der Berufsträger die Pflichten eines weiteren Berufs auch bei der Ausübung insolvenzrechtlicher Ämter zu wahren; im Kollisionsfall gebührt den insolvenzrechtlichen Berufspflichten der Vorrang. Die Norm kombiniert damit die Kumulation zweier Berufsrechte mit einer Vorrangregel.
Die Vorrangregel ist ein deutlicher Fortschritt gegenüber dem Status quo. Weil die Insolvenzordnung berufsordnungsrechtlich bislang kaum steuert, hat der Bundesgerichtshof auf das jeweilige Zweitberufsrecht zurückgegriffen, 2004 auf das der Wirtschaftsprüfer und 2015 auf das der Rechtsanwälte.[32] Der Verwalter unterliegt nach der Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofs je nach Zweitberuf unterschiedlichen Maßstäben. Das Umgehungsverbot des § 12 BORA findet danach Anwendung und der Insolvenzverwalter, der zugleich als Anwalt zugelassen ist, darf nicht den unmittelbaren Kontakt zu Geschäftsführern, Lieferanten und Kunden wahrnehmen, den der Verwalter jedoch gerade suchen muss.
Das erklärte Ziel des Entwurfs, für die Wahrnehmung insolvenzrechtlicher Ämter einheitliche Maßstäbe unabhängig vom Zweitberuf zu schaffen (Begr. S. 139), erreicht die Vorrangregel aber nicht. Solange die weiteren Berufspflichten fortgelten und nur im (nicht definierten) Kollisionsfall zurücktreten, hängt die Pflichtenlage weiter vom Zweitberuf ab. Unbestimmt bleibt, wann eine Kollision vorliegt, ob die zurücktretende Pflicht ganz oder nur soweit erforderlich suspendiert ist und wer die Kollision feststellt. Diese Unbestimmtheit trifft auf einen scharfen Sanktionsrahmen und ein doppeltes Aufsichtsregime (Kammer der Berufsträger einerseits, Rechtsanwaltskammer andererseits). Ein Berufsträger ohne weitere Berufszugehörigkeit unterliegt den zusätzlichen Pflichten nicht. Es ist nicht nachvollziehbar, warum für dieselbe Amtstätigkeit je nach Zweitberuf unterschiedliche Maßstäbe gelten sollen.[33] Die BGH-Entscheidung von 2015 belegt nicht die Notwendigkeit paralleler Berufsrechte, sondern das damalige Regelungsvakuum. Der Senat hat ausdrücklich darauf abgestellt, dass es für Insolvenzverwalter keine eigene Berufsordnung gab. Mit dem InsAG entfällt dieser Grund.
Der VID schlägt deshalb eine funktionale Zuordnung statt einer Kollisionsregel vor: Handelt der Berufsträger in Wahrnehmung des Amtes, gelten InsAG und InsO. Handelt er als Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer, gilt das jeweilige Berufsrecht. Das senkt keine Standards, sondern vereinheitlicht sie. § 55 würde damit zur reinen Klarstellung.
Die uneingeschränkte persönliche Haftung des Berufsträgers trotz Zugehörigkeit zu einer Berufsausübungsgesellschaft ist folgerichtig, weil an der persönlichen Bestellung natürlicher Personen festgehalten wird. Folgende Punkte sind zu ergänzen:
Nach § 45 hat sich der Berufsträger auch außerhalb der Amtsausübung jederzeit so zu verhalten, dass das Ansehen des Berufs und das Vertrauen in den Berufsstand und seine Mitglieder nicht beeinträchtigt werden. Der VID teilt das Anliegen der Vorschrift. Das Vertrauen in die persönliche Integrität der Amtsträger ist, wie die Begründung zutreffend hervorhebt, für die Funktionsfähigkeit der Insolvenz- und Restrukturierungsverfahren unverzichtbar (Begr. S. 140 f.). Einer eigenen Generalklausel bedarf es dafür jedoch nicht.
Die Vorschrift ist § 43 Satz 2 BRAO nachgebildet, dessen eigenständiger Anwendungsbereich in der Literatur verbreitet bezweifelt wird. [34] Sie reicht sogar weiter, weil sie jedes Verhalten erfasst, das das Ansehen des Berufs beeinträchtigen kann und keine Erheblichkeitsschwelle vorsieht. Als sanktionsbewehrte Pflicht ist sie am Bestimmtheitsgebot zu messen. Maßstäbe, an denen sich der Berufsträger orientieren könnte, nennt auch die Begründung nicht.
Die Fälle, auf die es ankommt, erfasst der Entwurf bereits an anderer Stelle:
Was darüber hinausgeht, betrifft die private Lebensführung und sollte nicht Gegenstand der Berufsaufsicht sein. Der VID schlägt deshalb vor, § 45 zu streichen.
Die Aufsicht über die Amtsführung in laufenden Verfahren muss auch weiterhin bei den Insolvenzgerichten verbleiben. Die verfahrensübergreifende Aufsicht der Kammer ist sachgerecht. Heute erfolgt die Aufsicht ausschließlich verfahrensbezogen. Pflichtverletzungen, Entlassungen oder ein faktisches Delisting werden anderen Gerichten nicht bekannt. Auch die Gläubigerkontrolle ist kein Ersatz. Ein Gläubigerausschuss wird nur in einem Bruchteil der Verfahren bestellt, in Klein- und masselosen Verfahren regelmäßig nicht. Die Gläubiger verfolgen zudem legitime Eigeninteressen.
Die Kammer überwacht künftig die verfahrensübergreifende Berufsausübung: das Fortbestehen der Zulassungsvoraussetzungen, die Versicherung, die Büroorganisation, wiederholtes oder gerichtsübergreifendes Fehlverhalten. Eine solche Aufgabenteilung ist dem deutschen Berufsrecht vertraut. Beim Notariat beaufsichtigen Justizbehörden und Notarkammern nebeneinander, bei den Wirtschaftsprüfern überwacht die Wirtschaftsprüferkammer neben der Abschlussprüferaufsichtsstelle. Bei begründetem Anfangsverdacht einer verfahrensübergreifenden Berufspflichtverletzung muss die Kammer handeln können, andernfalls wäre das Aufsichtsmodell mit dem Legalitätsprinzip nicht vereinbar. Die Kammeraufsicht hat zugleich eine Schutzfunktion für die Berufsträger. Heute liegen sämtliche Sanktionen faktisch in der Hand des einzelnen Gerichts. Die schärfste Sanktion durch schlichte Nichtbestellung (kaltes Delisting) wird ohne Verfahren, ohne Begründung und ohne gerichtliche Überprüfung verhängt. Da die meisten Verwalter regional tätig sind, führt ein solches „kaltes Delisting“ binnen kurzer Zeit zum wirtschaftlichen Ruin.[35] Wer von der Kammer zugelassen bleibt, muss dagegen trotz etwaiger einzelner abweichender gerichtlicher Auffassungen die Möglichkeit behalten, Verfahren zu führen und gegebenenfalls gegen eine strukturelle Nichtberücksichtigung einzelner Gerichte Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen.
Eine zusätzliche inhaltliche Kontrolle derselben Verfahrensvorgänge durch Gericht und Kammer wäre allerdings eine sachlich nicht gerechtfertigte Doppelaufsicht. Die Kammer darf nicht zu einer Zweitinstanz für Entscheidungen werden, die das Insolvenzgericht im Rahmen seiner Aufsicht nach §§ 58, 59 InsO trifft oder treffen könnte. Sie dürfte maximal zum Tragen kommen, wenn Verstöße vorliegen, die zu Eintragungen im Berufsträgerregister führen könnten bzw. eine Entlassung aus dem Amt, Zwangsgeld und drohender Entzug der Zulassung im Raum stehen.
Insbesondere darf es nicht möglich sein, dass einzelne Entscheidungen oder Handlungen eines Amtsträgers im laufenden Verfahren zum Gegenstand eines eigenständigen Beschwerdeverfahrens bei der Kammer gemacht werden. Hierfür bestehen bereits die gesetzlich vorgesehenen gerichtlichen Kontrollmechanismen.
Soweit außerhalb der gerichtlichen Verfahrensaufsicht eigenständige berufsrechtliche Pflichtverletzungen denkbar sind, muss hierfür ein eng begrenzter, rechtsstaatlich ausgestalteter Beschwerdeweg erhalten bleiben.
Damit die Aufsicht funktional anders und nicht doppelt ist, bedarf es klarer Abgrenzungsregeln. Der VID schlägt vor:
Die Regelung des § 47 Abs. 1 setzt konkrete Anhaltspunkte für einen Verstoß voraus. Nach der Begründung ist die Kammer zu verdachtsunabhängigen und anlasslosen Überprüfungen nicht verpflichtet (Begr. S. 141). Ein turnusmäßiges Qualitätskontrollsystem wie nach § 57a WPO sieht der Entwurf zu Recht nicht vor. Klarzustellen ist im Normtext, dass anlasslose Kontrollen ausgeschlossen sind.
Nach § 49 geht die Kammer Beschwerden von Verfahrensbeteiligten und Dritten nach. Ein allgemeines Jedermann-Beschwerderecht gegenüber der Kammer ist abzulehnen, soweit nicht das Legalitätsprinzip dem entgegensteht. In der Insolvenzverwaltung als konfliktträchtigem Tätigkeitsfeld birgt das ein erhebliches Missbrauchspotenzial; Beschwerden über das konkrete Verfahren landen schon heute beim Insolvenzgericht. Es darf nicht möglich sein, dass Verfahrensbeteiligte oder Dritte einzelne Entscheidungen oder Handlungen eines Amtsträgers im laufenden Verfahren zum Gegenstand eines eigenständigen Beschwerdeverfahrens bei der Kammer machen. Verfehlungen im konkreten Verfahren sind zunächst und ausschließlich Sache des zuständigen Insolvenzgerichts. Die Kammer sollte nur dann tätig werden, wenn sich aus Meldungen verschiedener Gerichte ein übergreifendes oder wiederholtes Fehlverhalten ergibt. Das Legalitätsprinzip bliebe gewahrt. Erhält die Kammer auf anderem Weg Kenntnis von Tatsachen, die einen begründeten Verdacht einer Berufspflichtverletzung tragen und die nicht Gegenstand eines gerichtlichen Aufsichtsverfahrens sind, bleibt sie zum Einschreiten insoweit befugt, als sie diese Information dem zuständigen Insolvenzgericht mit der Bitte um Prüfung und ggfls. weiterer Veranlassung übermittelt.
Nach dem Entwurf hat die Kammer die Gerichte anzuhören, die den Berufsträger in den letzten fünf Jahren bestellt haben, sofern eine Entziehung der Zulassung in Betracht kommt. Beschränken kann sie die Anhörung nur auf die Gerichte, auf die ein wesentlicher Teil der Bestellungen entfiele (§ 47 Abs. 2 Satz 3). Das ist keine neutrale Sachverhaltsaufklärung, sondern eine Alarmmeldung, bevor der Vorwurf geklärt ist – mit der Folge eines faktischen Bestellungsstopps. Konkrete Sachverhaltsfragen kann die Kammer den betroffenen Gerichten ohnehin stellen. Eine Mitteilung an alle Bestellgerichte sollte erst auf einer tragfähigen, rechtsstaatlich abgesicherten Grundlage erfolgen; für den vorläufigen Schutz vor weiteren Bestellungen steht das gerichtliche Sperrverfahren zur Verfügung (§§ 135 ff.).
Gemäß § 50 Abs. 1 ist der insolvenzrechtliche Berufsträger dazu verpflichtet, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Einsicht in seine Unterlagen zu gewähren. Die Vorlage von Unterlagen kann die Kammer demgegenüber nur im begründeten Einzelfall verlangen. Es erschließt sich nicht, warum die Pflicht zur Vorlage von Unterlagen an gesteigerte Voraussetzungen geknüpft werden soll und welche dies sein müssen bzw. was unter einem „begründeten Einzelfall“ zu verstehen ist.
Ein die Mitwirkungspflicht des insolvenzrechtlichen Berufsträgers begründendes Interesse der Kammer ist nach Auffassung des VID bei berufsaufsichtlichen Ermittlungen stets gegeben. Es würde die berufsaufsichtliche Kompetenz der Kammer beeinträchtigen, wenn das Gesetz besondere, über den Anfangsverdacht hinausgehende Gründe für solche Mitwirkungspflichten voraussetzt. Dies gilt umso mehr, wenn nicht näher definiert ist, welche Gründe dies sein könnten.
Ebenso ist nicht definiert, wann Auskünfte „erforderlich“ im Sinne der Vorschrift sein sollen und wie dies beurteilt wird. Aus den allgemeinen Rechtsgrundsätzen ergibt sich bereits, dass Ermittlungsmaßnahmen verhältnismäßig und damit erforderlich sein müssen. Deswegen regt der VID an, das Wort „erforderlich“ zu streichen und § 50 Abs. 1 nach dem Vorbild des § 62 Abs. 1 Satz 2 WPO zu fassen.
Auch die Mitteilung an die Staatsanwaltschaft sollte einen hinreichenden Verdachtsgrad voraussetzen, dem erforderlichenfalls eigene Ermittlungen der Kammer vorausgehen. Nicht jede Beschwerde darf ein strafrechtliches Etikett erhalten. Die Überschrift „Informationsaustausch mit der Staatsanwaltschaft“ verspricht zudem einen Austausch in beide Richtungen; die Begründung erläutert eine Mitteilung der Staatsanwaltschaft an die Kammer nach dem Vorbild des § 65 Abs. 2 WPO, der Normtext regelt sie aber nicht. Gerade die Mitteilung über Einstellung und Freispruch ist für die Aufhebung von Sperren erforderlich (dazu B.VIII.6).
Nach § 48 Abs. 1 müssen die Insolvenz- und Restrukturierungsgerichte der Kammer jedes gegen einen Berufsträger verhängte Zwangsgeld und jede auf einer Pflichtverletzung beruhende Entlassung anzeigen, sobald die Entscheidung unanfechtbar ist, bei Verdacht eines besonders schwerwiegenden Verstoßes sofort. Der bundesweite Informationsfluss ist ein Kernanliegen der Reform: Auffälligkeiten in Hamburg müssen in München sichtbar werden. Mitteilungen sollten aber wegen der Gefahr eines kalten Delistings auf schwerwiegende Vorgänge beschränkt bleiben. Das Zwangsgeld ist ein Beugemittel, das den Verwalter zur Erfüllung einer Pflicht anhalten soll, etwa zur fristgerechten Berichterstattung; es ist keine Sanktion und kein Indiz für fehlende Eignung. Die Anzeige von Zwangsgeldern sollte deshalb entfallen. Es bleibt bei der Anzeige unanfechtbarer Entlassungen wegen Pflichtverletzung und des Verdachts besonders schwerwiegender Verstöße. Das entlastete zugleich die Gerichte, die andernfalls bei jeder Aufsichtsmaßnahme zusätzlich prüfen und vermerken müssten, ob sie auf einer Berufspflichtverletzung beruht und mitteilungspflichtig ist.
Der Entwurf sieht Geldbußen bis zu fünf Millionen Euro vor (§ 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2). Das ist unangemessen. Die Begründung verweist auf das Vorbild anderer Berufsordnungen und nennt § 68 WPO (Begr. S. 141). Gerade dieses Vorbild sieht aber eine Obergrenze von 500.000 Euro vor; der Entwurf geht ohne nähere Begründung um das Zehnfache darüber hinaus. Der Höchstbetrag prägt die gesamte Sanktionspraxis. Ein solcher Rahmen birgt die Gefahr unverhältnismäßiger Eingriffe in die wirtschaftliche Existenz und steht in auffälligem Kontrast dazu, dass in den großen Eigenverwaltungsverfahren weder die Geschäftsführung noch der beratende Eigenverwalter einem vergleichbaren Risiko ausgesetzt ist. Als äußerste Grenze erscheint ein Betrag von 500.000 Euro vertretbar. Der Kriterienkatalog des § 46 Abs. 3 (Art, Schwere, Dauer, Schadenshöhe, frühere Verstöße, Finanzkraft, Mitwirkung an der Aufklärung) ist zu begrüßen und gewährleistet die Verhältnismäßigkeit innerhalb dieses Rahmens.
Nach der Rechtsprechung kann der Verwalter bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen seinen Vergütungsanspruch verlieren. Tritt daneben eine berufsrechtliche Geldbuße, droht eine doppelte Sanktion desselben Verhaltens. Das Verhältnis ist über die vorgeschlagene Ergänzung des § 54 zu regeln.
Die Regelung des § 57 Abs. 1 ist als gebundene Entscheidung gefasst: Bei festgestellter Pflichtverletzung hat die Kammer eine Sanktion zu verhängen. Eine Möglichkeit, bei geringem Verschulden und geringen Auswirkungen nach dem Opportunitätsprinzip von einer Sanktion abzusehen oder das Verfahren einzustellen, fehlt; § 54 greift nur bei anderweitiger Ahndung. Der rechtliche Hinweis nach § 59 Abs. 5 ist kein Ersatz, weil er die Feststellung der Pflichtverletzung nicht hindert. Bereits § 46 Abs. 1 ist als Ermessens-Vorschrift („kann … geahndet werden“) ausgestaltet. § 57 Abs. 1 ist entsprechend als Kann-Vorschrift zu fassen.
Für die Geldbuße ist offen, ob Widerspruch und Antrag auf berufsgerichtliche Entscheidung nach § 111 aufschiebende Wirkung haben, weil § 112 Abs. 2 für das berufsgerichtliche Verfahren auf GVG und StPO verweist und § 103 Abs. 4 in einem anderen Kapitel steht. Die aufschiebende Wirkung ist in § 57 ausdrücklich anzuordnen, insbesondere für die Vollstreckung nach § 151 Abs. 1.
Nach § 30 werden unter anderem unanfechtbare Geldbußen und Zwangsgelder von jeweils mindestens 10.000 Euro im Register vermerkt und den Gerichten mitgeteilt, bei denen der Berufsträger bestellt ist. Jedes Insolvenzgericht kann die Vermerke einsehen. Bei Erlöschen der Zulassung und bei einer gerichtlichen Sperre ist nachvollziehbar, dass die Gerichte davon Kenntnis erlangen müssen. Anders liegt es bei Geldbuße und Zwangsgeld. Ein Insolvenzrichter, der zwischen mehreren geeigneten Personen wählen kann, wird einen Verwalter mit einer offiziellen Negativmitteilung allenfalls im Ausnahmefall bevorzugen. Der Vermerk wirkt damit faktisch wie ein bundesweites Berufsverbot, auch an Gerichten, an denen der Vorgang gar nicht stattgefunden hat; die registerrechtliche Folge kann stärker wirken als die Sanktion selbst.[38] Besonders deutlich ist das beim Zwangsgeld: Aus einem Beugemittel würde die schwerste wirtschaftliche Folge.
Der VID schlägt vor:
Die Sperre wirkt als vorläufiges Berufsverbot. Sie wird auf Antrag der Kammer verhängt bei dringendem Verdacht eines vorsätzlichen Vermögensdelikts, das sich auf die Insolvenzmasse eines Verfahrens bezieht, in dem der Berufsträger bestellt ist (§ 135), bei Zulassung einer Anklage wegen eines Vermögensdelikts (§ 136) und dann, wenn die Kammer die Entziehung der Zulassung angeordnet hat, auch wenn diese noch angefochten ist (§ 137). Ihre Wirkung reicht über ihre Dauer hinaus: Auch nach Aufhebung bleibt sie als Makel in der Wahrnehmung der Gerichte und beeinflusst künftige Auswahlentscheidungen. Die Begründung hält eine Sperre sogar dann für möglich, wenn „die kriminelle Energie geringfügig ist und negative Folgen ausbleiben“, und nennt als Beispiel die kurzfristige Umbuchung von 1.000 Euro aus der Masse mit baldiger Rückzahlung (Begr. S. 159). Das ist mit Art. 12 Abs. 1 GG schwer vereinbar.
Der VID schlägt vor:
Der gewichtigste strukturelle Einwand gegen jedes Kammermodell ist, dass über Berufszugang und Sanktionen Berufskollegen entscheiden, die zugleich Wettbewerber sind. Die Organisation über eine Bundeskammer mildert dieses Problem, beseitigt es aber nicht. Der Entwurf erkennt es bei der Prüfung selbst (§ 20), zieht daraus für die Aufsicht aber keine Konsequenzen.
Der VID schlägt folgende Vorkehrungen vor:
Die vorgesehenen Fristen von fünf, zehn und zwanzig Jahren, die sich durch Unterbrechung entsprechend § 78c StGB auf bis zu 40 Jahre verlängern können, sind unverhältnismäßig. Nach so langer Zeit ist eine wirksame Verteidigung nicht mehr möglich, weil Verwalter ihre Unterlagen – im Einklang mit dem datenschutzrechtlichen Grundsatz der Speicherbegrenzung (Art. 5 Abs. 1 lit. e DSGVO) – nicht über derart lange Zeiträume aufbewahren. Die Fristen übersteigen zudem deutlich die Verjährung der Haftungsansprüche nach § 62 InsO. Die Begründung erschöpft sich in einer Inhaltsangabe (Begr. S. 143); anders als bei nahezu allen Nachbarvorschriften wird kein berufsrechtliches Vorbild genannt. Ruhens- und Unterbrechungstatbestände sind in § 56 Abs. 2 und 3 bereits vorhanden. Die Verfolgung einer Pflichtverletzung sollte nach drei Jahren verjähren. Abweichend davon sollte sie nach fünf Jahren verjähren, wenn die Pflichtverletzung eine Entziehung der Zulassung nach § 46 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 rechtfertigt.
Der Entwurf enthält fünf nicht aufeinander abgestimmte Fristenregime: Entfernung von Registervermerken nach drei Jahren (§ 30 Abs. 3), Löschung entfernter Registerdaten nach fünf Jahren (§ 32 Abs. 2 Satz 2), Tilgung nach fünf, zehn oder zwanzig Jahren (§ 152 Abs. 1 Satz 3), Aufbewahrung der Mitgliederakten für 30 Jahre (§ 67 Abs. 3 Satz 1) und Verfolgungsverjährung bis zu 20 bzw. 40 Jahren (§ 56). Die Aufbewahrungsfrist von 30 Jahren für Mitgliederakten rechtfertigt die Begründung mit besonders langen Verjährungsfristen für Schadensersatzansprüche (Begr. S. 146 f.). Für Amtsträger trägt diese Erwägung nicht, weil § 62 InsO die Haftungsansprüche auf spätestens drei Jahre nach Aufhebung oder rechtskräftiger Einstellung des Verfahrens begrenzt. Der VID schlägt vor, die Aufbewahrungsfrist auf zehn Jahre zu verkürzen und im Übrigen mit den Tilgungsfristen des § 152 zu harmonisieren. Die Tilgungsfrist von 20 Jahren ist entsprechend zu verkürzen. Die Vorschrift des § 152 Abs. 4, wonach eine Frist nicht endet, solange eine andere Eintragung besteht, ist auf schwerwiegende Eintragungen zu beschränken, weil sie andernfalls zu einer faktisch unbegrenzten Vorhaltung führt.
Nach § 66 Satz 2 endet die Mitgliedschaft mit dem Erlöschen der Zulassung. Die Begründung nimmt ausdrücklich hin, dass sich ein Mitglied durch Verzicht auf die Zulassung einer Sanktion entziehen kann (Begr. S. 146). Flankiert wird das durch die Einstellung des berufsgerichtlichen Verfahrens bei Erlöschen der Zulassung (§ 126 Abs. 3 Nr. 1). Im Hinblick auf das öffentliche Ansehen des Berufs ist das nicht hinnehmbar. Ein Berufsträger, der sich einem Verfahren durch Verzicht entzieht und später die Wiederzulassung beantragt, darf nicht besser stehen als einer, der sich dem Verfahren stellt. Der Entwurf erkennt das Problem selbst an: Bei einem Verzicht während eines Rücknahme- oder Widerrufsverfahrens darf die Mitgliederakte nicht vernichtet werden (§ 67 Abs. 3 Satz 5), und bei Einstellung des berufsgerichtlichen Verfahrens wegen Erlöschens der Zulassung ist eine Beweissicherung möglich (§§ 133, 134). Konsequent ist es, das Verfahren selbst fortzuführen. Zugleich fehlt im Normtext die von der Begründung ausdrücklich gewollte Fortdauer der Mitgliedschaft bei befristeter Entziehung der Zulassung.
Ein Ruhen der Mitgliedschaft – etwa während der Elternzeit oder längerer Abwesenheit – sieht der Entwurf nur für die Vorstandsmitgliedschaft vor. Ein Ruhen der Kammermitgliedschaft mit entsprechender Beitragsfolge sollte ermöglicht werden.
Der VID begrüßt, dass der Entwurf keinen neuen Rechtszug schafft, sondern die Berufssachen bei einem Landgericht, einem Oberlandesgericht und dem Bundesgerichtshof konzentriert (§§ 93 bis 95). Das vermeidet die Zersplitterung der Rechtsprechung, wie sie im anwaltlichen Berufsrecht mit Anwaltsgerichten und Anwaltsgerichtshöfen der Länder besteht. Positiv ist auch der zweistufige Ansatz des Aufsichtsverfahrens: Die Kammer entscheidet zunächst selbst; ein gerichtliches Verfahren findet erst bei Streit statt. Das ist näher an der verwaltungsrechtlichen Aufsicht als am mehrstufigen Berufsgerichtsritual. Die Begründung erwartet je Spruchkörper maximal bis zu fünf Fälle im Jahr (Begr. S. 117).
Die Vorschrift ist redaktionell schwer verständlich. Sie bestimmt zwar Zeitpunkt („bis zur Anberaumung der Hauptverhandlung“) und Maßstab (Umfang, Schwierigkeit oder besondere Bedeutung des Falles) einer erweiterten Besetzung, nicht aber, auf wessen Initiative der nach Satz 4 unanfechtbare Beschluss ergeht und ob die Beteiligten sie beantragen können. Hinzu tritt ein Wertungsbruch: Außerhalb der Hauptverhandlung entscheiden drei Berufsrichter, in der Hauptverhandlung im Regelfall nur ein Berufsrichter mit zwei Beisitzern. Der Spruchkörper ist damit gerade dort berufsrichterlich am schwächsten besetzt, wo über die Sanktion entschieden wird. Die Regelung sollte neu gefasst werden. Beim Oberlandesgericht und beim Bundesgerichtshof sollte es zudem möglich sein, für Zulassungs- und Registersachen einerseits und für strafähnliche Berufsverfahren andererseits unterschiedliche Senate zu bilden.
Die berufsrichterlichen Mitglieder der Spruchkörper sollten nach Möglichkeit über Erfahrung in Insolvenzsachen verfügen.
Die Besetzung mit Berufsträgern als Beisitzern ist wegen der fachlichen Nähe sachgerecht und eine typische Gestaltung im Berufsrecht der freien Berufe. Allerdings ist die Wettbewerbssituation zu berücksichtigen. Die über § 112 anwendbaren §§ 22 ff. StPO erfassen die typische Konkurrenzkonstellation nicht ausdrücklich; eine Ablehnung im Einzelfall ist für den Betroffenen mit erheblichem Begründungs- und Prozessrisiko verbunden. Eine gesetzliche Inkompatibilität ist das mildere und sicherere Mittel. Als Beisitzer sollte von der Mitwirkung ausgeschlossen sein, wer im Bezirk eines Insolvenz- oder Restrukturierungsgerichts tätig ist, bei dem der betroffene Berufsträger bestellt ist oder Bestellungsinteresse angemeldet hat. Damit genügend Beisitzer zur Verfügung stehen, ist die Zahl der zu berufenden Beisitzer und Vertreter entsprechend zu bemessen. Ein Verzicht auf Berufsträger als Beisitzer wäre dagegen mit dem Selbstverwaltungsgedanken nicht vereinbar.
Die Beisitzer werden auf Vorschlag der Kammer berufen und entscheiden über Verfahren, in denen die Kammer Gegnerin oder Anzeigende ist. Auch wenn die Beisitzer als ehrenamtliche Richter Art. 97 GG unterliegen, sollte die Konfliktlage gar nicht erst entstehen. Die strukturelle Nähe von Kammer und Berufsgerichten wird seit Langem kritisiert.[39] Der VID schlägt vor, dass die Vorschlagsliste aufgrund einer allgemeinen Interessenbekundung aller nach § 97 Abs. 1 geeigneten Berufsträger von der Mitgliederversammlung aufgestellt wird, ohne Auswahlermessen des Vorstands. Die Inkompatibilität von Vorstandsamt und Beisitzeramt ist in § 97 Abs. 2 bereits geregelt.
Die Mitwirkung der Beisitzer ist beim Landgericht und beim Oberlandesgericht schwach ausgestaltet. Die Beisitzer wirken dort nur in der Hauptverhandlung mit. Außerhalb der Hauptverhandlung entscheiden Berufsrichter. Ihre Rolle entspricht damit eher der eines Schöffen, obwohl nach dem Entwurf selbst über 90 Prozent der Verwalter zugleich Rechtsanwälte sind (Begr. S. 113) und damit regelmäßig die Befähigung zum Richteramt besitzen. Jedenfalls sollte den Beisitzern rechtzeitig vor der Hauptverhandlung Einsicht in die wesentlichen Akten gewährt werden.
Zu begrüßen ist, dass neben Rechtsanwälten auch Berufsträger als Verteidiger auftreten können. Die Beschränkung auf die Verfahren vor dem Land- und Oberlandesgericht sollte entfallen.
Bei erwarteten höchstens fünf Fällen je Spruchkörper und Jahr kann bei den beteiligten Staatsanwaltschaften keine Spezialisierung entstehen. Die Mitwirkung der Staatsanwaltschaft sollte deshalb auf Verfahren mit Bezug zu einer Straftat beschränkt werden. Bei reinen Berufspflichtverletzungen sollte die Kammer die Rolle übernehmen. Sie ist nach § 115 ohnehin akteneinsichtsberechtigt und in der Hauptverhandlung zu hören. Ihre Rolle müsste nur ausgebaut, nicht neu geschaffen werden.
Der Entwurf sieht sechs Rechtsverordnungen des BMJV mit Zustimmung des Bundesrates vor – §§ 9, 24, 33 InsAG-E, §§ 56h, 57h InsO-E und § 75 Abs. 6 StaRUG-E – sowie eine Verordnungsermächtigung der Länder (§ 96 Abs. 8). Satzungsrecht hat die Kammer dagegen nur für ihre Organisation (§ 62), die Beiträge (§ 68 Abs. 1) und die Gebühren (§ 68 Abs. 3). Die Begründung nennt dies „Ausfluss des Selbstverwaltungsgedankens und der damit verbundenen Satzungsautonomie“ (Begr. S. 145); tatsächlich beschränkt sich die Autonomie auf Organisation und Finanzen. Ohne Berufsordnung bleibt die Kammer eine Selbstverwaltungskörperschaft ohne eigene Rechtsetzungsbefugnis im Berufsrecht. Bei den freien Berufen ist das systemfremd. Die Übertragung von Rechtsetzungsbefugnissen auf die Selbstverwaltung ist dort der Regelfall (§ 59a i. V. m. § 191a Abs. 2 BRAO für die Berufsordnung der Rechtsanwälte; §§ 85a Abs. 4, 86 StBerG für die Berufsordnung der Steuerberater). Staatliche Verordnungsermächtigungen sollten auf diejenigen Bereiche beschränkt bleiben, in denen zwingende gesetzliche oder verfassungsrechtliche Gründe einer eigenständigen Regelung durch die Mitgliederversammlung der Kammer entgegenstehen.
Die funktionale Selbstverwaltung muss Vorrang vor staatlicher Detailregulierung haben. Dem Charakter eines freien Berufs muss auch die gesetzliche Ausgestaltung der neuen Kammer Rechnung tragen. Der VID schlägt vor, der Mitgliederversammlung die Kompetenz zu übertragen, eine Berufsordnung als Satzung zu erlassen. Satzungsrecht ist näher an der Praxis, schneller anpassbar und steht wegen der Rechtsaufsicht ohnehin unter staatlicher Kontrolle. Nach § 77 Abs. 2 Satz 1 und 3 bedürfen Satzungen der Zustimmung des BMJV, die nach drei Monaten fingiert wird.
Die Begründung des Entwurfs liefert das Argument selbst, wenn sie die Verordnungsermächtigung mit sich wandelnden Verhältnissen und dem Stand der Technik rechtfertigt (Begr. S. 126). Gerade dafür ist Satzungsrecht der Praktiker besser geeignet und nicht ein Verordnungsverfahren mit Bundesratsbeteiligung. Die im Entwurf vorgesehenen Verordnungsermächtigungen widersprechen dem Grundgedanken einer eigenverantwortlichen funktionalen Selbstverwaltung und führen aufgrund der sich ständig ändernden Anforderungen an die Amtsträger zu erheblichen Erschwernissen und Zeitverzügen bei den damit einhergehenden notwendigen Änderungen der Berufsausübungsregeln.
Das Bundesverfassungsgericht hat die Zulässigkeit von Satzungsermächtigungen ausdrücklich bestätigt:
„Satzungen sind Rechtsvorschriften, die von einer dem Staat eingeordneten juristischen Person des öffentlichen Rechts im Rahmen der ihr gesetzlich verliehenen Autonomie mit Wirksamkeit für die ihr angehörigen und unterworfenen Personen erlassen werden (BVerfGE 10, 20 [49 f.] = NJW 59, 1531). Die Verleihung von Satzungsautonomie hat ihren guten Sinn darin, gesellschaftliche Kräfte zu aktivieren, den entsprechenden gesellschaftlichen Gruppen die Regelung solcher Angelegenheiten, die sie selbst betreffen und die sie in überschaubaren Bereichen am sachkundigsten beurteilen können, eigenverantwortlich zu überlassen, und dadurch den Abstand zwischen Normgeber und Normadressat zu verringern. Zugleich wird der Gesetzgeber davon entlastet, sachliche und örtliche Verschiedenheiten berücksichtigen zu müssen, die für ihn oft schwer erkennbar sind und auf deren Veränderungen er nicht rasch genug reagieren konnte. Das BVerfG hat niemals in Zweifel gezogen, daß sich der Autonomiegedanke sinnvoll in das System der grundgesetzlichen Ordnung einfügt (vgl. BVerfGE 1, 91 [94] = NJW 52, 337; BVerfGE 10, 89 [102 ff.] = NJW 59, 1675; BVerfGE 12, 319 [321 ff.] = NJW 61, 1155; BVerfGE 15, 235 [240] = NJW 63, 195).“[40]
Gegenstand der Berufsordnung wären die Berufsausübungsregeln im engeren Sinn: die Materien des § 57h InsO-E (Delegation, Vertretung, Berichte, Kommunikation mit den Verfahrensorganen, Verwahrung von Geldern und Wertpapieren, betriebswirtschaftliche Planung, Buchführung, Rechnungslegung und Schlussrechnung), die technische Konkretisierung der Büroausstattung (§ 9 Nr. 3), die weiteren Merkmale der Personal- und Büroausstattung und die Schemata des Registers (§ 33 Nr. 2 und 4), die Fortbildung (§ 39) sowie die Konkretisierung der verfahrensübergreifenden Berufspflichten. Das ist genau die Materie, die die allgemein anerkannten Grundsätze ordnungsgemäßer Insolvenzverwaltung (GOI) bereits heute abbilden.
Verfassungsrechtlich ist die Satzungslösung tragfähig. Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG gilt für Satzungen zwar nicht unmittelbar.[41] Das Demokratie- und Rechtsstaatsprinzip verlangt aber eine umso dichtere gesetzliche Vorgabe, je intensiver der Eingriff wiegt.[42] Deshalb muss die Ermächtigung einen abschließenden Katalog der Regelungsgegenstände enthalten, und die statusbildenden Entscheidungen bleiben dem Gesetz vorbehalten. Die Berufsordnung regelt dabei ausschließlich Pflichten der Berufsausübung, nicht das gerichtliche Verfahren. Deshalb bleibt es für das staatliche Prüfungsverfahren (§ 24) und für Inhalt, Form und Übermittlung von Erklärungen im gerichtlichen Verfahren (§ 56h InsO-E) bei der Rechtsverordnung.
Der VID regt nachdrücklich an, in einem neuen § 77a eine Satzungsermächtigung mit folgenden Inhalten gesetzlich zu regeln:
(1) Das Nähere zu den beruflichen Rechten und Pflichten wird durch Satzung in einer Berufsordnung bestimmt. Die Berufsordnung kann im Rahmen der Vorschriften dieses Gesetzes und der Insolvenzordnung näher regeln:
(2) § 77 Absatz 2 Satz 1 und 3 gilt entsprechend.
Nach Art. 14 Abs. 1 treten die Verordnungsermächtigungen bereits am Tag nach der Verkündung in Kraft, damit die Verordnungen vor der Kammergründung erlassen werden können. Die Satzungslösung setzt deshalb eine Übergangsregelung voraus. Der VID schlägt vor, dass das BMJV für die Gründungsphase die erforderlichen Regelungen durch Rechtsverordnung trifft und diese außer Kraft tritt, sobald und soweit die Kammer nach Abschluss des Gründungsvorgangs (§ 3 Abs. 2 Satz 2 InsAGEG-E) eine Berufsordnung erlassen hat.
Die vom VID über viele Jahre entwickelten und unter Beteiligung zahlreicher Insolvenzverwalterinnen und Insolvenzverwalter fortentwickelten Grundsätze ordnungsgemäßer Insolvenz- und Eigenverwaltung (GOI)[43] haben sich als Qualitätsmaßstab etabliert, auch in der Bestellungspraxis der Insolvenzgerichte. Sie bilden bereits heute einen anerkannten Orientierungsrahmen. Mit diesen strengen und für alle VID-Mitglieder verbindlichen Berufsausübungsregeln wird das Bemühen der VID-Mitglieder um eine sanierungsorientierte Insolvenzverwaltung in Bezug auf die Fortführung und Sanierung der ihnen anvertrauten Unternehmen konkretisiert. Dabei werden mit den GOI auch Maßstäbe zum Verhalten gegenüber den Gläubigern, Gerichten und Arbeitnehmern gesetzt. Die Berufsordnung ist der Ort, an dem die GOI in das neue Berufsrecht eingehen könnten und unter Rechtsaufsicht des BMJV durch die Berufsträger selbst fortentwickelt werden würden.
Die Verbindung von Berufsordnung und GOI ist zugleich ein Beitrag zur Entbürokratisierung. Werden die Detailpflichten in der Berufsordnung geregelt und die §§ 57 ff. InsO-E auf die verfahrensbezogenen Kernpflichten gestrafft (B.VII.1), entfällt ein wesentlicher Teil der Doppelregelung und damit der Gefahr doppelter Aufsicht und doppelter Sanktionen.
Hält der Gesetzgeber an der Verordnungslösung fest, sollte der Katalog des § 57h InsO-E gestrafft werden. Mindestanforderungen an Berichte, an die Kommunikation mit der Arbeitnehmerschaft und an die betriebs- und finanzwirtschaftliche Planung greifen tief in die Gestaltung des Einzelfalls ein und wiederholen teils bestehende Regelungen (§ 5 Abs. 5, §§ 66, 155 InsO). Ein Gläubigerinformationssystem besteht bereits. Eine vergleichbare Regelungsdichte war schon beim nordrhein-westfälischen Vorhaben „GAVI“ der Grund dafür, dass es nicht Gesetz wurde.[44] Die Begründung rechtfertigt die Ermächtigung nur pauschal mit der „Vielgestaltigkeit der Insolvenzpraxis“ und geht auf keine der acht Nummern ein (Begr. S. 191). Die Vertretungsregelung (§ 57h Nr. 2) gehört ohnehin in das Gesetz (B.VII.3). Für § 75 Abs. 6 StaRUG- E gilt Entsprechendes.
Die Begründung kalkuliert bei rund 2.000 Mitgliedern mit einem Jahresbeitrag von 615 Euro und einem Budget von 1,23 Mio. Euro (Begr. S. 111 f.). Vorrangiges Ziel muss eine insgesamt kostengünstige Kammer sein, deren Aufgaben von vornherein auf das notwendige Maß begrenzt sind. Zu begrüßen ist die Satzungskompetenz der Mitgliederversammlung zur Bestimmung der Beiträge.
Nach § 68 Abs. 1 Satz 2 soll die Beitragssatzung die Beiträge nach der Leistungsfähigkeit der Mitglieder bemessen; nach der Begründung „kann [die Kammer] auch noch einen anderen Maßstab anlegen“ (Begr. S. 147). Diese Divergenz zwischen Normtext und Begründung ist aufzulösen. Mindestens ist § 68 Abs. 1 Satz 2 als Kann-Vorschrift zu fassen, was nur wiedergäbe, was offenbar ohnehin gewollt ist. Vorzugswürdig ist ein einheitlicher Beitrag.
Eine nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit gestaffelte Beitragsordnung lehnt der VID strikt ab.
Sie setzt die Offenlegung nicht öffentlicher wirtschaftlicher Daten gegenüber der Kammer voraus und erzeugt zusätzlichen Erhebungs- und Prüfaufwand. Die in der Begründung genannten Maßstäbe sind zudem ungeeignet. Die Mitarbeiterzahl misst nicht die Leistungsfähigkeit, sondern die zufällige Organisationsform: Wer viele Mitarbeiter beschäftigt, gälte als leistungsfähig, wer mit moderner Technik arbeitet, als weniger leistungsfähig. Zudem schwankt das Vergütungsaufkommen regelmäßig von Jahr zu Jahr erheblich und sagt nichts über den Gewinn eines Verwalters aus. Wie bei den anderen Berufskammern sollte daher grundsätzlich jedes Mitglied denselben Beitrag entrichten. Die Kammer dient der gemeinsamen Selbstverwaltung, nicht einer einkommensabhängigen Umverteilung innerhalb des Berufs.
Zeitlich begrenzte Ermäßigungen sollten hingegen möglich sein, insbesondere für Berufsträger in den ersten drei Jahren nach der Zulassung und für Zeiten des Ruhens der Mitgliedschaft.
Hält der Gesetzgeber an der Möglichkeit einer Bemessung nach der Leistungsfähigkeit fest, ist Satz 2 mindestens als Kann-Vorschrift zu fassen („Die Beitragssatzung kann die Beiträge nach der Leistungsfähigkeit der Mitglieder bemessen.“) und Satz 3 zu streichen.
Der Normtext nimmt vom Zustimmungserfordernis nur die Gebührensatzung aus, die Begründung dagegen die „Beitrags- und Gebührensatzung“ (Begr. S. 150). Das ist zu vereinheitlichen; ebenso die Terminologie, die zwischen Beitragssatzung und Gebührensatzung (§ 68), „Gebührensatzung“ (§ 77) und einheitlicher „Beitrags- und Gebührensatzung“ (§ 10 InsAGEG-E) schwankt. Zur Zulassungsgebühr siehe B.III.7.5.
Der Sitz der Kammer bestimmt nach §§ 93 und 94 die Zuständigkeit von Landgericht und Oberlandesgericht für die Berufssachen. Er wird aber nicht im Gesetz festgelegt, sondern erst in der Organisationssatzung (§ 58 Abs. 2), die die zweite Gründungsversammlung beschließt und die erst mit Zustimmung des BMJV wirksam wird. Die Zuständigkeit der Berufsgerichte hängt damit an einer Satzung, was mit dem Gebot des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) schwer vereinbar ist. Während des gesamten Gründungsvorgangs fehlt zudem ein gesetzlich bestimmter Sitz, obwohl die Begründung die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts nach § 8 Abs. 5 InsAGEG-E auf § 52 Nr. 2 VwGO stützt. Der Sitz für den Gründungsvorgang ist im Gesetz zu bestimmen, hilfsweise vor Beginn des Gründungsvorgangs durch Rechtsverordnung. Der Sitz sollte bis zur Gründungsversammlung Berlin sein.
Anders als § 177 Abs. 2 Nr. 5 BRAO und § 57 Abs. 2 Nr. 7 WPO, die den Bundeskammern dieser Berufe die Erstattung von Gutachten zuweisen, weist der Entwurf der Kammer nicht die Aufgabe zu, Gutachten zu erstatten. Gerade in Vergütungs- und Aufsichtsfragen wären Kammergutachten für die Gerichte von erheblichem Nutzen. Eine Befugnis genügt; eine Pflicht des Gerichts zur Einholung ginge zu weit.
Der Aufgabenkatalog sollte ferner umfassen:
Streitigkeiten über die Teilnahmeberechtigung an den Gründungsversammlungen sind im Wege der Verpflichtungsklage zu klären (§ 8 Abs. 5 InsAGEG-E). Der Entwurf regelt nicht, ob anhängige Klagen der Durchführung der Versammlungen entgegenstehen und wie sich ein späteres Obsiegen einer zu Unrecht ausgeschlossenen Person auf die Gründungsbeschlüsse auswirkt. Da Terminierungen in Verwaltungssachen Monate dauern können, droht im ungünstigsten Fall eine erhebliche Verzögerung der Gründung. Klarzustellen ist, dass die Gründungsversammlungen trotz anhängiger Klagen stattfinden und die Wirksamkeit der Gründungsbeschlüsse unberührt bleibt.
Die Gründungsphase wird von den Bestandsverwaltern geprägt, die über § 1 InsAGEG-E zugelassen werden. Das ist unvermeidlich. Umso wichtiger ist es, dass die Organisationssatzung den Belangen des Berufsnachwuchses Rechnung trägt, etwa durch Ermäßigungen beim Beitrag und eine angemessene Vertretung in den Gremien.
Der Verzicht auf ein eigenes Versorgungswerk ist ausdrücklich zu begrüßen. Die Fiktionslösung verhindert, dass die Verselbstständigung des Berufs zu Lücken in der Altersversorgung führt, und entkräftet einen der häufigsten Vorbehalte gegen das Kammermodell. Inkonsequent und mit Blick auf Art. 2 Abs. 1 GG bedenklich ist jedoch, dass Berufsträger Mitglied ihrer bisherigen Kammer bleiben müssen, nur um im Versorgungswerk zu verbleiben. Es sollte geregelt werden, dass der Verbleib im jeweiligen Versorgungswerk auch ohne fortbestehende Zulassung im Erstberuf und ohne Mitgliedschaft in der Ursprungskammer ermöglicht wird.
Der VID schlägt vor, gemeldete europäische Insolvenzpraktiker zur Benennung eines inländischen Zustellungsbevollmächtigten zu verpflichten; § 154 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 verlangt eine inländische Geschäftsanschrift nur, „sofern vorhanden“.
Für die Berufshaftpflichtversicherung (§ 156) ist eine Deckungslücke zu schließen, die daraus entsteht, dass § 8 Abs. 5 nach der Begründung gegenüber Versicherern aus anderen Mitgliedstaaten nicht durchsetzbar ist (Begr. S. 165). Die Abgrenzungskriterien zwischen vorübergehender und dauerhafter Tätigkeit (Dauer, Häufigkeit, regelmäßige Wiederkehr, Kontinuität) stehen nur in der Begründung (Begr. S. 164) und sollten in § 153 übernommen werden.
Zur partiellen Zulassung nach § 164 und der daraus folgenden Inländerdiskriminierung siehe B.IV.1.
Der Referentenentwurf geht in die richtige Richtung. Er greift auf, was der VID seit seinem Eckpunktepapier von 2009 fordert: eine bundeseinheitliche Zulassung, ein zentrales Register und eine eigene Kammer der Berufsträger. Erstmals erhalten alle insolvenzrechtlichen Amtsträger einen gemeinsamen gesetzlichen Rahmen, der für alle gleichermaßen gilt. Der Entwurf erkennt die Tätigkeit als eigenständigen Beruf an, wie es das Bundesverfassungsgericht bereits 2004 festgestellt hat, und grenzt sie klar von den Berufen der Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer ab.
Die wesentlichen Vorteile sind aus Sicht des VID:
Diese Vorteile tragen nur, wenn die Kammer schlank, digital, unabhängig und mitgliedernah bleibt. Sie muss eine Einrichtung der Selbstverwaltung der Berufsträger sein und darf nicht zu einer zusätzlichen staatlich geprägten Aufsichts- und Verwaltungsbehörde werden. An mehreren Stellen geht der Entwurf über das hinaus, was für eine sachgerechte Berufsregulierung erforderlich ist. Der VID fordert deshalb vor allem:
Maßstab sind für den VID vier Grundsätze:
Wir würden es begrüßen, wenn unsere Anregungen im weiteren Verfahren berücksichtigt werden. Der VID steht dem BMJV und dem Gesetzgeber im weiteren Verfahren gern für Gespräche und für die Ausarbeitung der vorgeschlagenen Regelungen zur Verfügung.
Berlin, 23.10.2026
Kontakt:
Verband Insolvenzverwalter und Sachwalter Deutschlands e.V. (VID)
Am Zirkus 3
10117 Berlin
Tel.: 030/ 20 45 55 25
E-Mail: info@vid.de / Web: www.vid.de
Die Synopse fasst die Vorschläge dieser Stellungnahme normbezogen zusammen. Die Kategorien folgen dem Raster: unterstützt – Regelungen, die Rechtssicherheit, Qualität der Berufsausübung und bundesweite Einheitlichkeit fördern; überarbeiten – Regelungen, die wegen unverhältnismäßiger Eingriffe, unnötiger Bürokratie oder zusätzlicher Kosten einer Überarbeitung bedürfen; entfällt – Regelungen, für die kein hinreichendes praktisches oder rechtliches Bedürfnis besteht. Die Spalte „Fundstelle“ verweist auf den Abschnitt der Stellungnahme. Vorschriften, zu denen der VID keine Anmerkungen hat, sind nicht aufgeführt.
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Norm |
Vorschlag des VID |
Kategorie |
Fundstelle |
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Art. 1 – Insolvenzamtsträgergesetz (InsAG-E) |
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§ 1 |
Zulassung als Bestellungsvoraussetzung; Klarstellung freier Beruf (Abs. 3 neu; Folgeänderung § 1 Abs. 2 S. 2 PartGG) und geschützte Berufsbezeichnung (Abs. 4 neu). |
überarbeiten |
B.IV.1, B.IV.2.1 |
|
§ 2 |
Berufsmäßige Treuhänder einbeziehen; Sachwalter nach SVertO einbeziehen. |
überarbeiten |
B.II.3 |
|
§ 3 Abs. 1–3 |
Wenige, gewichtige Versagungsgründe nach dem Vorbild der Kammerberufe. |
unterstützt |
B.III.1 |
|
§ 3 Abs. 4 |
Beibehalten, aber konkretisieren: Anknüpfungstatsachen und Fünfjahresgrenze für zurückliegende Vorgänge. |
überarbeiten |
B.III.1 |
|
§ 4 |
Hochschulstudium mit rechts- oder wirtschaftswissenschaftlicher Fachrichtung (Vorbild § 36 Abs. 1 StBerG); Abs. 2 bleibt unberührt. |
überarbeiten |
B.III.2 |
|
§ 5 |
Anspruch auf Bescheinigung binnen drei Monaten, Streitentscheidung durch die Kammer; konkrete Benennung der Verfahren; Versicherung an Eides statt nur bei Zweifeln; Antrag binnen zwei Jahren (Abs. 6 neu; Hemmung bei Mutterschutz, Elternzeit, Krankheit); 40-Prozent-Öffnung auch für Eigenverwaltungsberatung; keine Höchstzahl von Anwärtern. |
überarbeiten |
B.III.3 |
|
§ 6 |
Mündliche Prüfung beibehalten; eine Wiederholung, Prüfungstermin binnen sechs Monaten, Nachteilsausgleich (Abs. 4 neu); auf verwalterspezifische Inhalte und Berufsrecht beschränkte Prüfung für Fachanwälte für Insolvenz- und Sanierungsrecht (Abs. 5 neu); kein Antwort-Wahl-Verfahren. |
überarbeiten |
B.III.4 |
|
§ 7 |
Nachweis durch Angaben, Zulassung unter Auflage nach § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG (Abs. 4 neu), hilfsweise Nachweis bei erster Bestellung; „allgemein anerkannte Regeln der Technik“; produktneutrale Schnittstellenanforderung statt „integriert“ und „gerichtskompatibel“. |
überarbeiten |
B.III.5 |
|
§ 8 |
Mindestsumme 2 Mio. € je Fall / 4 Mio. € Jahreshöchstleistung, 1 Mio. € bei beschränkter Zulassung; bestehende Berufshaftpflicht genügt, wenn sie die Amtstätigkeit deckt; Nachhaftung drei Jahre; Exzedentendeckung aus der Masse zulässig. |
überarbeiten |
B.III.6 |
|
§ 9 |
Eckpunkte ins Gesetz; Nr. 3 (Büroausstattung) in die Berufsordnung; Verordnung nur für die Gründungsphase. |
überarbeiten |
B.III.8, B.X |
|
§ 10 |
Zulassungsstelle als weisungsfreie, selbständige Einheit nach dem Vorbild des § 20; Entscheidungsfrist drei Monate. |
überarbeiten |
B.III.7 |
|
§§ 11, 12, 14 |
Konzeption unterstützt: Bewerber legt alle Nachweise vor; Zulassung und Registereintragung in einem Schritt; ausschließlich elektronische Antragstellung. |
unterstützt |
B.III.7 |
|
§ 13 |
Aussetzung nach dem Vorbild von § 10 BRAO, § 40a StBerG, § 16b WPO. |
unterstützt |
– |
|
§§ 15, 16 |
Wirksamkeit vorgenommener Amtshandlungen ausdrücklich regeln; Entlassungsentscheidung des Gerichts in § 59 InsO; kein Abwickler; Vergütungsaufteilung in der InsVV regeln; Verhältnismäßigkeitsprüfung beim Widerruf; Regelung der sofortigen Vollziehung. |
überarbeiten |
B.III.7 |
|
§ 17 |
Klarstellung: auch praktische Ausbildung entbehrlich; keine Entbehrlichkeitsvermutung nach Entziehung wegen Pflichtverletzung. |
überarbeiten |
B.III.7 |
|
§§ 18, 22 |
Äquivalenzprinzip und Kostendeckung im Normtext; Kontrolle der Zulassungsgebühr. |
überarbeiten |
B.III.7 |
|
§ 19 |
Gutachten nur bei konkreten Anhaltspunkten; Amtsarzt am Wohnort, Auswahlrecht; Frist mindestens drei Monate; getrennte Aufbewahrung und Löschung der Gesundheitsdaten. |
überarbeiten |
B.III.1 |
|
§ 20 |
Weisungsfreiheit unterstützt; Bestellung des Leiters durch die Mitgliederversammlung (statt Verordnung nach § 24 Nr. 1), feste Amtszeit, Abberufung nur aus wichtigem Grund. |
überarbeiten |
B.III.4 |
|
§ 21 |
Voraussetzungsfreie, ausbildungsbegleitende Prüfungszulassung; Entscheidung binnen sechs Wochen. |
unterstützt |
B.III.4 |
|
§ 23 |
Ausschluss von Prüfern aus Bestellbezirk und OLG-Bezirk sowie aus Kanzlei, Kanzleiverbund und Netzwerk; §§ 41, 42 ZPO entsprechend; Rechtspfleger anstelle eines Richters; Vorsitz durch Berufsträger mit Befähigung zum Richteramt mit Stichentscheid. |
überarbeiten |
B.III.4 |
|
§ 24 |
Verordnung für das staatliche Prüfungsverfahren bleibt; Eckpunkte ins Gesetz. |
überarbeiten |
B.III.8 |
|
§ 25 |
Register unterstützt; Trennung von Information, Auswahlhilfe und Sanktion. |
unterstützt |
B.V.1 |
|
§ 26 |
Zulassungsstatus mit Beschränkungen und tatsächliche Deckungssumme aufnehmen; Nr. 4: Datum der Zulassung nach InsAG, Tätigkeitsbeginn als plausibilisierte Zusatzangabe. |
überarbeiten |
B.V.2 |
|
§ 25 Abs. 4 Satz 3, § 26 Nr. 5 und 6 |
Einsicht nur für Insolvenz- und Restrukturierungsgerichte. |
überarbeiten |
B.V.2 |
|
§ 27 |
Erfassung je Berufsträger statt je Kanzleistandort; anteilige Zuordnung der Mitarbeiter nach Arbeitszeitanteil; jährliche Aktualisierung zum Jahrestag der Zulassung (Abs. 3 neu); Datenverarbeitung auf Bezeichnung des Programms beschränken. |
überarbeiten |
B.V.3 |
|
§ 28 |
Freie Angaben, Prüfung nur auf offensichtlich unzutreffende Angaben; Hinweis „Nachweis hinterlegt“; feste Kategorien (§ 304 InsO, § 267 HGB); Pflichtangabe der Gerichte mit Bestellungsinteresse, „bundesweit“ zulässig. |
überarbeiten |
B.V.4 |
|
§ 29 |
Streichen; keine Erfassung laufender Bestellungen durch die Kammer und keine gerichtliche Meldepflicht. |
entfällt |
B.V.5 |
|
§ 30 |
Keine Vermerke für Zwangsgelder und Geldbußen; hilfsweise gesonderte, anfechtbare Kammerentscheidung; Mitteilung an alle Gerichte. |
überarbeiten |
B.VIII.5 |
|
§ 31 |
Jährliche Stichtagsmeldung; Sofortanzeige nur bei zulassungsrelevanten Umständen; keine Eigenanzeige des Versicherungswegfalls. |
überarbeiten |
B.V.6 |
|
§ 33 |
Durch Satzungskompetenz ersetzen; Kompetenzkonflikt mit § 28 Abs. 4 auflösen. |
entfällt |
B.V.6, B.X |
|
§ 34 |
Auf das gesamte Gesetz erstrecken. |
überarbeiten |
B.V.7, B.VIII.7 |
|
§ 35 |
Erforderlichkeit der Übermittlungsbefugnisse (Abs. 1, 3 und 4) begründen. |
überarbeiten |
B.V.7 |
|
§ 36 |
Straffen (Formulierungsvorschlag). |
überarbeiten |
B.VII.2 |
|
§ 37 |
Angemessenheitsvorbehalt nach Größe der Einheit; Prüfungsgegenstand benennen. |
überarbeiten |
B.VII.7 |
|
§ 38 |
Unterstützt; § 57f Abs. 1 InsO-E als Doppelung streichen. |
unterstützt |
B.III.6 |
|
§ 39 |
Mindestumfang 20 Zeitstunden, Nachweis gegenüber der Kammer, Näheres in der Berufsordnung (Abs. 3 neu). |
überarbeiten |
B.VII.5 |
|
§ 40 |
Erstreckung auf Sachverständige und Treuhänder unterstützt; Abstimmung mit § 20a InsO-E. |
unterstützt |
B.II.2, B.II.3.1 |
|
§ 41 |
Funktionale Zuordnung statt Kollisionsregel. |
überarbeiten |
B.VII.6 |
|
§ 42 |
Weisungsverbot mit Unwirksamkeitsfolge in Abs. 3; Aufsicht über Berufsausübungsgesellschaften präzisieren; Übergangsfrist für Gesellschaftsverträge. |
überarbeiten |
B.VII.7 |
|
§ 44 |
Konfliktprüfung auch für Bürogemeinschaften (gemeinsame Mitarbeiter und Systeme). |
überarbeiten |
B.VII.7 |
|
§ 45 |
Streichen. |
entfällt |
B.VII.8 |
|
§ 46 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 |
Obergrenze 500.000 € statt 5 Mio. €. |
überarbeiten |
B.VIII.4 |
|
§ 46 Abs. 3 |
Kriterienkatalog unterstützt. |
unterstützt |
B.VIII.4 |
|
§ 47 |
Ausschluss anlassloser Kontrollen im Normtext; Aussetzung bei Verfahren nach §§ 58, 59 InsO (Abs. 4 neu); Anhörung aller Bestellgerichte (Abs. 2) erst auf tragfähiger Grundlage; Ermittlungen durch die Geschäftsstelle; entlastende Umstände im Normtext. |
überarbeiten |
B.VIII.1, 2, 7 |
|
§ 48 |
Keine Anzeige von Zwangsgeldern; Anzeige nur unanfechtbarer Entlassungen wegen Pflichtverletzung und des Verdachts schwerwiegender Verstöße. |
überarbeiten |
B.VIII.3 |
|
§ 49 |
Kein Jedermann-Beschwerderecht; Beschwerden zum konkreten Verfahren beim Insolvenzgericht; Kammer nur bei gerichtsübergreifendem oder wiederholtem Fehlverhalten. |
überarbeiten |
B.VIII.2 |
|
§ 50 Abs. 1 |
„erforderlich“ streichen; Fassung nach § 62 Abs. 1 Satz 2 WPO; Vorlage von Unterlagen nicht auf den „begründeten Einzelfall“ beschränken. |
überarbeiten |
B.VIII.2.4 |
|
§ 52 |
Hinreichender Verdacht als Voraussetzung; Mitteilung der Staatsanwaltschaft an die Kammer (Einstellung, Freispruch) regeln. |
überarbeiten |
B.VIII.2 |
|
§ 54 |
Absehen von Sanktion auch nach gerichtlichen Aufsichtsmaßnahmen und Vergütungsversagung (Abs. 1 Nr. 3 neu); berufsrechtlichen Überhang (Abs. 2) eng fassen. |
überarbeiten |
B.VIII.1 |
|
§ 55 |
Bei funktionaler Zuordnung (§ 41) nur noch Klarstellung. |
überarbeiten |
B.VII.6 |
|
§ 56 |
Verjährung drei Jahre, fünf Jahre bei Entziehung (Abs. 1 Satz 1 und 2). |
überarbeiten |
B.VIII.8 |
|
§ 57 |
Ausgestaltung als Kann-Vorschrift und Opportunitätsklausel (Abs. 1 Satz 2 neu); aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Antrag nach § 111; Widerspruchsentscheidung nicht durch dieselbe Abteilung. |
überarbeiten |
B.VIII.4, 7 |
|
§ 58 |
Bundeskammer unter Rechtsaufsicht unterstützt; Sitz gesetzlich bestimmen. |
überarbeiten |
B.I.1, B.XI.2 |
|
§ 59 |
Gutachtenkompetenz (Abs. 8 neu); Fachausbildung Insolvenzsachbearbeiter; Fortbildungsstandards; Schlichtung auch mit Dritten; Vorschlagsliste für Beisitzer ohne Auswahlermessen. |
überarbeiten |
B.XI.2, B.IX.2 |
|
§ 62 |
Mindestinhalte der Organisationssatzung zusammenfassen. |
überarbeiten |
B.XI.3 |
|
§ 63 |
Aufwandsentschädigung durch Satzung der Mitgliederversammlung. |
überarbeiten |
B.XI.3 |
|
§ 66; § 126 Abs. 3 Nr. 1 |
Fortdauer der Mitgliedschaft bei befristeter Entziehung; keine Sanktionsflucht durch Verzicht; Ruhen der Mitgliedschaft. |
überarbeiten |
B.VIII.9 |
|
§ 67 |
Aufbewahrung zehn statt 30 Jahre; Verweis auf § 147 StPO begründen oder streichen. |
überarbeiten |
B.VIII.8, B.XI.3 |
|
§ 68 |
Einheitlicher Beitrag mit Ermäßigung für Berufseinsteiger und Ruhenszeiten; mindestens Kann- statt Soll-Vorschrift und Streichung von Abs. 1 Satz 3. |
überarbeiten |
B.XI.1 |
|
§§ 69–71 |
Vollversammlung virtuell oder hybrid unterstützt; ergänzend Recht einer Mindestzahl von Mitgliedern zur Ergänzung der Tagesordnung. |
unterstützt |
B.XI.3 |
|
§ 72 |
Ladungsfrist drei Wochen. |
überarbeiten |
B.XI.3 |
|
§ 74 |
Klarstellung zum Übermittlungsweg (kein beA, Begr. S. 149); Terminologie vereinheitlichen; Identitätskontrolle bei Wahlen. |
überarbeiten |
B.XI.3 |
|
§ 75 Abs. 4 |
Klarstellung: Stimmverbot gilt nicht für Wahlen. |
überarbeiten |
B.XI.3 |
|
§§ 77, 77a (neu) |
Berufsordnung als Satzung mit abschließendem Katalog; Zustimmungsvorbehalt nach § 77 Abs. 2 an Begründung angleichen. |
überarbeiten |
B.X.2, B.XI.1 |
|
§ 78 |
Ausschluss bei Bezirksüberschneidung in Aufsichtsverfahren; §§ 20, 21 VwVfG. |
überarbeiten |
B.VIII.7 |
|
§ 80 |
Abteilung Berufsaufsicht zwingend; Evokationsrecht (Abs. 6) für Aufsichtsverfahren streichen. |
überarbeiten |
B.VIII.7 |
|
§ 81 |
Keine Delegation von Zulassungs-, Entziehungs- und Sanktionsentscheidungen. |
überarbeiten |
B.VIII.7 |
|
§ 83 |
Bestellung, Abberufung, Interessenkonflikte regeln. |
überarbeiten |
B.XI.3 |
|
§ 86 |
Streichen; Bereitschaftserklärung als Wählbarkeitsvoraussetzung; Folgeänderung § 97 Abs. 3. |
entfällt |
B.XI.3 |
|
§§ 93–95 |
Konzentration bei LG, OLG und BGH unterstützt; § 93 Abs. 2 Satz 3 neu fassen; getrennte Senate für Zulassungs- und Disziplinarsachen ermöglichen. |
überarbeiten |
B.IX.1, 2 |
|
§§ 96, 97 |
Beisitzerausschluss bei Bezirksüberschneidung; Vorschlagsliste ohne Auswahlermessen; Akteneinsicht für Beisitzer. |
überarbeiten |
B.IX.2 |
|
§ 102 |
Rechtsschutz gegen Prüfungsentscheidungen. |
überarbeiten |
B.III.4.2 |
|
§ 114 |
Verteidigung durch Berufsträger auch vor dem BGH. |
überarbeiten |
B.IX.3 |
|
§§ 119, 129, 132 |
Mitwirkung der Staatsanwaltschaft nur bei Straftatbezug; im Übrigen Kammer. |
überarbeiten |
B.IX.3 |
|
§ 135 |
Erheblichkeitsschwelle und konkrete Gefährdung; Anhörung ausnahmslos (gegen Begr. S. 160). |
überarbeiten |
B.VIII.6 |
|
§§ 138, 140, 146–148 |
Teilnahme inhaftierter Berufsträger; Höchstdauer ein Jahr; Aufhebung von Amts wegen; Berichtigung aller Mitteilungen; beschränkte Sperre nur, wenn sie die Gefahr hinreichend abwendet, Umfang im Register erkennbar. |
überarbeiten |
B.VIII.6 |
|
§ 152 |
Tilgungsfristen verkürzen und harmonisieren; Abs. 4 auf schwerwiegende Eintragungen beschränken. |
überarbeiten |
B.VIII.8 |
|
§§ 153, 154 |
Zustellungsbevollmächtigter; Abgrenzungskriterien in den Normtext. |
überarbeiten |
B.XI.6 |
|
§ 156 |
Deckungslücke bei EU-Versicherern schließen. |
überarbeiten |
B.XI.6 |
|
§ 164 |
Inländerdiskriminierung jedenfalls im Rahmen des Bestandsschutzes vermeiden (§ 1 Abs. 2a InsAGEG-E neu). |
überarbeiten |
B.IV.1 |
|
Art. 2 – InsAGEG-E |
|||
|
§ 1 |
Bestandsschutz für Verbraucherinsolvenzverwalter (Abs. 2a neu: 40 IK-Verfahren); Bemessungszeitraum eindeutig festlegen. |
überarbeiten |
B.IV.1–3 |
|
§ 2 |
Anrechnung von Ausbildungszeiten unterstützt. |
unterstützt |
B.IV.2 |
|
§ 3 |
Sitz der Kammer in Gründung gesetzlich bestimmen. |
überarbeiten |
B.XI.2 |
|
§ 8 Abs. 5 |
Klarstellung: Gründungsversammlungen trotz anhängiger Klagen; Wirksamkeit der Gründungsbeschlüsse. |
überarbeiten |
B.XI.4 |
|
§§ 8 Abs. 4, 12 |
Antragsfenster, Zulassungsfiktion und Zweijahresfrist des § 1 Abs. 3 abstimmen. |
überarbeiten |
B.IV.2 |
|
§ 13 |
Fiktionslösung unterstützt; Verbleib im Versorgungswerk ohne Mitgliedschaft in der Ursprungskammer prüfen. |
unterstützt |
B.XI.5 |
|
Art. 3 – Insolvenzordnung |
|||
|
§ 20a InsO-E |
Zulassungs- oder Meldepflicht für Eröffnungsgutachter; Ausnahme Schlussrechnungsprüfer; Abs. 3 nummerieren; § 4 InsO / § 407a ZPO unberührt. |
überarbeiten |
B.II.2 |
|
§ 56 InsO-E |
Bestellungsverbot mit Nichtigkeitsfolge (Abs. 1); Ortsnähe nur im Einzelfall (Abs. 2); faire Chance unterstützt (Abs. 3); keine Auslastungsprüfung anhand von Registerzahlen. |
überarbeiten |
B.II.4, B.VI.1 |
|
§ 56a InsO-E |
Klarstellung der Begründung (S. 186) zur Geschäftskunde in den Normtext. |
überarbeiten |
B.VI.1 |
|
§ 56b InsO-E |
„Allgemeine Beratung“ definieren; Verweis auf § 42 Abs. 6 InsAG-E; Nachwirkung vier Jahre; Bürogemeinschaften; Abs. 3 unterstützt, Durchsetzung regeln; aktive Bestätigung über abschließenden Musterfragebogen. |
überarbeiten |
B.VI.2 |
|
§§ 56c, 56d, 56g InsO-E |
Übernahme des geltenden Rechts. |
unterstützt |
– |
|
§ 56e Abs. 1 InsO-E |
Erklärungen entbehrlich, soweit aus dem Register ersichtlich; abschließender Musterfragebogen. |
überarbeiten |
B.VI.3 |
|
§ 56e Abs. 2 S. 1 InsO-E |
Allgemeine Begründungspflicht streichen (Sätze 2 und 3 bleiben); hilfsweise ist jedenfalls bei IK-Verfahren darauf zu verzichten. |
entfällt / überarbeiten |
B.VI.3 |
|
§ 56f InsO-E |
Ablehnungspflicht nur in Verbindung mit gesetzlicher Vertretungsregelung. |
überarbeiten |
B.VI.4 |
|
§ 56h InsO-E |
Verordnung bleibt; Musterfragebogen abschließend und rechtzeitig. |
unterstützt |
B.VI.4 |
|
§ 57 InsO-E / § 60 InsO |
Haftungsmaßstab in § 60 Abs. 1 Satz 2 InsO belassen. |
entfällt |
B.VII.1 |
|
§ 57a InsO-E |
Kernbereich mit Regelbeispielen im Gesetz; Teamarbeit; Vertretung bei Urlaub, Krankheit, Mutterschutz und Elternzeit (Abs. 4 neu). |
überarbeiten |
B.VII.3 |
|
§ 57b InsO-E |
„Anschein“ objektivieren; Frist und Folgen des Widerspruchs (Abs. 3). |
überarbeiten |
B.VII.4 |
|
§§ 57c, 57e InsO-E |
In den Pflichtenkatalog des InsAG überführen. |
überarbeiten |
B.VII.1 |
|
§ 57f InsO-E |
Abs. 1 streichen (Doppelung zu § 38 InsAG-E); Abs. 2 ins In sAG überführen. |
überarbeiten |
B.VII.1 |
|
§ 57h InsO-E |
Durch Berufsordnung der Kammer ersetzen; hilfsweise Katalog straffen. |
entfällt |
B.X |
|
§ 59 InsO |
Abs. 3 neu: Entlassungsentscheidung bei Wegfall der Zulassung; Wirksamkeit vorgenommener Rechtshandlungen. |
überarbeiten |
B.III.7 |
|
§ 270a InsO |
Abs. 3 neu: Eigenverwaltung nur, wenn ein zugelassener Berufsträger als Organ oder Generalbevollmächtigter für den Schuldner handelt. |
überarbeiten |
B.II.1 |
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Art. 4 – EGInsO |
|||
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Art. 103o EGInsO-E |
Überleitung unterstützt; Verhältnis zur Nichtigkeitsfolge klarstellen. |
unterstützt |
B.IV.2 |
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Art. 5 – StaRUG |
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§§ 74, 94 StaRUG-E |
Übertragung der Auswahlmaßstäbe unterstützt; Bezug auf Zulassung nach InsAG. |
überarbeiten |
B.VI.4 |
|
§ 75 Abs. 6 StaRUG-E |
Wie § 57h InsO-E: Berufsordnung statt Verordnung. |
entfällt |
B.X.1, B.X.5 |
|
Art. 8,– Folgeänderungen |
|||
|
Art. 8 (SVertO) |
Sachwalter nach SVertO einbeziehen. |
überarbeiten |
B.II.3 |
[1] Referentenentwurf des BMJV, Stand 23.07.2026, 19:24 Uhr (nachfolgend „RefE“ oder „Entwurf“). Seitenangaben mit „Begr.“ beziehen sich auf die Entwurfsbegründung in dieser Fassung. Normen ohne Gesetzesangabe sind solche des Insolvenzamtsträgergesetzes in der Entwurfsfassung (InsAG-E).
[2] BVerfG, Beschl. v. 03.08.2004 – 1 BvR 135/00, 1 BvR 1086/01; BVerfG, Beschl. v. 23.05.2006 – 1 BvR 2530/04; BVerfG, Beschl. v. 03.08.2009 – 1 BvR 369/08.
[3] BGH, Beschl. v. 17.03.2016 – IX AR (VZ) 1/15; BGH, Beschl. v. 13.01.2022 – IX AR (VZ) 1/20.
[4] BGH, Beschluss vom 17.03.2016 – IX AR (VZ) 1/15, Rz. 32.
[5] Römermann, ZIP 2026, 2076 ff.
[6] Art. 26 Abs. 1 lit. b und Erwägungsgrund 87 der Richtlinie (EU) 2019/1023.
[7] Kästner, KTS 2020, 163-184.
[8] So ausdrücklich etwa für §§ 51, 54, 93, 96, 97, 152 InsAG-E als Nachbildungen der §§ 62a, 69a, 72, 75, 76, 126a WPO; § 20 Abs. 2 InsAG-E folgt § 5 Abs. 2 S. 2 WPO, § 46 InsAG-E dem § 68 WPO.
[9] Die regionalen Rechtsanwaltskammern unterstehen der Aufsicht der Landesjustizverwaltung. Die Bundesrechtsanwaltskammer untersteht der Aufsicht des BMJV nach § 176 Abs. 2 BRAO.
[10] Die Mitglieder der Wirtschaftsprüferkammer unterstehen der Aufsicht der Wirtschaftsprüferkammer, §§ 57, 61a, 71 WPO. Die Abschlussprüfer unterstehen zusätzlich der Aufsicht der Abschlussprüferaufsichtsstelle (APAS), § 66a Absatz 6 WPO. Die Wirtschaftsprüferkammer untersteht der Aufsicht der APAS, § 66a WPO sowie des BMWE, § 66 Abs. 1 WPO.
[11] BMJV, FAQ zum Rechtsrahmen für insolvenzrechtliche Amtsträger, Juli 2026.
[12] Kluth, NZI 2019, 649, 651 f., unter Hinweis auf BVerfG, Beschl. v. 13.07.2004 – 1 BvR 1298/94 (Notarkasse), und BVerfG, Beschl. v. 12.07.2017 – 1 BvR 2222/12, 1 BvR 1106/13 (Industrie- und Handelskammern).
[13] RAK Berlin, Kammerton 09/2019.
[14] So auch die herrschende Meinung etwa MüKoBGB/Schäfer, 9. Aufl. 2024, PartGG § 1 Rn. 70; Meilicke/Graf v. Westphalen/Hoffmann/Lenz/Wolff/Lenz, 4. Aufl. 2024, PartGG § 1 Rn. 107; Römermann/Zimmermann, 5. Aufl. 2017, PartGG § 1 Rn. 127, Kämmerer, Gutachten H zum 68. DJT, S. 105; Die Einordnung des BFH (Urteil vom 15. Dezember 2010, VIII R 50/09) als sonstige selbständige Arbeit steht dem nicht entgegen. Der BFH greift für seine Einordnung ausdrücklich nicht auf das Berufsrecht zurück.
[15] Pohlmann, INDat Report 07/2026.
[16] BVerfG, Beschl. v. 12.01.2016 – 1 BvR 3102/13.
[17] Römermann, ZIP 2026, 2076, 2081 f.; Pohlmann, INDat Report 07/2026.
[18] Pohlmann, INDat Report 07/2026.
[19] Römermann, ZIP 2026, 2076, 2082 f.
[20] Ausführlich Koppel, ZInsO 2026, 1781.
[21] Römermann, ZIP 2026, 2076, 2083 f.
[22] BGH, Beschl. v. 13.01.2022 – IX AR (VZ) 1/20; Pohlmann, INDat Report 07/2026.
[23] Koppel, ZInsO 2026, 1781.
[24] BGH, Beschl. v. 17.03.2016 – IX AR (VZ) 2/15, ZIP 2016, 930.
[25] BVerfG, Beschl. v. 03.08.2009 – 1 BvR 369/08, NJW-RR 2009, 1502, 1504.
[26] Frind, ZInsO 2026, 1709.
[27] Römermann, ZIP 2026, 2076, 2085 f.
[28] Pohlmann, INDat Report 07/2026.
[29] Römermann, ZIP 2026, 2076, 2079.
[30] Abrufbar unter https://www.vid.de/der-verband/qualitaetsstandards/goi/
[31] BVerfG, Beschl. v. 23.07.2003 – 1 BvR 238/01, BVerfGE 108, 150.
[32] BGH, Urt. v. 12.10.2004 – WpSt (R) 1/04; BGH, Urt. v. 06.07.2015 – AnwZ (Brfg) 24/14.
[33] Pohlmann, INDat Report 07/2026; Römermann, ZIP 2026, 2076, 2078 f.
[34] Henssler/Prütting/Prütting, 6. Aufl. 2024, BRAO § 43 Rn. 31; Kleine-Cosack/Kleine-Cosack, 9. Aufl. 2022, BRAO § 43 Rn. 19; BeckOK BRAO/Praß/Drößler, 32. Ed. 1.8.2026, BRAO § 43 Rn. 1ff..
[35] Römermann, ZIP 2026, 2076, 2088 f.
[36] Römermann, ZIP 2026, 2076, 2088 f.
[37] Vgl. BGH ZIP 2005, 865.
[38] Pohlmann, INDat Report 07/2026.
[39] Römermann, ZIP 2026, 2076, 2080 f.
[40] BVerfG, Beschluss vom 9. 5. 1972 – 1 BvR 518/62 u. 308/64 = NJW 1972, 1504, 1506; bestätigt durch BVerfGE 111, 191 (Notarkassen).
[41] BVerfGE 33, 125, 157 f.
[42] BVerfGE 111, 191 (Notarkassen).
[43] Abrufbar unter https://www.vid.de/der-verband/qualitaetsstandards/goi/
[44] Dazu Frind, ZInsO 2026, 1709.
[45] https://www.vid.de/ombudsmann/